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Document 52022PC0525

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates hinsichtlich der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer

    COM/2022/525 final

    Brüssel, den 14.10.2022

    COM(2022) 525 final

    2022/0325(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates hinsichtlich der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) 1 soll sichergestellt werden, dass lebende aquatische Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument ist hierbei die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten. Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht.

    Ziel dieses Vorschlags ist es, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festzulegen.

    Gemäß dem Mehrjahresplan für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer 2 wird mit diesem Vorschlag vorgesehen, die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich und Italien) in Bezug auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand und die Fangbeschränkungen für Garnelen festzulegen.

    Mit diesem Vorschlag wird auch empfohlen, die Fangmöglichkeiten aufgrund von Vereinbarungen festzulegen, die im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), einer regionalen, für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zuständigen Fischereiorganisation, erzielt wurden. Die Europäische Union ist zusammen mit Bulgarien, Kroatien, Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Rumänien, Slowenien und Spanien Mitglied der GFCM. Die im Rahmen der GFCM angenommenen Maßnahmen sind für ihre Mitglieder verbindlich.

    Schließlich wird mit diesem Vorschlag vorgeschlagen, eine autonome Quote für Sprotte im Schwarzen Meer festzulegen, damit die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit nicht zunimmt. Außerdem wird vorgeschlagen, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die Quoten für Steinbutt, wie sie von der GFCM festgelegt wurden, in Unionsrecht umzusetzen.

    Oberstes Ziel des Vorschlags ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Der Mehrjahresplan für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer soll bis 2020 soweit möglich und spätestens bis zum 1. Januar 2025 schrittweise zu einer fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau führen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP konzipiert.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union für nachhaltige Entwicklung.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die GFP eine gemeinsame Politik ist, sodass jedes regionale Meeresbecken der EU (z. B. Ostsee, Mittelmeer) Gegenstand einer Verordnung über Fangmöglichkeiten ist, mit der gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Umsetzung der GFP sichergestellt werden. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

    Mit dem Vorschlag sollen den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugeteilt werden. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der GFP-Grundverordnung können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügen die Mitgliedstaaten über einen großen Spielraum, wenn es darum geht, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach ihren jeweiligen sozialen und ökonomischen Modellen auszuschöpfen.

    Der Vorschlag hätte für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen.

    Wahl des Instruments

    Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung des Rates vorgeschlagen.

    Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der GFP-Grundverordnung.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Interessenträger wurden über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2023“ konsultiert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Bewertung des Zustands der Bestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer stützt sich auf die jüngsten Arbeiten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und des Wissenschaftlichen Beirats für die Fischerei in der GFCM.

    Folgenabschätzung

    Der Anwendungsbereich der Verordnungen über Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

    Mit dem Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt, um das Problem der Überfischung in der Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer anzugehen. Darüber hinaus sieht Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Mehrjahresplans die Möglichkeit vor, dass die Verringerung des Fischereiaufwands durch jede andere – entsprechend dem Unionsrecht erlassene – einschlägige technische oder andere Erhaltungsmaßnahme ergänzt werden kann, um bis zum 1. Januar 2025 den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit zu erreichen, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen den höchsten langfristigen Ertrag (FMSY) ermöglicht. Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten wurden mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (Verordnung über die Fangmöglichkeiten für 2022) 3 eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Langleinenfischer und Fangbeschränkungen für Garnelen eingeführt.

    In Bezug auf die von der GFCM im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzten Fangmöglichkeiten wird in diesem Vorschlag empfohlen, international vereinbarte Maßnahmen umzusetzen. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.

    Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern auch auf einer langfristigen Strategie, durch die der Fischereiaufwand schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Dieser Vorschlag wird im Einklang mit der GFP-Grundverordnung umgesetzt. Überwachung und Einhaltung werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 4 gewährleistet.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Der Vorschlag enthält die vorgesehenen Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für das Jahr 2023, insbesondere:

    A.    Umsetzung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für das westliche Mittelmeer

    Im Rahmen des Mehrjahresplans für die Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer muss der Rat für jede Fischereiaufwandsgruppe, für jeden Mitgliedstaat und für die in Anhang I des Plans aufgeführten Bestandsgruppen einen höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festlegen.

