Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022IP0042

    Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 an den Europäischen Rat und den Rat über die Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Korruption und Menschenrechten (2021/2066(INI))

    ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 295–306 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 259–270 (GA)

    6.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 342/295


    P9_TA(2022)0042

    Korruption und Menschenrechte

    Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 an den Europäischen Rat und den Rat über die Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Korruption und Menschenrechten (2021/2066(INI))

    (2022/C 342/23)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf das am 14. Dezember 2005 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC),

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger,

    unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

    unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, auf die Empfehlung des Rates zur weiteren Bekämpfung von Bestechung (Recommendation of the Council for Further Combating Bribery) von 2009 sowie auf die Empfehlung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger (Recommendation on the Tax Deductibility of Bribes to Foreign Public Officials) von 1996 und andere damit verbundene Dokumente,

    unter Hinweis auf den Bericht der OECD von 2010 mit dem Titel „Post-Public Employment: Good practices for preventing Conflict of Interest“ (Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst: Bewährte Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (1),

    unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024, der vom Rat der Europäischen Union am 18. November 2020 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die am 8. Dezember 2008 auf der 2914. Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) verabschiedeten EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

    unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), die in der Resolution der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ festgelegt sind, einschließlich des SDG 16, das die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption umfasst,

    unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 8. November 2013 mit dem Titel „Politik zur Bekämpfung und Verhinderung rechtswidriger Verhaltensweisen bei der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank“ („Betrugsbekämpfungspolitik der EIB“),

    unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ (Schutz, Achtung und Abhilfe) der Vereinten Nationen,

    unter Hinweis auf die Ausgabe 2011 der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die von ihr entwickelten Standards zur Korruptionsbekämpfung,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu Wirtschaft und Menschenrechten,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt) (3),

    unter Hinweis auf „The Global Anti-Corruption Sanctions Regulations 2021“ (Die Regelungen für Sanktionen zur weltweiten Korruptionsbekämpfung von 2021) und die „General principles to compensate overseas victims (including affected States) in bribery, corruption and economic crime cases“ (Allgemeine Grundsätze zur Entschädigung ausländischer Opfer (einschließlich betroffener Staaten) bei Bestechung, Korruption und Wirtschaftskriminalität) des Vereinigten Königreichs,

    unter Hinweis auf die Verabschiedung neuer verbindlicher Bestimmungen durch das französische Parlament über die Rückgabe beschlagnahmter gestohlener Vermögenswerte an die Menschen in den Herkunftsländern,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu der nachhaltigen Unternehmensführung (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu den außenpolitischen Konsequenzen der COVID-19-Pandemie (7),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (9),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“ (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten (11),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (12) und das am 20. Juli 2021 veröffentlichte Paket von Legislativvorschlägen der Kommission zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT),

    unter Hinweis auf Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension, einschließlich Korruption, für die die EU im Wege von Richtlinien gemeinsame Vorschriften erlassen kann,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (13),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (14),

    unter Hinweis auf die straf- und zivilrechtlichen Übereinkommen des Europarates über Korruption und auf andere Rechtsinstrumente und politische Empfehlungen zu diesem Thema, die von den Gremien des Europarates angenommen wurden, einschließlich der gemeinsamen Regeln gegen Korruption bei der Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen, sowie auf die Resolutionen (98)7 und (99)5 des Ministerkomitees des Europarates vom 5. Mai 1998 und vom 1. Mai 1999 zur Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO),

    unter Hinweis auf die Resolution (97)24 des Ministerkomitees des Europarates vom 6. November 1997 zu den 20 Grundsätzen für die Korruptionsbekämpfung,

    unter Hinweis auf die Erklärung der GRECO vom 15. April 2020 zu Korruptionsrisiken und nützlichen rechtlichen Hinweisen im Zusammenhang mit COVID-19,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (15),

    unter Hinweis auf die politische Erklärung mit dem Titel „Our common commitment to effectively addressing challenges and implementing measures to prevent and combat corruption and strengthen international cooperation“ (Unser gemeinsames Engagement für die wirksame Bewältigung von Herausforderungen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. Juni 2021 während ihrer Sondertagung über die Bekämpfung von Korruption angenommen wurde, und den Beitrag der EU zum Abschlussdokument der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Korruption vom 17. Dezember 2019,

    unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie andere Wirtschaftsunternehmen vom 17. Juni 2020 mit dem Titel „Connecting the business and human rights and the anti-corruption agendas“ (Verknüpfung der Agenden für Wirtschaft, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung),

    unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die am 17. Dezember 2015 angenommen wurde, und die Resolution des Menschenrechtsrats zu nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die am 29. September 2016 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 21. April 2020 über die Herausforderungen und bewährten Verfahren, denen sich die Staaten bei der Einbeziehung der Menschenrechte in ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung gegenübersehen, einschließlich derjenigen, die sich an nichtstaatliche Akteure wie den Privatsektor richten,

    unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 15. April 2016 zu bewährten Vorgehensweisen zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen von Korruption auf die Wahrnehmung aller Menschenrechte und den Abschlussbericht des Beratenden Ausschusses des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Januar 2015 über die negativen Auswirkungen der Korruption auf die Wahrnehmung der Menschenrechte,

    unter Hinweis auf den Entwurf von Leitlinien des OHCHR zu einem Menschenrechtsrahmen für die Vermögensabschöpfung („Guidelines on a Human Rights Framework for Asset Recovery“),

    unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen zur Ausrichtung von Strategien und Maßnahmen an universellen Grundsätzen in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung,

    unter Hinweis auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“,

    unter Hinweis auf den jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International,

    gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0012/2022),

    A.

    in der Erwägung, dass durch Korruption Menschenrechtsverletzungen begünstigt, aufrechterhalten und institutionalisiert und die Einhaltung und Umsetzung der Menschenrechte beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass Korruption eine in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführte Straftat ist, die aufgrund ihres besonders schwerwiegenden Charakters und ihrer grenzüberschreitenden Dimension eine gemeinsame Definition und einen gemeinsamen Ansatz erfordert;

    B.

    in der Erwägung, dass die schutzbedürftigsten und am stärksten ausgegrenzten Personen und Gruppen in der Gesellschaft von Korruption unverhältnismäßig stark betroffen sind, wobei das Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt wird und den besagten Personen, insbesondere Frauen, der gleichberechtigte Zugang zu politischer Teilhabe, zu grundlegenden und öffentlichen Dienstleistungen, zur Justiz, zu natürlichen Ressourcen, zu Arbeitsplätzen, zu Bildung, zu Gesundheitsdienstleistungen und zu Wohnraum verwehrt wird; in der Erwägung, dass durch Korruption Armut und Ungleichheit verschärft werden, indem Vermögen und öffentliche Güter unterschlagen werden und gleichzeitig die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der ökologischen Nachhaltigkeit beeinträchtigt wird;

