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Document 52022IP0236

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu der Sicherheit im Gebiet der Östlichen Partnerschaft und zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2021/2199(INI))

    ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 70–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 493/70


    P9_TA(2022)0236

    Sicherheit im Gebiet der Östlichen Partnerschaft und die Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu der Sicherheit im Gebiet der Östlichen Partnerschaft und zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2021/2199(INI))

    (2022/C 493/06)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Absätze 3, 4 und 6,

    gestützt auf Titel V EUV, insbesondere auf Kapitel 2 Abschnitt 2 mit Bestimmungen über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP),

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (2), das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (3), das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (4) und das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (5),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (6),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (7),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (8),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (9),

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/1792 des Rates vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (10),

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (11),

    unter Hinweis auf die Beschlüsse (GASP) 2021/748 (12), 2021/749 (13) und 2021/750 (14) des Rates vom 6. Mai 2021 über die Beteiligung Kanadas, des Königreichs Norwegen und der Vereinigten Staaten von Amerika am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“,

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1537 des Rates vom 22. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (15),

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (16),

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (17),

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (18),

    unter Hinweis auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (19) und den Beschluss (GASP) 2021/813 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (20),

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (21), und den Beschluss (GASP) 2020/1990 des Rates vom 3. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (22),

    unter Hinweis auf das von der Kommission am 30. Juni 2021 angenommene jährliche Arbeitsprogramm des Europäischen Verteidigungsfonds für 2021,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (COM(2020)0823),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (JOIN(2020)0018),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020)0605),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. September 2017 mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ (JOIN(2017)0450),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

    unter Hinweis auf die informelle Tagung des Europäischen Rates vom 10. und 11. März 2022, die formelle Tagung des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022 und den NATO-Sondergipfel vom 24. März 2022,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. Februar 2021 zu Sicherheit und Verteidigung,

    unter Hinweis auf die neue vom Europäischen Rat am 20. Juni 2019 angenommene Strategische Agenda 2019–2024,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 9. März 2017, 22. Juni 2017, 20. November 2017 und 15. Dezember 2017,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2018 zum integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen und vom 24. Januar 2022 zur europäischen Sicherheitslage,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, vom 18. November 2014, vom 18. Mai 2015, vom 27. Juni 2016, vom 14. November 2016, vom 18. Mai 2017, vom 17. Juli 2017, vom 25. Juni 2018, vom 17. Juni 2019, vom 10. Dezember 2019, vom 17. Juni 2020, vom 12. Oktober 2020, vom 20. November 2020, vom 7. Dezember 2020 und vom 10. Mai 2021 über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2021 zum Pakt für die zivile GSVP,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2020 zum auswärtigen Handeln der EU zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 über zusätzliche Anstrengungen zur Stärkung der Resilienz und zur Abwehr hybrider Bedrohungen,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2018 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. November 2018 zur Schaffung eines Pakts für die zivile GSVP,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zu einem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten („Cyber Diplomacy Toolbox“),

    unter Hinweis auf den Abschlussbericht des ersten Zyklus der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD), der dem Rat auf seiner Tagung vom 20. November 2020 vorgelegt wurde,

    unter Hinweis auf die Gesamtstrategie „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa — Eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, die am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegt wurde,

    unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft 2009 in Prag, 2011 in Warschau, 2013 in Vilnius, 2015 in Riga, 2017 in Brüssel und 2021 in Brüssel abgegebenen gemeinsamen Erklärungen,

    unter Hinweis auf die verabschiedete gemeinsame Erklärung der parlamentarischen Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten des Assoziationstrios sowie auf die am 13. Dezember 2021 von Polen und Litauen angenommenen Erklärungen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der Überwachung der Menschenrechtslage in den von Russland besetzten Hoheitsgebieten der Staaten der Östlichen Partnerschaft,

    unter Hinweis auf das Minsker Protokoll vom 5. September 2014, das Memorandum von Minsk vom 19. September 2014 und das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Ganzes bestätigt wurde,

    unter Hinweis auf die trilateralen Treffen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates Charles Michel, dem Präsidenten der Republik Aserbaidschan İlham Aliyev und dem Ministerpräsidenten der Republik Armenien Nikol Paschinjan vom 14. Dezember 2021 und vom 6. April 2022,

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen EU und NATO vom 10. Juli 2018 und die Gemeinsame Erklärung EU-NATO vom 8. Juli 2016,

    unter Hinweis auf den sechsten Sachstandsbericht vom 17. Mai 2021 über die Umsetzung des vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 gebilligten gemeinsamen Pakets von Vorschlägen,

    unter Hinweis auf das gemeinsame Paket von 74 Vorschlägen für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von Warschau, das vom EU- und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

    unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und der Vereinten Nationen vom 24. Januar 2022 über die Stärkung der strategischen Partnerschaft für Friedenseinsätze und Krisenmanagement: Prioritäten für 2022–2024,

    unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Helsinki-Schlussakte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 1975, die Charta von Paris für ein neues Europa von 1990, den Verhaltenskodex der OSZE zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit vom 3. Dezember 1994, das Memorandum über Sicherheitsgarantien im Zusammenhang mit dem Beitritt der Ukraine zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 5. Dezember 1994 (Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien) und das Wiener Dokument über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen vom 30. November 2011,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen (23),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu Kriegsgefangenen nach dem jüngsten Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan (24),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern (25),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine (26),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht 2020 (27),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2020 (28),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit der Republik Moldau (29),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2020 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit Georgien (30),

    unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hinsichtlich der Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im Juni 2020 (31),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität (32),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zur Cyberabwehr (33),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland, insbesondere diejenigen, die sich auf das Vorgehen Russlands auf dem Gebiet der Länder der Östlichen Partnerschaft, die rechtswidrige Annexion der Krim, die Verletzungen der Rechte der Krimtataren, die Besetzung von Teilen des ukrainischen, georgischen und moldauischen Hoheitsgebiets und damit zusammenhängende Aktivitäten zur Errichtung von Grenzanlagen sowie die gegen die EU und die Länder der Östlichen Partnerschaft gerichtete feindliche Propaganda und Desinformation beziehen,

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0168/2022),

    A.

    in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft Teil der EU-Nachbarschaftspolitik ist und dass die EU über ein Gesamtkonzept für Sicherheit und Widerstandsfähigkeit, auch gegenüber Cyberbedrohungen und Bedrohungen hybrider Natur, verfügt, das speziell darauf ausgelegt ist, die Beziehungen zu den sechs Ländern der Östlichen Partnerschaft, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine, zu stärken, einen Beitrag zur Förderung von Frieden, Stabilität, Widerstandsfähigkeit, gemeinsamem Wohlstand, nachhaltiger Entwicklung und Reformen sowie menschlicher Sicherheit in den östlichen Nachbarstaaten der EU zu leisten, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken, bereichsübergreifende Reformen zu unterstützen und im Geiste einer gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung zur allgemeinen Widerstandsfähigkeit der Länder beizutragen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft darauf abzielt, Stabilität, Wohlstand und Zusammenarbeit zu fördern und den Einsatz für die notwendigen Reformen voranzubringen; in der Erwägung, dass die friedliche Beilegung von Konflikten in der gesamten Östlichen Partnerschaft dringend gefördert werden muss, insbesondere über multilaterale Ansätze und Foren wie die OSZE; in der Erwägung, dass eine Strategie dazu ausgearbeitet werden muss, wie Sicherheitsaspekte der EU-Politik der Östlichen Partnerschaft besser angegangen werden können, wobei die Sicherheitsbedürfnisse der relevanten Partnerländer als Ausgangspunkt dienen, da die Destabilisierung der Region der Östlichen Partnerschaft eine erhebliche globale Bedrohung und eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und Sicherheit in der EU darstellt;

    C.

    in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft in den vergangenen Jahren schweren Verstößen gegen das Völkerrecht, Sicherheitsbedrohungen und Konflikten ausgesetzt war, die zu dem gegenwärtigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine geführt haben; in der Erwägung, dass die Achtung und Wahrung des Völkerrechts, der territorialen Integrität sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten eine Voraussetzung für die Sicherheit und den Frieden in der östlichen Nachbarschaft ist; in der Erwägung, dass die EU ihr Möglichstes tun sollte, um den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft dabei zu helfen, ihre uneingeschränkte Souveränität und die vollständige Kontrolle über ihre Hoheitsgebiete wiederzuerlangen; in der Erwägung, dass das klare Engagement der EU für eine europäische Perspektive der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft von entscheidender Bedeutung für prodemokratische Reformen sowie die Sicherheit, die Stabilität und den Wohlstand ihrer Gesellschaften ist;

    D.

    in der Erwägung, dass die EU und die Partner der Östlichen Partnerschaft gemeinsam beschlossen haben, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit zu vertiefen, einschließlich der Verbesserung der Fähigkeit der Länder der Östlichen Partnerschaft, Bedrohungen hybrider Natur und Cyberbedrohungen zu begegnen; in der Erwägung, dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und in Zentralasien weiterhin auch ein Hauptaugenmerk auf konventionelle Bedrohungen gelegt werden muss;

    E.

    in der Erwägung, dass die wesentlichen Ziele der Östlichen Partnerschaft für alle Nachbarn, auch Russland, vorteilhaft sind, da sie die Stabilität in der Region mit Maßnahmen stärken, die im Einklang mit dem Völkerrecht, der Achtung der territorialen Integrität und den Verträgen stehen, die die Beziehungen zwischen den Staaten regeln, und die die verantwortungsvolle Staatsführung, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die gute Nachbarschaft stärken, indem sie den Frieden, die Stabilität, den gemeinsamen Wohlstand und die Zukunftsperspektiven der Menschen in allen Ländern der Östlichen Partnerschaft fördern; in der Erwägung, dass die Destabilisierung der Region der Östlichen Partnerschaft eine erhebliche Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in der EU und in der übrigen Welt darstellt;

    F.

    in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft vom 15. Dezember 2021 das souveräne Recht eines jeden Partners bekräftigt wurde, selbst zu entscheiden, welche Ziele er im Rahmen seiner Beziehungen zur EU anstrebt und mit welchem Maß an Ehrgeiz er sie verfolgt;

    G.

    in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Jahr 2021 verstärkte Anstrengungen nach sich zog, die Widerstandsfähigkeit, die strategische Kommunikation und den Kampf gegen Desinformation zu stärken sowie die Sicherheit, den Cyberdialog und die Zusammenarbeit in den Bereichen der GSVP zu fördern;

    H.

    in der Erwägung, dass auf dem Boden jedes Landes im Gebiet der Östlichen Partnerschaft, ausgenommen Belarus, ein territorialer Konflikt im Gange ist, der von Russland orchestriert wird oder in den Russland verwickelt ist;

    I.

    in der Erwägung, dass beide Kammern des russischen Parlaments — der Föderationsrat und die Staatsduma — am 22. Februar 2022 einstimmig der Anerkennung der abtrünnigen ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk als unabhängige Staaten zugestimmt haben;

    J.

    in der Erwägung, dass das russische Parlament am 23. Februar 2022 dafür gestimmt hat, Präsident Putin zu gestatten, die russische Armee außerhalb des Landes zur Unterstützung von Separatisten in der Ukraine einzusetzen;

    K.

    in der Erwägung, dass der russische Präsident Wladimir Putin am 24. Februar 2022 in einer vorab aufgezeichneten Fernsehsendung bekannt gegeben hat, er habe eine militärische Sonderoperation in der Ostukraine angeordnet; in der Erwägung, dass es Minuten später in Dutzenden von Städten im ganzen Land, auch der Hauptstadt der Ukraine, zu Raketenangriffen kam; in der Erwägung, dass im Morgengrauen Truppen und gepanzerte Fahrzeuge von der russischen Grenze in die Ostukraine sowie von Belarus in den Norden und von der rechtswidrig von Russland annektierten Krim in den Süden der Ukraine eingedrungen sind;

    L.

    in der Erwägung, dass Präsident Putin am 27. Februar 2022 beschlossen hat, die russischen Atom- und Raketenstreitkräfte in die höchste Stufe der Gefechtsbereitschaft zu versetzen;

    M.

    in der Erwägung, dass Russland am 24. Februar 2022, nachdem es über 200 000 Soldaten in Angriffsformation an der Grenze zur Ukraine zusammengezogen und gleichzeitig seine Taktiken der hybriden und Cyber-Kriegsführung gegen die gewählte Regierung der Ukraine intensiviert hat, eine großangelegte Invasion der Ukraine über ihre Nord-, Ost- und Südgrenze und das Schwarze Meer begonnen und zugleich unter Ausnutzung der Überlegenheit seiner Luft- und Seestreitkräfte zivile Gebiete massiv bombardiert hat; in der Erwägung, dass dies insgesamt der größte militärische Konflikt in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg ist;

    N.

    in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte trotz anfänglicher Rückschläge aufgrund intensiver ukrainischer Abwehrbemühungen Angriffsoperationen sowie Luft- und Artillerie-/Raketenangriffe auf zivile Stellungen und Infrastruktur, einschließlich bekannter Evakuierungskorridore, durchgeführt haben;

    O.

    in der Erwägung, dass Russland seinen Angriffskrieg in der Ukraine am 13. März 2022 mit Angriffen auf einen großen Militärstützpunkt in einer Entfernung von weniger als 16 km von der polnischen Grenze verschärft hat, wobei mindestens 35 Menschen getötet und 134 weitere verletzt wurden, was die Spannungen in der Region weiter erhöht hat;

    P.

    in der Erwägung, dass Russland unter Präsident Putin den Angriffskrieg fortsetzt und eine kontinuierliche hybride Kriegsführung gegen einige Länder der Östlichen Partnerschaft betreibt, die mit einer ständigen Androhung von Gewalt in der gesamten Region, bewaffneten Angriffen und unrechtmäßiger Besetzung einhergeht, damit die betreffenden Staaten politisch schwach und instabil und an die von Russland beanspruchte Einflusssphäre gebunden bleiben, wodurch das Souveränitätsrecht der Länder der Östlichen Partnerschaft auf territoriale Integrität sowie darauf, selbst über ihre Außenpolitik zu entscheiden und selbst ihre Bündnispartner zu wählen, entgegen den einschlägigen Grundsätzen der OSZE, die in der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der Charta von Paris von 1990 sowie in den Dokumenten von Istanbul (1999) und Astana (2010) verankert sind, tatsächlich missachtet wird; in der Erwägung, dass das aggressive Vorgehen Russlands und seine Versuche, die europäische Sicherheitsordnung zu schwächen, sowohl in der Region als auch darüber hinaus zu Instabilität führen und auch darauf abzielen, die Rolle der EU in der Region zu schwächen und herabzusetzen;

    Q.

