EUROPÄISCHE KOMMISSION
Luxemburg, den 13.7.2022
SWD(2022) 505 final
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022
Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland
Begleitunterlage zur
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022
Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union
{COM(2022) 500 final} - {SWD(2022) 501 final} - {SWD(2022) 502 final} - {SWD(2022) 503 final} - {SWD(2022) 504 final} - {SWD(2022) 506 final} - {SWD(2022) 507 final} - {SWD(2022) 508 final} - {SWD(2022) 509 final} - {SWD(2022) 510 final} - {SWD(2022) 511 final} - {SWD(2022) 512 final} - {SWD(2022) 513 final} - {SWD(2022) 514 final} - {SWD(2022) 515 final} - {SWD(2022) 516 final} - {SWD(2022) 517 final} - {SWD(2022) 518 final} - {SWD(2022) 519 final} - {SWD(2022) 520 final} - {SWD(2022) 521 final} - {SWD(2022) 522 final} - {SWD(2022) 523 final} - {SWD(2022) 524 final} - {SWD(2022) 525 final} - {SWD(2022) 526 final} - {SWD(2022) 527 final}
Zusammenfassung
Das deutsche Justizsystem wird weiterhin als sehr unabhängig wahrgenommen und funktioniert größtenteils effizient. Die Wiedereinführung des Erfordernisses einer einschlägigen Erfahrung als Auswahlkriterium für vorsitzende Richter an den Bundesgerichten wurde von der Justiz begrüßt. Die Regierung plant, die Befugnis der Justizminister, Staatsanwälten in Einzelfällen Weisungen zu erteilen, im Rahmen einer Reform neu zu regeln, nachdem bei einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz in der letzten Legislaturperiode keine Fortschritte erzielt wurden. Ferner wurde angekündigt, dass der Pakt für den Rechtsstaat ausgebaut werden soll, um für die Justiz weitere Ressourcen bereitzustellen. Die Länder haben die Bundesregierung aufgefordert, diesbezüglich Verhandlungen einzuleiten. Dennoch gibt es nach wie vor langfristige Herausforderungen in Bezug auf die Einstellung und die Gehälter von Richterinnen und Richtern. Die Bemühungen um eine stärkere Digitalisierung der Justiz werden fortgesetzt und sind auch Teil des neuen Pakts für den Rechtsstaat.
Deutschland aktualisiert derzeit seinen strategischen Rahmen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sowie seine Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern. Es sind mehrere Reformen zur Korruptionsprävention geplant, unter anderem um mehr Transparenz bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Zu den geplanten Initiativen im Rahmen des neuen Koalitionsvertrags zählen neue Rechtsvorschriften für die Lobbyarbeit während des Gesetzgebungsverfahrens (sogenannter Fußabdruck) und die Überarbeitung der Regeln für die Parteienfinanzierung. Mängel bestehen nach wie vor bei den Vorschriften über die Offenlegung von Vermögenswerten von Abgeordneten und Regierungsbeamten, insbesondere was die fragmentierten und uneinheitlichen Vorschriften für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst und für Karenzzeiten anbelangt. Da der in Deutschland durch Korruption nachweislich verursachte finanzielle Schaden im Jahr 2020 erheblich gestiegen ist und die Bestechung im öffentlichen Sektor deutlich zugenommen hat, hat Deutschland die strafrechtlichen Sanktionen für Abgeordnetenbestechung verschärft. Deutschland kann bei der Strafverfolgung von Einzelpersonen, die Auslandsbestechung begehen, eine solide Bilanz aufweisen, jedoch fehlen gesetzliche Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen.
Medienfreiheit und -pluralismus sind in Deutschland weiterhin stark ausgeprägt. Die Medien sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden genießen ein hohes Maß an Unabhängigkeit. Es gibt eine stark pluralistisch geprägte Medienlandschaft mit nationalen und regionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie einen etablierten Presserat. Die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich ist gewährleistet. Vertreter von Journalisten weisen darauf hin, dass der Rahmen für den Zugang von Journalistinnen und Journalisten zu Informationen noch verbessert werden sollte. Dieses Thema ist auch Gegenstand des neuen Koalitionsvertrags. Behörden der Länder, der Presserat und andere Medienakteure erörtern derzeit eine Aktualisierung der bestehenden Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei, um die Sicherheit von Journalisten bei Protesten zu verbessern.
Was die Gewaltenteilung anbelangt, so wurden Pläne zur Verbesserung der Transparenz und Inklusivität der Rechtsetzung angekündigt. Damit sollen die von den Interessenträgern ermittelten Herausforderungen angegangen werden. Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen weiterhin der verfassungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung sowie der parlamentarischen Kontrolle. Das Verfahren zur Besetzung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle, die in den vergangenen vier Jahren kommissarisch geführt wurde, wurde reformiert. Was die Zivilgesellschaft anbelangt, so gibt es noch immer Unsicherheiten hinsichtlich der Vorschriften zum Steuerbefreiungsstatus. Die Regierung hat zwar angekündigt, den einschlägigen Rechtsrahmen zu reformieren, doch wurde bisher noch kein konkreter Vorschlag vorgelegt.
Empfehlungen
Deutschland wird empfohlen,
·seine Bemühungen im Rahmen des neuen Pakts für den Rechtsstaat fortzusetzen, angemessene Ressourcen für das Justizsystem bereitzustellen, auch in Bezug auf die Besoldung von Richterinnen und Richtern, und dabei europäische Standards für die Ressourcen und die Vergütung im Justizsystem zu berücksichtigen;
·die Pläne zur Einführung eines „Fußabdrucks“ im Gesetzgebungsverfahren weiterzuverfolgen, um die Überwachung und Rückverfolgung aller Interessenvertreter, die Einfluss auf bestimmte Legislativtexte nehmen und dazu beitragen wollen, zu ermöglichen;
·die bestehenden Vorschriften zum Drehtüreffekt durch Verbesserung der Kohärenz der einzelnen anwendbaren Vorschriften, eine höhere Transparenz von Genehmigungen für eine künftige Beschäftigung hochrangiger Amtsträger und eine Verlängerung der Karenzzeiten für Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre zu stärken;
·den Plan zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Informationsrecht der Presse in Bezug auf Bundesbehörden unter Berücksichtigung europäischer Standards für den Zugang zu Dokumenten weiterzuverfolgen;
·den Plan zur Anpassung der Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen weiterzuverfolgen, um die Herausforderungen anzugehen, die mit den derzeit geltenden Vorschriften für deren Betrieb in der Praxis verbunden sind, wobei europäische Standards für die Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu berücksichtigen sind.
I.Justizsystem
Das Gerichtssystem in Deutschland ist föderal aufgebaut. Die Rechtsprechung wird von Bundesgerichten und von den Gerichten der 16 Bundesländer ausgeübt. Der größte Teil der Zuständigkeiten und der Arbeitsbelastung im Bereich der Rechtspflege liegt bei den Ländern. Die Gerichtsbarkeit besteht einerseits aus den ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichte) und andererseits aus den Fachgerichten (Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichte). Die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten – mit Ausnahme der Richterinnen und Richter bei den Bundesgerichten und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof – fällt in die Zuständigkeit der Länder. Zwar unterscheiden sich die Ernennungsverfahren von Land zu Land im Detail, doch haben alle gemeinsame Kernelemente, insbesondere das Leistungsprinzip und die gerichtliche Überprüfbarkeit des Ernennungsverfahrens und der Ernennungsentscheidungen. Die Richter der Bundesgerichte werden von einem Richterwahlausschuss gewählt, dessen Mitglieder von der Exekutive ernannt werden. Der Präsidialrat des Gerichts, für das ein neuer Richter bestellt werden soll, muss in dem Ernennungsverfahren konsultiert werden. Derzeit gibt es in den 16 Bundesländern 638 Amtsgerichte, 115 Landgerichte und 24 Oberlandesgerichte sowie 51 Verwaltungsgerichte und 15 Oberverwaltungsgerichte. Es gibt fünf Bundesgerichte: den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. In Deutschland gibt es ein Bundesverfassungsgericht sowie die Verfassungsgerichte der einzelnen Länder. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland sind Teil der Exekutive; auf Bundesebene gibt es den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Länder verfügen jeweils über ihre eigene Staatsanwaltschaft. Deutschland beteiligt sich an der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Die 27 regionalen Anwaltskammern in Deutschland sind unter dem Dach der Bundesrechtsanwaltskammer organisiert.
Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der deutschen Justiz wird von der breiten Öffentlichkeit weiterhin als sehr hoch wahrgenommen; auch die Unternehmen beurteilen sie in der aktuellen Erhebung als sehr hoch. Im Jahr 2022 bewerten insgesamt 76 % der Gesamtbevölkerung und 77 % der Unternehmen die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter als „eher gut“ oder „sehr gut“. Dem EU-Justizbarometer 2022 zufolge ist der Wert seit 2016 sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch bei den Unternehmen konstant hoch. Die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in der breiten Öffentlichkeit ist im Vergleich zu 2021 (80 %) zwar zurückgegangen, liegt aber immer noch höher als im Jahr 2016 (69 %). Die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz bei den Unternehmen ist im Vergleich zu 2021 (68 %) sowie 2016 (73 %) gestiegen.
Die Wiedereinführung des Erfordernisses einer einschlägigen Erfahrung als Auswahlkriterium für vorsitzende Richterinnen und Richter an den Bundesgerichten wurde von der Justiz begrüßt. Wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 dargelegt, hatte die Justizministerin im September 2020 entschieden, das Erfordernis einer in der Regel fünfjährigen Erfahrung beim jeweiligen Bundesgericht für die Ausübung des Amtes eines vorsitzenden Richters zu streichen. Diese Entscheidung, die ohne Einbeziehung der Bundesgerichte und während eines laufenden Einstellungsverfahrens getroffen worden war, wurde in Justizkreisen kritisiert. Im Februar 2022 beschloss der neue Justizminister, wieder zu den früheren Auswahlkriterien – auch im Hinblick auf die geforderte Erfahrung – zurückzukehren, was von den Interessenträgern begrüßt wurde. Dadurch konnten die Bundesgerichte die Ernennungsverfahren für vorsitzende Richter, die zwischenzeitlich ausgesetzt worden waren, für eine Reihe unbesetzter Stellen fortsetzen. Was die im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 genannten freien Ämter beim Bundesfinanzhof betrifft, so wurde im Januar 2022 ein neuer Präsident ernannt, nachdem die Klage einer Bewerberin abgewiesen worden war. Darüber hinaus stellte ein Verwaltungsgericht zweiter Instanz im Berufungsverfahren gegen die Ernennung einer Bewerberin als Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs fest, dass das Auswahlverfahren gegen die Anforderungen des Artikels 33 Absatz 2 GG (Grundsatz der Leistung) verstoßen habe. Das Verfahren muss daher wiederholt werden. Im Koalitionsvertrag wird allgemein angekündigt, dass die Wahl und die Beförderungsentscheidungen für Richterinnen und Richter an den obersten Bundesgerichten unter den Kriterien Qualitätssicherung, Transparenz und Vielfalt reformiert werden sollen. Bislang wurden allerdings noch keine entsprechenden Schritte eingeleitet. Nach Ansicht der Interessenträger funktioniert das derzeitige System insgesamt gut.
Es wurde ein neuer Reformvorschlag angekündigt, mit dem die Befugnis der Justizminister, Staatsanwälten in Einzelfällen Weisungen zu erteilen, neu geregelt werden soll. In der letzten Legislaturperiode wurde der Reformvorschlag des Bundesministeriums für Justiz, das Einzelweisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft lediglich im Hinblick auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU und auf internationaler Ebene abzuschaffen, nicht vorangebracht. Im neuen Koalitionsvertrag wird weiterhin die Absicht genannt, das ministerielle Einzelfallweisungsrecht entsprechend den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzupassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind noch keine weiteren Einzelheiten bekannt, jedoch sind die Interessenträger und die Länder nach wie vor geteilter Meinung über die Notwendigkeit einer solchen Reform. Eine Reihe von Ländern sowie andere Interessenträger sind der Auffassung, dass die Weisungsbefugnis beibehalten werden muss, um dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der demokratischen Legitimität Rechnung zu tragen. Weitere Interessenträger hingegen sprechen sich für eine Abschaffung aus, um jeglichen Anschein politischer Einflussnahme zu vermeiden. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat Deutschland im November 2021 ferner empfohlen, Gesetzesreformen in Erwägung zu ziehen, um die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft effektiv zu gewährleisten. Nach der Empfehlung des Europarates muss – wenn die Regierung ermächtigt ist, für einen bestimmten Fall eine Anklageerhebung anzuordnen – eine solche Weisung mit ausreichenden Garantien einhergehen, dass Transparenz und Gerechtigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht gewahrt werden.
Einige Länder erwägen die Einführung regelmäßiger Sicherheitsüberprüfungen als Voraussetzung für die Ernennung in das Richteramt und ergreifen entsprechende Maßnahmen. In den meisten Ländern führen die nationalen Sicherheitsbehörden nur auf ausdrücklichen Antrag der Einstellungsbehörde Sicherheitsüberprüfungen zu einem bestimmten Kandidaten für das Richteramt durch. In Bayern werden seit 2016 alle Kandidaten standardmäßig von der Sicherheitsbehörde überprüft. Die Betreffenden müssen allerdings ihre Zustimmung erteilen und haben das Recht, auf etwaige im Rahmen der Prüfung geäußerte Bedenken zu reagieren. Im Mai 2021 führte Mecklenburg-Vorpommern ein System ein, wonach alle Richteramtsanwärter systematisch einer Sicherheitsüberprüfung durch die nationale Sicherheitsbehörde unterzogen werden. Richteramtsanwärter müssen über das Verfahren informiert werden und haben das Recht, vor einem Verwaltungsgericht eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen. In Bremen und Niedersachsen gibt es derzeit Überlegungen, ein System für systematischere Sicherheitsüberprüfungen einzuführen. Dadurch soll festgestellt werden, ob die Richteramtsanwärter den Grundsatz der Verfassungstreue achten. Gemäß europäischen Standards muss der Einhaltung der Grundsätze der Gewaltenteilung und der Kontrolle und Gegenkontrolle größte Aufmerksamkeit geschenkt werden, wenn Sicherheits-/Integritätsüberprüfungen nicht von den Selbstverwaltungseinrichtungen der Justiz selbst, sondern von einer externen Stelle durchgeführt werden.
Qualität
Der Pakt für den Rechtsstaat wird erweitert, um weitere Ressourcen für die Justiz bereitzustellen, doch bestehen nach wie vor langfristige Herausforderungen in Bezug auf die Einstellung und die Gehälter von Richtern. Nach einem erneuten Ersuchen der Länder im November 2021 und wiederholten Forderungen von Interessenträgern (siehe Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021) enthält der neue Koalitionsvertrag der Bundesregierung die Zusage, den „Pakt für den Rechtsstaat“ von 2019 fortzuführen. Am 2. Juni 2022 ersuchten die Länder die Bundesregierung förmlich um die Aufnahme von Verhandlungen über den neuen Pakt für den Rechtsstaat; die Verhandlungen wurden am 9. Juni 2022 eingeleitet. Der ursprüngliche Pakt wurde weiter umgesetzt: Bis Juni 2021 wurden bereits mehr als 2700 Stellen für Richter und Staatsanwälte geschaffen, womit die Zusage, bis Ende 2021 insgesamt 2000 neue Stellen zu schaffen, bereits übertroffen wurde. Ein Abschlussbericht der Länder über die Umsetzung des Pakts wird 2022 vorgelegt. Vertreter der Justizverbände erkennen zwar die bisher erzielten Fortschritte an, halten jedoch aufgrund der neuen Aufgaben für die Justiz rund 1500 bis 2000 zusätzliche Stellen für Richter und Staatsanwälte sowie zusätzliche Mittel zur Schaffung neuer Stellen für Gerichtsbedienstete für notwendig. In diesem Zusammenhang fordern sie die enge Einbeziehung aller Akteure der Justiz, einschließlich der Rechtsanwälte, in die Vorbereitung des neuen Pakts für den Rechtsstaat. Darüber hinaus bestehen angesichts der bevorstehenden Pensionierungswellen bei Richterinnen und Richtern nach wie vor langfristige Herausforderungen. So gibt es weiterhin Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Attraktivität des Berufs, wobei die Interessenträger sowohl auf das allgemeine Gehaltsniveau als auch die diesbezüglichen regionalen Unterschiede hinweisen. Aus einer im Januar 2022 veröffentlichten Studie des Deutschen Richterbundes geht hervor, dass die Gehaltsdifferenz bei Berufseinsteigern im Ländervergleich bis zu 13 % betragen kann.
