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Document 52022AT40305

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 4. Juli 2022 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40305 – Gemeinsame Netznutzung – Tschechische Republik Berichterstatter: Italien (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 452/03

    C/2022/4742

    ABl. C 452 vom 29.11.2022, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 452/16


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 4. Juli 2022 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40305 – Gemeinsame Netznutzung – Tschechische Republik

    Berichterstatter: Italien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 452/03)

    (1)   

    Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Bedenken, die die Kommission in ihrem Beschlussentwurf nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens dargelegt hat.

    (2)   

    Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass das Verfahren im Wege eines Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates abgeschlossen werden kann.

    (3)   

    Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass die angebotenen Verpflichtungen geeignet, erforderlich und angemessen sind und für bindend erklärt werden sollten. 11 Mitgliedstaaten stimmen dafür. 1 Mitgliedstaat enthält sich.

    (4)   

    Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angesichts der angebotenen Verpflichtungen für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. 11 Mitgliedstaaten stimmen dafür. 1 Mitgliedstaat enthält sich.

    (5)   

    Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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