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Document 52022PC0655

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung)

COM/2022/655 final

Brüssel, den 27.4.2022

COM(2022) 655 final

2022/0131(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung)

{SEC(2022) 201 final} - {SWD(2022) 655 final} - {SWD(2022) 656 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden „Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis“) 1 , geändert werden. Dieser Vorschlag ist Teil des Maßnahmenpakets zu Kompetenzen und Talenten, das als Folgemaßnahme zu der am 23. September 2020 angenommenen Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ 2 (im Folgenden „Migrations- und Asylpaket“) vorgeschlagen wurde. Darin wird unterstrichen, dass die wichtigsten Mängel der Unionspolitik im Bereich der legalen Migration behoben werden müssen, um so zu dem übergeordneten Ziel beizutragen, die in der EU benötigten qualifizierten und talentierten Arbeitskräfte anzuwerben. Die Neufassung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis ist Teil dieser Maßnahmen, deren Ziel – wie im Migrations- und Asylpaket dargelegt – darin besteht, „[zu prüfen], wie der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften vereinfacht und präzisiert werden kann“. Das Paket umfasst auch die Neufassung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen 3 und eine begleitende Mitteilung, in der ein neuer Ansatz für eine ehrgeizige und nachhaltige Politik der legalen Migration in der Union dargelegt wird, um Talente für die europäischen Volkswirtschaften zu gewinnen und sichere Wege nach Europa zu schaffen 4 .

Die große Mehrheit der Migranten kommt auf legalem Wege nach Europa und hält sich rechtmäßig dort auf. Im Jahr 2019 stellten die Mitgliedstaaten der Union mehr als drei Millionen erste Aufenthaltserlaubnisse für Drittstaatsangehörige aus, davon mehr als eine Million Arbeitserlaubnisse.

Im Jahr 2019 5 wurden von den Mitgliedstaaten 2 984 261 Entscheidungen über die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis gemeldet 6 , von denen 1 212 952 die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis betrafen. Die übrigen Entscheidungen betrafen die Verlängerung oder Änderung einer Erlaubnis. Von allen im Jahr 2019 erteilten Erlaubnissen wurden 1 172 028 (39 %) für vergütete Tätigkeiten ausgestellt, 928 483 (31 %) aus familiären Gründen, 395 428 (13 %) für Aus- und Fortbildungszwecke und 368 509 (12 %) aus sonstigen Gründen (diese Werte beruhen auf den verfügbaren Statistiken 7 ).

Die zentralen Ziele der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis sind die Schaffung eines einheitlichen Antragsverfahrens für eine kombinierte Erlaubnis (Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) und die Gewährleistung eines gemeinsamen Bündels gleicher Rechte für berechtigte Drittstaatsangehörige auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der die kombinierte Erlaubnis ausstellt. Wie jedoch bereits im Rahmen der Eignungsprüfung von 2019 zur legalen Migration und im Durchführungsbericht hervorgehoben wurde, behindern einige offene Fragen nach wie vor die vollständige Verwirklichung der Ziele.

Der Vorschlag zielt darauf ab, das Antragsverfahren zu straffen und wirksamer zu gestalten. Gegenwärtig schreckt die Gesamtdauer der Antragsverfahren 8 die Arbeitgeber davon ab, internationale Mitarbeitende einzustellen. Es wird erwartet, dass durch die Verkürzung dieser Dauer ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Union und zur Behebung des Arbeitskräftemangels in der Union geleistet wird. Der Vorschlag enthält auch neue Anforderungen, um die Garantien und die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen im Vergleich zu den Bürgerinnen und Bürgern der Union zu stärken und ihren Schutz vor Ausbeutung der Arbeitskraft zu verbessern. Dadurch wird die Ausrichtung des Profils der Arbeitnehmer auf die Arbeitsmarkterfordernisse verbessert und die Anfälligkeit für die Ausbeutung der Arbeitskraft verringert.

In den zehn Jahren der Anwendung der Richtlinie hat die Kommission eine Reihe von Beschwerden über die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erhalten (insbesondere in Bezug auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen für die Ausstellung einer kombinierten Erlaubnis oder in Bezug auf Fragen der sozialen Sicherheit). Auf einige Beschwerden folgten Vertragsverletzungsverfahren. Die Bewertung der Richtlinie im Rahmen der Eignungsprüfung im Bereich des EU-Rechts zur legalen Zuwanderung 9 (im Folgenden „Eignungsprüfung“), die 2019 angenommen wurde, und der ebenfalls 2019 angenommene Durchführungsbericht 10 haben eine Reihe von Regelungslücken in Bezug auf den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich, Unstimmigkeiten und Mängel sowie praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten aufgezeigt. In den Schlussfolgerungen der Eignungsprüfung wurde insbesondere empfohlen, „[legislative] Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Unstimmigkeiten, Regelungslücken und sonstigen Mängel [zu erwägen], um das EU-Recht zu vereinfachen, zu vereinheitlichen, zu vervollständigen und allgemein zu verbessern“.

Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 21. Mai 2021 zu neuen Wegen der legalen Arbeitskräftemigration 11 die von der Kommission geplante Überprüfung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis und schlug vor, „dass der Geltungsbereich und die Anwendung der Richtlinie erweitert werden sollten, um ein breiteres Spektrum an Arbeitskräften zu erreichen“.

1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über ein neues Asyl- und Migrationspaket 12 , die am 23. September 2020 angenommen wurde und in der die Kommission betont, dass sie die wichtigsten Mängel der EU-Politik im Bereich der legalen Migration angehen wird, um so zu dem übergeordneten Ziel beizutragen, die in der EU benötigten Kompetenzen und Talente anzuwerben.

Dieser Vorschlag ergänzt andere Instrumente, die im Bereich der legalen Migration verabschiedet wurden, insbesondere die Richtlinien zur Regelung des Aufenthaltsstatus: die Richtlinie 2009/50/EG über die Blaue Karte EU für hochqualifizierte Arbeitnehmer 13 , die Richtlinie 2003/109/EG über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige 14 , die Richtlinie (EU) 2016/801 über den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken 15 , die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung 16 (im Folgenden „Richtlinien im Bereich der legalen Migration“) und die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz 17 .

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 18 , der gemeinsame politische Rahmenbedingungen vorsieht, die den Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung und Stärkung ihrer nationalen Strategien zur Integration von Drittstaatsangehörigen und Personen mit Migrationshintergrund, einschließlich langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger, dienen.

1.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit diesem Vorschlag wird die Erreichung der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ vorangetrieben, in der der Weg des Wiederaufbaus Europas hin zu einer grüneren, stärker digital ausgerichteten und widerstandsfähigeren Wirtschaft und Gesellschaft aufgezeigt wird. Ein wichtiger Teil davon ist die Verbesserung und Anpassung von Fähigkeiten, Wissen und Kompetenzen. Maßnahmen zur Verbesserung des Antragsverfahrens für eine kombinierte Erlaubnis und das Recht auf Gleichbehandlung sind folglich in diesem breiteren Kontext zu sehen.

Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit der Europäischen Kompetenzagenda 19 , in der ein stärker auf die Anwerbung und Bindung von Fachkräften ausgerichteter Ansatz bei der regulären Migration gefordert wird. Dafür sind eine bessere Ausrichtung des Profils der Arbeitnehmer auf die Arbeitsmarkterfordernisse, klare Einwanderungsverfahren und mehr Effizienz bei der Anerkennung der Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen auf dem Arbeitsmarkt der EU erforderlich.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

2.1.Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 79 Absatz 2 AEUV, durch den das Europäische Parlament und der Rat ermächtigt werden, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen zu erlassen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen.

2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, da es sich um einen Bereich mit geteilter Zuständigkeit handelt. 20 Im Rahmen der Folgenabschätzung für den ersten Vorschlag für eine Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis (COM(2007) 638 final) wurde im Jahr 2007 eine Subsidiaritätsprüfung durchgeführt. Mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der EU und der Schaffung des Schengen-Raums ist die Notwendigkeit eines gemeinsamen EU-Rahmens für die legale Migration entstanden.

Die Eignungsprüfung hat gezeigt, dass die Richtlinien im Bereich der legalen Migration, einschließlich der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis, zahlreiche positive Effekte hatten, die von den Mitgliedstaaten allein nicht hätten erreicht werden können, z. B. eine gewisse Harmonisierung der Bedingungen, Verfahren und Rechte, die zu gleichen Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, eine verbesserte Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Drittstaatsangehörige, Arbeitgeber und Behörden, eine verbesserte Anerkennung der Rechte von Drittstaatsangehörigen (d. h. das Recht auf Inländerbehandlung in vielen wichtigen Bereichen wie Arbeitsbedingungen, Zugang zu Aus- und Fortbildung, Sozialleistungen und Verfahrensrechte) und eine verbesserte Mobilität innerhalb der EU.

