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Document 52022IP0044

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL))

ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 225–264 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 214–253 (GA)

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/225


P9_TA(2022)0044

Ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL))

(2022/C 342/17)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Artikel 114 und 352 AEUV,

gestützt auf Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere Artikel 12,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf seine Stellungnahme (1) zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Statut des Europäischen Vereins (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 1987 zu Vereinigungen ohne Erwerbszweck in den Europäischen Gemeinschaften (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (4),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen (5),

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zum Thema „Philanthropie in Europa: ein ungenutztes Potenzial (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des rumänischen Ratsvorsitzes)“,

unter Hinweis auf die Gemeinsamen Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit (CDL-AD(2014)046), die von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und dem OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) angenommen wurden,

gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9–0007/2022),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 63 AEUV in Verbindung mit den Artikeln 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen verankert ist und Organisationen ohne Erwerbszweck vor diskriminierenden, unnötigen und ungerechtfertigten Beschränkungen bei der Finanzierung ihrer Tätigkeiten geschützt werden;

B.

in der Erwägung, dass der Begriff „Organisation ohne Erwerbszweck“ für die Zwecke dieser Entschließung so verstanden werden sollte, dass er die Vielfalt der Organisationsformen ohne Erwerbszweck in der Union widerspiegelt, und zwar sowohl mitgliedschaftsbasierte als auch nicht mitgliedschaftsbasierte Organisationen, z. B. Vereine, philanthropische Organisationen und Organisationen, deren Vermögenswerte zur Verfolgung bestimmter Zwecke eingesetzt werden, wie Stiftungen und andere ähnliche Organisationen;

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt hat, dass der Staat eine positive Verpflichtung hat, die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit sicherzustellen, und in seinem Urteil vom 21. Oktober 2005 in der Rechtssache Ouranio Toxo u. a./Griechenland (6), befunden hat, dass eine echte und wirksame Achtung der Vereinigungsfreiheit nicht auf die bloße Pflicht des Staates, sich nicht einzumischen, reduziert werden kann; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-78/18 (7) befunden hat, dass die Vereinigungsfreiheit nicht nur die Befugnis umfasst, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen, sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, im Zeitraum dazwischen tätig zu werden;

D.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck von grundlegender Bedeutung sind, um die Interessen der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft zu vertreten, unter anderem, indem sie in oft unrentablen Bereichen des Sozialwesens Dienstleistungen erbringen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern und die Rechte von Minderheiten verteidigen; in der Erwägung, dass sie außerdem von entscheidender Bedeutung sind, wenn es gilt, gemeinsam mit nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sozioökonomische Herausforderungen zu antizipieren und zu bewältigen und Lücken bei Dienstleistungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten zu schließen;

E.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck die Meinungsfreiheit häufig nutzen und fördern, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung des öffentlichen Interesses, der Unterstützung der aktiven Teilhabe am demokratischen Leben und ihrer Funktion als Schulen der Demokratie;

F.

in der Erwägung, dass anhand der COVID-19-Pandemie deutlich geworden ist, dass Organisationen ohne Erwerbszweck dahingehend eine wesentliche Rolle spielen, dass sie die Bürger bei der Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen unterstützen und so den sozialen Zusammenhalt gewährleisten; in der Erwägung, dass ihr Status jedoch durch die COVID-19-Krise erschüttert wurde, insbesondere, weil ihre Tätigkeiten durch sie unterbrochen wurden und zudem neue Nöte und Aufgabenfelder entstanden sind;

G.

in der Erwägung, dass die europäische Demokratie davon abhängt, dass die Zivilgesellschaft und Organisationen, die sie vertreten, frei und grenzüberschreitend tätig sein können; in der Erwägung, dass der wesentliche Beitrag, den die Zivilgesellschaft und die repräsentativen Organisationen für die Demokratie leisten, als ein Grundwert der Union gilt, wie insbesondere in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannt wird, und dafür ein offener, transparenter und strukturierter Dialog erforderlich ist;

H.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck ein integraler Bestandteil der Zivilgesellschaft der Europäischen Union sind und philanthropische Organisationen wie Stiftungen umfassen, die die Arbeit von Einzelpersonen und Organisationen ohne Erwerbszweck für das öffentliche Interesse unterstützen und erleichtern;

I.

in der Erwägung, dass verlässliche statistische Informationen über Organisationen ohne Erwerbszweck kaum oder nur schwer verfügbar sind;

J.

in der Erwägung, dass die europäischen Statuten für Europäische Aktiengesellschaften, Europäische Genossenschaften oder Europäische Parteien nicht dazu geeignet sind, Organisationen ohne Erwerbszweck in die Lage zu versetzen, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten;

K.

in der Erwägung, dass Unternehmen, Handelsunternehmen und wirtschaftliche Interessenvereinigungen die Möglichkeit haben, eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung zu bilden;

L.

in der Erwägung, dass öffentliche Einrichtungen einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit gründen können;

M.

in der Erwägung, dass ein Europäisches Statut für Vereine den Organisationen und Personen zur Verfügung stehen sollte, die sich grenzüberschreitend austauschen und voneinander lernen wollen;

N.

in der Erwägung, dass die Forderung des Parlaments nach nationalen statistischen Registern für die Akteure der Sozialwirtschaft nicht für Organisationen außerhalb der Sozialwirtschaft gilt;

O.

in der Erwägung, dass heute viele Organisationen ohne Erwerbszweck uneingeschränkt an der Wirtschaft und an der Entwicklung des Binnenmarktes teilnehmen, indem sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; in der Erwägung, dass das Volumen der grenzüberschreitenden Finanzströme zwischen Vereinen oder Organisationen ohne Erwerbszweck im letzten Jahrzehnt erheblich gestiegen ist;

P.

in der Erwägung, dass das Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger und der Zivilgesellschaft für das Potenzial der Organisationen ohne Erwerbszweck in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, das Engagement der Bürger und die soziale Innovation gestiegen ist; in der Erwägung, dass ihr Potenzial in einer Vielzahl von Bereichen wie Bildung, Kultur, Gesundheitsversorgung, soziale Dienste, Forschung, Entwicklungshilfe, humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz wahrscheinlich nicht ausgeschöpft wird;

Q.

in der Erwägung, dass das sozioökonomische Potenzial von Organisationen ohne Erwerbszweck in der Europäischen Union stetig zunimmt, da sie in vielen Branchen Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen;

R.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck eine Schlüsselrolle dabei spielen, Einzelpersonen dabei zu unterstützen, sich aktiv am demokratischen Leben zu beteiligen;

S.

in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck auf nationaler Ebene ausgeübt wird, obwohl immer mehr Organisationen ohne Erwerbszweck grenzüberschreitend tätig sind, wodurch der soziale Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten auf gesellschaftlicher Ebene gestärkt wird, insbesondere in den Grenzregionen, die fast 40 % des Gebiets der Union ausmachen;

T.

in der Erwägung, dass insbesondere grenzüberschreitende Organisationen ohne Erwerbszweck einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leisten und zahlreiche und vielfältige Aktivitäten von allgemeinem Interesse mit transnationaler Bedeutung entwickeln, die dem allgemeinen Interesse in verschiedenen Bereichen dienen; in der Erwägung, dass dazu unter anderem der Schutz und die Förderung der Grundrechte und -werte, Umweltschutz, Bildung, Kultur, Sozialarbeit und Entwicklungshilfe gehören;

U.

in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Organisationen ohne Erwerbszweck in der Europäischen Union zwar immer zahlreicher werden, für sie jedoch kein harmonisierter Rechtsrahmen auf europäischer Ebene zur Verfügung steht, der es ihnen ermöglichen würde, sich über Grenzen hinweg ordnungsgemäß zu betätigen und zu organisieren;

V.

in der Erwägung, dass die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Organisationen ohne Erwerbszweck in Ermangelung einer unionsweiten Regelung derzeit durch kulturelle, rechtliche und politische Unterschiede gekennzeichnet sind, die sich aus dem einzelstaatlichen Recht ergeben;

W.

in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 13. März 1987 zu Vereinigungen ohne Erwerbszweck in den Europäischen Gemeinschaften die Notwendigkeit verdeutlicht hat, geeignete europäische Vorschriften für europäische Organisationen ohne Erwerbszweck einzuführen;

X.

in der Erwägung, dass Organisationen, für die ein europäisches Statut oder gemeinsame europäische Mindeststandards existieren, auf die Förderung und Umsetzung der in den Verträgen und in der Charta verankerten gemeinsamen Werte und Ziele der Union hinwirken sollten;

Gegenwärtiger Stand

1.

weist darauf hin, dass es den Organisationen ohne Erwerbszweck an einer Rechtsform auf Unionsebene fehlt, um die Interessen der Zivilgesellschaft gleichberechtigt mit den Interessen von Wirtschaftsunternehmen und wirtschaftlichen Interessengruppen zu vertreten, für die es seit langem eine Rechtsform auf Unionsebene gibt;

2.

stellt fest, dass die rechtlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten dazu führen, dass sich die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck nach wie vor sehr schwierig gestalten, und dass die derzeitige verwaltungs- und steuerrechtliche Behandlung der grenzüberschreitenden Aktivitäten dieser Organisationen mit höheren Transaktionskosten verbunden ist als bei Aktivitäten auf nationaler Ebene;

3.

betont, dass der derzeitige Rechtsrahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten nicht ausreicht, um eine starke gesamteuropäische Zivilgesellschaft zu schaffen und zu unterstützen, deren Existenz für die Demokratie notwendig ist; stellt daher fest, dass es notwendig ist, eine neue Rechtsform einzuführen, nämlich die des Europäischen Vereins, einschließlich der Regeln bezüglich der Gründung, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Leitung des Europäischen Vereins;

4.

betont, wie wichtig es ist, für eine Koordinierung auf Unionsebene zu sorgen, eine Fragmentierung zu vermeiden und unionsweit einen harmonisierten Ansatz in Bezug auf den Europäischen Verein zu unterstützen, und zwar durch die Ernennung eines Ausschusses für Europäische Vereine; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, die verschiedenen Optionen zu prüfen und einen Vorschlag für die am besten geeignete Form und den am besten geeigneten Status für einen solchen Ausschuss für Europäische Vereine vorzulegen, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind und der über klar definierte Entscheidungsbefugnisse verfügt;

5.

ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften der Union zur Unterstützung von Organisationen ohne Erwerbszweck auch für die Vollendung des Binnenmarktes erforderlich sind;

6.

unterstreicht, dass die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit zwar in den Verträgen verankert sind, das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten jedoch nach wie vor nicht umfassend unterstützt und gefördert wird, da es an geeigneten Organisationsformen mangelt und die bestehenden Formen in der gesamten Union nicht gleich behandelt werden, wodurch einerseits länderübergreifende Tätigkeiten und Projekte, grenzüberschreitende Maßnahmen und die Mobilität der Zivilgesellschaft behindert werden und andererseits Rechtsunsicherheit entsteht;

7.

bedauert das Fehlen eines Instruments zur weiteren Erleichterung der Freizügigkeit von Organisationen ohne Erwerbszweck, unabhängig davon, wo in der Union sie gegründet wurden oder wo ihre Mitglieder ansässig sind, insbesondere durch die Beseitigung rechtlicher und administrativer Hürden;

8.

betont, dass Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der gesamten Union tätig sind, aufgrund der mangelnden Angleichung der Verfahren häufig mit ungerechtfertigten Einschränkungen wie Gebühren, Formalitäten sowie administrativen und anderen Hürden konfrontiert sind, die ihre laufenden Tätigkeiten gefährden und derartige Organisationen davon abhalten, ihren Tätigkeitsradius über die Landesgrenzen hinweg auszuweiten; betont, dass derartige Hürden auch zu einer beträchtlichen Steigerung des Arbeitsaufwands führen, da mehrere unterschiedliche Verwaltungsverfahren in mehr als einem Mitgliedstaat befolgt werden müssen;

9.

bedauert, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten Organisationen ohne Erwerbszweck bei den Hilfsprogrammen als Reaktion auf die Pandemie unberücksichtigt blieben;

10.

betont, dass die fehlende Angleichung der Praktiken auch zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt, da Organisationen ohne Erwerbszweck in den einzelnen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Marktbedingungen und anderen Hindernissen konfrontiert sind, z. B. bei der Eröffnung von Bankkonten, der Beschaffung von Mitteln aus dem Ausland und deren Abrechnung, dem Zugang zu öffentlichen Fördermaßnahmen und -programmen, der Inanspruchnahme einer bestimmten finanziellen oder steuerlichen Behandlung oder der Einstellung von Personal, insbesondere bei grenzüberschreitenden Einstellungen, die im Einklang mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtert werden sollten;

11.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen Formen von Organisationen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten zu prüfen und eine vergleichende Analyse zu erstellen;

12.

weist darauf hin, dass Organisationen ohne Erwerbszweck zu Innovation, Forschung, wirtschaftlicher Entwicklung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, insbesondere im sozialen, unternehmerischen, technologischen und kulturellen Umfeld;

13.

würdigt, dass Organisationen ohne Erwerbszweck einen Beitrag zu bestimmten strategischen Zielen der Union leisten, z. B. zur Bekämpfung der Klimakrise, zur Bewältigung des digitalen Wandels und zur Erholung von der COVID-19-Pandemie; betont, dass die Verwirklichung der genannten Ziele ohne den Beitrag einer Zivilgesellschaft, die sich in ganz Europa für diese Belange einsetzt, nicht möglich sein wird, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der erforderlichen politischen Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie Unionsebene, wobei die Interessen und Rechte der Betroffenen zu achten sind;

14.

bedauert, dass die Daten unzureichend oder veraltet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig aufgeschlüsselte Daten bereitzustellen; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer etablierten Methode, mit der Transparenz und Vergleichbarkeit sichergestellt werden, zuverlässige und häufig aktualisierte statistische Quellen über grenzüberschreitende Tätigkeiten und Beiträge zu schaffen, und dafür zu sorgen, dass diese Daten in Eurostat aufgenommen werden können; weist darauf hin, dass laut der vom EWSA in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „Die jüngsten Entwicklungen der Sozialwirtschaft in der Europäischen Union“ von insgesamt 13,6 Millionen bezahlten Stellen in Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen, Stiftungen und ähnlichen Einrichtungen in der Europäischen Union 9 Millionen auf Vereine und Stiftungen entfallen, was sie zu der wichtigsten Beschäftigungsquelle in diesem Sektor macht; betont, dass dies auch zeigt, wie wichtig es ist, mehr Daten zur Verfügung zu stellen, die einen Bereich betreffen, der größer ist als die Sozialwirtschaft;

15.

bedauert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften vorgelegt haben, um ein günstiges Umfeld zu schaffen, in dem Organisationen ohne Erwerbszweck zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen können, oder um den freien Kapitalverkehr über die Grenzen hinweg sicherzustellen, und bedauert, dass trotz mehrerer Versuche und zahlreicher Forderungen der Zivilgesellschaft und des Parlaments kein Statut für Europäische Vereine geschaffen wurde;

16.

begrüßt den anstehenden Aktionsplan für die Sozialwirtschaft und ist der Auffassung — da nur bestimmte Organisationen ohne Erwerbszweck in der Sozialwirtschaft tätig sind –, dass dieser Aktionsplan Empfehlungen dazu enthalten muss, wie grenzübergreifende Hindernisse überwunden werden können, und durch gesonderte Gesetzgebungsinitiativen zur Unterstützung von Organisationen ohne Erwerbszweck ergänzt werden muss;

17.

ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Rechtsinstrumente aufgrund ihres besonderen Charakters keine Auswirkungen auf die Regelung politischer Parteien haben dürfen; weist ferner darauf hin, dass die Union den Status von Kirchen, religiösen Organisationen oder Gemeinschaften sowie weltanschaulichen oder nicht konfessionellen Organisationen nach nationalem Recht achtet; betont, dass dies nicht ausschließt, dass Organisationen, deren Werte und Ziele sich auf einen religiösen, philosophischen oder weltanschaulichen Glauben stützen, wie z. B. glaubensorientierte karitative Organisationen ohne Erwerbszweck, in den Anwendungsbereich dieser vorgeschlagenen Instrumente fallen; weist darauf hin, dass die Gewerkschaften in mehreren Mitgliedstaaten einen besonderen begünstigten Status haben und daher vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Instrumente ausgenommen werden sollten; weist darauf hin, dass es Personen, die einen Verein gründen wollen, freisteht, von den Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung Gebrauch zu machen und die Form eines Europäischen Vereins anzunehmen; stellt fest, dass die vorgeschlagene Richtlinie über Mindeststandards für alle Organisationen ohne Erwerbszweck in der Union gelten soll;

Schutz der Zivilgesellschaft und der Vereinigungsfreiheit

18.

zeigt sich besorgt über die Hindernisse, denen sich Organisationen ohne Erwerbszweck in der gesamten Union gegenübersehen, sowie über die Diskrepanzen, die sich aus nationalen Gesetzen, Vorschriften, Verwaltungsverfahren oder -praktiken ergeben; weist darauf hin, dass sich dies negativ auf die Zivilgesellschaft auswirken, die Grundrechte, insbesondere die Vereinigungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit, in unzulässiger Weise einschränken und Organisationen ohne Erwerbszweck davon abhalten kann, ihren Tätigkeitsradius über Landesgrenzen hinweg auszuweiten;

19.

trägt den Möglichkeiten gebührend Rechnung, die die Digitalisierung und das Internet bieten, um die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit zu erleichtern, indem beispielsweise die Registrierung und die Gründung von Organisationen ohne Erwerbszweck durch das Internet einfacher und leichter zugänglich wird;

20.

betont, dass Organisationen ohne Erwerbszweck für die Demokratie und die Politikgestaltung auf allen Ebenen von entscheidender Bedeutung sind; stellt fest, dass sie das öffentliche Wohl fördern und sich dafür einsetzen und sie Teil der für die Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Gewaltenteilung sowie Triebkräfte für bürgerschaftliches Engagement sind; begrüßt zivilgesellschaftliches Engagement zur Verteidigung des öffentlichen Interesses, bei politischer Betätigung und als Teil eines aktiven gesellschaftlichen Lebens;

21.

bekräftigt, dass Organisationen ohne Erwerbszweck die Freiheit haben, sich durch ihre Ziele oder Aktivitäten in Fragen einzubringen, die in der Politik oder der Öffentlichkeit zur Debatte stehen; verurteilt Versuche, den zivilgesellschaftlichen Raum aus politischen Gründen zu beschränken, und die Verleumdung, Verweigerung oder Anfechtung des Status gemeinnütziger Organisationen aufgrund vermeintlicher oder tatsächlicher politischer Aktivitäten, wenn ihre Aktivitäten nicht dazu bestimmt sind, eine bestimmte Partei zu fördern oder Parteipolitik zu ersetzen; ist der Ansicht, dass solche Fälle die europäische Demokratie gefährden;

22.

betont, dass die Unabhängigkeit von Organisationen ohne Erwerbszweck von großer Bedeutung ist und dass ein günstiges Umfeld für Organisationen ohne Erwerbszweck geschaffen werden muss, in dem ihre Pluralität gewahrt wird und sie so verstanden werden, dass sie sowohl zur Erbringung von Dienstleistungen vor Ort als auch zur Förderung des Gemeinwohls und zur Überwachung der öffentlichen Politik beitragen;

23.

weist darauf hin, dass unabhängiger, unparteiischer, professioneller und verantwortungsvoller Journalismus wichtig ist, damit über die Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck sowohl in den privatwirtschaftlichen als auch in den öffentlich-rechtlichen Medien informiert wird, und dass er gemeinsam mit dem Zugang zu pluralistischen Informationen eine wichtige Säule der Demokratie ist; ist besorgt über Verleumdungskampagnen und den Klagemissbrauch gegen Akteure, die sich für öffentliche Teilhabe einsetzen, einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck, in mehreren Mitgliedstaaten durch gewählte Amtsträger, öffentliche Stellen oder öffentlich kontrollierte Einrichtungen sowie durch Privatpersonen und Organisationen; hebt hervor, dass das Parlament am 11. November 2021 eine Entschließung zu SLAPP-Klagen angenommen hat (8);

24.

vertritt die Auffassung, dass eine Regulierung des Rechtsrahmens der europäischen Zivilgesellschaft nur dann zugute kommen wird, wenn Organisationen ohne Erwerbszweck sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene angemessene und leicht zugängliche Finanzmittel in Anspruch nehmen können; weist darauf hin, dass sowohl die öffentliche als auch die private Finanzierung von Organisationen ohne Erwerbszweck wichtig ist, da sie weniger Zugang zu Einnahmen aus gewinnorientierten Tätigkeiten haben; betont in diesem Zusammenhang, dass es das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ gibt, das sich unter anderem an Organisationen ohne Erwerbszweck richtet; weist darauf hin, dass Finanzhilfen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eine Kofinanzierung umfassen müssen, die in Form von Eigenmitteln, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder in Form von Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen kann; ist der Ansicht, dass insbesondere bei Organisationen ohne Erwerbszweck mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln eine Obergrenze für die Eigenmittelanforderung in Erwägung gezogen und nichtmonetäre Beiträge als solche abgerechnet werden sollten, sofern eine solche Behandlung den Wettbewerb beim Zugang zu Finanzmitteln nicht stören würde; stellt fest, dass Finanzmittel der Union für Organisationen ohne Erwerbszweck häufig eine Kofinanzierung erfordern, was wiederum bedeutet, dass Begünstigte einen Anteil der erforderlichen Mittel aus anderen Quellen mobilisieren müssen; weist darauf hin, dass die Forderung eines zu hohen Eigenmittelanteils für Organisationen ohne Erwerbszweck nachteilig wäre, da diese möglicherweise nicht in der Lage sind, Mittel in einer solchen Höhe aufzubringen, wodurch einige Organisationen ausgeschlossen würden; vertritt daher die Auffassung, dass eine Begrenzung des Anteils der Kofinanzierung geprüft werden sollte und dass andere Mittel, die monetarisiert werden könnten, , z. B. Freiwilligenarbeit oder Sachleistungen, berücksichtigt werden müssen;

25.

weist darauf hin, dass es für Organisationen ohne Erwerbszweck wichtig ist, der Öffentlichkeit einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen; weist ferner darauf hin, dass Transparenz bezüglich der Finanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen ist, wenn Organisationen ohne Erwerbszweck einen erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben;

26.

vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines Statuts für Europäische Vereine nationalen und lokalen Organisationen die Möglichkeit bieten wird, sich stärker in europäischen Angelegenheiten zu engagieren, voneinander zu lernen und sich grenzüberschreitend auszutauschen, und ihnen den Zugang zu Finanzmitteln der Union erleichtern wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Akteuren der Zivilgesellschaft ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, die Zugänglichkeit von Mitteln zu verbessern und die Verfahren weiter zu vereinfachen, sodass Akteure der Zivilgesellschaft, einschließlich kleiner und lokaler Organisationen, leichter Zugang zu Mitteln erhalten;

27.

ist ferner der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften durch Maßnahmen zur Unterstützung eines regelmäßigen, sinnvollen und strukturierten Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und repräsentativen Organisationen im Einklang mit Artikel 11 EUV ergänzt werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Teilnehmerstatus für gemeinnützige Organisationen auf Unionsebene zu entwickeln;

28.

betont, dass eine willkürliche und politisch motivierte Diskriminierung aufgrund der Ziele und der Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck sowie der Finanzierungsquellen die Vereinigungsfreiheit einschränkt und daher eine Bedrohung der Meinungsfreiheit darstellt;

Anerkennung von Vereinen, Organisationen ohne Erwerbszweck und Gemeinnützigkeit in der gesamten Union

29.

erkennt an, dass es in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und in den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Definition oder Anerkennung mitgliedschaftsbasierter und nicht mitgliedschaftsbasierter Organisationen ohne Erwerbszweck sowie für die Definition, Anerkennung und Gewährung des Status der Gemeinnützigkeit gibt; unterstreicht, dass es trotz dieser Unterschiede ein gemeinsames Verständnis der Notwendigkeit europäischer Mindeststandards und der Möglichkeit für Organisationen ohne Erwerbszweck, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, gibt;

30.

fordert die Kommission auf, die gemeinnützigen Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck anzuerkennen und zu fördern, indem der Status der Gemeinnützigkeit innerhalb der Union harmonisiert wird; betont, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren, die Organisationen ohne Erwerbszweck regeln — einschließlich mit Blick auf ihre Gründung, ihre Registrierung, ihre Tätigkeit, ihre Finanzierung, ihre finanzielle und steuerliche Behandlung oder sie betreffende Steuererleichterungen sowie ihre grenzüberschreitende Tätigkeit –, aus keinem Grund eine Diskriminierung von Gruppen oder Einzelpersonen und keine Diskriminierung aufgrund des Ortes der Niederlassung der Organisation bewirken dürfen;

31.

fordert die Kommission auf, die Annahme eines Vorschlags in Erwägung zu ziehen, mit dem die gegenseitige Anerkennung von steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen, einschließlich philanthropischer Organisationen, in allen Mitgliedstaaten ermöglicht wird, sofern diese Organisationen in einem der Mitgliedstaaten steuerlich als steuerbefreit und gemeinnützig anerkannt sind;

32.

betont, dass die Regelung des Statuts und der Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck auf Unionsebene dazu beitragen kann, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, und so die Vollendung des Binnenmarkts begünstigt;

33.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine gezielte und umfassende Strategie zur Stärkung der Zivilgesellschaft in der Union zu entwickeln, die auch Maßnahmen zur Erleichterung der Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck auf allen Ebenen umfasst;

34.

ersucht die Kommission, auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV einen Vorschlag für eine Verordnung über das Statut für einen Europäischen Verein vorzulegen, die den in dieser Entschließung und in Teil I des Anhangs enthaltenen Empfehlungen folgt;

35.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck in der Union vorzulegen, mit der durch die Festlegung von Mindeststandards gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organisationen ohne Erwerbszweck geschaffen werden und es der Zivilgesellschaft ermöglicht wird, die Freiheiten und Grundrechte auszuüben, und mit der zur Stärkung der europäischen Demokratie beigetragen wird, und zwar im Einklang mit den in dieser Entschließung und in Teil II des Anhangs dargelegten Empfehlungen;

36.

fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der gemäß Ziffer 11 durchgeführten vergleichenden Analyse in geeigneter Weise dem in Teil I der Anlage enthaltenen Vorschlag für eine Verordnung und dem in Teil II der Anlage enthaltenen Vorschlag für eine Richtlinie beizufügen, und zwar in Form einer Liste der nationalen Organisationsformen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 des in Teil I der Anlage enthaltenen Vorschlags und Artikel 1 des in Teil II der Anlage enthaltenen Vorschlags als abgedeckt gelten sollten;

o

o o

37.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat für eine Verordnung über das Statut des Europäischen Vereins (ABl. C 42 vom 15.2.1993, S. 89).

(2)  Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des Europäischen Vereins (COM(1991)0273 — SYN 386).

(3)  ABl. C 99 vom 13.4.1987, S. 205.

(4)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.

(5)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187.

(6)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Oktober 2005, Ouranio Toxo und andere/Griechenland, Nr. 74989/01, ECLI:CE:ECHR:2005:1020JUD007498901.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476, Rn. 113.

(8)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft (2021/2036(INI)).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

TEIL I

Vorschlag für eine

VEORDNUNG DES RATES

über ein Statut für einen Europäischen Verein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grenzüberschreitende Projekte und andere Formen der Zusammenarbeit, an denen insbesondere die Zivilgesellschaft beteiligt ist, tragen entscheidend zur Verwirklichung der Ziele der Union, einschließlich der Förderung ihrer Werte, und zur Entwicklung zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten von transnationaler Bedeutung bei, die dem allgemeinen Interesse in zahlreichen Bereichen dienen.

(2)

Die grenzüberschreitende europäische Zusammenarbeit zwischen Bürgern und repräsentativen Verbänden ist von wesentlicher Bedeutung für die Schaffung einer umfassenden europäischen Zivilgesellschaft, die ein wichtiges Element der europäischen Demokratie und der europäischen Integration im Sinne der Artikel 11 und 15 des Vertrags über die Europäische Union ist.

(3)

Bei der Verfolgung ihrer Ziele spielen viele Vereine eine wichtige Rolle in der Wirtschaft und bei der Entwicklung des Binnenmarktes, indem sie sich regelmäßig an wirtschaftlichen Aktivitäten beteiligen.

(4)

Die Richtlinie …/… des Europäischen Parlaments und des Rates („Mindeststandardrichtlinie“) zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, um Mindestnormen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, die es Organisationen ohne Erwerbszweck erleichtern, ihre Tätigkeit auszuüben.

(5)

Vereine sind das Bindemittel, das unsere Gesellschaft zusammenhält. Sie spielen eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, Menschen, insbesondere solche die von Exklusion und Diskriminierung betroffen sind, zu helfen und sie zu befähigen, aktiv am demokratischen und gesellschaftlichen Leben der Union teilzunehmen, und sie können eine entscheidende Rolle bei der Ausgestaltung der Unionspolitik einnehmen.

(6)

Die Union sollte Vereinen, bei denen es sich um eine in allen Mitgliedstaaten allgemein anerkannte Organisationsform handelt, ein geeignetes Rechtsinstrument zur Verfügung stellen, mit dem die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Vereinen gefördert und ein Beitrag zum zivilgesellschaftlichen Dialog auf Unionsebene geleistet werden.

(7)

Die Einführung einer Organisationsform auf Unionsebene würde allen Vereinen die Verfolgung ihrer grenzüberschreitenden Ziele und Tätigkeiten im Binnenmarkt erleichtern.

(8)

Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Artikel 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Im Folgenden „Charta“) schützen Organisationen ohne Erwerbszweck vor diskriminierenden oder ungerechtfertigten Beschränkungen des Zugangs zu Ressourcen und des freien Kapitalverkehrs innerhalb der Union. Dies betrifft auch die Fähigkeit, Mittel inländischer und ausländischer Herkunft zu suchen, zu sichern und zu nutzen, was für die Existenz und den Betrieb jeder juristischen Person unerlässlich ist. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2020 in der Rechtssache C-78/18, Kommission/Ungarn, (1) dürfen Beschränkungen nur zu legitimen Zwecken auferlegt werden, z. B. im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz dieser Interessen stehen und das am wenigsten einschneidende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellen. Dies gilt unter anderem für Beschränkungen, die sich aus den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben, die nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei insbesondere völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Risikobewertung Rechnung getragen wird. Daher dürfen die Mitgliedstaaten keine unangemessenen, übermäßig einschneidenden oder störenden Maßnahmen anwenden, einschließlich Meldepflichten, die eine übermäßige oder kostspielige Belastung für Organisationen darstellen.

(9)

Natürliche und juristische Personen können Europäische Gesellschaften auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (2), Europäische Genossenschaften auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (3) und Europäische Parteien auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gründen. Keines dieser Instrumente sieht jedoch vor, dass Vereine grenzüberschreitend zusammenarbeiten können.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sieht die Gründung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) vor. Solche Verbünde werden meist von staatlichen Einrichtungen, lokalen Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts gebildet. Nichtstaatliche Akteure der Zivilgesellschaft und Bürger sind somit nicht erfasst.

(11)

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 (6) vorgesehen ist, ermöglicht es, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam wahrzunehmen, wobei jedoch die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder gewahrt bleibt. Die EWIV entspricht jedoch nicht den besonderen Bedürfnissen von Vereinigungen der Zivilgesellschaft.

(12)

Es ist daher notwendig, auf Unionsebene einen geeigneten harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen und Vorschriften festzulegen, die die Gründung europäischer Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit ermöglichen und die grenzüberschreitende Gründung und Tätigkeit solcher Vereine regeln.

(13)

Politische Parteien und Gewerkschaften sowie Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und weltanschauliche oder nicht konfessionelle Gemeinschaften sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da die Union nicht befugt ist, ihren Status zu regeln, und sie im nationalen Recht einen besonderen Status genießen. Aus diesen Gründen sollten sie anders behandelt werden als andere Vereinigungen, die keinen solchen Status haben, wie z. B. konfessionelle Wohltätigkeitsorganisationen ohne Erwerbszweck oder Organisationen, die Diskriminierungen, unter anderem auf dem Arbeitsmarkt, bekämpfen.

(14)

Diese Verordnung sollte die Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften, einschließlich der bestehenden Rechte und des Schutzes im Zusammenhang mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren, Fusionen, Unternehmensübertragungen sowie in Bezug auf Auskünfte und Gehälter, unberührt lassen. Arbeitgeber sollten ihren Verpflichtungen unabhängig davon nachkommen, unter welcher Rechtsform sie tätig sind.

