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Document 52021XC0928(03)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 2021/C 392/07

    C/2021/6956

    ABl. C 392 vom 28.9.2021, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 392/13


    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2021/C 392/07)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    „SCHAF-HEUMILCH“/„SCHEEP’S HAYMILK“/„LATTE FIENO DI PECORA“/„LAIT DE FOIN DE BREBIS“/„LECHE DE HENO DE OVEJA“

    EU-Nr.: TSG-AT-2289-AM01 – 25. Februar 2021

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    Name der Vereinigung:

    ARGE Heumilch Österreich

    Anschrift:

    Grabenweg 68

     

    6020 Innsbruck

     

    AUTRICHE/OOSTENRIJK

    Tel.:

    +43 512345245

    E-Mail-Adresse:

    office@heumilch.at

    Erklärung zum berechtigten Interesse der Vereinigung:

    Der Änderungsantrag wird von der Herstellervereinigung gestellt, die auch den Antrag auf Eintragung von „Schaf-Heumilch“ gestellt hat.

    Die Angabe der Bezeichnung „Schaf-Heumilch“ in den Sprachen der Länder mit einer Tradition in der Schaf-Heumilchherstellung stellt ein Bekenntnis zur traditionellen Herstellungsmethode und zur garantiert traditionellen Spezialität dar. Sie trägt damit zur Stärkung der geschützten Bezeichnung „Schaf-Heumilch“ bei, von der auch die antragstellende Vereinigung profitiert.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Österreich

    3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Erzeugungsverfahren

    Sonstiges [bitte angeben]

    4.   Art der Änderung(En)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

    5.   Änderungen

    5.1.   Aufnahme der slowenischen Bezeichnung für „Schaf-Heumilch“:

    In Punkt „1. Einzutragende(r) Name(n)“ werden die slowenische Bezeichnung für „Heumilch“ ergänzt und Hinweise darauf, um welche Sprache es sich handelt (de, en, it, fr, es, sl), hinzugefügt:

    „Schaf-Heumilch“ (de)/„Sheep’s Haymilk“ (en)/„Latte fieno di pecora“ (it)/„Lait de foin de brebis“ (fr)/„Leche de heno de oveja“ (es)/„Ovčje seneno mleko“ (sl)

    Grund: Da in Slowenien „Schaf-Heumilch“ nach der in der Produktspezifikation festgelegten traditionellen Herstellungsweise produziert wird, soll auch die slowenische Bezeichnung geschützt werden. Durch Hinweise auf die jeweilige Sprache wird klar erkennbar, in welchen Sprachen die Bezeichnung als g. t. S. geschützt ist.

    5.2.   Aufnahme von Kartoffeln in die Liste der verbotenen Futtermittel

    In Punkt „4,2. Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt“ wird im Punkt „Verbotene Futtermittel“, 5. Aufzählungspunkt das Wort „Kartoffeln“ eingefügt.

    Statt „- Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen und Harnstoff.“ lautet der Punkt „Verbotene Futtermittel“, 5. Aufzählungspunkt daher:

    „-

    Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen, Kartoffeln und Harnstoff.“

    Grund: Die Verfütterung von Kartoffeln war in der Produktion von „Schaf-Heumilch“ schon bisher nicht üblich und auch nicht zulässig. Die nicht ausdrückliche Nennung in der Spezifikation war lediglich ein redaktionelles Versehen, das nun korrigiert werden soll.

    ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

    „SCHAF-HEUMILCH“/„SCHEEP’S HAYMILK“/„LATTE FIENO DI PECORA“/„LAIT DE FOIN DE BREBIS“/„LECHE DE HENO DE OVEJA“/„OVČJE SENENO MLEKO“

    EU-Nr.: TSG-AT-2289-AM01 – 25. Februar 2021

    „Österreich“

    1.   Name(n)

    „Schaf-Heumilch“ / „Sheep’s Haymilk“ / „Latte fieno di pecora“ / „Lait de foin de brebis“ / „Leche de heno de oveja“ / „Ovčje seneno mleko“

    2.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

    3.   Gründe für die Eintragung

    3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

    eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

    aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

    Heumilchwirtschaft ist die ursprünglichste Form der Milcherzeugung. Die Milch stammt von Tieren aus traditioneller nachhaltiger Milchwirtschaft. Der wesentliche Unterschied und der traditionelle Charakter bestehen darin, dass bei der Heumilchproduktion wie in der ursprünglichen Milchproduktion keine Gärfuttermittel verfüttert werden. Die Industrialisierung der Landwirtschaft setzte seit den 1960er-Jahren aufgrund der Mechanisierung zunehmend auf die Produktion von Silagen (Gärfuttermittel) und verdrängte so die Heuwirtschaft. Zudem beinhalten die Richtlinien ein Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind. Die Fütterung erfolgt im Lauf der Jahreszeiten, in der Grünfutterperiode erhalten die Tiere frische Gräser und Kräuter, teilweise Heu und gemäß Punkt 4.2 erlaubte Futtermittel und in der Winterfutterperiode Heu und teilweise gemäß Punkt 4.2 erlaubte Futtermittel.

