This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52022XC0218(01)
Commission Notice Guidelines for the implementation of certain labelling provisions of Regulation (EU) 2019/787 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 on the definition, description, presentation and labelling of spirit drinks, the use of the names of spirit drinks in the presentation and labelling of other foodstuffs, the protection of geographical indications for spirit drinks, the use of ethyl alcohol and distillates of agricultural origin in alcoholic beverages, and repealing Regulation (EC) No 110/2008 2022/C 78/03
Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 2022/C 78/03
Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 2022/C 78/03
C/2022/621
ABl. C 78 vom 18.2.2022, p. 3–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI)
ABl. C 78 vom 18.2.2022, p. 3–49
(SV)
18.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/3 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
(2022/C 78/03)
Vorwort und Haftungsausschluss Die neue Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 wurde am 17. Mai 2019 veröffentlicht und trat sieben Tage später in Kraft. Die meisten ihrer Vorschriften über die Herstellung und Kennzeichnung finden jedoch erst seit dem 25. Mai 2021 Anwendung. Gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 soll das vorliegende Leitliniendokument, das ebenfalls seit dem 25. Mai 2021 gilt, dazu dienen, mit Blick auf bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu sorgen, was sowohl nationalen Verwaltungen als auch Lebensmittelunternehmern (z. B. Herstellern und Importeuren von Spirituosen) zugutekommen soll. Die Leitlinien beschränken sich auf eine praktische Erläuterung der für Spirituosen geltenden Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere was die Verwendung von „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen“, „zusammengesetzten Begriffen“, „Anspielungen“, „Mischungen“ und „Zusammenstellungen“ betrifft. Zu diesem Zweck wird eine Reihe von Beispielen angeführt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben und lediglich der Veranschaulichung dienen. Das vorliegende Leitliniendokument dient ausschließlich Informationszwecken. Sein Inhalt kann nicht als Ersatz für die Konsultation einschlägiger Rechtsquellen oder eine gegebenenfalls erforderliche Beratung durch einen Rechtsexperten gesehen werden. Weder die Kommission noch eine in ihrem Namen handelnde Person kann für die Verwendung dieser Leitlinien verantwortlich gemacht werden, noch können diese als verbindliche Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften angesehen werden. Mit diesem Dokument sollen Unternehmen und nationale Behörden bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über Spirituosen unterstützt werden. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, beziehen sich die nachstehenden Verweise auf Rechtsvorschriften auf die Verordnung (EU) 2019/787 („Spirituosenverordnung“, im Folgenden „SV“). |
Inhaltsverzeichnis
1. |
ALLGEMEINE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SPIRITUOSEN | 7 |
1.1. |
Horizontale Bestimmungen (LMIV) | 7 |
1.2. |
Grundsätze der Spirituosenverordnung | 7 |
1.3. |
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen | 8 |
1.4. |
Begriffe, durch die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen ergänzt werden dürfen | 10 |
1.5. |
Freiwillige Informationen über Lebensmittel (LMIV) | 12 |
1.5.1. |
Bezeichnung eines bei der Herstellung verwendeten Lebensmittels | 15 |
1.6. |
Ausgangsstoffe für Ethylalkohol oder Destillate | 15 |
1.7. |
Bezeichnungen pflanzlicher Ausgangsstoffe, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden | 17 |
2. |
ZUSAMMENGESETZTE BEGRIFFE | 18 |
2.1. |
Was ist ein zusammengesetzter Begriff? | 18 |
2.2. |
Bedingungen für die Verwendung | 20 |
2.3. |
Kennzeichnungsvorschriften | 21 |
2.4. |
Kontrollen | 23 |
3. |
ANSPIELUNGEN | 24 |
3.1. |
Was ist eine Anspielung? | 24 |
3.2. |
Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften | 25 |
3.2.1. |
Anspielungen bei anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken | 26 |
3.2.2. |
Anspielungen bei anderen alkoholischen Getränken als Spirituosen | 27 |
3.2.3. |
Anspielungen bei Likören | 28 |
3.2.4. |
Anspielungen bei anderen Spirituosen als Likören | 30 |
3.2.5. |
Weitere Kennzeichnungsvorschriften für Anspielungen | 34 |
3.3. |
Anspielungen bei Aromatisierungen, die Spirituosen nachahmen | 36 |
3.4. |
Getränke mit wenig/keinem Alkohol, bei denen auf Bezeichnungen von Spirituosen Bezug genommen wird | 37 |
3.5. |
Kontrollen | 39 |
3.5.1. |
Bei anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken | 39 |
3.5.2. |
Bei anderen alkoholischen Getränken als Spirituosen | 39 |
3.5.3. |
Bei Likören | 40 |
3.5.4. |
Bei anderen Spirituosen als Likören | 40 |
3.5.5. |
Bei „nachgeahmten“ Aromen | 42 |
3.5.6. |
Anspielungen auf g. A. | 42 |
4. |
MISCHUNGEN | 43 |
4.1. |
Was sind Mischungen? | 43 |
4.2. |
Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften | 44 |
4.2.1. |
Allgemeine Vorschriften | 44 |
4.2.2. |
Mischungen, die unter eine Spirituosenkategorie fallen | 45 |
4.3. |
Kontrollen | 45 |
5. |
ZUSAMMENSTELLUNGEN | 46 |
5.1. |
Was sind Zusammenstellungen? | 46 |
5.2. |
Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften | 47 |
5.3. |
Kontrollen | 48 |
6. |
ÜBERSICHTSTABELLEN | 48 |
6.1. |
Zusammengesetzte Begriffe | 48 |
6.2. |
Anspielungen | 49 |
6.3. |
Mischungen | 49 |
6.4. |
Zusammenstellungen | 50 |
Symbole und Abkürzungen
ABV |
Alkoholgehalt (in % vol) (Alcohol by volume) |
LMIV |
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung) |
g. A. |
Geografische Angabe |
QUID |
Mengenmäßige Angabe der Zutaten (Quantitative Ingredient Declaration) |
SV |
Verordnung (EU) 2019/787 (Spirituosenverordnung) |
§ |
Ziffer in den vorliegenden Leitlinien |
# |
Nummer eines Kastens mit Beispielen in den vorliegenden Leitlinien |
1. ALLGEMEINE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SPIRITUOSEN
Artikel 3 Nummern 1, 4 und 8 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 4 Nummern 1, 2, 3 und 4 |
Technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen |
Artikel 9, 10 und 13 |
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen und andere Kennzeichnungsvorschriften |
1.1. Horizontale Bestimmungen (LMIV)
In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/787 (1) („Spirituosenverordnung“, im Folgenden „SV“) ist Folgendes festgelegt: „Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, müssen Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften über die Aufmachung und Kennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (2) erfüllen.“ (3)
Abgesehen von der ausdrücklichen Bestimmung der lex specialis im Sinne der SV finden die für Lebensmittel geltenden Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 („Lebensmittel-Informationsverordnung“, im Folgenden „LMIV“) somit auch auf Spirituosen als solche sowie auf in Lebensmittel enthaltene Spirituosen Anwendung.
Einer der wichtigsten Grundsätze der horizontalen EU-Vorschrift zur Lebensmittelkennzeichnung (LMIV), die auch für Spirituosen von größter Bedeutung sind, besteht darin, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, sondern zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen. (4)
Informationen für die Verbraucher dürfen nicht irreführend , sondern müssen zutreffend und leicht verständlich sein. |
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die verpflichtende mengenmäßige Angabe bestimmter (Klassen von) Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der LMIV – in Verbindung mit deren Artikel 22 und Anhang VIII – ebenfalls zu den horizontalen Vorschriften für Spirituosen zählt.
Die QUID-Vorschriften im Sinne der LMIV gelten auch für Spirituosen , da die SV keine ausdrückliche Ausnahme hiervon vorsieht. |
1.2. Grundsätze der Spirituosenverordnung
Entsprechend der Tradition, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (5) begründet und durch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (6) fortgeführt wurde, beruht die Verordnung (EU) 2019/787 weiterhin auf folgendem liberalen Grundsatz:
Jede Spirituose darf in der EU in Verkehr gebracht werden , sofern sie nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht hergestellt wurde und ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. |
Mit anderen Worten: Keine Spirituose – und auch kein anderes Lebensmittel – wird vom EU-Markt ausgeschlossen, solange sie den für ihre Herstellung vorgesehenen Anforderungen entspricht, für den Verzehr unbedenklich ist und mit angemessenen Verbraucherinformationen versehen ist.
Bei Spirituosen jedoch gilt es neben diesem liberalen Grundsatz zusätzlich zu beachten, dass deren rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die entweder bestimmten Kategorien oder geografischen Angaben vorbehalten sind, laut EU-Recht einem besonderen Schutz unterliegen.
Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen (Kategorien und g. A.) sind besonders geschützt. |
Um das Ansehen von Spirituosenkategorien und g. A. für Spirituosen zu schützen und eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern, schützt die SV somit klar definierte Erzeugnisse vor der unrechtmäßigen Verwendung bei der Aufmachung von daraus hergestellten Erzeugnissen, die nicht den geltenden strengen Herstellungskriterien entsprechen.
Daher müssen Lebensmittelunternehmer (z. B. Hersteller oder Importeure) die Kennzeichnungsvorschriften der SV sorgfältig prüfen, bevor sie eine Spirituose oder ein Lebensmittel, bei dem auf Spirituosen Bezug genommen wird, in der EU in Verkehr bringen.
Besonderes Augenmerk muss dabei den Vorschriften über rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen (Artikel 10), zusammengesetzte Begriffe (Artikel 11) und Anspielungen (Artikel 12) sowie anderen Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich für Mischungen und Zusammenstellungen (Artikel 13), gelten.
1.3. Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen
Im EU-Lebensmittelrecht sind keine verbindlichen Bezeichnungen für Erzeugnisse vorgesehen; vertikale EU-Rechtsvorschriften wie die SV bilden hiervon jedoch eine Ausnahme.
Sowohl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates als auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 waren Verkehrsbezeichnungen sowie geografische Angaben besonders geschützt; demnach musste jede in der EU vermarktete Spirituose eine klar definierte Bezeichnung tragen.
Die derzeit geltende SV knüpft an diesen Ansatz an.
Um die SV zudem im Wortlaut an die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) anzupassen, hat der Gesetzgeber beschlossen, den Begriff „Verkehrsbezeichnung“ durch den Begriff „rechtliche vorgeschriebene Bezeichnung“ zu ersetzen, der wie folgt definiert ist:
— |
„die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist“ (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der LMIV); und |
— |
„die Bezeichnung …, unter der eine Spirituose in Verkehr gebracht wird“ (Artikel 3 Nummer 1 der SV). |
Darüber hinaus gilt nach Artikel 17 Absatz 1 der LMIV Folgendes: „Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“ In Absatz 4 desselben Artikels heißt es ferner: „Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung (7) , Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.“
Schließlich sind nach Artikel 13 Absatz 1 der LMIV die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen wie jede andere verpflichtende Information über Lebensmittel „an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden , und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.“
Was nun konkret die Bestimmungen der SV anbelangt, so sieht Artikel 10 vor, dass bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer Spirituose die folgenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen verwendet werden müssen bzw. können:
a) OBLIGATORISCH:
Artikel 10 Absatz 2: die Bezeichnung der Spirituosenkategorie, deren Anforderungen sie genügt (oder jede andere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die für diese Kategorie zulässig ist);
Erfüllt ein Getränk alle Anforderungen, die für eine Spirituosenkategorie festgelegt sind, muss es die entsprechende rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung tragen. |
Artikel 10 Absatz 3: die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“, wenn sie nicht den Anforderungen einer der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I genügt, jedoch der Begriffsbestimmung von und den Anforderungen an Spirituosen gemäß Artikel 2 entspricht;
Erfüllt ein Getränk nicht die Anforderungen einer Spirituosenkategorie, entspricht aber der allgemeinen Begriffsbestimmung einer Spirituose, muss es die Gattungsbezeichnung „Spirituose“ tragen. |
b) FAKULTATIV:
Artikel 10 Absatz 4: rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für eine oder mehrere Spirituosenkategorien zulässig sind, wenn sie den Anforderungen von mehr als einer Spirituosenkategorie des Anhangs I genügt;
|
Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a: eine geografische Angabe gemäß Kapitel III, durch die ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ergänzt oder ersetzt werden kann;
|
Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b: ein zusammengesetzter Begriff, der den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthält und abweichend von Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe c, wonach ein zusammengesetzter Begriff eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nur ergänzen darf (siehe § 2.1 unten), die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose ersetzen kann, sofern die Spirituose den entsprechenden Anforderungen des Anhangs I für Kategorie 33 (d. h. Likör) genügt.
c) UNZULÄSSIG:
Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1: Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für eine Spirituosenkategorie zulässig sind, und geografische Angaben für Spirituosen dürfen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von (alkoholischen oder nichtalkoholischen) Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffende Kategorie oder geografische Angabe nicht erfüllen (siehe auch § 3.3 unten).
Dieses Verbot gilt auch dann, wenn Begriffe wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“ oder „-geschmack“ verwendet werden, um den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass dieses Getränk nicht mit der genannten Spirituose zu verwechseln ist.
Die einzigen Ausnahmen von diesem Verbot sind für „zusammengesetzte Begriffe“, „Anspielungen“ und „Zutatenverzeichnisse“ im Sinne der Artikel 11, 12 bzw. 13 Absätze 2 bis 4 zulässig.
