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Document 52022IP0223

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Fahrplan des EAD für Klimawandel und Verteidigung (2021/2102(INI))

    ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 19–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 493/19


    P9_TA(2022)0223

    Fahrplan des EAD für Klimawandel und Verteidigung

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Fahrplan des EAD für Klimawandel und Verteidigung (2021/2102(INI))

    (2022/C 493/02)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 42 und 43,

    unter Hinweis auf die CO2-Neutralitätsziele der Union für 2030 und 2050,

    unter Hinweis auf den Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung vom 9. November 2020,

    unter Hinweis auf das Konzept des Rates vom 5. Oktober 2021 für einen integrierten Ansatz für Klimawandel und Sicherheit („Concept for an Integrated Approach on Climate Change and Security“),

    unter Hinweis auf das EU-Konzept für Umweltschutz und Energieoptimierung für militärische Operationen und Missionen unter der Leitung der EU,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (1), insbesondere Erwägung 60, in der ein Beitrag von 30 % für Klimaschutz festgelegt ist, und Erwägung 61, in der Beiträge von 7,5 % und 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele bis 2027 festgelegt sind,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (2) (die „NDICI-Verordnung“), insbesondere Erwägung 49, in der ein Klimabeitrag von 30 % festgelegt ist,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ (COM(2020)0301),

    unter Hinweis auf den NATO-Aktionsplan zu Klimawandel und Sicherheit,

    unter Hinweis auf das Strategiepapier des EAD zum Thema „Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ vom Juni 2016 und die Nachfolgeberichte,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Januar 2018 zum integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2018 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Januar 2020 zur Klimadiplomatie,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Januar 2021 zur Klima- und Energiediplomatie — Umsetzung der externen Dimension des europäischen Grünen Deals,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2020 und vom 10. Mai 2021 zu Sicherheit und Verteidigung,

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

    unter Hinweis auf den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 der Kommission — Verteidigungsindustrie und Weltraum,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021)0082),

    unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Forschungsbericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 21. Juni 2021 zum Klimawandel,

    unter Hinweis auf die Beschlüsse der führenden Vertreter der NATO vom Juni 2021 zu Klima und Sicherheit,

    unter Hinweis auf den vom Internationalen Militärrat für Klima und Sicherheit herausgegebenen Weltklima- und -sicherheitsbericht vom Juni 2021,

    unter Hinweis auf den Abschlussbericht 2021 des für den Zeitraum 2016–2020 vom Europäischen Forschungsrat (ERC) finanzierten BIOSEC-Projekts zum Thema „Biologische Vielfalt und Sicherheit“,

    unter Hinweis auf das ADEPHI-Projekt mit dem Titel „Weathering Risk: A Climate and Security Risk and Foresight Assessment“,

    unter Hinweis auf von der EU kofinanzierte Projekte wie „FREXUS: Improving security and climate resilience in a fragile context through the water-energy-food security Nexus“ in der Sahelzone,

    unter Hinweis auf die Dokumente der Vereinten Nationen über menschliche Sicherheit und Schutzverantwortung,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Klimadiplomatie (4),

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0084/2022),

    A.

    in der Erwägung, dass durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine die europäische Sicherheitsordnung auf beispiellose Weise infrage gestellt wird und auf alle Bereiche in der Union und ihren Mitgliedstaaten — insbesondere auf die Bereiche Verteidigung, Sicherheit, Cybersicherheit und kritische Infrastruktur, aber auch auf den Bereich der Energie, einschließlich der Energieeffizienz — Druck ausgeübt wird, stärker, widerstandsfähiger und unabhängiger zu werden;

    B.

    in der Erwägung, dass Umweltfaktoren die Sicherheit von Menschen und Staaten auf unterschiedliche Weise mittelbar und unmittelbar beeinflussen können;

    C.

    in der Erwägung, dass der Klimawandel und klimabedingte Auswirkungen, einschließlich Umweltschäden, Verlust an biologischer Vielfalt, Entwaldung, Wüstenbildung, extreme Wetterereignisse, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit, Luftverschmutzung und Naturkatastrophen die Entstehung von Konflikten oder Krisen fördern und bereits heute Sicherheit, Stabilität und Frieden auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene bedrohen; in der Erwägung, dass der Klimawandel, dessen Folgen bereits sichtbar sind und sich mittel- und langfristig beschleunigen dürften, zu einem Risikomultiplikator geworden ist, da er zur Verschärfung bestimmter bereits bestehender und immer dominanterer Risikofaktoren (wie einer zunehmenden wirtschaftlichen Ungleichheit oder einer starken politischen Unterdrückung) beitragen kann, und dass er gemeinsam mit hybriden und Cyberbedrohungen als neue Sicherheitsherausforderung angesehen werden muss, für deren Bewältigung angemessene Ressourcen erforderlich sind;

    D.

    in der Erwägung, dass die Zusammenhänge zwischen Klimawandel und Konflikten komplex sein können und die konkreten Auswirkungen des Klimawandels auf Konflikte meist kontextspezifisch sind; in der Erwägung, dass ein systematischerer und umfassenderer Austausch und ein wechselseitig fruchtbares Zusammenwirken zwischen den Wissenschaftskreisen, die sich mit der Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit befassen, unterstützt werden müssen;

    E.

    in der Erwägung, dass der Klimawandel als ultimativer „Bedrohungsmultiplikator“ nach wie vor ganz oben auf der Agenda für Frieden und Sicherheit steht, da er bestehende soziale, wirtschaftliche und ökologische Risiken verschärft, die Unruhen befeuern und potenziell zu bewaffneten Konflikten führen können; in der Erwägung, dass Umwelt- und Klimaveränderungen und ihre Folgen nicht immer nur ein auslösender Faktor oder eine direkte Ursache für bewaffnete zwischenstaatliche oder internationale Konflikte sind, sondern in Kombination mit anderen Faktoren bereits bestehende Anfälligkeiten, Spannungen und Risiken verstärken; in der Erwägung, dass der Klimawandel die Sicherheit von Menschen in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht, ihrem sozioökonomischen Status, ihrem Alter, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit (oder Nichtzugehörigkeit) zu einer Religionsgemeinschaft, dem Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) einer Behinderung usw. unterschiedlich beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass tendenziell insbesondere Randgruppen unverhältnismäßig stark vom Klimawandel betroffen sind; in der Erwägung, dass die mit dem Klimawandel verbundenen Sicherheitsrisiken insbesondere wirtschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen betreffen und sozioökonomische Auswirkungen haben; in der Erwägung, dass der Klimawandel negative Auswirkungen auf das Kultur- und Naturerbe der betroffenen Gebiete hat;

    F.

    in der Erwägung, dass die Klimakrise die Sicherheit sowohl von Menschen als auch von Staaten beeinträchtigt; in der Erwägung, dass der Klimawandel unterschiedliche Wechselwirkungen auf die politische, ethnische und sozioökonomische Dynamik hervorruft und insofern eine unmittelbare Triebfeder von Konflikten ist, als sie das Risiko von Katastrophen erhöht und zusätzlichen Druck auf die Ökosysteme verursacht, wodurch die Lebensgrundlagen und die Wasser- und Ernährungssicherheit der Menschen sowie kritische Infrastrukturen gefährdet werden, unter anderem, indem Landnutzungsänderungen und Umweltzerstörung verursacht werden;

    G.

