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Document 52022PC0701

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

    COM/2022/701 final

    Brüssel, den 8.12.2022

    COM(2022) 701 final

    2022/0407(CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

    {SEC(2022) 433 final} - {SWD(2022) 393 final} - {SWD(2022) 394 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Mehrwertsteuer (MwSt) stellt für alle EU-Mitgliedstaaten eine wichtige Einnahmequelle dar. 1 Sie ist außerdem eine bedeutende Finanzierungsquelle für den EU-Haushalt, da 0,3 % der auf nationaler Ebene erhobenen Mehrwertsteuer als Eigenmittel in den EU-Haushalt fließen, was 12 % des gesamten EU-Haushalts entspricht. Trotz der zentralen Bedeutung der Mehrwertsteuer für die Haushaltspolitik wird das Mehrwertsteuersystem durch suboptimale Methoden der Mehrwertsteuererhebung und -kontrolle beeinträchtigt. Zudem verursacht es übermäßige Belastungen und Befolgungskosten.

    Durch die als „Mehrwertsteuerlücke“ 2 bezeichneten Einnahmenverluste werden die Folgen einer suboptimalen Mehrwertsteuererhebung und -kontrolle deutlich. Für das Jahr 2020 werden diese Verluste auf insgesamt 93 Mrd. EUR geschätzt, wobei ein erheblicher Teil auf innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug 3 zurückgeht. Die Mehrwertsteuerlücke umfasst auch Einnahmenverluste, die durch Mehrwertsteuerbetrug, Mehrwertsteuerhinterziehung, Mehrwertsteuervermeidung, Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit sowie Fehlberechnungen und Verwaltungsfehler in den Mitgliedstaaten entstehen. Das aktuelle Mehrwertsteuersystem ist nicht nur betrugsanfällig, sondern für Unternehmen auch zunehmend komplex und mit immer größerem Aufwand verbunden. Vor allem aber sind die 30 Jahre alten Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel nicht für eine Geschäftstätigkeit im digitalen Zeitalter geeignet; daher sollten Überlegungen darüber angestellt werden, wie Technologie genutzt werden kann, um den Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten für die Unternehmen zu verringern und gleichzeitig Steuerbetrug zu bekämpfen.

    Aus diesem Grund hatte die Kommission in ihrem Aktionsplan von 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie 4 das Legislativpaket „Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter“ angekündigt, das auch in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2022 5 aufgenommen wurde. Das Legislativpaket setzt sich aus dem vorliegenden Vorschlag sowie einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der für das digitale Zeitalter erforderlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 6 und dem Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates hinsichtlich der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen 7 zusammen.

    Als Reaktion auf die Ankündigung des Steueraktionsplans der Kommission erklärte der Rat, dass er den Vorschlag der Kommission, die Mehrwertsteuervorschriften der EU klarer zu fassen, zu vereinfachen und zu modernisieren, unterstütze, die von der Kommission angekündigte Initiative, die darauf gerichtet ist, die Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze zu modernisieren, begrüße, und auch die Absicht der Kommission, zu prüfen, ob eine Anpassung des Mehrwertsteuerrahmens an die Plattformwirtschaft erforderlich ist, begrüße. 8 Das Europäische Parlament unterstützt in seinen Entschließungen generell Initiativen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. 9 Zudem hat das Europäische Parlament seine ausdrückliche Unterstützung der Initiative bekundet, indem es erklärte, dass es „dem Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung der Mehrwertsteuermeldepflichten erwartungsvoll [entgegensieht]“ 10 . Vor Kurzem dann hat das Europäische Parlament eine Entschließung 11 angenommen, in der es darauf hinwies, dass mithilfe von Daten und digitalen Instrumenten möglicherweise Bürokratie abgebaut werden kann und verschiedene Pflichten der Steuerpflichtigen – insbesondere in den Bereichen MwSt-Erklärungen und zusammenfassende Meldungen – vereinfacht werden können, und in der es den Vorschlag der Kommission begrüßte, die Mehrwertsteuervorschriften zu modernisieren, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem die transaktionsbasierte Echtzeitmeldung und die elektronische Rechnungsstellung verwendet werden. In der Entschließung wird auch betont, dass Unterschiede in den Steuervorschriften der Mitgliedstaaten ein großes Hindernis darstellen, und gefordert, den Anwendungsbereich der einzigen Anlaufstelle der Union (One-Stop-Shop, OSS), die generell befürwortet wird, auf ein breiteres Dienstleistungsspektrum auszuweiten.

    Mit dem Paket werden im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:

    1.Durch die Einführung digitaler Meldepflichten sollen die Mehrwertsteuermeldepflichten 12 modernisiert werden, sodass die Informationen, die Steuerpflichtige den Steuerbehörden zu jedem einzelnen Umsatz in elektronischer Form übermitteln müssen, standardisiert werden. Gleichzeitig wird die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Umsätze vorgeschrieben.

    2.Die Herausforderungen der Plattformwirtschaft 13 sollen angegangen werden, indem die für die Plattformwirtschaft geltenden Mehrwertsteuervorschriften aktualisiert werden und damit das Problem der Gleichbehandlung in Angriff genommen wird, die für diese Umsätze geltenden Vorschriften über den Ort der Dienstleistung präzisiert werden und die Rolle von Plattformen, die die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Personenbeförderungsdienstleistungen unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer gestärkt wird.

    3.Durch die Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung sollen mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen in der EU entfallen und die Funktionsweise des Instruments zur Anmeldung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen 14 verbessert werden. Dies bedeutet, dass die bestehenden Systeme der einzigen Anlaufstelle (OSS) und der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) sowie der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verbessert und erweitert werden müssen, um die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger sich in einem anderen Mitgliedstaat registrieren muss, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    1.Mehrwertsteuer-Meldung und digitale Meldepflichten

    Da die Mehrwertsteuerrichtlinie aus den Siebzigerjahren stammt, sehen die Standardmeldepflichten keine digitale Meldung vor. Weltweit lässt sich jedoch eine Umstellung von der traditionellen Mehrwertsteuerbefolgung hin zum Echtzeit-Austausch umsatzbasierter Daten mit den Steuerverwaltungen erkennen, dessen Grundlage häufig die elektronische Rechnungsstellung ist. Die Mehrwertsteuerrichtlinie 15 steht der Digitalisierung massiv im Wege, da die Mitgliedstaaten, um digitale Meldepflichten auf der Grundlage verbindlicher Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung annehmen zu können, eine Ausnahmeregelung einholen müssen.

    Gleichwohl haben mehrere Mitgliedstaaten – insbesondere im Wege einer solchen Ausnahmeregelung – verschiedene Arten digitaler Meldepflichten eingeführt, durch die Steuerbehörden Informationen auf Umsatzbasis erhalten. Dank einer verbesserten Steuerkontrolle und der abschreckenden Wirkung in Bezug auf Verstöße haben die Maßnahmen erfolgreich zur Erhöhung der Mehrwertsteuererhebung beigetragen. Der damit verbundene Anstieg der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen 2014 und 2019 wird in den Mitgliedstaaten, die in diesem Zeitraum digitale Meldepflichten eingeführt haben, auf zwischen 19 Mrd. EUR und 28 Mrd. EUR geschätzt, was einem jährlichen Anstieg der Mehrwertsteuereinnahmen um 2,6 % bis 3,5 % entspricht. 16

    Die Mehrwertsteuerrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Einführung von Pflichten ein, die diese für erforderlich halten, um eine korrekte Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Daher unterscheiden sich die digitalen Meldepflichten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Diese können i) die Übermittlung von Monatsberichten über Umsätze, ii) die Vorlage von Rechnungen in Echtzeit, iii) die Übermittlung von Rechnungsdaten in Echtzeit oder Quasi-Echtzeit oder iv) die Vorlage von Steuer- und Buchführungsdaten oder Mehrwertsteueraufzeichnungen umfassen. Andere Mitgliedstaaten haben für die Meldung von Umsätzen nicht-digitale Instrumente eingeführt, z. B. Listings, die keine Daten auf Umsatzebene liefern, sondern lediglich die Werte der Verkäufe oder Käufe pro Erwerber oder Lieferer/Dienstleistungserbringer auflisten (Listen mit den Lieferern/Dienstleistungserbringern und den Erwerbern). All diese Vorschriften bestehen zusätzlich zur Pflicht zur Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen.

    Im Zuge einer Konsultation haben Interessenträger bestätigt, dass die rasche Einführung unterschiedlicher digitaler Meldepflichten und die Notwendigkeit, rasch zu handeln, große Probleme verursacht haben. 17 Die daraus resultierende Fragmentierung des Rechtsrahmens verursacht zusätzliche Befolgungskosten für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und daher unterschiedlichen lokalen Vorschriften nachkommen müssen, und schafft Hindernisse im Binnenmarkt. Da immer mehr Mitgliedstaaten unterschiedliche Modelle für die digitale Meldepflicht umsetzen 18 , sind die Kosten aufgrund der Fragmentierung für multinationale Unternehmen (Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind) 19 erheblich. EU-weit werden diese Kosten auf etwa 1,6 Mrd. EUR jährlich geschätzt, wovon 1,2 Mrd. EUR auf kleine multinationale Unternehmen und 0,4 Mrd. EUR auf große multinationale Unternehmen entfallen. 20  

    Darüber hinaus ermöglicht das derzeitige Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze (in der Mehrwertsteuerrichtlinie als „zusammenfassende Meldungen“ bezeichnet 21 ) den Mitgliedstaaten keine wirksame Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit diesen Umsätzen. Das aktuelle System der zusammenfassenden Meldungen stammt aus dem Jahr 1993 und hat sich seitdem nicht wesentlich verändert. Es eignet sich nur schlecht für die digitale Wirtschaft und lässt sich kaum mit den wesentlich moderneren digitalen Meldesystemen, die von einigen Mitgliedstaaten für inländische Umsätze eingeführt wurden, vergleichen.

    Diese zusammenfassenden Meldungen weisen verschiedene Mängel auf; sie enthalten etwa nur aggregierte Daten für jeden Steuerpflichtigen und keine Daten für die einzelnen Umsätze. Darüber hinaus ist es damit nicht möglich, Daten aus Lieferungen/Dienstleistungen mit Daten aus Erwerben abzugleichen, da die Meldung innergemeinschaftlicher Erwerbe nach der Mehrwertsteuerrichtlinie für Mitgliedstaaten optional ist und weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten diese Pflicht eingeführt hat. Zudem stehen diese Daten Steuerbehörden in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht zum richtigen Zeitpunkt zur Verfügung, und zwar sowohl wegen der Einreichungsintervalle als auch aufgrund der Zeit, die die örtlichen Steuerbehörden für das Hochladen der Daten in das System benötigen. Knapp zwei Drittel der fachkundigen Interessenträger, die an der öffentlichen Konsultation teilgenommen haben, haben zu Recht auf diese Mängel hingewiesen und waren ganz oder teilweise der Ansicht, dass zusammenfassende Meldungen wirksamer zur Betrugsbekämpfung innerhalb der EU beitragen würden, wenn die Daten umsatzbasiert und näher am Zeitpunkt des Umsatzes erhoben würden.

    Jede Reform der Meldung grenzüberschreitender Umsätze führt zwangsläufig zu Änderungen in der Verwaltungszusammenarbeit und beim Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie im MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS). 22  

    Hinsichtlich der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug beim innergemeinschaftlichen Handel werden diese Probleme gelöst werden, indem in Anlehnung an die erfolgreichen Systeme, die mehrere Mitgliedstaaten für inländische Umsätze eingeführt haben, ein umsatzbasiertes Meldesystem geschaffen wird, das den Mitgliedstaaten Informationen in Quasi-Echtzeit zur Verfügung stellt. Das Problem der mangelnden Harmonisierung der nationalen Meldesysteme wird angegangen, indem ein gemeinsames und für die meldenden Unternehmen verbindliches Muster festgelegt wird, das es den Steuerpflichtigen erlaubt, immer Daten von elektronischen Rechnungen, die gemäß der mit der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen festgelegten europäischen Norm ausgestellt wurden, zu melden. 23

    2.Mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft

    Die steigende Popularität des Geschäftsmodells der Plattformwirtschaft 24 hat neue Probleme für das Mehrwertsteuersystem mit sich gebracht. Eines dieser Probleme ist die Ungleichbehandlung auf Mehrwertsteuerebene.

    Nach den Mehrwertsteuervorschriften gilt als Steuerpflichtiger jede (natürliche oder juristische) Person, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 25 Steuerpflichtige müssen sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und Mehrwertsteuer auf ihre Verkäufe erheben. Natürliche Personen, die in ihrer Eigenschaft als Privatperson handeln, gelten hingegen nicht als Steuerpflichtige. Auch Kleinunternehmen sind aufgrund einer Vereinfachungsmaßnahme, nach der Verwaltungspflichten für sie entfallen, von der Mehrwertsteuer befreit.

    Bis vor Kurzem ist man davon ausgegangen, dass Privatpersonen und steuerbefreite Kleinunternehmen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen haben. Mit der Plattformwirtschaft sind jedoch neue Geschäftsmodelle entstanden, die diese Situation verändern.

    Privatpersonen und Kleinunternehmen können ihre mehrwertsteuerfreien Dienstleistungen über eine Plattform erbringen und mit Skaleneffekten und Netzwerkeffekten 26 in den direkten Wettbewerb mit traditionellen mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungserbringern treten. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Hotel mitunter mit Unterkunftsinseraten konkurrieren muss, die keine Mehrwertsteuer auf ihre Dienstleistungen erheben. In Europa können die Kosten für über eine Plattform angebotene Unterkünfte im Durchschnitt etwa 8 bis 17 % niedriger sein als der durchschnittliche Tagessatz eines Hotels in der Umgebung. 27 Aus der Studie „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ 28 geht hervor, dass (je nach Art der Plattform) bis zu 70 % aller zugrunde liegenden Anbieter, die eine Plattform nutzen, nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Mehr als zwei Drittel der Befragten, die zu diesem Thema Stellung genommen haben, hatten solche Wettbewerbsverzerrungen erfahren.

    Der Personenbeförderungs- und der Beherbergungssektor wurden in der Studie ausdrücklich als Sektoren bezeichnet, in denen die Mehrwertsteuerungleichheit am deutlichsten zutage tritt (da das Modell der Beherbergungsplattformen direkt mit dem Hotelsektor und das Modell von Plattformen für die Personenbeförderung direkt mit privaten Taxiunternehmen im Wettbewerb steht). Nach dem Verkauf von Gegenständen über Plattformen (auch als „elektronischer Handel“ bezeichnet), welcher über eigene Vorschriften für die Lieferung von Waren verfügt, sind dies auch die beiden größten Sektoren der Plattformwirtschaft 29 .

    Ein weiteres Problemfeld ist die mangelnde Klarheit der Mehrwertsteuervorschriften, die für die von diesen Plattformen erbrachten Dienstleistungen und insbesondere für die Ermittlung des Mehrwertsteuerstatus des zugrunde liegenden Dienstleistungserbringers gelten.

    Wenn der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Plattform ansässig ist, wird die mehrwertsteuerliche Behandlung der Unterstützungsdienstleistungen der Plattform durch die Steuerpflichtigkeit der Personen, die Dienstleistungen über die Plattform erbringen, bestimmt. In einem solchen Fall könnte die Plattform unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter um einen Nichtsteuerpflichtigen oder um einen Steuerpflichtigen handelt, die einzige Anlaufstelle nutzen oder die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden. Dies lässt sich jedoch nicht leicht bestimmen, da die Plattformen häufig nicht über die nötigen Informationen verfügen, um die Steuerpflichtigkeit des zugrunde liegenden Dienstleistungserbringers beurteilen zu können.

    Darüber hinaus werden verschiedene Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie, die für die Plattformwirtschaft gelten, von den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt. 30 So werden beispielsweise die von den Plattformen in Rechnung gestellten Unterstützungsdienstleistungen in einigen Mitgliedstaaten als elektronisch erbrachte Dienstleistungen angesehen, in anderen hingegen als Vermittlungsdienste. Diese Vorschriften müssen präzisiert werden, da die derzeit unterschiedliche Anwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften in den Mitgliedstaaten dazu führen kann, dass unterschiedliche Orte der Dienstleistung angewandt werden 31 , was in der Folge zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen kann.