    in der Erwägung, dass Russlands unmittelbare militärische Aggression gegen Georgien im Jahr 2008 und die anschließende Besetzung von 20 % des Hoheitsgebiets des Landes, die Invasion, zeitweilige Besetzung und rechtswidrige Annexion der Krim im Jahr 2014 sowie seine Unterstützung der Separatisten in den Gebieten Donezk und Luhansk die Region destabilisiert haben und als Präzedenzfall dienten, der zu Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und zu eindeutigen Verletzungen der Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität Georgiens und der Ukraine führte; in der Erwägung, dass die EU dieses Vorgehen aufs Schärfste verurteilt und nachdrücklich ihre Entschlossenheit bekräftigt hat, die von Russland rechtswidrig annektierten und besetzten Gebiete nicht anzuerkennen, was Russland zum Anlass für Aggressionen gegen einige Länder der Östlichen Partnerschaft genommen hat, was wiederum die Mitgliedstaaten und die EU veranlasst hat, eine Reihe restriktiver Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass Russlands Vorgehen gezeigt hat, dass Russland die Bestrebungen der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft, der EU oder der NATO beizutreten, ablehnt und entschlossen ist, alle Versuche der Förderung einer demokratischen Entwicklung in der Region, die es als sein „nahes Ausland“ betrachtet, zu bekämpfen und dagegen vorzugehen; in der Erwägung, dass das „nahe Ausland“ vom Kreml weiter als Einflusssphäre Russlands wahrgenommen wird;

    R.

    in der Erwägung, dass durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine große Schwachstellen in der Sicherheit von Mitgliedstaaten und EU-Beitrittskandidaten offengelegt wurden, insbesondere von Staaten im Ostsee- und im Schwarzmeerraum;

    S.

    in der Erwägung, dass Belarus den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt und begünstigt hat, indem es den russischen Streitkräften gestattet hat, wochenlange Militärübungen auf belarussischem Territorium durchzuführen, bevor es dann zuließ, dass sein Territorium als Aufmarschgebiet für die Invasion der Ukraine dient;

    T.

    in der Erwägung, dass die Sapad-Militärübungen, die Russland im September 2021 gemeinsam mit Belarus und einigen anderen Ländern der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) abhielt, nicht weniger als 200 000 Soldaten umfassten, die im Rahmen einer nicht transparenten Machtdemonstration Aufstandsbekämpfung, Häuserkampf und Cyberangriffe trainierten; in der Erwägung, dass Russland und Belarus regelmäßig gemeinsame Militärübungen durchführen und sich auf eine gemeinsame Militärdoktrin verständigt haben; in der Erwägung, dass die gemeinsame Militärübung „Unionsentschlossenheit 2022“ von Russland und Belarus vor Augen führen sollte, dass sich Russlands Lücken in den militärischen Fähigkeiten schnell schließen, während Russland sein Ziel, seine politischen und militärischen Beziehungen zu den OVKS-Staaten zu vertiefen, mehr und mehr verwirklicht; in der Erwägung, dass sich diese Militärübungen als Training für den späteren Angriffskrieg gegen die Ukraine und die Invasion des Landes erwiesen haben; in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte in Belarus eine Bedrohung für die Ukraine, Polen, Litauen und ganz Europa darstellen und Teil eines vollendeten Plans zur Unterwerfung und Besetzung von Belarus sein könnten;

    U.

    in der Erwägung, dass das unrechtmäßige Regime von Aljaksandr Lukaschenka in seinem Bemühen um den Machterhalt die Beziehungen zu Putins Russland gefestigt, einer Vertiefung der Integration der Unionsstaaten und der Stationierung russischer Streitkräfte entlang der Grenze zwischen Belarus und der Ukraine zugestimmt hat und den russischen Streitkräften, die den Angriffskrieg gegen die Ukraine führen, logistische und militärische Unterstützung bereitstellt;

    V.

    in der Erwägung, dass Belarus Schuld am Angriffskrieg gegen die Ukraine trägt, da es die russische Invasion von belarussischem Hoheitsgebiet aus zugelassen und unterstützt und so seine politischen Affinitäten deutlich zu erkennen gegeben hat, was zu einer strengen und verstärkten EU-Sanktionsregelung gegen Belarus geführt hat;

    W.

    in der Erwägung, dass das unrechtmäßige Regime von Aljaksandr Lukaschenka nicht in die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung einbezogen werden sollte, da etwaige Aktivitäten gegen EU-Mitgliedstaaten oder zur Unterdrückung der belarussischen Bevölkerung genutzt werden könnten;

    X.

    in der Erwägung, dass das belarussische Regime nach Massendemonstrationen gegen massiven Wahlbetrug die gewaltsame Unterdrückung im eigenen Land eines großen Teils der Bürgerinnen und Bürger von Belarus, die eine demokratische Gesellschaft anstreben, weiter verstärkt und sein Ziel, die Beziehungen mit der EU zu verbessern, aufgegeben hat; in der Erwägung, dass Belarus Entwicklungen in Richtung Demokratisierung umgekehrt hat und dazu übergegangen ist, vor dem Hintergrund einer Krisensituation an der Grenze zwischen der EU und Belarus Migranten zu instrumentalisieren, und in der Erwägung, dass es sich weiterhin bemüht, Liberalisierungsbestrebungen im Inland ein Ende zu setzen sowie die EU-Mitgliedstaaten zu destabilisieren und zu spalten, um zu erreichen, dass gezielte Sanktionen der EU gegen Einzelpersonen und Einrichtungen, die für die brutale Unterdrückung verantwortlich sind, zurückgenommen werden; in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime die regionale Stabilität bedroht, indem es einen hybriden Krieg führt und zulasten der Flugsicherheit einen Ryanair-Flug zur Landung in Minsk gezwungen hat, was die EU veranlasste, Sanktionen zu verhängen;

    Y.

    in der Erwägung, dass Belarus am 27. Februar 2022 eine neue Verfassung angenommen hat, mit der es seinen Status als kernwaffenfreier Staat aufgibt;

    Z.

    in der Erwägung, dass der russische Präsident Wladimir Putin im Anschluss an die Entscheidung Russlands vom 21. Februar 2022, die Volksrepubliken Luhansk und Donezk offiziell anzuerkennen, erklärt hat, dass die Minsker Vereinbarungen nicht mehr existierten und dass die Ukraine für ihr Scheitern verantwortlich sei; in der Erwägung, dass sich das Normandie-Format und die Vereinbarungen Minsk I und Minsk II als wirkungslos erwiesen haben und mit ihnen nicht die Beendigung aller Feindseligkeiten zwischen der Ukraine und den von Russland unterstützten Kräften und illegal bewaffneten Verbänden in bestimmten Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk herbeigeführt werden konnte; in der Erwägung, dass die Zukunft des Normandie-Formats und der Vereinbarungen Minsk I und Minsk II sehr ungewiss ist, da der internationale bewaffnete Konflikt in der Ukraine zum Tod von Tausenden von Menschen, zur Vertreibung von rund zehn Millionen Menschen und zur Flucht von mehr als vier Millionen Menschen geführt hat; in der Erwägung, dass weiterhin Tag für Tag Menschen durch Bombardements und Feuergefechte verletzt und getötet werden;

    AA.

    in der Erwägung, dass die Bedrohungen in der östlichen Nachbarschaft nicht nur das Verhalten und die Handlungen Russlands betreffen, sondern auch ein breites Spektrum von Bedrohungen, darunter der Einfluss anderer autoritärer Regime, Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Menschenhandel, Korruption, Instrumentalisierung der irregulären Migration, Desinformation, Klimawandel, Cyberangriffe, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Umweltverschmutzung infolge militärischer Konflikte, Nutzung von Energielieferungen als Waffe und hybride Maßnahmen sowie eine Vielzahl anderer Bedrohungen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Nachbarschaft umfassen;

    AB.

    in der Erwägung, dass hybride Bedrohungen die systematische Kombination von Informationskrieg, Manövern flexibler Einsatzkommandos, massenhafter Cyber-Kriegsführung und verstärktem Einsatz neuer und disruptiver Technologien vom Meeresgrund bis in den Weltraum, einschließlich sowohl fortschrittlicher Atemgeräte als auch weltraumbasierter Überwachung und des Einsatzes von Waffensystemen, die alle durch fortschrittliche künstliche Intelligenz (KI) aktiviert werden, Quanteninformatik, zunehmend „intelligenten“ Drohnenschwarmtechnologien, offensiv ausgerichteten Cyberfähigkeiten, Ultraschall-Raketensystemen sowie Nanotechnologie und biologischer Kriegsführung umfassen;

    AC.

    in der Erwägung, dass die Möglichkeit, dass Russland die Eskalation bis zum Einsatz von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Waffen treibt, nicht außer Acht gelassen werden darf; in der Erwägung, dass die EU durch die Aushöhlung der globalen Abrüstungs-, Nichtverbreitungs- und Rüstungskontrollarchitektur alarmiert war;

    AD.

    in der Erwägung, dass russische Streitkräfte militärische Angriffe auf die Kernkraftwerke in Tschernobyl und Saporischschja durchgeführt, die Kontrolle über diese Kraftwerke übernommen und deren Personal mehrere Wochen lang als Geiseln gehalten haben, während die Internationale Atomenergie-Organisation daran gehindert wurde, auf die von diesen Anlagen übermittelten Daten zuzugreifen und das Kernmaterial zu überwachen; in der Erwägung, dass andere Kernkraftwerke in der Ukraine im Fall anhaltender Feindseligkeiten ins Visier genommen werden könnten;

    AE.

    in der Erwägung, dass Moskau eine Desinformationskampagne begonnen hat, in der behauptet wird, die USA hätten in der Ukraine biologische Waffen entwickelt; in der Erwägung, dass das chinesische Außenministerium die Behauptungen Russlands unterstützt hat;

    AF.

    in der Erwägung, dass Russland eine Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefordert hat, um seine Anschuldigungen bezüglich des Einsatzes biologischer Waffen zu erörtern;

    AG.

    in der Erwägung, dass mit der offiziellen Desinformationskampagne Russlands möglicherweise der Weg für den Einsatz biologischer Waffen geebnet wird; in der Erwägung, dass Desinformationen über biologische Waffen ein Vorwand für ihren eventuellen Einsatz sein könnten;

    AH.

    in der Erwägung, dass von Russland finanzierte Desinformationskampagnen und hybride Eingriffe die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Einrichtungen und die europäische Perspektive in den Ländern der Östlichen Partnerschaft gefährden; in der Erwägung, dass Desinformation die Bevölkerung in den Ländern der Östlichen Partnerschaft in die Irre führt, verbreitetes Misstrauen in demokratische Prozesse und traditionelle Medien zur Folge hat, Gesellschaften polarisiert, Menschenrechte untergräbt, die Bedingungen von Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen verschlimmert und zu einer allgemeinen Verschlechterung der inneren Sicherheit der Länder der Östlichen Partnerschaft führt;

    AI.

    in der Erwägung, dass sich Russland bemüht, die europäische Sicherheitsarchitektur zu demontieren und umzugestalten sowie der transatlantischen Gemeinschaft die Zusage abzuzwingen, dass die Ukraine und Georgien nicht in die NATO aufgenommen werden, und dass es unter Missachtung der Grundsätze der europäischen Sicherheit, die unter den europäischen Ländern, einschließlich Russland, vereinbart wurden, verlangt, dass die NATO-Truppen aus einigen EU-Mitgliedstaaten abgezogen werden; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass russische Truppen über belarussisches Territorium in die Ukraine einmarschiert sind, um Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu unterstützen, erkennen lässt, welches Verhalten Russland von seinen Verbündeten verlangt, wodurch Russland weiterhin eine ernsthafte Bedrohung für Polen, die baltischen Staaten, andere Länder der Östlichen Partnerschaft und die gesamte EU darstellt;

    AJ.

    in der Erwägung, dass sich die EU, die NATO und ihre Mitgliedstaaten für eine friedliche diplomatische Lösung einsetzen, die dazu führen würde, dass Russland unverzüglich alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine beendet und alle Streitkräfte und Kriegsgeräte bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzieht, und dass die Mitgliedstaaten auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Selbstverteidigungsfähigkeit der Ukraine hinarbeiten; in der Erwägung, dass Russland die Europäische Union im Dialog und bei den Verhandlungen über die Situation in der Ukraine vorsätzlich und absichtlich übergangen hat, während die Sicherheit der EU auf dem Spiel steht; in der Erwägung, dass in Bezug auf die europäische Sicherheit keine Gespräche ohne europäische Länder stattfinden können; in der Erwägung, dass die OSZE die einzige europäische Organisation ist, die alle europäischen Länder, einschließlich Russlands, Zentralasiens und der transatlantischen Partner, an einen Tisch bringen kann; in der Erwägung, dass die OSZE ein geeigneter Rahmen für Gespräche darüber bleibt, wie die gemeinsame europäische Sicherheitsarchitektur im Interesse aller gestärkt werden kann; in der Erwägung, dass beträchtliche Anstrengungen unternommen werden, um die intensive Zusammenarbeit zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten sowie unter den Mitgliedstaaten selbst in Bezug auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass bei den intensiven bilateralen Gesprächen über den fortdauernden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine keinerlei Durchbruch im Sinne einer dauerhaften Lösung dieser Krise erzielt wurde;

    AK.

    in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat (Auswärtige Angelegenheiten), einschließlich sowohl der Außen- als auch der Verteidigungsminister, mehrmals zusammengekommen sind, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu erörtern und über die Strategie der EU für den Umgang damit zu entscheiden; in der Erwägung, dass die EU auf die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mit weiteren Sanktionen reagiert hat; in der Erwägung, dass zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und dem Hohem Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Meinungsaustausch über die Sicherheitsarchitektur Europas angesichts Russlands Kriegs gegen die Ukraine stattgefunden hat; in der Erwägung, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des und der Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung des Parlaments zwischen dem 30. Januar und dem 2. Februar 2022 eine Ad-hoc-Reise einer Delegation in die Ukraine organisiert haben;

    AL.

    in der Erwägung, dass die OSZE ein geeigneter Rahmen für Gespräche darüber bleibt, wie die gemeinsame europäische Sicherheitsarchitektur im Interesse aller gestärkt werden kann;

    AM.

    in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, als unmittelbare Reaktion auf Russlands Angriff auf die Ukraine ihre Verteidigungshaushalte massiv aufgestockt haben;

    AN.

    in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten der Ukraine bilaterale Militärhilfe leisten, um die ukrainischen Streitkräfte bei der Verteidigung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine zu unterstützen;

    AO.

    in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten beschlossen haben, den Anfragen der Ukraine nach militärischer Ausrüstung nachzukommen; in der Erwägung, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten, angefangen bei den baltischen Staaten und Polen, Waffen in die Ukraine geschickt haben, um die ukrainischen Streitkräfte mit hochentwickelten Waffen beim Widerstand gegen die russische Invasionsstreitmacht zu unterstützen; in der Erwägung, dass die Litauisch-Polnisch-Ukrainische Brigade die erste und größte Struktur für Ausbildung und Manöver zwischen Streitkräften von Mitgliedstaaten der EU und der Ukraine ist;

    AP.

    in der Erwägung, dass die EU zwei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität angenommen hat, die dazu beitragen sollen, die Fähigkeiten und die Widerstandsfähigkeit der ukrainischen Streitkräfte zu stärken und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression zu schützen; in der Erwägung, dass mit diesen Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 1,5 Mrd. EUR die Lieferung von Ausrüstung und Material für die ukrainischen Streitkräfte — darunter erstmals auch letale Ausrüstung — finanziert wird;

