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Document 52022AT40135(02)

    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 2. Dezember 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40135 – FOREX – STERLING LADS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8613 final) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 185/05

    C/2021/8613

    ABl. C 185 vom 6.5.2022, p. 50–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 185/50


    ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2021

    in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

    (Sache AT.40135 – FOREX – STERLING LADS)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8613 final)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 185/05)

    Am 2. Dezember 2021 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Die Adressaten des Beschlusses waren an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt. Gegenstand der Zuwiderhandlung war die Beschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des Kassahandels mit auf G10-Währungen lautenden Devisen (foreign exchange, im Folgenden „Forex“) (2).

    (2)

    Die von diesem Beschluss betroffenen G10-Währungen sind der US-amerikanische, der Kanadische, der Australische und der Neuseeländische Dollar (USD, CAD, AUD bzw. NZD), der japanische Yen (JPY), der Schweizer Franken (CHF), das Pfund Sterling (GBP), der Euro (EUR) sowie die Schwedische, die Norwegische und die Dänische Krone (SEK, NOK bzw. DKK), d. h. insgesamt elf Währungen, die entsprechend der Marktkonvention als „G10-Währungen“ bezeichnet werden.

    (3)

    Der Devisenkassahandel mit G10-Währungen umfasst i) das Market-Making, d. h. die Ausführung von Kundenaufträgen zum Umtausch eines Währungsbetrags in den Gegenwert in einer anderen Währung, und ii) den Handel für eigene Rechnung, d. h. die Ausführung sonstiger Währungsumtauschvorgänge mit dem Ziel, die aus den Market-Making-Transaktionen resultierende Risikoposition zu kontrollieren oder ein Währungsrisiko unabhängig von einem Kundenauftrag zu modifizieren.

    (4)

    Die für den Devisenkassahandel mit G10-Währungen zuständigen Handelsabteilungen der beteiligten Unternehmen waren bereit, jede dieser Währungen in Abhängigkeit von der Marktnachfrage zu handeln. Wenngleich die teilnehmenden Händler selbst in erster Linie für das Market-Making in Bezug auf bestimmte Währungen oder Währungspaare zuständig waren, war es ihnen aufgrund ihres Mandats erlaubt, im Namen ihres eigenen Unternehmens mit allen in dessen Büchern geführten G10-Währungen zu handeln, was sie in dem betreffenden Zeitraum in unterschiedlichem Umfang auch taten, um den Wert ihrer jeweiligen Bestände zu maximieren.

    (5)

    Für die Zuwiderhandlung relevant sind die folgenden drei Arten von Aufträgen, die in den Bereich des im Auftrag von Kunden getätigten Handels der beteiligten Händler (Market-Making) fallen:

    a)

    Sofortaufträge von Kunden, Geschäfte über einen bestimmten Währungsbetrag zum geltenden Marktkurs sofort zu tätigen;

    b)

    bedingte Kundenaufträge (z. B. Stop-Loss- oder Take-profit-Aufträge), die ausgeführt werden, wenn ein bestimmtes Preisniveau erreicht ist und für die Händler eine offene Risikoposition entstehen lässt. Sie werden erst dann ausführbar, wenn der Markt ein bestimmtes Niveau erreicht;

    c)

    Aufträge von Kunden, ein Geschäft zu einem bestimmten Forex-Referenzkurs oder zu dem für bestimmte Währungspaare geltenden Referenzkurs auszuführen; im vorliegenden Fall betraf dies lediglich die Closing Spot Rates von WM/Reuters und die Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank.

    2.   SACHVERHALT

    2.1   VERFAHREN

    (6)

    Die Untersuchung wurde eingeleitet, nachdem UBS am 27. September 2013 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Anschließend gingen der Kommission erste Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu, und zwar am 11. Oktober 2013 von Barclays, am 14. Oktober 2013 von RBS und am 17. Juli 2015 von HSBC. Allen Anträgen folgten zahlreiche Einreichungen jeder dieser Parteien. […] stellte keinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 2. Juli 2014 gewährte die Kommission UBS einen bedingten Erlass der Geldbuße.

    (7)

    Am 27. Oktober 2016 wurde ein Verfahren gegen die Parteien eingeleitet, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Von November 2016 bis Februar 2018 organisierte die Kommission im Einklang mit der Mitteilung über Vergleichsverfahren in drei Vergleichsrunden bilaterale Treffen und Kontakte mit allen Parteien, darunter […] (3).