    Ein weiterer Problembereich betrifft die den Plattformen auferlegten Verpflichtungen.

    Die Plattformen müssen bestimmte Informationen 32 über die von ihnen unterstützten Lieferungen/Dienstleistungen aufbewahren und den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung stellen. Die Plattformen sehen sich jedoch in Bezug auf Zeitspanne und Format dieser Informationen mit einer Reihe unterschiedlicher Anforderungen konfrontiert, die die Mitgliedstaaten jeweils an sie stellen. Daher bedarf es regulatorischer Maßnahmen. Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung müssen Plattformen diese Informationen zudem nicht nur für B2B-Leistungen aufbewahren und zugänglich machen (aktueller Stand), sondern auch für B2C-Leistungen.

    Dieses Problem wird durch die Einführung des Modells des „fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers“ gelöst, wonach in Fällen, in denen der Lieferer/Dienstleistungserbringer keine Mehrwertsteuer erhebt, Plattformen die Mehrwertsteuer auf die zugrunde liegende Lieferung/Dienstleistung abführen, sodass die Gleichbehandlung zwischen den digitalen und den Offline-Sektoren der Kurzzeitvermietung von Unterkünften und der Personenbeförderung gewährleistet wird. Damit die Vorschriften über den Ort der Dienstleistung einheitlich angewandt werden, wird darüber hinaus präzisiert, wie eine Unterstützungsdienstleistung zu behandeln ist, und es werden Schritte unternommen, um die Übermittlung von Informationen von der Plattform an die Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

    3.Mehrwertsteuerregistrierungspflichten in der EU

    Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten besteuerte Umsätze tätigen, haben nach wie vor erhebliche Belastungen und Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu stemmen, was ein Hemmnis im Binnenmarkt darstellt. Diese Kosten lassen sich wie folgt schätzen:

    ·Die einmaligen Kosten für die Mehrwertsteuerregistrierung in einem anderen Mitgliedstaat betragen mindestens 1200 EUR.

    ·Die jährlichen laufenden Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften in einem anderen Mitgliedstaat betragen mindestens 8000 EUR für ein durchschnittliches Unternehmen und 2400 EUR für ein KMU.

    Das Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr, das seit dem 1. Juli 2021 gilt, sah erstmals umfassende Mehrwertsteuervorschriften für den Online-Handel vor (wenn Verbraucher zumeist über das Internet direkt bei Anbietern in anderen Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Ländern bestellen). Die im Rahmen des Pakets zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgearbeiteten (oder ausgeweiteten) Regelungen haben zu einem geringeren Registrierungsaufwand für Unternehmen geführt, die in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Umsätze tätigen, sodass Lieferer/Dienstleistungserbringer bzw. fiktive Lieferer/Dienstleistungserbringer sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem ein Erwerber ansässig ist, zu Mehrwertsteuerzwecken registrieren lassen müssen.

    Diese Regelungen sind bekannt als „einzige Anlaufstelle“ („One-Stop-Shop“, OSS) für Lieferungen/Dienstleistungen an Verbraucher in der EU und als „einzige Anlaufstelle für die Einfuhr“ („Import One-Stop-Shop“, IOSS) für die Einfuhr kleiner Pakete mit Konsumgütern (mit einem Wert von höchstens 150 EUR). Für „Plattformen“ mit einer vorherrschenden Stellung im Online-Handel wurden spezifische Mehrwertsteuerbestimmungen und -pflichten eingeführt (Einführung des Begriffs des „fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers“).

    Die Einführung von OSS und IOSS hat sich als großer Erfolg erwiesen, wie die Bewertung 33 des Pakets zum elektronischen Geschäftsverkehr zeigt. In den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) 34 vom März 2022 haben die Mitgliedstaaten die Vorteile von OSS und IOSS für Unternehmen und für den Binnenmarkt bekräftigt.

    Einige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen fallen jedoch unter keine der beiden Vereinfachungsregelungen, sondern unterliegen in anderen Mitgliedstaaten weiterhin aufwendigen Aufzeichnungspflichten zu Mehrwertsteuerzwecken. Dazu gehören bestimmte Arten von Lieferungen von Gegenständen, die zwar möglicherweise eine grenzübergreifende Dimension haben, aber nicht unter die Definition des Begriffs der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen fallen. Da der IOSS derzeit fakultativ ist, kann er nur begrenzt dazu beitragen, mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen zu vermeiden, und das Einfuhrverfahren wurde in seiner Komplexität nicht so stark vereinfacht, wie dies möglich wäre.

    Durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von OSS und IOSS würde sichergestellt werden, dass der Bedarf an mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierungen in der EU weiter gesenkt würde.

    Der Vorschlag „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ ist eine REFIT-Initiative, in deren Rahmen die Mehrwertsteuervorschriften angesichts der zunehmenden Nutzung digitaler Technologien 35 sowohl in den Steuerbehörden als auch in der Privatwirtschaft überarbeitet werden sollen. Im Mehrwertsteuersystem werden die Chancen, die der technologische Fortschritt bietet, noch nicht in vollem Umfang genutzt. Neue digitale Instrumente und Lösungen werden den Steuerbehörden dabei helfen, die Mehrwertsteuerlücke effizienter zu schließen und gleichzeitig die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu vereinfachen und die damit verbundenen Kosten zu senken. Mit dieser Initiative soll daher der EU-Mehrwertsteuerrahmen weiter an das digitale Zeitalter angepasst werden.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Diese Initiative steht im Einklang mit dem 2018 von der Kommission vorgelegten Vorschlag 36 für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, über den derzeit noch im Rat verhandelt wird. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die derzeit geltende Übergangsregelung 37 ersetzt werden, indem innergemeinschaftliche Umsätze genauso behandelt werden sollen wie inländische Umsätze. Die Mehrwertsteuer würde im Mitgliedstaat der Bestimmung der Gegenstände 38 zum Satz dieses Mitgliedstaats geschuldet, aber vom Lieferer/Dienstleistungserbringer in dessen eigenem Mitgliedstaat erhoben und eingezogen werden. Mit der Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ lassen sich potenziell sowohl das aktuelle als auch das endgültige Mehrwertsteuersystem stärken.

    Bei dem Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr ging es darum, das Mehrwertsteuersystem derart neuzugestalten, zu aktualisieren und zu modernisieren, dass es angesichts der neuen Gegebenheiten des Online-Handels zweckdienlich bleibt und wirksam angewandt wird. Gleichzeitig sollte es für rechtmäßige Unternehmen, die grenzüberschreitende Online-Geschäftstätigkeiten ausüben, dank eines neuen Ansatzes bei der Steuererhebung durch die Reformen leichter werden, die Mehrwertsteuervorschriften einzuhalten. Hauptziel war die Schaffung eines gerechteren, einfacheren und stärker harmonisierten Besteuerungssystems. Dieser Vorschlag knüpft an die erfolgreiche Reform der Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr an, indem er die Notwendigkeit für Gewerbebetriebe ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, sich im Mitgliedstaat des Verbrauchs registrieren zu lassen, weiter verringert. So werden unter anderem die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geltenden Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr aktualisiert, damit KMU von den Vereinfachungen profitieren, die mit der neuen KMU-Regelung 39 und der bestehenden OSS-Regelung eingeführt wurden.

    Die Initiative unterstützt die EU-Strategie für nachhaltiges Wachstum 40 , in der auch auf eine Verbesserung der Steuererhebung, die Verringerung von Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie eine Senkung der Befolgungskosten für Unternehmen, Einzelpersonen und Steuerverwaltungen verwiesen wird. Die Verbesserung der Steuersysteme zugunsten einer nachhaltigeren und gerechteren Wirtschaftstätigkeit ist auch Teil der EU-Agenda für wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ steht im Zeichen des vertragsbasierten Ziels, einen funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen 41 , und spiegelt die Prioritäten der Europäischen Kommission 42 wider, die Rahmenbedingungen für die Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt zu verbessern und Unterschiede bei Steuervorschriften, die eine vertiefte Integration des Binnenmarkts behindern können, aus dem Weg zu räumen. Mit dieser Initiative soll der EU-Mehrwertsteuerrahmen an das digitale Zeitalter angepasst werden. Daher stehen ihre Ziele auch im Einklang mit einer der sechs obersten Prioritäten der Kommission „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ und der entsprechenden Zielsetzung, Unternehmen dahin gehend zu unterstützen, dass sie das Potenzial des digitalen Wandels nutzen können.

    Die Kommission hat sich die Verbesserung der Steuererhebung und die Verringerung von Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf die Fahne geschrieben. 43 Diese beiden Themen bilden die Eckpfeiler der Initiative. Die Initiative unterstützt zudem die EU-Strategie für nachhaltiges Wachstum 44 , die eine bessere Steuererhebung, die Verringerung von Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie eine Senkung der Befolgungskosten für Unternehmen, Einzelpersonen und Steuerverwaltungen anstrebt. Auch die Verbesserung der Steuersysteme zugunsten einer nachhaltigeren und gerechteren Wirtschaftstätigkeit ist in der EU-Agenda für wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit vorgesehen.

    Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ läuft parallel zu anderen Initiativen der Kommission im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft, etwa dem jüngsten Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Personen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten 45 , und den aktuellen Arbeiten im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung von Unterkünften. Allgemein geht es bei diesen Initiativen darum, die Plattformen stärker in die Pflicht zu nehmen und ihnen eine größere Rolle im Regulierungsrahmen zuzuweisen. Dies steht im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen für die Plattformwirtschaft, wonach Plattformen unter bestimmten Umständen für die Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer anstelle kleiner Plattformanbieter verantwortlich sein sollen. Dies wird die Erhebung der Mehrwertsteuer verbessern, da viele dieser Lieferer/Dienstleistungserbringer ihre potenziellen Mehrwertsteuerpflichten nicht kennen und in jedem Fall Schwierigkeiten mit der Einhaltung dieser Pflichten hätten.

    Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ gewährleistet auch die Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften im digitalen Bereich, etwa der EU-Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (B2G) 46 . Mit dieser Richtlinie soll die Anwendung einer gemeinsamen europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung in allen Mitgliedstaaten erleichtert und so die Interoperabilität und Konvergenz auf EU-Ebene gefördert werden. Dadurch können Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel, die sich aus dem Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften und technischer Normen für die elektronische Rechnungsstellung ergeben, abgebaut werden. Im Rahmen der Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ soll diese europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung zur Standardmethode für die Zwecke der digitalen Mehrwertmeldepflichten werden.

    Diese Initiative steht auch im Einklang mit dem Zollaktionsplan 47 . Das Management des elektronischen Handels ist einer der vier Aktionsschwerpunkte des Zollaktionsplans. Folglich beschränkt sich die Verbesserung der IOSS-Regelung in diesem Vorschlag auf die darin vorgesehene verbindliche Bestimmung für Plattformen. Jede andere Verbesserung oder Ausweitung, wie die Aufhebung des Schwellenwerts von 150 EUR, unterhalb dessen diese Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden kann, wird im Rahmen dieser Zollreform erfolgen. 48  

    Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas 49 haben die Bürgerinnen und Bürger die Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -umgehung gefordert und sich für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen, damit dafür gesorgt wird, dass alle Unternehmen in der EU ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ steht mit diesen Zielen im Einklang.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Mit dieser Richtlinie wird die Mehrwertsteuerrichtlinie auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geändert. Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Diese Initiative ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Da es einer Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie bedarf, können die Ziele dieser Initiative nicht von den Mitgliedstaaten selbst erreicht werden. Daher ist es an der Kommission, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Förderung der allgemeinen Interessen der EU verantwortlich ist, Verbesserungsmaßnahmen vorzuschlagen.

    Da die Hauptprobleme – suboptimale Mehrwertsteuererhebung und -kontrolle sowie übermäßige Belastungen und Befolgungskosten – alle Mitgliedstaaten betreffen, könnten unkoordinierte fragmentierte nationale Maßnahmen zu Handelsverzerrungen innerhalb der EU führen. In einer gezielten Konsultation 50 erklärten Unternehmen, dass ihnen in diesem Zusammenhang eine einheitliche Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf EU-Ebene lieber wäre, als unterschiedlichen Melde- oder Registrierungspflichten auf nationaler Ebene nachkommen zu müssen. Wie bei den Plattformen gibt es auch in den Sektoren der Kurzzeitvermietung von Unterkünften und der Personenbeförderung erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Online- und dem Offline-Markt sowie einen uneinheitlichen Ansatz für den Ort der Erbringung der Unterstützungsdienstleistungen. Daher muss die Kommission sicherstellen, dass die Mehrwertsteuervorschriften vereinheitlicht werden. Was die Mehrwertsteuererhebung und -kontrolle betrifft, so zeigen Umfang und Fortdauer der Mehrwertsteuerlücke, dass nationale Instrumente nicht ausreichen, um grenzüberschreitenden Betrug zu bekämpfen; deutlich wird dies am geschätzten Ausmaß des Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs, der nur durch koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene effizient und wirksam bekämpft werden kann. Die EU-interne Dimension des Mehrwertsteuerbetrugs erfordert daher ein Tätigwerden der EU in Bezug auf die Meldepflichten.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus.

    Die Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten selber entscheiden können, ob sie v. a. unter Berücksichtigung der Frage, ob das Ausmaß des inländischen Mehrwertsteuerbetrugs für sie ein dringliches Problem darstellt, inländische Meldepflichten einführen oder nicht. Die Forderung, dass die nationalen Systeme Interoperabilität oder Konvergenz mit dem EU-internen digitalen Meldesystem gewährleisten müssen, ist notwendig, damit ein EU-weiter Rahmen für die digitale Meldepflicht angenommen werden kann.

    Im Bereich der Plattformwirtschaft wird die Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass die Maßnahme schwerpunktmäßig auf den Beherbergungs- und Personenbeförderungssektor abzielt, wo das Problem der Mehrwertsteuerungleichheit am drängendsten ist.

    Die Verhältnismäßigkeit wird außerdem dadurch gewährleistet, dass sich der Teilbereich der Initiative, in dem es um die „einzige Mehrwertsteuerregistrierung“ geht, nicht auf die nationalen Verfahren für die Mehrwertsteuerregistrierung auswirkt. Es geht vielmehr darum, die Fälle zu begrenzen, in denen ein außerhalb des Mitgliedstaats des Verbrauchs ansässiger Händler verpflichtet ist, sich in diesem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.

    Ein EU-weiter Rahmen für den Umgang mit der Mehrwertsteuerregistrierung ist verhältnismäßig, da er für ein tragfähigeres Funktionieren des Binnenmarkts sorgt. Die Abschaffung der Notwendigkeit von Mehrfachregistrierungen innerhalb der EU kann naturgemäß nur durch einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie erreicht werden.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag erfordert eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Mit dem Paket zum elektronischen Geschäftsverkehr, das seit dem 1. Juli 2021 gilt, wurden eine Reihe von Änderungen an den Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf die Besteuerung grenzüberschreitender B2C-Tätigkeiten im elektronischen Handel in der EU eingeführt. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU- und Nicht-EU-Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (MOSS), die Abschaffung des Schwellenwerts von 22 EUR für die Mehrwertsteuerbefreiung für eingeführte Waren und die Einführung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) sowie von Sonderregelungen zur Unterstützung der Erhebung der Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe eingeführter Gegenstände, deren Wert 150 EUR nicht übersteigt.

    Die Kommission führte eine Ex-post-Bewertung der ersten sechs Monate der Anwendung des Pakets zum elektronischen Geschäftsverkehr durch. Die ersten Ergebnisse sind sehr ermutigend und zeugen vom Erfolg der neuen Maßnahmen. Insgesamt wurden in den ersten sechs Monaten fast 8 Mrd. EUR an Mehrwertsteuer über die drei Systeme (EU-OSS, Nicht-EU-OSS und IOSS) erhoben. Die Ergebnisse der Bewertung zeigen, dass etwa 6,8 Mrd. EUR an Mehrwertsteuer im Rahmen der EU-Regelung und der Nicht-EU-Regelung des OSS erhoben wurden, d. h. hochgerechnet mindestens 13,6 Mrd. EUR pro Jahr. Darüber hinaus wurde in den ersten sechs Monaten im Rahmen von Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert, deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt, Mehrwertsteuer in Höhe von rund 2 Mrd. EUR erhoben, was rund 4 Mrd. EUR pro Jahr entspricht. Von den 2 Mrd. EUR an Mehrwertsteuer, die in den ersten sechs Monaten im Zusammenhang mit Einfuhren von Gegenständen mit geringem Wert erhoben wurden, wurden fast 1,1 Mrd. EUR über den IOSS erhoben. Mit dem Paket wurde das Ziel erreicht, ein gerechteres und einfacheres Steuersystem zu schaffen und gleichzeitig die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen.

