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Document 52021PC0582

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2009/138/EG, (EU) 2017/1132 und der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 648/2012

    COM/2021/582 final

    Brüssel, den 22.9.2021

    COM(2021) 582 final

    2021/0296(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2009/138/EG, (EU) 2017/1132 und der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 648/2012

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SWD(2021) 260}
    {SWD(2021) 261}
    {SEC(2021) 620}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Versicherungspolicen sind fester Bestandteil des täglichen Lebens der europäischen Bürgerinnen und Bürger. Bei zahlreichen sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ist zur Absicherung potenzieller Risiken der Abschluss einer Versicherungspolice notwendig. Eine Versicherungspolice kann auch ein Sparprodukt sein, das den langfristigen Wohlstand der Inhaber bestimmt, während Versicherer diese Ersparnisse über die Finanzmärkte in die Realwirtschaft einleiten. Der ungeordnete Ausfall von Versicherungsunternehmen kann daher erhebliche Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Begünstigte von Versicherungsleistungen, Geschädigte oder betroffene Unternehmen haben, insbesondere wenn kritische Versicherungsdienstleistungen nicht in angemessener Zeit und zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können. Der drohende oder tatsächliche Ausfall bestimmter Versicherungsunternehmen, insbesondere großer grenzüberschreitend tätiger Gruppen, oder der gleichzeitige Ausfall mehrerer Versicherungsunternehmen kann ferner zu finanzieller Instabilität führen oder diese noch verstärken.

    Die Solvabilität-II-Richtlinie trug zur Verringerung der Ausfallwahrscheinlichkeit sowie zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der europäischen Versicherungsbranche bei; gestützt wird diese Richtlinie durch die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommene Überprüfung 1 . Nichtsdestoweniger können finanzielle Notlagen trotz des Bestehens eines soliden und robusten Aufsichtsrahmens nicht vollständig ausgeschlossen werden.

    Dennoch gibt es auf europäischer Ebene derzeit keine harmonisierten Verfahren zur Abwicklung von Versicherungsunternehmen. Dies führt zu erheblichen inhaltlichen und verfahrensmäßigen Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Ausfall von Versicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sind Unternehmensinsolvenzverfahren möglicherweise nicht für das Versicherungswesen geeignet, da unter Umständen nicht immer eine angemessene Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet wird. Daher bedarf es einer Regelung, um den Behörden ein glaubwürdiges Instrumentarium für die Abwicklung an die Hand zu geben, damit sie im Falle eines Ausfalls oder eines drohenden Ausfalls eines Versicherungsunternehmens früh und schnell genug eingreifen können, um ein besseres Ergebnis für die Versicherungsnehmer zu gewährleisten und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Wirtschaft, das Finanzsystem und den Einsatz von Steuergeldern so gering wie möglich zu halten.

    Auf internationaler Ebene hat der Rat für Finanzstabilität (FSB) im Oktober 2014 Hauptmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung (Key Attributes (KA) of Effective Resolution Regimes) für den Versicherungssektor entwickelt, die auf jedes systemrelevante Versicherungsunternehmen ausgerichtet sind, dessen Ausfall kritisch sein könnte. Im Juni 2016 veröffentlichte der FSB ergänzende Leitlinien zur Entwicklung wirksamer Abwicklungsstrategien und -pläne und gab im August 2020 in seiner KA-Bewertungsmethodik (KA Assessment Methodology) zusätzliche Orientierungshilfen. Parallel dazu nahm die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) im November 2019 eine Reihe von Grundsätzen für die Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie einen gemeinsamen Rahmen für international tätige Versicherungsgruppen (Common Framework for Internationally Active Insurance Groups) an, in dem die Standards für die präventive Sanierungsplanung für solche Gruppen sowie die Befugnisse festgelegt sind, über die die Behörden verfügen sollten, um einen geordneten Marktaustritt zu bewältigen. Eine Abwicklungsplanung für einzelne Versicherungsgruppen soll bei Bedarf erfolgen.

    Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Entwicklungen Rechnung und dient der Umsetzung dieser internationalen Standards in europäisches Recht. Er beruht auf den Vorarbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), insbesondere auf ihrer Stellungnahme vom Juli 2017 2 , sowie auf der technischen Stellungnahme der EIOPA zur Überarbeitung der Solvabilität-II-Richtlinie 3 . Er stützt sich zudem auf die Berichte des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) aus den Jahren 2017 und 2018 4 , in denen ein harmonisierter Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für das Versicherungswesen befürwortet wird.

    Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Dieser Vorschlag wurde in vollständiger Übereinstimmung mit dem Solvabilität-II-Rahmen ausgearbeitet, insbesondere mit dessen Interventionsleiter für Unternehmen im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage und den bereits verfügbaren Sanierungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Eigenkapitalanforderungen. Auch wenn bestimmte Elemente der Krisenvorsorge hinzugefügt werden, stehen die neuen Präventivbefugnisse im Einklang mit der Interventionsleiter und den Aufsichtsbefugnissen, die bereits im Solvabilität-II-Rahmen vorgesehen sind; sie führen nicht zu einer neuen vordefinierten Auslöseschwelle für die Intervention, die über die Höhe der Solvenzkapitalanforderung hinausgeht. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den entsprechenden Maßnahmen im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen 5 und zentraler Gegenparteien 6 .

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Durch die Stabilisierung der kritischen Funktionen notleidender Versicherer trägt dieser Vorschlag dazu bei, einen besseren Schutz von Sparern und Anlegern zu gewährleisten, die wesentlichen Funktionen der Versicherer für die Realwirtschaft zu erhalten und die Finanzstabilität zu stärken. Er untermauert die wesentlichen Voraussetzungen für die Erleichterung effizienter und nachhaltiger Kapitalflüsse dorthin, wo sie benötigt werden.

    Insgesamt trägt dieser Vorschlag dazu bei, die Rolle von Versicherern als langfristigen Anlegern und Akteuren bei der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise entsprechend den politischen Zielen der Kapitalmarktunion und des europäischen Grünen Deals zu stärken.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Artikel ermöglicht den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

    Mit dem Vorschlag werden die nationalen Rechtsvorschriften über die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen harmonisiert oder – sofern es noch keinen gibt – ein entsprechender Rahmen eingeführt, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über die gleichen Instrumente und Verfahren zur Bewältigung von Ausfällen verfügen. Durch die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen im Binnenmarkt würden mit dem Vorschlag gleiche Rahmenbedingungen in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden. Der harmonisierte Rahmen würde zudem einen Beitrag zum Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer sowie zum Erhalt der Realwirtschaft leisten. Durch die Sicherstellung einer Mindestkapazität für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten und durch die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden bei der Bewältigung eines Ausfalls grenzüberschreitend tätiger Gruppen würde er zur Finanzstabilität und zum Vertrauen in den Binnenmarkt für Versicherung und Rückversicherung beitragen. Somit hat der Vorschlag, dessen Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV ist, die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Derzeit bestehen Regelungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen nur auf nationaler Ebene und nur in einigen wenigen Mitgliedstaaten. In vielen nationalen Rechtssystemen verfügen die Behörden daher nicht über die erforderlichen Befugnisse, um den Ausfall von Versicherungsunternehmen angemessen zu bewältigen. Die nationalen Rechtsvorschriften, die voneinander abweichen, sind auch im Falle eines grenzüberschreitenden Ausfalls unzureichend, insbesondere im Falle eines Ausfalls einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe, wobei unkoordinierte Maßnahmen rasch zu suboptimalen Ergebnissen führen könnten. Die Schaffung geeigneter Abwicklungsregelungen auf Unionsebene erfordert eine erhebliche Harmonisierung der nationalen Praktiken und Verfahren, was den Vorschlag der erforderlichen Rechtsvorschriften vonseiten der Union rechtfertigt.

    Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen, kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden; vielmehr lässt sich dies wegen der Auswirkungen eines Ausfalls eines Unternehmens in der Union besser auf Unionsebene erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Der vorliegende Vorschlag, der auf der Stellungnahme der EIOPA beruht, dient der Umsetzung internationaler Standards. Um die Eignung und Wirksamkeit des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens sicherzustellen und übermäßigen Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten für Versicherer und Behörden zu begrenzen, enthält der Vorschlag verhältnismäßige Anforderungen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Organisation sowie der Tätigkeiten und Dienstleistungen eines Versicherers Rechnung tragen. Dies gilt für den Kreis der Unternehmen, die einer präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung unterlägen; die Behörden können auch gestatten, dass Versicherer im Hinblick auf die Aufstellung und Pflege ihrer Pläne vereinfachten Verpflichtungen unterliegen. Nationale Insolvenzverfahren würden weiterhin einen möglichen Marktaustritt für ein ausgefallenes Versicherungsunternehmen darstellen, und die Aufsichtsbehörden würden weiterhin nach eigenem Ermessen eingreifen.

    Damit gehen die Bestimmungen des Vorschlags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Die Aufsicht beruht auf der Solvabilität-II-Richtlinie, und die Abwicklung ist eng mit nicht harmonisierten Bereichen des nationalen Rechts wie dem Insolvenz- und Eigentumsrecht verknüpft. Daher ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument, da es der Umsetzung bedarf, um sicherzustellen, dass der Rahmen so umgesetzt wird, dass die beabsichtigte Wirkung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen nationalen Rechts erzielt wird.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die im Zusammenhang mit diesem Vorschlag vorgenommene Folgenabschätzung ist dieselbe wie für den Vorschlag zur Überprüfung des Solvabilität-II-Rahmens 7 . In Anhang 10 der Folgenabschätzung wird der derzeitige Solvabilität-II-Rahmen bewertet und der Schluss gezogen, dass dieser im Hinblick auf die Verwirklichung der übergeordneten Ziele, d. h. Erleichterung der Entwicklung des Binnenmarkts für Versicherungsdienstleistungen und Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für die Versicherungsnehmer, weitgehend wirksam war. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2016 wurde der Aufsichtsrahmen Solvabilität II von den nationalen Aufsichtsbehörden jedoch auf unterschiedlichste Weise umgesetzt. Dies war zum Beispiel der Fall bei der Interventionsleiter, die dem Zweck dient, die finanzielle Lage von Versicherern nach einer Verschlechterung wiederherzustellen, oder allgemeiner bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung. Darüber hinaus sieht der Solvabilität-II-Rahmen angesichts der zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten und der neuen Herausforderungen, die sich aus den vorherrschenden wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen ergeben, noch keine Regelung vor, mit der eine koordinierte Abwicklung von Versicherungsunternehmen sichergestellt werden könnte.

    Die Mehrheit der Mitgliedstaaten verfügt nicht über einen wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen, und wenn sie einen haben, gibt es erhebliche Unterschiede. 8 Diese Unterschiede betreffen die Befugnisse und Instrumente, die den Behörden zur Verfügung stehen, die Bedingungen, unter denen diese Befugnisse ausgeübt werden können, und die Ziele, die bei der Bewältigung des Ausfalls von Versicherungsunternehmen verfolgt werden. Wie die wenigen von der EIOPA registrierten Fälle von drohenden oder tatsächlichen Ausfällen zeigen, könnte zudem die rasche und erfolgreiche Sanierung oder Abwicklung ausfallender Versicherungsunternehmen in der EU durch die unzureichende Vorbereitung sowohl auf Seite der Versicherer als auch der Behörden, das Fehlen geeigneter Instrumente und Befugnisse oder die mangelnde grenzüberschreitende Koordinierung verhindert worden sein. Infolgedessen ist das Schutzniveau für Versicherungsnehmer und Begünstigte von Versicherungsleistungen womöglich suboptimal gewesen.

    Konsultation der Interessenträger

    Im Juli 2017 veröffentlichte die EIOPA eine Stellungnahme zur Harmonisierung der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Versicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten; im Anschluss an die Bitte der Kommission um Stellungnahme vom Februar 2019 veröffentlichte die EIOPA im Dezember 2020 eine zweite Stellungnahme. In beiden Fällen führte die EIOPA eine öffentliche Konsultation durch. Darüber hinaus veranstaltete die Kommission im Januar 2020 eine Konferenz mit einer Sitzung zum Thema Sanierung und Abwicklung.

    Am 19. Februar 2020 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten über die Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen. Die Mitgliedstaaten wurden ersucht, zu der die Vorschläge der Kommission betreffenden Konsultationsstrategie der Kommission und Folgenabschätzung der EIOPA Stellung zu nehmen. Es fand ein spezifischer Meinungsaustausch über einen möglichen Ansatz für die Sanierung und Abwicklung statt, insbesondere mittels einer gezielten Umfrage.

    Im Juli 2020 wurde im Rahmen einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase eine eingehende Analyse der verschiedenen politischen Optionen vorgenommen; bis August 2020 wurden Rückmeldungen von Interessenträgern zu dieser Folgenabschätzung in der Anfangsphase eingeholt. Von Juli bis Oktober 2020 gingen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zur Überprüfung des Solvabilität-II-Rahmens 73 Antworten von einer Vielzahl von Interessenträgern, hauptsächlich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, ein. Am 1. Februar 2021 wurde ein zusammenfassender Bericht über die Rückmeldungen zu dieser Konsultation veröffentlicht. 9

    Diese Konsultationen haben gezeigt, dass die Behörden und die Zivilgesellschaft eine bessere Angleichung der Sanierungs- und Abwicklungselemente zwar weitgehend befürworten, die Versicherungsbranche eine solche Harmonisierung unter Verweis auf die wahrscheinlich hohen Befolgungskosten allerdings für weitgehend unnötig hält. Einige Teilnehmer betonten die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Anwendung der Vorschriften. Alle Interessenträger hoben jedoch die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung und eines besseren Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden in einem grenzüberschreitenden Kontext hervor.

    Am 10. November 2020 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten über die Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen zu zusätzlichen Elementen im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen. Insgesamt stimmten die Experten der Mitgliedstaaten den in der Stellungnahme der EIOPA aus dem Jahr 2020 vorgeschlagenen politischen Leitlinien zu.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Zur Unterstützung der Überprüfung des Solvabilität-II-Rahmens übermittelte die Kommission der EIOPA eine umfassende Bitte um Stellungnahme, die sich auch auf die Sanierung und Abwicklung bezog. Der Abschlussbericht der EIOPA wurde am 17. Dezember 2020 veröffentlicht.

    Neben der Konsultation der Interessenträger nahm die Kommission an den Diskussionen und dem Meinungsaustausch teil, die in die Arbeit der EIOPA, der IAIS und des FSB über die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen einflossen. In dieser Hinsicht steht der Legislativvorschlag voll und ganz im Einklang mit den jüngsten politischen Leitlinien des FSB und der IAIS.

    Folgenabschätzung

    Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag erfolgte im Rahmen der umfassenderen Solvabilität-II-Überprüfung und am 23. April 2021 ging dazu eine befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle ein. zu Kosten und Nutzen dieses Vorschlags erfolgte zweimal eine eingehende Bewertung und Konsultation der EIOPA 10 ; die wichtigsten Ergebnisse der Analyse der EIOPA spiegeln sich in der Folgenabschätzung wider und sind nachstehend zusammengefasst.

    Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine Reihe von Empfehlungen für Verbesserungen ab, was dazu führte, dass die Folgenabschätzung weiter verfeinert wurde. Insbesondere wurden die Bewertung der Optionen sowie die Gesamtkosten und der Nutzen der Solvabilität-II-Überprüfung zusammen mit dem Vorschlag für die Sanierung und Abwicklung weiter untermauert.