    (8)

    Am 22. Januar 2018 genehmigte das Kollegium die Bandbreiten der voraussichtlich zu verhängenden Geldbußen. Am 19. Februar 2018 teilte […] der Kommission mit, dass es seine Beteiligung am Vergleichsverfahren nicht fortsetzen würde. Die Kommission fiel daher nach Randnummer 19 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren für […] auf das ordentliche Verfahren zurück. Vom […] bis zum […] stellten die Parteien bei der Kommission ihre förmlichen Vergleichsanträge nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4).

    (9)

    Am 24. Juli 2018 nahm die Kommission parallel eine an die vier Vergleichsparteien gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Vergleichsverfahren sowie eine an […] gerichtete, gestraffte Mitteilung der Beschwerdepunkte zum ordentlichen Verfahren an. Alle Adressaten bestätigten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie daher an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.

    (10)

    Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 30. November 2021 eine positive Stellungnahme ab. Am 1. Dezember 2021 legte die Anhörungsbeauftragte ihren Abschlussbericht vor. Die Kommission erließ den Beschluss am 2. Dezember 2021.

    2.2   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

    (11)

    Der Beschluss betrifft das Verhalten in einem Chatroom von […] namens Sterling Lads (oder STG Lads) zwischen UBS, Barclays, RBS, HSBC (im Folgenden „vier Vergleichsparteien“) und […]. Das Verhalten fand vom 25. Mai 2011 bis zum 12. Juli 2012 statt. […] war vom […] bis zum […] an der Zuwiderhandlung beteiligt. Das Kartell betraf zumindest den EWR.

    (12)

    Das Kartell ist in Nachrichten dokumentiert, die im Chatroom Sterling Lads zwischen bestimmten Händlern ausgetauscht wurden, die ermächtigt waren, im Namen und für Rechnung ihrer jeweiligen Arbeitgeber in der für den Devisenkassahandel mit G10-Währungen zuständigen Abteilung ihres Unternehmens Devisenkassageschäfte mit G10-Währungen zu tätigen.

    (13)

    Gegenstand des Kartells war eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die darin bestand, dass die Händler – in einem privaten und multilateralen Chatroom intensiv und wiederholt – bestimmte aktuelle oder zukunftsorientierte sensible Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten austauschten. Der Informationsaustausch zielte auf zwei grundlegende Parameter des Wettbewerbs im Devisenkassahandel mit G10-Währungen ab: den Preis und das professionelle Risikomanagement.

    (14)

    Anstatt in Bezug auf diese Parameter eigenständig zu konkurrieren, stützten sich die beteiligten Händler bei ihren Marktentscheidungen auf Informationen über die Positionen, die Absichten und die Sachzwänge ihrer Wettbewerber. Gegenstand dieses Beschlusses sind

    a)

    der Austausch von Informationen über offene Kundenaufträge, wobei die teilnehmenden Händler vertrauliche Einzelheiten zu ihren laufenden Kundenaufträgen offen diskutierten (z. B. ab welchem Preisniveau bedingte Kundenaufträge ausführbar waren, Umfang der Kundenaufträge zum Referenzkurs sowie Art oder Name der Kunden, die Sofortaufträge erteilt hatten). Diese Informationen verschafften den Mitgliedern des Chatrooms mehr Transparenz in Bezug auf ihre Handelstätigkeiten, waren den beteiligten Händlern bei ihren späteren Entscheidungen von Nutzen und ermöglichten es ihnen, Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Handels zu ermitteln;

    b)

    der Austausch von Informationen zu den offenen Risikopositionen der Händler, die ihnen Einblick in das potenzielle Absicherungsverhalten ihrer Kollegen geben konnten. Dadurch erhielten die Händler Einblicke, die für ihre späteren Handelsentscheidungen für einen Zeitraum von Minuten oder bis zum nächsten einschlägigen Informationsaustausch relevant sein konnten. Darüber hinaus ermöglichten es die Informationen den teilnehmenden Händlern, Gelegenheiten zur Koordinierung ihres Verhaltens zu ermitteln, insbesondere durch einen vorübergehenden Verzicht auf Handelstätigkeiten (sog. Abstandnahme oder „standing down“);

    c)

