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Document 52022PC0070

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Änderungen dieses Übereinkommens zu vertreten ist

    COM/2022/70 final

    Brüssel, den 1.3.2022

    COM(2022) 70 final

    2022/0050(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Änderungen dieses Übereinkommens zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-CTC 1 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 2 zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das Übereinkommen

    Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) soll die Beförderung von Waren zwischen der Europäischen Union und anderen Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, erleichtern. Mit dem Übereinkommen wird das zollrechtliche Versandverfahren der Union 3 auf die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, bei denen es sich nicht um die Europäische Union handelt, ausgeweitet, und es werden die für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden geltenden Verpflichtungen festgelegt, die im Rahmen dieses Verfahrens auf Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen befördert werden, Anwendung finden. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Die Europäische Union ist eine Vertragspartei des Übereinkommens. 4 Die anderen Vertragsparteien sind die Republik Island, die Republik Nordmazedonien, das Königreich Norwegen, die Republik Serbien, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Vereinigte Königreich und die Republik Türkei. Diese Länder werden in dem Übereinkommen als Länder des gemeinsamen Versandverfahrens bezeichnet.

    2.2.Der Gemischte Ausschuss

    Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, das Übereinkommen zu verwalten und dessen ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Der Ausschuss erlässt Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen durch Beschlussfassung.

    Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens im gegenseitigen Einvernehmen 5 der Vertragsparteien angenommen.

    2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses

    Es ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss Anfang 2022 im schriftlichen Verfahren einen Beschluss zur Änderung der Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) fasst.

    Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, im Übereinkommen Änderungen wiederzugeben, die am delegierten Rechtsakt und am Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex der Union 6 (im Folgenden „UZK“) in Bezug auf das Versandverfahren und den zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgenommen wurden. Es handelt sich insbesondere um Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 7 (im Folgenden „delegierter Rechtsakt“) und um Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 8 (im Folgenden „Durchführungsrechtsakt“), in denen die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes für die Versandanmeldung festgelegt sind.

    Die im Dezember 2020 9 bzw. Februar 2021 10 angenommenen Änderungen waren notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anlage IIIa zum Übereinkommen, die Anhang B des delegierten Rechtsakts und Anhang B des Durchführungsrechtsakts wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.

    Aufgrund der Änderungen der Gliederung in Anlage IIIa zum Übereinkommen müssen in Anlage I die Verweise auf die Abschnitte der Anlage IIIa berichtigt werden.

    Darüber hinaus ist es erforderlich, Anlage IV zum Übereinkommen, in der die Regeln für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen festgelegt sind, zu überarbeiten, um sie an die entsprechenden modernisierten Unionsvorschriften in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1966 der Kommission 11 geänderten Fassung anzugleichen. Darin werden eine Reihe von Präzisierungen und die Verwendung eines Standardformblatts für die Übermittlung von Vollstreckungsersuchen eingeführt. Diese Vorschriften sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union schützen.

    Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 2 des vorgesehenen Rechtsakts, dem zufolge ein Beschluss am Tag seiner Annahme in Kraft tritt, für die Vertragsparteien bindend.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Der vorgeschlagene Standpunkt zielt darauf ab, die Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen zu ändern, um sie mit Folgendem in Einklang zu bringen:

    ·den zollrechtlichen Vorschriften der Union über das Unionsversandverfahren und insbesondere dem geänderten Anhang B des delegierten Rechtsakts und dem geänderten Anhang B des Durchführungsrechtsakts, in denen die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes für die Versandanmeldung festgelegt sind;

    ·den modernisierten Unionsregeln für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen.

    Der vorgeschlagene Standpunkt steht mit der gemeinsamen Handelspolitik in Einklang.

    Die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens werden greifbare Vorteile sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Zollverwaltungen bringen, indem sie das Übereinkommen an die geltenden Rechtsvorschriften der Union angleichen und somit einheitliche Bedingungen für die harmonisierte Anwendung der Bestimmungen zum Unionsversandverfahren und zum gemeinsamen Versandverfahren schaffen.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 12 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Gemischte Ausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, eingesetzt wurde. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschlussfassung Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen erlassen.

    Der Akt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 20 des Übereinkommens wird der vorgesehene Rechtsakt völkerrechtlich bindend sein.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Gewährleistung effizienter Verfahren für die grenzüberschreitende Beförderung. Daher betrifft er die gemeinsame Handelspolitik.

    Die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist folglich Artikel 207 AEUV.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

    Da der Rechtsakt des Gemischten Ausschusses eine Änderung des Übereinkommens und seiner Anlagen zur Folge haben wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    2022/0050 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Änderungen dieses Übereinkommens zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 13 geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft.

    (2)Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen.

    (3)Der Gemischte Ausschuss soll Anfang 2022 einen Beschluss zur Änderung der Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen fassen.

    (4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 14 und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 15 wurden im Dezember 2020 16 bzw. im Februar 2021 17 geändert. In diesen Anhängen werden die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes für die Versandanmeldung festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten stärker zu harmonisieren. Die Änderungen waren notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anlage IIIa zum Übereinkommen, die Anhang B des delegierten Rechtsakts und Anhang B des Durchführungsrechtsakts wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)Die Änderungen der Anlage IIIa zum Übereinkommen führten zu einer Neunummerierung von Absätzen und Abschnitten. Daher müssen die Verweise auf Anlage IIIa in Anlage I an die neue Nummerierung angepasst werden.

    (7)In Anlage IV zum Übereinkommen sind die Vorschriften für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen festgelegt. Diese Vorschriften sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union schützen. Diese Regeln müssen überarbeitet werden, um sie an die entsprechenden modernisierten Unionsvorschriften anzugleichen.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union auf einer der nächsten Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder im schriftlichen Verfahren zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsakts des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    Common Transit Countries (Länder des gemeinsamen Versandverfahrens).
    (2)    ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
    (3)    Artikel 226 und 227 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (4)    ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
    (5)    Von keiner der Vertragsparteien wurden Einwände erhoben.
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (7)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
    (8)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 ).
    (9)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes ( ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1 ).
    (10)    Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren ( ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386 ).
    (11)    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1966 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 in Bezug auf die Übermittlung von Amtshilfeersuchen und die Weiterverfolgung dieser Ersuchen ( ABl. L 279/38 vom 28.10.2017, S. 38 ).
    (12)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (13)     ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1 .
    (14)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 ).
    (15)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 ).
    (16)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes ( ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1 ).
    (17)    Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren ( ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386 ).
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    Brüssel, den 1.3.2022

    COM(2022) 70 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Änderungen dieses Übereinkommens zu vertreten ist


    ENTWURF
    BESCHLUSS Nr. 
    [1/2022] des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC
    vom
    [Datum] 
    zur Änderung
    der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen und der Regeln für die Amtshilfe in den Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom Mittwoch, 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 1 (im Folgenden „Übereinkommen“) kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen.

    (2)Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 (im Folgenden „delegierter Rechtsakt“) wurde geändert 3 . Darin werden die Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Eine solche horizontale Harmonisierung war notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anhang B6a der Anlage IIIa gibt Anhang B des delegierten Rechtsakts wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 4 (im Folgenden „Durchführungsrechtsakt“) wurde geändert 5 . Darin werden die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenelemente der Versandanmeldung festgelegt, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente mussten harmonisiert werden, damit die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind. Anhang A1a der Anlage IIIa gibt Anhang B des Durchführungsrechtsakts wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)Zur Verbesserung der Lesbarkeit der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen werden die jeweiligen Formate und Codes, Anhang A1a und Anhang B6a der Anlage IIIa, zu einem einzigen Anhang A1a zusammengefasst.

    (5)Für Bestimmungen, die ab der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS gelten, sollten in Anlage I die Verweise auf Anlage III berichtigt und durch Verweise auf Anlage IIIa ersetzt werden.

    (6)Die in Anlage IV zum Übereinkommen festgelegten Regeln für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen sind seit relativ langer Zeit unverändert in Kraft. Diese Regeln sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union schützen. Die Regeln wurden überarbeitet, um sie an die entsprechenden modernisierten Unionsregeln anzugleichen.

    (7)Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)Anlage I zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang A dieses Beschlusses geändert.

    (2)Anlage IIIa zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang B dieses Beschlusses geändert.

    (3)Anlage IV zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang C dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    [Ort], den [Datum]

       Im Namen des Gemischten Ausschusses

       Der Präsident



    Anhang A

    Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

    1)In Artikel 25 Absatz 2 werden die Worte „in den Anhängen A1a und B6a der Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt:

    „in Anhang A1a der Anlage IIIa“.

    2)In Artikel 27 Absatz 2 werden die Worte „Anhang B6a der Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt:

    „in Anhang A1a der Anlage IIIa“.

    3)In Artikel 41 Nummer 3 werden die Worte „Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt:

    „Anlage IIIa“.



    Anhang B

    Anlage IIIa zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)Die Worte „Anhang B6a“ werden durch folgende Worte ersetzt:

    „Anhang A1a“;

    b) die Worte „in Anhang A1a“ werden durch folgende Worte ersetzt:

    „in diesem Anhang“.

    2.Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)Nach den Worten „Anhang B4“ werden folgende Worte eingefügt:

    „der Anlage III“;

    b)die Worte „in Anhang B5“ werden durch folgende Worte ersetzt:

    „in Anhang B5a der Anlage IIIa“.

    3.In Artikel 8 werden die Worte „dieser Anlage“ durch folgende Worte ersetzt:

    „der Anlage III“.