    3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

    traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

    die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

    Das Schaf ist eines der ältesten Haustiere der Welt. Es lieferte der Menschheit bereits seit der frühen Steinzeit Fleisch, Milch, Fell und auch Wolle. Die Schafzucht nimmt ihren Anfang wahrscheinlich in den Steppen Südwestasiens und kam über Persien und den Balkan nach Mitteleuropa. Die Alpenregionen eigneten sich seit jeher für die Schafzucht. Seit Mitte des 12. Jahrhunderts findet häufig eine Sonderform der intensiven Viehwirtschaft in Tirol, das sogenannte „Schwaigen“, Erwähnung. Das Wort „Schwaig“ stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bezeichnet eine spezielle Siedlungs- und vor allem Wirtschaftsform im alpinen Raum. Vielfach wurden „Schwaighöfe“ als Dauersiedlungsform von den Landesherren zum Zweck der Rinder- und Schafzucht selbst gegründet. Sie sind in Tirol seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar. Der Begriff „Schwaige“ ging später fallweise auf nur während der Sommermonate bewirtschafteten Almen über. Senner und Sennerin werden auch „Schwaiger“ und „Schwaigerin“ genannt. Bis zum Ende des 14. Jahrhunderts war auf den Tiroler Schwaighöfen die Schafzucht vorherrschend. Die Schafhaltung auf ausgedehnten Almen in Tirol kann daher auf eine jahrhundertelange Tradition zurückblicken.

    Bis zum 19. Jahrhundert ging die Schafzucht in Österreich jedoch weitgehend zurück und das Schaf wurde mehr und mehr vom Schwein verdrängt. Heute erlangt das Schaf wieder eine zunehmende Bedeutung für die Milch- und Fleischproduktion.

    4.   Beschreibung

    4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

    Schafmilch in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.

    4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

    „Schaf-Heumilch“ wird unter traditionellen Produktionsbedingungen entsprechend dem Heumilchregulativ erzeugt und zeichnet sich durch das Verbot von Gärfuttermittel wie Silagen und dem Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, aus.

    „Heumilchregulativ“

    „Schaf-Heumilch“ ist Schafmilch von Muttertieren, die von Milcherzeugern produziert wird, welche sich zur Einhaltung nachfolgender Kriterien verpflichtet haben. Es dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.

    Der gesamte landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb ist nach diesen Regeln der Heumilch-Produktion zu bewirtschaften.

    Erlaubte Futtermittel

    Die Fütterung erfolgt im Wesentlichen mit frischen Gräsern, Leguminosen und Kräutern während der Grünfutterperiode sowie Heu in der Winterfutterperiode.

    Als ergänzendes Raufutter zählen auch und sind zulässig: Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Futterrüben sowie Heu-, Luzerne- und Maispellets.

    Der Raufutteranteil an der Trockenfutter-Jahresration muss mindestens 75 % betragen.

    Als Getreide sind Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais sowohl in marktüblicher Form als auch in Mischungen mit Mineralstoffen (z. B. Kleie, Pellets) zulässig.

    Ackerbohnen, Futtererbsen, Ölfrüchte und Extraktionsschrote bzw. Kuchen können in der Futterration verwendet werden.

    Verbotene Futtermittel

    Keine Verfütterung von Silage (Gärfuttermittel), von Feuchtheu oder Gärheu.

    Keine Verfütterung von Nebenprodukten von Brauereien, Brennereien, Mostereien und anderen Nebenprodukten der Lebensmittelindustrie wie z. B. Nass-Biertreber oder Nass-Schnitten. Ausnahme: Trockenschnitte und Melasse als Nebenprodukt der Zuckerherstellung und Eiweißfuttermittel aus der Getreideverarbeitung im trockenen Zustand.

    Keine Verfütterung von Futtermitteln in eingeweichtem Zustand an Muttertiere.

    Keine Verfütterung von Futtermitteln tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Milch und Molke an Jungvieh.

    Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen, Kartoffeln und Harnstoff.

    Düngungsbestimmungen

    Keine Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammprodukten und Kompost aus kommunalen Aufbereitungsanlagen mit Ausnahme von Grünkomposten (kompostiertes Gemisch aus pflanzlichem Material) auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Tierhaltungsbetriebs.

    Einhaltung einer Mindestwartezeit von 3 Wochen zwischen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Nutzung auf allen Futterflächen des Tierhaltungsbetriebs.

