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Document 52022XC0216(01)

    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2022/C 75/05

    PUB/2021/285

    ABl. C 75 vom 16.2.2022, p. 8–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 75/8


    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

    (2022/C 75/05)

    Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission veröffentlicht (1).

    MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG MIT ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

    „Montsant“

    PDO-ES-A1550-AM04

    Datum der Mitteilung: 16. November 2021

    BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

    1.   Zulassung der Erzeugung des Likörweins Mistela Negra auch aus nicht roten Rebsorten

    BESCHREIBUNG:

    Die Verpflichtung, dass der Likörwein Mistela Negra ausschließlich aus roten Rebsorten erzeugt werden muss, wird gestrichen.

    Diese Änderung betrifft Abschnitt 2.1.2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    BEGRÜNDUNG:

    Die Produktspezifikation weist in der Beschreibung des Likörweins Mistela Blanca keine Angabe auf, aus welchen Rebsorten dieser Wein erzeugt werden muss. Für den Likörwein Mistela Negra ist hingegen die Einschränkung vorhanden, dass nur rote Rebsorten verwendet werden dürfen. Allerdings werden bei der Bereitung beider Likörweine traditionell rote und weiße Rebsorten zusammen verwendet.

    2.   Streichung des oberen Grenzwerts für den vorhandenen Gesamtalkoholgehalt in den Likörweinen

    BESCHREIBUNG:

    Bei den Likörweinen wird der obere Grenzwert für den vorhandenen Gesamtalkoholgehalt gestrichen.

    Diese Änderung betrifft die Abschnitte 2.1.2 und 2.2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    BEGRÜNDUNG:

    Der Gesamtalkoholgehalt wird unter Berücksichtigung der verschiedenen Zucker eines Weins berechnet. Gemäß der Produktspezifikation kann der Gehalt an Zuckern bei Likörweinen hoch sein. Bei Süßweinen darf der Zuckergehalt nicht weniger als 45 g/l betragen, Mistelas müssen einen Zuckergehalt von mindestens 100 g/l aufweisen, und bei Weinen aus der Rebsorte Garnatxa darf der Zuckergehalt 50 g/l nicht unterschreiten. Aus diesem Grund beträgt der Gesamtalkoholgehalt von Likörweinen häufig mehr als 20 % vol.

    Was den maximal vorhandenen Alkoholgehalt anbelangt, wird die Festlegung eines niedrigeren Grenzwerts (20 % vol) gegenüber dem in den Vorschriften vorgesehenen Grenzwert (22 % vol) nicht für notwendig erachtet.

    3.   Aufnahme der synonymen Bezeichnung Cariñena für die Rebsorte Mazuela

    BESCHREIBUNG:

    Für die zugelassene rote Rebsorte Mazuela wird eine neue synonyme Bezeichnung hinzugefügt: „Cariñena“.

    Diese Änderung betrifft Abschnitt 6 der Produktspezifikation und Punkt 7 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    BEGRÜNDUNG:

    Es handelt sich hierbei um eine offiziell zugelassene synonyme Bezeichnung, die in dem Gebiet häufig verwendet wird.

    4.   Ergänzung der Beschreibung des natürlichen Süssweins

    BESCHREIBUNG:

    Es wird spezifiziert, dass die natürlichen Süßweine zu mindestens 85 % aus den Rebsorten Garnacha Blanca, Macabeo, Monastrell, Moscatel, Garnacha Tinta und Garnacha Peluda gewonnen werden müssen.

    Diese Änderung betrifft Abschnitt 2.1.2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    BEGRÜNDUNG:

    Gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften müssen diese Likörweine zu mindestens 85 % aus bestimmten Rebsorten gewonnen werden, die in Anhang III Anlage 3 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/934 DER KOMMISSION aufgeführt sind. Da nicht alle für diese geschützte Ursprungsbezeichnung zugelassenen Rebsorten in dieser Anlage genannt sind, ist es notwendig, sie anzugeben.

    EINZIGES DOKUMENT

    1.   Name(n)

    Montsant

    2.   Art der geografischen Angabe

    g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

    3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

    1.

    Wein

    3.