    4.In Artikel 9 werden nach den Worten „Anhang B10“ folgende Worte eingefügt:

    „der Anlage III“.

    5.In Artikel 10 Absatz 1 werden nach den Worten „Anhang C3“ folgende Worte eingefügt:

    „der Anlage III“.

    6.Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)Nach den Worten „Anhang C6“ werden folgende Worte eingefügt:

    „der Anlage III“;

    b)nach den Worten „Anhang C7“ werden folgende Worte eingefügt:

    „dieser Anlage“.

    7.Anhang A1a erhält folgende Fassung: 

    „ANHANG A1a

    GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

    Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.

    TITEL I

    DATENANFORDERUNGEN

    KAPITEL I

    Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

    (1)Die Datenelemente, Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen.

    (2)Die Datenelemente, die für jedes Versandverfahren angegeben werden können, und die Formate der Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

    Die Datenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Datenelementnummer aufgeführt.

    (3)Die Zeichen ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ in der Tabelle in Titel II haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise das D.E. 18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur (Status ‚A‘) nur erhoben, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

    Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den nummerierten Anmerkungen zu den Datenanforderungen in Titel II Kapitel II und in den Anmerkungen in Titel III aufgelistet sind.

    (4)Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 29 der Anlage I basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.

    (5)Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäß diesem Anhang die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel III oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

    (6)Die Länder können nationale Codes für die Datenelemente 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), Bescheinigungen und Bewilligungen verwenden.

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

    (7)Maximale Kardinalitäten für jedes Versandverfahren:

    D    1x

    MC    1x (auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung)

    HC    999x (pro MC für den Versand)

    HI    9,999x (pro HC)

    (8)Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in den Rechtsakten der Vertragsparteien festgelegt sind, verwendet:

    Kurzbezeichnung

    Quelle

    Begriffsbestimmung

    1.

    Code für die Art der Packstücke

    UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

    Code für die Arten der Packstücke gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

    2.

    Währungscode

    ISO 4217

    Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217

    3.

    Ländercode

    ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166)

    Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code ‚XI‘ zu verwenden

    4.

    UN/LOCODE

    UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

    UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

    6.

    Codes für Arten von Beförderungsmitteln

    UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

    Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

    9.

    CUS-Nummern

    ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)

    Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics)

    (9)Die in Titel III angegebenen Codes, die in der TARIC-Datenbank enthalten sind, werden im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgelegt.

    KAPITEL II

    Tabelle — Legende

    Abschnitt 1

    Spaltenüberschriften

    Spalten

    Anmeldungen/Mitteilungen/Nachweis des zollrechtlichen Status

    von Unionswaren

    Rechtsgrundlage

    D.E. Nr.

    Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

    Alte Feldnr.

    Feldnummer in ANHANG B6 der Anlage III gemäß dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008

    Datenelement/

    Klassenbezeichnung

    Bezeichnung des betreffenden Datenelements/der betreffenden Datenklasse

    Datenunterelement/

    Bezeichnung der Datenunterklasse

    Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements/der betreffenden Datenunterklasse

    Bezeichnung des Datenunterelements

    Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements

    D1

    Versandanmeldung

    Artikel 25 und Artikel 26 der Anlage I

    D2

    Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

    Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe i der Anlage I

    D3

    Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung — (Beförderung im Luftverkehr)

    Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I

    D4

    Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren

    Artikel 29a der Anlage I

    D

    Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf.

    MC

    Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment – MC) verwendet werden darf.

    HC

    Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Einzelsendung (House Consignment – HC) verwendet werden darf.

    HI

    Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item – HI) verwendet werden darf.

    Format

    Datenart und Datenlänge

    Codes in Titel III

    Gibt an, ob ergänzende Anmerkungen zum Format und zu den Codes in Titel III verfügbar sind.

    Abschnitt 2

    Spaltenüberschriften

    Gruppe

    Bezeichnung der Gruppe

    Gruppe 11

    Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)

    Gruppe 12

    Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

    Gruppe 13

    Beteiligte

    Gruppe 16

    Orte/Länder/Regionen

    Gruppe 17

    Zollstellen

    Gruppe 18

    Nämlichkeit der Waren

    Gruppe 19

    Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

    Gruppe 99

    Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

    Abschnitt 3

    Zeichen in den Spalten unter ‚Anmeldung‘

    Zeichen

    Beschreibung des Zeichens

    A

    Obligatorisch: von jedem Land verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3.

    B

    Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

    C

    Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Ländern jedoch nicht verlangt werden. Beschließt ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden.

    Wird für ein Datenelement/eine Datenklasse ‚C‘ verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement/dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschließt, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel II Kapitel 1 anders angegeben.

    D

    Auf Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung erforderliches Datenelement.

    Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten.

    MC

    Auf Ebene der Sammelbeförderung erforderliches Datenelement.

    Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelbeförderung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

    HC

    Auf Ebene der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

    Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

    HI

    Auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

    Die Ebene der Warenposition in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

    Abschnitt 4

    Zeichen in der Spalte ‚Format‘

    Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

    a    alphabetisch

    n    numerisch

    an    alphanumerisch.

    Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

    Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

    Beispiele für Feldlängen und Formate:

    a1    1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

    n2    2 numerische Zeichen, festgelegte Länge

    an3    3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

    a..4    bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

    n..5    bis zu 5 numerische Zeichen

    an..6    bis zu 6 alphanumerische Zeichen

    n..7,2    bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

    TITEL II

    TABELLE DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

    KAPITEL I

    Tabelle

    D.E. Nr.

    Alte

    Feldnr.

    Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

    Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

    Bezeichnung des Datenunterelements

    Anmeldung

    Kardinalität

    Format

    Codes in Titel III

    D1

    D2

    D3

    D4

    D

    MC

    HC

    HI

    Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)

    11 01 000 000

    1

    Art der Anmeldung

     

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an..5

    Ja

    D 
    HI

    D 
    HI

    D 
    HI

     

    11 02 000 000

    Neu

    Zusätzliche Art der Anmeldung

     

     

    A

    A

    A

     

    1x

    a1

    Ja

    D

    D

    D

     

    11 03 000 000

    32

    Positionsnummer

     

     

    A

    A

     

     

    1x

    n..5

    Nein

    HI

    HI

     

     

    11 07 000 000

    Neu

    Sicherheit

     

     

    A

    A

     

     

    1x

    n1

    Ja

    D

    D

     

     

    11 08 000 000

    Neu

    Indikator für einen verringerten Datensatz

     

     

    A

    A

     

     

    1x

    n1

    Ja

    D

    D

     

     

    Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

    12 01 000 000

    40

    Vorpapier

     

     

    A

    A

    A

     

    9,999x

    99x

    99x

     

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    12 01 001 000

     

    Referenznummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    an..70

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    12 01 002 000

     

    Art

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    an4

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    12 01 003 000

     

    Art der Packstücke

     

    A

    A

    A

     

    1x

    an..2

    Ja

    HI

    HI

    HI

     

    12 01 004 000

     

    Anzahl der Packstücke

     

    A

    A

    A

     

    1x

    n..8

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    12 01 005 000

     

    Maßeinheit und Qualifikator

     

    A

    A

    A

     

    1x

    an..4

    Ja

    HI

    HI

    HI

     

    12 01 006 000

     

    Menge

     

    A

    A

    A

     

    1x

    n..16,6

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    12 01 007 000

     

    Positionsnummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    n..5

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    12 01 079 000

     

    Zusätzliche Angaben

     

    C

    C

     

     

    1x

    1x

    1x

    an..35

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

     

    12 02 000 000

    44

    Zusätzliche Informationen

     

     

    C

    C

    C

     

    99x

    99x

     

    Nein

    MC 
    HI

    MC 
    HI

    MC 
    HI

     

    12 02 008 000

     

    Code

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an5

    Ja

    MC 
    HI

    MC 
    HI

    MC 
    HI

     

    12 02 009 000

     

    Text

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an..512

    Nein

    MC 
    HI

    MC 
    HI

    MC 
    HI

     

    12 03 000 000

    44

    Unterlage

     

     

    A

    A

    A

     

    99x

    99x

     

    Nein

    MC 
    HI

    MC 
    HI

    MC 
    HI

     

    12 03 001 000

     

    Referenznummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HI

    MC 
    HI

    MC 
    HI

     

    12 03 002 000

     

    Art

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an4

    Ja

    MC 
    HI

    MC 
    HI

    MC 
    HI

     

    12 03 013 000

     

    Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

     

    C

    C

    C

     

    1x

    1x

    n..5

    Nein

    MC 
    HI

    MC 
    HI

    MC 
    HI

     

    12 03 079 000

     

    Zusätzliche Angaben

     

    C

     

     

     

    1x

    1x

    an..35

    Nein

    MC 
    HI

     

     

     

    12 04 000 000

    44

    Neu

    Sonstiger Verweis

     

     

    A

    A

    A

     

    99x

    99x

    99x

     

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    12 04 001 000

     

    Referenznummer

     

    C

    C

    C

     

    1x

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    12 04 002 000

     

    Art

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    an4

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    12 05 000 000

    44

    Neu

    Beförderungspapier

     

     

    A 
    [8]

    A 
    [8]

    A 
    [8]

     

    99x

    99x

     

    Nein

    MC 
    HC

    MC 
    HC

    MC 
    HC

     

    12 05 001 000

     

    Referenznummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HC

    MC 
    HC

    MC 
    HC

     

    12 05 002 000

     

    Art

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an4

    Ja

    MC 
    HC

    MC 
    HC

    MC 
    HC

     

    12 08 000 000

    Referenznummer/UCR

     

     

    C

    C

    C

     

    1x

    1x

    1x

    an..35

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    12 09 000 000

    Neu

    LRN

     

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..22

    Nein

    D

    D

    D

    D

    12 12 000 000

    44

    Neu

    Bewilligung

     

     

    A 
    [60]

    A 
    [60]

    A 
    [60]

     

    9x

     

    Nein

     

     

     

    D

    D

    D

     

    12 12 001 000

     

    Referenznummer

     

    A 
    [60]

    A 
    [60]

    A 
    [60]

     

    1x

    an..35

    Nein

     

     

     

    D

    D

    D

     

    12 12 002 000

    Art

    A

    A

    A

    1x

    an..4

    Ja

    D

    D

    D

    Gruppe 13 — Beteiligte

    13 02 000 000

    2

    Versender

     

     

    C

     

     

     

    1x

    1x

     

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 016 000

     

    Name

     

    A 
    [6]

     

     

     

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 017 000

    2 (Nr.)