    in der Erwägung, dass der Anstieg des Meeresspiegels bereits zu Überschwemmungen und Versalzung geführt hat, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko und ein existenzielles Risiko für niedrig gelegene Küstengebiete und Inseln darstellt; in der Erwägung, dass laut dem 2021 vorgelegten aktualisierten Groundwell-Bericht der Weltbank bis 2050 insgesamt 216 Millionen Menschen aufgrund des Klimawandels gezwungen sein könnten, innerhalb ihres Landes umzuziehen; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch festgestellt wird, dass durch unverzügliche und konkrete Maßnahmen das Ausmaß der klimabedingten Migration erheblich verringert werden kann; in der Erwägung, dass Wasserknappheit vielfältige Auswirkungen auf die Sicherheit der Menschen sowie auf die soziale und politische Stabilität hat; in der Erwägung, dass der Klimawandel die Wasserversorgung vor allem in den Entwicklungsländern beeinträchtigen wird, während die weltweite Nachfrage nach Wasser steigen wird; in der Erwägung, dass sich die Gefahr von Dürren und Überschwemmungen durch den Klimawandel erhöht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Lebensmittelpreise die Lebensgrundlage von Menschen untergraben und zu Vertreibungen, Krankheiten und Hungersnöten führen, was Migrationsbewegungen von beispiellosem Ausmaß auslösen kann;

    H.

    in der Erwägung, dass in der Sahelzone die Auswirkungen der sich verändernden klimatischen Bedingungen auf die Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen in Verbindung mit Faktoren wie Bevölkerungswachstum, schwachen Regierungs- und Verwaltungsstrukturen und Herausforderungen bei den Grundbesitzverhältnissen zu einem verstärkten Wettbewerb um knappe natürliche Ressourcen — vor allem fruchtbares Land und Wasser — geführt und Spannungen und Konflikte zwischen Gemeinschaften und Gruppen, die ihren Lebensunterhalt auf unterschiedliche Weise bestreiten, ausgelöst haben;

    I.

    in der Erwägung, dass der Klimawandel ein strukturierender Faktor des strategischen Umfelds ist, da er Risiken verstärkt und zu Sachzwängen führt; in der Erwägung, dass die Klimakrise zu Auswirkungen auf die internationale Ordnung geführt hat und in diesem Bereich potenziell zur Verschärfung geopolitischer Spannungen und zur Verschiebung des Gleichgewichts zwischen den Großmächten führen kann; in der Erwägung, dass Klimaschutzfragen von böswilligen Akteuren ausgenutzt werden, um ihren Einfluss zu vergrößern oder Feindseligkeiten zu schüren; in der Erwägung, dass das Abschmelzen der Polkappen zu einem Anstieg der geopolitischen Spannungen, insbesondere rund um den Nordpol, führt;

    J.

    in der Erwägung, dass die Streitkräfte der USA mehr militärische Hardware und Infrastruktur durch Naturkatastrophen verloren haben als durch die bewaffneten Konflikte in Afghanistan und im Irak zusammengenommen; in der Erwägung, dass die Regierung von US-Präsident Biden positive Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels unternommen hat, unter anderem, indem sie dem Übereinkommen von Paris wieder beigetreten ist und den Klimawandel in ihre vorläufigen strategischen Leitlinien für die nationale Sicherheit („Interim National Security Strategic Guidance“) aufgenommen hat;

    K.

    in der Erwägung, dass Streitkräfte zu den größten Verbrauchern fossiler Brennstoffe weltweit gehören;

    L.

    in der Erwägung, dass die heimische Öl- und Gasproduktion der Union laufend zurückgeht; in der Erwägung, dass die Union eine hohe und zunehmende Energieabhängigkeit aufweist, wobei alle ihre Mitgliedstaaten Nettoimporteure von Energie aus einer begrenzten Anzahl von Drittländern sind und die Energieabhängigkeitsquote im Zeitraum 2000–2019 von 56 % auf 61 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass in einer kürzlich veröffentlichen Studie der CO2-Fußabdruck des militärischen Sektors in den Mitgliedstaaten, der sowohl die nationalen Streitkräfte als auch die in der EU ansässigen wehrtechnischen Industriezweige umfasst, für das Jahr 2019 auf etwa 24,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent geschätzt wird; in der Erwägung, dass sowohl für die Energiewende als auch für moderne Waffensysteme der Zugang zu kritischen Rohstoffen erforderlich ist, deren Lieferketten in einigen Fällen auch für spezialisierte KMU im europäischen Verteidigungssektor zu Anfälligkeiten führen, insbesondere wenn sie von einer begrenzten Anzahl von Ländern kontrolliert werden;

    M.

    in der Erwägung, dass nach Angaben der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) 52 % des Energieverbrauchs der 22 Mitgliedstaaten, die Daten für 2016 und 2017 bereitstellten, auf Kraftstoffe entfielen (wobei 96,9 % der gesamten Verteidigungsausgaben der EDA-Mitgliedstaaten auf diese Länder entfielen); in der Erwägung, dass der gleichen EDA-Erhebung zufolge militärische Infrastrukturen und Gebäude ein weiterer großer Energieverbraucher sind, wobei im Jahr 2017 allein auf Heizung im Durchschnitt 32 % des Energieverbrauchs der Streitkräfte der Mitgliedstaaten entfielen, wovon 75 % durch Heizöl und Erdgas erzeugt wurden;

    N.

    in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ein Ende setzen wollen; in der Erwägung, dass die europäischen Streitkräfte wegen des Angriffs Russlands auf die europäische Sicherheitsordnung auch unabhängiger von Einfuhren fossiler Brennstoffe werden müssen, wobei zugleich ihre militärische Stärke und die Wirksamkeit ihrer Missionen erhöht werden müssen;

    O.

    in der Erwägung, dass manche EU-Mitgliedstaaten ihre großflächigen Militärgelände nutzen, um die biologische Vielfalt zu schützen, beispielsweise, indem Hubschrauberflüge über Nistgebieten unterbunden werden;

    P.

    in der Erwägung, dass Umweltkriminalität weltweit sehr häufig vorkommt und ein erhebliches Sicherheitsproblem darstellt; in der Erwägung, dass die EU und ihre Partnerländer in dieser Frage enger zusammenarbeiten sollten, indem die Staaten dabei unterstützt werden, Kapazitäten aufzubauen, um gegen Umweltkriminalität vorzugehen;

    Q.

    in der Erwägung, dass sich die Umweltkriminalität zu dem Verbrechensbereich entwickelt hat, der hinsichtlich der erzielten Gewinne weltweit an vierter Stelle steht und dreimal so schnell wächst wie die Weltwirtschaft; in der Erwägung, dass laut einem von Interpol und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP — United Nations Environment Programme) im Jahr 2016 veröffentlichten Bericht die Erlöse aus der Umweltkriminalität — darunter illegaler Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, Forst- und Fischereistraftaten, illegaler Handel mit Abfällen sowie illegaler Rohstoffabbau — 258 Mrd. USD pro Jahr betragen;

    R.

    in der Erwägung, dass laut einem von Interpol, dem norwegischen Zentrum für globale Analysen RHIPTO und der Globalen Initiative gegen grenzüberschreitende organisierte Straftaten („Global Initiative against Transnational Organized Crime“) im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht die Umweltkriminalität die stärkste finanzielle Triebfeder für Konflikte und die größte Einkommensquelle für nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und Terrororganisationen ist, noch vor traditionellen illegalen Aktivitäten wie Entführungen zur Erpressung von Lösegeld und Drogenhandel;

    S.

    in der Erwägung, dass der Verteidigungssektor im Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015 nicht erwähnt wird, sodass die Entscheidung darüber, ob die Klimaschutzbemühungen des Verteidigungssektors in die nationalen Beiträge zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen einbezogen werden sollen, den nationalen Regierungen überlassen bleibt; in der Erwägung, dass in allen Sektoren zur Verringerung der Emissionen beigetragen und zugleich die Anpassung an den Klimawandel vorangetrieben werden muss, um die Ziele der Union in Bezug auf die CO2-Neutralität zu verwirklichen und die operative Wirksamkeit zu wahren; in der Erwägung, dass Frankreich im September 2020 seine neue Energiestrategie für den Verteidigungsbereich vorgestellt hat, die 34 Empfehlungen zur Verringerung und Optimierung des Energieverbrauchs seiner Streitkräfte und zur Verbesserung seiner Energieversorgungssicherheit umfasst;

    T.