    C.

    in der Erwägung, dass Korruption ein komplexes und globales Phänomen ist, das in allen Ländern der Welt ungeachtet ihrer wirtschaftlichen und politischen Systeme vorhanden ist; in der Erwägung, dass die Korruptionsbekämpfung internationale Zusammenarbeit erfordert und integraler Bestandteil der internationalen Verpflichtungen ist, die Menschenrechte zu verwirklichen, den Planeten zu schützen und dafür zu sorgen, dass alle Menschen bis 2030 in Frieden und Wohlstand leben, und zwar im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG), insbesondere des SDG 16, das sich auf die Förderung gerechter, friedlicher und inklusiver Gesellschaften konzentriert und die internationale Gemeinschaft unter anderem dazu verpflichtet, die Abschöpfung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte zu verstärken;

    D.

    in der Erwägung, dass Korruption in der Regel mit Amtsmissbrauch, mangelnder Rechenschaftspflicht, Behinderung der Justiz, missbräuchlicher Einflussnahme, der Institutionalisierung von Diskriminierung, Klientelismus, der Vereinnahmung des Staates, Vetternwirtschaft, der Aufrechterhaltung von Kleptokratien und der Verzerrung von Marktmechanismen einhergeht, wobei Korruption häufig mit organisierter Kriminalität verbunden ist und durch unzureichende Transparenz und unzureichenden Zugang zu Informationen begünstigt wird; in der Erwägung, dass der zunehmende Autoritarismus und das Entstehen undemokratischer Regime den Nährboden für Korruption bilden, deren Bekämpfung eine internationale Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Demokratien erfordert; in der Erwägung, dass durch Korruption Länder anfällig für böswillige ausländische Einflussnahme werden und demokratischen Institutionen weiter Schaden zugefügt wird;

    E.

    in der Erwägung, dass Länder, Gemeinschaften, Unternehmen oder Einzelpersonen Opfer von Korruption werden können, insbesondere diejenigen, die an den Bemühungen beteiligt sind, Korruption zu untersuchen, zu melden, strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden, und die somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind und einen wirksamen Schutz benötigen; in der Erwägung, dass die Berichterstattung über Korruption zu den Hauptursachen für die Ermordung von Journalisten gehört und dass nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten im Jahr 2021 bis Oktober fünf Journalisten, die Korruptionsfälle untersuchten, getötet wurden; in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und die Bereitstellung eines wirksamen Rechtsschutzes und sicherer Meldeverfahren für sie im öffentlichen und privaten Sektor ein wesentlicher Bestandteil der Korruptionsbekämpfung sind; in der Erwägung, dass alle Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung mit den Menschenrechtsnormen im Einklang stehen müssen;

    F.

    in der Erwägung, dass Korruption die Regierungsführung und die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen untergräbt, die Effizienz und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen, die Unternehmensführung, die gegenseitige Kontrolle und die demokratischen Grundsätze beeinträchtigt, die Rechtsstaatlichkeit schwächt, das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt und die nachhaltige Entwicklung behindert, was dazu führt, dass die Täter straffrei ausgehen, die Machthaber sich unrechtmäßig bereichern und sich durch Machtgier einer Strafverfolgung entziehen; in der Erwägung, dass durch das Fehlen eines unabhängigen Justizsystems die Achtung der Rechtsstaatlichkeit untergraben wird; in der Erwägung, dass Korruption ein wichtiger Katalysator und Faktor von Konflikten, insbesondere in Entwicklungsländern, ist und die Bemühungen um Friedenskonsolidierung destabilisiert, was zu massiven Menschenrechtsverletzungen und in einigen Fällen zum Verlust von Menschenleben führt; in der Erwägung, dass illegale Finanzströme aus Entwicklungsländern durch Länder mit strengem Bankgeheimnis und Steueroasen sowie durch Finanz- und Rechtsakteure, von denen viele in Europa ansässig sind, erleichtert und gefördert werden; in der Erwägung, dass derartige Straftaten nach wie vor in eingeschränktem Umfang untersucht und strafrechtlich verfolgt werden;

    G.

    in der Erwägung, dass durch korrupte Praktiken in der Politik wie etwa Wahlbetrug, illegale Finanzierung politischer Kampagnen und politischer Parteien sowie Vetternwirtschaft die bürgerlichen und politischen Rechte auf Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, auf Stimmabgabe und Wahl in öffentliche Ämter ausgehöhlt und das Vertrauen in politische Parteien, gewählte Vertreter, demokratische Prozesse und Regierungen untergraben werden, wodurch die demokratische Legitimität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik unterminiert werden; in der Erwägung, dass die Finanzierung politischer Kampagnen und die Parteienfinanzierung in Ermangelung einer wirksamen Regulierung in besonderem Maße dem Risiko der Korruption ausgesetzt sind und weltweit, insbesondere von privaten Akteuren und ausländischen Staaten, genutzt werden, um Einfluss auf Wahlen, Kampagnen für Referenden und gesellschaftliche Debatten zu nehmen und sich in diese einzumischen; in der Erwägung, dass einige ausländische Staaten und nichtstaatliche Akteure Korruption als außenpolitisches Instrument einsetzen, um Fortschritte in Richtung funktionierender Demokratien zu behindern, und zunehmend Strategien zur Vereinnahmung von Eliten und zur Kooptierung von Beamten sowohl in der EU als auch weltweit anwenden, um ihre Interessen in legislativen und politischen Prozessen durchzusetzen;

    H.

    in der Erwägung, dass durch die anhaltende COVID-19-Krise in einigen Ländern die korruptionsbedingten Menschenrechtsverletzungen verschärft wurden, da in Ländern mit einem höheren Korruptionsaufkommen die Zahl der COVID-19-bedingten Todesfälle höher ist und die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass durch Korruption die Wahrnehmung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und eines angemessenen Lebensstandards eingeschränkt wird, da sie die Fähigkeit der Staaten, öffentliche Gesundheitsdienste oder Impfstoffe bereitzustellen und gerecht zu verteilen, beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Arzneimittel und Medizinprodukte besonders anfällig für Korruption sind; in der Erwägung, dass viele Regierungen die mit COVID-19 verbundenen Notstandsbefugnisse missbraucht haben, um ihre Befugnisse zu bündeln und verstärkt gegen Journalisten, Hinweisgeber und Organisationen der Zivilgesellschaft vorzugehen, die sich für die Aufdeckung von Korruption einsetzen;

