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Document 52021XC0319(02)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 2021/C 93/07

    C/2021/1739

    ABl. C 93 vom 19.3.2021, p. 39–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/39


    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2021/C 93/07)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    PERA MANTOVANA

    EU-Nr.: PGI-IT-01533-AM01 — 19.7.2018

    g. U. ( ) g. g. A. (X)

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    C.OR.MA. Soc. Coop.

    Via Cantone 20, San Giovanni del Dosso (MN), Italien

    Tel. +39 386757323

    Fax +39 386757921

    pera@opcorma.it

    corma@pec.confcooperative.it

    Die Genossenschaft C.OR.MA. (C.OR.MA. Soc. Coop.) mit Sitz in San Giovanni del Dosso (MN), Via Cantone 20, ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Erzeugungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Kennzeichnung

    Sonstiges [Verpackung, Kontrollstelle, Kennzeichnung]

    4.   Art der Änderung(en)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

    5.   Änderung(en)

    Beschreibung des Erzeugnisses

    —   Artikel 1 der derzeit geltenden Produktspezifikation

    „Die geschützte geografische Angabe ‚Pera Mantovana‘, gefolgt von einer der in Artikel 2 genannten Sorten, ist Früchten vorbehalten, die die in dieser Produktspezifikation festgelegten Bedingungen und Anforderungen erfüllen.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Die geschützte geografische Angabe ‚Pera Mantovana‘ ist Früchten vorbehalten, die die in dieser Produktspezifikation festgelegten Bedingungen und Anforderungen erfüllen.“

    Der Satzteil „gefolgt von einer der in Artikel 2 genannten Sorten“ wurde gestrichen, da der eingetragene Name „Pera Mantovana“ lautet und die in der Spezifikation angegebenen Sorten nicht Teil des eingetragenen Namens sind, wie aus dem derzeitigen Wortlaut irrtümlich geschlossen werden könnte.

    —   Artikel 2 der derzeit geltenden Produktspezifikation und Nummer 5 Buchstabe a der in der DOOR-Datenbank abrufbaren Zusammenfassung

    Die Sätze:

    „Die Angabe ‚Pera Mantovana‘ bezeichnet ausschließlich die Früchte folgender Birnensorten: Abate Fetel, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Bartlett und Williams.“

    und

    „Birnen der Sorte Williams, Max Red Bartlett, Conference, Decana del Comizio, Abate Fetel und Kaiser, die auf hierfür geeigneten Böden mit nicht intensiven Anbauverfahren erzeugt werden.“

    wurden wie folgt geändert:

    „Die Angabe ‚Pera Mantovana‘ bezeichnet ausschließlich die Früchte folgender Birnensorten: Abate Fetel, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Bartlett, Williams, Carmen und Santa Maria.“

    Die Sorten Carmen und Santa Maria wurden hinzugefügt.

    Um bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres Birnen mit der g. g. A. „Pera Mantovana“ zum Verzehr anbieten zu können und das Sortenspektrum zu aktualisieren, wird vorgeschlagen, die frühreifen Sorten Carmen und Santa Maria, die früher geerntet werden, hinzuzufügen. Die Sorten Carmen und Santa Maria werden wie die anderen bereits in der Produktspezifikation der g. g. A. enthaltenen Sorten traditionell in dem Gebiet angebaut, wurden aber aufgrund der begrenzten Erntemengen bisher nicht aufgenommen. In den letzten Jahren ist die Nachfrage der Verbraucher auch aufgrund der früheren Ernte dieser Sorten gestiegen.

    Die Änderung findet auch auf Punkt 5 Buchstabe a der in der DOOR-Datenbank abrufbaren Zusammenfassung Anwendung und wurde in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

    —   Artikel 6 der derzeit geltenden Produktspezifikation

    Der folgende Text:

    „Beim Inverkehrbringen unter der g. g. A. ‚Pera Mantovana‘ müssen Birnen folgende Merkmale aufweisen:

    Abate Fetel

    Epikarp: hellgrün-gelblich, in der Kelchpartie und um den Stiel berostet,

    Form: kalebassenförmig, länglich,

    Größe: Mindestdurchmesser 65 mm,

    Durchschnittsgewicht der Früchte: mindestens 260 g,

    Zuckergehalt: 11 °Brix,

    Festigkeit: 5,

    Geschmack: süß.

    Conference

    Epikarp: Grün-gelblich, verbreitete Berostung in der Kelchpartie, die oft das untere Drittel

    der Frucht umfasst,

    Form: birnenförmig, oft symmetrisch,

    Größe: Durchmesser: 60 mm,

    Durchschnittsgewicht der Früchte: mindestens 158 g,

    Zuckergehalt: 11 °Brix,

    Festigkeit: 5,5,

    Geschmack: süß.

    Decana del Comizio

    Epikarp: glatt, hellgrün-gelblich, sonnenseitig oft rosa Schattierungen, verstreute Berostung,

    Form: kreiselförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser: 70 mm,

    Durchschnittsgewicht der Früchte: mindestens 240 g,

    Zuckergehalt: 11 °Brix,

    Festigkeit: 4,

    Geschmack: süß, aromatisch.

    Kaiser

    Epikarp: rau, vollständig berostet,

    Form: kalebassenförmig/birnenförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser: 65 mm,

    Durchschnittsgewicht der Früchte: mindestens 250 g,

    Zuckergehalt: 11 °Brix,

    Festigkeit: 5,7,

    Geschmack: feines, saftiges Fruchtfleisch, schmelzend und wohlschmeckend.

