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Document 52022IP0074

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH (2022/2535(RSP))

    ABl. C 347 vom 9.9.2022, p. 168–171 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 347 vom 9.9.2022, p. 157–157 (GA)

    9.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/168


    P9_TA(2022)0074

    Rechtsstaatlichkeit und die Konsequenzen des Urteils des EuGH

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH (2022/2535(RSP))

    (2022/C 347/13)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 265, 310, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus) (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (4),

    unter Hinweis auf seine Untätigkeitsklage vom 29. Oktober 2021 in der derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Rechtssache C-657/21, Europäisches Parlament/Kommission,

    unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit vom 30. September 2020 (COM(2020)0580) und vom 20. Juli 2021 (COM(2021)0700),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020,

    unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

    unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 16. Februar 2022 in den Rechtssachen C-156/21 und C-157/21 (5),

    unter Hinweis auf den Beschluss des EuGH vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-650/18, mit dem die Klage Ungarns gegen die Entschließung des Parlaments vom 12. September 2018 abgewiesen wurde, mit der das Verfahren zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, durch einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde (6),

    unter Hinweis auf den Beschluss des EuGH vom 14. Juli 2021 und sein Urteil vom 15. Juli 2021 (7), wonach die Disziplinarordnung für Richter in Polen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (8),

    unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (9),

    unter Hinweis auf die Schreiben, die die Kommission am 17. November 2021 gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Konditionalitätsverordnung an Polen und Ungarn übermittelt hat,

    gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, beruht, wie in Artikel 2 EUV verankert ist;

    B.

    in der Erwägung, dass gemäß der Konditionalitätsverordnung die Rechtsstaatlichkeit vor dem Hintergrund der in Artikel 2 EUV verankerten Werte und Grundsätze, einschließlich der Grundrechte und der Nichtdiskriminierung, zu verstehen ist; in der Erwägung, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Konditionalitätsverordnung, nutzen sollte, um gegen die anhaltenden Verletzungen der Demokratie und der Grundrechte in der gesamten Union — darunter Angriffe auf die Medienfreiheit und auf Journalisten, Migranten, die Rechte der Frau, die Rechte von LGBTIQ-Personen sowie die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit — vorzugehen; in der Erwägung, dass die Kommission tätig werden und dies bei der Anwendung der Konditionalitätsverordnung berücksichtigen sollte;

    C.

    in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern auch Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf ihr gegenseitiges Vertrauen sowie auf das Wesen der Union selbst und die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat;

    D.

    in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV enthaltenen Werte das Wesen der Europäischen Union als gemeinsame Rechtsordnung definieren und die Europäische Union daher in der Lage sein muss, diese Werte im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse zu verteidigen;

    E.

    in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und in allen ihren Teilen verbindlich ist und seitdem unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt;

    F.

    in der Erwägung, dass die Anwendbarkeit, der Zweck und der Geltungsbereich der Konditionalitätsverordnung darin klar definiert sind; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen [sorgt]“;

    G.

    in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Präsidentin der Kommission bei der Plenardebatte am 16. Februar 2022 nicht anwesend war, von einem Mangel an Respekt der Kommission für ihre Verpflichtung zeugt, ihrer Anwesenheit in den Plenartagungen des Parlaments, wenn diese angefragt worden ist, im Vergleich zu anderen gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen oder Einladungen Vorrang einzuräumen, wie in der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (10) verankert;

    H.

    in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission Ursula von der Leyen in ihrer Presseerklärung vom 16. Februar 2022 angekündigt hat, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH „in den nächsten Wochen Leitlinien annehmen [wird], die mehr Klarheit darüber bieten, wie wir den Mechanismus in der Praxis anwenden“;

    I.

    in der Erwägung, dass die Anwendung der Konditionalitätsverordnung nicht von der Annahme von Leitlinien abhängt, die nicht Teil der Verordnung sind, und in der Erwägung, dass etwaige Leitlinien weder die Absicht der Mitgesetzgeber untergraben noch den Anwendungsbereich der Verordnung ändern, erweitern oder einschränken dürfen;

    J.

    in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung den Haushalt der Union und die finanziellen Interessen der Union vor Auswirkungen schützen soll, die sich aus Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben;

    K.

    in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass sich die Kommission und der Rat seit Dezember 2021 weigern, Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung über einen einheitlichen, faktengestützten und EU-weiten Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte aufzunehmen, wie es das Parlament in seiner Gesetzgebungsinitiative vom 7. Oktober 2020 (11) gefordert hat;

