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Document 52021PC0769

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Union sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (kodifizierter Text)

COM/2021/769 final

Brüssel, den 7.12.2021

COM(2021) 769 final

2021/0400(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Union sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (kodifizierter Text)


BEGRÜNDUNG

1.Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2.Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 1 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der betreffenden Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3.Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert 2 und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4.Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr 3 kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind 4 . Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5.Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 96/53/EG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Die vorläufige konsolidierte Fassung wurde vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 24 Amtssprachen erstellt. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang V der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

🡻 96/53 (angepasst)

2021/0400 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der  Union  sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‒

gestützt auf den Vertrag  über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel  91 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses 5 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 6 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

🡻 96/53 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(1)Die Richtlinie  96/53EG  des Rates   7   wurde mehrfach  und erheblich  geändert 8 . Aus Gründen der Klarheit und  der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren .

🡻 2002/7 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2)Mit der Richtlinie 96/53/EG wurden im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik harmonisierte höchstzulässige  Gewichte und  Abmessungen für Straßenfahrzeuge für die  Personen- oder  Güterbeförderung festgelegt.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(3)Es ist erforderlich, eine Definition des Begriffs „unteilbare Ladung“ zu geben, um  die  einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf die Genehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die solche Ladungen befördern, zu gewährleisten.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 10

(4)Da die Tonne als Maßeinheit für das Fahrzeuggewicht allgemein verwendet und verstanden wird, wird diese Einheit auch in dieser Richtlinie angewendet, obwohl die formale Gewichtseinheit das Newton ist.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(5) Im Hinblick auf die Gewährleistung des Funktionierens  des Binnenmarktes sollte sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf den innerstaatlichen Verkehr erstrecken, soweit Merkmale betroffen sind, die die Wettbewerbsbedingungen im Verkehrsbereich maßgeblich berühren, insbesondere die höchstzulässige Länge und Breite der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die für den  Personen- oder  Güterverkehr bestimmt sind.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 12

(6)Was die anderen Merkmale der Fahrzeuge angeht, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nur für Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, andere Werte als in dieser Richtlinie vorgeschrieben gestatten.

🡻 2002/7 Erwägungsgrund 6

(7)Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit müssen Kraftomnibusse bestimmte Leistungskriterien hinsichtlich ihrer Manövrierfähigkeit erfüllen.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 13

(8)Die Höchstlänge von Lastzügen mit ausschiebbaren Kupplungssystemen erreicht in der Praxis bei maximalem Ausschub 18,75 m. Für Lastzüge mit starren Kupplungssystemen sollte dieselbe Höchstlänge gestattet werden.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 16

(9)Bei der Zulassung und beim Einsatz von Fahrzeugen ist zur Verhütung unangemessen hoher Straßenschäden und zur Gewährleistung der Manövrierbarkeit der Anbringung von Luftfederungen oder gleichwertigen Federungen gegenüber mechanischen Federungen der Vorzug zu geben. Eine Überschreitung der betreffenden höchstzulässigen Achslasten muss verhütet werden, und das Fahrzeug muss sich im Rahmen sicherer Grenzwerte in einer Kreisringfläche bewegen können.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 17

(10)Die Mitgliedstaaten sollten über die Möglichkeit verfügen, in ihrem Hoheitsgebiet im innerstaatlichen Güterverkehr Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zuzulassen, deren Abmessungen von den mit dieser Richtlinie festgelegten Abmessungen abweichen, sofern nach dieser Richtlinie die von diesen Fahrzeugen durchgeführten Beförderungsleistungen keine maßgeblichen Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb im Verkehrssektor haben, das heißt, sofern die Leistungen mit Spezialfahrzeugen oder nach einem modularen Konzept erbracht werden.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 19

(11)Während eines Versuchszeitraums, der es gestattet, Nutzen aus dem technischen Fortschritt zu ziehen, sollte die Durchführung örtlicher Transporte durch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen möglich sein, deren Herstellung unter Rückgriff auf neue Technologien oder Konzepte erfolgt, die von den mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften abweichen.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 23

(12)Zur leichteren Überwachung der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den Vorschriften dieser Richtlinie muss sichergestellt werden, dass den Fahrzeugen ein Nachweis dieser Übereinstimmung beigegeben wird.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 1

(13)Die Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen, insbesondere die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), zu verringern, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, die einschlägigen Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und die neuen Markterfordernisse anzupassen und intermodale Beförderungsvorgänge zu erleichtern und gleichzeitig einen unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen sowie die Straßeninfrastruktur zu schützen, ist zu betonen.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(14)Technische Entwicklungen ermöglichen es, einziehbare oder klappbare aerodynamische Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen anzubringen. Dies würde jedoch dazu führen, dass die Höchstlängen überschritten würden. Eine Ausnahmeregelung für die  nach Anhang I dieser Richtlinie zulässigen  Höchstlängen  ist  erforderlich,  um  das Anbringen solcher Einrichtungen zu ermöglichen.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(15)Die verbesserte Aerodynamik des Führerhauses von Kraftfahrzeugen könnte, gegebenenfalls in Kombination mit den einziehbaren oder klappbaren aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen angebracht sind, zu messbaren Vorteilen hinsichtlich der Energieeffizienz der Fahrzeuge führen. Eine Ausnahmeregelung bezüglich der  in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten  Höchstlängen  ist ebenfalls  erforderlich. Diese Ausnahmeregelung sollte nicht dazu benutzt werden, das Ladevermögen des Fahrzeugs zu erhöhen.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 6

