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Document 52022PC0187

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch Eurojust

    COM/2022/187 final

    Brüssel, den 25.4.2022

    COM(2022) 187 final

    2022/0130(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch Eurojust


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) koordiniert die Ermittlungen und die Strafverfolgung im Falle von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität in Europa und darüber hinaus. Als Drehscheibe der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen unterstützt Eurojust die nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 (im Folgenden die „Eurojust-Verordnung“) zuständig ist. Unter anderem liegen Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (gemeinsam auch als „völkerrechtliche Kernverbrechen“ bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich von Eurojust.

    Am 24. Februar 2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Es besteht Grund zu der Annahme, dass in der Ukraine Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden und werden. Am 2. März 2022 gab der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs bekannt, dass er ein Ermittlungsverfahren zur Lage in der Ukraine eröffnet hat. 1 Auch die Staatsanwaltschaften in mehreren Mitgliedstaaten und in der Ukraine haben Ermittlungen zu völkerrechtlichen Kernverbrechen eingeleitet, die von Eurojust unterstützt und koordiniert werden. Eurojust verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung, um die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von völkerrechtlichen Kernverbrechen zu unterstützen, unter anderem durch die Förderung des Einsatzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen (GEG); dazu gehört auch diejenige, die von einigen Mitgliedstaaten und der Ukraine im Kontext der derzeitigen Kampfhandlungen in der Ukraine eingerichtet wurde. Eurojust arbeitet auch mit dem Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs zusammen.

    Die nationalen Behörden erheben Beweismittel für die völkerrechtlichen Verbrechen, die möglicherweise in der Ukraine begangen wurden. Da aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen Beweismittel in der Ukraine nicht sicher aufbewahrt werden können, muss die Union dringend einen Sicherungsspeicher/Speicherort einrichten. Um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Beweismitteln zu koordinieren, ist es daher notwendig, einen Zentralspeicher einzurichten, in dem auch von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie nationalen und internationalen Behörden oder Dritten wie Organisationen der Zivilgesellschaft erhobene Beweismittel gespeichert werden könnten. In der Eurojust-Verordnung ist zwar vorgesehen, dass Eurojust die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung schwerer Straftaten unterstützt, jedoch ist es Eurojust nicht ausdrücklich gestattet, diese Beweismittel zu diesem Zweck zu erheben, zu sichern und zu analysieren.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat Eurojust ein Fallbearbeitungssystem eingerichtet, das nicht personenbezogene Daten und die in Anhang II der Eurojust-Verordnung genannten personenbezogenen Daten enthält. Das Fallbearbeitungssystem zielt in erster Linie darauf ab, einen Beitrag zur Verwaltung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu leisten, für die Eurojust Unterstützung leistet. Die Eurojust-Verordnung beschränkt die Ausgestaltung des Fallbearbeitungssystems auf befristet geführte Arbeitsdateien, die die Weiterverfolgung laufender Fälle unterstützen sollen, und einen Index. 2 Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten außerhalb des Fallbearbeitungssystems wird untersagt. 3 Bei der Koordinierung und Unterstützung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen kann Eurojust Beweismittel im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung vorübergehend aufbewahren und austauschen.

    Die Kommission hat bereits vorgeschlagen, die derzeitige Ausgestaltung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust im Hinblick auf deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung terroristischer Straftaten zu verbessern. Am 1. Dezember 2021 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Verbesserung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Registers zur Terrorismusbekämpfung bei Eurojust an. 4 Im Rahmen dieses Vorschlags sind die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems und die Digitalisierung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust vorgesehen.

    Die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine haben außerdem die dringende Notwendigkeit erkennen lassen, das bestehende Fallbearbeitungssystem von Eurojust einer Überholung zu unterziehen. Die derzeitige Datenverarbeitungsarchitektur bei Eurojust erlaubt es Eurojust nicht, Beweismittel im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Kernverbrechen - einschließlich solcher, die wahrscheinlich in der Ukraine begangen werden - aufgrund des Ausmaßes der Ereignisse und der großen Menge an Beweismitteln, die im Falle der Begehung solcher Straftaten gespeichert werden müssen, zu erheben, zu sichern und zu analysieren.

    Vor diesem Hintergrund zielt dieser Vorschlag darauf ab, Eurojust in die Lage zu versetzen, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu erheben, zu sichern und zu analysieren sowie, wenn dies erforderlich und angemessen ist, deren Austausch zu ermöglichen oder sie anderweitig den zuständigen Behörden auf nationaler oder internationaler Ebene zur Verfügung zu stellen. Die Beweismittelerhebung bedeutet nicht, dass Eurojust eine Exekutivfunktion als Ermittlungsbehörde erhält - dies fällt nicht unter das Mandat von Eurojust -, sondern es soll sichergestellt werden, dass Eurojust die Beweismittel aus verschiedenen Quellen entgegennehmen und zentral speichern kann. Auf diese Weise kann Eurojust bei nationalen und internationalen Ermittlungen wirksamer zur Fallbearbeitung beitragen und die zuständigen Staatsanwaltschaften zusätzlich unterstützen. Zu diesem Zweck sieht dieser Vorschlag die Einrichtung eines automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystems außerhalb des Fallbearbeitungssystems vor. Angesichts der Sensibilität der betreffenden personenbezogenen Daten muss ihre Verarbeitung, einschließlich ihrer Erhebung, Speicherung, Analyse und ihres Austauschs, den höchsten Standards in den Bereichen Datenschutz und Cybersicherheit entsprechen.

    Wichtige Beweismittel über völkerrechtliche Kernverbrechen stehen in der Regel unter anderem in Form von Ton- und Videoaufnahmen und Lichtbildern zur Verfügung. Satellitenbilder können sich ebenfalls als nützlich erweisen, um die Begehung dieser Straftaten zu belegen. Aus diesem Grund zielt dieser Vorschlag auch darauf ab, die Datenkategorien, die Eurojust rechtmäßig verarbeiten kann, auf Video- und Tonaufnahmen sowie auf Satellitenbilder und einschlägige Lichtbilder auszuweiten. Damit die nationalen und internationalen Justizbehörden von der umfassenden Unterstützung profitieren können, die Eurojust bei den laufenden Ermittlungen zu völkerrechtlichen Kernverbrechen im Zusammenhang mit der militärischen Aggression gegen die Ukraine leisten kann, müssen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen der Eurojust-Verordnung dringend in Kraft gesetzt werden.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Der Vorschlag trägt zur Verwirklichung des Ziels bei, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem geeignete Maßnahmen zur Verbrechensverhütung und -bekämpfung ergriffen werden.