     

    Kennnummer

     

    A

     

     

     

    1x

    1x

    an..17

    Ja

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 018 000

     

    Anschrift

     

    A 
    [6]

     

     

     

    1x

    1x

     

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    A

     

     

     

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 018 020

     

     

    Land

    A

     

     

     

    1x

    1x

    a2

    Ja

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 018 021

     

     

    Postleitzahl

    A

     

     

     

    1x

    1x

    an..17

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 018 022

     

     

    Ort

    A

     

     

     

    1x

    1x

    an..35

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 074 000

     

    Kontaktperson

     

    C

     

     

     

    9x

    9x

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 074 016

     

     

    Name

    A

     

     

     

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 074 075

     

     

    Telefonnummer

    A

     

     

     

    1x

    1x

    an..35

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 02 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    A

     

     

     

    1x

    1x

    an..256

    Nein

    MC 
    HC

     

     

     

    13 03 000 000

    8

    Empfänger

     

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

     

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 03 016 000

     

    Name

     

    A 
    [6]

    A 
    [6]

    A 
    [6]

     

    1x

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 03 017 000

    8 (Nr.)

     

    Kennnummer

     

    A 
    [8]

    A 
    [8]

    A 
    [8]

     

    1x

    1x

    1x

    an..17

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 03 018 000

     

    Anschrift

     

    A 
    [6]

    A 
    [6]

    A 
    [6]

     

    1x

    1x

    1x

     

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 03 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    an..70

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 03 018 020

     

     

    Land

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    a2

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 03 018 021

     

     

    Postleitzahl

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    an..17

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 03 018 022

     

     

    Ort

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    an..35

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 06 000 000

    14

    Vertreter

     

     

    A

    A

    A

    A

    1x

     

    Nein

    D

    D

    D

    D

    13 06 017 000

    4 (Nr.)

     

    Kennnummer

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Ja

    D

    D

    D

    D

    13 06 030 000

    14

     

    Status

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    n1

    Ja

    D

    D

    D

    D

    13 06 074 000

     

    Kontaktperson

     

    C

    C

    C

    C

    9x

     

    Nein

    D

    D

    D

    D

    13 06 074 016

     

     

    Name

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..70

    Nein

    D

    D

    D

    D

    13 06 074 075

     

     

    Telefonnummer

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..35

    Nein

    D

    D

    D

    D

    13 06 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..256

    Nein

    D

    D

    D

    D

    13 07 000 000

    50

    Inhaber des Versandverfahrens

     

     

    A

    A

    A

    A

    1x

     

    Nein

    D

    D

    D

    D

    13 07 016 000

     

    Name

     

    A 
    [6]

    A 
    [6]

    A 
    [6]

     

    1x

    an..70

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 017 000

    50 (Nr.)

     

    Kennnummer

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Ja

    D

    D

    D

    D

    13 07 018 000

     

    Anschrift

     

    A 
    [6]

    A 
    [6]

    A 
    [6]

     

    1x

     

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    A

    A

    A

     

    1x

    an..70

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 018 020

     

     

    Land

    A

    A

    A

     

    1x

    a2

    Ja

    D

    D

    D

     

    13 07 018 021

     

     

    Postleitzahl

    A

    A

    A

     

    1x

    an..17

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 018 022

     

     

    Ort

    A

    A

    A

     

    1x

    an..35

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 074 000

     

    Kontaktperson

     

    C

    C

    C

     

    1x

     

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 074 016

     

     

    Name

    A

    A

    A

     

    1x

    an..70

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 074 075

     

     

    Telefonnummer

    A

    A

    A

     

    1x

    an..35

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 07 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    A

    A

    A

     

    1x

    an..256

    Nein

    D

    D

    D

     

    13 14 000 000

    44

    Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

     

     

    C

    C

    C

     

    99x

    99x

    99x

     

    Nein

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 14 017 000

     

    Kennnummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    an..17

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    13 14 031 000

     

    Funktion

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    a..3

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen

    16 03 000 000

    17a

    Bestimmungsland

     

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    1x

    a2

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

     

    16 06 000 000

    15

    Versendungsland

    A

    C

    1x

    1x

    1x

    a2

    Ja

    MC 
    HC 
    HI

    MC 
    HC 
    HI

    16 12 000 000

    Neu

    Von der Sendung zu durchquerendes Land

     

     

    A

    A

     

     

    99x

     

    Nein

    MC

    MC

     

     

    16 12 020 000

     

    Land

     

    A

    A

     

     

    1x

    a2

    Ja

    MC

    MC

     

     

    16 13 000 000

    27

    Ladeort

     

     

    B 
    [61]

    B 

    B 

    B 

    1x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC 

    16 13 020 000

     

    Land

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    a2

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC 

    16 13 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC 

    16 13 037 000

     

    Ort

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..35

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC 

    16 15 000 000

    30

    Warenort

     

     

    A 
    [75]

    A 
    [75]

    A 
    [75]

    A 
    [75]

    1x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 045 000

     

    Art des Ortes

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    a1

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 046 000

     

    Qualifikator der Identifizierung

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    a1

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 047 000

     

    Zollstelle

     

    A

    A

    A

    A

    1x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 047 001

     

     

    Referenznummer

    A

    A

    A

    A

    1x

    an8

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 048 000

     

    GNSS

     

    A

    A

    A

    A

    1x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 048 049

     

     

    Breitengrad

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 048 050

     

     

    Längengrad

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 051 000

     

    Wirtschaftsbeteiligter

     

    A

    A

    A

    A

    1x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 051 017

     

     

    Kennnummer

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 052 000

     

    Bewilligungsnummer

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..35

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 053 000

     

    Zusätzliche Kennung

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..4

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 018 000

     

    Anschrift

     

    A

    A

    A

    A

    1x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..70

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 018 020

     

     

    Land

    A

    A

    A

    A

    1x

    a2

    Ja

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 018 021

     

     

    Postleitzahl

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 018 022

     

     

    Ort

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..35

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 081 000

     

    PLZ-Adresse

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    Nein

     

     

     

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 081 020

     

     

    Land

    A

    A

    A

    A

    1x

    a2

    Ja

     

     

     

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 081 021

     

     

    Postleitzahl

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..17

    Nein

     

     

     

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 081 025

     

     

    Hausnummer

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..35

    Nein

     

     

     

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 074 000

     

    Kontaktperson

     

    C

    C

    C

    C

    9x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 074 016

     

     

    Name

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..70

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 074 075

     

     

    Telefonnummer

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..35

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 15 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    A

    A

    A

    A

    1x

    an..256

    Nein

    MC

    MC

    MC

    MC

    16 17 000 000

    Neu

    Vorgeschriebene Beförderungsroute

     

     

    A

    A

     

     

    1x

    n1

    Ja

    D

    D

     

     

    Gruppe 17 — Zollstellen

    17 03 000 000

    NEU

    Abgangszollstelle

     

     

    A

    A

    A

    A

    1x

     

    Nein

    D

    D

    D

    D

    17 03 001 000

     

    Referenznummer

     

    A

    A

    A

    A

    1x

    an8

    Ja

    D

    D

    D

    D

    17 04 000 000

    51

    Durchgangszollstelle

     

     

    A

    A

     

     

    9x

     

    Nein

    D

    D

     

     

    17 04 001 000

     

    Referenznummer

     

    A

    A

     

     

    1x

    an8

    Ja

    D

    D

     

     

    17 05 000 000

    53

    Bestimmungszollstelle

     

     

    A

    A

    A

     

    1x

     

    Nein

    D

    D

    D

     

    17 05 001 000

     

    Referenznummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    an8

    Ja

    D

    D

    D

     

    17 06 000 000

    Neu

    Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

     

    A

    A

     

     

    9x

     

    Nein

    D

    D

     

     

    17 06 001 000

     

    Referenznummer

     

    A

    A

     

    1x

    an8

    Ja

    D

    D

     

     

    Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren

    18 01 000 000

    38

    Eigenmasse

     

     

    A

     

     

     

    1x

    n..16,6

    Nein

    HI

     

     

     

    18 04 000 000

    35

    Rohmasse

     

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    n..16,6

    Nein

    HC 
    HI

    HC 
    HI

    HC 
    HI

     

    18 05 000 000

    31

    Warenbezeichnung

     

     

    A

    A

    A

     

    1x

    an..512

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    18 06 000 000

    Neu

    Verpackung

     

     

    A

    A

    A

     

    99x

     

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    18 06 003 000

    31

     

    Art der Packstücke

     

    A

    A

    A

     