(16)Alternative Antriebsstränge, zu denen hybride Antriebsstränge gehören, sind solche, die zum Zweck des mechanischen Antriebs aus einem Betriebskraftstoff und/oder einer Batterie oder einer anderen Speichereinrichtung für elektrische oder mechanische Leistung Energie beziehen. Ihre Nutzung für schwere Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse kann zu einem Mehrgewicht führen, verringert aber die Abgabe von Schadstoffen. Dieses Mehrgewicht sollte nicht durch eine Verringerung der Nutzlast des Fahrzeugs ausgeglichen werden, weil dadurch der Straßenverkehrssektor in wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt würde. Das Mehrgewicht sollte allerdings auch nicht das Ladevermögen des Fahrzeugs erhöhen.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 7

(17)Bei künftigen mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen (mit daraus resultierenden schwereren Antriebssträngen als solchen für Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb) könnte ebenfalls das Mehrgewicht zum Tragen kommen. Diese alternativen Kraftstoffe können daher in die in dieser Richtlinie vorgesehene Liste der alternativen Kraftstoffe aufgenommen werden, wenn ihre Verwendung den Rückgriff auf das Mehrgewicht erfordert.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(18) Es sollten Ausnahmeregelungen bezüglich der  in  Anhang I dieser  Richtlinie festgelegten höchstzulässigen Gewichten und Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen  vorgesehen werden . Die Mitgliedstaaten sollten jedoch aus Gründen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit oder mit Merkmalen der Infrastruktur den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in bestimmten Teilen ihres Straßennetzes einschränken können.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(19)Im Bereich des Containertransports werden zunehmend Container mit einer Länge von 45 Fuß eingesetzt. Diese Container werden von sämtlichen Verkehrsträgern befördert. Eine Anhebung der höchstzulässigen Länge der Fahrzeuge, die solche Container befördern, um 15 cm kann — ohne Gefährdung oder Schädigung der übrigen Verkehrsteilnehmer oder der Straßeninfrastruktur — den Verkehrsunternehmen intermodale Beförderungsvorgänge vereinfachen. Die Definition des Begriffs des intermodalen Beförderungsvorgangs in dieser Richtlinie berührt nicht die Überarbeitung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates 9 .

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 10

(20)Um intermodale Beförderungsvorgänge weiterhin zu fördern und dem Leergewicht von Containern oder Wechselaufbauten mit einer Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß Rechnung zu tragen, sollten dreiachsige Kraftfahrzeuge mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 44 Tonnen für den Verkehr zugelassen werden. Zweiachsige Kraftfahrzeuge mit dreiachsigen Sattelanhängern, die Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördern, sollten für intermodale Beförderungsvorgänge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 42 Tonnen zugelassen werden.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 12

(21)Die Mitgliedstaaten sollten angemessen gegen Verstöße in Bezug auf überladene Fahrzeuge vorgehen, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt und die Straßenverkehrssicherheit sichergestellt ist.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(22)Um einen unverfälschten Wettbewerb aller Kraftverkehrsunternehmen sicherzustellen und die Aufdeckung von Verstößen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen ergreifen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das entsprechende höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten haben und daher geprüft werden sollten. Solch eine Bestimmung dieser Fahrzeuge kann mithilfe von Wiegevorrichtungen, die in die Straßeninfrastruktur integriert sind, oder mithilfe von bordeigenen Messgeräten, die die Daten an die betreffenden Behörden melden, erfolgen. Diese bordeigenen Daten sollten auch dem Fahrer zur Verfügung gestellt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte jedes Jahr eine geeignete Anzahl von Gewichtskontrollen bei Fahrzeugen durchführen. Die Zahl dieser Kontrollen sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der in dem betroffenen Mitgliedstaat jedes Jahr kontrollierten Fahrzeuge stehen.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 15

(23)Um auf internationaler Ebene die Kontrollen des Gewichts von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen wirksamer zu machen und um den reibungslosen Ablauf dieser Kontrollen zu erleichtern, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen austauschen. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 benannte Kontaktstelle sollte für diesen Informationsaustausch verwendet werden.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 14

(24)Damit die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für die Anwendung dieser Vorschriften sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und abschreckend sein.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 16

(25)Das Europäische Parlament und der Rat sollten regelmäßig über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Straßenverkehrskontrollen unterrichtet werden. Diese von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen werden es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen durch die Verkehrsunternehmen zu gewährleisten und festzustellen, ob zusätzliche Zwangsmittel konzipiert werden sollten.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(26)Um die in dieser Richtlinie enthaltene Liste alternativer Kraftstoffe anhand der jüngsten technischen Entwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,  auch auf der Ebene von  Sachverständigen, durchführt,  die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 11 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden .  Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung  delegierter Rechtsakte  zu  sorgen,  erhalten das  Europäischen Parlament und  der  Rat  alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind .

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 17

(27)Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 18

(28)Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Betriebsanforderungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und keine detaillierten Spezifikationen für bordeigene Wiegesysteme erlassen, wenn der gemäß dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgegeben hat.

