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Document 52022BP0054

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens EGF/2021/006 ES/Cataluña Automobil (COM(2022)0020 — C9-0015/2022 — 2022/0010(BUD))

    ABl. C 347 vom 9.9.2022, p. 224–227 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 347 vom 9.9.2022, p. 198–201 (GA)

    9.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/224


    P9_TA(2022)0054

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2021/006 ES/Cataluña automotive — Spanien

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens EGF/2021/006 ES/Cataluña Automobil (COM(2022)0020 — C9-0015/2022 — 2022/0010(BUD))

    (2022/C 347/22)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0020 — C9-0015/2022),

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2), (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 9,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0038/2022),

    A.

    in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung, zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

    B.

    in der Erwägung, dass die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) in erster Linie für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen verwendet werden sollten, die darauf abzielen, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und dauerhafte Beschäftigung einzugliedern und sie gleichzeitig auf eine umweltfreundlichere und stärker digitalisierte Wirtschaft der Union vorzubereiten;

    C.

    in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2021/006 ES/Cataluña Automobil auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen von 705 Arbeitnehmern im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der NUTS-2-Region Katalonien (ES51) in Spanien (4) im Bezugszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Juli 2021 eingereicht hatte;

    D.

    in der Erwägung, dass der Antrag 346 Arbeitnehmer betrifft, die im Bezugszeitraum in diesem Wirtschaftszweig entlassen wurden, während 359 Arbeitnehmer vor oder nach dem Bezugszeitraum infolge derselben Ereignisse entlassen wurden, die die Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer im Bezugszeitraum bewirkt haben, und somit auch als förderfähige Begünstigte gelten;

    E.

    in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in Unternehmen, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.-2-Abteilung und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern gekommen sein muss;

    F.

    in der Erwägung, dass Nissan am 28. Mai 2020 die Schließung seines Werks in Barcelona ankündigte, die über 2 500 unmittelbare Entlassungen und den Verlust von 8 000 Arbeitsplätzen bei seinen Zulieferern zur Folge haben wird; in der Erwägung, dass sich die in diesem Antrag genannten Entlassungen auf vier Comarques der Provinz Barcelona (Barcelonès, Alt Penedés, Baix Llobregat und Vallés Oriental) konzentrieren, in denen viele Unternehmen der Automobilbranche ansässig sind; in der Erwägung, dass zwischen Januar und Juni 2021 in Katalonien bei Massenentlassungen bereits mehr Personen arbeitslos wurden (7 993 Personen) als im Jahr 2020 (7 936 Personen) und dass dort im Zeitraum 2018–2020 die Vernichtung von Arbeitsplätzen zugenommen hat;

    G.

    in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF gemäß Artikel 8 der MFR-Verordnung einen jährlichen Höchstbetrag von 186 000 000 EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;

    1.

    stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 795 156 EUR nach Maßgabe der genannten Verordnung hat, mit dem 85 % der gesamten Kosten in Höhe von 3 288 419 EUR gedeckt werden und der die Kosten personalisierter Dienstleistungen in Höhe von 3 138 300 EUR und die Kosten der Durchführung des EGF in Höhe von 150 119 EUR umfasst (5);

    2.

    stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 23. September 2021 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 20. Januar 2022 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

    3.

    stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 705 Entlassungen bezieht; nimmt zudem zur Kenntnis, dass Spanien davon ausgeht, dass 450 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“); unterstreicht, dass alle Schritte des Verfahrens transparent sein müssen, und fordert die Beteiligung der Sozialpartner an der Umsetzung und Bewertung des Dienstleistungspakets;

    4.

    weist darauf hin, dass die sozialen Auswirkungen der Entlassungen für Katalonien von großer Bedeutung sein dürften, da die Automobilindustrie (nach der chemischen Industrie und der Nahrungsmittelindustrie) sowohl hinsichtlich des Umsatzes als auch der Beschäftigung der drittwichtigste Wirtschaftszweig ist;

    5.

    weist darauf hin, dass 34,9 % der zu unterstützenden Begünstigten über 54 Jahre alt sind, 44,4 % Frauen sind und 50,4 % einen Bildungsabschluss der unteren Sekundarstufe oder niedriger haben; ist der Ansicht, dass die Altersstruktur und das Bildungsniveau der zu unterstützenden Begünstigen besondere Herausforderungen für die Wiederbeschäftigung mit sich bringen, und betont daher, dass die Besonderheiten des Alters, des Bildungsniveaus und die Kombination beider Faktoren bei der Umsetzung des Pakets individueller Dienstleistungen gebührend berücksichtigt werden müssen;