    Der Vorschlag wurde nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine angenommen, da es sich bald herausstellte, dass am derzeitigen Rechtsrahmen von Eurojust gezielte Änderungen erforderlich sein würden, um bestmöglich die Ziele der Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Kernverbrechen, die von Konfliktparteien begangen werden, zu erreichen.

    Der Vorschlag knüpft an den Vorschlag zur Änderung der Eurojust-Verordnung sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen an, der am 1. Dezember 2021 angenommen wurde. Die beiden Vorschläge verfolgen dasselbe Ziel, damit Eurojust seiner in der Eurojust-Verordnung vorgesehenen stärkeren Rolle bei der Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zur Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Straftaten gerecht werden kann.

    Die beiden Vorschläge ergänzen einander, da sie verschiedene Formen der Kriminalität (völkerrechtliche Kernverbrechen und terroristische Straftaten) abdecken und unterschiedliche Änderungen an der Datenverarbeitungsarchitektur von Eurojust vorsehen. Der Vorschlag über das Terrorismus-Register zielt darauf ab, ein solches Register besser in den rechtlichen und technischen Rahmen von Eurojust zu integrieren, damit Eurojust Verbindungen zwischen zeitgleich laufenden Ermittlungen und strafrechtlichen Verfolgungen terroristischer Straftaten erkennen kann. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Eurojust rechtlich und technisch in die Lage versetzt werden, Beweismittel für völkerrechtliche Kernverbrechen zu erheben, zu sichern, zu analysieren und, falls erforderlich und angemessen, auszutauschen, indem ein automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem außerhalb des Fallbearbeitungssystems eingerichtet wird. Die Verhandlungen und der Wortlaut des Vorschlags über das Terrorismus-Register müssen an den vorliegenden Vorschlag angepasst werden.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Reaktion der Union auf Russlands Invasion der Ukraine bezieht sich auf mehrere Politikbereiche der Union. So hat die Union beispielsweise rasch ein umfangreiches und solides Paket restriktiver Maßnahmen angenommen. Sie hat Russland den Meistbegünstigtenstatus im Rahmen der Welthandelsorganisation entzogen und ein Soforthilfepaket in Höhe von fast 550 Mio. EUR zur Bewältigung der humanitären Folgen der Invasion angekündigt. Mit all diesen Maßnahmen sowie mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Union mit geeigneten Instrumenten ausgestattet wird, um unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gegen die Folgen des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine (einschließlich der strafrechtlichen Verantwortung für die völkerrechtlichen Kernverbrechen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt begangen wurden) vorzugehen. Das übergeordnete Ziel all dieser Maßnahmen ist die Wiederherstellung des Friedens, dessen Förderung das wichtigste Ziel der Union ist.

    Der Vorschlag steht im Einklang mit den einander ergänzenden Rollen von Europol und Eurojust. Europol unterstützt und verstärkt die Maßnahmen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, während Eurojust eine ähnliche Rolle gegenüber den Justizbehörden spielt. Europol hat auch das „Analyseprojekt völkerrechtliche Kernverbrechen“ ins Leben gerufen. Durch die Einrichtung dieses Analyseprojekts möchte Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Organisationen bei der Verhütung und Bekämpfung völkerrechtlicher Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unterstützen, beispielsweise durch die Analyse von Informationen und Erkenntnissen über solche Verbrechen. Eurojust und Europol werden sich im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate untereinander abstimmen und zusammenarbeiten, unter anderem durch Aktualisierung des 2010 unterzeichneten operativen Abkommens, um ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fällt, zu erhöhen und Doppelarbeit sowie den doppelten Einsatz von Personalressourcen zu vermeiden.

    Der Vorschlag trägt auch dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes Rechnung und achtet diesen in vollem Umfang.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 85 AEUV ist die Rechtsgrundlage für die Eurojust-Verordnung, die mit diesem Vorschlag geändert werden soll. Artikel 85 AEUV sieht vor, dass Eurojust durch eine nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung geregelt wird. In der Eurojust-Verordnung sind die Vorschriften für die Einrichtung und die Funktionsweise des Fallbearbeitungssystems von Eurojust festgelegt.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dessen Rahmen dieser Vorschlag angenommen wird, fällt gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Daher sollte die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) nur dann tätig werden, wenn die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind.

    Völkerrechtliche Kernverbrechen haben, auch wenn sie nur in einem Land und außerhalb der Union begangen werden, weitreichende Auswirkungen auf die Sicherheit und Stabilität in Europa und weltweit. Im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität kann der Internationale Strafgerichtshof, wenn ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Straftaten tatsächlich durchzuführen, obwohl er dafür zuständig ist, solche Straftaten untersuchen und strafrechtlich verfolgen, sofern er die Zuständigkeit besitzt.

    Maßnahmen auf nationaler Ebene allein können daher nicht gewährleisten, dass völkerrechtliche Kernverbrechen wirksam verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung zusammenarbeiten, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen. Zu den Herausforderungen zählen die Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Kernverbrechen sowie der Zugang zu solchen Beweismitteln und deren Austausch durch nationale und internationale Behörden, die die betreffenden Straftaten untersuchen und strafrechtlich verfolgen können. In Eurojust, der Agentur der Union für die Zusammenarbeit in Strafsachen, schlägt sich das Bestreben der Mitgliedstaaten deutlich nieder, gemeinsam die Urheber dieser abscheulichen Verbrechen vor Gericht zu stellen. Eurojust ist optimal aufgestellt, solche Beweismittel zu erheben, zu sichern und zu analysieren und, soweit erforderlich und angemessen, ihren Austausch zu ermöglichen oder sie den zuständigen nationalen oder internationalen Justizbehörden, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs, zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Justizbehörden zählen im Einklang mit der Eurojust-Verordnung die Strafverfolgungsbehörden.

