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Document 52022M10262(02)

    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Rechtssache M.10262 – META (FORMERLY FACEBOOK) / KUSTOMER) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 409) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 417/06

    C/2022/409

    ABl. C 417 vom 31.10.2022, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 417/8


    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

    vom 27. Januar 2022

    zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

    (Rechtssache M.10262 – META (FORMERLY FACEBOOK) / KUSTOMER) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 409)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 417/06)

    Am 27. Januar 2022 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung dieser Sache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Am 25. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen, wonach Meta Platforms, Inc. vormals Facebook, Inc. (im Folgenden „Meta“ oder „Facebook“ oder der „Anmelder“, USA) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Kustomer, Inc. (im Folgenden „Kustomer“, USA) (im Folgenden gemeinsam die „Beteiligten“) erwirbt (im Folgenden „Vorhaben“ bzw. „geplanter Zusammenschluss“).

    (2)

    Da die EU-Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass der geplante Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwarf, erließ sie am 2. August 2021 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).

    (3)

    Am 18. Oktober 2021 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie zu der vorläufigen Auffassung gelangte, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes wahrscheinlich, ja sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit, erheblich behindern würde (im Folgenden „Mitteilung der Beschwerdepunkte“).

    (4)

    Am 24. November 2021 legte der Anmelder Verpflichtungsangebote vor, um die von der Kommission dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen (im Folgenden „ursprüngliche Verpflichtungsangebote“). Nach Durchführung des Markttests übermittelte der Anmelder am 20. Dezember 2021 ein endgültiges Paket von Verpflichtungen (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).

    (5)

    Der Beschluss wurde mit den Mitgliedstaaten am 14. Januar 2022 auf einer Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen besprochen, der eine befürwortende Stellungnahme abgab. Die Anhörungsbeauftragte gab in ihrem am 17. Januar 2022 vorgelegten Bericht eine befürwortende Stellungnahme zu dem Verfahren ab.

    2.   ZUSAMMENFASSUNG

    (6)

    Die Marktuntersuchung in Phase II ergab, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt auf dem EWR-weiten, wenn nicht gar weltweiten Markt für CRM-Software (oder einem potenziellen Segment davon) erheblich behindern würde.

    (7)

    Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auf dem Markt für CRM-Software auszuräumen, hat der Anmelder Verpflichtungsangebote vorgelegt. Mit den endgültigen Verpflichtungen werden die Bedenken der Kommission ausgeräumt.

    (8)

    Vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der in den endgültigen Verpflichtungen festgelegten Bedingungen und Auflagen wird das Vorhaben als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt; daher wurde am 27. Januar 2022 ein Genehmigungsbeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.

    3.   RELEVANTE MÄRKTE

    (9)

    In dem Beschluss werden folgende relevante Märkte genannt:

    a)

    der Markt für CRM-Software und das potenzielle Segment für CRM-Software für Kundendienst- und Supportleistungen, die beide nach i) der Art der Bereitstellung, ii) der Größe der Geschäftskunden und iii) der Branche, in der die Geschäftskunden tätig sind, weiter aufgliedert werden könnten. Die Kommission stellte fest, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt unabhängig von einer solchen potenziellen Segmentierung erheblich behindern würde. Dabei handelt es sich mindestens um einen EWR-weiten, wenn nicht gar weltweiten Markt.

    b)

    der Markt für Kommunikationsdienste zwischen Unternehmen und Verbrauchern („B2C“), möglicherweise weiter segmentiert in den Markt für asynchrone B2C-Kommunikationsdienste und den noch engeren Markt für Over-the-Top („OTT“) B2C-Messaging-Dienste. Dabei handelt es sich mindestens um einen EWR-weiten, wenn nicht gar weltweiten Markt.

    c)

    der Markt für Online-Display-Werbung, potenziell weiter segmentiert nach i) Werbung in und außerhalb von sozialen Netzwerken, ii) Videowerbung und Werbung in anderen Formaten als Video und iii) Werbung auf Mobilgeräten/Desktop-Rechnern (oder möglichen Kombinationen dieser Segmente). Dieser Markt ist entweder national oder anhand der Sprachgrenzen im EWR abzugrenzen.