Mit der Neufassung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis wird das Ziel verfolgt, das Verfahren weiter zu vereinfachen und das Recht auf Gleichbehandlung und den Schutz von Drittstaatsarbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, zu stärken. Vereinfachte und verkürzte Verfahren auf Unionsebene werden sowohl Drittstaatsangehörigen als auch ihren potenziellen Arbeitgebern in der gesamten EU zugutekommen, während gestärkte Rechte dazu beitragen werden, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Drittstaatsarbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu sorgen und das Risiko von Sozialdumping zu verringern. Die Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie haben verdeutlicht, dass bei einem Alleingang der Mitgliedstaaten das Risiko besteht, dass die Unterschiede in der Behandlung von Drittstaatsangehörigen in den einzelnen Mitgliedstaaten fortbestehen und nicht weiter verringert oder geklärt werden. Dies könnte zu einer anhaltenden Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Binnenmarkts zwischen den Mitgliedstaaten führen, die mehr Rechte als andere gewähren oder weniger schwerfällige Verfahren für die Erteilung von kombinierten Erlaubnissen anwenden.

2.3.Verhältnismäßigkeit

Die mit diesem Vorschlag eingeführten Änderungen an der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis sind begrenzt und zielgerichtet und dienen dazu, die wichtigsten Mängel, die bei der Umsetzung der Richtlinie festgestellt wurden, wirksam zu beheben. Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf die Aspekte beschränkt, die die Mitgliedstaaten im Alleingang nicht zufriedenstellend erreichen können und bei denen der Verwaltungsaufwand für die Beteiligten nicht in einem Missverhältnis zu den zu erreichenden Zielen steht, da mit den Maßnahmen lediglich die bereits bestehenden Verfahren überarbeitet oder ergänzt würden.

Der Verwaltungsaufwand, der den Mitgliedstaaten durch die Änderung der Rechtsvorschriften entsteht, wäre moderat, da die Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis bereits gilt, und würde durch die Vorteile aufgewogen.

In Anbetracht der obigen Ausführungen geht der Vorschlag nicht über das zum Erreichen der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

2.4.Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen an der Richtlinie vorgenommen werden, um bestimmte festgestellte Mängel zu beheben. Da es sich bei dem vorgeschlagenen Instrument um eine Neufassung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis handelt, ist derselbe Rechtsakt am besten geeignet. Darin werden verbindliche Mindestnormen festgelegt, gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten aber auch die erforderliche Flexibilität geboten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

3.1.Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die am 29. März 2019 angenommene Eignungsprüfung im Bereich des EU-Rechts zur legalen Zuwanderung 21 stellt eine ausführliche Bewertung dar, anhand derer beurteilt wurde, ob der Rechtsrahmen der EU für legale Zuwanderung noch zweckmäßig ist, ob etwaige Unstimmigkeiten und Lücken bestehen und ob es Möglichkeiten gibt, die bestehenden Vorschriften zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Bei der Bewertung der Richtlinie im Rahmen der Eignungsprüfung und des ebenfalls im Jahr 2019 angenommenen Durchführungsberichts 22 wurde eine Reihe von Regelungslücken in Bezug auf den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich, Unstimmigkeiten und Mängel sowie praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten festgestellt.

Wie zuvor bereits erwähnt wurde, wird in den Schlussfolgerungen der Eignungsprüfung empfohlen, „[legislative] Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Unstimmigkeiten, Regelungslücken und sonstigen Mängel [zu erwägen], um das EU-Recht zu vereinfachen, zu vereinheitlichen, zu vervollständigen und allgemein zu verbessern“.Die wichtigsten Mängel lassen sich in drei Bereiche unterteilen:

1)Komplexe und ineffiziente Antragsverfahren und unklare Rechte sorgen in einigen Fällen für langwierige Verfahren und eine verringerte Attraktivität der EU für Drittstaatsangehörige.

2)Bestimmte Kategorien von Migranten fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union.

3)Arbeitnehmer sind nicht ausreichend vor Ausbeutung der Arbeitskraft geschützt.

4.KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Im Rahmen der Eignungsprüfung im Bereich der legalen Zuwanderung wurde eine umfassende Konsultation, einschließlich einer öffentlichen Konsultation, durchgeführt. 23 Zwischen dem 23. September und dem 30. Dezember 2020 wurde eine weitere öffentliche Online-Konsultation zur Zukunft der legalen Migration über das Webportal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission durchgeführt. 24  

In der ersten Hälfte des Jahres 2021 fanden gezielte Konsultationen mit eher technischen Fragen zur Neufassung der Richtlinie statt. Einige dieser Konsultationen wurden eigenständig von der Kommission durchgeführt, andere fanden im Rahmen einer Studie statt, die an einen externen Auftragnehmer vergeben wurde. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden auch Ad-hoc-Anfragen an die Mitglieder des Europäischen Migrationsnetzwerks gerichtet.

Die Antworten auf die beiden vorstehend genannten Konsultationen gingen von Bürgerinnen und Bürgern der EU, Organisationen und Drittstaatsangehörigen (mit Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Union), Wirtschaftsverbänden und -organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, Hochschul-/Forschungseinrichtungen, Gewerkschaften, Ministerien und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes ein. An den gezielten Konsultationen nahmen unter anderem die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände und -organisationen, nichtstaatliche Organisationen, Hochschulen, Angehörige der Rechtsberufe, Denkfabriken und öffentliche Einrichtungen teil.

Die wichtigsten Mängel, die im Rahmen der Konsultationen festgestellt wurden, werden in dem Vorschlag berücksichtigt und damit angegangen.

4.1.Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Unterstützung der Folgenabschätzung zur Neufassung der Richtlinie wurde eine Studie von einem externen Auftragnehmer durchgeführt. 25 Darüber hinaus wurde eine Reihe von Expertengruppen zur Neufassung der Richtlinie konsultiert: die „Expert Group on the Views of Migrants in the field of Migration, Asylum and Integration“ (Expertengruppe zu den Standpunkten von Migranten in den Bereichen Migration, Asyl und Integration) am 2. März 2021, das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen am 10. März 2021, die „Commission Informal Expert Group on Economic Migration“ (informelle Expertengruppe der Kommission zur Wirtschaftsmigration) am 14. April 2021 und das „EU Legal Migration Practitioners’ Network“ (EU-Netzwerk von Experten im Bereich legale Migration) am 29. April 2021. Das Europäische Migrationsnetzwerk wurde ferner im Rahmen einer Ad-hoc-Anfrage 26 konsultiert.

4.2.Folgenabschätzung

Im Einklang mit ihrer Politik der „besseren Rechtsetzung“ führte die Kommission bei der Ausarbeitung des Vorschlags eine Folgenabschätzung durch. In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen mit unterschiedlich weitreichenden Maßnahmen in der Union bewertet:

Option 1: Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Richtlinie. Im Rahmen dieser Option würden neue nichtlegislative Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung der Richtlinie ergriffen, z. B. die Durchführung vergleichender Analysen und gezielter Studien zu bestimmten Aspekten der Umsetzung der Richtlinie und die Entwicklung nicht rechtsverbindlicher Leitlinien zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie in Form eines Handbuchs für die Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis, Empfehlungen zu Aspekten, die derzeit nicht unter das Verfahren der kombinierten Erlaubnis fallen, und die Förderung innovativer Ansätze.

Option 2: allgemeine legislative Überarbeitung der Richtlinie. Mit dieser Option würde das Antragsverfahren vereinfacht und klargestellt, welche Kategorien von Drittstaatsarbeitnehmern unter die Richtlinie fallen, sowie die Personen, die nach einzelstaatlichem Recht Schutz genießen, erfasst. Im Rahmen dieser Option wäre auch die Verabschiedung von nicht zwingenden Maßnahmen (Soft Law) vorgesehen, um die Umsetzung der in der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis vorgesehenen Rechte auf Gleichbehandlung zu verbessern und zu harmonisieren.

Option 3: legislative Überarbeitung der Richtlinie wie in Option 2 mit zusätzlicher Regelung der Rechte und des Schutzes. Bei dieser Option würden die in Option 2 vorgesehenen legislativen Änderungen vorgenommen und darüber hinaus einige Rechte auf Gleichbehandlung (Zugang zu Wohnraum und Familienleistungen) verbessert und klargestellt. Zudem würde sichergestellt, dass die Erlaubnis nicht nur an einen Arbeitgeber gebunden ist, um zu häufige Änderungen der Erlaubnis zu vermeiden, und der Schutz vor Ausbeutung der Arbeitskraft würde durch legislative Maßnahmen verbessert.

Auf der Grundlage einer Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, der Wirksamkeit und der Effizienz der politischen Optionen sowie ihrer politischen Durchführbarkeit und Akzeptanz der Interessenträger wird die Option 3 bevorzugt.

