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Document 52022PC0502

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2022

COM/2022/502 final

Brüssel, den 5.10.2022

COM(2022) 502 final

2022/0307(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2022


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die dritte Tranche der 2022 von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zu leistenden Finanzbeiträge zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

a)das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung 1 ,

b)das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 2 (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“),

c)die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 3 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“),

d)der Beschluss Nr. 1/2022 4 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 21. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 5 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. Juni 2023 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen AKP-EU-Abkommens (im Folgenden „neues Abkommen“) oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt,

e)der Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds 6 ,

f)Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates 7 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11.  Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.

Nach den unter den Buchstaben a bis f genannten Regelwerken sind die EEF-Vertragsparteien mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der EEF-Vertragsparteien zum EEF auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 19 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach dessen Vorlage durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union beschließen.

2022/0307 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 8 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates 9 vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 10 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 und insbesondere des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2022 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2022 enthält.

(2)Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.

(4)Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates 11 wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR 12 für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank festgesetzt.

(6)Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds werden von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2022 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank gezahlt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(3)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(4)    ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 88.
(5)    ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3.
(6)    ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 188.
(7)    BESCHLUSS (EU) 2022/1223 DES RATES vom 12.7.2022 (S. 147).
(8)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(9)    Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).
(10)    ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(11)    Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61).
(12)    Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1), Artikel 20 Absatz 5: „Werden auf das in Absatz 3 dieses Artikels genannte Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat diesem Konto spätestens am Tag der Zahlung jeder Tranche gemäß Artikel 19 einen Betrag gut, der dem Betrag der Negativzinsen entspricht, die bis zum ersten Tag des der Zahlung der Tranche vorausgehenden Monats erhoben werden.
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Brüssel, den 5.10.2022

COM(2022) 502 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2022


ANHANG

Dritte Tranche 2022 (EUR) an die Kommission und die EIB

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Kommission

EIB

Kommission +EIB

11. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag für die 
Dritte Tranche 2022

BELGIEN

3,24927

19 495 620

3 249 270

22 744 890

BULGARIEN

0,21853

1 311 180

218 530

1 529 710

TSCHECHIEN

0,79745

4 784 700

797 450

5 582 150

DÄNEMARK

1,98045

11 882 700

1 980 450

13 863 150

DEUTSCHLAND

20,57980

123 478 800

20 579 800

144 058 600

ESTLAND

0,08635

518 100

86 350

604 450

IRLAND

0,94006

5 640 360

940 060

6 580 420

GRIECHENLAND

1,50735

9 044 100

1 507 350

10 551 450

SPANIEN

7,93248

47 594 880

7 932 480

55 527 360

FRANKREICH

17,81269

106 876 140

17 812 690

124 688 830

KROATIEN

0,22518

1 351 080

225 180

1 576 260

ITALIEN

12,53009

75 180 540

12 530 090

87 710 630

ZYPERN

0,11162

669 720

111 620

781 340

LETTLAND

0,11612

696 720

116 120

812 840

LITAUEN

0,18077

1 084 620

180 770

1 265 390

LUXEMBURG

0,25509

1 530 540

255 090

1 785 630

UNGARN

0,61456

3 687 360

614 560

4 301 920

ΜΑLTA

0,03801

228 060

38 010

266 070

NIEDERLANDE

4,77678

28 660 680

4 776 780

33 437 460

ÖSTERREICH

2,39757

14 385 420

2 397 570

16 782 990

POLEN

2,00734

12 044 040

2 007 340

14 051 380

PORTUGAL

1,19679

7 180 740

1 196 790

8 377 530

RUMÄNIEN

0,71815

4 308 900

718 150

5 027 050

SLOWENIEN

0,22452

1 347 120

224 520

1 571 640

SLOWAKEI

0,37616

2 256 960

376 160

2 633 120

FINNLAND

1,50909

9 054 540

1 509 090

10 563 630

SCHWEDEN

2,93911

17 634 660

2 939 110

20 573 770

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,67862

88 071 720

14 678 620

102 750 340

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

600 000 000 EUR

100 000 000 EUR

700 000 000 EUR

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