    Likörwein

    4.   Beschreibung des Weines/der Weine

    1.   Weißwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Klare, zitronengelbe bis strohgelbe Farbe, die intensiv und golden sein kann. Elegante Aromen mit feinen Noten von reifen Früchten, Honig und Trockenfrüchten (getrocknete Aprikosen). Seidig, reichhaltig und sehr ausgewogen. Sehr langer Nachklang.

    PHöchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Alle nicht aufgeführten Analyseparameter entsprechen den geltenden Vorschriften.

    ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    11,5

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

    2.   Roséwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Brillante, satte und kräftige Farbe. Fruchtige und/oder blumige Aromen mit Noten von reifer Kirsche und Erdbeere gepaart mit Waldbeeren. Elegant, reichhaltig und charaktervoll.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Alle nicht aufgeführten Analyseparameter entsprechen den geltenden Vorschriften.

    ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    12

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

    3.   Rotwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Je nach Alter unterschiedliche Färbungen und Schattierungen. Von zunächst intensiv roten Farbtönen (kirschrot) mit zunehmendem Alter bis hin zu orange (ziegelrot, bernsteinfarben). Mit Aromen, die auf die ursprünglichen Sorten zurückgehen, von sehr reifen oder gar überreifen Früchten, mit balsamischen, würzigen Anklängen. Füllig und rund mit längerem Nachklang, mit ausgereiften und samtigen Tanninen.

    Der maximale Gehalt an flüchtiger Säure kann je Prozent Alkohol über 11 % und Alterungsjahr um 1 mEq/l bis zu einem Höchstwert von 20 mEq/l überschritten werden.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Alle nicht aufgeführten Analyseparameter entsprechen den geltenden Vorschriften.

    ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    12,5

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

    4.   Likörwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Rancio: Erzeugt durch oxidative Reifung in Holzfässern und/oder durch den beschleunigten Prozess von „Sonne und Ruhe“. Klar, brillant. Vielschichtiger Geruch mit Noten von Gewürzen, Trockenfrüchten und geröstetem Brot. Trocken. Körperreich.

    Mistela Blanca und Mistela Negra: Von intensiv honigfarben bis orangefarben. Süße Aromen von Honig mit Zitrusnote. Im Nachklang anhaltend fruchtig, wobei die Süße überwiegt.

    Garnacha: Mit Weinalkohol versetzt. Orangefarben mit leichter Farbvariation. Vielschichtig, mit Zitrusnoten. Minimaler vorhandener Alkoholgehalt 15,5 %.

    Vimblanc: Erzeugt aus überreifen Trauben der Sorte Pansal.

    Natürlicher Süßwein: Teilweise vergorener Most mit hohem Zuckergehalt (über 272 g/l). Klar. Unterschiedliche Färbungen. Vielschichtig und ausgewogen.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Alle nicht aufgeführten Analyseparameter entsprechen den geltenden Vorschriften.

    ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    15

    Mindestgesamtsäure

    in Milliäquivalent pro Liter

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

    5.   Weinbereitungsverfahren

    5.1.   Spezifische önologische Verfahren

    1.   Anbauverfahren

    Die Verwaltungsstelle dieser geschützten Ursprungsbezeichnung ist dazu ermächtigt, die Bewässerung einer bestimmten Parzelle zu verbieten, wenn sie der Auffassung ist, dass dies die Qualität mindert oder nicht den Vorgaben entspricht.

    Die Weinlese erfolgt mit größter Sorgfalt und für die Herstellung der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung werden ausschließlich Trauben mit dem für die Weingewinnung erforderlichen Reifegrad verwendet, die einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol für Weine und von mindestens 12 % vol für Likörweine aufweisen.

    2.   Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

    Zur Most- oder Weingewinnung und zur Entfernung der Traubenhäute muss der geeignete Druck ausgeübt werden, der sicherstellt, dass je 100 kg gelesener Trauben höchstens 74 Liter Wein gewonnen werden.

    5.2.   Höchsterträge

    1.

    Weiße Rebsorten

    12 000 kg Trauben pro Hektar

    2.

     

    88,8 Hektoliter pro Hektar

    3.

    Rote Rebsorten

    10 000 kg Trauben pro Hektar

    4.

