Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
(2022/C 399/02)
Prüfungsurteil
|
I.
|
Wir haben
a)
|
die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union, die aus dem konsolidierten Jahresabschluss (1) und den Haushaltsrechnungen (2) für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr besteht und von der Kommission am 28. Juni 2022 gebilligt wurde, sowie
|
b)
|
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.
|
|
|
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
|
II.
|
Nach unserer Beurteilung stellt die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union (EU) für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr die Vermögens- und Finanzlage der EU zum 31. Dezember 2021, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows sowie die Veränderungen ihres Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den auf den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basierenden Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.
|
|
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge
Einnahmen
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
|
III.
|
Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.
|
|
Ausgaben
|
IV.
|
Für 2021 geben wir zwei separate Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben ab. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass es sich bei der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) um ein befristetes Instrument handelt, das in einer Weise bereitgestellt und finanziert wird, die sich grundlegend davon unterscheidet, wie bei den normalen Haushaltsausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) verfahren wird.
|
Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zulasten des Haushalts getätigten Ausgaben
|
V.
|
Nach unserer Beurteilung weisen die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr ausgewiesenen akzeptierten Haushaltsausgaben, wegen der Bedeutung des im Abschnitt „Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem Haushalt“ beschriebenen Sachverhalts eine wesentliche Fehlerquote auf.
|
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Rahmen der ARF
|
VI.
|
Nach unserer Beurteilung sind die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr ausgewiesenen akzeptierten Ausgaben im Rahmen der ARF in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.
|
Grundlage für das Prüfungsurteil
|
VII.
|
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing (ISA) sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands (International Federation of Accountants, IFAC) und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) der INTOSAI durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Standards und Verhaltensanforderungen sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Prüfers“ unseres Vermerks näher beschrieben. In diesem Abschnitt finden sich weitergehende Informationen zur Grundlage für unser Prüfungsurteil zu den Einnahmen (siehe Ziffer
XXXV
) sowie zu den Ausgaben im Rahmen der ARF (siehe Ziffer
XXXVII
). Außerdem haben wir in Übereinstimmung mit dem Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllt und sind unseren beruflichen Verhaltenspflichten nachgekommen. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen.
|
Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zulasten des Haushalts getätigten Ausgaben
|
VIII.
|
Unsere geschätzte Gesamtfehlerquote für die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr ausgewiesenen akzeptierten Haushaltsausgaben beträgt 3,0 %. Ein erheblicher Teil dieser Ausgaben ist in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet. Dies betrifft hauptsächlich erstattungsbasierte Ausgaben, bei denen sich die Fehlerquote auf 4,7 % beläuft. Diese Ausgaben stiegen im Jahr 2021 auf 90,1 Milliarden Euro an; dies entspricht 63,2 % unserer Prüfungspopulation (3). Die Auswirkungen der von uns ermittelten Fehler sind somit für die akzeptierten Ausgaben des Jahres sowohl wesentlich als auch umfassend.
|
|
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Wir bewerteten die Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer
|
IX.
|
In der Bilanz der EU war zum Jahresende 2021 eine Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 122,5 Milliarden Euro ausgewiesen (2020: 116,0 Milliarden Euro), was fast einem Viertel aller Verbindlichkeiten des Jahres 2021 in Höhe von 496,4 Milliarden Euro (2020: 313,5 Milliarden Euro) entspricht.
|
|
X.
|
Der Großteil der Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer steht in Verbindung mit der Versorgungsordnung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („Versorgungsordnung der EU“) und beläuft sich auf 109,7 Milliarden Euro (2020: 100,7 Milliarden Euro). Die in der Jahresrechnung ausgewiesene Verbindlichkeit ist eine Schätzung des Barwerts der erwarteten künftigen Zahlungen, welche die EU zur Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen vornehmen müssen wird.
|
|
XI.
