EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021XC0628(04)

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2021/C 251/11

PUB/2021/390

ABl. C 251 vom 28.6.2021, p. 30–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/30


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 251/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1)

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„NIZZA“

PDO-IT-01896-AM01

Datum der Mitteilung: 30. April 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Weinbaunormen – Lage und Exposition der Rebflächen

Beschreibung: Die Bedingungen für die Lage und Exposition der Rebflächen wurden geändert, um Rebflächen einzubeziehen, die nicht ausschließlich nach Süden, Südosten und Südwesten ausgerichtet sind; somit werden Rebflächen innerhalb eines Expositionsbogens von +45° bis +315° (Sexagesimalgrad) sowie die Hügelgipfel und die Nordhänge innerhalb von -45° bis +45° (Sexagesimalgrad), sofern deren Hänge keine Gefälle von über 8% haben, einbezogen.

Begründung: Da die Exposition der Rebflächen ausschließlich auf hügeligem Gelände stattfindet, wird auch auf den Rebflächen in Quadranten mit der beschriebenen Exposition die Sonneneinstrahlung optimal absorbiert; dies erlaubt eine gute Reifung und Qualität der Trauben sowie eine hohe Konzentration von Zuckern und Polyphenolen.

Die Änderung wurde beantragt, da sich der Sachstand im Weinbau infolge der durch den Klimawandel geschaffenen neuen Bedingungen deutlich verändert hat und man aus diesem Grund optimale Umweltbedingungen für die Weinerzeugung mit den in der g. U. angestrebten Qualitätsmerkmalen vorfindet. Die Vegetationsperiode der Reben entspricht nicht dem Kalenderjahr, sondern im Wesentlichen den Monaten Mai bis September; die Klimaerwärmung führte im Mittel zu einer früheren Ernte als in der Vergangenheit; darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Einfall des Sonnenlichts auf einen Hang mit Nordexposition nicht linear verändert, sondern eher proportional zur Dauer des Tages, denn es ändert sich nicht nur die Tageslichtdauer, sondern auch der Stand der Sonne über dem Horizont und somit der Einfallswinkel; bedeutende Klimatologen haben bereits entsprechende Konzepte entwickelt, die nun im Kontext der Weinerzeugung anwendbar sind. Insbesondere auf der italienischen Halbinsel führt die erhöhte Sonneneinstrahlung daher auch im oberen nördlichen Quadranten der Windrose sowohl hinsichtlich der Zucker- als auch der Polyphenolexpression zu einer optimalen Reifung der Trauben und einem guten Qualitätsniveau der Weine.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 2 der Produktspezifikation „Weinbaunormen – Lage und Exposition der Rebflächen“, Art. 9 – „Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet“, Buchstaben A und B der Produktionsspezifikation, und den Abschnitt 1.8 „Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet“, Buchstaben B und C des Einzigen Dokuments.

2.   Weinbaunormen – Traubenlese

Die Verpflichtung, die Trauben ausschließlich von Hand zu lesen, wurde aufgehoben. Durch die Aufhebung der Verpflichtung zur manuellen Traubenlese können die Erzeuger ihren Bedürfnissen entsprechend die jeweils am besten geeigneten Methoden für die Lese der für die Erzeugung von Weinen mit g. U. vorgesehenen Trauben festlegen, wobei im Erzeugungsgebiet des Nizza das traditionelle Verfahren der manuellen Traubenlese beibehalten wird. Die Möglichkeit, auch Lesemaschinen einzusetzen, entspricht den besonderen Bedürfnissen der Erzeuger, bei denen es um die Beschleunigung der Traubenlese, den Ausgleich eines etwaigen Personalmangels, die Senkung der Verwaltungskosten sowie die Chance geht, von technologischen Innovationen im Zusammenhang mit der Mechanisierung der Traubenlese zu profitieren, die durch die Möglichkeit der mechanischen Weinlese mit selbstfahrenden oder an Schlepper montierten Maschinen mit horizontaler Schüttelbewegung erheblich bereichert werden; diese Maschinen sind bei der Aufzucht an senkrechten Rahmen wie dem Guyot-System oder dem Cordon-System, die für das Erzeugungsgebiet typisch sind, besonders effizient. Es handelt sich um Lesemaschinen, die auch in hügeligem Gelände arbeiten können und eine hohe Qualität des Leseguts gewährleisten.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 2 „Weinbaunormen“ der Produktspezifikation und Abschnitt 1.8 „Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet“, Buchstabe C des Einzigen Dokuments.