    Die Folgenabschätzung ergab, dass die Umsetzung eines präventiven Sanierungs- und Abwicklungsrahmens der festgestellten mangelnden Bereitschaft, möglicherweise verzögerten Eingriffen, dem unvollständigen Instrumentarium und der unkoordinierten Behandlung grenzüberschreitender Fälle von drohenden oder tatsächlichen Ausfällen wirksam entgegenwirken würde.

    In der Folgenabschätzung wurde jedoch der Schluss gezogen, dass es im Einklang mit internationalen Leitlinien und Standards notwendig ist, spezifische Bedingungen für den Eintritt in die Abwicklung einzuführen, um Fälle zu bewältigen, in denen der Ausfall eines Versicherungsunternehmens systemische Auswirkungen hätte. Insbesondere würden die in dem Vorschlag ausgearbeiteten Optionen einen glaubwürdigen Rahmen für die Bewältigung der Notlage von Versicherungsunternehmen bieten, deren Ausfall sich negativ auf die Versicherungsnehmer auswirken könnte. Ein harmonisiertes Bündel von Befugnissen zur Vermeidung und Bewältigung von Ausfällen mit kohärenten Gestaltungs-, Umsetzungs- und Durchsetzungsmerkmalen würde die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Koordinierung in Krisensituationen fördern und dabei helfen, unnötige wirtschaftliche Kosten zu vermeiden, die durch eine unkoordinierte Entscheidungsfindung zwischen verschiedenen Behörden und Gerichten entstehen. Auch würde so ein Beitrag zur Schaffung gleicher Rahmenbedingungen und zur Vermeidung der Aufsichtsarbitrage geleistet werden.

    Was die Kosten betrifft, so hat die Folgenabschätzung ergeben, dass diese sich hauptsächlich aus den Anforderungen im Hinblick auf die Planung und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ergeben würden. Die Folgenabschätzung der EIOPA bietet einen Überblick über die von den nationalen Aufsichtsbehörden geschätzten Kosten für die Ausarbeitung und Pflege von Abwicklungsplänen und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit sowie für die Beaufsichtigung präventiver Sanierungspläne. Den Versicherern entstünden Kosten für die Ausarbeitung präventiver Sanierungspläne, die Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung oder mögliche Änderungen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit. Für die Folgenabschätzung lag keine Bewertung dieser Kosten vor; da jedoch präventive Sanierungspläne in das laufende Risikomanagement der Versicherer integriert würden, könnten die Berichte über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) sowie die Notfallplanung als Quelle für Input dienen.

    In der Folgenabschätzung wurde auch die Einschätzung der EIOPA bestätigt, dass es nicht verhältnismäßig wäre, die Finanzierung eines Abwicklungsfonds durch die Versicherungsbranche oder den Aufbau von Verbindlichkeiten durch einzelne Versicherer zu verlangen, die in Anspruch genommen werden könnten, um Verluste aufzufangen und ausfallende Versicherungsunternehmen zu rekapitalisieren. Die Folgenabschätzung ergab, dass diese Maßnahmen die Bilanz der Versicherer aufblähen würden, um eine Verlustabsorptionsfähigkeit im Verhältnis zu ihren versicherungstechnischen Rückstellungen zu schaffen; dies würde höhere Kosten für die Branche mit sich bringen und zu zusätzlichen Risiken in Bezug auf die Bedienung für die Unternehmen führen, die nicht durch einen wesentlich höheren Nutzen gerechtfertigt wären. 11

    Regulatorische Eignung und Vereinfachung

    Wie in Abschnitt 2 erläutert, wird im Rahmen von Solvabilität II keine zusätzliche Interventionsleiter geschaffen, und die neuen Planungsanforderungen unterliegen einer angemessenen Verhältnismäßigkeit. Die Einführung dieser Verhältnismäßigkeitselemente dürfte dazu beitragen, den mit der Umsetzung des Vorschlags verbundenen Regulierungs- und Verwaltungsaufwand zu verringern und ein angemessenes Verhältnis zum erwarteten Nutzen herzustellen.

    Durch die Förderung des Bewusstseins und der Bereitschaft trägt der Vorschlag dazu bei, dass die Versicherer besser informiert sind und gegebenenfalls rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können. Auch würde ein Beitrag zu gleichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die von den Behörden zur Wiederherstellung der finanziellen Lage der Versicherer oder zu ihrer Abwicklung ergriffenen Maßnahmen und somit zu faireren Wettbewerbsbedingungen geleistet.

    Grundrechte

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, vor allem dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

    Jeder Eingriff in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern, der sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergibt, sollte mit der Charta vereinbar sein. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen. Die betroffenen Gläubiger, einschließlich der Versicherungsnehmer, sollten keine größeren Verluste erleiden als es der Fall gewesen wäre, wenn das Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

    Gemäß dem Vorschlag würde die EIOPA verpflichtet, i) zehn technische Standards und sechs Leitlinien auszuarbeiten, ii) einen Jahresbericht über die Anwendung vereinfachter Anforderungen zu erstellen, iii) eine Datenbank über von den nationalen Behörden gemeldete Verwaltungssanktionen zu führen und iv) sich an Abwicklungskollegien zu beteiligen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden Entscheidungen zu treffen und eine verbindlichen Schlichtung auszuüben. Zudem würde der neu eingerichtete Abwicklungsausschuss die Aufgaben für die EIOPA in den vom Vorschlag abgedeckten Bereichen vorbereiten. In diesem Zusammenhang werden die zuständigen Behörden aufgefordert, sich als Mitglieder an diesen Entwicklungen zu beteiligen und so die vorhandenen Ressourcen optimal zu nutzen.

    Die technischen Standards müssen 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie vorgelegt werden. Diese Frist sollte der EIOPA unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Ressourcen ausreichend Zeit für die Ausarbeitung geben. Die einzige wiederkehrende Verpflichtung betrifft den Bericht über die Anwendung vereinfachter Anforderungen.

    Der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Führen der Sanktionsdatenbank wird wahrscheinlich vom Umfang der von den nationalen Behörden gemeldeten Ereignisse abhängen. Die Vorkommnisse dürften begrenzt sein und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sodass die EIOPA ihre vorhandenen Ressourcen nach Bedarf einsetzen kann.

    In Anbetracht der bisherigen und aktuellen Arbeiten der EIOPA im Bereich des Krisenmanagements wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagenen Aufgaben für die EIOPA nicht die Schaffung zusätzlicher Stellen erfordern wird und dass sie mittels der derzeit zur Verfügung stehenden Ressourcen ausgeführt werden können.

    5.ANDERE ELEMENTE

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Mitgliedstaaten müssen die Sanierungs- und Abwicklungsvorschriften innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vorschlags in nationales Recht umsetzen. Wie in Abschnitt 5 erwähnt, sollten die nationalen Behörden der EIOPA einmal im Jahr einen Bericht über die Anwendung vereinfachter Anforderungen vorlegen; diese Berichte sollten wiederum von der EIOPA offengelegt werden.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Titel I – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und zuständige Behörden

    Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)

    Dieser Vorschlag betrifft das Krisenmanagement (präventive Befugnisse, präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung) in Bezug auf alle in der EU niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dem Solvabilität-II-Rahmen unterliegen.

    Da der Ausfall eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens Auswirkungen auf die Solvenz und die Geschäftstätigkeit der gesamten Gruppe haben kann, müssen zudem im Rahmen der präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung alle wesentlichen Unternehmen der Gruppen ermittelt und einbezogen werden, denen das betreffende Versicherungsunternehmen angehört, und die Behörden sollten über wirksame Mittel verfügen, um in Bezug auf diese Unternehmen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die der finanziellen Solidität der Gruppe Rechnung tragen, Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit in einem Gruppenkontext beseitigen und ein kohärentes Abwicklungskonzept für die Gruppe insgesamt, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext, schaffen.