    Im Jahr 2021 wurde in wissenschaftlichen Gutachten sowohl des STECF als auch des Wissenschaftlichen Beirats der GFCM empfohlen, dass rasch Maßnahmen ergriffen und tatsächliche Verringerungen der fischereilichen Sterblichkeit erwirkt werden sollten, um den höchstmöglichen Dauerertrag für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer zu erreichen. Die Bestände von Seehecht und Tiefseegarnelen waren derart überfischt, dass der STECF vorsorglich von einem Niveau unterhalb von Blim ausging, d. h. dem Grenzreferenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere dem des STECF oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, vorgesehen ist und bei dessen Unterschreitung die Reproduktionskapazität verringert sein kann.

    Der STECF (STECF-21-13 und PLEN-21-03) vertrat die Auffassung, dass ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich sei, bei dem Maßnahmen betreffend den Fischereiaufwand für Schleppnetz- und Langleinenfischer mit Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen kombiniert werden, um die fischereiliche Sterblichkeit, insbesondere für Seehecht- und Tiefseegarnelenbestände, umgehend zu senken. Dieser Ansatz wurde mit der Verordnung über die Fangmöglichkeiten für 2022 umgesetzt, und die Kommission schlägt vor, diesen Ansatz auch 2023 beizubehalten.

    In diesem Vorschlag sind die Höhe des Fischereiaufwands und die Fangmengen in einer Reihe von Fällen mit „pro memoria“ (pm) angegeben; diese werden zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt, sobald die STECF-Gutachten vorliegen.

    Um den Einsatz selektiverer Fanggeräte zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wurde mit der Verordnung über die Fangmöglichkeiten für 2022 außerdem ein Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer eingeführt, und die Kommission schlägt vor, diesen Mechanismus 2023 beizubehalten.

    Auf der Grundlage der Erfahrungen im ersten Jahr der Anwendung hält es die Kommission für erforderlich, klarzustellen, wie der Mechanismus rückwirkend für 2022 umgesetzt werden sollte. Die Kommission schlägt ferner vor, pm % der Fangtage im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten für 2023 zuzuteilen.

    B.    GFCM-Maßnahmen im Mittelmeer, darunter:

    - Fangbeschränkungen und Begrenzung der Anzahl der Fangerlaubnisse für Rote Koralle im gesamten Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27).

    - Fangbeschränkungen und Begrenzung der Anzahl der Fangerlaubnisse für Goldmakrele im gesamten Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27).

    - Maßnahmen für kleine pelagische Bestände im Rahmen des 2021 angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18).

    Die Kommission schlägt vor, 2023 die Umsetzung der Bestimmungen dieses Plans fortzusetzen, der einem zweistufigen Ansatz mit einem Übergangszeitraum und langfristigen Maßnahmen folgt.

    2023 ist das zweite Jahr des Übergangszeitraums, und die Kommission schlägt vor, die Umsetzung der Fangbeschränkungen mit der vorläufigen internen Aufteilung zwischen Italien und Kroatien und der Übergangsreserve für Slowenien sowie der Flottenkapazitätsobergrenze für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, fortzusetzen.

    Diese Kapazitätsobergrenze sollte dieselbe sein wie in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten für 2022 und auf der Grundlage der Kapazität beruhen, die der GFCM 2014 gemeldet wurde.

    - Maßnahmen für Grundfischbestände im Rahmen des Mehrjahresplans im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18):

    Die GFCM sollte auf ihrer 45. Jahrestagung im November 2022 eine neue Empfehlung zur Verringerung des Fischereiaufwands in der Fischerei mit Scherbrettnetzen (OTB) und mit Baumkurren (TBB) für 2023 annehmen. Nach der Jahrestagung der GFCM wird durch ein Non-Paper der Umfang der Verringerung in den Vorschlag aufgenommen.

    Die maximale Flottenkapazität gemäß der Verordnung über die Fangmöglichkeiten für 2022 sollte 2023 beibehalten werden.

    Der Vorschlag enthält eine Reihe von Platzhaltern für Bestände, für die die GFCM-Übergangsmaßnahmen Ende 2022 auslaufen und für die die GFCM auf ihrer 45. Jahrestagung im November 2022 neue Maßnahmen erlassen sollte.

    - Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16), im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19 bis 21) und im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24 bis 27).