🡻 2015/719 Erwägungsgrund 20

(29)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

🡻 96/53 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(30) Diese Richtlinie sollte  die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten  hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten  Fristen für die Umsetzung der  dort genannten  Richtlinien in  nationales  Recht  unberührt lassen 

🡻 96/53

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für

🡻 2015/719 Art. 1 Nr. 1

a)die Abmessungen der Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klasse 0 sowie der Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klassen 03 und 04 im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ;

🡻 96/53 (angepasst)

b)die Gewichte und bestimmte andere technische Merkmale der unter Buchstabe a bezeichneten und in Anhang I Nummer 2 im Einzelnen genannten Fahrzeuge.

(2) Alle in Anhang I angegebenen Werte für die Gewichte gelten als Verkehrsnormen und betreffen daher die Beladungsbedingungen und nicht die Produktionsnormen, die in  der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission 14   festgelegt  sind .

🡻 2002/7 Art. 1 Nr. 1 Buchst. b

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Gelenkbusse mit mehr als einem Gelenkabschnitt.

🡻 96/53 (angepasst)

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie  gelten folgende Begriffsbestimmungen: 

1.„Kraftfahrzeug“ jedes Fahrzeug mit Antriebsmotor, das aus eigener Kraft auf Straßen verkehrt;

2.„Anhänger“ jedes zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte Fahrzeug, ausgenommen Sattelanhänger, das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;

3.„Sattelanhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass es teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird, und das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;

4.„Fahrzeugkombination“

a)ein Lastzug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger,

b)ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Sattelanhänger;

5.„klimatisiertes Fahrzeug“ jedes Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;

6.„Kraftomnibus“ ein Kraftfahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Führersitz, das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung dazu bestimmt ist, Personen und deren Gepäck zu befördern. Es kann eine oder zwei Fahrgastebenen haben und auch einen Gepäckanhänger ziehen;

7.„Gelenkbus“ ein Kraftomnibus, der sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die durch einen Gelenkabschnitt miteinander verbunden sind. Bei diesem Fahrzeugtyp besteht eine Verbindung zwischen den Fahrgasträumen in den beiden starren Teilfahrzeugen. Aufgrund der Gelenkverbindung können sich die Fahrgäste zwischen den starren Teilfahrzeugen frei bewegen. Die beiden Teilfahrzeuge können nur in einer Werkstatt miteinander verbunden bzw. voneinander getrennt werden;

8.„höchstzulässige Abmessungen“ die in Anhang I vorgesehenen Höchstabmessungen für ein verwendetes Fahrzeug;

9.„höchstzulässiges Gewicht“ das Höchstgewicht für ein im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes beladenes Fahrzeug;

10.„höchstzulässige Achslast“ das Höchstgewicht auf einer belasteten Achse oder Achsgruppe im grenzüberschreitenden Verkehr;

11.„unteilbare Ladung“ eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Gelenkfahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, befördert werden kann;

12.„Tonne“ das von der Masse einer Tonne aufgebrachte Gewicht, das 9,8 KiloNewtons (kN) entspricht;

🡻 2015/719 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a (angepasst)

13.„alternativer Kraftstoff“ ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes:

a)Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,

b)Wasserstoff,

c)Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas — CNG) und flüssig (Flüssigerdgas — LNG),

d)Flüssiggas (LPG);

e)mechanische Energie aus bordeigenen Speichern  oder  bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme;

14.„Fahrzeug mit alternativem Antrieb“ ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach dem Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurde;

🡻 2019/1242Art. 20 Nr. 1 (angepasst)

15.„emissionsfreies Fahrzeug“ ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ;

🡻 2015/719 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a (angepasst)

16.„intermodaler Beförderungsvorgang“

a)Beförderungsvorgänge des kombinierten Verkehrs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/106/EWG, in deren Rahmen ein oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert werden, oder

b)Beförderungsvorgänge mit Nutzung des Schiffsverkehrs, in deren Rahmen ein oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert werden, sofern die Länge des Vor oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Union überschreitet. Die Entfernung von 150 km kann überschritten werden, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen, bei

i)Fahrzeugen, die Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe a oder b entsprechen,

ii)Fahrzeugen, die Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d entsprechen, sofern solche Entfernungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sind.

Bei intermodalen Beförderungsvorgängen kann das nächstgelegene geeignete Verkehrsterminal, das einen Dienst anbietet, in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sein als dem, in dem das Be- oder Entladen erfolgte;

17.„Spediteur“ eine rechtliche Einheit oder eine natürliche oder juristische Person, die auf dem Frachtbrief oder einem gleichwertigen Beförderungspapier (etwa ein „durchgehendes“ Frachtpapier) als Spediteur angegeben ist und/oder in deren Namen oder auf deren Rechnung ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde.

🡻 96/53

Alle in Anhang I aufgeführten höchstzulässigen Abmessungen sind entsprechend der Verordnung (EU) 2018/858 zu messen, wobei keine Toleranz nach oben gestattet ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Gebiet den Einsatz von

Fahrzeugen, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen oder in Betrieb genommen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr nicht aus Gründen, die die Gewichte und Abmessungen betreffen,

🡻 2002/7 Art. 1 Nr. 2

Fahrzeugen, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen oder in Betrieb genommen sind, im innerstaatlichen Verkehr nicht aus Gründen, die die Abmessungen betreffen,

🡻 96/53 (angepasst)

verweigern oder verbieten, wenn diese Fahrzeuge mit den in Anhang I festgelegten Grenzwerten übereinstimmen.