    Einrichtung von Abwicklungsbehörden (Artikel 3)

    Gemäß diesem Vorschlag müssen die Mitgliedstaaten für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörden einrichten, die mit einem Mindestmaß an harmonisierten Befugnissen ausgestattet sind, um alle einschlägigen Vorbereitungs- und Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Die Art der Behörde ist dabei nicht festgelegt; benannt werden können also beispielsweise die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder auch andere mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen betraute Behörden. Werden die Befugnisse einer bestehenden Behörde übertragen, sollten angemessene strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, um Interessenkonflikte zwischen Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen und operativer Unabhängigkeit, insbesondere in Bezug auf Aufsichtsbehörden, zu vermeiden.

    Titel II – Vorbereitung

    Vereinfachte Anforderungen (Artikel 4)

    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands sollten die Behörden gegebenenfalls andere oder geringere Anforderungen an die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und Informationsanforderungen auf unternehmensspezifischer Basis anwenden, die einer geringeren Häufigkeit von Aktualisierungen unterliegen und bei denen eine Reihe von unternehmensbezogenen Faktoren berücksichtigt werden. Die Behörden sollten der EIOPA einmal im Jahr einen Bericht über die Anwendung vereinfachter Anforderungen vorlegen.

    Präventive Sanierungsplanung (Artikel 5 bis 8)

    Gruppen sollten präventive Sanierungspläne ausarbeiten und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegen. Auch Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die diesen Planungsanforderungen unterliegt, sind zur Ausarbeitung und regelmäßigen Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen verpflichtet, in denen die von den entsprechenden Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer finanziellen Lage nach einer erheblichen Verschlechterung dargelegt werden. Die Aufsichtsbehörden sollten anhand einer Reihe von Faktoren die Versicherer ermitteln, die verpflichtet sind, präventive Sanierungspläne zu erstellen. Insgesamt sollten mindestens 80 % des Marktes eines Mitgliedstaats diesen Anforderungen unterliegen, wobei Unternehmen mit geringem Risiko im Einzelfall davon ausgenommen werden können.

    Diese Pläne, die das Verständnis des Versicherers für seine Anfälligkeiten und seine realistischen Optionen in Stress-Szenarios verbessern, sollten integraler Bestandteil des Governance-Systems von Unternehmen sein, und die vorhandenen Instrumente können bei der Ausarbeitung präventiver Sanierungspläne als Grundlage dienen.

    Präventive Sanierungspläne sind von den Aufsichtsbehörden dahingehend zu prüfen, ob sie umfassend und geeignet sind, die Rentabilität des betreffenden Unternehmens rechtzeitig wiederherzustellen.

    Abwicklungsplanung und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit (Artikel 9 bis 16)

    Die Abwicklungsbehörden müssen Abwicklungspläne ausarbeiten, in denen die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt sind, die sie für den Fall vorsehen, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind. Insgesamt sollten 70 % der Unternehmen in jedem Mitgliedstaat der Abwicklungsplanung unterliegen, wobei Unternehmen mit geringem Risiko auf Einzelfallbasis davon ausgenommen werden können. Die betreffenden Versicherungsunternehmen sollten anhand einer Reihe von Verhältnismäßigkeitskriterien, darunter die erwarteten Auswirkungen ihres Ausfalls, ermittelt werden.

    In präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollte weder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorausgesetzt noch sollten die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden.

    Im Rahmen der Abwicklungsplanung sollten die Abwicklungsbehörden auch die Abwicklungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens insgesamt bewerten und etwaige Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit beseitigen. Der Ermessensspielraum der Behörden sollte auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, um die Struktur und den Betrieb des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ausschließlich zur Verbesserung seiner Abwicklungsfähigkeit zu vereinfachen.

    Gemeinsame Entscheidungen (Artikel 17)

    Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden bzw. die Aufsichtsbehörden sowie die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bzw. die Abwicklungsbehörden sollten sich bemühen, gemeinsame Entscheidungen nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zu treffen.

    Titel III – Abwicklung

    Voraussetzungen für die Abwicklung (Artikel 19)

    In dem Vorschlag sind gemeinsame Parameter für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten festgelegt. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte abgewickelt werden, wenn es ausfällt oder auszufallen droht und keine Aussicht besteht, dass der Ausfall mit Alternativen aus dem Privatsektor oder mit Aufsichtsmaßnahmen abgewendet werden kann.

    Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass einschneidende Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn ein Eingriff in die Rechte der Interessenträger gerechtfertigt ist und Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse wären.

    Abwicklungsinstrumente und -befugnisse (Artikel 26 bis 52)

    Sind die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sind die Abwicklungsbehörden befugt, folgende Abwicklungsinstrumente anzuwenden:

    a)Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, insbesondere um die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente wie des Solvent-Run-Off-Managements oder der Übertragung zu erleichtern: Es wird eine eigene Hierarchie geschaffen, die die im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht festgelegte Hierarchie ergänzt und erforderlichenfalls ersetzt. Grundsätzlich sollten die Forderungen der Anteilseigner vor den Forderungen nachrangiger Gläubiger ausgeschöpft werden. Erst wenn diese Forderungen ausgeschöpft sind, können die Abwicklungsbehörden Verluste auf höherrangige Forderungen geltend machen. Unter bestimmten Umständen erfolgt eine Umwandlung, um die Forderungen der verbleibenden Anteilseigner stark zu verwässern;

    b)Solvent-Run-Off-Management: Einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen wird die Genehmigung zum Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge entzogen, um seine Tätigkeit auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios zu beschränken und so die Deckung von Versicherungsforderungen durch bestehende Vermögenswerte zu maximieren;

    c)Unternehmensveräußerung: Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmen kann ganz oder teilweise zu kommerziellen Bedingungen veräußert werden, ohne dass die ansonsten geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden müssen;

    d)Brückenunternehmen: Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens kann ganz oder teilweise auf ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen übertragen werden. Das Brückenunternehmen muss gemäß der Solvabilität-II-Richtlinie zugelassen sein. Die Geschäftstätigkeit des Brückenunternehmens ist vorübergehender Natur, wobei das Ziel darin besteht, das Geschäft an einen privaten Käufer zu verkaufen, wenn die Marktbedingungen dies zulassen;

    e)Trennung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten: Wertgeminderte oder problematische Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten können auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, damit sie im Laufe der Zeit verwaltet und abgewickelt werden können. Um Wettbewerbsverzerrungen und moralische Risiken (Moral Hazard) so gering wie möglich zu halten, sollte dieses Instrument nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten eingesetzt werden.

    Sofern vorhanden, könnten Sicherungssysteme für Versicherungen zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens beitragen, indem Verluste in Höhe der Nettoverluste ausgeglichen werden, die diese Systeme bei einem regulären Insolvenzverfahren nach dem Schutz der Versicherungsnehmer zu tragen gehabt hätten. In diesen Fällen würde durch die Anwendung des Herabschreibungs- oder Umwandlungsinstruments sichergestellt, dass die anspruchsberechtigten Versicherungsnehmer mindestens bis zur Deckungssumme geschützt sind, was der Hauptgrund dafür ist, dass solche Sicherungssysteme für Versicherungen nach nationalem Recht eingerichtet werden.

    Zur Anwendung dieser Instrumente werden die Abwicklungsbehörden befugt sein, die Kontrolle über ein ausfallendes oder kurz vor dem Ausfall stehendes Institut zu übernehmen, die Rolle der Anteilseigner und der Geschäftsleitung zu übernehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu übertragen und Verträge durchzusetzen. Gegebenenfalls müssen die Abwicklungsmaßnahmen mit dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Die nationalen Behörden werden in der Lage sein, zusätzlich zum harmonisierten Mindestinstrumentarium spezifische nationale Instrumente und Befugnisse vorzusehen, wenn diese mit den Grundsätzen und Zielen des Abwicklungsrahmens der Union vereinbar sind. Insbesondere können die nationalen Behörden den Einsatz des Herabschreibungs- oder Umwandlungsinstruments zur Rekapitalisierung eines ausfallenden Versicherungsunternehmens in Erwägung ziehen, solange die Versicherungsansprüche nicht beeinträchtigt werden und angemessene Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden.