    in der Erwägung, dass selbst ein begrenzter nuklearer Schlagabtausch dramatische humanitäre Folgen hätte und sich auch auf das Klima negativ auswirken würde, was zu Hungersnöten und zu einer Verkürzung der Vegetationsperioden über mehrere Jahre hinweg führen würde;

    U.

    in der Erwägung, dass die Sicherheit im Mittelpunkt der Umwelterwägungen stehen muss, um Lösungen für eine nachhaltige Entwicklung zu gestalten, die realistisch und dauerhaft sowie der menschlichen Sicherheit und der globalen Stabilität zuträglich sind; in der Erwägung, dass folglich im auswärtigen Handeln der Union der Klimawandel und Umwelterwägungen in zunehmendem Maße als wesentliches Sicherheitsrisiko einbezogen und Strategien und Konzepte, Verfahren, zivile und militärische Hardware und Infrastruktur, die Kapazitätsentwicklung einschließlich der Ausbildung sowie gegebenenfalls der institutionelle Rahmen und die Mechanismen der Rechenschaftspflicht entsprechend angepasst werden müssen; in der Erwägung, dass mit der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und mit den Instrumenten dieser Politik ein direkter Beitrag dazu geleistet werden sollte, die negativen Auswirkungen der Klimakrise auf die Sicherheit abzuwenden und zu verringern; in der Erwägung, dass das gesamte Instrumentarium im Bereich der Staats- und Friedenskonsolidierung auf die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit ausgerichtet sein muss;

    V.

    in der Erwägung, dass aufgrund der sicherheitspolitischen Auswirkungen des Klimawandels und der klimabedingten Folgen Klimasicherheitsmaßnahmen — d. h. die Vorwegnahme und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels für das strategische Umfeld und die Missionen der Streitkräfte — und ihre Finanzierung auch als Beitrag zu Verteidigung und Sicherheit zu verstehen sind; in der Erwägung, dass das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI — Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument) in seinem Siebenjahreshaushalt von 80 Mrd. EUR ein Ausgabenziel von 30 % zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen sowie von 7,5–10 % pro Jahr für Ziele in den Bereichen Umweltschutz und biologische Vielfalt aufweist;

    Strategie und Konzept

    1.

    stellt fest, dass Artikel 21 EUV eine geeignete Rechtsgrundlage dafür bietet, das auswärtige Handeln und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Union für die wichtigsten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu rüsten, die wesentlich durch den Klimawandel und durch klimabedingte Faktoren beeinflusst werden; erinnert daran, dass die Union gemäß Artikel 21 EUV verpflichtet ist, „c) […] den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken; f) zur Entwicklung von […] Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen […]; [und] g) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen“; betont, dass die Aufnahme konfliktsensibler Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen in die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union — insbesondere in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) — unbedingt beschleunigt und vertieft werden muss; stellt fest, dass die Hauptziele der GSVP-Missionen und -Operationen gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 EUV in der Friedenssicherung, der Konfliktverhütung und der Stärkung der internationalen Sicherheit in den Einsatzgebieten bestehen, wobei ihre umfassende operative Wirksamkeit sichergestellt sein muss;

    2.

    betont, dass es dringend notwendig ist, Lehren aus der veränderten Sicherheitslage in Europa aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu ziehen und Prozesse zur Entwicklung militärischer Fähigkeiten sowie die Durchführung von Projekten, in deren Rahmen Militärtechnologie weniger abhängig von fossilen Brennstoffen gemacht werden soll, zu beschleunigen und dabei zugleich die Wirksamkeit von Missionen und die Kampfkraft zu erhöhen;

    3.

    betont, dass die Energieversorgung für die europäischen Streitkräfte angesichts des anhaltenden Krieges auf dem europäischen Kontinent jederzeit sichergestellt werden muss, um für die angemessene Verteidigung des Gebiets der Union und der Unionsbürger zu sorgen; stellt fest, dass für die Versorgungssicherheit flexible kurzfristige Maßnahmen nötig sein könnten;

    4.

    ist der festen Überzeugung, dass militärische Aktivitäten und Technologien zu den Zielen der Union in Bezug auf CO2-Neutralität beitragen müssen, um einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, ohne die Sicherheit der Missionen zu beeinträchtigten und ohne die operativen Kapazitäten der Streitkräfte zu untergraben; betont in diesem Zusammenhang, dass die Union und die Streitkräfte darauf hinarbeiten sollten, ihren CO2-Fußabdruck und die negativen Auswirkungen ihres auswärtigen Handelns auf natürliche Ressourcen und biologische Vielfalt zu verringern;

    5.

    hebt hervor, dass die Vorausschau unbedingt verstärkt werden muss, um die Folgen der Veränderungen von Ökosystemen und die Folgen des Klimawandels abzuwenden, soweit sie zu einem erhöhten Druck auf die Streitkräfte führen oder regionale Spannungen auslösen könnten;

    6.

    betont, dass dringend in intelligente, integrierte und gesamtgesellschaftliche Lösungen investiert werden muss, um eine deutliche Verringerung der Emissionen zu erzielen und auf diese Weise die schlimmsten Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden; betont ferner, dass massiv in die Klimaresilienz der besonders betroffenen Länder investiert werden muss, um Instabilität, Konflikte und große humanitäre Katastrophen zu verhindern;

    7.

    fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) auf, dafür zu sorgen, dass — nach dem Vorbild der NDICI-Verordnung — der Umweltschutz, die Bekämpfung des Klimawandels sowie klimabedingte Folgen in angemessener Weise in das auswärtige Handeln der Union einbezogen und durchgehend berücksichtigt werden; fordert, dass klimaspezifische Strategien, Politiken, Verfahren, Maßnahmen und Fähigkeiten entwickelt werden; fordert den VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklung einer Politik der Union für Klimasicherheit und Verteidigung die Umsetzung eines auf menschliche Sicherheit ausgerichteten Ansatzes umfasst; begrüßt die Absicht des EAD, bei zivilen und militärischen GSVP-Missionen und -Operationen jeweils Maßnahmen zur wirksamen Berücksichtigung der Umweltaspekte auszuarbeiten und anzuwenden; spricht sich dafür aus, die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zu stärken, indem Umweltaspekte in die Schulungsprogramme für zivile und militärische Missionen aufgenommen werden sowie indem bewährte Verfahren und Fachwissen ausgetauscht werden;

    8.

    fordert die Entwicklung konkreter Richtwerte, um die Fortschritte bei der Bewältigung der Zusammenhänge zwischen Klimawandel einerseits und Konflikten andererseits zu messen; fordert den VP/HR auf, dem Europäischen Parlament zweimal jährlich über die Fortschritte Bericht zu erstatten, die durch die Anwendung und Einhaltung dieser Richtwerte und Indikatoren erzielt wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kenntnisse über die komplexen sicherheitspolitischen Auswirkungen des Klimawandels in ihre Programme zur Unterstützung von Drittländern im Militärbereich aufzunehmen;

    9.

    betont, wie wichtig es ist, die Zusammenhänge zwischen Klimawandel, Sicherheit und Verteidigung im Strategischen Kompass anzugehen, um klare Ziele und konkrete Maßnahmen für die Mitgliedstaaten zur Steigerung der Energieeffizienz der Streitkräfte und zur Anpassung an die weitreichenden mittel- und langfristigen Auswirkungen des Klimawandels zu ermitteln, wobei diese Ziele und Maßnahmen von der strategischen Vorausschau über Schulung und Innovation bis hin zur Entwicklung von Fähigkeiten im Rahmen der Union reichen sollten;

    10.

    weist erneut darauf hin, dass Unsicherheit viele Ursachen hat, wie Armut, fragile Staatlichkeit, mangelnde öffentliche Infrastruktur und Dienstleistungen, sehr eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Gütern, mangelnde Bildung, Korruption usw., und dass der Klimawandel eine dieser Ursachen ist;

    11.