    Williams und Max Red Bartlett

    Epikarp: glatt, Grundfarbe gelb, unterschiedlich ausgedehnte rosa oder lebhaft rote Deckfärbung, bisweilen gestreift,

    Form: quitten- oder birnenförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser: 60 mm,

    Durchschnittsgewicht der Früchte: mindestens 185 g,

    Zuckergehalt: 11 °Brix,

    Festigkeit: 6,5,

    Geschmack: süß, aromatisch.“

    wurde wie folgt geändert und in Artikel 2 der geänderten Produktspezifikation aufgenommen:

    „Beim Inverkehrbringen unter der g. g. A. ‚Pera Mantovana‘ müssen Birnen folgende Merkmale aufweisen:

    Abate Fetel

    Epikarp: hellgrün-gelblich, in der Kelchpartie und um den Stiel berostet,

    Form: kalebassenförmig, länglich,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 5,5/0,5 kg/cm2.

    Conference

    Epikarp: grün-gelblich, verbreitete Berostung in der Kelchpartie, die oft das untere Drittel der Frucht umfasst,

    Form: birnenförmig, oft symmetrisch,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 5,5/0,5 kg/cm2.

    Decana del Comizio

    Epikarp: glatt, hellgrün-gelblich, oft rosa Schattierungen, verstreute Berostung,

    Form: kreiselförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser 70 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 4,5/0,5 kg/cm2.

    Kaiser

    Epikarp: rau, vollständig berostet,

    Form: kalebassenförmig/birnenförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 6,0/0,5 kg/cm2.

    Williams und Max Red Bartlett

    Epikarp: glatt, Grundfarbe gelb, unterschiedlich ausgedehnte rosa oder lebhaft rote Deckfärbung, bisweilen gestreift,

    Form: quitten- oder birnenförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 7,0/0,5 kg/cm2.“

    Die Beschreibungen der Merkmale der Früchte wurden für alle Sorten wie folgt geändert:

    Das Durchschnittsgewicht der Früchte wurde gestrichen, da dieser Parameter nicht nur keinen qualitativen Aspekt darstellt, sondern auch direkt mit der Größe zusammenhängt. Für den qualitativen und wirtschaftlichen Aspekt ist neben dem Gewicht die Größe der Frucht entscheidend.

    Die Beschreibung des Geschmacks wurde gestrichen, da es sich dabei um einen subjektiven und daher schwer zu beurteilenden Parameter handelt.

    In Bezug auf den Parameter „Festigkeit“ wird eine Ergänzung um den Wortteil „Höchst-“ und die Maßeinheit (kg) vorgeschlagen, um zu verdeutlichen, dass dieser Wert der Höchstgrenze entspricht, die nicht überschritten werden darf.

    Aus Gründen der Klarheit wird vorgeschlagen, vor dem Begriff „Zuckergehalt“ den Wortteil „Mindest-“ einzufügen. Die in der Produktspezifikation angegebenen Werte sind dementsprechend als Untergrenze zu verstehen.

    Weitere Änderungen:

    Bei der Sorte Abate Fetel:

    Der Mindestdurchmesser des Parameters „Größe“ wurde von 65 mm auf 60 mm geändert.

    Bei der Sorte Kaiser:

    Der Mindestdurchmesser des Parameters „Größe“ wurde von 65 mm auf 60 mm geändert.

    Es wird in Bezug auf die Größe der Sorten Abate Fetel und Kaiser vorgeschlagen, den Mindestdurchmesser geringfügig von 65 mm auf 60 mm zu verringern, da die Nachfrage nach kleineren Fruchtgrößen (Einzelportionen) in der Gemeinschaftsverpflegung, in Schulen (Schulobstprogramm) und generell im Außer-Haus-Verzehr gestiegen ist.

    Es wird beantragt, die Festigkeitswerte folgender Sorten wie folgt zu erhöhen: Abate Fetel von 5 auf 5,5, Kaiser von 5,7 auf 6, Decana del Comizio von 4 auf 4,5 sowie Williams und Max Red Bartlett von 6,5 auf 7. Der Parameter „Höchstfestigkeit“, ausgedrückt in kg/cm2, ist zu berücksichtigen. Dieser Wert wurde erhöht, um die Lagerung des Erzeugnisses unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen und somit den Qualitätsanforderungen der Verbraucher besser gerecht zu werden und damit es, insbesondere im Falle der Ausfuhr, länger auf dem Markt bleiben kann.

    Schließlich wurden entsprechend der in Artikel 2 genannten Änderung bei den Sorten Santa Maria und Carmen die folgenden beschreibenden Parameter hinzugefügt:

    Santa Maria

    Epikarp: glatt, Grundfarbe grün-gelb,

    Form: birnenförmig oder birnenförmig verkürzt,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 6,0/0,5 kg/cm2.

    Carmen

    Epikarp: grün mit rosa Schattierungen,

    Form: kalebassenförmig, leicht länglich,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 6,0/0,5 kg/cm2.

    Mit der in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommenen Änderung sollen die chemischen und physikalischen Merkmale in die Liste der Sorten hinzugefügt werden, die gemäß der in der DOOR-Datenbank abrufbaren Zusammenfassung für „Pera Mantovana“ zugelassen sind.

