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Document 52022PC0242

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer Sondermaßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine

    COM/2022/242 final

    Brüssel, den 20.5.2022

    COM(2022) 242 final

    2022/0166(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer Sondermaßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Wie in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 über die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme (COM(2022)133 final) dargelegt, hat die ungerechtfertigte Invasion der Ukraine durch Russland die ohnehin anfälligen Agrarmärkte weiter destabilisiert. Vor der Invasion war auf den Rohstoffmärkten bereits ein erheblicher Preisanstieg zu verzeichnen, der durch den Anstieg der Energie-, Düngemittel- und Futtermittelkosten auf den Agrarmärkten zu spüren war. Nun steigen die Kosten für Landwirte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, weiter und wirken sich auf die Lebensmittelpreise aus. Dies verdeutlicht die Anfälligkeit des europäischen Lebensmittelsystems, insbesondere dessen Abhängigkeit von Einfuhren, und bedroht die Einkommen der Landwirte und Erzeuger in der Lebensmittelkette.

    Dadurch erhöht sich der bereits durch die COVID-19-Pandemie bestehende Druck auf die europäische Landwirtschaft weiter.

    Auch der Klimawandel und ökologische Herausforderungen müssen angegangen werden. In der genannten Mitteilung forderte die Kommission, „die Mängel, die durch die fortschreitende Krise aufgedeckt wurden, derart anzugehen, dass der Übergang zu nachhaltigen, widerstandsfähigen und fairen Lebensmittelsystemen in der EU und weltweit gefördert wird“.

    Die Unterbrechung von Handelsströmen aufgrund der kurzfristigen Auswirkungen des Krieges und der damit verbundenen längerfristigen Unsicherheiten gibt Anlass zu ernster Besorgnis hinsichtlich der weltweiten Ernährungssicherheit.

    Die stabile Nahrungsmittelversorgung in der EU ist zwar nicht gefährdet, doch wenn die deutlich höheren Produktionskosten auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe nicht durch höhere Preise kompensiert werden, kann sich dies auf die Versorgungssicherheit auswirken.

    Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, darunter ein Preissicherheitsnetz und die Möglichkeit, außergewöhnliche Maßnahmen zu ergreifen. In ihrer Mitteilung vom 23. März 2022 hat die Kommission bereits eine Reihe außergewöhnlicher Initiativen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme vorgelegt. Angesichts der derzeitigen beispiellosen Situation sind weitere Initiativen notwendig, da einige kleine Unternehmen und Landwirte dringend Soforthilfe benötigen, um ihre Tätigkeiten aufrechterhalten zu können.

    Die Kommission schlägt daher eine zusätzliche Maßnahme vor, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird und es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Landwirten sowie Agrar- und Lebensmittelunternehmen, die von einem erheblichen Anstieg der Betriebsmittelkosten betroffen sind, Liquiditätshilfen zu gewähren, insbesondere für Futter- und Düngemittelunternehmen sowie energieintensive Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, die höhere Gas- und Stromkosten zu tragen haben. Durch die direkte Unterstützung bei der Bewältigung der Liquiditätsprobleme dieser Unternehmen wird diese Maßnahme zur weltweiten Ernährungssicherheit beitragen und Marktstörungen aufgrund der gestiegenen Betriebsmittelkosten abfedern.

    Um diese Ziele zu erreichen, wird die Unterstützung in Form eines einmaligen Pauschalbetrags für Landwirte und KMU gewährt, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Zahlungen der Kommission erfolgen gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.

    Damit die im Rahmen der bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Mittel möglichst effizient genutzt werden, müssen die Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien begründen, wie sie gewährleisten, dass die Unterstützung den am stärksten betroffenen Betrieben zugutekommt. Die Mitgliedstaaten müssten die Maßnahme im Wege einer Programmänderung in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufnehmen. Die Mitgliedstaaten können mit den Zahlungen an die Begünstigten beginnen, sobald sie eine Programmänderung zur Einführung der neuen Maßnahme vorgelegt haben. Diese Vorlage kann nach der Annahme des vorliegenden Vorschlags sowie der Änderungen der entsprechenden sekundärrechtlichen Vorschriften (Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 der Kommission) erfolgen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Der Vorschlag ergänzt alle anderen von der Union zur Bewältigung der gegenwärtigen beispiellosen Situation ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen zur Stützung der Märkte und zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. Der Vorschlag lässt die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgeschriebenen Mindestausgaben sowie das „Regressionsverbot“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 unberührt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und wahrt die Übereinstimmung mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag basiert auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, aber eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsamen Umsetzung eingeführt wird. Mit diesem Vorschlag sollen die gemeinsamen Ziele und die gemeinsame Umsetzung einer neuen Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums sichergestellt werden.

     Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, Landwirte und in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU, die von der russischen Invasion der Ukraine besonders stark betroffen sind, ausnahmsweise und befristet zu unterstützen.

    Wahl des Instruments

    Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, um die zur Bewältigung der beispiellosen Umstände benötigte zusätzliche Maßnahme einzuführen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Der Vorschlag beruht jedoch auf Konsultationen, die in den vergangenen Wochen mit den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments durchgeführt wurden.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Zur Erarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die vorgeschlagenen begrenzten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2020/2093 nach sich. Die jährliche Gesamtaufteilung der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bleibt unverändert. Die Zahlungen an die Begünstigten erfolgen vor dem 15. Oktober 2023 und sind daher aus dem Haushalt für 2023 zu finanzieren. Die zur Finanzierung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel für Zahlungen werden im Rahmen der ELER-Mittel bereitgestellt, die in den Haushaltsplanentwurf der Kommission für 2023 aufzunehmen sind, und durch einen entsprechend geringeren Bedarf an Mitteln für Zahlungen in den Folgejahren ausgeglichen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Berichterstattungsmechanismen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und 1305/2013.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu ändern.

    2022/0166 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer Sondermaßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Landwirte und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen der russischen Invasion der Ukraine auf beispiellose Weise betroffen. Steigende Betriebsmittelpreise, insbesondere für Energie, Düngemittel und Futtermittel, haben wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinschaften und Liquiditätsprobleme für Landwirte und kleine in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen im ländlichen Raum verursacht. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, auf die reagiert werden muss.

    (2)Um die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine abzumildern, sollten mithilfe einer neuen befristeten Sondermaßnahme Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden.

    (3)Diese Unterstützung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit von Agrarunternehmen und die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe sichergestellt werden sollen, zielt darauf ab, die verfügbaren Mittel auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien bestmöglich auf die Begünstigten zu konzentrieren, die am stärksten von der russischen Invasion der Ukraine betroffen sind. Als Kriterien können bei Landwirten beispielsweise der Erzeugungssektor, die Betriebsform oder die Betriebsstruktur und bei KMU der Sektor, die Art der Tätigkeit, die Art der Regionen oder sonstige spezifische Sachzwänge herangezogen werden.

    (4)Die derzeitige dramatische Krise bestätigt, dass der nachhaltige Wandel beschleunigt werden muss, um besser auf künftige Krisen vorbereitet zu sein. Die Unterstützung für diese Maßnahme sollte daher nicht zu einer Kürzung des Gesamtanteils des ELER-Beitrags für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Maßnahmen führen.

    (5)Wegen der Dringlichkeit und des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters dieser Maßnahme sollten eine Einmalzahlung und eine Frist für die Anwendung der Maßnahme festgelegt werden, wobei auf den Grundsatz zu verweisen ist, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erfolgen.

    (6)Um den am stärksten betroffenen Landwirten oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen, indem sie beispielsweise bestimmte Spannen oder grobe Kategorien festlegen.

    (7)Um eine angemessene Finanzierung der neuen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu dieser Maßnahme festgesetzt werden.

    (8)Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)Wegen der russischen Invasion der Ukraine und der Dringlichkeit, deren Auswirkungen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union abzufedern, wird es als notwendig erachtet, die Ausnahme von der Achtwochenfrist in Anspruch zu nehmen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist.

    (10)Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

    1.Folgender Artikel wird eingefügt: 

    „Artikel 39c
    Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind

     

    (1)Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

    (2)Unterstützung erhalten Landwirte oder KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, wobei Fischereierzeugnisse ausgenommen sind. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den Anhang fallendes Erzeugnis handeln.

    (3)Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die am stärksten betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise die Förderfähigkeitsbedingungen und, falls dies angezeigt erscheint, die Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen. Die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten trägt zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dient zur Unterstützung von Landwirten oder KMU, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

    a)Kreislaufwirtschaft,

    b)Nährstoffbewirtschaftung,

    c)effiziente Nutzung von Ressourcen,

    d)umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.

