Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021XG0226(02)

    Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus unterliegen 2021/C 66/11

    ABl. C 66 vom 26.2.2021, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 66/46


    Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus unterliegen

    (2021/C 66/11)

    Den im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/353 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus, benannten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

    Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2012/642/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen und Organisationen weiter gelten sollten. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

    Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 30. November 2021 an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    RELEX.1.C

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

    Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2012/642/GASP und Artikel 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.


    (1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 189.

    (3)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 29.


    Top