NB: |
Mit der Verordnung (EU) 2019/787 wurden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in dem neuen Artikel 10 Absatz 7 der SV zusammengefasst. In der Folge wurde die Bestimmung in Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 gegenüber Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verschärft, gemäß dem die Verwendung einer Spirituosenbezeichnung nur für alkoholische Getränke (und nicht für „Getränke“ allgemein wie in der neuen SV), die nicht alle für diese Spirituose festgelegten Anforderungen erfüllen, verboten war. Diese Änderung der Formulierung war notwendig, um für Kohärenz mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu sorgen, gemäß den Verkehrsbezeichnungen von Spirituosenkategorien nicht verwendet werden durften, um ein anderes Getränk als die Spirituosen, für die diese Bezeichnungen in Anhang II aufgeführt und in Anhang III eingetragen wurden, zu bezeichnen oder zu etikettieren. |
|
NB: |
Mit der Verordnung (EU) 2019/787 wurde eine Neuerung in Bezug auf die Angabe von Bezeichnungen von Spirituosen bei anderen Lebensmitteln als Getränken eingeführt. So dürfen gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Aromen , die eine Spirituose imitieren, oder andere Lebensmittel, die kein Getränk sind , bei deren Herstellung solche Aromen verwendet worden sind, in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen enthalten, die für eine Spirituosenkategorie zugelassen sind. Die einzige Bedingung ist, dass der Verbraucher ordnungsgemäß informiert wird, indem diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff „-geschmack“ oder ähnliche Begriffe ergänzt werden. Bezeichnungen geografischer Angaben dürfen jedoch nicht zu diesem Zweck verwendet werden. |
|
||||||||||
|
1.4. Begriffe, durch die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen ergänzt werden dürfen
Artikel 10 Absatz 6 enthält eine nicht abschließende Liste von Begriffen, durch die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen ergänzt werden dürfen.
In diesem Zusammenhang ist das Verb „ergänzen“ nicht so zu verstehen, dass der betreffende Begriff integraler Bestandteil einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung sein muss. Es bedeutet vielmehr, dass der Begriff als zusätzliches Element auf dem Etikett erscheinen kann, um weitere beschreibende Informationen über das Erzeugnis bereitzustellen.
Daher muss der „ergänzende Begriff“ nicht zwangsläufig auf derselben Zeile wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung erscheinen, sondern kann an einer beliebigen Stelle auf dem Etikett stehen.
Dementsprechend darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung auf dem Etikett durch Folgendes ergänzt werden:
a) |
„eine Bezeichnung oder eine geografische Bezugnahme (8) , die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Spirituose in Verkehr gebracht wird, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden“: Diese Möglichkeit ist für etwaige Begriffe vorbehalten, die auf nationaler Ebene geregelt sind. In diesem Fall können diese Begriffe die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von auf dem inländischen Markt in Verkehr gebrachten Spirituosen ergänzen. Diese Spirituosen können auch in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, sofern sie nicht als irreführend für die Verbraucher dieses Mitgliedstaats angesehen werden;
|
b) |
„eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (9) , sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden“: Diese Möglichkeit ist Bezeichnungen vorbehalten, die in den Mitgliedstaaten traditionell verwendet werden, auch wenn sie nicht formell geregelt sind. Eine derartige Bezeichnung kann die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Spirituose ergänzen, sofern sie von den Verbrauchern als Bezeichnung akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;
|
c) |
„einen zusammengesetzten Begriff oder eine Anspielung bei Likören gemäß den Artikeln 11 und 12“ der SV (mit Ausnahme von zusammengesetzten Begriffen, die sich aus der Kombination der Bezeichnung einer Spirituose mit den Begriffen „Likör“ oder „Cream“ ergeben und die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b ersetzen dürfen). Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 11 Absatz 2 die Begriffe „Alkohol“, „Brand“, „Getränk“, „Spirituose“ und „Wasser“ nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden dürfen, es sei denn, diese Begriffe sind integraler Bestandteil der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in dem zusammengesetzten Begriff genannten Spirituosenkategorie. Folglich darf ein zusammengesetzter Begriff in keinem Fall so geschrieben werden, dass er Teil der rechtlich vorgeschriebenen Gattungsbezeichnung „Spirituose“ ist;
|
d) |
„die Angabe ‚Zusammenstellung‘ (Blend, Blending, Blended) , vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren [im Sinne des Artikels 3 Nummer 11] unterzogen“;
|
e) |
„die Angabe ‚Mischung‘‚gemischt‘ oder ‚Spirituosenmischung‘ , vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren [im Sinne des Artikels 3 Nummer 9] unterzogen“;
|
f) |
„den Begriff „ trocken “ oder „ dry “ …, … unter der Voraussetzung, dass die Spirituose nicht – auch nicht zur Abrundung des Geschmacks – gesüßt wurde“. Die folgenden Ausnahmen gelten im Falle von:
|
1.5. Freiwillige Informationen über Lebensmittel (LMIV)
Zusätzlich zu den oben genannten Angaben können in Übereinstimmung mit der LMIV auch freiwillige Informationen über Lebensmittel (11) in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer Spirituose bereitgestellt werden.
Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der LMIV müssen „[f]reiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel … den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) |
sie dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7 sein; |
b) |
sie dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein; und |
c) |
sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.“ |
Freiwillige Informationen können Begriffe wie „fein“, „extra“, „premium“, „deluxe“, „100 % reines Korn“, „hochwertig“, aber auch „im Weinfass gereift“, „im alten Fass gereift“, „im Sherryfass gereift“ (12), „Finish im Stout-/Bierfass“ usw. umfassen.
Begriffe, mit denen darauf hingewiesen wird, dass eine Spirituose während der gesamten Reifezeit oder eines Teils davon in Holzfässern gelagert wurde, in denen zuvor eine andere Spirituose gereift war, können nicht als rein freiwillig bereitgestellte Information im Sinne des Artikels 36 der LMIV angesehen werden, im Gegensatz zu Hinweisen auf z. B. Wein- und Bierfässer. Grund hierfür ist das Verbot gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 der SV, wonach Bezeichnungen von Spirituosen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden dürfen, die nicht den Anforderungen der SV oder der technischen Unterlage/Produktspezifikation für die jeweilige g. A. entsprechen. Die einzigen zulässigen Ausnahmen von diesem Verbot betreffen die Kennzeichnung von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen und Zutatenverzeichnissen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 Absätze 2 bis 4 der SV geregelt ist. Demnach ist die Bezugnahme auf eine Spirituose, in deren Holzfass anschließend eine andere Spirituose gereift ist, eine Anspielung, die unter Artikel 12 Absatz 3a der SV (13) fällt (siehe § 3.2.4.2 unten).
NB: |
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf Begriffe, die gemäß der technischen Unterlage/Produktspezifikation einer g. A. für eine Spirituose zulässig sind und die die g. A. gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a in jedem Falle ergänzen dürfen, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden. |
NB: |
Es sei daran erinnert, dass bestimmte Spirituosenkategorien (insbesondere die Kategorien 1 bis 14 des Anhangs I) nicht aromatisiert, gefärbt oder gesüßt werden oder einen Zusatz von Alkohol enthalten dürfen: Diese Anforderung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Reifung in Holzfässern erfolgt, die nicht vollständig von ihrem vorherigen Inhalt entleert wurden. Dennoch gilt die Lagerung in leeren Holzfässern, die zuvor ein anderes alkoholisches Getränk enthielten, nicht als Aromatisierung; der Hinweis auf ein solches Verfahren auf dem Etikett einer Spirituose sollte nur dazu dienen, den Verbraucher über die Art des für die Lagerung verwendeten Behältnisses zu informieren, und muss im Einklang mit Artikel 7 der LMIV und Artikel 21 der SV stehen. Was g. A. für Spirituosen anbelangt, so muss die Kennzeichnung eines solchen Verfahrens zudem mit den Anforderungen übereinstimmen, die in der technischen Unterlage/Produktspezifikation für die Verwendung solcher beschreibender Begriffe für eine bestimmte g. A. festgelegt sind. |
Da die Verwendung freiwilliger Angaben bei der Aufmachung, Bezeichnung und Kennzeichnung von Spirituosen in der SV nicht geregelt ist, gelten diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen der LMIV.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der LMIV gilt demnach Folgendes:
„Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) |
in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung; |
b) |
indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt; |
c) |
indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe; |
d) |
indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.“ |
Für die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sind die zuständigen nationalen Behörden verantwortlich; daher ist es ihre Aufgabe, von Fall zu Fall beurteilen, ob die Verwendung solcher freiwilligen Angaben auf dem Etikett von Spirituosen im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften steht oder nicht.
Bei dieser Bewertung sollte daher unter anderem berücksichtigt werden, ob die verwendeten Begriffe
— |
die tatsächliche Beschaffenheit und die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beschreiben (z. B. durch Angabe eines bestimmten Produktionsmerkmals); |
— |
Produktionsmerkmale beschreiben, die gemäß den Anforderungen für die Herstellung einer Spirituosenkategorie oder einer g. A. (nach Maßgabe des Anhangs I der SV bzw. der jeweiligen technischen Unterlage/Produktspezifikation) zulässig sind; |
— |
Produktionsmerkmale beschreiben, die gemäß den Anforderungen für die Herstellung der Lebensmittelkategorie oder die g. A., auf die Bezug genommen wird, (z. B. Weinerzeugnisse oder g. A. für Bier) zulässig sind; |
— |
korrekt auf eine g. A. Bezug nehmen (beispielsweise sollte bei Sherryfässern geprüft werden, ob die Begriffe von der zuständigen Kontroll- und Zertifizierungsstelle für konform erklärt wurden); |
— |
die besonderen Merkmale deutlich herausstellen, die das von ihnen beschriebene Erzeugnis von anderen (ähnlichen) Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, unterscheiden; |
— |
für die angesprochenen Verbraucher nicht irreführend sind. |
Wenn also bestimmte Begriffe als freiwillige Angaben zu einer Spirituose verwendet werden, muss der Lebensmittelunternehmer nachweisen können, dass die Spirituose besondere Merkmale in Bezug auf Qualität, Materialwert, Herstellungsverfahren oder Reifezeit aufweist, die sie von Spirituosen unterscheiden, die den Mindestanforderungen derselben Kategorie entsprechen.
|
||||||||||||
|
NB: |
Der Verweis auf eine geschützte Bezeichnung bei der Angabe der Art des für die Reifung einer Spirituose verwendeten Fasses darf nur dazu dienen, den Verbraucher über die Art des verwendeten Fasses zu informieren, und muss den Anforderungen von Artikel 21 der SV und den Artikeln 7 sowie 36 der LMIV entsprechen. |
1.5.1. Bezeichnung eines bei der Herstellung verwendeten Lebensmittels
Die Bezeichnung eines Lebensmittels, das bei der Herstellung einer Spirituose gemäß den in Anhang I für eine Spirituosenkategorie oder, im Falle einer g. A., in der technischen Unterlage/Produktspezifikation festgelegten Anforderungen verwendet wurde, kann ebenfalls in der Aufmachung, Bezeichnung und Kennzeichnung als freiwillige Information angegeben werden. (15)
Wie nachstehend näher erläutert wird (siehe § 2.1 unten), gilt die Kombination der rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose mit der Bezeichnung eines Lebensmittels, das für die Herstellung dieser Spirituose vorgesehen/zugelassen ist, nicht als zusammengesetzter Begriff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2; darin wird ein zusammengesetzter Begriff definiert als Kombination der Bezeichnung einer Spirituose mit (unter anderem) „dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, … ausgenommen den Namen von Lebensmitteln, die zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang I verwendet wurden“.
Der Name bzw. die Bezeichnung eines Lebensmittels/von Lebensmitteln, das/die bei der Herstellung einer Spirituose verwendet wurde/wurden, kann angegeben werden, um den Verbraucher über den Ausgangsstoff/die Ausgangsstoffe zu informieren, der/die der Spirituose besondere sensorische Eigenschaften verleiht/verleihen, sofern diese Angabe wahrheitsgemäß, zutreffend und für den Verbraucher nicht irreführend ist.
