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Document 52022PC0201

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Frankreichs EGF/2022/001 FR/Air France

    COM/2022/201 final

    Brüssel, den 10.5.2022

    COM(2022) 201 final

    2022/0143(BUD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Frankreichs EGF/2022/001 FR/Air France


    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

    2.Am 21. Januar 2022 stellten die französischen Behörden den Antrag EGF/2022/001 FR/Air France auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei Air France 2 in Frankreich.

    3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

    EGF-Antrag

    EGF/2022/001 FR/Air France

    Mitgliedstaat

    Frankreich

    Am stärksten betroffene Regionen (NUTS 3 -2-Ebene)

    Île-de-France (FR10) 4  

    Datum der Einreichung des Antrags

    21. Januar 2022

    Datum der Bestätigung des Antragseingangs

    21. Januar 2022

    Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

    4. Februar 2022

    Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

    25. Februar 2022

    Frist für den Abschluss der Bewertung

    12. Mai 2022

    Interventionskriterium

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung


    Hauptunternehmen

    Air France


    Anzahl der betroffenen Unternehmen

    3

    Wirtschaftszweig(e)

    (NACE-REV.-2-Abteilung) 5

    Abteilung 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen)
    Abteilung 
    51 (Luftverkehr)

    Bezugszeitraum (vier Monate):

    1. Juli 2021 bis 1. November 2021

    Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)

    282

    Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)

    1298

    Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)

    1580

    Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten

    1580

    Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten

    1580

    Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

    20 873 656

    Mittel für die Durchführung des EGF 6 (EUR)

    00 000 000

    Gesamtmittelausstattung (EUR)

    20 873 656

    EGF-Beitrag in EUR (85 %)

    17 742 607

    BEWERTUNG DES ANTRAGS

    Verfahren

    4.Frankreich stellte den Antrag EGF/2022/001 FR/Air France am 21. Januar 2022, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Die Kommission bestätigte den Erhalt des Antrags am selben Tag und ersuchte die französischen Behörden am 4. Februar 2022 um zusätzliche Informationen. Die zusätzlichen Informationen wurden binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 12. Mai 2022 ab.

    Förderfähigkeit des Antrags

    Betroffene Unternehmen und Begünstigte

    5.Der Antrag betrifft 282 Arbeitskräfte, die von Air France entlassen wurden. Das Unternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2 Abteilung 51 (Luftfahrt) tätig. Die Entlassungen bei Air France betreffen 12 französische NUTS-2-Regionen im französischen Mutterland 7 und 4 französische überseeische NUTS-2-Regionen 8 .

    Interventionskriterien

    6.Frankreich beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen ein.

    7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 1. Juli 2021 bis zum 1. November 2021. Es wurden während des Bezugszeitraums bei Air France 282 Arbeitskräfte entlassen. 

    Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit

    8.Die 282 Entlassungen im Bezugszeitraum wurden ab dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung der Entlassung der Arbeitskraft oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags durch den jeweiligen Arbeitgeber berechnet.

    Förderfähige Begünstigte

    9.Neben den bereits genannten Arbeitskräften umfasst die Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten weitere 1 298 entlassene Arbeitskräfte, die ihre Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten aufgegeben haben. Alle diese Arbeitskräfte haben ihre Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten vor Beginn des Bezugszeitraums am 1. Juli 2021 und/oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem Tag vor der Annahme dieses Vorschlags eingestellt. Es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden, das die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der betreffenden entlassenen Arbeitskräfte im Bezugszeitraum bewirkt hat.

    10.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 1580 Begünstigte infrage.

    Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben

    11.Die Entlassungen sind das Ergebnis der unerwarteten weltweiten Wirtschaftskrise infolge der Pandemie. Die COVID-19-Krise hat Air France, wie alle anderen Fluggesellschaften, hart und abrupt getroffen und gezwungen, ihr Flugangebot aufgrund der Schließung der Grenzen und des Rückgangs des Luftverkehrs zu reduzieren.

    12.Abgesehen von dem drastischen Rückgang der Einnahmen und des Flugverkehrs, der zu Beginn der Pandemie fast vollständig zum erliegen kam, verursacht die COVID-19 Pandemie eine langfristige Krise im Luftverkehr. In Frankreich ging das BIP 2020 um 8 % zurück 9 und hat trotz eines Anstiegs um 7 % im Jahr 2021 noch nicht wieder das Niveau von vor der Pandemie erreicht. Der Rückgang des verfügbaren Haushaltseinkommens wirkt sich auf die Ausgaben für Reisen aus. Außerdem ändert sich durch Telearbeit und neue Gesundheits- und Umweltanforderungen unsere Einstellung zum Luftverkehr, was auf lange Sicht zu einem veränderten Kundenverhalten führen könnte. Die Erholung des Luftverkehrssektors dürfte daher langsam und ungewiss sein. Air France geht davon aus, erst 2023 wieder 95 % ihres Flugangebots vor der Pandemie zu erreichen.