Dies gilt auch dann, wenn

a)die  in Unterabsatz 1 genannten  Fahrzeuge in Bezug auf bestimmte, in Anhang I nicht aufgeführte Gewichts- und Abmessungsmerkmale nicht den Anforderungen dieses Mitgliedstaats entsprechen;

b)die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die  in Unterabsatz 1 genannten  Fahrzeuge zugelassen bzw. in Betrieb genommen sind, Grenzwerte zugelassen hat, die in Artikel 4 Absatz 1 nicht genannt sind und die in Anhang I festgelegten Grenzwerte überschreiten.

(2) Von der Vorschrift in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a wird jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, unter entsprechender Beachtung der Rechtsvorschriften  der Union  vorzuschreiben, dass die in ihrem Gebiet zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge in Anhang I nicht aufgeführte Gewichts- und Abmessungsmerkmale aufweisen müssen, die den innerstaatlichen Anforderungen entsprechen.

(3) Bei klimatisierten Fahrzeugen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Dokument oder eine Plakette mitgeführt wird, das bzw. die als Nachweis der Übereinstimmung dieses Fahrzeugs mit dem ATP (Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind) dient.

Artikel 4

🡻 2002/7 Art. 1 Nr. 3 Buchst. a

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet nicht zulassen:

a)den normalen Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4, 1.6, 1.8, 1.9, 1.10, 4.2 und 4.4 nicht entsprechen;

b)den normalen Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.5, 1.6 und 1.7 nicht entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in ihrem Hoheitsgebiet zulassen:

a)den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummer 1.3, Nummern 2 und 3 und Nummern 4.1 und 4.3 nicht entsprechen;

b)den Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummer 1.3, Nummern 2 und 3 und Nummern 4.1 und 4.3 nicht entsprechen.

🡻 96/53 (angepasst)

🡺1 2002/7 Art. 1 Nr. 3 Buchst. b

(3) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Höchstabmessungen überschreiten, dürfen nur mit Sondergenehmigungen, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt werden, oder auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden, für den Verkehr zugelassen werden, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen zulassen, dass 🡺1 Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen für die Beförderung 🡸 im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr, die den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, in ihrem Hoheitsgebiet auch dann verkehren können, wenn sie Abmessungen aufweisen, die von den Werten des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.10, 4.2 und 4.4 abweichen.

Es wird davon ausgegangen, dass Verkehrstätigkeiten den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, wenn zumindest eine der  nachfolgend  aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:

a)Die Verkehrstätigkeiten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Spezialfahrzeugen oder -fahrzeugkombinationen unter solchen Gegebenheiten durchgeführt, dass sie normalerweise nicht von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, z. B. Tätigkeiten in der Holzgewinnung und Forstwirtschaft.

b)Der Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet Beförderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen gestattet, die von den in Anhang I festgelegten Abmessungen abweichen, gestattet auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern, die den in Anhang I aufgeführten Höchstabmessungen entsprechen, in Kombinationen, mit denen zumindest die in diesem Mitgliedstaat erlaubte Ladelänge erreicht werden kann, damit für jeden Unternehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben sind (modulares Konzept).

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen zulassen, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und eine oder mehrere Anforderungen dieser Richtlinie nicht einhalten können, während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Verkehrsbereichen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten hiervon die Kommission.

🡻 2015/719 Art. 1 Nr. 4

Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 3 gelten Sattelkraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden und nicht mit den Bestimmungen des Anhangs I Nummern 1.8 und 4.4 in Einklang stehen, als mit diesen Bestimmungen vereinbar, wenn ihre Gesamtlänge nicht mehr als 15,50 m beträgt.

🡻 96/53 (angepasst)

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Fahrzeuge, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen, mit einem der  nachfolgend  genannten Nachweise versehen sind:

a)einer Kombination aus den folgenden beiden Schildern:

dem „ gesetzlich vorgeschriebenen  Fabrikschild“, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission 16  erstellt und angebracht wird,

dem dem Anhang III  dieser Richtlinie  entsprechenden und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 erstellten und angebrachten Abmessungsschild;

b)einem einzigen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 erstellten und angebrachten Schild, das die Angaben der beiden unter Buchstabe a genannten Schilder enthält;

c)einem einzigen Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde. Dieses Dokument muss die gleichen Rubriken und die gleichen Angaben wie die unter Buchstabe a) genannten Schilder aufweisen. Es muss an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen und gut geschützten Stelle mitgeführt werden.

(2) Wenn die Merkmale des Fahrzeugs nicht mehr denjenigen entsprechen, die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angegeben sind, trifft der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Nachweis der Übereinstimmung geändert wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Schilder und Dokumente werden von den Mitgliedstaaten als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge gemäß dieser Richtlinie anerkannt.

(4) Fahrzeuge, die mit einem Nachweis der Übereinstimmung versehen sind, können unterzogen werden:

a)Stichprobenkontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für die Gewichte;

b)Kontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für die Abmessungen lediglich im Falle eines Verdachts auf Nichtübereinstimmung mit dieser Richtlinie.