    I.

    in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU nach außen auch von wirksamen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in ihren Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene abhängt; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten der EU im Schattenfinanzindex 2020 des Tax Justice Networks einen hohen Rang einnehmen, in dem Länder und Gebiete nach ihrem Geheimhaltungsgrad und dem Umfang der Offshore-Tätigkeiten eingestuft werden; in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten bei den Überprüfungen, die vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ der OECD durchgeführt wurden, Mängel in festgestellt wurden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich erhöhen sollten;

    J.

    in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten geltenden Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren zum Zweck der Geldwäsche oder zum Verbergen von Geldern aus korrupten Tätigkeiten missbraucht werden; in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten Vorschriften zur Verhinderung von unzulässiger Beeinflussung und Korruption durch Gesetzgeber und Beamte gibt, auch für ehemalige Beamte, die bei der Verhinderung, Aufdeckung und Überwachung korrupter Handlungen eine wesentliche Rolle spielen, dass diese Vorschriften jedoch nur teilweise durchgesetzt werden, während die auf EU-Ebene harmonisierten Vorschriften unzureichend sind und gestärkt werden müssen;

    K.

    in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer politischen Erklärung vom 2. Juni 2021 ihre Verantwortung und das Erfordernis anerkannt hat, dringend Maßnahmen gegen Korruption zu ergreifen, und sich verpflichtet hat, die Präventionsbemühungen zu verdoppeln und einen multilateralen Ansatz zur Bekämpfung der Korruption zu verfolgen, insbesondere im Lichte der COVID-19-Pandemie;

    L.

    in der Erwägung, dass die EU Drittländer bei der Korruptionsbekämpfung nicht nur durch technische Hilfe, diplomatische Maßnahmen und finanziellen Beistand sowie durch multilaterale Foren unterstützt, sondern auch durch EU-Rechtsvorschriften und die Festlegung von Normen, Leitlinien und Rahmenregelungen für das auswärtige Handeln;

    M.

    in der Erwägung, dass sich der Rat im Rahmen des EU-Aktionsplans für Menschenrechte 2020–2024 verpflichtet hat, gegen Korruption vorzugehen, und zwar durch umfassende Unterstützung der Reform der öffentlichen Verwaltung, wirksamer Strategien zur Korruptionsbekämpfung und rechtlicher Rahmenbedingungen, einschließlich des Schutzes von Hinweisgebern und Zeugen, spezialisierter Stellen, Parlamente, unabhängiger Medien und Organisation der Zivilgesellschaft, sowie durch Unterstützung der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption; in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU nach außen auch von wirksamen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in ihren Mitgliedstaaten abhängt;

    N.

    in der Erwägung, dass der Privatsektor und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere multinationale Unternehmen und Banken, eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Bekämpfung der Korruption und der Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Menschenrechte spielen können; in der Erwägung, dass Banken einen erheblichen Beitrag zur Aufdeckung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Korruption leisten können, wodurch die Bedeutung des Aufbaus konstruktiver Kooperationsbeziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen und dem Privatsektor hervorgehoben wird;

    O.

    in der Erwägung, dass verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen ein unverzichtbares Mittel sind, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße weltweit in der gesamten Lieferkette zu verhindern, anzugehen und wirksam zu beheben, und dass sie sich nicht negativ auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auswirken sollten; in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Teil der Sorgfaltspflichten sein sollten, die in dem bevorstehenden Kommissionsvorschlag zu diesem Thema vorgesehen sind;

    P.

    in der Erwägung, dass die länderspezifischen Sanktionsregelungen der EU bereits gezielte Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglichen, die für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, einschließlich schwerwiegenden finanziellen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern, sofern die Handlungen unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen; in der Erwägung, dass die Verabschiedung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt) eine wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU darstellt; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die ausdrückliche Ausweitung des Geltungsbereichs auf Korruptionsdelikte gefordert hat, um alle Menschenrechtsverletzungen unabhängig von der Art der Straftat wirksam zu bekämpfen, sowie die Schaffung einer ergänzenden Regelung für den Fall, dass Korruptionsdelikte bei der Überarbeitung der derzeitigen Regelung nicht berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass auch die Vereinigten Staaten, Kanada und das Vereinigte Königreich ähnliche Sanktionsregelungen zur Bekämpfung der Korruption angenommen haben;

    1.   

    empfiehlt dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    Auf dem Weg zu einer umfassenden EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung

    a)

    den Zusammenhang zwischen Korruption und Menschenrechten anzuerkennen und festzustellen, dass Korruption ein gewaltiges Hindernis für die Wahrnehmung aller Menschenrechte darstellt; daher einen menschenrechtsbasierten Ansatz bei der Korruptionsbekämpfung zu verfolgen, bei dem die Opfer von Korruption in den Mittelpunkt gestellt werden, und die Korruptionsbekämpfung in den Mittelpunkt aller Bemühungen und politischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der ganzen Welt zu stellen; Korruption als weltweites Phänomen zu bekämpfen, das wirksame Institutionen zur Korruptionsbekämpfung, Präventionsmechanismen und einen internationalen Regelungsrahmen sowie die Rückführung von Vermögenswerten und die strafrechtliche Verfolgung innerhalb der EU erfordert; die Arbeit an einer international anerkannten Definition von Korruption aufzunehmen unter Berücksichtigung des UNCAC als Leitlinie; anzuerkennen, dass die Bekämpfung der Korruption ein abgestimmtes weltweites Vorgehen und eine engere Zusammenarbeit zwischen den für Korruptionsbekämpfung und Menschenrechtsfragen zuständigen Fachleuten erfordert; die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere in den Bereichen internationale justizielle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und Informationsaustausch, zu fördern, damit bewährte Verfahren und wirksame Instrumente zur Korruptionsbekämpfung ausgetauscht werden;

    b)

    anzuerkennen, dass Transparenz die Grundlage aller Korruptionsbekämpfungsstrategien ist; vor diesem Hintergrund die Aufhebung überzogener Vorschriften über das Berufsgeheimnis in den einschlägigen Sektoren zu fordern, insbesondere im Finanzsektor, und den automatischen Informationsaustausch über Steuerbetrug und Steuervermeidung sowie die öffentliche länderspezifische Berichterstattung durch multinationale Unternehmen und öffentliche Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen zu fördern; Null-Toleranz-Maßnahmen gegenüber Steueroasen zu verfolgen, da sie es ermöglichen, illegale Finanzflüsse leicht zu verschleiern;