    4.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

    (10)

    Die Kommission hat die vertikalen Effekte des Vorhabens im Hinblick auf eine mögliche Abschottung des Zugangs zu den APIs der Messaging-Kanäle von Meta (vormals Facebook) zum Nachteil konkurrierender Anbieter von CRM-Software im nachgelagerten Bereich geprüft.

    (11)

    Des Weiteren hat die Kommission die horizontalen Effekte des Vorhabens auf Datenbanken (und die Fähigkeiten zur Datenerhebung) untersucht, d. h. auf Meta (vormals Facebook) als Quelle von Nutzerdaten für die mögliche Verwendung in Online-Display-Werbediensten. Darüber hinaus sind keine weiteren Märkte von den horizontalen Effekten des Vorhabens betroffen.

    (12)

    Schließlich bewertete die Kommission die konglomeraten Effekte des Vorhabens im Hinblick auf eine Stärkung der Position von Meta (vormals Facebook) auf dem Markt für Online-Display-Werbung auf den CRM-Markt.

    4.1.   Vertikale Effekte

    4.1.1.   Abschottung des Zugangs zu den Anwendungsprogrammschnittstellen (API) für die Messaging-Kanäle von Meta (vormals Facebook) zum Nachteil konkurrierender Anbieter von CRM-Software (Input Foreclosure/Abschottung von Einsatzmitteln)

    (13)

    Ausgehend von den Ergebnissen der Marktuntersuchung ist die Kommission der Auffassung, dass Meta (vormals Facebook) wahrscheinlich zu einer Abschottung von Einsatzmitteln in der Lage wäre, indem es den Zugang konkurrierender Anbieter von CRM-Software zu seinen B2C-Messaging-Kanälen beschränken würde. Erstens stellt der API-Zugang zu OTT-B2C-Messaging-Kanälen einen wichtigen Input für Anbieter von CRM-Software (und deren Geschäftskunden) dar. Zweitens verfügt Meta (vormals Facebook) über Marktmacht auf dem Markt für B2C-Kommunikation (und dessen potenziellen Segmenten). Drittens hat Meta (vormals Facebook) – sowohl technisch als auch vertraglich – die Möglichkeit, den API-Zugang zu seinen Messaging-Kanälen zu beschränken oder zu verschlechtern, einschließlich der Möglichkeit, eine derartige Abschottungsstrategie gezielt auf die engen Wettbewerber von Kustomer auszurichten.

    (14)

    Ausgehend von den Ergebnissen der Marktuntersuchung ist die Kommission außerdem der Auffassung, dass das zusammengeschlossene Unternehmen wahrscheinlich einen Anreiz hätte, eine gezielte Abschottung von Einsatzmitteln vorzunehmen, indem es den API-Zugang zu seinen B2C-Messaging-Kanälen für bestimmte Anbieter von CRM-Software einschränkt oder verschlechtert. Erstens scheinen die Vorteile, die sich für das zusammengeschlossene Unternehmen aus einer Abschottungsstrategie ergeben, zahlreich, vielfältig und bedeutend zu sein. Zweitens kann das neu aufgestellte Unternehmen die Verluste, die ihm durch eine Abschottungsstrategie entstehen, durch die Ausrichtung auf die engen Wettbewerber von Kustomer und durch weitere erschwerende Faktoren in hinreichend begrenzen.

    (15)

    Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass eine gezielte Input-Foreclosure-Strategie, die den API-Zugang einschränkt oder verschlechtert, wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für CRM-Software (oder dessen potenziellen Segmenten) hätte, insbesondere angesichts der Bedeutung der Messaging-Kanäle von Meta (vormals Facebook) als Input für CRM-Software. Die Auswirkungen können besonders gravierend sein, da potenziell ausgeschlossene Unternehmen eine ausreichend wichtige Rolle im Wettbewerbsprozess spielen (insbesondere als Innovationsmotor). Diese Verringerung des Wettbewerbs kann zu höheren Preisen, schlechterer Qualität und weniger Innovation für Geschäftskunden führen, was wiederum an die Verbraucher weitergegeben werden kann.