     

    74 Hektoliter pro Hektar

    6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

    Das Erzeugungsgebiet für die Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Montsant umfasst die Weingärten in den nachfolgend aufgeführten Gemeinden oder geografischen Gebieten, die über die erforderliche Qualität verfügen, um Weine mit den spezifischen Eigenschaften zu erzeugen, die durch die geschützte Ursprungsbezeichnung geschützt werden.

    Das gesamte Gebiet der folgenden Gemeinden:

    La Bisbal de Falset

    Cabacés

    Capçanes

    Cornudella de Montsant

    La Figuera

    Els Guiamets

    Marçà

    Margalef

    El Masroig

    Pradell de la Teixeta

    La Torre de Fontaubella

    Ulldemolins

    Sowie Teilgebiete der folgenden Gemeinden:

    Falset:

    Flurstücke 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 26, 27, 28, 29, 30 und 31.

    Flurstück 2 Parzellen 1 bis 37, 41 bis 70, 72 bis 91, südlicher Teil der Parzelle 93 (1,631 ha), Parzellen 94 und 95, Teilstück der Parzelle 102 (2,5052 ha), Parzellen 125, 127, 132 bis 135, 137 bis 145, 148 und 151 bis 153.

    Flurstück 3 südlicher Teil der Parzelle 47 (2,1549 ha), Parzellen 48 und 49, südlicher Teil der Parzelle 50 (1,419 ha), südlicher Teil der Parzelle 52 (1,7365 ha), südlicher Teil der Parzelle 53 (1,2894 ha) und Parzelle 64.

    Flurstück 19 südlicher Teil der Parzelle 28 (1,0809 ha), südlicher Teil der Parzelle 29 (12, 2046 ha), Parzellen 30 bis 36, 38 bis 46 und 48 bis 58.

    Flurstück 20 Parzellen 1 bis 17, 23 bis 26, südlicher Teil der Parzelle 27 (2,45 ha), südlicher Teil der Parzelle 28 (1,4096 ha), Parzellen 29, 30, 32, 33, 59 bis 64, südlicher Teil der Parzelle 65 (0,5789 ha), Parzellen 66, 68, 72, 73, 74, 79 und 80.

    Flurstück 22 Parzellen 1 bis 24 und 41.

    Flurstück 24 Parzellen 1 bis 8, 10, 31 bis 35, 37, 49 bis 52, 54, 55 und 57 bis 60.

    El Molar:

    Flurstücke 1, 2, 3 und 11 bis 16.

    Flurstück 4 Parzellen 1bis 7, westlicher Teil der Parzelle 8 (0,5515 ha), Parzellen 15 bis 17, 34, 35, 41, 43, 47, 48, 56, 58, 61, 64, 66, 67 und 69 bis 71.

    Flurstück 8 Parzellen 3 bis 18, 20 bis 28, 199, 200 und 202.

    Flurstück 9 Parzellen 1, 27 bis 32, 35 bis 37 und 47 bis 55.

    Flurstück 10 Parzellen 1 bis 7, 9 bis 12, 29 bis 34, 45 bis 47, 66 bis 71 und 73.

    Garcia:

    Flurstück 3 Parzelle 66.

    Flurstück 6 Parzellen 101, 105 und 111 bis 113.

    Flurstücke 7, 8, 9, 10 und 11.

    Flurstück 12 Parzellen 1 bis 13, 17 bis 38, 45, 133 und 134.

    Flurstück 13 Parzellen 70 bis 102, 104, 111, 220 bis 226, 228 bis 234, 314 und 315.

    Flurstück 15 Parzelle 3.

    Flurstück 22 Parzelle 65.

    Flurstück 23 Parzellen 26 bis 43, 60 bis 68, 70, 72 bis 78, 80, 81, 83, 84, 86, 87 und 88.

    Mora la Nova:

    Flurstück 4 Parzellen 69, 70, 113 und 120.

    Flurstück 5.

    Flurstück 6 Parzellen 3 bis 15, 20 bis 27, 30 bis 54, 56, 57, 58, 59 und 61 bis 73.

    Flurstück 7 Parzellen 8, 9, 10, 14, 16, 24, 30 bis 46, 48, 49, 50, 56 und 59 bis 66.

    Flurstück 8 Parzellen 76 bis 89, 91 bis 97, 99, 100, 101, 102, 105 und 106.

    Flurstück 9 Parzellen 38 bis 48, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 73 und 74.