    - Maßnahmen für Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1 bis 3).

    C.    GFCM-Maßnahmen im Schwarzen Meer, darunter:

    - Eine autonome Quote für Sprotte auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten.

    - Die TAC und die Quotenzuteilung für Steinbutt im Rahmen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans der GFCM für die Steinbuttfischerei zur Umsetzung der Empfehlung GFCM/43/2019/3 (geografisches Untergebiet 29).

    In Bezug auf die Höhe der TAC und Quoten für Steinbutt wird der Vorschlag der Kommission nach der 45. GFCM-Jahrestagung im November 2022 aktualisiert.

    Die GFCM-Empfehlungen bis 2017 wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 (in der geänderten Fassung) 5 in EU-Recht umgesetzt, und die Kommission hat einen Vorschlag zur Umsetzung der von der GFCM in den Jahren 2018 und 2019 angenommenen Empfehlungen (COM/2021/434 final) angenommen.

    Maßnahmen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind, beispielsweise Sperrzeiten während der Laichsaison, sind Teil dieses Vorschlags, da ohne solche Schonzeiten (z. B. für Steinbutt im Schwarzen Meer) die Fangmöglichkeiten nicht in derselben Höhe festgelegt werden könnten. Der Umfang der Schonzeit kann je nach der im wissenschaftlichen Gutachten bewerteten Bestandslage variieren.

    2022/0325 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates hinsichtlich der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

    (2) Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats sicherstellen.

    (3)Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) erlaubt, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen. Ziel des Übergangszeitraums bis 2020 war es, das Erreichen des MSY für alle Bestände und die möglichen sozioökonomischen Auswirkungen eventueller Anpassungen der entsprechenden Fangmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen.

    (4)Daher sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Konsultation der Interessenträger geäußert wurden.

    (5)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt.

    (6)Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft (im Folgenden der „Plan“). Der Plan zielt darauf ab, den MSY für die Zielbestände zu erreichen und beizubehalten, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

    (7)Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des MSY möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten als höchstzulässiger Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ausgedrückt werden, der im Einklang mit der in Artikel 7 des Plans festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, sowie als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in der Tiefsee.

    (8)[Platzhalter Erläuterung wissenschaftliches Gutachten] Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte für 2023 der höchstzulässige Fischereiaufwand von Schleppnetzfischern im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans daher gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 um pm % verringert werden, die von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates 8 für 2022 festgesetzt wurde, abzuziehen sind.  

    (9)2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung der Ziele für den MSY für die Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere dringliche Maßnahmen erforderlich waren, insbesondere im Hinblick auf die Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit aufgrund von Grundfisch-Langleinenfischern. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates ein höchstzulässiger Fischereiaufwand für Langleinenfischer gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Plans auf der Grundlage des Fischereiaufwands, ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017, festgelegt.

    (10) [Platzhalter beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten]. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte für 2023 der höchstzulässige Fischereiaufwand für Langleinenfischer daher gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 um pm % verringert werden, die von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates für 2022 festgesetzt wurde, abzuziehen sind. Dieser höchstzulässige Fischereiaufwand für Langleinenfischer sollte den für 2024 festzulegenden höchstzulässigen Fischereiaufwand unberührt lassen.

    (11)2021 kam der STEFC in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 sowie 8, 9, 10 und 11 erheblich gesenkt werden muss, um bis spätestens 2025 den MSY zu erreichen. Der Wissenschaftliche Beratungsausschuss der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) kam in seinem Gutachten über die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele im geografischen Untergebiet 2 zu einem ähnlichen Schluss. Darüber hinaus war die Biomasse von Afrikanischer Tiefseegarnele nach Einschätzung des STECF rückläufig. Auf der Grundlage dieser Gutachten wurden mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates für 2022 die Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 sowie 8, 9, 10 und 11 festgelegt.

    (12) [Platzhalter beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten] Für 2023 sollten die Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 daher pm % und die Fangbeschränkung für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 pm % betragen.

    (13)2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Biomasse von Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 rückläufig war. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurden mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates für 2022 die Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 festgelegt.

    (14)[Platzhalter bis zum endgültigen STECF-Gutachten] Für 2023 sollten die Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 8, 9, 10 und 11 daher pm % betragen.