    Nebenbestimmungen zur Abwicklung, einschließlich Bewertung, Schutzmaßnahmen, Verfahrenspflichten und Rechtsmittel sowie Ausschluss anderer Klagen (Artikel 23 bis 25 und 53 bis 66)

    Um sicherzustellen, dass Abwicklungsentscheidungen im Einklang mit den wichtigsten Grundsätzen in Bezug auf die Eigentumsrechte und die Einhaltung des einschlägigen Wertpapier- und Gesellschaftsrechts gefasst werden, enthält die Richtlinie die notwendigen Bestimmungen und Schritte, die die Abwicklungsbehörden vor und bei der Fassung von Abwicklungsentscheidungen einhalten müssen. Dazu gehören beispielsweise die Gewährleistung einer genauen Bewertung der Bilanz des Versicherers, Schutzmaßnahmen für die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, einschließlich der Versicherungsnehmer, die vorsehen, dass diese eine Entschädigung erhalten, wenn sie schlechter gestellt sind als bei einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens, die Verfahrensschritte, mit denen die Behörden den Versicherer und andere betroffene Behörden über Abwicklungsentscheidungen unterrichten sollten, und ein Widerspruchsrecht gegen Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen. Zur Erleichterung der Abwicklung und zur Wahrung der Finanzstabilität sieht der Rahmen auch ein vorübergehendes Moratorium für die Auszahlung von Ansprüchen und den Fortbestand der Rückkaufsrechte der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungsverträgen vor.

    Titel IV – Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung (Artikel 67 bis 71)

    Um dem grenzüberschreitenden Charakter einiger Versicherungsgruppen Rechnung zu tragen und einen umfassenden und integrierten Rahmen für Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen in der Union zu schaffen, werden Abwicklungskollegien unter der Leitung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und unter Beteiligung der EIOPA eingerichtet. Die EIOPA wird die Zusammenarbeit der Behörden erleichtern, zur Kohärenz beitragen und erforderlichenfalls vermitteln. Ziel der Kollegien ist die Koordinierung der Vorbereitungs- und Abwicklungsmaßnahmen zwischen den nationalen Behörden, um optimale Lösungen auf Unionsebene sicherzustellen.

    Titel V – Beziehungen zu Drittländern (Artikel 72 bis 77)

    Da Versicherer in der Union in Drittländern tätig sind und umgekehrt, muss ein wirksamer Abwicklungsrahmen die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden vorsehen. Mit dem Vorschlag werden die Unionsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet, um ausländische Abwicklungsmaßnahmen eines ausgefallenen ausländischen Versicherungsunternehmens zu unterstützen, indem unter bestimmten Bedingungen die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind oder dessen Recht unterliegen, ermöglicht wird. Die Abwicklungsbehörden der Union sollten zudem befugt sein, Abwicklungsinstrumente auf nationale Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen anzuwenden, wenn eine getrennte Abwicklung aus Gründen des öffentlichen Interesses oder des Schutzes der lokalen Versicherungsnehmer erforderlich ist.

    Der Vorschlag räumt die Möglichkeit ein, Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Abwicklungsbehörden zu schließen, um ausländische Abwicklungsmaßnahmen besser zu unterstützen. Die EIOPA könnte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Verwaltungsrahmenvereinbarungen mit den Behörden von Drittländern schließen, und die nationalen Behörden könnten bilaterale Vereinbarungen im Einklang mit den Rahmenvereinbarungen der EIOPA treffen.

    Titel VI – Sanktionen (Artikel 78 bis 82)

    Um sicherzustellen, dass die Versicherer, die Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich kontrollieren, und ihre Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane den Verpflichtungen, die sich aus diesem Vorschlag ergeben, nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die EIOPA sollte eine zentrale Datenbank sämtlicher Verwaltungssanktionen führen.

    Titel VII – Änderungen der Solvabilität-II-Richtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EIOPA-Verordnung

    Änderungen der Solvabilität-II-Richtlinie, auch in Bezug auf Präventivmaßnahmen (Artikel 83)

    Ohne die bestehende Interventionsleiter zu beeinträchtigen, werden in diesem Vorschlag die Befugnisse der Aufsichtsbehörden präzisiert, Versicherern bei einer Verschlechterung der Finanzlage oder bei Verstößen gegen die regulatorischen Anforderungen Präventivmaßnahmen aufzuerlegen, um in einem ausreichend frühen Stadium der Verschlechterung eine Problemeskalation zu vermeiden.

    Für eine wirksame Abwicklung werden die Bestimmungen über Sanierung und Liquidation geändert, um ihre Anwendung im Falle des Einsatzes der Abwicklungsinstrumente sowohl auf Versicherer als auch auf Unternehmen, die unter die Abwicklungsregelung fallen, auszuweiten.



    Änderungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EIOPA-Verordnung (Artikel 83 bis 88)

    Die Unionsrichtlinien zum Gesellschaftsrecht enthalten Vorschriften zum Schutz von Anteilseignern und Gläubigern. Einige dieser Vorschriften können einem raschen Handeln der Abwicklungsbehörden entgegenstehen. Daher wird vorgeschlagen, diese Vorschriften zu ändern.

    Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden im Europäischen Finanzaufsichtssystem vertreten sind und dass die EIOPA über das erforderliche Fachwissen verfügt, würde die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 geändert, um die Abwicklungsbehörden in das Konzept der zuständigen Behörden einzubeziehen.

    2021/0296 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2009/138/EG, (EU) 2017/1132 und der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 648/2012

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 12 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Eine Notlage von Versicherungsunternehmen kann erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und das soziale Wohlergehen in den Mitgliedstaaten haben, wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Schutzes von Versicherungsnehmern, Begünstigten oder Geschädigten führt. Angesichts der Rolle von Rückversicherungsunternehmen in der Wirtschaft, ihrer Verflechtung mit Primärversicherungsunternehmen und den Finanzmärkten im Allgemeinen sowie des relativ konzentrierten Rückversicherungsmarkts ist ein geeigneter Rahmen erforderlich, um eine Notlage oder einen Ausfall solcher Unternehmen in geordneter Weise bewältigen zu können. Deshalb sollte die Sanierung und Abwicklung von Primärversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angegangen werden, wobei ihre jeweiligen Besonderheiten berücksichtigt werden sollten.

    (2)Die globale Finanzkrise von 2008 hat die Schwachstellen und die Verflechtungen innerhalb des Finanzsektors offenbart. Die Notlagen und Ausfälle schienen unter anderem mit der Entwicklung der Finanzmärkte und den spezifischen Eigenschaften von Versicherungs- oder Rückversicherungsaktivitäten in ursächlichem Zusammenhang zu stehen. Als größte Probleme der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden in dieser Hinsicht häufig versicherungstechnische Risiken (d. h. eine unzureichende Schadenrückstellung), Fehlbepreisungen (d. h. unterschätzte Prämien), ein schlechtes Aktiv-Passiv-Management und Investitionsverluste genannt. In diesem Zusammenhang wurden Steuergelder dafür verwendet, die verschlechterte Finanzlage verschiedener Versicherungsunternehmen wieder zu verbessern. Wenngleich mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 auf eine Stärkung des Finanzsystems in der Union und der Widerstandsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abgezielt wurde, wurde die Möglichkeit eines Ausfalls solcher Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht vollständig ausgeschlossen. Eine hohe Marktvolatilität und anhaltend niedrige Zinssätze könnten sich besonders nachteilig auf die Rentabilität und Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken. Aufgrund der Anfälligkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber Markt- und Wirtschaftsentwicklungen sind daher besondere Vorsicht und ein angemessener Rahmen erforderlich, damit potenzielle Verschlechterungen der Finanzlage solcher Unternehmen – auch präventiv – gehandhabt werden können. Jüngst zeigten einige Ausfälle und Fast-Ausfälle, insbesondere grenzüberschreitender Art, Schwächen des derzeitigen Rahmens auf, die es im Interesse einer angemessenen Organisation des geordneten Marktaustritts von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu beheben gilt.

