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Document 52022IP0031

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2021/2167(INI))

ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 58–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 47–54 (GA)

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/58


P9_TA(2022)0031

Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2021/2167(INI))

(2022/C 342/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (1),

unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Parlament verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 54 und Artikel 142 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0342/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Parlaments am 6. September 2021 offiziell übermittelt wurde und die Europäische Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 14. Juli 2021 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 20, 24 und 228 AEUV und Artikel 43 der Charta befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

C.

in der Erwägung, dass nach Artikel 10 Absatz 3 EUV alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 15 AEUV die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass den Unionsbürgern hochwertige Dienste zur Verfügung stehen und die EU-Verwaltung den Bedürfnissen und Anliegen der Unionsbürger Rechnung trägt, wenn die Rechte und grundlegenden Freiheiten der Bürger gewahrt bleiben sollen;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist, unter anderem vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden;

F.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 43 der Charta die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht haben, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des EuGH in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 298 Absatz 1 AEUV wie folgt lautet: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung“;

H.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2020 370 Untersuchungen einleitete — davon 365 auf Grundlage von Beschwerden und 5 aus eigener Initiative — und 394 Untersuchungen abschloss (392 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 2 Untersuchungen aus eigener Initiative); in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen die Kommission betrafen (210 Untersuchungen oder 56,8 %), gefolgt von den EU-Agenturen (34 Untersuchungen oder 9,2 %), dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) (30 Untersuchungen oder 8,1 %), dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) (14 Untersuchungen oder 3,8 %), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12 Untersuchungen oder 3,2 %), das Parlament (11 Untersuchungen oder 3 %), die Europäische Zentralbank (9 Untersuchungen oder 2,4 %), die Europäische Investitionsbank (9 Untersuchungen oder 2,4 %) und andere Institutionen (41 Untersuchungen oder 11,1 %);

I.

in der Erwägung, dass die drei wichtigsten Anliegen in den von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 abgeschlossenen Untersuchungen Transparenz und Rechenschaftspflicht (Zugang zu Informationen und Dokumenten) (25 %), Dienstleistungskultur (24 %) und die ordnungsgemäße Nutzung von Ermessensbefugnissen, einschließlich in Vertragsverletzungsverfahren (17 %), waren; in der Erwägung, dass sich andere Anliegen mit ethischen Fragen der EU-Verwaltung, der Achtung der Grundrechte, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Meldung von Missständen, der Achtung der Verfahrensrechte, der Einstellung von Mitarbeitern und der guten Verwaltung von EU-Personalfragen befassten;

J.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Schlüsselrolle dabei spielt, die vollständige Transparenz, demokratische Rechenschaftspflicht und Integrität der EU-Entscheidungsprozesse sicherzustellen;

K.

in der Erwägung, dass die oberste Priorität der Bürgerbeauftragten darin besteht, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger uneingeschränkt geachtet werden und im Hinblick auf das Recht auf eine gute Verwaltung seitens der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union die höchsten Standards zur Anwendung kommen;

L.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie viel Arbeit geleistet hat, um sicherzustellen, dass alle Organe der EU die höchsten Standards der guten Verwaltungspraxis einhalten, um die Rechte der Bürger zu schützen und das öffentliche Vertrauen zu stärken;

M.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte die Arbeit der Kommission während der COVID-19-Krise untersuchte und Informationen anforderte, unter anderem über die Transparenz der Interaktion der Kommission mit Interessenvertretern, über ihre Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe in Notfällen und über die Transparenz und Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Beratung bezüglich der Pandemie;

N.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte nach einer Untersuchung der Leistung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) während der COVID-19-Krise Lücken in den Transparenzverfahren des ECDC feststellte, darunter auch bei den Daten, die seinen Risikobewertungen und Interaktionen mit internationalen Partnern zugrunde liegen, und Vorschläge zur Verbesserung der öffentlichen Kontrolle der Aktivitäten des ECDC im Zusammenhang mit den COVID-19-Impfstoffen machte;

O.

in der Erwägung, dass Öffentlichkeit und Transparenz die wichtigsten Grundsätze des EU-Gesetzgebungsverfahrens sind, wie durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt wurde, der klare rechtliche Leitlinien dafür vorgab, wie ihre vollständige und konsequente Einhaltung sichergestellt werden sollte; in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass der Mangel an Transparenz und Information das Vertrauen der Bürger in die Legitimität des EU-Gesetzgebungsverfahrens insgesamt schwächt; in der Erwägung, dass die Kommission entgegen diesen Grundsätzen bei der Aushandlung, der Beschaffung und der Verteilung von COVID-19-Impfstoffen nicht transparent vorgegangen ist;