    der Austausch von Informationen über bestehende oder geplante Geld-Brief-Spannen der Händler, mit denen die von den Händlern für bestimmte Währungspaare und Handelsgrößen notierte Spanne offengelegt wurde. Sie ermöglichten es den teilnehmenden Händlern, mehr Sicherheit hinsichtlich der von ihnen gestellten Kurse zu erlangen und ihr anschließendes Kursstellungsverhalten entsprechend anzupassen. Sie konnten auch zu einer Angleichung der Spannen für bestimmte Transaktionen führen und sich auf den von den Kunden für Handelswährungen gezahlten Gesamtpreis auswirken;

    d)

    der Austausch sonstiger Informationen über laufende oder geplante Handelstätigkeiten, mit denen die teilnehmenden Händler einander eine Kombination von mehreren der bereits genannten sensiblen Geschäftsinformationen offenlegten und die den beteiligten Händlern bei ihren späteren Entscheidungen von Nutzen waren und es ihnen ermöglichten, Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Handels zu ermitteln.

    (15)

    Darüber hinaus räumten die vier Vergleichsparteien ein, dass dieser intensive und wiederholte Austausch von aktuellen oder zukunftsorientierten sensiblen Informationen nach einer Reihe stillschweigender Regeln stattfand, wonach i) diese Informationen genutzt werden konnten, um den einzelnen Händlern Vorteile zu verschaffen und um Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Handels zu ermitteln, ii) diese Informationen in dem privaten Chatroom geteilt würden, iii) die Händler die geteilten Informationen, die sie von anderen Chatroom-Teilnehmern erhalten hatten, nicht an Parteien außerhalb des privaten Chatrooms weitergeben würden und iv) diese geteilten Informationen nicht gegen die Händler verwendet würden, die sie geteilt hatten (im Folgenden zusammen die „zugrunde liegende Verständigung“).

    (16)

    Den vier Vergleichsparteien zufolge stimmten die teilnehmenden Händler nach der zugrunde liegenden Verständigung und in dem Bestreben, einen Vorteil gegenüber nicht in dem Chatroom vertretenen Wettbewerbern zu erlangen, gelegentlich ihre Handelstätigkeiten in Bezug auf den Devisenkassahandel mit G10-Währungen ab, indem sie aufgrund der angekündigten Position oder Handelstätigkeit eines anderen Händlers von eigenen Handelstätigkeiten absahen, die eigentlich während eines bestimmten Zeitfensters geplant waren. Diese Praxis wird als Abstandnahme („standing down“) bezeichnet.

    2.3   ADRESSATEN

    (17)

    Der Beschluss ist an folgende juristische Personen (im Folgenden zusammen „Adressaten“) gerichtet:

    UBS AG (im Folgenden „UBS“),

    NatWest Group plc und NatWest Markets Plc (im Folgenden zusammen „RBS“),

    Barclays PLC, Barclays Execution Services Limited und Barclays Bank PLC (im Folgenden zusammen „Barclays“),

    HSBC Holdings plc (im Folgenden „HSBC“).

    (18)

    UBS, Barclays, RBS, HSBC und das andere teilnehmende Unternehmen, […], haben sich während der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume an dem genannten Verhalten beteiligt:

    Tabelle 1: Teilnahme der Parteien am Chatroom

    BANK

    BEGINN

    ENDE

    UBS

    25.5.2011

    4.11.2011

     

    8.11.2011

    12.7.2012

     

    30.5.2011

    12.7.2012

    BARCLAYS

    25.5.2011

    12.7.2012

    25.5.2011

    4.11.2011

     

    8.11.2011

    12.7.2012

    RBS

    5.8.2011

    12.7.2012

    HSBC

    25.5.2011

    12.7.2012

    […]

    […]

    […]

    2.4   FESTSETZUNG DER GELDBUßEN

    (19)

    Im Beschluss wurden die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 angewandt. Die Methode und die Parameter für die Festsetzung von Geldbußen wurden am 22. Januar 2018 vom Kollegium der Kommissionsmitglieder im Rahmen des Vergleichsverfahrens festgelegt. Nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für Bußgeldparameter für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob sie dem Vergleichsverfahren oder dem ordentlichen Verfahren unterliegen. Daher wurde bei der Berechnung der Geldbußen für die Adressaten und der Geldbuße für […] dieselbe Methode angewandt.