In diesem Fall bleibt die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung diejenige Bezeichnung, die für die jeweilige Spirituosenkategorie oder in der technischen Unterlage/Produktspezifikation einer g. A. zulässig ist.
|
|||||||||||||
|
|
||||||||||||
|
1.6. Ausgangsstoffe für Ethylalkohol oder Destillate
Artikel 13 Absatz 1 sieht strengere Vorschriften für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe vor, die zur Destillation verwendet werden:
„Die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose kann sich auf die Ausgangsstoffe beziehen, die verwendet wurden, um den Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder die Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen, der bzw. die zur Herstellung der Spirituose verwendet wurden, vorausgesetzt, der Ethylalkohol bzw. diese Destillate wurden ausschließlich aus diesen Ausgangsstoffen gewonnen. In diesem Fall ist jeder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bzw. jedes Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen als Volumenanteil reinen Alkohols aufzuführen.“
Bei einer Spirituose darf nur dann auf die Bezeichnungen der Ausgangsstoffe Bezug genommen werden, die zur Gewinnung des zu ihrer Herstellung verwendeten Alkohols destilliert wurden, wenn die betreffenden Ausgangsstoffe die einzigen Ausgangsstoffe sind, die für die Destillation verwendet wurden. Alle verwendeten Ausgangsstoffe sind bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung in absteigender Reihenfolge anzugeben. |
Sofern diese Bedingung erfüllt ist, ist jeder Ethylalkohol bzw. jedes Destillat (unter Angabe des zu ihrer Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisses) in absteigender Reihenfolge der in der Spirituose verwendeten Mengen als Volumenanteil reinen Alkohols aufzuführen.
|
NB: |
Hier wird auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach alkoholischer Gärung zu Ethylalkohol destilliert werden , oder auf Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs verwiesen. Ausgangsstoffe, die in Alkohol mazeriert oder der Spirituose auf andere Weise entsprechend ihren Herstellungsanforderungen zugesetzt werden, zählen stattdessen zu den „bei der Herstellung verwendeten Lebensmitteln“, die unter § 1.5.1 behandelt wurden; Lebensmittel hingegen, die mit einer Spirituose kombiniert werden, obwohl sie für deren Herstellung nicht erforderlich/zugelassen sind, sind entsprechend den Vorschriften für zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen anzugeben. |
1.7. Bezeichnungen pflanzlicher Ausgangsstoffe, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden
Nach Artikel 13 Absatz 5 gilt Folgendes: „Die Verwendung der Bezeichnungen von pflanzlichen Ausgangsstoffen, die als die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen bestimmter Spirituosen verwendet werden, berührt nicht die Verwendung der Bezeichnungen dieser pflanzlichen Ausgangsstoffe in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel. Die Bezeichnungen dieser Ausgangsstoffe dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung anderer Spirituosen verwendet werden, vorausgesetzt, die Verbraucher werden durch eine solche Verwendung nicht irregeführt.“
Diese Bestimmung wurde als notwendig erachtet, um die Verwendung von Frucht- oder Pflanzennamen, die laut SV als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Spirituosen vorgesehen sind, auch in der Aufmachung und Kennzeichnung als Zutaten (als Früchte oder Pflanzen und nicht als Spirituosen) anderer Lebensmittel zu ermöglichen.
Diese Möglichkeit besteht auch für andere Spirituosen, sofern in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung deutlich gemacht wird, dass nicht auf die Spirituose (als Zutat), sondern auf den pflanzlichen Ausgangsstoff selbst Bezug genommen wird.
|
2. ZUSAMMENGESETZTE BEGRIFFE
Artikel 3 Nummer 2 |
Begriffsbestimmung |
Artikel 11 |
Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften |
2.1. Was ist ein zusammengesetzter Begriff?
Ein zusammengesetzter Begriff kann verwendet werden, um eine Spirituose (Kategorie oder g. A.) zu beschreiben, aus der der gesamte Alkohol des Erzeugnisses stammt, der andere Lebensmittel zugesetzt werden und die folglich in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung nicht mehr die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieser Kategorie oder g. A. enthalten darf. Stattdessen muss die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ verwendet werden (16), es sei denn, die Spirituose erfüllt die Anforderungen, nach denen die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs, der die Begriffe „Likör“ oder „Cream“ (17) enthält, als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung zulässig ist.
Entspricht das daraus resultierende Erzeugnis nicht der Begriffsbestimmung von und den Anforderungen an Spirituosen (z. B. wegen eines Alkoholgehalts von weniger als 15 % vol (18)), muss es gemäß Artikel 17 der LMIV die entsprechende Bezeichnung für ein alkoholisches Getränk tragen (NB: dabei handelt es sich niemals um die Handelsmarke (19)).
Gemäß Artikel 3 Nummer 2 bezeichnet der Ausdruck „‚zusammengesetzter Begriff‘ im Zusammenhang mit der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholischen Getränks die Kombination entweder einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die in den Spirituosenkategorien gemäß Anhang I vorgesehen ist, oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose, aus der jeweils der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:
a) |
dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, ausgenommen den eines alkoholischen Getränks und ausgenommen den Namen von Lebensmitteln, die zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang I verwendet wurden, oder mit von diesen Namen abgeleiteten Adjektiven, |
b) |
dem Begriff ‚Likör‘ oder ‚Cream‘“. |
In jedem Falle gilt also Folgendes:
— |
Der alkoholische Bestandteil ist eine Spirituosenkategorie oder g. A. (nur eine), der ein oder mehrere Lebensmittel (z. B. Säfte oder andere nichtalkoholische Getränke, Kräuter, Gewürze, Zucker, Milcherzeugnisse) zugesetzt wurden, um dem Fertigerzeugnis zusätzliche besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen. |
— |
Bei dem Lebensmittel/den Lebensmitteln, das/die mit der Bezeichnung der Spirituose kombiniert wird/werden, handelt es sich weder um ein alkoholisches Getränk noch um ein Lebensmittel, das nach den einschlägigen Vorschriften für die Herstellung der Spirituose erforderlich/zugelassen ist. |
— |
Aus der Kombination resultiert zwangsläufig ein alkoholisches Getränk, d. h. entweder eine andere Spirituose mit dem erforderlichen Mindestalkoholgehalt von 15 % vol oder ein alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol. |
— |
Der gesamte Alkohol des Fertigerzeugnisses muss aus der Spirituose stammen, auf die im zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird (d. h., das Fertigerzeugnis darf keine anderen alkoholischen Bestandteile enthalten, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung des endgültigen alkoholischen Getränks verwendet werden – siehe auch § 2.2 unten).
|
Nach Artikel 11 Absatz 2 dürfen folgende Begriffe ausdrücklich nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden (es sei denn, einer dieser Begriffe ist Teil einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, z. B. „Brand“ in „Weinbrand“ oder „Obstbrand“ oder „Wasser“ in „Kirschwasser“):
— |
Alkohol |
— |
Brand |
— |
Getränk |
— |
Spirituose |
— |
Wasser |
Durch diesen Ausschluss wird dem Verbot Nachdruck verliehen, wonach Bezeichnungen für Lebensmittel, die von Natur aus enthalten sind, nicht verwendet werden dürfen; ferner sollen Praktiken verhindert werden, die für den Verbraucher irreführend sind.
NB: |
Beispielsweise darf bei einem Rum, dessen Gehalt an süßenden Erzeugnissen den zulässigen Höchstwert von 20 g je Liter übersteigt, der somit kein Rum mehr ist, sondern die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Spirituose“ tragen muss, nicht der zusammengesetzte Begriff „Zucker-Rum“ oder „Rohrzucker-Rum“ verwendet werden. Werden andere Lebensmittel, die nicht nach Anhang I Kategorie 1 zulässig sind, zugesetzt, darf der Begriff „Rum“ in einem zusammengesetzten Begriff wie „Rum & Gewürze“ erscheinen. Ist dies nicht der Fall, muss das daraus resultierende Erzeugnis beispielsweise als „Spirituose mit Rohrzucker“ (als Hinweis darauf, dass Zucker zugesetzt wurde) oder „Rohrzuckerspirituose“ (als Hinweis darauf, dass Zucker zur Herstellung der Spirituose destilliert wurde, diese jedoch nicht den sonstigen Anforderungen zur Herstellung von Rum entspricht) gekennzeichnet werden. |
|
||||
|
oder |
Cognac und Alkohol |
||
|
oder |
Scotch-Whisky-Spirituose |
||
|
oder |
Ron-de-Guatemala-Getränk |
||
|
oder |
Kuba-Rum und Zucker |
||
|
oder |
Irish-Cream-Spirituose |
||
|
oder |
Genever-Wasser |
Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe c darf ein zusammengesetzter Begriff die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose lediglich ergänzen. Daher darf ein zusammengesetzter Begriff nicht als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für eine Spirituose verwendet werden.
Die einzige Ausnahme von dieser Vorschrift bilden zusammengesetzte Begriffe, die den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthalten; diese dürfen nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ersetzen, sofern das entstehende Getränk die einschlägigen Anforderungen der Spirituosenkategorie 33 („Likör“) in Anhang I erfüllt.
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||
In allen genannten Fällen müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
2.2. Bedingungen für die Verwendung
Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten folgende Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) in einem zusammengesetzten Begriff:
„a) |
der bei der Herstellung des alkoholischen Getränks verwendete Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose, auf die in dem zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden; und |
b) |
die Spirituose wurde nicht durch die ausschließliche Zugabe von Wasser so stark verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt, der für die betreffende Spirituosenkategorie gemäß Anhang I vorgesehen ist.“ (20)“ |
Daher ist die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose in einem zusammengesetzten Begriff nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) |
Es wurde nur die authentische Spirituose verwendet, da die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) nur dann angegeben werden darf, wenn das Erzeugnis, auf das Bezug genommen wird, alle für ihre Herstellung geltenden Anforderungen erfüllt.
|
b) |
Dem Fertigerzeugnis darf kein anderer Alkohol als der aus der Spirituose, auf die Bezug genommen wird, stammende Alkohol zugesetzt werden, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung verwendet werden.
|
c) |
Der Zusatz von Wasser ist nur insoweit zulässig, als der Alkoholgehalt der Spirituose weiterhin dem vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt entspricht.
|
2.3. Kennzeichnungsvorschriften
Entscheidet sich ein Lebensmittelunternehmer für die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs, so muss nicht nur nachgewiesen werden, dass das entstehende alkoholische Getränk die Bedingungen für die Verwendung dieses zusammengesetzten Begriffs erfüllt (siehe § 2.1 und 2.2 oben), sondern das Erzeugnis muss auch entsprechend gekennzeichnet werden.
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 gelten für einen zusammengesetzten Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks folgende Kennzeichnungsvorschriften: Der zusammengesetzte Begriff
„a) |
ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen; |
b) |
darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist; |
c) |
darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird; und |
d) |
– falls es sich bei dem alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt – ist immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose anzugeben, die im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff erscheinen muss, es sei denn, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird durch einen zusammengesetzten Begriff gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b ersetzt. (21) “ |
Durch diese Kennzeichnungsvorschriften soll sichergestellt werden, dass
a) und b): |
die in dem zusammengesetzten Begriff verwendete Bezeichnung der Spirituose nicht stärker hervorgehoben wird als die Bezeichnung des Lebensmittels, das mit ihr kombiniert wird; |
c): |
die (rechtlich vorgeschriebene) Bezeichnung des alkoholischen Getränks nicht in einer Schriftgröße erscheint, die kleiner ist als die für den zusammengesetzten Begriff verwendete Schriftgröße, um eine Irreführung des Verbrauchers über die tatsächliche Art des Erzeugnisses zu vermeiden; und |
d): |
– falls es sich bei dem Fertigerzeugnis um eine Spirituose handelt – die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung stets im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff erscheint – es sei denn, der zusammengesetzte Begriff ersetzt rechtmäßig die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung –, um eine Irreführung des Verbrauchers über die tatsächliche Art des Erzeugnisses zu vermeiden.
|
2.4. Kontrollen
Die Kontrollen der (Bezeichnung,) Aufmachung und Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das einen zusammengesetzten Begriff umfasst, mit dem auf die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) Bezug genommen wird, betreffen die Einhaltung der folgenden Bedingungen:
Herstellung:
1) |
Der alkoholische Bestandteil ist eine Spirituosenkategorie oder g. A. (nicht mehr als eine Spirituose), der ein oder mehrere Lebensmittel, die bei ihrer Herstellung nicht zugelassen sind und bei denen es sich nicht um alkoholische Getränke handelt, zugesetzt wurden, um dem Fertigerzeugnis zusätzliche besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen. |
2) |
Das Fertigerzeugnis ist ein alkoholisches Getränk. |
3) |
Es wurde die authentische Spirituose verwendet, d. h. das Erzeugnis entspricht allen Herstellungsanforderungen, die in der entsprechenden Spirituosenkategorie des Anhangs I oder in der technischen Unterlage/Produktspezifikation der g. A. festgelegt sind, einschließlich des Mindestalkoholgehalts. |
4) |
Der gesamte Alkohol stammt aus der Spirituose, auf die Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann. |
Kennzeichnung:
5) |
Die (rechtlich vorgeschriebene) Bezeichnung ist
|
6) |
In dem zusammengesetzten Begriff wird die Bezeichnung der Spirituose entweder mit dem Begriff „Likör“ oder „Cream“ (wenn die entsprechenden Anforderungen gemäß Punkt 5.b. oben erfüllt sind) oder mit der Bezeichnung/dem Adjektiv für Lebensmittel, die bei der Herstellung der Spirituose nicht zugelassen sind, kombiniert. |
7) |
Die (rechtlich vorgeschriebene) Bezeichnung des alkoholischen Getränks muss an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. Sie darf in keiner Weise durch andere Schrift- oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, unkenntlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. |
8) |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose, die aus der Kombination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln resultiert, erscheint stets im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff (es sei denn, der zusammengesetzte Begriff ist in Anwendung des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b der SV auch die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose). (23) |
9) |
Unbeschadet der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 10 dürfen die Begriffe „Alkohol“, „Brand“, „Getränk“, „Spirituose“ und „Wasser“ nicht als Teil des zusammengesetzten Begriffs verwendet werden. |
10) |
Der zusammengesetzte Begriff erscheint in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe. |
11) |
Die einzelnen Wörter des zusammengesetzten Begriffs werden nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist. |
12) |
Der zusammengesetzte Begriff erscheint in der gleichen Schriftgröße wie die (rechtlich vorgeschriebene) Bezeichnung des alkoholischen Getränks oder in einer kleineren Schriftgröße. |
3. ANSPIELUNGEN
Artikel 3 Nummer 3 |
Begriffsbestimmung |
Artikel 12 |
Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften |
3.1. Was ist eine Anspielung?
Eine Anspielung kann unter bestimmten Bedingungen verwendet werden, um in der (Bezeichnung,) Aufmachung oder Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels auf die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) Bezug zu nehmen.