Die Bemühungen um eine stärkere Digitalisierung der Justiz werden fortgesetzt und sollen auch Teil des erweiterten Pakts für den Rechtsstaat sein. Die neue Bundesregierung hat angekündigt, dass der bestehende „Pakt für den Rechtsstaat“ um einen „Digitalpakt für die Justiz“ erweitert werden soll. Für Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren gibt es in Deutschland umfassende Verfahrensregeln für den Einsatz digitaler Instrumente. Die elektronischen Kommunikationsinstrumente für Gerichte und Staatsanwaltschaften sind vollständig implementiert. Die digitalen Lösungen für die Einleitung und Verfolgung von Verfahren in Zivil- und Verwaltungssachen sind allgemein sehr gut. Allerdings gibt es bei Strafsachen nach wie vor Lücken, z. B. was die Möglichkeit der Angeklagten anbelangt, bei Fernverhandlungen vertraulich mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren. Wie in den Berichten über die Rechtsstaatlichkeit 2020 und 2021 festgestellt wurde, sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften verpflichtet werden, Gerichts- und Verfahrensakten ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich elektronisch zu führen. Bezüglich dieser Umstellung laufen drei Projekte auf Länderebene. Die Digitalisierung der Justiz im Rahmen des erweiterten Pakts für den Rechtsstaat findet bei den Interessenträgern zwar breite Unterstützung, jedoch wurde darauf hingewiesen, dass es größerer Anstrengungen bedarf, um bundesweit eine kohärente, wirksame und praktische Nutzung digitaler Instrumente zu gewährleisten, die je nach Gericht und Bundesland unterschiedlich sein können. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Anwendung der bestehenden zivilrechtlichen Verfahrensregeln für digitale Anhörungen forderte die Justizministerkonferenz die Bundesregierung im November 2021 auf, die Vorschriften für Anhörungen in der Zivilprozessordnung zu modernisieren. Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an einem Vorschlagsentwurf.
Die Einrichtung von Spezialkammern für Handelssachen, die Verfahren in englischer Sprache führen können, wird fortgesetzt. Infolge eines Legislativvorschlags des Bundesrats (siehe Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021) enthält der Koalitionsvertrag die Zusage, Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten einzurichten, die Verfahren in englischer Sprache führen können. Der Vorschlag war mit dem Ende der Legislaturperiode hinfällig geworden, wurde aber vom Bundesrat im März 2022 erneut beim Bundestag eingebracht. Im Jahr 2021 wurde in Berlin bereits eine neue Internationale Kammer für Handels- und Wettbewerbssachen eingerichtet. Daneben gibt es weitere Projekte für eine stärkere Spezialisierung von Gerichten im Zusammenhang mit großen internationalen Verfahren, u. a. das Projekt „QualityLaw NRW“, das die Zentralisierung gewisser Arten von Rechtsstreitigkeiten an bestimmten Oberlandesgerichten vorsieht (z. B. Streitigkeiten im Bereich Unternehmensverkäufe und -transaktionen mit Streitwert über 500 000 Euro beim Oberlandesgericht Düsseldorf). Ziel ist es, Fachwissen in komplexen und sich rasch wandelnden Rechtsbereichen zu zentralisieren und so eine effiziente und qualitativ hochwertige Rechtsprechung zu gewährleisten.
Effizienz
Das Justizsystem funktioniert insgesamt weiterhin effizient, auch wenn die zivilgerichtlichen Massenverfahren eine Herausforderung darstellen. Während die Dispositionszeit im Jahr 2020 bei Verwaltungssachen gestiegen ist (426 Tage im Jahr 2020 im Vergleich zu 397 Tagen im Jahr 2019), ist die Verfahrensabschlussquote (110 % im Jahr 2020 gegenüber 109 % im Jahr 2019) stabil geblieben, was den positiven Trend bei der Effizienz in Verwaltungssachen bestätigt. Die Zahl der anhängigen Verwaltungsverfahren hat sich 2020 leicht verringert, ist jedoch mit 0,9 Fällen pro 100 Einwohner nach wie vor relativ hoch. Gleichzeitig war bei den Verwaltungsgerichten im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 ein erheblicher Anstieg von Beschwerden im Zusammenhang mit Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu verzeichnen, deren Bearbeitung sich noch über das gesamte Jahr 2022 hinziehen kann. Die Leistungsindikatoren für zivil- und handelsrechtliche Streitsachen sind stabil geblieben (wobei sich die Verfahrensabschlussquote von 98,8 % im Jahr 2019 auf 98,1 % im Jahr 2020 leicht verringert hat). Wie von den Interessenträgern hervorgehoben wurde, ist das Phänomen der zivilgerichtlichen Massenverfahren (wie im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselgate-Skandal) für die Richter, die die Rechtssachen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bearbeiten müssen, ein ernstes Problem. Auch die Justizministerkonferenz vom November 2021 und Juni 2022 erachtete die Problematik als dringend und forderte die Bundesregierung auf, die Möglichkeit von Gesetzesänderungen zu prüfen, um eine effiziente Abwicklung von zivilgerichtlichen Massenverfahren zu ermöglichen.
II.Rahmen für die Korruptionsbekämpfung
In Deutschland gibt es mehrere Behörden, die auf Bundesebene für die Korruptionsprävention zuständig sind, darunter das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie der Bundesrechnungshof. Die Zuständigkeiten für die strategische Koordinierung und die Korruptionsprävention in den 16 Innenministerien der Bundesländer hängen von den bestehenden Rahmen für die Korruptionsbekämpfung ab. Dem Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen der Bundesländer kommt bei der Überwachung der öffentlichen Ausgaben, einschließlich der Korruptionskontrolle, eine präventive Rolle zu. Bei der Korruptionsbekämpfung verfolgt Deutschland einen dezentralen Ansatz. Die 16 Bundesländer sind für die Ermittlung bei und die Verfolgung von Korruptionsdelikten in Deutschland zuständig. In einigen Bundesländern gibt es auf Korruption spezialisierte Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Das Bundeskriminalamt spielt eine Rolle beim Informationsaustausch zwischen der internationalen und der lokalen Ebene sowie zwischen den Polizeibehörden auf Länderebene.
Bei Experten sowie Führungskräften aus der Wirtschaft wird die Korruption im öffentlichen Sektor nach wie vor als gering wahrgenommen. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2021 von Transparency International belegt Deutschland mit 80 von 100 Punkten in der EU Platz 5 und weltweit Platz 10.
Diese Wahrnehmung ist in den letzten fünf Jahren
relativ stabil geblieben. Die Eurobarometer-Sonderumfrage 2022 zur Korruption zeigt, dass 53 % der Befragten Korruption in ihrem Land für weitverbreitet halten (EU-Durchschnitt: 68 %) und 8 % der Befragten sich in ihrem Alltag persönlich von Korruption betroffen fühlen (EU-Durchschnitt: 24 %).
Was die Unternehmen betrifft, so sind 44 % von ihnen der Ansicht, dass Korruption weit verbreitet ist (EU-Durchschnitt: 63 %), während 17 % der Auffassung sind, dass Korruption für ihre geschäftlichen Tätigkeiten ein Problem darstellt (EU-Durchschnitt: 34 %).