Die Option 3 umfasst ein umfangreiches Paket an Maßnahmen, mit denen bestehende Mängel der Richtlinie behoben, das einheitliche Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis weiter vereinfacht und gestrafft, die Rechte auf Gleichbehandlung gestärkt und die Kohärenz der Richtlinie mit den anderen Rechtsvorschriften der EU im Bereich der legalen Migration weiter verbessert würden, indem die Kategorien von Drittstaatsarbeitnehmern, die nicht unter die Richtlinie fallen, geklärt würden. Darüber hinaus wird mit der Option 3 der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie auf Personen ausgeweitet, die nach einzelstaatlichem Recht Schutz genießen und derzeit nicht vollständig unter die Bestimmungen zur Gleichbehandlung fallen, und der sachliche Geltungsbereich der Richtlinie wird um Bestimmungen zur Arbeitsaufsicht, zur Überwachung und zu Sanktionen gegen Arbeitgeber bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen erweitert.

Die Folgenabschätzung ergab, dass die Ziele mit der Option 3 wirksam erreicht werden und ein Großteil der in den Konsultationen der Interessenträger geäußerten Ansichten in Einklang gebracht werden kann. Die Option 3 kann darüber hinaus gesellschaftliche Vorteile mit sich bringen, da die Personen, die nach einzelstaatlichem Recht Schutz genießen, dadurch, dass sie in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, mehr Rechte erhalten; diese Drittstaatsangehörigen werden derzeit nicht oder nur in gewissem Maße gleich behandelt. Sie würde auch dazu beitragen, den Schutz aller unter die Richtlinie fallenden Drittstaatsarbeitnehmer vor Ausbeutung der Arbeitskraft zu verstärken. Daher bietet die Option 3 einen guten Kompromiss zwischen der Ausweitung des persönlichen und des sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie und einer weiteren Vereinfachung.

Des Weiteren würde die bevorzugte Option am ehesten den Empfehlungen im Rahmen der Eignungsprüfung und den Zielen des Migrations- und Asylpakets entsprechen. Sie würde auch für Kohärenz mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 27 sorgen. Im Rahmen des Asyl- und Migrationspakets wurde zwar angekündigt, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie geprüft werden soll, wie der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften vereinfacht und präzisiert werden kann, einschließlich der Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen für Arbeitnehmer mit geringer oder mittlerer Qualifikation, doch wurde die Option, solche Bedingungen aufzunehmen, bereits in einem frühen Stadium der Folgenabschätzung verworfen.

Darüber hinaus erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf das Verfahren der kombinierten Erlaubnis und der damit verbundenen Rechte bereits auf alle Drittstaatsangehörigen, unabhängig von ihrem Kompetenzniveau. Die meisten der befragten Interessenträger äußerten sich skeptisch hinsichtlich der Notwendigkeit, die Aufnahmebedingungen für Arbeitnehmer mit geringer oder mittlerer Qualifikation zu regeln, da diese ihrer Ansicht nach durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und das Verfahren der kombinierten Erlaubnis ausreichend berücksichtigt werden. Darüber hinaus haben die Experten die Ansicht kundgetan, dass die Richtlinie, da es sich um eine horizontale „Verfahrensrichtlinie“ handelt, nicht das geeignete Rechtsinstrument ist, um Aufnahmebedingungen nur für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern einzuführen.

Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle

Am 22. September 2021 wurde die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt; am 20. Oktober 2021 fand eine Sitzung zur Folgenabschätzung statt. Der Ausschuss gab am 25. Oktober 2021 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Er wies auf einige Aspekte der Folgenabschätzung hin, die angegangen werden sollten. Insbesondere forderte der Ausschuss weitere Erläuterungen in Bezug auf den engen Geltungsbereich der Initiative, der unbegründete Erwartungen hinsichtlich der wahrscheinlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen wecken könnte. Der Ausschuss forderte ferner weitere Einzelheiten zu den wesentlichen Unterschieden zwischen den politischen Optionen und eine genauere Untersuchung, ob alternative Ansätze zu den vorgeschlagenen Maßnahmen möglich sind. Der Ausschuss bat auch um Klarstellungen hinsichtlich der Frage, wie sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf die nationalen Arbeitsmärkte und die Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten auswirken würden.

Diese und andere ausführlichere Anmerkungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt, die zum Beispiel eine verbesserte Darstellung der möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen gezielten Maßnahmen auf die Attraktivität des Arbeitsmarkts der EU insgesamt sowie auf die nationalen Arbeitsmärkte und die Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten enthält. Die politischen Optionen wurden überarbeitet, um den in der Problemstellung genannten Themenbereichen zu folgen. Die Anmerkungen des Ausschusses wurden auch im nachfolgenden Richtlinienvorschlag berücksichtigt.

4.3.Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit diesem Vorschlag soll das Antragsverfahren vereinfacht werden, indem die Anträge sowohl im Bestimmungsmitgliedstaat als auch von einem Drittstaat aus gestellt werden können. Des Weiteren soll festgelegt werden, dass die in der Richtlinie vorgesehene Frist von vier Monaten die Erteilung des erforderlichen Visums gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie die Zeit umfasst, die die zuständigen Behörden zur Prüfung der Arbeitsmarktlage benötigen. Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen würde die kombinierte Erlaubnis dem Drittstaatsangehörigen auch das Recht einräumen, während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis den Arbeitgeber zu wechseln, was auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bedeuten dürfte, indem die Notwendigkeit wiederholter Anträge im Falle eines Beschäftigungswechsels auf ein Mindestmaß reduziert wird. Mit dem Vorschlag wird ferner das Ziel verfolgt, einige Rechte auf Gleichbehandlung zu stärken und zu klären, welche Kategorien von Drittstaatsarbeitnehmern unter die Richtlinie fallen. Daneben wird mit dem Vorschlag der Geltungsbereich der Richtlinie auf Personen ausgedehnt, die nach einzelstaatlichem Recht Schutz genießen, und der Schutz von Drittstaatsarbeitnehmern durch die Einführung von Bestimmungen zur Erleichterung von Beschwerden, zur Überwachung und zu Sanktionen verbessert. Mit dem Vorschlag werden neue Bestimmungen eingeführt, um den Schutz von Drittstaatsarbeitnehmern zu verbessern, die aus Angst vor dem Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis möglicherweise davon absehen, sich bei ihren Arbeitgebern zu beschweren, indem sichergestellt wird, dass Drittstaatsangehörige sich zumindest während eines Zeitraums von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhalten können.

Dieser Vorschlag wurde in Anhang II des Arbeitsprogramms der Kommission 2021 28 aufgenommen und ist somit Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Von der Plattform „Fit for Future“ wurde auch eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, wie unnötige Hindernisse verringert und abgebaut werden können, u. a. durch die Modernisierung der bestehenden Rechtsvorschriften der EU durch die Digitalisierung; sie wird in dem Vorschlag aufgegriffen. Die Stellungnahme wurde am 10. Dezember 2021 angenommen. Die Plattform gab die folgenden zwei Empfehlungen ab:

Vorschlag 1: Straffung und Digitalisierung der Antragsverfahrens für eine kombinierte Erlaubnis und für ein Visum, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Antragsteller und Behörden zu verringern.

Vorschlag 2: Vereinfachung der Verfahren beim Arbeitgeberwechsel und Stärkung der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer, was den nationalen Verwaltungen und den Antragstellern konkrete Vorteile bringen wird.

Diesen Vorschlägen wurde wie folgt Rechnung getragen:

in Artikel 4, in dem vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die Beantragung einer kombinierten Erlaubnis sowohl im Bestimmungsmitgliedstaat als auch von einem Drittstaat aus ermöglichen sollten, und wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das erforderliche Visum zu erteilen, wenn die in den einzelstaatlichen oder europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,

in Artikel 5, in dem festgelegt ist, dass sich die in der Richtlinie vorgesehene Frist von vier Monaten auch auf die Erteilung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten erforderlichen Visums erstreckt. Diese Frist muss sich auch auf die Zeit erstrecken, die die zuständigen Behörden benötigen, um die Arbeitsmarktlage zu prüfen, bevor eine Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis getroffen wird,

in Artikel 11, der vorsieht, dass die kombinierte Erlaubnis im Falle der Arbeitslosigkeit ihres Inhabers nicht entzogen werden darf. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis.

Der erste Vorschlag der Plattform bezieht sich auch auf die Einreichung von Anträgen auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis. In dem aktuellen Vorschlag wird auf diesen komplexen Aspekt nicht eingegangen; der Schwerpunkt liegt vielmehr auf der Straffung und Vereinfachung der Verfahren. Die Digitalisierung kann jedoch dazu beitragen, die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen und damit die Kosten für die Antragsteller und Arbeitgeber zu senken. Sie würde es auch ermöglichen, das Arbeitskräfteangebot besser an den Bedarf anzupassen, und das Risiko der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verringern. Die Kommission wird daher den Erfahrungen mit der Digitalisierung von Schengen-Visa in diesem Zusammenhang Rechnung tragen und in ihren einschlägigen Netzwerken technische Arbeit leisten, um die Möglichkeiten zu erörtern, die die Digitalisierung mit sich bringen könnte, und ihre Vorteile und Auswirkungen weiter zu untersuchen.