    13.Zu Beginn der Krise machte Air France monatlich einen Verlust in Höhe von 450 Millionen EUR. Ohne staatlich garantierte Darlehen in Höhe von 7 Milliarden EUR wäre das Unternehmen insolvent geworden und nicht länger in der Lage gewesen, Löhne und Gehälter auszuzahlen. Die Darlehen alleine hätten jedoch nicht ausgereicht, um die Krise ohne zusätzliche Maßnahmen wie Einschränkung des Flugangebots, Neufestlegung des Inlandsflugnetzes und Vereinfachung und Straffung der Verwaltung (z. B. Marketing, Kommunikation, Personal usw.) zu überstehen. Diese Maßnahmen führten zu einem Personalabbau.

    Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

    14.Die Region Île-de-France war mit 57 % der Entlassungen am stärksten vom Personalabbau bei Air France betroffen.

    15.Die französischen Behörden legen dar, dass die Verschlechterung des Arbeitsmarktes in der Île-de-France, wie auch in den anderen Landesteilen, eine Folge der Gesundheitskrise ist, insbesondere der ersten Ausgangsbeschränkungen (17. März bis 10. Mai 2020), während deren beinahe die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit zum Erliegen kam.

    16.Als die personalisierten Maßnahmen im ersten Quartal 2021 eingeführt wurden, lag die Arbeitslosenquote in der Île-de-France unmittelbar nach der ersten Entlassungswelle bei 7,7 % 10 . Mehr als eine Million (1 056 950) Personen waren als arbeitsuchend gemeldet 11 , was einem Anstieg um 8 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Zahl der Arbeitsuchenden stieg bei Männern um 9,2 % und bei Frauen um 6,7 % 12 . Fast die Hälfte (49,8 %) davon waren Langzeitarbeitsuchende (mehr als 12 Monate), d. h. 4 Prozentpunkte mehr als im ersten Quartal 2020.

    17.Die Beschäftigungslage in Frankreich 13 hat sich seit den Entlassungen und dem Beginn der Unterstützung verbessert. Die Zahl der Arbeitsuchenden ging im Vergleich zum Vorjahr im vierten Quartal 2021 um 5,8 % zurück 14 , während in der Île-de-France nach wie vor fast eine Million Arbeitsuchende (994 110 im vierten Quartal 2021) gemeldet sind 15 , trotz eines Rückgangs um 6,1 % gegenüber dem Vorjahr 16 . Langzeitarbeitsuchende machen nach wie vor 49,3 % aller Arbeitsuchenden aus (d. h. 1,2 Prozentpunkte mehr als im vierten Quartal 2020 17 ), obwohl im Laufe des Jahres ein Rückgang um 3,9 % verzeichnet wurde.

    18.Das französische Arbeitsministerium führte aus, dass die Umstrukturierung von Air France die Beschäftigungsbilanz in den betroffenen Gebieten beeinträchtigte. Deswegen informierte es das Unternehmen über seine Verpflichtungen hinsichtlich der Wiederbelebung der Beschäftigung in diesen Gebieten. Das Unternehmen muss Maßnahmen wie direkte Beschäftigungshilfen, Finanzierung von Prospektivstudien, Finanzbeitrag zu Fonds auf Gegenseitigkeit zur Wiederbelebung der Region etc. anbieten 18 , mit denen neue wirtschaftliche Tätigkeiten gefördert und als Ausgleich für die weggefallenen Arbeitsplätze neue Stellen geschaffen werden sollen.

    Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen

    19.Frankreich hat erläutert, wie die Empfehlungen des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen berücksichtigt wurden: Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch muss ein Unternehmen in bonis (d. h. das sich nicht in Abwicklung befindet), das mindestens 1000 Personen beschäftigt, die Kosten der begleitenden Maßnahmen zur Umschulung der entlassenen Arbeitskräfte in vollem Umfang tragen. Ein Eingreifen der Behörden ist erst nach dem Ende der Maßnahmen des entlassenden Unternehmens vorgesehen.