P.

in der Erwägung, dass das Informationsrecht der EU-Bürger und die Verpflichtung der EU-Organe zur Gewährleistung vollständiger Transparenz, insbesondere im Zusammenhang mit den zwischen den EU-Organen und Pharmaunternehmen geschlossenen Verträgen über COVID-19-Impfstoffe, Vorrang vor einem behaupteten Recht der Pharmaunternehmen oder der EU-Organe haben, Informationen im Zusammenhang mit diesen Verträgen oder COVID-19-Impfstoffen geheim zu halten oder nicht vollständig offenzulegen;

Q.

in der Erwägung, dass die EU im Rahmen von „NextGenerationEU“ Ausgaben und Investitionen in noch nie dagewesener Höhe plant, wobei auch bedeutende Verbindungen zum Privatsektor geschaffen werden, weshalb es für die Organe der EU noch wichtiger ist, dass der Entscheidungsprozess auf vollständiger Transparenz und strengsten ethischen Regeln beruht, um Interessenkonflikte und Korruptionsfälle zu vermeiden;

R.

in der Erwägung, dass der Rat den abschließenden Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nicht gefolgt ist und sich geweigert hat, der Öffentlichkeit rechtzeitig Zugang zu den Gesetzgebungsunterlagen im Zusammenhang mit der Verabschiedung der jährlichen Verordnungen zur Festsetzung der Fangquoten zu gewähren, die grundlegende Umweltinformationen im Sinne der Århus-Verordnung enthielten, wodurch die Transparenz seines Beschlussfassungsverfahrens beeinträchtigt wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte feststellte, dass die Entscheidung des Rates einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und hervorhob, dass der Rat den entscheidenden Zusammenhang zwischen Demokratie und Transparenz der Beschlussfassung noch immer nicht vollständig verstanden hat;

S.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zur Weigerung des Rates einleitete, die Frage des Sponsorings der EU-Ratspräsidentschaft durch Unternehmen anzugehen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Rates in Bezug auf die Beseitigung der Reputationsrisiken festgestellt hat, die mit einem solchen kommerziellen Sponsoring mit Blick auf die Unparteilichkeit der Ratspräsidentschaft und das Image der EU als Ganzes einhergehen;

T.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Bedenken in Bezug auf die gegenwärtigen Verfahren der Kommission für die Zulassung von „Wirkstoffen“ in Pestiziden und in Bezug auf den Umstand äußerte, dass nach dem System der Kommission zur Überprüfung von Interessenkonflikten externe wissenschaftliche Experten, die sie beraten, finanzielle Interessen erst ab einem Schwellenwert von 10 000 Euro melden müssen;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission eine kritischere Prüfung aller Risiken von Interessenkonflikten hätte durchführen sollen, bevor sie einen Auftrag zur Durchführung einer Studie über die Aufnahme von Umwelt-, Sozial- und Governance-Zielen in die EU-Bankenvorschriften an BlackRock Investment Management vergab, ein Unternehmen, das Investitionen in der Branche der fossilen Brennstoffe und im Bankensektor verwaltet, also Bereiche, die in den Anwendungsbereich der neuen Regeln über Umwelt-, Sozial- und Governance-Ziele fallen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte betonte, dass die EU-Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht robust und klar genug sind, um Interessenkonflikte zu verhindern;

V.

in der Erwägung, dass der ehemalige Vizepräsident der Europäischen Investitionsbank (EIB) im November 2020 aus dem Direktorium der EIB ausschied und nach weniger als 3 Monaten Mitglied des Vorstands des spanischen multinationalen Versorgungsunternehmens Iberdrola wurde; in der Erwägung, dass der ehemalige Vizepräsident der EIB für die Beaufsichtigung des Kreditgeschäfts der EIB in Spanien und damit auch für Iberdrola zuständig war; in der Erwägung, dass Iberdrola seit 2019 beträchtliche Darlehen in Höhe von insgesamt 1,39 Mrd. EUR erhalten hat, womit Iberdrola in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Kunden der EIB geworden ist; in der Erwägung, dass dieser Fall die bislang ungelöste und umstrittene Praxis der EIB veranschaulicht, wonach es den von den Mitgliedstaaten benannten Vizepräsidenten der EIB gestattet ist, die Darlehensvergabe in ihren Herkunftsländern zu überwachen, was zu Interessenkonflikten führen kann;

W.