Zudem sind 34 % der Befragten der Meinung, dass die Strafverfolgung genügend Wirkung zeigt, um von Korruption abzuschrecken (EU-Durchschnitt: 34 %)
, und 35 % der Unternehmen glauben, dass Personen und Unternehmen, die bei der Bestechung eines höheren Amtsträgers ertappt werden, angemessen bestraft werden (EU-Durchschnitt: 29 %)
.
Deutschlands strategischer Rahmen zur Korruptionsbekämpfung auf Bundesebene wird weiter umgesetzt und derzeit überprüft. Die „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ umfasst die zentralen Aspekte der Strategie des Bundesregierung zur Korruptionsprävention, die für alle Kategorien von Bediensteten, Behörden und Ämtern des Bundes gilt, einschließlich der obersten Bundesbehörden, der Bundeswehr und der staatseigenen Unternehmen. Die Überarbeitung der Richtlinie unter der Federführung des Innenministeriums wird voraussichtlich Ende 2022 abgeschlossen sein. Deutschland wurde im Rahmen der UNCAC-Überprüfung ersucht, gegebenenfalls Beiträge von Interessenträgern außerhalb des öffentlichen Sektors einzuholen. Auch die derzeitige Überarbeitung der 2004 erlassenen Vorschriften über das Verbot der Annahme von Zuwendungen und Geschenken, in deren Rahmen geprüft werden soll, ob aktuellere und stärker harmonisierte Vorschriften sowie mehr Rechtssicherheit erforderlich sind, dauert länger als ursprünglich geplant. Sie soll 2023 abgeschlossen werden. Der detaillierte zusammenfassende Bericht 2020 zur Integrität in der Bundesverwaltung, der eigentlich schon für 2021 geplant war, wurde schließlich im Frühjahr 2022 veröffentlicht. Er enthält unter anderem einschlägige Daten zu Fällen von Korruption und Korruptionsverdacht in der Bundesverwaltung.
Die Regierung beabsichtigt, den Rechtsrahmen für Korruption weiter zu stärken. Korruption wird in Deutschland bereits umfassend unter Strafe gestellt. Nach der Einführung höherer Strafmaße, die im Oktober 2021 in Kraft traten, umfasst der neue Koalitionsvertrag darüber hinaus Reformpläne, um den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit wirksamer auszugestalten. Ferner sieht er eine neue Initiative zur Überarbeitung der geltenden Sanktionen vor, nachdem die Initiative des Justizministeriums zur Einführung eines Gesetzes zu Unternehmenssanktionen im Juni 2021 gescheitert war. Ein Gesetz über die strafrechtliche Haftung von Unternehmen könnte die führende Rolle Deutschlands unter den OECD-Ländern bei der strafrechtlichen Verfolgung von Auslandsbestechung weiter untermauern. Außerdem trat ein neues Gesetz zur Änderung des bestehenden Transparenzregisters in Kraft, wonach alle juristischen Personen nunmehr verpflichtet sind, Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen im Register zu erfassen.
Der durch Korruption verursachte finanzielle Schaden ist 2020 erheblich gestiegen. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht jährlich einen soliden analytischen Lagebericht, der die Bemühungen Deutschlands zur Eindämmung der Korruption veranschaulicht. Der Bericht könnte durch eine Aufschlüsselung der Informationen nach den 16 Bundesländern weiter verbessert werden. Laut dem jüngsten Bericht des Bundeskriminalamts von 2021 wurden im Jahr 2020 5510 Korruptionsfälle polizeilich registriert. Dies entspricht einem geringfügigen Anstieg der Zahl der Fälle um 1,5 % gegenüber 2019. Dem Bericht zufolge ist die Zahl der Verdächtigen um 14,5 % gesunken. Die Zahl der Bestechungsfälle hat jedoch stark zugenommen. Barzahlungen sind die gängigste Form der Korruption. Gleichzeitig stieg der Wert der ungerechtfertigten Vorteilsnahme durch Bestechung erheblich an. Insgesamt hat sich der durch Korruption nachweislich verursachte finanzielle Schaden im Jahr 2020 verglichen mit dem Vorjahr (2019) um 72,3 % auf 81,2 Mio. EUR erhöht. Von denjenigen, die sich bestechen ließen, waren 71 % Beamte, was einem Anstieg um 4 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Der Dienstleistungssektor ist am stärksten betroffen, wobei die öffentliche Verwaltung das bevorzugte Ziel darstellt. Somit ist der durch Korruption nachweislich verursachte finanzielle Schaden in Deutschland im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt deutlich gestiegen, wobei die Bestechung im öffentlichen Sektor erheblich zugenommen hat.
Das verbindliche Lobbyregister und ein Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sind in Kraft getreten, und gemäß dem Koalitionsvertrag soll die Transparenz von Lobbyarbeit weiter erhöht werden. Das deutsche verbindliche Lobbyregister, das vom Bundestag verwaltet wird und für den Bundestag, die Bundesregierung und die Bundesministerien, einschließlich der Direktorenebene und höherer Ebenen, gilt, ist im Januar 2022 in Kraft getreten. Die neue Bundesregierung plant, den Kreis der eintragungspflichtigen Interessenvertretungen zu erweitern und im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben und der Erstellung von Gesetzentwürfen auch Kontakte zu Ministerien ab Referentenebene einzubeziehen. Das Register wird flankiert von einem Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. Ein erster Vorschlag von Interessenträgern zur Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsstelle wurde nicht umgesetzt
, sodass sich die Verwaltung des Bundestags auf eine Einhaltungsüberwachung durch Dritte stützen wird. Die neue Regierung plant die Einführung eines „legislativen Fußabdrucks“ oder eines digitalen Legislativportals, auf dem veröffentlicht werden soll, wer auf Gesetzentwürfe Einfluss nehmen wollte. Die Erhebung und Offenlegung umfassender Informationen darüber, wer bei wem Einfluss auf den Entscheidungsprozess nimmt, würde zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Interessenvertreter und zu ausgewogenen legislativen Ergebnissen beitragen. Sie würde auch dazu beitragen, das Risiko von Korruption, Interessenkonflikten und der Vereinnahmung von Rechtsvorschriften zu verringern und gleichzeitig das öffentliche Interesse in den Mittelpunkt der Rechtsvorschriften zu stellen. Was den Zeitplan für die Einführung des neuen Transparenzinstruments anbelangt, so ist Ende 2022 anvisiert.
Unterschiedliche Vorschriften für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geben nach wie vor Anlass zur Sorge. Bestehen Bedenken in Bezug auf eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, kann die Bundesregierung hochrangigen Beamten die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen. Für Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre sind die Karenzzeiten mit 12-18 Monaten wesentlich kürzer als die für Staatssekretäre und Generaldirektoren geltenden Karenzzeiten von drei bis fünf Jahren, sodass eine längere obligatorische Karenzzeit gerechtfertigt sein könnte. Trotz internationaler Empfehlungen plant die Bundesregierung derzeit nicht, die nach wie vor bestehenden Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Anwendung der deutschen Vorschriften zum „Drehtüreffekt“, einschließlich unterschiedlicher Karenzzeiten und des großen Ermessensspielraums bei der Entscheidung von Vorgesetzten in Bezug auf eine künftige Beschäftigung von Staatssekretären und Generaldirektoren, anzugehen.
Die Verwaltung des Bundestages erarbeitet derzeit Leitlinien zur Auslegung der Vorschriften über vergütete Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten. Das im Juni 2021 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes regelt Integritätsfragen in Bezug auf Abgeordnete. Die Novelle umfasst ein Verbot für Abgeordnete, vergütete Lobbytätigkeiten als Nebentätigkeiten auszuüben und bezahlte Vorträge im Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Arbeit zu halten. Die Aufsicht und Durchsetzung kann in der Praxis auf Hindernisse stoßen, da es kein völlig unabhängiges Aufsichtsgremium oder eine Ethik-Kommission mit einem Mandat zur Untersuchung von Verstößen gibt. Die Novelle sieht zudem nicht vor, dass die für Nebentätigkeiten tatsächlich aufgewendete Zeit offengelegt wird. Ebenso wenig muss ad hoc offengelegt werden, wenn im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die im Bundestag erörtert wird, ein Konflikt mit spezifischen privaten Interessen eines Abgeordneten auftritt. Es gab mehrere Verzögerungen bei der Berichterstattung über die Nebentätigkeiten von Abgeordneten im Jahr 2021.