    (15)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (16)Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/1 über die Festlegung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für wesentliche Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Höchstzahl an zulässigen Fangtagen, je nach Art des Schleppnetzes und Flottensegment, für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (17)Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/20 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Höchstfangmenge und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, eingeführt wurden, wobei eine Ausnahmeregelung für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfischern gilt, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (18)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und eine Mindestaufwandszuteilung für Grundfischbestände zu gewährleisten.

    (19)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt in einer Höchstzahl der Fangerlaubnisse, und Erntebeschränkungen für Rote Koralle eingeführt wurden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (20)Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/11 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) zur Änderung der Empfehlung GFCM/43/2019/1 angenommen. Mit der Empfehlung von 2019 wurde ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt in einer Höchstzahl von Fischereifahrzeugen, die Goldmakrele befischen, eingeführt, und mit der Empfehlung von 2021 wurden diese Maßnahmen bis Ende 2023 verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (21) [Platzhalter neue Maßnahmen für Tiefseegarnelen in der Straße von Sizilien]

    (22)[Platzhalter neue Maßnahmen für Tiefseegarnelen im Ionischen Meer]

    (23)[Platzhalter neue Maßnahmen für Tiefseegarnelen im Levantischen Meer]

    (24)[Platzhalter neue Maßnahmen für Tiefseegarnelen im Alboran-Meer]

    (25)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/43/2019/3 wurden eine aktualisierte regionale TAC und eine Quotenzuteilungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese zusätzlichen Erhaltungsmaßnahmen sind operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne diese Maßnahmen die TAC für Steinbutt gesenkt werden müsste, um seine Erholung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (26)[Platzhalter Beschluss über die Verlängerung der Steinbuttquote]

    (27)[Platzhalter Beschluss über die Übertragung der Steinbuttquote]

    (28)Gemäß dem von der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten sollte die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.

    (29)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 9 , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (30)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischerinnen und Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten. Damit die Verordnung rasch umgesetzt werden kann, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (31)Um den Einsatz selektiverer Fanggeräte zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates ein Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer eingeführt. Da in wissenschaftlichen Gutachten weiterhin empfohlen wird, die Selektivität der Fanggeräte und die Effizienz der Schongebiete zum Schutz von Jungfischen zu verbessern, sollte dieser Mechanismus 2023 fortgesetzt werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen im ersten Jahr der Anwendung hält es die Kommission für erforderlich, klarzustellen, wie der Mechanismus rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2022/110, umgesetzt werden sollte, um die umfassende Wirksamkeit des Ausgleichsmechanismus zu gewährleisten. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten für 2023 ist es erforderlich, pm % der Fangtage zuzuweisen. Die Verordnung (EU) 2022/110 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (32)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden — 

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 festgesetzt.

    Artikel 2
    Anwendungsbereich

    (1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer folgende Fischbestände befischen:

    a)Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b;

    b)Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c;

    c)Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

    d)Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

    e)Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien gemäß Artikel 4 Buchstabe e, im Ionischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe f und im Levantischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe g;

    f)Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe h;

    g)Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe i.

    (2)Diese Verordnung gilt auch für andere Fischereitätigkeiten der Union, einschließlich Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt sind.

    Artikel 3
    Begriffsbestimmungen 

    (1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    (2)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

    (3) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

    (4)„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC)

    (5)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

    (6)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

    (7)„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

    (8)„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;

    (9)„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

    (10)„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

    (11)„Fischsammelgerät“ (FAD) auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

    Artikel 4
    Fanggebiete

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden geografischen Gebietsbestimmungen:

    1.„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;

    2.„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    3.„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    4.„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    5.„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    6.„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    7.„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    8.„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    9.„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

    TITEL II
    FANGMÖGLICHKEITEN

    KAPITEL I
    Mittelmeer

    Artikel 5

    Rote Koralle

    (1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Erntetätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.

    (2)Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Erntetätigkeiten der Union geernteten Bestände der Roten Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

    (3)Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.

    (4)Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.

    Artikel 6
    Goldmakrele

    (1)Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.

    (2)Die Höchstzahl der Schiffe, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang II festgesetzt.

    KAPITEL II
    Westliches Mittelmeer

    Artikel 7
    Grundfischbestände 

    (1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

    (2)Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (3)Die Aufteilung der Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers auf die Mitgliedstaaten ist ebenfalls in Anhang III festgelegt.