|
Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Union gezahlt. Während die EU keinen eigenen Pensionsfonds zur Deckung der Kosten künftiger Pensionsverpflichtungen eingerichtet hat, garantieren die Mitgliedstaaten diese Zahlungen gemeinsam, und die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Eurostat berechnet diese Verbindlichkeit jährlich im Namen des Rechnungsführers der Kommission und verwendet dabei Parameter wie das Altersprofil und die Lebenserwartung der EU-Beamten sowie Annahmen über die künftigen wirtschaftlichen Bedingungen. Diese Parameter und Annahmen werden auch von den versicherungsmathematischen Beratern der Kommission bewertet.
|
|
XII.
|
Der Anstieg der Pensionsverbindlichkeit im Jahr 2021 ist in erster Linie auf den Rückgang des nominalen Abzinsungssatzes zurückzuführen, der von einem Rückgang der globalen Zinssätze beeinflusst wird (4).
|
|
XIII.
|
Den zweitgrößten Anteil dieser Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer bildet die geschätzte Verbindlichkeit der EU bezüglich des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (GKFS), welche sich Ende 2021 auf 10,3 Milliarden Euro belief (2020: 12,9 Milliarden Euro). Diese Verbindlichkeit betrifft die Gesundheitsfürsorgekosten der Beschäftigten der EU, die nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten).
|
|
XIV.
|
Im Rahmen unserer Prüfung betrachten wir die für die Versorgungsordnung und das Krankenfürsorgesystem getroffenen versicherungsmathematischen Annahmen und die sich daraus ergebende Bewertung. Dabei stützen wir uns auf die Arbeitsergebnisse externer, unabhängiger Versicherungsmathematiker. Wir überprüfen die den Berechnungen zugrunde liegenden Basisdaten, die versicherungsmathematischen Parameter und die Berechnung der Verbindlichkeit. Wir untersuchen darüber hinaus die Darstellung der Verbindlichkeiten in der konsolidierten Bilanz und in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss.
|
|
XV.
|
Wir gelangen zu dem Schluss, dass der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesene geschätzte Gesamtbetrag der Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sachgerecht und zuverlässig dargestellt ist.
|
|
Wir bewerteten signifikante in der Jahresrechnung ausgewiesene Jahresendschätzungen
|
XVI.
|
Zum Jahresende 2021 belief sich der Wert der entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, Schätzungen zufolge auf 129,9 Milliarden Euro (2020: 107,8 Milliarden Euro). Diese Beträge wurden als antizipative Passiva erfasst (5).
|
|
XVII.
|
Der Anstieg dieser Schätzung geht hauptsächlich auf die ARF zurück — das Kernstück von NextGenerationEU (NGEU), dem befristeten Aufbauinstrument, mit dem die durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden behoben werden sollen. Die im Rahmen dieser Fazilität bis 2026 an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen basieren auf einem vorab festgelegten Tranchenprofil. Ende 2021 beliefen sich die antizipativen Passiva im Rahmen der ARF auf 12,3 Milliarden Euro.
|
|
XVIII.
|
Zur Bewertung dieser Jahresendschätzungen untersuchten wir das von der Kommission zur Berechnung der Periodenabgrenzung eingerichtete System, um uns hinsichtlich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit in den Generaldirektionen, in denen die meisten Aufwendungen entstanden, zu vergewissern. Im Zuge unserer Prüfungsarbeit zur Stichprobe von Rechnungen und Vorfinanzierungszahlungen untersuchten wir die relevanten Berechnungen im Zusammenhang mit der Periodenabgrenzung, um das Risiko einer falschen Darstellung von Rechnungsabgrenzungen auszuräumen. Hinsichtlich der allgemeinen Methodik zur Ermittlung dieser Schätzwerte haben wir die Rechnungsführungsdienststellen der Kommission um Klarstellung gebeten.
|
|
XIX.
|
Wir gelangen zu dem Schluss, dass der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesene geschätzte Gesamtbetrag der antizipativen Passiva und der sonstigen Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten sachgerecht dargestellt ist.
|
|
Wir überprüften die Vermögenswerte, die sich durch den Austrittsprozess des Vereinigten Königreichs ergeben
|
XX.