Deutschland hat die interne Überprüfung seiner Vorschriften über Vermögenserklärungen 2021 abgeschlossen, aber es bleiben einige Bedenken. Die Überprüfung hat nicht dazu geführt, dass das Problem fehlender Vorschriften zur Offenlegung von Vermögenswerten und Immobilien durch Abgeordnete behoben wurde. Für Bundestagsabgeordnete wurden die Kategorien von Informationen, die in ihren Finanzerklärungen anzugeben sind, auch nicht auf Verbindlichkeiten und wesentliche Vermögenswerte ausgeweitet, wie z. B. Beteiligungen an privaten Unternehmen unterhalb des derzeitigen Schwellenwerts. Ebenso wenig beabsichtigt Deutschland, den Umfang der Erklärungen auf Informationen über Ehegatten und unterhaltsberechtigte Familienangehörige auszuweiten. Das Vermögen und die finanziellen Interessen der Abgeordneten müssen offengelegt werden, wenn der betreffende Abgeordnete für eine Angelegenheit in einem parlamentarischen Ausschuss zuständig ist und gleichzeitig eine Vergütung durch eine Nebentätigkeit erhält.
Deutschland plant, seine Vorschriften für die Parteienfinanzierung zu überarbeiten, um für mehr Transparenz bei der Entscheidungsfindung zu sorgen. Die Parteienfinanzierung ist im Abgeordnetengesetz und im Parteiengesetz geregelt. Der neue Koalitionsvertrag enthält Pläne zur Regulierung des Sponsoring und der versteckten Wahlkampffinanzierung durch Dritte. In diesem Zusammenhang müssten künftig Parteispenden über 35 000 EUR (statt 50 000 EUR, wie dies derzeit der Fall ist) dem Präsidenten des Bundestages gemeldet und veröffentlicht werden. Darüber hinaus soll der Schwellenwert für Spenden, die von den Parteien in ihrem jährlichen Rechenschaftsbericht offengelegt werden müssen, von 10 000 EUR auf 7500 EUR gesenkt werden. Außerdem ist geplant, die personellen und finanziellen Ressourcen der Verwaltung des Bundestages aufzustocken, um seine diesbezügliche Aufsichts- und Kontrollfunktion zu stärken. Unklar ist jedoch, ob sie Zugang zu den Steuerinformationen der Spender haben würde, um die Ordnungsmäßigkeit der Parteienfinanzierung überwachen und die Angaben während des Verfahrens der Überprüfung der Rechnungslegung der politischen Parteien überprüfen zu können. Es bestehen nach wie vor Bedenken hinsichtlich der erheblichen Zeitspanne zwischen den Einnahmen der Parteien und deren Meldung.
Neue Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern sind noch immer in der Ausarbeitungsphase. Die Gesetzesinitiative des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung eines umfassenden Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Personen erhielt 2021 nicht die volle Unterstützung der Regierungskoalition. Im April 2022 wurde ein neuer Gesetzentwurf veröffentlicht. Bis zur Annahme ist der allgemeine Schutz vor Repressalien für Hinweisgeber nach wie vor in mehreren Rechtsvorschriften zersplittert geregelt. In der Praxis gibt es auch mehrere Kontaktstellen für Informationen von Hinweisgebern auf Bundes- und Landesebene, die die Offenlegung und Untersuchung von Korruptionsdelikten erleichtern. An der Fragmentierung zwischen Institutionen und Verwaltungsebenen wurde Kritik geübt, da potenzielle Hinweisgeber Schwierigkeiten haben könnten, geeignete Offenlegungskanäle zu ermitteln. Die Bundespolizei weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren etwa drei Viertel der Korruptionsverfahren wegen Offenlegungen aus Quellen wie Hinweisgebern eingeleitet wurden.
Es besteht nach wie vor ein mit der Pandemie zusammenhängendes Korruptionsrisiko, wobei derzeit mehrere Fälle untersucht werden und zusätzliche Präventivmaßnahmen ergriffen wurden. Es wurden mehrere Aufträge zur Beschaffungen von Schutzmasken, die von aktuellen und ehemaligen Abgeordneten und ihren Angehörigen gegen Provision für Vertragsabschlüsse vermittelt worden waren, entdeckt, woraufhin Ermittlungen eingeleitet und im Jahr 2021 weitergeführt wurden. Ein Fall mutmaßlicher Bestechlichkeit von Parlamentsmitgliedern, die Maskengeschäfte vermittelt haben, ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Seit Dezember 2021 ist in Deutschland das elektronische Wettbewerbsregister zur Unterstützung öffentlicher Vergabeverfahren, das die Korruptionsprävention während und nach der COVID-19-Pandemie verbessert, in Betrieb. Seitdem besteht die Pflicht, einschlägige Straftaten und Vergehen bei dem vom Bundeskartellamt geführten Register zu melden. In dem Register werden Informationen für öffentliche Auftraggeber erfasst und gekennzeichnet, die für den Ausschluss von Bietern von der Auftragsvergabe relevant sind, unter anderem Informationen über rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle und Geldbußen wegen Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und anderer schwerer Straftaten. Öffentliche Auftraggeber sind seit dem 1. Juni 2022 zur Einsichtnahme in das Wettbewerbsregister verpflichtet.
III.Medienpluralismus und Medienfreiheit
In Deutschland bilden das Grundgesetz und das Sekundärrecht einen etablierten Rechtsrahmen, der Medienfreiheit und Medienpluralismus sowie das Recht auf Zugang zu Informationen garantiert. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich liegt im Wesentlichen bei den Ländern, die Staatsverträge schließen, um einen gemeinsamen medienpolitischen Rahmen festzulegen, insbesondere den Medienstaatsvertrag. Ergänzt wird dies durch nationale Rechtsvorschriften, verfassungsrechtliche Garantien und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die föderale Struktur führt zu einer Vielzahl von Rechtsrahmen, Aufsichtsstrukturen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die einen zusätzlichen Schutz für Medienpluralismus und Medienfreiheit bieten.
Die Unabhängigkeit der 14 Landesmedienanstalten, die als Regulierungsbehörden für kommerzielle Rundfunkanstalten fungieren, ist weiterhin gewährleistet. Seit dem Bericht 2021 hat sich der Rechtsrahmen für die Landesmedienanstalten nicht wesentlich geändert. Ihre finanzielle Unabhängigkeit ist nach wie vor gewährleistet, wobei das Budget durch einen Teil der Rundfunkgebühren für Haushalte sichergestellt wird. Die Medienanstalten haben nun alle ihre nach dem überarbeiteten Medienstaatsvertrag erforderlichen Satzungen angenommen und wenden den überarbeiteten Rahmen, der im November 2020 in Kraft trat, in vollem Umfang an.
Die Selbstregulierung der Presse ist nach wie vor wirksam, aber die Ausweitung des Rahmens auf neue Online-Medien geht mit Herausforderungen einher. Die Zahl der Beschwerden, die beim selbstregulierenden Deutschen Presserat eingegangen sind, der sich aus Journalisten- und Verlagsverbänden zusammensetzt, ist im Jahr 2021 deutlich zurückgegangen, bleibt jedoch auf einem hohen Niveau (2556 Beschwerden im Jahr 2021 im Vergleich zu 4085 im Jahr 2020 und 2175 im Jahr 2019). Insgesamt erteilte der Presserat im Jahr 2021 60 öffentliche Rügen, von denen 80 % veröffentlicht wurden. Etwa ein Drittel dieser Rügen bezog sich auf Verletzungen des Schutzes der Privatsphäre im Sinne des Pressekodexes. Mit der letzten Überarbeitung des Medienstaatsvertrags erhielten bestimmte Online-Medien mit journalistischen Inhalten die Möglichkeit, ihrer Verpflichtung zur Einhaltung anerkannter journalistischer Grundsätze nachzukommen, indem sie dem Presserat beitreten und sich zu dessen Pressekodex verpflichten. Journalistenvertreter weisen darauf hin, dass der Presserat noch weitere Erfahrungen sammeln und Verfahren festlegen muss, wie mit dieser neuen Art von Medienunternehmen am besten umzugehen ist. Der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2022 sieht keine Gefahr einer kommerziellen oder politischen Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen.