    c)

    die derzeitige Tendenz und den untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Rückzug von Demokratien und dem Aufstieg von Kleptokratien in der Welt, der auch der Rolle von Oligarchen in einigen Ländern geschuldet ist, anzuerkennen; eine führende Rolle in multilateralen Foren zu übernehmen, um eine Koalition der Demokratien zu schmieden, die sich der globalen Bedrohung durch Kleptokratie und Autoritarismus entgegenstellt;

    d)

    eine umfassende, kohärente, wirksame und globale EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu formulieren, indem sie eine Bestandsaufnahme der bestehenden Korruptionsbekämpfungsinstrumente und bewährten Verfahren im Instrumentarium der EU vornimmt, Handlungsdefizite ermittelt, die Finanzierung aufstockt und die Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen zur Korruptionsbekämpfung ausweitet, wie es das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten gefordert hat; der Prävention bei der Korruptionsbekämpfung Vorrang einzuräumen, indem Präventivmaßnahmen, -strategien und -verfahren, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und Schulungen im öffentlichen und privaten Sektor, eingeführt werden;

    e)

    eine eigene Ratsarbeitsgruppe für vorbereitende Arbeiten zu Fragen der Korruptionsbekämpfung (ähnlich oder nach dem Vorbild der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“) einzurichten, um den Rat mit Blick auf dessen Beratungen zu informieren;

    f)

    die Rolle des Parlaments bei der Kontrolle der Korruptionsbekämpfungs-maßnahmen zu stärken; die Entschlossenheit des Parlaments zur Kenntnis zu nehmen, in jeder Wahlperiode einen regelmäßigen aktualisierten Bericht über Korruption und Menschenrechte zu erstellen; jährliche Bewertungen der Fortschritte zu erstellen, die in Bezug auf die Empfehlungen in diesen Berichten erzielt wurden;

    g)

    auf der vollständigen Umsetzung und Durchsetzung bestehender nationaler und internationaler Instrumente zur Korruptionsbekämpfung wie dem UNCAC, dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger, den Standards der und Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung des Europarates, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und dem Strafrechts- und Zivilrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption zu bestehen; alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, aufzufordern, diese Instrumente zur Korruptionsbekämpfung rasch zu ratifizieren; unverzüglich einen inklusiven und umfassenden Prozess zur Überprüfung der Umsetzung des UNCAC in der EU einzuleiten sowie die zügige Einführung eines Nachverfolgungsverfahrens zu den Prüfungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) zu fördern;

    Kohärenz interner und externer Maßnahmen

    h)

    die Glaubwürdigkeit der externen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen der EU zu stärken, indem innerhalb der EU wirksamer gegen Korruption, Steuerhinterziehung, illegalen Handel, das Bankgeheimnis und Geldwäsche vorgegangen wird; die eigene Rolle und Verantwortung einer ins Gewicht fallenden Zahl von Personen und Unternehmen mit Sitz in der EU als Anstifter, Helfer und Begünstigte von Korruption in Drittländern zur Kenntnis zu nehmen; anzuerkennen, dass sich alle EU-Mitgliedstaaten als Unterzeichnerstaaten des UNCAC verpflichtet haben, die Bestechung inländischer und ausländischer Amtsträger als Straftat einzustufen; anzuerkennen, dass die systemische Korruption und eine fehlende wirksame Verfolgung ausländischer Bestechung in manchen EU-Mitgliedstaaten die Korruptionsbekämpfungsbemühungen in Drittländern untergräbt, und Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen; anzuerkennen, dass mangelndes harmonisiertes und entschlossenes Handeln, Verzögerungen und Lücken bei der Umsetzung der Antikorruptionsvorschriften innerhalb der EU korrupte Akteure außerhalb der EU ermutigen; die Rechenschaftspflicht für die Urheber von Korruptionspraktiken im großen Stil sicherzustellen und gemeinsame Standards für Transparenz, Kontrolle und Investitionsaufsicht zur Verringerung der Korruptions- und Geldwäscherisiken, die von den sogenannten Golden-Visa-Programmen ausgehen, zu erlassen;

    i)

    die Kommission aufzufordern, den EU-Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken und eine EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage von Artikel 83 AEUV vorzulegen, in der gemeinsame EU-Vorschriften für strafrechtliche Sanktionen für Korruption festgelegt sind;

    j)

    anzuerkennen, dass die EU ein Bestimmungsort für veruntreute Gelder und Vermögenswerte ist, von denen die meisten nicht eingezogen und zurückgegeben werden, dass der Rechtsrahmen für die Einziehung gestohlener Vermögenswerte nach wie vor stark fragmentiert ist und dass die Rückgabe veruntreuter Vermögenswerte ein moralisches Gebot im Hinblick auf Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht sowie die Glaubwürdigkeit der Politik der EU zur Demokratieförderung ist; die Bemühungen in allen EU-Mitgliedstaaten voranzutreiben, gestohlene Vermögenswerte und Erträge aus Korruption in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dem UNCAC einzufrieren und zu beschlagnahmen sowie auf transparente und verantwortliche Weise an das Herkunftsland und an die Opfer zurückzugeben und dabei die Transparenz und den Zugang zu Informationen über ausländische Vermögenswerte deutlich zu verbessern und auch zivilgesellschaftliche Organisationen auf sinnvolle Weise sowie zu beteiligen; die Verpflichtungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2021 in Bezug auf die Wiedererlangung von Vermögenswerten, einschließlich derjenigen, die sich auf die Einziehung ohne vorhergehende Verurteilung, die Einziehung und Rückgabe von Erträgen aus der Korruption im Zusammenhang mit außergerichtlichen Vereinbarungen und die Erhebung und Veröffentlichung von Daten über die Wiedererlangung von Vermögenswerten beziehen, unverzüglich weiterzuverfolgen; eine sinnvolle Abfolge von Maßnahmen (Sanktionen, zivil- und strafrechtliche Einziehung von Vermögenswerten, Strafverfolgung, Mechanismus zur Rückgabe von Vermögenswerten) zu erarbeiten, die letztlich zu einer Umwidmung gestohlener Vermögenswerte zugunsten von Korruptionsopfern führen; eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in dieser Frage aufzubauen; eine Mitteilung auszuarbeiten, in der mögliche Initiativen auf europäischer und internationaler Ebene dargelegt werden, um nach demokratischen Transformationsprozessen eine zügige und effiziente Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass es keine sicheren Zufluchtsorte für diese Vermögenswerte gibt; gemeinsame EU-Vorschriften für die Rückgabe gestohlener Vermögenswerte festzulegen, wonach, sobald ein Antragsteller einen ersten Fall erstellt, die belangte Einrichtung oder Person, wenn es sich um eine schwere Straftat im Sinne des nationalen Rechts handelt, nachweisen muss, dass sie ihren rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere in Bezug auf die rechtmäßige Herkunft von Geldern oder anderen Vermögenswerten; die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, den Opfern einen angemessenen Zugang zu Rechtsbehelfen zu erleichtern und die Fähigkeit der Parlamente sicherzustellen, die Haushaltskontrolle wirksam auszuüben;