(15)

Es ist wichtig, für eine Koordinierung auf Unionsebene zu sorgen, um eine Fragmentierung zu vermeiden und einen unionsweit harmonisierten Ansatz für die Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte in dieser Verordnung die Einsetzung eines Ausschusses für Europäische Vereine bei oder in Verbindung mit der Kommission und/oder einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgesehen werden.

(16)

Der Ausschuss für Europäische Vereine sollte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (7) einen Vertreter der Agentur für Grundrechte zu seinen Sitzungen einladen, wenn diese die Vereinigungsfreiheit oder das Recht auf freie Meinungsäußerung berühren.

(17)

Mit dieser Verordnung sollten konkrete Fristen für Verwaltungsverfahren eingeführt werden, unter anderem in Bezug auf die Registrierung und das Verfahren der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit. Bei der Bewertung der Durchführung und Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission insbesondere prüfen, wie diese Fristen in der Praxis angewendet werden.

(18)

Zur Überprüfung der in Artikel 6 festgelegten Anforderungen können die für nationale Vereine zuständigen Stellen die Namen und Anschriften der Gründungsmitglieder anfordern. Die Identität der Gründer und Mitglieder von Organisationen ohne Erwerbszweck, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, kann eine sensible Information darstellen; daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Anforderungen, die zur Verarbeitung solcher personenbezogener Daten führen, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere deren Artikel 9, unberührt lassen.

(19)

Ein Europäischer Verein könnte den Wunsch haben, zwischen verschiedenen Kategorien von Mitgliedern zu unterscheiden, um nur Vollmitgliedern ein Stimmrecht zu gewähren, während zugleich assoziierte Mitglieder, die zwar den Vereinszweck unterstützen, aber kein Stimmrecht haben, und/oder Ehrenmitglieder, die von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit sind, aber ein Stimmrecht haben, anerkannt werden. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien von Mitgliedern darf nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führen, insbesondere nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit.

(20)

Da der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Vereine ohne Erwerbszweck beschränkt ist, bietet der AEUV keine andere Rechtsgrundlage als die in Artikel 352 festgelegte.

(21)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Europäischen Vereins, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aus den oben genannten Gründen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

1.   In dieser Verordnung sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Gründung, Leitung, Eintragung und Regulierung von Rechtssubjekten in der Rechtsform eines Europäischen Vereins festgelegt.

2.   Ein Europäischer Verein ist ein unabhängiges und selbstverwaltetes länderübergreifendes Rechtssubjekt, das durch freiwillige Vereinbarung zwischen natürlichen oder juristischen Personen auf dem Gebiet der Union auf Dauer gegründet wird, um einen gemeinsamen nicht gewinnorientierten Zweck zu verfolgen.

3.   Ein Europäischer Verein kann seine Ziele und die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Tätigkeiten frei festlegen.

4.   Die Ziele eines Europäischen Vereins müssen die Förderung der Ziele und Werte, auf die sich die Union nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union gründet, achten und unterstützen.

5.   Ein Europäischer Verein beruht auf der Mitgliedschaft und kann die Zusammensetzung seiner Mitglieder frei bestimmen. Dies kann die Festlegung besonderer Anforderungen an die Mitglieder umfassen, die auf vertretbaren und objektiven Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

a)

„ohne Erwerbszweck“, dass das Hauptziel nicht in der Erzielung eines Gewinns besteht, auch wenn wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden können. Wird von einer Organisation ohne Erwerbszweck ein Gewinn erwirtschaftet, so wird dieser in die Organisation zur Verfolgung ihrer Ziele investiert und nicht unter Mitgliedern, Gründern oder anderen privaten Parteien verteilt. Die Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit gemäß Artikel 21 ist keine notwendige Voraussetzung, um eine Organisation als Organisation ohne Erwerbszweck zu betrachten. Wird jedoch der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt, so gilt der Zweck der Organisation als nicht gewinnorientiert;

b)

„unabhängig“ in Bezug auf einen Verein, dass er von jeglicher unzulässigen staatlichen Einflussnahme frei und nicht Teil einer Regierungs- oder Verwaltungsstruktur ist. In dieser Hinsicht schließt weder die Gewährung staatlicher Mittel noch die Beteiligung an einem beratenden Gremium der Regierung aus, dass ein Verein als unabhängig gilt, solange durch eine solche Mittelgewährung oder Beteiligung die Autonomie der Arbeitsweise und der Beschlussfassung des Vereins nicht beeinträchtigt wird;

c)

„selbstverwaltet“ in Bezug auf einen Verein, dass er über eine institutionelle Struktur verfügt, die es ihm ermöglicht, all seine internen und externen organisatorischen Aufgaben wahrzunehmen und wesentliche Entscheidungen unabhängig zu treffen;

d)

„Gemeinnützigkeit“ eine Verbesserung des Wohls der Gesellschaft oder eines Teils von ihr, die dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft dient;

e)

„länderübergreifend“ in Bezug auf einen Verein die Verfolgung des Ziels der transnationalen oder grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb der Union oder die Tatsache, dass die Gründungsmitglieder einer Vereinigung aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, was bedeutet, dass es sich um Staatsangehörige oder Einwohner eines Mitgliedstaats handelt, wenn es sich um natürliche Personen handelt, oder dass sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, wenn es sich um juristische Personen handelt;

f)

„Mitglied“ eine natürliche oder juristische Person, die freiwillig und bewusst den Beitritt zu einem Verein beantragt hat, um dessen Ziele und Aktivitäten zu unterstützen, und die auf der Grundlage der Satzung dieses Vereins in diesen aufgenommen wurde. Entsteht ein Verein durch Umwandlung oder Verschmelzung, so kann der Wille zur Mitgliedschaft konkludent vermutet werden.

Artikel 3

Für Europäische Vereine geltende Vorschriften

1.   Europäische Vereine unterliegen dieser Verordnung und ihren Satzungen. Für Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, unterliegt der Europäische Verein dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat.

2.   Die Mitgliedstaaten bestimmen das Rechtssubjekt oder die Kategorie von Rechtssubjekten, mit denen der Europäische Verein für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Absatz 1 als vergleichbar gilt, in einer Weise, die mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung vereinbar ist.

Artikel 4

Nationale Vereinsbehörde

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige Behörde (im Folgenden „nationale Vereinsbehörde“) und setzen den in Artikel 5 genannten Ausschuss für Europäische Vereine und die Kommission davon in Kenntnis. Die nationale Vereinsbehörde ist für die Registrierung Europäischer Vereine gemäß Artikel 10 und für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung unter uneingeschränkter Achtung der in den Verträgen und in der Charta verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Verbände zuständig.

2.   Jede nationale Vereinsbehörde trägt zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union bei. Zu diesem Zweck arbeiten die nationalen Vereinsbehörden zusammen, auch im Rahmen des Ausschusses für Europäische Vereine gemäß den Artikeln 5 und 22 dieser Verordnung.

Artikel 5

Ausschuss für Europäische Vereine

1.   Der Ausschuss für Europäische Vereine wird hiermit eingesetzt.

2.   Der Ausschuss für Europäische Vereine wird von einem Sekretariat unterstützt.

3.   Der Ausschuss für Europäische Vereine setzt sich aus je einem Vertreter jeder nationalen Vereinsbehörde und drei Vertretern der Kommission zusammen.

4.   Der Ausschuss für Europäische Vereine handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse unabhängig.

5.   Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, wird der Ausschuss für Europäische Vereine wie folgt tätig:

a)

er entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den nationalen Vereinsbehörden gemeinsame Formulare oder sonstige Instrumente zur Unterstützung der elektronischen Registrierung Europäischer Vereine gemäß Artikel 10;

b)

er richtet auf Unionsebene eine digitale Datenbank der Europäischen Vereine ein und betreibt diese, und zwar als Instrument für Informationen und für statistische Zwecke sowie zur Unterstützung eines strukturierten zivilgesellschaftlichen Dialogs über Unionsangelegenheiten;

c)

er bearbeitet Mitteilungen über die Registrierung, die Auflösung und sonstige einschlägige Beschlüsse zu Europäischen Vereinen im Hinblick auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, wie in dieser Verordnung vorgesehen;

d)

er bewertet die Eignung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 ermittelten vergleichbaren Rechtssubjekte;

e)

er nimmt unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Vereinsbehörden Beschwerden über die Anwendung dieser Verordnung entgegen, prüft diese und verfolgt sie weiter;

f)

er entscheidet gegebenenfalls im Wege seines Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 10 und 11 über Beschwerden;

g)

er prüft von sich aus oder auf Ersuchen eines seiner Mitglieder oder der Kommission alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung und konsultiert die betroffenen Parteien sowie einschlägige Interessenträger und Sachverständige;

h)

er gibt Leitlinien und Empfehlungen und ermittelt bewährte Verfahren für nationale Vereinsbehörden und Europäische Vereine, um sicherzustellen, dass diese Verordnung einheitlich angewendet wird;

i)

er stellt der Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines seiner Mitglieder oder der Kommission nach Anhörung der betroffenen Parteien, Interessenträger und Sachverständigen Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Europäischen Vereinen oder zu Maßnahmen zur Verfügung, die sich aus der Richtlinie über Mindeststandards ergeben;

j)

er stellt der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu den strukturellen und operationellen Mitteln zur Verfügung, die der Finanzierung der Zivilgesellschaft, der Ermöglichung des zivilgesellschaftlichen Dialogs sowie dem Schutz und der Förderung der Rechte und Werte der Union dienen, wie sie im EUV, im AEUV und in der Charta verankert sind, damit die Entwicklung offener, auf Rechten basierender, demokratischer, gleicher und integrativer Gesellschaften auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit unterstützt und gefördert wird;

k)

er fördert die Zusammenarbeit und einen effektiven bilateralen und multilateralen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Vereinsbehörden;

l)

er fördert gemeinsame Schulungsprogramme und erleichtert den Austausch von Mitarbeitern zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden.

6.   Der Ausschuss für Europäische Vereine ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

7.   Für die Beratungen des Ausschusses für Europäische Vereine und seiner Mitglieder gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

8.   Der Ausschuss für Europäische Vereine gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

9.   Der Ausschuss für Europäische Vereine kann Vertreter einschlägiger EU-Agenturen sowie unabhängige Sachverständige, insbesondere aus dem akademischen Bereich und der Zivilgesellschaft, zu seinen Sitzungen einladen und diese in regelmäßigen Abständen konsultieren.

Kapitel II

Gründung und Registrierung

Artikel 6

Gründung

1.   Ein Europäischer Verein wird wie folgt gegründet:

a)

durch Vereinbarung von mindestens drei Gründungsmitgliedern; die Gründungsmitglieder müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, was bedeutet, dass es sich um Staatsangehörige oder Einwohner eines Mitgliedstaats handelt, wenn es sich um natürliche Personen handelt, oder dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, wenn es sich um juristische Personen handelt oder

b)

durch Umwandlung eines bestehenden Rechtssubjekts, das nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, die in Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllt und seinen Sitz in der Union hat, in einen Europäischen Verein oder

c)

durch Zusammenschluss von mindestens zwei bestehenden Europäischen Vereinen oder

d)

durch Zusammenschluss von mindestens einem bestehenden Europäischen Verein und mindestens einem Rechtssubjekt, das in die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kategorien fällt oder

e)

als Ergebnis eines Zusammenschlusses von mindestens zwei nach Artikel 3 Absatz 2 ermittelten Rechtssubjekten, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Sitz in der Union haben, sofern diese Rechtssubjekte zusammengenommen mindestens drei Mitglieder haben und diese Mitglieder aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.

2.   Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass sich ein Rechtssubjekt, das zu den nach Artikel 3 Absatz 2 ermittelten Rechtssubjekten gehört und seinen Sitz nicht in der Union hat, an der Gründung eines Europäischen Vereins beteiligen kann, sofern ein derartiges Rechtssubjekt nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat und eine dauerhafte wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Verbindung zu diesem Mitgliedstaat nachweisen kann.

3.   Die Gründung eines Europäischen Vereins erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Gründungsmitgliedern oder durch ein schriftliches Protokoll der konstituierenden Sitzung, das von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet wird und das ordnungsgemäß überprüft wird, sofern nach nationalem Recht für die Gründung eines Vereins eine solche Überprüfung vorgeschrieben ist.

4.   Das Ausscheiden eines Gründungsmitglieds aus einem Europäischen Verein führt nicht automatisch zur Beendigung oder Auflösung des Europäischen Vereins, sofern dieser seine Tätigkeit mit Zustimmung von mindestens der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anzahl von Personen fortsetzt.

5.   Durch die Gründung eines Europäischen Vereins oder etwaige Umstrukturierungsverfahren dürfen die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften sowie die Arbeitsbedingungen nicht beeinträchtigt werden. Die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern und Gläubigern müssen weiterhin im Einklang mit den geltenden Tarifverträgen, dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erfüllt werden, und Arbeitnehmer, Freiwillige, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter müssen ordnungsgemäß informiert und konsultiert werden. Tarifverträge und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sind gegebenenfalls zu achten und aufrechtzuerhalten.

Artikel 7

Mitgliedschaft

Es steht den Europäischen Vereinen frei, zwischen Vollmitgliedern und anderen Mitgliederkategorien zu unterscheiden. Die Satzung eines Europäischen Vereins regelt die Rechte und Pflichten dieser Mitgliederkategorien, insbesondere in Bezug auf ihr Stimmrecht.

Artikel 8

Satzung

1.   Die Gründungsmitglieder erstellen und unterzeichnen die Satzung des Europäischen Vereins zum Zeitpunkt seiner Gründung oder bei seiner konstituierenden Sitzung.

2.   Die Satzung muss in Bezug auf den Europäischen Verein mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

seinen Namen, dem die Abkürzung „EA“ vorangestellt oder nachgestellt wird;

b)

eine genaue Angabe seiner Ziele und seines fehlenden Erwerbszwecks sowie, gegebenenfalls eine Beschreibung seiner gemeinnützigen Zwecke;

c)

die Anschrift seines Sitzes;

d)

sein Vermögen zum Zeitpunkt der Gründung,

e)

den Namen und die Anschrift des Sitzes der Gründungsmitglieder, sofern es sich um juristische Personen handelt;

f)

die Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt von Mitgliedern;

g)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder und gegebenenfalls die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder in jeder Kategorie;

h)

die Bestimmungen über die Anzahl der Mitglieder seines Vorstands, die Zusammensetzung, Ernennung und Abberufung des Vorstands, die Bedingungen für die Einleitung von Verfahren im Namen des Vereins gegen Mitglieder des Vorstands sowie Bestimmungen über die Arbeitsweise, Befugnisse und Zuständigkeiten des Vorstands, einschließlich der Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten;

i)

die Bestimmungen über die Arbeitsweise, die Befugnisse und die Zuständigkeiten der in Artikel 16 genannten Mitgliederversammlung, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Mehrheiten und Beschlussfähigkeit;

j)

die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, einschließlich der Stimmrechte und des Rechts zur Einreichung von Anträgen;

k)

die Gründe und Verfahren für seine freiwillige Auflösung;

l)

seine ausdrückliche Verpflichtung, die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind, zu achten;

m)

ob er über das Gründungskapital verfügt oder nicht, und falls ja, die Höhe dieses Kapitals;

n)

die Häufigkeit, mit der die Mitgliederversammlung einberufen wird, und

o)

das Datum der Verabschiedung der Satzung und das Verfahren zur Änderung der Satzung.

Artikel 9

Sitz

1.   Der Sitz eines Europäischen Vereins muss sich im Hoheitsgebiet der Union an dem in seiner Satzung angegebenen Ort befinden. Der Sitz muss sich an dem Ort befinden, an dem der Europäische Verein seine Hauptverwaltung hat oder seinen Tätigkeiten in der Union hauptsächlich nachkommt.

2.   Im Falle der Gründung eines Europäischen Vereins durch Umwandlung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b entscheiden die Mitglieder, ob der Sitz des Europäischen Vereins in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem das ursprüngliche Rechtssubjekt eingetragen war, oder ob er in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

3.   Im Falle der Gründung eines Europäischen Vereins durch Verschmelzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e entscheiden seine Mitglieder, in welchem der Mitgliedstaaten, in denen die miteinander verschmelzenden Rechtssubjekte eingetragen sind, der Sitz des Europäischen Vereins liegen soll.

Artikel 10

Registrierung

1.   Die Gründungsmitglieder eines Europäischen Vereins stellen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Gründung gemäß Artikel 6 Absatz 3 einen Antrag auf Registrierung bei der nationalen Vereinsbehörde.

2.   Die nationale Vereinsbehörde trifft nach Prüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung über die Registrierung des Europäischen Vereins.