    Einsatz chemischer Hilfsstoffe

    Nur selektiver Einsatz von chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter fachlicher Anleitung von landwirtschaftlichen Fachberatern sowie Punktbekämpfung auf allen Grünfutterflächen des Tierhaltungsbetriebs ist möglich.

    Ein Einsatz von zugelassenen Sprühmitteln zur Fliegenbekämpfung ist in Milchviehställen nur bei Abwesenheit der Muttertiere erlaubt.

    Lieferverbote

    Ablieferung als „Schaf-Heumilch“ frühestens am 10. Tag nach erfolgter Ablammung.

    Bei Einstellung von Schafen, denen Silage (Gärfuttermittel) verfüttert wurde, ist eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen einzuhalten.

    Alm-/Alptiere, die auf dem Heimbetrieb mit Silage (Gärfuttermittel) gefüttert wurden, müssen entweder 14 Tage vor Alm-/Alpauftrieb auf silofreie Fütterung umgestellt werden oder die Schafmilch kann erst nach 14 Tagen auf der Alm/Alpe (eigener Schaf-Heumilchlieferbetrieb) als „Schaf-Heumilch“ verwendet werden. Auf der Alm/Alpe darf Silage weder produziert noch verfüttert werden.

    Verbot genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel

    Um die traditionelle Basis von „Schaf-Heumilch“ zu erhalten, dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.

    Sonstige Vorschriften

    Keine Herstellung und Lagerung von Silage (Gärfuttermittel) im Tierhaltungsbetrieb.

    Keine Produktion und Lagerung von Ballen jeder Art in Folie im Tierhaltungsbetrieb.

    Keine Herstellung von Feuchtheu oder Gärheu im Tierhaltungsbetrieb.

    4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)

    Der traditionelle Charakter besteht darin, dass bei der Heumilchproduktion wie in der ursprünglichen Milchproduktion keine Gärfuttermittel verfüttert werden. Die Industrialisierung der Landwirtschaft setzte seit den 1960er-Jahren aufgrund der Mechanisierung zunehmend auf die Produktion von Silagen (Gärfuttermittel) und verdrängte so die Heuwirtschaft.

    Die Viehzucht gründete sich einerseits auf den Weidebetrieb und anderseits auf Gras- und Heugewinnung auf den Wiesen. In Tirol war jedenfalls die zweifache Heumahd (fenum primun et secundum) oder Heu und Grummet, laut schriftlichen Angaben seit, dem 13. Jahrhundert allgemein üblich. (Stolz O., Rechtsgeschichte des Bauernstandes und der Landwirtschat in Tirol und Vorarlberg, 1949).

    Sehr genaue Angaben über den Viehbestand der Schwaigen wie aller anderen Güter enthält das Urbar des Erzstiftes Salzburg über seinen Besitz im Zillertal vom Jahr 1607. Bei jedem einzelnen Gut heißt es nämlich am Schluss der ziemlich genauen Beschreibung des Gutsbestandes: „führt über Winter soundso viel Roß, Rinder, Schaf oder Gais“. Im Winter war der Viehbestand des Alpenbauern kleiner als im Sommer, da die Weiden zur Verfügung standen. Auf den Schwaigen ist gewiss die Heimweide stark betrieben und ein Hauptmittel zur Ernährung des Viehbestandes gewesen. Allein aus ebenso früherer Zeit, nämlich dem 13. und 14. Jahrhundert, liegen urkundliche Belege vor, dass zu den Schwaighöfen außer Weiden und Almen auch Wiesen und Felder gehört haben. Gras und Heugewinnung wurden also von Anfang an auf den Schwaighöfen betrieben. In weiter Entfernung vom Hofe liegen die zum Schwaiggut gehörigen Asten. Diese waren und sind Wiesen, auf welchen im Frühjahr und Herbst das Vieh einige Wochen zur Weide aufgetrieben und zwischen dieser Zeit Heu gemacht wird. Unter den Wiesen bilden die Berg- oder Hochmähder eine besondere alpine Eigentümlichkeit. Diese werden höchstens einmal im Jahr, an manchen Orten nur in Zwischenräumen von zwei bis vier Jahren gemäht. Sie liefern dabei nur weniges, aber sehr würziges und nahrhaftes Heu. (Stolz, O., Die Schwaighöfe in Tirol, 1930).

    Für das Heu muss ein Stadel vorhanden sein. Der Heuvorrat muss auch bis zum kommenden Frühjahr aufbewahrt werden, weil es nur zu häufig vorkommt, dass bald nach der Alpfahrt Schneewetter einfällt. (A. Trientl, Die Landwirtschaft in den Gebirgsländern, 1892)


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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