    20.Frankreich hat mitgeteilt, dass Air France ein umfangreiches Paket aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen zur Unterstützung entlassener Arbeitskräfte eingerichtet hat. In Zusammenarbeit mit externen Outplacement-Beratungsunternehmen (Alixio Mobilité und Sodesi) richtete Air France eine Beratungsstelle (Espaces d'information, d'accompagnement et de conseil) ein, die betroffenen Arbeitskräften als erste Anlaufstelle dienen soll. Bei dieser Beratungsstelle erhalten Arbeitskräfte nicht nur erste Orientierungshilfen zu Perspektiven, sondern auch Unterstützung bei ihren Bemühungen um Ausbildungsmaßnahmen oder eine neue Beschäftigung.

    21.Zu den zur Unterstützung der Entlassenen angelaufenen Maßnahmen gab Frankreich an, dass mit der Durchführung von begleitenden aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, zu denen Air France rechtlich verpflichtet ist, unverzüglich nach den Entlassungen begonnen worden war.

    Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden

    22.Frankreich hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.

    Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

    23.Die französischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nach Anhörung von Vertreter/innen des Personals und der Gewerkschaften ausgearbeitet wurde. Auf diversen Sitzungen von Air France mit SNPNC 19 , UNAC 20 , UNSA-PNC 21 , CFDT 22 , FO 23 und CFE-CGC 24 arbeiteten die Verhandlungsparteien das Maßnahmenpaket zur Unterstützung der betroffenen Beschäftigten aus. Diese internen Verhandlungsrunden fanden zwischen dem 8. Juli 2020 und dem 28. Mai 2021 statt 25 .

    Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

    Zu unterstützende Begünstigte

    24.Voraussichtlich nehmen alle entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau:

    Kategorie

    Voraussichtliche Zahl der Begünstigten

    Geschlecht:

    Männer:

    695

    (44,0 %)

    Frauen:

    885

    (56,0 %)

    Nicht-binär:

    0

    (0,0 %)

    Altersgruppe:

    Unter 30-Jährige:

    21

    (1,3 %)

    30- bis 54-Jährige:

    1 073

    (67,9 %)

    Über 54-Jährige:

    486

    (30,8 %)

    Bildungsniveau

    Sekundarbereich I oder weniger 26  

    65

    (4,1 %)

    Sekundarbereich II 27 oder postsekundarer Bereich 28

    1 051

    (66,5 %)

    Tertiärer Bereich 29

    464

    (29,4 %)

    25.Es gibt 96 Arbeitskräfte mit Behinderungen.

    Vorgeschlagene Maßnahmen

    26.Die Maßnahmen, für die die französischen Behörden eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragen, beziehen sich auf die Verlängerung des Umschulungsurlaubs („congé de reclassement“) 30 über die rechtliche Verpflichtung des Unternehmens hinaus. Gerichtet ist diese Maßnahme an entlassene Arbeitskräfte und an Arbeitskräfte, die zum Zeitpunkt ihres freiwilligen Ausscheidens noch keine präzisen Pläne für eine Wiederbeschäftigung hatten und z. B. an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen wollten oder Rat, Beratung oder Unterstützung bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens suchten.

    27.Folgende Maßnahmen sollen den entlassenen Arbeitskräften als personalisierte Dienstleistungen angeboten werden:

    Beratungsleistungen und Berufsberatung: Die entlassenen Arbeitskräfte erhalten Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitsuche bzw. Start-up-Beratung, wenn sie ein eigenes Unternehmen gründen wollen. Wer teilnimmt, erhält Berufsberatung und Anleitungen zum Arbeitsplatzwechsel, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Coaching, Informationen zu verfügbaren Weiterbildungsangeboten und Förderung beim Schritt in die Selbstständigkeit. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten die Arbeitskräfte infolge einer aktiven Arbeitsplatzsuche durch Fachleute Outplacementangebote und Unterstützung bei der Auswahl von Stellenangeboten, der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche usw. Fachleute werden Arbeitskräften, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit, eine Unternehmensübernahme oder Unternehmensgründung anstreben, dabei helfen, einen Geschäftsplan zu erstellen und Finanzmittel zu beschaffen und sie durch andere begleitende Dienstleistungen bei der Unternehmensgründung zu unterstützen.

    Weiterbildung: Den Arbeitskräften wird eine breite Palette an Um- und Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten, die auf ihren in der Beratung festgestellten Bedarf zugeschnitten sind. Arbeitskräften, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, werden Schulungen zur Unternehmensgründung angeboten, die von Sodesi (PASS CREA), der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer angeboten werden.

