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Document 52022AP0035

P9_TA(2022)0035 Eisenbahn: Verlängerung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten — COVID-19 ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (COM(2021)0832 — C9-0001/2022 — 2021/0437(COD)) P9_TC1-COD(2021)0437 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr

ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 328–328 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 342 vom 6.9.2022, p. 290–290 (GA)

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/328


P9_TA(2022)0035

Eisenbahn: Verlängerung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten — COVID-19 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (COM(2021)0832 — C9-0001/2022 — 2021/0437(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 342/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0832),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0001/2022),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2022 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Januar 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P9_TC1-COD(2021)0437

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, (EU) 2022/312.)


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