    Die Umsetzung des Pakets hat auch zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug beigetragen. Eine Analyse anhand von Zolldaten zeigt, dass rund 91 % aller über den IOSS zur Einfuhr in die EU angemeldeten Umsätze auf die acht größten bei der IOSS registrierten Händler entfallen. Diese äußerst ermutigenden Zahlen zeigen, welch eine Schlagkraft die neue für Marktplätze geltende Bestimmung des fiktiven Lieferers auf die Einhaltung der Vorschriften hat. Der Vorschlag sieht daher die Einführung einer „Regelung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers“ im Beherbergungs- und Personenbeförderungssektor in der Plattformwirtschaft vor.

     Konsultation der Interessenträger

    Am 6. Dezember 2019 hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (GD TAXUD) in Brüssel (Belgien) eine Veranstaltung zum Thema „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ organisiert. In diesem Rahmen kamen im Bereich der Mehrwertsteuer tätige Akteure zusammen, um die Chancen und Herausforderungen zu erörtern, die neue Technologien im Bereich der Mehrwertsteuer mit sich bringen. Insbesondere wurde das Potenzial des Einsatzes fortschrittlicher Technologien thematisiert. Das Seminar bot auch Gelegenheit, die jüngsten Erfahrungen darüber auszutauschen, wie die Mitgliedstaaten digitale Lösungen für die Mehrwertsteuermeldung und -erhebung sowie die Aufdeckung von Betrug nutzen.

    Die Kommission hat mit zwei Expertengruppen Diskussionen auf fachlicher Ebene geführt: die Gruppe zur Zukunft der Mehrwertsteuer (GFV) und die MwSt-Expertengruppe (VEG). In den Sitzungen der GFV (am 9. Februar und 6. Mai 2022) und der VEG (am 29. November 2021 und 10. Juni 2022) wurden verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ erörtert. Die Untergruppe „Mehrwertsteueraspekte der Plattformwirtschaft“, die sich aus Mitgliedern der GFV und der VEG zusammensetzt, wurde beauftragt, die GD TAXUD mit einer eingehenden Analyse der Probleme, auf die die einzelnen Akteure der Plattformwirtschaft bei der Mehrwertsteuer stoßen, zu beraten und zu unterstützen. Die Ergebnisse ihrer Arbeit sind abrufbar unter: 2.   Gruppe zur Zukunft der Mehrwertsteuer (GFV) – Bibliothek (europa.eu) .

    Außerdem fanden zwei Fiscalis-Workshops statt (im Mai und Oktober 2021), um Rückmeldungen von Mitgliedstaaten und Interessenträgern zum Zwischenbericht und zum Entwurf des Abschlussberichts der Studie „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ einzuholen.

    Vom 20. Januar bis zum 5. Mai 2022 fand zudem eine öffentliche Konsultation statt, bei der 193 Antworten eingingen. Im Rahmen der Konsultation sollten die Interessenträger ihre Ansichten dazu äußern, ob die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter angepasst sind und wie digitale Technologie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und zum Nutzen der Unternehmen eingesetzt werden kann. Der Konsultationsbericht ist auf der einschlägigen Website der öffentlichen Konsultation abrufbar: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13186-VAT-in-the-digital-age/public-consultation_de .

    Die Interessenträger waren sich einig, dass es eine Diskrepanz zwischen den alten Mehrwertsteuervorschriften und dem heutigen digitalen Zeitalter gibt.

    In Bezug auf die Mehrwertsteuermeldung stimmten die Befragten darin überein, dass eine digitale Meldepflicht Vorteile bringen könnte, und machten deutlich, dass sie eine E-Invoicing-Lösung bevorzugen würden, die auch für ihre internen Prozesse genutzt werden kann. Die Mitgliedstaaten sprachen sich für mehr Autonomie bei der Entscheidung über die nationale digitale Meldepflicht aus.

    In Bezug auf die Plattformwirtschaft erkannten die Interessenträger im Großen und Ganzen Probleme an, wobei je nach Geschäftsmodell der Befragten differenziertere Ansichten vertreten wurden. Diejenigen, die betroffen wären (d. h. Plattformen) lehnten die Regelung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers im Allgemeinen ab und sprachen sich für eine Beibehaltung des Status quo aus.

    In Bezug auf die Mehrwertsteuerregistrierung waren sich alle Interessenträger einig, dass der Anwendungsbereich des OSS und des IOSS ausgeweitet werden muss. Die Unternehmen forderten auch, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für B2B-Lieferungen/Dienstleistungen nicht ansässiger Personen verbindlich vorzuschreiben. Es gab auch Stimmen, die eine verbindliche Nutzung des IOSS befürworteten.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission hat für die von Oktober 2020 bis März 2022 durchgeführte Studie „VAT in the Digital Age“ 51 auf die von Economisti Associati S.r.l. durchgeführte Analyse zurückgegriffen. Der Abschlussbericht wurde am 1. April 2022 vorgelegt.

    Ziel der Studie war es, zunächst den Status quo in Bezug auf die digitalen Meldepflichten, die mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft, die einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung sowie den IOSS auszuwerten und anschließend die Auswirkungen einer Reihe möglicher politischer Initiativen in diesen Bereichen zu eruieren.

    Folgenabschätzung

    Die Folgenabschätzung für den Vorschlag wurde am 22. Juni 2022 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft und erhielt eine befürwortende Stellungnahme (Ares(2022)4634471). Der Ausschuss empfahl darin, detailliertere Angaben zu machen, die für die Modellierung verwendeten Methoden näher zu beschreiben und die Optionen weiter zu präzisieren. Die Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert, um die Perspektive der Mitgliedstaaten und der Sektoren in Bezug auf die Plattformwirtschaft einzubeziehen und eine detaillierte Beschreibung der für die Modellierung verwendeten ökonometrischen Analyse und verwendeten Techniken sowie der Struktur der mit den Optionen verbundenen digitalen Meldepflichten aufzunehmen.

    In der Folgenabschätzung wurden mehrere Optionen untersucht:

    ·Im Bereich der Mehrwertsteuer-Meldung reichten die Optionen von einer einfachen Empfehlung zur Einführung einer EU-weiten digitalen Meldepflicht und der Vorgabe eines bestimmten Formats für die Dateneinreichung bis hin zur Einführung digitaler Meldepflichten sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene.

    ·In Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft reichten die Optionen von rechtlichen Klarstellungen bis zur Einführung einer breitangelegten Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers, die für alle Verkäufe von Dienstleistungen über Plattformen gilt.

    ·Im Bereich der Mehrwertsteuerregistrierung betrafen die Optionen den Handel innerhalb der EU (verschiedene Stufen der Ausweitung des OSS, Einführung einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für B2B-Lieferungen durch nicht ansässige Personen) sowie Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert (verbindliche Nutzung des IOSS für verschiedene Lieferer, mit/ohne eine bestimmte Obergrenze und Abschaffung des Schwellenwerts von 150 EUR für die Nutzung des IOSS).

    Die Analyse ergab, dass hinsichtlich der Optionen ein optimales Gleichgewicht in puncto Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität erreicht werden würde, wenn einerseits digitale Meldepflichten auf EU-Ebene sowie die Regelung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers für die Kurzzeitvermietung von Unterkünften und die Personenbeförderung eingeführt würden und anderseits eine breitere OSS-Ausweitung, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und eine obligatorische IOSS-Nutzung angewandt würden.

    Mit diesem Ansatz dürften im Zeitraum 2023–2032 Nettogewinne zwischen 172 Mrd. EUR und 214 Mrd. EUR erzielt werden, davon 51 Mrd. EUR an Einsparungen. Diese Einsparungen setzen sich wie folgt zusammen:

    ·41,4 Mrd. EUR im Rahmen der Mehrwertsteuer-Meldung (11 Mrd. EUR durch die Aufhebung alter Meldepflichten, 24,2 Mrd. EUR durch Kosteneinsparungen aufgrund einer geringeren Fragmentierung, 4,3 Mrd. EUR durch vorausgefüllte Steuererklärungen und 1,9 Mrd. EUR durch die Vorteile einer elektronischen Rechnungsstellung);

    ·0,5 Mrd. EUR durch Straffungs- und Klarstellungsmaßnahmen für die Plattformwirtschaft;

    ·8,7 Mrd. EUR durch die Abschaffung von Mehrwertsteuerregistrierungspflichten. Erwartet werden ferner ökologische und soziale Vorteile, Vorteile für die Geschäftsautomatisierung sowie positive Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (einheitlichere Wettbewerbsbedingungen) und die Effizienz der Steuerkontrolle.

    Im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen 8 und 9 52 fördert ein effizienteres und nachhaltigeres Mehrwertsteuersystem das Wirtschaftswachstum, während die digitale Meldung die Automatisierung von Unternehmen fördert und Innovationen begünstigt. Im Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ kann durch die Einführung der digitalen Meldung auf Papierrechnungen verzichtet werden, was der Umwelt zugutekommt.

    Die Folgenabschätzung mitsamt Anhängen, die Zusammenfassung und die einschlägige Stellungnahme des Ausschusses sind auf der Webseite zur Konsultation auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ abrufbar: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13186-VAT-in-the-digital-age_de .

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine REFIT-Initiative, mit der die geltenden Mehrwertsteuervorschriften modernisiert und die Chancen, die digitale Technologien bieten, ergriffen werden sollen. 53 Mit dem Vorschlag soll die mehrwertsteuerliche Behandlung vereinheitlicht, die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Binnenmarkt gefördert und dazu beigetragen werden, die Steuererhebung zu verbessern und dadurch nachhaltige Einnahmen in der Wiederaufbauphase infolge der COVID-19-Pandemie sicherzustellen.

    Es wird erwartet, dass Unternehmen, die grenzüberschreitende Umsätze tätigen, durch die Einführung des Vorschlags einen Nettonutzen erfahren. Insgesamt wird die Einführung digitaler Meldepflichten auf EU-Ebene, der Regelung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers und der einzigen Mehrwertsteuerregistrierung dem „One-in-one-out“-Grundsatz gerecht oder geht sogar noch darüber hinaus nach dem Motto „One-in-multiple-out“, wobei den zahlreichen von den nationalen Behörden eingeführten Verpflichtungen Rechnung getragen wird. Die Gesamteinsparungen über den Zehnjahreszeitraum 2023–2032 liegen bei schätzungsweise 51 Mrd. EUR, die Gesamtumsetzungskosten (für Unternehmen und nationale Verwaltungen) bei 13,5 Mrd. EUR für denselben Zeitraum.

    Die Abschaffung der zusammenfassenden Meldungen infolge der digitalen Meldepflicht dürfte Unternehmen, die grenzüberschreitende Umsätze tätigen, einen Nettonutzen bringen. Für Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind (die überwiegende Mehrheit der Kleinst- und Kleinunternehmen) würden im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Meldepflichten allerdings Kosten anfallen. Diese Kosten könnten durch die Einführung zusätzlicher Dienstleistungen auf nationaler Ebene, wie z. B. vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärungen, teilweise abgefedert werden. Die einzige Mehrwertsteuerregistrierung dürfte den Bedarf an Mehrfachregistrierungen in anderen Mitgliedstaaten weiter verringern und dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten für Unternehmen, die mit grenzüberschreitenden Lieferungen im Binnenmarkt zu tun haben, zu verringern.

    Die Plattform „Fit for Future“ hat das Potenzial der Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Politikbereich anerkannt und die Initiative in ihr Jahresarbeitsprogramm für 2022 aufgenommen. 54  Die der Stellungnahme dieser Expertengruppe vom 5. Dezember 2022 zugrunde liegenden Erkenntnisse wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.

    Grundrechte

    Entfällt

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag dürfte zu höheren Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten führen. Die operativen Ziele werden mit einer Verringerung der Mehrwertsteuerlücke um bis zu 4 Prozentpunkte gegenüber dem Niveau von 2019, einschließlich des Basisszenarios, festgelegt. Der geschätzte Gesamtnutzen zwischen 2023 und 2032 einschließlich zusätzlicher Mehrwertsteuereinnahmen liegt zwischen 172 Mrd. EUR und 214 Mrd. EUR.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Der Mehrwertsteuerausschuss – ein beratender Ausschuss für Mehrwertsteuerfragen, an dem Vertreter aller Mitgliedstaaten teilnehmen und in dem Kommissionsbedienstete der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) den Vorsitz führen – wird die Umsetzung der Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ überwachen und mögliche Auslegungsfragen zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den neuen Rechtsvorschriften erörtern und klären.

    Der Ständige Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) wird sich mit allen möglichen Fragen zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten befassen, die sich aus den neuen Bestimmungen dieses Legislativpakets ergeben. Sollten neue gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sein, können die GFV und die VEG weiter konsultiert werden.

    Darüber hinaus werden die Kommission und die Mitgliedstaaten anhand der in Abschnitt 4 der Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag dargelegten Indikatoren überwachen und bewerten, ob diese Initiative ordnungsgemäß funktioniert und inwiefern ihre Ziele erreicht wurden.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Der Vorschlag erfordert erläuternde Dokumente zur Umsetzung.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Plattformen: Artikel 28a, 46a, 135 (3), 136b, 172a, 242a, 306

    Für die Plattformwirtschaft wird in den Sektoren der Kurzzeitvermietung von Unterkünften und der Personenbeförderung die Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers eingeführt (Artikel 28a). Im Zuge dieser Maßnahme wird die Mehrwertsteuer für die zugrundliegende Dienstleistung von der Plattform in Rechnung gestellt und abgeführt, wenn der zugrundeliegende Lieferer (oder Dienstleistungserbringer) keine Mehrwertsteuer ausweist, weil er beispielsweise eine natürliche Person ist oder die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Plattformen für Dienstleistungen und anderen herkömmlichen steuerpflichtigen Dienstleistungserbringern geschaffen; gleichzeitig entsteht den zugrundeliegenden Lieferern/Dienstleistungserbringern, die über die Plattform tätig sind, kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Bei dem Modell des „fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers“ handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, mit der die Erhebung der Mehrwertsteuer in bestimmten Situationen erleichtert werden soll. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Vermittler eines Umsatzes (d. h. die Plattform) besser als der zugrundeliegende Dienstleistungserbringer sicherstellen kann, dass die für diesen Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer erhoben wird, weil es für den zugrundeliegenden Dienstleistungserbringer zu aufwendig wäre, die Mehrwertsteuer zu erheben (wenn es sich beispielsweise um eine natürliche Person oder einen Steuerpflichtigen handelt, der die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt), oder weil es sicherer wäre, die Mehrwertsteuer vom Vermittler zu erheben (wenn der zugrundeliegende Dienstleistungserbringer nicht in der EU ansässig ist). Weitere Elemente im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Maßnahme sind in dem beigefügten Vorschlag zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erläutert.

    Um Missbrauch zu verhindern, wird präzisiert, dass für einen Umsatz, bei dem die Plattform als fiktiver Dienstleistungserbringer gilt, nicht die Sonderregelung für Reisebüros (Artikel 306) in Anspruch genommen werden kann.

    Außerdem wurden die geltenden Mehrwertsteuervorschriften in diesem Bereich weiter präzisiert:

    ·Die von der Plattform erbrachte Unterstützungsdienstleistung sollte als Vermittlerdienstleistung gelten (Artikel 46a). Dies ermöglicht eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Ort der Dienstleistung für Unterstützungsdienstleistungen.

    ·Die vom zugrundeliegenden Dienstleistungserbringer für die Plattform erbrachte Dienstleistung ist mehrwertsteuerfrei ohne Vorsteuerabzugsrecht (Artikel 136b).