    AQ.

    in der Erwägung, dass der Rat im November 2021 ein Paket von 14 neuen SSZ-Projekten für die Land-, See-, Luft-, Cyber- und Weltraumsicherheit angekündigt hat; in der Erwägung, dass das aus SSZ-Mitteln finanzierte Team für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle am 22. Februar 2022 die Entsendung von Cybersicherheitsexperten angekündigt hat, die bei der Bekämpfung russischer Cyberangriffe auf ukrainische Einrichtungen helfen sollen;

    AR.

    in der Erwägung, dass die GSVP durch den neu angenommenen Strategischen Kompass mit dem politischen und strategischen Bestreben, den Fähigkeiten und den Ressourcen ausgestattet werden muss, um in der gesamten strategischen Nachbarschaft eine positive Veränderung anzustoßen; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung des Strategischen Kompasses die politische Bereitschaft unter den EU-Mitgliedstaaten entscheidend ist; in der Erwägung, dass das Ziel des Strategischen Kompasses darin besteht, eine positive Wirkung im Hinblick auf die Schnelligkeit und Robustheit einer gemeinsamen Reaktion auf geopolitische und globale Herausforderungen zu erzielen, wobei einer echten europäischen Verteidigung gegen ein Umfeld neu auftretender Bedrohungen Vorrang eingeräumt wird;

    AS.

    in der Erwägung, dass die Kommission ein neues Makrofinanzhilfepaket in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine angenommen hat, um das Land dabei zu unterstützen, die aktuellen wirtschaftlichen und geopolitischen Herausforderungen zu bewältigen und seinen den aggressiven Handlungen Russlands geschuldeten Finanzbedarf zu decken; in der Erwägung, dass die Kommission der Ukraine außerdem weitere 120 Mio. EUR zuweisen und damit ihre bilaterale Hilfe für das Land in Form von Zuschüssen in diesem Jahr erheblich erhöhen wird; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans, mit dem in den nächsten Jahren Investitionen in Höhe von bis zu 6,5 Mrd. EUR mobilisiert werden sollen, weiterhin in die Zukunft der Ukraine investieren wird;

    AT.

    in der Erwägung, dass die EU und ihre Verbündeten als Reaktion auf Russlands Aggressionsakte gegen die territoriale Integrität der Ukraine weitreichende und beispiellose Sanktions- und Maßnahmenpakete verabschiedet haben, mit denen Russlands Zugang zu den westlichen Kapitalmärkten beschnitten wird, Vermögenswerte eingefroren, Transaktionen mit drei russischen Banken verboten und wichtige Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen werden;

    AU.

    in der Erwägung, dass es für Russland durch die Sanktionen im Wirtschaftszweig Energie schwieriger und kostspieliger wird, seine Ölraffinerien zu modernisieren; in der Erwägung, dass die EU die Ausfuhr, den Verkauf oder die Lieferung von Luftfahrzeugen und zugehöriger Ausrüstung an russische Luftfahrtunternehmen sowie alle damit zusammenhängenden Reparatur-, Wartungs- oder Finanzdienstleistungen verboten hat; in der Erwägung, dass der Luftraum für alle in russischem Besitz befindlichen, in Russland registrierten oder von Russland kontrollierten Flugzeuge vom Westen gesperrt worden ist; in der Erwägung, dass diese Flugzeuge nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU und ihrer Verbündeten landen und starten oder es überfliegen dürfen; in der Erwägung, dass der Westen den Geltungsbereich der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweitet, um Russlands Zugang zu wichtigen Technologien wie Halbleitern oder modernster Software zu beschränken; in der Erwägung, dass die EU den Zugang für russische Diplomaten und mit ihnen verbundene Gruppen und Geschäftsleute sowie für die staatlichen russischen Medien Russia Today und Sputnik sowie deren Tochtergesellschaften verboten hat; in der Erwägung, dass das fünfte Sanktionspaket der EU weitere 217 Personen und 18 Einrichtungen umfasst und die Sanktionsliste um ein Kohleembargo erweitert;

    AV.

    in der Erwägung, dass die gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen eine beispiellose Demonstration der Geschlossenheit der EU-Mitgliedstaaten darstellen und den wichtigsten Pfeilern der russischen und belarussischen Wirtschaft erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben, was bisher zu einem vorübergehenden Kurssturz des Rubels, einem erhöhten Risiko von Anleiheausfällen, der vorübergehenden Schließung der Moskauer Börse, enormen Einschnitten im russischen Ölgeschäft und dem Ausschluss Russlands aus einer Vielzahl internationaler Organisationen geführt hat;

    AW.

    in der Erwägung, dass die Sanktionen gegen Russland echten Schaden anrichten und eine Rezession auslösen könnten; in der Erwägung, dass der Rubel vorübergehend eingebrochen ist, das Ausfallrisiko von Anleihen in die Höhe geschnellt ist, die Moskauer Börse geschlossen ist und der russische Ölhandel mit immer größeren Abschlägen betrieben wird;

    AX.

    in der Erwägung, dass die Ukraine am 28. Februar 2022 förmlich einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt hat und dass am 3. März 2022 die Republik Moldau und Georgien ebenfalls einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt haben;

    AY.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Aggression Russlands gegen die Ukraine mit einer noch nie dagewesenen Zahl von Vertriebenen konfrontiert sind, da die Ukrainer in sichere Gebiete fliehen; in der Erwägung, dass das VN-Hochkommissariat für Flüchtlinge mit einer Zahl von 6 bis 8 Millionen Flüchtlingen rechnet; in der Erwägung, dass die meisten Flüchtlinge in die benachbarten EU-Mitgliedstaaten geflohen sind, insbesondere nach Polen, Rumänien, Ungarn und in die Slowakei sowie in das ohnehin schwache Nachbarland der Ukraine, die Republik Moldau, was zu einem enormen Druck in Bezug auf die Bereitstellung von Umsiedlungs- und Hilfsmaßnahmen geführt hat; in der Erwägung, dass die Kommission das EU-Katastrophenschutzverfahren zur Unterstützung der Ukraine und der angrenzenden Länder aktiviert hat; in der Erwägung, dass sie einen Gesetzesvorschlag mit dem Titel „Kohäsionsmaßnahmen für Flüchtlinge in Europa“ (CARE) angenommen hat; in der Erwägung, dass sie wichtige Finanzinstrumente vorgeschlagen hat, darunter 500 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt, die vorgeschlagene Verlängerung des Bewilligungszeitraums für die Gelder, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fonds für Inneres 2014-2020 zur Verfügung stehen, und die Verwendung der Mittel für Inneres für 2021–2027;

    AZ.

    in der Erwägung, dass der Europäische Rat kurz nach Beginn der Invasion durch Russland einstimmig beschlossen hat, die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (34) zum ersten Mal zu aktivieren, wodurch allen ukrainischen Bürgern, Flüchtlingen und langfristig Aufenthaltsberechtigten, die aus der Ukraine fliehen, sofort ein Schutzstatus sowie Zugang zu Gesundheit, Bildung, Arbeit und Aufenthalt in der EU gewährt wurde;

    BA.

    in der Erwägung, dass die Drei-Meere-Initiative (3MI), die 12 Länder in der östlichen und südlichen Region der EU sowie etwa 112 Millionen Bürgerinnen und Bürger umfasst, die gemeinsam am Aufbau von Infrastruktur-, Energie-, Verkehrs- und digitalen Netzen arbeiten, eine wesentliche Entwicklung darstellt, die auf die Länder der Östlichen Partnerschaft (EaP) erweitert werden kann, um die Beziehungen zur EU weiter zu stärken;

    BB.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die internationale Krim-Plattform, die im August 2021 in Kyjiw (Kiew) von der Ukraine, den EU-Mitgliedstaaten und anderen internationalen Partnern ins Leben gerufen wurde, um eine Initiative des Präsidenten der Ukraine zu entwickeln, nachdrücklich unterstützt; in der Erwägung, dass die Plattform ein wichtiges Konsultations- und Koordinierungsformat darstellt, das darauf abzielt, die Wirksamkeit der internationalen Reaktion auf die anhaltende illegale Besetzung der Krim zu erhöhen, die Nichtanerkennung der Annexion zu bekräftigen und die Beendigung der Besetzung der Krim und ihre friedliche Rückkehr unter ukrainische Kontrolle zu erwirken; in der Erwägung, dass die Plattform auf den Angriffskrieg Russlands reagiert, indem sie den internationalen Druck auf den Kreml erhöht, weitere Rechtsverletzungen verhindert und die Opfer des Besatzungsregimes schützt;

    BC.

    in der Erwägung, dass Russland ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern in den vorübergehend besetzten Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk weiterhin illegal Pässe ausstellt;

    BD.

    in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 26. Februar 2022 einen Text zur Verurteilung der Invasion Russlands in die Ukraine ausgearbeitet hat, gegen den Russland sein Veto eingelegt hat und bei dem sich China und die Vereinigten Arabischen Emirate enthalten haben;

    BE.

    in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. März 2022 eine nicht bindende Resolution angenommen hat, in der ein sofortiges Ende des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gefordert wird; in der Erwägung, dass die Abstimmung mit einer überwältigenden Mehrheit von 140 Ländern, die mit Ja stimmten, bei 5 Gegenstimmen und 38 Enthaltungen angenommen wurde;

    BF.

    in der Erwägung, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, Karim Khan, am 16. März 2022 nach seiner Rückkehr von einem Besuch in der Ukraine erklärte, dass vorsätzlich gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Angriffe eine Straftat seien, die in seinem Auftrag untersucht und verfolgt werden könne;

    BG.

    in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. April 2022 für die Suspendierung Russlands aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gestimmt hat;

    BH.

    in der Erwägung, dass die NATO als Reaktion auf den unprovozierten und ungerechtfertigten Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 Tausende von zusätzlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften in den östlichen Teil des Bündnisses verlegt hat; in der Erwägung, dass das Bündnis die NATO-Reaktionskräfte aktiviert hat;

    BI.

    in der Erwägung, dass die NATO bei der Koordinierung der Hilfsanfragen der Ukraine behilflich ist und ihre eigenen Verbündeten bei der Bereitstellung von humanitärer und nichtletaler Hilfe unterstützt;

    BJ.

    in der Erwägung, dass die NATO ihre Politik der offenen Tür noch einmal bestätigt hat; in der Erwägung, dass die NATO-Verbündeten Streitkräfte in den Bereitschaftszustand versetzen und zusätzliche Schiffe und Kampfflugzeuge auf Stützpunkte in Osteuropa verlegen, um die alliierte Abschreckung und Verteidigung zu stärken;

    BK.

    in der Erwägung, dass eine Reihe unbemannter Flugzeuge aus Russland in den Luftraum mehrerer NATO-Mitglieder eingedrungen sind, bevor sie in deren Hoheitsgebiet abgestürzt sind, was eine eindeutige Verletzung des Luftraums der NATO-Mitgliedstaaten darstellt;

    BL.

    in der Erwägung, dass der ukrainische Präsident Selenskyj am 8. März 2022 ankündigte, dass er den NATO-Beitritt nicht mehr anstreben werde und dass die Ukraine zu einem Kompromiss über den Status der von Russland kontrollierten abtrünnigen Gebiete Luhansk und Donezk bereit sei;

    BM.

    in der Erwägung, dass die EU auf die Drohungen des Kremls nicht nur mit harten Sicherheitsmaßnahmen wie der Lieferung von Waffen an die Ukraine reagieren sollte, um ihr bei der Selbstverteidigung zu helfen, sondern auch durch den Einsatz der europäischen Soft Power-Instrumente wie der Gewährung des Status eines Beitrittskandidaten;

    BN.

    in der Erwägung, dass die GSVP auf einer noch engeren Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Verteidigungs- und Abschreckungshaltung der NATO und der Politik der offenen Tür beruhen muss, wobei die Sicherheitsvorkehrungen der EU-Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu akzeptieren sind, und dass darüber hinaus eine enge Koordinierung zwischen der EU und der NATO erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen dem Strategischen Kompass der EU und dem nächsten Strategischen Konzept der NATO zu wahren; in der Erwägung, dass einige der Länder der Östlichen Partnerschaft den Beitritt zur NATO anstreben;

    BO.

    in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten zwischen 2014 mehr als 2,9 Mrd. USD an Unterstützung in Sicherheitsfragen für die Ukraine bereitgestellt haben, mit einer jährlichen Mittelzuweisung von 393 Mio. USD ab 2021, wodurch die Ukraine der größte Einzelempfänger von Mitteln für militärische Zwecke aus dem Ausland in Europa ist, und dass die Vereinigten Staaten jährlich vier Brigaden der ukrainischen Streitkräfte ausbilden; in der Erwägung, dass die USA der Ukraine letale Ausrüstung zur Verfügung gestellt und kürzlich ein Hilfspaket im Wert von 800 Mio. USD angekündigt haben, das schwere Waffen, Artillerie, Drohnen und Munition umfasst, womit sich der Gesamtbetrag der US-Sicherheitshilfe für die Ukraine seit Beginn des Krieges auf über 4 Mrd. USD beläuft, Tendenz steigend;

    BP.

    in der Erwägung, dass das Parlament des Vereinigten Königreichs und die Werchowna Rada der Ukraine am 27. Januar 2022 ein Abkommen über die Beschaffung von Militärgütern unterzeichnet haben, das der Ukraine Investitionsprojekte in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht; in der Erwägung, dass das Militärgeschäft einen Gesamtwert von 1,7 Mrd. GBP hat und auf den Ausbau der ukrainischen Marinekapazitäten abzielt;

    BQ.

    in der Erwägung, dass sich die Soforthilfe des Vereinigten Königreichs für die Ukraine seit dem 9. Februar 2022 auf 400 Mio. GBP beläuft und dass das Vereinigte Königreich eintausend Soldaten für den Einsatz in Osteuropa bereithält, um für die Sicherheit von Flüchtlinge aus der Ukraine Sorge zu tragen;

    BR.

    in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich im Kapazitätsaufbau und in der Militärausbildung von über 20 000 Angehörigen der ukrainischen Streitkräfte engagiert hat; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich der Ukraine auch letale Waffen geliefert hat;

    BS.

    in der Erwägung, dass Kanada die Operation UNIFIER, das militärische Ausbildungs- und Kooperationsprogramm und das Projekt zur Unterstützung der Polizeiausbildung eingeleitet hat, in deren Rahmen insgesamt mehr als 30 000 Angehörige der ukrainischen Sicherheitskräfte und Polizeidienste ausgebildet und mit taktischer Ausrüstung und Waffen versorgt wurden; in der Erwägung, dass Kanada zwischen Januar und April 2022 mehr als 118 Mio. CAD an militärischer Ausrüstung zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt und 500 Millionen CAD an zusätzlicher Militärhilfe für die Ukraine für das Haushaltsjahr 2022–2023 bewilligt hat;

    BT.

    in der Erwägung, dass Norwegen Panzerabwehrwaffen und Luftabwehrsysteme sowie ein umfassendes Paket nichtletaler militärischer Hilfsgüter wie kugelsichere Westen, Helme, Feldrationen und andere lebenswichtige Güter gespendet und darüber hinaus über 40 Mio. EUR zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt hat;

