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Document 52021PC0593

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Abkommens zu vertreten ist

    COM/2021/593 final

    Brüssel, den 23.9.2021

    COM(2021) 593 final

    2021/0303(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Abkommens zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Die Kommission schlägt vor, dass der Rat den Standpunkt festlegt, der in dem durch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union im Hinblick auf einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung dieses Abkommens zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

    Im Austrittsabkommen ist geregelt, wie der geordnete Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom vonstattengehen soll. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

    2.2.Gemeinsamer Ausschuss

    Der gemäß Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss besteht aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs. Der Vorsitz wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Anhang VIII des Austrittsabkommens enthält die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder darüber hinaus auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.

    Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind in Artikel 164 des Austrittsabkommens festgelegt und betreffen vor allem

    ·die Überwachung der Durchführung und Anwendung des Abkommens, und zwar unmittelbar oder durch Fachausschüsse, die ihm berichten,

    ·die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen, einschließlich Änderungen des Abkommens in den darin vorgesehenen Fällen,

    ·die Vorbeugung von Problemen und die Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen können.

    2.3.Vorgesehener Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses

    Der Gemeinsame Ausschuss kann gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Abkommens Änderungen am Austrittsabkommen beschließen, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Austrittsabkommens nicht vorhersehbar waren, sofern die wesentlichen Bestandteile des Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden.

    Zweck des vorgesehenen Beschlusses ist es, Auslassungen und Mängel zu beseitigen, ohne dadurch wesentliche Bestandteile des Austrittsabkommens zu ändern.

    Der vorgesehene Beschluss wird gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens für die Vertragsparteien verbindlich. Gemäß Regel 9 der Geschäftsordnung enthalten die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    3.1.Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit

    Anhang I Teil I des Austrittsabkommens enthält die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die die Union und das Vereinigte Königreich bei der Anwendung der Vorschriften für die Koordinierung der sozialen Sicherheit in gebührender Weise berücksichtigen müssen (siehe Artikel 31 des Austrittsabkommens).

    Am 18. Oktober 2017 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Empfehlung Nr. A1 zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Diese Empfehlung war jedoch nicht in Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt und sollte hinzugefügt werden.

    Am 19. Oktober 2017 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. E6 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt, angenommen. Dieser Beschluss war jedoch nicht in Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt und sollte hinzugefügt werden.

    Am 17. Juni 2020 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H9 zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie angenommen. Dieser Beschluss war jedoch nicht in Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt und sollte hinzugefügt werden.

    Am 21. Oktober 2020 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H10 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen. Dieser Beschluss war jedoch nicht in Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt und sollte hinzugefügt werden. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. H8 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Beschluss Nr. H8 wird daher aus Anhang I Teil I des Austrittsabkommens gestrichen.

    Am 9. Dezember 2020 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H11 zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie angenommen. Dieser Beschluss war jedoch nicht in Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt und sollte hinzugefügt werden.

    Am 10. Oktober 2018 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Empfehlung Nr. H2 betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen, angenommen. Diese Empfehlung war jedoch nicht in Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt und sollte hinzugefügt werden.

    Am 9. Dezember 2020 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. S11 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angenommen. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. S9 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Beschluss Nr. S9 wird daher aus Anhang I Teil I des Austrittsabkommens gestrichen.

    4.Rechtsgrundlage

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

    Bei dem Beschluss, den der Gemeinsame Ausschuss erlassen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 166 Absatz 2 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

    Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

    Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts bestehen einzig und allein darin, zum einen das Abkommen zu ändern, um Fehler, Auslassungen und Mängel ohne Änderung der wesentlichen Bestandteile zu beseitigen, und zum anderen das Abkommen in einem darin speziell vorgesehenen Fall zu ändern.

    Der Abschluss des Abkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union.

    Deshalb und im Einklang mit dem Grundsatz, dass ein Rechtsakt nur durch einen gleichartigen Rechtsakt geändert werden kann, bildet Artikel 50 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

    4.1.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 50 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

    Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses das Austrittsabkommen geändert wird, ist es angezeigt, dass er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

    2021/0303 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Abkommens zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, 

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 1   vom 30. Januar 2020 geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

    (2)Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich, und die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

    (3)Ein Beschluss und eine Empfehlung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden versehentlich nicht in Anhang I Teil I des Austrittsabkommens aufgeführt. Vier weitere Beschlüsse und eine Empfehlung wurden vor Ablauf des Übergangszeitraums angenommen. Diese Beschlüsse und Empfehlungen sollten daher in diesem Anhang hinzugefügt werden.

    (4)Der Gemeinsame Ausschuss sollte einen Beschluss nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens erlassen, um diese Auslassungen und Mängel zu beseitigen.

    (5)Daher ist es angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich eines Beschlusses gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1.
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    Brüssel, den 23.9.2021

    COM(2021) 593 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Abkommens zu vertreten ist


    BESCHLUSS Nr. […]/2021 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

    vom ...

    zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

    DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen an diesem Abkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

    (2)Im Interesse der Rechtssicherheit sollte Anhang I Teil I des Austrittsabkommens dahin gehend geändert werden, dass fünf Beschlüsse und zwei Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die nicht in Anhang I Teil I des Austrittsabkommens aufgeführt sind, hinzugefügt werden und dass zwei Beschlüsse gestrichen werden, die durch die neuen Beschlüsse ersetzt wurden.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:

    (1)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Anzuwendende Rechtsvorschriften (Reihe A)“ die Empfehlung Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingefügt

    (2)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Elektronische Datenaustauschdienste (Reihe E)“ der Beschluss Nr. E6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt 3 , eingefügt

    (3)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H9 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie 4 eingefügt

    (4)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H10 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 5 eingefügt

    (5)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie 6 eingefügt

    (6)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ die Empfehlung Nr. H2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen 7 , eingefügt

    (7)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Krankheit (Reihe S)“ der Beschluss Nr. S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 8 eingefügt

    (8)In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte gestrichen:

    (a)Beschluss H8 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der durch den Beschluss H10 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt wird

    (b)Beschluss S9 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der durch den Beschluss S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt wird

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu ……,

    Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses 

    Der gemeinsame Vorsitz 

    (1)

          ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (2)    ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5.
    (3)    ABl. C 355 vom 4.10.2018, S. 5.
    (4)    ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9.
    (5)    ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6.
    (6)    ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4.
    (7)    ABl. C 147 vom 29.4.2019, S. 6.
    (8)    ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4.
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