    Geografisches Gebiet

    — Artikel 3 der derzeit geltenden Produktspezifikation

    Aufgrund der Zusammenlegung mehrerer Gemeinden mussten einige Änderungen an der Liste der Ortsnamen vorgenommen werden. Konkret sind das folgende Änderungen:

    Aus der Zusammenlegung der Gemeinden Carbonara sul Po und Borgofranco ist die neue Gemeinde Borgocarbonara entstanden.

    Aus der Zusammenlegung der Gemeinden Borgoforte und Virgilio ist die neue Gemeinde Borgo Virgilio entstanden.

    Aus der Zusammenlegung der Gemeinden Pieve di Coriano, Revere und Villa Poma ist die neue Gemeinde Borgo Mantovano entstanden.

    Aus der Zusammenlegung der Gemeinden Sermide und Felonica ist die neue Gemeinde Sermide e Felonica entstanden.

    Artikel 3 wurde daher wie folgt geändert:

    „Das Erzeugungsgebiet umfasst den für den Anbau von Birnen geeigneten Teil des Gebiets der Provinz Mantua mit folgenden Gemeinden: Sabbioneta, Commessaggio, Viadana, Pomponesco, Dosolo, Gazzuolo, Suzzara, Borgo Virgilio, Motteggiana, Bagnolo San Vito, Sustinente, Gonzaga, Pegognaga, Moglia, San Benedetto Po, Quistello, Quingentole, San Giacomo delle Segnate, San Giovanni del Dosso, Schivenoglia, Borgo Mantovano, Ostiglia, Serravalle a Po, Poggio Rusco, Magnacavallo, Borgocarbonara und Sermide e Felonica.“

    Die Änderung findet auch auf Punkt 5 Buchstabe c der in der DOOR-Datenbank abrufbaren Zusammenfassung Anwendung und wurde in Punkt 4 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

    Ursprungsnachweis

    —   Artikel 5 der derzeit geltenden Produktspezifikation

    Der folgende Absatz:

    „Die Region Lombardei kontrolliert die Einhaltung geeigneter technischer Bedingungen gemäß Artikel 4. Die zur Erzeugung von ‚Pera Mantovana‘ geeigneten Birnenplantagen sind in ein Verzeichnis eingetragen, das jedes Jahr erstellt, aktualisiert und veröffentlicht wird. Eine Kopie dieses Verzeichnisses wird bei allen zum Erzeugungsgebiet gehörenden Gemeinden hinterlegt.

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft gibt an, welche Modalitäten bei der Eintragung, der Vorlage der jährlichen Erzeugungsmeldungen und der entsprechenden Bescheinigungen zum Zweck einer ordnungsgemäßen und angemessenen Kontrolle der anerkannten und alljährlich mit geschützter geografischer Angabe vermarkteten Erzeugung einzuhalten sind.“

    wurde wie folgt ersetzt und in Artikel 4 aufgenommen:

    „Jeder Erzeugungsschritt wird durch Aufzeichnung aller Betriebsmittel und aller Erzeugnisse dokumentiert.

    Die Kontrollstelle gewährleistet anhand von ihr geführter Verzeichnisse der Erzeuger und Verpackungsbetriebe sowie durch die Meldung der genutzten Katasterparzellen und der erzeugten Mengen die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses. Alle in den einschlägigen Verzeichnissen eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten unterliegen der Kontrolle gemäß der Produktspezifikation und dem betreffenden Kontrollplan, der von der Kontrollstelle erstellt wird.“

    Dieser Absatz musste ersetzt werden, um die Spezifikation mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Einklang zu bringen.

    Für die Kontrolle der Einhaltung der in der Spezifikation beschriebenen technischen Bedingungen ist nicht die Region Lombardei, sondern die vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft hierzu ermächtigte Kontrollstelle zuständig.

    Der neue Wortlaut ändert nichts an den Bestimmungen über die Eintragung von Birnenplantagen in die Verzeichnisse/Listen und über die Meldung der Erzeugung, die nach den geltenden Vorschriften gemäß dem vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft genehmigten Kontrollplan direkt von der Kontrollstelle verwaltet werden.

    Die an dem Absatz vorgenommene Änderung, die sich nicht auf die bisher angewandten Kontrollverfahren auswirkt, ist also lediglich formaler Natur.

    Erzeugungsverfahren

    —   Artikel 4 der derzeit geltenden Produktspezifikation

    Folgender Satz wurde gestrichen:

    „Bewässerung, Düngung und andere Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken sind nach den von den zuständigen Dienststellen der Region Lombardei vorgegebenen technischen Vorschriften durchzuführen.“

    Die Anbau- und landwirtschaftlichen Verfahren sind Teil des historischen Erbes des Erzeugungsgebiets, wobei die staatlichen Stellen nur eine unterstützende Rolle zur Verbesserung der Produktqualität spielen, indem sie landwirtschaftliche Spezifikationen und Vorschriften zur Gewährleistung der integrierten Bewirtschaftung ausarbeiten. Darüber hinaus wird die Kontrolle der Einhaltung der in der Spezifikation festgelegten landwirtschaftlichen Verfahren im Einklang mit der im vorstehenden Punkt genannten Änderung von der vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft ermächtigten Kontrollstelle wahrgenommen.