Gemäß Artikel 3 Nummer 3 bezeichnet der Ausdruck „‚Anspielung‘ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von:
a) |
einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose, |
b) |
einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht, oder |
c) |
einer Spirituose, die den Bedingungen des Artikels 12 Absatz 3a entspricht“. |
Mit anderen Worten: Eine Anspielung auf Spirituosen kann erfolgen in
— |
der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken; |
— |
der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen alkoholischen Getränken als Spirituosen; |
— |
der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Likören; |
— |
der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Spirituosen als Likören [nur zulässig in besonderen Fällen, die nicht als zusammengesetzte Begriffe oder Mischungen eingestuft werden können, für die besondere Kennzeichnungsvorschriften gelten (siehe Kapitel 2 oben bzw. Kapitel 4 unten)]. |
Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe c darf eine Anspielung die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose lediglich ergänzen. Folglich darf eine Anspielung auf eine Spirituose niemals deren rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ersetzen, sondern sollte ihr gemäß den Kennzeichnungsvorschriften von Artikel 12 Absatz 4 hinzugefügt werden (siehe § 3.2.3 und 3.2.4 unten).
Eine Anspielung ist die Bezugnahme auf eine oder mehrere Bezeichnungen von Spirituosen (Kategorien oder g. A.) in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels. Wird eine Anspielung auf eine Spirituose gemacht, so kann sie niemals als deren rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden . |
NB: |
Es wurde die Frage aufgeworfen, wie die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 der SV – das Verbot der Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Getränken, die die Anforderungen für die betreffende Spirituosenkategorie oder g. A. nicht erfüllen, mit Ausnahme von Anspielungen, zusammengesetzten Begriffen und Zutatenverzeichnissen – in Bezug auf die horizontale Verpflichtung zur Bereitstellung von Angaben über den Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der LMIV zu verstehen ist. Es kann nämlich vorkommen, dass der Name oder die Anschrift eines Lebensmittelunternehmers (aber auch Logos oder eingetragene Handelsmarken) die Bezeichnung einer Spirituosenkategorie (z. B. „Guadeloupe Rum Distilleries“ oder „Unternehmen Wodka Marke X“) oder einer g. A. (z. B. Bassano del Grappa ) enthält. Diese Frage ist umso relevanter, wenn die Spirituose, die mit dem Namen oder der Anschrift eines Lebensmittelunternehmers versehen ist, nicht zur selben Spirituosenkategorie gehört (z. B. wenn das „Unternehmen Wodka Marke X“ Gin herstellt). Die Antwort lautet, dass die beiden rechtlichen Verpflichtungen (die eine gemäß den Vorschriften der SV und die andere gemäß den Vorschriften der LMIV) nicht grundsätzlich unvereinbar sind: Wenn der Name oder die Anschrift eines Unternehmens (rechtmäßig) die Bezeichnung einer Spirituosenkategorie oder einer g. A. enthält, diese Bezeichnung jedoch nicht als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose verwendet wird, sollte dieser Name oder diese Anschrift angegeben werden, da beide Bestimmungen parallel anwendbar sind und die Bestimmung der SV keinen Hinderungsgrund für die Angabe der Firma in Anwendung der LMIV darstellt. Dasselbe gilt für beschreibende Bezeichnungen (im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe p der LMIV) für andere alkoholische Getränke als Spirituosen, die nicht mit dem Verbot der Nennung der Bezeichnung einer Spirituose in Anwendung des Artikels 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 der SV unvereinbar sein sollten. |
3.2. Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften
Gemäß Artikel 12 gelten unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, in welchem Zusammenhang die Anspielungen auf die Bezeichnung einer Spirituose erfolgt; also entweder bei
a) |
einem anderen Lebensmittel als einem alkoholischen Getränk; |
b) |
einem anderen alkoholischen Getränk als einer Spirituose; |
c) |
einer Spirituose, die unter eine der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I (Liköre) fällt; oder |
d) |
einer anderen Spirituose als einem Likör (in bestimmten, begrenzten Fällen).
|
NB: |
Es sei daran erinnert, dass die Bezeichnungen von g. A. für Spirituosen gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 der SV nicht zur Beschreibung von Aromen verwendet werden dürfen, die diese g. A. oder ihre Verwendung in einem beliebigen Lebensmittel imitieren. |
3.2.1. Anspielungen bei anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken
Nach Artikel 12 Absatz 1 ist eine Anspielung auf die Bezeichnung einer oder mehrerer Spirituosen (Kategorien oder g. A.) in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks unter der Bedingung zulässig, „dass der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt“.
Die einzig zulässige Ausnahme von dieser Bedingung betrifft den Alkohol, „der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die für die Herstellung dieses Lebensmittels verwendet werden“, d. h. den Alkohol, der zur Herstellung dieser Zutaten verwendet wurde.
Abgesehen davon muss der gesamte im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol somit aus der authentischen Spirituose (d. h. der Spirituose, die alle für die jeweilige Kategorie oder g. A. festgelegten Anforderungen – einschließlich des Mindestalkoholgehalts zum Zeitpunkt der Verwendung – erfüllt) stammen, ohne dass Ethylalkohol, Destillate oder anderen Spirituosen zugesetzt wurden.
Es sind insbesondere zwei Fälle denkbar:
a) |
ein flüssiges Lebensmittel, das weder ein alkoholisches Getränk noch Wasser ist, dem mehr als eine Spirituose (25) zugesetzt wurde, wodurch ein alkoholisches Getränk entsteht (d. h. ein Getränk mit einem bestimmten Alkoholgehalt, der von der Alkoholmenge abhängt, die zwangsläufig durch diese Spirituosen zugesetzt wird);
|
b) |
ein nicht flüssiges Lebensmittel, dem bei seiner Zubereitung eine oder mehrere Spirituosen zugesetzt wurden, wodurch zwangsläufig ein Lebensmittel mit einem bestimmten Restalkoholgehalt entsteht, der von der Menge der verwendeten Spirituose(n) abhängt. Ein Teil dieses Alkohols kann jedoch bei Zubereitungsprozessen wie Backen verdampfen. |
Die Kennzeichnung solcher Lebensmittel ist durch die SV nicht geregelt, daher gilt die LMIV, insbesondere Artikel 36 über freiwillige Informationen und Artikel 7 über die Lauterkeit der Informationspraxis.
|
||||||
|
oder |
|
||||
|
oder |
|
||||
|
oder |
|
||||
|
oder |
|
||||
|
3.2.2. Anspielungen bei anderen alkoholischen Getränken als Spirituosen
Nach Artikel 12 Absatz 2 ist eine Anspielung auf die Bezeichnung einer oder mehrerer Spirituosen (Kategorien oder g. A.) in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose unter folgenden Bedingungen zulässig:
„a) |
der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; und |
b) |
der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses.“ |
Diese Bestimmung bezieht sich auf alle alkoholischen Getränke, die keine Spirituosen sind, unter anderem folgende:
1) |
Wein (unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (26)); |
2) |
aromatisierte Weinerzeugnisse (unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 (27)); |
3) |
Bier; |
4) |
Apfelwein, Birnenwein und andere gegorene Getränke. |
Diese neue Bestimmung, die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nicht enthalten ist, wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Bedingungen für Anspielungen auf Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer alkoholischer Getränke zu klären.
Sie impliziert, dass dem Alkohol, der von Natur aus in dem alkoholischen Getränk vorhanden ist, Alkohol zugesetzt wird, was offensichtlich im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass der Alkohol ausschließlich aus der/den Spirituose(n) stammen muss, auf die Bezug genommen wird.
|
||||||||||||||
|
||||||||||||||
|
oder |
Bier aromatisiert mit aus Genever gewonnenen zusammengesetzten Aromen* |
||||||||||||
|
oder |
Sangria verfeinert mit Madeira Rum** |
||||||||||||
|
Durch die Klarstellung, dass bei Anspielungen bei alkoholischen Getränken der zugesetzte Alkohol aus der/den Spirituose(n), auf die Bezug genommen wird, stammen muss, konnte der Gesetzgeber vorschreiben, dass die Kennzeichnungsvorschrift, die zuvor in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nur für Mischungen vorgesehen war, nun auch für alkoholische Getränke gilt, bei denen auf eine oder mehrere Spirituosen angespielt wird. Dadurch sollen Verbraucher darüber informiert werde, wie hoch der Anteil des Alkohols, der aus dem ursprünglichen alkoholischen Getränk bzw. aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose(n) stammt, im Fertigerzeugnis ist.
Dementsprechend muss bei einer Anspielung auf eine oder mehrere Spirituosen mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung eine Liste der alkoholischen Bestandteile erscheinen, in der in absteigender Reihenfolge der (prozentuale) Anteil des reinen Alkohols jedes alkoholischen Bestandteils am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses angegeben wird (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b).
|
3.2.3. Anspielungen bei Likören
Nach Artikel 12 Absatz 3 ist eine Anspielung auf die Bezeichnung einer oder mehrerer Spirituosen (Kategorien oder g. A.) in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer Spirituose, die die Anforderungen einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I (d. h. Liköre) erfüllt, unter folgenden Bedingungen zulässig:
„a) |
der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; |
b) |
der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses; und |
c) |
der Begriff ‚Cream‘[NB: nur der englische Begriff ‚Cream‘] erscheint weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, noch in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in der Anspielung genannten Spirituose oder Spirituosen.“ |
Diese Bestimmung bezieht sich auf jede der Kategorien 33 bis 40 (Liköre) und gilt abweichend von den Bestimmungen über Mischungen in Artikel 13 Absatz 4.
Der Zusatz einer oder mehrerer Spirituosen zu einem Likör würde nämlich als Mischung im Sinne der Definition von Artikel 3 Nummern 9 und 10 gelten und müsste entsprechend gekennzeichnet werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme in Bezug auf den Anwendungsbereich der Vorschriften über Anspielungen eingeführt, die ursprünglich auf andere Lebensmittel als Spirituosen beschränkt sein sollten. Damit sollte sichergestellt werden, dass Verbraucher ordnungsgemäß über den Inhalt eines Likörs informiert werden, dem eine andere Spirituose zugesetzt wird, um ihm eine besondere sensorische Eigenschaft zu verleihen. Dies ist ein gängiges Verfahren, da unter anderem Liköre durch die Kombination einer oder mehrerer Spirituosen hergestellt werden können (siehe Anhang I Nummer 33 Buchstabe a Ziffer ii).
Die Bestimmungen über Mischungen in Artikel 13 Absätze 3 und 4 sehen vor, dass die Bezeichnung von Spirituosen (und anderen alkoholischen Bestandteilen der Mischung) ausschließlich in einer Liste der alkoholischen Bestandteile anzugeben ist. Gemäß den Bestimmungen über Anspielungen auf Liköre hingegen kann die Bezeichnung der zugesetzten Spirituose(n) an beliebiger Stelle erscheinen, solange sie sich im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung befindet (wie in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c vorgeschrieben, siehe § 3.2.5 unten). Um die Gefahr des Missbrauchs und irreführender Praktiken zu verringern, hat der Gesetzgeber auch für Anspielungen bei Likören (wie für Mischungen) die Verpflichtung eingeführt, mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung eine Liste der alkoholischen Bestandteile aufzuführen, in der in absteigender Reihenfolge der (prozentuale) Anteil des reinen Alkohols jedes alkoholischen Bestandteils am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses angegeben wird (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b).
Darüber hinaus sehen die Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a und b vor, dass die Anspielung nicht mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Likörs auf derselben Zeile erscheinen darf und in einer Schriftgröße erscheinen muss, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder etwaige zusammengesetzte Begriffe verwendet wird.
Doch im Gegensatz zur Liste der alkoholischen Bestandteile von Mischungen (die ebenfalls in einer Schriftgröße erscheinen muss, die höchstens halb so groß ist wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schriftgröße: siehe Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie § 4.2.1 und § 4.2.2 unten) können Anspielungen bei Likören in Schriftzeichen erscheinen, die nicht dieselbe Schriftart und Farbe wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendeten Schriftzeichen haben.
Schließlich sieht Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c vor, dass Anspielungen bei Likören „immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose [erscheinen müssen], die im selben Sichtfeld anzubringen ist wie die Anspielung“ (siehe § 3.2.5 unten).
NB: |
Der Gesetzgeber hat eine Einschränkung der oben genannten Bestimmung eingeführt; so sind, rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die den Begriff „Cream“ enthalten, nicht zulässig, wenn bei Likören auf Spirituosen angespielt wird. Diese Ausnahme gilt nur für den Begriff in englischer Sprache (und nicht in anderen Sprachen) und soll das Ansehen der g. A. „Irish Cream“ bewahren. |
|
||||||||
|
oder |
|
||||||
|
oder |
|
||||||
|
||||||||
|
ABER NICHT: Brandy Cream avec/mit Rhum/Rum |
|||||||
|
ABER NICHT: Orujo Cream con/mit Whisky |
|||||||
|
NB: |
Mitunter wird argumentiert, dass die Möglichkeit einer Anspielung auf Spirituosen bei einem Likör das Erfordernis abschwächt, dass bei zusammengesetzten Begriffen der gesamte Alkohol aus der Spirituose, auf die Bezug genommen wird, stammen muss. So muss etwa bei einem „Whisky-Likör“ der gesamte Alkohol aus Whisky stammen, während ein „Likör mit (einem Schuss) Whisky“ auch unter Verwendung anderer Alkoholarten hergestellt werden kann. |
Aus diesem Grund wird empfohlen , bei Anspielungen bei Likören die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Likör“ stets durch die Bezeichnung des Hauptausgangsstoffs zu ergänzen, der dem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleiht (z. B. Kokosnusslikör mit einem Schuss Rum; Schokoladenlikör mit einem Schuss Brandy). Ansonsten könnte, wenn Anspielungen vorhanden sind, die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Likör“, ohne dass sie durch die Bezeichnung des hauptsächlich verwendeten Aromas ergänzt wird, auf eine zugrunde liegende Absicht zur Irreführung der Verbraucher hindeuten.