    (16)

    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Marktuntersuchung und aller dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass es wahrscheinlich, ja sogar sehr wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb aufgrund vertikaler, nichtkoordinierter Effekte erheblich behindern würde, die sich aus vertikalen Verbindungen zwischen dem vorgelagerten Markt für B2C-Kommunikationsdienste (und dessen potenziellen Segmenten) und dem nachgelagerten Markt für CRM-Software (und dessen potenziellen Segmenten) ergeben.

    4.2.   Horizontale Effekte

    4.2.1.   Erhöhung der Markteintritts- und Expansionsschranken infolge der Datenakkumulation

    (17)

    Zwar entstehen durch den geplanten Zusammenschluss keine horizontal betroffenen Märkte im herkömmlichen Sinne, doch ist die Kommission der Auffassung, dass die Verfügbarkeit von kommerziell verwertbaren Daten, die Meta (vormals Facebook) aus den Tätigkeiten von Kustomer gewinnen kann, nach dem Zusammenschluss zunehmen würde.

    (18)

    Die Kommission hat untersucht, ob diese Anhäufung von Daten zu höheren Markteintritts- und Expansionsschranken auf dem Markt für Online-Display-Werbung oder ein Segment davon führen könnte.

    (19)

    Ausgehend von ihrem Ansatz in den Wettbewerbssachen Apple/Shazam (2) und Google/Fitbit (3) stellt die Kommission fest, dass es bestimmte rechtliche Beschränkungen gibt, um eine unzulässige Kombination von Datensätzen zu verhindern, wie etwa die geltenden EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates („Datenschutz-Grundverordnung“ bzw. „DSGVO“) und die Unionsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation, insbesondere die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“).

    (20)

    In Bezug auf den Markt für Online-Display-Werbedienste bleibt die Kommission bei ihrer im Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dargelegten Schlussfolgerung, dass Meta (vormals Facebook) zumindest über beträchtliche Marktmacht verfügt, und ist der Auffassung, dass Meta (vormals Facebook) bereits vor dem geplanten Zusammenschluss über Möglichkeiten der Datenerhebung verfügt, aus denen sich ein erheblicher Datenvorteil ergibt.

    (21)

    Die Kommission stellt fest, dass die Übernahme von Kustomer nicht unmittelbar zu einer Erhöhung des Marktanteils von Meta (vormals Facebook) auf dem Markt für Online-Display-Werbedienste oder einem seiner Segmente führt, da Kustomer selbst nicht auf diesem Markt oder einem seiner Segmente tätig ist. Zudem sind die Daten, die auf den Systemen von Kustomer gespeichert sind, in der Regel nicht im Eigentum von Kustomer bzw. stehen nicht unter der Kontrolle von Kustomer. Jeder CRM-Anbieter müsste daher die Zustimmung/Weisung seiner Geschäftskunden einholen, bevor er deren Daten nutzen könnte.

    (22)

    In Bezug auf die potenzielle Datenakkumulation ist die Kommission der Ansicht, dass Meta (vormals Facebook) in der Lage sein wird, die Geschäftskunden zur Zustimmung zur gemeinsamen Nutzung von Daten zu bewegen. Diese Daten sind aufgrund ihres Umfangs, ihres Werts, ihrer Vielfalt und ihrer Geschwindigkeit von großer Bedeutung für die Verbesserung der gezielten Ausrichtung der von Meta (vormals Facebook) angebotenen Online-Display-Werbedienste. Auch wenn Meta (vormals Facebook) bereits Zugang zu vielen, wenn nicht sogar zu den meisten der Datenarten hat, die das Unternehmen durch die Übernahme von Kustomer erhalten kann, ist die Kommission der Ansicht, dass das Unternehmen auch Zugang zu bestimmten neuen Datenarten erhalten könnte.