in der Erwägung, dass nach Ansicht der Bürgerbeauftragten das Versäumnis der Kommission, vor Abschluss der Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur eine „Nachhaltigkeitsprüfung“ durchzuführen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; in der Erwägung, dass in den Feststellungen der Bürgerbeauftragten hervorgehoben wurde, dass die Kommission gegen ihre eigenen Leitlinien für die Durchführung von Nachhaltigkeitsprüfungen verstoßen hat;

X.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit der Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), ihrem damaligen Exekutivdirektor zu gestatten, Geschäftsführer der Association for Financial Markets in Europe (AFME), einer Lobbyorganisation der Finanzindustrie, zu werden, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellte, da die EBA dem Risiko eines Interessenkonflikts nicht entgegenwirkte und ihrem ehemaligen Exekutivdirektor weiterhin Zugang zu vertraulichen Informationen gewährte; in der Erwägung, dass die EBA damit begonnen hat, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nachzukommen, sodass der Fall abgeschlossen werden konnte;

Y.

in der Erwägung, dass die Strategie der Kommission für den Umgang mit Petitionen auf ihrer Mitteilung von 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ beruht, in der keine Verwaltungsverfahren oder -praxis für Petitionen festgelegt sind; in der Erwägung, dass die Vorgehensweise der Kommission dazu führt, dass sie sich systematisch weigert, bei individuellen Petitionsanliegen und bei Petitionen, die unter Artikel 6 AEUV fallende Bereiche betreffen, tätig zu werden, was im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 227 AEUV steht und bei den Bürgern Frust und Enttäuschung hervorruft, wobei gleichzeitig die Möglichkeit untergraben wird, systematische Defizite bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten festzustellen;

Z.

in der Erwägung, dass in vielen beim Petitionsausschuss eingegangenen Petitionen die mangelnde Transparenz der Kommission beanstandet und gefordert wird, dass alle Einzelheiten der zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Pharmaindustrie unterzeichneten Verträge über COVID-19-Impfstoffe sowie Angaben zu den klinischen Versuchen mit Patienten veröffentlicht werden;

AA.

in der Erwägung, dass die Funktion des Bürgerbeauftragten darin besteht, Bürgerinnen und Bürgern, die Probleme beim Zugang zu Dokumenten im Besitz der Organe der EU haben, eine Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde zu bieten; in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 dazu führte, dass der Zugang zu Dokumenten von allgemeinem öffentlichem Interesse gewährt wurde, obwohl die geltenden EU-Rechtsvorschriften strukturell unzureichend sind, da sie veraltet sind und nicht mehr den aktuellen Verfahrensweisen der EU-Organe entsprechen;

AB.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer besseren und kohärenteren Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb der gesamten EU-Verwaltung ergriffen hat und eine strategische Initiative über die Art und Weise, wie die Kommission die besonderen Bedürfnisse von Mitarbeitern mit Behinderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise berücksichtigt hat, auf den Weg gebracht hat;

AC.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung darüber eingeleitet hat, wie die Kommission sicherstellt, dass die Verwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) durch Ungarn und Portugal für Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen steht, die sich aus der Charta, der Verordnung über die ESI-Fonds und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergeben;

1.

billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2020 und begrüßt, dass darin die wichtigsten Fakten und Zahlen zu den Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 auf herausragende Weise dargelegt werden;

2.

beglückwünscht Emily O'Reilly zu ihrer bemerkenswerten Arbeit zur Verbesserung der Offenheit, Rechenschaftspflicht und Integrität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und damit zur Wahrung der Grundrechte der Bürger, insbesondere in einem tragischen Jahr, das durch die verheerenden Folgen der COVID-19-Pandemie gekennzeichnet war; weist darauf hin, dass Transparenz in der Rechtsstaatlichkeit verankert und ein wesentlicher Grundsatz der partizipativen Demokratie ist;

3.

weist darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte Empfehlungen, Lösungsvorschläge und Verbesserungsvorschläge vorlegen kann, um Probleme im Zusammenhang mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu beheben; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte einem Beschwerdeführer empfehlen kann, sich an eine andere Stelle oder an den Petitionsausschuss zu wenden, wenn eine Beschwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2020 über 1 400 Beschwerden erhalten hat, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fielen, vor allem, weil sie keine Tätigkeiten in Verbindung mit der Verwaltung der EU betrafen;

4.