|
Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Rahmen des Austrittsabkommens verpflichtete sich das Vereinigte Königreich, allen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der vorangegangenen MFR nachzukommen, die sich aus seiner EU-Mitgliedschaft ergeben. Während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endete, trug das Vereinigte Königreich weiterhin zum EU-Haushalt bei und zog Nutzen aus ihm, als wäre es ein Mitgliedstaat.
|
|
XXI.
|
Nach Ablauf des Übergangszeitraums führen weitere gegenseitige Verpflichtungen der EU und des Vereinigten Königreichs für die EU zu bestimmten Verbindlichkeiten und Forderungen. Diese Verpflichtungen müssen ihren Niederschlag in der Jahresrechnung der EU finden. Der Schätzung der Kommission zufolge war in der EU-Jahresrechnung zum Abschlussstichtag eine Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich in Höhe von 41,8 Milliarden Euro ausgewiesen (2020: 47,5 Milliarden Euro), wobei davon ausgegangen wird, dass 10,9 Milliarden Euro dieses Betrags in den 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag ausgezahlt werden.
|
|
XXII.
|
Der Zahlungsmechanismus, der gemäß dem Austrittsabkommen auf die gegenseitigen Verpflichtungen anzuwenden ist, ist in Artikel 148 („Zahlungen nach 2020“) des Abkommens festgelegt. Im Jahr 2021 belief sich der ausgewiesene Betrag, der gemäß Artikel 136 und Artikel 140 bis 147 vom Vereinigten Königreich zu leisten ist, auf 11,9 Milliarden Euro. Im Jahr 2021 leistete das Vereinigte Königreich Zahlungen in Höhe von insgesamt 6,8 Milliarden Euro. Der Restbetrag am Jahresende in Höhe von 5,1 Milliarden Euro war im Einklang mit dem in Artikel 148 des Austrittsabkommens festgelegten Mechanismus in fünf gleich hohen Monatsraten von Januar bis Mai 2022 zu zahlen.
|
|
XXIII.
|
Im Rahmen unserer üblichen Prüfungshandlungen erörterten wir mit der Kommission Zeitpunkt, Genauigkeit und Vollständigkeit der erfassten Vermögenswerte und der getätigten Zahlungen. Wir berechneten die betreffenden Beträge neu, glichen sie mit den zugrunde liegenden Aufzeichnungen ab und überprüften die Angemessenheit der verwendeten Annahmen.
|
|
XXIV.
|
Wir gelangen zu dem Schluss, dass die in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Schätzung der Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit dem Austrittsprozess des Vereinigten Königreichs insgesamt erfasst wurden, sachgerecht dargestellt ist.
|
|
Wir bewerteten die Auswirkungen der Invasion der Ukraine durch Russland auf die Jahresrechnung
|
XXV.
|
Am 24. Februar 2022 marschierte Russland in die Ukraine ein. Da die EU der Ukraine Hilfe in Form von Darlehen und Finanzhilfen gewährt, bewerteten wir die Berechnungen des damit verbundenen der EU entstehenden finanziellen Risikos durch die Kommission sowie die Grundlage dieser Berechnungen, um sicherzustellen, dass die Folgen dieses bedeutsamen Ereignisses in der Jahresrechnung der EU in angemessener Weise ihren Niederschlag gefunden haben. Wir bewerteten die Berechnungen der Kommission durch Abgleich mit unseren eigenen sowie sonstigen zu diesem Thema vorliegenden Daten.
|
|
XXVI.
|
Wir kommen zu dem Schluss, dass die Behandlung der Invasion der Ukraine durch Russland als nicht zu berücksichtigendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag angemessen ist. Seine Auswirkungen wurden angemessen ausgewiesen und in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt.
|
|
Wir bewerteten die Auswirkungen der COVID-19-bezogenen Maßnahmen auf die Jahresrechnung
|
XXVII.
|
Die COVID-19-Pandemie hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft und die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission mobilisierte erhebliche Mittel, um das öffentliche Gesundheitswesen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu stärken und die sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie in der EU abzufedern. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehörten die Finanzierung dringender medizinischer Güter, die Einführung von mehr Flexibilität bei der Verwendung der finanziellen Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Gewährung von Darlehen zu günstigen Bedingungen für die Mitgliedstaaten. Diese Initiativen schlugen sich in erheblichem Maße auf den Jahresabschluss nieder.