Es gibt keine Hinweise auf Probleme im Zusammenhang mit der gut entwickelten Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich. Kommerzielle Rundfunkanstalten sind gesetzlich verpflichtet, Angaben zu den Eigentumsverhältnissen zu machen und Pläne, die sich auf die Struktur der Anteilseigner auswirken, zu melden. Außerdem sind die Anforderungen an Rundfunklizenzen gesetzlich festgelegt. Zusätzliche Bestimmungen gewährleisten die Transparenz der Eigentumsverhältnisse für Online-Nachrichtenmedien und die Presse. Der Zugang zu den Informationen über Fernsehen, Radio, Presse und Online-Medien ist nach wie vor über eine öffentliche Datenbank der von den Landesmedienbehörden eingesetzten Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) gewährleistet. Der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2022 kommt zu dem Schluss, dass ein geringes Risiko in Bezug auf die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich besteht.
Die Länder haben das Verfahren zur Aktualisierung der Vorschriften über Medienkonzentration eingeleitet. Während die Landesmediengesetze Bestimmungen über die Medienkonzentration in Presse und Rundfunk enthalten, reguliert der Medienstaatsvertrag die Eigentumskonzentration im Fernsehen unter der regulatorischen Aufsicht durch die KEK. Der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2022 gibt ein mittleres Risiko bei seinem Indikator für die Konzentration bei Nachrichtenmedien an. Darin heißt es, dass das derzeitige System zur Kontrolle der Medienkonzentration, das für ein traditionelles Medienumfeld geschaffen wurde und sich auf den landesweiten linearen Rundfunk konzentriert, ein hohes Maß an horizontaler Eigentumskonzentration nicht verhindert und aktualisiert werden sollte, um dem heutigen digitalen Umfeld Rechnung zu tragen. Die Notwendigkeit, einen zukunftssicheren Rahmen für die Medienkonzentration zu schaffen, wurde bereits in einer Protokollerklärung aller Länder im Kontext des Abschlusses des Medienstaatsvertrags im Jahr 2020 festgelegt. Die zuständige Arbeitsgruppe der Länder hat nun begonnen, eine künftige Überarbeitung der derzeitigen Konzentrationsregeln zu erörtern.
Der Rechtsrahmen garantiert die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ein pluralistisches Angebot. Das in ARD und ZDF zusammengeschlossene System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf regionaler und nationaler Ebene gewährleistet eine pluralistische Struktur und Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rechtsrahmen sowohl für die regionalen als auch für die nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährleistet unabhängige Aufsichtsstrukturen, insbesondere in Form von Rundfunkräten, die für die Überwachung der Programmgestaltung der Rundfunkanstalten zuständig sind, und von Verwaltungsräten, die für die Aufsicht über die Verwaltung und die Finanzen der Rundfunkanstalten zuständig sind. Die Aufsichtsgremien sollen die Gesellschaft reflektieren, wobei ihre Mitglieder von einschlägigen gesellschaftlichen Gruppen wie Vertretern von Arbeitgeber- und Berufsverbänden, Arbeitnehmerorganisationen, Kirchen, Kultur- oder Bildungseinrichtungen sowie Vertretern der Länder und ihrer Parlamente benannt werden. Die Mitglieder der Aufsichtsräte sollen unabhängig handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Zahl der politischen Vertreter in solchen Aufsichtsgremien auf ein Drittel der Mitglieder begrenzt. Die Finanzierung über Rundfunkgebühren gewährleistet die finanzielle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Insgesamt bestehen solide Garantien für die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, was eine pluralistische Programmgestaltung gewährleistet. Im November 2021 leiteten die Länder eine öffentliche Konsultation über das künftige Mandat und die künftige Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein, um eine Reform zu erarbeiten, die dem digitalen Wandel im Mediensektor Rechnung trägt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Konsultation verständigten sich die Länder im Juni 2022 auf einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des Medienstaatsvertrags, der in den kommenden Monaten angenommen werden soll.
Es gibt einen soliden Rahmen für den Zugang von Journalistinnen und Journalisten zu Informationen, doch Interessenträger sehen noch Spielraum für Verbesserungen. Auf nationaler Ebene ist der Zugang zu Informationen im Grundgesetz und im Informationsfreiheitsgesetz geregelt. Wie bereits im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 festgestellt, sehen Journalistenvertreter jedoch gewisse Lücken im Rahmen, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Zugang zu Informationen von Bundesbehörden. Die GRECO hat an Deutschland auch eine Empfehlung zum Informationsfreiheitsgesetz gerichtet. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde bestätigt, dass Journalistinnen und Journalisten einen Auskunftsanpruch gegenüber Bundesbehörden haben. In den meisten Ländern gibt es Pressegesetze, die den Zugang von Journalistinnen und Journalisten zu Informationen garantieren. Es bestehen jedoch bemerkenswerte Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Länder. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, dass sie eine gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden schaffen wird.
Zwar unternehmen Bundes- und Landesbehörden Anstrengungen, um die Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten zu erhöhen, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über Proteste, doch geben Vorfälle im Zusammenhang mit Körperverletzung und Online-Bedrohungen nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis. Wie im Jahr 2020 waren auch im Jahr 2021 Proteste im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen/Impfstoffen ein besonderer Brennpunkt für Aggressionen gegen Journalistinnen und Journalisten. Vorläufige Polizeistatistiken für 2021 weisen insgesamt 276 registrierte Straftaten in der allgemeinen Zielkategorie „Medien“ aus. Diese 276 Fälle umfassten 49 Drohungen und 30 Gewalttaten, von denen 27 als Körperverletzung eingestuft wurden. Darüber hinaus sind Berichten zufolge verbale Angriffe sowie Hetze und Drohungen gegen Journalistinnen und Journalisten im Internet verbreitet. Seit dem letzten Bericht hat die Plattform des Europarates zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten fünf Warnmeldungen im Zusammenhang mit Ereignissen in Deutschland verzeichnet.
Für das Jahr 2021 wurden im Rahmen des Projekts Mapping Media Freedom 119 Warnmeldungen erfasst.
Die registrierten Vorfälle betreffen körperliche Angriffe, verbale Beleidigungen sowie Online-Bedrohungen gegen Journalistinnen und Journalisten. Insgesamt haben diese Bedenken erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Umfeld für Journalistinnen und Journalisten und insbesondere auf ihre Berichterstattung über Proteste. Medienunternehmen stellen häufig private Wachleute zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten bei Protesten zur Verfügung. Das Projekt Mapping Media Freedom und Reporter ohne Grenzen verweisen auch auf mutmaßliche Fälle von Aggressionen oder Drohungen von Polizeibeamten gegen Journalisten. Es ist jedoch unklar, ob und in welchem Maß diese mutmaßlichen Fälle behördlich untersucht oder bestätigt wurden. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz – IMK), der Deutsche Presserat und weitere Medienakteure erörtern derzeit eine Aktualisierung der bestehenden Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei. In einigen Regionen haben die Polizeibehörden ihre Bemühungen verstärkt, Journalistinnen und Journalisten bei Protesten zu schützen, beispielsweise durch die Schaffung sicherer Räume für Medienschaffende. Der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2022 kommt zu dem Schluss, dass die zunehmende Gewalt gegen Journalistinnen und Journalisten als besorgniserregend einzustufen ist.