beglückwünscht die Bürgerbeauftragte dazu, dass sie die Arbeit der unmittelbar mit der Reaktion auf die Pandemie befassten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU überwacht und insbesondere auf ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der Transparenz hinweist; begrüßt die von der Bürgerbeauftragten an die Kommission gerichtete Frage nach der Transparenz der von ihr in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Gutachten, ihrer Sitzungen mit Interessenvertretern und ihrer Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge in Notsituationen;

5.

spricht der Bürgerbeauftragten seine Anerkennung für ihre konstruktive Zusammenarbeit mit dem Parlament, insbesondere mit dem Petitionsausschuss, und mit anderen EU-Institutionen aus; lobt die Bürgerbeauftragte für ihre Fähigkeit, die Qualität und Zugänglichkeit der für die Bürger erbrachten Dienstleistungen zu verbessern, und für die Tatsache, dass es trotz des Hintergrunds der Pandemie keinen Rückgang in ihrer Haupttätigkeit und keine Unterbrechung bei der Bearbeitung von Beschwerden gegeben hat;

6.

stellt fest, dass die Arbeit der Bürgerbeauftragten positive Veränderungen in den Organen und Einrichtungen der EU bewirkt hat;

7.

betont, dass Transparenz und gutes Verwaltungshandeln bei der Tätigkeit der Organe der EU von wesentlicher Bedeutung sind; bedauert, dass die Kommission auf die Anfragen der Bürgerbeauftragten hin keine angemessenen Erklärungen zu Schlüsselelementen ihrer Arbeit während der COVID-19-Krise abgegeben hat; fordert die Kommission auf, ihre Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge in Notlagen, auch in Bezug auf die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse, zu erläutern, um für eine vollständige Transparenz ihrer Vorgehensweise zu sorgen;

8.

stellt fest, dass die Kommission anerkannt hat, dass der Markt für Impfstoffe von Wettbewerb geprägt ist; ist der Ansicht, dass es im Interesse der europäischen Bürger liegt, Klarheit und Transparenz in Bezug auf Vereinbarungen über Abnahmegarantien und die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen zu haben, und dass dies Vorrang vor der Forderung der Hersteller haben muss, von Geheimhaltungsklauseln Gebrauch zu machen; betont, dass insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Kriste ein Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und den Organen von höchster Bedeutung ist; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Untersuchungen fortzusetzen und die Kommission aufzufordern, nicht redigierte Fassungen solcher Abnahmegarantien und Liefervereinbarungen zu veröffentlichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, vollständige Transparenz in Bezug auf alle Einzelheiten der Erforschung, Entwicklung, Beschaffung und Verteilung von COVID-19-Impfstoffen sicherzustellen, indem sie nicht redigierte Fassungen der Vereinbarungen über Abnahmegarantien und Lieferungen veröffentlicht und die Offenlegung aller Einzelheiten in künftigen Verträgen über COVID-19-Impfstoffe zu einer Voraussetzung für künftige Verhandlungen mit Pharmaunternehmen macht; betont, dass jeder Mangel an Transparenz im Rahmen der COVID-19-Pandemie dem Recht der Bürger auf Information zuwiderläuft und Desinformation und Misstrauen schürt;

9.

hebt hervor, dass es von größter Bedeutung ist, die vollständige und konsequente Umsetzung der Vorschläge der Bürgerbeauftragten sicherzustellen, die sie im Anschluss an ihre strategische Untersuchung zur Verbesserung der Transparenzpraxis und der allgemeinen Arbeit des ECDC gemacht hat, dessen Rolle bei der Sammlung und Veröffentlichung von Schlüsselinformationen über COVID-19-Impfstoffe und bei der Stärkung des öffentlichen Vertrauens in die COVID-19-Impfstrategie der EU von entscheidender Bedeutung ist;

10.

unterstützt die Bürgerbeauftragte bei ihrer Arbeit mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre demokratischen Rechte in vollem Umfang ausüben können, indem sie u. a. unmittelbar am Entscheidungsprozess der Organe der EU teilhaben und diesen im Detail verfolgen können und indem sie Zugang zu allen relevanten Informationen haben, wie es auch in der Rechtsprechung des EuGH verlangt wird;

11.