    Daher besteht ein besonderer Handlungsbedarf der Union. Dieser Vorschlag sieht Maßnahmen mit inhärenter Unionsdimension vor. Diese zielen darauf ab, die Handlungsfähigkeit von Eurojust zu verbessern und die Agentur in die Lage zu versetzen, ihr Hauptziel - die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu unterstützen und zu stärken - zu erreichen. Dieses Ziel kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nur auf Unionsebene erreicht werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen Art und Ausmaß einer Maßnahme auf das festgestellte Problem abgestimmt sein. Die im vorliegenden Vorschlag angesprochenen Probleme erfordern eine Unterstützung der Mitgliedstaaten auf Unionsebene, damit diese wirksam gelöst werden können. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Eurojust zusätzlich zu seinen derzeitigen Aufgaben und Befugnissen und unbeschadet dieser auch Beweismittel für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erheben, sichern und analysieren und diese gegebenenfalls austauschen oder sie den zuständigen nationalen und internationalen Justizbehörden, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs, zur Verfügung stellen kann; er berührt daher nicht alle anderen Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung zuständig ist. Ohne die in diesem Vorschlag vorgeschlagenen Änderungen ist Eurojust möglicherweise nicht in der Lage, ihrer Schlüsselrolle bei der Unterstützung und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung völkerrechtlicher Kernverbrechen gerecht zu werden.

    Mit diesem Vorschlag werden minimale Änderungen an der Eurojust-Verordnung eingeführt, die weder die Struktur noch die Arbeitsweise von Eurojust verändern. Die derzeitigen Befugnisse und Aufgaben von Eurojust bleiben unberührt. Die vorgeschlagenen Änderungen stärken die Rolle von Eurojust, wie sie bereits in der Verordnung vorgesehen ist, und tragen der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten und der Notwendigkeit Rechnung, sie zu schützen. Daher geht der vorliegende Vorschlag entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Erreichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Mit diesem Vorschlag wird die Eurojust-Verordnung geändert. Artikel 85 AEUV ist die Rechtsgrundlage für die Eurojust-Verordnung und sieht vor, dass Eurojust durch eine nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung geregelt wird.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission nahm diesen Vorschlag nach mehrmaligem Austausch – auf bilateraler Basis oder im Rahmen kollektiver Treffen – mit Eurojust und nationalen Behörden, die an Ermittlungen zu völkerrechtlichen Kernverbrechen beteiligt sind, sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Einrichtungen der Union im Eilverfahren an. Alle Gesprächsparteien wiesen auf die Notwendigkeit einer zentralen Aufbewahrung von Beweismitteln sowie auf die derzeitigen Einschränkungen des Fallbearbeitungssystems von Eurojust und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Kernverbrechen hin; dazu zählen auch solche, die möglicherweise im Kontext der aktuellen Kampfhandlungen in der Ukraine begangen werden.

    Darüber hinaus wurde 2021 im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags über den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen 5 eine umfassende Konsultation durchgeführt, in der bestätigt wurde, dass das Fallbearbeitungssystem von Eurojust verbessert werden muss.

    Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Vorschlags hat Eurojust an allen sechs Sitzungen der Kommissions-Taskforce „Freeze and Seize“ teilgenommen, die Anfang März 2022 eingerichtet wurde, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union gegen gelistete russische und belarussische Personen und Unternehmen zu gewährleisten und das mögliche Zusammenspiel zwischen restriktiven und strafrechtlichen Maßnahmen zu untersuchen.

    Die Kommission nahm an den beiden außerordentlichen Sitzungen des Genozid-Netzes – dessen Sekretariat bei Eurojust eingerichtet ist – am 11. März und am 5. April 2022 teil, die der Lage in der Ukraine gewidmet waren und in denen u. a. vom Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs auch die Notwendigkeit einer zentralen Aufbewahrung von Beweismitteln angesprochen wurde. Dieselben Fragen wurden auch in mehreren Sitzungen des Kollegiums und des Exekutivausschusses von Eurojust zur Sprache gebracht.

    Folgenabschätzung

    Angesichts der außergewöhnlichen Dringlichkeit konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden, und die entsprechende Verpflichtung wurde aufgehoben. Allerdings zielt der Vorschlag lediglich darauf ab, die Fähigkeit von Eurojust, die Erfüllung der in der Eurojust-Verordnung festgelegten Ziele weiter zu verbessern, indem innerhalb von Eurojust eine moderne technische Lösung geschaffen wird, um die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu unterstützen. Durch den Vorschlag werden weder die wichtigsten Grundsätze, die der Arbeitsweise von Eurojust zugrunde liegen, und der bestehende Rechtsrahmen für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen geändert noch die bestehenden Befugnisse und Aufgaben von Eurojust in irgendeiner Weise eingeschränkt. Die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen sind sehr begrenzt, da mit dem Vorschlag nur eine spezifische zusätzliche Aufgabe für Eurojust eingeführt wird. Er ermöglicht eine begrenzte Funktionalität in der bestehenden Gesamtarchitektur von Eurojust und betrifft nur eine der 30 Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust zuständig ist. Die Kohärenz der sich ergänzenden Rollen von Eurojust und Europol wird im Rahmen der geltenden Eurojust-Verordnung bewertet. Die Kommission wird bis zum 13. Dezember 2024 im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung eine unabhängige Bewertung der Durchführung der Eurojust-Verordnung und der Tätigkeiten von Eurojust vornehmen.

    Grundrechte

    Angesichts der Bedeutung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Strafverfolgungszwecke und der Unterstützungstätigkeiten von Eurojust wird in dem Vorschlag betont, dass die uneingeschränkte Einhaltung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten 6 und des Rechts auf Achtung des Privatlebens 7 , sichergestellt werden muss. Dies ist von besonderer Bedeutung, da der Vorschlag die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgungen beinhaltet.

    In dem Vorschlag wird klargestellt, dass die bestehenden Bestimmungen der Eurojust-Verordnung, in denen die robuste Datenschutzregelung von Eurojust festgelegt ist, für das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem gelten, in dem Beweismittel für völkerrechtliche Kernverbrechen analysiert und gesichert werden, mit Ausnahme der Vorschriften, die unmittelbar mit der technischen Gestaltung des Fallbearbeitungssystems, d. h. mit befristet geführten Arbeitsdateien und dem Index, zusammenhängen. Sie umfassen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung auch die Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725.

    In dem Vorschlag ist auch festgelegt, dass Eurojust nach Eingang der Mitteilung des Datenschutzbeauftragten, die zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Mechanismen enthält, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, zuerst den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) konsultieren sollte, wobei den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung zu tragen ist. Der EDSB wird konsultiert.