3.   Die Mitgliedstaaten dürfen über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Registrierung stellen.

4.   Wird dem Antrag von der nationalen Vereinsbehörde stattgegeben, so trägt sie den Europäischen Verein in das entsprechende nationale Register ein und teilt ihre Entscheidung innerhalb von 15 Tagen dem Ausschuss für Europäische Vereine mit, die den Europäischen Verein in die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b eingerichtete digitale Datenbank der Europäischen Vereine aufnimmt. Innerhalb derselben Frist teilt die nationale Vereinsbehörde ihre Entscheidung auch dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit, das dann dafür sorgt, dass die Informationen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

5.   Wurde der Antrag auf Registrierung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung abgelehnt oder keine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung oder nach Ablauf der 30-Tage-Frist für den Erhalt einer Entscheidung den nach Artikel 11 eingesetzten Beschwerdeausschuss mit der Angelegenheit befassen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Beschwerde über den Antrag auf Registrierung.

Genehmigt der Beschwerdeausschuss den Antrag auf Registrierung oder trifft innerhalb von 30 Tagen keine Entscheidung, so nimmt die nationale Vereinsbehörde die Registrierung innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung oder dem Unterlassen einer Entscheidung vor.

Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Registrierung wird den Antragstellern mitgeteilt und muss eine stichhaltige Begründung der Ablehnung enthalten.

6.   Mit der Aufnahme in das entsprechende nationale Register gemäß Absatz 4 wird die Registrierung eines Europäischen Vereins in der gesamten Union wirksam.

7.   Die Registrierung erfolgt über die gemeinsamen Registrierungsformulare oder andere Instrumente gemäß Artikel 5. Das Registrierungsverfahren erfolgt auf elektronischem Wege und ist zugänglich und erlaubt es den Antragstellern, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat. Die Gebühren für die Registrierung dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen gelten, und dürfen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht die Verwaltungskosten übersteigen oder eine unangemessene finanzielle Belastung bedeuten. Die nationalen Vereinsbehörden ermöglichen auch eine Eintragung auf nicht elektronischem Wege.

8.   Nach Eingang eines Antrags eines Europäischen Vereins auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit prüfen die nationalen Vereinsbehörden den Antrag im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen. Die nationalen Vereinsbehörden dürfen keine anderen als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auferlegen.

9.   Die nationale Vereinsbehörde trifft innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit eine verbindliche Entscheidung über den Antrag. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Bewertung des Antrags eine weitere Prüfung erfordert oder eine Stellungnahme des Ausschusses für Europäische Vereine angefordert wird, um 15 Tage verlängert werden. Die nationale Vereinsbehörde teilt dem Europäischen Verein unverzüglich die Dauer und die Gründe für eine etwaige Verlängerung der ursprünglichen Frist von 15 Tagen mit.

10.   Wird dem Antrag auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit von der nationalen Vereinsbehörde stattgegeben, so trägt diese die Entscheidung in das entsprechende nationale Register ein und teilt ihre Entscheidung innerhalb von 15 Tagen dem Ausschuss für Europäische Vereine mit, der den Status der Gemeinnützigkeit des Europäischen Vereins in die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b eingerichtete digitale Datenbank der Europäischen Vereine aufnimmt. Innerhalb derselben Frist teilt die nationale Vereinsbehörde ihre Entscheidung auch dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit, das dann dafür sorgt, dass die Informationen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

11.   Mit der Aufnahme in das entsprechende nationale Register gemäß Absatz 10 wird die Entscheidung über den Status der Gemeinnützigkeit in der gesamten Union wirksam.

12.   Wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit abgelehnt oder innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist keine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung Beschwerde beim Beschwerdeausschuss einlegen oder nach Ablauf der Frist für den Erhalt einer Entscheidung den gemäß Artikel 11 eingesetzten Beschwerdeausschuss mit dem Antrag befassen.

Der Beschwerdeausschuss trifft innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Beschwerde oder Befassung mit dem Antrag bzw. in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung.

Genehmigt der Beschwerdeausschuss den Antrag auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit oder trifft er innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist keine Entscheidung, so wird der Status der Gemeinnützigkeit von der nationalen Vereinsbehörde innerhalb von 15 Tagen nach dieser Entscheidung oder dem Unterlassen einer Entscheidung zuerkannt.

Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Registrierung wird den Antragstellern mitgeteilt und muss eine stichhaltige Begründung der Ablehnung enthalten.

13.   Die Gründungsmitglieder eines Europäischen Vereins können beschließen, gleichzeitig einen Antrag auf Registrierung und auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit zu stellen; in diesem Fall wird über beides gemeinsam entschieden und es gelten die längeren Fristen.

Artikel 11

Beschwerdeausschuss

1.   Der Ausschuss für Europäische Vereine setzt bis … [… Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Beschwerdeausschuss ein, der sich aus einem Vertreter pro Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission.

2.   Das Sekretariat des Ausschusses für Europäische Vereine wird von der Kommission gestellt.

3.   Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen, und seine Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.

Artikel 12

Verlegung des Sitzes

1.   Der Sitz eines Europäischen Vereins kann nach Maßgabe dieses Artikels in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Hindernisse für die Übermittlung der Vermögenswerte und Unterlagen des Europäischen Vereins, der seinen Sitz verlegt, bestehen. Eine solche Verlegung darf nicht zu anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Änderungen an der Satzung des Europäischen Vereins, zur Auflösung des Europäischen Vereins oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führen und darf keine vor der Verlegung bestehenden Rechte und Pflichten beeinflussen, außer jenen, die untrennbar mit der Verlegung im Zusammenhang stehen.

2.   Der Vorschlag zur Verlegung wird vom Vorstand des Europäischen Vereins ausgearbeitet und gemäß den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der eingetragene Sitz befindet, veröffentlicht.

3.   Ein gemäß Absatz 2 ausgearbeiteter Vorschlag zur Verlegung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den geplanten Sitz und den vorgeschlagenen Namen im Bestimmungsmitgliedstaat,

b)

den Namen und die Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat,

c)

die vorgeschlagene geänderte Satzung, sofern zutreffend einschließlich des neuen Namens des Europäischen Vereins,

d)

den vorgeschlagenen Zeitplan für die Verlegung und

e)

die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Verlegung.

4.   Der Beschluss über die Verlegung kann erst zwei Monate nach der Veröffentlichung des Vorschlags gefasst werden. Für Beschlüsse über Verlegungen gelten die für die Änderung der Satzung Europäischer Vereine festgelegten Bedingungen.

5.   Die Gläubiger und Inhaber anderer Rechte gegenüber dem Europäischen Verein, die vor der Veröffentlichung des Vorschlags zur Verlegung des Sitzes bestanden, haben das Recht, vom Europäischen Verein zu verlangen, dass er ihnen angemessene Sicherheiten leistet. Für die Leistung dieser Sicherheiten ist das nationale Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem der Europäische Verein vor der Verlegung seinen Sitz hatte. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Bestimmung auf Schulden ausdehnen, die der Europäische Verein vor dem Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes bei öffentlichen Einrichtungen gemacht hat.

6.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat, stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass die vor der Verlegung erforderlichen Handlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

7.   Die neue Registrierung wird erst nach Vorlage der in Absatz 8 vorgesehenen Bescheinigung vollzogen. Die Verlegung des Sitzes des Europäischen Vereins und die sich daraus ergebende Änderung der Satzung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Verlegung gemäß Artikel 10 registriert wird.

8.   Ein Mitgliedstaat kann bei Europäischen Vereinen, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet haben, die Verlegung des Sitzes ablehnen, wenn eine benannte zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 6 genannten Zweimonatsfrist förmlich Einspruch erhebt. Ein solcher Einspruch kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erhoben werden und wird der nationalen Vereinsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und dem Ausschuss für Europäische Vereine übermittelt.

9.   Wird die Verlegung des Sitzes gemäß Absatz 8 abgelehnt, so kann der Europäische Verein innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung bei dem gemäß Artikel 11 eingesetzten Beschwerdeausschuss Beschwerde einlegen. Der Beschwerdeausschuss trifft innerhalb von 15 Tagen oder in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Bewertung des Antrags eine weitere Prüfung erfordert, innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung.

10.   Genehmigt der Beschwerdeausschuss die Verlegung oder versäumt es, dies innerhalb der in Absatz 11 genannten Frist zu tun, so genehmigt die nationale Vereinsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats die Verlegung innerhalb von 15 Tagen nach dieser Entscheidung oder Untätigkeit.

Jede Entscheidung zur Ablehnung einer Verlegung wird den Antragstellern zusammen mit einer stichhaltigen Begründung der Entscheidung übermittelt.

11.   Ist die Verlegung eines eingetragenen Sitzes rechtskräftig geworden, so übermittelt die nationale Vereinsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein vor der Verlegung seinen eingetragenen Sitz hatte, diese Information innerhalb von 15 Tagen an die nationale Vereinsbehörde des Mitgliedstaats, in den der Europäische Verein seinen Sitz zu verlegen beabsichtigt, und an den Ausschuss für Europäische Vereine. Die nationale Vereinsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats nimmt den Europäischen Verein spätestens 15 Tage nach Erhalt dieser Information in das entsprechende nationale Register auf. Der Ausschuss für Europäische Vereine stellt sicher, dass die Einzelheiten der Verlegung spätestens 15 Tage nach Erhalt der Mitteilung des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein vor der Verlegung seinen eingetragenen Sitz hatte, im digitalen Register der Europäischen Vereine sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Verlegung des Sitzes des Europäischen Vereins wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Europäische Verein in das nationale Register des Mitgliedstaats des neuen eingetragenen Sitzes aufgenommen wird, wirksam und kann Dritten gegenüber geltend gemacht werden.

12.   Ein Europäischer Verein, der sich in einem Verfahren der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder einem anderen Verfahren dieser Art befindet, darf seinen Sitz nicht verlegen.

Artikel 13

Rechtspersönlichkeit

1.   Ein Europäischer Verein erlangt mit seiner Eintragung als Europäischer Verein in das entsprechende nationale Register Rechtspersönlichkeit in allen Mitgliedstaaten.

2.   Nach der Bekanntmachung der Registrierung, aber vor der Eintragung in das entsprechende nationale Register kann der Europäische Verein seine Rechte als juristische Person ausüben, wenn er in seinem Namen die Bezeichnung „Europäischer Verein in Gründung“ führt, und unter Beachtung der nationalen Vorschriften über die vorsorgliche Überwachung, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat, während der Gründung für inländische Vereine gelten. Sind vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Handlungen im Namen des Europäischen Vereins vorgenommen worden und übernimmt der Europäische Verein nicht die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen, so haften die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Handlungen vorgenommen haben, gesamtschuldnerisch für diese Handlungen, sofern die geltenden nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein während der Gründung seinen Sitz hat, nichts anderes vorsehen.

3.   Ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen nur Europäische Vereine, die gemäß dieser Verordnung gegründet und registriert wurden, die Bezeichnung „Europäischer Verein“ in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet wurden, in ihrem Namen tragen. Dies können sie tun, sobald sie gemäß Artikel 10 Absatz 4 in das entsprechende nationale Register eingetragen wurden.

4.   Als juristische Personen sind die Europäischen Vereine in der Lage, im eigenen Namen die zur Verfolgung ihrer Ziele erforderlichen Befugnisse, Rechte und Pflichten unter denselben Bedingungen auszuüben wie ein gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmtes Rechtssubjekt, das nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat.

5.   Durch den Erwerb der Rechtspersönlichkeit erlangt ein Europäischer Verein das Recht und die Fähigkeit,

a)

Verträge zu schließen und andere Rechtshandlungen vorzunehmen, einschließlich des Erwerbs von beweglichem und unbeweglichem Vermögen,

b)

Mittel zu beschaffen, um seine nicht gewinnorientierten Tätigkeiten zu unterstützen,

c)

Spenden und Nachlässe entgegenzunehmen,

d)

Personal zu beschäftigen,

e)

in einem Gerichtsverfahren Partei zu sein und

f)

Zugang zu Finanzdienstleistungen zu haben.

Artikel 14

Leitung und Gremien

1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung steht es einem Europäischen Verein frei, seine internen Verwaltungsstrukturen und seine Leitung in seiner Satzung festzulegen. Diese Strukturen und die Leitung müssen in jedem Fall mit den demokratischen Grundsätzen und Grundwerten der Union im Einklang stehen.

2.   Der Europäische Verein wird von mindestens zwei Organen geleitet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

3.   Weitere Leitungsorgane können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung im Einklang mit den in dieser Verordnung und in der Satzung des Europäischen Vereins festgelegten Bedingungen und Verfahren eingesetzt werden.

Artikel 15

Vorstand

1.   Der Vorstand leitet den Europäischen Verein im Interesse des Europäischen Vereins und in Verfolgung seiner Ziele, wie sie in der Satzung des Europäischen Vereins vorgesehen sind.

2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Einklang mit der Satzung gewählt. Informationen über die Zusammensetzung des Vorstands werden der nationalen Vereinsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dessen Wahl zur Verfügung gestellt. Die nationale Vereinsbehörde setzt den Ausschuss für Europäische Vereine davon in Kenntnis. Jede Änderung der Zusammensetzung wird auf dieselbe Weise mitgeteilt. Solche Informationen werden durch den Europäischen Verein öffentlich zugänglich gemacht.

3.   Eine Person kann nicht Mitglied des Vorstands werden, mit Befugnissen ausgestattet werden und Geschäftsführungs- oder Vertretungsaufgaben gemäß Absatz 6 wahrnehmen, wenn sie nicht Mitglied eines Vorstands oder eines ähnlichen Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person sein darf aufgrund

a)

des für die betreffende Person geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts,

b)

des Unionsrechts oder nationalen Rechts, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat, auf die nach Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Rechtssubjekte anwendbar ist, oder

c)

einer in einem Mitgliedstaat erlassenen oder anerkannten Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung.

4.   Im Rahmen der ihnen durch diese Verordnung und die Satzung des Europäischen Vereins zugewiesenen Aufgaben haben alle Mitglieder des Vorstands die gleichen Rechte und Pflichten.

5.   Der Vorstand kann Verwaltungsbefugnisse oder Zuständigkeiten an Ausschüsse übertragen, die sich aus einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Vereins zusammensetzen. Die Satzung oder die Mitgliederversammlung legt Bedingungen für eine solche Befugnisübertragung fest.

6.   Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Sitzungen abhalten. Im Rahmen seiner ordentlichen Sitzungen tritt der Vorstand in den in der Satzung des Europäischen Vereins festgelegten Abständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen, um über die Rechnungsführung, die Tätigkeiten und die voraussichtliche Entwicklung der Projekte des Europäischen Vereins zu beraten.

7.   Der Vorstand erstellt einmal jährlich einen Bericht über den Jahresabschluss und die Tätigkeiten des Europäischen Vereins, den er der nationalen Vereinsbehörde und dem Ausschuss für Europäische Vereine übermittelt. Dieser Jahresbericht wird von dem Europäischen Verein auch öffentlich zugänglich gemacht.

8.   Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 und soweit dies für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtssubjekte gilt, erstellt der Vorstand einmal jährlich einen Jahresabschluss für die Rechnungsführung des Europäischen Vereins, der Angaben zu den Einnahmen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten, zu Mitteln wie Krediten und Bankdarlehen sowie zu Spenden oder dem gegenleistungsfreien Erhalt von Geldern oder Eigentum im zurückliegenden Kalenderjahr enthält, sowie einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr. Im Einklang mit dem nationalen Recht können die Mitgliedstaaten vom Vorstand verlangen, dass der Jahresabschluss gegenüber der zuständigen Behörde und den Mitgliedern des Vereins offengelegt wird. In diesem Fall können die Mitglieder den Vorstand um weitere Informationen ersuchen, auch zu den Finanzierungsquellen. Die Mitglieder dürfen dies nur tun, wenn dies nach Prüfung des Jahresabschlusses aus Gründen der Transparenz und Rechenschaftspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck führt der Europäische Verein über alle Finanzvorgänge gemäß Artikel 23 Absatz 1 umfassend und genau Buch.

9.   Die Mitglieder des Vorstands sind befugt, den Europäischen Verein unter Einhaltung der in der Satzung festgelegten Beschränkungen und Bedingungen gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten. Wird die Befugnis, den Europäischen Verein gegenüber Dritten zu vertreten, zwei oder mehreren Mitgliedern übertragen, so üben diese die Befugnis gemeinsam aus.

