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Document 52022M10644
Prior notification of a concentration (Case M.10644 – TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM) Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance) 2022/C 120/06
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 120/06
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 120/06
PUB/2022/199
ABl. C 120 vom 15.3.2022, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 120/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 120/06)
1.
Am 4. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
TowerBrook Capital Partners L.P. („TCP“, Vereinigte Staaten), |
— |
New Mountain Capital, LLC („NMC“, Vereinigte Staaten), |
— |
R1 RCM, Inc. („R1“, Vereinigte Staaten), derzeit letztlich von TCP kontrolliert, |
— |
Cloudmed Solutions LLC („Cloudmed“, Vereinigte Staaten), derzeit von NMC kontrolliert. |
TCP und NMC werden die gemeinsame Kontrolle über R1 und Cloudmed im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
TCP bietet Kunden Möglichkeiten, in große und mittlere europäische und nordamerikanische Unternehmen zu investieren, die in einer Vielzahl von Bereichen tätig sind, u. a. Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen, Einzelhandel, Luxusgüter, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Medien, Chemikalien, Wissensdienstleistungen und ausgewählte Industriesegmente. |
— |
NMC verwaltet Private-Equity-, Fremdkapital- und Nettoleasinganlagen weltweit in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen, darunter Gesundheitsversorgung, Software, Unternehmensdienstleistungen, Information und Daten, Logistik, Finanzdienstleistungen und Umweltdienstleistungen. |
— |
R1 bietet in Nordamerika technologieorientierte Lösungen zur Verbesserung der Patientenerfahrung und der finanziellen Leistungsfähigkeit von Krankenhäusern, Gesundheitssystemen und im medizinischen Bereich tätigen Unternehmensgruppen an. |
— |
Cloudmed bietet in Nordamerika Revenue-Intelligence-Lösungen für Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen an. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).