    6.

    stellt fest, dass Spanien am 17. Januar 2022 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 17. Januar 2022 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

    7.

    weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden und deren Gegenwert insgesamt 37,8 % der finanziellen Unterstützung entspricht, um folgende Maßnahmen handelt: Workshops zu Methoden der Arbeitssuche, Berufsberatung, Schulungen (Querschnittskompetenzen, Umschulung, Höherqualifizierung und Praktika sowie Berufsbildung), Unterstützung des Unternehmertums, Zuschüsse für Unternehmensgründungen, umfassende Hilfestellung bei der Arbeitssuche einschließlich der Ermittlung von Beschäftigungsperspektiven auf dem lokalen oder regionalen Arbeitsmarkt, Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und verschiedene finanzielle Anreize;

    8.

    begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen im Einklang mit der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft (6), die auf schadstofffreien Materialkreisläufen beruhen muss, und im Einklang mit der Strategie für die nachhaltige Entwicklung Kataloniens (7) geplant wurde und dass der EGF-Antrag von Vertretern des SOC (8), des CIAC (9) und der Agència per la Competitivitat de l'Empresa (ACCIÓ) (10) in einem Verfahren unter Beteiligung der Sozialpartner (11) unterstützt wurde; stellt fest, dass die Schulungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung dem Erfordernis Rechnung tragen sollten, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer umweltfreundlichen und ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln;

    9.

    begrüßt, dass die Fördermaßnahmen einen Beitrag von bis zu 20 EUR pro Tag für entlassene Arbeitnehmer mit Fürsorgepflichten oder von 350 EUR pro Monat für Personen, die wieder arbeiten gehen, für maximal drei Monate vorsehen; betont, dass mit diesem Anreiz eine rasche Wiederbeschäftigung gefördert werden soll und ältere Arbeitnehmer darin bestärkt werden sollen, erwerbstätig zu bleiben;

    10.

    hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

    11.

    erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der Empfänger von EGF-Mitteln treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

    12.

    weist darauf hin, dass die Dekarbonisierung des Verkehrswesens unmittelbar bevorsteht; stellt fest, dass sich auch der digitale und der grüne Wandel auf den Arbeitsmarkt auswirken werden und insbesondere die Automobilbranche wesentlich beeinflussen dürften; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Union eine wichtige Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, die erforderlichen Qualifikationen für den gerechten Wandel im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu ermöglichen; spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass mit Mitteln aus dem EGF auch in den Jahren 2021–2027 weiterhin Solidarität mit den Betroffenen gezeigt wird und der Schwerpunkt des EGF auch künftig auf den Auswirkungen des Strukturwandels auf die Arbeitnehmer liegt, und fordert ein Höchstmaß an politischer Kohärenz bei künftigen Anträgen; vertritt die Auffassung, dass der qualifizierten Bildung, einschließlich der Berufsbildung und der Förderung des sogenannten dualen Lehrlingsausbildungssystems, das sich in mehreren Mitgliedstaaten bewährt hat, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

    13.

    stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt sind; betont, dass alle Schritte des Verfahrens transparent sein müssen; begrüßt die Beteiligung der Sozialpartner an der Arbeitsgruppe, die eingesetzt wurde, um das Maßnahmenpaket festzulegen, für das eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, und fordert die Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Bewertung des Dienstleistungspakets;

    14.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    15.

    beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    16.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln;

    (1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

    (2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

    (3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

    (4)  Betroffene Unternehmen: Aludyne Automotive Spain SLU, Bosch Sistemas de Frenado SLU, Continental Automotive Spain SA, Faurencia Interior Systems España SAU, Fico Transpar SA, Gruau Ibérica SLU, Magna Seating Spain SLU, Nobel Plastiques Iberia SA, Robert Bosch España (Werk Castellet), U-Shin Spain SLU.

    (5)  In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung.

    (6)  https://www.miteco.gob.es/es/calidad-y-evaluacion-ambiental/temas/economia-circular/estrategia/

    (7)  Estrategia para el desarrollo sostenible de Cataluña

    (8)  Servei Públic d'Ocupació de Catalunya

    (9)  Clúster de la Indústria d’Automoció de Catalunya (CIAC)

    (10)  ACCIÓ ist die katalanische Agentur für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.

    (11)  Comisiones Obreras, UGT, Fomento del Trabajo Nacional (FOMENT) und PIMEC (Verband der KMU in Katalonien).


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (Antrag Spaniens EGF/2021/006 ES/Cataluña Automobil)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/458.)


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