REFIT-Kosteneinsparungen – bevorzugte Option

Beschreibung

Betrag

Anmerkungen

Kosteneinsparungen durch geringere Antragskosten

Bis zu 11,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Drittstaatsangehörige

Bis zu 3,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von 10 Jahren)

Arbeitgeber

Kosteneinsparungen durch einen geringeren Zeitaufwand für die Bearbeitung von Anträgen

89,0–278,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Drittstaatsangehörige 

22,0–70,0 Mio. EUR pro Jahr

Arbeitgeber 29

200 000 EUR–4,0 Mio. EUR (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Nationale Behörden 30 .

Kosteneinsparungen durch geringere Reisekosten

Bis zu 137,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Drittstaatsangehörige

Kosteneinsparungen (geringere Vermittlergebühren)

Bis zu 106,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Drittstaatsangehörige

Bis zu 25,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Drittstaatsangehörige

Kosteneinsparungen (Verringerung anderer mit dem Antrag zusammenhängender Kosten, z. B. Gebühren für Beglaubigungen, Kosten für die Übersetzung von Dokumenten usw.)

Bis zu 14,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Drittstaatsangehörige

Bis zu 4,0 Mio. EUR pro Jahr (über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Drittstaatsangehörige

4.4.Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und stärkt einige der darin verankerten Rechte. Er trägt insbesondere dazu bei, bestimmte Grundrechte zu stärken, z. B. das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Artikel 5), das Eigentumsrecht (Artikel 17), das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 20), das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31), das Recht auf Familien- und Berufsleben (Artikel 33) und das Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung (Artikel 34).5.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

6.WEITERE ANGABEN

6.1.Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird prüfen, ob alle beteiligten Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben. Während der Durchführungsphase wird die Kommission regelmäßig Sitzungen des Kontaktausschusses mit Vertretern sämtlicher Mitgliedstaaten organisieren, um alle Fragen, die während der Umsetzungsphase auftreten können, zu erörtern und zu klären. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht vorlegen, in dem die Durchführung, die Funktionsweise und die Auswirkungen der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis bewertet werden.

Die Anwendung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis wird anhand der wichtigsten strategischen Ziele mithilfe einschlägiger und messbarer Indikatoren, die sich auf leicht verfügbare, akzeptierte und glaubwürdige Datenquellen stützen, kontrolliert. Gemäß der vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinie müssen mehr Arten von Informationen übermittelt werden, was eine rechtzeitige und zuverlässige Vorlage der Daten gewährleisten soll. Die amtlichen Statistiken von Eurostat und den Mitgliedstaaten werden weiterhin so weit wie möglich herangezogen, um die Zahl der ausgestellten kombinierten Erlaubnisse zu überwachen, während bestehende Agenturen und Netzwerke der EU, wie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und das Europäische Migrationsnetzwerk, damit beauftragt werden können, punktuelle Untersuchungen zu Themen im Zusammenhang mit der kombinierten Erlaubnis durchzuführen. Die Kommission wird auch weiterhin auf die bestehenden Expertengruppen zurückgreifen, die an der Folgenabschätzung mitgewirkt haben.

6.2.Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Die vorgeschlagene Neufassung der Richtlinie erfasst einen größeren Personenkreis von Drittstaatsangehörigen. Im Vergleich zur bestehenden Richtlinie 2011/98/EU enthält der Vorschlag mehr rechtliche Verpflichtungen. Darüber hinaus enthält der Vorschlag Bestimmungen, die im derzeitigen Rechtsrahmen noch nicht verbindlich geregelt sind. Daher müssen die Mitgliedstaaten der Notifizierung der Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Dokumente beifügen, einschließlich einer Tabelle der Entsprechungen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und der Richtlinie, um sicherzustellen, dass die Umsetzungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu ihren bestehenden Rechtsvorschriften hinzugefügt haben, eindeutig erkennbar sind.

6.3.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1–3

In diesem Kapitel werden der Gegenstand, die Begriffsbestimmungen und der Geltungsbereich des Vorschlags dargelegt. Mit dem Vorschlag wird eine Begriffsbestimmung für den Begriff „Arbeitgeber“ eingeführt, der auch Arbeitsämter oder Leiharbeitsunternehmen umfasst, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Schutz von Drittstaatsarbeitnehmern zu stärken.

Im Vorschlag für eine Neufassung ist eine Reihe von Änderungen enthalten, mit denen das Ziel verfolgt wird, den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/98/EU und insbesondere die in Artikel 3 Absatz 2 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie klarzustellen. In Bezug auf entsandte Arbeitnehmer wurde ein Verweis auf die Richtlinie 1996/71/EG des Rates aufgenommen. Aus einem anderen Mitgliedstaat entsandte Drittstaatsarbeitnehmer sind vom Geltungsbereich ausgenommen, da sie nicht als Teil des Arbeitsmarktes des Mitgliedstaats betrachtet werden, in den sie entsandt werden. Darüber hinaus wurden Verweise auf Richtlinien hinzugefügt, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 31 verabschiedet wurden, wie die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers und die Richtlinie über Saisonarbeitnehmer 32 . Nur Drittstaatsarbeitnehmer, die unter diese beiden Richtlinien fallen, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie 2011/98/EU ausgenommen. Nach dem derzeit geltenden Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h gilt diese Richtlinie nicht für Drittstaatsangehörige, die nach dem einzelstaatlichen Recht oder internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen. Derzeit ist nicht klar, ob diese Drittstaatsangehörigen, wenn sie eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, unter das Verfahren des Kapitels II und die Bestimmungen über das Recht auf Gleichbehandlung in Kapitel III fallen. Daher wird vorgeschlagen, diese Kategorie von Drittstaatsangehörigen in den Geltungsbereich der Richtlinie aufzunehmen, indem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h gestrichen wird.

KAPITEL II – Einheitliches Antragsverfahren und kombinierte Erlaubnis

Artikel 4 – Einheitliches Antragsverfahren

In Artikel 4 der Richtlinie sind die wichtigsten Aspekte des einheitlichen Antragsverfahrens geregelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen. Ist der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen zu stellen, gestatten die Mitgliedstaaten derzeit, dass der Antrag von einem Drittstaat aus oder – wenn dies im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist – im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, in dem sich der Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig aufhält. Um das Verfahren für den Antragsteller zu erleichtern, ist in dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Beantragung einer kombinierten Erlaubnis sowohl im Bestimmungsmitgliedstaat als auch von einem Drittstaat aus gestatten.

In dem derzeit geltenden Artikel 4 Absatz 3 ist festgelegt, dass das einheitliche Antragsverfahren das Visumverfahren, das vor der ersten Einreise gegebenenfalls erforderlich ist, nicht berührt. Zur Angleichung an andere Richtlinien im Bereich der legalen Migration ist im Vorschlag für eine Neufassung vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten das erforderliche Visum erteilen, wenn die in den einzelstaatlichen oder europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis und eines Visums erfüllt sind. Mit dieser Änderung soll vermieden werden, dass die Erteilung des Einreisevisums abgelehnt oder verzögert wird, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis erfüllt sind.

Artikel 5 – Zuständige Behörde

In Artikel 5 ist eine Reihe von Verfahrensgarantien für das Antragsverfahren und den Erlass der Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis vorgesehen. Nach den derzeitigen Bestimmungen können Anträge auf eine kombinierte Erlaubnis lediglich in den Bestimmungsmitgliedstaaten gestellt werden. Daher kann das Verfahren zur vorherigen Erlangung eines Einreisevisums dazu führen, dass sich die Dauer des gesamten Verfahrens erheblich verlängert. In dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie ist vorgesehen, dass die in der Richtlinie festgelegte Frist von vier Monaten auch die Erteilung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten erforderlichen Visums umfasst. Diese Frist muss sich auch auf die Zeit erstrecken, die die zuständigen Behörden benötigen, um die Arbeitsmarktlage zu prüfen, bevor eine Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis getroffen wird.

In den Artikeln 6 und 7 werden die Formerfordernisse für die kombinierte Erlaubnis und die zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellten Aufenthaltstitel geregelt. Es werden keine Änderungen in Bezug auf die Richtlinie 2011/98/EU vorgenommen.

In Artikel 8 sind bestimmte Verfahrensgarantien für Antragsteller vorgesehen, und zwar die Verpflichtung, Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis abgelehnt wird, schriftlich zu begründen, und die Garantie, dass Antragsteller schriftlich auf die Behörden, bei denen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sowie auf die entsprechenden Fristen hingewiesen werden. Es werden keine Änderungen in Bezug auf die Richtlinie 2011/98/EU vorgenommen.