    (4)Die Aufteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel und Anhang III muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

       a) sie entspricht den Kriterien des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und

       b) sie gilt unbeschadet

    i)eines Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    ii)Abzügen und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    iii)zusätzlicher Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    iv)zurückbehaltener Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragener Mengen nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    v)Abzügen gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 8 
    Ausgleichsmechanismus

    (1)Für das betreffende Flottensegment kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu pm % des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer dieses Mitgliedstaats gemäß Anhang III zuteilen.

    (2)Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen solche zusätzlichen Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl zusätzlicher Fangtage.

    (3)Der Gesamtanteil von pm % des Fischereiaufwands wird aus der höchstzulässigen Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2023 berechnet.

    (4)Ein Mitgliedstaat kann zusätzliche Fangtage gemäß Absatz 1 zuteilen, sofern

    a)diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder

    b)diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder

    c)diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder

    d)der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen von Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu verringern.

    (5)Darüber hinaus teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission jeden Monat gesondert den Fischereiaufwand mit, der auf diese zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese zusätzliche Zuteilung verwendet.

    (6)Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Maßnahmen.

    Artikel 9
    Datenerfassung und -übermittlung 

    (1)    Die Mitgliedstaaten erfassen die Fischereiaufwandsdaten und übermitteln sie im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022 an die Kommission.

    (2)    Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

    KAPITEL III
    Adriatisches Meer

    Artikel 10
    Kleine pelagische Bestände 

    (1)    Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

    (2)    Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

    (3)    Die maximale Flottenkapazität, ausgedrückt in kW, BRZ und Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ist in Anhang IV festgesetzt.

    Artikel 11 
    Grundfischbestände  

    (1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

    (2)Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände und die maximale Flottenkapazität, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang IV festgesetzt.

    (3)Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen gemäß Anhang IV ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen ein- und desselben geografischen Gebiets und/oder Fanggeräts überträgt, sofern dabei ein nationaler Umrechnungsfaktor angewandt wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt.

    (4)Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 12
    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL IV
    Straße von Sizilien, Ionisches Meer und Levantisches Meer

    Artikel 13
    [Platzhalter neue Maßnahmen]

    KAPITEL V
    Alboran-Meer

    Artikel 14

    [Platzhalter neue Maßnahmen]

    KAPITEL VI
    Schwarzes Meer

    Artikel 15
    Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte 

    (1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

    (2)Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

    Artikel 16
    Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt  

    (1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.

    (2)Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

    Artikel 17
    Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt

    Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 16 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

    Artikel 18
    Schonzeit für Steinbutt

    In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

    Artikel 19

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

    (1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 15 und 16 lässt Folgendes unberührt:

    a)einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und

    c)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (2)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

    Artikel 20
    Datenübermittlung 

    Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VII angegebenen Bestandscodes.

    TITEL III
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 21

    Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates

    Anhang III der Verordnung (EU) 2022/110 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 22
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Artikel 21 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (2)    Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
    (3)    Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).
    (4)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
    (5)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (Abl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (7)    Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
    (8)    Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).
    (9)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
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    Brüssel, den 14.10.2022

    COM(2022) 525 final

    ANHÄNGE

    des Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten für 2022


    ANHANG I

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die geernteten Höchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

    Bei der Bezugnahme auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Corallium rubrum

    COL

    Rote Koralle

    Tabelle 1. Höchstzahl der Fangerlaubnisse 1  

    Mitgliedstaat

    Rote Koralle

    COL

    Griechenland

    12

    Spanien

    0 ( 2 )

    Frankreich

    32

    Kroatien

    28

    Italien

    40

    Tabelle 2. Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Rote Koralle

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Mittelmeer – geografische Untergebiete 1-27

    Corallium rubrum

    COL/GF1-27

    Griechenland

    1 844

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    0 (2)

    Frankreich

    1 400

    Kroatien

    1 226

    Italien

    1 378

    Union

    5 848

    TAC

    Entfällt

    /nicht vereinbart

    ANHANG II

    FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

    In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.

    Bei der Bezugnahme auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Coryphaena hippurus

    DOL

    Goldmakrele

    Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben(*)

    Mitgliedstaat

    Goldmakrele DOL

    Italien

    797

    Malta

    130

    (*) Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2023 befischt werden.

