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Document 52022PC0576

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte

COM/2022/576 final

Brüssel, den 10.11.2022

COM(2022) 576 final

2022/0361(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte (im Folgenden das „Abkommen von 2015“) 1 wurde am 20. Mai 2014 unterzeichnet und wird seitdem für eine Dauer von sechs Jahren vorläufig angewendet. Das Abkommen von 2015 wurde am 20. Mai 2020 stillschweigend verlängert.

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 2 führte die Kommission Verhandlungen mit der Regierung der Seychellen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Juni 2022 ein neues Abkommen (im Folgenden das „Abkommen“) paraphiert.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Unterzeichnung des Abkommens zu genehmigen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Hauptziel des Abkommens ist es, die weitere Stärkung einer strategischen Partnerschaft mit den Seychellen zu ermöglichen und die technischen und finanziellen Bedingungen des Abkommens an das 2020 unterzeichnete partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mit den Seychellen und das dazugehörige Durchführungsprotokoll 3 anzugleichen. Das Abkommen trägt auch zur verantwortungsvollen Fischerei in den EU-Gewässern und zur Entwicklung der Fischereipolitik in Mayotte bei.

Das Abkommen sieht Fangmöglichkeiten für seychellische Schiffe in den Unionsgewässern von Mayotte vor. Diese Fangmöglichkeiten beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen den Empfehlungen der regionalen Fischereiorganisation für die Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände (Thunfischkommission für den Indischen Ozean, IOTC), gegebenenfalls im Rahmen des verfügbaren Überschusses Rechnung.

Das Abkommen sieht Fangmöglichkeiten für acht seychellische Ringwadenfänger vor.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen Abkommens ist Teil des auswärtigen Handelns der Europäischen Union gegenüber den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt ist, und dessen Artikel 218 Absatz 5 über die Unterzeichnung und mögliche vorläufige Anwendung von Abkommen zwischen der EU und Drittländern.

Gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV erlässt der Rat einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union nimmt die Kommission die Vertretung der Union nach außen wahr, außer in Bereichen, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen. Daher sind ausschließlich die von der Kommission benannten Beamten dafür zuständig, ein Abkommen zwischen der Union und einem Drittland zu unterzeichnen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Seychellen in Unionsgewässern gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung der Außenflotten zu schaffen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Jahr 2019 führte die Kommission eine Ex-post-Bewertung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und der Republik Seychellen sowie eine Ex-ante-Bewertung eines möglichen künftigen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls 4 durch, die auch eine Überprüfung der Durchführung des Abkommens umfasst.

Das Abkommen ermöglicht die Gegenseitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien in Bezug auf den Zugang zu Gewässern für Fischereifahrzeuge desselben Typs, die dieselben Arten befischen. Es wurde verlängert, da das Protokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und den Seychellen selbst neu verhandelt wurde, wobei hinsichtlich der technischen und finanziellen Bedingungen die Angleichung zwischen den beiden Texten beibehalten wurde.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der Bewertungsstudie wurden die Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie und internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die seychellische Fischereiverwaltung und Zivilgesellschaft konsultiert. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Seychellen von Vorteil wäre, ein neues Abkommen abzuschließen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat für die Überprüfung des Abkommens im Rahmen der Ex-post- und Ex-ante-Bewertung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens EU-Seychellen gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik einen unabhängigen Berater eingesetzt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da dies den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu Gewässern betrifft, die der Gerichtsbarkeit der EU unterliegen, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen in Form von Ausgaben oder Einnahmen für den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Modalitäten für die Überwachung sind im Abkommen festgelegt.

2022/0361 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 10. Februar 2015 hat der Rat den Beschluss 2015/238/EU 5 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (im Folgenden das „Abkommen von 2015“) erlassen.

(2)Mit dem Abkommen von 2015 wurden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seiner vorläufigen Anwendung die Fangmöglichkeiten festgelegt, die seychellischen Fischereifahrzeugen in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Union in Mayotte eingeräumt werden. Die Geltungsdauer dieses Abkommens endete am 20. Mai 2020.

(3)Auf der Grundlage seines Artikels 17 wurde das Abkommen stillschweigend um weitere sechs Jahre verlängert.

(4)Am 24. Oktober 2019 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den Seychellen über den Abschluss eines neuen Abkommens aufzunehmen 6 . Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und am 10. Juni 2022 wurde ein neues Abkommen (im Folgenden das „Abkommen“) paraphiert.

(5)Ziel des neuen Abkommens ist es, die weitere Stärkung einer strategischen Partnerschaft mit den Seychellen zu ermöglichen und die technischen und finanziellen Bedingungen des Abkommens an das 2020 unterzeichnete partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mit den Seychellen und das dazugehörige Durchführungsprotokoll 7 anzugleichen sowie zu einer verantwortungsvollen Fischerei in den EU-Gewässern und zur Entwicklung der Fischereipolitik in Mayotte beizutragen.

(6)Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden.

(7)Damit die Fischereifahrzeuge der Republik Seychellen ihre Fangtätigkeiten so bald wie möglich fortsetzen können, sollte das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023, und dieser Beschluss sollte nach seiner Annahme im Interesse einer besseren Verwaltung der Fanggenehmigungen in Kraft treten.

(8)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört und hat am [Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte wird hiermit vorbehaltlich des späteren Abschlusses des Abkommens im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Generalsekretariat des Rates stellt die für die Unterzeichnung des Abkommens – vorbehaltlich seines Abschlusses – erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte Person aus.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Einklang mit seinem Artikel 18 ab dem Unterzeichnungsdatum, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023, vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 4).
(2)    Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Seychellen über den Abschluss eines Abkommens über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (und damit zusammenhängende Verhandlungsrichtlinien), angenommen vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, 24. Oktober 2019, ST-13311-2019-INIT.
(3)    Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen, ST/5246/2020/INIT (ABl. L 60 vom 28.2.2020, S. 5).
(4)    ISBN-Nummer: 978-92-76-01966-4 doi: 10.2771/47637.
(5)    Beschluss 2015/238/EU des Rates vom 10. Februar 2015 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Seychellen (ABl. L 40 vom 16.2.2015, S. 1)
(6)    Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Seychellen über den Abschluss eines Abkommens über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (und damit zusammenhängende Verhandlungsrichtlinien), angenommen vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, 24. Oktober 2019, ST-13311-2019-INIT.
(7)    Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen, ST/5246/2020/INIT (ABl. L 60 vom 28.2.2020, S. 5).
(8)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ).
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Brüssel, den 10.11.2022

COM(2022) 576 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte


ANHANG

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“,

und

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN, im Folgenden die „Seychellen“,

im Folgenden die „Vertragsparteien“ —

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Seychellen, insbesondere im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit im südwestlichen Indischen Ozean, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Union und die Seychellen aufgrund des 1987 angenommenen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen enge Fischereibeziehungen pflegen. Dieses Abkommen wurde durch die Annahme eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen den Vertragsparteien im Jahr 2006 und später im Jahr 2020 durch ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein neues Durchführungsprotokoll verstärkt,