    BU.

    in der Erwägung, dass Japan der Ukraine neben einem Darlehen in Höhe von 100 Mio. USD auch nichtletale Militärhilfe wie kugelsichere Westen, Helme, Stromgeneratoren und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt hat;

    BV.

    in der Erwägung, dass das Beratungsgremium zur Verteidigungsreform, das sich aus hochrangigen Sachverständigen aus den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Polen, Deutschland und Litauen zusammensetzt, das höchste internationale Beratungsgremium in der Ukraine ist;

    BW.

    in der Erwägung, dass die zunehmend aktive Rolle Chinas im Wettbewerb um politischen, sozialen und wirtschaftlichen Einfluss in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zunimmt, in denen chinesische Investitionen mit billigen Krediten, auch über die Initiative „Neue Seidenstraße“ kombiniert werden, die das Verhältnis zwischen Schulden und BIP in die Höhe treiben, was voraussichtlich zu einem Zahlungsausfall in den Ländern der Östlichen Partnerschaft führen wird und in der Folge wiederum aggressive Gegenleistungen nach sich zieht, häufig in Form von Eigentum an strategischer Infrastruktur und politischer Anpassung;

    BX.

    in der Erwägung, dass sich der Einfluss von Drittländern, insbesondere des Irans, in den Ländern der Östlichen Partnerschaft weitgehend auf den Südkaukasus konzentriert, wo der seit langer Zeit bestehende kulturelle, religiöse, politische und wirtschaftliche Einfluss des Irans weiter zunimmt, was die Gefahr birgt, dass die Sicherheit und Stabilität einiger Länder der Östlichen Partnerschaft untergraben wird, da in Georgien und Aserbaidschan Attentatsversuche verübt wurden, die mit Agenten des iranischen Korps der Islamischen Revolutionsgarden in Verbindung gebracht werden; untergraben, was die Bemühungen der EU um die Förderung von Sicherheit, Stabilität und guter Nachbarschaft zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft weiter beeinträchtigt;

    BY.

    in der Erwägung, dass der von Aserbaidschan ausgelöste 44-tägige Konflikt den politischen, strategischen und operativen Status quo des Südkaukasus grundlegend verändert hat, Tausende von Opfern und Zehntausende von Vertriebenen zur Folge hatte und dazu führte, dass Russland im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens vom 10. November 2020 rund 2 000 Soldaten einer sogenannten Friedenstruppe in den Latschin-Korridor sowie in und um Bergkarabach entsandte; in der Erwägung, dass es weiterhin zu Gefechten zwischen Aserbaidschan und Armenien kommt und der Konflikt um Bergkarabach nicht beigelegt ist; In der Erwägung, dass Russland nicht in der Lage sein wird, diesen im postsowjetischen Raum entstandenen Konflikt allein zu lösen; in der Erwägung, dass der Mangel an strategischer Weitsicht und diplomatischer Initiative seitens der EU es Russland, der Türkei und dem Iran sowie anderen Akteuren ermöglicht hat, ihren Einfluss im Südkaukasus zu stärken;

    BZ.

    in der Erwägung, dass die Hauptfernleitung für die Gasversorgung von Bergkarabach beschädigt wurde und das umstrittene Gebiet am 8. März 2022 aufgrund der anhaltenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften in Bergkarabach keinen Zugang zur Energieversorgung hatte;

    CA.

    in der Erwägung, dass Anfang Januar 2022 die Streitkräfte der OVKS (an deren Spitze das russische Militär steht und zu denen unter anderem auch Truppen aus Belarus und Armenien gehörten) auf Antrag der Regierung Kasachstans in Kasachstan intervenierten, um bei der Niederschlagung der zivilen Unruhen zu helfen, um den Fortbestand des derzeitigen Regimes zu sichern und die Organisation zur Unterstützung ihrer Interessen zu nutzen;

    CB.

    in der Erwägung, dass die Russische Föderation ihre illegale Militärpräsenz in den besetzten Gebieten Georgiens — Abchasien und Südossetien — weiter ausbaut, die Aufrüstung ihres Militärs vorantreibt und ihre Militärübungen weiter verstärkt, einen zunehmenden Aufbau von „Grenzanlagen“ entlang der Verwaltungsgrenze betreibt und dadurch die Sicherheitslage vor Ort erheblich destabilisiert und die Existenzgrundlage der Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten gefährdet;

    CC.

    in der Erwägung, dass der Erfolg von GSVP-Missionen grundsätzlich von der Robustheit des Mandats, vom politischen Willen und vom Zusammenhalt der EU sowie von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängt, ihre fachliche Kompetenz, ihre Eigenmittel, ihr Personal und ihre Ressourcen zu investieren;

    CD.

    in der Erwägung, dass der Zivile Planungs- und Durchführungsstab (CPCC) der EU erwägen muss, wie das zivile Einsatzpersonal der EU vor solchen wachsenden Bedrohungen geschützt werden kann;

    CE.

    in der Erwägung, dass die GSVP-Missionen, wenn sie ihre Missionsziele erreichen sollen, auch Beratungs- und Ausbildungsaufgaben für den Umgang mit den neu entstehenden und disruptiven Technologien übernehmen sollten, die sich rasch im Umfeld der „eingefrorenen Konflikte“ verbreiten; in der Erwägung, dass GSVP-Missionen in Ländern der assoziierten Östlichen Partnerschaft solange fortgesetzt werden müssen, wie dies von den Empfängerländern und den Mitgliedstaaten als notwendig erachtet wird, um das Erreichen der Missionsziele sicherzustellen;

    CF.

    in der Erwägung, dass der Rat derzeit Optionen zur Verstärkung der GSVP-Präsenz in der Ukraine erörtert;

    CG.

    in der Erwägung, dass die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM) eine zivile Mission ist, die im Jahr 2014 auf Antrag der Regierung der Ukraine angestoßen wurde, die die EU um Unterstützung bei der Reformierung der Strafverfolgungsbehörden und rechtsstaatlicher Einrichtungen gebeten hat, um das Vertrauen der ukrainischen Bürgerinnen und Bürger nach den gewaltsamen Ereignissen im Rahmen der Revolution in der Ukraine wiederherzustellen;

    CH.

    in der Erwägung, dass die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM) fünf Schwerpunktbereiche ermittelt hat, darunter nationale Sicherheit und Staatssicherheit, organisierte und grenzüberschreitende Kriminalität, Strafgerichtsbarkeit, Sicherheit der Gesellschaft und Polizeiverwaltung sowie digitale Umstellung und Innovation, um die Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine mit jährlichen Mitteln in Höhe von 29,5 Mio. EUR und 371 ermächtigten Bediensteten zu unterstützen, die sich aus Staatsangehörigen der Ukraine und Personal aus anderen Staaten außerhalb der EU zusammensetzen und deren Mandat 2024 zur Erneuerung ansteht;

    CI.

    in der Erwägung, dass die EUAM drei Einsatzbereiche abdeckt: Bereitstellung strategischer Beratung zur Erarbeitung von Strategiepapieren und entsprechenden Rechtsvorschriften, Unterstützung der Umsetzung von Reformen durch praktische Beratung, Ausbildung und Ausrüstung, und Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung, um Kohärenz und die Abstimmung der Reformbemühungen zwischen der Ukraine und internationalen Akteuren sicherzustellen;

    CJ.

    in der Erwägung, dass die EUAM ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Sicherheitsrat und dem Auslandsnachrichtendienst der Ukraine ausführt; in der Erwägung, dass die EUAM über ihre Staatsanwälte mit dem ukrainischen Gerichtssystem zusammenarbeitet, um die Unabhängigkeit und Effizienz der Strafverfolgung sicherzustellen; in der Erwägung, dass die EUAM über ihre regionalen Außenstellen und die Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten ukrainische Polizeikräfte schult und ausrüstet; in der Erwägung, dass sich die EUAM auf ihre Schulungsinitiativen für die Polizei konzentriert, indem eine strategische Beratung erfolgt und ein „Dialog über die Sicherheit in der Gemeinschaft“ geführt wird, und die lokale Polizei in wichtigen Bereichen schult;

    CK.

    in der Erwägung, dass die EUAM bei der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) mit Europol zusammenarbeitet, um die staatlichen Stellen der Ukraine bei Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und der integrierten Grenzverwaltung zu unterstützen und somit ihre Fähigkeiten im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen zu fördern und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen;

    CL.

    in der Erwägung, dass die Arbeit der EUAM zur Unterstützung der Reform des Sicherheitsdienstes der Ukraine ihre Priorität bleibt und sie ihre Unterstützung auf die Reformumsetzung konzentrieren muss, um sicherzustellen, dass der Sicherheitsdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny, SBU) die vorgerichtlichen Ermittlungen auslaufen lässt, den Dienst entmilitarisiert, über eine klare Kompetenzaufteilung gegenüber anderen Sicherheitsbehörden und eine wirksame Überwachung verfügt und dass sich selbst verkleinert; in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf 3196 bei ordnungsgemäßer Umsetzung den SBU anweist, seine Bemühungen auf Spionageabwehr, die Abwehr von Bedrohungen der Staatssicherheit, die Terrorismusbekämpfung, die Cybersicherheit, den Schutz der nationalen Staatlichkeit und territorialen Integrität sowie den Schutz von Staatsgeheimnissen konzentrieren; in der Erwägung, dass die notwendigen Reformen zur Sicherstellung einer demokratischen Entwicklung erfordern, dass der SBU folgende Maßnahmen trifft: eine klare Funktionstrennung, Abziehung von der Untersuchung von Wirtschafts- und Korruptionsdelikten (außer in Ausnahmefällen, wenn dies vom Generalstaatsanwalt genehmigt wurde), politische Unabhängigkeit, Entmilitarisierung und weitere Optimierung, mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht und zusätzliche Konzentration auf den Schutz der kritischen Infrastruktur;

    CM.

    in der Erwägung, dass die Unterstützung der EUAM bei der Einrichtung des Büros für wirtschaftliche Sicherheit (BWS) zur Bekämpfung von Finanzkriminalität in der gesamten Ukraine eine wichtige Reformanstrengung darstellt; in der Erwägung, dass die transparente Auswahl der Belegschaft des BWS und die Auflösung des staatlichen Finanzdienstes für die allmähliche Verringerung des Einflusses der Oligarchen auf die Wirtschaft der Ukraine von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das BWS die Befugnisse des SBU zu vorgerichtlichen Ermittlung im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit übernehmen wird und die Bemühungen der Ukraine unterstützen muss, dem Druck der Strafverfolgungsbehörden standzuhalten;

    CN.

    in der Erwägung, dass die EUAM Jahr 2020 ihre vierte Außenstelle in Mariupol eingerichtet hat, um die Umsetzung zentral geführter Reformen auf regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen und z. B. örtliche Strafverfolgungskräfte auszubilden und zu beraten und dadurch die zunehmend wichtige Rolle der EUAM bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Ukraine im ganzen Land und den Wunsch der Ukraine, die Anpassung ihrer eigenen Politik an die Ziele der GSVP zu unterstützen, zum Tragen zu bringen; in der Erwägung, dass die Außenstelle in Mariupol evakuiert und dann infolge des russischen Überfalls zerstört wurde;

    CO.

    in der Erwägung, dass infolge des Einmarsches Russlands in die Ukraine das gesamte internationale Personal gezwungen war, das Land auf sicherem Wege zu verlassen; in der Erwägung, dass die Mission weiterhin Kontakt zu den Partnern in der Ukraine hält und in Erwartung weiterer Weisungen der EU-Zentrale in Bereitschaft bleibt;

    CP.

    in der Erwägung, dass infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine das gesamte Personal der GSVP EUAM Ukraine aus den Mitgliedstaaten evakuiert worden ist;

    CQ.

    in der Erwägung, dass die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und der Ukraine (EUBAM) eine zivile Mission ist, die im Jahr 2005 aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass sie ein Mandat ohne Exekutivaufgaben hat, um die Grenzmanagementkapazitäten der Grenzschutzbeamten, Zollbehörden und Strafverfolgungskräfte in der Ukraine und der Republik Moldau zu verbessern, und mit jährlichen Mitteln in Höhe von 12 Mio. EUR und einem Stab von über 200 Bediensteten ausgestattet ist, deren Mandat im November 2023 zur Erneuerung ansteht;

    CR.

    in der Erwägung, dass die EUBAM die Republik Moldau und die Ukraine dabei unterstützt, die Verpflichtungen der vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA) als Teil ihrer Assoziierungsabkommen mit der EU zu erfüllen; in der Erwägung, dass sie mit folgenden Aufgaben betraut ist: Bekämpfung des Zollbetrugs, des Drogenschmuggels, der irregulären Migration und des Menschenhandels, Unterstützung von Handelserleichterungen und der integrierten Grenzverwaltung, und Förderung der friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Rahmen des „5+2“-Prozesses;

    CS.

    in der Erwägung, dass der Tabakschmuggel, einschließlich gefälschter Produkte, den Staatshaushalten der Republik Moldau, der Ukraine und der Mitgliedstaaten einen geschätzten Schaden von 10 Mrd. EUR pro Jahr zufügt; in der Erwägung, dass die EUBAM von 2020 bis 2021 mehrere Schmuggeloperationen vereitelt und große Mengen an Munition, Tabak, Alkohol, Ethanol und Heroin beschlagnahmt hat;

    CT.

    in der Erwägung, dass die EUBAM die Grenzschutzorgane der Republik Moldau und der Ukraine bei der Entwicklung allgemeiner gemeinsamer Indikatoren für die Identifizierung von Opfern des Menschenhandels unterstützt;

    CU.

    in der Erwägung, dass die EUBAM Task Force für Drogen versucht, die Partnerdienste der Mission mit anderen Drogenfahndungsdiensten in der Region zusammenzubringen; in der Erwägung, dass die EUBAM über ihre Arbeitsgruppe „Waffen“ und die Initiativen „ORION II Joint Operations“ und „EU 4 Border Security“ mit mehreren internationalen Organisationen zusammenarbeitet, darunter Europol, Frontex und der OSZE;

    CV.

    in der Erwägung, dass sich die EUBAM konsequent für die Wiedereröffnung der internationalen Verkehrskorridore durch Transnistrien sowie für technische vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Chișinău und Tiraspol in Fragen in Bezug auf Verkehr, Zoll, Veterinär- und Pflanzenschutz sowie Strafverfolgung einsetzt, diese Maßnahmen ausarbeitet und für deren Umsetzung eintritt;

    CW.

    in der Erwägung, dass die EUBAM durch vertrauensbildende Maßnahmen und die Anwesenheit von Beobachtern im Grenzabschnitt Transnistrien an der Grenze zwischen der Ukraine und der Republik Moldau zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts beiträgt;

    CX.