    L.

    in der Erwägung, dass die drei von der Präsidentin der Kommission am 19. Oktober 2021 genannten Bedingungen für die Auszahlung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität an Polen noch nicht erfüllt sind;

    M.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 319 AEUV „das Europäische Parlament [auf Empfehlung des Rates] der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans [erteilt]“;

    N.

    in der Erwägung, dass der Krieg in der Ukraine uns an unsere gemeinsame Pflicht erinnert hat, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und unsere in Artikel 2 EUV verankerten Werte mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln wirksam zu schützen;

    O.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 234 AEUV das Recht hat, über einen Misstrauensantrag gegen die Kommission abzustimmen;

    P.

    in der Erwägung, dass die Kommission bedauerlicherweise beschlossen hat, sich an die nicht verbindlichen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020 zu halten, obwohl sie „ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus[übt]“ und ihre Mitglieder „Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen“ (Artikel 17 Absatz 3 EUV, Artikel 245 AEUV) und sie darüber hinaus „dem Europäischen Parlament verantwortlich [ist]“ (Artikel 17 Absatz 8 EUV) und „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen [sorgt]“ (Artikel 17 Absatz 1 EUV);

    1.

    begrüßt die Urteile des EuGH vom 16. Februar 2022 (12) und seine Schlussfolgerungen, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus im Einklang mit dem EU-Recht steht, wobei die Angemessenheit der Rechtsgrundlage, die Vereinbarkeit der Regelung mit Artikel 7 EUV und der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie die Zuständigkeiten der EU in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten bestätigt werden, sowie die Schlussfolgerung, dass die von Ungarn und Polen gegen die Konditionalitätsverordnung erhobenen Klagen abgewiesen werden sollten;

    2.

    fordert die Kommission auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus unverzüglich anzuwenden, indem sie eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konditionalitätsverordnung übermittelt und das Parlament anschließend umgehend unterrichtet, und erwartet, dass alle Ereignisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und in den 14 Monaten seit ihrem Inkrafttreten im Januar 2021 stattgefunden haben, Teil der Mitteilung sind; betont, dass es höchste Zeit für die Kommission ist, ihren Pflichten als Hüterin der Verträge nachzukommen und unverzüglich auf die anhaltenden schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten zu reagieren, die eine ernsthafte Gefahr für die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit einer gerechten, rechtmäßigen und unparteiischen Verteilung von EU-Mitteln, insbesondere solchen unter geteilter Mittelverwaltung, darstellen; warnt davor, dass jede weitere Verzögerung schwerwiegende Folgen haben kann;

    3.

    betont, dass Untätigkeit und ein laxes Vorgehen gegenüber oligarchischen Strukturen und der systematischen Verletzung der Rechtsstaatlichkeit die gesamte Europäische Union schwächen und das Vertrauen ihrer Bürger untergraben; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass das Geld der Steuerzahler niemals in die Taschen derjenigen fließt, die die gemeinsamen Werte der EU untergraben;

    4.

    bedauert, dass die Kommission trotz ihrer Zusage, die Leitlinien für die Anwendung des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus fertigzustellen, unzureichend auf die Urteile des EuGH vom 16. Februar 2022 reagiert hat; bekräftigt jedoch, dass der Wortlaut der Konditionalitätsverordnung klar ist und keiner zusätzlichen Auslegung bedarf, um angewandt zu werden, und dass die beiden gesetzgebenden Organe der Kommission keine diesbezüglichen Befugnisse übertragen haben; betont, dass der EuGH insbesondere anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten nicht behaupten können, dass sie nicht in der Lage seien, den wesentlichen Inhalt der Verordnung und die sich aus ihr ergebenden Anforderungen mit hinreichender Genauigkeit zu ermitteln; betont in diesem Zusammenhang, dass der Prozess der Ausarbeitung von Leitlinien, die nicht rechtsverbindlich und nicht Teil der Verordnung sind, keinesfalls zu weiteren Verzögerungen bei der Anwendung der Verordnung führen darf, und weist insbesondere darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, EU-Rechtsvorschriften unabhängig von den Wahlterminen in den Mitgliedstaaten umzusetzen;

    5.