UNTER HINWEIS AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische von 1995,

In DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde, und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und ENTSCHLOSSEN, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, die Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderer einschlägiger regionaler Organisationen anzuwenden,

ENTSCHLOSSEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder individuell durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien erzielen,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Seychellen in den Gewässern der Union und für die Unterstützung der Seychellen bei der Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern festzulegen,

In DEM WUNSCH, das Fischereimanagement in Mayotte und die nachhaltige Entwicklung des lokalen Fischereisektors zu unterstützen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

-    die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Unionsgewässern eine nachhaltige Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den Fischereisektor in Mayotte auszubauen;

-    die im Anhang festgelegten Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Seychellen Zugang zu Unionsgewässern haben,

-    die Regelungen für Bewirtschaftungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern, um sicherzustellen, dass die oben genannten Vorschriften und Bedingungen eingehalten werden; wirksame Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und zur Verwaltung der Fischereitätigkeiten und die Vermeidung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a) „seychellische Behörden“ das für Fischerei zuständige Ministerium;

b) „seychellisches Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das in den Seychellen registriert ist und die Flagge der Seychellen führt;

c) „Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

d) „Unionsgewässer“ im Rahmen dieses Abkommens die Gewässer von Mayotte unter der Gerichtsbarkeit der Union;

e) „Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Union und der Seychellen zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 8 dieses Abkommens beschrieben sind;

f) „nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde;

g) „Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Verarbeiten an Bord, das Umladen, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

h) „Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung lebender Meeresressourcen ausgerüstet ist;

i) „Fanggenehmigung“ eine gültige Berechtigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen dieses Abkommens erteilten Fanggenehmigung;

j) „Hilfsschiff“ ein seychellisches Schiff zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen;

k) „Umladung“ dasselbe wie im Rahmen der IOTC.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele

(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Unionsgewässern zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.

(2)Die Vertragsparteien kommen überein, dass seychellische Schiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller im Fanggebiet gemäß dem Anhang tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.

(3)Die Vertragsparteien befolgen die von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und insbesondere der IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wobei sie regionalen wissenschaftlichen Bewertungen angemessen Rechnung tragen.

(4)Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen der Fischereipolitik sowohl der Union als auch der Seychellen und der Transparenz sowie des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt wird.

(5)Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeiten der seychellischen Schiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können.

Artikel 4

Statistische und wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

Während des durch dieses Abkommen abgedeckten Zeitraums arbeiten die Union und die Seychellen zusammen, um die Entwicklung der Ressourcen in den Unionsgewässern zu überwachen und die von der IOTC durchgeführten Bewertungsarbeiten zu unterstützen.

Die Vertragsparteien tauschen auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus und arbeiten im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen zusammen, wenn dies zur Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen erforderlich sein könnte.

Auf der Grundlage der von der IOTC bereitgestellten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss konsultieren und erforderlichenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen treffen.

Artikel 5

Zugang seychellischer Schiffe zu den Fischereien in 
Unionsgewässern

Die Union verpflichtet sich, seychellischen Schiffen Fangmöglichkeiten für den Zugang zu den Unionsgewässern und die Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß diesem Abkommen und seinem Anhang zuzuteilen.

Die Union erteilt seychellischen Schiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen.

Die Seychellen stellen sicher, dass ihre Schiffe dieses Abkommen und die Fischereivorschriften der Union sowie die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften einhalten.

Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer jeweiligen zuständigen Behörden.

Artikel 6

Fanggenehmigungen

(1)Seychellische Schiffe dürfen nur Fischfang in den Unionsgewässern betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind.

(2)Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang festgelegt.

Artikel 7

Unter dieses Abkommen fallende Arten

Fanggenehmigungen werden nur erteilt für die Ausübung von Fischereitätigkeiten auf weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, von 1982 aufgeführte Arten), mit Ausnahme der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae und folgender Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus.

Artikel 8

Gemischter Ausschuss

Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung dieses Abkommens überwacht und folgende Aufgaben wahrnimmt:

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens;

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, einschließlich einer statistischen Analyse der Fangdaten;

Forum für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnten;

gegebenenfalls Neubewertung des Umfangs der Fangmöglichkeiten auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und der Höhe der Reedergebühren;

erforderlichenfalls Beschluss über die Überarbeitung der technischen Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs;

Wahrnehmung jeder anderen Funktion, die die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen beschließen können.

Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens wahr.

Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Union und in den Seychellen zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

In dringenden Fällen kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse auf der Grundlage eines Briefwechsels fassen.

Artikel 9

Anpassung der Fangmöglichkeiten

Gemäß Artikel 8 dieses Abkommens kann der Gemischte Ausschuss die im Anhang genannten Fangmöglichkeiten neu bewerten, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine Anpassung zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean beiträgt.

Artikel 10

Aussetzung der Umsetzung des Abkommens

Die Umsetzung dieses Abkommens kann auf die Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden im Falle

a)außergewöhnlicher Umstände, außer Naturereignissen, die Fischereitätigkeiten in Fanggebieten in Unionsgewässern verhindern;

b)ernster und ungelöster Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens und seines Anhangs, die nicht beigelegt werden können;

c)einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs;

d)von Änderungen der politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten, welche die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

e)einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Grundsätze der Menschenrechte, wie sie in Artikel 9 des Cotonou-Abkommens oder in dessen Nachfolgeabkommen niedergelegt sind.

Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Erhalt dieser Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gütlich beigelegt werden sollen.

Sobald eine solche Einigung erreicht ist, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 11

Kündigung

6.

Dieses Abkommen kann von einer der Parteien gekündigt werden, insbesondere im Falle

·von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegen und die Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern verhindern; davon ausgenommen sind Naturereignisse;

·einer Erschöpfung oder Verschlechterung der Lage der betreffenden Bestände gemäß den besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen, von beiden Parteien gebilligten wissenschaftlichen Gutachten;

·einer beträchtlichen Verringerung der Ausschöpfung der seychellischen Schiffen gewährten Fangmöglichkeiten;

·eines ernsthaften Verstoßes gegen die von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;

·aller sonstigen Umstände, die eine Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien darstellen.

·Die Kündigung des Abkommens wird einer der Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Die Vertragsparteien nehmen über den Gemischten Ausschuss nach dieser Mitteilung über die Kündigung Konsultationen auf, um innerhalb einer angemessenen Frist eine gütliche Regelung für ihre Streitigkeit zu finden.

Artikel 12

Anwendbares Recht

(1)Die Tätigkeiten seychellischer Fischereifahrzeuge in Unionsgewässern unterliegen im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 2403/2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung der Außenflotte und den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften, sofern in diesem Abkommen und seinem Anhang nichts anderes vorgesehen ist.

(2)Die Union teilt den Seychellen etwaige Änderungen ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik oder damit verbundener Rechtsvorschriften umgehend mit.