    k)

    die Einflussnahme aus dem Ausland sorgfältig zu überwachen und eine strikte Durchsetzung der europäischen Finanzierungsregeln für politische Parteien und Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und die Medien sicherzustellen, insbesondere wenn die Finanzierung von nichtdemokratischen Ländern und nichtstaatlichen Akteuren stammt, um die Vereinnahmung von Eliten, böswillige Einflussnahme und Einmischung in die demokratischen Prozesse und die öffentlichen Angelegenheiten der EU und der Partnerländer zu verhindern; die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich als wesentlicher Bestandteil der Demokratie zu fördern; gezielte Programme zu Parteienfinanzierung und Wahlkampfausgaben als Teil der externen Demokratiehilfe der EU für die jeweiligen Länder zu fördern; strenge Standards für Tätigkeiten gewählter Amtsträger und hoher Beamter nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst anzunehmen, Drehtüreffekte zu vermeiden und harmonisierte Vorschriften und ihrer Durchsetzung auf EU-Ebene durch ein robustes Aufsichtssystem sicherzustellen;

    Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung: das Instrumentarium der EU ausweiten und operationalisieren

    l)

    die durchgängige Berücksichtigung eines menschenrechtsbasierten Korruptionsbekämpfungsansatzes in den Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU verstärken, auch bei dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) und dem EU-Treuhandfonds; verbindlichen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung mit Zielvorgaben und Zeitplänen Priorität einzuräumen; der inländischen Einnahmebeschaffung in den Partnerländern Vorrang einzuräumen, indem die Bekämpfung der Steuerhinterziehung unterstützt und eine verantwortungsvolle Staatsführung gestärkt wird; die strenge Überwachung und Durchsetzung zu verstärken, um zu verhindern, dass EU-Mittel von Regierungen für illegale Aktivitäten verwendet werden; die Zivilgesellschaft in die Überwachung der Verwendung von EU-Mitteln einzubeziehen und die Rolle des Parlaments in diesem Bereich zu stärken; die Kommunikation zwischen spezialisierten EU-Agenturen und Partnern vor Ort zu verbessern; in digitale und datengesteuerte Methoden zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere in die technologischen Ermittlungskapazitäten der Strafverfolgungsbehörden, zu investieren; eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu fördern; sicherzustellen, dass eine kohärente, umfassende und zugängliche Datenbank der Endbegünstigten von EU-Mitteln während des gesamten Beschaffungszyklus besteht;

    m)

    die Programme im Rahmen der Instrumente des auswärtigen Handelns der EU zu verbessern zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten zur Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage der Grundsätze der Transparenz, der Rechenschaftspflicht, der Nichtdiskriminierung und der sinnvollen Beteiligung der Interessenträger und im Einklang mit den einschlägigen Verordnungen zu diesen Instrumenten; die Effizienz der EU-Ausgaben durch klare Programmziele und Zeitvorgaben zu erhöhen; die Transparenz und die Rechenschaftspflicht im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit so zu verbessern, dass sie den Standards der international vereinbarten Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit entsprechen; ein ganzheitliches Risikomanagementsystem auszuarbeiten, um auszuschließen, dass EU-Mittel zur Korruption beitragen, indem beispielsweise die Gewährung von Hilfsgeldern an Zielsetzungen zur Bekämpfung von Korruption gekoppelt wird und der Überwachung der Umsetzung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; die von der EU finanzierten Projekte in Drittländern streng zu überwachen und sicherzustellen, dass sie nicht als Instrumente zur Finanzierung illegaler Aktivitäten eingesetzt werden; Prüfungen durchzuführen, um zu überprüfen, ob diese Mittel im Einklang mit den in den Verordnungen für jedes Instrument festgelegten Zielen verwendet werden; die Hilfen in Ländern auszusetzen, in denen Korruption weitverbreitet ist und die Behörden offensichtlich keine wirklichen Maßnahmen ergreifen, wobei sicherzustellen ist, dass die Hilfe die Zivilbevölkerung über andere Kanäle erreicht; bei der Finanzierung durch die EU besonderes Augenmerk auf eine solide Verwaltung der öffentlichen Vermögenswerte von Drittländern im Einklang mit der Haushaltsordnung der EU zu richten und die Bemühungen der OECD zur Verbesserung der Unternehmensführung staatseigener Unternehmen zu unterstützen; die Möglichkeit zu prüfen, eine EU-Taskforce zur Korruptionsbekämpfung mit angemessenen Befugnissen, Fachkenntnissen und Ressourcen einzurichten, um Ermittlungen und Bewertungen in Drittländern durchzuführen und Staaten, die EU-Mittel erhalten, die nicht über ausreichende Kapazitäten zur Bekämpfung der Korruption verfügen und ihre Zusammenarbeit mit der EU verstärken wollen, technische und operative Unterstützung, einschließlich maßgeschneiderter Reformpläne, zu leisten; die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten zu ermutigen, regelmäßig über Korruption zu berichten und technische Schulungen für das Personal der EU-Delegation anzubieten, damit diese in der Lage sind, Probleme in diesem Bereich anzugehen und Lösungen für spezifische nationale Gegebenheiten vorzuschlagen;

    n)