    1x

    an2

    Ja

    HI

    HI

    HI

     

    18 06 004 000

    31

     

    Anzahl der Packstücke

     

    A

    A

    A

     

    1x

    n..8

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    18 06 054 000

    31

     

    Versandzeichen

     

    A 
    [8]

    A 
    [8]

    A 
    [8]

     

    1x

    an..512

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    18 08 000 000

    31

    CUS-Nummer

     

     

    C

    C

    C

     

    1x

    an9

    Ja

    HI

    HI

    HI

     

    18 09 000 000

    Warennummer

     

     

    A

    A

    C

     

    1x

     

    Nein

    HI

    HI

    HI

     

    18 09 056 000

    Neu

     

    Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

     

    A

    A

    C

     

    1x

    an6

    Ja

    HI

    HI

    HI

     

    18 09 057 000

    33

     

    Code der Kombinierten Nomenklatur

     

    B

    B

    C

     

    1x

    an2

    Ja

    HI

    HI

    HI

     

    Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

    19 01 000 000

    19

    Container-Kennnummer

     

     

    A

    [61]

    A

    A

    A

    1x

    n1

    Ja

    MC

    MC

    MC

     

    19 03 000 000

    25

    Verkehrszweig an der Grenze

     

     

    A 
    [30]

    [61]

    A 
    [30]

     

    A

    1x

    n1

    Ja

    MC

    MC

     

     

    19 04 000 000

    26

    Inländischer Verkehrszweig

     

     

    B 

     

     

     

    1x

    n1

    Ja

    MC

     

     

     

    19 05 000 000

    18 (1)

    Beförderungsmittel beim Abgang

     

     

    A 
    [34] 
    [35] 
    [36]

    A 
    [34] 
    [35] 
    [36]

    A 
    [34] 
    [35] 
    [36]

     

    999x

    999x

     

    Nein

    MC 
    HC

    MC 
    HC

    MC 
    HC

     

    19 05 017 000

     

    Kennnummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    an..35

    Nein

    MC 
    HC

    MC 
    HC

    MC 
    HC

     

    19 05 061 000

     

    Art der Identifizierung

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    n2

    Ja

    MC 
    HC

    MC 
    HC

    MC 
    HC

     

    19 05 062 000

    18 (2)

     

    Staatszugehörigkeit

     

    A

    A

    A

     

    1x

    1x

    a2

    Ja

    MC 
    HC

    MC 
    HC

    MC 
    HC

     

    19 07 000 000

    Neu

    Beförderungsausrüstung

     

     

    A

    A

    A

     

    9,999x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

     

    19 07 044 000

    Warenreferenz

    A

    A

    A

    9,999x

    n..5

    Nein

    MC

    MC

    MC

    19 07 063 000

    31

     

    Containernummer

     

    A

    A

    A

     

    1x

    an..17

    Nein

    MC

    MC

    MC

     

    19 08 000 000

    Neu

    Aktives Grenzverkehrsmittel

     

     

    A 
    [34] 
    [35] 
    [36] 
    [61] 
    [70] 
    [71]

    A 
    [34] 
    [35] 
    [36] [61] 
    [70] 
    [71]

     

    A 
    [34] 
    [35] [36] 
    [70] 
    [71]

    9x

     

    Nein

    MC

    MC 

     

     MC

    19 08 000 047

    Referenznummer der Zollstelle an der Grenze

    A

    A

    A

    1x

    an8

    Ja

    MC

    MC

    MC

    19 08 017 000

    21 (1)

     

    Kennnummer

     

    A

     

     A

    1x

    an..35

    Nein

    MC

    MC 

    MC 

    19 08 061 000

     

    Art der Identifizierung

     

    A

     A

     

     A

    1x

    n2

    Ja

    MC

    MC 

     

     MC

    19 08 062 000

    21 (2)

     

    Staatszugehörigkeit

     

    A

     A

     

     A

    1x

    a2

    Ja

    MC

    MC 

     

    MC 

    19 02 000 000

    Nummer der Beförderung

    B

    B

    B

    1x

    an..17

    Nein

    MC

    MC

    MC

    19 10 000 000

    D

    Verschluss

     

     

    A

    A

    A 
    [65]

     

    99x

     

    Nein

    MC

    MC

    MC

     

    19 10 068 000

     

    Anzahl der Verschlüsse

     

    A

    A

    A

     

    1x *)

    n..4

    Nein

    MC

    MC

    MC

     

    19 10 015 000

     

    Kennung

     

    A

    A

    A

     

    1x

    an..20

    Nein

    MC

    MC

    MC

     

    Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

    99 02 000 000

    52

    Art der Sicherheitsleistung

     

     

    A

    A

     

     

    9x

    an1

    Ja

    D

    D

     

     

    99 03 000 000

    52

    Referenznummer der Sicherheitsleistung

     

     

    A

    A

     

     

    99x

     

    Nein

    D

    D

     

     

    99 03 069 000

     

    Referenznummer der Sicherheitsleistung

     

    A

    A

     

     

    1x

    an..24

    Nein

    D

    D

     

     

    99 03 070 000

     

    Zugriffscode

     

    A

    A

     

     

    1x

    an..4

    Nein

    D

    D

     

     

    99 03 012 000

     

    Währung

     

    A

    A

     

     

    1x

    a3

    Ja

    D

    D

     

     

    99 03 071 000

     

    Zu deckender Betrag

     

    A

    A

     

     

    1x

    n..16,2

    Nein

    D

    D

     

     

    99 03 073 000

    Zeichen andere Form der Sicherheit

     

    A

    A

     

     

    9x

    an..35

    Nein

    D

    D

     

     

    *) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

    KAPITEL II

    Anmerkungen

    Nummer der Anmerkung    

    Beschreibung der Anmerkung

    [6]    

    Wird die EORI-Kennnummer oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder die von der Abgangszollstelle anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

    [8]    

    Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt.

    [30]    

    Die Länder können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Außengrenze der Vertragsparteien nicht überschreitet.

    [34]    

    Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

    [35]    

    Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 19 07 063 000 ‚Containernummer‘ verzeichnet sind.

    [36]    

    In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben:

    -wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und

    -wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.

    [60]    

    Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäß Artikel 55 der Anlage I vorliegt.

    [61]    

    Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird.

    [65]    

    Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen.

    [70]    

    Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (D.E. 17 04 000 000) angemeldet wurde.

    [71]    

    Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Beförderungsmittel beim Abgang (D.E. 19 05 000 000) identisch sind.

    [75]    

    Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

    TITEL III

    ANMERKUNGEN UND CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

    Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datenarten nachstehend aufgeführt.

    Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)

    11 01 000 000    Art der Anmeldung

    Anzugeben ist der entsprechende Code.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Code

    Beschreibung

    Datensatz in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II dieses Anhangs

    C

    Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

    D3

    T

    Gemischte Sendungen, die sowohl Waren, die in das T1-Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2-Verfahren zu überführen sind, enthalten, gemäß Artikel 28 der Anlage I.

    D1, D2

    T1

    Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.

    D1, D2, D3

    T2

    Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das Versandverfahren übergeführt werden.

    D1, D2, D3

    T2F

    Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.

    D1, D2, D3

    TD

    Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

    D3

    X

    Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I in ein Versandverfahren übergeführt werden.

    D3

    11 02 000 000    Zusätzliche Art der Anmeldung

    Anzugeben ist der entsprechende Code.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    A

    für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß den Artikeln 25 und 26 der Anlage I)

    D

    für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 29a der Anlage I

    11 03 000 000    Positionsnummer

    Laufende Nummer der Warenposition, die Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.

    11 07 000 000    Sicherheit

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmaßnahmen verbunden ist.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Code

    Beschreibung

    Erläuterung

    0

    Nein

    Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

    1

    ENS

    Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

    2

    EXS

    Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden.

    3

    ENS und EXS

    Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

    11 08 000 000    Indikator für einen verringerten Datensatz

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    0

    Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

    1

    Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

    Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

    12 01 000 000    Vorpapier

    Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier.

    Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.

    12 01 001 000    Referenznummer

    Anzugeben ist die Referenz auf die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere.

    Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschließendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

    Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

    Feld

    Inhalt

    Format

    Beispiele

    1

    Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

    n2

    21

    2

    Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/Mitteilung erfolgte (Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3)

    a2

    RO

    3

    Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

    an 12

    9876AB889012

    4

    Verfahrenskennung

    a1

    B

    5

    Prüfziffer

    an1

    1

    Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung.

    In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

    Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

    In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

    In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

    In Feld Nr. 4 ‚Verfahrenskennung‘ zu verwendende Codes:

    Code

    Verfahren

    A

    Nur Ausfuhr

    B

    Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

    C

    Nur summarische Ausgangsanmeldung

    D

    Wiederausfuhrmitteilung

    E

    Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    J

    Nur Versandanmeldung

    K

    Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

    L

    Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    M

    Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    P

    Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest

    R

    Nur Einfuhranmeldung

    S

    Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    T

    Nur summarische Eingangsanmeldung

    U

    Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

    V

    Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    W

    Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

    Z

    Ankunftsmeldung

    12 01 002 000    Art

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    12 01 003 000    Art der Packstücke

    Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Code für die Art der Packstücke gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.

    12 01 004 000    Anzahl der Packstücke

    Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen.

    12 01 005 000    Maßeinheit und Qualifikator

    Anzugeben ist die entsprechende Maßeinheit und der Qualifikator für die Abschreibung.

    Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

    Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da letzteres Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

    Sind keine solchen Maßeinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

    12 01 006 000    Menge

    Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung.