10.   Alle Handlungen, die von Mitgliedern des Vorstands im Namen des Europäischen Vereins vorgenommen werden, binden den Europäischen Verein gegenüber Dritten, sofern sie nicht über die Befugnisse hinausgehen, die dem Vorstand durch das geltende Recht eingeräumt oder ihm durch die Satzung des Europäischen Vereins rechtmäßig übertragen wurden.

Artikel 16

Mitgliederversammlung

1.   Die Hauptversammlung des Europäischen Vereins, in der alle Mitglieder zusammenkommen, wird als Mitgliederversammlung bezeichnet.

2.   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung im Einklang mit der Satzung des Europäischen Vereins ein.

3.   Die Mitglieder werden spätestens 15 Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin von der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.

4.   Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. In der Satzung kann eine niedrigerer Schwellenwert festgelegt werden.

5.   Die Mitgliederversammlung kann mit physischer Anwesenheit der Mitglieder, online oder als Kombination aus beidem abgehalten werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gültigkeit der Mitgliederversammlung oder die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse hat. Der Vorstand entscheidet für jede Mitgliederversammlung, welche der drei Formate verwendet wird, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder des Vereins schlägt ein anderes Format vor.

6.   Der Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung muss die Gründe für die Einberufung und die auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte enthalten.

7.   Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung vor jeder Mitgliederversammlung Informationen zu erhalten und Zugang zu Dokumenten zu bekommen.

8.   Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

9.   Das Stimmrecht sowie das Recht auf Antragstellung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe j im Einklang mit der Satzung des Europäischen Vereins ausgeübt.

10.   Die Mitglieder können vor der Versammlung gemäß einem in der Satzung des Europäischen Vereins festzulegenden Verfahren ein anderes Mitglied benennen, das sie in einer Mitgliederversammlung vertritt. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

11.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die ordentlichen Angelegenheiten werden, sofern nicht anders festgelegt, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen. Die Stimmen werden im Einklang mit den in der Satzung des Europäischen Vereins festgelegten Regeln verteilt.

Artikel 17

Ortsverbände und leitende Mitglieder

1.   Ein Europäischer Verein kann Ortsverbände haben. Die Ortsverbände besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, können jedoch vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen ihrer Satzung Tätigkeiten im Namen des Vereins organisieren und durchführen.

2.   Der Vorstand eines Europäischen Vereins kann Ortsverbände oder Mitglieder, die juristische Personen sind, zu Hauptakteuren bei der Durchführung und Umsetzung von Projekten des Europäischen Vereins ernennen. Die Mitgliedstaaten gestatten den Ortsverbänden oder Mitgliedern, Projekte in ihrem Zuständigkeitsbereich als Hauptakteure des Europäischen Vereins durchzuführen.

Artikel 18

Änderung der Satzung

1.   Jede Änderung der Satzung des Europäischen Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erörtert.

2.   Die Mitglieder werden über die Mitgliederversammlungen, in denen über vorgeschlagene Änderungen der Satzung beraten und beschlossen werden soll, mindestens 30 Kalendertage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin informiert. Die Mitteilung muss die betreffenden Vorschläge enthalten.

3.   Die Mitgliederversammlung ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Europäischen Vereins und ein weiteres Mitglied anwesend oder vertreten sind.

4.   Änderungen der Satzung des Europäischen Vereins werden angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür stimmen.

5.   Änderungen des erklärten Zwecks des Europäischen Vereins werden beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür stimmen.

6.   Der Text der geänderten Satzung wird der nationalen Vereinsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach dem Verabschiedungsdatum zur Verfügung gestellt; diese wiederum benachrichtigt den Ausschuss für Europäische Vereine. Die Informationen werden von dem Europäischen Verein öffentlich zugänglich gemacht und dem Ausschuss für Europäische Vereine zwecks Aufnahme in die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b genannte europäische Datenbank übermittelt.

Kapitel III

Bestimmungen über die Behandlung von Europäischen Vereinen in den Mitgliedstaaten

Artikel 19

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

1.   Jede diskriminierende Behandlung Europäischer Vereine ist verboten.

2.   Europäische Vereine erhalten dieselbe Behandlung wie in Artikel 3 Absatz 2 genannte vergleichbare einzelstaatliche Einrichtungen.

Artikel 20

Status der Gemeinnützigkeit

1.   Europäischen Vereinen kann der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Der Zweck und die Tätigkeiten der Organisation verfolgen ein gemeinnütziges Ziel, das dem Wohl der Gesellschaft oder eines Teils davon dient und somit dem Gemeinwohl förderlich ist, es sei denn, dieser Zweck und diese Tätigkeiten sind systematisch und unmittelbar darauf ausgerichtet, die Strukturen einer bestimmten politischen Partei zu fördern. Unter anderem die folgenden Zwecke gelten als auf das Gemeinwohl ausgerichtet:

i)

Kunst, Kultur und Denkmalschutz;

ii)

Umweltschutz und Klimawandel;

iii)

Förderung und Schutz der Grundrechte und der Werte der Union, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen;

iv)

soziale Gerechtigkeit, soziale Inklusion und Verhinderung oder Linderung von Armut;

v)

humanitäre Unterstützung und humanitäre Hilfe, einschließlich Katastrophenhilfe;

vi)

Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

vii)

Schutz, Hilfe und Unterstützung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die internationalen Schutz suchen oder genießen, und Obdachlosen;

viii)

Tierschutz;

ix)

Wissenschaft, Forschung und Innovation;

x)

Aus- und Weiterbildung sowie Einbeziehung von Jugendlichen;

xi)

Förderung und Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Versorgung;

xii)

Verbraucherschutz und

xiii)

Amateursport und dessen Förderung.

b)

Etwaige Überschüsse aus wirtschaftlichen oder anderen Erwerbstätigkeiten, die von der Organisation erwirtschaftet werden, werden ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Ziele der Organisation verwendet;

c)

Im Falle der Auflösung der Organisation wird durch gesetzliche Bestimmungen sichergestellt, dass das gesamte Vermögen weiterhin gemeinnützigen Zwecken dient; und

d)

Die Mitglieder der Leitungsstrukturen der Organisation, die nicht als Mitarbeiter beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgeht.

2.   Europäische Vereine können bei der Vereinsbehörde des Mitgliedstaates, in dem sie ihren eingetragenen Sitz haben, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen, und zwar gemäß den in Absatz 1 genannten Anforderungen.

3.   Die nationale Vereinsbehörde entscheidet gemäß dem in Artikel 10 Absätze 8 und 9 festgelegten Verfahren über den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

4.   Die Mitgliedstaaten behandeln einen Europäischen Verein, dem der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde, in der gleichen Weise wie Rechtspersonen, denen in ihrem Hoheitsgebiet ein entsprechender Status zuerkannt wurde.

Artikel 21

Grundsatz der Behandlung im Inland

Europäische Vereine unterliegen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren eingetragenen Sitz haben, den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen anwendbar sind.

Artikel 22

Grundsatz der willkürfreien Behandlung

Europäische Vereine dürfen von den Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn dies ausschließlich auf der politischen Erwünschtheit ihres Zwecks, ihres Tätigkeitsbereichs oder ihrer Finanzierungsquellen beruht.

Kapitel IV

Finanzierung und Berichterstattung

Artikel 23

Mittelbeschaffung und freie Verwendung des Vermögens

1.   Die Europäischen Vereine können in allen Mitgliedstaaten und in Drittländern Ressourcen wie Finanzmittel, Sachmittel und materielle Mittel anfordern, entgegennehmen, veräußern oder spenden sowie Humanressourcen aus allen Quellen wie etwa von öffentlichen Stellen, Privatpersonen oder privaten Einrichtungen anwerben und erhalten.

2.   Europäische Vereine unterliegen den Vorschriften des Unionsrechts und des anwendbaren nationalen Rechts in Bezug auf Steuern, Zölle, Devisen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den Vorschriften über die Finanzierung von Wahlen und politischen Parteien, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren eingetragenen Sitz haben, auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen Anwendung finden.

3.   Europäische Vereine unterliegen gemäß dem einzelstaatlichen Recht Berichts- und Offenlegungspflichten unter anderem in Bezug auf die Zusammensetzung ihres Vorstands, die Bestimmungen ihrer Satzung, die Finanzierung und die Jahresabschlüsse, soweit solche Verpflichtungen mit dem Ziel des allgemeinen Interesses vereinbar ist, sicherzustellen, dass Europäische Vereine transparent arbeiten sowie rechenschaftspflichtig und sofern solche Verpflichtungen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen darf nicht dazu führen, dass Europäische Vereine strengeren Regeln unterliegen als denjenigen, die für in Artikel 3 Absatz 2 genannte vergleichbare einzelstaatliche Einrichtungen und für gewinnorientierte Einrichtungen gelten. Diese Berichts- und Offenlegungspflichten dürfen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung oder einer Beschränkung der Rechte und Pflichten des Europäischen Vereins führen, unabhängig davon, ob sein Zweck oder seine Finanzierungsquellen erwünscht sind.

Artikel 24

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

1.   Europäische Vereine führen über alle Finanzvorgänge umfassend und genau Buch.

2.   Europäische Vereine stellen mindestens einmal jährlich Folgendes auf:

a)

ihre Jahresabschlüsse;

b)

ihre konsolidierten Abschlüsse, falls vorhanden;

c)

einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr und

d)

einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Der Vorstand übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss gemäß Artikel 14 Absätze 7 und 8 an die nationale Vereinsbehörde.

3.   Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Informationen über die Tätigkeiten des Europäischen Vereins im Bezugsjahr;

b)

Informationen über die voraussichtliche Entwicklung, falls verfügbar; und

c)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Gemeinnützigkeit im Vorjahr gefördert wurde, sofern dem Europäischen Verein der entsprechende Status zuerkannt wurde.

4.   Die Jahresabschlüsse der Europäischen Vereine und gegebenenfalls ihre konsolidierten Abschlüsse werden gemäß den Bestimmungen geprüft, die in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen gelten. Die Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre und höchstens alle zwei Jahre.

5.   Der Bericht über die Prüfung nach Absatz 4 wird in der Form veröffentlicht, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, vorsieht.

6.   Die Behörden der Mitgliedstaaten fordern Europäische Vereine nicht auf, Zugang zu Informationen über ihre Mitglieder, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, zu gewähren, es sei denn, dieser Zugang ist für strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten erforderlich, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden können, und es liegt ein Beschluss eines unabhängigen Gerichts vor.

7.   Die nationale Vereinsbehörde legt dem Ausschuss für Europäische Vereine zweimal jährlich einen Überblick mit einschlägigen Informationen über alle nach Absatz 4 vorgenommenen Prüfungen vor, der im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Ausschusses für Europäische Vereine veröffentlicht wird.

8.   Die für Europäische Vereine geltenden Vorschriften über Rechnungslegung und Abschlussprüfung dürfen nicht ungünstiger sein als die Vorschriften, die für Unternehmen in Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG (10) oder der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gelten.

9.   Dieser Artikel gilt unbeschadet vorteilhafterer entsprechender nationaler Bestimmungen im Sitzmitgliedstaat.

Kapitel V

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Haftung

Artikel 25

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

1.   Die nationale Vereinsbehörde des eintragenden Mitgliedstaats konsultiert die nationalen Vereinsbehörden anderer Mitgliedstaaten zeitgerecht zu allen wesentlichen Fragen der Rechtmäßigkeit und Haftung eines bestimmten Europäischen Vereins und setzt den Ausschuss für Europäische Vereine davon in Kenntnis.

2.   Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, legen die nationalen Vereinsbehörden jährlich einen Überblick aller einschlägigen Informationen zu Beschlüssen über Europäische Vereine auf dem Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten vor. Dieser Überblick umfasst eine Liste mit Fällen, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Europäische Vereine eingeleitet wurden, einschließlich der Fälle, in denen die Offenlegung von Informationen über Mitglieder gemäß Artikel 24 Absatz 6 verlangt wurde.

3.   Ist der Ausschuss für Europäische Vereine der Ansicht, dass eine nationale Vereinsbehörde gegen diese Verordnung verstoßen hat, übermittelt er der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission prüft diese Informationen und wird gegebenenfalls tätig.

4.   Europäischen Vereinen stehen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die sie betreffenden Entscheidungen der nationalen Vereinsbehörden anzufechten, einschließlich der Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung solcher Entscheidungen zu erwirken.

Artikel 26

Haftung Europäischer Vereine und der Mitglieder ihres Vorstands

1.   Die Haftung Europäischer Vereine unterliegt den Bestimmungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen gelten.

2.   Die Mitglieder des Vorstands eines Europäischen Vereins haften gesamtschuldnerisch und solidarisch für den Schaden, der einem Europäischen Verein durch eine Verletzung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten entsteht. Sie haften jedoch nicht gesamtschuldnerisch und solidarisch für Schäden, die dem Europäischen Verein entstehen, wenn sie nachweislich gegen spezifische, nur mit ihren Funktionen verbundene Verpflichtungen verstoßen haben.

3.   In der Satzung werden die Bedingungen für die Einleitung von Verfahren gegen Mitglieder des Vorstands im Namen des Europäischen Vereins festgelegt.

Kapitel VI

Auflösung, Insolvenz, Liquidation

Artikel 27

Freiwillige Auflösung

1.   Ein Europäischer Verein kann freiwillig aufgelöst werden

a)

durch Beschluss des Vorstands gemäß den Bestimmungen des Europäischen Vereinsstatuts mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder

b)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung; dieser Beschluss kann von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden, bevor die Auflösung oder Liquidation des Europäischen Vereins formell wirksam wird.

2.   Der Europäische Verein informiert die nationalen Vereinsbehörden innerhalb von 15 Tagen nach Beschlussfassung über jeden Beschluss einer freiwilligen Auflösung gemäß Absatz 1.

3.   Die nationale Vereinsbehörde löscht den Europäischen Verein unverzüglich im entsprechenden nationalen Register und unterrichtet den Ausschuss für Europäische Vereine sowie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union spätestens 15 Tage, nachdem sie Kenntnis von der Auflösung erhalten hat, über die Auflösung des Europäischen Vereins gemäß Absatz 1. Der Ausschuss für Europäische Vereine veröffentlicht unmittelbar nach der entsprechenden Benachrichtigung eine Mitteilung über die Auflösung des Europäischen Vereins im Amtsblatt der Europäischen Union und löscht den Europäischen Verein in der digitalen Datenbank der Union, und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht eine Mitteilung über die Auflösung des Europäischen Vereins im Amtsblatt der Europäischen Union.

4.   Die Auflösung des Europäischen Vereins wird in der gesamten Union zum Datum der Löschung des Vereins im entsprechenden nationalen Register wirksam.

Artikel 28

Unfreiwillige Auflösung

1.   Ein Europäischer Verein kann nur dann durch eine rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat oder zuletzt hatte, aufgelöst werden, wenn

a)

der eingetragene Sitz des Europäischen Vereins in ein Gebiet außerhalb der Union verlegt wurde oder verlegt werden soll,

b)

die Bedingungen für die Bildung des Europäischen Vereins im Sinne dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder

c)

die Tätigkeiten des Europäischen Vereins nicht mehr mit den Zielen und Werten der Union vereinbar sind oder eine schwerwiegende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellen.

2.   Wird eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b getroffen, gewährt der Ausschuss für Europäische Vereine dem Europäischen Verein eine angemessene Frist, um den Mangel zu beheben, bevor die Entscheidung in Kraft tritt.

3.   Antragsteller haben Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen, um eine Auflösungsentscheidung vor den zuständigen Berufungsgerichten anzufechten.

4.   Die nationalen Vereinsbehörden löschen den Europäischen Verein unverzüglich im entsprechenden nationalen Register und unterrichten den Ausschuss für Europäische Vereine sowie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union spätestens 15 Tage, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, über die unfreiwillige Auflösung des Europäischen Vereins. Der Ausschuss für Europäische Vereine löscht den Europäischen Verein unmittelbar nach einer solchen Benachrichtigung in der digitalen Datenbank der Union, und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht eine Mitteilung über die Auflösung des Europäischen Vereins im Amtsblatt der Europäischen Union.

5.   Die Auflösung des Europäischen Vereins wird in der gesamten Union zum Datum der Löschung des Vereins im entsprechenden nationalen Register wirksam.

Artikel 29

Liquidation und Insolvenz

1.   Die Abwicklung eines Europäischen Vereins führt zu dessen Liquidation. Diese Liquidation unterliegt dem Recht, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen anwendbar ist.