|
|
XXVIII.
|
Im Rahmen unserer üblichen Prüfungshandlungen prüften wir die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen, einschließlich derjenigen, die mit den Maßnahmen der Kommission in Zusammenhang stehen. Wir gelangen zu dem Schluss, dass sie in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt sind.
|
|
Sonstige Informationen
|
XXIX.
|
Das Management ist verantwortlich für die „sonstigen Informationen“, worunter der Abschnitt „Höhepunkte des Haushaltsjahres“, nicht aber die konsolidierte Jahresrechnung und unser dazu erteilter Vermerk fällt. Unser Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung bezieht sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben hierzu keine Form von Bestätigung ab. Im Zusammenhang mit der Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung besteht unsere Verantwortung darin, die sonstigen Informationen zu lesen und zu erwägen, ob diese gegenüber der konsolidierten Jahresrechnung oder den von uns im Verlauf der Prüfung erlangten Erkenntnissen wesentliche Unstimmigkeiten enthalten oder auf andere Weise in wesentlichem Ausmaß falsch dargestellt erscheinen. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass in den sonstigen Informationen eine wesentliche falsche Darstellung von Tatsachen gegeben ist, müssen wir dies entsprechend berichten. Wir haben diesbezüglich nichts anzumerken.
|
|
Verantwortlichkeiten des Managements
|
XXX.
|
Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und der Haushaltsordnung ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung der EU auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortlichkeit umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Grundsätze, Vorschriften und Standards) übereinstimmen. Die Kommission trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung der EU zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).
|
|
XXXI.
|
Bei der Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit der EU zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, relevante Sachverhalte anzugeben und den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, es beabsichtigt, entweder die Einrichtung zu liquidieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.
|
|
XXXII.
|
Die Kommission ist verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der EU.
|
|
XXXIII.
|
Gemäß der Haushaltsordnung (Titel XIII) übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die konsolidierte Jahresrechnung der EU bis zum 31. März des folgenden Jahres zunächst in ihrer vorläufigen Fassung und sodann bis zum 31. Juli in ihrer endgültigen Fassung. Die vorläufige Jahresrechnung sollte bereits ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der EU vermitteln. Daher ist es unabdingbar, dass alle in der vorläufigen Jahresrechnung ausgewiesenen Posten endgültige Berechnungen darstellen, die es uns gestatten, unsere Aufgabe im Einklang mit Titel XIII der Haushaltsordnung innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfüllen. Änderungen in der endgültigen Jahresrechnung gegenüber der vorläufigen Fassung würden normalerweise nur aufgrund unserer Bemerkungen erfolgen.
|
|
Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge
|
XXXIV.
|
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die konsolidierte Jahresrechnung der EU frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage unserer Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei der Prüfung sämtliche Fälle von wesentlichen falschen Darstellungen oder Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die möglicherweise vorliegen, zwangsläufig aufgedeckt wurden. Falsche Darstellungen und Verstöße können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie auf der Grundlage dieser konsolidierten Jahresrechnung getroffene wirtschaftliche Entscheidungen beeinflussen.
|
|
XXXV.
|
Im Bereich der Einnahmen ziehen wir als Ausgangspunkt für unsere Untersuchung der auf der MwSt. beruhenden und der vom BNE abgeleiteten Eigenmittel die zu ihrer Berechnung dienenden makroökonomischen Aggregate heran und bewerten die Systeme der Kommission zur Verarbeitung dieser Daten bis zum Eingang der Beiträge der Mitgliedstaaten und ihrer Ausweisung in der konsolidierten Jahresrechnung. Hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel untersuchen wir die Buchführung der Zollbehörden und den Abgabenfluss bis zum Eingang der Beträge bei der Kommission und ihrer Erfassung in der Rechnungsführung. In Bezug auf Zölle besteht das Risiko, dass die Einführer entweder keine Zollanmeldung bei den nationalen Zollbehörden einreichen oder dass diese Anmeldung fehlerhaft ist. Die tatsächlich erhobenen Einfuhrzölle fallen daher niedriger aus als der theoretisch zu erhebende Betrag. Dieser Unterschied wird als „Zolllücke“ bezeichnet. Diese hinterzogenen Beträge sind nicht in den TEM-Buchführungssystemen der Mitgliedstaaten erfasst und sind nicht Gegenstand des Prüfungsurteils des Hofes zu den Einnahmen.