    12 01 007 000    Positionsnummer

    Anzugeben ist die im Vorpapier gemeldete Positionskennung.

    12 01 079 000    Zusätzliche Angaben

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier.

    Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.

    12 02 000 000    Zusätzliche Informationen: 

    Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, in welchem Feld sie einzugeben sind.

    12 02 008 000    Code

    Anzugeben ist der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code.

    Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

    Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

    Code 0xxxx – Kategorie ‚allgemein‘

    Code 2xxxx – Versandverfahren

    Die Codes ‚00200‘, ‚20100‘, ‚20200‘ und ‚20300‘ werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.

    Code

    Rechtsgrundlage

    Sachverhalt

    Zusätzliche Informationen

    00200

    Anhang A1a Titel III

    Mehrere Unterlagen und Parteien

    ‚Verschiedene‘

    20100

    Artikel 18 des Übereinkommens

    Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

    20200

    Artikel 18 des Übereinkommens

    Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

    20300

    Artikel 18 des Übereinkommens

    Ausfuhr

    ‚Ausfuhr‘

    Die Länder können nationale Codes festlegen.

    Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.

    12 02 009 000    Text

    Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden.

    12 03 000 000    Unterlage

    12 03 001 000    Referenznummer

    Kennnummer oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden.

    Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben.

    Kennnummer oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden.

    12 03 002 000    Art

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

    Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen.

    Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

    Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

    Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben (z. B. 2123, 34d5). Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

    12 03 013 000    Zeilen-/Positionsnummer im Dokument:

    Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht.

    12 03 079 000    Zusätzliche Angaben

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage.

    Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen.

    12 04 000 000    Sonstiger Verweis

    12 04 001 000    Referenznummer

    Referenznummer etwaiger zusätzlicher Anmeldungen, die nicht durch eine Unterlage, ein Beförderungspapier oder zusätzliche Informationen abgedeckt sind.

    12 04 002 000    Art

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.

    Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

    Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

    Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für sonstige Verweise sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Kennnummer oder einem anderen erkennbaren Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

    12 05 000 000    Beförderungspapier

    Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers.

    12 05 001 000    Referenznummer

    Für Spalte D3:

    Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird.

    12 05 002 000    Art

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    12 08 000 000    Referenznummer/UCR 

    Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Kennnummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.

    Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.

    12 09 000 000    LRN

    Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

    12 12 000 000    Bewilligung

    12 12 001 000    Referenznummer

    Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen.

    12 12 002 000    Art

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    Gruppe 13 — Beteiligte

    13 02 000 000    Versender

    Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

    Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.

    13 02 016 000    Name

    Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.

    13 02 017 000    Kennnummer:

    Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

    Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Eine eindeutige Drittlandskennnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:

    Feld

    Inhalt

    Format

    1

    Ländercode

    a2

    2

    Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

    an..15

    Ländercode: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    13 02 018 000    Anschrift:

    13 02 018 019    Straße und Hausnummer

    Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

    13 02 018 020    Land

    Anzugeben ist der Ländercode.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    13 02 018 021    Postleitzahl:

    Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

    13 02 018 022    Ort

    Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

    13 02 074 000    Kontaktperson

    13 02 074 016    Name

    Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

    13 02 074 075    Telefonnummer

    Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

    13 02 074 076    E-Mail-Adresse

    Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

    13 03 000 000    Empfänger

    Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

    Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden.

    13 03 016 000    Name

    Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.

    13 03 017 000    Kennnummer

    Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

    Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

    13 03 018 000    Anschrift:

    13 03 018 019    Straße und Hausnummer

    Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

    13 03 018 020    Land

    Anzugeben ist der Ländercode.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.

    13 03 018 021    Postleitzahl

    Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

    13 03 018 022    Ort:

    Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

    13 06 000 000    Vertreter

    Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 13 05 000 000 Anmelder oder ggf. D.E. 13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens.

    13 06 017 000    Kennnummer

    Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

    13 06 030 000    Status

    Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:

    2

    Direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)

    3

    Indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)

    Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant.

    13 06 074 000    Kontaktperson:

    13 06 074 016    Name

    Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

    13 06 074 075    Telefonnummer

    Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

    13 06 074 076    E-Mail-Adresse

    Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

    13 07 000 000    Inhaber des Versandverfahrens:

    13 07 016 000    Name:

    Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.

    13 07 017 000    Kennnummer

    Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

    13 07 018 000    Anschrift:

    13 07 018 019    Straße und Hausnummer

    Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

    13 07 018 020    Land

    Anzugeben ist der Ländercode.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    13 07 018 021    Postleitzahl

    Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

    13 07 018 022    Ort

    Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

    13 07 074 000    Kontaktperson:

    13 07 074 016    Name

    Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

    13 07 074 075    Telefonnummer

    Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

    13 07 074 076    E-Mail-Adresse

    Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

    13 14 000 000    Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

    Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten.

    Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Kennnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ.

    13 14 017 000    Kennnummer

    Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandskennnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

    13 14 031 000    Funktion

    Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Folgende Parteien können angegeben werden:

    Funktionscode

    Partei

    Beschreibung

    CS

    Sammelladungsspediteur

    Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

    FW

    Spediteur

    Partei, die Waren befördert

    MF

    Hersteller

    Partei, die Waren herstellt

    WH

    Lagerhalter

    Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

    Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen

    16 03 000 000    Bestimmungsland

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.

    Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.

    16 06 000 000    Versendungsland

    Anzugeben ist der entsprechende Code des Landes, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    16 12 000 000    Von der Sendung zu durchquerendes Land

    Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine vorgeschriebene Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle festgelegt wird (siehe 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke).

    Kennung der Länder, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.

    16 12 020 000    Land

    Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    16 13 000 000    Ladeort

    Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

    Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

    16 13 020 000    Land

    Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäß der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt.

    16 13 036 000    UN/LOCODE

    Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

    16 13 037 000    Ort

    Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

    16 15 000 000    Warenort

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

    Es darf nur jeweils eine ‚Art des Ortes‘ verwendet werden.

    16 15 036 000    UN/LOCODE

    Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

    16 15 045 000    Art des Ortes

    Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

    A

    Bestimmter Ort

    B

    Bewilligter Ort

    C

    Zugelassener Ort

    D

    Sonstige

    16 15 046 000    Qualifikator der Identifizierung

    Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die maßgebliche Kennung anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

    Qualifikator

    Kennung

    Beschreibung

    T

    PLZ-Adresse

    Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

    U

    UN/LOCODE

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

    V

    Kennung der Zollstelle

    Die unter D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

    W

    GNSS-Koordinaten

    Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

    Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder 50.838068°/4.381508°

    X

    EORI-Nummer

    Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

    Y

    Bewilligungsnummer

    Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

    Z

    Anschrift

    Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts.

    Wird Code ‚X‘ (EORI-Nummer) oder Code ‚Y‘ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

    16 15 047 000    Zollstelle

    Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen.

    16 15 047 001    Referenznummer

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

    16 15 048 000    GNSS

    Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.

    16 15 048 049    Breitengrad

    Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.

    16 15 048 050    Längengrad

    Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.

    16 15 051 000    Wirtschaftsbeteiligter

    Zu verwenden ist die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.

    16 15 051 017    Kennnummer

    Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

    16 15 052 000    Bewilligungsnummer

    Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes.

    16 15 053 000    Zusätzliche Kennung

    Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.

    16 15 018 000    Anschrift:

    16 15 018 019    Straße und Hausnummer

    Anzugeben ist die maßgebliche Straße und Hausnummer.

    16 15 018 020    Land

    Anzugeben ist der Ländercode.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    16 15 018 021    Postleitzahl

    Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

    16 15 018 022    Ort

    Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

    16 15 081 000    PLZ-Adresse

    Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.

    16 15 081 020    Land

    Anzugeben ist der Ländercode.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    16 15 081 021    Postleitzahl

    Anzugeben ist die maßgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort.

    16 15 081 025    Hausnummer

    Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes.

    16 15 074 000    Kontaktperson

    16 15 074 016    Name

    Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

    16 15 074 075    Telefonnummer

    Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

    16 15 074 076    E-Mail-Adresse

    Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

    16 17 000 000    Vorgeschriebene Beförderungsstrecke

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird.

    Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    0

    Die Waren müssen nicht auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

    1

    Die Waren müssen auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

    Gruppe 17 — Zollstellen

    17 03 000 000    Abgangszollstelle

    17 03 001 000    Referenznummer

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

    17 04 000 000    Durchgangszollstelle

    17 04 001 000    Referenznummer

    Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

    17 05 000 000    Bestimmungszollstelle

    17 05 001 000    Referenznummer

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.

    Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

    Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

    Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des Ländercodes gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3 das Land an,

    die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

    Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für den UN/LOCODE (Ortsbezeichnung) gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist ‚000‘ anzugeben.

    Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.

    17 06 000 000    Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

    17 06 001 000    Referenznummer

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.

    Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt.

    Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

    Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren

    18 01 000 000    Eigenmasse 

    Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.

    Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

    von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das niedrigere ganze Kilogramm;

    von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das höhere ganze Kilogramm.

    Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0,‘ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

    18 04 000 000    Rohmasse

    Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

    Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

    von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das niedrigere ganze Kilogramm;

    von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das höhere ganze Kilogramm.

    Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0,‘ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

    Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

    Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.

    18 05 000 000    Warenbezeichnung

    Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

    Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

    18 06 000 000    Verpackung

    Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.

    18 06 003 000    Art der Packstücke

    Code für die Art der Packstücke.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Code für die Art der Packstücke gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.

    18 06 004 000    Anzahl der Packstücke

    Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.

    Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

    18 06 054 000    Versandzeichen

    Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

    18 08 000 000    CUS-Nummer 

    Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.