3.2.4. Anspielungen bei anderen Spirituosen als Likören
Nach Artikel 12 Absatz 3a ist eine Anspielung auf die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer anderen Spirituose als Likör (d. h. einer Spirituose, die den Anforderungen einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht) „unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) |
Die in der Anspielung genannte Spirituose
|
b) |
die Spirituose wurde für die gesamte Reifezeit oder einen Teil davon in einem Holzfass gelagert, in dem zuvor die in der Anspielung genannte Spirituose gereift wurde, sofern
|
Auch in diesen Fällen muss die Anspielung gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c „immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose [erscheinen], die im selben Sichtfeld anzubringen ist wie die Anspielung“ (siehe § 3.2.5 unten).
3.2.4.1.
Einige Hersteller möchten innovative Produkte kreieren, indem sie mit gängigen Spirituosenkategorien oder g. A. experimentieren und diese in eine andere Spirituosenkategorie umwandeln.
In bestimmten Fällen gestattet der Gesetzgeber diesen Herstellern, in der Beschreibung, Aufmachung und Kennzeichnung der endgültigen Spirituose unter den im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der ursprünglichen Spirituose anzuspielen.
Einige Spirituosenkategorien – z. B. aromatisierter Wodka – können wiederum hergestellt werden, indem eine andere Spirituosenkategorie – in diesem Beispiel Wodka – als einzige alkoholische Grundlage verwendet wird; in diesem Fall kann der Hersteller ein Interesse daran haben, in der Beschreibung, Aufmachung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses auf diesen alkoholischen Bestandteil anzuspielen.
Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3a Buchstabe a der SV erstrecken sich auf genau diese Fälle.
Um den Missbrauch des Ansehens einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) zu verhindern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Bezugnahme auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieser Spirituose in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer anderen Spirituose, für deren Herstellung die Spirituose, auf die Bezug genommen wird, als einzige alkoholische Grundlage verwendet wird, nur dann zulässig ist, wenn die endgültige Spirituose den Anforderungen einer Spirituosenkategorie entspricht und somit die für diese Kategorie vorgesehene rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung tragen muss.
Dies bedeutet, dass es bei einem Erzeugnis mit der allgemeinen Kennzeichnung „Spirituose“niemals möglich ist, auf eine Spirituosenkategorie oder g. A. anzuspielen, die als einzige alkoholische Grundlage verwendet wurde.
Darüber hinaus ist durch das Verbot des Zusatzes von Lebensmitteln, die bei der Herstellung der Spirituose, auf die angespielt wird, oder der endgültigen Spirituose gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang I für Spirituosenkategorien oder in der technischen Unterlage/Produktspezifikation für g. A. für Spirituosen nicht zulässig sind, jegliche Überschneidung zwischen Anspielungen auf Spirituosen und zusammengesetzten Begriffen ausgeschlossen, die genau die Kombination mit einem oder mehreren dieser Lebensmittel erfordern (siehe § 2.1 oben).
Schließlich darf bei einer Anspielung auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer anderen Spirituose der Alkoholgehalt der endgültigen Spirituose nicht unter dem Mindestalkoholgehalt liegen, der für die Spirituose vorgeschrieben ist, auf die gemäß den Vorschriften des Anhangs I der SV für Spirituosenkategorien oder der einschlägigen technischen Unterlage/Produktspezifikation für g. A. für Spirituosen angespielt wird (siehe Beispiele in # 31).
NB: |
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Wiederholung der Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.), die bereits in einem zusammengesetzten Begriff angegebenen wurde, – beispielsweise zur Beschreibung spezifischer Eigenschaften dieser Spirituose – als Anspielung zu werten ist. Die oben genannten Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3a Buchstabe a der SV schließen diese Möglichkeit ausdrücklich aus. In diesem Fall ist die wiederholte Bezugnahme auf die Bezeichnung der Spirituose, die in Verbindung mit einem anderen Lebensmittel verwendet wird, als „erweiterte“ Verwendung dieser Bezeichnung in dem zusammengesetzten Begriff zu verstehen und sollte den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 11 Absatz 3 der SV entsprechen. |
|
||||||||
|
3.2.4.2.
Wie bereits erläutert (siehe § 1.5), können Begriffe, mit denen darauf hingewiesen wird, dass eine Spirituose während der gesamten Reifezeit oder eines Teils davon in Holzfässern gelagert wurde, in denen zuvor eine andere Spirituose gereift war, nicht als freiwillige bereitgestellte Information im Sinne des Artikels 36 der LMIV angesehen werden, da nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 der SV die Bezeichnungen von Spirituosen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden dürfen, die nicht den Anforderungen der SV oder der technischen Unterlage/Produktspezifikation für die jeweilige g. A. entsprechen.
Die einzigen zulässigen Ausnahmen von diesem Verbot betreffen die Kennzeichnung von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen und Zutatenverzeichnissen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 Absätze 2 bis 4 der SV geregelt ist. Demnach ist die Bezugnahme auf eine Spirituose, in deren Holzfass anschließend eine andere Spirituose gereift ist, nicht nur eine freiwillig bereitgestellte Information im Sinne der LMIV, sondern auch eine Anspielung, die in Artikel 12 Absatz 3a der SV geregelt ist.
NB: |
Nach Artikel 12 Absatz 3a Buchstabe b Ziffer i der SV gilt, dass bei Spirituosen (Kategorien oder g. A.), bei denen der Zusatz von verdünntem oder unverdünntem Alkohol verboten ist, der vorherige Inhalt aus dem Holzfass ausgeleert werden muss. Diese Anforderung gilt beispielsweise für die Spirituosenkategorien 1 bis 14. Bei Spirituosenkategorien oder g. A., für die diese Anforderung nicht gilt, ist es demnach nicht verboten, einen Teil der zuvor in dem Holzfass gereiften Spirituose darin zu belassen. Allerdings müsste ein derartiges Verfahren, sofern es angewandt wird, ordnungsgemäß im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 oder 4 der SV (d. h. gemäß den Kennzeichnungsvorschriften für Mischungen ) gekennzeichnet werden; dies gilt zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 12 Absatz 3a Buchstabe b Ziffern ii bis iv der SV für Anspielungen auf Spirituosenfässer (siehe Beispiel 3 in # 33). |
NB: |
Gemäß Artikel 12 Absatz 3a Buchstabe b Ziffern ii bis iv der SV und abweichend von der allgemeinen Kennzeichnungsvorschrift für Anspielungen auf alkoholische Getränke (wonach die Anspielung in einer Schriftgröße erscheinen muss, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks oder etwaige zusammengesetzte Begriffe verwendete Schriftgröße) darf die Anspielung auf Spirituosenfässer in einer Schriftgröße erscheinen, die nicht größer ist als die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose oder etwaige zusammengesetzte Begriffe verwendete Schriftgröße, sofern sie sich eindeutig auf das Fass bezieht, in dem die so gewonnene Spirituose gereift wurde, und sie weniger deutlich sichtbar erscheint als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose oder etwaige zusammengesetzte Begriffe. Allerdings dürfen in dieser Bestimmung genannte Spirituosen, die vor dem 31. Dezember 2022 in Anwendung von Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 gekennzeichnet wurden (wonach lediglich gilt, dass die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs sein muss), bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall wird empfohlen , auch während dieses Übergangszeitraums die Anspielung auf Spirituosenfässer nicht deutlicher sichtbar zu kennzeichnen als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose (z. B. durch Verwendung eines anderen Hintergrunds, anderer Farben oder anderer Schriftarten). |
Neben den in § 1.5 aufgeführten und von den zuständigen nationalen Behörden zu bewertenden Aspekten bezüglich der ordnungsgemäßen Verwendung von Bezugnahmen auf die Reifung in Holzfässern, in denen zuvor andere alkoholische Getränke (insbesondere Wein oder Bier) gereift sind – wozu auch die Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 der LMIV zählt –, wird für Anspielungen auf Spirituosenfässer Folgendes empfohlen:
1) |
Die Spirituose sollte tatsächlich in dem Holzfass gereift sein, in dem zuvor die in der Anspielung genannte Spirituose gereift war: Laut Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 11 der SDR umfasst Reifung nämlich „die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen“. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Verwendung von inerten Behältern wie Kunststoffkanistern oder der Einsatz von Holzspänen anstelle einer Reifung in einem Holzfass nicht zulässig sind. |
2) |
Bei Spirituosenkategorien, bei denen der Zusatz von Alkohol verboten ist (z. B. die Spirituosenkategorien 1 bis 14 des Anhangs I gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der SV), sollten die für die Reifung verwendeten Fässer von ihrem vorherigen Inhalt entleert werden. |
3) |
Da das Fass, in dem eine Spirituose gereift ist, einen wesentlichen Einfluss auf ihren Charakter hat, ist es legitim, den Verbrauchern Informationen über den vorherigen Inhalt des verwendeten Fasses bereitzustellen. Diese Informationen müssen jedoch klar und eindeutig sein, sie müssen sich auf das verwendete Fass und nicht nur auf die darin zuvor gereifte Spirituose beziehen und dürfen für die Verbraucher nicht irreführend sein, wie in Artikel 7 Absatz 1a, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 36 der LMIV vorgesehen. Zum Beispiel gilt Folgendes:
|
3.2.5. Weitere Kennzeichnungsvorschriften für Anspielungen
Nach Artikel 12 Absatz 4 gilt Folgendes: „Die in den Absätzen 2, 3 und 3a genannten Anspielungen erscheinen
a) |
nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile; |
b) |
in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und – bei der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen – in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für zusammengesetzte Begriffe verwendet wird; und |
c) |
– im Fall von Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen – immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose, die im selben Sichtfeld anzubringen ist wie die Anspielung. (28) “ |
Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 haben somit zwingenden Charakter bei Anspielungen in der Kennzeichnung von alkoholischen Getränken, nicht jedoch bei Anspielungen in der Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken (Artikel 12 Absatz 1). Für diese Lebensmittel (z. B. Rum-Eiscreme, Kirschpralinen, Eierlikörkuchen) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der LMIV, insbesondere Artikel 7 über die Lauterkeit der Informationspraxis.
Außerdem muss in Fällen, in denen bei anderen alkoholischen Getränken als Spirituosen und bei Likören auf Spirituosen angespielt wird, der Alkoholanteil jedes alkoholischen Bestandteils mindestens einmal angegeben werden, und zwar im selben Sichtfeld wie die Anspielung und in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen.
In den genannten Beispielen erscheinen die Bezeichnung des Lebensmittels (Bier, Apfelwein, aromatisierte Weine, Schokoladenlikör, Crème de Brandy, Likör, Branntwein) und die zusammengesetzten Begriffe (Crème de Brandy – was sowohl ein zusammengesetzter Begriff als auch eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung sein kann –, Schokoladenlikör und Eierlikör & Zimt) nicht auf derselben Zeile wie die Anspielung (Genever, Punch au Rhum, Cognac, Maraschino, Gin, Brandy, Irish Whisky, Rum, Bourbon-Fass).
Handelt es sich bei dem entstehenden Getränk um eine Spirituose, so ist deren rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in jedem Fall im selben Sichtfeld wie die Anspielung anzugeben, deren Schriftgröße halb so groß wie die für die rechtliche vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose und den etwaigen zusammengesetzten Begriff verwendete Schriftgröße oder kleiner ist (außer bei Anspielungen auf Fässer von Spirituosen, die in einer Schriftgröße erscheinen können, die höchstens so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose und die etwaigen zusammengesetzten Begriffe verwendete Schriftgröße ist).
Die Anspielung darf jedoch in Schriftzeichen einer anderen Schriftart und Farbe oder vor einem anderen Hintergrund erscheinen als die Bezeichnung des alkoholischen Getränks/des zusammengesetzten Begriffs. Es wird jedoch empfohlen, die Anspielung weniger deutlich sichtbar darzustellen als die Bezeichnung des alkoholischen Getränks. Im Falle von Anspielungen auf Fässer von Spirituosen wird aus dieser Empfehlung eine rechtliche Verpflichtung, um die für derartige Anspielungen geltenden weniger restriktiven Anforderungen an die Schriftgröße auszugleichen.
3.3. Anspielungen bei Aromatisierungen, die Spirituosen nachahmen
Wie bereits erwähnt (siehe § 1.3 oben), darf gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) in keiner Weise für die (Bezeichnung,) Aufmachung und Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die nicht den in der jeweiligen Spirituosenkategorie oder technischen Unterlage/Produktspezifikation der g. A. festgelegten Herstellungsanforderungen entsprechen.
Dieses strenge Verbot schließt ausdrücklich auch die Fälle ein, in denen in der (Bezeichnung,) Aufmachung und Kennzeichnung durch Begriffe wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „-geschmack“ oder dergleichen deutlich angegeben ist, dass es sich um eine Nachahmung handelt.