    weist erneut darauf hin, dass in Afrika — insbesondere in der Sahelzone — die Wechselwirkungen zwischen traditionellen Konfliktfaktoren (z. B. fragile Staatlichkeit, Fehlen öffentlicher Dienstleistungen, Verschlechterung des Sicherheitsumfelds) zu einer Verschärfung der Probleme im Zusammenhang mit Gewalt und Terrorismus beitragen;

    12.

    fordert, die Anstrengungen zur Bewältigung des Klimawandels und zur Förderung klimaneutraler Alternativen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union — nämlich in den Westbalkanstaaten, in den Staaten der Östlichen Partnerschaft und in den Staaten der südlichen Nachbarschaft — verstärkt zu unterstützen, um möglichen Sicherheitsherausforderungen zuvorzukommen;

    13.

    betont, dass sich die Arktis aufgrund des Klimawandels in den letzten 50 Jahren dreimal so schnell erwärmt hat wie die Erde im Durchschnitt; hebt hervor, dass sich die geopolitische Situation in der Arktis aufgrund des Klimawandels erheblich verändert und zu einer geopolitischen Herausforderung für die Union geführt hat; hebt hervor, dass die Arktis von strategischer und politischer Bedeutung für die EU ist, und weist auf das Bestreben der EU hin, ein verantwortungsvoller Akteur zu sein, der sich um die langfristige, nachhaltige und friedliche Entwicklung der Region bemüht; betont ferner, dass die Arktis ein Gebiet bleiben muss, in dem die Länder der Welt friedlich zusammenarbeiten, und fordert Maßnahmen, um Schritte zu verhindern, die zu einer zunehmenden Militarisierung dieses Gebiets führen; weist erneut darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten Finnland, Schweden und Dänemark Mitglieder des Arktischen Rates sind;

    Der Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung

    14.

    begrüßt Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung (im Folgenden: „Fahrplan“) und fordert den EAD auf, gegebenenfalls gemeinsam mit den einschlägigen Dienststellen der Kommission und der EDA für die umfassende Umsetzung der drei Arbeitsbereiche — operative Dimension, Kapazitätsentwicklung und Partnerschaften — zu sorgen; fordert, dass die Zeitrahmen für die Überarbeitung des Fahrplans überdacht werden und insbesondere die allgemeinen Ziele viel früher als 2030 überprüft werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strukturen zur Unterstützung der Ziele zu entwickeln; fordert alle Akteure nachdrücklich auf, diesen Prozess als eine ihrer Prioritäten zu behandeln und im Einklang mit dem integrierten Ansatz Initiativen zu entwickeln und umzusetzen; betont, dass den Streitkräften nicht nur eine wichtige Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel, sondern auch bei der Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Umwelt zukommt und dass sie deshalb unter anderem eine umfassende Messung und Kartierung ihres ökologischen Fußabdrucks durchführen sollten, wie im Fahrplan vorgeschlagen; fordert den VP/HR nachdrücklich auf, den Mitgliedstaaten ein sofortiges Aktionsprogramm vorzuschlagen, das aus im Fahrplan dargelegten vorrangigen Maßnahmen besteht, die kurzfristig umgesetzt werden können;

    15.

    begrüßt insbesondere die im Fahrplan vorgesehenen Maßnahmen mit sofortiger und kurzfristiger Wirkung für den Zeitraum 2020–2021, vor allem — im Bereich der Messkapazitäten — die Entwicklung des vereinfachten Berichterstattungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsindikatoren im Zusammenhang mit dem ökologischen Fußabdruck — einschließlich Energie, Wasser, Abfallwirtschaft usw. — von GSVP-Missionen und -Operationen; betont, dass bis 2024 detailliertere Bewertungen erstellt werden müssen, wobei früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren zu berücksichtigen sind; betont ferner, dass im Rahmen der Beschaffung schärfere Anforderungen in Bezug auf geeignete technische Spezifikationen gestellt werden müssen, um einen Lebenszyklusansatz zu verfolgen, wie in dem aus dem Jahr 2012 stammenden Militärischen Konzept der Europäischen Union für Umweltschutz und Energieeffizienz bei EU-geführten Militäroperationen („European Union Military Concept on Environmental Protection and Energy Efficiency for EU-led military operations“) vorgesehen; hebt hervor, dass es wichtig ist, Klima- und Umwelterwägungen bei militärischer Technologie, Forschung, Beschaffung und Infrastruktur systematisch zu berücksichtigen;

    16.

    begrüßt die jüngsten Initiativen der Kommission, des Rates und des EAD im Bereich Klimadiplomatie, Sicherheit und Verteidigung, insbesondere den politischen Rahmen für Klimadiplomatie, den Fahrplan und das Konzept für einen integrierten Ansatz für Klimawandel und Sicherheit; fordert den VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass alle unterschiedlichen Konzepte in einem kohärenten und konsistenten Rahmen ordnungsgemäß miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt werden; betont, dass dies vorrangig erledigt werden muss, und fordert den VP/HR auf, bis Juni 2023 über die Fortschritte Bericht zu erstatten;

    17.

    bedauert, dass im Fahrplan nicht der prognostizierte künftige hohe Bedarf der Union an kostengünstiger erneuerbarer Energie und kostengünstigen alternativen Energieträgern hervorgehoben wird, die sich als Win-Win-Chancen erweisen, neue Foren für Zusammenarbeit und Dialog eröffnen und für gegenseitige wirtschaftliche Vorteile, eine höhere Versorgungssicherheit und internationale Stabilität sorgen könnten; hebt hervor, dass sich sauberer Wasserstoff aufgrund seiner Beschaffenheit dafür eignet, in den Streitkräften fossile Brennstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen zu senken;

    18.

    fordert den VP/HR auf, bis Mitte 2023 eine Bewertung des CO2-Fußabdrucks und der Umweltauswirkungen des auswärtigen Handelns der EU vorzulegen, um die Grundlage für einen Beitrag zum Klimaschutz zu schaffen; betont, dass unter Berücksichtigung der Sensibilität der Informationen aus GSVP-Missionen und -Operationen bis 2023 eine sinnvolle Methode zur Quantifizierung der Treibhausgasemissionen aller Sicherheits- und Verteidigungsaktivitäten der EU entwickelt werden muss, einschließlich der Emissionen aus der Herstellung, dem Besitz und der Entsorgung des Materials, auch, um den derzeitigen Mangel an zuverlässigen und international vergleichbaren Daten zu beheben; ist der Ansicht, dass der Fahrplan genutzt werden sollte, um eine Strategie zu entwickeln und eindeutige nationale Zusagen bezüglich der Verringerung der militärischen Emissionen zu bewirken, einschließlich einer obligatorischen Berichterstattung über die militärischen Emissionen an das UNFCCC und die Parlamente der Mitgliedstaaten, da ohne Berichterstattung und Transparenz kein Druck im Hinblick auf Kürzungen ausgeübt wird und keine Möglichkeit besteht, die Auswirkungen von Zusagen zu bestimmen;

    19.

    fordert, dass freiwillige Ziele festgelegt werden, um die Intensität der Treibhausgasemissionen militärischer Missionen und Operationen zu verringern und einen Weg zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 einzuschlagen, wodurch die operative Effizienz weiter verbessert wird;

    20.

    regt an, ein Pilotprojekt zur Messung und Kartierung der Treibhausgasemissionen von GSVP-Missionen und -Operationen zu starten; vertritt die Auffassung, dass EUFOR Althea in dieser Hinsicht eine gute Wahl wäre;

    Ein umfassender und kohärenter Ansatz

    21.

    fordert ein koordiniertes Vorgehen zur drastischen Verringerung der Emissionen, um das Ausmaß und die Tragweite des Klimawandels rasch zu verringern und erhebliche, schwerwiegende und möglicherweise katastrophale Folgen für die künftige globale Sicherheit abzuwenden; betont, dass alle Sicherheitsinstrumente, einschließlich Infrastruktur, Institutionen und politischen Maßnahmen und Strategien, klimaresilient gestaltet und rasch an die Auswirkungen des Klimawandels angepasst werden müssen;