 

Artikel 13

Vertraulichkeit

(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen dieses Abkommens erhobenen nominellen Daten über Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern, einschließlich der von Beobachtern erhobenen Daten, im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes nach dem geltenden Recht der jeweiligen Vertragsparteien behandelt werden.

(2)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern öffentlich zugänglich sind.

(3)Die in Absatz 1 genannten Daten und Informationen werden von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des Abkommens und für die Zwecke des Fischereimanagements, der Fischereiüberwachung und -kontrolle verwendet.

(4)Personenbezogene Daten, die von der Union verarbeitet werden, werden in geeigneter Weise verarbeitet, um ihren Schutz, auch vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, zu gewährleisten, und dürfen nicht länger als für den Zweck, zu dem sie ausgetauscht wurden, erforderlich gespeichert werden. Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geeignete Garantien und Rechtsbehelfe festlegen.

Artikel 14

Elektronischer Datenaustausch

(1)Die Seychellen und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und des Anhangs erforderlichen Systeme einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Originalfassung gleichwertig betrachtet.

(2)Die Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Anhangs automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 15

Halbzeitüberprüfung

Die Vertragsparteien können beschließen, eine Halbzeitüberprüfung durchzuführen, um das Funktionieren und die Wirksamkeit des Abkommens zu bewerten.

Artikel 16

Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Kündigung

Nach Ablauf des Abkommens oder Kündigung gemäß Artikel 11 haften die Reeder der seychellischen Schiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens oder Rechtsvorschriften der Union, der vor Ablauf oder Kündigung des Abkommens begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

Artikel 17

Anwendungszeitraum

Dieses Abkommen gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember 2028, es sei denn, es wird gemäß Artikel 11 gekündigt.

Artikel 18

Vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung wird jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023 wirksam.

Artikel 19 

Aufhebung

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte, Gegenstand des Beschlusses 2014/331/EU des Rates vom 14. April 2014, wird hiermit aufgehoben.

Artikel 20 

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Artikel 21

Sprachen

Dieses Abkommen ist in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG 
Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch seychellische Schiffe in den Gewässern von Mayotte

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Pflichten

Seychellische Schiffe, denen gemäß diesem Abkommen eine Fanggenehmigung erteilt wurde, müssen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und sonstige Bestimmungen über die Fischerei in Unionsgewässern sowie die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

Fischereizone

a)Die Union teilt den Seychellen die geografischen Koordinaten der Fischereizone mit, in der seychellische Schiffe im Vorfeld der vorläufigen Anwendung des Abkommens tätig sein können.

b)Seychellische Schiffe dürfen innerhalb eines Gebiets von 24 Seemeilen vor den Küsten der Insel Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, keine Ringwaden für die Fischerei auf Thunfisch und verwandte Arten einsetzen. In der Fischereizone wird auch dem Bestehen eines Meeresschutzgebiets Rechnung getragen, das die gesamte ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von Mayotte abdeckt und dessen Ziel es ist, zur biologischen Vielfalt der Gewässer von Mayotte beizutragen und die Entwicklung des lokalen Fischereisektors im Einklang mit den Rechtsvorschriften über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets (Décret 2010-71 du 18 janvier 2010 portant création du parc naturel marin de Mayotte) und nachfolgenden Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen.

c)Jede Änderung der Fischereizone wird den seychellischen Behörden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

Arbeitsbedingungen

Die Beschäftigung von Fischern wird durch die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 (geändert 2022) und die einschlägigen IAO-Übereinkommen geregelt, einschließlich der Vereinigungsfreiheit und der wirksamen Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, der Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, der Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit, einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung sowie menschenwürdiger Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen.

Kapitel II

Fangmöglichkeiten

Die gemäß Artikel 5 dieses Abkommens gewährten Fangmöglichkeiten gelten für 8 Thunfischwadenfänger. Hilfsschiffe werden unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen und im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) genehmigt.

Seychellische Schiffe üben nur dann Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern aus, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die gemäß Artikel 6 des Abkommens und den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen erteilt wurde.

Kapitel III

Fanggenehmigungen

Abschnitt 1

Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen

Eine Fanggenehmigung gilt für ein Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Für den ersten Genehmigungszeitraum ist jedoch das Datum des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens maßgebend.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung

Eine Fanggenehmigung im Rahmen dieses Abkommens können nur seychellische Schiffe erhalten, die

·von den Seychellen die Genehmigung erhalten, Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens auszuüben;

·in der IOTC-Liste fangberechtigter Fischereifahrzeuge geführt werden;

·nicht in einer IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt werden;

·ihren Verpflichtungen aus früheren Tätigkeiten in der AWZ von Mayotte nachgekommen sind und die in diesem Anhang vorgesehene Vorausgebühr entrichtet haben.

Beantragung einer Fanggenehmigung

Alle seychellischen Schiffe, die eine Fanggenehmigung beantragen, werden durch einen Agenten mit Wohnsitz auf Mayotte oder, in Ermangelung eines solchen, einen Agenten mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.

Die seychellischen Behörden übermitteln den Behörden der Union für jedes seychellische Schiff, das im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben möchte, mindestens 45 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der Fangtätigkeiten einen Antrag auf Fanggenehmigung.

Jedem Antrag sind beizufügen:

der Nachweis über die Zahlung der Vorausgebühr für die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung;

ein neueres digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf erkennbar sein müssen; etwaige andere Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den besonderen Bestimmungen dieses Abkommens für den jeweiligen Schiffstyp erforderlich sind.

Alle Zahlungen in Verbindung mit Fanggenehmigungen und Fängen sind auf ein Bankkonto in der Union zu leisten; die Kontoangaben werden von der Union vor der vorläufigen Anwendung des Abkommens mitgeteilt. Die Überweisungskosten gehen zulasten der Reeder oder ihrer Agenten.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren. Sie umfassen alle nichtoperativen Kosten.

Erteilung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Agenten für alle seychellischen Schiffe innerhalb von 30 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 3 genannten erforderlichen Unterlagen bei der Union erteilt. Die Unionsbehörden erlassen einen Beschluss mit der Liste der zugelassenen Schiffe und übermitteln den seychellischen Behörden eine Kopie der Fanggenehmigungen.

Ein zugelassenes seychellisches Schiff führt die Fanggenehmigung oder eine Kopie des oben genannten Beschlusses an Bord mit.

Übertragung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes seychellisches Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar.

Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines seychellischen Schiffs auf Antrag der Seychellen für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes seychellisches Schiff mit ähnlichen Merkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu zahlen ist.

Die neue Fanggenehmigung wird am Tag ihrer Ausstellung durch die Unionsbehörden wirksam. Die seychellischen Behörden werden über die Änderung unterrichtet und erhalten eine Kopie der neuen Genehmigung.

Abschnitt 2

Hilfsschiffe

Die Union gestattet seychellischen Schiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge der Seychellen fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden.