    Die an dem Absatz vorgenommene Änderung wirkt sich daher nicht auf die bisher angewandten Kontrollverfahren aus.

    Der folgende Satz:

    „Die zugelassenen Pflanzabstände sind jene, die allgemein angewendet werden, wobei für neue Anpflanzungen eine Pflanzdichte von maximal 5 000 Bäumen pro Hektar möglich ist.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Die zugelassenen Pflanzabstände sind jene, die allgemein angewendet werden, wobei eine Pflanzdichte von maximal 6 000 Bäumen pro Hektar möglich ist.“

    Die Dichte pro Hektar wurde auf maximal 6 000 Bäume erhöht.

    Im Anschluss an den Antrag auf Einführung des Erziehungssystems „Vertikalachse“, bei dem es sich um eine Weiterentwicklung der Spindel handelt, wird vorgeschlagen, im Hinblick auf die Anwendung fortschrittlicherer Pflanztechniken die Höchstzahl an Bäumen pro Hektar von 5 000 auf 6 000 Bäume zu erhöhen, wobei die Qualität des Enderzeugnisses, wie in der Produktspezifikation beschrieben, unverändert bleibt.

    Der folgende Satz:

    „Die zulässigen Standarderziehungsmethoden können bis zur sogenannten emilianischen Vase (vaso emiliano) und deren Abwandlungen zurückverfolgt werden; die zulässigen Spaliermethoden sind Fächer und Spindel sowie Abwandlungen davon.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Die Standarderziehungsmethoden können bis zur sogenannten emilianischen Vase (vaso emiliano) und deren Abwandlungen zurückverfolgt werden; die zulässigen Spaliermethoden sind Fächer, Spindel, „Vertikalachse“ sowie Abwandlungen davon.“

    Zu den Erziehungsmethoden wurde das System „Vertikalachse“ hinzugefügt, da es sich dabei um eine Weiterentwicklung der Spindel handelt.

    Der folgende Satz:

    „Die Anbautechniken müssen mindestens einen Winterschnitt und zwei Sommerschnitte beinhalten.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Die Anbautechniken müssen mindestens einen Winterschnitt beinhalten.“

    Die Anforderung in Bezug auf „zwei Sommerschnitte“ wurde gestrichen, da solche Maßnahmen inzwischen aus Pflanzenschutzgründen verboten sind: Werden Triebe geschnitten, so erleichtert dies dem Bakterium Erwinia amylovora, das den Feuerbrand verursacht, in die Pflanze einzudringen.

    Der folgende Satz:

    „Soweit möglich sollte der Pflanzenschutz hauptsächlich integrierte oder biologische Verfahren umfassen.“

    wurde wie folgt umformuliert:

    „Der Pflanzenschutz muss integrierte oder biologische Verfahren umfassen.“

    Der Satz wurde präziser formuliert und integrierte oder biologische Verfahren werden für Landwirte verpflichtend.

    Der folgende Satz:

    „Die zulässige Höchstproduktion beträgt für alle zugelassenen Sorten 45 000 kg pro Hektar.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Die zulässige Höchstproduktion beträgt für alle zugelassenen Sorten 55 000 kg pro Hektar.“

    Die zulässige Höchstproduktion wird für alle zugelassenen Sorten auf 55 000 kg pro Hektar erhöht. Es wird vorgeschlagen, die zulässige Höchstproduktion von 45 000 kg auf 55 000 kg pro Hektar zu erhöhen, da die im Laufe der Jahre in der Landwirtschaft eingeführten technischen Neuerungen (Beregnungsdüngung, neue Unterlagen, dichtere Pflanzungen, neue Sorten usw.) höhere Erträge ermöglichen, ohne die spezifischen Merkmale des Erzeugnisses zu beeinträchtigen.

    Folgender Satz wurde gestrichen:

    „Innerhalb dieser Grenze setzt die Region Lombardei unter Berücksichtigung der saisonbedingten Entwicklung und der umweltbedingten Anbaubedingungen jährlich bis zum 15. Juli für jede in Artikel 2 vorgesehene Sorte eine Durchschnittsproduktion pro Einheit als Richtwert fest.“

    Es wird vorgeschlagen, diese Zuständigkeit der Region Lombardei zu streichen, da sie für den Inhalt der Spezifikation nicht relevant ist, in der die von den Landwirten einzuhaltende Produktionshöchstmenge pro Hektar eindeutig festgelegt ist.

    Der Satz:

    „Bei der Konservierung von Früchten, die mit der g. g. A. ‚Pera Mantovana‘ bezeichnet werden können, muss ein Kühlverfahren zu Anwendung kommen.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Bei der Konservierung von Früchten, die für die Vermarktung unter der g. g. A. ‚Pera Mantovana‘ geeignet sind, muss ein Kühlverfahren zur Anwendung kommen.“

    Der Satz wurde dahin gehend umformuliert, dass die Eignung des Erzeugnisses für die Bescheinigung der g. g. A. stärker betont wird.

    Folgender Satz wurde gestrichen:

    „Die Luftfeuchtigkeits- und Temperaturwerte in den Kühlanlagen müssen den Qualitätsanforderungen genügen.“

    Die Streichung dieses Satzes wird als angezeigt erachtet, da er keine objektiven und messbaren Parameter enthält und daher unklar und unvollständig ist. Darüber hinaus können die Luftfeuchtigkeits- und Temperaturparameter in den Lagern je nach den unterschiedlichen Anforderungen der Kunden in Bezug auf die Reife des Erzeugnisses variieren.

