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Document 52022PC0100

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

    COM/2022/100 final

    Brüssel, den 11.3.2022

    COM(2022) 100 final

    2022/0070(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) 1 können die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Voraussetzungen bestimmte einseitige Maßnahmen erlassen.

    Hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten kann die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln 718 und 719 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen, ohne zunächst den Streitbeilegungsmechanismus in Anspruch nehmen zu müssen. Die in Rede stehenden einseitigen Maßnahmen betreffen die teilweise oder vollständige Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union sowie deren teilweise oder vollständige Kündigung.

    Der Rat hat in seinem Beschluss über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens der Kommission die Befugnis übertragen, die oben genannten Maßnahmen in Angelegenheiten, die unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen 2 , im Namen der Union zu erlassen, „[b]is ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme der … Maßnahmen“ nach diesem Abkommen erlassen wird.

    Die Kommission und der Rat haben sich ferner auf eine gemeinsame Erklärung verständigt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Handels- und Kooperationsabkommens abgegeben wurde und in der es heißt: „Unbeschadet ihres in den Verträgen verankerten Initiativrechts ist die Kommission bestrebt, den … genannten spezifischen Rechtsakt spätestens am 31. März 2022 vorzuschlagen.“ 3

    Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag wird diese politische Zusage hinsichtlich der Angelegenheiten erfüllt, die unter den Euratom-Vertrag fallen, nämlich die Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und mit dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Handels- und Kooperationsabkommens (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt. Die vorgeschlagene Verordnung gewährleistet, dass die Gemeinschaft zeitnah und wirksam handeln kann, um ihre Interessen bei der Durchführung und Durchsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zu schützen. Durch die vorgeschlagene Verordnung erhält die Kommission die Befugnis, im Wege von Durchführungsrechtsakten die oben genannten Maßnahmen zu erlassen und gegebenenfalls auszusetzen und aufzuheben.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Für Vorschriften zur Regelung des Austritts eines Mitgliedstaats und der Partnerschaft der Gemeinschaft mit einem ehemaligen Mitgliedstaat gibt es keine Präzedenzfälle.

    Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine Lex specialis gegenüber anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, soweit diese Bestimmungen denselben Gegenstand regeln.

    Ein Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie wurde gleichzeitig mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen. 4

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Ein gesonderter Legislativvorschlag regelt unter anderem die Einführung von einseitigen Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Union.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag basiert auf den Rechtsgrundlagen im Euratom-Vertrag für die Bereiche, in denen unter Umständen einseitige Maßnahmen erlassen werden müssen, nämlich den Artikeln 7, 47 und 48 in Verbindung mit Artikel 106a, in dem Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für auf den Euratom-Vertrag anwendbar erklärt wird.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    entfällt

    Verhältnismäßigkeit

    Soweit die auszuübenden Rechte der Gemeinschaft im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegt sind, gehen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des Ziels, eine zeitnahe und wirksame Ausübung dieser Rechte sicherzustellen, unbedingt erforderliche Maß hinaus. Zudem gewährleisten die nach dem Abkommen geltenden Voraussetzungen für die Einführung einseitiger Maßnahmen, dass sich diese Maßnahmen auf das beschränken, was zur Verwirklichung der darin festgelegten spezifischen Ziele unbedingt erforderlich ist.

    Wahl des Instruments

    Die Form einer Verordnung entspricht am besten dem verfolgten Ziel, allgemeine Grundsätze und einheitliche Bedingungen für die Ausübung der Rechte festzulegen, die der Gemeinschaft bei der Durchführung und Durchsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zustehen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    entfällt

    Konsultation der Interessenträger

    Die Initiative hat einen verfahrenstechnischen und institutionellen Charakter.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    entfällt

    Folgenabschätzung

    Eine Folgenabschätzung wurde aus folgenden Gründen nicht durchgeführt:

    1.Der Kommission stehen keine politischen Optionen zur Verfügung, weil a) in dem geplanten Vorschlag geregelt wird, wie die in einem völkerrechtlichen Abkommen bereits vereinbarten Maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft ohne Spielraum für Abweichungen getroffen werden, und b) die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zugesagt hat, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vorschlag für diesen Rechtsakt vorzulegen.