    Zuschuss zur Unternehmensgründung. Arbeitskräfte, die ein Unternehmen übernehmen oder gründen, erhalten bis zu 15 000 EUR zur Deckung der dabei entstehenden Kosten, der Investitionen in Vermögenswerte und der laufenden Ausgaben. Der Beitrag wird in drei Tranchen auf der Grundlage vorab festgelegter Etappenziele gezahlt. Eine erste Tranche in Höhe von 3 000 EUR wird nach Vorlage eines Nachweises über die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens, zum Beispiel die Bestätigung der Registereintragung 31 , gezahlt. Die Zahlung einer zweiten und dritten Tranche in Höhe von jeweils 6000 EUR erfolgt nach Vorlage der ersten und zweiten Tätigkeitsübersicht bei der RSI 32 mit einem Umsatz von mindestens 200 EUR bzw. 500 EUR für Selbstständige und Einzelunternehmer, oder gegen Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bescheinigung, aus der ein Unternehmensumsatz von mindestens 500 EUR bzw. 1000 EUR hervorgeht 33 .

       Einstellungsbeihilfe: Bei KMU, die ehemalige Arbeitskräfte der Air France mit einem unbefristeten oder einem befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten einstellen, werden bis zu zwei Monate lang die Kosten von Löhnen/Gehältern und Arbeitgeberbeiträgen sowie ein Teil der Ausbildungskosten zur Anpassung an den neuen Arbeitsplatz übernommen, falls eine solche Ausbildung erforderlich war.

    Schnelle Wiedereinstellungsbeihilfe: Arbeitskräfte, die rasch eine unbefristete oder eine auf mindestens sechs Monate befristete Arbeitsstelle antreten, erhalten eine Beihilfe in Höhe der Beihilfe für die Arbeitssuche 34 , die sie erhalten hätten, wenn sie keinen Arbeitsplatz gefunden hätten. Der Betrag darf den Betrag der viermonatigen Beihilfe für die Arbeitssuche nicht übersteigen.

    Lohn-/Gehaltsaufstockungen: Mit dieser Maßnahme soll ein Anreiz geschaffen werden, eine neue Arbeit (dauerhaft oder auf mindestens sechs Monate befristet) anzunehmen, auch mit geringerem Lohn/Gehalt als bei der vorherigen Beschäftigung. Die Vergütung entspricht der Lohn-/Gehaltsdifferenz von bis zu 600 EUR pro Monat für höchstens 30 Monate 35 bzw. bis zu 375 EUR 36 pro Monat für höchstens 48 Monate 37 . In jedem Fall darf der Gesamtbetrag pro Arbeitskraft 18 000 EUR nicht übersteigen.

    28.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

    29.Frankreich teilte mit, dass Air France ihren Beschäftigten im Rahmen ihres Kompetenzentwicklungsplans regelmäßig Schulungen zu digitalen Kenntnissen und für eine ressourceneffiziente Wirtschaft erforderlichen Kenntnissen anbietet. Die auf den digitalen Schulungsplattformen von Air France angebotenen Schulungen stehen den entlassenen Arbeitskräften für die Dauer ihrer Teilnahme an den EGF-Maßnahmen weiterhin zur Verfügung.

    30.Frankreich hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Frankreich bestätigte, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

    Kostenvoranschlag

    31.Die Gesamtkosten, die nur die Kosten für personalisierte Dienstleistungen umfassen, werden auf 20 873 656 EUR geschätzt. Frankreich hat beschlossen, die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung, Kontrolle und Berichterstattung mit eigenen Mitteln zu decken.

    32.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 17 742 607 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.

    33.Die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung erfolgt durch Air France.

    Maßnahmen

    Geschätzte Teilnehmerzahl

    Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in 
    (EUR) 38

    Geschätzte Gesamtkosten

    (EUR) 39  

    Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung)

    Beratungsleistungen und Berufsberatung
    (
    accompagnement congé de reclassement Alixio et Sodesi)

    1 162

    2 098

    2 437 820

    Weiterbildung
    (
    formation)

    805

    2 815

    2 266 400

    Zuschuss zur Unternehmensgründung
    (
    prime à la création d'entreprise) 

    591

    15 000

    8 865 000

    Zwischensumme (a):

    Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

    13 569 220

    (65,00 %)

    Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

    Beihilfen für die Einstellung
    (
    aide TPE - PME) 