    ANHANG III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern 31 und Grundlangleinenfischern, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Bei der Bezugnahme auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Aristaeomorpha foliacea

    ARS

    Rote Tiefseegarnele

    Aristeus antennatus

    ARA

    Afrikanische Tiefseegarnele

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Mullus barbatus

    MUT

    Rote Meerbarbe

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Parapenaeus longirostris

    DPS

    Rosa Garnele

    Tabelle 1.    Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

    a)

    Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7)

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Code der zusätzlichen Zuteilung

    Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Garnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6

    < 12 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_TR1

    EFF1/MED1_TR1_AA

    ≥ 12 m und < 18 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_TR2

    EFF1/MED1_TR2_AA

    ≥ 18 m und < 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_TR3

    EFF1/MED1_TR3_AA

    ≥ 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_TR4

    EFF1/MED1_TR4_AA

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Code der zusätzlichen Zuteilung

    Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

    < 12 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED1_TR1

    EFF2/MED1_TR1_AA

    ≥ 12 m und < 18 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED1_TR2

    EFF2/MED1_TR2_AA

    ≥ 18 m und < 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED1_TR3

    EFF2/MED1_TR3_AA

    ≥ 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED1_TR4

    EFF2/MED1_TR4_AA

    b)

    Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11) 

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Code der zusätzlichen Zuteilung

    Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Garnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10

    < 12 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_TR1

    EFF1/MED2_TR1_AA

    ≥ 12 m und < 18 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_TR2

    EFF1/MED2_TR2_AA

    ≥ 18 m und < 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_TR3

    EFF1/MED2_TR3_AA

    ≥ 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_TR4

    EFF1/MED2_TR4_AA

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Code der zusätzlichen Zuteilung

    Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

    < 12 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED2_TR1

    EFF2/MED2_TR1_AA

    ≥ 12 m und < 18 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED2_TR2

    EFF2/MED2_TR2_AA

    ≥ 18 m und < 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED2_TR3

    EFF2/MED2_TR3_AA

    ≥ 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF2/MED2_TR4

    EFF2/MED2_TR4_AA

    c)

     

    Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7)

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

    < 12 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_LL1

    ≥ 12 m und < 18 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_LL2

    ≥ 18 m und < 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_LL3

    ≥ 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED1_LL4

    d)

    d) Grundlangleinenfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11)

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

    < 12 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_LL1

    ≥ 12 m und < 18 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_LL2

    ≥ 18 m und < 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_LL3

    ≥ 24 m

    pm

    pm

    pm

    EFF1/MED2_LL4

    Tabelle 2.    Fangbeschränkung

    e)

    Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Afrikanische Tiefseegarnele

    Aristeus antennatus

    Gebiet:

    geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7

    (ARA/GF1-7)

    Spanien

    pm

     

     

    Frankreich

    pm

     

     

    Italien

    pm

     

     

    Union

    pm

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Höchstfangmenge

    f)

    Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Afrikanische Tiefseegarnele

    (Aristeus antennatus)

    Gebiet:

    geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11

    (ARA/GF8-11)

    Spanien

    pm

     

     

    Frankreich

    pm

     

     

    Italien

    pm

     

     

    Union

    pm

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Höchstfangmenge

    Art:

    Rote Tiefseegarnele

    (Aristaeomorpha foliacea)

    Gebiet:

    geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11

    (ARS/GF8-11)

    Spanien

    pm

     

     

    Frankreich

    pm

     

     

    Italien

    pm

     

     

    Union

    pm

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Höchstfangmenge

    ANHANG IV

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Bei der Bezugnahme auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Sardelle

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Mullus barbatus

    MUT

    Rote Meerbarbe

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Parapenaeus longirostris

    DPS

    Rosa Garnele

    Sardina pilchardus

    PIL

    Sardine

    Solea solea

    SOL

    Seezunge

    1.   Kleine pelagische Bestände – geografische Untergebiete 17 und 18

    Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

    Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

    (SP1/GF1718)

    Italien

    32 941

     (*)

    Höchstfangmenge

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Kroatien

    51 735

    TAC

    Entfällt

    (*) Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

    Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Anzahl der Schiffe

    kW

    BRZ

    Kroatien

    PS

    249

    77 145,52

    18 537,72

    Italien

    PTM-OTM-PS

    685

    134 556,7

    25 852

    Slowenien  (*)