    Der Vorschlag sieht vor, dass das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem die höchsten Standards der Cybersicherheit erfüllen muss.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag würde sich auf den Haushalt und den Personalbedarf von Eurojust auswirken. Dem Finanzbogen zu diesem Vorschlag zufolge werden für den Zeitraum 2022-2027 schätzungsweise weitere 15,705 Mio. EUR benötigt, damit Eurojust die in diesem Vorschlag vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen kann. Darin enthalten sind die Kosten für die Einrichtung und Verwaltung des automatisierten Datenverwaltungs- und ‑speicherungssystems (ungefähr 500 000 EUR pro Jahr) und für die dafür erforderlichen Humanressourcen.

    Schätzungsweise wären 16 zusätzliche Stellen erforderlich, darunter für Sachverständige für justizielle Zusammenarbeit, Rechts- und Sprachsachverständige, Analysten, Rechtsexperten, IKT-Sicherheitsbeauftragte, Verbindungsbeamte zum Internationalen Strafgerichtshof und zu zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie Verwaltungsbeamte. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage sollten diese Stellen so bald wie möglich besetzt werden.

    5.WEITERE ANGABEN

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln völkerrechtlicher Kernverbrechen wird in der Regel von einer Reihe unterschiedlicher Interessenträger durchgeführt, wie es derzeit im Zusammenhang mit den anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine der Fall ist: u. a. von nationalen Behörden, Einrichtungen der Union, einschließlich JI-Agenturen, Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, internationalen Organisationen und privaten Einrichtungen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft.

    In diesem Zusammenhang sollte es Eurojust möglich sein, von Behörden zur Verfügung gestellte Beweismittel unter Anwendung der höchsten Sicherheits- und Rückverfolgbarkeitsstandards zu zentralisieren. Solche Informationen und (physische und elektronische) Beweismittel könnten sowohl für Strafverfahren vor nationalen Gerichten als auch für die Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder jedes andere Gericht bzw. einen zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismus verwendet werden. Der Vorschlag zielt jedoch nicht darauf ab, nationale Behörden zum Austausch dieser Informationen und Beweismittel zu verpflichten.

    Mit Artikel 1 Absatz 1 werden die operativen Aufgaben von Eurojust in Bezug auf die Erhebung, Analyse, Sicherung und den Austausch von Beweismitteln zur Unterstützung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von völkerrechtlichen Kernverbrechen, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung ausgeweitet. Die analytische Unterstützung durch Eurojust ist eine der wichtigsten operativen Aufgaben, die Eurojust bereits wahrnimmt und die mit diesem Vorschlag weiter gestärkt wird. Eurojust kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Analyse von Beweismitteln, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Echtheit und Glaubwürdigkeit von Beweismitteln im Zusammenhang mit Fakten zu laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, einschließlich jener, die Eurojust unterstützt, um die anschließende Zulässigkeit solcher Beweismittel vor nationalen oder internationalen Gerichten oder gleichwertigen Mechanismen zu gewährleisten. Nach der Eurojust-Verordnung kann Eurojust im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzrahmens von Eurojust bereits Beweismittel an die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Organisationen übermitteln und diese Beweismittel vorübergehend speichern, um nationale Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen. In Artikel 1 Absatz 1 wird klargestellt, dass der bestehende Rahmen auch für Beweismittel gilt, die durch das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem außerhalb des Fallbearbeitungssystems erhoben, gespeichert und analysiert werden.

    Da das derzeitige Fallbearbeitungssystem von Eurojust nicht über die technischen Kapazitäten verfügt, Beweismittel zu völkerrechtlichen Kernverbrechen effizient und sicher zu zentralisieren, sieht Artikel 1 Absatz 2 vor, Eurojust mit den operativen Mitteln auszustatten, damit es seine Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit diesen Verbrechen erfüllen kann, solange das neue Fallbearbeitungssystem noch nicht eingerichtet und uneingeschränkt funktionsbereit ist. Damit könnte Eurojust seine vorgenannten Aufgaben bereits im Vorfeld erfüllen, einschließlich im Hinblick auf völkerrechtliche Kernverbrechen, die wahrscheinlich in der Ukraine begangen werden. Diese Bestimmung trägt der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten und der Notwendigkeit ihres Schutzes Rechnung.

    Wichtige Beweismittel völkerrechtlicher Kernverbrechen stehen in der Regel in Form von Ton- und Videoaufnahmen zur Verfügung. Satellitenbilder können sich auch als nützlich erweisen, um die Begehung dieser Straftaten zu belegen. Aus diesem Grund erscheint es notwendig, die Datenkategorien, die Eurojust rechtmäßig verarbeiten kann, auszuweiten und Anhang II der Eurojust-Verordnung entsprechend zu ändern (Artikel 1 Absatz 3).

    2022/0130 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch Eurojust

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 wurde Eurojust eingerichtet, und darin werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt.

    (2)Eurojust ist für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1727 aufgeführten Formen schwerer Kriminalität zuständig, dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist Eurojust auch für Straftaten im Zusammenhang mit den in Anhang I der genannten Straftaten zuständig.

    (3)Am 24. Februar 2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass im Zusammenhang mit den derzeitigen Kampfhandlungen in der Ukraine Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verübt werden.

    (4)Angesichts der sehr ernsten Lage sollte die Union dringend alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die für diese Verbrechen in der Ukraine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

    (5)Staatsanwaltschaften mehrerer Mitgliedstaaten und der Ukraine haben Ermittlungen zu den Ereignissen in der Ukraine aufgenommen, erforderlichenfalls auch mit der Unterstützung von Eurojust. Eurojust hat am 27. Juni 2016 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Ukraine geschlossen. Im Einklang mit dieser Vereinbarung wird ein ukrainischer Verbindungsstaatsanwalt zu Eurojust entsendet, um die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Ukraine zu erleichtern.

    (6)Im Einklang mit dem Römischen Statut 9 ist der Internationale Strafgerichtshof befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die für die schwersten Verbrechen von internationalem Belang nach dem Römischen Statut verantwortlich sind. Die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ergänzt die nationalen Strafgerichtsbarkeiten. Die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs hat angekündigt, dass sie eine Untersuchung zur Lage in der Ukraine eingeleitet hat.

    (7)Aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der universellen Zuständigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und der ergänzenden Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ist die Koordinierung und der Austausch von Beweismitteln zwischen nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder anderen Gerichten oder mit zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismen wichtig, um eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie damit zusammenhängenden Straftaten zu gewährleisten, einschließlich jener, die im Kontext der derzeitigen Kampfhandlungen möglicherweise in der Ukraine begangen werden.