    Der Satz:

    „Die für den Verkauf im Frühjahr bestimmten Sorten Conference, Decana del Comizio und Kaiser müssen in kontrollierter Atmosphäre aufbewahrt werden.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Die Mengen der für den Verkauf im Frühjahr bestimmten Sorten (Williams, Max Red Bartlett, Abate Fetel, Conference, Decana del Comizio und Kaiser) müssen in kontrollierter Atmosphäre aufbewahrt werden.“

    Mit dieser formalen Änderung soll präzisiert werden, dass es um die für den Verkauf bestimmten „Mengen“ geht.

    Darüber hinaus hat die Einführung neuer Konservierungstechniken dazu geführt, dass die Sorten Williams, Max Red Bartlett und Abate Fetel auch im Frühjahr vermarktet werden können; es wird daher beantragt, sie in die Produktspezifikation aufzunehmen.

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Die Angaben aus dem Jahr 1998 zur Aufnahme von „Pera Mantovana“ in das Verzeichnis der Europäischen Union der g. U. und g. g. A. wurden in die Produktspezifikation aufgenommen und in Punkt 5 des Einzigen Dokuments übernommen; diese werden in Punkt 5 Buchstaben d und f der in der DOOR-Datenbank abrufbaren Zusammenfassung aufgenommen. Darüber hinaus wurden die der Eintragung von „Pera Mantovana“ zugrunde liegenden Anforderungen präzisiert. Da diese Informationen bereits in den Eintragungsunterlagen enthalten sind, handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung.

    Die hinzugefügten Informationen lauten wie folgt:

    „Der Eintragungsantrag stützt sich auf die Qualität von ‚Pera Mantovana‘, die auf natürliche Faktoren zurückzuführen ist.

    Das traditionell als Oltrepò Mantovano bezeichnete Gebiet weist verschiedene besonders interessante und alte Zeugnisse des Qualitätsbirnenanbaus auf.

    Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Gebiet Oltrepò Mantovano und den Merkmalen des historischen Birnenanbaus vor Ort.

    Das Gebiet wird von einer großen Schwemmlandebene dominiert, die im Laufe der Zeit durch Ablagerungen aus verschiedenen Einzugsgebieten entstanden ist. Die Böden werden dadurch erheblich mit Mineralien angereichert, und dank der so entstandenen fruchtbaren Böden können Birnen von hervorragender Qualität erzeugt werden.

    In diesem Gebiet kann der Anbau von Birnen ohne die ‚Eingriffe‘ erfolgen, die der Landwirtschaft dank technologischer Innovationen in den letzten Jahren zur Verfügung stehen, wobei die natürlichen Bedingungen des betreffenden Gebiets, die sich von denen der benachbarten Regionen erheblich unterscheiden, optimal genutzt werden.

    In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen wurde die besondere Eignung dieses Gebiets für den Birnenanbau nachgewiesen und die hohe Fruchtbarkeit des Bodens, auf dem Birnen mit der g. g. A. ‚Pera Mantovana‘ angebaut wird, bestätigt.

    Die Landwirte in diesem Gebiet kultivieren seit Hunderten von Jahren Birnbäume.

    Viele Jahrhunderte lang blieb die Birne eine kostbare Frucht, die jedoch meist auf die ‚broli‘ (Küchengärten) der herrschaftlichen Höfe beschränkt war.

    Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat der Birnenanbau infolge verbesserter Marktstrukturen sowie Transport- und Lagereinrichtungen einen starken Aufschwung erlebt, der sich in einer sowohl qualitativen als auch mengenmäßigen Steigerung niederschlug.“

    Sonstiges

    Verpackung und Kennzeichnung

    Artikel 7 der derzeit geltenden Produktspezifikation

    Der Absatz:

    „Beim Inverkehrbringen muss ‚Pera Mantovana‘ so verpackt sein, dass etwaige spezifische Kennzeichnungen angebracht werden können. Die Behältnisse müssen in jedem Fall so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Früchte mit der g. g A. ‚Pera Mantovana‘ müssen beim Inverkehrbringen so verpackt sein, dass auf 50 % der einzelnen Früchte einer Packung oder direkt auf der Verpackung, wenn sie verschlossen ist, eine spezifische Kennzeichnung mit den Angaben ‚Pera Mantovana‘ und ‚Indicazione Geografica Protetta‘ (geschützte geografische Angabe) oder dem entsprechenden Akronym ‚IGP‘ (g. g. A.) angebracht werden kann.“

    Folgender Satz wurde gestrichen: „Die Behältnisse müssen in jedem Fall so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.“ In der Neuformulierung wird präzisiert, dass Früchte mit der g. g. A. „Pera Mantovana“ so verpackt sein müssen, dass auf 50 % der einzelnen Früchte oder direkt auf der Verpackung, wenn sie verschlossen ist, eine spezifische Kennzeichnung angebracht werden kann.

    Mit der Änderung wird einer Reihe von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den verschiedenen Arten von Behältnissen, die verwendet werden können, Rechnung getragen. Nicht alle Behältnisse sind zum Verschließen geeignet, insbesondere Großgebinde wie Steigen, Kartons und Kisten, in denen das Erzeugnis lose verkauft wird. Um die Identifizierung zu gewährleisten, sollten mindestens 50 % der Früchte in diesen Behältnissen mit Aufklebern versehen sein; Packungen ohne Aufkleber auf den Früchten sollten verschlossen werden, um zu verhindern, dass der Inhalt ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.

    Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments wird durch den wie oben ausgeführt geänderten Absatz ergänzt.

    Der folgende Satz wurde hinzugefügt, um den Verpackungsbetrieben Spielraum hinsichtlich der Art der verwendeten Verpackung zu gewähren, damit sie besser auf die Bedürfnisse des Marktes reagieren können.

    „Alle in der EU nach geltenden Rechtsvorschriften akzeptierten Verpackungen dürfen verwendet werden, unabhängig davon, ob sie verschlossen werden können (Körbe, Schalen) oder offen sind (Steigen, Kartons, Kisten).“

    Der Absatz:

    „Das Erzeugnis muss zwischen dem 10. August und dem 31. Mai des folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden, und zwar in den nachstehend für jede Sorte angegebenen Zeiträumen:

    Abate Fetel: 20. September bis 10. Februar,

    Conference: 15. Oktober bis 30. Mai,

    Decana del Comizio: 30. September bis 30. März,

    Kaiser: 15. September bis 15. März,

    Max Red Bartlett: 20. August bis 10. November,

    Williams: 10. August bis 10. November.“

    wurde wie folgt geändert:

    „Das Erzeugnis muss zwischen dem 15. Juli und dem 30. Juni des folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.“

    Die Daten, zu denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht werden darf, wurden wie folgt geändert: „Das Erzeugnis muss zwischen dem 15. Juli und dem 30. Juni des folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.“ Der Satzteil „und zwar in den nachstehend für jede Sorte angegebenen Zeiträumen“ und folglich auch die Angaben zu den einzelnen Sorten wurden gestrichen. Es wird vorgeschlagen, das Anfangs- und Enddatum für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu ändern:

    Anfangsdatum für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses: 15. Juli statt 10. August, um die frühreifen Sorten Carmen und Santa Maria zu fördern, deren Aufnahme beantragt wurde, und weil aufgrund der Klimaveränderungen die Ernte im Laufe der Jahre bei allen Sorten immer häufiger vorgezogen werden musste,

    Enddatum für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses: Vom 31. Mai auf den 30. Juni verlegt, da die im Laufe der Zeit entwickelten modernen Konservierungsverfahren eine längere Aufbewahrung ohne Qualitätsverlust des Erzeugnisses ermöglichen. Darüber hinaus ist es aufgrund von Marktanforderungen notwendig, das Angebot nicht auf einen kurzen Zeitraum zu konzentrieren. Die konkreten Termine für das Inverkehrbringen der einzelnen Sorten sind von den — zunehmend variablen — saisonalen Witterungsbedingungen abhängig, und eine Beschränkung auf feste Zeitpunkte ist nicht mehr realistisch.

    Der Absatz:

    „Auf dem Behältnis ist in Buchstaben derselben Größe die Angabe ‚Pera Mantovana‘ anzubringen, gefolgt vom Hinweis ‚Indicazione Geografica Protetta‘ (geschützte geografische Angabe) und anschließend vom Namen der Sorte. Im selben Sichtfeld sind Name, Firmenname und Anschrift des Verpackungsbetriebs sowie das ursprüngliche Bruttogewicht anzugeben.“

    sowie der folgende Satz in Punkt 5 Buchstabe h der Zusammenfassung:

    „Beim Inverkehrbringen muss das Erzeugnis die Angabe ‚Pera Mantovana‘ tragen, gefolgt vom Hinweis ‚Indicazione Geografica Protetta‘ (geschützte geografische Angabe) und etwaigen Kennzeichnungen.“

    wurden wie folgt geändert:

    „Die Kennzeichnungen ‚Pera Mantovana‘ und ‚Indicazione Geografica Protetta‘ (geschützte geografische Angabe) oder die entsprechende Abkürzung ‚IGP‘ (g. g. A.) müssen in deutlich lesbaren Druckbuchstaben gleicher Größe auf der Vorder- oder Innenseite der Packungen oder Behältnisse erscheinen.

    Name, Handelsmarke oder Firmenname und Anschrift des Verpackungsbetriebs sowie der Name der Sorte können ebenfalls im selben Sichtfeld erscheinen.“

    Der Ort der Anbringung der Kennzeichnung „Pera Mantovana“ und „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) auf der Verpackung wurde präzisiert. Die Angabe der Sorte, der Handelsmarke oder des Firmennamens und der Anschrift des Verpackungsbetriebs auf der Verpackung wurde freigestellt, und die Anforderung, das ursprüngliche Bruttogewicht anzugeben, wurde gestrichen, da es kein typisches Merkmal ist und für diese Art von Erzeugnis nicht zwingend erforderlich ist.

    Die vorgeschlagene Änderung gilt für Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments.