    in der Erwägung, dass die Russische Föderation in Transnistrien über eine sogenannte Friedenssicherungsmission mit etwa 500 Soldaten und die Operative Gruppe russischer Streitkräfte (OGRT) mit etwa 1 500 Soldaten die Kontrolle über die separatistischen bewaffneten Gruppen Transnistriens ausübt und jährlich über 100 gemeinsame Militärübungen mit Transnistrien ausrichtet; in der Erwägung, dass sie über die Versuche der Separatisten aus Tiraspol, am 4. März 2022 die Anerkennung der Unabhängigkeit Transnistriens zu erreichen, besorgt ist;

    CY.

    in der Erwägung, dass infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit der GSVP EUBAM Moldau und Ukraine ernsthaft gefährdet ist und dieser Umstand zur Evakuierung der Mission aus dem Land führen könnte;

    CZ.

    in der Erwägung, dass die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia, eine zivile Mission ist, die 2008 im Anschluss an das von der EU vermittelte Sechs-Punkte-Abkommen eingeleitet wurde, mit dem der Krieg zwischen Georgien und Russland beendet wurde; in der Erwägung, dass EUMM Georgia in den 13 Jahren seit ihrem Bestehen das starke Engagement der EU in der Region vergegenwärtigt, indem sie zur Vertrauensbildung und zur Normalisierung beiträgt und für Stabilität zwischen den Konfliktparteien vor Ort und in der weiteren Region sorgt;

    DA.

    in der Erwägung, dass im Rahmen der EUMM derzeit 325 Missionsmitglieder, darunter mehr als 200 zivile Überwachungskräfte, im Einsatz sind, für die zugewiesene Haushaltsmittel in Höhe von 44,8 Mio. EUR zur Verfügung stehen und deren Mandat im Dezember 2022 zur Erneuerung ansteht;

    DB.

    in der Erwägung, dass das ursprüngliche Mandat von 2008 im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung des von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 zwischen Georgien und Russland, unverändert bleibt, das Folgendes fordert: kein Rückgriff auf Gewalt, Einstellung der Feindseligkeiten, Gewährung des Zugangs zu humanitärer Hilfe, Rückkehr der georgischen Streitkräfte in ihre gewöhnlichen Quartiere, Rückzug der russischen Streitkräfte in Stellungen vor Aufnahme der Feindseligkeiten und Eröffnung internationaler Gespräche über die Sicherheit und Stabilität Südossetiens und Abchasiens;

    DC.

    in der Erwägung, dass Russland seinen aus dem von der EU vermitteltem Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 zwischen Georgien und Russland erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt, da es in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien eine Präsenz von Militärkräften sowie von Beauftragten des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB) und von Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation rechtswidrig aufrechterhält; in der Erwägung, dass es die Einrichtung internationaler Sicherheitsmechanismen vor Ort nicht zulässt und der EUMM den Zugang zu den von Russland besetzten Gebieten verwehrt, wodurch die Verwirklichung der Ziele der Mission gravierend behindert wird; in der Erwägung, dass das Mandat der EUMM in ganz Georgien gilt; in der Erwägung, dass die EUMM mit der Errichtung von Grenzanlagen durch Russland konfrontiert ist, wodurch die Verwaltungsgrenzen auf georgisches Hoheitsgebiet verschoben werden und die territoriale Besetzung Georgiens weiter ausgedehnt wird;

    DD.

    in der Erwägung, dass schwerwiegende Verletzungen des von der EU vermitteltem Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 und des Waffenstillstands durch die Russische Föderation fortgesetzt werden und diese bei den Mitgliedstaaten oft nur verhaltene Reaktionen oder Handlungsaufforderungen bzw. keinerlei Reaktionen hervorrufen, wodurch das Risiko, dass die Russische Föderation dies als Ansporn für weitere solche Aktionen auffasst, gesteigert wird; in der Erwägung, dass es illegale Verhaftungen über die Verwaltungsgrenzen hinweg und rechtswidrige Aktivitäten zur Errichtung von Grenzanlagen gegeben hat;

    DE.

    in der Erwägung, dass die EUMM aufgrund ihres Mandats und ihres Schwerpunkts auf Überwachungstätigkeiten, aufgrund des Aufbau ziviler Kompetenzen und aufgrund der Tatsache, dass sie durch kleine Finanzhilfen und gezielte Projekte zwischen den beiden Seiten vertrauensbildende Maßnahmen leitet, keine typische zivile Mission ist; in der Erwägung, dass das Mandat es ihr ermöglicht, sich auf hybride Bedrohungen, Menschenrechte, Minderheiten und Umweltaspekte der Sicherheit zu konzentrieren; in der Erwägung, dass die EUMM einen beratenden Ausschuss zur hybriden Kriegsführung eingerichtet hat, regelmäßige Kontakte mit dem NATO-Verbindungsbüro und dem Team unterhält, das das Substantielle NATO-Georgien-Paket umsetzt;

    DF.

    in der Erwägung, dass die EUMM die Sitzungen des Mechanismus zur Vorbeugung und Reaktion auf Zwischenfälle (IPRM) in Ergneti ermöglicht und die Regelmäßigkeit dieser Sitzungen sicherstellt, bei denen es um die Sicherheitslage vor Ort geht, an denen auch die Regierung Georgiens, die abtrünnigen Gebiete und die Russische Föderation teilnehmen; in Erwägung, dass ein ähnlicher Mechanismus in Gali (Abchasien) auf Eis gelegt worden ist;

    DG.

    in der Erwägung, dass die EUMM ihren analytischen Schwerpunkt und ihre Fähigkeiten ständig erweitern muss, um den anhaltenden hybriden Bedrohungen zu begegnen und deshalb ein ausreichendes Budget und Ressourcen benötigt;

    DH.

    in der Erwägung, dass die EUMM Ziel von Desinformationsaktivitäten ist, insbesondere von Medien und über Kanäle der sozialen Medien mit Sitz in von Russland unterstützten besetzten Gebieten, sodass sie gezwungen ist, ihre internen Ressourcen zu mobilisieren, um für die notwendige Zusammenarbeit zu sorgen und Möglichkeiten zur Bekämpfung von Desinformation auszuloten;

    DI.

    in der Erwägung, dass die EUMM einen neuen vertrauensbildenden Mechanismus in Form einer, Hotline’ verwaltet, die bei dringenden Vorfällen als wichtiger, rund um die Uhr funktionierender Kommunikationskanal zwischen der Regierung Georgiens und den De-facto-Behörden Abchasiens und Südossetiens, einschließlich den in den beiden Gebieten stationierten Grenzposten der Russischen Föderation dient; in der Erwägung, dass diese Hotline 2021 mehr als 2 100 Mal alarmiert wurde; in der Erwägung, dass die EUMM die Verhandlungsformate und Kommunikationskanäle unterstützt, indem sie an den Internationalen Gesprächen in Genf (GID) teilnimmt, den Ko-Vorsitz bei den Sitzungen im Rahmen des Verfahrens zur Verhinderung von Zwischenfällen und zur Reaktion auf Zwischenfälle (IPRM) in Ergneti führt;

    DJ.

    in der Erwägung, dass die FSB-Posten am 24. Oktober 2019 zum ersten Mal nach über zehn Jahren die Verwaltungsgrenzen überschritten, EUMM-Überwachungskräfte in Haft nahmen und die EU zu Verhandlungen über ihre Freilassung zwangen;

    DK.

    in der Erwägung, dass die wichtige Funktion der EUMM im Konfliktmanagement wie auch beim Aufbau von Vertrauen und durch ihren Beitrag zur Sicherheit enorm aufgewertet wird durch die Rolle, die die EUMM bei den Bemühungen, auf die menschliche Sicherheit und die humanitären Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung in den von Konflikten betroffenen Gebieten einzugehen, bei der Erleichterung eines konkreten Informationsaustauschs, beispielsweise im Zusammenhang mit Übertritten aus medizinischen Gründen oder der Freilassung von Personen und Überwachungskräften der EUMM, die an den Verwaltungsgrenzen inhaftiert sind, sowie bei der gemeinsamen Erleichterung von persönlichen Gesprächen im Rahmen des Verfahrens zur Verhinderung von Zwischenfällen und zur Reaktion auf Zwischenfälle (IPRM) in Ergneti spielt;

    DL.

    in der Erwägung, dass Georgien pro Kopf einer der größten Beitragszahler für GSVP-Missionen in Afrika ist;

    DM.

    in der Erwägung, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere die Republik Moldau und die Ukraine, die wiederholt unter Erpressung mit Energie durch Russland leiden, aufgrund der unsicheren Energieversorgung immer noch äußerst anfällig sind;

    DN.

    in der Erwägung, dass durch die Maßnahmen der EU zur Minderung der Energieunsicherheit im Wege der Diversifizierung der Energiequellen auch die Sicherheit und Stabilität im Gebiet der Länder der Östlichen Partnerschaft gestärkt werden;

    DO.

    in der Erwägung, dass die Kommission bereits Maßnahmen ergriffen hat, um durch die Diversifizierung der Gaslieferanten die Abhängigkeit der Union von einem einzigen Lieferanten zu verringern; in der Erwägung, dass die Kommission als Reaktion auf die Auswirkungen der gegen Russland verhängten Sanktionen einen neuen Plan ausgearbeitet hat, um die Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland zu beenden, der vorsieht, bis Ende 2022 die Einfuhr von 100 Mrd. Kubikmeter Gas aus Russland durch größere Mengen an Flüssigerdgas und Einfuhren über Gasfernleitungen von anderen Lieferanten als Russland sowie durch größere Mengen an Biomethan und einer erhöhten Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zu ersetzen; in der Erwägung, dass der Plan darauf abzielt, den Einsatz fossiler Brennstoffe in Haushalten, Gebäuden, in der Industrie und in Stromversorgungssystemen zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, erneuerbare Energiequellen und die Elektrifizierung zu fördern und Engpässe in der Infrastruktur zu beseitigen;

    1.

    bekräftigt, dass sich die EU zur Souveränität, territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit der Länder der Östlichen Partnerschaft innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und zur Unterstützung ihrer Bemühungen um die uneingeschränkte Durchsetzung dieser Grundsätze bekennt, und betont, dass es diese Grundsätze unmissverständlich unterstützt; hebt hervor, dass in dieser Hinsicht die Einigkeit und Solidarität der Mitgliedstaaten sehr wichtig sind;

    2.

    verurteilt auf das Schärfste den unprovozierten und nicht zu rechtfertigenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die damit verbundenen Handlungen in den nicht von der Ukraine kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sowie auf der rechtswidrig annektierten Krim und in Belarus; betont, dass die anhaltende russische Aggression und die Ausweitung der militärischen Aktivitäten in der Ukraine negative Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit haben; bekräftigt seinen Standpunkt, dass Partner und Verbündete ihre militärische Unterstützung für die Ukraine und die Lieferung von Waffen an das Land ausweiten sollten, was im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen steht, der die individuelle und kollektive Selbstverteidigung ermöglicht;

    3.

    betont, dass nachhaltiger Frieden und Sicherheit für die Menschen in der Region der Östlichen Partnerschaft für die EU von wesentlicher Bedeutung sind; verurteilt auf das Schärfste den von der Russischen Föderation begonnenen Angriffskrieg und ihre Beteiligung an militärischer Kriegsführung und Cyber-Kriegsführung in der Region der Östlichen Partnerschaft; fordert ein sofortiges Ende des Angriffskrieges gegen die Ukraine und den vollständigen und sofortigen Rückzug aller russischen Streitkräfte aus allen von Russland besetzten Gebieten in den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowie ein Ende der militärischen Feindseligkeiten gegen die Ukraine, die das Leben von Zivilisten und Soldaten fordern, Millionen von Menschen zu Vertriebenen machen und die sozioökonomische Entwicklung behindern; verurteilt auf das Schärfste den Angriff auf ukrainische Nuklearanlagen und deren Besetzung durch die russischen Streitkräfte und ist der Auffassung, dass die Versuche Russlands, seinen unheilvollen Einfluss in der Region der Östlichen Partnerschaft durch Gewalt und Zwang zu stärken, scheitern müssen; hebt hervor, dass die Einigkeit, die Solidarität und der Zusammenhalt der Mitgliedstaaten wichtig sind; fordert, dass die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten demokratischen Verbündeten forciert werden sollte, um den negativen Einfluss von Drittmächten in der Region der Östlichen Partnerschaft einzudämmen und ihm entgegenzuwirken;

    4.

    begrüßt die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Jahr 2021 und die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft; schlägt in Anbetracht der sicherheitspolitischen Herausforderungen, denen sich die Länder der Östlichen Partnerschaft gegenübersehen, insbesondere Russlands andauernder Angriffskrieg gegen die Ukraine, langwierige Konflikte, unverhohlene Militäraktionen, hybride Bedrohungen und die Einmischung in demokratische Prozesse, vor, die Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken und die Investitionen und die Unterstützung in den Bereichen Sicherheit, Militär, Nachrichtendienste und Cyber-Zusammenarbeit mit den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft zu stärken;

    5.

    unterstützt eine engere verteidigungs- und sicherheitspolitische Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft; befürwortet mit dem Ziel, die strategischen Ziele der Sicherheit der Menschen und des dauerhaften Friedens in der gesamten Region der Östlichen Partnerschaft und darüber hinaus zu fördern und zu diesem Zweck die Anwendung eines integrierten Ansatzes durch Ausschöpfung des gesamten Potenzials der GSVP in Verbindung mit den einschlägigen politischen Instrumenten zu unterstützen; unterstützt nachdrücklich die laufenden GSVP-Missionen in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft; fordert nachdrücklich die Stärkung der sicherheitspolitischen Dimension der EU-Politik der Östlichen Partnerschaften, die Entwicklung strategischer Sicherheitspartnerschaften mit einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft, die Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Aufbau einer aktiveren Rolle der EU bei der Deeskalation vorhandener Spannungen, der Verhütung künftiger Konflikte, der Vermittlung und vertrauensbildender Maßnahmen, sowie bei der Konfliktlösung, der Bekämpfung hybrider Bedrohungen, Desinformation und Propaganda, der Unterstützung und Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Verteidigung und der Unterstützung einer umfassenden Überprüfung des Sicherheitssektors in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, bei der die Bereiche der Verteidigung und Sicherheit ermittelt werden, die verbessert werden müssen, und die es der EU und den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Unterstützung zu koordinieren; ist der Ansicht, dass die Förderung der Angleichung und allmähliche Konvergenz der Außen- und Sicherheitspolitik der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft im Einklang mit den Verpflichtungen der Partner gegenüber der EU weiter gefördert werden müssen; fordert die Länder der Östlichen Partnerschaft auf, sich der Sanktionspolitik der EU gegen Russland wegen dessen Krieges gegen die Ukraine anzuschließen;

    6.

    betont, dass die friedliche Beilegung laufender oder ungelöster Konflikte in der Region auf der Grundlage des Völkerrechts und gutnachbarlicher Beziehungen der Schlüssel zum Aufbau und zur Stärkung widerstandsfähiger und nachhaltiger Demokratien in der Östlichen Partnerschaft sind; weist erneut darauf hin, dass Frieden und Sicherheit starke und öffentlich rechenschaftspflichtige Institutionen, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit erfordern; legt den Partnern der Östlichen Partnerschaft nachdrücklich nahe, die entsprechenden Reformen weiter voranzutreiben, da nur durch eine auf starken und demokratischen Institutionen beruhende innere Widerstandsfähigkeit die notwendige Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Bedrohungen gesichert werden kann;