    (23)

    Die Kommission hält es für unwahrscheinlich, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Erhöhung der Marktzutritts- und Expansionsschranken auf dem Markt für Online-Display-Werbedienste oder einzelnen Segmenten davon führen wird, da die Größe von Kustomer selbst unter Berücksichtigung der Wachstumsziele von Meta (vormals Facebook) eine erhebliche Zunahme der Datenmenge unwahrscheinlich macht. Des Weiteren kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Wettbewerber auf dem Markt für Online-Display-Werbedienste oder einem Segment davon nach wie vor Zugang zu den Daten der Geschäftskunden von Kustomer hätten oder beispielsweise durch Partnerschaften mit anderen Anbietern von CRM-Software Zugang zu ähnlichen Datensätzen erhalten könnten.

    (24)

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb bei der Erbringung von Online-Display-Werbediensten oder in einzelnen Segmenten davon nicht erheblich behindern wird.

    4.3.   Konglomerate Effekte

    4.3.1.   Ausweitung der Position von Meta (vormals Facebook) auf dem Markt für Online-Display-Werbung auf den CRM-Markt

    (25)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das zusammengeschlossene Unternehmen nicht in der Lage wäre, eine Strategie der Bündelung von Online-Display-Werbediensten mit CRM-Software zu verfolgen. Trotz der beträchtlichen Marktmacht von Meta (vormals Facebook) im Bereich der Online-Display-Werbung sind die Kaufmuster für diese Produkte unterschiedlich. Diesbezüglich ergab die Marktuntersuchung, dass CRM-Software und Online-Display-Werbedienste in der Regel getrennt und wahrscheinlich in sehr unterschiedlichen Zeitabständen gekauft werden, da ihr Kauf getrennte und unterschiedliche Verfahren erfordert, die in der Regel von verschiedenen Abteilungen desselben Geschäftskunden durchgeführt werden.

    (26)

    Da die Kommission der Auffassung ist, dass Meta (vormals Facebook) nicht in der Lage wäre, Online-Display-Werbung mit CRM-Software zu bündeln, kann die Frage, ob Meta (vormals Facebook) einen Anreiz hätte, eine solche Bündelungsstrategie zu verfolgen, und ob diese sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken würde, offen gelassen werden.

    (27)

    Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb durch die Bündelung von Online-Display-Werbung und CRM-Software nicht erheblich behindern würde, da Meta (vormals Facebook) nicht in der Lage wäre, eine solche Strategie zu verfolgen.

    5.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE DER BETEILIGTEN

    (28)

    Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des geplanten Zusammenschlusses auszuräumen, reichte der Anmelder in Phase II Verpflichtungsangebote ein.

    5.1.   Ursprüngliche Verpflichtungsangebote

    (29)

    Die ursprünglichen Verpflichtungsangebote, die für eine Dauer von fünf Jahren ab Vollzug des Vorhabens angeboten wurden, umfassten zwei Hauptelemente: A) eine Verpflichtung zum öffentlichen API-Zugang und B) eine Verpflichtung zur paritätischen Bereitstellung der API-Kernfunktionen.

    5.1.1.   Verpflichtung zum öffentlichen API-Zugang

    (30)

    Mit der Verpflichtung zum öffentlichen API-Zugang verpflichtete sich Meta (vormals Facebook), den Zugang von Drittanbietern von CRM-Software für Kundendienst- und Supportleistungen mit Verkäufen im EWR zu seinen öffentlich zugänglichen (bestehenden und künftigen) APIs für B2C-Messaging-Kanäle diskriminierungsfrei aufrechtzuerhalten, insbesondere im Hinblick auf i) Zulassungskriterien, ii) Preise für den API-Zugang, iii) Funktionalität oder iv) Leistung im Vergleich zu anderen vergleichbaren Nutzern dieser APIs.