    ·Die Kurzzeitvermietung von Unterkünften ist als dem Hotelsektor ähnlicher Sektor zu betrachten und fällt daher nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung (Artikel 135). Damit wird gewährleistet, dass die von der Plattform für den Endverbraucher erbrachte fiktive Dienstleistung mehrwertsteuerlich genauso behandelt wird wie die von herkömmlichen Hotels an den Endverbraucher erbrachten Dienstleistungen.

    ·Die von der Plattform an den Endverbraucher erbrachte Dienstleistung sollte keine Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht der Plattform in Bezug ihre Tätigkeiten haben (Artikel 172a).

    ·Für Dienstleistungen, die nicht unter die Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers fallen, wird die Plattform verpflichtet, sowohl Aufzeichnungen über Dienstleistungen an Unternehmen (B2B) als auch an Verbraucher (B2C) zu führen (Artikel 242a). Mit dem beigefügten Legislativvorschlag (Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010) wird die Art und Weise, wie solche Informationen an die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, vereinheitlicht. Für Dienstleistungen, die unter die Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers fallen, gelten die normalen Mehrwertsteuer-Aufzeichnungspflichten.

    Elektronische Rechnungsstellung als Standardregel für die Ausstellung von Rechnungen Artikel 217, 218 und 232

    Die Anpassung der Mehrwertsteuerrichtlinie an die neue digitale Realität erfordert eine Änderung der Behandlung elektronischer Rechnungen. Bisher sind Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen in der Mehrwertsteuerrichtlinie einander gleichgestellt. Gemäß Artikel 232 musste der Rechnungsempfänger bisher der Ausstellung elektronischer Rechnungen zustimmen. Dies hinderte die Mitgliedstaaten daran, eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen, die als Grundlage für ein elektronisches Meldesystem dienen könnte. Außerdem wurde die Entwicklung elektronischer Rechnungen behindert, da Steuerpflichtige ihre Fakturierungssysteme nicht vollständig auf die elektronische Rechnungsstellung umstellen konnten, weil sie immer dann Papierrechnungen ausstellen mussten, wenn der Rechnungsempfänger einer elektronischen Rechnung nicht zustimmte.

    Der Vorschlag ändert dies, indem in Artikel 218 die elektronische Rechnungsstellung als Standardverfahren für die Ausstellung von Rechnungen festgelegt wird. Die Verwendung von Rechnungen in Papierform wird nur noch in Fällen möglich sein, die von den Mitgliedstaaten genehmigt werden. Diese Genehmigung darf nicht für die Fälle gelten, die den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, da dies die automatische Meldung der Daten behindern oder erschweren würde. Steuerpflichtige werden jedoch immer die Option haben, elektronische Rechnungen nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung auszustellen, die entsprechend dem Auftrag aus der Richtlinie 2014/55/EU mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission 55 angenommen wurde. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen und deren Übermittlung an den Empfänger dürfen nicht an eine vorherige Genehmigung oder Validierung durch die Steuerbehörden des Mitgliedstaates geknüpft sein. Mehrere Mitgliedstaaten durften im Rahmen einer Sondermaßnahme die obligatorische elektronische Rechnungsstellung anwenden, bei der solche Clearance-Systeme umgesetzt wurden. Um eine Angleichung an das digitale Meldesystem der EU sicherzustellen, dürfen die Mitgliedstaaten diese Regelungen allerdings nur bis zum 1. Januar 2028 anwenden.

    Um zu gewährleisten, dass Steuerpflichtige für die Ausstellung elektronischer Rechnungen nicht auf die Zustimmung des Empfängers angewiesen sind, wird Artikel 232 der Mehrwertsteuerrichtlinie gestrichen.

    Ferner wird die Definition des Begriffs „elektronische Rechnung“ in der Mehrwertsteuerrichtlinie an das Konzept der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen angepasst, die die elektronische Rechnungsstellung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) regelt. Ist daher in der Mehrwertsteuerrichtlinie die Rede von elektronischen Rechnungen, so sind darunter strukturierte elektronische Rechnungen zu verstehen.

    Frist für die Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen oder die innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen, für die die Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft gilt Artikel 222

    Für mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und für von gebietsfremden Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, für die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt, sieht die Mehrwertsteuerrichtlinie für die Ausstellung einer elektronischen Rechnung eine Frist von bis zu 45 Tagen nach Eintreten des Steuertatbestands vor.

    Das neue Meldesystem baut auf dem Konzept der Echtzeit-Information auf. Da die Meldung auf der Ausstellung der Rechnung beruht, würde eine solche Frist die Übermittlung der Informationen über diese Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die Steuerverwaltung übermäßig verzögern. Aus diesem Grund wird mit Artikel 222 eine Frist von zwei Tagen nach Eintreten des Steuertatbestands für die Ausstellung der Rechnung in diesen Fällen eingeführt.

    Streichen der Möglichkeit zusammenfassender Rechnungen: Artikel 223

    Ziel des neuen Meldesystems ist es, Informationen über Umsätze in Quasi-Echtzeit an die Steuerverwaltungen zu übermitteln und die Verwendung elektronischer Rechnungen zu fördern. Die Möglichkeit, zusammenfassende Rechnungen für einen Kalendermonat auszustellen, steht im Widerspruch zu diesen Zielen. Aus diesem Grund wird Artikel 223 gestrichen und damit die Möglichkeit zusammenfassender Rechnungen abgeschafft.

    Rechnungsangaben: Artikel 226

    Ziel des neuen Meldesystems ist, den Steuerverwaltungen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen so gering wie möglich zu halten. Um das letztgenannte Ziel zu erreichen, wird das Meldesystem die elektronische Rechnungsstellung nutzen, um den Meldeprozess zu automatisieren. Dazu muss jedoch die Rechnung alle für die Erfüllung der Meldepflichten erforderlichen Angaben für die Steuerverwaltungen enthalten.

    Aus diesem Grund wird Artikel 226 dahin gehend geändert, dass in der Rechnung alle zu meldenden Daten enthalten sind. Zu den Datenelementen, die zu den Rechnungsangaben hinzugefügt werden, gehören die Nummer des Bankkontos, auf das die Zahlung zur Begleichung der Rechnung erfolgt, die vereinbarten Zeitpunkte und Beträge jeder Zahlung im Zusammenhang mit einem konkreten Umsatz sowie – bei einer Änderungsrechnung – die Rechnungsnummer der ursprünglichen Rechnung.

     

    Streichung veralteter Artikel: Artikel 237

    Gemäß Artikel 237 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Rechnungsstellungsvorschriften unterbreiten. Da die Kommission dieser Verpflichtung bereits nachgekommen ist 56 , muss Artikel 237 nicht länger in der Mehrwertsteuerrichtlinie beibehalten werden.

    Digitales Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze: Artikel 262 bis 271

    Eines der Ziele der vorliegenden Initiative ist es, die überholten zusammenfassenden Meldungen durch digitale Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze zu ersetzen und so schneller qualitative Informationen auf Umsatzbasis zu übermitteln. Diese Informationen werden in die Risikoanalyse-Systeme der Mitgliedstaaten einfließen und diesen helfen, Mehrwertsteuerbetrug im innergemeinschaftlichen Handel – insbesondere innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug – zu bekämpfen. Zu diesem Zweck wird Titel XI Kapitel 6, in dem zuvor die zusammenfassenden Meldungen geregelt wurden, künftig die digitalen Meldepflichten zum Gegenstand haben; der neue Abschnitt 1 wird sich auf die digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze beziehen.

    Die digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze gelten für dieselben Umsätze, die Gegenstand der zusammenfassenden Meldung waren, mit Ausnahme der Konsignationslagerregelung unter den in Artikel 17a genannten Voraussetzungen, die künftig abgeschafft wird. Aus diesem Grund wird Artikel 262 Absatz 2 gestrichen. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die gemäß Artikel 194 die Umkehrung der Steuerschuld gilt, sind außerdem in die zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und unterliegen damit künftig auch den digitalen Meldepflichten.

    In Artikel 263 sind die wesentlichen Merkmale des neuen digitalen Meldesystems festgelegt: Die Informationen sind auf Umsatzbasis zu übermitteln; die Frist für die Übermittlung der Daten beträgt zwei Arbeitstage nach Rechnungsstellung oder – wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachgekommen ist – zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen; die Datenübermittlung muss auf elektronischem Weg erfolgen, und die Mitgliedstaaten stellen die Mittel für diese Übermittlung bereit. Schließlich können die Informationen von dem Steuerpflichtigen selbst oder in seinem Namen von einem Dritten übermittelt werden.

       

    Die Datenübermittlung kann gemäß der europäischen Norm erfolgen. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung der Daten aus elektronischen Rechnungen vorsehen, die unter Verwendung eines anderen Datenformats ausgestellt wurden, solange sie auch die Verwendung der europäischen Norm zulassen. In jedem Fall müssen die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Datenformate die Interoperabilität mit der europäischen Norm gewährleisten.

    Diese Bestimmung bietet den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen die Flexibilität, unterschiedliche Datenformate für die Datenübermittlung zu verwenden. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass mindestens eine Norm von allen Mitgliedstaaten akzeptiert wird, sodass Unternehmen ihre Daten über innergemeinschaftliche Umsätze gemäß der europäischen Norm in jedem Mitgliedstaat übermitteln können, ohne sich an unterschiedliche Meldesysteme anpassen zu müssen.

    In Artikel 264 Absatz 1 ist festgelegt, welche Informationen für jeden Umsatz zu übermitteln sind. Grundsätzlich sind dieselben Angaben wie in der zusammenfassenden Meldung zu machen, jedoch nicht länger nach Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger, sondern nach Umsatz aufgeschlüsselt. Um die Aufdeckung von Betrug zu verbessern, wurden neue Felder hinzugefügt: der Verweis auf die ursprüngliche Rechnung bei Rechnungsberichtigungen, die Angabe des Bankkontos, auf das die Zahlung für die Rechnung erfolgt, und die vereinbarten Zeitpunkte für die Begleichung des Rechnungsbetrags. Um die vollständige Standardisierung und Interoperabilität zur gewährleisten, wird die Kommission Durchführungsbestimmungen für eine gemeinsame elektronische Meldung zu diesem Zweck erlassen.

    Gemäß Artikel 266 konnten die Mitgliedstaaten weitere Angaben über innergemeinschaftliche Umsätze verlangen. Dies läuft der angestrebten Harmonisierung in diesem Bereich zuwider. Aus diesem Grund wird dieser Artikel aus der Mehrwertsteuerrichtlinie gestrichen, damit die Steuerpflichtigen dieselben Informationen übermitteln, wenn sie innergemeinschaftliche Umsätze bewirken, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat diese Umsätze bewirkt werden.

    Mit Artikel 268 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Daten von Steuerpflichtigen zu erfassen, die auf ihrem Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze bewirken. Die Erfassung dieser Daten war für die Mitgliedstaaten im Rahmen der zusammenfassenden Meldung fakultativ.

    Die Umstellung von der zusammenfassenden Meldung auf das neue digitale Meldesystem erfordert die Änderung bestimmter Artikel der Mehrwertsteuerrichtlinie, um Verweise auf die zusammenfassende Meldung durch Verweise auf das neue Meldesystem zu ersetzen. Dies gilt für die Artikel 42, 138a, 262, 265 und 267. Andere Artikel, in denen Aspekte der zusammenfassenden Meldung geregelt wurden, werden mit dem neuen Meldesystem nicht länger benötigt und gestrichen. Dies gilt für die Artikel 266, 269, 270 und 271.

    Digitales Meldesystem für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt im Gebiet eines Mitgliedstaats: Artikel 271a bis 273

    Neben der Umstellung von der zusammenfassenden Meldung auf ein neues digitales Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze ist ein weiteres Ziel der Initiative die Harmonisierung bestehender und künftiger Meldesysteme für innerhalb eines Mitgliedstaats gegen Entgelt bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, den eine solche Fragmentierung mit sich bringt, für grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige zu vermeiden. Die Systeme werden in Einklang mit dem digitalen Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze gebracht, wodurch die Einhaltung der Vorschriften für Steuerpflichtige erleichtert wird, die die für inländische und innergemeinschaftliche Umsätze erforderlichen Angaben in allen Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Datenformat einreichen können.

    Diese Harmonisierung wird durch die Vorschriften des neuen Abschnitts 2 in Titel XI Kapitel 6 erreicht.

    Nach Artikel 271a Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Meldesystem für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet einrichten. Nach Artikel 271a Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Meldesysteme für jede andere Art von Umsatz einrichten. Absatz 2 betrifft beispielsweise die Meldung von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen an eine Privatperson.

    Bei Artikel 271a handelt es sich um eine Option für die Mitgliedstaaten, nicht um eine Verpflichtung. Beschließt jedoch ein Mitgliedstaat, ein Meldesystem nach Absatz 1 einzurichten, d. h. ein Meldesystem für inländische Umsätze zwischen Steuerpflichtigen, so muss dieses System den in Artikel 271b festgelegten Merkmalen entsprechen.

    Die Merkmale des Meldesystems nach Artikel 271b ähneln denen des Systems für innergemeinschaftliche Umsätze: Meldung auf Umsatzbasis, Übermittlung der Daten zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung oder – wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachgekommen ist – zwei Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, Möglichkeit der Datenübermittlung direkt durch den Steuerpflichtigen oder durch einen Dienstleistungserbringer und Möglichkeit der Übermittlung nach der europäischen Norm. Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen zusätzliche Instrumente zur Übermittlung von Daten zur Verfügung stellen. Auch hierbei geht es darum, Mitgliedstaaten und Steuerpflichtigen ausreichend Flexibilität bei der Verwendung unterschiedlicher Methoden der Datenübermittlung zu bieten und gleichzeitig mindestens eine Norm vorzusehen, die von allen Mitgliedstaaten akzeptiert wird, und es so den Unternehmen zu ermöglichen, ihre Daten gemäß der europäischen Norm in jedem Mitgliedstaat zu übermitteln, ohne sich an unterschiedliche Meldesysteme anpassen zu müssen.

    Es wird überprüft werden müssen, ob das mit der Reform der Meldesysteme anvisierte Ziel, die Mehrwertsteuerlücke zu reduzieren und die Kosten der Fragmentierung dieser Systeme für die Steuerpflichtigen zu senken, erreicht wird. Daher wird die Kommission in Artikel 271c verpflichtet, bis März 2033 einen Bericht vorzulegen, in dem sie die Ergebnisse dieser Reform evaluiert und erforderlichenfalls Vorschläge zur Beseitigung der Hindernisse und zur weiteren Harmonisierung der inländischen Meldung unterbreitet. Da die vollständige Anpassung an die Harmonisierungsanforderungen erst bis 2028 erfolgen muss, wird diese Frist es ermöglichen, die Meldesysteme nach ihrer vollständigen Einführung zu evaluieren.

    Für die Harmonisierung der Meldesysteme reicht es nicht aus, dass künftige Systeme den in dieser Initiative festgelegten Merkmalen entsprechen. Auch Mitgliedstaaten, die bereits Meldesysteme für solche Umsätze eingeführt haben, werden diese an die Merkmale des harmonisierten Meldesystems anpassen müssen. Dies muss nach der vorliegenden Initiative bis spätestens 2028 erfolgen.

    Artikel 273 räumt den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit ein, Pflichten vorzusehen, die sie für erforderlich halten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden. Diese Möglichkeit ist jedoch in Bezug auf Meldepflichten beschränkt, die nur gemäß den Bestimmungen von Titel XI Kapitel 6 für die darunter fallenden Umsätze umgesetzt werden können.

     

    Einzige Mehrwertsteuerregistrierung und Verbesserung der geltenden Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr und die Differenzbesteuerung

    Die geltenden Mehrwertsteuervorschriften wurden wie nachstehend dargelegt geändert und präzisiert.

    Im Einklang mit dem Bestimmungslandprinzip und Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze 57 wird Artikel 14 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a geändert, um die Definition innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten auszuweiten. Artikel 35 wird gestrichen, sodass diese Lieferungen gemäß Artikel 33 Buchstabe a am Bestimmungsort besteuert werden. Dies hat zur Folge, dass bei der Meldung solcher Fernverkäufe die Anwendung der OSS-Vereinfachungsregelung ermöglicht wird, wodurch die Zahl der Fälle, in denen eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten notwendig ist, weiter reduziert wird.