    7.

    betont, dass die EU auch künftig ein Umfeld fördern muss, das der Beilegung von Konflikten förderlich ist, und Aktivitäten unterstützen muss, die Vertrauen und persönliche Kontakte in durch Konflikte gespaltenen Gemeinschaften fördern und Bemühungen um eine vorbeugende Friedenskonsolidierung, einschließlich präventiver Diplomatie, sowie Frühwarn- und Aktionsmechanismen Vorrang einräumt und in diesem Zusammenhang die Finanzierung ausweitet;

    8.

    fordert die Staaten der Östlichen Partnerschaft auf, weiterhin mit den Nachbarländern zusammenzuarbeiten, da so eine Vertiefung der bereits fruchtbaren Zusammenarbeit sichergestellt würde und unnötige Spannungen verhindert würden, die sich aus ungelösten bilateralen Angelegenheiten ergeben könnten;

    9.

    fordert eine stärkere Konzentration auf die Aussöhnung und den Wiederaufbau gemeinschaftlicher Verbindungen angesichts der in der Region der Östlichen Partnerschaft bestehenden Spaltungen; regt in diesem Zusammenhang in Bereichen wie lokale Konfliktanalyse, Mediation, Aussöhnung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts zur aktiven Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft sowie mit Religionsgemeinschaften an;

    10.

    fordert eine engere Koordinierung mit der OSZE, um Sicherheitsherausforderungen in der Region der Östlichen Partnerschaft anzugehen, insbesondere in den Bereichen Menschenhandel, Rüstungskontrolle, instrumentalisierter Migration, Vertrauensbildung und Erleichterung des Dialogs zwischen allen Krisenparteien;

    11.

    ist nach wie vor besorgt über die anhaltenden Verletzungen der Hoheitsgewässer der Länder in der Ostsee, im Schwarzmeerraum und im Asowschen Meer durch das russische Regime; fordert die Mitgliedstaaten im Schwarzmeerraum auf, vor dem Hintergrund des laufenden Angriffskrieges gegen die Ukraine die militärische Zusammenarbeit mit den Partnern im Osten des Schwarzen Meeres (Ukraine, Georgien und Republik Moldau) sowohl bilateral als auch im Rahmen der NATO zu stärken; betont, dass das Engagement der EU und der NATO gegenüber den Ländern der Östlichen Partnerschaft im Schwarzmeerraum wichtig ist, um für Sicherheit und Stabilität im Schwarzmeerraum zu wahren;

    12.

    fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf und legt den Mitgliedstaaten nahe, zur Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Krim-Plattform beizutragen, um gegen die hybriden Bedrohungen der Sicherheit im gesamten Schwarzmeerraum vorzugehen, die durch die rechtswidrige Besetzung der Krim durch Russland, die Militarisierung des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres entstehen oder damit zusammenhängen;

    13.

    ist der Auffassung, dass die Drei-Meere-Initiative (3MI) als Format für den Einsatz von Investitionen dienen kann, mit denen die gegenseitige Sicherheit und Stabilität der kritischen Infrastruktur gefördert wird, und ist überzeugt, dass diese Initiative geöffnet und auf die Länder der Östlichen Partnerschaft ausgedehnt werden sollte, und zwar im Rahmen der bestehenden europäischen politischen Strategien und Programme, insbesondere der Östlichen Partnerschaft; hebt hervor, dass die 3MI eng mit der EU zusammenarbeiten sollte, um eine Überschneidung der Bemühungen und Initiativen sowie widersprüchliche Ansätze zu verhindern; unterstützt die Idee, dass die EU die Führung der 3MI übernehmen sollte;

    14.

    fordert die Organe der EU auf, eine ambitionierte Integrationsagenda für die Ukraine vorzulegen, die praktischen Schritte zur ersten Zwischenstufe einer schrittweisen Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt umfassen könnte; fordert die Kommission auf, die Anträge der Bewerberländer Georgien, Ukraine und Republik Moldau auf der Grundlage ihrer Verdienste gründlich zu prüfen;

    15.

    erklärt, dass die Mitglieder des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments die Lage ständig überwachen müssen;

    Ausschöpfung des Potenzials der GSVP in der Östlichen Partnerschaft

    16.

    begrüßt, dass im angenommenen Strategischen Kompass ein angemessener Schwerpunkt auf die Länder der Östlichen Partnerschaft gelegt wird, was in Anbetracht der Aggression Russlands auch die Unterstützung der Ukraine und in Anbetracht der Provokationen und Drohungen Russlands auch die weitere Widerstandsfähigkeit anbelangt; betont, dass eine enge, kohärente Koordinierung mit dem bevorstehenden Strategischen Konzept 2022 der NATO sichergestellt werden muss, insbesondere in den Bereichen Bekämpfung der russischen Aggression, Cyberabwehr und Bekämpfung der hybriden Kriegsführung, Desinformation sowie ausländischer Manipulation und Einmischung, da das europäische Sicherheitsumfeld und die europäische Widerstandsfähigkeit nicht ohne die langfristige Sicherheit und Resilienz aller Nachbarn der EU erreicht werden können; stellt fest, dass die EU einen allumfassenden Ansatz verfolgen muss, der die Unterstützung demokratischer und wirtschaftlicher Reformen, die Stärkung der institutionellen und gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit und die Verbesserung der Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten umfasst;

    17.

    fordert die Mitgliedstaaten, die sowohl der Europäischen Union als auch der NATO angehören und unterschiedliche NATO-Initiativen zum Kapazitätsaufbau in den Ländern der Östlichen Partnerschaft leiten, auf, dafür zu sorgen, dass die Ausbildungsmaßnahmen und die Weitergabe bewährter Verfahren mit dem militärischen Planungs- und Durchführungsstab (MPCC) und dem CPCC der Europäischen Union koordiniert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die GSVP-Missionen in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft eine enge Zusammenarbeit im Rahmen der Strategien und Einsätze der NATO umfassen;

    18.

    fordert die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligten Mitgliedstaaten auf, SSZ-Projekte auf die Bedürfnisse der EU-GSVP-Missionen und -Operationen zuzuschneiden, zum Beispiel durch die Entwicklung stark verschlüsselter, sicherer ziviler Kommunikationssysteme, und — im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme von Drittstaaten an SSZ-Projekten — zu erwägen, die Länder der Östlichen Partnerschaft, die diese allgemeinen Bedingungen erfüllen, zur Teilnahme einzuladen; weist darauf hin, dass die Einbeziehung strategischer Partner, z. B. die Länder der Östlichen Partnerschaft, in einzelne SSZ-Projekte für beide Seiten von Vorteil ist, da die Länder der Östlichen Partnerschaft einzigartige Kapazitäten und Fachkenntnisse erlangen würden, insbesondere bei der Bekämpfung hybrider Bedrohungen und der Cybersicherheit; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entsendung von im Rahmen der SSZ finanzierten Fachkräfte des Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle in die Ukraine;

    19.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, die Unterstützungsmechanismen für die weitere Beteiligung der Länder der Östlichen Partnerschaft an zivilen und militärischen GSVP-Missionen und Operationen erforderlichenfalls auszubauen, auch durch Studien und/oder fachtechnische Besichtigungen, Workshops, GSVP-Schulungen und -Kurse usw., die dazu beitragen würden, die Interoperabilität der Partner zu verbessern, gemeinsame Verfahren zu entwickeln und gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen; legt ihnen ferner nahe, mit den meisten Ländern der Östlichen Partnerschaft im Bereich der Cybersicherheit zusammenzuarbeiten, was auch den gegenseitigen Austausch von Informationen und die Unterstützung der kritischen Infrastruktur umfassen sollte;

    20.

    erwägt die Anhörung einiger Länder der Östlichen Partnerschaft in frühen Phasen der Planung von GSVP-Missionen und/oder Operationen, insbesondere derjenigen Missionen und/oder Operationen, die von den Partnern der Östlichen Partnerschaft durchgeführt werden oder werden sollen;

    21.

    erachtet es als wichtig, dass sich das Europäische Parlament aktiv an Entscheidungen in Bezug auf die Umsetzung der GSVP in der Region der Länder der Östlichen Nachbarschaft beteiligt und seine Beratungsfunktion stärkt;

    22.

    begrüßt die am 13. April 2022 im Rat erzielte Einigung über eine dritte Tranche der militärischen Unterstützung im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität in Höhe von 1,5 Mrd. EUR zur Bereitstellung von letalem militärischem Material sowie von Treibstoff und Schutzausrüstung und fordert deren sofortige Bereitstellung; hält es für sehr wichtig, dass die Union angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und des zunehmend schwierigen Sicherheitsumfelds, das sich auf die Stabilität und Regierungsführung der östlichen Partner der Union auswirkt, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung verstärkt; begrüßt die Entscheidung des Europäischen Rates vom 2. Dezember 2021, die Europäische Friedensfazilität (EFF) zur Bereitstellung eines Pakets von 31 Mio. EUR für die Ukraine, 12,75 Mio. EUR für Georgien und 7 Mio. EUR für die Republik Moldau zu nutzen, um diesen Ländern zu helfen, ihre Widerstandsfähigkeit und ihre Verteidigungskapazitäten, insbesondere ihre Cybersicherheit und ihre medizinischen, technischen, mobilen und logistischen Kapazitäten sowie den Kampf gegen Desinformation, zu stärken; fordert eine weitere Inanspruchnahme der EFF, um die Fähigkeit der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere derjenigen, die bewaffneten Angriffen ausgesetzt sind, und derjenigen, die GSVP-Missionen ausrichten, zu verbessern, ihrem Sicherheitsbedarf in Schlüsselbereichen wie der Ausrüstung, die für den Austausch von Informationen über sichere Kommunikationskanäle erforderlich ist, und der zur Abwehr bewaffneter Angriffe und hybrider Bedrohungen erforderlichen technischen Instrumente weiter nachzukommen; erachtet es als notwendig, dass die EU die materielle und finanzielle Unterstützung für die Länder der Östlichen Partnerschaft aufstockt und sich auch auf den Kapazitätsaufbau konzentriert, um die Widerstandsfähigkeit der einzelnen Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere bei der Bekämpfung von Desinformationskampagnen und bei der nationalen Verteidigung, zu verbessern; betont, dass die EU einen integrierten Ansatz entwickeln muss, um die Länder der Östlichen Partnerschaft bei der Bewältigung der gegenseitig verflochtenen Bedrohungslandschaft unterstützen zu können;

    23.

    betont, dass die Solidarität der EU und der Mitgliedstaaten mit der Ukraine und in Anbetracht der zunehmend prekären Sicherheitslage in einer Reihe von Ländern der Östlichen Partnerschaft wichtig ist; fordert die EU und deren Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Bereitstellung von technischem Gerät für Länder der Östlichen Partnerschaft im Rahmen der EFF stets im Einklang mit den einschlägigen internationalen, auf die Ausstattung der Streitkräfte mit technischem Gerät anwendbaren Regelungen erfolgt, dem Bedarf der Ziele der EU zur Unterstützung der jeweiligen Länder der Östlichen Partnerschaft entspricht und — soweit erforderlich — koordiniert mit den jeweiligen NATO-Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten in den Partnerländern und der strategischen Planung erfolgt, um unnötige Doppelungen zu verhindern und die Effizienz zu erhöhen; legt den Mitgliedstaaten nahe, Instrumente der Militärhilfe zu entwickeln, die es den Ländern der Östlichen Partnerschaft ermöglichen, Ausrüstung von Herstellern aus der EU zu erwerben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, um die bereits getroffenen Entscheidungen über die Bereitstellung von Ausrüstung für die Länder der Östlichen Partnerschaft nicht zu blockieren;

    24.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, den Haushalt der EFF aufzustocken, damit die EU in der Lage ist, die Widerstands- und Verteidigungsfähigkeiten der Länder der Östlichen Partnerschaft zu stärken, beispielsweise um hybriden Bedrohungen entgegenzuwirken;

    25.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die militärische Widerstandsfähigkeit der Ukraine weiter zu stärken, indem sie Waffen, auch Schiffsabwehr-, Flugabwehr- und Panzerabwehrwaffen, zur Verfügung stellen; begrüßt die Entscheidung der Mitgliedstaaten, der Ukraine letale Ausrüstung zu liefern, um die Fähigkeit der Ukraine zur Verteidigung ihrer Souveränität und territorialen Integrität zu stärken;

    26.

    begrüßt die Einrichtung einer „Clearing-House-Zelle“ des Militärstabs der EU; stellt fest, dass Polen zu einem Logistikdrehkreuz geworden ist und dafür sorgt, dass alle materiellen und finanziellen Lieferungen die ukrainischen Streitkräfte erreichen; legt den Mitgliedstaaten nahe, dringend Personal und Material — insbesondere abgesicherte Kommunikationsmittel, medizinische Ausstattung und hochentwickelte Waffen — in den östlichen EU-Mitgliedstaaten aufzustocken und neu zu positionieren;

    27.

    legt der Kommission nahe, im Rahmen einer innovativen finanziellen Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu prüfen, wann eine Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens angebracht wäre, und neben anderen Maßnahmen eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben, die Abkehr von Kohlenwasserstoffen aus Russland, die Linderung der sozioökonomischen Folgen des Krieges für die Bürgerinnen und Bürger der EU sowie einen Schuldenerlass zusätzlich zu der fortgesetzten Bereitstellung von Militärhilfe für die Länder der Östlichen Partnerschaft über die EFF zu prüfen;

    28.

    begrüßt, dass die Kommission ein neues Soforthilfeprogramm für die Ukraine in Höhe von bis zu 1,2 Mrd. EUR genehmigt hat, das dazu beitragen wird, die makroökonomische Stabilität und die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Ukraine vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage zu stärken; stellt fest, dass die EU und die europäischen Finanzinstitutionen dem Land seit 2014 mehr als 17 Mrd. EUR in Form von Zuschüssen und Darlehen gewährt haben;

    29.

    fordert die Kommission auf, die Überwachung von Sanktionsregelungen zu verstärken, um die Einhaltung der bestehenden Sanktionsregelungen sicherzustellen;

    Verbesserung der Zusammenarbeit mit Institutionen und Instrumenten

    30.

    fordert die EU und die NATO-Verbündeten auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Stärkung der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit mit Ländern der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen, da die Sicherheit und Stabilität der Region sonst nicht sichergestellt werden kann; begrüßt die NATO-Politik der offenen Tür, bei der enge politische und operative Beziehungen zu den jeweiligen Beitrittskandidaten, insbesondere der Ukraine und Georgien, unterhalten werden;

    31.