Die Zivilgesellschaft und Journalistenverbände weisen auf einige weitere besorgniserregende Entwicklungen hinsichtlich des beruflichen Umfelds für Journalistinnen und Journalisten hin. Zwar ist der Rechtsrahmen im Allgemeinen nach wie vor wirksam, um gegen Journalisten gerichtete strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) zu verhindern, doch gibt es auch in Deutschland Fälle missbräuchlicher Klagen gegen Journalisten, wie aus einem diesbezüglichen Aufruf von Medienorganisationen und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Jahr 2021 hervorgeht. Zivilgesellschaftliche Organisationen und Journalistenverbände sehen nach wie vor die potenzielle Gefahr, dass Journalistinnen und Journalisten elektronischen Überwachungsmaßnahmen durch Nachrichtendienste unterzogen werden, insbesondere wenn sie mit potenziellen Informanten interagieren, und haben eine gemeinsame Beschwerde gegen die im Juni 2021 verabschiedete Gesetzesreform angekündigt, die es den deutschen Nachrichtendiensten ermöglicht, Softwaretools zur Überwachung der Kommunikation zu verwenden.
IV.Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung
Deutschland ist eine Bundesrepublik, in der die Staatsgewalt zwischen dem Bund und den 16 Ländern verteilt ist. Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz und in den Verfassungen der Länder verankert. Auf Bundesebene liegt die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beim Bundestag sowie beim Bundesrat, in dem die Länder vertreten sind. Gesetzgebungsvorschläge können von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder Mitgliedern des Bundestags eingebracht werden. Die verfassungsrechtliche Prüfung wird durch das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder gewährleistet. Das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes tragen zur Wahrung der Grundrechte bei.
Die Regierung plant, die Transparenz und Inklusivität der Rechtsetzung zu verbessern, wodurch den von Interessenträgern in der Vergangenheit ermittelten Herausforderungen begegnet werden könnte. Der Koalitionsvertrag enthält jedoch eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der Qualität der Gesetzgebung, einschließlich einer frühzeitigen Einbindung der betroffenen Kreise und der Schaffung eines digitalen Gesetzgebungsportals, auf dem die aktuelle Phase eines Vorhabens einsehbar ist und öffentliche Kommentierungsmöglichkeiten erprobt werden. Auch wenn noch keine konkreten Einzelheiten bekannt sind, könnte damit auf Kritik eingegangen werden, die einige Interessenträger in kurzen oder sehr unterschiedlichen Konsultationszeiträumen geäußert haben, insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, oder mit insgesamt unzureichend transparenten Konsultationsverfahren zu Gesetzesentwürfen. Derzeit werden auf der zentralen Plattform der Bundesregierung für Konsultationsverfahren lediglich Informationen über die bestehenden Websites von Ministerien und Agenturen zusammengestellt.
Die in Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführten Einschränkungen wurden schrittweise gelockert und einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen. Wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 dargelegt, enthielt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Befugnisse der Bundesregierung und der Länder zum Erlass von Maßnahmen nach dem IfSG, die nur für die Dauer einer vom Bundestag festgestellten „epidemischen Lage“ ausgeübt werden konnten. Am 18. November 2021 verabschiedete das Parlament Änderungen zum IfSG, die es der Regierung ermöglichten, bestimmte Einschränkungen und Pflichten zur Bekämpfung der Pandemie bis zum 19. März 2022 aufrechtzuerhalten, während die „epidemische Lage“ am 25. November 2021 auslief. Infolgedessen konnten die Länder bestimmte restriktive Maßnahmen beschließen, soweit eine konkrete Epidemiegefahr bestand und die Landesparlamente zustimmten. Im Jahr 2021 betraf ein erheblicher Teil der Verfassungsbeschwerdeverfahren Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Zwischen März 2021 und Februar 2022 gingen beim Bundesverfassungsgericht 465 neue Verfassungsbeschwerden gegen Pandemiemaßnahmen ein und wurden 318 solcher Verfahren entschieden. Beschwerden gegen die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stellten auch einen großen Teil der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten dar. Am 19. November 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der im April 2021 verabschiedeten Änderungen („Notbremse“) infrage gestellt worden waren, die bis zum 30. Juni 2021 galten. Obwohl die zur Notbremse gehörenden Maßnahmen einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellten, sah das Bundesverfassungsgericht sie als verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar an.
Nach der förmlichen Zusage Deutschlands, den Vorrang des Unionsrechts eindeutig anzuerkennen, hat die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 eingestellt. Wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 dargelegt, hatte die Kommission am 9. Juni 2021 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, weil das Land gegen die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie den Grundsatz der Achtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV verstieß. Am 2. Dezember 2021 gab die Kommission bekannt, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren angesichts der eindeutigen Zusage Deutschlands in der Antwort auf das Aufforderungsschreiben eingestellt hatte. Insbesondere erklärt Deutschland förmlich, die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts zu bekräftigen und anzuerkennen. Die Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Union wird ausdrücklich anerkannt, ebenso die Tatsache, dass Maßnahmen der EU-Organe nicht aufgrund von Verfassungsbeschwerden unmittelbar überprüft werden können und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 267 AEUV verpflichtet sind, Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und den Gerichtshof erforderlichenfalls auch ein zweites Mal anzurufen, um klären zu lassen, ob eine EU-Maßnahme die Zuständigkeiten der EU überschreitet oder unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 EUV die nationale Identität eines Mitgliedstaats verletzen könnte. Die Bundesregierung sagte zu, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die uneingeschränkte Anerkennung der dem Gerichtshof mit den EU-Verträgen übertragenen Rechtsprechungsbefugnisse zu gewährleisten, insbesondere seine Befugnis, bindende und endgültige Entscheidungen über die Auslegung des EU-Rechts und die Gültigkeit von EU-Maßnahmen zu erlassen.
Am 1. Januar 2022 musste Deutschland noch 13 Leiturteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durchführen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Anteil der Leiturteile aus den letzten 10 Jahren, die noch nicht durchgeführt worden waren, im Falle Deutschlands bei 37 %, und bis zur Durchführung eines Urteils vergingen im Durchschnitt drei Jahre und zwei Monate. Das älteste Leiturteil, das seit sechs Jahren auf seine Durchführung wartet, betrifft den Zugang zur Justiz und deren effizientes Funktionieren im öffentlichen Prozess. Am 1. Juli 2022 lag die Zahl der noch nicht durchgeführten Leiturteile nach wie vor bei 13.
Das Verfahren für die Besetzung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die in den vergangenen vier Jahren kommissarisch wahrgenommen wurde, ist reformiert worden. Wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 dargelegt, war die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes während der gesamten letzten Legislaturperiode unbesetzt geblieben. Einer Ankündigung im Koalitionsvertrag entsprechend beschloss der Deutsche Bundestag Gesetzesänderungen, die am 28. Mai 2022 in Kraft traten und vorsehen, dass die Leitung der Stelle, die bisher vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt wurde, nunmehr auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten für fünf Jahre ernannt wird, sodass sich ihre Amtszeit von der Legislaturperiode entkoppelt. Im Rahmen der Änderungen wurde auch eine Reihe von Qualifikationskriterien festgelegt und bestimmt, dass die Stelle von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet wird. Diese Änderungen entsprechen auch einem früheren Vorschlag des Beirats der Stelle. Im Koalitionsvertrag wird ferner zugesagt, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit zusätzlichen Kompetenzen und angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Für das Deutsche Institut für Menschenrechte wird im Koalitionsvertrag eine Aufstockung der finanziellen und personellen Mittel zugesagt, was einer langjährigen Forderung des Instituts entspricht, das derzeit häufig auf eine projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. Die erneute Akkreditierung des Instituts, das als nationale Menschenrechtsinstitution fungiert, wurde vom Unterausschuss für Akkreditierung (Sub-Committee on accreditation – SCA) der Globalen Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen (Global Alliance of National Human Rights Institutions – GANHRI) während der Sitzung vom März 2022 um 18 Monate verschoben. In seinem Beschluss zur Verschiebung der Akkreditierung forderte der SCA das Deutsche Institut für Menschenrechte insbesondere auf, sich für Änderungen an seinem Mandat einzusetzen, mit denen sein Schutzauftrag gestärkt würde, einschließlich der Befugnis, Orte der Freiheitsentziehung zu überwachen und Zugang zu ihnen zu haben. Das Institut hat vorgeschlagen, dass der Deutsche Bundestag seine Geschäftsordnung ändert, um sicherzustellen, dass das Institut von Amts wegen zu parlamentarischen Anhörungen eingeladen wird, statt auf Einladungen bestimmter Fraktionen angewiesen zu sein, auch um jeden Anschein einer Politisierung zu vermeiden.