    Um die Möglichkeiten der Mehrwertsteuervermeidung zu verringern, müssen gemäß dem neuen Artikel 39a Lieferungen von Kunstgegenständen und Antiquitäten ohne Versendung oder Beförderung (oder Lieferungen, bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet) an dem Ort besteuert werden, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

    Die Anwendung der Regel des fiktiven Lieferers wird durch die Änderungen von Artikel 14a ausgeweitet. Insbesondere in Absatz 2 wird die Anwendung der Regel des fiktiven Lieferers auf Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU ausgeweitet. Entsprechend dem erweiterten Anwendungsbereich wird die Regel des fiktiven Lieferers für alle Lieferungen von Gegenständen in der Union gelten, die von einer elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des zugrundeliegenden Lieferers und dem Status des Erwerbers. Außerdem wird ein neuer Absatz 3 eingeführt, um die Regel des fiktiven Lieferers auf bestimmte unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen anzuwenden, die von einer elektronischen Schnittstelle unterstützt werden.

    Die in der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Bestimmungen über Konsignationslagerregelungen werden dahin gehend geändert, dass ein Stichtag – der 31. Dezember 2024 – eingeführt wird, nach dem keine Verbringungen gemäß dieser Regelung mehr bewirkt werden können. Artikel 17a über Konsignationslagerregelungen wird außerdem geändert, indem ein neuer Absatz eingefügt wird, um zu präzisieren, dass der Artikel am 31. Dezember 2025 außer Kraft tritt. Diese Änderungen sollen der Tatsache Rechnung tragen, dass die geltenden Konsignationslagerregelungen nicht länger benötigt werden, da die neue OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen einschließt, die derzeit unter die Konsignationslagerreglung fallen.

    Gemäß Artikel 59c gilt ein Schwellenwert von 10 000 EUR im Kalenderjahr, bei dessen Unterschreitung die grenzüberschreitende Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen durch einen in der EU ansässigen Dienstleistungserbringer bzw. Lieferer, der in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig bleiben können, in dem der Steuerpflichtige, der die fraglichen Dienstleistungen erbringt, ansässig ist bzw. in dem sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden. Damit wird klargestellt, dass der Schwellenwert neben der grenzüberschreitenden Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen nur für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen gilt, die von dem Mitgliedstaat aus geliefert werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.

    Durch die Änderung von Artikel 66 wird der Zeitpunkt präzisiert, zu dem der Steuertatbestand bei Lieferungen im Rahmen der Nicht-EU-Regelung bzw. der EU-Regelung des OSS eintritt.

    Im neuen Artikel 143 Absatz 1a ist der Erlass eines Durchführungsrechtsakts mit Sondermaßnahmen vorgesehen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder ‑vermeidung zu verhindern, indem die korrekte Verwendung und die Verfahren für die Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder des in seinem Namen handelnden Vermittlers, die für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca notwendig ist, besser sichergestellt werden.

    Um die Zahl der Fälle zu reduzieren, in denen eine Registrierung in einem Mitgliedstaat, in dem eine inländische B2B-Lieferung besteuert wird, notwendig ist, werden die Mitgliedstaaten mit der Änderung von Artikel 194 verpflichtet, die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu akzeptieren, wenn ein Lieferer, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat, Gegenstände an eine Person liefert, die für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat erfasst ist. Mit dieser Reform wird sichergestellt, dass in diesem Fall der Lieferer, der nicht in diesem Mitgliedstaat erfasst ist, sich dort nicht registrieren lassen muss. Außerdem werden Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, von der verpflichtenden Anwendung der Steuerschuldumkehr ausgeschlossen. Um eine angemessene Nachverfolgung der Gegenstände zu gewährleisten, ist diese Art von Lieferungen in der zusammenfassenden Meldung nach Artikel 262 aufzuführen.

    Da die neue OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen künftig grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen abdeckt, die derzeit noch unter die Konsignationslagerregelung fallen, werden mit den Änderungen von Artikel 243 Absatz 3 und Artikel 262 Absatz 2 Bestimmungen betreffend diese Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 aus der Mehrwertsteuerrichtlinie gestrichen, da sie nicht länger benötigt werden. Wie bereits erwähnt, ist ein Zeitfenster von 12 Monaten vorgesehen, damit Konsignationslagerregelungen, die am oder vor dem 31. Dezember 2024 durchgeführt wurden, abgeschlossen werden können.

    Mit der Änderung von Artikel 359 wird der Anwendungsbereich der Nicht-EU-Regelung des OSS auf Dienstleistungen ausgeweitet, die von Nicht-EU-Unternehmen an alle Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden, selbst wenn diese ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in einem Mitgliedstaat haben.

    Mit der Änderung von Artikel 365 wird der Zeitpunkt präzisiert, an dem Änderungen an den Mehrwertsteuererklärungen für die Nicht-EU-Regelung des OSS vorgenommen werden können. Änderungen können nun in derselben Erklärung vorgenommen werden, sofern diese vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Erklärung abzugeben war.

    Für die Zwecke der EU-Regelung des OSS wird in den neuen Absätzen von Artikel 369a die Definition des Mitgliedstaats des Verbrauchs derart erweitert, dass auch Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 36 (Lieferung von Gegenständen mit Installation oder Montage), Artikel 37 (Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder einer Eisenbahn) und Artikel 39 (Lieferung von Gas, Strom, Wärme oder Kälte) sowie inländische Lieferungen von Gegenständen darunter fallen.

    In Artikel 369b wird festgelegt, dass die EU-Regelung des OSS auch für die oben genannten Arten von Lieferungen verwendet werden kann, sofern diese Gegenstände an nichtsteuerpflichtige Personen (oder steuerpflichtige Personen oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen) geliefert werden. Die Regelung kann auch auf inländische Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, an eine andere steuerpflichtige Person angewandt werden, wenn sie von steuerpflichtigen Wiederverkäufern im Rahmen der Differenzbesteuerung bewirkt werden.

    Durch die Änderung von Artikel 369g Absatz 1 und die Einführung neuer Absätze wird der Inhalt der OSS-Erklärung im Rahmen der EU-Regelung geändert, um die Einbeziehung der oben genannten Lieferungen zu ermöglichen.

    Durch die Änderung von Artikel 369g Absatz 2 und den neuen Absatz 2a werden die in der OSS-Erklärung im Rahmen der EU-Regelung zu machenden Angaben betreffend die oben genannten Lieferungen präzisiert, und es wird darauf hingewiesen, dass auch zum Nullsatz erfolgte oder anderweitig steuerbefreite Lieferungen von Gegenständen unter die EU-Regelung des OSS fallen und daher ebenfalls anzugeben sind.

    Mit der Änderung von Artikel 369g Absatz 3 wird festgelegt, dass die OSS-Erklärung im Rahmen der EU-Regelung auch zum Nullsatz erbrachte oder anderweitig steuerbefreite Dienstleistungen umfassen muss, die unter die Sonderregelung fallen.

    Mit der Änderung von Artikel 369g Absatz 4 wird präzisiert, dass Änderungen der Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der EU-Regelung des OSS nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abzugeben war, in einer späteren Erklärung vorgenommen werden müssen.

    Gemäß der Änderung von Artikel 369j kann der Vorsteuerabzug nicht in der Mehrwertsteuererklärung im Rahmen der EU-Regelung des OSS erfolgen, sondern die Mehrwertsteuer muss entsprechend einem geeigneten Erstattungssystem zurückgefordert werden.

    Mit dem in Artikel 369m hinzugefügten Absatz wird die verpflichtende Anwendung des IOSS für elektronische Schnittstellen, die bestimmte Fernverkäufe eingeführter Gegenstände als fiktive Lieferer unterstützen, eingeführt.

    Artikel 369p wird geändert, um festzulegen, dass eine steuerpflichtige Person oder ein von ihr benannter Vermittler vor Beginn der Verwendung der Sonderregelung für Einfuhren (IOSS) gegenüber dem Mitgliedstaat der Identifizierung den Status des Steuerpflichtigen als fiktiver Lieferer für Fernverkäufe von in die EU eingeführten Gegenständen angeben muss. 

    Die Änderung von Artikel 369r und die neu hinzugefügten Absätze sehen vor, dass, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen nach dem IOSS nicht nachkommt, er von der Regelung ausgenommen wird, es sei denn, er ist als fiktiver Lieferer verpflichtet, den IOSS zu nutzen. Kommt dieser fiktive Lieferer seinen Verpflichtungen nach dieser Sonderregelung dauerhaft nicht nach, so sollen andere Sanktionen als der Ausschluss von der Regelung zum Tragen kommen.

    Durch die Änderung von Artikel 369t Absatz 2 wird der Zeitpunkt präzisiert, bis zu dem die Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der IOSS-Regelung geändert werden können. Änderungen nach dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung abgegeben werden muss, müssen in einer späteren Erklärung vorgenommen werden.

    Mit der Änderung von Artikel 369w wird festgelegt, dass im Rahmen der Sonderregelung die Mehrwertsteuer nicht abgezogen werden kann, sondern entsprechend einem geeigneten Erstattungssystem zurückgefordert werden muss.

    Die neuen Artikel 369xa bis 369xk sehen eine neue Regelung vor, die speziell darauf abzielt, die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit bestimmten unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen zu vereinfachen.

    Artikel 369xa sieht Begriffsbestimmungen für die neue Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen vor. Investitionsgüter oder Gegenstände, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug in dem Mitgliedstaat berechtigen, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird, sind von der Sonderregelung ausgenommen.

    In Artikel 369xb ist der Anwendungsbereich der Regelung festgelegt. Jeder Steuerpflichtige, der unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen im Sinne von Artikel 369xa bewirkt, kann sich für die Sonderregelung registrieren lassen, sodass alle betreffenden Verbringungsvorgänge unter diese Regelung fallen.

    Gemäß Artikel 369xc müssen Steuerpflichtige, die die Regelung in Anspruch nehmen, ihren Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über den Beginn, die Beendigung oder relevante Änderungen ihrer unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten unterrichten.

    Artikel 369xd schreibt vor, dass ein Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, für die Zwecke der unter diese Regelung fallenden Verbringungen nur in einem Mitgliedstaat der Identifizierung registriert sein darf. Für die Identifizierung im Rahmen der Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen verwendet der Mitgliedstaat der Identifizierung die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des inländischen Systems bereits zugeteilt wurde.

    In Artikel 369xe sind die Umstände geregelt, unter denen ein Steuerpflichtiger, der die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen in Anspruch nimmt, von dieser Regelung ausgeschlossen wird; dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die Vorschriften der Regelung dauerhaft nicht einhält oder seine einschlägigen Tätigkeiten einstellt. 

    Artikel 369xf schreibt vor, dass Mehrwertsteuererklärungen jeden Monat auf elektronischem Weg abzugeben sind, selbst wenn keine einschlägigen Tätigkeiten stattgefunden haben.

    In Artikel 369xg sind die in der monatlichen Mehrwertsteuerklärung zu machenden Angaben beschrieben; außerdem ist geregelt, dass Änderungen dieser Steuererklärungen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden muss, in einer späteren Erklärung vorzunehmen sind.

    In Artikel 369xh sind die Anforderungen in Bezug auf die in der Erklärung zu verwendende Währung festgelegt.

    Artikel 369xi sieht vor, dass für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen im Rahmen der Regelung innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, steuerbefreit sind.

    Gemäß Artikel 369xj ist der Vorsteuerabzug in der oben genannten Mehrwertsteuererklärung nicht möglich; stattdessen muss die Mehrwertsteuer entsprechend einem geeigneten Erstattungssystem zurückgefordert oder als Vorsteuer in der nationalen Mehrwertsteuererklärung eines Mitgliedstaats in Abzug gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige bereits für Mehrwertsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat für Tätigkeiten registriert ist, die nicht unter die Sonderregelung fallen.

    In Artikel 369xk sind die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige festgelegt, die die Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen in Anspruch nehmen.

    2022/0407 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 58 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 59 ,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Aufschwung der digitalen Wirtschaft hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung des Mehrwertsteuersystems der Union mit sich gebracht, das für die neuen digitalen Geschäftsmodelle ungeeignet ist und keine vollständige Nutzung der durch die Digitalisierung generierten Daten ermöglicht. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 60 sollte daher geändert werden, um dieser Entwicklung gerecht zu werden.

    (2)Die Mehrwertsteuermeldepflichten sollten angepasst werden, um den mit der Plattformwirtschaft verbundenen Herausforderungen Rechnung zu tragen und die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu verringern.

    (3)Die als „Mehrwertsteuerlücke“ bezeichneten Einnahmenverluste bei der Mehrwertsteuer beliefen sich in der Union 2020 auf schätzungsweise 93 Mrd. EUR 61 ; davon war ein beträchtlicher Teil (schätzungsweise 40-60 Mrd. EUR 62 ) auf Betrug und insbesondere den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug 63 zurückzuführen. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas haben die Bürgerinnen und Bürger die Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik zwischen den EU-Mitgliedstaaten gefordert, um Steuerhinterziehung und -umgehung zu verhindern, und sich für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen in der EU ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ steht mit diesen Zielen im Einklang.

    (4)Um die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verbessern und die bestehende Fragmentierung, die sich aus den unterschiedlichen Meldesystemen in den Mitgliedstaaten ergibt, zu beenden, sollten Unionsvorschriften für die digitalen Meldepflichten festgelegt werden. Mittels entsprechender Vorschriften sollten die Steuerverwaltungen Informationen auf Umsatzbasis erhalten, um einen Datenabgleich zu ermöglichen, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu erhöhen sowie eine abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße zu erzielen und gleichzeitig die Befolgungskosten für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu senken und Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen.

    (5)Um die Automatisierung des Meldeverfahrens sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerverwaltungen zu erleichtern, sollten die den Steuerverwaltungen zu meldenden Umsätze elektronisch dokumentiert werden. Die elektronische Rechnungsstellung sollte künftig Standard sein. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Mittel der Rechnungsstellung für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zu gestatten. Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch den Lieferer/Dienstleistungserbringer und ihre Übermittlung an den Erwerber/Dienstleistungsempfänger sollte keine vorherige Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerverwaltung vorgeschrieben werden.

    (6)Die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ sollte im Einklang mit der in der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 64 verwendeten Definition erfolgen, um im Bereich der Mehrwertsteuermeldung für eine Standardisierung zu sorgen.

    (7)Damit die Mehrwertsteuermeldung effizient umgesetzt werden kann, müssen die Informationen unverzüglich bei der Steuerverwaltung eingehen. Daher sollte die Frist für die Ausstellung einer Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze auf zwei Arbeitstage nach Eintreten des Steuertatbestands festgesetzt werden.

    (8)Elektronische Rechnungen sollten die automatische Übermittlung der für Kontrollzwecke erforderlichen Daten an die Steuerverwaltung erleichtern. Zu diesem Zweck sollten elektronische Rechnungen alle Daten enthalten, die später an die Steuerverwaltung übermittelt werden müssen.

    (9)Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die Verwendung elektronischer Rechnungen von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleibt. Daher sollte eine solche Zustimmung für die Ausstellung elektronischer Rechnungen nicht mehr erforderlich sein.

    (10)Die Kommission ist ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2006/112/EG nachgekommen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 2013 anwendbaren Rechnungsstellungsvorschriften und insbesondere darüber vorzulegen, inwieweit sie tatsächlich zu einer Abnahme des Verwaltungsaufwands für Unternehmen geführt haben. Da diese Verpflichtung bereits erfüllt wurde, sollte sie aus der genannten Richtlinie gestrichen werden.

    (11)Die Verpflichtung zur Abgabe zusammenfassender Meldungen für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze sollte gestrichen werden, da die digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze auf dieselben Umsätze Anwendung finden, die entsprechenden Informationen jedoch schneller verfügbar und detaillierter sind. Die digitalen Meldepflichten gelten für dieselben Umsätze wie die zusammenfassenden Meldungen, mit Ausnahme von Umsätzen im Rahmen von Konsignationslagerregelungen gemäß Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG, die im Wege der Erklärung über die einzige Anlaufstelle („One-Stop-Shop“ – OSS) gemeldet werden sollten.

