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Document 52022DP0018
European Parliament decision of 15 February 2022 on the request for waiver of the immunity of Jörg Meuthen (2021/2160(IMM))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen (2021/2160(IMM))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen (2021/2160(IMM))
ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 311–312
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 275–276
(GA)
6.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/311 |
P9_TA(2022)0018
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen (2021/2160(IMM))
(2022/C 342/26)
Das Europäische Parlament,
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befasst mit einem am 16. Juni 2021 vom deutschen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelten und am 5. Juli 2021 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Berliner Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen im Zusammenhang mit einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat, |
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nach Anhörung von Jörg Meuthen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1), |
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unter Hinweis auf Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Artikel 192b der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, |
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gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0016/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Berliner Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität des für Deutschland gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments Jörg Meuthen beantragt hat, um wegen Untreue im Sinne von Artikel 266 des Strafgesetzbuches und wegen des Verdachts einer Straftat im Sinne von Artikel 31d Absatz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes ein Strafverfahren im Sinne des Artikels 152 Absatz 2 der deutschen Strafprozessordnung einzuleiten; |
B. |
in der Erwägung, dass Jörg Meuthen in seiner Eigenschaft als Bundessprecher der Partei Alternative für Deutschland (AfD) für die Jahre 2016, 2017 und 2018
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C. |
in der Erwägung, dass Jörg Meuthen mit Wirkung vom 8. November 2017 in das Europäische Parlament gewählt wurde; |
D. |
in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betreffen; |
E. |
in der Erwägung, dass in Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
F. |
in der Erwägung, dass Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lautet:
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G. |
in der Erwägung, dass Artikel 192b der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments regelt und insbesondere in Absatz 1 Folgendes festgelegt ist:
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H. |
in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (2); |
I. |
in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind; |
J. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden; |
1. |
beschließt, die Immunität von Jörg Meuthen aufzuheben; |
2. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den deutschen Behörden sowie Jörg Meuthen zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
(2) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.