    stellt fest, dass das Parlament, nachdem es die Kommission 2021 in zwei Entschließungen aufgefordert hatte, tätig zu werden und die Verordnung anzuwenden, als Reaktion auf die unbefriedigenden Antworten der Kommission und ihren Versuch, Zeit zu schinden, im Oktober 2021 gemäß Artikel 265 AEUV Klage gegen die Kommission wegen Untätigkeit und Nichtanwendung der Verordnung erhoben hat; weist darauf hin, dass sich diese Rechtssache (13) derzeit in der Phase des schriftlichen Verfahrens befindet, in der die beteiligten Parteien — die Kommission und das Parlament — ihre Argumente schriftlich darlegen; bedauert, dass die Kommission auf die Forderung des Parlaments, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung auszulösen, noch nicht reagiert hat und den betroffenen Mitgliedstaaten keine schriftlichen Mitteilungen übermittelt hat, sondern im November 2021 lediglich Auskunftsersuchen an Ungarn und Polen gerichtet hat;

    6.

    bedauert, dass der Rat nicht in der Lage ist, bei der Durchsetzung der Werte der Union in den laufenden Verfahren nach Artikel 7, mit denen auf die Bedrohung der gemeinsamen europäischen Werte in Polen und Ungarn reagiert wird, nennenswerte Fortschritte zu erzielen; weist darauf hin, dass die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union in ihrer Gesamtheit durch dieses Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, weiterhin untergraben werden; fordert den französischen Ratsvorsitz und seine Nachfolger nachdrücklich auf, regelmäßig Anhörungen zu organisieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die erste Anhörung, die der französische Ratsvorsitz am 22. Februar 2022 einberufen hat, und die zweite Anhörung, die für den 30. Mai 2022 geplant ist; empfiehlt, dass der Rat als Folgemaßnahme zu den Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV konkrete Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten richtet und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen festlegt;

    7.

    fordert den französischen Ratsvorsitz daher auf, seiner Verpflichtung zu einem „menschlichen Europa“ nachzukommen und entschlossen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zum Schutz der Grundrechte beizutragen, wie sie in seinem Programm des EU-Ratsvorsitzes verankert sind, in dem die Rechtsstaatlichkeit als „eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union“ bezeichnet wird; fordert den französischen Ratsvorsitz nachdrücklich auf, die zügige und ordnungsgemäße Anwendung und Umsetzung der Konditionalitätsverordnung zu unterstützen;

    8.

    betont, dass die sich verschlechternde Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten einen konstruktiven Dialog über die weitere Entwicklung des Instrumentariums der EU zur Rechtsstaatlichkeit erforderlich macht;

    9.

    betont, dass die Kommission bei allen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung für vollständige Transparenz sorgen und das Parlament umfassend und rechtzeitig informieren sollte, anders als bei dem Ansatz, den die Kommission bei der Übermittlung von Auskunftsersuchen gemäß der Verordnung im November 2021 verfolgt hat;

    10.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln nicht die Vorteile von EU-Mitteln vorenthalten werden, wenn Sanktionen im Rahmen des an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung verhängt werden;

    11.

    betont, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus sowohl auf den Unionshaushalt als auch auf NextGenerationEU angewandt werden sollte; betont ferner, dass die Genehmigung der nationalen Pläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität von der Erfüllung aller elf Kriterien gemäß Artikel 19 und Anhang V der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität abhängig gemacht werden sollte; erwartet, dass die Kommission alle Risiken von Programmen im Rahmen der Kohäsionspolitik ausschließt, die zum Missbrauch von EU-Mitteln oder zu Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit beitragen, bevor sie Partnerschaftsabkommen und kohäsionspolitische Programme genehmigt; fordert die Kommission auf, die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und die Haushaltsordnung strenger anzuwenden, um gegen die diskriminierende Verwendung von EU-Mitteln, insbesondere die politisch motivierte Verwendung, vorzugehen;

    12.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

    (2)  ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 61.

    (3)  ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 86.

    (4)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 146.

    (5)  Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-156/21, ECLI:EU:C:2022:97, und Urteil vom 16. Februar 2022, Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-157/21, ECLI:EU:C:2022:98.

    (6)  Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Europäisches Parlament, C-650/18, ECLI:EU:C:2021:426.

    (7)  Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Europäische Kommission/Republik Polen, C-204/21 R, ECLI:EU:C:2021:593, und Urteil vom 15. Juli 2021, Europäische Kommission/Republik Polen, C-791/19, ECLI:EU:C:2021:596.

    (8)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.

    (9)  ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.

    (10)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

    (11)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.

    (12)  In den Rechtssachen C-156/21 und C-157/21, siehe oben.

    (13)  Rechtssache C-657/21.


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