    (12)Um den Steuerpflichtigen die Übermittlung der Rechnungsdaten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihnen die für diese Übermittlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, sodass die Daten direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung dieses Steuerpflichtigen übermittelt werden können.

    (13)Während die im Rahmen der digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze zu übermittelnden Informationen denen entsprechen sollten, die in den zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, ist es notwendig, von den Steuerpflichtigen die Vorlage zusätzlicher Daten, einschließlich Bankverbindungen und Zahlungsbeträgen, zu verlangen, damit die Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die Finanzströme verfolgen können.

    (14)Es sollte vermieden werden, unnötigen Verwaltungsaufwand für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Steuerpflichtige zu verursachen. Daher sollte es solchen Steuerpflichtigen möglich sein, ihren Steuerverwaltungen die erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission 65 festgelegten europäischen Norm zur Verfügung zu stellen, mit der der Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU erfüllt wird, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Methoden für die Meldung der Daten vorsehen können, die von bestimmten Steuerpflichtigen einfacher zu befolgen sein könnten.

    (15)Um die erforderliche Harmonisierung bei der Meldung von Daten über innergemeinschaftliche Umsätze zu erreichen, sollten in allen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen gemeldet werden müssen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Daten anzufordern.

    (16)Ein wichtiges Element bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen besteht darin, die vom Lieferer/Dienstleistungserbringer angegebenen Daten mit den vom Erwerber/Dienstleistungsempfänger angegebenen Daten abzugleichen. Zu diesem Zweck sollten der Erwerber und der Dienstleistungsempfänger verpflichtet sein, die Daten über ihre innergemeinschaftlichen Umsätze zu melden.

    (17)Einige Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Meldepflichten für Umsätze in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige führt, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, da sie ihre Buchführungssysteme anpassen müssen, um diese Anforderungen zu erfüllen. Um die sich aus solchen Abweichungen ergebenden Kosten zu vermeiden, sollten die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme zur Meldung von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet dieselben Merkmale wie das System für innergemeinschaftliche Umsätze aufweisen. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen elektronischen Mittel vorsehen, und wie bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sollte es dem Steuerpflichtigen möglich sein, die Daten im Einklang mit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 festgelegten europäischen Norm zu übermitteln, wobei der betreffende Mitgliedstaat auch zusätzliche Mittel für die Übermittlung der Daten vorsehen kann. Die Daten sollten entweder direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt werden können.

    (18)Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine digitale Meldepflicht für gegen Entgelt bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet einzuführen. Sollten sie jedoch eine solche Pflicht in der Zukunft einführen, so sollten sie sie an die digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze anpassen. Mitgliedstaaten, die bereits über ein Meldesystem für solche Umsätze verfügen, sollten diese Systeme anpassen, um sicherzustellen, dass die Daten im Einklang mit den digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze gemeldet werden.

    (19)Zur Bewertung der Wirksamkeit der digitalen Meldepflichten sollte die Kommission einen entsprechenden Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der digitalen Meldepflichten auf die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sowie auf die Umsetzungs- und Befolgungskosten für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen analysiert werden, um zu überprüfen, ob die Ziele des Systems erreicht wurden oder ob weitere Anpassungen erforderlich sind.

    (20)Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin andere Maßnahmen ergreifen können, um eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Es sollte ihnen jedoch nicht möglich sein, zusätzliche Meldepflichten für Umsätze einzuführen, die unter die digitalen Meldepflichten fallen.

    (21)Die Plattformwirtschaft hat gewisse Schwierigkeiten bei der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften mit sich gebracht, insbesondere was die Feststellung des Steuerstatus des Dienstleistungserbringers und gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Vergleich zu anderen Unternehmen angeht.

    (22)Die Plattformwirtschaft hat auch zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, die über Online-Plattformen bewirkt werden und nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und durch die traditionelle Wirtschaft bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, geführt. Besonders ausgeprägt ist die Verzerrung in den beiden größten Sektoren der Plattformwirtschaft (hinter dem elektronischen Handel), d. h. in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung.

    (23)Daher müssen Vorschriften festgelegt werden, um die Wettbewerbsverzerrungen in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung zu beseitigen, indem die Rolle geändert wird, die Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer zukommt (d. h. sie werden zum „fiktiven Dienstleistungserbringer“). Im Rahmen dieses Modells sollten Plattformen verpflichtet sein, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, wenn diese geschuldet wird, der zugrunde liegende Dienstleistungserbringer sie aber nicht ausweist, weil es sich beispielsweise um eine natürliche Person oder um einen Steuerpflichtigen handelt, der die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt.

    (24)Die Mitgliedstaaten legen den Ort der Erbringung der Unterstützungsdienstleistung, die von den Plattformen an Nichtsteuerpflichtige erbracht wird, unterschiedlich aus. Daher ist es notwendig, diese Vorschrift zu präzisieren.

    (25)Einige Mitgliedstaaten berufen sich auf Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG, um eine Mehrwertsteuerbefreiung auf die Kurzzeitvermietung von Unterkünften anzuwenden, während andere dies nicht tun. Um für Gleichbehandlung und Kohärenz zu sorgen und gleichzeitig weiterhin gegen Wettbewerbsverzerrungen im Beherbergungssektor vorzugehen, sollte klargestellt werden, dass diese Ausnahme nicht für Kurzzeitvermietungen von Unterkünften gilt. Die Kriterien zur Ermittlung einer Kurzzeitvermietung von Unterkünften, die als Tätigkeit mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe gilt, sind nur für die Zwecke dieser Richtlinie anzuwenden und lassen die in anderen Rechtsvorschriften der Union verwendeten Begriffsbestimmungen unberührt. Mit dieser Richtlinie wird daher keine EU-Definition des Begriffs „Kurzzeitvermietung von Unterkünften“ festgelegt.

    (26)Um zu vermeiden, dass auf Plattformen, die als fiktive Dienstleistungserbringer fungieren, irrtümlich die Sonderregelung für Reisebüros angewandt wird oder umgekehrt, sollten Umsätze, bei denen die Plattform als fiktiver Dienstleistungserbringer gilt, von dieser Sonderregelung ausgenommen werden.

    (27)Dieser Vorschlag berührt nicht die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) 66 , mit denen andere Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen durch Online-Plattformen geregelt werden, wie etwa Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen.

    (28)Mit den Richtlinien (EU) 2017/2455 67 und 2019/1995 68 des Rates wurde die Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für die Besteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der Union geändert. Im Wege dieser Änderungsrichtlinien wurden die Wettbewerbsverzerrungen verringert, die Verwaltungszusammenarbeit verbessert und eine Reihe von Vereinfachungen eingeführt. Obwohl die mit diesen Richtlinien eingeführten Änderungen, die seit dem 1. Juli 2021 gelten, weitgehend erfolgreich waren, wurde dennoch festgestellt, dass bestimmte Verbesserungen erforderlich sind.

    (29)Zu diesem Zweck sollten einige bestehende Vorschriften präzisiert werden. Dazu gehört die Bestimmung über die Festlegung des Schwellenwerts von 10 000 EUR im Kalenderjahr gemäß Artikel 59c der Richtlinie 2006/112/EG, bei dessen Unterschreitung die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen durch einen in der EU ansässigen Dienstleistungserbringer bzw. Lieferer, der in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig bleiben können, in dem der Steuerpflichtige, der die fraglichen Dienstleistungen erbringt, ansässig ist bzw. in dem sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden. Artikel 59c der Richtlinie 2006/112/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass nur innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, geliefert werden, in die Berechnung des Schwellenwerts von 10 000 EUR einbezogen werden, nicht jedoch Fernverkäufe von in einem anderen Mitgliedstaat gelagerten Gegenständen.

    (30)Die Richtlinie 2006/112/EG sollte auch geändert werden, um klarzustellen, dass alle von Unternehmen an Verbraucher (B2C) erbrachte Dienstleistungen, die von außerhalb der Union ansässigen Steuerpflichtigen innerhalb der Union erbracht werden, in den Anwendungsbereich der Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen (Nicht-EU-Regelung) fallen, und nicht nur an in der Union ansässige Dienstleistungsempfänger erbrachte Dienstleistungen. Angesichts der Einführung der neuen Mehrwertsteuervorschriften durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates 69 und des vorgesehenen Inkrafttretens der neuen KMU-Vorschriften 70 und um die Befreiungen nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die u. a. im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie an bestimmte andere internationale Einrichtungen bewirkt werden, abzudecken, ist es außerdem erforderlich, die Nicht-EU-Regelung des OSS nach Titel XII Kapitel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG auszuweiten, indem sichergestellt wird, dass zum Nullsatz besteuerte und mehrwertsteuerbefreite Lieferungen, wie etwa durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um klarzustellen, bis wann der Steuerpflichtige, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt, die entsprechenden Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der drei bestehenden Vereinfachungsregelungen ändern kann, d. h. der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung des OSS sowie der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS). Diese Klarstellung wird es Steuerpflichtigen, die für diese Regelungen registriert sind, ermöglichen, Mehrwertsteuererklärungen bis zum Ablauf der Abgabefrist zu berichtigen. Schließlich sollte der Zeitpunkt, zu dem der Steuertatbestand für Lieferungen im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung des OSS eintritt, eindeutig festgelegt werden, um Unterschiede bei der Anwendung der Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

    (31)Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ist in der Regel in jedem Mitgliedstaat erforderlich, in dem steuerbare Umsätze bewirkt werden. Um jedoch die Zahl der Fälle zu verringern, in denen mehrere Mehrwertsteuerregistrierungen vorgenommen werden müssen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 eine Reihe von Maßnahmen in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, damit mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen möglichst selten erforderlich sind. Um die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung weiter zu verringern, wurden zusätzliche Maßnahmen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs ermittelt, die das Ziel, wonach nur eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der Union erforderlich sein soll, unterstützen. Daher sollten Vorschriften für diese Erweiterungsmaßnahmen festgelegt werden.

    (32)Unter anderem wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 der Anwendungsbereich der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle ausgeweitet, um eine umfassendere einzige Anlaufstelle zu schaffen, die alle an Nichtsteuerpflichtige in der Union erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen und alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen abdeckt. In Ausnahmefällen können elektronische Schnittstellen wie Marktplätze und Plattformen, die als fiktive Lieferer für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten, auch bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen im Rahmen der EU-Regelung des OSS anmelden. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen, sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf andere Lieferungen von Gegenständen, einschließlich inländischer B2C-Lieferungen von Gegenständen in der Union durch Steuerpflichtige, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem solche Lieferungen von Gegenständen an Verbraucher stattfinden, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen. Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf alle inländischen Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, ausgeweitet werden, wenn diese Gegenstände von einem Steuerpflichtigen (steuerpflichtiger Wiederverkäufer) geliefert werden, der nicht in dem Mitgliedstaat erfasst ist, in dem solche Lieferungen von Gegenständen erfolgen. Durch diese Änderung könnten steuerpflichtige Wiederverkäufer die OSS-Vereinfachungen in Anspruch nehmen, und gleichzeitig könnte die für diese Lieferungen geschuldete Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat der Identifizierung im Rahmen der erweiterten EU-Regelung gemeldet und entrichtet werden.

    (33)Die Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch die Mitgliedstaaten in Fällen festgelegt werden, in denen ein Lieferer/Dienstleistungserbringer nicht für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Ein Lieferer/Dienstleistungserbringer, der Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an eine Person bewirkt bzw. erbringt, die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, in dem die Lieferung/Erbringung steuerpflichtig ist, sollte berechtigt sein, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen/Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden.

    (34)Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurde in die Richtlinie 2006/112/EG die Haftung elektronischer Schnittstellen, wie Marktplätze und Plattformen, aufgenommen, wenn diese als fiktiver Lieferer/Dienstleistungserbringer fungieren und bestimmte Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen an Verbraucher in der Union unterstützen. In Bezug auf Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union beschränkt sich die Regel des fiktiven Lieferers derzeit auf Lieferungen von Gegenständen an Nichtsteuerpflichtige, wenn diese Gegenstände in der Union von nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen geliefert werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Händlern und Nicht-EU-Händlern zu schaffen und die Kosten für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Union so gering wie möglich zu halten, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um den Befolgungsaufwand für Verkäufer in der Union, die über elektronische Schnittstellen tätig sind, weiter zu verringern. Unter dem neuen Anwendungsbereich würde die Regel des fiktiven Lieferers für alle Lieferungen von Gegenständen in der Union gelten, die von einer elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des zugrundeliegenden Lieferers und dem Status des Käufers.

    (35)Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurde eine besondere Vereinfachungsregelung (IOSS) in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, mit der der Aufwand verringert werden sollte, der mit der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr von für Verbraucher in der Union bestimmten Gegenständen mit geringem Wert einherging. Dementsprechend müssen sich Steuerpflichtige, die sich für die IOSS-Registrierung entscheiden, nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem ihre für die Regelung infrage kommenden Einfuhren von Gegenständen zugunsten von Verbrauchern bewirkt werden, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Stattdessen kann die für diese Lieferungen geschuldete Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat über das IOSS-System erklärt und abgeführt werden. Um die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf bestimmte eingeführte Waren weiter zu unterstützen und zu verbessern, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Nutzung des IOSS für elektronische Schnittstellen wie Marktplätze und Plattformen verbindlich vorzuschreiben, wenn diese bestimmte Einfuhren von Gegenständen für Verbraucher in der Union unterstützen. Steuerpflichtige, die elektronische Schnittstellen betreiben und ausschließlich inländische Lieferungen im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung unterstützen, sollten jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen.

    (36)Um für einheitliche Bedingungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu sorgen, sollten der Kommission entsprechende Befugnisse übertragen werden, damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern für die Zwecke der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung besser gewährleistet werden kann. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erlassen. Zu diesen Sondermaßnahmen gehört unter anderem die Verknüpfung der eindeutigen Sendungsnummer mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 71 ausgeübt werden, und der zuständige Ausschuss sollte der mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 72 eingesetzte Ausschuss sein.

    (37)Die Mehrwertsteuerregistrierung eines Lieferers/Dienstleistungserbringers ist erforderlich, wenn der Lieferer/Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Insbesondere erfordert die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen eines Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat, die u. a. für die Zwecke seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr erfolgt, eine Registrierung in den Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände verbracht werden. Im Einklang mit dem Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union sollte die Zahl der Fälle, in denen mehrere Mehrwertsteuerregistrierungen erforderlich sind, weiter verringert werden, indem die Anwendung einer neuen Regelung im Rahmen des OSS vorgesehen wird, die speziell darauf abzielt, die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im Zusammenhang mit bestimmten unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen zu vereinfachen.

    (38)Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine vereinfachte mehrwertsteuerliche Behandlung von Gegenständen vor, die im Rahmen von Konsignationslagerregelungen verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Da die OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Waren einschließt, für die derzeit Konsignationslagerregelungen gemäß Artikel 17a der genannten Richtlinie gelten, ist es erforderlich, diese Regelungen schrittweise abzuschaffen, indem in der Richtlinie 2006/112/EG ein Enddatum vor der vollständigen Aufhebung der Bestimmungen über Konsignationslager vorgesehen wird. Daher sollte der 31. Dezember 2024 als Enddatum festgelegt werden, nach dem keine neuen Konsignationslagerregelungen mehr angewandt werden können. Für Konsignationslagerregelungen, die am oder vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sollten die einschlägigen Bedingungen, einschließlich der 12-Monats-Frist für die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den vorgesehenen Käufer, weiterhin gelten. Parallel zur Aufnahme dieses neuen Enddatums sollte ein neuer Absatz in die Bestimmungen über Konsignationslagerregelungen eingefügt werden, um sicherzustellen, dass diese Regelungen am 31. Dezember 2025 außer Kraft treten, da sie nach diesem Datum nicht mehr erforderlich sind.

    (39)Die Differenzbesteuerung ermöglicht es steuerpflichtigen Wiederverkäufern, Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis von Gegenständen zu entrichten, die unter die Regelung fallen, nämlich Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Um sicherzustellen, dass die Besteuerung dieser spezifischen Lieferungen in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um eine neue Vorschrift über den Ort der Lieferung einzuführen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend geändert werden, dass Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen ausdrücklich von der obligatorischen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden. Um jedoch das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen und den Befolgungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können sich steuerpflichtige Wiederverkäufer, die im Rahmen der Differenzbesteuerung tätig sind, dafür entscheiden, sich für die EU-Regelung des OSS registrieren zu lassen, um die Mehrwertsteuer, die für bestimmte Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen geschuldet wird, über dieses System zu melden und zu entrichten, ohne sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen.