    (3)Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die nicht ohne Weiteres innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und zu vertretbaren Kosten für Versicherungsnehmer, Begünstigte oder Geschädigte substituierbar sind, sind als kritische Funktionen anzusehen, die fortgeführt werden müssen. Solche Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte können auf Unionsebene, auf nationaler oder auf regionaler Ebene kritische Funktionen darstellen. Die Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes ist der Liquidation eines ausfallenden Unternehmens in vielen Fällen vorzuziehen, da diese Kontinuität für Versicherungsnehmer, Begünstigte oder Geschädigte die günstigste Option darstellt. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass geeignete Instrumente zur Verfügung stehen, um Ausfällen vorzubeugen und – im Falle von Ausfällen – die negativen Auswirkungen durch die Wahrung der Kontinuität dieser kritischen Funktionen gering zu halten.

    (4)Die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung ausfallender Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union ist ein wesentliches Element der Verwirklichung des Binnenmarktes. Der Ausfall solcher Unternehmen wirkt sich nicht nur auf Versicherungsnehmer und gegebenenfalls auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität an den Märkten, auf denen diese Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unmittelbar tätig sind, aus, sondern auch auf das Vertrauen in den Versicherungsbinnenmarkt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen haben sich die Wechselwirkungen zwischen den Finanzsystemen der Mitgliedstaaten verstärkt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind auf den Finanzmärkten tätig, um ihr Investitionsportfolio und die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken zu verwalten. Über ihre Derivate-Geschäfte sind sie mit dem Interbankenmarkt und anderen Finanzmärkten, verbunden, bei denen es sich im Wesentlichen um gesamteuropäische Märkte handelt. Vor diesem Hintergrund kann die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu bewältigen, für eine vorhersehbare und harmonisierte Abwicklung des betreffenden Unternehmens zu sorgen und dabei wirksam einen weiterreichenden systemischen Schaden zu verhindern, die Stabilität der Finanzmärkte und damit auch den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen untergraben.

    (5)Die globale Finanzkrise von 2008 hat deutlich gemacht, dass ein angemessener Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geschaffen werden muss. Auf internationaler Ebene entwickelte der Rat für Finanzstabilität (FSB) im Oktober 2014 Hauptmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung („Key Attributes of Effective Resolution Regimes“) 15 von Versicherungsunternehmen, deren Ausfall von systemischer oder kritischer Erheblichkeit wäre. Im Juni 2016 veröffentlichte der FSB ergänzende Leitlinien zur Entwicklung wirksamer Abwicklungsstrategien und -pläne für systemrelevante Versicherer 16 . Parallel dazu beschloss die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) im November 2019 eine Reihe von Grundsätzen für die Versicherungsaufsicht („Insurance Core Principles“) für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einen gemeinsamen Rahmen für international tätige Versicherungsgruppen („Common Framework for Internationally Active Insurance Groups“), in dem die Standards für die präventive Sanierungsplanung festgelegt sind, sowie Maßnahmen, die Behörden gegenüber Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ergreifen haben, deren Marktaustritt und Abwicklung bevorstehen 17 . Diese Entwicklungen sollten bei der Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung ausfallender Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigt werden.

    (6)Viele Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind über nationale Grenzen hinweg tätig. Ein Mangel an Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Vorbereitung auf und Bewältigung von Notlagen oder Ausfällen grenzüberschreitend tätiger Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen würde das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten schwächen, zu einem suboptimalen Ergebnis für Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte führen und die Glaubwürdigkeit des Versicherungsbinnenmarkts beeinträchtigen.

    (7)Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf EU-Ebene nicht harmonisiert. Vielmehr bestehen im Hinblick auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Ausfall von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regeln, erhebliche inhaltliche und verfahrenstechnische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sind die Insolvenzverfahren für Unternehmen möglicherweise nicht immer zweckmäßig für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, da diese Verfahren womöglich nicht immer gewährleisten, dass kritische Funktionen für Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität insgesamt angemessen fortgeführt werden.

    (8)Es ist notwendig, die Kontinuität der kritischen Funktionen ausfallender bzw. ausfallgefährdeter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig die Auswirkungen von Ausfällen solcher Unternehmen auf das Wirtschafts- und Finanzsystem so gering wie möglich zu halten. Deshalb muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen ein rechtzeitiges und rasches Eingreifen bei ausfallenden oder ausfallgefährdeten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglicht. Ein solcher Rahmen sollte sicherstellen, dass Verluste vorrangig von den Anteilseignern und erst nachrangig von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zu tragen gehabt hätte.

    (9)Der festzulegende Rahmen sollte es den Behörden ermöglichen, die Kontinuität des Versicherungsschutzes von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten zu gewährleisten, gegebenenfalls rentable Tätigkeiten und Portfolios des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu übertragen und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen. Mit dieser Zielsetzung sollte dazu beigetragen werden, unnötige Verluste oder soziale Notlagen für Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte zu vermeiden, negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die Finanzmärkte einzugrenzen und die Kosten für die Steuerzahler möglichst gering zu halten.

    (10)Durch die Überarbeitung der Richtlinie 2009/138/EG und insbesondere die Einführung risikosensiblerer Kapitalanforderungen, einer verstärkten Aufsicht, einer verbesserten Liquiditätsüberwachung und besserer makroprudenzieller Politikinstrumente sollten die Wahrscheinlichkeit von Ausfällen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiter verringert und die Resilienz dieser Unternehmen gegenüber wirtschaftlichen Stresssituationen – verursacht durch systemische Störungen oder durch unternehmensspezifische Umstände – erhöht werden. Nichtsdestoweniger können finanzielle Notlagen trotz des Bestehens eines soliden und robusten Aufsichtsrahmens nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher vorbereitet sein und über angemessene Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente verfügen, um sowohl Systemkrisen als auch Ausfälle einzelner Unternehmen zu bewältigen. Derartige Instrumente sollten auch Mechanismen umfassen, die den Behörden eine effektive Handhabung ausfallender oder ausfallgefährdeter Unternehmen ermöglichen. Bei der Nutzung solcher Instrumente und bei der Ausübung derartiger Befugnisse sollten die Umstände des Ausfalls berücksichtigt werden.

    (11)Einige Mitgliedstaaten haben bereits Anforderungen bezüglich der präventiven Sanierungsplanung sowie Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt. Allerdings dürfte das Fehlen unionsweit einheitlicher Voraussetzungen, Befugnisse und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden beim Umgang mit notleidenden oder ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen erschweren. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen nationale Behörden aufgrund verschiedener Ansätze nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen. Diese Unterschiede bei den Sanierungs- und Abwicklungsregelungen können die Gleichheit der Rahmenbedingungen beeinträchtigen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen führen. Diese Hindernisse sollten beseitigt werden, und es sollten Vorschriften erlassen werden, die eine Schwächung des Binnenmarkts verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über präventive Maßnahmen im Hinblick auf die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Versicherungsdienstleistungen sollten die präventiven Sanierungs- und Abwicklungsregelungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Aufsichtsanforderungen unterliegen.

    (12)Der Ausfall eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens kann sich rasch auf die Solvabilität und die Geschäftstätigkeit der gesamten Gruppe auswirken. Deshalb müssen Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung für Gruppen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Behörden über wirksame Mittel verfügen, um gegenüber diesen Unternehmen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, in deren Rahmen der finanziellen Solidität aller Unternehmen der Gruppe Rechnung getragen wird, Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit bei Unternehmensgruppen abzubauen und – insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext – ein kohärentes Abwicklungskonzept für die gesamte Gruppe zu erstellen. Die Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und auf die Abwicklungsfähigkeit sowie die Abwicklungsregelungen sollten daher auch für Mutterunternehmen, Holdinggesellschaften und andere Unternehmen der Gruppe gelten, einschließlich Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die außerhalb der Union niedergelassen sind.