Die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) darf nicht für die (Bezeichnung,) Aufmachung oder Kennzeichnung eines anderen Getränks als dieser Spirituose verwendet werden. |
Dieses Verbot gilt selbstverständlich unbeschadet der Bestimmungen über zusammengesetzte Begriffe (Artikel 11), Anspielungen (Artikel 12) und das Zutatenverzeichnis bzw. die Liste der alkoholischen Bestandteile (Artikel 13 Absätze 2 bis 4), die in jedem Falle gelten, sofern alle einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.
|
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Einführung von Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 beschlossen, dass – wenngleich klar ist, dass zur Verhinderung einer Irreführung der Verbraucher die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) nicht zur Beschreibung eines Getränks verwendet werden darf, das den einschlägigen Anforderungen nicht entspricht – Bezeichnungen von Spirituosenkategorien auch dann
1) |
als Teil des Hinweises auf ein Aroma oder |
2) |
in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Getränken, die unter Verwendung dieser Aromen hergestellt werden, |
verwendet werden dürfen, wenn diese Erzeugnisse nicht den Anforderungen der Spirituosenkategorie entsprechen, auf die in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Bezug genommen wird.
Damit hat der Gesetzgeber eine auf dem Markt übliche Vorgehensweise anerkannt, nach der bestimmte Aromen die Bezeichnung von Spirituosenkategorien (z. B. Rum-Aroma oder Brandy-Aroma) führen dürfen, obwohl sie nicht den Anforderungen dieser Kategorien entsprechen, sofern dies nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt.
Um jedoch g. A. stärker zu schützen, hat der Gesetzgeber in Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 ausdrücklich untersagt, dass Bezeichnungen geografischer Angaben für Spirituosen zur Beschreibung von Aromen oder von mit diesen Aromen aromatisierten Lebensmitteln verwendet werden.
|
3.4. Getränke mit wenig/keinem Alkohol, bei denen auf Bezeichnungen von Spirituosen Bezug genommen wird
Wie bereits erwähnt (siehe § 1.3 und 3.3 oben), dürfen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 der SV rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosenkategorien oder geografische Angaben für Spirituosen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffende Spirituosenkategorie oder g. A. nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
NB: |
Dieses Verbot gilt auch für Fantasiebezeichnungen oder entsprechende Hinweise wie z. B. „no Gin“, „für Gin-Liebhaber“, „VirGin“ oder „Ginfection“ zur Beschreibung von Getränken, die den Anforderungen von Anhang I Kategorie 20 der SV nicht entsprechen. |
|
||||
|
– oder – |
Alkoholfreie Spirituose |
||
|
– oder – |
Alkoholfreier Gin-Tonic |
||
|
– oder – |
Alkoholfreier Whisky-Cola |
Die Bestimmungen über zusammengesetzte Begriffe und Anspielungen sind unter den Ausnahmen von dem erwähnten Verbot aufgeführt. Allerdings wäre eine Bezugnahme auf die Bezeichnung einer Spirituose in einem Getränk, das keinen Alkohol enthält, weder nach den Vorschriften für zusammengesetzte Begriffe noch nach den Vorschriften für Anspielungen zulässig, da der gesamte Alkohol des Fertigerzeugnisses aus der genannten Spirituose stammen muss.
Wenn nämlich das fertige Getränk überhaupt keinen Alkohol enthält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Spirituose, auf die Bezug genommen wird, alle Anforderungen (insbesondere den erforderlichen Mindestalkoholgehalt) der Spirituosenkategorie oder der geografischen Angabe erfüllt, deren Bezeichnung auf dem Etikett verwendet wurde.
Bei Getränken, bei denen (sei es in einem zusammengesetzten Begriff oder in einer Anspielung) auf die Bezeichnung einer Spirituose Bezug genommen wird , handelt es sich immer um alkoholische Getränke. |
In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass der Begriff „alkoholisches Getränk“ in den EU-Rechtsvorschriften nicht definiert ist, obwohl für die Zwecke des Zollkodex der Union Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger als „nichtalkoholisch“ eingestuft werden, während Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol als alkoholische Getränke eingestuft werden. (30)
Was die LMIV betrifft, so beziehen sich deren Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 auf alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, allerdings nicht um zu definieren, was ein alkoholisches Getränk ist, sondern lediglich um zu bestimmen, bei welchen alkoholischen Getränken (nämlich solchen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent) die Verpflichtung zur Angabe der Nährwertdeklaration und des Zutatenverzeichnisses nicht gilt bzw. der vorhandene Alkoholgehalt auf dem Etikett angegeben werden muss.
Da jedoch der Begriff „alkoholisches Getränk“ in den Lebensmittelvorschriften der EU nicht definiert ist, sind insbesondere für die Zwecke von zusammengesetzten Begriffen oder Anspielungen auf Bezeichnungen von Spirituosen auf dem Etikett anderer Lebensmittel daraus hervorgegangene Getränke mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent oder weniger im Rahmen der SV weiterhin als alkoholische Getränke zu betrachten.
Dennoch dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 der LMIV einzelstaatliche Vorschriften zu Aspekten erlassen, die nicht speziell durch diese Verordnung harmonisiert sind, sofern diese Vorschriften den freien Verkehr der Waren, die dieser Verordnung entsprechen, nicht unterbinden, behindern oder einschränken. Selbstverständlich dürfen durch solche einzelstaatlichen Vorschriften keine Praktiken gestattet werden, die für den Verbraucher irreführend sein könnten.
Ferner ist zu bemerken, dass in den letzten Jahren eine Tendenz zur verstärkten Vermarktung von teilweise oder vollständig entalkoholisierten Getränken zu beobachten war. Dies gilt insbesondere für Bier als ein Erzeugnis, das auf EU-Ebene nicht reguliert ist.
In Ermangelung diesbezüglicher EU-Vorschriften und im Hinblick auf eine angemessene Information der Verbraucher sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Bestimmungen zur Festlegung von Schwellenwerten für den Alkoholgehalt zu erlassen, die bei Getränken, die nicht auf EU-Ebene geregelt sind, zu Definitionen wie „alkoholfrei“, „mit geringem Alkoholgehalt“ oder „entalkoholisiert“ führen können.
Für Spirituosen, Wein (31) und aromatisierte Weinerzeugnisse, die auf EU-Ebene besonderen Vorschriften unterliegen, dürfen derartige Begriffe natürlich nicht verwendet werden.
Für andere Getränke wie Bier oder Alkopops jedoch, d. h., für Getränke, die aus der Kombination eines beliebigen Getränks mit einer Spirituose hervorgehen (was bei bestimmten Anspielungen der Fall ist, die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a definiert und in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der SV geregelt sind), dürfen derartige einzelstaatliche Definitionen (sofern vorhanden) verwendet werden.
Folglich ist beispielsweise die Kennzeichnung eines Getränks als
— |
„Wodka & Orange (zusammengesetzter Begriff) |
alkoholfreies Getränk“ – mit einem Alkoholgehalt von 0,05 % vol,
nach EU-Recht nicht zulässig. (32)
Bier hingegen ist auf EU-Ebene nicht geregelt, sodass folgende Kennzeichnungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften (sofern vorhanden) zulässig sein könnten:
— |
„Alkoholfreies Bier mit einem Schuss Gin“ (Anspielung) – mit einem Alkoholgehalt von 0,4 % vol, oder |
— |
„Bier mit niedrigem Alkoholgehalt verfeinert mit Rum “ (Anspielung) – mit einem Alkoholgehalt von 1 % vol. |
2021 hat die Kommission eine Ausschreibung für eine Studie veröffentlicht, in der diese Fragen genauer erörtert werden sollen, um zu ermitteln, ob spezifische Rechtsvorschriften erforderlich sind.
3.5. Kontrollen
Kontrollen der (Bezeichnung,) Aufmachung und Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das eine Anspielung auf die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) umfasst, erstrecken sich auf die Einhaltung der folgenden Bedingungen:
3.5.1. Bei anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken
Erzeugung:
1. |
Das Lebensmittel, bei dem auf die Spirituose(n) angespielt wird, ist ein (flüssiges oder nicht flüssiges) Lebensmittel, das kein alkoholisches Getränk ist (d. h., das keinen Alkohol enthält). |
2. |
Das entstandene Erzeugnis ist ein alkoholisches Getränk oder ein nicht flüssiges Lebensmittel, das Alkohol – wenn auch nur Spuren davon – enthält. |
3. |
Die Spirituose(n), auf die in der Anspielung Bezug genommen wird, erfüllt/erfüllen alle Anforderungen, die in der entsprechenden Spirituosenkategorie des Anhangs I oder der technischen Unterlage/Produktspezifikation der g. A. für ihre Herstellung festgelegt sind, einschließlich ihres Mindestalkoholgehalts, d. h., in einer Anspielung darf nur auf authentische Spirituosen Bezug genommen werden. |
4. |
Der gesamte Alkohol des Fertigerzeugnisses stammt von der/den Spirituose(n), auf die in der Anspielung Bezug genommen wird (mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung des ursprünglichen Lebensmittels verwendet werden). |
Kennzeichnung:
5. |
Bei flüssigen Lebensmitteln sind Anspielungen nur auf mehr als eine Spirituose möglich (die Kombination einer Spirituose mit anderen Lebensmitteln unterliegt den Vorschriften für zusammengesetzte Begriffe). |
6. |
Das Fertigerzeugnis wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der LMIV gekennzeichnet. |
3.5.2. Bei anderen alkoholischen Getränken als Spirituosen
Erzeugung:
1. |
Das Lebensmittel, bei dem auf die Spirituose(n) angespielt wird, ist ein anderes alkoholisches Getränk als eine Spirituose (z. B. Wein, aromatisiertes Weinerzeugnis, Bier, Apfelwein, Birnenwein, andere gegorene Getränke). |
2. |
Das entstandene Erzeugnis ist noch immer ein alkoholisches Getränk. |
3. |
Die Spirituose(n), auf die in der Anspielung Bezug genommen wird, erfüllt/erfüllen alle Anforderungen, die in der entsprechenden Spirituosenkategorie des Anhangs I oder der technischen Unterlage/Produktspezifikation der g. A. für ihre Herstellung festgelegt sind, einschließlich ihres Mindestalkoholgehalts, d. h., in einer Anspielung darf nur auf authentische Spirituosen Bezug genommen werden. |
4. |
Der gesamte zugesetzte Alkohol stammt von der/den Spirituose(n), auf die in der Anspielung Bezug genommen wird (d. h. zusätzlich zu dem Alkohol, der von Natur aus im ursprünglichen alkoholischen Getränk vorhanden ist), mit Ausnahme des Alkohols, der in etwaigen Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann. |
Kennzeichnung:
5. |
Etwaige Anspielungen in der Kennzeichnung von Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen müssen den spezifischen EU-Rechtsvorschriften für diese Erzeugnisse entsprechen. |
6. |
Die Bezeichnung des alkoholischen Getränks muss an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. Sie darf in keiner Weise durch andere Schrift- oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, unkenntlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. |
7. |
Die Anspielung erscheint nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile. |
8. |
Die Anspielung erscheint in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks und die zusammengesetzten Begriffe verwendete Schriftgröße, sofern zusammengesetzte Begriffe verwendet werden. |
9. |
Der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal angegeben, und zwar im selben Sichtfeld wie die Anspielung und in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses. |
3.5.3. Bei Likören
Erzeugung:
1. |
Das Lebensmittel, bei dem auf die Spirituose(n) angespielt wird, ist ein Likör, d. h. eine Spirituose, die den Anforderungen einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I der SV (Liköre) entspricht. |
2. |
Das entstandene Erzeugnis ist noch immer ein Likör, d. h. eine Spirituose, die den Anforderungen von Kategorie 33 des Anhangs I (Likör) entspricht. |
3. |
Die Spirituose(n), auf die in der Anspielung Bezug genommen wird, erfüllt/erfüllen alle Anforderungen, die in der entsprechenden Spirituosenkategorie des Anhangs I oder der technischen Unterlage/Produktspezifikation der g. A. für ihre Herstellung festgelegt sind, einschließlich ihres Mindestalkoholgehalts, d. h., in einer Anspielung darf nur auf authentische Spirituosen Bezug genommen werden. |
4. |
Der gesamte zugesetzte Alkohol stammt von der/den Spirituose(n), auf die in der Anspielung Bezug genommen wird (d. h. zusätzlich zu dem Alkohol, der von Natur aus im ursprünglichen Likör vorhanden ist), mit Ausnahme des Alkohols, der in etwaigen Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann. |
Kennzeichnung:
5. |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „Likör“, da die entstandene Spirituose noch immer die einschlägigen Anforderungen der Kategorie 33 des Anhangs I erfüllt, oder entspricht einer der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen einer anderen Likörkategorie, deren Anforderungen sie erfüllt. |
6. |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Likörs muss an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. Sie darf in keiner Weise durch andere Schrift- oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, unkenntlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. |
7. |
Die Anspielung wird immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Likörs angegeben, die im selben Sichtfeld erscheinen muss. (33) |
8. |
Die Anspielung erscheint nicht mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Likörs auf derselben Zeile. |
9. |
Die Anspielung erscheint in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Likörs und die zusammengesetzten Begriffe verwendete Schriftgröße, sofern zusammengesetzte Begriffe verwendet werden. |
10. |
Der Begriff „Cream“ (nur in englischer Sprache) erscheint weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Likörs noch in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose(n), auf die in der Anspielung Bezug genommen wird. |
11. |
Der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal angegeben, und zwar im selben Sichtfeld wie die Anspielung und in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses. |
3.5.4. Bei anderen Spirituosen als Likören
Erzeugung:
1. |
Das Lebensmittel, bei dem auf die (einzige) Spirituose angespielt wird, ist eine andere Spirituose als ein Likör. |
2. |
In diesem Fall kann die Anspielung in den beiden folgenden Fällen erfolgen:
|
Kennzeichnung:
3. |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose muss an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. Sie darf in keiner Weise durch andere Schrift- oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, unkenntlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. |
4. |
Die Anspielung wird immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose angegeben, die im selben Sichtfeld erscheinen muss. (34) |
5. |
Die Anspielung erscheint nicht mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose auf derselben Zeile. |
6. |
Bei Anspielungen auf Spirituosen, die als einzige alkoholische Grundlage verwendet wurden, gilt: Die für die Anspielung verwendete Schriftgröße ist höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose und für den/die zusammengesetzten Begriff(e) verwendete Schriftgröße, sofern zusammengesetzte Begriffe verwendet werden. (35) |
7. |
Bei Anspielungen auf ein Spirituosenfass gilt:
|
3.5.5. Bei „nachgeahmten“ Aromen
1. |
Bezeichnungen von Spirituosen (sowohl Kategorien als auch g. A.) werden ausschließlich wie folgt verwendet:
|
2. |
Ausnahme: Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituosenkategorie (keine Bezeichnung einer g. A.) wurde verwendet zur Definition
|
3.5.6. Anspielungen auf g. A.
Neben der Empfehlung, dass keine „vergleichbaren“ Zutaten verwendet werden sollten (mit Ausnahme anderer Spirituosen gemäß den Bestimmungen über Anspielungen), sollte bei jeder Anspielung auf eine Spirituose mit geografischer Angabe auch die Bedingung erfüllt sein, dass der Geschmack wiedererkennbar und vorrangig auf diese g. A. zurückzuführen ist.