    Dem Artikel wird folgender Absatz angefügt:

    „Bei losem Verkauf von Erzeugnissen an den Endverbraucher aus Verpackungen oder Steigen, die verschlossen sind oder Früchte mit Aufklebern enthalten, müssen diese in speziellen Fächern oder Behältnissen angeboten werden, auf denen deutlich sichtbar dieselben Angaben, die gemäß der Produktspezifikation für die Verpackung erforderlich sind, oder die Angaben auf der Verpackung mit den einzelnen Früchten, die lose verkauft werden sollen, angebracht sind.“

    Mit der Hinzufügung dieser Informationen soll der in der Regel in den Verkaufsstellen erfolgende lose Verkauf von Erzeugnissen aus Verpackungen oder Steigen, die verschlossen sind oder Früchte mit Aufklebern enthalten, geregelt werden, um sicherzustellen, dass der Verbraucher alle notwendigen Informationen erhält, um Früchte mit der g. g. A. „Pera Mantovana“ erkennen zu können.

    Die Ergänzung gilt für Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments.

    Der Absatz:

    „Auf Antrag der betreffenden Erzeuger kann ein Bildzeichen verwendet werden. Dieses Bildzeichen entspricht der künstlerischen Darstellung, einschließlich der etwaigen farblichen Grundlage, des besonders ausgestalteten bzw. des spezifischen, unverwechselbaren Logos, das in untrennbarer Verbindung mit der geografischen Angabe verwendet werden muss.“

    wurde gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Bei der Kennzeichnung handelt es sich um einen Aufkleber von ausreichender Größe für deutliche Sichtbarkeit. Es hat die Form einer konzentrischen Ellipse mit einem gelben Innenbereich (Yellow p 102 c) und einem roten Außenbereich (Pantone p485), in den in weißen Großbuchstaben und in der Schriftart ITC Avant Garde Gothic die Angaben ‚Pera Mantovana‘ und ‚Indicazione Geografica Protetta‘ (geschützte geografische Angabe) oder das entsprechende Akronym ‚IGP‘ (g. g. A.) eingetragen sind.

    Die Verwendung von Begriffen, die sich auf Unternehmen, Namen, Firmennamen, private Marken und Vereinigungen beziehen, ist möglich, sofern sie nicht anpreisenden Charakter haben oder geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen. Diese Begriffe sind im gelb gehaltenen inneren Bereich des Etiketts, der Verpackung oder des Aufklebers in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens so hoch sind wie die für den Hinweis ‚Indicazione Geografica Protetta‘ (geschützte geografische Angabe) verwendeten.“

    Der Absatz wurde durch präzisere Bestimmungen ersetzt, die im Einklang mit den vorherigen Änderungen in Bezug auf die Kennzeichnung stehen, deren grafische Merkmale und Größe im Hinblick auf die Gewährleistung der Sichtbarkeit und hohen Wiedererkennbarkeit des Erzeugnisses festgelegt wurden.

    Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Begriffe, die sich auf Unternehmen, Namen, Firmennamen, private Marken und Vereinigungen beziehen, zu verwenden, die keinen anpreisenden Charakter haben und nicht geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen. Diese Begriffe sind im gelb gehaltenen inneren Bereich des Etiketts, der Verpackung oder des Aufklebers in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens so hoch sind wie die für den Hinweis „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) verwendeten.

    Folgender Satz wurde gestrichen:

    „Die für die Ausfuhr bestimmten Partien müssen die Angabe ‚Made in Italy‘ tragen.“

    Es wird vorgeschlagen, den Hinweis bezüglich „Made in Italy“ zu streichen, da eine solche Angabe bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

    Kennzeichnung

    Um die Wiedererkennbarkeit des Erzeugnisses zu erhöhen, wurde es als angemessen erachtet, eine Abbildung der Kennzeichnung in die Produktspezifikation und in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufzunehmen.

    Image 1

    Kontrollstelle

    Gemäß Artikel 7 der geänderten Produktspezifikation wurde der Verweis auf die Kontrollstelle wie folgt neu hinzugefügt:

    „Die Überwachung der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Als Kontrollstelle für die Überwachung der g. g. A. ‚Pera Mantovana‘ wurde die CSQA Certificazioni srl mit Sitz in Via S. Gaetano 74, 36016 Thiene (VI), Italien (Tel. +39 445313011, Fax +39 445313070, E-Mail: csqa@csqa.itcsqa@csqa.it“

    Damit wird die Produktspezifikation an die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angepasst.

    EINZIGES DOKUMENT

    „PERA MANTOVANA“

    EU-Nr.: PGI-IT-01533-AM01 — 19.7.2018

    g. g. A. (X) g. U. ( )

    1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

    „Pera Mantovana“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Die Angabe „Pera Mantovana“ bezeichnet ausschließlich die Früchte folgender Birnensorten: Abate Fetel, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Bartlett, Williams, Carmen und Santa Maria.

    Beim Inverkehrbringen unter der g. g. A. „Pera Mantovana“ müssen Birnen folgende Merkmale aufweisen:

    Abate Fetel

    Epikarp: hellgrün-gelblich, in der Kelchpartie und um den Stiel berostet,

    Form: kalebassenförmig, länglich,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 5,5/0,5 kg/cm2.

    Conference

    Epikarp: grün-gelblich, verbreitete Berostung in der Kelchpartie, die oft das untere Drittel der Frucht umfasst,

    Form: birnenförmig, oft symmetrisch,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 5,5/0,5 kg/cm2.

    Decana del Comizio

    Epikarp: glatt, hellgrün-gelblich, oft rosa Schattierungen, verstreute Berostung,

    Form: kreiselförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser 70 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 4,5/0,5 kg/cm2.