3.   Kennzeichnungsvorschriften

Der Name der größeren geografischen Einheit „Piemonte“ darf bei der Kennzeichnung und Aufmachung der Weine mit der g. U. Nizza verwendet werden.

Begründung: Den Verbrauchern sollen weitere Informationen über die geografische Lage des abgegrenzten Gebiets zur Verfügung gestellt werden, so dass der geografische, ökologische, historische und administrative Zusammenhang der Region Piemont, in der das Erzeugungsgebiet der Weine mit der g. U. Nizza liegt, besser erkennbar wird.

Die Änderung betrifft Artikel 7 Absatz 4 der Produktspezifikation und den Abschnitt „Weitere Bedingungen“ – Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften – des Einzigen Dokuments.

4.   Formale Änderungen

Der Abschnitt „Sonstige Angaben“ des Einzigen Dokuments wurde unter „Kontaktdaten“ in den Punkten 2.1, 2.2, 2.3, und 2.5 aktualisiert.

In der Produktspezifikation wurden die Verweise auf bestimmte Gesetze und Erlasse gestrichen und es wird allgemein auf die in der Sache geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Nizza

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung der weine:

1.   Nizza und Nizza Riserva (Weinkategorie 1)

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot.

Geruch: intensiv, markant, ätherisch.

Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch und rund.

Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): 13 % vol.

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 26 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

2.   Nizza mit der Angabe Vigna und Nizza Riserva mit der Angabe Vigna (Weinkategorie 1)

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot.

Geruch: intensiv, markant, ätherisch.

Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch und rund.

Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): mindestens 13,50% vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 28 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Alterung

Spezifisches önologisches Verfahren

Nizza muss mindestens 18 Monate reifen, davon mindestens 6 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

Nizza Vigna muss mindestens 18 Monate reifen, davon mindestens 6 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

Nizza Riserva muss mindestens 30 Monate reifen, davon mindestens 12 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

Nizza Riserva Vigna muss mindestens 30 Monate reifen, davon mindestens 12 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

2.   Auffüllen von Fässern

Spezifisches önologisches Verfahren

Während der vorgeschriebenen Reifezeit können die Fässer bis zu einer Menge von 10% des Gesamtvolumens mit demselben Wein desselben Jahrgangs aufgefüllt werden, der in anderen Behältnissen als Holzfässern gelagert werden kann.

3.   Anreicherung

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Es gibt keine Bestimmungen zu Anreicherungen zum Zweck der Erhöhung des Alkoholgehalts in den DOCG-Weinen Nizza.

5.2.   Höchsterträge

1.   Nizza und Nizza Riserva

49 Hektoliter je Hektar

2.   Nizza mit der Angabe Vigna im dritten Jahr nach der Bepflanzung

26,60 Hektoliter je Hektar

3.   Nizza mit der Angabe Vigna im vierten Jahr nach der Bepflanzung

30,80 Hektoliter je Hektar

4.   Nizza mit der Angabe Vigna im fünften Jahr nach der Bepflanzung

35 Hektoliter je Hektar

5.   Nizza mit der Angabe Vigna im sechsten Jahr nach der Bepflanzung

39,90 Hektoliter je Hektar

6.   Nizza mit der Angabe Vigna im siebten Jahr nach der Bepflanzung

44,10 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Das Erzeugungsgebiet der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung (DOCG) Nizza umfasst das gesamte Gebiet der folgenden Gemeinden: Agliano Terme, Belveglio, Calamandrana, Castel Boglione, Castelnuovo Belbo, Castelnuovo Calcea, Castel Rocchero, Cortiglione, Incisa Scapaccino, Mombaruzzo, Mombercelli, Nizza Monferrato, Vaglio Serra, Vinchio, Bruno, Rocchetta Palafea, Moasca und San Marzano Oliveto.