    22.

    begrüßt nachdrücklich, dass das neue Instrument der Union für Europa in der Welt (NDICI) die Dringlichkeit und Bedeutung eines raschen, starken und umfassenden auswärtigen Handelns im Bereich Klimaschutz deutlich widerspiegelt; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im NDICI der Klimaschutz durchgängig berücksichtigt wird und dass 30 % seines Siebenjahreshaushalts von 80 Mrd. EUR zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen verwendet werden; fordert die Kommission auf, diese Ziele in vollem Umfang einzuhalten und nur Maßnahmen mit einer eindeutigen Klimadimension in ihre Berechnungen einzubeziehen; begrüßt, dass Investitionen in fossile Brennstoffe und Maßnahmen, die schädliche oder erhebliche negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima haben, von der Finanzierung ausgeschlossen sind; begrüßt nachdrücklich die Klimasicherheitspolitik im Rahmen des NDICI (siehe Anhang III Unterabschnitt 3.1 Buchstabe d der NDICI-Verordnung); fordert die Kommission auf, Maßnahmen Vorrang einzuräumen, mit denen umfassende und inklusive Ergebnisse erzielt werden sollen, indem Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel mit Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung verknüpft werden; begrüßt das Umwelt- und Klimawandelprogramm im Rahmen des NDICI und betont zugleich die Notwendigkeit, mehr Unterstützung für fragile und von Konflikten betroffene Staaten im Bereich Umweltmanagement, einschließlich des Aufbaus von Institutionen, bereitzustellen; fordert, dass das gesamte Potenzial der umweltbezogenen Friedenskonsolidierung im Rahmen des NDICI-Programms für Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung ausgeschöpft wird; vertritt die Auffassung, dass der im NDICI festgelegte Ansatz in Bezug auf die Klimasicherheit ein Bezugspunkt für das gesamte übrige auswärtige Handeln der Union sein sollte, und fordert den VP/HR auf, dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die GSVP mit diesem Ansatz in Einklang gebracht wird; fordert die Kommission und den EAD auf, die Ergebnisse vorhandener Forschungsarbeiten zu den sich abzeichnenden Anfälligkeiten im Bereich der Klimasicherheit, insbesondere in der Sahelzone, im Nahen Osten und in Ostafrika, zu nutzen;

    23.

    vertritt die Auffassung, dass die Klimasicherheit vollständig in das Instrumentarium der Union zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung integriert werden sollte, um die Widerstandsfähigkeit fragiler Staaten und der betroffenen Bevölkerungsgruppen zu stärken;

    24.

    betont, dass die Kapazitäten der Union in den Bereichen strategische Vorausschau, Frühwarnung, Lageerfassung und Konfliktanalyse mithilfe qualitativer und quantitativer Daten und innovativer Methoden aus verschiedenen Quellen gestärkt werden müssen; betont, dass zusätzlich zu systematischer Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft auch das Weltraumprogramm der Union, das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen), das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN), das EAD-Referat für Konfliktprävention, Forschungszentren der Mitgliedstaaten, Denkfabriken, die Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten und die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) einen Beitrag zur strategischen Vorausschau und zur Friedenskonsolidierung sowie zur Klima- und Konfliktforschung leisten sollten; vertritt die Auffassung, dass dieses Wissen unbedingt genutzt werden muss, um künftige Missionen, Operationen und Maßnahmen unter Berücksichtigung von Parametern, die von sich wandelnden Witterungsverhältnissen bis hin zum politischen Kontext vor Ort reichen, ordnungsgemäß zu planen; würdigt, dass europäische Raumfahrtprogramme wie Copernicus eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, den Klimawandel zu verstehen und Treibhausgasemissionen zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass die dezentralen Agenturen der EU, insbesondere das SatCen, über einzigartige Kapazitäten verfügen, um Daten über den Klimawandel und seine globalen sicherheitspolitischen Auswirkungen zu erheben; stellt fest, dass auch das Weltraumprogramm der Union von entscheidender Bedeutung ist, um die sicherheitspolitischen Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen; begrüßt die laufenden Bemühungen des SatCen in diesem Bereich;

    25.

    hebt hervor, dass der Grundsatz datengesteuerter Politik und Programme für Klimasicherheitsprogramme von zentraler Bedeutung sein muss; ist sich gleichzeitig bewusst, welche Grenzen für auf Massendaten basierende Ansätze und quantitative Indikatoren für ökologischen Stress in Bezug auf Konfliktverhütung bestehen, da dabei das Risiko besteht, dass der lokale gesellschaftliche Kontext nicht ausreichend berücksichtigt wird; erinnert daran, dass in einigen fragilen Ländern infolge von Korruption und schwachen Verwaltungsstrukturen keine verlässlichen Daten zur Verfügung stehen und dass in diesen Fällen stattdessen Proxydaten verwendet werden könnten; vertritt die Auffassung, dass dem Wissen und den Initiativen der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft vor Ort bei den Bemühungen der Union, die Auswirkungen des Klimawandels auf Konflikte anzugehen, eine wichtige Rolle zukommt;

    26.

    fordert den EAD und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frühwarnung und Konfliktanalyse angemessen mit frühzeitigem Eingreifen und schnellen Reaktionen verknüpft sind und dass eine sinnvolle Fähigkeit zur strategischen Vorausschau vorhanden ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der EAD laufende Konfliktanalysen zu circa 60 Ländern durchführt; weist erneut darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen unbedingt konfliktsensibel sein müssen, um unbeabsichtigte Schäden zu vermeiden und nach Möglichkeit zum Frieden beizutragen;

    27.

    betont, dass ein auf die jeweilige Situation vor Ort abgestimmter Ansatz erforderlich ist, der regionsspezifische Analysen und von lokalen Akteuren getragene Initiativen umfasst; betont, dass die Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften gestärkt werden muss und dass die Unterstützung der lokalen Eigenverantwortung und inklusiver lokaler Verwaltungsstrukturen von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die Bemühungen nachhaltig sind; betont, dass durch einen inklusiven und verantwortungsbewussten Ansatz gegenüber der lokalen Bevölkerung und durch wirksamere Umweltschutzmaßnahmen — beispielsweise Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen — auch die Sicherheit der Streitkräfte und des Personals der EU (Sicherheit der Mission) erhöht wird; bringt seine umfassende Unterstützung für Umweltschützer zum Ausdruck, die sich in Teilen der Welt zunehmenden Repressionen ausgesetzt sehen; betont, dass Staaten, die die Handlungsfähigkeit von Umweltschützern einschränken, Menschen beeinträchtigen, deren Kompetenzen besonders dringend benötigt werden und auch den Interessen der EU Schaden zufügen;

    28.

    fordert eine internationale Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der umweltbedingten Migration, um gemeinsame Lösungen zu entwickeln; fordert, dass ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt wird, Kindern und jungen Menschen angemessene Hilfe zu leisten;

    29.

    ist der Ansicht, dass die umweltbezogene Friedenskonsolidierung gestärkt werden sollte, da sie zu den nachhaltigen und gerechten Lösungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels gehört und auch Chancen für die Friedenskonsolidierung bieten kann und gleichzeitig den Dialog und die Zusammenarbeit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene (beispielsweise zu den Themenkreisen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Zugang zu Land und Wasser, Umweltschutz, Katastrophenvorsorge, Aufnahme von Klimaflüchtlingen usw.) fördert und Möglichkeiten bietet, einen transformativen Ansatz zu verfolgen, um die eigentlichen Ursachen von Konflikten und strukturelle Faktoren der Marginalisierung anzugehen; betont, dass Initiativen zur Vermittlung vor Konflikten gestärkt werden müssen, auch durch eine höhere Mittelausstattung im Rahmen des NDICI; betont, dass die Umweltbelange in allen Konfliktphasen berücksichtigt werden müssen und dass auch auf die Lage nach der Beilegung eines Konflikts in geeigneter Weise eingegangen werden muss, da die Bevölkerung dann möglicherweise einer noch stärkeren Gefährdung durch Umweltrisiken ausgesetzt ist oder es in Gebieten ohne funktionierende Regierungs- und Verwaltungsstrukturen zu einem Anstieg der Umweltkriminalität oder der Umweltzerstörung (beispielsweise Entwaldung) kommen kann;