Artikel 9 – Zugang zu Informationen

Nach Artikel 9 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage hinreichende Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, damit dieser vollständig ist. Der Vorschlag für eine Neufassung enthält eine Bestimmung, in der ausführlicher geregelt wird, welche Informationen von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen, einschließlich Informationen über die Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien der Drittstaatsangehörigen.

Artikel 10 – Gebühren

Nach Artikel 10 können die Mitgliedstaaten von Antragstellern gegebenenfalls die Zahlung von Gebühren für die Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe der Richtlinie erheben. Nach der Neufassung müssen die Mitgliedstaaten Gebühren festlegen, die verhältnismäßig sind und auf der Grundlage der für die Bearbeitung und Erteilung von Erlaubnissen erbrachten Dienstleistungen berechnet werden.

Artikel 11 – Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis

In Artikel 11 Buchstaben a bis d sind die auf der Grundlage der kombinierten Erlaubnis gewährten Rechte festgelegt: Einreise und Aufenthalt, freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet, Ausübung der konkreten Beschäftigung, die genehmigt wurde, und das Recht auf Information über die Rechte des Inhabers.

Mit der Neufassung werden neue Bestimmungen (Artikel 11 Absätze 2 bis 4) eingeführt, mit denen der Schutz von Drittstaatsarbeitnehmern verbessert werden soll. Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen würde dem Drittstaatsangehörigen mit der kombinierten Erlaubnis das Recht verliehen, während ihrer Gültigkeitsdauer den Arbeitgeber zu wechseln. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, eine Mitteilung über den Wechsel zu verlangen und die Arbeitsmarktlage im Falle eines Arbeitgeberwechsels zu prüfen. Absatz 4 wurde hinzugefügt, um dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten, die die kombinierte Erlaubnis nach dem Arbeitsplatzverlust entziehen, es Drittstaatsarbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verlieren, gestatten, sich während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis mindestens drei Monate in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten.

Artikel 12 – Recht auf Gleichbehandlung

Nach Artikel 12 der Richtlinie 2011/98/EU haben Inhaber der kombinierten Erlaubnis in einer Reihe von Bereichen ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, z. B. in Bezug auf Arbeitsbedingungen, die Vereinigungsfreiheit, die Gewährung von Sozialleistungen, Aus- und Fortbildung, die Anerkennung von Studienabschlüssen und beruflichen Befähigungsnachweisen, Steuervergünstigungen sowie den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zu Beratungsdiensten im Bereich Beschäftigung. Allerdings sind in diesem Artikel auch Einschränkungen des Rechts auf Gleichbehandlung in einigen Bereichen vorgesehen.

Im derzeitigen Artikel 12 ist der Verweis auf die Gleichbehandlung in Bezug auf die „Verfahren für die Erlangung von Wohnraum gemäß einzelstaatlichem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit“ und sein Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii (wonach es den Mitgliedstaaten gestattet ist, den Zugang zu Wohnraum einzuschränken) unklar, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob dies auch den Zugang zu privatem Wohnraum einschließt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass das Recht auf Gleichbehandlung für den Zugang zu privatem Wohnraum gilt und dass mögliche Einschränkungen durch die Mitgliedstaaten sich nur auf den Zugang zu öffentlichem Wohnraum beziehen können.

Darüber hinaus ist in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e die Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 33 vorgesehen, die auch Familienleistungen umfasst. In einem kürzlich ergangenen Urteil 34 , das sich auf italienische Rechtsvorschriften bezog, stellte der Gerichtshof fest, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die bei der Bestimmung der Ansprüche auf eine Leistung der sozialen Sicherheit diejenigen Familienangehörigen eines Inhabers einer kombinierten Erlaubnis unberücksichtigt lässt, die sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sondern in einem Drittstaat aufhalten, während die sich in einem Drittstaat aufhaltenden Familienangehörigen von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats berücksichtigt werden, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung wird Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2011/98/EU mit diesem Urteil in Einklang gebracht, indem die letzten zwei Sätze gestrichen werden, wonach mit dieser Richtlinie Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt werden, die zu den Drittstaatsarbeitnehmern in einen Mitgliedstaat nachziehen, um sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Ferner wird vorgeschlagen, in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b über Beschränkungen des Zugangs zu Familienleistungen den Verweis auf Drittstaatsangehörige zu streichen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dadurch würde sichergestellt, dass Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten, Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn sie länger als sechs Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat arbeiten.

Artikel 13 und 14 – Kontrolle, Risikobewertung und Inspektionen und Erleichterung der Einreichung von Beschwerden

Es werden neue Artikel eingeführt, um die Bestimmungen über die Gleichbehandlung zu stärken. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber im Falle von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und den Zugang zu Sozialleistungen. Diese Maßnahmen sollten eine Kontrolle, eine Risikobewertung und gegebenenfalls Inspektionen umfassen.

Zur wirksameren Durchsetzung sollten Beschwerdemechanismen eingerichtet werden. Sie sollten nicht nur Inhabern einer kombinierten Erlaubnis, sondern auch Dritten, die gemäß den im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten offenstehen, sofern dies im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist. Der Grund dafür ist, dass Drittstaatsangehörige oft entweder nicht wissen, dass es solche Mechanismen gibt, oder zögern, sie in ihrem eigenen Namen in Anspruch zu nehmen, da sie die Konsequenzen für ihre bestehenden und/oder zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeiten fürchten.

Artikel 14 – Informationen für die Öffentlichkeit

In dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie sind ausführlichere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen für die Öffentlichkeit festgelegt. Zu den überarbeiteten Maßnahmen gehört die Verpflichtung, Informationen über die für einen Antrag erforderlichen Nachweise und über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien der Drittstaatsangehörigen, bereitzustellen.

Artikel 15–18

In diesen Artikeln sind die Vorschriften für die Berichterstattung, die Kontaktstellen, die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten festgelegt, wie sie bereits in der Richtlinie 2011/98/EU vorgesehen sind.

In Artikel 19 ist vorgesehen, dass die geltende Richtlinie 2011/98/EU über eine kombinierte Erlaubnis mit dem Vorschlag förmlich aufgehoben wird.

🡻 2011/98/EU

2022/0131 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 35 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 36 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 37 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)An der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere anerkannt, dass eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Insbesondere erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuzuerkennen. Der Europäische Rat ersuchte daher den Rat, auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission entsprechende Beschlüsse zu fassen. Wie wichtig es ist, dass die in Tampere vorgegebenen Ziele erreicht werden, wurde im Stockholmer Programm, das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 2009 verabschiedet wurde, bekräftigt.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(2)Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt führt, wird dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen und zu harmonisieren. Eine solche Verfahrensvereinfachung ist von mehreren Mitgliedstaaten bereits eingeführt worden und hat zu effizienteren Verfahren sowohl für Migranten als auch für ihre Arbeitgeber geführt und dazu beigetragen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung leichter kontrolliert werden kann.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 4

(3)Für die Ersteinreise in ihr Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten eine kombinierte Erlaubnis oder – wenn sie eine kombinierte Erlaubnis ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilen – ein Visum ausstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche kombinierte Erlaubnis oder ein solches Visum innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 5

(4)Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollte eine Reihe von Regeln aufgestellt werden. Dieses Verfahren sollte wirksam und – unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten – handhabbar sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit zu bieten.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 6

(5)Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungskontingente, zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln.

 neu

(6)Diese Richtlinie sollte Beschäftigungsverhältnisse zwischen Drittstaatsarbeitnehmern und Arbeitgebern erfassen. Wenn nach dem einzelstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats die Zulassung von Drittstaatsangehörigen über Leiharbeitsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und die ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer unterhalten, vorgesehen ist, so sollten diese Unternehmen nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(7)Entsandte Drittstaatsangehörige  , die der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 unterliegen,  sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Dies sollte nicht verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen 40 nicht gilt, weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden.

 neu

(8)Drittstaatsangehörige, die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen, sollten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, damit ihnen ein umfassenderes Bündel von Rechten gewährt wird.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(9)Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen 41 einen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, sollten angesichts ihrer  allgemein  privilegierteren Stellung und ihres Aufenthaltstitels „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ von dieser Richtlinie nicht erfasst werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 9

 neu

(10)Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden wurden  und die gemäß der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 42 eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben, sollten angesichts der Tatsache, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/36/EU fallen, die eine besondere Regelung vorsieht,   ihres befristeten Aufenthaltsstatus von dieser der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 10

 neu

(11)Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, sollte etwaige Bestimmungen unberührt lassen, die vorsehen, dass beide in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob der Antrag  die Einreichung des Antrags  auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis  sowohl  im Aufnahmemitgliedstaat oder  als auch  von einem Drittstaat aus gestellt werden muss  gestatten . In Fällen, in denen es dem Drittstaatsangehörigen nicht erlaubt ist, einen Antrag von einem Drittstaat aus zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Antrag vom Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat gestellt werden darf.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 11

 neu

(12)Die Bestimmungen dieser Richtlinie über das einheitliche Antragsverfahren und die kombinierte Erlaubnis sollten weder das einheitliche Visum noch Visa für langfristige Aufenthalte berühren , mit Ausnahme der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das erforderliche Visum innerhalb der für die Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis geltenden Frist von vier Monaten zu erteilen. 