    2.Angesichts des verfahrenstechnischen Charakters des Rechtsakts sind keine direkt erkennbaren Auswirkungen zu erwarten.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    entfällt

    Grundrechte

    Die Maßnahmen, die auf der Grundlage der vorgeschlagenen Verordnung erlassen werden, sind nach der Charta der Grundrechte rechtmäßige Handlungen der Gemeinschaft. Denn sie werden der Anforderung gerecht, dass sie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage durch zuständige Behörden zur Verfolgung eines legitimen Ziels, nämlich der Ausübung der Rechte der Union nach den oben genannten Abkommen, und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getroffen werden.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    entfällt

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Eine Überprüfung der Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung ist innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten vorgesehen. Dieser Zeitraum entspricht der gemeinsamen Überprüfung durch die beiden Vertragsparteien des Handels- und Kooperationsabkommens nach Artikel 776 des Handels- und Kooperationsabkommens.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    entfällt

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Nach Artikel 1 besteht der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung darin, Vorschriften und Verfahren festzulegen, die eine wirksame und zeitnahe Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchsetzung und Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens gewährleisten.

    Diese Rechte können durch die einseitigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 nach den Vorschriften des Artikels 2 und dem Ausschussverfahren des Artikels 3 ausgeübt werden.

    In Artikel 5 schließlich ist eine Überprüfung der Verordnung durch die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten vorgesehen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllt.

    2022/0070 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 7, 47 und 48 in Verbindung mit Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

    (1)Am 29. Dezember 2020 schloss die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 5 (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“). Das Handels- und Kooperationsabkommen wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. Das Handels- und Kooperationsabkommen betrifft auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, nämlich die Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und mit dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Handels- und Kooperationsabkommens (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt.

    (2)Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die darin festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus dem Abkommen. Hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten kann die Gemeinschaft in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln 718 und 719 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen. Die in Rede stehenden einseitigen Maßnahmen betreffen die teilweise oder vollständige Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union sowie deren teilweise oder vollständige Kündigung.

    (3)Sollte es sich als notwendig erweisen, ihre Interessen bei der Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens zu schützen, so sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung einseitiger Maßnahmen in Ausübung der Rechte der Gemeinschaft aus dem Handels- und Kooperationsabkommen festgelegt werden.

    (4)Einseitige Maßnahmen sollten auf das beschränkt werden, was unbedingt erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen, wobei der im konkreten Fall entstandene tatsächliche oder potenzielle Schaden für die Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Sie sollten die Voraussetzungen der Artikel 718 und 719 des Handels- und Kooperationsabkommens erfüllen.

    (5)Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren sollten gegenüber Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die denselben Gegenstand regeln, eine Lex specialis sein.

    (6)Um sicherzustellen, dass diese Verordnung weiterhin ihren Zweck erfüllt, sollte die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten eine Überprüfung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Durchführung vornehmen und dem Rat und dem Europäischen Parlament über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten.

    (7)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere zur Gewährleistung der zeitnahen, wirksamen und flexiblen Ausübung der entsprechenden Rechte der Gemeinschaft nach dem Handels- und Kooperationsabkommen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einseitige Maßnahmen erlassen und erforderlichenfalls in der internen Rechtsordnung der Gemeinschaft umsetzen zu können. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Änderung, Aussetzung und Aufhebung der erlassenen Maßnahmen erstrecken. Sie sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ausgeübt werden. Da die vorgesehenen Maßnahmen den Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite bewirken, sollte für den Erlass dieser Maßnahmen das Prüfverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit für einen angemessenen Schutz der Interessen der Gemeinschaft erforderlich ist.

    (8)Das Europäische Parlament wurde auf freiwilliger Basis gehört und hat eine Stellungnahme 7 abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1
    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“).

    (2)Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 718 und 719 des Handels- und Kooperationsabkommens erlassenen Maßnahmen:

    a)Aussetzung der Anwendung des Protokolls I zum Handels- und Kooperationsabkommen in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder ausnahmsweise Teile davon;

    b)Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Handels- und Kooperationsabkommen in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder ausnahmsweise Teile davon.

    Artikel 2
    Ausübung der Rechte der Gemeinschaft

    (1)Ungeachtet Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die nach den Artikeln 7, 47 und 48 des Euratom-Vertrags erlassen wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen und umzusetzen.

    (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern oder aufzuheben.

    (3)Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken hinsichtlich einer wesentlichen Änderung in Bezug auf die in Artikel 718 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Bedingungen, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder den betreffenden Programmen der Gemeinschaft nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auszusetzen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.

    (4)Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

    Artikel 3
    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

    Artikel 4
    Überprüfung

    Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“). Hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten wurde das Abkommen geschlossen nach dem Beschluss (Euratom) 2020/2255 der Kommission vom 29. Dezember 2020 über den Abschluss – durch die Kommission – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und über den Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – und die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 445 vom 31.12.2020, S. 2). Das Abkommen wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.
    (2)    Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
    (3)    Erklärung der Kommission und des Rates zur Überwachung und Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, Absatz 3.
    (4)    Das Abkommen wurde auf der Grundlage des Beschlusses (Euratom) 2020/2255 der Kommission geschlossen.
    (5)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (7)    […]
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