    30.

    betont, dass die Klimaschutzmaßnahmen der Union inklusiv sein sollten und darauf abzielen sollten, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen, den menschenrechtsbasierten Ansatz der EU anzuwenden, eine verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und die Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit sowie die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit im Einklang mit dem dritten Aktionsplan der EU für die Gleichstellung der Geschlechter umzusetzen; fordert insbesondere, dass Initiativen von Basisorganisationen für Frauen, Jugendliche und indigene Bevölkerungsgruppen unterstützt werden und Lehren daraus gezogen werden;

    31.

    betont gleichermaßen, dass Sachverständige für Klimasicherheit zu GSVP-Missionen und -Operationen entsandt werden müssen und legt den Mitgliedstaaten nahe, diese Anstrengungen zu unterstützen, indem sie entsprechende Sachverständige bereitstellen; regt an, die EU-Delegationen ausdrücklich damit zu beauftragen, die Berichterstattung über die Bewirtschaftung von Land und natürlichen Ressourcen sowie die damit einhergehenden sozioökonomischen und politischen Entwicklungen zu intensivieren; hebt hervor, dass es außerdem wichtig ist, die einschlägigen Akteure der EU zu beauftragen, die Lage in Regionen, die stark von Klimawandel und Umweltzerstörung betroffen sind, wie der Sahelzone, dem Horn von Afrika und dem pazifischen Raum, genau zu beobachten sowie Mechanismen zu entwickeln, um die Auswirkungen, die gewonnenen Erkenntnisse und die bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Anstrengungen, durch eine Verknüpfung zwischen der Anpassung an den Klimawandel und der Friedenskonsolidierung umfassende Ergebnisse zu erzielen, zu überwachen, zu bewerten und zu dokumentieren sowie öffentlich darüber zu berichten;

    32.

    begrüßt, dass die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit zunehmend berücksichtigt wird und dass NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg an der 26. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Glasgow (COP26) teilgenommen hat; fordert in dieser Hinsicht eine konkrete Zusammenarbeit zwischen EU und NATO;

    Berücksichtigung der operativen Dimension

    33.

    stellt fest, dass viele GSVP-Missionen in Gebieten stattfinden, die stark vom Klimawandel betroffen sind, wodurch sich die Herausforderungen für diese Missionen vervielfachen;

    34.

    betont, dass der Klimawandel auch Flucht und Vertreibung auslösen und somit zu Herausforderungen für die Einsatzgebiete führen könnte; fordert, dass der sicherheitspolitische Aspekt des Klimawandels als kritischer Faktor anerkannt wird, mit dem die Streitkräfte der Länder rechnen müssen, und zwar nicht nur wegen seiner Auswirkungen auf militärische Operationen, sondern auch, weil er zu Binnenvertreibung führt, deren Ausmaß bereits jetzt das der Vertreibung durch Konflikte übersteigt und die bereits im Vorhinein berücksichtigt werden muss; stellt jedoch fest, dass die Streitkräfte unzureichend auf die sicherheitspolitischen Auswirkungen des weltweiten Klimawandels vorbereitet sind;

    35.

    spricht sich dafür aus, einen klimasensiblen Ansatz aufzunehmen, und ist der festen Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten dringend festlegen müssen, dass alle Missionen und Operationen sowie alle Maßnahmen der Europäischen Friedensfazilität (EPF) zum integrierten Ansatz zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Klimasicherheit, insbesondere in der Sahelzone und am Horn von Afrika, beitragen müssen, da auf diese Weise die Kosten der Einsätze verringert werden können (Senkung des Energieverbrauchs, Nutzung neuer Energiequellen) und zugleich die operative Wirksamkeit der Missionen gesteigert werden kann;

    36.

    betont, dass GSVP-Missionen und -Operationen und EPF-Maßnahmen dazu beitragen können, die Klimaresilienz ihrer Aufnahmeländer zu verbessern, und betont, dass ein positives Erbe in Bezug auf ihren lokalen Fußabdruck insbesondere in ihre Ausstiegsstrategie aufgenommen werden sollte, ohne dass dabei ihre vorrangigen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Missionen und die Sicherheit des militärischen und zivilen Personals beeinträchtigt werden; hebt hervor, dass die Verringerung der operativen Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu Vorteilen bei der operativen Effizienz und Wirksamkeit führt — beispielsweise, indem der Umfang der logistischen Versorgungsketten verringert und dadurch die Sicherheit des an der jeweiligen Mission beteiligten Personals erhöht wird, — und dass auf diese Weise — vor dem Hintergrund der von der Union angestrebten weltweiten Führungsrolle in Sachen Klimaschutz — die Glaubwürdigkeit ihres Engagements im Rahmen der GSVP gestärkt wird;

    37.

    weist erneut darauf hin, dass alle zivilen und militärischen GSVP-Missionen und -Operationen und alle EPF-Maßnahmen in eine breitere politische Strategie eingebunden sein sollten, mit der darauf abgezielt wird, zur Sicherheit der Menschen beizutragen, und dass sie darauf ausgerichtet sein sollten, das Sicherheits- und Stabilitätsniveau vor Ort zu erhöhen; hebt hervor, dass die EU-Konzepte zur Reform des Sicherheitssektors sowie zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration überarbeitet werden sollten, um die Klimasicherheit und die umweltbezogene Friedenskonsolidierung zu berücksichtigen, die Resilienz der einschlägigen Regierungs- und Verwaltungsstrukturen vor Ort zu stärken, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Sicherheitskräfte, der Inklusivität (vor allem in Bezug auf die Einbeziehung und die Recht von Frauen, ungeachtet ihres Hintergrunds, von jungen Menschen und von Randgruppen), der Rechenschaftspflicht und der Transparenz;

    38.

    hebt hervor, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Großteil der Auswirkungen des Klimawandels mit einer Ausweitung der zivilen Sicherheitsmissionen reagiert werden sollte, die nicht zu den Kernaufgaben der Streitkräfte zählen;

    39.

    fordert den EAD auf, dafür Sorge zu tragen, dass zivile Missionen und militärische Operationen bereits bei der Konzeption klimasensibel gestaltet werden; hebt hervor, dass unbedingt verhindert muss, dass die Aktivitäten der Union in fragilen Drittländern zur Ressourcenknappheit, zu Preissteigerungen bei lebenswichtigen Ressourcen oder zu Umweltzerstörung und Umweltverschmutzung beitragen; betont, dass die Infrastruktur und die Versorgungskette für Missionen klima- und umweltverträglich und -sensibel und so CO2-neutral wie möglich konzipiert werden müssen; vertritt die Auffassung, dass unbedingt massiv in Forschung und Entwicklung im Bereich der CO2-neutralen Brennstoffe und Antriebssysteme für militärische Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft investiert werden muss und dabei neue Technologien wie mobile Solarsysteme zum Einsatz kommen müssen, insbesondere für statische Einrichtungen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und zugleich für die bestmögliche Übereinstimmung zwischen operativer Leistung und Umwelteffizienz zu sorgen;

    40.

    regt an, einen Lehrplan für einen Kurs des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) zur Ausbildung von Ausbildungspersonal zu erstellen, um für die durchgängige Berücksichtigung der Klima- und Umweltaspekte sowohl auf der taktischen als auch auf der strategischen Ebene des herkömmlichen Systems der militärischen Ausbildung Sorge zu tragen; vertritt die Auffassung, dass dieser Kurs ein verpflichtender Teil der einsatzvorbereitenden Ausbildung für das Klimasicherheitsberatungspersonal bei GSVP-Missionen und -Operationen sowie bei EU-Delegationen sein sollte;