2.   Der Europäische Verein behält bis zum Abschluss seiner Liquidation seine Geschäftsfähigkeit im Sinne des Artikels 13.

Artikel 30

Überprüfung und Bewertung

Spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor.

Kapitel VII

Artikel 31

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

TEIL II

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck in der Union (Mindeststandardrichtlinie)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vereinigungsfreiheit ist ein im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkanntes Grundrecht und ist von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren der Demokratie, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte durch Einzelpersonen, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, darstellt.

(2)

Organisationen ohne Erwerbszweck genießen als solche auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Schutz bestimmter Rechte, einschließlich der Grundrechte.

(3)

Organisationen ohne Erwerbszweck leisten einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung von Zielen, die im öffentlichen Interesse liegen, und zur Verwirklichung der Ziele der Union, und zwar unter anderem durch die Förderung der aktiven Mitwirkung an wirtschaftlichen, demokratischen und sozialen Aktivitäten unserer Gesellschaften.

(4)

Heutzutage spielen Organisationen ohne Erwerbszweck mit der Verfolgung ihrer Ziele eine wichtige Rolle in unseren Volkswirtschaften und bei der Entwicklung des Binnenmarktes, auch durch ihre vielfältigen Aktivitäten mit nationaler und grenzüberschreitender Relevanz und die regelmäßige Mitwirkung an Wirtschaftstätigkeiten.

(5)

Insbesondere Organisationen ohne Erwerbszweck sind wichtige Impulsgeber für die Entwicklung des dritten Sektors, in dem laut dem vom Institute for Social Research (ISF) in Oslo koordinierten Projekt von 2014–2017 mit dem Titel „The Contribution of the Third Sector to Europe’s Socio-economic Development“ (Der Beitrag des dritten Sektors zur sozioökonomischen Entwicklung Europas) europaweit schätzungsweise rund 13 % der Erwerbsbevölkerung beschäftigt sind. (12)

(6)

Organisationen ohne Erwerbszweck sind wichtige Akteure bei der Entwicklung und Umsetzung der Politik der Union zur Unterstützung des Binnenmarkts, wie ihre Mitwirkung in einer Vielzahl von Expertengruppen wie etwa dem Hochrangigen Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette zeigt.

(7)

In Berichten, unter anderem von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, wird auf zahlreiche Hindernisse aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften hingewiesen, die die Gründung, Registrierung, Geschäftsführung, Finanzierung und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck regeln und die die Möglichkeiten juristischer oder natürlicher Personen oder Personengruppen unabhängig von ihrer Nationalität beeinträchtigen, in der gesamten Union Organisationen ohne Erwerbszweck zu gründen, zu registrieren oder zu führen.

(8)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, günstige Rahmenbedingungen für die Philanthropie zu schaffen, die mit den Freiheiten und Grundrechten der Union im Einklang stehen und philanthropische und staatsbürgerliche Bemühungen, private Spenden für gemeinnützige Zwecke sowie die Gründung philanthropischer Organisationen fördern. (13) Die Stärkung der Komplementarität zwischen der Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen und der Arbeit philanthropischer Organisationen und die Sicherstellung, dass das nationale Recht und die Politik der Union Spenden privater Ressourcen zugunsten des Gemeinwohls im Wege des freien Kapitalflusses und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der steuerlichen Gleichbehandlung europäischer philanthropischer Organisationen fördern, sind daher erforderlich, um das Potenzial grenzübergreifender Spenden und Investitionen zugunsten des Gemeinwohls zu erschließen.

(9)

Gegenwärtig steht für grenzüberschreitend tätige Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Union immer zahlreicher werden, kein harmonisierter Rechtsrahmen auf europäischer Ebene zur Verfügung, der es ihnen ermöglichen würde, sich über Grenzen hinweg ordnungsgemäß zu betätigen und zu organisieren.

(10)

Angesichts der großen Bedeutung von Organisationen ohne Erwerbszweck ist es unabdingbar, dass ihre Gründung und ihre Geschäftstätigkeit in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten wirksam unterstützt und geschützt werden.

(11)

In der Empfehlung CM/Rec(2007)14 des Ministerkomitees des Europarates über den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen in Europa haben die Mitgliedstaaten bereits die Rolle von Organisationen ohne Erwerbszweck und insbesondere von Nichtregierungsorganisationen als wesentliches Element des Beitrags der Zivilgesellschaft zur Transparenz und Rechenschaftspflicht demokratischer Regierungen anerkannt und die Mindeststandards festgelegt, die bei der Gründung, dem Management und den allgemeinen Tätigkeiten dieser Organisationen einzuhalten sind.

(12)

Die gemeinsamen Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit (CDL-AD(2014)046), die von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR) verabschiedet wurden, sind ein Leitfaden für Gesetzgeber, wenn sie internationale Menschenrechtsstandards in Bezug auf das Recht auf Vereinigungsfreiheit in innerstaatliches Recht umsetzen.

(13)

Es ist notwendig, auf Unionsebene im Einklang mit der Vereinigungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr an bestehende Standards für Organisationen ohne Erwerbszweck anzuknüpfen, die auf ein einheitliches Schutzniveau und gleiche Rahmenbedingungen für alle in der Union ansässigen Organisationen ohne Erwerbszweck abzielen, um ein positives Umfeld zu schaffen, in dem diese Organisationen ungehindert zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen können.

(14)

Mit dieser Richtlinie sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattung und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck aneinander angeglichen werden.

(15)

Diese Richtlinie sollte nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Besteuerung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, eingetragenen oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck berühren. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, keine Regelungen im Bereich des Steuerrechts einzuführen oder anzuwenden, die sich auf die Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung und die grenzüberschreitenden Bewegungen von Organisationen ohne Erwerbszweck in einer Weise auswirken, die den Wortlaut oder den Sinn der Bestimmungen dieser Richtlinie umgeht.

(16)

Diese Richtlinie sollte nicht das Strafrecht der Mitgliedstaaten berühren. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, keine Regelungen im Bereich des Strafrechts einzuführen oder anzuwenden, die sich konkret auf die Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung und die grenzüberschreitenden Bewegungen von Organisationen ohne Erwerbszweck in einer Weise auswirken, die dem Wortlaut oder dem Sinn der Bestimmungen dieser Richtlinie entgegensteht.

(17)

Diese Richtlinie sollte für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck gelten, die sich als freiwillige Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen verstehen, sowie für Organisationen, die nicht auf einer Mitgliedschaft beruhen und deren Vermögenswerte zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks eingesetzt werden — wie zum Beispiel Stiftungen –, die für eine unbegrenzte Zeit gebildet wurden, vorrangig ein nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtetes Ziel verfolgen und unabhängig und selbstverwaltet sind. Eine Organisation, der keine Rechtspersönlichkeit verliehen wird, sollte nicht aus diesem Grund von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz ausgeschlossen werden.

(18)

Bei der Entscheidung, ob eine Organisation im Einklang mit dieser Richtlinie tatsächlich keinen Erwerbszweck verfolgt, sollten die unmittelbar Begünstigten von Organisationen, deren Ziel die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen für Personen mit besonderen sozialen oder gesundheitlichen Bedürfnissen ist, nicht als private Parteien gelten.

(19)

Politische Parteien sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein, soweit sich ihre Arbeit nicht nur auf die Verfolgung gemeinsamer Interessen, Tätigkeiten oder Zwecke bezieht, sondern dem Ziel dient, gemeinsam politische Macht zu erlangen und auszuüben.

(20)

Gewerkschaften und ihre Zusammenschlüsse sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss sollte nicht von Mitgliedstaaten als Begründung für die Einschränkung von Vorrechten und anderen Rechten von Gewerkschaften herangezogen werden, die in nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften, im Unionsrecht oder in Menschenrechtsinstrumenten anerkannt sind, insbesondere in der Europäischen Sozialcharta des Europarats und den einschlägigen Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie der dazugehörigen Rechtsprechung.

(21)

Diese Richtlinie sollte die Befugnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Status von religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften im Sinne des Artikels 17 AEUV nicht berühren. Folglich sollten Organisationen mit einem vorrangig religiösen und weltanschaulichen Ziel wie Kirchen, religiöse Vereinigungen oder weltanschauliche Gemeinschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Dies sollte jedoch nicht von Mitgliedstaaten genutzt werden, um andere Organisationen, deren Werte und Ziele auf religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen beruhen, wie etwa konfessionell gebundene wohltätige Organisationen ohne Erwerbszeck, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen.

(22)

Bei Personen, die unmittelbar in eine Organisation ohne Erwerbszweck eingebunden sind oder waren, wie etwa deren Gründern, Direktoren und Mitarbeitern, jedoch auch bei allen Personen, die eine Rolle in Gerichtsverfahren zu den Tätigkeiten der Organisation ohne Erwerbszweck spielen, sollte von einem berechtigten Interesse des Zugangs zu einem Beschwerdemechanismus und zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsmitteln ausgegangen werden. Dies sollte auch für die Begünstigten der Arbeit der Organisation ohne Erwerbszweck gelten, wenn diese Begünstigten zwar keine Mitglieder sind, aber Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder genommen haben oder Entscheidungen der Organisation unterliegen oder unterlagen, die sich auf ihren Alltag auswirkten, etwa Patienten oder Bewohner von von Organisationen ohne Erwerbszweck betriebenen Einrichtungen oder Heimen oder Empfänger von Spenden für wohltätige Zwecke wie etwa Lebensmitteln oder Bekleidung.

(23)

Nationale Menschenrechtsinstitutionen sind unabhängige Institutionen, die durch Gesetz und im Einklang mit den 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Pariser Grundsätzen eingerichtet wurden, und sie haben den Auftrag, die Menschenrechte auf nationaler Ebene im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und -standards zu schützen und zu fördern.

(24)

Die Freiheit von Organisationen ohne Erwerbszweck, ihre Ziele und Tätigkeiten zu bestimmen, ist in internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards begründet. Dies umfasst auch die Freiheit solcher Organisationen, den Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene festzulegen und anderen Organisationen, Verbänden und Dachverbänden von Organisationen beizutreten.

(25)

Bei Informationen über die Identität der Gründer und Mitglieder von Organisationen ohne Erwerbszweck, die natürliche Personen sind, kann es sich um sensible Informationen handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Anforderungen, die zur Verarbeitung solcher personenbezogener Daten führen, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere deren Artikel 9, unberührt lassen.

(26)

Jeder sollte sich frei für oder gegen den Beitritt zu oder die fortgesetzte Mitgliedschaft in einer Organisation ohne Erwerbszweck entscheiden können, und Organisationen sollte es freistehen, ihre Mitgliedschaftsvorschriften lediglich unter Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung festzulegen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation ohne Erwerbszweck sollte kein Grund für die Verhängung von Strafen oder restriktiver Maßnahmen sein, sofern dies nicht in der Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen begründet ist.

(27)

Die Regeln für Organisationen ohne Erwerbszweck sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung stehen. Das umfasst die Verpflichtung für Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jede Person oder Personengruppe, die sich zusammenschließen will, keine ungerechtfertigten Vorteile oder Nachteile gegenüber anderen Personen oder Personengruppen haben sollte.

(28)

Die Umsetzung der Regeln für Organisationen ohne Erwerbszweck sollte Aufgabe der Regulierungsbehörden sein, die unparteilich und zeitnah entsprechend dem Recht auf eine gute Verwaltung handeln. Die Entscheidungen und Handlungen, die die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen von Organisationen ohne Erwerbszweck berühren, sollten unabhängig auch durch ein Gericht überprüft werden können.

(29)

Es ist notwendig, die Bürokratie und Rechtsvorschriften unter Achtung der Selbstverwaltung von Organisationen ohne Erwerbszweck zu vereinfachen und abzubauen, sicherzustellen, dass diese Vorschriften nicht übermäßig kompliziert sind, die Regeln für Gründung, Registrierung und Registerlöschung zu straffen und die entsprechenden Verfahren und Systeme zu modernisieren, um ein günstiges Umfeld für die Geschäftstätigkeit von Organisation ohne Erwerbszweck unionsweit sicherzustellen und Transparenz und Vertrauen in dem Sektor zu fördern. Dafür sollten allgemeine Verpflichtungen bezüglich der Vereinfachung von Verwaltungsvorschriften sowie spezifische Verpflichtungen bezüglich bestimmter Aspekte des Rechtsrahmens in dieser Richtlinie festgelegt werden.

(30)

Organisationen ohne Erwerbszweck, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, spielen eine besonders wichtige Rolle und sollten daher in allen Mitgliedstaaten unter einheitlichen Bedingungen begünstigt werden.

(31)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen des Rechts auf Vereinigung sollten Verbot und Auflösung von Organisationen ohne Erwerbszweck immer das letzte Mittel sein und sollten nie die Folge geringer Verstöße sein, die korrigiert oder behoben werden können.

(32)

Vorschriften zu Gleichbehandlung, grenzüberschreitenden Umwandlungen und Zusammenschlüssen, die Organisationen ohne Erwerbszweck betreffen, sollten mit dem Ziel festgelegt werden, die Mobilität von Organisationen ohne Erwerbszweck in der gesamten Union zu erleichtern.

(33)

Die Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht, und auch wenn die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten Vereinigungen, die nicht formell eingerichtet wurden, möglicherweise nicht anerkennen, sollte dies das Recht solcher Vereinigungen auf Existenz und Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet unberührt lassen.

(34)

Organisationen ohne Erwerbszweck haben das Recht, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta zu existieren und tätig zu sein, auch wenn ihre Registrierung von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie eingerichtet wurden, willkürlich verweigert wurde.

(35)

Organisationen ohne Erwerbszweck sollten die Freiheit haben, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten um finanzielle, materielle und menschliche Ressourcen zu bemühen, sie zu erhalten und zu nutzen, sei es aus nationalen, ausländischen oder internationalen Quellen. Organisationen ohne Erwerbszweck aus der gesamten Union berichten über einen zunehmend schwierigen Zugang zu Ressourcen, einschließlich öffentlicher Mittel, und in immer mehr Mitgliedstaaten bestehen Sorgen, inwieweit die strengen Regeln für den Zugang von Organisationen ohne Erwerbszweck zu Geldern aus dem Ausland verhältnismäßig sind. Darüber hinaus haben philanthropische Organisationen in einigen Fällen von Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Zuwendungen oder Zuschüssen berichtet. Es ist daher notwendig, Grundsätze und Standards für die Finanzierung von Organisationen ohne Erwerbszweck festzulegen, die auch den Zugang zu privaten und öffentlichen Mitteln, die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Verpflichtung betreffen, die grenzüberschreitende Finanzierung im Einklang mit den in den Verträgen festgelegten Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr nicht unangemessen zu beschränken.

(36)

Artikel 63 AEUV und die Artikel 7, 8 und 12 der Charta schützen Organisationen ohne Erwerbszweck vor diskriminierenden, unnötigen und ungerechtfertigten Beschränkungen des Zugangs zu Ressourcen und des freien Kapitalverkehrs innerhalb der Union. Dies betrifft auch die Fähigkeit, Mittel inländischer und ausländischer Herkunft zu suchen, zu sichern und zu nutzen, was für die Existenz und den Betrieb jeder juristischen Person unerlässlich ist. Gemäß dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2020 in der Rechtssache C-78/18, Europäische Kommission gegen Ungarn, (15) dürfen Beschränkungen nur im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit auferlegt werden, sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz dieser Interessen stehen und das am wenigsten einschneidende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellen. Dies gilt unter anderem für Beschränkungen, die sich aus den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben, die nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei insbesondere den Verpflichtungen zur Risikobewertung nach dem Völkerrecht und dem Unionsrecht Rechnung getragen wird. Daher sollten Mitgliedstaaten keine unangemessenen, allzu einschneidenden oder störenden Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise Berichtspflichten, die für Organisationen eine übermäßige oder teure Belastung mit sich bringen. Um dem öffentlichen Interesse an Transparenz, insbesondere in Bezug auf Organisationen, die Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben, nachzukommen, sollten Organisationen ohne Erwerbszweck Berichts- und Offenlegungspflichten bezüglich ihrer Vertreter und Mitglieder ihrer Leitungsgremien, ihrer Satzungsbestimmungen und ihrer Finanzierung unterliegen. Solche Berichts- und Offenlegungspflichten sollten nicht zu einer Beschränkung der Rechte und Pflichten von Organisationen ohne Erwerbszweck führen.