    sicherzustellen, dass bei der EU-Finanzierung die höchsten ethischen und Transparenzstandards angewandt werden, einschließlich der Finanzierung von Projekten und der Gewährung von Darlehen durch die Europäische Investitionsbank (EIB), dass zivilgesellschaftliche Organisationen und unabhängige Akteure an der Überwachung dieser Mittel vollständig beteiligt werden und dass Beschwerdemechanismen verfügbar und zugänglich sind, und dafür zu sorgen, dass bei einem möglichen Missbrauch dieser Mittel eine Rechenschaftspflicht besteht; sicherzustellen, dass sämtliche Einrichtungen und Agenturen der EU den freien, schnellen und einfachen Zugang zu Informationen garantieren, auch in Bezug auf die Zuweisung, den Endempfänger und die endgültige Verwendung von Mitteln;

    o)

    der Korruptionsbekämpfung in den Heranführungsverhandlungen und -kriterien Priorität einzuräumen; sich auf den Aufbau von Kapazitäten, z. B. spezialisierte Antikorruptionsstellen, zu konzentrieren;

    p)

    in alle Handels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und Drittländern einen strengen, obligatorischen Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte mit Transparenzvorschriften und verbindlichen und durchsetzbaren Menschenrechts- und Anti-Korruptionsklauseln aufzunehmen; im Falle von schwerwiegenden Korruptionshandlungen und Menschenrechtsverletzungen Sanktionen zu verhängen oder Abkommen auszusetzen; sicherzustellen, dass die Handelsverhandlungen inklusiv und transparent sind und eine sinnvolle öffentliche Aufsicht und ein Bewusstsein für Strategien und Prioritäten beinhalten;

    q)

    die Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Menschenrechtsdialogs und der öffentlichen Diplomatie stärker in den Mittelpunkt zu rücken und einen offenen Dialog zwischen Staaten und Zivilgesellschaft über Probleme und mögliche Lösungen zu fördern und Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für die Korruptionsbekämpfung einsetzen, aktiv einzubeziehen;

    r)

    die Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit großen Bau- und Investitionsprojekten von autoritären Drittländern, die weltweit, aber auch in den Mitgliedstaaten, u. a. in den Bereichen Energie und Rohstoffindustrie, Infrastruktur, Verteidigung und Gesundheit, durchgeführt werden, zu überwachen; bei diesen Projekten besonderes Augenmerk auf Transparenz zu legen, da diese häufig Anlass zu Bedenken angesichts intransparenter Finanzierungen oder steuerlicher Risiken geben; die zügige Umsetzung des vom Rat am 12. Juli 2021 gebilligten EU-Programms „Ein global vernetztes Europa“ fortzusetzen, das über das Potenzial verfügt, durch Eintreten für die Werte und Interessen der Union im Bereich der Wirtschafts-, Entwicklungs- und Sicherheitspolitik dazu beizutragen, dieses Problem anzugehen;

    Unterstützung der Zivilgesellschaft, von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern

    s)

    die entscheidende Rolle von unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Korruptionsbekämpfern, Hinweisgebern und investigativen Journalisten bei der Korruptionsbekämpfung anzuerkennen, indem sie gesellschaftliche Normen ändern, Straflosigkeit bekämpfen, Daten sammeln und eine bessere Umsetzung und Durchsetzung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen erreichen; auf die Schaffung eines sicheren und günstigen Umfelds für diejenigen, die Korruption verhindern und bekämpfen, einschließlich Hinweisgebern und Journalisten, sowie für Zeugen hinzuarbeiten; die Opfer von Korruption — sowohl Einzelpersonen als auch Gemeinschaften — zu unterstützen, damit sie identifiziert und informiert werden können, an Gerichtsverfahren teilnehmen und Schadenersatz verlangen und Schadenersatz erhalten können; die Bemühungen um eine rasche Umsetzung und Anwendung der EU-Richtlinie über Hinweisgeber durch die Mitgliedstaaten voranzubringen; mit Drittländern beim Schutz von Hinweisgebern zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Verpflichtungen zur Gewährleistung hoher Schutzstandards in allen Handels- und Investitionsabkommen der EU im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards; die Bemühungen zu unterstützen, die Täter vor Gericht zu bringen;

    t)

    Programme zu konzipieren, um zivilgesellschaftliche Organisationen, unabhängige Medien, Hinweisgeber, investigative Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Verhinderung und Aufdeckung von Korruption sowie für die Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht einsetzen, finanziell stärker zu unterstützen, einschließlich der Unterstützung bei strategischen Klagen gegen die Öffentlichkeit, (SLAPP-Klagen); den Zugang kleinerer zivilgesellschaftlicher Organisationen zu EU-Mitteln zu verbessern; auf der Schaffung einer ehrgeizigen und wirksamen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen zu bestehen, auch in Bezug auf mögliche gerichtliche Schikanen durch Behörden, Unternehmen oder andere Personen außerhalb der EU;

    u)

    gegebenenfalls den Schutz von Zeugen, Hinweisgebern, investigativen Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich gegen Korruption einsetzen, und ihren Angehörigen zu stärken, unter anderem durch die Ausstellung von Sofortvisa und die Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte in den EU-Mitgliedstaaten sowie durch die Zuweisung zweckgebundener Mittel für die EU-Delegationen und die Vertretungen der Mitgliedstaaten; eine gründliche Aufklärung und Gerechtigkeit für die Gewalt an und die Ermordung von investigativen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und anderen Antikorruptionsaktivisten zu fordern;

    Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Einrichtungen

    v)

    einen effektiven Zugriff auf Gesetze über den Zugang zu Informationen zu fördern und sinnvolle, umfassende, aktuelle, durchsuchbare, digitalisierte und gebührenfreie staatliche Daten bereitzustellen, einschließlich einer verbesserten Transparenz des öffentlichen Auftragswesens und der Lobbyarbeit, durch unabhängige Aufsichtsgremien; die Staaten dazu anzuhalten, Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch zu nehmen, die den Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte, einschließlich Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung, nachgekommen sind;

    w)

    Programme durchzuführen zur Unterstützung der Fähigkeit der Parlamente, die Haushaltskontrolle und andere Aufsichtsfunktionen wirksam auszuüben;

    x)

    die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Finanzierung, Ausbildung und Effizienz von Justiz-, Rechts- und Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen und zu stärken, um Ermittlungen, Strafverfolgungen und Urteile in Korruptionsfällen erfolgreich durchführen zu können; die Einrichtung und Professionalisierung spezialisierter staatlicher Stellen zur Korruptionsbekämpfung in Drittländern zu unterstützen;

    y)

    freie und faire Wahlen weiter zu unterstützen und die Rechenschaftspflicht gegenüber den Wählerinnen und Wählern mit besonderem Augenmerk auf Wahlbetrug und Stimmenkauf zu fördern; Transparenz- und Unparteilichkeitsregeln zur Bekämpfung illegaler politischer Finanzierungsmethoden zu fördern; eine systematischere Weiterverfolgung der Empfehlungen internationaler Beobachtermissionen sicherzustellen;