Die Meldepflichten für Hilfsschiffe müssen den einschlägigen IOTC-Verpflichtungen und anderen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

Hilfsschiffe, die unter der Flagge der Seychellen fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Genehmigungsvorschriften gemäß Abschnitt 1 für die Erteilung und Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

Abschnitt 3

Bedingungen für Fanggenehmigungen – Gebühren und Vorauszahlungen

Für die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren wird ein Betrag von 135 EUR je gefangener Tonne zugrunde gelegt:

Die jährliche Vorausgebühr, die die Reeder der seychellischen Schiffe zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei der Union entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt:

Thunfischwadenfänger

13 500 EUR je Schiff, was 100 Tonnen Thunfisch und verwandten Arten entspricht, die in der Fischereizone von Mayotte gefangen werden;

Hilfsschiffe

5000 EUR pro Schiff und Jahr.

Jährliche Gebührenabrechnung

Die Seychellen übermitteln der EU die Fangdaten in der Fischereizone von Mayotte gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1. Auf der Grundlage dieser Informationen erstellen die Unionsbehörden eine Abrechnung der für ein vorangegangenes Kalenderjahr fälligen Gebühren.

Die Gebührenabrechnung wird den seychellischen Behörden vor dem 30. April des folgenden Jahres auf der Grundlage der von den seychellischen Behörden übermittelten Fangmeldungen übermittelt. Die seychellischen Behörden übermitteln dem Reeder die entsprechende Gebührenabrechnung für die weiteren Zahlungen für Fänge, die über 100 Tonnen je Schiff hinausgehen Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die in Absatz 2 angegebene Vorauszahlung, so wird den Reedern die Differenz nicht erstattet.

Bei Abweichungen zwischen den von der Union und den Seychellen vorgelegten Datensätzen verfügen die Seychellen über 60 Tage, um die eingegangenen Daten anzufechten und den Unionsbehörden eine alternative Fangmeldung mit Belegen wie Logbuchdaten, Inspektionsberichten und wissenschaftlichen Daten vorzulegen.

Die Union kann Unstimmigkeiten zwischen den vom ERS bereitgestellten Daten im elektronischen Fischereilogbuch, den Fischereilogbüchern und den Beobachterdaten oder anderen Informationen melden. In diesem Fall führen die seychellischen Behörden Untersuchungen durch und aktualisieren die Daten erforderlichenfalls.

Die Vertragsparteien regeln alle Meinungsverschiedenheiten innerhalb eines Monats mit dem Ziel, die endgültige Gebührenabrechnung zu erstellen.

Die Zahlungen der Reeder erfolgen entsprechend innerhalb von 30 Tagen, nachdem sich die beiden Vertragsparteien auf die Endabrechnung der Gebühren geeinigt haben, und die seychellischen Behörden übermitteln den Behörden der Union einen Zahlungsnachweis.

Kapitel IV

Überwachung

Abschnitt 1

Fangmeldungen

Alle seychellischen Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in Unionsgewässern fischen dürfen, melden der zuständigen Behörde der Union täglich ihre Fänge wie folgt, solange das elektronische Meldesystem (ERS) noch nicht von beiden Vertragsparteien eingeführt wurde:

Seychellische Schiffe, die in Unionsgewässern fischen dürfen, füllen täglich für jeden Hol jeder Fangreise in den Unionsgewässern eine Fangmeldung aus, die den IOTC-Entschließungen entspricht. Während des Aufenthalts in Unionsgewässern übermitteln die seychellischen Schiffe den zuständigen Behörden der Union und der Seychellen alle drei Tage elektronisch die erforderlichen Angaben in dem in Anlage 4 vorgesehenen Format. Jede Aktualisierung dieses Formats wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

Werden keine Fänge getätigt, so ist die Fangerklärung dennoch auszufüllen. Das Formular ist leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter zu unterzeichnen, und die Richtigkeit der in der Fangerklärung erfassten und übermittelten Angaben liegt in der Verantwortung des Kapitäns.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann die Union die Fanggenehmigung für das betreffende seychellische Schiff aussetzen, bis die fehlende Fangerklärung vorliegt, und den Reeder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften bestrafen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Union eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Die Union unterrichtet die seychellischen Behörden unverzüglich über jede in diesem Zusammenhang verhängte Sanktion.

Die Seychellen übermitteln den Unionsbehörden vor Ablauf jedes Quartals die aggregierten Daten für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres, wobei sie die Fangmengen pro Schiff, pro Monat und pro Art angeben. Diese Daten gelten als vorläufig.

Sobald das ERS voll einsatzbereit ist, stellen die seychellischen Behörden die erforderlichen Daten unter Verwendung einer Vorlage im xml-Format gemäß den Leitlinien in Anlage 3 zur Verfügung. Bis zur Einführung des ERS ist das geeignete Format gemäß Anlage 4 zu verwenden.

Abschnitt 2

Elektronisches Meldesystem (ERS)

Die seychellischen Schiffe verwenden für die Meldung der Fänge ein ERS, sobald dieses System von beiden Vertragsparteien in Betrieb genommen wird wie folgt:

Der Kapitän eines seychellischen Schiffes, das im Rahmen dieses Abkommens Fischereitätigkeiten ausübt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein ERS integriert ist;

ein nicht mit ERS ausgestattetes seychellisches Schiff darf nicht in die Fischereizone von Mayotte einfahren, um dort Fischfang zu betreiben.

Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch. Das Fischereilogbuch muss den einschlägigen Entschließungen der IOTC entsprechen.

Der Kapitän registriert jeden Tag für jeden Fangeinsatz das geschätzte Lebendgewicht aller gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Arten.

Bei einer Anwesenheit in der Fischereizone von Mayotte ohne Fangtätigkeit ist die Position des seychellischen Schiffs um 12.00 Uhr zu erfassen.

Der Kapitän trägt dafür Sorge, dass die elektronischen Fischereilogbuchdaten automatisch und täglich an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) der Seychellen übermittelt werden. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

den FAO-Alpha-3-Code jeder Art;

das geografische Gebiet (Breitengrad und Längengrad), in dem die Fänge getätigt wurden;

Datum und Uhrzeit der Fänge;

Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen;

die Art des Fanggeräts und gegebenenfalls die technischen Spezifikationen und Abmessungen;

die geschätzten an Bord behaltenen Fischmengen, einschließlich der Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

die geschätzten zurückgeworfenen Fischmengen, einschließlich der Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

Die Behörden der Seychellen sorgen dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate ab dem Beginn der Fangreise sicher aufbewahrt werden können.

Die Behörden der Seychellen, der Union und der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die notwendige IT-Ausrüstung und Software für den automatischen Austausch der ERS-Daten verfügen. Für den Austausch der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden. Änderungen an den Standards werden innerhalb von sechs Monaten umgesetzt.

Das französische FÜZ ist für die in diesem Abkommen vorgesehenen Überwachungstätigkeiten zuständig.

Das FÜZ der Seychellen gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an das französische FÜZ während des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen.