Aufgrund dieser letztgenannten Anforderung sind Kontrollen besonders mühsam; so ist es bereits schwierig, zu kontrollieren, ob Lebensmittel wie Kuchen, Schokolade oder Joghurt tatsächlich authentischen Whisky oder Aprikosenbrand enthalten, doch noch schwieriger ist es, analytisch und organoleptisch zu überprüfen, ob es sich beispielsweise um Scotch Whisky oder um Kecskeméti barackpálinka handelt.
Es wird empfohlen, bei Kontrollen schwerpunktmäßig diejenigen Unterlagen zu prüfen, die bei Vor-Ort-Kontrollen in den Produktionsstätten verfügbar sind: Der Hersteller von Lebensmitteln wie Kuchen oder Schokolade (in den obigen Beispielen) kann aufgefordert werden, den Lieferanten der Spirituosen mit g. A. zu benennen und Quittungen sowie weitere Unterlagen vorzulegen.
Es kann auch eine besondere Vereinbarung mit dem Lieferanten über die Authentizität des Erzeugnisses bestehen. Entsprechende Unterlagen können beim Nachweis der Authentizität hilfreich sein. Das Fehlen solcher Unterlagen in Bezug auf die Lieferanten deutet jedoch nicht zwangsläufig auf einen Betrug hin, sondern kann ein Grund für weitere Nachforschungen sein.
Wenn die Prüfung von Unterlagen keine ausreichenden Garantien bietet und weiterhin Zweifel bestehen, können analytische Tests durchgeführt werden.
Je nach Fall könnte es angebracht sein, eine Isotopen-Massenspektroskopie-Analyse anzuwenden und Isotopen-Datenbanken als Referenz zu verwenden.
|
Natürlich mögen derartige Analysen komplex erscheinen, aber sie sind nur eine mögliche Methode zur Identifizierung des Erzeugnisses und nicht systematisch vorgeschrieben. Es obliegt der zuständigen Behörde, das am besten geeignete Instrument zu bestimmen.
4. MISCHUNGEN
Artikel 3 Nummern 9 und 10 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 13 Absätze 3 und 4 |
Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften |
4.1. Was sind Mischungen?
Unter bestimmten Bedingungen dürfen die Bezeichnungen von Spirituosen (Kategorien oder g. A.) in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen angegeben werden, die durch Kombination verschiedener alkoholischer Bestandteile hergestellt wurden.
Nach Artikel 3 Nummer 10 bezeichnet der Ausdruck „‚Mischung‘ eine Spirituose, die dem Verfahren des Mischens unterzogen wurde“, und gemäß Artikel 3 Nummer 9 ist „‚Mischen‘ das Kombinieren einer Spirituose, die entweder in eine der in Anhang I aufgelisteten Kategorien fällt oder zu einer geografischen Angabe gehört, mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse:
a) |
anderen Spirituosen, die nicht unter dieselbe Spirituosenkategorie in Anhang I fallen; |
b) |
Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs; |
c) |
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.“
|
Andere Lebensmittel können ausschließlich dadurch zugesetzt werden, dass sie als Zutaten bei der Herstellung einer oder mehrerer Spirituosen verwendet werden, aus denen die Mischung besteht.
Ein typisches Beispiel für solche Spirituosen, durch die andere Lebensmittel zugesetzt werden, sind Liköre, die gemäß den Anforderungen der Spirituosenkategorie 33 durch Zusatz von süßenden Erzeugnissen, Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, einer oder mehreren Spirituosen oder einer Kombination davon hergestellt werden können.
Durch die Zugabe eines Likörs zu einer Mischung werden alle Zutaten, die zur Herstellung des Likörs verwendet wurden, auch in die Mischung selbst aufgenommen.
|
NB: |
Mischungen aus zwei konkret definierten Spirituosenkategorien, die keine Liköre sind – z. B. aus einem Getreidebrand (Anhang I Kategorie 3, für die ein Mindestalkoholgehalt von 35 % vol vorgeschrieben ist) und einem Williams (Anhang I Kategorie 9, für die ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol vorgeschrieben ist), – sollten einen vorhandenen Alkoholgehalt aufweisen, der dem berechneten kombinierten Mindestalkoholgehalt der beiden Kategorien, also z. B. 36,5 % vol, entspricht. Werden Wasser oder andere Flüssigkeiten zugesetzt, sodass der Alkoholgehalt einer Spirituose unter dem in der jeweiligen Spirituosenkategorie des Anhangs I vorgesehenen Mindestalkoholgehalt liegt, so darf diese Spirituose keine der in der jeweiligen Kategorie vorgesehenen Bezeichnungen mehr als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung tragen, unabhängig davon, ob in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses eine oder mehrere Spirituosenkategorien angegeben sind. Dies gilt auch, wenn Aromen, Farbstoffe oder süßende Erzeugnisse unter Verstoß gegen die für die jeweilige Spirituosenkategorie festgelegten Anforderungen zugesetzt werden. In diesem Fall wäre das fertige Getränk keine Mischung im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 und 10 und könnte nicht entsprechend den Kennzeichnungsvorschriften für Mischungen als solche gekennzeichnet werden, und die Bezeichnungen der verwendeten Spirituosen könnten nur in ein Zutatenverzeichnis gemäß den Artikeln 18 bis 22 der LMIV aufgenommen werden. |
NB: |
Für die Zwecke der SV können nur Cocktails, die ausschließlich durch eine Kombination verschiedener Kategorien von Spirituosen, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden, als Mischungen angesehen und als solche gekennzeichnet werden. Darüber hinaus sind die für Mischung geltenden Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften nur für vorverpackte Getränke relevant. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Liköre in einigen Rezepten für trinkfertige Cocktails beispielsweise Zucker und Lebensmittel (z. B. Fruchtsäfte/Milchprodukte) enthalten können, die für die Herstellung des Cocktails erforderlich sind. In diesem Fall könnte der Cocktail immer noch als Mischung angesehen und gekennzeichnet werden, sofern der/die verwendete(n) Likör(e) den Anforderungen der Spirituosenkategorie 33 (insbesondere dem Mindestalkoholgehalt und dem Mindestzuckergehalt) entspricht/entsprechen und das entstandene Getränk immer noch eine Spirituose ist und beispielsweise einen Mindestalkoholgehalt von 15 % vol aufweist. |
4.2. Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften
4.2.1. Allgemeine Vorschriften
Artikel 13 Absatz 3 enthält die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnung von Mischungen.
Um Bezeichnungen von Spirituosen (Kategorien oder g. A.) vor einer unrechtmäßigen, missbräuchlichen Verwendung zu schützen, sieht Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 vor, dass diese Bezeichnungen im Falle von Mischungen „nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden“ dürfen.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „Spirituose“, wenn die Mischung zu keiner Spirituosenkategorie gehört.
In diesem Fall muss nach Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Liste der alkoholischen Bestandteile einer Mischung mit mindestens einer der folgenden Angaben ergänzt werden: „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“.
Der gewählte Begriff kann vor oder nach der Liste der alkoholischen Bestandteile oder in einer anderen Zeile als diese stehen, solange er im selben Sichtfeld wie die Liste selbst und die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheint.
Darüber hinaus müssen sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe und in einer Schriftgröße erscheinen, die höchstens halb so groß ist wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift (Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2).
Schließlich ist auf dem Etikett mindestens einmal der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols jedes alkoholischen Bestandteils in absteigender Reihenfolge der in der Mischung verwendeten Menge anzugeben (Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3).
NB: |
Für die Zwecke der Kennzeichnungsvorschriften für Mischungen im Rahmen der SV sind alkoholische Bestandteile entweder Spirituosen (als solche), Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs, wie in Artikel 3 Punkt 9 der SV aufgeführt. In einem Zutatenverzeichnis gemäß den Artikeln 18 bis 22 der LMIV hingegen müssen die einzelnen Zutaten einer Spirituose aufgeschlüsselt angegeben werden (d. h., die Zutaten eines Orangenlikörs, der eine Spirituose als solche ist, müssten in einem Zutatenverzeichnis im Sinne der LMIV beispielsweise als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Zucker und Orangenaroma angegeben werden). |
4.2.2. Mischungen, die unter eine Spirituosenkategorie fallen
Artikel 13 Absatz 4 enthält die besonderen Bedingungen für die Verwendung und Etikettierung von Mischungen, die unter eine oder mehrere Spirituosenkategorien fallen.
Dies ist typischerweise der Fall bei Likören, die der Spirituosenkategorie 33 angehören. In diesem Fall entspricht die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung einer der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die in der jeweiligen Kategorie vorgesehen sind (z. B. „Likör“ oder „Cream“).
Auch bei Mischungen, die unter eine oder mehrere Kategorien fallen, dürfen die Bezeichnungen der bei der Herstellung der Mischung verwendeten Spirituosen (Kategorien oder g. A.) angegeben werden, sofern diese Bezeichnungen
„a) |
ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Mischung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und |
b) |
mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheinen“. |
Des Weiteren ist auf dem Etikett mindestens einmal der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols jedes alkoholischen Bestandteils in absteigender Reihenfolge der in der Mischung verwendeten Menge anzugeben (Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Unterschiede zwischen Mischungen, die nicht zu einer Spirituosenkategorie gehören (a), und Mischungen, die zu einer Spirituosenkategorie gehören (b), auf folgende Punkte beschränken:
1) |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung bei (a) lautet allgemein „Spirituose“, während sie bei (b) einer der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen entspricht, die für die Spirituosenkategorie(n), zu der/denen die Mischung gehört, zulässig sind. |
2) |
Bei (b) muss die Liste der alkoholischen Bestandteile nicht durch einen Begriff zur Bezeichnung einer Mischung („Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“) ergänzt werden. |
Die übrigen Bedingungen für die Kennzeichnung sind in beiden Fällen identisch.
4.3. Kontrollen
Kontrollen der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen erstrecken sich auf die Einhaltung der folgenden Bedingungen:
Erzeugung:
1) |
Das Enderzeugnis ist eine Spirituose, die mindestens der Begriffsbestimmung von Artikel 2 der SV entspricht (oder den in Anhang I festgelegten Anforderungen für die Spirituosenkategorie, unter die sie fällt). |
2) |
Es wurden nur destillierte alkoholische Bestandteile (Spirituosen, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eine Kombination davon) verwendet; andere Lebensmittel dürfen nur als Zutaten von Likören der Spirituosenkategorie 33 des Anhangs I verwendet werden. |
3) |
Die in der Liste der alkoholischen Bestandteile aufgeführte(n) Spirituose(n) erfüllt/erfüllen alle Anforderungen, die in der entsprechenden Spirituosenkategorie des Anhangs I oder der technischen Unterlage/Produktspezifikation der g. A. für ihre Herstellung festgelegt sind, einschließlich ihres Mindestalkoholgehalts. |
Kennzeichnung:
4) |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „Spirituose“ für Mischungen, die unter keine der Spirituosenkategorien des Anhangs I fallen, oder entspricht einer der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für die Spirituosenkategorie, zu denen die Mischung gehört, vorgesehen sind. |
5) |
Andere Bezeichnungen von Spirituosen (Kategorien oder g. A.) erscheinen ausschließlich in einer Liste der alkoholischen Bestandteile, ergänzt durch einen Begriff, der darauf hinweist, dass es sich um eine Mischung handelt (wenn die Mischung nicht zu einer Spirituosenkategorie gehört). |
6) |
Die Liste der alkoholischen Bestandteile und der begleitende Begriff müssen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen, und die Schriftzeichen dürfen höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift sein. |
7) |
Auf dem Etikett wird mindestens einmal der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols jedes alkoholischen Bestandteils in absteigender Reihenfolge der in der Mischung verwendeten Menge angegeben. |
5. ZUSAMMENSTELLUNGEN
Artikel 3 Nummern 11 und 12 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 13 Absatz 3a |
Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften |
5.1. Was sind Zusammenstellungen?
Nach Artikel 3 Nummer 12 bezeichnet der Ausdruck „‚Zusammenstellung‘ (blend, blended) eine Spirituose, die dem Verfahren des Zusammenstellens unterzogen wurde“, und gemäß Artikel 3 Nummer 11 ist „‚Zusammenstellen‘ (blending) ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, welche durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren unterscheidbar sind:
a) |
Herstellungsverfahren; |
b) |
verwendete Destillationsgeräte; |
c) |
Reifungs- oder Alterungsdauer; |
d) |
geografisches Erzeugungsgebiet. |
Die so gewonnene Spirituose gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen;“.