    Die Bekämpfung von Korruption in multilateralen Foren

    z)

    eine führende Rolle bei der Bildung einer Koalition der Demokratien zu übernehmen, um dem weltweiten Aufstieg von Kleptokratien entgegenzuwirken; darauf zu bestehen, dass die Korruptionsbekämpfung auf die Tagesordnung kommender internationaler Gipfeltreffen wie der G7 gesetzt wird, zu fordern, dass die Agenda zur Bekämpfung der Korruption, die auf dem von den Vereinigten Staaten vorgeschlagenen Gipfel für Demokratie vereinbart wurde, vollumfänglich umgesetzt wird; weiterhin proaktiv zur Arbeit internationaler und regionaler Foren zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Menschenrechte beizutragen;

    aa)

    die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene wegweisende politische Erklärung zur Korruption zu begrüßen und diese Gelegenheit zu nutzen, die darin enthaltenen Empfehlungen weiterzuverfolgen und die Zusammenarbeit mit Gremien der Vereinten Nationen wie dem Amt des Hohen Kommissariats für Menschenrechte (OHCHR) und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zu verstärken; darauf zu bestehen, dass eine systematische Beteiligung der Zivilgesellschaft an Gesprächen über Korruption und an Korruptionsüberwachungsmechanismen auf VN-Ebene wichtig ist;

    ab)

    eine Vertiefung und Erfüllung der internationalen Verpflichtungen zu fördern, um die Korruptionsbekämpfung als Mittel zur Bekämpfung der weltweiten Armut und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Bildung und politische Teilhabe zum Schwerpunkt der Nachhaltigkeitsziele zu machen; anzuerkennen, dass Korruption ein Hindernis für viele Aspekte der Bildung darstellt, was zur Verschwendung von Talenten und negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft führt; zu betonen, dass Bildung und Information grundlegende Instrumente zur Korruptionsbekämpfung sind, und daher die Bekämpfung der Korruption in der Bildung zu einer Priorität zu machen und die EU zu ermutigen, spezifische Programme zur Sensibilisierung für Korruption, ihre Kosten für die Gesellschaft und die Mittel zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln und umzusetzen;

    ac)

    auf der Ernennung eines VN-Sonderberichterstatters für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte mit umfassendem Mandat zu bestehen, das auch einen zielorientierten Plan und eine regelmäßige Bewertung der von den Staaten ergriffenen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen umfasst; bei der Mobilisierung von Unterstützung unter den Mitgliedstaaten des Menschenrechtsrats die Führung zu übernehmen und gemeinsame eine Resolution mitzutragen, die das vorgeschlagene Mandat zur Folge hat; die Anforderungen ausführlich zu beschreiben, die die Bewerber für die Stelle erfüllen müssen, um das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Mandats zu gewährleisten, sowie das Verfahren der Transparenz und der Urheberschaft, dem der erfolgreiche Bewerber vor Amtsantritt unterliegt, festzulegen;

    ad)

    das Verfahren zur Aufnahme der EU als Vollmitglied in die GRECO einzuleiten, in der die EU seit 2019 Beobachterstatus hat; darauf zu bestehen, dass die EU-Mitgliedstaaten die GRECO-Empfehlungen veröffentlichen und befolgen;

    ae)

    die Diskussionen über eine internationale Infrastruktur voranzutreiben, um gegen die Straffreiheit von mächtigen Einzelpersonen vorzugehen, die in Korruptionsfälle großen Ausmaßes verwickelt sind, einschließlich internationaler Ermittlungsmechanismen, Staatsanwälte und Gerichte; umfassende Ansätze zu sondieren, mit denen internationale Justizinstitutionen reformiert werden könnten, wie etwa die Ausweitung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, die Anwendung der universellen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Korruption in großem Stil oder die mögliche Einrichtung eines Internationalen Gerichts für Korruptionsbekämpfung; die Bedeutung von Transparenz und Rechenschaftspflicht internationaler Organisationen und hoher Beamter anzuerkennen;

    af)

    europäische Standards, u. a. zur Bekämpfung der Geldwäsche, zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums und zum Schutz von Hinweisgebern in anderen multinationalen Foren zu unterstützen und die Übernahme dieser Standards durch Drittländer zu unterstützen; die Reform der Rechtsvorschriften über wirtschaftliches Eigentum zu unterstützen, mit der sichergestellt werden sollte, dass Register sowohl innerhalb der EU als auch weltweit auf dem neuesten Stand und zugänglich sind, um eine angemessene Transparenz der einschlägigen juristischen Personen, einschließlich Trusts und Briefkastenfirmen, zu ermöglichen, damit die Opfer von Korruption sowie die Strafverfolgungs- und Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, wirksame Eigentümer solcher Einrichtungen zu ermitteln;

    ag)

    die Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Wissenschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen, als Beobachter in die Nebenorgane der Konferenz der Vertragsstaaten des UNCAC und anderer multilateraler Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern;

    Wirtschaft, Korruption und Menschenrechte

    ah)

    umgehend verbindliche EU-Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt zu erlassen, die für alle Unternehmen und alle Geschäftsbeziehungen in der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens gelten und durch die die Unternehmen, einschließlich derjenigen, die Finanzprodukte und -dienstleistungen anbieten, verpflichtet werden, etwaige negative Auswirkungen ihrer Geschäfte und Lieferketten auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Staatsführung zu ermitteln, zu bewerten, abzumildern, zu verhindern bzw. einzustellen sowie Rechenschaft über sie abzulegen, wobei diese Rechtsvorschriften höchste Standards, strenge Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung, obligatorische Beschwerdemechanismen und Haftungsregelungen umfassen, die es den Opfern ermöglichen, Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen und Rechtsmittel einzulegen; sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten für die Bestechung ausländischer Amtsträger gelten, die direkt oder über Vermittler erfolgt, wobei in diesem Zusammenhang betont wird, dass der bürokratische Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, bei den künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht minimiert werden sollte;

    ai)