    (8)Um zu gewährleisten, dass Beweismittel und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen mit nationalen und internationalen Justizbehörden ausgetauscht werden, sollte Eurojust ihre Zusammenarbeit mit Strafgerichten, Gerichten und zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismen verstärken, um gegen Verstöße gegen das Völkerrecht vorzugehen. Daher sollte Eurojust eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und allen anderen Gerichten oder Mechanismen einrichten, die auf die Bekämpfung von gegen den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit gerichtete Straftaten abzielen. Dementsprechend sollte Eurojust auch Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs oder von besonderen Strafgerichten, Gerichten oder Mechanismen in Bezug auf Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten erleichtern.

    (9)Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen können nicht sicher in dem Hoheitsgebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, aufbewahrt werden, so wie es bei Beweismitteln im Zusammenhang mit den anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine der Fall ist. Eine zentrale Aufbewahrung ist daher erforderlich. Von Agenturen und Einrichtungen der Union und internationalen Behörden oder Dritten wie Organisationen der Zivilgesellschaft erhobene Beweismittel müssen gegebenenfalls ebenfalls zentral aufbewahrt werden, damit die zuständigen Justizbehörden darauf zugreifen können.

    (10)Eurojust verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung, Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Rahmen von Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug, einschließlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Dazu gehört die Erhebung, Analyse und Aufbewahrung von Beweismitteln im Hinblick auf ihre Zulässigkeit vor Gerichten und ihre Glaubwürdigkeit.

    (11)Durch die Erhebung, Aufbewahrung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Kernverbrechen sowie (sofern notwendig und geeignet) deren Austausch kann Eurojust die Fallbearbeitung bei nationalen und internationalen Ermittlungen unterstützen und den zuständigen nationalen und internationalen Behörden zusätzliche Unterstützung leisten. Solche Beweismittel können insbesondere wertvoll sein, um die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu überprüfen.

    (12)Ein neues befristetes Aufbewahrungssystem sollte daher für die Speicherung, Analyse und Sicherung eingerichtet werden. Da diese Beweismittel dringend gespeichert werden müssen, ist es erforderlich, dass Eurojust diese solange in einem automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem außerhalb des Fallbearbeitungssystems speichert, bis das neue Fallbearbeitungssystem voll funktionsfähig ist. Die allgemeinen Vorschriften des gesonderten Kapitels der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollten unbeschadet der besonderen Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1727 gelten. Das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem sollte in das neue Fallbearbeitungssystem integriert werden, das im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung über den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen 10 eingerichtet werden soll.

    (13)Die Speicherung, Analyse und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten im automatisierten Datenverwaltungs- und speicherungssystem sowie deren Zugänglichkeit durch die zuständigen Justizbehörden, sofern dies erforderlich und angemessen ist, sollte den höchsten Standards der Cybersicherheit und des Datenschutzes entsprechen und im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen.

    (14)Satellitenbilder, Fotografien, Video- und Tonaufnahmen können nützlich sein, um die Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu belegen. Daher sollte Eurojust derartige Daten zu diesem Zweck verarbeiten und speichern können.

    (15)Eurojust und Europol sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate eng zusammenarbeiten, insbesondere bei der Verarbeitung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit dem bestehenden und speziellen System von Europol (das sogenannte Analyseprojekt) zu völkerrechtlichen Verbrechen, um zuständige Behörden bei der Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Daher kann Eurojust auf Informationen von Europol verweisen, die die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2018/1727 erhalten hat. Die Zusammenarbeit sollte eine regelmäßige gemeinsame Evaluierung operativer und technischer Fragen umfassen.

    (16)[Nach den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] ODER [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

    (17)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (18)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am XX.XX.20XX eine Stellungnahme abgegeben —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727

    Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

    „j) unterstützt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, einschließlich durch die Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit diesen Straftaten, und ermöglicht, falls notwendig und angemessen, deren Austausch oder die anderweitige direkte Bereitstellung an die zuständigen nationalen und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof.“

    2.In Artikel 80 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „8) Abweichend von Artikel 23 Absatz 6 kann Eurojust operative personenbezogene Daten zur Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Aufgaben im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem außerhalb des Fallbearbeitungssystems verarbeiten. Das automatisierte Datenverwaltungs- und ‑speicherungssystem muss die höchsten Standards der Cybersicherheit erfüllen. Der Betrieb des automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystems unterliegt der vorherigen Konsultation des EDSB. Der EDSB gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung des Datenschutzbeauftragten ab.

    Die Mitteilung des Datenschutzbeauftragten enthält mindestens Folgendes:

    a) eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge;

    b) eine Bewertung die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;

    c) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen;

    d) Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

    Die Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Daten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem, soweit sie nicht direkt mit der technischen Einrichtung des Fallbearbeitungssystems nach Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verbindung stehen. Zugangsrechte und Fristen für die im automatisierten Datenverwaltungs- und ‑speicherungssystem gespeicherten Daten werden mit dem Zugriff auf befristet geführte Arbeitsdateien verknüpft zu deren Unterstützung die Daten gespeichert werden.

    Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung endet mit dem Zeitpunkt der Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems. Die Kommission legt mit einem Beschluss, der im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, den Zeitpunkt fest, an dem das neue Fallbearbeitungssystem eingerichtet ist.“

    3.Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)Nummer 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:

    „n) aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke und in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Straftaten Video- und Tonaufnahmen.“

    b)Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f) Beschreibung und Art des die betroffene Person betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt und Tatort, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts und in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Straftaten Angaben zu den Straftaten, einschließlich Tonaufnahmen, Videoaufnahmen, Satellitenbilder und Lichtbilder und Stand der Ermittlungen;“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

    INHALTSVERZEICHNIS

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 17

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative17

    1.2.Politikbereich(e)17

    1.3.Der Vorschlag betrifft 17

    1.4.Ziel(e)17

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 17

    1.4.2.Einzelziel(e) 18

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen18

    1.4.4.Leistungsindikatoren 18

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 18

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative18

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.19

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse20

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten20

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung20

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative22

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 22

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 23

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 23

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 23

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen23

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle24

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 24

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 24

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 25

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 25

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 26

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 26

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 28

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung] 29

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 34

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 34

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 35

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Erhebung, Aufbewahrung und Auswertung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

    1.2.Politikbereich(e)

    Politikbereich: Justiz und Grundrechte

    Tätigkeit: Menschen, sozialer Zusammenhalt und Werte

    071007: Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

    1.3.Der Vorschlag betrifft

     eine neue Maßnahme

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 11  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

    Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates als zwischenstaatliche Stelle zur Koordinierung von Ermittlungen und strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen bei schwerer grenzüberschreitender Kriminalität in Europa und darüber hinaus eingerichtet. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Säulenstruktur der Europäischen Union abgeschafft und der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 („Eurojust-Verordnung“), die gemäß Artikel 85 AEUV angenommen wurde, wurde ein neuer Rechtsrahmen für eine neue Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) geschaffen.