    betont, dass intensive Konsultationen und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Hinblick auf eskalierende Situationen wichtig sind, wie sie im Zusammenhang mit dem derzeitigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine festzustellen sind; hebt hervor, dass diese Zusammenarbeit die Sicherheitsvorkehrungen aller Mitgliedstaaten respektieren und auf Einheit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und auf der Einhaltung der Grundsätze im Zusammenhang mit der bestehenden europäischen Sicherheitsarchitektur und dem Völkerrecht, einschließlich der Souveränität und territorialen Integrität der Nachbarländer, beruhen sollte; fordert die transatlantische Gemeinschaft auf, ihr derzeitiges und künftiges Engagement zu verstärken und auszuweiten, um den direkten und indirekten Aggressionshandlungen und Aktivitäten Russlands gegen die Ukraine, Georgien und Moldawien entgegenzuwirken;

    32.

    fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit der NATO auch durch die bevorstehende Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit der EU und der NATO zu stärken, um den Aufbau von Verteidigungs- und Sicherheitskapazitäten der Partner der EU in der östlichen Nachbarschaft zu unterstützen; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten, der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie die intensiven Diskussionen, die in der NATO über die Sicherheit Europas stattfinden;

    33.

    fordert den EAD auf, Bewertungsberichte, Bedrohungsbewertungen und politische Botschaften mit den Botschaften der Mitgliedstaaten und den NATO-Verbindungsbüros in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft zu koordinieren;

    34.

    ist besorgt darüber, dass ein NATO-Mitglied den Zugang der Ukraine zur Agentur der NATO für Unterstützung und Beschaffung der NATO trotz dringenden Bedarfs und aus Gründen, die nichts mit der derzeitigen Situation zu tun haben, verzögert;

    35.

    ist besorgt darüber, dass ein NATO-Mitgliedstaat Diskussionen zwischen der NATO und der Ukraine auf Ministerebene blockiert und somit die Weiterentwicklung dieser Partnerschaft verhindert;

    36.

    fordert den HR/VP auf, beim bevorstehenden Sicherheits- und Verteidigungsdialog zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten und bei den EU-US-Dialogen über China und Russland der Sicherheit im Raum der Östlichen Partnerschaft besondere Beachtung zu schenken; weist darauf hin, dass der Sicherheitsdialog zwischen der EU und den USA eine wichtige Gelegenheit ist, den Mehrwert der transatlantischen Beziehungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu maximieren, und genügend Zeit und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden sollten, um das Sicherheitsumfeld in der Region der Östlichen Partnerschaft zu verbessern; stellt fest, dass eine demokratische, stabile und proeuropäische Östliche Partnerschaft eine Bedrohung für das Kreml-Regime darstellt und daher unter politischem und militärischem Druck steht, insbesondere die Ukraine; weist erneut darauf hin, dass die europäische Sicherheitsordnung nicht ohne die europäischen Länder diskutiert werden kann; betont, dass die Stabilität der Region der Östlichen Partnerschaft für die Sicherheit des gesamten europäischen Kontinents von wesentlicher Bedeutung ist;

    37.

    fordert die EU auf, unabhängige Medien und Journalisten von hoher Qualität in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen, um Pluralismus, Medienfreiheit und Rechtsstaatlichkeit zu stärken, Desinformation entgegenzuwirken und die allgemeine Widerstandsfähigkeit der demokratischen Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu verbessern;

    38.

    ist besorgt über die zunehmende Manipulation von Informationen, Desinformation und hybride Bedrohungen, die insbesondere von Russland, aber auch von anderen Akteuren ausgehen und mehrere Schauplätze sowie GSVP-Missionen betreffen, wodurch ganze Regionen destabilisiert werden;

    39.

    missbilligt, dass die russische Staatsmacht bestrebt ist, den laufenden Angriffskrieg gegen die Ukraine gegenüber der eigenen Bevölkerung vollständig zu vertuschen, insbesondere dadurch, dass der Angriffskrieg gegen die Ukraine als „Sonderoperation“ bezeichnet und die Pressefreiheit ausgehebelt wird sowie harte rechtliche Sanktionen gegen Einzelpersonen und unabhängige Medien verhängt werden;

    40.

    hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für Länder der Östlichen Partnerschaft verstärken müssen, insbesondere in den Bereichen der strategischen Kommunikation und der Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation sowie jeglicher bösartiger ausländischer Einmischung, um die Widerstandsfähigkeit von Staat und Gesellschaft zu stärken und der Schwächung und Fragmentierung von Gesellschaften und Organe entgegenzuwirken;

    41.

    fordert die EU auf, Regierungen, Zivilgesellschaften, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Akteuren der Länder der Östlichen Partnerschaft Projekte zu erleichtern, die ihnen bei der Bekämpfung von Desinformation und hybriden Bedrohungen helfen, auch durch die wichtige Arbeit der EAD-StratCom-Abteilung mit ihren Arbeitsgruppen, das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (EU INTCEN) und die EU-Analyseeinheit für hybride Bedrohungen, das Schnellwarnsystem, die etablierte Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene zwischen dem EAD, der Kommission und dem Parlament, das von der Kommission geleitete Netzwerk gegen Desinformation und die Verwaltungsarbeitsgruppe des Parlaments gegen Desinformation; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft am Europäischen Exzellenzzentrum für die Bekämpfung hybrider Bedrohungen (Hybrid COE) auszuweiten;

    42.

    betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Partnern der Östlichen Partnerschaft in den Bereichen strategische Kommunikation, Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation sowie böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland verstärkt werden muss;

    43.

    fordert den EAD auf, die Aufnahmefähigkeit von EU-Delegationen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu stärken, damit diese besser dazu in der Lage sind, von ausländischen staatlichen Akteuren, insbesondere Russland, organisierte Desinformationskampagnen, mit denen die demokratischen Werte bedroht werden, zu entlarven; fordert, die Antwort der Missionen der GSVP auf hybride Bedrohungen dringend zu strukturieren, da dies ein Versuch ist, sie zu delegitimieren;

    44.

    fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, Möglichkeiten zur Förderung des Aufbaus von Cyber-Fähigkeiten der Partner der EU zu prüfen, z. B. die Anpassung der Beratungsmandate, um Maßnahmen zur Spezialausbildung in der Bekämpfung von hybrider Kriegsführung, Desinformationskampagnen, Cyber-Kriegsführung und Analysen von Informationen aus frei zugänglichen Quellen einzubeziehen, um sicherzustellen, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft die für die Cyber-Resilienz erforderliche technische Infrastruktur stärken; befürwortet die Einleitung ziviler Cyber-Missionen; nimmt die vom Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) im Bereich der Cyberabwehr geleistete wertvolle Ausbildungsarbeit zur Kenntnis und begrüßt die gezielten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die vom ESVK für Partner der Östlichen Partnerschaft organisiert werden;

    45.

    legt der EU nahe, ihre Cybersicherheitspolitik zu verstärken, da der Angriffskrieg in der Ukraine ein alarmierend hohes Potenzial für eine noch nie dagewesene Eskalation, auch durch Dritte, darstellt;

    46.

    würdigt die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Gestaltung der Politik und der Beaufsichtigung der Reform des Sicherheitssektors und fordert, dass diese mit kontinuierlicher Unterstützung und Finanzierung erfolgen muss, sofern die Umstände dies zulassen, und sie in wichtige Projekte einbezogen wird, um eine größere Rechenschaftspflicht und Transparenz im Verteidigungs- und Sicherheitssektor zu erleichtern;

    47.

    fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Bekanntheit der GSVP-Missionen in der Östlichen Partnerschaft durch Verstärkung ihrer strategischen Kommunikation, durch die vorausschauende Bekämpfung von gegen sie gerichteten Desinformationen, durch deren Berücksichtigung in ihren politischen Botschaften, insbesondere bei den EU-Delegationen, öffentlich zugänglichen Dokumenten und Kontakten mit der internationalen Presse zu verbessern;

    48.

    betont, dass die EU ihre institutionellen Kapazitäten für Konfliktprävention, Vermittlung, Dialog und Deeskalation in der Region der Östlichen Partnerschaft stärken muss; betont, dass die EU eine stärkere Rolle bei der Festlegung vertrauensbildender Maßnahmen spielen und sich weiter an Aussöhnungsbemühungen beteiligen könnte; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ebenfalls an der Stärkung der Ausbildung und der Entwicklung von Kapazitäten der Partner der EU in der Östlichen Partnerschaft in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung zu arbeiten; lobt in diesem Zusammenhang die EU-Initiative der Exzellenzzentren für CBRN-Risikominderung in Tiflis; fordert die Kommission auf, den Kapazitätsaufbau der Partner der Östlichen Partnerschaft zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit ihrer kritischen Einrichtungen durch gemeinsame Schulungsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu verstärken;

    49.

    begrüßt das EU-Konzept für das Kulturerbe in Konflikten und Krisen; ist der Ansicht, dass die GSVP einen Beitrag zur Bewältigung sicherheitsbezogener Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bewahrung und dem Schutz des Kulturerbes leisten kann, und begrüßt die Möglichkeiten einer Auslotung zur Entwicklung solcher Bemühungen in der Region der Östlichen Partnerschaft; stellt fest, dass die Einbeziehung des Aspekts des Schutzes des Kulturerbes und des interkulturellen Dialogs in das Missionsmandat für den Prozess der Konfliktlösung und den Abschluss nachhaltiger Lösungen von Vorteil wäre;

    50.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, dafür zu sorgen, dass der digitale Wandel in den Ländern der Östlichen Partnerschaft vor böswilligen Aktivitäten geschützt wird, und regt daher an, die bestehenden Leitinitiativen der EU zum Aufbau von Cyberkapazitäten in der Region — CyberEast und EU4Digitalt — weiter zu nutzen, um rechtliche und administrative Strukturen zur Zertifizierung von Software und Hardware, zur Koordinierung der nationalen CERT-Teams und zur Einrichtung von Cyber-Forensik- und Ermittlungsstellen in ganz Europa zu schaffen; fordert das Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit auf, eng mit den östlichen Partnerländern der EU zusammenzuarbeiten, um die Cybersicherheit in der Region zu verbessern; fordert den Rat auf, mit der Ukraine zusammenzuarbeiten, um die gegenseitige Cybersicherheit und die gegenseitige Widerstandsfähigkeit gegen Cyberbedrohungen und hybride Angriffe zu stärken;

    51.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr politischen Willen und Solidarität zu zeigen, indem genügend und gut ausgebildetes Personal für GSVP-Missionen in assoziierte Länder der Östlichen Partnerschaft entsandt wird, um sicherzustellen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten in den Missionen der Region vertreten sind, und um Länder außerhalb der EU, die Gastgeber erfolgreich abgeschlossener GSVP-Missionen waren und die örtlichen Gegebenheiten besser kennen, zu einer stärkeren Beteiligung an diesen Missionen zu animieren; begrüßt die Beteiligung der meisten Länder der Östlichen Partnerschaft an Missionen und Operationen der GSVP, stets unter Wahrung der europäischen Interessen und Werte; befürwortet die Zusammenarbeit einer größeren Zahl von Mitgliedstaaten mit den Partnern der Östlichen Partnerschaft im Bereich der Sicherheit wie z. B. in der litauisch-polnisch-ukrainischen Brigade;

    52.

    begrüßt die Einführung von Militärberatern bei den EU-Missionen und Delegationen und unterstützt die Bemühungen um eine weitere Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungskompetenz in den EU-Delegationen;

    53.

    hält den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine für einen Weckruf für die europäische Verteidigung, mit dem dafür gesorgt wird, dass künftige GSVP-Missionen in der Östlichen Partnerschaft mit mehr Mitteln, einem höheren Maß an Ehrgeiz und überarbeiteten Mandaten ausgestattet werden, um die Herausforderungen zu bewältigen und die Missionsziele zu erreichen;

    54.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb und zwischen GSVP-Missionen effizientere Kapazitäten für den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu schaffen und besonderen Wert auf eine verstärkte Zusammenarbeit und die Abordnung von Personal von Europol und Interpol in die Hauptquartiere von GSVP-Missionen zu legen, um einen nahtlosen nachrichtendienstlichen Austausch zu erleichtern;

    55.

    fordert den EAD, das MPCC, das CPCC und die Hauptquartiere der GSVP auf, eine neue Kultur des Verständnisses zwischen zivilen und militärischen Partnern auf der Grundlage verstärkter institutioneller Beziehungen und gemeinsamer Sensibilisierung und Bewertung zu fördern, um einen umfassenden Planungsrahmen und eine umfassende Planungskultur zu entwickeln;

    56.

    fordert die Hauptquartiere der GSVP-Missionen auf, auf größere Synergieeffekte mit den nationalen gemeinsamen Ausbildungs- und Bewertungszentren in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu dringen;

    57.

    fordert den CPCC, den MPCC, den Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) und den Militärstab der Europäischen Union (EUMS) auf, zusammen mit Partnern, die für den Erfolg von Kampagnen von entscheidender Bedeutung sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Modell für die Entwicklung bewährter Verfahren und Know-how mit Blick auf Konzepte für die Planung von Kampagnen oder Missionen und den Austausch, insbesondere im Hinblick auf Bedrohungen und Risikobewertungen, Frühwarnung und strategische Weitsicht, darüber zu entwerfen;

    58.

    fordert die Kommission, den EAD, insbesondere den CPCC und den EUMC auf, sich durch entsprechende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen besser auf den Aufbau interinstitutioneller Arbeitsgruppen einzustellen; ist der Auffassung, dass die GSVP aufgrund ihres Zugangs zu Planung, Ressourcen und Logistik das Potenzial hat, als praktische Drehscheibe für die Widerstandsfähigkeit und den Wiederaufbau der Gesellschaft sowohl bei vom Menschen verursachten als auch bei Naturkatastrophen genutzt zu werden;

    59.

    fordert den CPCC und den MPCC auf, hervorzuheben, dass eine Berufsausbildung auf ziviler und militärischer Ebene für alle Mitarbeiter von GSVP-Missionen wichtig ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das an Missionen der GSVP beteiligte Personal angemessen auszurüsten und auszubilden, damit es unter kritischeren Bedingungen handlungsfähiger und wehrhafter ist; fordert die Kommission auf, das militärische Erasmus-Programm auf Offiziere aus Ländern der Östlichen Partnerschaft auszudehnen und auch deren Studium an Militärakademien in der EU zu finanzieren; fordert die EU auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Rolle des ESVK auszuweiten, um die Ausbildung von Streitkräfteoffizieren und der nationalen Verteidigung zu erleichtern; fordert eine konsequentere und strukturiertere Beteiligung des einschlägigen Personals an Kursen des ESVK und zu einer Zusammenarbeit mit Mechanismen wie dem Professional Development Programme (PDP);

    60.

    regt an, das militärische Erasmus-Programm durch die Aufnahme von Offizieren aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft auszubauen und auch deren Studium an Militärakademien in der EU zu finanzieren;

    61.

    fordert die Hauptquartiere der GSVP-Missionen auf, auf größere Synergieeffekte mit den nationalen gemeinsamen Ausbildungs- und Bewertungszentren in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft zu dringen, beispielsweise auf gemeinsame Kommandoposten und Stabsübungen, zu möglichen Szenarien, an denen zivile und militärische Führungskräfte aus EU-Mitgliedstaaten, Mitarbeiter der GSVP-Missionen und assoziierte Länder der Östlichen Partnerschaft beteiligt sind;

    62.

    fordert die Kommission, den EAD, den CPCC und den MPCC auf, auf größere Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und einschlägigen Akteuren zu setzen, um die Bemühungen um präventive Friedenskonsolidierung, präventive Diplomatie, Frühwarnung, Vertrauensbildung zu intensivieren und die Widerstandsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger gegen Desinformation zu verbessern; legt den Mitgliedstaaten nahe, gemeinsame Übungen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft in Bereichen wie maritime Übungen, gemeinsame Luftunterstützungsoperationen und Friedensunterstützung in Betracht zu ziehen;

    63.