    41.

    vertritt die Auffassung, dass der CO2-Fußabdruck der militärischen Infrastruktur optimiert werden könnte, indem — in Form von Modernisierungen und einer geeigneten Nutzung erneuerbarer Energien — mehr Energieeffizienz angestrebt wird;

    42.

    begrüßt die Anstrengungen zur Modernisierung der Ausrüstung, um sie an die durch den Klimawandel verursachten extremen Temperaturschwankungen anzupassen, insbesondere die Anstrengungen der Arbeitsgruppen für Ökodesign, um die Langlebigkeit der Ausrüstung sicherzustellen;

    43.

    betont, dass die umweltbezogene Friedenskonsolidierung und die Klimasicherheit der EU gestärkt werden müssen, indem Aufgaben und Unterstützungsbemühungen in Bezug auf Vermittlung, Dialog, den Schutz der Zivilbevölkerung, Konfliktlösung und Aussöhnung aufgenommen werden, um zwischen verschiedenen Gemeinschaften, die um knappe Ressourcen wie Agrarland oder Wasser konkurrieren, bestehende klimabedingte Spannungen abzubauen, durch die leicht gewalttätige bewaffnete und extremistische Gruppen gestärkt werden oder die sich zu bewaffneten Konflikten oder sogar Krieg zwischen Staaten entwickeln; betont in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt angepasster Missionen unter anderem auf der integrierten Friedenskonsolidierung, der umweltbezogenen Friedenskonsolidierung und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie auf der entschlossenen Förderung der Fähigkeiten zur zivilen Konfliktverhütung liegen sollte; schlägt vor, dass der Schwerpunkt solcher angepassten Missionen auf Folgendem liegen könnte:

    a)

    klimabedingte Ressourcenknappheit, die zu Konflikten und Instabilität beiträgt,

    b)

    kritische Infrastruktur in fragilen Ländern und die Frage, wie sie in Bezug auf Sicherheit widerstandsfähiger werden können;

    c)

    konfliktsensitiver Schutz und Verteidigung der biologischen Vielfalt, insbesondere in Ökosystemen in fragilen und kriegszerrütten Ländern;

    Durchgehende Berücksichtigung des Klimawandels bei der Entwicklung militärischer Fähigkeiten

    44.

    stellt fest, dass alle von der Union und ihren Mitgliedstaaten verwendeten militärischen Fähigkeiten und Dienste dazu beitragen sollten, die Klimaziele der EU zu verwirklichen und sich an immer schwierigere Klimabedingungen anzupassen, damit unter anderem die Verwirklichung ihrer Ziele im In- und Ausland garantiert werden kann; vertritt in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Auffassung, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten ihre Fähigkeiten dringend an die immer schwierigeren klimatischen Bedingungen anpassen müssen;

    45.

    fordert, dass die Auswirkungen der durch den Klimawandel bedingten veränderten Wettermuster und der häufigeren extremen Wetterereignisse auf die operative Wirksamkeit der Streitkräfte und die sich daraus möglicherweise ergebenden Anforderungen in Bezug auf die erforderlichen Kompetenzen bewertet werden;

    46.

    betont, dass eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Leistungsniveau unserer Streitkräfte aufrechtzuerhalten, — nicht zu einem Anstieg der Emissionen führen sollte und dass ein Teil der Verteidigungsausgaben für Investitionen in Technologien und Fähigkeiten zur erheblichen Verringerung der Emissionen verwendet werden sollte, beispielsweise für Elektrifizierung und Verwendung von CO2-neutralen Brennstoffen, wobei zu betonen ist, dass Klima- und Umwelterwägungen in dieser Hinsicht zu einer wichtigen Triebfeder geworden sind; weist darauf hin, dass militärische Strategen und Planer der EU und der NATO seit mehr als zehn Jahren an der Frage arbeiten, wie Streitkräfte ihren CO2-Fußabdruck verringern können; fordert die EU auf, mit der NATO eine gemeinsame Methodik zu entwickeln, mit der die Bündnispartner dabei unterstützt werden, Treibhausgasemissionen aus militärischen Aktivitäten und Einrichtungen zu messen sowie Emissionsreduktionsziele festzulegen; weist erneut darauf hin, dass ein verringerter Energiefußabdruck und ein verringerter Brennstoffbedarf auch positive Auswirkungen auf die Sicherheit und die Effizienz von Missionen haben; begrüßt diesbezüglich die Tätigkeiten der EDA, insbesondere die „Go Green“-Politik, ihr „Military Green“-Konzept, ihre Arbeitsgruppe „Energie und Umwelt“, ihr Konsultationsforum für nachhaltige Energie im Bereich der Verteidigung und Sicherheit sowie ihr Gründerforum zur Kreislaufwirtschaft in der europäischen Verteidigung (IF CEED — Incubation Forum on Circular Economy in European Defence); fordert eine Beschleunigung und Ausweitung solcher Projekte und eine unabhängige externe Bewertung;

    47.

    stellt fest, dass die EDA zu dem Schluss gekommen ist, dass die sich daraus ergebende Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe die Kosten, die Emissionen und die Abhängigkeit von außereuropäischen Quellen senkt, und dass die Zahl der Todesopfer erheblich verringert werden kann, da es weniger Kraftstoffkonvois gibt, die sich die Gegner zum Ziel nehmen können, wodurch Ressourcen freigesetzt werden, die für den Schutz der Konvois eingesetzt werden, und dass die Fähigkeiten insgesamt durch eine größere Reichweite, Mobilität und Autonomie effizienter gemacht werden; weist erneut darauf hin, dass der Anstieg des Anteils CO2-neutraler Brennstoffe im Bereich des Militärs nicht nur zur Klimaneutralität, sondern darüber hinaus zu einer Steigerung der Energieversorgungssicherheit und der strategischen Autonomie beiträgt; hebt hervor, dass ein hoher Bedarf an fossilen Brennstoffen und lange Nachschubwege die Kosten für Missionen und Operationen nach oben treiben und zu einem höheren Sicherheitsrisiko für Missionspersonal und Vertragspersonal führen;

    48.

    fordert die GD DEFIS, die Mitgliedstaaten, den EAD und die EDA auf, bei der Ausführung einschlägiger EU-Mittel einen Ansatz zu verfolgen, dessen Konzept einen geringen Energie-, CO2- und Umweltfußabdruck umfasst, und regelmäßig über die Fortschritte Bericht zu erstatten; hebt hervor, dass ein koordinierter Ansatz auf EU-Ebene besonders wichtig ist, wenn Initiativen in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Modernisierung oder Bündelung und gemeinsame Nutzung eingeleitet werden, insbesondere im Hinblick auf militärische Technologien und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf Technologien und Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck; weist erneut darauf hin, dass es in strategischer Hinsicht wichtig ist, alle technologischen Aspekte eingehend zu prüfen und die Kosten über die gesamte Lebensdauer sowie die Normung und Zertifizierung auf EU-Ebene zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Ausrüstung geeignet ist, um die Auswirkungen der Klimakrise zu bewältigen; begrüßt, dass der EDF dazu beigetragen wird, Klimaschutzmaßnahmen in die Politik der Union aufzunehmen und das Gesamtziel zu verwirklichen, das für den EU-Haushalt 2021–2027 festgelegt wurde und wonach 30 % der Ausgaben des Unionshaushalts für Klimaziele aufzuwenden sind; erinnert daran, dass die Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert werden können, die darauf ausgerichtet sind, Lösungen zur Steigerung der Effizienz zu entwickeln, den CO2-Fußabdruck zu verringern und nachhaltige bewährte Verfahren einzuführen; begrüßt die einschlägigen Investitionen in Höhe von 133 Mio. EUR, die im ersten jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, stellt aber fest, dass dies nur 11 % des jährlichen EDF-Haushalts entspricht; weist erneut darauf hin, dass dem Aufbauinstrument NextGenerationEU eine wichtige Rolle beim Klimaschutz zukommt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus ihren nationalen Aufbauplänen zu verwenden, um in den grünen Wandel bei ihrer militärischen Infrastruktur zu investieren;