    Ist für die betreffenden Waren in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien keine Maßnahme festgelegt, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, d. h. wenn die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand bedeuten würde als eine vollständige Beschreibung der Ware.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    CUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 9.

    18 09 000 000    Warennummer

    Es ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.

    18 09 056 000    Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

    Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code).

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    18 09 057 000    Code der Kombinierten Nomenklatur

    Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

    19 01 000 000    Container-Kennnummer

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Folgende Codes sind zu verwenden:

    0

    Nicht in Containern beförderte Waren

    1

    In Containern beförderte Waren

    19 03 000 000    Verkehrszweig an der Grenze

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Folgende Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    1

    Seeverkehr

    2

    Schienenverkehr

    3

    Straßenverkehr

    4

    Luftverkehr

    5

    Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

    7

    Feste Transporteinrichtungen

    8

    Binnenschifffahrt

    9

    Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

    19 04 000 000    Inländischer Verkehrszweig

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die in diesem Titel für D.E. 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

    19 05 000 000    Beförderungsmittel beim Abgang

    19 05 017 000    Kennnummer

    Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer).

    Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:

    Beförderungsmittel

    Kennzeichnung

    Beförderung auf Binnenwasserstraßen

    Schiffsname

    Beförderung auf dem Luftweg

    Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

    Beförderung auf der Straße

    Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

    Beförderung im Eisenbahnverkehr

    Wagennummer

    Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.

    19 05 061 000    Art der Identifizierung

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Folgende Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    10

    IMO-Schiffsnummer

    11

    Name des Seeschiffs

    20

    Wagennummer

    21

    Zugnummer

    30

    Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs

    31

    Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers

    40

    IATA-Flugnummer

    41

    Registriernummer des Luftfahrzeugs

    80

    Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer)

    81

    Name des Binnenschiffs

    19 05 062 000    Staatszugehörigkeit

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben.

    Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    19 07 000 000    Beförderungsausrüstung

    19 07 044 000    Warenreferenz

    Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter.

    19 07 063 000    Containernummer

    Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

    Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.

    Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.

    Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.

    Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.

    Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

    19 08 000 000    Aktives Grenzverkehrsmittel

    19 08 000 047    Referenznummer der Zollstelle an der Grenze

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

    19 08 017 000    Kennnummer

    Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.

    Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

    Beförderungsmittel

    Kennzeichnung

    Beförderung auf dem Seeweg

    und auf Binnenwasserstraßen

    Schiffsname

    Beförderung auf dem Luftweg

    Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

    Beförderung auf der Straße

    Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

    Beförderung im Eisenbahnverkehr

    Wagennummer

    19 08 061 000    Art der Identifizierung

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Die in diesem Titel für D.E. 19 05 061 000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifizierung festgelegten Codes sind zu verwenden.

    19 08 062 000    Staatszugehörigkeit

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.

    Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

    19 02 000 000    Nummer der Beförderung

    Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

    Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.

    19 10 000 000    Verschluss:

    19 10 068 000    Anzahl der Verschlüsse

    Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse.

    19 10 015 000    Kennung

    Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

    Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

    99 02 000 000    Art der Sicherheitsleistung

    Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Folgende Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    0

    Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I)

    1

    Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I)

    2

    Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I).

    3

    Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Landes, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 19 der Anlage I)

    4

    Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I)

    8

    Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen*

    9

    Einzelsicherheit gemäß Anhang I Nummer 3 der Anlage I

    A

    Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

    R

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I)

    C

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I)

    H

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden

    J

    Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens)

    * Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    99 03 000 000    Referenznummer der Sicherheitsleistung 

    99 03 069 000    Sicherheits-Referenznummer

    Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung.

    99 03 070 000    Zugriffscode

    Anzugeben ist der Zugriffscode.

    99 03 012 000    Währung

    Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird.

    Die zu verwendenden Codes sind:

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 2.

    99 03 071 000    Zu deckender Betrag

    Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung entstehen kann oder entstanden ist und somit durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.

    99 03 073 000    Andere Zeichen der Sicherheitsleistung 

    Anzugeben ist die Referenznummer der anderen Sicherheitsleistung, die für den Vorgang verwendet wurde.

    TITEL IV

    SPRACHENVERMERKE UND ENTSPRECHENDE CODES

    Sprachenvermerke

    Beschreibung

    BG

    Ограничена валидност

    Beschränkte Geltung — 99200

    CS

    Omezená platnost

    DA

    Begrænset gyldighed

    DE

    Beschränkte Geltung

    EE

    Piiratud kehtivus

    EL

    Περιορισμένη ισχύς

    EN

    Limited validity

    ES

    Validez limitada

    FI

    Voimassa rajoitetusti

    FR

    Validité limitée

    GA

    Bailíocht theoranta

    HR

    Ograničena valjanost

    HU

    Korlátozott érvényű

    IS

    Takmarkað gildissvið

    IT

    Validità limitata

    LT

    Galiojimas apribotas

    LV

    Ierobežots derīgums

    MK

    Ограничено важење

    MT

    Validità limitata

    NL

    Beperkte geldigheid

    NO

    Begrenset gyldighet

    PL

    Ograniczona ważność

    PT

    Validade limitada

    RO

    Validitate limitată

    RS

    Ограничена важност

    SK

    Obmedzená platnosť

    SL

    Omejena veljavnost

    SV

    Begränsad giltighet

    TR

    Sınırlı Geçerli

    BG

    Освободено

    Befreiung — 99201

    CS

    Osvobození

    DA

    Fritaget

    DE

    Befreiung

    EE

    Loobutud

    EL

    Απαλλαγή

    EN

    Waiver

    ES

    Dispensa

    FI

    Vapautettu

    FR

    Dispense

    GA

    Tarscaoileadh

    HR

    Oslobođeno

    HU

    Mentesség

    IS

    Undanþegið

    IT

    Dispensa

    LT

    Leista neplombuoti

    LV

    Derīgs bez zīmoga

    MK

    Изземање

    MT

    Tneħħija

    NL

    Vrijstelling

    NO

    Fritak

    PL

    Zwolnienie

    PT

    Dispensa

    RO

    Derogarea

    RS

    Ослобођење

    SK

    Upustenie

    SL

    Opustitev

    SV

    Befrielse

    TR

    Vazgeçme

    BG

    Алтернативно доказателство

    Alternativnachweis — 99202

    CS

    Alternativní důkaz

    DA

    Alternativt bevis

    DE

    Alternativnachweis

    EE

    Alternatiivsed tõendid

    EL

    Εναλλακτική απόδειξη

    EN

    Alternative proof

    ES

    Prueba alternativa

    FI

    Vaihtoehtoinen todiste

    FR

    Preuve alternative

    GA

    Cruthúnas malartach

    HR

    Alternativni dokaz

    HU

    Alternatív igazolás

    IS

    Önnur sönnun

    IT

    Prova alternativa

    LT

    Alternatyvusis įrodymas

    LV

    Alternatīvs pierādījums

    MK

    Алтернативен доказ

    MT

    Prova alternattiva

    NL

    Alternatief bewijs

    NO

    Alternativt bevis

    PL

    Alternatywny dowód

    PT

    Prova alternativa

    RO

    Probă alternativă

    RS

    Алтернативни доказ

    SK

    Alternatívny dôkaz

    SL

    Alternativno dokazilo

    SV

    Alternativt bevis

    TR

    Alternatif Kanıt

    BG

    Различия: митническо учреждение, където стоките са представени .................. (наименование и страна)

    Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99203

    CS

    Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo .................. (název a země)

    DA

    Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt .......................... (navn og land)

    DE

    Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ....... (Name und Land)

    EE

    Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ............................................. (nimi ja riik)

    EL

    Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ........ (Όνομα και χώρα)

    EN

    Differences: office where goods were presented ................. (name and country)

    ES

    Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ..................... (nombre y país)

    FI

    Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ................................... (nimi ja maa)

    FR

    Différences: marchandises présentées au bureau ........................... (nom et pays)

    GA

    Difríochtaí: oifig inár cuireadh na hearraí i láthair ... (ainm agus tír)

    HR

    Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena ............................. (naziv i zemlja)

    HU

    Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént .............. (név és ország)

    IS

    Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ......... (nafn og land)

    IT

    Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ........ (nome e paese)

    LT

    Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės .................. (pavadinimas ir valstybė)

    LV

    Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas .................. (nosaukums un valsts)

    MK

    Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид .......... (назив и земја)

    MT

    Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)

    NL

    Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ........... (naam en land)

    NO

    Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ........................... (navn og land)

    PL

    Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar .................. (nazwa i kraj)

    PT

    Diferenças: mercadorias apresentadas na estância ........................ (nome e país)

    RO

    Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal .............................. (nume și țara)

    RS

    Разлике: царински орган којем је предата роба .................. (назив и земља)

    SK

    Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený ........................ (názov a krajina)

    SL

    Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ............... (naziv in država)

    SV

    Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes .............................. (namn och land)

    TR

    Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ...................................... (adı ve ülkesi).

    BG

    Излизането от ........................ подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

    Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

    CS

    Výstup ze ............................................. podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č. …

    DA

    Udpassage fra ........................ undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …

    DE

    Ausgang aus ........................ — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

    EE

    ....................... territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr …

    EL

    Η έξοδος από ......................... υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

    EN

    Exit from ............................................... subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …

    ES

    Salida de ............ sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …

    FI

    ......... ........ vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

    FR

    Sortie de ...... soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision n° …

    GA

    Scoir faoi réir srianta nó muirir faoin Uimhir Rialachán/ Treoir/Cinneadh …

    HR

    Izlaz iz ................................... podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br …

    HU

    A kilépés ................ területéről a ................. rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

    IS

    Útflutningur frá ............................... háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. ….