    (13)Es gilt sicherzustellen, dass der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zweckmäßig und wirksam ist und Unternehmen und Behörden weder unnötigen Verwaltungsaufwand noch unnötige Kosten verursacht. Bei der Umsetzung eines solchen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens sollte daher auf ein angemessenes Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität des betreffenden Unternehmens sowie zu seinen Tätigkeiten und Dienstleistungen geachtet werden. Was den Anwendungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung anbelangt, sollten die Behörden auf der Grundlage harmonisierter risikobasierter Kriterien festlegen, welche Unternehmen diesen Anforderungen unterliegen. Um das Vertrauen in den Versicherungs- und Rückversicherungsbinnenmarkt zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, sollte durch die Festlegung einer marktweiten Mindestdeckungsquote für ein Mindestmaß an Vorbereitung gesorgt werden. Diese marktweite Mindestdeckungsquote sollte jedoch den Unterschieden zwischen Sanierungen einerseits und Abwicklungen andererseits sowie dem Vorliegen oder Fehlen eines öffentlichen Interesses an Abwicklungsmaßnahmen Rechnung tragen.

    (14)Aus demselben Grund sollten die Behörden gegebenenfalls je nach Unternehmen unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und auf die Informationspflichten anwenden und eine geringere Häufigkeit im Hinblick auf die Aktualisierungspflichten vorsehen. Bei der Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen sollten die Behörden der Art, dem Umfang, der Komplexität und der Substituierbarkeit der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens, seiner Beteiligungsstruktur und Rechtsform, seinem Risikoprofil und seinem Grad der Verflechtung mit anderen regulierten Unternehmen bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen Rechnung tragen. Die Behörden sollten zudem berücksichtigen, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzmärkte, andere Unternehmen oder die Gesamtwirtschaft haben würden. Sie sollten der EIOPA jährlich über die Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen Bericht erstatten.

    (15)Im Interesse eines geordneten Abwicklungsverfahrens und zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit Befugnissen der öffentlichen Verwaltung ausgestattete Behörden benennen, die die im Zusammenhang mit dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Benennt ein Mitgliedstaat eine Abwicklungsbehörde, die auch andere Funktionen wahrnimmt, so sollten angemessene strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, um diese Funktionen von den Funktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung zu trennen und die operative Unabhängigkeit sicherzustellen. Durch eine solche Trennung sollten die Behörden in ihrer Abwicklungsfunktion nicht daran gehindert werden, Zugang zu sämtlichen Informationen zu erhalten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen oder für die Zusammenarbeit mit anderen an der Anwendung des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens beteiligten Behörden benötigen.

    (16)Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Versicherungsnehmer, das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben kann, sowie der etwaigen Notwendigkeit, bei der Bewältigung dieses Ausfalls auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung einbezogen werden.

    (17)Auf eine Verschlechterung der Finanzlage eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens oder die Nichteinhaltung regulatorischer Anforderungen durch ein solches Unternehmen gilt es in wirksamer Weise zu reagieren, wobei eine Zuspitzung der Probleme verhindert werden muss. Die Aufsichtsbehörden sollten daher befugt sein, Präventivmaßnahmen vorzuschreiben. Diese präventiven Befugnisse sollten jedoch im Einklang mit den Interventionsstufen und den bereits in der Richtlinie 2009/138/EG für ähnliche Situationen festgelegten Aufsichtsbefugnissen, einschließlich der im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse, stehen. Überdies sollten diese präventiven Befugnisse nicht zu einer neuen, vorab festgelegten Interventionsschwelle führen, die vor der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der genannten Richtlinie greift. Die Aufsichtsbehörden sollten jede Situation einzeln bewerten und Entscheidungen über die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen auf der Grundlage der Umstände, der Situation des betreffenden Unternehmens und ihres aufsichtlichen Ermessens treffen.

    (18)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Gruppen bzw. einzelne Unternehmen präventive Sanierungspläne mit den Maßnahmen ausarbeiten, die sie infolge einer erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage, die ihre Existenzfähigkeit bedrohen könnte, zur Wiederherstellung ihrer finanziellen Stabilität ergreifen würden, und diese Pläne regelmäßig aktualisieren. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher eine Reihe quantitativer und qualitativer Indikatoren für die Aktivierung der in diesen präventiven Sanierungsplänen vorgesehenen Abhilfemaßnahmen bestimmen. Solche Indikatoren sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dabei unterstützen, Abhilfemaßnahmen im besten Interesse ihrer Versicherungsnehmer zu ergreifen, ohne dass damit neue aufsichtsrechtliche Anforderungen festgelegt würden. Präventive Sanierungspläne, die alle wesentlichen Rechtsträger innerhalb der Gruppe abdecken, sollten detailliert sein und auf realistischen Annahmen beruhen, die auf eine Reihe tragfähiger und schwerwiegender Szenarien anwendbar sind. Diese präventiven Sanierungspläne sollten integraler Bestandteil des Governance-Systems der einzelnen Unternehmen sein. Bei der Ausarbeitung solcher präventiver Sanierungspläne können bestehende Instrumente Input liefern, einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, der Notfallpläne und der Pläne für das Liquiditätsrisikomanagement. Die Verpflichtung zur Erstellung eines präventiven Sanierungsplans sollte jedoch in verhältnismäßiger Weise angewandt werden und die Verpflichtung zur Ausarbeitung und Vorlage eines realistischen Sanierungsplans gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG unberührt lassen. Gegebenenfalls können die Elemente des präventiven Sanierungsplans bei der Ausarbeitung des realistischen Sanierungsplans gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden oder als Grundlage für diesen dienen.

    (19)Es gilt, ein angemessenes Maß an Vorsorge für Krisensituationen zu gewährleisten. Mutterunternehmen an der Spitze oder einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten daher verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden ihre präventiven Sanierungspläne zwecks einer vollumfänglichen Bewertung vorzulegen, in deren Rahmen auch geprüft wird, ob diese Pläne umfassend sind und sich dafür eignen, die Existenzfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe selbst in Zeiten starker finanzieller Belastungen zügig wiederherzustellen. Legt ein Unternehmen einen nicht angemessenen präventiven Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Unternehmen die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind.

    (20)Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Abwicklungsbehörden sollten daher über alle Informationen verfügen, die sie benötigen, um kritische Funktionen zu ermitteln und deren Fortführung sicherzustellen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen in Bezug auf ihre eigene Funktionsweise und die sich daraus ergebenden Probleme über einen Informationsvorsprung, weshalb die Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne erstellen sollten, die unter anderem auf den von den betroffenen Unternehmen übermittelten Informationen beruhen. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Abwicklungsbehörden die erforderlichen Informationen in erster Linie von den Aufsichtsbehörden einholen.

    (21)Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil sollten aufgrund ihres niedrigen Risikoprofils weder zur Erstellung gesonderter präventiver Sanierungspläne verpflichtet sein noch der Abwicklungsplanung unterliegen.

    (22)Damit die möglichen Wechselwirkungen zwischen Abhilfe- und Abwicklungsmaßnahmen abgeschätzt und die Krisenvorsorge und Abwicklungsfähigkeit von Gruppen verbessert werden können, sollte jede Behandlung von Gruppen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen der Gruppe gelten. Die präventiven Sanierungs- und Abwicklungspläne sollten den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der betreffenden Gruppe sowie dem Grad ihrer internen Verflechtung Rechnung tragen.