Die Zivilgesellschaft steht nach wie vor praktischen Herausforderungen gegenüber, da die Unsicherheit hinsichtlich ihrer Befreiung von der Steuerpflicht noch nicht beseitigt ist; eine Reform der Vorschriften wurde jedoch angekündigt. Während der zivilgesellschaftliche Raum in Deutschland – wie in den Berichten über die Rechtsstaatlichkeit 2020 und 2021 dargelegt – weiter als „offen“ angesehen wird, stellt die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit steuerbefreiter zivilgesellschaftlicher Organisationen in der Praxis nach wie vor eine Herausforderung dar. Zwar enthält ein Anwendungserlass vom Januar 2022 Klarstellungen zur derzeitigen Lage, die der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rechnung tragen, jedoch äußern die Interessenträger nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen, die für zivilgesellschaftliche Organisationen gelten, wenn diese eine politische Tätigkeit ausüben, gleichzeitig aber ihre Steuerbefreiung behalten wollen. Insbesondere können bestimmte Vereinigungen ihren gemeinnützigen Zweck möglicherweise nicht ohne den Einsatz politischer Mittel erfüllen. Die Zivilgesellschaft berichtet in diesem Zusammenhang auch weiterhin von Fällen, in denen politische Akteure durch rechtliche Schritte und Drohungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung Druck auf zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt haben, was diese davon abhalten kann, politische Standpunkte einzunehmen oder bestimmte Interessen zu vertreten, und hat damit begonnen, solche Fälle systematisch zu dokumentieren. Der Koalitionsvertrag enthält die Zusage, eine Gesetzesänderung einzubringen, mit der klargestellt wird, dass sich eine gemeinnützige Organisation innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen kann sowie auch gelegentlich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen kann. In Empfehlungen des Europarates wird betont, dass für jede Form der öffentlichen Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen klare und objektive Kriterien gelten sollten. Zur Unterstützung der Zivilgesellschaft beabsichtigt die neue Bundesregierung ferner, 2023 ein „Demokratiefördergesetz“ einzubringen, das der Forderung zivilgesellschaftlicher Organisationen entspricht, einen nachhaltigeren Rahmen für die Finanzierung demokratischen Engagements durch den Bund zu schaffen, sowie mit der Zivilgesellschaft eine neue nationale Engagementstrategie zu erarbeiten.
Anhang I: Liste der Quellen in alphabetischer Reihenfolge*
* Die Liste der Beiträge, die im Rahmen der Konsultation zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 eingegangen sind, ist abrufbar unter
https://ec.europa.eu/info/publications/2022-rule-law-report-targeted-stakeholder-consultation_en
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Abgeordnetenwatch (2021), Zahlreiche Abgeordnete verstießen gegen Transparenzvorschriften (
https://www.abgeordnetenwatch.de/recherchen/nebentaetigkeiten/zahlreiche-abgeordnete-verstiessen-gegen-transparenzvorschriften
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Amt der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte (2021), International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the seventh periodic review of Germany (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Abschließende Bemerkungen zur siebten regelmäßigen Überprüfung Deutschlands) (
https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/357/46/PDF/G2135746.pdf?OpenElement
).
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Beirat – Empfehlungen zur Änderung des Verfahrens zur Besetzung der Leitung (
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-uns/beirat/beschluesse_des_beirats/beschluesse_des_beirats_node.html
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Bayerischer Rundfunk (2021), Maskendeals: Steuerermittlungen gegen Andrea Tandler (
https://www.br.de/nachrichten/bayern/maskendeals-steuerermittlungen-gegen-andrea-tandler,SrUydO1
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 2022, 6 CE 21.2708.
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https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2022/99.php
).
Bundesanwaltskammer (2022), Beitrag der Bundesanwaltskammer zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022.
Bundesfinanzhof (2022), Dr. Hans-Josef Thesling neuer Präsident des Bundesfinanzhofs (
https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/dr-hans-josef-thesling-neuer-praesident-des-bundesfinanzhofs/
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Bundeskriminalamt (2021), Bundeslagebild Korruption 2020 (
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Korruption/korruptionBundeslagebild2020.html;jsessionid=CAD4A2CA52733E972C2ED787931E94B3.live602?nn=28078
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2022-01-12-aenderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Anzahl_der_Gerichte_des_Bundes_und_der_Laender.pdf;jsessionid=2F6B80E7093D8B4F32366E2443C2259C.2_cid334?__blob=publicationFile&v=3
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Europäische Kommission (2021), Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland.
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Europarat: Venedig-Kommission (2022), Opinion no. 1073/2021 on the Introduction of the procedure of renewal of security vetting through amendments to the Courts Act (Stellungnahme Nr. 1073/2021 zur Einführung des Verfahrens zur Erneuerung der Sicherheitsüberprüfung durch Änderungen zum Gerichtsgesetz) (CDL(2022)005).
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Transparency International Deutschland (21. Mai 2021), Mehr als 20.000 Euro: Auch Özdemir hat vergessen, Sonderzahlungen zu melden (
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https://www.unodc.org/documents/treaties/UNCAC/CountryVisitFinalReports/2022_02_04_Germany_Cycle_I_Country_Report_EN.pdf
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Vereinte Nationen, Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (2020), Review by Greece and Croatia of the implementation by Germany of articles 5-14 and 51-59 of the United Nations Convention against Corruption for the review cycle 2016-2021 (Überprüfung der Durchführung der Artikel 5 bis 14 und 51 bis 59 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption durch Deutschland, vorgenommen von Griechenland und Kroatien im Rahmen des Überprüfungszyklus 2016-2021) (
https://www.unodc.org/documents/treaties/UNCAC/CountryVisitFinalReports/2020_11_06_Germany_Final_Country_Report.pdf
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Vereinte Nationen, Menschenrechte-Regionalbüro für Europa (OCHCR) (2022), Beitrag des Menschenrechte-Regionalbüros für Europa zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022.
ZDF (2022), Beitrag des ZDF zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022.
Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit (Centre for Media Pluralism and Media Freedom – CMPF) (2022), Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2022.
Anhang II: Länderbesuch in Deutschland
Im März 2022 fanden virtuelle Treffen der Kommissionsdienststellen mit den folgenden Teilnehmern statt:
·ARD
·Ausschuss für EU-Angelegenheiten der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister
·Bundesanwaltskammer
·Bundesgerichtshof
·Bundeskriminalamt, Referat für Korruptionsbekämpfung
·Bundesministerium der Justiz
·Bundesministerium des Innern
·Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement
·Bundesverfassungsgericht
·Bundesverwaltungsgericht
·Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union
·Deutscher Anwaltverein
·Deutscher Journalisten-Verband
·Deutscher Richterbund
·Deutscher Verlegerverband
·Deutsches Institut für Menschenrechte
·Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten
·Gesellschaft für Freiheitsrechte
·LobbyControl DE
·Richtervereinigung
·Staatsanwaltschaft
·Staatsministerin für Kultur und Medien
·Transparency International Deutschland
·ZDF
* Darüber hinaus fand eine Reihe horizontaler Treffen der Kommission mit den folgenden Organisationen statt:
·Amnesty International
·Article 19
·Civil Liberties Union for Europe
·Europäische Journalisten Föderation
·Europäische Partnerschaft für Demokratie
·Europäisches Bürgerforum
·Europäisches Jugendforum
·Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit
·Free Press Unlimited
·Human Rights Watch
·ILGA-Europe
·Internationale Föderation für Menschenrechte (FIDH)
·Internationales Presse-Institut
·Netz europäischer Organisationen der Zivilgesellschaft „Civil Society Europe“
·Open Society European Policy Institute (OSEPI)
·Osservatorio Balcani e Caucaso Transeuropa
·Philea
·Reporter ohne Grenzen
·Transparency International Europa