begrüßt die Maßnahmen der Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit an die Kommission gerichteten Anträgen auf Gewährung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten, die von erheblichem öffentlichem Interesse sind und sich auf beispiellose Beträge beziehen, die im Rahmen von NextGenerationEU zugewiesen werden; begrüßt, dass die Kommission bereits umfangreiches Material zur Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt hat; betont, dass in diesem Zusammenhang mehr Transparenz und eine stärkere Überwachung durch die zuständigen Behörden nötig ist, einschließlich einer stärkeren Überwachung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf EU-Mittel durch die Bürgerbeauftragte; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, gemeinsam mit den Mitgliedern des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten (ENO) andere mögliche Maßnahmen zur Überwachung der Zuweisung und Verwendung von EU-Mitteln in ihrem Zuständigkeitsbereich zu untersuchen, um die Rechte der Unionsbürger vor möglichen Interessenkonflikten und Korruptionsfällen sowie vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und so dazu beizutragen, die Integrität, vollständige Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht der EU-Organe sicherzustellen;

12.

betont, dass die Transparenz der Gesetzgebung ein grundlegender Bestandteil einer repräsentativen Demokratie ist; bedauert, dass die derzeitigen Verfahrensweisen des Rates in Bezug auf seinen Entscheidungsprozess nach wie vor von mangelnder Transparenz geprägt sind; bedauert, dass der Rat die Bürger weiterhin daran hindert, während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens direkten und rechtzeitigen Zugang zu seinen Legislativdokumenten zu erhalten, was einen Verstoß gegen ihr Recht auf wirksame Teilhabe am Entscheidungsprozess darstellt;

13.

würdigt die Entschlossenheit der Bürgerbeauftragten, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungsprozesse der EU vollständig transparent sind; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (2) die Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Gesetzgebung unterstützt hat; betont, dass die Umsetzung der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Trilogverhandlungen überwacht werden muss; fordert den Rat auf, seine Transparenzbemühungen zu intensivieren, insbesondere indem er die von den Mitgliedstaaten vertretenen Standpunkte aufzeichnet und veröffentlicht und mehr Trilog-Dokumente zur Verfügung stellt, um die demokratischen Rechte der Bürger zu wahren;

14.

begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte im Rahmen der umfassenderen strategischen Arbeit zur Reaktion der EU-Verwaltung in der COVID-19-Krise auch auf eigene Initiative eine Untersuchung zu den vom Rat eingeführten außerordentlichen Beschlussfassungsverfahren eingeleitet hat; fordert den Rat auf, den Vorschlägen der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung seiner Arbeit zu folgen;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Anbetracht der bereits schwerwiegenden Folgen des Einsatzes von Pestiziden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine „Wirkstoffe“ zuzulassen, die in Pestiziden verwendet werden, wenn kritische Bereiche oder eine nicht sichere Verwendung festgestellt wurden oder wenn zusätzliche Daten zur Bestätigung ihrer Sicherheit erforderlich sind;

16.

fordert die Kommission auf, ein Zulassungsverfahren für „Wirkstoffe“ in Pestiziden sicherzustellen, das völlig transparent und frei von Interessenkonflikten ist; stellt fest, dass für die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Bienen und Bauern retten“ über eine Million Unterschriften in der gesamten EU gesammelt wurden und dass im Rahmen der Initiative gefordert wird, dass der Einsatz synthetischer Pestizide in der EU schrittweise eingestellt wird, Maßnahmen zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt ergriffen werden und Landwirte beim Übergang zu einer nachhaltigen Landwirtschaft unterstützt werden; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die auf EU-Ebene bestehenden Systeme weiter zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die derzeitigen politischen Maßnahmen und Verfahrensgarantien in diesem Bereich das höchste Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes sichern und dass die Sammlung und Prüfung wissenschaftlicher Nachweise völlig transparent, genau und frei von Interessenkonflikten erfolgt;

17.

weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im März 2020 ihre Untersuchung zu der Frage abgeschlossen hat, wie die Kommission sicherstellt, dass bei den von ihr zu Rate gezogenen wissenschaftlichen Sachverständigen keine Interessenkonflikte vorliegen; fordert die Kommission auf, ihre Verfahren zur Bewertung der Unabhängigkeit der von ihr zur Rate gezogenen wissenschaftlichen Sachverständigen zu verbessern, indem sie unter anderem die Vorschläge der Bürgerbeauftragten im Anschluss an ihre Untersuchung in dieser Angelegenheit vollständig umsetzt und sicherstellt, dass sich die betreffenden Sachverständigen in keinem Interessenkonflikt befinden;

18.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, eine Untersuchung des strategischen Ansatzes der Kommission bei der Bearbeitung von Petitionen einzuleiten, da die Kommission nur bei Fragen tätig wird, die sie als strategisch wichtig erachtet oder die strukturelle Probleme betreffen, so dass Einzelfälle ausgeschlossen werden, was sich auf das Petitionsrecht der Bürger und ihr Recht auf eine gute Verwaltung auswirken könnte;