    Als Drehscheibe der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen unterstützt Eurojust die nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung zuständig ist. Unter anderem liegen Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (gemeinsam auch als „völkerrechtliche Kernverbrechen“ bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich von Eurojust.

    Die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der Invasion Russlands in die Ukraine haben gezeigt, dass es dringend geboten ist, dass Eurojust Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und damit zusammenhängenden Straftaten erheben, sicher und analysieren kann, um sie den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden zur Verfügung zu stellen.

    Vor diesem Hintergrund wird mit diesem Vorschlag das allgemeine Ziel verfolgt, Eurojust in die Lage zu versetzen, diese zusätzliche Aufgabe durch die Einrichtung eines vorübergehenden automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystems außerhalb des Fallbearbeitungssystems auszuüben. 

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Das Einzelziel ergibt sich aus dem oben dargelegten allgemeinen Ziel:

    Einzelziel Nr. 1: Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und damit zusammenhängenden Straftaten zu erheben, zu sichern und zu analysieren sowie, wenn dies erforderlich und angemessen ist, deren Austausch zu ermöglichen oder sie anderweitig den zuständigen nationalen und internationalen Behörden zur Verfügung zu stellen. 

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Mit der Initiative soll Eurojust rechtlich und technisch in die Lage versetzt werden, Beweismittel für völkerrechtliche Kernverbrechen zu erheben, zu sichern, zu analysieren und, falls erforderlich und angemessen, zu übermitteln, indem ein vorübergehendes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem außerhalb des Fallbearbeitungssystems eingerichtet wird.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Menge der von Einzelpersonen, Mitgliedstaaten, Drittländern, NRO und anderen einschlägigen Akteuren übermittelten Informationen;

    Zahl der auf der Grundlage der im System gespeicherten Beweismittel eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen;

    Menge der von Eurojust an die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;

    Zahl der unterstützten operativen Fälle.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Die Einleitung der Umsetzung der Gesetzgebungsinitiative erfordert technische und verfahrenstechnische Maßnahmen auf EU-Ebene, die mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschrift beginnen sollten.

    Die wichtigsten Anforderungen nach Inkrafttreten des Vorschlags sind die Folgenden:

    Eurojust soll das neue System einführen, das die Speicherung und Verwaltung der erhobenen Beweismittel ermöglicht.

    Eurojust soll Beweismittel von einschlägigen Interessenträgern (d. h. Mitgliedstaaten, Einzelpersonen, Drittstaaten, NRO usw.) erhalten.

    Eurojust soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Rahmen der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten auf diese Beweismittel zuzugreifen.

    Da dringend dafür gesorgt werden muss, dass Eurojust diese Aufgaben bereits im Hinblick auf die völkerrechtlichen Kernverbrechen wahrnehmen kann, die möglicherweise im Kontext der aktuellen Kampfhandlungen in der Ukraine begangen werden, wird Eurojust die Datenbank 2022 einführen und bereits 2022 mit der Erhebung und Verwaltung von Beweismitteln beginnen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Am 24. Februar 2022 begann Russland eine Militärinvasion in der Ukraine. Es besteht Grund zu der Annahme, dass in der Ukraine Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden und werden. Am 2. März 2022 gab der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs bekannt, dass er ein Ermittlungsverfahren zur Lage in der Ukraine eröffnet hat. Auch die Staatsanwaltschaften in mehreren Mitgliedstaaten und in der Ukraine haben Ermittlungen zu völkerrechtlichen Kernverbrechen eingeleitet; einige dieser Ermittlungen werden von Eurojust unterstützt und koordiniert. Eurojust verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung, um die Ermittlung und Verfolgung völkerrechtlicher Kernverbrechen zu unterstützen, unter anderem durch die Förderung des Einsatzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen wie derjenigen, die von einigen Mitgliedstaaten und der Ukraine im Kontext der derzeitigen Kampfhandlungen in der Ukraine eingerichtet wurde.

    Die nationalen Behörden erheben Beweise für die völkerrechtlichen Kernverbrechen, die in der Ukraine von allen Konfliktparteien begangen wurden. Aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen können Beweismittel in der Ukraine nicht sicher gespeichert werden. Es ist notwendig, einen Zentralspeicher einzurichten, in dem auch Agenturen und Einrichtungen der Union sowie nationale und internationale Behörden oder Dritte wie Organisationen der Zivilgesellschaft erhobene Beweismittel speichern könnten. Die Eurojust-Verordnung sieht zwar vor, dass Eurojust die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten unterstützt, doch erlaubt sie es Eurojust nicht ausdrücklich, Beweismittel zu diesem Zweck zu erheben, zu sichern und zu analysieren.

    Die Kommission nahm diesen Vorschlag im Anschluss an mehrere Gespräche – auf bilateraler Basis oder im Rahmen kollektiver Treffen – mit Eurojust und nationalen Behörden, die an Ermittlungen zu völkerrechtlichen Kernverbrechen beteiligt sind, sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Einrichtungen der Union wie der EU-Beratungsmission für die Ukraine an. Alle Gesprächsparteien wiesen auf die Notwendigkeit einer zentralen Speicherung von Beweismitteln sowie auf die derzeitigen Einschränkungen des Fallbearbeitungssystems von Eurojust und ihre Auswirkungen auf die Rolle von Eurojust bei der Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Kernverbrechen hin, einschließlich solcher, die möglicherweise im Kontext der aktuellen Kampfhandlungen in der Ukraine begangen werden.

    Dieser Vorschlag ist erforderlich, um in der EU ein automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem zur angemessenen und rechtmäßigen Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln einzurichten, das es den nationalen Behörden ermöglicht, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten strafrechtlich zu verfolgen.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Der Vorschlag baut auf der Notwendigkeit auf, die justizielle Reaktion auf die völkerrechtlichen Kernverbrechen zu koordinieren und zu verhindern, dass diejenigen, die diese Verbrechen begehen, straffrei davonkommen. Europa sieht sich einer Sicherheitslandschaft im Wandel gegenüber. Internationale Krisen haben sich stets auf die europäische Lebensweise sowie auf die Grundrechte des Einzelnen ausgewirkt. Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gehören zu einer Kategorie sehr schwerer Verbrechen, und die Täter dieser Verbrechen sollten nicht ungestraft bleiben.