(5) In der mittleren Spalte des Nachweises der Übereinstimmung hinsichtlich der Gewichte werden gegebenenfalls die für das betreffende Fahrzeug geltenden  Unions werte für die Gewichte aufgeführt. Für in Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe  d  genannte Fahrzeug wird unter dem höchstzulässigen Gewicht der Fahrzeugkombination in Klammern die Eintragung „44 t“ hinzugefügt.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann für jedes Fahrzeug, das in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist oder in Betrieb genommen wurde, beschließen, dass die aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgewichte in der linken Spalte und die technisch zulässigen Gewichte in der rechten Spalte des Nachweises der Übereinstimmung angegeben werden.

🡻 2002/7 Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

Artikel 7

Diese Richtlinie steht der Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten — unabhängig vom Land der Zulassung oder Inbetriebnahme derartiger Fahrzeuge — nicht entgegen.

Dies bedeutet auch, dass lokale Beschränkungen erlassen werden können, was die höchstzulässigen Gewichte  oder Abmessungen  von Fahrzeugen betrifft, die in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur, wie etwa Stadtzentren, kleinen Dörfern oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen Gebieten, eingesetzt werden dürfen.

🡻 2015/719 Art. 1 Nr. 6 (angepasst)

Artikel 8

(1) Zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz können Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die die Anforderungen der Absätze 2 und 3 und der Verordnung (EU) 2018/858 erfüllen, die in Anhang I Nummer 1.1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten höchstzulässigen Längen überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet sind, entsprechen Anhang I Nummer 1.6, und eine Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.

(2) Bevor die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die eine Länge von 500 mm überschreiten, in Verkehr gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen:

a)ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, klappt der Fahrer sie zusammen, zieht sie ein oder nimmt sie ab;

b)werden sie auf städtischen und zwischenstädtischen Straßeninfrastrukturen genutzt, werden die spezifischen Merkmale von Bereichen berücksichtigt, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können;

c)ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie zusammengeklappt oder eingezogen sind.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Bestimmungen mit den Einzelheiten zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

(1) Zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere hinsichtlich der aerodynamischen Gestaltung von Führerhäusern, sowie der Straßenverkehrssicherheit dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Anforderungen des Absatzes 2 und der Verordnung (EU) 2018/858 erfüllen, die in Anhang I Nummer 1.1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten höchstzulässigen Längen überschreiten, sofern ihr Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, entsprechen Anhang I Nummer 1.6, und Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.

(2) Bevor die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden.

🡻 2019/1242 Art. 20 Nr. 2 (angepasst)

Artikel 10

Die höchstzulässigen Gewichte von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreien Fahrzeugen entsprechen denen, die in Anhang I Nummern 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.2 und 2.4 festgelegt sind.

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge halten zudem die in Anhang I Nummer 3 angegebene höchstzulässige Achslast ein.

Das Mehrgewicht, das für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller im Rahmen der Genehmigung des fraglichen Fahrzeugs vorgelegten Dokumentation bestimmt. Das Mehrgewicht ist in dem gemäß Artikel 6 geforderten amtlichen Nachweis anzugeben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16  in Bezug auf die Aktualisierung — für die Zwecke dieser Richtlinie — der Liste alternativer Kraftstoffe in Artikel 2, die ein Mehrgewicht erfordern,  delegierte Rechtsakte zu erlassen.

🡻 2015/719 Art. 1 Nr. 8 (angepasst)

Artikel 11

Die in Anhang I Nummer 1.1 — sofern einschlägig vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 — festgelegten höchstzulässigen Längen und der in Anhang I Nummer 1.8 festgelegte höchstzulässige Abstand können bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die Container von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge — leer oder beladen — befördern, um 15 cm überschritten werden, sofern der auf der Straße erfolgende Transport des betreffenden Containers oder Wechselaufbaus Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs ist.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten  ergreifen  spezifische Maßnahmen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das höchstzulässige Gewicht überschritten haben und die daher von den zuständigen Behörden überprüft werden  müssen , um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Diese Maßnahmen können mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mithilfe von bordeigenen Wiegesystemen erfolgen, die in Einklang mit Absatz 4 in Fahrzeugen installiert sind.

Ein Mitgliedstaat schreibt nicht vor, dass in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, bordeigene Wiegesysteme eingebaut werden.

Unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts müssen automatische Systeme, sofern sie zur Feststellung von Verstößen gegen diese Richtlinie und zur Verhängung von Sanktionen verwendet werden, zertifiziert sein. Werden automatische Systeme nur zu Identifizierungszwecken verwendet, so müssen sie nicht zertifiziert sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine geeignete Anzahl von Gewichtskontrollen bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durch, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der in seinem Hoheitsgebiet jedes Jahr kontrollierten Fahrzeuge steht.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen in Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dafür, dass die zuständigen Behörden Informationen über Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit diesem Artikel austauschen.

(4) Die in Absatz 1 genannten bordeigenen Wiegesysteme müssen genau und zuverlässig, uneingeschränkt interoperabel und mit allen Fahrzeugtypen kompatibel sein.