    Kaiser

    Epikarp: rau, vollständig berostet,

    Form: kalebassenförmig-birnenförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 6,0/0,5 kg/cm2.

    Williams und Max Red Bartlett

    Epikarp: glatt, Grundfarbe gelb, unterschiedlich ausgedehnte rosa oder lebhaft rote

    Deckfärbung, bisweilen gestreift,

    Form: quitten- oder birnenförmig,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 7,0/0,5 kg/cm2.

    Santa Maria

    Epikarp: glatt, Grundfarbe grün-gelb,

    Form: birnenförmig oder birnenförmig verkürzt,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 6,0/0,5 kg/cm2.

    Carmen

    Epikarp: grün mit rosa Schattierungen,

    Form: kalebassenförmig, leicht länglich,

    Größe: Mindestdurchmesser 60 mm,

    Mindestzuckergehalt: 11 °Brix,

    Höchstfestigkeit: 6,0/0,5 kg/cm2.

    3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Alle Erzeugungsschritte vom Anbau bis zur Ernte müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

    3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Früchte mit der g. g A. „Pera Mantovana“ müssen beim Inverkehrbringen so verpackt sein, dass auf 50 % der einzelnen Früchte einer Packung oder direkt auf der Verpackung, wenn sie verschlossen ist, eine spezifische Kennzeichnung mit den Angaben „Pera Mantovana“ und „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) oder dem entsprechenden Akronym „IGP“ (g. g. A.) angebracht werden kann.

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Die Kennzeichnungen „Pera Mantovana“ und „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) oder die entsprechende Abkürzung „IGP“ (g. g. A.) müssen in deutlich lesbaren Druckbuchstaben gleicher Größe auf der Vorder- oder Innenseite der Packungen oder Behältnisse erscheinen.

    Name, Handelsmarke oder Firmenname und Anschrift des Verpackungsbetriebs sowie der Name der Sorte können ebenfalls im selben Sichtfeld erscheinen.

    Bei losem Verkauf von Erzeugnissen an den Endverbraucher aus Verpackungen oder Steigen, die verschlossen sind oder Früchte mit Aufklebern enthalten, müssen sie in speziellen Fächern oder Behältnissen angeboten werden, auf denen deutlich sichtbar dieselben Angaben, die für die Verpackung erforderlich sind, oder die Angaben auf der Verpackung mit den einzelnen Früchten, die lose verkauft werden sollen, angebracht sind.

    Die Kennzeichnung sieht wie folgt aus:

    Image 2

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das Erzeugungsgebiet, auch Oltrepò Mantovano (Nordufer des Po bei Mantua) genannt, umfasst den für den Anbau von Birnen geeigneten Teil des Gebiets der Provinz Mantua mit folgenden Gemeinden: Sabbioneta, Commessaggio, Viadana, Pomponesco, Dosolo, Gazzuolo, Suzzara, Borgo Virgilio, Motteggiana, Bagnolo San Vito, Sustinente, Gonzaga, Pegognaga, Moglia, San Benedetto Po, Quistello, Quingentole, San Giacomo delle Segnate, San Giovanni del Dosso, Schivenoglia, Borgo Mantovano, Ostiglia, Serravalle a Po, Poggio Rusco, Magnacavallo, Borgocarbonara und Sermide e Felonica.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Der Eintragungsantrag stützt sich auf die Qualität von „Pera Mantovana“, die auf natürliche Faktoren zurückzuführen ist.

    Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Gebiet Oltrepò Mantovano und den Merkmalen des historischen Birnenanbaus vor Ort.

    Das traditionell als Oltrepò Mantovano bezeichnete Gebiet weist verschiedene besonders interessante und alte Zeugnisse des Qualitätsbirnenanbaus auf.

    Das Gebiet wird von einer großen Schwemmlandebene dominiert, die im Laufe der Zeit durch Ablagerungen aus verschiedenen Einzugsgebieten entstanden ist. Die Böden werden dadurch erheblich mit Mineralien angereichert, und dank der so entstandenen fruchtbaren Böden können Birnen von hervorragender Qualität erzeugt werden.

    In diesem Gebiet kann der Anbau von Birnen ohne die „Eingriffe“ erfolgen, die der Landwirtschaft dank technologischer Innovationen in den letzten Jahren zur Verfügung stehen, wobei die natürlichen Bedingungen des betreffenden Gebiets, die sich von denen der benachbarten Regionen erheblich unterscheiden, optimal genutzt werden.

    In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen wurde die besondere Eignung dieses Gebiets für den Birnenanbau nachgewiesen und die hohe Fruchtbarkeit des Bodens, auf dem Birnen mit der g. g. A. „Pera Mantovana“ angebaut wird, bestätigt.

    Die Landwirte in diesem Gebiet kultivieren seit Hunderten von Jahren Birnbäume.

    Viele Jahrhunderte lang blieb die Birne eine kostbare Frucht, die jedoch meist auf die „broli“ (Küchengärten) der herrschaftlichen Höfe beschränkt war.

    Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat der Birnenanbau infolge verbesserter Marktstrukturen sowie Transport- und Lagereinrichtungen einen starken Aufschwung erlebt, der sich in einer sowohl qualitativen als auch mengenmäßigen Steigerung niederschlug.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

    (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

    Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Pera Mantovana“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 114 vom 18. Mai 2018 veröffentlicht.

    Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann im Internet abgerufen werden, unter http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

    bzw.

    über die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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