    äußert seine Besorgnis und fordert nachdrücklich dazu auf, gegen die vorherrschende Politisierung und politische Einflussnahme auf die Verteidigungskräfte in einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft vorzugehen, die zu einer politisch motivierten Abziehung oder Herabstufung von Offizieren führt, die im Rahmen der von der EU, den Mitgliedstaaten und anderen Partnerländern unterstützten Programme ausgebildet und geschult wurden;

    64.

    betont, dass es für die EU wichtig ist, die Rolle von Frauen und jungen Menschen bei der Friedenskonsolidierung in der Region der Östlichen Partnerschaft zu fördern und die Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“ und „Jugend, Frieden und Sicherheit“ in der Region der Östlichen Partnerschaft voranzubringen; betont, dass bewährte Verfahren zur Gleichstellung der Geschlechter und zu geschlechtersensiblen Aspekten militärischer Operationen und ziviler Missionen (Konzeption, Planung, Analyse, ausgewogenes Geschlechterverhältnis beim Personal usw.) ausgetauscht werden müssen, indem die obligatorischen Schulungen der EU für das Personal von GSVP-Missionen und -Operationen genutzt und für jede GSVP-Mission und -Operation eigene Berater für Gleichstellungsfragen eingesetzt werden;

    Bereitstellung zusätzlicher politischer und strategischer Kapazitäten für die GSVP im Raum der Östlichen Partnerschaft

    65.

    fordert die Kommission, den EAD und insbesondere den CPCC auf, sicherzustellen, dass die EUAM die Reform des SBU der Ukraine als ihre vorrangige Aufgabe beibehält, und den Umfang der Zusammenarbeit mit dem SBU in den Bereichen Cybersicherheit, Terrorismusbekämpfung und hybride Bedrohungen ausweitet;

    66.

    fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, die Zusammenarbeit der EUAM auf alle an der Reform des zivilen Sicherheitssektors beteiligten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung auszudehnen und die Antikorruptionsbehörde der Ukraine, die Nationale Korruptionspräventionsbehörde der Ukraine und das Oberste Gericht zur Korruptionsbekämpfung einzubeziehen, sei es in Form von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Austausch bewährter Verfahren und die gemeinsame Festlegung künftiger Prioritäten; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Einbeziehung von Vertretern der ukrainischen Dienste und Verwaltung in laufende Schulungen, die Untersuchung von Korruptionsfällen und Analysen der Gründe für das Scheitern von Ermittlungen und das Versäumnis, Täter zur Verantwortung zu ziehen, zu empfehlen, um das Personal bei der Bekämpfung von Korruption zu unterstützen und um Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen; begrüßt die Anpassungsfähigkeit der GSVP-Missionen als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands;

    67.

    fordert die Kommission, den EAD und die CPCC auf, dafür zu sorgen, dass die EUAM der Reform des SBU der Ukraine weiterhin Priorität einräumt, um nach dem Notstand für eine bessere Aufsicht, weniger vorgerichtliche Ermittlungsbefugnisse und Haftzentren sowie eine Verkleinerung und Entmilitarisierung des SBU mit einem vierteljährlichen Bericht über die Bewertung der Umsetzung Sorge zu tragen;

    68.

    fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, ihre Unterstützung der Digitalisierungsbemühungen der EUAM im Hinblick auf die Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine auszuweiten und Ausbildungsmaßnahmen sowie Technologien bereitzustellen, die Datenregister, Personalverwaltung und Eingaben vor Gericht unterstützen, um die Transparenz, den Aufbau von Vertrauen in der Gemeinschaft und die Korruptionsbekämpfung zu fördern; begrüßt das Engagement der EUAM, die Rolle von Frauen in Strafverfolgungsbehörden zu stärken;

    69.

    weist darauf hin, dass verlängerte Mandate mit angemessenen Ressourcen einhergehen müssen; ist besorgt über die Gefahr einer Streuung, wenn die EUAM breite Sektoren umfasst, jedoch nicht über angemessenen Mittel verfügt, um ihren Auftrag zu erfüllen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die professionelle Komponente der EUAM durch Vertreter der Sonderdienste zu stärken, um Reformen wirksam umzusetzen und praktische Beratung zu leisten;

    70.

    fordert die Ausweitung des Mandats der EUAM im Bereich der Bekämpfung hybrider Bedrohungen, strategischer Kommunikation, digitaler Technologie und Cybersicherheit, um die Fähigkeit der ukrainischen Regierungsinstitutionen zu stärken, Informationsbedrohungen entgegenzuwirken, z. B. der Nutzung von Kommunikation zur Aushöhlung des Vertrauens in die öffentlichen Institutionen, der Verbreitung von Fehlinformationen und feindseliger Propaganda, der Polarisierung der Gesellschaft und der Herausbildung einer negativen Wahrnehmung der Ukraine in der Welt;

    71.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, der Aggression Russlands entgegenzutreten und ihren Verteidigungssektor, der derzeit grundlegende Reformen durchläuft, die langfristige Auswirkungen auf die Streitkräfte der Ukraine, ihre Fähigkeit, für die Sicherheit der Ukraine Sorge zu tragen, und das Vertrauen der Öffentlichkeit haben werden, weiter zu reformieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Anschluss an eine politische Einigung zwischen der Ukraine und Russland dringend den Beschluss zu fassen, eine militärische Beratungs- und Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP einzuleiten, um die Ukraine bei Operationen in dicht besiedelten städtischen Kampfgebieten, bei der asymmetrischen und der Cyber-Kriegsführung sowie bei der Reform ihres Systems der professionellen militärischen Ausbildung zu unterstützen, da dies der wichtigste Bereich ist, um den Wandel zu erleichtern und die Nachhaltigkeit der Umgestaltung des Verteidigungssystems sicherzustellen;

    72.

    fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre offiziellen Reaktionen auf gegen die EUMM gerichtete Provokationen, insbesondere von Verletzungen des Waffenstillstands, zu verschärfen; weist darauf hin, dass die EUMM beauftragt ist, das gesamte Gebiet der international anerkannten Grenzen Georgiens abzudecken, und besteht auf dem ungehinderten Zugang zu den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien;

    73.

    fordert die Kommission und den EAD auf, eine angemessene Ressourcenausstattung der EUMM-Hauptquartiere sicherzustellen und insbesondere für sichere Informations- und Kommunikationskanäle, Nachtsichtgeräte, Bildmaterial von höherer Qualität und verbesserte Kapazitäten für die Gewinnung und Analyse von Informationen aus frei zugänglichen Quellen zu sorgen;

    74.

    fordert, den Rat auf die EUAM, die EUMM und die EUBAM so lange wie notwendig auf der Grundlage regelmäßiger Bewertungen ihrer Umsetzung und des Bedarfs im Lichte der GSVP-Prioritäten beizubehalten und unterstützt deren erneuerbare Mandatsstrukturen, um eine unkomplizierte Anpassung an veränderte Gegebenheiten vor Ort sicherzustellen; fordert eine regelmäßige Bewertung des Bedarfs anderer oder ergänzender Missionen im Lichte der GSVP-Prioritäten;

    75.

    bekräftigt die Unterstützung der EU für die Souveränität und territoriale Integrität der Republik Moldau und für die Bemühungen im Rahmen der 5+2-Verhandlungen um eine friedliche, dauerhafte, umfassende, politische Lösung des Transnistrien-Konflikts auf der Grundlage der Achtung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau in ihren international anerkannten Grenzen mit einem Sonderstatus für Transnistrien, bei dem der Schutz der Menschenrechte auch in den Gebieten gewährleistet wird, die derzeit nicht unter der Hoheit der Verfassungsorgane stehen; weist erneut darauf hin, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 22. Juni 2018 eine Resolution verabschiedet hat, in der die Russische Föderation aufgefordert wird, ihre Streitkräfte und Waffen bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau abzuziehen, und in der die Unterstützung für die sofortige Umsetzung dieser Resolution wiederholt wird;

    76.

    äußert sich besorgt über die jüngsten Entwicklungen im Gebiet Transnistrien und verurteilt diese Entwicklungen als gefährliche Provokationen in einer sehr instabilen Sicherheitslage; fordert zu Ruhe auf, damit die Sicherheit und das Wohlergehen der Menschen, die an beiden Ufern des Dnister und in Nachbarländern leben, bewahrt werden;

    77.

    bringt seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Spannungen an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan nach dem gewaltsamen Konflikt im Herbst 2020 zum Ausdruck; fordert den Rat und den EAD auf, weiterhin Vertrauen aufzubauen, Spannungen abzubauen und auf eine friedliche Lösung zwischen Armenien und Aserbaidschan hinzuarbeiten; betont, dass der vollständige Austausch und die Freilassung von Gefangenen, die Klärung des Schicksals vermisster Personen, die Erleichterung humanitärer Antiminenaktionen, die Sicherstellung eines sicheren und freien Verkehrs der Zivilbevölkerung in Bergkarabach, die Hilfe für die vom Konflikt betroffene Bevölkerung, die Förderung von Vertrauen, persönliche Kontakte und die Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen wichtig sind, und betont, dass die Erhaltung des Kulturerbes und die Fortführung des interkulturellen Dialogs für die Konfliktlösung von Vorteil wäre; ist der Ansicht, dass die Folgen dieser Feindseligkeiten und die Präsenz der sogenannten russischen Friedenssicherungskräfte keine Auswirkungen auf die politischen Entwicklungen in Armenien und die Zukunft der Reformagenda des Landes haben sollten;

    78.

    begrüßt das Ergebnis des hochrangigen Treffens des Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, des Präsidenten der Republik Aserbaidschan İlham Aliyev und des Ministerpräsidenten der Republik Armenien Nikol Paschinjan am 14. Dezember 2021, bei dem beide Staats- und Regierungschefs ihre Bereitschaft bekräftigten, an offenen bilateralen Fragen zu arbeiten und Verhandlungen über die Grenzziehung aufzunehmen, wozu die EU bereit ist, technische Hilfe zu leisten; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme von Verhandlungen über die Abgrenzung und Markierung von Staatsgrenzen und ein nachhaltiges Abkommen zu fördern, das zu einer friedlichen Koexistenz führt;

    79.

    fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien nicht unlösbar werden zu lassen;

    80.

    fordert die Kommission auf, jede Nutzung oder Finanzierung illegaler Überwachungstechnologien durch die EU zu verhindern, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich mit der der Regierung Aserbaidschans ins Benehmen zu setzen, um den Einsatz solcher illegalen Überwachungstechnologien und repressiver Cybersicherheitsmaßnahmen zu beenden;

    81.

    äußert sich tief besorgt über die destabilisierenden und terroristischen Handlungen bestimmter Länder, insbesondere des Irans, im Südkaukasus; verurteilt sämtliche terroristischen Handlungen aufs Schärfste; begrüßt die Sicherheitszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und den Ländern der Östlichen Partnerschaft und unterstützt die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Terrorismus in vollem Umfang; fordert den EAD auf, so bald wie möglich in einen Sicherheitsdialog mit Armenien, wie bereits mit Aserbaidschan, einzutreten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien nicht zu einem festgefahrenen Konflikt werden zu lassen;

    82.

    hebt hervor, dass China in der Region der Östlichen Partnerschaft eine immer größere Rolle spielt, beispielsweise durch den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Georgien; betont, dass die EU eine strategische Bewertung vornehmen muss, wie sich eine solch zunehmende Rolle auf den Einfluss der EU in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und die Zusammenarbeit mit ihnen auswirken kann;

    83.

    fordert den EAD auf, die wachsende Präsenz Chinas in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu beobachten, einschließlich der Folgen (und potenziellen Folgen) für die innere Sicherheit der Länder der Östlichen Partnerschaft sowie der allgemeinen geopolitischen Lage;

    84.

    stellt fest, dass sich Peking gegen die Wirtschaftssanktionen gegen Russland wegen der Ukraine ausgesprochen hat, die seiner Meinung nach einseitig sind und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht genehmigt wurden; hebt hervor, dass China das Vorgehen Russlands in der Ukraine noch nicht verurteilt hat und auch nicht anerkennt, dass Russland in die Ukraine einmarschiert ist; stellt fest, dass das chinesische Staatsfernsehen den Angriffskrieg in der Ukraine weitgehend ignoriert und behauptet, die Invasion sei die Schuld der USA und der NATO;

    85.

    fordert ein sofortiges Embargo für Einfuhren von Öl, Kohle, Kernbrennstoff und Gas aus Russland und den vollständigen Verzicht auf Nord Stream I und II; weist darauf hin, dass Nord Stream II ein wichtiges Instrument für Russland darstellt, um seinen politischen und wirtschaftlichen Einfluss auf die Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft zu erhöhen; stellt fest, dass es in den Ländern der Östlichen Partnerschaft ein großes Potenzial für die Verwendung von Biokraftstoffen gibt, die verschiedene erneuerbare Energiequellen als Mittel zur Verringerung der Energieabhängigkeit besser nutzen können;

    86.

    begrüßt den auf dem letzten Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Dezember 2021 zum Ausdruck gebrachten Willen, eine verstärkte sektorale Zusammenarbeit im Bereich der Energiesicherheit mit interessierten assoziierten Partnern der Östlichen Partnerschaft zu prüfen; weist darauf hin, dass der Klimaschutz ein Bereich ist, in dem eine weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und der Östlichen Partnerschaft möglich ist;

    87.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, die Einrichtung eines klimaspezifischen Fonds für die Östliche Partnerschaft in Betracht zu ziehen, der länderübergreifende und regionale Zusammenarbeit, den Schutz der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Forschung und Bildung umfasst und bei dem ein besonderer Schwerpunkt auf den Aufbau von Kapazitäten für grüne Technologien auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten gelegt wird;

    o

    o o

    88.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, den mit Verteidigung und Cybersicherheit befassten EU-Agenturen, dem NATO-Generalsekretär und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

    (2)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

    (3)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    (4)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

    (5)  ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3.

    (6)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

    (7)  ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1.

    (8)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

    (9)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

    (10)  ABl. L 359 I vom 11.10.2021, S. 6.

    (11)  ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14.

    (12)  ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 106.

    (13)  ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 109.

    (14)  ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 112.

    (15)  ABl. L 351 I vom 22.10.2020, S. 5.

    (16)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 12.

    (17)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.

    (18)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

    (19)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.

    (20)  ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 149.

    (21)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

    (22)  ABl. L 411 vom 7.12.2020, S. 1.

    (23)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 105.

    (24)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 156.

    (25)  ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 54.

    (26)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 87.

    (27)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 78.

    (28)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 64.

    (29)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 136.

    (30)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 40.

    (31)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 114.

    (32)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 22.

    (33)  ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 57.

    (34)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).


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