(5) Die Kommission  erlässt  Durchführungsrechtsakte mit den Bestimmungen mit den Einzelheiten zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen über Interoperabilität und Kompatibilität gemäß Absatz 4.

Um die Interoperabilität sicherzustellen, ist in den Bestimmungen mit den Einzelheiten vorzusehen, dass Gewichtsdaten zu jedem Zeitpunkt von einem fahrenden Fahrzeug an die zuständigen Behörden und an die Fahrer übermittelt werden können. Diese Übermittlung erfolgt über die Schnittstelle, die durch die CEN DSRC-Normen EN 12253, EN 12795, EN 12834, EN 13372 sowie durch ISO 14906 definiert ist. Darüber hinaus wird mit dieser Übermittlung sichergestellt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die in einem beliebigen Mitgliedstaat zugelassen sind und ein bordeigenes Wiegesystem verwenden, in der gleichen Weise kommunizieren und Informationen austauschen können.

Um sicherzustellen, dass die Systeme mit allen Fahrzeugtypen kompatibel sind, verfügen bordeigene Systeme von Kraftfahrzeugen über die Fähigkeit, alle Daten von allen Anhänger- oder Sattelanhängertypen, die an das Kraftfahrzeug angehängt werden können, zu empfangen und zu verarbeiten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Beförderung von Containern und Wechselaufbauten Vorschriften fest, nach denen Folgendes erforderlich ist:

a)Der Spediteur händigt dem Transportunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus anvertraut, eine Erklärung aus, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist,

b)das Transportunternehmen gewährt Zugang zu allen vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen für Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Informationen fehlen oder falsch sind und das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination überladen ist, angemessene Vorschriften für die Haftung sowohl des Spediteurs als auch des Transportunternehmens fest.

Artikel 15

Alle zwei Jahre und spätestens bis zum 30. September des auf den jeweiligen Zweijahreszeitraum folgenden Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen vor in Bezug auf

a)die Anzahl der während der vorangehenden zwei Kalenderjahre durchgeführten Kontrollen,

b)die Anzahl der festgestellten Fälle von Überladung bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.

Diese Informationen können Teil der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 übermittelten Informationen sein.

Die Kommission analysiert die gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen und nimmt sie in den Bericht auf, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorzulegen ist.

Artikel 16

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Mai 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. 

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Straßenverkehr, der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 18

Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 8. Mai 2020 einen Bericht über die Umsetzung der an der Richtlinie  96/53/EG  durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 vorgenommenen Änderungen vor, in dessen Rahmen sie auch die spezifischen Merkmale bestimmter Marktsegmente berücksichtigt. Die Kommission legt auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der ordnungsgemäß von einer Folgenabschätzung begleitet wird. Der Bericht wird spätestens sechs Monate vor der Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags vorgelegt.

🡻 96/53 (angepasst)

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Die  Richtlinie 96/53/EG, in der Fassung der  in Anhang IV Teil A aufgeführten  Rechtsakte, wird unbeschadet der  Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B  genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben .

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind  nach Maßgabe der  Entsprechungstabelle  in Anhang V  zu  lesen .

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am  zwanzigsten  Tag  nach  ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen  Union  in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    KOM(87) 868 PV.
(2)    Siehe Anhang 3 zu Teil A der Schlussfolgerungen.
(3)    Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2021.
(4)    Anhang IV Teil A des vorliegenden Vorschlags.
(5)    ABl. C […] vom […], S. […].
(6)    ABl. C […] vom […], S. […].
(7)    Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
(8)    Siehe Anhang IV Teil A.
(9)    Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).
(10)    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(11)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(12)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13)    Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31).
(15)    Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).
(16)    Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).
(17)    Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
(19)    Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).
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Brüssel, den 7.12.2021

COM(2021) 769 final

ANHÄNGE

zu einem

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES


zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Union sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (kodifizierter Text)




🡻 96/53 (angepasst)

🡺1 2002/7 Art. 1 Nr. 7 Buchst. a

🡺2 2015/719 Art. 1 Nr. 9 Buchst. a

🡺3 2015/719 Art. 1 Nr. 9 Buchst. b

🡺4 2002/7 Art. 1 Nr. 7 Buchst. b

🡺5 2002/7 Art. 1 Nr. 7 Buchst. c

🡺6 2019/1242 Art. 20 Nr. 3 Buchst. a

🡺7 2015/719 Art. 1 Nr. 9 Buchst. c

🡺8 2015/719 Art. 1 Nr. 9 Buchst. d

🡺9 2015/719 Art. 1 Nr. 9 Buchst. e

🡺10 2019/1242 Art. 20 Nr. 3 Buchst. b

🡺11 2015/719 Art. 1 Nr. 9 Buchst. f

🡺12 2015/719 Art. 1 Nr. 9 Buchst. g

ANHANG I

HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE

1.