7.   Wichtigste keltertraubensorte(n)

Barbera N.

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

G. U. Nizza (Weinkategorie 1)

Natürliche Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Erzeugungsgebiet umfasst 18 Gemeinden, die an die Gemeinde Nizza in der Provinz Asti grenzen; dies war traditionell das bevorzugte Gebiet für den Anbau der Rebsorte Barbera.

Das Gebiet ist geprägt von niedrigen Hügeln mit einer Höhe von 150 bis 400 Metern und gekennzeichnet durch ein gemäßigtes Klima mit schwachen Winden und mittleren jährlichen Niederschlägen von etwa 700 mm. Der Boden ist überwiegend kalkhaltig und mitteltief und ruht auf einem mergelhaltigen Felsgrund aus Kalk- und Sandstein. Das Gelände des Weinbaugebiets Nizza gehört geologisch zum Pliozän-Becken der Provinz Asti; es ist vorwiegend sedimentären Ursprungs, mit hauptsächlich tertiären sandigen Mergel-Formationen. Die Böden weisen einen hohen Calciumcarbonat-Gehalt mit generell wenig organischem Material und einen niedrigen, aber vollkommen ausgeglichenen Nährstoffgehalt auf.

G. U. Nizza

Menschliche Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Die perfekte Synergie zwischen Umwelt und Mensch im Nizza-Gebiet findet in der Verwendung des traditionellen Streifensystems, der doppelten Reberziehung nach Guyot und dem mitunter angewendeten Cordon-System mit der Begrenzung der Erträge und dem rationellen Laubmanagement ihre Synthese; zusammen mit der Ausrichtung nach Süden bewirken diese Faktoren eine Maximierung der Qualität der Barbera-Traube. Die Weinkulturlandschaft des Weinbaugebiets Nizza ist das außergewöhnliche Ergebnis einer Weintradition, die seit der Antike weiterentwickelt und weitergegeben wurde und den Schwerpunkt der sozio-ökonomischen Struktur des Gebietes bildet.

Diese kulturelle Tradition hat ein bewährtes Erbe an Fachwissen zu Weinbau, Weinbereitung und Reifungsverfahren auf der Grundlage gründlicher Kenntnisse der historisch dort gewachsenen Barbera-Sorte und ihrer Fähigkeit zur Anpassung an die besonderen Umweltbedingungen hervorgebracht.

G. U. Nizza

B)

Angaben zur Qualität oder zu den Eigenschaften des Produkts, die überwiegend oder ausschließlich dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind.

Die g. U. Nizza steht für die Erzeugung des wertvollsten Weins in diesem Gebiet. Das Endprodukt wird geprägt durch die Eigenschaften der Böden im Erzeugungsgebiet. Die Nizza-Weine aus Gebieten, deren Böden hauptsächlich aus tonig-sandigen Mergel-Böden bestehen, haben eine höhere Intensität und mehr Farbnuancen, einen mittelhohen pH-Wert und geringere Säure sowie sehr intensive „erdige“ Aromen („tuf“ ist die Bezeichnung für Mergel im lokalen Dialekt); sie sind elegant, hochstrukturiert und langlebig. Weine aus Gebieten mit überwiegend sandigen Böden weisen eine ausgeprägtere Säure, eine geringere Farbintensität und eine Panaschierung von feinen und eleganten Aromen mit balsamischeren Gerüchen nach aromatischen Gräsern auf und gehen mit einer harmonischen Struktur einher.