Das FÜZ der Seychellen leitet die von seychellischen Schiffen empfangenen entscheidenden ERS-Meldungen (COE, COX, PNO) automatisch und unverzüglich an das französische FÜZ weiter.

Die täglichen Fangtätigkeitsberichte (FAR) der seychellischen Schiffe werden dem FÜZ der Seychellen automatisch und unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Die Übermittlung der ERS-Daten erfolgt über elektronische Kommunikationsmittel, die von den Behörden der Union verwaltet und als DEH (data exchange highway) bezeichnet werden.

Die Union und die Seychellen benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle fungiert. Sie teilen einander die Kontaktdaten ihres jeweiligen ERS-Ansprechpartners mit.

Die Verfahren für die Übermittlung der Fangmeldungen über das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 3 festgelegt.

Die Unionsbehörden behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten einzelner seychellischer Schiffe vertraulich und auf sichere Weise.

Bei technischen Problemen oder bei Störungen des ERS erfolgt die Meldung der Fänge gemäß Nummer 1.

Abschnitt 3

Fangmeldungen: Einfahrt in Unionsgewässer und Ausfahrt aus diesen Gewässern

Die Dauer der Fangreise eines seychellischen Schiffes ist wie folgt festgelegt:

die Zeit zwischen der Einfahrt in Unionsgewässer und der Ausfahrt aus diesen Gewässern,

oder die Zeit zwischen der Einfahrt in die Unionsgewässer und dem Anlaufen des Hafens von Mayotte.

Seychellische Schiffe teilen den Unionsbehörden mindestens sechs Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Unionsgewässer einzulaufen oder sie zu verlassen.

Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt oder Ausfahrt teilen die seychellischen Schiffe auch ihre Position (Längengrad und Breitengrad) zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen per E-Mail in dem Format gemäß Anlage 4 oder wahlweise über das ERS an die Kontaktdaten der zuständigen Unionsbehörden.

Wird festgestellt, dass ein seychellisches Schiff ohne vorherige Mitteilung an die zuständigen Unionsbehörden Fischfang betrieben hat, so ist dies eine Straftat. Ein solches seychellisches Schiff wird mit Sanktionen gemäß Kapitel VIII belegt.

Abschnitt 4

Umladungen

Umladungen auf See sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem Unionsrecht geahndet. Umladungen dürfen nur im Hafen von Mayotte durchgeführt werden.

Im Falle einer Umladung im Hafen von Mayotte teilt der seychellische Reeder oder sein Agent den zuständigen französischen Behörden und gleichzeitig der Hafenbehörde von Mayotte mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:

Hafen oder Gebiet, in dem die Umladung durchgeführt wird;

Name und internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes;

gegebenenfalls Name und IRCS des aufnehmenden Schiffs oder des Kühlschiffs;

gegebenenfalls die Lagereinrichtungen;

Datum und Uhrzeit der Umladung;

nach Möglichkeit den nächsten Bestimmungsort;

Menge in kg, aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen;

Aufmachung der Erzeugnisse.

Umladungen gelten als Ausfahrt aus den Unionsgewässern im Sinne der Definition in Abschnitt 3.1. Somit müssen die seychellischen Schiffe ihre Fangmeldungen spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen Unionsbehörden übermitteln, mit Kopie an die Hafenbehörde von Mayotte.

Abschnitt 5

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Die im Rahmen dieses Abkommens zugelassenen seychellischen Schiffe sind mit einem satellitengestützten Schiffsortungsgerät und/oder einem Schiffsüberwachungsgerät gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgerüstet und nutzen das VMS gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anlage 5. Vor der vorläufigen Anwendung des Abkommens können die Vertragsparteien vereinbaren, die VMS-Daten über FLUX im UN/CEFACT-Format zu übermitteln.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord eines seychellischen Schiffs befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungs- und/oder -kommunikationssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

Seychellische Schiffe teilen dem seychellischen FÜZ mindestens jede Stunde ihre Position gemäß Anlage 5 automatisch und kontinuierlich mit.

Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen der Seychellen

Das FÜZ der Seychellen übermittelt die Positionsmeldungen der betreffenden seychellischen Schiffe automatisch über eine direkte HTTPS-Verbindung an das französische FÜZ. Das französische FÜZ und das FÜZ der Seychellen tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Das französische FÜZ informiert das seychellische FÜZ, wenn die Positionsmeldungen für ein seychellisches Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone von Mayotte gemeldet hat.

Störung des Kommunikationssystems

Das französische FÜZ stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ der Seychellen kompatibel ist, und informiert das FÜZ der Seychellen im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen.

Gehen beim französischen FÜZ aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Seychellen, Frankreichs oder der Europäischen Kommission keine VMS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die anderen Vertragsparteien werden umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist. Die Daten, die nicht beim französischen FÜZ eingegangen sind, werden ihm übermittelt, sobald das Problem behoben ist. Bis zur Lösung des Problems übermittelt das FÜZ der Seychellen dem französischen FÜZ alle 24 Stunden per E-Mail Positionsmeldungen, die es für die Zeiträume erhält, in denen sich seine Schiffe in den Unionsgewässern aufhalten. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Störungen der Kommunikation zwischen dem FÜZ der Seychellen und dem französischen FÜZ sollten den normalen Betrieb der Fischereitätigkeiten der Schiffe nicht beeinträchtigen. Insbesondere gilt es für ein Schiff nicht als Verstoß, wenn ein solcher Fehler festgestellt wird.

Jede festgestellte Manipulation des Schiffsortungsgeräts (vessel tracking device, VTD) an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des seychellischen Schiffs angelastet. Jeder Verstoß wird mit den Sanktionen geahndet, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, Frankreichs und der Seychellen vorgesehen sind.

Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Auf der Grundlage von Beweismaterial für rechtswidriges Verhalten kann das FÜZ Frankreichs das FÜZ der Seychellen — mit Kopie an die Union und die Behörden der Seychellen — auffordern, den Zeitabstand, in dem die Positionsmeldungen von einem seychellischen Schiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Das französische FÜZ übermittelt dieses Beweismaterial dem FÜZ der Seychellen und den Behörden der Union und der Seychellen. Das seychellische FÜZ sendet dem französischen FÜZ die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das französische FÜZ das FÜZ der Seychellen und die Behörden der Union und der Seychellen über alle erforderlichen Folgemaßnahmen.

Kapitel V

Beobachter

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der Verpflichtungen der einschlägigen IOTC-Entschließungen in Bezug auf das wissenschaftliche Beobachterprogramm und der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften der Union und der Seychellen, einschließlich elektronischer Beobachtungssysteme, an. Die Modalitäten für die Umsetzung der elektronischen Beobachtungssysteme müssen jedoch die praktischen Auswirkungen auf die Flotten und die für den Übergang benötigte Zeit berücksichtigen.

Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

Die seychellischen Schiffe, die in der Fischereizone von Mayotte fischen dürfen, nehmen auf Ersuchen der Unionsbehörden im Rahmen eines nationalen oder regionalen Beobachtungsprogramms unter den nachstehenden Bedingungen einen Beobachter an Bord. Das Anbordnehmen zusätzlicher Beobachter wird ebenfalls von Fall zu Fall geprüft.

Die Unionsbehörden erstellen eine Liste der seychellischen Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen sollen, und eine Liste der bezeichneten Beobachter, wobei die Merkmale der Schiffe und etwaige Platzbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden. Die Liste wird auf dem neuesten Stand gehalten und den seychellischen Behörden übermittelt, sobald sie erstellt ist, und jedes Mal, wenn sie aktualisiert wird.

Die Unionsbehörden teilen dem Agenten oder Reeder des betreffenden seychellischen Schiffs den Namen des bezeichneten Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

Einschiffungsbedingungen

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den zuständigen Behörden der Union oder des Mitgliedstaats festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms kann der Beobachter während eines einvernehmlich vereinbarten Verlängerungszeitraums an Bord bleiben.

Die Unionsbehörden teilen dies dem Reeder des seychellischen Schiffs oder seinem Agenten mit, wenn sie den Namen des bezeichneten Beobachters mitteilen.

Die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters werden zwischen den Reedern und den zuständigen Behörden der Union oder des Mitgliedstaats nach der Notifizierung der bezeichneten Beobachter vereinbart.

Die Reeder der betreffenden seychellischen Schiffe teilen innerhalb von zwei Wochen sowie zehn Tage im Voraus mit, in welchem Hafen und an welchem Tag sie Beobachter an Bord zu nehmen beabsichtigen.

Werden die Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden ihre Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein seychellisches Schiff die Unionsgewässer mit einem von der Union bezeichneten Beobachter an Bord, so werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit der Beobachter auf Kosten des Reeders so schnell wie möglich sicher in die EU zurückkehrt, es sei denn, der Beobachter bleibt an Bord des seychellischen Schiffs, um seine Beobachtungspflichten im Rahmen eines anderen Abkommens oder Beobachterprogramms zu erfüllen.

Findet sich der Beobachter nicht binnen 6 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder des seychellischen Schiffs nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Die seychellischen Reeder tragen die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung der Beobachter unter den gleichen Bedingungen wie für die Offiziere an Bord des Schiffes.

Beobachter werden wie Offiziere behandelt.

Vergütung und Abgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen französischen Behörden.

Aufgaben des Beobachters

Die Beobachter beobachten und erfassen die Fischereitätigkeiten der Schiffe für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere

Art, Menge, Größe und Zustand der gefangenen Fische, einschließlich der Zielarten und Beifänge, sowie der unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren, Schildkröten und Seevögeln;

die Fangmethoden sowie die Gebiete und Tiefen, in denen Fisch gefangen wird;

die Position der seychellischen Schiffe, die an Fangeinsätzen beteiligt sind, und das verwendete Fanggerät;

die im Logbuch eingetragenen Fangdaten für die Fischereizone von Mayotte, einschließlich des Anteils an Beifängen und einer Schätzung der Rückwürfe;

gegebenenfalls Verarbeitung, Transport, Umladung, Lagerung oder Entsorgung von Fisch.

Der Beobachter unterhält eine regelmäßige Kommunikation mit den Behörden der Union oder des Mitgliedstaats und nutzt dazu die Kommunikationsmittel an Bord des seychellischen Schiffs.

Darüber hinaus kann ein Beobachter weitere Aufgaben wahrnehmen, wie z. B.:

die Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms;

die Überwachung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Ressourcen und auf die Umwelt.

die Erhebung von Informationen bei Begegnungen mit Meeressäugetieren (Fotos, Position des Schiffes, Zählung der Tiere, Verhalten usw.).

Die Kapitäne der seychellischen Schiffe gewährleisten die physische Sicherheit und das Wohlergehen von Beobachtern an Bord.

Den Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Die Kapitäne gewähren ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen über die Fischereitätigkeiten des Schiffs, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

Pflichten des Beobachters

Während ihres Aufenthalts an Bord

treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord des seychellischen Schiffes die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

zeigen die Beobachter die notwendige Sorgfalt in Bezug auf das Material und die Ausrüstung an Bord;

gewährleisten die Beobachter die Vertraulichkeit aller Daten und Dokumente in Bezug auf das seychellische Schiff und seine Tätigkeiten sowie alle gesammelten Informationen.

Am Ende der Einschiffung und vor Verlassen des seychellischen Schiffs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den Unionsbehörden innerhalb von 15 Tagen mit Kopie an die zuständigen seychellischen Behörden übermittelt wird. Der Bericht wird vom Beobachter unterschrieben. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des seychellischen Schiffs ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

Kapitel VI

Technische Erhaltungsmaßnahmen

Technische Erhaltungsmaßnahmen für seychellische Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die Fischereizone von Mayotte sind in dem technischen Datenblatt in Anlage 2 dargelegt.

Seychellische Schiffe müssen allen von der IOTC verabschiedeten Entschließungen nachkommen und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs einhalten, sofern in dem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und den Grundsätzen des internationalen Rechts entsprochen wird.

Seychellische Schiffe führen alle genehmigten Fischereitätigkeiten in einer Weise durch, die die handwerkliche oder lokale Fischerei nicht beeinträchtigt.

In Anwendung der Entschließungen der IOTC kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um die unbeabsichtigten Fänge geschützter Arten, insbesondere aller Meeresschildkröten und Meeressäugetiere sowie Seevögel und Rifffische, zu verringern. Zu diesem Zweck sorgen die seychellischen Schiffe dafür, dass technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten angewandt werden.

Um das Verfangen von Haien, Meeresschildkröten oder anderen Nichtzielarten zu verringern, verwenden die seychellischen Schiffe Fischsammelgeräte (FADs), die so konstruiert und gestaltet sind, dass sich Meerestiere nicht darin verfangen können. Um die Auswirkungen von FADs auf das Ökosystem und die Menge der synthetischen Abfälle im Meer zu verringern, verwenden die seychellischen Schiffe außerdem natürliche oder biologisch abbaubare Materialien für FADs und holen sie aus den Gewässern von Mayotte zurück, wenn sie zu nicht-operativen FADs werden.

Für die Zwecke des Umweltmanagements leisten die Reeder eine Gebühr von 2,25 EUR pro BRZ für Maßnahmen, die zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Beobachtung und Erhaltung der Meeresökosysteme in den Gewässern von Mayotte beitragen. Dem Gemischten Ausschuss wird regelmäßig über die Verwendung dieses Beitrags Bericht erstattet.

Kapitel VII

Kontrolle und Inspektion

Die Kontrollen und Inspektionen werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, durchgeführt.

Inspektion auf See und im Hafen 

Inspektionen in den Gewässern von Mayotte oder im Hafen von Mayotte auf seychellischen Schiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, werden von Inspektoren der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durchgeführt, die eindeutig als zur Durchführung von Fischereiinspektionen befugt identifiziert sind.