    Das Justizwesen beruht auf der Rechtsstaatlichkeit, und es gibt nicht wenige Fälle, in denen Täter eines Verbrechens wegen eines rechtswidrigen Verfahrens zur Erhebung oder Verwaltung von Beweismitteln straffrei geblieben sind.

    Mit diesem Vorschlag soll ein klarer Rahmen für die Bekämpfung dieser Straffreiheit geschaffen werden.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist entscheidend für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

    Diese dringende Lösung ist erforderlich, damit Eurojust die oben genannten neuen Aufgaben bereits im Kontext der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit den anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine wahrnehmen kann. Sobald der Vorschlag zur Änderung der Eurojust-Verordnung in Bezug auf den Austausch von Daten über Terrorismusfälle angenommen ist, kann das neue automatische Datenverwaltungs- und -speicherungssystem in das neue Fallbearbeitungssystem aufgenommen werden.

    In der im Juli 2020 veröffentlichten Mitteilung der Kommission zur EU-Strategie für eine Sicherheitsunion wurden der Zusammenhang zwischen innerer und äußerer Sicherheit und die Bedeutung der Zusammenarbeit für einen wirksamen Schutz der Bürgerrechte hervorgehoben. Dieser Vorschlag ist ein klares Beispiel dafür, wie sehr es eines Verwaltungs- und Speicherungssystems bedarf, um eines der wichtigsten Bürgerrechte, nämlich das Recht auf Leben, zu schützen.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Seit dem Inkrafttreten der Eurojust-Verordnung ist ein Anstieg der Datenströme der Agentur und der Nachfrage nach ihren Diensten zu beobachten.

    Die Kommission ist sich der finanziellen Zwänge von Eurojust sowie der finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Dringlichkeit aufgrund der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergeben, bewusst.

    Mit diesem Vorschlag werden neue begrenzte Aufgaben in die Eurojust-Verordnung aufgenommen, die darauf abzielen, Eurojust für das digitale Zeitalter zu rüsten und in die Lage zu versetzen, seiner in der Eurojust-Verordnung vorgesehenen stärkeren Rolle bei der Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, die schwere Straftaten, einschließlich Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, untersuchen und verfolgen, gerecht zu werden. Ohne die erforderlichen finanziellen und personellen Aufstockungen wird es nicht möglich sein, diesen Vorschlag umzusetzen. 

    Die Kosten werden auf 15,705 Mio. EUR veranschlagt und sollen aus dem Spielraum innerhalb der Teilrubrik 2b des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert werden.

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     befristete Laufzeit

       Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 12   

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über

       Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    ◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    ☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71

    ◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    ◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Bemerkungen

    Die Zahlen zu den finanziellen und personellen Ressourcen umfassen den vorgesehenen Gesamtbetrag für die technische Umsetzung des automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystems sowie die Betriebskosten im Zusammenhang mit einigen Fällen, die damit in Verbindung gebracht werden können.

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Um die Wirksamkeit von Eurojust sicherzustellen, wird es wichtig sein, die Umsetzung der Digitalisierung des Datenaustauschs der Agentur zu überwachen und zu bewerten. Das Monitoring und die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vorschlag erfolgen nach den Grundsätzen der Eurojust-Verordnung 13 und im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen 14 .

    Eurojust unterliegt nicht nur den horizontalen Governance-Vorschriften für Agenturen, sondern muss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat auch jedes Jahr ein einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, das die Mehrjahresprogramme, das Jahresarbeitsprogramm sowie die Ressourcenplanung enthält. In dem einheitlichen Programmplanungsdokument werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt, mit denen die Verwirklichung der Ziele und Ergebnisse überwacht werden soll.

    Eurojust erstellt ferner ausführliche Jahresberichte über ihre Arbeit, die sie an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente übermittelt. Zudem unterrichtet Eurojust das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente über die mit Dritten geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

    Die Kommission wird bis zum 13. Dezember 2024 eine unabhängige Bewertung der Durchführung der Verordnung und der Tätigkeiten von Eurojust vornehmen lassen und diese Bewertung danach im Abstand von jeweils fünf Jahren wiederholen, um die Durchführung und die Auswirkungen der Verordnung sowie die Wirksamkeit und Effizienz von Eurojust gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung zu beurteilen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorschlag Auswirkungen auf den jährlichen Beitrag der EU an Eurojust hat, wird der EU-Haushalt über eine indirekte Verwaltung ausgeführt werden.

    Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt von Eurojust unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

    Was die Ex-post-Kontrollen anbelangt, so unterliegt Eurojust als dezentrale Agentur insbesondere:

    einem internen Audit des Internen Auditdiensts der Kommission,

    Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, die eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten,

    einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament,

    möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden.

    Nicht zuletzt bietet der Europäische Bürgerbeauftragte eine weitere Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht bei Eurojust.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Zum jetzigen Zeitpunkt konnten keine besonderen Risiken im Zusammenhang mit den Management- und Kontrollsystemen ermittelt werden. Wie oben angegeben unterliegt Eurojust Kontrollen auf administrativer Ebene, u. a. der Haushaltskontrolle, internen Audits, Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs und der jährlichen Entlastung für die Ausführung des EU-Haushalts.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Die Kommission erstattet über das „Verhältnis zwischen den Kontrollkosten/Zahlungen und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel“ Bericht. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen auch Eurojust zählt, hat die GD JUST dieses Verhältnis in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht für 2021 mit 0,53 % beziffert.