    46

    5 296

    243 608

    Schnelle Wiedereinstellungsbeihilfe.
    (
    indemnité de reclassement rapide/immédiat)

    512

    11 467

    5 871 235

    Gehaltsaufstockungen:
    (
    indemnité différentielle de rémunération) 

    83

    14 332

    1 189 593

    Zwischensumme (b):

    Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

    7 304 436

    (35,00 %)

    Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung

    1. Vorbereitung

    0

    2. Verwaltung

    0

    3. Information und Werbung

    0

    4. Kontrolle und Berichterstattung

    0

    Zwischensumme (c):

    Prozentsatz der Gesamtkosten:

    0

    (0,00 %)

    Gesamtkosten (a + b + c):

    20 873 656

    EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)

    17 742 607

    34.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Frankreich bestätigte, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

    35.Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 22 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

    Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

    36.Frankreich leitete am 1. Februar 2021 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem 1. Februar 2021 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

    37.Frankreich entstanden seit dem 6. Januar 2021 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF, beschloss jedoch, den EGF aus eigenen Mitteln zu decken.

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    38.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Frankreich teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag von der Délégation générale à l’emploi et à la formation professionnelle (DGEFP) des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, berufliche Bildung und sozialen Dialog, insbesondere von dem Referat Fonds national de l’emploi (DGEFP – MFNE) verwaltet wird. Die Zahlungen werden innerhalb der DGEFP durch das Referat Affaires financières (DGEFP – MAFI) getätigt. Die Commission interministérielle de coordination des contrôles (CICC) fungiert als französische Prüfbehörde für den EGF. Air France wird für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig sein. Hierzu werden die französischen Behörden eine Partnerschaftsvereinbarung mit Air France schließen.

    Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

    39.Frankreich gab – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen:

    Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,

    die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,

    Air France, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt hat, ist ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und hat für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen,

    es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden,

    der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Haushaltsvorschlag

    40.Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 40 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    41.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 17 742 607 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

    42.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 41 , einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

    Verwandte Rechtsakte

    43.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 15 645 511 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie 42 .

    44.Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung 43 darstellt. Dieser Finanzierungsbeschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

    2022/0143 (BUD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Frankreichs EGF/2022/001 FR/Air France

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 44 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 45 , insbesondere auf Nummer 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder zu einer menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung zurückzukehren.

    (2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 46 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    (3)Am 21. Januar 2022 übermittelte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Air France in Frankreich. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

    (4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 17 742 607 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann.