    2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

    (20)

    Wie bei anderen Fällen im Finanzbereich werden bei Devisenkassageschäften mit G10-Währungen keine Umsätze im üblichen Sinne erzielt. Die Kommission hält es daher für angemessen, als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Geldbußen einen spezifischen Näherungswert für den Umsatz heranzuziehen. Angesichts der unterschiedlichen Dauer der Beteiligung verschiedener Parteien und des unterschiedlichen Marktvolumens des Devisenkassageschäfts mit G10-Währungen im Zeitraum der Zuwiderhandlung hält es die Kommission für angemessen, als Näherungswert für den Umsatz unmittelbar den Umsatz heranzuziehen, den die Unternehmen in den Monaten ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung jeweils tatsächlich erzielten, und diesen anschließend auf Jahresbasis umzurechnen.

    (21)

    Die Kommission legt den Näherungswert für die zu berücksichtigenden Umsätze wie folgt fest:

    a)

    Zunächst zieht die Kommission als Referenz die auf Jahresbasis umgerechneten Nominalbeträge heran, die der betreffende Adressat im Rahmen von Devisenkassageschäften mit G10-Währungen, welche mit im EWR ansässigen Gegenparteien getätigt wurden, gehandelt hat. Dabei hält es die Kommission für sinnvoller, den Näherungswert für die Umsätze direkt auf der Grundlage der – auf Jahresbasis umgerechneten – Einnahmen zu berechnen, die die Adressaten in den Monaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielt haben.

    b)

    Anschließend werden diese Beträge mit einem für alle Parteien einheitlichen Anpassungsfaktor multipliziert, der die anwendbaren Geld-Brief-Spannen bei den betreffenden Devisenkassageschäften mit G10-Währungen widerspiegelt.

    (22)

    Der Näherungswert für den Umsatz basierte unmittelbar auf dem Umsatz, den die Unternehmen in den Monaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung tatsächlich erzielt hatten und der anschließend auf Jahresbasis umgerechnet wurde. Da sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR erstreckte, wurde der Näherungswert für den Umsatz bei Devisenkassageschäften mit G10-Währungen ermittelt, die mit Geschäftspartnern im EWR getätigt wurden.

    2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

    (23)

    Die Kommission wandte auf die Nominalbeträge einen einheitlichen Anpassungsfaktor an, der sich auf die in den Beweisen festgestellten Geld-Brief-Spannen stützte.

    2.4.3   Erschwerende oder mildernde Umstände

    (24)

    In dieser Sache wurden keine erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigt.

    2.4.4   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

    (25)

    Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten, kann die Kommission die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die – unabhängig von den Umsätzen mit Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen – besonders hohe Umsätze erzielt haben (5).

    (26)

    In der hier behandelten Sache ist es angemessen, einen Abschreckungsmultiplikator auf die gegen HSBC zu verhängenden Geldbußen anzuwenden.

    2.4.5   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

    (27)

    Die Geldbuße lag unter dem in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgelegten Höchstbetrag von 10 % des weltweiten Umsatzes.

    2.4.6   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbuße

    (28)

    UBS wurde ein Geldbußenerlass gewährt, und Barclays wurde ein teilweiser Geldbußenerlass in bestimmten Zeiträumen gewährt. Außerdem wurde Barclays, RBS und HSBC eine Ermäßigung der Geldbußen innerhalb der für sie bereits angewendeten Bandbreiten gewährt.

    2.4.7   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

    (29)

    Allen Vergleichsparteien wurde eine Vergleichsermäßigung in Höhe von 10 % gewährt.

    2.5   FAZIT

    (30)

    Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

    (31)

    Tabelle 2: Geldbußen für die Zuwiderhandlung

    (32)

    Unternehmen

    Geldbußen (in EUR)

    UBS

    0

    Barclays

    54 348 000

    RBS

    32 472 000

    HSBC

    174 281 000


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

    (2)  Die Sache betrifft nicht den elektronischen Devisenkassahandel im Sinne von Devisenkassageschäften, die von den elektronischen Handelsplattformen der betroffenen Banken oder von Computeralgorithmen automatisch erfasst oder ausgeführt werden.

    (3)  Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1) (im Folgenden „Mitteilung über das Vergleichsverfahren“).

    (4)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

    (5)  Rn. 30 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006.


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