19.

kritisiert die Kommission dafür, dass sie es versäumt hat, die Nachhaltigkeitsprüfung vor Abschluss der EU-Mercosur-Handelsgespräche zu Ende zu bringen; weist darauf hin, dass das Parlament den Standpunkt vertritt, dass die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Freihandelsabkommen vor dem Abschluss von Handelsgesprächen gründlich bewertet werden müssen;

20.

kritisiert die Entscheidung der Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehatten, auf das Sponsoring durch Unternehmen zurückzugreifen, da damit schwerwiegende Reputationsrisiken für das Ansehen der EU einhergehen, und hebt hervor, wie wichtig es ist, in Zukunft von jeglichem Sponsoring abzusehen; hält die Verabschiedung strengster Vorschriften zur Verhinderung derartiger Praktiken für vorrangig, um den Ruf und die Integrität des Rates und der EU insgesamt zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Bürgerbeauftragten in voller Transparenz nachzukommen;

21.

lobt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, das Recht der EU-Bürger auf Zugang zu Dokumenten der EU-Institutionen zu wahren und den Bürgern Dokumente in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung zu stellen; begrüßt die Initiative der Bürgerbeauftragten in Bezug auf ein beschleunigtes Verfahren im Zusammenhang mit Fällen, die den Zugang zu Dokumenten betreffen, mit dem angestrebt wird, dass binnen 40 Arbeitstagen eine Entscheidung über die angeforderten Dokumente getroffen wird; hebt hervor, dass die durchschnittliche Zeit zur Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit im Jahr 2020 bei einem Drittel der Zeit lag, die vor 2018 benötigt wurde, als dieses Verfahren eingeführt wurde; ist der Auffassung, dass es von größter Wichtigkeit ist, die vollständige Transparenz und den uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten im Besitz der Organe der EU sicherzustellen, um für ein Höchstmaß an Schutz der demokratischen Rechte der Bürger zu sorgen und ihr Vertrauen in die Organe der EU sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) Vorrang eingeräumt muss; bedauert es, dass die EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten sehr veraltet sind, was auch die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten in dieser Angelegenheit behindert;

22.

würdigt das von der Bürgerbeauftragten wiederholt unter Beweis gestellte Engagement, gegen „Drehtürfälle“ vorzugehen, wie etwa in dem Fall, in den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verwickelt war, was letztere dazu veranlasst hat, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zu folgen und eine neue Politik zur Bewertung von Beschränkungen und Verboten nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern sowie neue Verfahren zur sofortigen Aussetzung des Zugangs zu vertraulichen Informationen für ausscheidende Mitarbeiter anzunehmen;

23.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin darauf hinzuwirken, dass die Namen aller an „Drehtürfällen“ beteiligten EU-Bediensteten rechtzeitig veröffentlicht werden, und dafür zu sorgen, dass in Bezug auf alle einschlägigen Informationen umfassende Transparenz herrscht;

24.

begrüßt die von der Bürgerbeauftragten eingeleitete Untersuchung in Bezug auf den Umgang der EIB mit dem von ihrem ehemaligen Vizepräsidenten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag auf Übernahme einer Führungsposition bei dem spanischen Unternehmen Iberdrola, das von der EIB Kredite in enormer Höhe erhalten hat; bemängelt, dass die EIB nicht der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, Bestimmungen in den Verhaltenskodex des Direktoriums der EIB aufzunehmen, mit denen verhindert wird, dass dessen Mitglieder die Kreditvergabe und die Durchführung von Projekten in ihren Herkunftsländern überwachen; fordert die EIB auf, der Forderung des Europäischen Parlaments uneingeschränkt und konsequent nachzukommen und ihre Integritätsvorschriften und deren Durchsetzung zu stärken, um Interessenkonflikte und Reputationsschäden zu verhindern;

25.

begrüßt die Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zum Schutz der Grundrechte von Flüchtlingen, einschließlich ihrer Untersuchung, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit Grundrechtsverletzungen umgeht, sowie die Ausweitung ihres Mandats, die Transparenz und Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens und die Rolle und Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten; fordert die Bürgerbeauftragte auf, diese Angelegenheit weiter zu verfolgen, indem sie die künftigen Maßnahmen der Kommission im Auge behält und untersucht, wie mit dem von der Kommission eingerichteten Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit der von der EU finanzierten Grenzschutzeinsätze kontrolliert wird; betont, wie wichtig es ist, dass die Bürgerbeauftragte untersucht, wie die Kommission sicherstellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei Grenzmanagementeinsätzen die Grundrechte achten;