|
|
XXXVI.
|
Hinsichtlich der Ausgaben untersuchen wir die Zahlungsvorgänge, sobald die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Außer bei den Vorschüssen erfolgt diese Untersuchung bei allen Arten von Zahlungen erst, nachdem diese getätigt wurden. Wir prüfen Vorauszahlungen, sobald der Mittelempfänger deren ordnungsgemäße Verwendung nachgewiesen und das Organ oder die Einrichtung diesen Nachweis durch Abrechnung der Vorauszahlung — zu der es unter Umständen erst in einem Folgejahr kommt — akzeptiert hat.
|
|
XXXVII.
|
In diesem Jahr untersuchten wir erstmals die Ausgaben im Rahmen der ARF. Im Gegensatz zu anderen Haushaltsausgaben, die auf der Erstattung von Kosten und/oder der Einhaltung von Bedingungen beruhen, ist die Voraussetzung für die Zahlung im Rahmen der ARF die zufriedenstellende Erreichung vorab festgelegter Etappenziele oder Zielwerte. Daher untersuchten wir, ob die Kommission ausreichende und geeignete Nachweise für ihre Bewertung dieser Bedingung eingeholt hatte. Die Einhaltung anderer EU- und nationaler Vorschriften ist nicht Teil dieser Bewertung.
|
|
XXXVIII.
|
Wir üben während der gesamten Prüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
a)
|
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der konsolidierten Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Wir planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Fälle von wesentlichen falschen Darstellungen oder Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die aus Betrug resultieren, sind schwerer aufzudecken als Fälle, die aus Fehlern resultieren, da Betrug kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten kann. Daher ist das Risiko, dass solche Fälle nicht aufgedeckt werden, höher;
|
b)
|
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um geeignete Prüfungshandlungen zu planen, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben;
|
c)
|
beurteilen wir die Angemessenheit der vom Management angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Management dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben;
|
d)
|
schlussfolgern wir über die Angemessenheit der vom Management vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einrichtung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine solche wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Vermerk auf die dazugehörigen Angaben in der konsolidierten Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Vermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr einer Einrichtung von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben;
|
e)
|
beurteilen wir die Darstellung, den Aufbau und den Inhalt der konsolidierten Jahresrechnung insgesamt einschließlich aller Angaben und bewerten, ob die konsolidierte Jahresrechnung die zugrunde liegenden Vorgänge und Ereignisse insgesamt sachgerecht darstellt;
|
f)
|
erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis der Europäischen Union gehören, um ein Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung und zu den zugrunde liegenden Vorgängen abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Prüfung und tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
|
|
|
XXXIX.
|
Wir tauschen uns mit dem Management unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich Feststellungen zu etwaigen bedeutsamen Mängeln im internen Kontrollsystem, aus.
|
|
XL.
|
Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit der Kommission und anderen geprüften Stellen ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung waren und daher für den aktuellen Zeitraum die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Vermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen eine Offenlegung aus, oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Vermerk mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.
|
|
14. Juli 2022
Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
Europäischer Rechnungshof
12, Rue Alcide De Gasperi — L-1615 Luxemburg
(1) Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).
(2) Die Haushaltsrechnungen umfassen auch Erläuterungen.
(3) Weitere Informationen sind Ziffer 1.22-1.27 unseres Jahresberichts 2021 zu entnehmen.
(4) EU-Jahresrechnung 2021, Erläuterung 2.9.
(5) Im Einzelnen handelt es sich um antizipative Passiva in Höhe von 77,8 Milliarden Euro auf der Passivseite der Bilanz und auf der Aktivseite um 52,1 Milliarden Euro, durch die sich der Wert der Vorfinanzierungen verringert.