(37)

In seiner Rechtsprechung hat der EuGH die Anwendung des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs auf Ziele im öffentlichen Interesse anerkannt und hat die im AEUV und im EUV verankerten Grundfreiheiten so ausgelegt, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf Spender und gemeinnützige Organisationen in der Union angewandt werden muss auch in Bezug auf die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Organisationen und deren Spendern (16). Daher stehen nationale Gesetze, die weiterhin diskriminierend sind oder kostspielige und aufwendige Verfahren für Organisationen ohne Erwerbszweck bedingen, im Widerspruch zum EU-Recht.

(38)

Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Mitglieder sollten ein uneingeschränktes Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit haben. Der Schutz durch Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt schon für Organisation ohne Erwerbszweck, aber Mindestgarantien sollten insbesondere in Bezug auf die Vertraulichkeit der Mitgliedschaft in Organisationen ohne Erwerbszweck und die Veröffentlichung vertraulicher und sensibler Informationen geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Form der Überwachung von Organisationen ohne Erwerbszweck unterbinden, die nicht im Rahmen des Strafrechts erfolgt.

(39)

Organisationen ohne Erwerbszweck sollten rechtzeitig und in sinnvoller Weise in Fragen der Einführung, Überprüfung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und Praktiken zurate gezogen werden, und zwar auch in Bezug auf die Umsetzung und Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung. Deshalb sollte ein regelmäßiger und transparenter Dialog mit der Zivilgesellschaft auf allen Regierungsebenen geschaffen werden.

(40)

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte der Arbeitnehmer, einschließlich der bestehenden Rechte im Zusammenhang mit Insolvenzen und Löhnen. Arbeitgeber müssen ihren Verpflichtungen unabhängig davon nachkommen, unter welcher Rechtsform sie tätig sind.

(41)

Mit dieser Richtlinie werden Mindeststandards festgelegt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben, für Organisationen ohne Erwerbszweck günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie unberührt lassen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen, dass das Schutzniveau in den von ihr erfassten Bereichen, das Organisationen ohne Erwerbszweck im nationalen Recht bereits gewährt wird, abgesenkt wird.

(42)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Organisationen ohne Erwerbszweck leisten einen immer größeren Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes, auch durch ihre grenzüberschreitenden und transnationalen Aktivitäten. Daher ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(43)

Diese Richtlinie wahrt, fördert und schützt die Grundrechte und Grundsätze, die gemäß Artikel 6 EUV für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind und wie sie unter anderem in der Charta verankert sind. Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere Artikel 12 der Charta über das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Artikel 11 der Charta über das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit umgesetzt werden, die gemeinsam mit den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verstehen sind. Folglich ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit der Verpflichtung, das Recht auf Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und Meinungs- und Informationsfreiheit nicht unangemessen einzuschränken und diese zu unterstützen, und andere Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt zu wahren, wie unter anderem das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigungsrechte, umgesetzt und angewandt werden.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung von Mindeststandards für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen gemeinsamen Maßnahmenkatalog für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck bereitzustellen, um ein positives Umfeld zu schaffen, das es solchen Organisationen ermöglicht, einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten. Durch die Richtlinie sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Ziele und Tätigkeiten, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattung und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck einander angenähert werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Diese Richtlinie gilt für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck.

2.   Im Sinne dieser Richtlinie bezieht sich der Begriff „Organisation ohne Erwerbszweck“ auf ehrenamtliche und dauerhafte Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen mit einem gemeinsamen Interesse, einer gemeinsamen Tätigkeit oder einem gemeinsamen Zweck sowie auf Organisationen, die nicht auf einer Mitgliedschaft beruhen und deren Vermögen der Verfolgung eines bestimmten Ziels dient, wie Stiftungen, die unabhängig von der Form, in der die Vereinigungen oder Organisationen eingerichtet wurden,

a)

ein Hauptziel verfolgen, das nicht auf Gewinn gerichtet ist, d. h., dass alle möglichen Gewinne aus Tätigkeiten der Organisation nicht als solche unter den Mitgliedern, Gründern oder anderen privaten Stellen aufgeteilt werden dürfen, sondern für die Verfolgung dieser Ziele investiert werden müssen;

b)

unabhängig in dem Sinne sind, dass die Organisationen nicht Teil einer staatlichen oder administrativen Struktur und frei von unverhältnismäßigen Eingriffen durch den Staat oder durch geschäftliche und kommerzielle Interessen sind. Staatliche Finanzierung schließt nicht grundsätzlich aus, dass eine Organisation als unabhängig gilt, solange die Autonomie der Arbeitsweise und Beschlussfassung einer Organisation nicht betroffen ist;

c)

selbstverwaltet in dem Sinne sind, dass die Organisation eine institutionelle Struktur hat, aufgrund deren sie ihre internen und externen Organisationsfunktionen uneingeschränkt ausüben und selbstständig wesentliche Entscheidungen ohne unverhältnismäßige Eingriffe des Staates oder anderer externer Akteure treffen kann.

3.   Diese Richtlinie gilt für Organisationen ohne Erwerbszweck, die die Kriterien in Absatz 2 unabhängig davon erfüllen, ob sie Mitglieder haben, ob sie eingetragen sind oder ob ihnen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, Rechtspersönlichkeit verliehen wurde.

4.   Politische Parteien fallen nicht unter diese Richtlinie.

5.   Gewerkschaften und ihre Zusammenschlüsse sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.   Organisationen mit einem vorrangig religiösen und weltanschaulichen Ziel fallen nicht unter diese Richtlinie. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für andere Organisationen ohne ein solches spezifisches Ziel, deren Werte und Ziele auf religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen beruhen.

Artikel 3

Verhältnis zu anderen Bestimmungen des Unionsrechts

1.   Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit den Regeln der Verträge über die Niederlassungsfreiheit und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und den einschlägigen Rechtsakten der Union in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte an, einschließlich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

2.   Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und des entsprechenden nationalen Rechts.

KAPITEL II

Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 4

Mindeststandards

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in der Union ansässigen Organisationen ohne Erwerbszweck die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards gewährt werden.

2.   Einschränkungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für die Erreichung der im Unionsrecht anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen erforderlich und angemessen sind oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen.

3.   Mit dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unangetastet, für Organisationen ohne Erwerbszweck günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie unberührt lassen.

Artikel 5

Nichtdiskriminierung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verwaltungspraktiken, die Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, einschließlich ihrer Gründung, ihrer Registrierung, ihrer Tätigkeit, ihrer Finanzierung, ihrer finanziellen und steuerlichen Behandlung oder ihrer Steuererleichterungen und ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten, keine Diskriminierung aufgrund des Gründungsorts der Organisation ohne Erwerbszweck bewirken.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die für Organisationen ohne Erwerbszweck gelten und auch deren Gründung, Registrierung, Geschäftsführung, Finanzierung und grenzüberschreitenden Tätigkeiten betreffen, keine Gruppen oder Personen aus verschiedenen Gründen diskriminiert werden, wie Alter, Geburt, Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand, Immigrations- oder Aufenthaltsstatus, Sprache, nationale, ethnische oder soziale Herkunft, politische oder sonstige Meinung, körperliche oder geistige Behinderung, Vermögen, Rasse, Religion oder Weltanschauung oder ein sonstiger Status.

Artikel 6

Vereinfachung von Verwaltungsvorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten vereinfachen im Rahmen des Möglichen nationale Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungspraktiken, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, um für den Schutz der Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen zu sorgen und um Hindernisse und ungerechtfertigte Diskriminierung zu beseitigen, die sich auf die Fähigkeit juristischer oder natürlicher Personen unabhängig von ihrer Nationalität auswirken, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Organisation ohne Erwerbszweck zu gründen, zu registrieren oder zu führen, zum Beispiel durch die Ermöglichung des Zugangs zu Banken- und Finanzdienstleistungen sowie durch die Gewährleistung sicherer Kanäle für grenzüberschreitende Zuwendungen und Allokationen von Vermögenswerten innerhalb und außerhalb der Union.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) (eIDAS-Verordnung) Zugang zu elektronischen Identifizierungssystemen für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren haben.

Artikel 7

Recht auf eine gute Verwaltung

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anwendung nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, von einer zuständigen Regulierungsbehörde übernommen wird, deren Befugnisse und Funktionen gesetzlich eindeutig festgelegt sind und entsprechend dem Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung ausgeübt werden, unter anderem in Bezug auf das Recht, dass die eigenen Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Organisationen ohne Erwerbszweck, bei denen Verstöße gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, festgestellt wurden, fristgerecht über den mutmaßlichen Verstoß in Kenntnis gesetzt werden und ausreichende Möglichkeiten erhalten, Verstöße administrativer Art zu korrigieren.

3.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Vorschriften und Verfahren für die Überwachung und Aufsicht von Organisationen ohne Erwerbszweck gesetzlich vorgeschrieben und im Hinblick auf ihre Ziele verhältnismäßig sind. Hierzu gehört, dass solche Vorschriften und Verfahren grundsätzlich nicht schärfer sind als jene, die für Privatunternehmen gelten, und dass deren Umsetzung nicht in das interne Management von Organisationen ohne Erwerbszweck eingreift und zu keiner unangemessenen administrativen oder finanziellen Belastung für die betroffenen Organisationen führt.

4.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Überwachung und Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck von benannten Regulierungsbehörden durchgeführt wird, deren Befugnisse und Funktionen gesetzlich eindeutig festgelegt sind und entsprechend dem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung in unabhängiger Weise ausgeübt werden, einschließlich der Gründe für mögliche Inspektionen und Prüfungen, der Verfahren, der Dauer und des Umfangs der Inspektionen und Prüfungen und der Befugnisse der Inspektions- und Kontrollberechtigten.

5.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Öffentlichkeit umfassende sowie leicht zugängliche und verständliche Informationen über die nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Verfügung stehen, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, sowie Informationen über die Zuständigkeit, Verfahren und Funktionsweise der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

Artikel 8

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck haben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, registriert oder tätig sind, Zugang zu wirksamen Beschwerdemechanismen bei einer zuständigen unabhängigen Behörde wie einer Ombudsperson oder der nationalen Menschenrechtsinstitution haben, um Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu bekommen, und Zugang zu einem wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf haben, um die Überprüfung dieser Rechtsakte oder Entscheidungen, die die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten berühren, zu erwirken. Zu diesen Personen zählen Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Gründer, Direktoren und Mitarbeiter sowie durch die Tätigkeiten der Organisationen ohne Erwerbszweck begünstigte Personen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Einspruch gegen eine Entscheidung oder die Anfechtung einer Entscheidung über das Verbot oder die Auflösung einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihre Tätigkeiten einzustellen oder ihr Vermögen einzufrieren grundsätzlich aufschiebende Wirkung für diese Entscheidung hat, sofern mit dieser aufschiebenden Wirkung nicht die strafrechtlichen Vorschriften verhindert werden.

3.   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Organisationen ohne Erwerbszweck mit Rechtspersönlichkeit rechtlichen Status vor den staatlichen Gerichten erhalten, gegebenenfalls auch für Aussagen von Dritten in Gerichtsverfahren.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Organisationen ohne Erwerbszweck, die keine Rechtspersönlichkeit haben, vor den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten durch benannte Personen vertreten lassen können, um Zugang zu den in diesem Artikel beschriebenen Rechtsmitteln zu erhalten.

Kapitel III

Regulierungsrahmen

Artikel 9

Ziele und Aktivitäten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freiheit der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck, ihre Ziele festzulegen und die für die Verfolgung dieser Ziele erforderlichen Tätigkeiten auszuüben, nur aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden darf. Sie beseitigen alle Hindernisse oder Beschränkungen, die die Möglichkeit von Organisationen ohne Erwerbszweck beeinträchtigen, solche Ziele zu verfolgen oder solche Tätigkeiten auszuüben.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Organisationen ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet freisteht, den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit, sei es lokal, regional, national oder international, festzulegen.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Formalitäten für die Gründung und Geschäftstätigkeit einer Organisation ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet, die in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begründet sind, keine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung darstellen. Dazu gehört im Falle von Organisationen ohne Mitgliedschaft die Möglichkeit, solche Organisationen über eine Schenkung oder ein Vermächtnis rechtsverbindlich zu gründen.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Organisationen ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet Mitglied in einer anderen Organisation ohne Erwerbszweck, einem in ihrem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Verband oder Dachverband beitreten können, und sie sorgen dafür, dass sich aus einer solchen Mitgliedschaft kein Nachteil für die betreffende Organisation ergibt.

Artikel 10

Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche oder juristische Person die Mitgliedschaft, nach Möglichkeit in Anbetracht ihrer Rechtsform, in einer in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisation ohne Erwerbszweck entsprechend ihren Statuten und Satzungen beantragen und die Mitgliedsrechte unter Vorbehalt ihrer Statuten und regulatorischen Beschränkungen frei ausüben kann.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Mitgliedschaft in einer Organisation ohne Erwerbszweck, die gemäß nationalen Gesetzen, Vorschriften und Verwaltungspraktiken in ihrem Hoheitsgebiet ansässig, registriert oder tätig ist, keine Sanktionen oder einschränkenden Maßnahmen angewandt werden, sofern diese Konsequenzen nicht die Folge der Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen sind.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck frei über die Zusammensetzung ihrer Mitgliedschaft entscheiden können. Dazu kann die Festlegung bestimmter Bedingungen für Mitglieder gehören, die auf angemessenen und objektiven Kriterien basieren.

Artikel 11

Satzung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck freisteht, ihre eigenen Satzungen, Regeln und Geschäftsordnungen anzunehmen, die die interne Managementstruktur festlegen, und ihre Vorstände und Vertreter zu ernennen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die für die Satzungen von Organisationen ohne Erwerbszweck gelten, in den Satzungen dieser Organisationen lediglich folgende Angaben zu machen sind:

a)

Name und Anschrift (eingetragener Sitz) der Organisation,

b)

die Zielsetzung und Aktivitäten der Organisation,

c)

die Governance-Bestimmungen, die Befugnisse der Leitungsgremien und gegebenenfalls die Personen, die befugt sind, im Namen der Organisation zu handeln,

d)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organisation,

e)

das Datum der Annahme des Statuts und Name und Anschrift des eingetragenen Sitzes der Gründungsmitglieder, wenn es sich um juristische Personen handelt,

f)

das Verfahren für Änderungen der Satzung und

g)

die Verfahren für die Auflösung der Organisation oder den Zusammenschluss mit einer anderen Organisation ohne Erwerbszweck.

3.   Von Organisationen ohne Erwerbszweck kann verlangt werden, in ihren Satzungen oder in Jahresberichten weitere Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit, Funktionsweise, den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane, ihren Vertretern und ihrer Finanzierung zu machen oder zu veröffentlichen, soweit damit einer dem Gemeinwohl tatsächlich dienenden Zielsetzung im Hinblick auf die Ziele und Aktivitäten der Organisation entsprochen wird.

Artikel 12

Rechtspersönlichkeit

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es einer Organisation ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet freisteht, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, ungeachtet der Tatsache, dass Mitgliedstaaten festlegen können, welche Organisationsformen Rechtspersönlichkeit haben.

2.   Hat eine Organisation ohne Erwerbszweck Rechtspersönlichkeit erlangt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtspersönlichkeit der Organisation klar zu unterscheiden ist von der Rechtspersönlichkeit ihrer Mitglieder, Gründer oder anderer juristischer Personen mit Verbindung zu dieser Organisation.

3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Registrierung, sofern erforderlich, oder die endgültige Formgebung des Gründungsakts dafür ausreicht, dass die Organisation ohne Erwerbszweck Rechtspersönlichkeit erlangt.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Genehmigung nie eine Vorbedingung für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch eine Organisation ohne Erwerbszweck und für die entsprechende Rechtsfähigkeit ist.

5.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die zusammenarbeiten und sich nicht um eine Rechtspersönlichkeit bemüht haben, nicht als Organisationen ohne Erwerbszweck mit Rechtspersönlichkeit gelten, allein zu dem Zweck, auf sie nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden und damit ihre Geschäftstätigkeit, Finanzierung und grenzüberschreitenden Aktivitäten zu regulieren oder zu beeinflussen, sofern keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass es sich bei einer Organisation ohne Erwerbszweck nach nationalem Recht um eine kriminelle Organisation handelt.

Artikel 13

Registrierung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die förmliche Registrierung keine Voraussetzung und kein Hindernis für die Gründung oder Geschäftstätigkeit von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck ist.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verfahren für die Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet leicht zugänglich, benutzerfreundlich und transparent sind.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Formalitäten für die Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gegründet wurden, keine übermäßige administrative Belastung darstellen. Dazu gehören ein Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung, der für 30 Tage nach dem Antrag auf Registrierung gilt, und der Verzicht auf Vorschriften für eine Neuregistrierung und Verlängerung.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gebühren für die Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck die entsprechenden Verwaltungskosten nicht übersteigen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinesfalls eine unangemessene finanzielle Belastung bedeuten.