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 13

 neu

(13)Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses oder für die Ausstellung eines Visums benötigt wird sowohl die für die Ausstellung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums als auch die für die Überprüfung der Arbeitsmarktlage erforderliche Zeit beinhalten. Diese Richtlinie sollte die nationalen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen.

 neu

(14)Die Mitgliedstaaten sollten daher die vom Antragsteller sowohl für die Erteilung der kombinierten Erlaubnis als auch für die Ausstellung des erforderlichen Visums vorgelegten Unterlagen lediglich einer einzigen eingehenden Prüfung unterziehen, um Doppelarbeit und langwierige Verfahren zu vermeiden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten von den Antragstellern die Vorlage der einschlägigen Unterlagen nur einmal verlangen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 12

(15)Die Benennung der gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörde sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber erfolgen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(16)Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte  jedoch  nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses oder für die Ausstellung eines Visums benötigt wird. Diese Richtlinie sollte die nationalen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 14

(17)Die kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige 43 ausgearbeitet werden, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Der Mitgliedstaat sollte – unter anderem für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle – nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, unabhängig von der Art der Erlaubnis oder des Aufenthaltstitels, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats erhalten hat.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 15

(18)Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Aufenthaltstitel, die zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellt werden, sollten nur für die Gestaltung dieser Titel gelten und Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften über Zulassungsverfahren und über Verfahren für die Ausstellung dieser Titel unberührt lassen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 16

(19)Ungeachtet der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die kombinierte Erlaubnis und über zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel sollten die Mitgliedstaaten ein zusätzliches Dokument in Papierform ausstellen können, damit sie genauere Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis festhalten können, wenn hierfür das Feld in dem Vordruck für den Aufenthaltstitel nicht ausreicht. Ein solches Dokument kann dazu dienen, die Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen zu verhindern und illegale Beschäftigung zu bekämpfen, sollte für die Mitgliedstaaten jedoch fakultativ sein und nicht als Ersatz für eine Arbeitserlaubnis dienen, da dadurch der Grundsatz der kombinierten Erlaubnis ausgehöhlt würde. Die technischen Möglichkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Buchstabe a Nummer 2016 des Anhangs hierzu können zur elektronischen Speicherung solcher Informationen genutzt werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 17

(20)Die Voraussetzungen und Kriterien für die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis oder für den Entzug der kombinierten Erlaubnis sollten objektiv und im einzelstaatlichen Recht festgelegt sein, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Unionspräferenz, wie dies insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten 2003 und 2005 vorgesehen ist. Entscheidungen, einen Antrag abzulehnen oder eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, sollten ordnungsgemäß begründet werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 18

(21)Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer kombinierten Erlaubnis sind, die von einem den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 45 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 46 (Schengener Übereinkommen) einreisen und sich dort für bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei bewegen können.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 19

(22)In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Ungleichheit zwischen Unionsbürgern und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu verringern und den geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der Zuwanderung zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, um insbesondere festzulegen, in welchen Bereichen solchen Arbeitnehmer aus Drittstaaten Drittstaatsarbeitnehmern, die noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil werden soll. Solche Bestimmungen sollen gleiche Mindestbedingungen innerhalb der Union schaffen, und sie sollen anerkennen, dass solche Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur Wirtschaft der Union leisten, und sie sollen den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund der möglichen Ausbeutung letzterer verringern. Nach der Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie sollte ein „Drittstaatsarbeitnehmer“ – unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses Beschäftigungsverhältnisses in anderen Vorschriften des Unionsrechts – jeder Drittstaatsangehörige sein, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, der sich dort rechtmäßig aufhält und der im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(23)Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest ein gemeinsames Bündel gleicher Rechte wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den in von dieser Richtlinie geregelten  erfassten  Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in einem Mitgliedstaats zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts gewährt wurde, einschließlich der Familienangehörigen eines Drittstaatsarbeitnehmers, die gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung 47 in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, sowie der Drittstaatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst 49 in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, und der Forscher, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 50 zugelassen werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 21

(24)Das Recht auf Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen sollte strikt an den rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen und den Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat gebunden sein, die in der kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sowie in Aufenthaltstiteln festgelegt sind, die zu anderen Zwecken ausgestellt werden und Angaben zur Arbeitserlaubnis erhalten enthalten.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 22

(25)Die in dieser Richtlinie genannten Arbeitsbedingungen sollten zumindest Arbeitsentgelt und Entlassung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub, unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge, umfassen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 23

(26)Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 51 berücksichtigen. Das Recht auf Gleichbehandlung, das Drittstaatsarbeitnehmern hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gewährt wird, sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung solcher Drittstaatsarbeitnehmer zu ihrem Arbeitsmarkt nicht berühren.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 24

(27)Drittstaatsarbeitnehmer sollten ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 52 definiert. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit sollten auch für Arbeitnehmer, die direkt aus einem Drittstaat in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, gelten. Allerdings sollte diese Richtlinie Drittstaatsarbeitnehmern nicht mehr Rechte verleihen, als das bestehende Unionsrecht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in grenzüberschreitenden Fällen bereits vorsieht. Des Weiteren sollten mit dieser Richtlinie keine Rechte in Situationen gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wie beispielsweise in Bezug auf Familienangehörige, die sich in einem Drittstaat aufhalten. Mit dieser Richtlinie sollten Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt werden, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung zu den Drittstaatsarbeitnehmern in einen Mitgliedstaat nachziehen, oder in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 25

(28)Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die nach einer Mindestdauer der Beschäftigung als arbeitslos gemeldet sind. Beschränkungen der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit nach dieser Richtlinie sollten die Rechte unberührt lassen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen 53 , verliehen werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 26

(29)Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 27

(30)Die Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern sollte keine Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen von Sozialhilferegelungen umfassen.

 neu

(31)Um eine stärkere Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber im Falle von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Vereinigungsfreiheit und die Mitgliedschaft in einem System der sozialen Sicherheit und den Anspruch auf Sozialleistungen.

(32)Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren für die Kontrolle der Arbeitgeber bestehen und dass in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gegebenenfalls wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Arbeitgeber sollte überwiegend auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertung erfolgen, bei der Faktoren wie der Sektor, in dem ein Unternehmen tätig ist, und etwaige in der Vergangenheit begangene Verstöße berücksichtigt werden.

(33)Die Mitgliedstaaten sollten ferner wirksame Verfahren einführen, in deren Rahmen Drittstaatsarbeitnehmer unmittelbar oder über Dritte, die gemäß den im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, beispielsweise Gewerkschaften oder andere Verbände oder zuständige Behörden, Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können. Dies wird für Situationen als notwendig erachtet, in denen Drittstaatsarbeitnehmern das Bestehen von Durchsetzungsmechanismen nicht bekannt ist oder in denen sie zögern, diese in ihrem eigenen Namen zu nutzen, beispielsweise weil sie mögliche Konsequenzen befürchten.

(34)Während der Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis sollte es Drittstaatsangehörigen gestattet sein, den Arbeitgeber zu wechseln. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Mitteilung über den Arbeitgeberwechsel zu verlangen und bei einem solchen Wechsel die Arbeitsmarktlage zu überprüfen. Die kombinierte Erlaubnis sollte dem Inhaber im Falle der Arbeitslosigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nicht entzogen werden.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 28

(35)Die Anwendung dieser Richtlinie sollte etwaige günstigere Vorschriften, die im Unionsrecht und in anwendbaren internationalen Übereinkommen enthalten sind, unberührt lassen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 29

(36)Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und nach Maßgabe insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft 54 und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 55 durchführen.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 30

(37)Da die Ziele der Richtlinie – das heißt die Festlegung eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, im Gebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, und eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 31

(38)Diese Richtlinie wahrt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 EUV die Grundrechte und Prinzipien, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 32 (angepasst)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 33 (angepasst)

 neu

(39)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem  Vertrag über die Europäische Union  (EUV) und dem  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands  hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts  und unbeschadet der des Artikels  3 und  4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten  beteiligt sich Irland  nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind  ist  weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

[ODER]

[Gemäß den Artikeln 1 und 2  4a  des dem  Vertrag über die Europäische Union  (EUV) und dem  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands  hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts  und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet  hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Richtlinie beteiligen möchte.]