    5.1.2.   Verpflichtung zur paritätischen Bereitstellung der API-Kernfunktionen

    (31)

    Mit der Verpflichtung zur paritätischen Bereitstellung der API-Kernfunktionen verpflichtete sich Meta (vormals Facebook), sicherzustellen, dass alle API-Kernfunktionen für B2C-Messaging-Kanäle (und künftige Verbesserungen dieser Funktionen), die Kustomer zur Verfügung gestellt werden, in gleicher Weise auch Drittanbietern von CRM-Software für Kundendienst- und Supportleistungen zur Verfügung gestellt werden, selbst wenn diese Funktionen nicht unter die Verpflichtung zum öffentlichen API-Zugang fallen. In diesen ursprünglichen Verpflichtungsangeboten wurden die folgenden Funktionen der Plattformen Messenger, Instagram Messaging und WhatsApp Business als API-Kernfunktionen für B2C-Messaging-Kanäle definiert: Senden/Empfangen von i) textbasierten Nachrichten, ii) Bildanhängen und iii) URL-Links.

    5.2.   Endgültige Verpflichtungen

    (32)

    Im Anschluss an den Markttest schlug der Anmelder endgültige Verpflichtungen vor, die gegenüber den ursprünglichen Verpflichtungsangeboten mehrere wesentliche Verbesserungen enthielten, insbesondere die folgenden:

    (33)

    Erstens wurde die Laufzeit von fünf auf zehn Jahre verlängert.

    (34)

    Zweitens enthielten die endgültigen Verpflichtungen in Bezug auf die Verpflichtung zum öffentlichen API-Zugang die klare Zusage, dass Meta (vormals Facebook) von Drittanbietern von CRM-Software für Kundendienst- und Supportleistungen für den Zugang zu seinen öffentlich zugänglichen APIs für B2C-Messaging-Kanäle, die vor dem geplanten Zusammenschluss kostenlos zugänglich waren, keine Gebühren verlangen würde, sich aber das Recht vorbehält, wirtschaftlich angemessene nutzungs- oder volumenabhängige Gebühren zu erheben.

    (35)

    Drittens wurde hinsichtlich der Verpflichtung zur paritätischen Bereitstellung der API-Kernfunktionen in den endgültigen Verpflichtungen die Liste der API-Kernfunktionen für B2C-Messaging-Kanäle erheblich erweitert, nämlich um alle API-Funktionen für B2C-Messaging-Kanäle, die vor dem geplanten Zusammenschluss in die CRM-Software von Kustomer integriert waren.Mit den endgültigen Verpflichtungen wurde auch ein Mechanismus eingeführt, der es ermöglicht, der Definition der API-Kernfunktionen für B2C-Messaging-Kanäle in Zukunft neue Funktionen hinzuzufügen, die auf der Nutzung (auch zu Testzwecken) durch eine kritische Masse von gewerblichen Nutzern des CRM-Tools von Kustomer basieren.

    (36)

    Viertens könnten sich nicht nur bereits im EWR tätige Drittanbieter von CRM-Software für Kundendienst- und Supportleistungen auf die endgültigen Verpflichtungen berufen, sondern auch neue Marktteilnehmer, sofern sie gezielt auf Kunden im EWR abstellen.

    5.3.   Würdigung der Verpflichtungsangebote

    (37)

    Damit angebotene Verpflichtungen angenommen werden können, müssen sie nach Auffassung der Kommission geeignet sein, die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten, indem sie eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf allen relevanten Märkten verhindern, für die wettbewerbsrechtliche Bedenken festgestellt wurden. Im vorliegenden Fall mussten die Verpflichtungsangebote die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsbedenken ausräumen, und zwar in Bezug auf den EWR-weiten, wenn nicht gar weltweiten nachgelagerten Markt für CRM-Software (oder potenzielle Segmente davon).

    (38)

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungen die durch das Vorhaben aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken vollständig ausräumen. Die Kommission gelangt ferner zu dem Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungen zeitnah wirksam umgesetzt werden können.

    6.   SCHLUSSFOLGERUNG

    Aus den oben genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben – vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen des Anmelders – den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde. Folglich wird im Beschluss der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  Beschluss der Kommission vom 6. September 2018 in der Sache M.8788 – Apple/Shazam, Erwägungsgründe 225–235.

    (3)  Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2020 in der Sache M.9660 – Google/Fitbit, Erwägungsgründe 403–413.


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