    (5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 17 742 607 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses] 47*.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
    (2)    Die Entlassungen erfolgten bei Air France und zwei ihrer Tochtergesellschaften, Hop und Hop Training.
    (3)    Delegierte Verordnung 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1.
    (4)    Andere betroffene Regionen sind Alsace (FRF1), Aquitaine (FRI1), Auvergne (FRK1), Bretagne (FRH0), Corse (FRM0), Languedoc-Roussillon (FRJ1), Midi-Pyrénées (FRJ2), Nord-Pas de Calais (FRE1), Pays de la Loire (FRG0), Provence-Alpes-Côte d’Azur (FRL0), Rhône-Alpes (FRK2), Guadeloupe (FRY1), Martinique (FRY2), Guyane (FRY3) und La Réunion (FRY4).
    (5)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
    (6)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691.
    (7)    Île-de-France (FR10), Nord-Pas de Calais (FRE1), Alsace (FRF1), Pays de la Loire (FRG0), Bretagne (FRH0), Aquitaine (FRI1), Languedoc-Roussillon (FRJ1), Midi-Pyrénées (FRJ2), Auvergne (FRK1), Rhône-Alpes (FRK2), Provence-Alpes-Côte d’Azur (FRL0) und Corse (FRM0).
    (8)    Guadeloupe (FRY1), Martinique (FRY2), Guyane (FRY3) und La Réunion (FRY4)
    (9)     https://www.insee.fr/fr/statistiques/5387891
    (10)    https://www.insee.fr/fr/statistiques/serie/001515843
    (11)     Gemeldete Arbeitssuchende in Île de France im ersten Quartal 2021
    (12)    Ebda.
    (13)    Frankreich einschließlich seiner überseeischen Departments-Regionen, außer Mayotte.
    (14)     Bei Pôle emploi (französische Agentur für Arbeit) registrierte Arbeitsuchende im vierten Quartal 2021
    (15)     https://www.insee.fr/fr/statistiques/serie/010597557
    (16)    Informationen über gemeldete Arbeitsuchende in der Île-de-France für das erste Quartal 2022 werden voraussichtlich am 28. April 2022 veröffentlicht.
    (17)     https://idf.drieets.gouv.fr/sites/idf.drieets.gouv.fr/IMG/pdf/defm_ile-de-france_2021t4.pdf
    (18)     https://travail-emploi.gouv.fr/emploi-et-insertion/accompagnement-des-mutations-economiques/obligation-revitalisation-territoire
    (19)    Syndicat National du Personnel Navigant Commercial.
    (20)    Union des Navigants de l’Aviation Civile.
    (21)    Union Nationale des Syndicats Autonomes-Personnel Navigant Commercial.
    (22)    Confédération Française Démocratique du Travail.
    (23)    Confédération Générale du Travail – Force Ouvrière.
    (24)    Confédération française de l’encadrement – Confédération générale des cadres.
    (25)    Verhandlungen mit Air France vom 8. Juli 2020 bis 18. Dezember 2020, mit Hop vom 20. April 2021 bis 28. Mai 2021 und mit Hop Training vom 28. Januar 2021 bis 25. März 2021.
    (26)    ISCED 02.
    (27)    ISCED 3.
    (28)    ISCED 4.
    (29)    ISCED 5-8.
    (30)    Hinsichtlich des Umschulungsurlaubs („congé de reclassement“) ist in Artikel L1233-71 des französischen Arbeitsgesetzbuches vorgesehen, dass ein Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten dort festgelegte Maßnahmen von mindestens vier Monaten Dauer vorschlagen muss. Gemäß diesen Rechtsvorschriften ist der Zeitraum ab dem fünften Monat daher optional und kann im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 für einen Beitrag aus dem EGF infrage kommen. Air France möchte diese Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu zwölf Monaten vorschlagen. Die 12 Monate werden um drei zusätzliche Monate für ältere Arbeitskräfte (die vor dem 1. Januar 1965 geboren wurden), Menschen mit Behinderungen und Arbeitskräfte mit niedrigen Beschäftigungsniveaus (N1 und N2 in der Berufsklassifizierung von Air France) ergänzt. Der Antrag sieht keine Beiträge für die ersten vier Monate – also die gesetzlich festgelegte Mindestdauer – des Umschulungsurlaubs vor.
    (31)    Eintrag im SIRENE-Register oder im Registre du Commerce et des sociétés (RCS).
    (32)    Régime Social des Indépendants.
    (33)    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.à.r.l.), Aktiengesellschaft (SA) usw.
    (34)    Die Beihilfe für die Arbeitsuche entspricht 70 % des Durchschnitts der letzten 12 Lohn-/Gehaltszahlungen vor der Entlassung.
    (35)    Bis zu 36 Monate für Arbeitskräfte, die in anderen Gebieten als der Île-de-France entlassen wurden und deren neuer Arbeitsplatz auch außerhalb der Île-de-France liegt.
    (36)    Bis zu 450 Monate für Arbeitskräfte, die in anderen Gebieten als der Île-de-France entlassen wurden und deren neuer Arbeitsplatz auch außerhalb der Île-de-France liegt.
    (37)    Gehaltserhöhungen außerhalb des Durchführungszeitraums kommen für eine Kofinanzierung aus dem EGF nicht in Betracht.
    (38)    Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die veranschlagten Kosten pro Arbeitskraft gerundet. Allerdings hat das Runden keine Auswirkungen auf die Gesamtkosten für jede Maßnahme, die im Vergleich zum Antrag Frankreichs nicht geändert wurden.
    (39)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
    (40)    ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
    (41)    ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 29.
    (42)    Auf Antrag Frankreichs war der Finanzbeitrag aus dem EGF zur Finanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen nach Entlassungen bei Selecta niedriger als der im Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2022 mobilisierte Betrag (4 074 296 EUR).
    Frankreich teilte der Kommission mit, dass
    107 für Januar 2022 geplante Entlassungen dank der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise vermieden werden konnten. Daher korrigierte Frankreich den Betrag des EGF, der zur Unterstützung entlassener Selecta-Beschäftigter erforderlich ist, nach unten auf nunmehr 1 977 200 EUR.
    Da nach der Zahlung an Frankreich noch Mittel für Verpflichtungen in Höhe
    2 097 096 EUR aus der operativen Haushaltslinie verfügbar sind, muss die Kommission nicht den gesamten Betrag der Verpflichtungen für Air France aus der Reserve übertragen.
    (43)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
    (44)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
    (45)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 29.
    (46)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
    (47) *    Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
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