Die Kapitäne von seychellischen Schiffen, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit allen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fangtätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.

Im Interesse einer sicheren Überwachung und unbeschadet des geltenden EU-Rechts sollte das Anbordkommen der Beamten so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt identifiziert werden können.

Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des seychellischen Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Die bei der Inspektion erstellten Bilder (Fotos oder Videos) sind für die für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden bestimmt. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

Die Union oder die französischen Behörden können auf Antrag der Seychellen oder einer von ihr benannten Stelle den seychellischen Inspektoren gestatten, als Beobachter an der Inspektion der Tätigkeiten seychellischer Schiffe teilzunehmen oder gemeinsame Inspektionen, auch bei Umladungen, durchzuführen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union, Frankreichs und der Seychellen.

Nachdem die Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird der Bericht dem Kapitän zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren und Bemerkungen vorgelegt. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen vor. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Der befugte Inspektor händigt dem Kapitän des seychellischen Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor er von Bord geht.

Die Behörden der Union oder Frankreichs unterrichten die seychellischen Behörden innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Abschluss über durchgeführte Inspektionen sowie über festgestellte Verstöße und übermitteln so bald wie möglich den Inspektionsbericht. Gegebenenfalls wird den seychellischen Behörden innerhalb von höchstens sieben Tagen nach Rückkehr des befugten Inspektors in den Hafen eine Kopie des daraus hervorgehenden Verstoßes übermittelt.

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Unionsbehörden das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden seychellischen Schiffs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach Unions- und französischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Die seychellischen Behörden werden darüber in Kenntnis gesetzt.

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU-Fischerei melden die Kapitäne von seychellischen Schiffen jedes Schiff, das sich in den Gewässern Mayottes aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, und versuchen, möglichst viele Informationen darüber zu sammeln. Sichtungsmeldungen werden den Unionsbehörden unverzüglich übermittelt.

Die Behörden der Union oder Frankreichs übermitteln den seychellischen Behörden jeden vorliegenden Beobachtungsbericht über seychellische Schiffe, die in den Gewässern Mayottes möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.

Kapitel VIII

Durchsetzung

Sanktionen

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder die Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs finden die nach Unions- und französischem Recht geltenden Strafen und Sanktionen auf seychellische Schiffe Anwendung.

Die Behörden der Seychellen sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so können die Seychellen für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein seychellisches Schiff eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen.

Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen

Die Unionsbehörden informieren die Behörden der Seychellen umgehend über die Aufbringung oder das Festhalten eines im Rahmen dieses Abkommens operierenden seychellischen Schiffs und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung oder das Festhalten dargelegt sind.

Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung oder Festhalten

Unter Einhaltung der im Unionsrecht und im französischen Recht betreffend die Aufbringung oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahrensvorschriften findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen der Union und den seychellischen Behörden statt.

Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Agent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung oder Festhalten

Es sollte versucht werden, bezüglich des mutmaßlichen Verstoßes eine gütliche Einigung zu erzielen. Nach Unionsrecht und französischem Recht muss dieses Verfahren spätestens drei Tage nach der Aufbringung oder dem Festhalten abgeschlossen sein.

Eine gütliche Einigung erfolgt gemäß den Verfahren nach Unionsrecht und französischem Recht. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

Das seychellische Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind oder das Gerichtsverfahren abgeschlossen wurde.

Die Behörden der Seychellen werden über etwaige Verfahren und Sanktionen auf dem Laufenden gehalten.

Anlagen

1.Liste der bei der Beantragung einer Fanggenehmigung erforderlichen Angaben

2.Technisches Datenblatt für Schiffe der Seychellen, die in den Gewässern Mayottes Fischereitätigkeiten betreiben

3.Anwendung des Systems zur elektronischen Erfassung und Meldung von Fischereitätigkeiten (ERS)

4.Format der Meldungen

5.Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Anlage 1

Liste der bei der Beantragung einer Fanggenehmigung erforderlichen Angaben

I – ANTRAGSTELLER

Name des Antragstellers:

Name des Eigners:

Anschrift des Eigners:

Name der Erzeugerorganisation:

Name und Anschrift des Agenten des Reeders:

Telefonnummer des Agenten des Reeders:

E-Mail des Agenten des Reeders: 

Name des Kapitäns:

Staatsangehörigkeit des Kapitäns:

E-Mail des Kapitäns:

II – ANGABEN ZUM SCHIFF

1.    Schiffsname:

2.    Flaggenstaat:

Registerhafen:

   Internationales Rufzeichen (IRCS):

MMSI-Nr.:

IMO-Nr.:

IOTC-Nr.:

3.    Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ):

Frühere Flagge (falls zutreffend)

4.    Bauort:

Baudatum (TT/MM/JJJJ):

5.    Funkfrequenz (HF, VHF):

Satellitentelefon-Nummer:

III – TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS

1.    Länger über alles (in Meter): ....................................

       BRZ: …………………….……….……

   2.    Rumpfmaterial    Stahl    Holz    Polyester    Andere

3.    Maschinentyp:

   Maschinenleistung (in kW):

   Maschinenhersteller:

4.    Maximalzahl der Besatzungsmitglieder:

5.    Art der Aufbewahrung an Bord:    Eis    Kühlung         Gemischt         Gefroren 

6.    Verarbeitungskapazität pro Tag (24h) in Tonnen:

Anzahl der Fischladeräume:

Fischladekapazität insgesamt (in m³):

7.    Schiffstyp: Ringwadenfänger     Hilfsschiff (*)

8.    VMS -Hersteller:

   VMS-Modell:

   VMS-Seriennummer:

   Version der VMS-Software:

   VMS-Satellitenbetreiber (MCSP):

IV — FISCHEREITÄTIGKEIT

1.    Zugelassenes Fanggerät:

2.    Zielarten: ______________________________________________________________________________________

3.    Beantragter Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung von/bis (TT/MM/JJJJ):

   Datum

   Name/Unterschrift des Antragstellers:                    



Anlage 2

Technisches Datenblatt für Schiffe der Seychellen, die in den Gewässern Mayottes Fischereitätigkeiten betreiben

Fischereizone:

Jenseits der 24-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien.

Zulässige Kategorien:

Thunfischwadenfänger: 8

Hilfsschiffe: gemäß den IOTC-Anforderungen

Gebühren und Mengen:

Preis pro Tonne

135 EUR

Jährliche Vorausgebühr

13 500 EUR für 100 Tonnen

Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

135 EUR

Gebühr für Genehmigungen für Hilfsschiffe

5000 EUR pro Schiff und Jahr

Umweltmanagement und Beobachtung der Beiträge zu den Meeresökosystemen

2,25 EUR/BRZ/Jahr

Anlage 3

Anwendung des Systems zur elektronischen Erfassung und Meldung von Fischereitätigkeiten (ERS) 

Allgemeine Bestimmungen

Jedes seychellische Schiff muss, wenn es in der Fischereizone gemäß Kapitel I Nummer 2 des Anhangs Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fischereitätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

Ein seychellisches Schiff, das nicht mit einem ERS ausgestattet ist oder dessen an Bord installiertes ERS nicht funktioniert, ist nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die Fischereizone der Union einzufahren.