    (40)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 73 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (41)Da das Ziel dieser Richtlinie – das Mehrwertsteuersystem an das digitale Zeitalter anzupassen – von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann, sondern angesichts der Notwendigkeit, die digitalen Meldepflichten zu harmonisieren und ihre Nutzung zu fördern, die mehrwertsteuerliche Behandlung von Plattformen zu verbessern und die Zahl der Fälle, in denen ein Unternehmen sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren lassen muss, zu verringern, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (42)Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2024

    Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 17a wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)Gegenstände werden am oder vor dem 31. Dezember 2024 von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;“

    b)Folgender Absatz 8 wird angefügt:

    „(8)    Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 31. Dezember 2025.“

    2.Die Überschrift von Titel V Kapitel 3a erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL 3a

    Schwellenwert für Steuerpflichtige, die bestimmte Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und bestimmte Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen“

    3.Artikel 59c wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) die Dienstleistungen werden an eine nichtsteuerpflichtige Person erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig ist, dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder die Gegenstände werden von dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert, und“

    b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    (3)    Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Mitgliedstaat gewährt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen oder Dienstleistungen der genannte Absatz gegebenenfalls Anwendung findet, das Recht, sich dafür zu entscheiden, dass der Ort dieser Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Buchstabe a bzw. Artikel 58 bestimmt wird; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.“

    4.Artikel 66 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 66

    (1)    Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:

    a)spätestens bei der Ausstellung der Rechnung;

    b)spätestens bei der Vereinnahmung des Preises;

    c)im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.

    (2)    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Lieferungen und Dienstleistungen:

    a)Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 fallen, wenn diese Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 359 in Anspruch nehmen darf;

    b)Lieferungen und Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 fallen, sofern diese Lieferungen bzw. Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 369b in Anspruch nehmen darf;

    c)Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196 schuldet;

    d)in Artikel 67 genannte Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen.“

    5.Artikel 167a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug eines Steuerpflichtigen, bei dem ausschließlich ein Steueranspruch gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b eintritt, erst dann ausgeübt werden darf, wenn der entsprechende Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer auf die dem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen erhalten hat.“

    6.Artikel 217 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 217

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.“

    7.Artikel 218 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 218

    (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen.

    (2) Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben, lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entsprechen. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch Steuerpflichtige und ihre Übermittlung unterliegen – unbeschadet der gemäß Artikel 395 genehmigten Sondermaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie umgesetzt wurden – keiner vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden.

    * Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).“

    8.Artikel 226 Nummer 7a erhält folgende Fassung:

    „7a.die Angabe ‚Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten‘ (Kassenbuchführung), sofern der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung entsteht und das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht;“

    9.Artikel 232 wird gestrichen.

    10.Artikel 237 wird gestrichen.

    11.Artikel 359 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 359

    Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.“

    12.Artikel 369j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter diese Sonderregelung fallen.“

    13.Artikel 369w Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter diese Sonderregelung fallen.“

    Artikel 2

    Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025

    Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 14 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person, oder bei der Lieferung handelt es sich um eine Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer an eine andere steuerpflichtige Person bewirkt wird, und die Gegenstände unterliegen im Einklang mit der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 dieser Richtlinie der Mehrwertsteuer;“

    2.Artikel 14a wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.“

    b)Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    „(3)    Steuerpflichtige, die die Verbringung gemäß Artikel 17 Absatz 1 von Gegenständen, die keine Investitionsgüter im Sinne der von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, gemäß Artikel 189 Buchstabe a festgelegten Definition sind, oder von Gegenständen, die in dem Mitgliedstaat nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als hätten sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert.

    (4)    In nur einem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen nur in diesem Mitgliedstaat durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, ohne Versand oder Beförderung oder mit Versand oder Beförderung, die in dem Mitgliedstaat beginnen und enden, unterstützen, werden nicht behandelt, als hätten sie diese Gegenstände erhalten und geliefert.“

    3.Folgender Artikel 28a wird eingefügt:

    „Artikel 28a

    Unbeschadet von Artikel 28 werden Steuerpflichtige, die die Kurzzeitvermietung von Unterkünften nach Artikel 135 Absatz 3 oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, so behandelt, als hätten sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, wenn es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um eine der folgenden Personen handelt:

    a)eine nichtansässige Person, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat erfasst ist;

    b)eine nichtsteuerpflichtige Person;

    c)eine steuerpflichtige Person, die nur Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht;

    d)eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;

    e)eine steuerpflichtige Person, die die gemeinsame Pauschalregelung für Landwirte in Anspruch nimmt;

    f)eine steuerpflichtige Person, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt.“

    4.Artikel 35 wird gestrichen.

    5.In Titel V Kapitel 1 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:

    „Abschnitt 5

    Lieferung von Kunstgegenständen und Antiquitäten im Rahmen der Sonderregelungen für steuerpflichtige Wiederverkäufer

    Artikel 39a

    Als Ort der Lieferung von Kunstgegenständen und Antiquitäten, die ohne Versand oder Beförderung geliefert werden oder deren Versand oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet und die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 geliefert werden, gilt der Ort, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.“

    6.Folgender Artikel 46a wird eingefügt:

    „Artikel 46a

    Als Ort der Erbringung einer an eine nichtsteuerpflichtige Person über eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrundeliegende Umsatz im Einklang mit dieser Richtlinie bewirkt wird.“

    7.In Artikel 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)    Die ununterbrochene Vermietung von Unterkünften für höchstens 45 Tage mit oder ohne Erbringung anderer Nebendienstleistungen gilt als Tätigkeit mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe.“

    8.Artikel 136a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 136a

    Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a Absatz 2 oder Artikel 14a Absatz 3 behandelt, als hätte er Gegenstände erhalten und geliefert, so befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung dieser Gegenstände an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer.“

    9.Folgender Artikel 136b wird eingefügt:

    „Artikel 136b

    Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so befreien die Mitgliedstaaten die Erbringung dieser Dienstleistungen an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer“.

    10.In Artikel 143 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a)    Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -vermeidung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q genannten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011* erlassen, und der zuständige Ausschuss ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010± eingesetzte Ausschuss.

    * Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    ± Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).“

    11.Folgender Artikel 172a wird eingefügt:

    „Artikel 172a

    Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so berühren diese Dienstleistungen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug dieses Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob die Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.“

    12.Artikel 194 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 194

    (1)    Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Erbringung von Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so gestatten es die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 195 und 196, dass die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet, wenn diese Person bereits in dem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat.

    (2)    Absatz 1 gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne von Artikel 311 Absatz 1 Nummer 5, wenn die Gegenstände gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 dieser Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen.“

    13.Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach Artikel 194 und Artikel 196 der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.“

    14.Artikel 242a wird wie folgt geändert:

    a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a)    Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, und wird dieser Steuerpflichtige nicht entsprechend Artikel 28a behandelt, als hätte er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, so ist der Steuerpflichtige, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, verpflichtet, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen zu führen.“

    b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 1a sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

    Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“

    15.Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, die keine Gegenstände oder Dienstleistungen sind, welche in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Empfänger gemäß Artikel 194 bzw. 196 der Steuerschuldner ist.“

    16.In Artikel 306 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)    Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sonderregelung gilt nicht für gemäß Artikel 28a erbrachte Dienstleistungen.“

    17.In Titel XII erhält die Überschrift von Kapitel 6 folgende Fassung:

    „KAPITEL 6

    Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“

    18.Artikel 365 erhält folgende Fassung:

    Artikel 365

    In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld in der Erklärung anzugeben.

    Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

    19.In Titel XII Kapitel 6 erhält die Überschrift von Abschnitt 3 folgende Fassung:

    „Abschnitt 3

    Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in diesem Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer erfassten Steuerpflichtigen oder über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden“

    20.Artikel 369a Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    a)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)bei Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, dieser Mitgliedstaat;“

    b)Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

    „d) bei Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikel 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung als bewirkt gilt;

    e) bei Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung der Gegenstände, oder bei denen die Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, dieser Mitgliedstaat.“

    21.Artikel 369b erhält folgende Fassung:

    „Artikel 369b

    Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:

    a)Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;

    b)unbeschadet von Artikel 14a Absatz 2, für die Zwecke dieser Sonderregelung Steuerpflichtigen, die Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, bei denen die Lieferung ohne Versendung oder Beförderung erfolgt oder die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;

    c)nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen;

    d)Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat erfasst sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Gegenstände gemäß den Artikeln 36, 37 und 39 an einen Steuerpflichtigen, eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person liefern;

    e)Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat erfasst sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, bei Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderungen oder Lieferungen, deren Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, an eine der folgenden Personen:

    a)einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;

    b)einen anderen Steuerpflichtigen, wenn es sich bei der Lieferung um eine Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten handelt, die im Einklang mit der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung nach Artikel 312 bis 325 der Mehrwertsteuer unterliegen.

    Diese Sonderregelung gilt für alle Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.“

    22.Artikel 369g wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, falls angezeigt die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, falls angezeigt der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und die Gesamtsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist:

    a)innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen;

    b)unbeschadet von Artikel 14a Absatz 2, für die Zwecke dieser Sonderregelung Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;

    c)Erbringung von Dienstleistungen;

    d)Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;

    e)Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen, bei denen die Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden.

    In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume gemäß Absatz 4 anzugeben.“

    b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Werden Gegenstände innerhalb oder aus anderen Mitgliedstaaten als den bzw. dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, falls angezeigt die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, falls angezeigt der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, in den bzw. aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:

    a)innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen mit Ausnahme von Fernverkäufen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a Absatz 2;

    b)von Steuerpflichtigen gemäß Artikel 14a Absatz 2 bewirkte innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;

    c)Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;

    d)Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person, wenn die Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.

    Bei den in Buchstabe a genannten Lieferungen ist in der Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben.

    Bei den in Buchstabe b genannten Lieferungen ist in der Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben.

    In der Mehrwertsteuererklärung sind die in diesem Absatz genannten Angaben nach dem Mitgliedstaat des Verbrauchs aufgeschlüsselt zu machen.“

    c)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)    Die Verpflichtung zur Angabe von Informationen gemäß Absatz 2 gilt auch für Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Identifizierung.“

    d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, falls angezeigt die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, falls angezeigt der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.“

    e)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)    Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

    23.In Artikel 369m wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4)    Unbeschadet von Absatz 1 verpflichten die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen, der als fiktiver Lieferer im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 handelt, diese Sonderregelung für alle Fernverkäufe von aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführten Gegenständen in Anspruch zu nehmen.“

    24.Artikel 369p wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

    „e)Status als Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und geliefert.“

    b)In Absatz 3 wird der folgende Buchstabe f angefügt:

    „f) Status als Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und geliefert.“

    25.Artikel 369r wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung, sofern die Inanspruchnahme dieser Regelung nicht verpflichtend gemäß Artikel 369m Absatz 4 ist.“

    b)Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung, sofern die Inanspruchnahme dieser Regelung nicht verpflichtend gemäß Artikel 369m Absatz 4 ist;“

    c)Ein neuer Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Ist die Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Artikel 369m Absatz 4 verpflichtend, so erlassen die Mitgliedstaaten andere angemessene Maßnahmen als die Streichung aus dem Register, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.“

    26.Artikel 369t Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

    27.In Titel XII Kapitel 6 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:

    „Abschnitt 5

    Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen

    Artikel 369xa

    Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.    „unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen“ ist die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1, einschließlich die Verbringung gemäß Artikel 14a Absatz 3, und umfasst nicht die Verbringung von Investitionsgütern im Sinne der von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, gemäß Artikel 189 Buchstabe a festgelegten Definition oder von Gegenständen, die in dem Mitgliedstaat nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen;

    2.    „Mitgliedstaat der Identifizierung“ ist der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat.

    Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, ist Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.

    Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.

    Artikel 369xb

    Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die Gegenstände unternehmensintern verbringen, die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung.

    Diese Sonderregelung gilt für alle unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der für diese Regelung registriert ist.

    Artikel 369xc

    Der Steuerpflichtige meldet dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt. Diese Meldung erfolgt elektronisch.

    Artikel 369xd

    Ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Regelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erfasst. Hierzu verwendet der Mitgliedstaat die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde.

    Artikel 369xe

    Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:

    a)wenn der Steuerpflichtige mitteilt, dass er keine unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen mehr bewirkt, die unter diese Sonderregelung fallen;

    b)wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen beendet sind;

    c)wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;

    d)wenn der Steuerpflichtige wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

    Artikel 369xf

    Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, gibt im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine elektronische Mehrwertsteuererklärung ab, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirkt wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

    Artikel 369xg

    (1)    In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369xd und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände versandt oder verbracht werden, der Gesamtbetrag der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist.

    In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume gemäß Absatz 3 anzugeben.

    (2)    Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so ist in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtwert der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben.

    In der Mehrwertsteuererklärung ist außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben. In der Mehrwertsteuererklärung sind die in diesem Absatz genannten Angaben aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in die die Gegenstände versandt oder befördert werden, zu machen.

    (3)    Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abgegeben werden musste, Änderungen an der Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369xf abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, der Steuerzeitraum und die Steuerbemessungsgrundlage, für die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

    Artikel 369xh

    (1)    Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.

    Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind.

    Wurden für die Lieferungen Beträge in anderen Währungen berechnet, so hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.

    (2)    Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

    Artikel 369xi

    Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, steuerfrei.

    Artikel 369xj

    Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der Mehrwertsteuererklärung für die Sonderregelung nicht die Vorsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten anmelden, in die oder aus denen die Gegenstände versandt oder befördert werden. Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter diese Sonderregelung fallen.

    Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer für in diesem Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.

    Artikel 369xk

    (1) Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt Aufzeichnungen über seine dieser Sonderregelung unterliegenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.

    (2)    Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

    Die Aufzeichnungen sind ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen erfolgte, fünf Jahre lang aufzubewahren.“

    Artikel 3

    Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2026

    Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 243 Absatz 3 wird gestrichen.

    2.Artikel 262 Absatz 2 wird gestrichen.

    Artikel 4

    Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2028

    Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 42 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)der Erwerber der Gegenstände ist seinen Pflichten zur Übermittelung der Daten über innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß Artikel 265 nachgekommen.“

    2.Artikel 138 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    „(1a)    Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Übermittlung der Daten über innergemeinschaftliche Umsätze nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder die übermittelten Daten nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.“

    3.Artikel 218 erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, Dokumente auf Papier oder in anderer Form als Rechnung anerkennen. Die Mitgliedstaaten lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch die Steuerpflichtigen und ihre Übermittlung unterliegen keiner vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden.“

    4.Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach Artikel 194 und Artikel 196 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens zwei Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt.“

    5.Artikel 223 wird gestrichen.

    6.In Artikel 226 werden die folgenden Nummern 16, 17 und 18 angefügt:

    „16.im Falle einer Rechnungsberichtigung: die unter Nummer 2 genannte fortlaufende Nummer der berichtigten Rechnung;

    17.die IBAN-Nummer des Bankkontos des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers, auf das die Zahlung zur Begleichung der Rechnung gutgeschrieben wird. Ist die IBAN-Nummer nicht verfügbar: jede sonstige Kennung, mit der das Bankkonto, auf das die Zahlung zur Begleichung der Rechnung gutgeschrieben wird, eindeutig identifiziert wird;

    18.Datum, an dem die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen fällig ist, oder, wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, Datum und Höhe jeder Zahlung.“

    7.In Titel XI erhält die Überschrift von Kapitel 6 folgende Fassung:

    „KAPITEL 6

    Digitale Meldepflichten

    8.In Titel XI Kapitel 6 wird folgende Überschrift für Abschnitt 1 eingefügt:

    „Abschnitt 1

    Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen“ 

    9.Artikel 262 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, die folgenden Daten über jede Lieferung und Verbringung von Gegenständen gemäß Artikel 138, jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 20 und jede erbrachte Dienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Lieferers bzw. des Dienstleistungserbringers steuerpflichtig ist:“

    10.Artikel 263 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 263

    (1) Die in Artikel 262 Absatz 1 genannten Daten werden für jeden einzelnen vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsatz spätestens zwei Werktage nach Ausstellung der Rechnung oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, zwei Tage nach dem Datum, an dem die Rechnung auszustellen war, übermittelt. Die Daten werden vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt. Die Mitgliedstaten stellen die elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Daten bereit.