🡻 2011/98/EU Erwägungsgrund 34

(40)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet .

 neu

(41)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(42)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in einzelstaatliches Recht unberührt lassen —

🡻 2011/98/EU (angepasst)

 neu

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)Diese Richtlinie bestimmt

a)ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zu Arbeitszwecken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, mit dem Ziel, die Verfahren für die Zulassung dieser Personen zu vereinfachen und die Überprüfung ihrer Rechtsstellung zu erleichtern;, sowie

b)ein auf dem Grundsatz der Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wurde.

(2)Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf  Kontingente für  die Zulassung von Drittstaatsangehörigen  , die zur Arbeitssuche aus Drittstaaten einreisen  zu ihren Arbeitsmärkten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;

b)„Drittstaatsarbeitnehmer“ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf;

 neu

a)„Arbeitgeber“ natürliche Personen oder Rechtssubjekte einschließlich Leiharbeitsunternehmen, für die oder nach deren Weisung und/oder unter deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt;

🡻 2011/98/EU

 dc)„kombinierte Erlaubnis“ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten;

ed)„einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder dessen Arbeitgebers auf Erteilung der Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis führt.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für

a)Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen,

b)Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen, und

c)Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden.

(2)Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

a)die Familienangehörige von Unionsbürgern sind und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, 56 ausgeübt haben oder ausüben;

b)die zusammen mit ihren Familienangehörigen – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

🡻 2011/98/EU (angepasst)

c)die entsandt wurden  unter die Richtlinie 96/71/EG fallen , und zwar für die Dauer ihrer Entsendung  in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ;

d)die  gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 57   eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben;

e)die  gemäß der Richtlinie 2014/36/EU bzw. gemäß der Richtlinie 2016/801  beantragt haben, als Saisonarbeitnehmer oder bzw. als Au-pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen zu werden, oder bereits zugelassen wurden;

🡻 2011/98/EU

f)denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltserlaubnis nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

g)die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 58  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 59 genießen oder internationalen Schutz nach jener Richtlinie beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;

h)die nach dem einzelstaatlichen Recht oder internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht oder internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz beantragt haben und über deren Antrag nicht abschließend entschieden ist;

hi)die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der Richtlinie 2003/109/EG sind;

ij)deren Rückführung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

jk)die zum Zwecke einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben;

kl)die eine Zulassung als Seemann für eine beliebige Beschäftigung oder Arbeit an Bord eines Schiffes, das in einem Mitgliedstaat registriert ist oder unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beantragt oder erhalten haben.

(3)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.

(4)Kapitel II gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen.

KAPITEL II

EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS

Artikel 4

Einheitliches Antragsverfahren

🡻 2011/98/EU

 neu

(1)    Ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten können auch zulassen, dass sowohl der eine als auch der andere den Antrag stellen dürfen. Ist der Antrag von dem Drittstaatsangehörigen zu stellen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass der Antrag  sowohl  von einem Drittland Drittstaat aus  als auch  oder – wenn dies im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist – im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, in dem sich der Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig aufhält.

(2)    Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag nach Absatz 1 und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst.

(3)    Das einheitliche Antragsverfahren berührt nicht das Visumverfahren, das vor der ersten Einreise gegebenenfalls erforderlich ist.

 neu

(3)    Sind die Anforderungen des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts erfüllt und erteilt ein Mitgliedstaat lediglich eine kombinierte Erlaubnis, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, so stellt der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum aus.

🡻 2011/98/EU

(4)    Die Mitgliedstaaten erteilen – sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind – den Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis.

Artikel 5

Zuständige Behörde

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist.

(2)Die zuständige Behörde entscheidet über den gesamten Antrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags.

🡻 2011/98/EU (angepasst)

 neu

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist  umfasst die Überprüfung der Arbeitsmarktlage und die Ausstellung des erforderlichen Visums nach Artikel 4 Absatz 3.   Die Frist  kann in Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung verlängert werden.

🡻 2011/98/EU

Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem einzelstaatlichen Recht.

(3)Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit.

(4)Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen.

Artikel 6

Kombinierte Erlaubnis

(1)Die Mitgliedstaaten erteilen eine kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummern 12 und 16 7.5-9 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.

Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten (beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt) oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 2016 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern.

(2)Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.

Artikel 7

Zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel

🡻 2011/98/EU (angepasst)

(1)Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln  zu anderen als zu Arbeitszwecken  gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten – ungeachtet der Art des Titels – die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.

🡻 2011/98/EU

Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten (beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt) oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 2016 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern.

(2)Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.

Artikel 8

Verfahrensgarantien

(1)    Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen, und eine Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe von im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Kriterien zu entziehen, ist in einer schriftlichen Mitteilung zu begründen.

(2)    Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen oder eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, muss in dem betreffenden Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können. In der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 1 ist auf das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen die betreffende Person Rechtsbehelfe einlegen kann, und die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen hinzuweisen.

🡻 2011/98/EU (angepasst)

 neu

(3)    Ein Antrag kann unter Hinweis auf Kontingente, die für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen , die zur Arbeitssuche aus Drittstaaten einreisen,  zum Arbeitsmarkt gelten, als unzulässig beschieden werden und muss dann nicht bearbeitet werden.

Artikel 9

Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage folgende Informationen auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung:

a)hinreichende Informationen für den Drittstaatsangehörigen und seinen künftigen Arbeitgeber darüber zur Verfügung, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, damit dieser vollständig ist.;

 neu

b)    Informationen über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien.

🡻 2011/98/EU (angepasst)

Artikel 10

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von Antragstellern gegebenenfalls die Zahlung von Gebühren für die Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe dieser Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann  muss  sich auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand zur Bearbeitung der Anträge und zur Erteilung der Erlaubnisse stützen.

Artikel 11

Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis

(1)    Wurde nach einzelstaatlichem Recht eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie ihrem Inhaber, solange sie gültig ist, zumindest das Recht auf

a)Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats, sofern der Inhaber alle Zulassungsanforderungen nach einzelstaatlichem Recht erfüllt;

b)freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats innerhalb der Beschränkungen, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind;

c)Ausübung der konkreten Beschäftigung, die mit der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht genehmigt wurde;

d)Information über die Rechte des Inhabers, die ihm gemäß dieser Richtlinie und/oder dem einzelstaatlichen Recht mit der Erlaubnis verliehen werden.

 neu

(2)    Innerhalb des Gültigkeitszeitraums gemäß Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis die Beschäftigung bei einem anderen als dem ersten Arbeitgeber, mit dem die betreffende Person einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.

(3)    Innerhalb des Gültigkeitszeitraums gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten

a)verlangen, dass ein Arbeitgeberwechsel den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach den im einzelstaatlichen Recht festgelegten Verfahren mitgeteilt wird,

b)verlangen, dass bei einem Arbeitgeberwechsel die Arbeitsmarktlage überprüft wird.

Das Recht des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln, kann für höchstens 30 Tage ausgesetzt werden, während der betreffende Mitgliedstaat die Arbeitsmarktlage überprüft und sich vergewissert, dass die Anforderungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erfüllt sind. Der betreffende Mitgliedstaat kann den Arbeitgeberwechsel binnen dieser 30 Tage ablehnen.

(4)    Innerhalb des Gültigkeitszeitraums gemäß Absatz 1 darf die kombinierte Erlaubnis dem Inhaber im Falle der Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate lang nicht entzogen werden. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Drittstaatsangehörigen, sich in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b getroffen haben, selbst wenn der Zeitraum von mindestens drei Monaten abgelaufen ist.

🡻 2011/98/EU

KAPITEL III

RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG

Artikel 12

Recht auf Gleichbehandlung

(1)    Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf

a)die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

b)Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

c)allgemeine und berufliche Bildung Aus- und Fortbildung;

d)Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

e)Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

f)Steuervergünstigungen, soweit der Arbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt;

🡻 2011/98/EU

 neu

g)den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit einschließlich Verfahren für die Erlangung von  Zugang zu öffentlichem und privatem  Wohnraum gemäß einzelstaatlichem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht;

🡻 2011/98/EU

h)die Beratungsdienste der Arbeitsämter.

(2)    Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:

a)Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe c können sie

i)dessen Anwendung auf diejenigen Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, die einen Arbeitsplatz haben oder hatten und als arbeitslos gemeldet sind;

ii)diejenigen Drittstaatsarbeitnehmer ausnehmen, die in ihr Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2016/801/EU2004/114/EG zugelassen wurden;

iii)Studien- und Unterhaltsbeihilfen und -darlehen oder andere Beihilfen und Darlehen ausschließen;

🡻 2011/98/EU

 neu

iv)besondere Voraussetzungen, einschließlich Sprachkenntnissen, und die Zahlung von Studiengebühren gemäß dem einzelstaatlichen Recht für den Zugang zu Universitäts- und Hochschulbildungaus- und -fortbildung sowie zu beruflicher Bildung Aus- und Fortbildung , die nicht unmittelbar mit der konkreten Arbeitstätigkeit in Verbindung stehen, festlegen;

🡻 2011/98/EU

b)sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten;

c)hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe f können sie bezüglich Steuervergünstigungen dessen Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Drittstaatsarbeitnehmers, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt.

d)hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe g können sie

i)dessen Anwendung auf diejenigen Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, die einen Arbeitsplatz haben;

🡻 2011/98/EU

 neu

ii)den Zugang zu öffentlichem Wohnraum beschränken.