    Der Europäische Rechnungshof bestätigte die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses von Eurojust für 2020 und geht daher von einer Fehlerquote von unter 2 % aus. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern wird.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sind unter anderem in Artikel 75 der Eurojust-Verordnung und dargelegt. Eurojust wird sich insbesondere an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung beteiligen und die Kommission unverzüglich über mutmaßliche Betrugsfälle und andere finanzielle Unregelmäßigkeiten unterrichten.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer  

    GM/NGM 15

    von EFTA-Ländern 16

    von Kandidaten-ländern 17

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    2b

    071007

    GM/NGM

    NEIN

    NEIN

    JA

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer  

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidaten-ländern

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX.YY.YY.YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Nummer

    Rubrik 2b – Menschen, sozialer Zusammenhalt und Werte

    Eurojust

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    Titel 1: Personalausgaben

    Verpflichtungen

    (1)

    1,081

    2,204

    2,248

    2,293

    2,339

    2,386

    12,551

    Zahlungen

    (2)

    1,081

    2,204

    2,248

    2,293

    2,339

    2,386

    12,551

    Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2a)

    Titel 3: Operative Ausgaben

    Verpflichtungen

    (3a)

    0,500

    0,510

    0,520

    0,530

    0,541

    0,552

    3,154

    Zahlungen

    (3b)

    0,500

    0,510

    0,520

    0,530

    0,541

    0,552

    3,154

    Mittel INSGESAMT 
    für Eurojust

    Verpflichtungen

    =1+1a+3

    1,581

    2,714

    2,769

    2,824

    2,880

    2,938

    15,705

    Zahlungen

    =2+2a

    +3b

    1,581

    2,714

    2,769

    2,824

    2,880

    2,938

    15,705

     







    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    Personal 

    Sonstige Verwaltungsausgaben 

    GD <….>INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT 
    unter der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 7
     
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    1,581

    2,714

    2,769

    2,824

    2,880

    2,938

    15,705

    Zahlungen

    1,581

    2,714

    2,769

    2,824

    2,880

    2,938

    15,705

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    Art 18

    Durch-schnitts-kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Gesamt-zahl

    Gesamt-kosten

    EINZELZIEL Nr. 1 19 ...

    Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und damit zusammenhängenden Straftaten zu speichern, zu analysieren und zu sichern.

    - Ergebnis

    Speicherung, Analyse und Sicherung von Beweismitteln

    1,581

    2,714

    2,769

    2,824

    2,880

    2,938

    15,705

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    GESAMTKOSTEN

    1,581

    2,714

    2,769

    2,824

    2,880

    2,938

    15,705

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung] 

    3.2.3.1.Zusammenfassung

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

    0,785

    1,601

    1,633

    1,666

    1,699

    1,733

    9,119

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

    0,079

    0,160

    0,163

    0,167

    0,170

    0,173

    0,912

    Vertragsbedienstete

    0,085

    0,173

    0,177

    0,180

    0,184

    0,188

    0,987

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    0,132

    0,269

    0,275

    0,280

    0,286

    0,291

    1,533

    INSGESAMT

    1,081

    2,204

    2,248

    2,293

    2,339

    2,386

    12,551

    Personalbedarf (VZÄ):

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

    10

    10

    10

    10

    10

    10

    10

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

    1

    1

    1

    1

    1

    1

    1

    Vertragsbedienstete

    2

    2

    2

    2

    2

    2

    2

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    3

    3

    3

    3

    3

    3

    3

    INSGESAMT

    16

    16

    16

    16

    16

    16

    16

    Die Einstellungstermine sind für Mitte des Jahres 2022 geplant. In Bezug auf den für die Niederlande geltenden Berichtigungskoeffizienten wurden keine Annahmen gemacht, es wurde lediglich ein möglicher Anstieg um 2 % für die Indexierung der Dienstbezüge angenommen.

    Angaben zur Personalaufstockung:

    Einzelziel

    Zusätzliches Personal

    Einzelziel Nr. 1: Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und damit zusammenhängenden Straftaten zu speichern, zu analysieren und zu sichern.

    3* Experten für justizielle Zusammenarbeit werden benötigt, um den Hintergrund der Strafverfolgung und einen direkten Einblick in die betreffenden Rechtssysteme und die Standards für die Zulässigkeit von Beweismitteln zu gewährleisten.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +3

    3* Rechts- und Sprachsachverständige werden benötigt, um einschlägige Sprachkenntnisse zur Unterstützung von Übersetzungen und Datenanalysen sicherzustellen.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +3

    3* Analysten werden benötigt, um das erwartete große Datenvolumen zu verwalten, das Data Mining zu unterstützen und Informationen aus Zeugen- und Opferaussagen zu strukturieren.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +3

    2* Rechtsexperten werden benötigt, um Fachwissen im Bereich der völkerrechtlichen Kernverbrechen und der Vermögensabschöpfung zu gewährleisten.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +2

    2* IKT-Sicherheitsbeauftragte werden benötigt, um das Risiko von Cyberangriffen zu bewältigen und zu mindern.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +2

    1* Verbindungsbeamter des IStGH wird benötigt, um die Beziehungen und die Maßnahmen mit dem IStGH zu koordinieren.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +1

    1* Verbindungsbeamter von Organisationen der Zivilgesellschaft wird benötigt, um die Beziehungen und Maßnahmen mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen zu koordinieren.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +1

    1*Bediensteter für administrative Unterstützung wird benötigt, um alle administrativen Unterstützungsaufgaben zu verwalten.

    Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

    2022: +1

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    ·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

     Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 20

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    Haushalts-linie(n) (bitte angeben)  21

    - am Sitz der Kommission 22  

    - in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    Einzelheiten der Kostenberechnung für die Vollzeitäquivalente sind im Anhang V in Abschnitt 3 anzugeben.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

    Der Vorschlag erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums innerhalb der Teilrubrik 2b: in Haushaltslinie 07.1007 – Eurojust – im Jahr 2022: 1,581 Mio. EUR, im Jahr 2023: 2,714 Mio. EUR, im Jahr 2024: 2,769 Mio. EUR, im Jahr 2025: 2,824 Mio. EUR, im Jahr 2026: 2,880 Mio. EUR, und im Jahr 2027: 2,938 Mio. EUR.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens. 23

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Geldgeber/Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    auf die Eigenmittel

    auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    (1)    Stellungnahme des Anklägers des IStGH, Karim A.A. Khan QC, zur Lage in der Ukraine: Eingang der Unterbreitung von 39 Vertragsstaaten und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, 2. März 2022.
    (2)    Siehe Artikel 23 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung.
    (3)    Siehe Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung.
    (4)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (COM(2021) 757 final vom 1.12.2021).
    (5)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (COM(2021) 757 final vom 1.12.2021).
    (6)    Artikel 8 der Charta.
    (7)    Artikel 7 der Charta.
    (8)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
    (9)    Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
    (10)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (COM(2021) 757 final vom 1.12.2021).
    (11)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (12)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
    (13)    Verordnung (EU) 2018/1727.
    (14)     https://europa.eu/european-union/sites/default/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf  
    (15)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (16)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (17)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (18)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
    (19)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
    (20)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (21)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (22)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
    (23)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
    (24)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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