    IT

    Uscita dal ..................... soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …

    LT

    Išvežimui iš ................................. taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. …

    LV

    Izvešana no ................... , piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …

    MK

    Излез од ............................. предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № ….

    MT

    Ħruġ mill-...................................... suġġett għal restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

    NL

    Bij uitgang uit de ................................... zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

    NO

    Utførsel fra ............................ underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. ….

    PL

    Wyprowadzenie z ...................... podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

    PT

    Saída da .......................................... sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.° …

    RO

    Ieșire din ..................................... supusă restricțiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr …

    RS

    Излаз из ......................... подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр …

    SK

    Výstup z ....................................... podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č. ….

    SL

    Iznos iz .......................... zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …

    SV

    Utförsel från ................... underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

    TR

    Eşyanın .............. 'dan çıkışı............... . No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir

    BG

    Одобрен изпращач

    Zugelassener Versender — 99206

    CS

    Schválený odesílatel

    DA

    Godkendt afsender

    DE

    Zugelassener Versender

    EE

    Volitatud kaubasaatja

    EL

    Εγκεκριμένος αποστολέας

    EN

    Authorised consignor

    ES

    Expedidor autorizado

    FI

    Valtuutettu lähettäjä

    FR

    Expéditeur agréé

    GA

    Coinsíneoir údaraithe

    HR

    Ovlašteni pošiljatelj

    HU

    Engedélyezett feladó

    IS

    Viðurkenndur sendandi

    IT

    Speditore autorizzato

    LT

    Įgaliotas siuntėjas

    LV

    Atzītais nosūtītājs

    MK

    Овластен испраќач

    MT

    Awtorizzat li jibgħat

    NL

    Toegelaten afzender

    NO

    Autorisert avsender

    PL

    Upoważniony nadawca

    PT

    Expedidor autorizado

    RO

    Expeditor agreat

    RS

    Овлашћени пошиљалац

    SK

    Schválený odosielateľ

    SL

    Pooblaščeni pošiljatelj

    SV

    Godkänd avsändare

    TR

    İzinli Gönderici

    BG

    Освободен от подпис

    Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

    CS

    Podpis se nevyžaduje

    DA

    Fritaget for underskrift

    DE

    Freistellung von der Unterschriftsleistung

    EE

    Allkirjanõudest loobutud

    EL

    Δεν απαιτείται υπογραφή

    EN

    Signature waived

    ES

    Dispensa de firma

    FI

    Vapautettu allekirjoituksesta

    FR

    Dispense de signature

    GA

    Tharscaoileadh an síniú

    HR

    Oslobođeno potpisa

    HU

    Aláírás alól mentesítve

    IS

    Undanþegið undirskrift

    IT

    Dispensa dalla firma

    LT

    Leista nepasirašyti

    LV

    Derīgs bez paraksta

    MK

    Изземање од потпис

    MT

    Firma mhux meħtieġa

    NL

    Van ondertekening vrijgesteld

    NO

    Fritatt for underskrift

    PL

    Zwolniony ze składania podpisu

    PT

    Dispensada a assinatura

    RO

    Dispensă de semnătură

    RS

    Ослобођено од потписа

    SK

    Upustenie od podpisu

    SL

    Opustitev podpisa

    SV

    Befrielse från underskrift

    TR

    İmzadan Vazgeçme

    BG

    ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

    GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

    CS

    ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

    DA

    FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

    DE

    GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

    EE

    ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

    EL

    ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

    EN

    COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

    ES

    GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

    FI

    YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

    FR

    GARANTIE GLOBALE INTERDITE

    GA

    RATHAÍOCHT CHUIMSITHEACH COISCTHE

    HR

    ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

    HU

    ÖSSZKEZESSÉG TILOS

    IS

    ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ

    IT

    GARANZIA GLOBALE VIETATA

    LT

    NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

    LV

    VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

    MK

    ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА

    MT

    MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

    NL

    DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

    NO

    FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI

    PL

    ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

    PT

    GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

    RO

    GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ

    RS

    ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

    SK

    ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

    SL

    PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE

    SV

    SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

    TR

    KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIȘTIR.



    BG

    ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

    UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

    CS

    NEOMEZENÉ POUŽITÍ

    DA

    UBEGRÆNSET ANVENDELSE

    DE

    UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

    EE

    PIIRAMATU KASUTAMINE

    EL

    ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

    EN

    UNRESTRICTED USE

    ES

    UTILIZACIÓN NO LIMITADA

    FI

    KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

    FR

    UTILISATION NON LIMITÉE

    GA

    ÚSÁID NEAMHSHRIANTA

    HR

    NEOGRANIČENA UPORABA

    HU

    KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

    IS

    ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN

    IT

    UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

    LT

    NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

    LV

    NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

    MK

    УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ

    MT

    UŻU MHUX RISTRETT

    NL

    GEBRUIK ONBEPERKT

    NO

    UBEGRENSET BRUK

    PL

    NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

    PT

    UTILIZAÇÃO ILIMITADA

    RO

    UTILIZARE NELIMITATĂ

    RS

    НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА

    SK

    NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

    SL

    NEOMEJENA UPORABA

    SV

    OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

    TR

    KISITLANMAMIȘ KULLANIM

    BG

    Издаден впоследствие

    Nachträglich ausgestellt — 99210

    CS

    Vystaveno dodatečně

    DA

    Udstedt efterfølgende

    DE

    Nachträglich ausgestellt

    EE

    Välja antud tagasiulatuvalt

    EL

    Εκδοθέν εκ των υστέρων

    EN

    Issued retroactively

    ES

    Expedido a posteriori

    FI

    Annettu jälkikäteen

    FR

    Délivré a posteriori

    GA

    Eisithe go haisghníomhach

    HR

    Izdano naknadno

    HU

    Kiadva visszamenőleges hatállyal

    IS

    Útgefið eftir á

    IT

    Rilasciato a posteriori

    LT

    Retrospektyvusis išdavimas

    LV

    Izsniegts retrospektīvi

    MK

    Дополнително издадено

    MT

    Maħruġ b'mod retrospettiv

    NL

    Achteraf afgegeven

    NO

    Utstedt i etterhånd

    PL

    Wystawione retrospektywnie

    PT

    Emitido a posteriori

    RO

    Eliberat ulterior

    RS

    Накнадно издато

    SK

    Vyhotovené dodatočne

    SL

    Izdano naknadno

    SV

    Utfärdat i efterhand

    TR

    Sonradan Düzenlenmiştir

    BG

    Разни

    Verschiedene — 99211

    CS

    Různí

    DA

    Diverse

    DE

    Verschiedene

    EE

    Erinevad

    EL

    Διάφορα

    EN

    Various

    ES

    Varios

    FI

    Useita

    FR

    Divers

    GA

    Éagsúil

    HR

    Razni

    HU

    Többféle

    IS

    Ýmis

    IT

    Vari

    LT

    Įvairūs

    LV

    Dažādi

    MK

    Различни

    MT

    Diversi

    NL

    Diversen

    NO

    Diverse

    PL

    Różne

    PT

    Diversos

    RO

    Diverse

    RS

    Разно

    SK

    Rôzne

    SL

    Razno

    SV

    Flera

    TR

    Çeșitli

    BG

    Насипно

    Lose — 99212

    CS

    Volně loženo

    DA

    Bulk

    DE

    Lose

    EE

    Pakendamata

    EL

    Χύμα

    EN

    Bulk

    ES

    A granel

    FI

    Irtotavaraa

    FR

    Vrac

    GA

    Bulc

    HR

    Rasuto

    HU

    Ömlesztett

    IS

    Vara í lausu

    IT

    Alla rinfusa

    LT

    Nesupakuota

    LV

    Berams

    MK

    Рефус

    MT

    Bil-kwantitá

    NL

    Los gestort

    NO

    Bulk

    PL

    Luzem

    PT

    A granel

    RO

    Vrac

    RS

    Расуто

    SK

    Voľne ložené

    SL

    Razsuto

    SV

    Bulk

    TR

    Dökme

    BG

    Изпращач

    Versender — 99213

    CS

    Odesílatel

    DA

    Afsender

    DE

    Versender

    EE

    Saatja

    EL

    Αποστολέας

    EN

    Consignor

    ES

    Expedidor

    FI

    Lähettäjä

    FR

    Expéditeur

    GA

    Coinsíneoir

    HR

    Pošiljatelj

    HU

    Feladó

    IS

    Sendandi

    IT

    Speditore

    LT

    Siuntėjas

    LV

    Nosūtītājs

    MK

    Испраќач

    MT

    Min jikkonsenja

    NL

    Afzender

    NO

    Avsender

    PL

    Nadawca

    PT

    Expedidor

    RO

    Expeditor

    RS

    Пошиљалац

    SK

    Odosielateľ

    SL

    Pošiljatelj

    SV

    Avsändare

    TR

    Gönderici



    (8)Anhang B6a wird gestrichen.



    Anhang C

    Anlage IV des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

    „ANLAGE IV 
    AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN

    Gegenstand

    Artikel 1

    Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.

    Begriffsbestimmungen

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Anlage gelten als

       ‚ersuchende Behörde‘ die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt;

       ‚ersuchte Behörde‘ die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

    Geltungsbereich

    Artikel 3

    Diese Anlage findet Anwendung auf

    a)    alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;

    b)    Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.

    Auskunftsersuchen

    Artikel 4

    (1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind.

    Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.