26.

fordert die Kommission auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, die sie im Anschluss an ihre Untersuchung zum Fall BlackRock ausgesprochen hat, vollständig und zeitnah nachzukommen, indem sie strengere und klarere Regeln — auch im Rahmen ihrer internen Leitlinien — erlässt, die darauf abzielen, bei allen Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Interessenkonflikte zu verhindern, um unter anderem die Integrität der Entscheidungsprozesse bezüglich der Annahme neuer Regeln zu ESG-Themen auf EU-Ebene zu sichern;

27.

unterstützt die Aktivitäten der Bürgerbeauftragten, die darauf abzielen, die vollständige und konsequente Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU-Verwaltung sicherzustellen, einschließlich der Liste bewährter Verfahren, die erstellt wurde, um einen konsequenten Ansatz in der gesamten EU-Verwaltung hinsichtlich der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Mitarbeitern mit Behinderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu fördern; begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden von Menschen mit Behinderungen untersucht, und bestärkt sie in ihren Bemühungen im Hinblick auf den EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte 2020 den Vorsitz im EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geführt hat;

28.

begrüßt die Fortsetzung der Auszeichnung für gute Verwaltungspraxis, mit der Maßnahmen des öffentlichen Dienstes der EU anerkannt werden sollen, die sich positiv auf das Leben der europäischen Bürger auswirken; ist der Ansicht, dass die Auszeichnung besser bekannt gemacht werden sollte, um den europäischen Bürgern zu zeigen, dass die europäischen Institutionen auf konkrete Lösungen hinarbeiten;

29.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verwendung von Mitteln aus den ESI-Fonds zu untersuchen, die für die Errichtung von institutionellen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Ungarn und Portugal bereitgestellt wurden;

30.

betont, dass Mittel aus den ESI-Fonds zugewiesen wurden, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf eine selbstbestimmte Lebensführung und auf Eingliederung in die Gemeinschaft zu fördern; betont, wie wichtig eine Überwachung der bereitgestellten EU-Mittel ist, die zur Förderung der Abkehr von der Heimunterbringung in den Mitgliedstaaten verwendet werden sollten;

31.

stellt fest, dass die Zahl der an die Bürgerbeauftragte gerichteten Beschwerden in den vergangenen Jahren leicht gestiegen ist, was zeigt, dass sich nun mehr Bürger der Existenz dieser Einrichtung und ihrer sehr nützlichen Arbeit zur Verteidigung öffentlicher Interessen bewusst sind;

32.

betont, dass die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingehalten werden sollten, auch indem während der gesamten Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gerichtet wird;

33.

begrüßt, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der von der Bürgerbeauftragten abgeschlossenen Fälle im Jahr 2020 fünf Monate betrug, was gegenüber dem Vorjahr mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von sieben Monaten eine Verbesserung darstellt;

34.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass 57 % der Fälle im Jahr 2020 in weniger als drei Monaten abgeschlossen wurden und dass die Fälle, deren Beilegung bis zu 18 Monate in Anspruch nahm, nur 1 % ausmachten, während es im Vorjahr 10 % und im Jahr 2013 27 % waren; würdigt daher die unternommenen Anstrengungen zur Lösung der von den Bürgern vorgebrachten Probleme und fordert alle betroffenen Einrichtungen auf, Anfragen der Dienststelle der Europäischen Bürgerbeauftragten zeitnah zu beantworten;

35.

stellt fest, dass die Zahl der Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten fallen, im Laufe der Jahre relativ stabil geblieben ist (1 420 Fälle im Jahr 2020, 1 330 Fälle im Jahr 2019 und 1 300 Fälle im Jahr 2018); stellt fest, dass dem Bericht 2020 zufolge die meisten dieser Beschwerden nicht die Verwaltung der EU betreffen; begrüßt die von der Dienststelle unternommenen Anstrengungen, um die Bürger besser über das Mandat der Bürgerbeauftragten zu informieren; weist zugleich darauf hin, dass die Kommunikation und das Bewusstsein für die verschiedenen Formen von Beschwerden, die Bürger auf nationaler und europäischer Ebene einreichen können, verbessert werden müssen; hebt hervor, dass das Europäische Parlament und seine Mitglieder in diesem Zusammenhang auch einen Beitrag leisten sollten;

36.