    PS

    4

    433,7

    38,5

    (*) Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

    2.   Grundfischbestände – geografische Untergebiete 17 und 18

    Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

     

     

     

     

     

    Fangtage 2022

    Art des Fanggeräts

    Geografisches Gebiet

    Betroffene Bestände

    Länge über alles der Schiffe

    Code der Aufwandsgruppe

    ITALIEN

    KROATIEN

    SLOWENIEN  (*)

    Schleppnetze (OTB)

    GFCM-Untergebiete 17 und 18

    Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Garnele und Kaisergranat

    < 12 m

    EFF/MED3_OTB_TR1

    pm

    pm

     

    ≥ 12 m und < 24 m

    EFF/MED3_OTB_TR2

    pm

    pm

     

    ≥ 24 m

    EFF/MED3_OTB_TR3

    pm

    pm

     

    Baumkurren (TBB)

    GFCM-Untergebiet 17

    Seezunge

    < 12 m

    EFF/MED3_TBB_TR1

    pm

    pm

     

    ≥ 12 m und < 24 m

    EFF/MED3_TBB_TR2

    pm

    pm

     

    ≥ 24 m

    EFF/MED3_TBB_TR3

    pm

    pm

     

    (*) Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.

    Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Anzahl der Schiffe

    kW

    BRZ

    Kroatien

    OTB

    495

    79 867,99

    13 267,99

    Italien

    OTB-TBB

    1 363

    260 618,37

    47 148

    Slowenien (*)

    OTB

    11

    1 813,00

    168,67

    (*) Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1000 Fangtagen während des in Absatz 9 c genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.

    ANHANG V

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAẞE VON SIZILIEN

    [Platzhalter neue Maßnahmen]

    ANHANG VI

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

    [Platzhalter neue Maßnahmen]

    ANHANG VII

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Bei der Bezugnahme auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Scophthalmus maximus

    TUR

    Steinbutt

    Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

    (SPR/F3742C)

    Bulgarien

    8 032,50

     

    Analytische Quote

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    3 442,50

     

    Union

    11 475

     

    TAC

    Entfällt/nicht vereinbart

    Art:

    Steinbutt

    Scophthalmus maximus

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

    (TUR/F3742C)

    Bulgarien

    pm

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    pm

     

    Union

    pm

     (*1)

    TAC

    pm

     

    (*1) Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2022 untersagt.

    ANHANG VIII

    ZUR ÄNDERUNG VON ANHANG III DER VERORDNUNG (EU) 2022/110

    Anhang III der Verordnung (EU) 2022/110 wird wie folgt geändert:

    1.    In der Tabelle für Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7) erhält Fußnote 2 unter Buchstabe a folgende Fassung:

    „(2)    Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren, sofern

    a) diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder

    b) diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder

    c) diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder

    d) der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen von Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat über den Aufwand, der auf diese zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese zusätzliche Zuteilung verwendet (EFF1/MED1_TR1_AA, EFF1/MED1_TR2_AA, EFF1/MED1_TR3_AA, EFF1/MED1_TR4_AA und EFF2/MED1_TR1_AA, EFF2/MED1_TR2_AA, EFF2/MED1_TR3_AA, EFF2/MED1_TR4_AA).

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c oder d.

     

    Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der höchstzulässigen Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2022 berechnet.“

    (1)In der Tabelle für Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11) erhält Fußnote 4 unter Buchstabe b folgende Fassung:

    „(3)    Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren.

    Ein Mitgliedstaat kann dies tun, sofern

    a) diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren,

    oder

    b) diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren,

    oder

    c) diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen,

    oder

    d) der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen von Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat über den Aufwand, der auf diese zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese zusätzliche Zuteilung verwendet (EFF1/MED2_TR1_AA, EFF1/MED2_TR2_AA, EFF1/MED2_TR3_AA, EFF1/MED2_TR4_AA und EFF2/MED2_TR1_AA, EFF2/MED2_TR2_AA, EFF2/MED2_TR3_AA, EFF2/MED2_TR4_AA).

     

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c oder d.

    Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der höchstzulässigen Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2022 berechnet.“

    (1)    Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.
    (2)    Entsprechend dem vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern.
    (3) 1    TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.
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