Die ERS-Daten werden gemäß den vorliegenden Leitlinien an das FÜZ der Seychellen übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ Frankreichs sicherstellt.

ERS-Meldungen

Die Behörden der Union und der Seychellen benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen dient. Die Behörden der Union und der Seychellen übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

Die ERS-Daten werden von den seychellischen Schiffen an die Seychellen übermittelt, die die automatische Weiterleitung an die Union gewährleisten.

Daten werden im UN/CEFACT-Format bereitgestellt und über das FLUX-Netz (Fisheries Language for Universal Exchange) übermittelt.

Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden.

Das FÜZ der Seychellen übermittelt die Sofortmeldungen des seychellischen Schiffs (COE, COX, PNO) automatisch und unverzüglich an das französische FÜZ.

Andere Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch übermittelt, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; oder in der Zwischenzeit werden sie dem französischen FÜZ und dem FÜZ der Seychellen auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

Das französische FÜZ bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die die Union auf ihre Anfrage hin erhält, ist keine Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Union behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des elektronischen Übertragungssystems

Das FÜZ der Seychellen und das französische FÜZ unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer seychellischer Schiffe beeinträchtigen könnten, und unterrichten die EU-Behörden entsprechend.

Erhält das französische FÜZ die von einem seychellischen Schiff in den Gewässern von Mayotte zu übermittelnden Daten nicht, so teilt es dies unverzüglich dem FÜZ der Seychellen mit. Das FÜZ der Seychellen ermittelt schnellstmöglich die Gründe dafür, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das französische FÜZ über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

Kommt es bei der Übermittlung zwischen dem seychellischen Schiff und dem FÜZ der Seychellen zu einem Ausfall, so teilt das FÜZ der Seychellen dies dem Kapitän oder dem Betreiber des seychellischen Schiffs unverzüglich mit. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Kapitän des seychellischen Schiffs den zuständigen Behörden der Seychellen die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 23.59 Uhr.

Bei Störungen des an Bord des seychellischen Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das seychellische Schiff in der Fischereizone von Mayotte keinen Fischfang mehr betreiben und verlässt diese innerhalb von 24 Stunden oder läuft einen Hafen von Mayotte an. Das seychellische Schiff darf erst in die Fischereizone von Mayotte zurückkehren, nachdem das seychellische FÜZ festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

a)Gehen bei den französischen Behörden aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der französischen oder der seychellischen Behörden keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, um die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

b)Das FÜZ der Seychellen übermittelt dem französischen FÜZ alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die ersteres seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag des französischen FÜZ zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der seychellischen Behörden aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden beeinträchtigt sind. In diesem Fall verstoßen die seychellischen Fischereifahrzeuge nicht gegen ihre Verpflichtung, ihre ERS-Daten zu übermitteln. Das seychellische FÜZ stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 6 eingegeben werden.

Alternative Kommunikationsmittel

Die E-Mail-Adressen des französischen FÜZ ( cnsp-france@developpement-durable.gouv.fr und appd.dpma@agriculture.gouv.fr) werden bei einem Ausfall der ERS/VMS-Kommunikation und für Folgendes verwendet:

- Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt;

- Meldungen von Umladungen sowie umgeladenen und an Bord verbleibenden Fängen;

- die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen.



Anlage 4

Format der Meldungen

Meldung bei Einfahrt (COE) 1  

Inhalt

Übermittlung

Bestimmung

FRA

Aktionscode

COE

Schiffsname

Internationales Rufzeichen

Position bei Einfahrt

Breite/Länge

Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt

TT/MM/JJJJ – hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord (t):

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Meldung bei Ausfahrt (COX) 2

Inhalt

Übermittlung

Bestimmung

FRA

Aktionscode

COX

Schiffsname

Internationales Rufzeichen

Position bei Ausfahrt

Breite/Länge

Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt

TT/MM/JJJJ – hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord (t):

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Vorherige Benachrichtigung (PNO) 3

Inhalt

Übermittlung

Bestimmung

FRA

Aktionscode

PNO

Schiffsname

Internationales Rufzeichen

Hafencode

Datum und Uhrzeit (UTC) der geplanten Ankunft

TT/MM/JJJJ – hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord (t):

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Täglicher Fangtätigkeitsbericht (FAR) innerhalb der Fischereizone der Union 4

Inhalt

Übermittlung

Bestimmung

FRA

Aktionscode

FAR

Schiffsname

Internationales Rufzeichen

Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung

TT/MM/JJJJ – hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord (t):

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Anzahl der Hols seit der letzten Meldung

Alle Berichte sind über folgende E-Mail-Adressen an die zuständigen Behörden zu senden:     cnsp-france@developpement-durable.gouv.fr

   appd.dpma@agriculture.gouv.fr

Anlage 5

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Schiffspositionsmeldungen

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt des seychellischen Schiffes in die Fischereizone von Mayotte wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen werden mit dem Code „POS“ gekennzeichnet, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone von Mayotte; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ der Seychellen garantiert die automatische Verarbeitung und erforderlichenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen der seychellischen Schiffe. Die Positionsmeldungen der seychellischen Schiffe werden vom FÜZ der Seychellen sicher aufgezeichnet und für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt.

Übermittlung durch das Fischereifahrzeug der Seychellen bei Ausfall des Schiffsortungsgeräts (VTD)

Der Kapitän des seychellischen Schiffs vergewissert sich, dass das VTD seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen dem FÜZ der Seychellen stets korrekt übermittelt werden.

Bei einer Störung wird das VTD des seychellischen Schiffes innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Wurde das VTD nicht innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht, darf das seychellische Schiff nicht mehr in der Fischereizone von Mayotte fischen.

Seychellische Schiffe, die in der Fischereizone von Mayotte mit einem defekten VTD fischen, übermitteln ihre Positionsmeldungen mindestens alle vier Stunden elektronisch an das FÜZ der Seychellen mit allen vorgeschriebenen Angaben, einschließlich stündlicher Positionen.

Übermittlung von VMS-Meldungen an die Union

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Daten

Code

Obligatorisch/

fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Detail System; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

M

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

M

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

M

Detail Meldung; Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI,

MAN)

Rufzeichen (IRCS)

RC

M

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

M

Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Äußere

Registrierungs
nummer

XR

M

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

M

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

M

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

M

Schiffskurs, 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

M

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

M

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Zeit

TI

M

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

(1)    6 Stunden vor der Einfahrt in die Fischereizone der Union gesendet.
(2)    6 Stunden vor der Ausfahrt aus der Fischereizone der Union gesendet.
(3)    Vor der Ankunft im Hafen gesendet.
(4)    Alle 3 Tage nach der Einfahrt in die Fischereizone der Union gesendet.
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