    49.

    betont, dass die Investitionen in eine „grüne“ Verteidigung erhöht werden müssen, insbesondere indem ein höherer Anteil der militärischen FuE und der technologischen Innovationen mit dualem Verwendungszweck (Werkstoffe, Energie usw.), die aus dem EU-Haushalt finanziert werden, für CO2-neutrale Kraftstoffe und Antriebssysteme für Militärflugzeuge, -schiffe und andere Fahrzeuge bereitgestellt wird, insbesondere im Hinblick auf künftige wichtige Waffensysteme (z. B. FCAS — Future Combat Air System — und EMBT — European Main Battle Tank) und andere Systeme, die innerhalb eines von der EU bereitgestellten Rahmens entwickelt werden; betont, dass solche Investitionen aufgrund ihres doppelten Charakters starke positive Ausstrahlungseffekte auf den zivilen Sektor haben, insbesondere für die notleidende Zivilluftfahrt, in der nach weniger energieintensiven und kostengünstigeren Geschäftsmodellen und Technologien gesucht wird; vertritt die Auffassung, dass vorrangig auf Ökodesign gesetzt werden könnte, um die Umweltauswirkungen von militärischer Ausrüstung über ihre gesamte Lebensdauer zu verringern und zugleich darauf zu achten, dass die operative Leistung und die Umwelteffizienz möglichst gut aufeinander abgestimmt sind; ist der Ansicht, dass die Elektrifizierung militärischer Technologie mit Zuschüssen der Union über den EDF weiter gefördert und umfassend finanziert werden sollte, insbesondere was Waffensysteme, aber auch Unterkünfte, Kasernen und damit verbundene Heiz- oder Kühlsysteme anbelangt, und zwar sowohl für die Einrichtungen in den Mitgliedstaaten als auch für die Militärlager im Rahmen von Auslandseinsätzen; weist erneut darauf hin, dass die Anpassung der Verteidigungsmittel und ihrer Verwendung an den Klimawandel vorrangig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass die Union noch über keine eigenen militärischen Kapazitäten verfügt;

    50.

    hebt hervor, dass die Union jedwede Anfälligkeit und/oder Abhängigkeit, zu der es durch die „Elektrifizierung“ der Streitkräfte in der Union kommen könnte, überwachen und eindämmen muss, insbesondere, was den Zugang zu kritischen Rohstoffen anbelangt; hebt hervor, dass der grüne Wandel bei den Streitkräften in der Union sowie ihre Digitalisierung in keiner Weise dazu führen dürfen, dass neue Anfälligkeiten entstehen oder dass die Unionsbürgerinnen und -bürger künftig weniger sicher sind;

    51.

    fordert, — auf der Grundlage der Erfahrung und der gewonnenen Erkenntnisse der Mitgliedstaaten sowie im Rahmen der Tätigkeit der EDA — Energieeffizienzkriterien und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft in den Programmen zur Entwicklung von Fähigkeiten und in den Leitlinien für die Beschaffung durchgängig zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft an der Prozessoptimierung sowie an der Umweltfreundlichkeit beim Systementwurf, beim Bau und beim Betrieb von Einrichtungen zu arbeiten, und zwar insbesondere im Hinblick auf operative Hauptquartiere und Außenposten; fordert, dass die Rolle der EDA, des EVF und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) gestärkt wird, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, bewährte Verfahren von Mitgliedstaaten an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben sowie einen regelmäßigen partnerschaftlichen Austausch zu grüner Verteidigung und Klimaschutz zu organisieren;

    52.

    vertritt die Auffassung, dass es an der Zeit ist, neue Projekte der SSZ auszuarbeiten, mit denen darauf abgezielt wird, Standards und Richtwerte im Bereich Energieeffizienz zu setzen, neue Fähigkeiten zu schaffen oder bestehende Fähigkeiten zu bündeln und zu modernisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob im Rahmen der SSZ ein Korps von Militäringenieuren eingerichtet werden kann, die sich auf die Bewältigung klimabedingter Naturkatastrophen und den Schutz von Infrastrukturen in fragilen Ländern konzentrieren; betont, dass es wichtig ist, regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen, um die Fortschritte solcher Projekte zu bewerten und Mängel so früh wie möglich zu beheben; würdigt, dass gemeinsame Operationen eine wichtige Rolle hinsichtlich der Rettung von Zivilisten bei Naturkatastrophen spielen, wie z. B. die französisch-niederländische Katastrophenmanagement-Übung HUREX in der Karibik;

    53.

    betont, dass bei der künftigen Überarbeitung des Pakts für die zivile GSVP auf Klimawandel und Umweltzerstörung eingegangen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung von Klima- und Umweltaspekten in den operativen Aufgaben und der Ausbildungspolitik;

    Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und Stärkung des Multilateralismus

    54.

    erinnert daran, wie wichtig die Zusammenarbeit als Eckpfeiler der führenden Rolle der EU bei der Bekämpfung des Klimawandels ist, wie im Fahrplan dargelegt; begrüßt den laufenden Austausch von Personal mit den Vereinten Nationen und der NATO und betont die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit in diesem Bereich; fordert den EAD und die einschlägigen Kommissionsdienststellen auf, einen weitergehenden Dialog mit anderen Partnern wie der Afrikanischen Union, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Kanada und den Vereinigten Staaten einzurichten; betont, dass auch der derzeitige Mangel an zuverlässigen und international vergleichbaren Daten über Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen im Verteidigungssektor angegangen werden muss;

    55.

    hebt hervor, dass die Schwerpunkte der Klimasicherheitspolitik nicht nur auf der Anpassung an Unruhen, der Ressourcenknappheit und der zunehmenden Unvorhersehbarkeit liegen sollten, sondern auch auf der Förderung des tiefgreifenden Wandels, der zur Wiederherstellung der ökologischen Stabilität und des Gleichgewichts auf globaler Ebene erforderlich ist;

    56.

    fordert, die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit als neuen Schwerpunktbereich in die strategische Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für Friedenseinsätze und Krisenmanagement aufgenommen wird;

    57.

    nimmt das erklärte Ziel der NATO zur Kenntnis, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen; hebt hervor, dass 22 Mitgliedstaaten der NATO angehören, und fordert den VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass die Ziele, Richtwerte und Methoden zur Verringerung der Emissionen aufeinander abgestimmt werden, da die Mitgliedstaaten nur über ein einziges Kräftedispositiv verfügen; ist der Ansicht, dass die NATO und die EU entscheiden sollten, Klimasicherheit als neuen Bereich für Zusammenarbeit und konkrete Maßnahmen zu behandeln; fordert insbesondere, dass Klimawandel und Sicherheit als neuer und sehr konkreter Bereich der Zusammenarbeit in die Dritte Gemeinsame Erklärung von EU und NATO aufgenommen werden;

    58.

    hebt hervor, dass der parlamentarischen Diplomatie eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, die internationalen Beziehungen zu stärken, um den Klimawandel zu bekämpfen, wozu beispielsweise durch die Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Europäischen Parlaments beigetragen wird, und fordert eine stärkere Konzentration auf die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit;

    59.

    hebt hervor, dass der Mangel an Klimaschutzfinanzierung ein erhebliches Hindernis darstellt, wenn es darum geht, den Klimawandel zu bekämpfen und Klimasicherheit aufzubauen; bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die internationale Gemeinschaft zwar 100 Mrd. USD für die Klimaschutzfinanzierung in den Entwicklungsländern zugesagt hat, diese Zusage aber zur 26. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen nach wie vor nicht erfüllt war;

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    o o

    60.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149.

    (2)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

    (3)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 105.

    (4)  ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 32.


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