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Document 52022M10758

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10758 – EIM / BROOKFIELD / NIELSEN) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 243/11

    PUB/2022/708

    ABl. C 243 vom 27.6.2022, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/61


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10758 – EIM / BROOKFIELD / NIELSEN)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 243/11)

    1.   

    Am 20. Juni 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Elliott Investment Management L.P. („EIM“, USA);

    Brookfield Private Equity Holdings LLC („BPEH“), kontrolliert von Brookfield Asset Management Inc. („Brookfield“, beide Kanada);

    Nielsen Holdings Plc („Nielsen“, USA).

    EIM und BPEH übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Nielsen.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen oder auf sonstige Weise.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    BPEH: Tochtergesellschaft von Brookfield, die Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbringt, die sich auf Immobilien, Infrastruktur, erneuerbare Energien und Private Equity konzentrieren.

    EIM: Investmentgesellschaft mit Schwerpunkt auf Investitionen und Risikomanagement.

    Nielsen: globale Publikumsbewertungen, Daten- und Analytikunternehmen, die Lösungen für die Messung des Publikums, die Medienplanung, die Marketingoptimierung und Inhaltemetadaten anbieten.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10758 – EIM / BROOKFIELD / NIELSEN

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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