🡻 2011/98/EU

(3)    Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung des gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels oder des zu anderen als zu Zwecken der Arbeitsaufnahme ausgestellten Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat unberührt.

(4)    Drittstaatsarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre sich in Drittstaaten aufhaltenden Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und auf die sie gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche erworben haben, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat.

 neu

Artikel 13

Kontrolle, Risikobewertung, Inspektionen und Sanktionen

(1)    Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Verstöße von Arbeitgebern gegen die gemäß Artikel 12 erlassenen nationalen Bestimmungen vor. Diese Präventivmaßnahmen umfassen die Kontrolle, die Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Verwaltungsgepflogenheiten.

(2)    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen von Arbeitgebern gegen die gemäß Artikel 12 erlassenen nationalen Bestimmungen zu verhängen sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(3)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Arbeitsaufsicht zuständigen Dienststellen oder andere zuständigen Behörden und – sofern dies nach dem einzelstaatlichen Recht für die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, vorgesehen ist – Arbeitnehmerorganisationen Zugang zum Arbeitsplatz haben.

Artikel 14

Erleichterung der Einreichung von Beschwerden und Rechtsschutz

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Drittstaatsarbeitnehmer Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einreichen können, und zwar

a)unmittelbar oder

b)über Dritte, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten oder

c)über eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dritten entweder im Namen des Drittstaatsarbeitnehmers oder zu dessen Unterstützung mit dessen Einwilligung Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren anstrengen können, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie durchgesetzt werden soll.

(3)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Drittstaatsarbeitnehmer in Bezug auf Folgendes denselben Zugang haben wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten:

a)Maßnahmen zum Schutz vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen oder

b)Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung dieser Richtlinie.

🡻 2011/98/EU

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 1513

Günstigere Bestimmungen

(1)    Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen

a)des Unionsrechts, einschließlich der zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen; und

b)bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind.

🡻 2011/98/EU

 neu

Artikel 1614

Informationen für die Öffentlichkeit

Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit  auf leicht zugängliche Weise  regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken zur Verfügung.

a)über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken;

 neu

b)über alle für den Antrag erforderlichen Nachweise;

c)über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien.

🡻 2011/98/EU (angepasst)

 neu

Artikel 1715

Berichterstattung

(1)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens am  […]  25. Dezember 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen vor.

(2)    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission  (Eurostat)  jährlich, erstmals spätestens am  [...]  25. Dezember 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz 60 statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen eine kombinierte Erlaubnis im vorhergehenden Kalenderjahr erteilt wurde.  Diese Statistiken beziehen sich auf Referenzzeiträume von einem Kalenderjahr, sind nach Art der Entscheidung, Grund, Gültigkeitsdauer und Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselt und werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt. 

🡻 2011/98/EU (angepasst)

Artikel 1816

Umsetzung

(1)    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um  Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 2 bis 4, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Absatz, Artikel 12 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 16  dieser Richtlinie bis zum  [zwei Jahre nach Inkrafttreten]  25. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.  In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. 

(2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften  Maßnahmen  mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 Artikel 19 

 Aufhebung 

Die in Anhang I Teil A aufgeführte Richtlinie 2011/98/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 2017

Inkrafttreten  und Anwendung   

Diese Richtlinie tritt am  zwanzigsten  Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 Buchstaben a und b, Artikel 2 Buchstaben d und e, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h bis k, Artikel 3 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis f und h, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und i, Artikel 12 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 15 gelten ab dem [Tag nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt]. 

🡻 2011/98/EU

Artikel 2118

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1.
(2)     COM(2020) 609 final .
(3)    COM(2022) 650 final.
(4)    COM(2022) 657 final.
(5)    Quelle: Eurostat ( migr_ressing ).
(6)    Für die Berichterstattung über Statistiken wird die „kombinierte Erlaubnis“ als eine Aufenthaltserlaubnis verstanden, die sowohl Personen ausgestellt wird, die sich zu Beschäftigungszwecken in der Union aufhalten, als auch Personen, die aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, aber das Recht haben, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Die statistische Definition der „kombinierten Erlaubnis“ entspricht Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/98/EU.
(7)    Der Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist für etwa 4 % aller im Jahr 2019 erteilten kombinierten Erlaubnisse nicht verfügbar. In Anbetracht der veränderten Migrationsströme im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden die Statistiken für 2019 für die Analyse herangezogen.
(8)    Die Studie zur praktischen Anwendung der Eignungsprüfung hat ergeben, dass die Zeit, die für die Beantragung eines Visums benötigt wird, das gesamte Verfahren teils erheblich verlängert, in einigen Fällen sogar um bis zu drei Monate.
(9)    Siehe die Zusammenfassung der Eignungsprüfung in Anhang 7 und den vollständigen Bericht, abrufbar unter https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/legal-migration/fitness-check_en#:~:text .
(10)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52019DC0160&from=EN
(11)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu neuen Wegen der legalen Arbeitskräftemigration (2020/2010(INI)) .
(12)    COM(2020) 609 final.
(13)    Überarbeitet durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1).
(14)    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44). Die Neufassung der Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets zu Kompetenzen und Talenten (siehe COM-Dokument).
(15)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(16)    Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(17)    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(18)    COM(2020) 758 final.
(19)    COM(2020) 274 final.
(20)    Die im Bereich der legalen Zuwanderung vorgeschlagenen Maßnahmen „berühren [jedoch] nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen“ (Artikel 79 Absatz 5 AEUV).
(21)    SWD(2019) 1055 final.
(22)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52019DC0160&from=EN
(23)     https://ec.europa.eu/home-affairs/system/files/2019-03/201903_legal-migration-check-annex-3aii-icf_201806.pdf
(24)     https://ec.europa.eu/home-affairs/content/public-consultation-future-eu-legal-migration_en
(25)    ICF, Study in support of the Impact assessments on the revision of Directive 2003/109/EC and Directive 2011/98/EU (Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzungen für die Überarbeitung der Richtlinie 2003/109/EG und der Richtlinie 2011/98/EU), 2021.
(26)    EMN, Ad Hoc Query 2021.36 to support an impact assessment study on the revision of the Single Permit Directive (Ad-hoc-Anfrage 2021.36 zur Unterstützung einer Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis), 2021.
(27)    Urteil des Gerichtshofs vom 25. November 2020 in der Rechtssache C-302/19, Instituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/WS.
(28)     https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/2021_commission_work_programme_annexes_de.pdf  
(29)    Die große Spanne ist auf das unterschiedliche Ausmaß der geschätzten Kosteneinsparungen bei den einzelnen Aktionen/Maßnahmen der bevorzugten Option zurückzuführen (was zum Teil auf unterschiedliche Annahmen bezüglich der Anzahl der betroffenen Antragsteller/Anträge bei diesen Maßnahmen zurückzuführen ist).
(30)    Mittel- bis langfristig ist mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands bzw. mit Kosteneinsparungen zu rechnen, da die Vorteile eines gestrafften Antragsverfahrens allmählich deutlich werden. Die Einsparungen werden dadurch erzielt, dass weniger Ressourcen (Personal und Zeit) für die Bearbeitung der Anträge benötigt werden, die somit in den Behörden effizienter eingesetzt werden.
(31)    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).
(32)    Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1); Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(33)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(34)    Urteil des Gerichtshofs vom 25. November 2020 in der Rechtssache C-302/19, Instituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/WS.
(35)    ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 114.
(36)    ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 20.
(37)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 24. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(38)    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).
(39)    Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
(40)    ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(41)    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(42)    Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375).
(43)    Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(45)    ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(46)    ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(47)    Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(48)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(49)    ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
(50)    ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.
(51)    Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(52)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(53)    Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).
(54)    Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
(55)    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(56)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(57)    Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
(58)    Richtlinie 2011/95/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(59)    ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(60)    Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
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Brüssel, den 27.4.2022

COM(2022) 655 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung)



















{SEC(2022) 201 final} - {SWD(2022) 655 final} - {SWD(2022) 656 final}


🡹 

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie
(gemäß Artikel 19)

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht 
(gemäß Artikel 19)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2011/98/EU

25. Dezember 2013

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2011/98/EU

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte Buchstaben a und b

-

Artikel 2 Buchstaben c und d

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe l

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

-

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

-

Artikel 10

Artikel 11

-

Artikel 12

-

-

Artikel 13

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte Buchstaben a und b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstaben d und e

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g

-

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absätze 1 und 2

-

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe b

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absätze 2 bis 4

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16 Buchstabe a

Artikel 16 Buchstaben b und c

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

-

Anhang I

-

Anhang II

_________

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