Höchstzulässige Abmessungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fahrzeuge

🡺1 1.1. 🡸

🡺1 Größte Länge: 🡸

🡺1 — Kraftfahrzeug (ausgenommen Kraftomnibusse) 🡸

🡺1 12,00 m 🡸

🡺1 — Anhänger 🡸

🡺1 12,00 m 🡸

🡺1 — Sattelkraftfahrzeug 🡸

🡺1 16,50 m 🡸

🡺1 — Lastzug 🡸

🡺1 18,75 m 🡸

🡺1 — Gelenkbus 🡸

🡺1 18,75 m 🡸

🡺1 — zweiachsiger Kraftomnibus 🡸

🡺1 13,50 m 🡸

🡺1 — Kraftomnibus mit mehr als 2 Achsen 🡸

🡺1 15,00 m 🡸

🡺1 — Kraftomnibus + Anhänger 🡸

🡺1 18,75 m 🡸

1.2.

Größte Breite:

🡺2 a) alle Fahrzeuge mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten  Objekte  🡸

🡺2 2,55 m 🡸

🡺3 b) Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten 🡸

🡺3 2,60 m 🡸

1.3.

Größte Höhe (alle Fahrzeuge)

4,00 m

1.4.

Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.8, 1.9, 1.10 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container.

🡺4 1.5. 🡸

🡺4 Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an einem Kraftomnibus angebracht sind, darf die Höchstlänge des Fahrzeugs einschließlich des Zubehörteils die zulässige Höchstlänge gemäß Nummer 1.1 nicht überschreiten. 🡸

1.6.

Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand muss sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können.

🡺5 1.7. 🡸

🡺5 Zusätzliche Anforderungen für Kraftomnibusse

Bei stehendem Fahrzeug ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.

Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die unter Nummer 1.6 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen. 🡸

1.8.

Größter Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers.

12,00 m

1.9.

Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers.

15,65 m

1.10.

Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination.

16,40 m

2.

Höchstzulässiges Gewicht der Fahrzeuge (in Tonnen)

2.1.

Zu einer Kombination gehörende Fahrzeuge

2.1.1.

zweiachsige Anhänger

18 t

2.1.2.

dreiachsige Anhänger

24 t

2.2.

Fahrzeugkombinationen

2.2.1.

fünf- oder sechsachsige Lastzüge

a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Anhänger

40 t

b) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Anhänger.

40 t

🡺6 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. 🡸

2.2.2.

fünf- oder sechsachsige Sattelkraftfahrzeuge

a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger

40 t

b) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger

40 t

🡺7 c) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert 🡸

🡺7 42 t 🡸

🡺8 d) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert 🡸

🡺8 44 t 🡸

🡺6 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. 🡸

2.2.3.

vierachsige Lastzüge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger

🡺6 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. 🡸

36 t

2.2.4.

vierachsige Sattelkraftfahrzeuge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger bei einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers:

2.2.4.1.

von 1,3 m bis 1,8 m

36 t

2.2.4.2.

von mehr als 1,8 m

36 t

+ 2 t Gewichtstoleranz, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeugs (18 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf  Unionsebene  als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist

🡺6 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. 🡸

2.3.

Kraftfahrzeuge

🡺9 2.3.1. 🡸

🡺9 andere zweiachsige Kraftfahrzeuge als Kraftomnibusse:

Zweiachsige Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Kraftomnibusse handelt: Das höchstzulässige Gewicht von 18 t wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben.

Emissionsfreie Fahrzeuge: Das höchstzulässige Gewicht von 18 t wird um das zusätzliche Gewicht der emissionsfreien Technologie — höchstens jedoch 2 t — angehoben.

🡺9 18 t 🡸

zweiachsige Kraftomnibusse:

🡺10 Emissionsfreie Fahrzeuge: Das höchstzulässige Gewicht von 18 t wird um das zusätzliche Gewicht der emissionsfreien Technologie — höchstens jedoch 2 t — angehoben. 🡸 🡸

🡺9 19,5 t 🡸

🡺11 2.3.2. 🡸

🡺11 dreiachsige Kraftfahrzeuge: 🡸

 Dreiachsige Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb: Das höchstzulässige Gewicht von 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird, wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben. 

 Dreiachsige emissionsfreie Fahrzeuge: Das höchstzulässige Gewicht von 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird, wird um das zusätzliche für die emissionsfreie Technologie erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 2 t — angehoben. 

🡺11 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird 🡸

2.3.3.

vierachsige Kraftfahrzeuge mit zwei Lenkachsen

32 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf  Unionsebene  als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird

🡺12 2.4. 🡸

🡺12 dreiachsige Gelenkbusse: 🡸

Mit alternativen Kraftstoffen betriebene dreiachsige Gelenkbusse: Das höchstzulässige Gewicht von 28 t wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben.

 Dreiachsige Gelenkbusse, die emissionsfreie Fahrzeuge sind: Das höchstzulässige Gewicht von 28 t wird um das zusätzliche für die emissionsfreie Technologie erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 2 t — angehoben. 

🡺12 28 t 🡸

3.

Höchstzulässige Achslast für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge (in Tonnen)

3.1.

Einzelachsen

Einzelachse ohne Antrieb

10 t

3.2.

Doppelachsen von Anhängern und Sattelanhängern

Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

3.2.1.

weniger als 1,0 m (d < 1,0)

11 t

3.2.2.

1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3)

16 t

3.2.3.

1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8)

18 t

3.2.4.

1,8 m oder mehr (1,8 ≤ d)

20 t

3.3.

Dreifachachsen von Anhängern und Sattelanhängern

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

3.3.1.