Die optimale Sonnenexposition sowie die idealen Boden- und Klimaverhältnisse bringen gut strukturierte Weine hervor, die reich an Farbe und für die Reifung geeignet sind und sich über längere Zeiträume gut halten. Die Exposition der Rebflächen gegenüber der Sonne wirkt sich auf die Absorption der Sonnenstrahlen aus und begünstigt die Reifung und die Qualität der Trauben, wobei sich die Konzentration von Zucker und Polyphenolen erhöht.

G. U. Nizza

C)

Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den unter Buchstabe A und den unter Buchstabe B genannten Aspekten

Nizza-Weine erhalten ihre besonderen Qualitätsmerkmale aus der Interaktion zwischen der natürlichen Umwelt und den menschlichen Faktoren der Tradition und des Wissens im Hinblick auf den Anbau, die Weinbereitung und die Reifung. Insbesondere haben Erzeuger sehr qualitative Entscheidungen für den Anbau der Trauben (begrenzte Erträge, insbesondere für Sorten mit der Angabe Vigna) und die Herstellung von Weinen der DOCG Nizza getroffen, indem sie das Verfahren der Anreicherung nicht anwenden.

Das auf die Antike zurückgehende Kulturwissen mit der Reberziehung im Streifensystem oder auch in Spalierform, wobei die Reben mittels eines traditionell nach dem Guyot-System durchgeführten, akkuraten Rebschnitts und einer angemessenen Ausdünnung der Trauben bewirtschaftet werden, bestätigt sich darin, dass die Nizza-Rebflächen sehr niedrige Hektarerträge von höchstens 7 Tonnen aufweisen. In Verbindung mit relativ hohen Tagestemperaturen ermöglichen diese Faktoren die optimale Reifung der Trauben, wodurch Nizza-Weine ihre typischen organoleptischen Eigenschaften erhalten. Bei der Traubenlese, die entweder traditionell von Hand oder unter Einsatz moderner Lesemaschinen, die diese Arbeiten auch in hügeligem Gelände ermöglichen, erfolgt, wird höchste Sorgfalt auf die Sicherstellung einer hohen Qualität der geernteten Trauben verwandt, um deren Qualitätsmerkmale so weit wie möglich zu erhalten. Die Weinbereitungstechnik wurde für dieses hervorragende Ausgangsmaterial perfektioniert; anschließend erfolgt eine angemessene Reifezeit von mindestens 18 Monaten und bis zur mehr als 30 Monaten für den Nizza Riserva.

Die Region Nizza ist ein historisches Zentrum für die Herstellung von Barbera-Weinen im Piemont mit einer beeindruckenden Tradition der Verarbeitung, Reifung und Vermarktung des Endproduktes, was eine Voraussetzung für die Herstellung und weitere Etablierung auf dem Markt der durchschnittlich bis lang gereiften strukturierten Rotweine darstellt.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (verpackung, kennzeichnung, sonstige anforderungen)

Abfüllung in dem abgegrenzten Gebiet

Rechtsgrundlage:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Abfüllung oder Verpackung in dem genannten abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden, um die Qualität zu sichern, den Ursprung zu garantieren und die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.

Der Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet sowie das Image der Ursprungsbezeichnung sind bei der Abfüllung im Erzeugungsgebiet besser gewährleistet, da die Anwendung und Einhaltung aller technischen Transport- und Abfüllvorschriften den Betrieben im zugelassenen Gebiet übertragen werden können. Diese Anforderung kommt daher den Marktteilnehmern zugute, die sich der Risiken bewusst sind und für die Erhaltung der Qualität der Weine mit der Ursprungsbezeichnung verantwortlich sind; dies dient dem Ziel, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft und Qualität der Weine sowie ihre Übereinstimmung mit der Produktspezifikation gewährleisten können.

Kennzeichnungsvorschriften – Verwendung des Namens der größeren geografischen Einheit

Rechtsgrundlage:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der größeren geografischen Einheit „Piemonte“ darf bei der Kennzeichnung und Aufmachung der Weine mit der g. U. Nizza verwendet werden.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/16848


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


Top