Bei Zusammenstellungen handelt es sich um Spirituosen, die sich aus der Kombination verschiedener Spirituosen derselben Spirituosenkategorie ergeben. Zusammenstellungen gehören somit selbst zu der betreffenden Spirituosenkategorie. |
In den meisten Fällen werden verschiedene Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert, um bestimmte gewünschte sensorische Eigenschaften zu erzielen oder um dafür zu sorgen, dass die Eigenschaften einer Spirituose während des gesamten Herstellungszeitraums einheitlich sind.
In der Scotch-Whisky-Industrie beispielsweise wählen sogenannte Master Blender bestimmte Single Malts und Single Grain Whiskys aus, um besondere Marken von Blended Scotch Whisky herzustellen.
Hierbei handelt es sich um ein gängiges Herstellungsverfahren, das keine Bedenken bezüglich einer möglichen Irreführung der Verbraucher aufwirft.
Die Definition einer Zusammenstellung umfasst jedoch auch die Kombination von Spirituosen, die zwar zu derselben Kategorie, aber gleichzeitig zu verschiedenen geografischen Angaben (z. B. Cognac und Armagnac) gehören, oder von Spirituosen, die zu derselben Kategorie gehören, von denen eine eine geografische Angabe ist, die andere aber nicht (z. B. Kirsch und Kirsch d'Alsace).
Um das Ansehen geografischer Angaben zu schützen, hat der Gesetzgeber die analog bereits für Mischungen geltenden Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften auf Zusammenstellungen aus Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören oder nur teilweise zu geografischen Angaben gehören, ausgeweitet (Artikel 13 Absatz 3a (37)).
5.2. Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 13 Absatz 3a enthält die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnung von Zusammenstellungen.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung entspricht einer der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für die Spirituosenkategorie, zu der die Zusammenstellung gehört, vorgesehen sind.
Selbstverständlich kann die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a durch eine geografische Angabe für eine Spirituose ergänzt oder ersetzt werden, sofern alle in der jeweiligen technischen Unterlage/Produktspezifikation festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Für Zusammenstellungen aus Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören oder nur teilweise zu geografischen Angaben gehören, gelten folgende Kennzeichnungsvorschriften:
a) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i dürfen die Bezeichnungen der für die Zusammenstellung verwendeten Spirituosen angegeben werden, sofern sie „ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Zusammenstellung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift“. |
b) |
Nach Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii müssen diese Bezeichnungen „mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Zusammenstellung erscheinen“. |
c) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe b muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einer der folgenden Angaben erscheinen: „Zusammenstellung“ bzw. „Blend“, „Blending“ oder „Blended“. Der gewählte Begriff kann vor oder nach der Liste der alkoholischen Bestandteile oder in einer anderen Zeile als diese stehen, solange er im selben Sichtfeld wie die Liste selbst und die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Zusammenstellung erscheint. |
d) |
Nach Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe c muss auf dem Etikett mindestens einmal der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols jedes alkoholischen Bestandteils in absteigender Reihenfolge der in der Zusammenstellung verwendeten Menge angegeben werden.
|
5.3. Kontrollen
Kontrollen der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Zusammenstellungen erstrecken sich auf die Einhaltung der folgenden Bedingungen:
Erzeugung:
1) |
Bei einer Zusammenstellung dürfen nur Spirituosen derselben Kategorie kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen mit Blick auf die in Artikel 3 Nummer 11 der SV aufgeführten Faktoren aufweisen (siehe § 5.1 oben). |
2) |
Das Fertigerzeugnis gehört zu derselben Spirituosenkategorie wie die Spirituosen, die in der Zusammenstellung kombiniert wurden. |
Kennzeichnung von Zusammenstellungen:
3) |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung entspricht einer der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für die Spirituosenkategorie, zu der die Zusammenstellung gehört, vorgesehen sind. |
4) |
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung kann durch eine geografische Angabe für Spirituosen ergänzt oder ersetzt werden, sofern alle einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. |
5) |
Für Zusammenstellungen aus Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören oder nur teilweise zu geografischen Angaben gehören, gilt Folgendes:
|
6. ÜBERSICHTSTABELLEN
6.1. Zusammengesetzte Begriffe
BEGRIFFSBESTIMMUNG: Artikel 3 Nummer 2 |
Kombination (die ein alkoholisches Getränk ergibt) aus der Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) mit
|
||||||||||||||||||
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG: Artikel 11 |
|
||||||||||||||||||
KENNZEICHNUNGS-VORSCHRIFTEN: Artikel 11 |
|
6.2. Anspielungen
BEGRIFFSBESTIMMUNG: Artikel 3 Nummer 3 |
Direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere Spirituosen (Kategorien oder g. A.) in der (Bezeichnung,) Aufmachung und Kennzeichnung von
|
||||||||||||||
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG: Artikel 12 |
|
||||||||||||||
KENNZEICHNUNGS-VORSCHRIFTEN: Artikel 12 |
|
6.3. Mischungen
BEGRIFFSBESTIMMUNG: Artikel 3 Nummern 9 und 10 |
Kombinationen verschiedener destillierter alkoholischer Bestandteile, d. h. Spirituosen (Kategorien oder g. A.), Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs, die Folgendes ergeben:
|
||||||||||
KENNZEICHNUNGS-VORSCHRIFTEN: Artikel 13 Absätze 3 und 4 |
|
6.4. Zusammenstellungen
BEGRIFFSBESTIMMUNG: Artikel 3 Nummern 11 und 12 |
Kombinationen aus verschiedenen Spirituosen derselben Kategorie mit geringfügigen Abweichungen in Bezug auf:
|
||||||||
KENNZEICHNUNGS-VORSCHRIFTEN: Artikel 13 Absatz 3a |
|
(1) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(3) Dies war bereits bei der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 der Fall, in der in einer Reihe von Kennzeichnungsvorschriften auf die horizontalen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG verwiesen wurde, die mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben und durch die LMIV ersetzt wurde.
(4) Siehe Artikel 7 der LMIV.
(5) Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(7) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der SV darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose durch eine g. A. für Spirituosen ergänzt oder ersetzt werden.
(8) Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf geografische Angaben, die in Kapitel III der SV geregelt sind.
(9) Siehe Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der LMIV: „‚verkehrsübliche Bezeichnung‘ eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre“.
(10) Die gleiche Ausnahme gilt entsprechend auch für g. A. für Spirituosen, deren technische Unterlagen/Produktspezifikationen jegliche Süßung – auch zur Abrundung des Geschmacks – verbieten (z. B. Pálinka): Da keine Spirituose, die zu der betreffenden g. A. gehört, in irgendeiner Weise gesüßt ist, wäre es irreführend, eine solche Spirituose als „trocken“ zu kennzeichnen.
(11) Siehe Kapitel V der LMIV.
(12) Wird in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose auf ein Getränk mit g. A. (Spirituose oder Wein) Bezug genommen, dessen Holzfass für die Lagerung dieser Spirituose verwendet wurde, so muss der Lebensmittelunternehmer anhand objektiver Elemente nachweisen können, dass dieses Fass tatsächlich zuvor für die Reifung des genannten Getränks mit g. A. verwendet wurde.
(13) Eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1465 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen und deren Verwendung in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen als der, auf die angespielt wird (ABl. L 321 vom 13.9.2021, S. 12).
(14) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(15) Dies gilt jedoch nicht für die Bezeichnung des Ausgangsstoffs/der Ausgangsstoffe, der/die zur Gewinnung des für die Herstellung einer Spirituose verwendeten Alkohols destilliert wurde/wurden; diese Angabe unterliegt stattdessen den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 (siehe § 1.6 unten).
(16) Für „Wodka“ (Spirituosenkategorie 15) gilt: Werden einem Wodka Zutaten zugesetzt, die ihm einen anderen vorherrschenden Geschmack als den der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe verleihen, so muss seine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Anhang I Nummer 31 Buchstabe e der SV „aromatisierter Wodka“ oder „Wodka“ ergänzt durch die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas (Spirituosenkategorie 31) lauten.
(17) Gemäß Kategorie 33 Buchstabe d vierter Gedankenstrich gilt Folgendes: „[U]nbeschadet des Artikels 3 Nummer 2, des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 11 darf für Liköre, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung – allein oder in Verbindung mit dem Begriff ‚Likör‘ – ‚Cream‘ lauten, ergänzt durch den Namen der verwendeten Ausgangsstoffe, die dem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleihen.“
(18) „mit Ausnahme von Spirituosen, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 entsprechen“, wie in Artikel 2 Buchstabe c der SV vorgesehen.
(19) Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der LMIV darf die rechtliche vorgeschriebene Bezeichnung „durch keine ... Handelsmarke ... ersetzt werden“.
(20) In der Rechtssache C-136/96, in der es um den Verkauf eines Whiskys mit zu geringem Alkoholgehalt (d. h. eines mit Wasser verdünnten Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 40 %) ging, wies der EuGH das Argument des Beklagten zurück, er könne sich auf die Bestimmungen über zusammengesetzte Begriffe berufen und somit seinen Whisky mit zu geringem Alkoholgehalt als „Blended Whisky Spirit“ oder „Spiritueux au Whisky“ bezeichnen. Einer der Gründe für die Zurückweisung dieses Arguments lag darin, dass sich die Bestimmungen über zusammengesetzte Begriffe zum damaligen Zeitpunkt nur auf Liköre bezogen. Da in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 beabsichtigt war, die Bestimmungen über zusammengesetzte Begriffe auf alle Spirituosen (d. h. nicht nur auf Liköre) und auf g. A. auszudehnen, bestand die Gefahr einer Argumentation, wonach Bezeichnungen wie „Scotch Whisky und Quellwasser“ als zusammengesetzte Begriffe für „Scotch Whiskys“ mit zu geringem Alkoholgehalt verwendet werden könnten, weil der gesamte Alkohol des Erzeugnisses Scotch Whisky war. Damit wäre der grundlegende Zweck der Festlegung eines Mindestalkoholgehalts für Scotch Whisky/Whisky (und andere festgelegte Spirituosen) verfehlt worden. Aus diesem Grund wurde Artikel 10 Absatz 2 in die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgenommen (und in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der neuen SV bekräftigt), um sicherzustellen, dass zusammengesetzte Begriffe nicht verwendet werden dürfen, wenn bestimmte Spirituosen einfach so stark verdünnt wurden, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt (Urteil vom 16. Juli 1998, C-136/96, The Scotch Whisky Association, ECLI: EU:C:1998:366).
(21) Diese Bestimmung wurde eingeführt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1335 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Spirituosen, die aus der Kombination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln hervorgehen (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 4).
(22) Hinsichtlich der Bezeichnung von anderen alkoholischen Getränken als Spirituosen gilt Artikel 17 der LMIV und somit Folgendes: „Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“ Siehe die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben n, o und p der LMIV.
(23) Spirituosen, die diese Anforderung nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen und vor dem 31. Dezember 2022 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
(24) Diese Empfehlungen entsprechen den Empfehlungen des Dokuments „Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) enthalten (2010/C 341/03)“.
(25) Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 2 der SV entspricht die Kombination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln, wodurch ein alkoholisches Getränk entsteht, einem zusammengesetzten Begriff und unterliegt den besonderen Bestimmungen des Artikels 11. Die Zugabe von mehr als einer Spirituose zu einem nichtalkoholischen Getränk ist jedoch als eine Anspielung zu behandeln und unterliegt den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1.
(26) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(27) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
(28) Diese Bestimmung wurde eingeführt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 1).
(29) Artikel 12 Absatz 3a Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2019/787 gilt erst ab dem 31. Dezember 2022. Bis dahin gilt weiterhin Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 (wonach die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs sein muss).
(30) Vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif: Anmerkung 3 zu Kapitel 22: „3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als ‚nicht alkoholhaltige Getränke‘ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.“
(31) Vorschriften für „entalkoholisierte“ oder „teilweise entalkoholisierte“ Weine sind in der GMO-Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117, festgelegt.
(32) Solche Getränke würden nämlich eine gewisse, wenn auch sehr geringe, Menge an Alkohol enthalten. Daher müssten sie nach EU-Recht als alkoholische Getränke eingestuft werden.
(33) Unter diese Bestimmung fallende Liköre, die diese Anforderung nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen und vor dem 31. Dezember 2022 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
(34) Spirituosen, die diese Anforderung nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen und vor dem 31. Dezember 2022 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
(35) Spirituosen, die unter diese Bestimmung fallen und vor dem 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 gekennzeichnet wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
(36) Spirituosen, die unter diese Bestimmung fallen und vor dem 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 gekennzeichnet wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
(37) Eingeführt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Zusammenstellungen (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 1).