1,3 m oder weniger (d ≤ 1,3)

21 t

3.3.2.

über 1,3 m und bis zu 1,4 m (1,3 < d ≤ 1,4)

24 t

3.4.

Antriebsachse

3.4.1.

Antriebsachse der Fahrzeuge der Nummern 2.2.1 und 2.2.2

11,5 t

3.4.2.

Antriebsachse der Fahrzeuge der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3 und 2.4

11,5 t

3.5.

Doppelachsen von Kraftfahrzeugen

Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

3.5.1.

weniger als 1,0 m (d < 1,0 m)

11,5 t

3.5.2.

1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 m ≤ d < 1,3 m)

16 t

3.5.3.

1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 m ≤ d < 1,8 m)

—18 t

—19 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf  Unionsebene  als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird

4.

Mit den Gewichten und Abmessungen zusammenhängende Merkmale der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge

4.1.

Alle Fahrzeuge

Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen, wenn es im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird.

4.2.

Lastzüge

Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers beträgt mindestens 3,00 m.

4.3.

Höchstzulässiges Gewicht je nach Radstand (Achsabstand)

Das höchstzulässige Gewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeugs darf das Fünffache des Abstands (in Metern) zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten.

4.4.

Sattelanhänger

Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.

_____________

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEIT VON LUFTFEDERUNGEN UND BESTIMMTEN ANDEREN FEDERUNGSSYSTEMEN AN DER (DEN) ANTRIEBSACHSE(N) DES FAHRZEUGS

1.DEFINITION DER LUFTFEDERUNG

Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.

2.GLEICHWERTIGKEIT MIT DER LUFTFEDERUNG

Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

2.1.Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.2.Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.

2.3.Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muss über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, d. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.

2.4.Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.

2.5.Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.

2.6.Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.

3.DEFINITION VON FREQUENZ UND DÄMPFUNG

In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:

Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:

Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei

 ist.

Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist .

Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D:

Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.

4.PRÜFVERFAHREN

Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muss das beladene Fahrzeug entweder

a)mit geringer Geschwindigkeit (5 + 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;

oder

b)am Fahrgestell heruntergezogen werden, so dass die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht;

oder

c)am Fahrgestell hochgezogen werden, so dass die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht;

oder

d)anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.

Das Fahrzeug muss zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.



Abbildung 1

Schwelle für Federungsprüfungen




Abbildung 2

Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung

_____________

ANHANG III

ABMESSUNGSSCHILD GEMÄẞ ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

I.Das möglichst neben dem in der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 genannten Schild angebrachte Abmessungsschild enthält folgende Angaben:

1.Name des Herstellers 1 ;

2.Fahrzeug-Identifizierungsnummer 2 ;

3.Länge (L) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers;

4.Breite (W) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers;

5.Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen:

Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeugs (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (amin und amax) anzugeben;

Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) bzw. Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers bzw. Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (bmin und bmax) anzugeben.

Die Länge der Fahrzeugkombinationen ist die Länge, die gemessen wird, wenn das Kraftfahrzeug und der Anhänger bzw. Sattelanhänger auf einer geraden Linie stehen.

II.Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen den direkt am Fahrzeug vorgenommenen Messungen genau entsprechen.

_____________

🡹

ANHANG IV

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 20)

Richtlinie 96/53/EG des Rates
(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59)

Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47)

Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1)

Beschluss (EU) 2019/984 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 30)

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)

nur Artikel 20

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 20)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

96/53/EG

17. September 1997

2002/7/EG

9. März 2004

(EU) 2015/719

7. Mai 2017

_____________

ANHANG V

Entsprechungstabelle

Richtlinie 96/53/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 vierter Gedankenstrich einleitender Satzteil

Artikel 2 Nummer 4 einleitender Satzteil

Artikel 2 vierter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a

Artikel 2 vierter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b

Artikel 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 siebter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 achter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 neunter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 zehnter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 elfter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 zwölfter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 dreizehnter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 vierzehnter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 siebzehnter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 bis 5

Artikel 4 Absätze 1 bis 5

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 einleitender Satzteil

Artikel 6 Absatz 4 einleitender Satzteil

Artikel 6 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absätze 5 und 6

Artikel 6 Absätze 5 und 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8b Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8b Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8b Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 8b Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absätze 3 und 4

Artikel 8b Absatz 5

Artikel 9a Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9a Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9a Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9a Absatz 3

Artikel 10

Artikel 20

Artikel 10b

Artikel 10

Artikel 10c

Artikel 11

Artikel 10d

Artikel 12

Artikel 10e

Artikel 13

Artikel 10f

Artikel 14

Artikel 10g

Artikel 15

Artikel 10h Absätze 1, 2 und 3

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 10h Absatz 4

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 10h Absatz 5

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 10i

Artikel 17

Artikel 10j

Artikel 18

Artikel 11

Artikel 19

Artikel 12

Artikel 21

Artikel 13

Artikel 22

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

_____________

(1)    Diese Angaben  müssen  nicht wiederholt zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem einzigen Schild ausgestattet ist, in dem die Angaben über Gewichte und Abmessungen zusammengefasst sind.
(2)    Diese Angaben  müssen  nicht wiederholt zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem einzigen Schild ausgestattet ist, in dem die Angaben über Gewichte und Abmessungen zusammengefasst sind.
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