    (4)Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 31. März 2023 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 15. Oktober 2023 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

    (5)Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 15 000 EUR je Landwirt und 100 000 EUR je KMU.

    (6)Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine zu reagieren.“

    2.Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Vorhaben – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 36 bis 39c – anhand der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.“

    3.In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt: 

    „(6b) Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39c darf gemäß Anhang I Teil 2 5 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht übersteigen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer Sondermaßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine

    1.2.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

    eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 3  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

    X die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.3.Ziel(e)

    1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Einführung einer neuen befristeten Sondermaßnahme zur Behebung von Liquiditätsproblemen, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner Unternehmen gefährden, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten.

    1.3.2.Einzelziel(e)

    Einzelziel Nr.

    Entfällt.

    1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Entfällt.

    1.3.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Entfällt.

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Entfällt.

    1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Entfällt.

    1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Entfällt.

    1.4.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Entfällt.

    1.4.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Entfällt.

    1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    X befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

    X    Keine finanziellen Gesamtauswirkungen bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen.

    unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 4

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

    X Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Dieser neue Vorschlag bewirkt keinerlei Änderungen der jährlichen Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2020/2093. Die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums bleibt unverändert.

    Insgesamt werden durch diese Maßnahme keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen benötigt. Die zur Finanzierung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel für Zahlungen des Jahres 2023 werden durch einen geringeren Bedarf an Mitteln für Zahlungen in den Folgejahren ausgeglichen.

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Entfällt.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Entfällt.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Entfällt.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Entfällt.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Entfällt.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM 5

    von EFTA-Ländern 6

    von Kandidatenländern 7

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    3

    08.030102

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    Entfällt.

    /NEIN

    /NEIN

    /NEIN

    /NEIN

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen
    Finanzrahmens

    Nummer

    3

    Natürliche Ressourcen und Umwelt

    Es gibt keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen. Da diese Änderung durch Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten innerhalb des vereinbarten Finanzrahmens finanziert wird, werden insgesamt keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen benötigt. Alle Zahlungen für diese Maßnahme müssen durch niedrigere Zahlungen für andere Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgeglichen werden.

    Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag hinsichtlich der Mittelausstattung für 2022 keine Auswirkungen auf die Mittel für Zahlungen für den ELER hat. Da die Mitgliedstaaten Zeit brauchen, um diese neue Maßnahme umzusetzen, werden die entsprechenden Ausgaben voraussichtlich im dritten Quartal 2023 gemeldet werden und sich somit auf den Haushalt 2023 auswirken. Die entsprechenden Auswirkungen auf die Mittel für Zahlungen, die mit rund 450 Mio. EUR veranschlagt werden, werden sich im Haushaltsplanentwurf 2023 bei den zu beantragenden Mitteln für Zahlungen niederschlagen. Dieser Mehrbedarf wird durch einen geringeren Bedarf bei den Mitteln für Zahlungen in den Folgejahren ausgeglichen (siehe nachstehende Schätzungen).

    GD AGRI

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    08.030102

    Verpflichtungen

    (1a)

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    (2a)

    0

    +450

    -225

    -225

    0

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

    Entfällt.

    (3)

    Mittel INSGESAMT 
    für die GD AGRI

    Verpflichtungen

    =1a+1b+3

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    =2a+2b

    +3

    0

    +450

    -225

    -225

    0



    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    (5)

    0

    0

    0

    0

    0

    • Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter der Rubrik 3
     
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+6

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    =5+6

    0

    +450

    -225

    -225

    0





    Rubrik des Mehrjährigen
    Finanzrahmens

    7

    Europäische öffentliche Verwaltung

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    • Personal

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT 
    unter der RUBRIK 5 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 7
     
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    0

    +450

    -225

    -225

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 8

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 9

    0 Ergebnis

    0 Ergebnis

    0 Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    0 Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    INSGESAMT

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 10

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 11
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

    X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 12

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 04 jj  13

    0 am Sitz

    0 in den Delegationen

    XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK 0 indirekte Forschung)

    10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK 0 direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

    X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 14

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

    X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

       Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 15

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    [...]

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    [...]

    (1)    ABl. C  vom , S. .
    (2)    ABl. C  vom , S. .
    (3)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (4)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
    (5)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (6)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (7)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (8)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der geförderten Austauschstudierenden, gebaute Straßenkilometer).
    (9)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
    (10)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (11)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (12)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (13)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (14)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (15)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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