    Die Mitgliedstaaten lassen die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate zulassen, welche die Interoperabilität mit der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gewährleisten.

    (2) Die einheitliche elektronische Mitteilung zur Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten wird im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 festgelegt.“

    11.Artikel 264 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 264

    Die gemäß Artikel 263 übermittelten Daten enthalten alle folgenden Angaben:

    a)die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 8 bis 11a, 16, 17 und 18 genannten Angaben;

    b)bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c: den gemäß Artikel 76 ermittelten Gesamtbetrag der Lieferung.“

    12.Artikel 265 erhält folgende Fassung:

    Artikel 265

    Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 macht der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er diesen Erwerb getätigt hat, in den zu übermittelnden Daten die folgenden Einzelangaben:

    a)seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem Mitgliedstaat, unter der die Gegenstände erworben und anschließend geliefert wurden;

    b)die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der anschließenden Lieferung des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung;

    c)den Wert ohne Mehrwertsteuer jeder Lieferung des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung.“

    13.Artikel 266 wird gestrichen.

    14.Artikel 267 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 267

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß Artikel 194 oder 204 anstelle eines nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden, ihrer Pflicht zur Übermittlung von Daten nach diesem Kapitel nachkommen.“

    15.Artikel 268 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 268

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze im Sinne der Artikel 21 oder 22 bewirken, die Daten über diese Umsätze gemäß diesem Kapitel übermitteln.“

    16.Die Artikel 269, 270 und 271 werden gestrichen.

    17.In Titel XI Kapitel 6 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

    „Abschnitt 2 
    Digitale Meldepflichten für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

    Artikel 271a

    (1)    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen, die sie für andere Steuerpflichtige in ihrem Gebiet bewirkt bzw. erbracht haben, übermitteln.

    (2)    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere steuerpflichtige Umsätze als die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 262 genannten Umsätze übermitteln.

    Artikel 271b

    Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a vor, so übermittelt der Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen die Daten auf Umsatzbasis spätestens zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung, oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung auszustellen war. Die Mitgliedstaaten lassen die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung der Daten elektronischer Rechnung unter Verwendung anderer Datenformate zulassen.

    Artikel 271c

    Bis spätestens 31. März 2033 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über das Funktionieren der innerstaatlichen Meldepflichten nach diesem Abschnitt vor. Die Kommission bewertet in diesem Bericht die Notwendigkeit weiterer Harmonisierungsmaßnahmen und unterbreitet, falls erforderlich, entsprechende Vorschläge.“

    18.Artikel 273 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 273

    Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

    Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung oder zusätzlich zu den in Titel XI Kapitel 6 genannten Pflichten weitere Meldepflichten festgelegt werden.“

    Artikel 5

    Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 dieser Richtlinie nachzukommen.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 dieser Richtlinie nachzukommen.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (4) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2028 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 7

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    Eurostat: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Tax_revenue_statistics
    (2)    Die Mehrwertsteuerlücke ist die Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf der Grundlage von Mehrwertsteuervorschriften und ‑nebenbestimmungen und dem tatsächlich erhobenen Betrag:    
    https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-gap_de
    (3)    Europol: https://www.europol.europa.eu/crime-areas-and-statistics/crime-areas/economic-crime/mtic-missing-trader-intra-community-fraud
    (4)    COM(2020312 final.
    (5)    COM(2021645 final (Anhang II, Nummer 20).
    (6)    Bitte Referenz angeben, wenn verfügbar.
    (7)    Bitte Referenz angeben, wenn verfügbar.
    (8)    Schlussfolgerungen des Rates zu einer fairen und wirksamen Besteuerung in Zeiten der Erholung von der Krise, zu steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus (FISC 226 ECOFIN 1097, Dok.  13350/20 ).
    (9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zu dem Thema „Wege zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem und zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug“ (2016/2033(INI)); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2018 zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“ (2018/2747(RSP)).
    (10)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Umsetzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie: Was fehlt, um die Mehrwertsteuerlücke in der Union zu verringern? (2020/2263(INI)).
    (11)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (P9_TA(2022)0082).
    (12)    Die Mehrwertsteuermeldepflichten beziehen sich auf die Verpflichtung von mehrwertsteuerrechtlich registrierten Unternehmen, ihre Umsätze regelmäßig bei der Steuerbehörde zu melden, um eine Überwachung der Mehrwertsteuererhebung zu ermöglichen.
    (13)    In diesem Kontext bezieht sich der Begriff „Plattformwirtschaft“ auf Dienstleistungen, die über eine Plattform erbracht werden.
    (14)     https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-e-commerce_en
    (15)    Den Mitgliedstaaten steht es nicht ausdrücklich frei, als Instrument für eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug verbindliche Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung einzuführen. In Artikel 232 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird die Verwendung elektronischer Rechnungen an die Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft; von dieser Bestimmung kann nicht im Wege der Anwendung von Artikel 273 abgewichen werden, welcher es den Mitgliedstaaten gestattet, weitere Pflichten für Steuerpflichtige einzuführen, um eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern. Wenn also ein Mitgliedstaat verbindliche Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung einführen möchte, muss er eine entsprechende Ausnahme von der Richtlinie gemäß Artikel 395 beantragen, welche der einstimmigen Zustimmung des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission bedarf.
    (16)    Um abzuschätzen, ob digitale Meldepflichten die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verbessert und somit die Mehrwertsteuerlücke verringert bzw. die Mehrwertsteuereinnahmen erhöht haben, wurde in der Studie „VAT in the Digital Age“ eine ökonometrische Analyse durchgeführt. Die Auswirkungen digitaler Meldepflichten werden auf der Grundlage zweier abhängiger Variablen berechnet: der Mehrwertsteuerlücke und der sogenannten „C-Effizienz“. Alle Einzelheiten zu den Musterspezifikationen und den Ergebnissen sind Anhang 4 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung zu entnehmen (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2022393).
    (17)    Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind abrufbar unter: Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter .
    (18)    Momentan gibt es in mehreren Mitgliedstaaten verschiedene Arten digitaler Meldepflichten: Clearance-Verfahren für elektronische Rechnungen (Italien), Echtzeit-Meldung (Spanien, Ungarn), SAF-T-Meldung (Litauen, Polen, Portugal), VAT-Listing (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Slowakische Republik, Tschechien); einige Mitgliedstaaten haben die baldige Einführung digitaler Meldepflichten angekündigt (Frankreich, Griechenland, Rumänien).
    (19)    Schätzungen von Eurostat zufolge gibt es in der Union rund 210 000 multinationale Unternehmen, von denen 85 % ihren Hauptsitz in der EU haben und der Rest von Unternehmen aus Drittstaaten kontrolliert wird.
    (20)    Diese sind hauptsächlich auf erhebliche Einrichtungskosten zurückzuführen, insbesondere in Ländern mit komplexeren digitalen Meldepflichten. Für die Einhaltung der Vorschriften muss ein kleines multinationales Unternehmen rund 10 000 EUR für SAF-T-Anforderungen, 25 000 EUR für Echtzeitanforderungen und mehr als 50 000 EUR für die elektronische Rechnungsstellung investieren. Ein großes multinationales Unternehmen muss bis zu 50 000 EUR für SAF-T-Anforderungen, 200 000 EUR für Echtzeitanforderungen und mehr als 500 000 EUR für die elektronische Rechnungsstellung ausgeben.
    (21)    Verkauft ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, so ist es verpflichtet, dem eigenen Mitgliedstaat eine zusammenfassende Meldung vorzulegen, in der das Unternehmen, an das es die Lieferung bewirkt hat, und der Gesamtbetrag der Lieferungen an dieses Unternehmen aufgeführt sind. Die Informationen werden zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht und dienen dazu, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
    (22)    Im Jahr 1993 wurden mit der Einführung des Binnenmarktes die Grenzkontrollen abgeschafft und durch Meldepflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen in Form regelmäßiger zusammenfassender Meldungen für Mehrwertsteuerzwecke ersetzt (eine zusammenfassende Meldung ist ein einfaches Formular, das monatlich/vierteljährlich von den Unternehmern zusätzlich zu ihrer Mehrwertsteuererklärung eingereicht werden muss, um an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen anzumelden; darin sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer der Erwerber sowie der aggregierte Wert der Lieferungen/Dienstleistungen je Erwerber in einem bestimmten Zeitraum aufgeführt). Diese zusammenfassenden Meldungen werden in den nationalen Mehrwertsteuer-Datenbanken gespeichert. Diese Datenbanken werden dann über die elektronische Schnittstelle namens MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem) miteinander verbunden, wobei die Kommission die Kommunikationsverbindungen zwischen den Mitgliedstaaten verwaltet und die Mitgliedstaaten nationale MIAS-Anwendungen entwickeln. Während Steuerverwaltungen zu Kontrollzwecken auf MIAS-Informationen zugreifen, verwenden Wirtschaftsbeteiligte ein MIAS-Modul namens „VIES-on-the-web“, um die Gültigkeit der in der Europäischen Union registrierten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ihres Erwerbers für grenzüberschreitende Umsätze mit Gegenständen oder Dienstleistungen zu überprüfen.
    (23)     Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
    (24)    Der Begriff „Plattformwirtschaft“ bezeichnet ein mehrseitiges Umsatzmodell, an dem drei oder mehr Parteien beteiligt sind. Bei diesen Umsätzen unterstützt eine Online-Plattform den Kontakt zwischen zwei oder mehr unterschiedlichen, aber voneinander abhängigen Nutzergruppen. Bei solchen Interaktionen kann eine der Parteien der Plattform (Anbieter oder zugrunde liegende Dienstleistungserbringer) der anderen Partei (Dienstleistungsempfänger) gegen Entgelt Dienstleistungen anbieten. Die Plattform erhebt in der Regel eine Gebühr für die Unterstützung des Umsatzes.
    (25)    Nach Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie und ihrer ständigen Rechtsprechung hat der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ eine sehr weite Bedeutung. Der Begriff der „selbstständigen Ausübung“ bedeutet jedoch, dass Arbeitnehmer nicht als Steuerpflichtige behandelt werden.
    (26)    Die Möglichkeit, Netzwerke aufzubauen, durch die jeder zusätzliche Nutzer die Erfahrung aller bestehenden Nutzer verbessert; mit zunehmender Zahl von Personen oder Teilnehmern steigt der Wert eines Gegenstandes bzw. einer Dienstleistung.
    (27)     https://ipropertymanagement.com/research/airbnb-statistics
    (28)    „VAT in the Digital Age. Final Report (vol. I–III). Specific Contract No 07 implementing Framework Contract No TAXUD/2019/CC/150.“
    (29)    Mit einem Wert für das Ökosystem von 38,2 Mrd. EUR bzw. 43,2 Mrd. EUR pro Jahr.
    (30)    Laut Tabelle 25 der Studie über die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (Teil II) empfanden 44 % der Befragten die unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften durch die Mitgliedstaaten als Problem.
    (31)    Als Ort einer elektronisch erbrachten Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Erwerber ansässig ist, während der Ort von Vermittlungsdienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen der Ort ist, an dem der zugrunde liegende Umsatz erbracht wird; dies ist z. B. im Fall von Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen der Ort, an dem sich der Gegenstand befindet.
    (32)    Artikel 242a der Mehrwertsteuerrichtlinie.
    (33)    Siehe Kapitel 3 weiter unten.
    (34)    Schlussfolgerungen des Rates zur Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel (ST 7104/22) vom 15. März 2022.
    (35)    Arbeitsprogramm der Kommission für 2022, Anhang II: REFIT-Initiativen, Unterabschnitt „Eine Wirtschaft im Dienste des Menschen“ (Nr. 20).
    (36)    COM(2018329 final.
    (37)    Im bestehenden System wird auf grenzüberschreitende Umsätze – anders als bei inländischen Umsätzen – keine Mehrwertsteuer erhoben, sodass Steuerpflichtige Gegenstände im Binnenmarkt mehrwertsteuerfrei erwerben können, wodurch die Kette der fraktionierten Zahlung unterbrochen und ein Anreiz für Betrug geschaffen wird.
    (38)    Dieses System würde zu einem späteren Zeitpunkt auf Dienstleistungen ausgeweitet werden.
    (39)     Richtlinie (EU) 2025/285 des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen  
    (40)    Die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sehen eine breit gefächerte Palette von Reformen vor, die darauf abzielen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und die Einführung digitaler und grüner Technologien zu fördern. Die einschlägigen Reformen werden durch erhebliche Anstrengungen ergänzt, die auf eine Digitalisierung der Steuerverwaltungen als strategischer Sektor der öffentlichen Verwaltung abstellen. Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022 (COM(2021740 final).
    (41)    Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
    (42)    https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/political-guidelines-next-commission_en_0.pdf.
    (43)    Jahreswachstumsbericht 2021 (siehe Seite 13): https://ec.europa.eu/info/system/files/economy-finance/2022_european_semester_annual_sustainable_growth_survey.pdf .
    (44)    Die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sehen eine breit gefächerte Palette von Reformen vor, die darauf abzielen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und die Einführung digitaler und grüner Technologien zu fördern. Die einschlägigen Reformen werden durch erhebliche Anstrengungen ergänzt, die auf eine Digitalisierung der Steuerverwaltungen als strategischer Sektor der öffentlichen Verwaltung abstellen. Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022 (COM(2021740 final).
    (45)    Die vorgeschlagene Richtlinie soll Rechtssicherheit in Bezug auf den Beschäftigungsstatus von Personen schaffen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, ihre Arbeitsbedingungen verbessern (auch für Selbstständige, die einem algorithmischen Management unterliegen) und die Transparenz und Rückverfolgbarkeit in der Plattformarbeit, auch in grenzüberschreitenden Situationen, erhöhen.
    (46)    Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.
    (47)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion, Brüssel, 28.9.2020 ( customs-action-plan-2020_en.pdf (europa.eu) ).
    (48)     Kommission holt Meinungen zur bevorstehenden EU-Zollreform ein (europa.eu) .
    (49)    Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, Vorschlag 16 Absätze 13. Die Konferenz zur Zukunft Europas fand zwischen April 2021 und Mai 2022 statt. Dabei handelte es sich um eine einzigartige, von Bürgerinnen und Bürgern getragene Initiative der deliberativen Demokratie auf gesamteuropäischer Ebene, an der Tausende Europäerinnen und Europäer sowie politische Akteure, Sozialpartner, Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft und wichtige Interessenträger beteiligt waren.
    (50)    „VAT in the Digital Age. Final Report (vol. IV Consultation Activities). Specific Contract No 07 implementing Framework Contract No TAXUD/2019/CC/150.“
    (51)    „VAT in the Digital Age. Final report (vol. I – III). Specific Contract No 07 implementing Framework Contract No TAXUD/2019/CC/150.
    (52)     https://sdgs.un.org/goals .
    (53)    Arbeitsprogramm der Kommission für 2022, Anhang II: REFIT-Initiativen, Unterabschnitt „Eine Wirtschaft im Dienste des Menschen“ (Nr. 20).
    (54)     2022_annual_work_programme_-_fit_for_future_platform_en.pdf (europa.eu)
    (55)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
    (56)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Rechnungsstellungsvorschriften der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (COM(202047).
    (57)    Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze.
    (58)    ABl. C , , S. .
    (59)    ABl. C , , S. .
    (60)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
    (61)    Die Mehrwertsteuerlücke ist die Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf der Grundlage von Mehrwertsteuervorschriften und ergänzenden Bestimmungen und dem tatsächlich erhobenen Betrag:
    https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-gap_de
    (62)    Europäischer Rechnungshof:
    https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_24/SR_VAT_FRAUD_DE.pdf
    (63)    Europol: https://www.europol.europa.eu/crime-areas-and-statistics/crime-areas/economic-crime/mtic-missing-trader-intra-community-fraud  
    (64)    Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
    (65)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 19).
    (66)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
    (67)    Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
    (68)    Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen.
    (69)    Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 1).
    (70)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
    (71)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (72)    Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
    (73)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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