    Flurstück 10 Parzelle 8.

    Flurstück 13 und Parzelle 99.

    Tivissa:

    Flurstücke 2, 4, 6 bis 12 und 21 bis 23.

    Flurstück 17 Parzellen 238 bis 251, 253 und 254.

    Flurstück 24 Parzelle 29.

    7.   Wichtigste Keltertraubensorten

    CABERNET SAUVIGNON

    GARNACHA BLANCA

    GARNACHA TINTA

    MAZUELA – CARIÑENA

    MAZUELA – SAMSÓ

    8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

    8.1.   Weißwein

    Die Weißweine werden fast ausschließlich aus den beiden traditionell in diesem Gebiet angebauten Sorten hergestellt: den Rebsorten Garnacha Blanca und Macabeo. Während sich aus der Sorte Macabeo eher schlankere Weine herstellen lassen, verfügen Weine aus der Sorte Garnacha Blanca über mehr Fülle und Struktur und eignen sich trotz ihrer natürlichen Oxidationsneigung bestens für den Ausbau im Eichenfass (Crianzas, Robles). Die übrigen weißen Rebsorten (Chardonnay, Pansal, Moscatel de Grano Menudo, Parellada und Picapoll Blanco) fügen dem Enderzeugnis weitere Nuancen hinzu.

    8.2.   Rotwein und Roséwein

    Sowohl die Rebsorte Mazuela (Samsó) als auch die Rebsorte Garnacha Tinta werden im gesamten Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung angebaut. Aus ihnen werden körperreiche Weine hergestellt, die sich bestens für den Ausbau eignen, und zwar insbesondere, wenn der Rebertrag überwacht wird und die Weinbereitung in geeigneter Art und Weise erfolgt. Im südlichen, wärmeren Gebiet wird überwiegend die Rebsorte Ull de Llebre angebaut. Die übrigen roten Rebsorten (Cabernet Sauvignon, Garnacha Peluda, Merlot, Monastrell, Picapoll Tinto, Syrah), die in wesentlich geringeren Mengen vorkommen, sind gut an die verschiedenen Weingärten im Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung angepasst und bringen ausgewogene, aromatische und körperreiche Erzeugnisse von hoher Qualität hervor, die den verschiedenen Mischungen ihre besonderen Merkmale verleihen.

    8.3.   Likörweine

    Die Tradition der Erzeugung von Likörweinen ist im gesamten Norden der Provinz Tarragona tief verankert und die geschützte Ursprungsbezeichnung Montsant bildet hierbei keine Ausnahme. Früher, als die Weinkellereien noch Familienkellereien waren, war es üblich, ein Fass mit trockenem Wein (Vino Rancio) und ein Fass mit Süßwein (Vino Dulce) zu haben. Heute erfolgt die traditionelle Erzeugung von Likörweinen sehr viel systematischer, was jedoch nicht bedeutet, dass sie sich nicht ihren kleinen Platz in der Gesamterzeugung bewahrt hat.

    9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

    Rechtsrahmen:

    Nationale Rechtsvorschriften

    Art der weiteren Bedingung:

    Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

    Beschreibung der Bedingung:

    Die Abfüllung muss in registrierten Weinkellereien erfolgen. Der Ursprung und die Qualität der Weine sollen sichergestellt werden, indem der Transport von loser Ware aus dem Erzeugungsgebiet heraus vermieden wird. Wenn der Transport nicht unter bestimmten Bedingungen nach einer vorherigen individuellen Beurteilung erfolgt, die gemäß den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen ist, kann dies dazu führen, dass der Wein ungeeigneten Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die möglicherweise seine sensorischen Merkmale beeinträchtigen.

    Rechtsrahmen:

    Nationale Rechtsvorschriften

    Art der weiteren Bedingung:

    Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

    Beschreibung der Bedingung:

    Die Höhe der Schriftzeichen der Angabe „Montsant“ darf höchstens 3 bis 6 mm bzw. die Hälfte der Angabe der Ursprungsbezeichnung betragen.

    Link zur Produktspezifikation

    http://incavi.gencat.cat/web/.content/03-denominacions-origen/documents/plecs/montsant/fitxers-binaris/DOP-Montsant-Pliego-Maig-20-1.pdf


    (1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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