stellt fest, dass die Akzeptanzquote der Vorschläge der Bürgerbeauftragten durch die Organe der EU im Jahr 2020 bei 79 % lag, was eine leichte Verbesserung gegenüber dem Vorjahr darstellt; ist der festen Überzeugung, dass die Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union den Lösungen, Empfehlungen und Anregungen der Bürgerbeauftragten vollständig und konsequent nachkommen müssen;

37.

hebt hervor, dass das Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten und die jährlich mit nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten über das Verbindungsnetz ausgerichteten Sitzungen wichtig sind, um das Bewusstsein dafür, was die Dienststelle der Bürgerbeauftragten für die europäischen Bürger tun kann, weiter zu schärfen; begrüßt die Maßnahmen, die die Bürgerbeauftragte während der Pandemie ergriffen hat, um einen regelmäßigen Kontakt mit ihren nationalen Kollegen aufrechtzuerhalten und während des gesamten Jahres 2020 Webinare zu Themen wie den Auswirkungen der Pandemie, der Förderung und Weitergabe von bewährten Verfahren bei der Krisenreaktion und den Auswirkungen der künstlichen Intelligenz zu organisieren und auszurichten; erkennt den wichtigen Beitrag an, den das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten zur Bereitstellung von Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten seiner Mitglieder und die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts leistet; fordert das Verbindungsnetz auf, auszuloten, welche Rolle die nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten spielen könnten, wenn es darum geht, die EU-Bürger stärker in den Beschlussfassungsprozess der EU einzubinden; spricht sich für eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Verbindungsnetzes aus, auch im Bereich der Förderung künftiger paralleler Untersuchungen;

38.

lobt die Bürgerbeauftragte für ihre Aktivitäten auf digitalen Plattformen, durch die die EU-Bürger für ihre Arbeit sensibilisiert werden; stellt fest, dass Instagram im Jahr 2020 der am schnellsten wachsende Kanal war, auf dem das Publikum im Laufe des Jahres um 71 % wuchs (1 068 neue Follower); stellt fest, dass die Zahl der Follower auf LinkedIn um 34 % anstieg (+1 237), während die Bürgerbeauftragte auf Twitter das größte Publikum hat, wo sich die Zahl der Follower im Dezember 2020 auf 29 200 belief, was einem Anstieg um 11 % (+2 870) entspricht;

39.

beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zum 25. Jahrestag der Einrichtung dieses Amtes und betont, dass die Dienststelle seit 1995 mehr als 57 000 Beschwerden bearbeitet und mehr als 7 300 Untersuchungen durchgeführt hat, was in hohem Maße dazu beigetragen hat, die ethischen Standards und die Rechenschaftspflicht der Organe und Einrichtungen der EU in einer Vielzahl von Bereichen zu verbessern; befürwortet die Strategie der Bürgerbeauftragten „Auf dem Weg ins Jahr 2024“, die darauf abzielt, die Wirkung, Sichtbarkeit und Relevanz der Dienststelle der Bürgerbeauftragten zu erhöhen, und in der die Ziele und Prioritäten für die laufende Amtszeit dargelegt werden, darunter die verstärkte Sensibilisierung der Bürger für die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten;

40.

begrüßt die Verabschiedung des neuen Statuts des Bürgerbeauftragten, mit dem die Rolle des Bürgerbeauftragten präzisiert wird und ihm weitere Zuständigkeiten in den Bereichen Meldung von Missständen, Belästigung und Interessenkonflikte in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übertragen werden; hält es für äußerst wichtig, das Budget der Bürgerbeauftragten aufzustocken, um ihr die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Gesamtarbeitslast effektiv bewältigen kann;

41.

begrüßt die an die EU-Verwaltung gerichteten praktischen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Verwendung der 24 Amtssprachen in der Kommunikation mit der Öffentlichkeit; betont, dass diese Empfehlungen für den Erhalt der großen sprachlichen Vielfalt in Europa von entscheidender Bedeutung sind; erinnert daran, dass die Gleichbehandlung der Sprachen von den EU-Organen besser gewährleistet werden sollte; stellt fest, dass die Gleichbehandlung aller 24 Amtssprachen auf den Websites der EU-Organe besser zum Ausdruck gebracht werden sollte, und bedauert, dass immer noch viele Bereiche der Websites der EU-Organe nur in einigen Sprachen verfügbar sind;

42.

begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung der Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess der EU;

43.

begrüßt die neue Version der Website der Bürgerbeauftragten, die dynamischer und für die europäischen Bürger einfacher zu nutzen ist; bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, einen größeren Teil ihrer Veröffentlichungen in alle Amtssprachen der EU übersetzen zu lassen;

44.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 1.

(2)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 149.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


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