5.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck sich elektronisch registrieren können, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Registrierung auch auf nichtelektronischem Weg möglich ist.

6.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das persönliche Erscheinen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde für die Registrierung einer Organisation ohne Erwerbszweck nur erforderlich ist, um die Identität des Antragstellers festzustellen.

7.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller mit Wohnort oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erscheinen müssen, um eine Organisation ohne Erwerbszweck registrieren zu lassen, dies vor dem zuständigen Gericht oder der anderen zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ihres Wohnorts tun können; dieses Erscheinen gilt als ausreichend für die Registrierung im registrierenden Mitgliedstaat.

8.   Die Mitgliedstaaten unterhalten eine öffentlich zugängliche Datenbank der eingetragenen Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Statistiken zur Anzahl angenommener und abgelehnter Registrierungen, unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze und des Rechts auf Privatsphäre.

Artikel 14

Status der Gemeinnützigkeit

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige oder registrierte Organisation ohne Erwerbszweck einen Antrag auf Anerkennung als Organisation stellen kann, die einen Beitrag zum Gemeinwohl leistet, und einen entsprechenden Status erhalten kann, der in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, allein auf der Grundlage ihres erklärten oder faktischen Zwecks sowie der Struktur und der Aktivitäten mit Bezug auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Status zuerkennt.

2.   Die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an, die es Organisationen ohne Erwerbszweck ermöglichen, die Anerkennung zu erhalten, dass sie einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, und einen entsprechenden Status zu erlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Zweck und die tatsächlichen Tätigkeiten der Organisation verfolgen ein gemeinnütziges Ziel, das dem Wohl der Gesellschaft oder eines Teils davon dient und somit dem Gemeinwohl förderlich ist, es sei denn, diese Tätigkeit ist systematisch und unmittelbar darauf ausgerichtet, die Strukturen einer bestimmten politischen Partei zu fördern; unter anderem die folgenden Zwecke gelten als auf das Gemeinwohl ausgerichtet:

i)

Kunst, Kultur und Denkmalschutz;

ii)

Umweltschutz und Klimawandel;

iii)

Förderung und Schutz der Grundrechte und der Werte der Union, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen;

iv)

soziale Gerechtigkeit, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, einschließlich Verhinderung oder Linderung von Armut;

v)

humanitäre Unterstützung und humanitäre Hilfe, einschließlich Katastrophenhilfe;

vi)

Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

vii)

Schutz, Hilfe und Unterstützung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern, älterer Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die internationalen Schutz suchen oder genießen, und Obdachlosen;

viii)

Tierschutz;

(ix)

Wissenschaft, Forschung und Innovation;

(x)

Aus- und Weiterbildung sowie Einbindung von Jugendlichen;

(xi)

Förderung und Schutz der Gesundheit und des Gemeinwohls, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Versorgung;

(xii)

Verbraucherschutz;

(xiii)

Amateursport und dessen Förderung;

b)

Überschüsse aus wirtschaftlichen oder anderen Erwerbstätigkeiten, die von der Organisation ohne Erwerbszweck erwirtschaftet werden, werden ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Ziele der Organisation verwendet;

c)

im Falle der Auflösung der Organisation ohne Erwerbszweck wird durch gesetzliche Bestimmungen sichergestellt, dass ihr gesamtes Vermögen weiterhin gemeinnützigen Zwecken dient;

d)

Angehörige der Verwaltungsstrukturen, die nicht zum Personal gehören, haben keinen Anspruch auf Vergütung über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinaus.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Beitrag zum Gemeinwohl anerkannt ist und denen aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ein entsprechender Status gewährt wurde, dieser Status nur aberkannt werden darf, wenn die zuständige Regulierungsbehörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die Organisation ohne Erwerbszweck nicht mehr die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 15

Beendigung, Verbot und Auflösung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Bestehen einer Organisation ohne Erwerbszweck nur durch Beschluss ihrer Mitglieder oder einen Gerichtsbeschluss beendet werden kann.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die unfreiwillige Beendigung, das Verbot oder die Auflösung einer Organisation ohne Erwerbszweck nur aufgrund von Verstößen gegen nationales Recht, die nicht behoben oder korrigiert werden können, erfolgen kann.

3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die unfreiwillige Beendigung, das Verbot oder die Auflösung einer Organisation ohne Erwerbszweck nur aufgrund eines Konkurses, längerer Untätigkeit oder schwerem Fehlverhalten, das nach Unionsrecht der öffentlichen Sicherheit schadet, erfolgen kann.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Fehlverhalten einzelner Gründer, Direktoren, Mitarbeiter oder Mitglieder einer Organisation ohne Erwerbszweck, die dabei nicht im Namen der Organisation handeln, grundsätzlich nicht zur unfreiwilligen Beendigung, dem Verbot oder der Auflösung der Organisation führt.

5.   Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz gilt auch für die Einstellung der Aktivitäten einer Organisation ohne Erwerbszweck, wenn diese Einstellung zum Einfrieren der Geschäftstätigkeit der Organisation führt, das gleichbedeutend mit einer Auflösung ist.

Kapitel IV

Gleichbehandlung und Mobilität

Artikel 16

Gleichbehandlung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrem Hoheitsbereich tätig sind und die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder registriert sind, auf gleiche Weise behandelt werden wie die in ihrem eigenen Hoheitsbereich ansässigen oder registrierten Organisationen ohne Erwerbszweck, etwa mit Blick auf Bankdienstleistungen, die Erteilung von Genehmigungen und gegebenenfalls bei der finanziellen und steuerlichen Behandlung nach Maßgabe geltender nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Zugang zu Finanzmitteln für Aktivitäten, die im Hoheitsbereich des Mitgliedstaats durchgeführt werden oder dem Gemeinwohl des Mitgliedstaats dienen.

2.   Im Sinne des Absatzes 1 dürfen Mitgliedstaaten von Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder registriert sind, aber in ihrem Hoheitsbereich tätig sind, keine anderen Nachweise als den Beleg ihrer Gründung oder Registrierung als Organisation ohne Erwerbszweck in einem anderen Mitgliedstaat verlangen.

Artikel 17

Grundsatz der willkürfeien Behandlung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nationale Rechtsvorschriften über in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führen, die allein auf der politischen Erwünschtheit des Zwecks einer Organisation, ihrem Tätigkeitsbereich oder auf ihren Finanzierungsquellen beruht.

Artikel 18

Grenzüberschreitende Mobilität und Kontinuität

1.   Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse, die die Ausübung des Rechts der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen oder registrierten Organisationen ohne Erwerbszweck auf Niederlassungsfreiheit, freien Dienstleistungsverkehr und freien Kapitalverkehr in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen. Dies gilt unbeschadet des Vorrechts der Mitgliedstaaten, zu verlangen, dass eine Organisation ohne Erwerbszweck gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist und/oder tätig werden will, Rechtspersönlichkeit erworben hat oder in ein nationales Register eingetragen ist.

2.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Organisation ohne Erwerbszweck folgende Rechte hat:

a)

Verlegung ihres eingetragenen Sitzes in ihr Hoheitsgebiet ohne die Notwendigkeit der Gründung oder Eintragung als neue Rechtspersönlichkeit;

b)

Zugang zu einem vereinfachten Registrierungsverfahren, bei dem die Angaben und Dokumente anerkannt werden, die die Organisation ohne Erwerbszweck dem Mitgliedstaat, in dem sie zuvor registriert wurde, schon zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 19

Grenzüberschreitende Umwandlungen und Zusammenschlüsse

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in ihrem Hoheitsbereich ansässige oder registrierte Organisation ohne Erwerbszweck in eine andere in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder registrierte Organisation ohne Erwerbszweck umgewandelt werden oder sich mit dieser zusammenschließen kann, ohne dass dieser Zusammenschluss oder diese Umwandlung zu der unfreiwilligen Beendigung, dem Verbot oder der Auflösung oder Einstellung der Aktivitäten der Organisation führt.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es im Falle einer Umwandlung oder eines Zusammenschlusses gemäß Absatz 1 der betreffenden Organisation ohne Erwerbszweck freisteht, sich im neuen Mitgliedstaat niederzulassen und ihre Tätigkeit aufzunehmen.

3.   Der Mitgliedstaat legt die Rechtsform für die umgewandelte oder zusammengeschlossene Organisation nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit fest.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Organisation ohne Erwerbszweck, die aus einer Umwandlung oder einem Zusammenschluss gemäß Absatz 1 hervorgegangen ist — sollte sie die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats festgelegten Bedingungen und Anforderungen nicht erfüllen –, eine angemessene Frist eingeräumt wird, um die erforderlichen Maßnahmen für die Behebung des Zustands zu treffen.

5.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass weder grenzüberschreitende Umwandlungen noch grenzüberschreitende Zusammenschlüsse die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften oder die Arbeitsbedingungen beeinträchtigen. Sie stellen sicher, dass die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern und Gläubigern im Einklang mit den geltenden Tarifverträgen, dem Unionsrecht und dem nationalen Recht weiterhin erfüllt werden und dass Arbeitnehmer, Freiwillige, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter ordnungsgemäß informiert und konsultiert werden. Tarifverträge und Rechte der Arbeitnehmer auf Vertretung in Leitungsorganen sind zu achten und gegebenenfalls aufrechtzuerhalten.

Kapitel V

Finanzierung

Artikel 20

Mittelbeschaffung und freie Verwendung des Vermögens

1.   Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse, die die Fähigkeit der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck beeinflussen, aus oder für Quellen, einschließlich inländischer, ausländischer oder internationaler Stellen, die öffentliche Organe, Privatpersonen oder private Stellen sein können, Mittel beispielsweise in Form von Geld, Sachleistungen oder Materialspenden zu beschaffen, anzunehmen, darüber zu verfügen oder zu spenden oder Humanressourcen zu erbitten oder anzunehmen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Organisationen ohne Erwerbszweck aufgrund der Quellen ihrer finanziellen Mittel oder deren Verwendung führen.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Organisationen ohne Erwerbszweck nach Maßgabe der für ähnliche, ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen geltenden nationalen Gesetze das Recht haben, Immobilien und Vermögen zu besitzen und frei darüber zu verfügen.

4.   Die Mitgliedstaaten minimieren den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verteilung von Vermögenswerten und ermöglichen es Organisationen ohne Erwerbszweck, Gewinne zu erwirtschaften, die in karitative Projekte reinvestiert werden.

Artikel 21

Öffentliche Mittel

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass öffentliche Mittel bereitgestellt und den Organisationen ohne Erwerbszweck im Wege von klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesen werden.

2.   Absatz 1 findet auch auf Unionsmittel Anwendung, die von Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgezahlt werden.

Artikel 22

Grenzüberschreitende Finanzierung

1.   Im Einklang mit den Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck keine Nachteile als Folge der Anforderung oder Annahme von Mitteln von natürlichen oder juristischen Personen erleiden, die in der Union oder in der EWG — jedoch außerhalb ihres Hoheitsgebiets — ihren Wohnsitz haben oder ansässig sind.

2.   Im Einklang mit den Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche oder juristische Personen keine Nachteile als Folge der Bereitstellung von Mitteln für außerhalb ihres Hoheitsgebiets ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck erleiden.

Artikel 23

Wirtschaftstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck freisteht, rechtmäßige wirtschaftliche, unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeiten mit der Maßgabe aufzunehmen, dass solche Tätigkeiten ihre nicht gewinnorientierten Ziele direkt oder indirekt unterstützen, und unter dem Vorbehalt der Lizenzierungs- und Regulierungsvorschriften, die allgemein nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden Tätigkeiten gelten.

Artikel 24

Berichterstattung und Transparenz der Finanzierung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Berichts- und Transparenzvorschriften gemäß nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht unnötig aufwendig und für die Größe der Organisation und den Umfang ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Werts ihres Vermögens und Einkommens angemessen sind.

2.   Im Sinne des Absatzes 1 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die für Organisationen ohne Erwerbszweck gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geltenden Berichts- und Transparenzverpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Vorschriften zur Umsetzung von internationalen und Unionsverpflichtungen, auf einer gezielten und aktuellen Risikobeurteilung des Sektors und der betreffenden Organisationen basieren und nicht zu unverhältnismäßigen Anforderungen oder der unangemessenen Beschränkung des Zugangs von Organisationen ohne Erwerbszweck zu Finanzdienstleistungen führt.

3.   Gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstatten Organisationen ohne Erwerbszweck jährlich Bericht über ihre Jahresabschlüsse und veröffentlichen diese Berichte. Die Berichte enthalten Informationen über die während des vorangegangenen Kalenderjahres erhaltenen Finanzmittel, die Herkunft und den Wert von Finanzmitteln, Krediten, Bankdarlehen und Spenden und die unentgeltliche Entgegennahme von Bargeld oder Eigentum.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Organisationen ohne Erwerbszweck gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geltende Berichts- und Transparenzverpflichtungen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung dieser Organisationen oder etwaigen Beschränkungen ihrer Rechte oder Pflichten aufgrund ihrer Finanzierungsquellen, Ziele oder ihrer Tätigkeiten führen.

Kapitel VI

Vertraulichkeit

Artikel 25

Vertraulichkeit der Mitgliedschaft

1.   Bei mitgliedschaftsbasierten Organisationen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vertraulichkeit der die Mitglieder betreffenden Informationen gewahrt werden kann.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu Informationen über die Mitgliedschaft von natürlichen Personen in Organisationen ohne Erwerbszweck einer zuständigen Behörde nur gestattet ist, wenn dieser Zugang für die strafrechtliche Ermittlung von Straftaten benötigt wird, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden, und wenn ein unabhängiges Gericht dies angeordnet hat.

Artikel 26

Vertrauliche und sensible Informationen

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht verlangt wird, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck vertrauliche und sensible Informationen offenlegen, etwa personenbezogene Daten, die sich auf die Beschäftigten, Freiwilligen, Mitglieder, Gründer oder Spender der Organisation beziehen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben, um den unrechtmäßigen Erwerb sowie die unrechtmäßige Verwendung oder Offenlegung ihrer vertraulichen oder sensiblen Informationen zu verhindern oder Wiedergutmachung zu erlangen.

3.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Schutz vor dem unrechtmäßigen Erwerb sowie der unrechtmäßigen Verwendung oder Offenlegung der vertraulichen oder sensiblen Informationen von Organisationen ohne Erwerbszweck entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels für Inspektionen, Prüfungen und andere Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden gilt.

Artikel 27

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisationen ohne Erwerbszweck keine ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere zur Überwachung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit oder Kommunikation oder der ihrer Gründer, der Angehörigen der Verwaltungsstrukturen, anderer Mitglieder, der Mitarbeiter, Freiwilligen, Spender oder von anderen mit ihr verbundenen privaten Stellen, sofern sie nicht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 28

Günstigere Behandlung und Regressionsverbot

1.   Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen einführen oder behalten, die eine günstigere Behandlung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck als die in dieser Richtlinie vorgesehene ermöglichen.

2.   Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht als Begründung für die Einschränkung des Schutzniveaus in den in dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen dienen, das schon nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gewährleistet ist, auch in Hinblick auf Grundrechte.

Artikel 29

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2.   Die Mitgliedstaaten konsultieren zeitnah und in transparenter und sinnvoller Weise die in ihrem Hoheitsgebiet schon ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck in Fragen der Umsetzung in innerstaatliches Recht und zur Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 30

Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Ablauf der Frist für deren Umsetzung unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts einen Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht vor. In dem Bericht wird beurteilt, wie die Richtlinie funktioniert, und es wird die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen geprüft, gegebenenfalls auch von Änderungen, um das für Organisationen ohne Erwerbszweck geltende nationale Recht weiter zu harmonisieren.

3.   Die Kommission macht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte öffentlich und leicht zugänglich.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Europäische Kommission/Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(10)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(11)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(12)  https://cordis.europa.eu/project/id/613034/reporting

(13)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: Philanthropie in Europa: ein ungenutztes Potenzial, SOC/611.

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Europäische Kommission gegen Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476.

(16)  Stauffer: C-386/04 Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften [2006] ECR I-8203; Hein-Persche: C-318/07 Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid [2009] ECR I-359 und Missionswerk: C-25/10 Missionswerk eV gegen Belgischer Staat [2011] 2 CMLR 35.

(17)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(19)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).


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