    die Bemühungen um die Verhütung von Korruption, die Verbesserung der Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsstandards im privaten Sektor im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die wirksame Durchsetzung von Sanktionen gegen Unternehmen aufgrund von Korruptionsdelikten voranzutreiben; zu empfehlen, dass alle großen und börsennotierten Unternehmen über ihre Tätigkeiten und über die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bericht erstatten; Vorschriften zu erlassen und Leitlinien für Unternehmen auszuarbeiten, damit Verstöße gegen die Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung auf sichere und vertrauliche Weise gemeldet und diejenigen geschützt werden, die solche Informationen übermitteln; Drittstaaten dazu aufzufordern, den nationalen Kontaktstellen angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen und andere außergerichtliche Beschwerdemechanismen einzurichten, um Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von korrupten Geschäftspraktiken betroffen sind, die Möglichkeit zu bieten, Wiedergutmachung zu erlangen;

    aj)

    einen Aktionsplan zur Stärkung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in Branchen wie dem Finanz-, Buchhaltungs- oder Immobilienwesen zu entwickeln, die häufig die Grundlage für die globale Korruption bilden, indem sie den Erträgen aus der Korruption den Weg in die legale Wirtschaft ebnen;

    ak)

    die Bedeutung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu bekräftigen, indem sie dafür sorgen, dass alle Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Aktionspläne verabschiedet haben, dies so bald wie möglich tun, und indem sie die Verabschiedung von Aktionsplänen und Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen durch Drittländer fördern; sich konstruktiv und aktiv an den Verhandlungen zum verbindlichen Abkommen der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte zu beteiligen;

    Sanktionierung von Korruption durch den EU-Magnitski-Rechtsakt

    al)

    zügig einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die wirtschaftlichen und finanziellen Förderer von Personen, die die Menschenrechte verletzen, die Vermögenswerte und Immobilien in der EU besitzen, gezielt mit Sanktionen zu belegen, und zwar im Einklang mit den wiederholten Forderungen des Parlaments, die derzeitige globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ändern, indem ihr Anwendungsbereich auf Korruptionshandlungen ausgedehnt wird, oder alternativ einen Legislativvorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, ein neues thematisches Sanktionssystem gegen schwerwiegende Korruptionshandlungen zu verabschieden, und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die Verhängung von Sanktionen im Rahmen dieses Sanktionssystems einzuführen; dafür zu sorgen, dass das Parlament dabei eine proaktive Rolle einnimmt; eng mit dem Vereinigten Königreich, das eine neue Sanktionsregelung für Korruption angenommen hat, und mit anderen gleichgesinnten Demokratien zusammenzuarbeiten; auf die Gefahr hinzuweisen, dass korrupte Akteure ihr Vermögen in die EU verlagern, da immer mehr Länder strengere Rahmenvorschriften erlassen; deshalb zu fordern, dass die Mitgliedstaaten rasch und ordnungsgemäß Sanktionen erlassen, insbesondere Einreiseverbote und die Identifizierung und das Einfrieren von Vermögenswerten, um zu verhindern, dass die EU zu einem Drehkreuz für Geldwäsche wird, und Maßnahmen gegen diejenigen Mitgliedstaaten zu ergreifen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen;

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    am)

    dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in die COVID-19-Maßnahmen einbezogen werden, um öffentliche Gesundheitsdienste und den Zugang zu Impfstoffen bereitzustellen und gerecht zu verteilen, u. a. durch Stärkung der öffentlichen Einrichtungen und Sicherstellung der vollständigen Transparenz der Maßnahmen und der Verwendung der Mittel;

    an)

    sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung der EU für Drittländer im Zusammenhang mit der Pandemie an belastbare Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung geknüpft wird;

    ao)

    gezielte Unterstützung für Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen anzubieten, die an der Aufdeckung von Korruption arbeiten und durch den Missbrauch von Pandemie-Notstandsgesetzen Opfer eines verschärften Vorgehens geworden sind;

    Korruption, Klimawandel und Menschenrechte

    ap)

    die Zusammenhänge zwischen der Umweltschädigung und -zerstörung als Hindernis für die Wahrnehmung von Menschenrechten und den zugrundeliegenden Netzwerken von Korruption, Bestechung oder organisierter Kriminalität anzuerkennen; die Korruptionsbekämpfung in die weltweiten Klima- und Umweltschutzmaßnahmen der EU einzubeziehen, Transparenz und den guten Umgang mit natürlichen Ressourcen und den Kampf gegen Landnahme voranzubringen, wobei der Schwerpunkt auf den am stärksten gefährdeten Branchen, darunter der Rohstoffindustrie, liegt;

    aq)

    zur Kenntnis zu nehmen, dass Land- und Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich, insbesondere Frauen und indigene Menschenrechtsverteidiger, am ehesten Diskriminierung, Einschüchterung, Gewalt und Mord ausgesetzt sind, und deshalb entschlossene Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen, auch durch die Ausstellung von Sofortvisa und die Gewährung von befristetem Schutz in EU-Mitgliedstaaten;

    Geschlechtsspezifische Auswirkungen von Korruption

    ar)

    festzustellen, dass durch Korruption die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern verschärft und das Ausmaß, in dem die Rechte der Frau gewahrt und geschützt werden, beeinträchtigt wird; die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Vielfalt bei Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern, wie vom UNODC empfohlen, und die geschlechtsspezifischen Aspekte der Korruption und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen zu bewerten; gegen die Auswirkungen der Korruption auf die Rechte der Frau zu vorzugehen und dafür zu sorgen, dass Frauen ihre Rechte kennen, damit sie durch Korruption weniger stark gefährdet sind; Verbindungen zwischen Menschenhandel und Korruption zu berücksichtigen;

    as)

    der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Korruption auch andere schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, wirtschaftlich gefährdete Menschen oder Angehörige von Minderheiten betrifft und die Ungleichheiten verschärft;

    at)

    sexuelle Ausbeutung als Form der Korruption anzuerkennen; Programme zur Unterstützung der Opfer sexueller Erpressung, einer besonders extremen, geschlechtsspezifischen Form der Korruption, bei der der menschliche Körper als Korruptionsmittel eingesetzt wird, zu entwickeln; Daten zur Messung der Verbreitung von sexueller Ausbeutung zu erheben, Rechtsrahmen und -instrumente zur angemessenen Bearbeitung und Ahndung von Fällen sexueller Ausbeutung anzunehmen und diese Schritte in multilateralen Foren zu fördern;

    o

    o o

    2.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2.

    (2)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

    (3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0349.

    (4)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.

    (5)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 94.

    (6)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 111.

    (7)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 63.

    (8)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82.

    (9)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.

    (10)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 59.

    (11)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 2.

    (12)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43

    (13)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.

    (14)  ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122.

    (15)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


    Top