    (2)    Das Auskunftsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:

    a)    Namen, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen;

    b)    Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung(en);

       c)    alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.

    (3)    Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

    a)    die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;

    b)    mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

    c)    deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzen würde.

    (4)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

    (5)    Die nach Maßgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften genießen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden.

    (6)    Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht. 

    Zustellungsersuchen

    Artikel 5

    (1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

    (2)    Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:

    a)    Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers;

       b)    Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung;

    c)    Angaben über die Forderung(en), wie Art und Höhe der Forderung,

       d)    alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.

    (2a)    Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde.

    (3)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.

    (4)    Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.

    Vollstreckungsersuchen

    Artikel 6

    (1)    Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten.

    (2)    Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung,

    Artikel 7

    (1)    Dem Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung, den die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

    (2)    Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen,

    a)    wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;

    b)    wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;

    c)    wenn die Forderung den Betrag von 1500 EUR übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Maßgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.

    (3)    Das Vollstreckungsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:

    a)    Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht;

    b)    Angaben über die genaue Art der Forderung(en);

    c)    Höhe der Forderung(en);

    d)    sonstige Angaben, soweit erforderlich;

    e)    eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

    (4)    Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Ersuchen um Vollstreckung gestellt wurde.

    Artikel 8

    Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.

    Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäß ausgestellt ist.

    Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.

    Artikel 9

    (1)    Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

    (2)    Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

    An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.

    Artikel 10

    Die zu vollstreckenden Forderungen genießen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.

    Artikel 11

    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Ersuchen um Vollstreckung veranlasst hat.

    Streitigkeiten

    Artikel 12

    (1)    Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

    (2)    Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus.

    (2a)    In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.

    (3)    Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

    (4)    Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als ‚Vollstreckungstitel‘ im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

    Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

    Artikel 13

    (1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.

    (1a)    Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden.

    (2)    Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 sowie der Artikel 4, 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung.

    (3)    Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt. 

    Ausnahmen

    Artikel 14

    Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

    a)    die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes eine derartige Ausnahme für inländische Forderungen zulassen;

    b)    die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;

    c)    die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Vollstreckung dieser Forderung ausgeschöpft hat;

    d)    Amtshilfe zu gewähren, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, unter 1500 EUR liegt.

    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

    Artikel 15

    (1)    Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.

    (2)    Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.

    (3)    Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

    Vertraulichkeit

    Artikel 16

    Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:

    a)    der im Amtshilfeersuchen genannten Person;

    b)    den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Vollstreckung;

    c)    den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden.

    Sprachen

    Artikel 17

    (1)    Dem Amtshilfeersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbaren Sprache beigefügt.

    (2)    Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, mitgeteilt.

    Kosten

    Artikel 18

    (1)    Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.

    In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

    (2)    Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Maßnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

    Zuständige Behörden

    Artikel 19

    Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.

    Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.

    Artikel 20 bis 22

    (Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 22.)

    Schlussbestimmungen

    Artikel 23

    Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Amtshilfe zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.

    Artikel 24 bis 26

    (Diese Anlage enthält keine Artikel 24 bis 26.)



    ANHÄNGE ZU ANLAGE IV

    ANHANG I 
    DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    TITEL I  
    Geltungsbereich

    Artikel 1

    (1)    Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV.

    (2)    Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.

    TITEL II 
    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1a

    (1)    Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.

    (2)    Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen kann folgende Personen betreffen:

    a)    den oder die Schuldner;

    b)    jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.

    Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.

    (3)    Beschließt die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.

    (4)    Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.

    TITEL III  
    Auskunftsersuchen

    Artikel 2

    Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

    (Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)

    Artikel 4

    Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.

    Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

    Artikel 5

    (1)    Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.

    (2)    Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

    (3)    Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.

    (4)    Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

    (Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)

    Artikel 7

    De ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

    TITEL IV 
    Zustellungsersuchen

    Artikel 8

    Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

    Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.

    Artikel 9

    Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.

    Artikel 10

    (1)    Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.

    Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.

    Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

    (2)    Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemäßer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

    TITLE -V  
    Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen

    Artikel 11

    (1)    Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

    (2)    Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

    (2a)    Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.

    Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.

    (Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)

    Artikel 13

    (1)    Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.

    (2)    Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.

    Artikel 14

    (1)    Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.

    (2)    Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

    Artikel 15

    (1)    Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

    Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

    (2)    Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.

    (3)    Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmaßnahmen oder die Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.

    Artikel 16

    Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

    Artikel 17

    (1)    Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.

    (2)    Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.

    Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.

    Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.

    (3)    Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

    Artikel 18

    Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.

    Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a)Die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird und

    (b)die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.

    Artikel 19

    Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

    TITEL VI 
    Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

    Artikel 20

    (1)    Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen.

    (2)    Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.

    Artikel 21

    Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.



    ANHANG II 
    ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN 
    (Artikel 4 der Anlage IV)

    (Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.)

     

    ………………………………………………………………. 
    (Ort und Absendedatum des Ersuchens)

    ………………………………………………………………..

    (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

    An

    ……………………………………………………………………….. 
    (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

    …………………………………………….........................................

    ……………………………………………………………………….

    (Für Vermerke der ersuchten Behörde)

    AUSKUNFTSERSUCHEN

    Der Unterzeichnete ………………………………………………………………………………………………………………………………..... 
    (Name und Amtsbezeichnung)

    beantragt hiermit gemäß Artikel 4 der Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte:

    Angaben zur Person (¹)

    Angaben zu der (den) Forderung(en)

    Beantragte Auskünfte

    a)    Name und Anschrift

    {

    bekannte (*)

    vermutliche (*)

       Betrag der Forderung bzw. Forderungen (ggf. einschließlich Zinsen und Kosten)

       Genaue Angabe der Art der Forderung(en)

       Sonstige Angaben

    b)    Sonstige sachdienliche Angaben

    – Hauptschuldner

    – weitere Schuldner

    – Drittbesitzer

    Weitere ersuchte Behörde

    ……………………………………………… 
    (Unterschrift)

    (Dienststempel)

    (*) Nichtzutreffendes streichen.

    (¹) Natürliche oder juristische Person.



    ANHANG III 
    ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN 
    (Artikel 5 der Anlage IV)

    (Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.)

     

    …………………………………………………... 
    (Ort und Absendedatum des Ersuchens)

    ……………………………………………………

    (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

    An

    ………………………………………………………… 
    (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

    ……………………………………………..................

    ………………………………………………………..

    (Für Vermerke der ersuchten Behörde)

    ZUSTELLUNGSERSUCHEN

    Der Unterzeichnete …………………………………………………………………………………………………................................................. 
    (Name und Amtsbezeichnung)

    beantragt hiermit gemäß Artikel 5 der Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung (*).

    Angaben zur Person (¹)

    Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung)

    Angaben zu der (den) Forderung(en)

    Sonstige Angaben

    a)    Name und Anschrift

    {

    bekannte (*)

    vermutliche (*)

       Betrag der Forderung(en) (einschließlich gegebenenfalls der Zinsen und Kosten)

       Genaue Angabe der Art der Forderung(en)

       Sonstige Angaben

    b)    Name und Anschrift des Hauptschuldners, sofern dieser nicht zugleich der Zustellungsempfänger ist

    c)    Sonstige Angaben

    …………………………. 
    (Unterschrift)

    (Dienststempel)

    (*) Nichtzutreffendes streichen.

    (¹) Natürliche oder juristische Person.



    ZUSTELLUNGSBESCHEINIGUNG

    Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit,

       dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) am ................................. an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden (¹) (*):

       dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte (*):

    ………………………………………………………. 
    (Datum)

    ………………………………………………………… 
    (Unterschrift)

    (Dienststempel)

    __________________

    __________________

    (*) Nichtzutreffendes streichen.

    (¹) Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäß einem anderen Verfahren zugestellt worden ist.



    ANHANG IV 
    ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN 
    (Artikel 6 bis 13 der Anlage IV)

    (Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.)

     

    ………………………………………………. 
    (Ort und Absendedatum des Ersuchens)

    ………………………………………………. 
    (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

    An

    …………………………………………………………. 
    (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

    ………………………………………………………...

    …………………………………………………………

    (Für Vermerke der ersuchten Behörde)

    ERSUCHEN UM VOLLSTRECKUNG/ERLASS VON SICHERUNGSMASSNAHMEN (*)

    Der Unterzeichnete ………………………………………………………………………………………………………………………………... 
    (Name und Amtsbezeichnung)

    beantragt hiermit als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde

       die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäß Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a und b sind erfüllt (*),

       den Erlass von Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäß Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt (*).

    Angaben zur Person (¹)

    Angaben zu der (den) Forderung(en)

    Genaue Angabe 
    der Forderung(en)

    Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat

    Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat

    Angewandter Umrechnungskurs

    Sonstige Angaben

    a)    Name und Anschrift

    {

    bekannte (*)

    vermutliche (*)

    Hauptforderung (*)

    Vollstreckbarkeitstermin

    Verjährungsfrist

    Vermögenswerte im Besitz einer dritten Person

    ……………………….

    ……………………….

    b) Sonstige sachdienliche Angaben:

    – Hauptschuldner

    – weitere Schuldner

    – Drittbesitzer

    bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen (²)

    ……………………….

    ……………………….

    bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Kosten (²)

    …………………………. 
    (Unterschrift)

    (Dienststempel)

    ……………………….

    ……………………….

    Insgesamt

    ……………………….

    ……………………….

    Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen.

    (*) Nichtzutreffendes streichen.

    (¹) Natürliche oder juristische Person.

    (²) Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen.

    (1)     ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2 .
    (2)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 ).
    (3)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes ( ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1 ).
    (4)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 ).
    (5)    Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren ( ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386 ).
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