    (23)Präventive Sanierungs- und Abwicklungspläne für Gruppen sollten für die gesamte betreffende Gruppe erstellt werden und Maßnahmen sowohl für das Mutterunternehmen an der Spitze als auch für einzelne Tochterunternehmen dieser Gruppe enthalten. Der Umfang, in dem Tochterunternehmen in den präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen für ihre jeweilige Gruppe berücksichtigt werden, sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Relevanz für die Gruppe, die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und das Finanzsystem in den Mitgliedstaaten, in denen diese Tochterunternehmen tätig sind, stehen. Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe Tochterunternehmen hat, sollten in die Ausarbeitung jeglicher Abwicklungspläne einbezogen werden. Die betreffenden Behörden sollten im Rahmen des Aufsichts- bzw. Abwicklungskollegiums alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Bewertung und Annahme dieser Pläne zu gelangen. Das Nichtzustandekommen einer gemeinsamen Entscheidung im Rahmen von Aufsichts- oder Abwicklungskollegien sollte eine angemessene Krisenvorsorge jedoch nicht beeinträchtigen. In solchen Fällen sollte jede für ein Tochterunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Tochterunternehmen einen präventiven Sanierungsplan zu verlangen und eine eigene Bewertung dieses Plans vorzunehmen. Aus denselben Gründen sollte jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Tochterunternehmen einen Abwicklungsplan erstellen und diesen aktualisieren. Individuelle präventive Sanierungs- und Abwicklungspläne für Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sollten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erstellt werden und auf denselben Standards beruhen, die auf vergleichbare Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden. Werden individuelle präventive Sanierungs- und -Abwicklungspläne für Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, erstellt, sollten die betreffenden Behörden soweit möglich Kohärenz mit den präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben.

    (24)Damit alle betreffenden Behörden ständig und umfassend informiert sind, sollten die Aufsichtsbehörden den betreffenden Abwicklungsbehörden etwaige präventive Sanierungspläne sowie diesbezügliche Änderungen und die Abwicklungsbehörden den betreffenden Aufsichtsbehörden etwaige Abwicklungspläne sowie diesbezügliche Änderungen übermitteln.

    (25)Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage einer Bewertung derer Abwicklungsfähigkeit direkt oder indirekt mittels der Aufsichtsbehörde eine Änderung ihrer Struktur und Organisation zu verlangen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, notwendige und zugleich verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörden sollten die Abwicklungsfähigkeit von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Ebene jener Unternehmen bewerten, bei denen erwartet wird, dass Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Gruppenabwicklungsplan ergriffen werden. Die Fähigkeit der Abwicklungsbehörden, Änderungen der Struktur und Organisation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen und Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit betreffender Unternehmen sicherzustellen, sollte nicht über das Maß hinausgehen, das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten eines betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zwecks Verbesserung seiner Abwicklungsfähigkeit erforderlich ist.

    (26)Die Durchführung der in einem präventiven Sanierungsplan oder einem Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen kann Auswirkungen auf das Personal von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben. Diese Pläne sollten daher, soweit sachgemäß, Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter während des gesamten Sanierungs- und Abwicklungsprozesses umfassen. Im Rahmen dieser Verfahren sollten Tarifverträge, sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie nationale und EU-Rechtsvorschriften über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen berücksichtigt werden.

    (27)Die wirksame Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit zwischen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden im Rahmen der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen Phasen des Verfahrens, d. h. von der Ausarbeitung der präventiven Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Unternehmens. Sind sich die Behörden über im Hinblick auf Gruppen oder Unternehmen zu fassende Beschlüsse uneins, sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) als letztes Mittel die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen.

    (28)Während der Sanierungs- und der präventiven Phase sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung für und Kontrolle über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behalten. Sie sollten die Verantwortung allerdings nicht mehr haben, sobald das Unternehmen abgewickelt wird. Der Abwicklungsrahmen sollte daher dafür sorgen, dass Abwicklungen rechtzeitig eingeleitet werden, d. h. bevor ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seiner Bilanz oder seinen Zahlungsströmen nach insolvent ist, bevor sein Eigenkapital vollständig aufgezehrt ist und bevor es nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Konsultation einer Abwicklungsbehörde bzw. nach ihrer Konsultation durch eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ein solcher Ausfall nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen abgewendet werden könnte. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte als ausfallend oder ausfallgefährdet angesehen werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: i) Das Unternehmen verstößt oder verstößt wahrscheinlich gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Mindestkapitalanforderung, und es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird; ii) das Unternehmen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr, es verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, oder es wird wahrscheinlich in naher Zukunft in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstoßen, sodass der Entzug seiner Zulassung gerechtfertigt wäre; iii) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht in der Lage oder wird in naher Zukunft wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bei Fälligkeit, zu begleichen; oder iv) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

    (29)Der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen kann die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigen. Insbesondere wird durch die Befugnis der Abwicklungsbehörden, Anteile an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne Zustimmung der Anteilseigner auf einen privaten Erwerber zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner eingegriffen. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Unternehmen übertragen werden, um die Fortführung seiner Dienstleistungen zu sicherzustellen und nachteilige Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität insgesamt zu vermeiden, die Gleichbehandlung der Gläubiger beeinträchtigen. Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies den Abwicklungszielen von allgemeinem Interesse dient. Insbesondere sollten Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann, ohne dass dadurch der Schutz der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Geschädigten übermäßig beeinträchtigt oder das Finanzsystem destabilisiert würde. Außerdem sollten Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sein, um die rasche Übertragung und Fortführung kritischer Funktionen sicherzustellen, und es sollte nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf eine alternative Lösung unter Einbeziehung der Privatwirtschaft bestehen, wie sie etwa eine Kapitalerhöhung durch die vorhandenen Anteilseigner oder durch Dritte darstellen würde, die ausreichen würde, um die Existenzfähigkeit des Unternehmens vollständig wiederherzustellen, ohne dass sich dies auf bestehende Versicherungsforderungen auswirken würde. Jeder sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergebende Eingriff in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern sollte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.

    (30)Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Grundsatz ergriffen werden, dass Versicherungsforderungen erst nachrangig betroffen sind, nachdem Anteilseigner und andere Gläubiger ihren Anteil an den Verlusten getragen haben. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden.

    (31)Bei der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sollte ein interner Verlustabsorptionsmechanismus Anwendung finden. In Verbindung mit Übertragungsinstrumenten, die darauf abzielen, die Kontinuität des Versicherungsschutzes zugunsten von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten zu gewährleisten, sollte dieser Mechanismus dafür sorgen, dass die Abwicklungsziele erreicht und die Auswirkungen eines Ausfalls eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf die Versicherungsnehmer weitgehend in Grenzen gehalten werden. In extremen Fällen jedoch kann die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die Anwendung spezifischer nationaler Regelungen erfordern, insbesondere ein Sicherungssystem für Versicherungen oder ein Abwicklungsfonds, in deren Rahmen zusätzliche Ressourcen für die Verlustabsorption und Restrukturierung bereitgestellt werden, oder – als letztes Mittel – eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Die erforderlichen Schutzbestimmungen zugunsten der Gläubiger sollten auch das Bestehen solcher spezifischen nationalen Regelungen widerspiegeln, die wiederum mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen im Einklang stehen müssen. Vor der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung angewandt werden.

    (32)Es sollte nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte eingegriffen werden. Betroffene Anteilseigner und Gläubiger von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Versicherungsnehmer, sollten daher keine größeren Verluste erleiden, als ihnen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung bei einer Liquidation des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens entstanden wären. Im Fall einer teilweisen Übertragung von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Unternehmens gemäß dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Anteilseigner und Gläubiger, die bei der Liquidation eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verbleiben, sollten befugt sein, im Rahmen des Liquidationsverfahrens zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die mindestens dem Betrag entspricht, den sie im Fall einer Liquidation des gesamten Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zurückerhalten hätten.

    (33)Zum Schutz der Rechte von Anteilseignern und Gläubigern sollten klare Verpflichtungen in Bezug auf die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und in Bezug auf die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Daher muss festgelegt werden, dass vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen wird. Gegen eine solche Bewertung müssen Rechtsmittel eingelegt werden können. Angesichts der Beschaffenheit von Abwicklungsmaßnahmen und deren engen Zusammenhangs mit der genannten Bewertung sollten Rechtsmittel jedoch nur dann eingelegt werden können, wenn sie sich gleichzeitig auch gegen den Abwicklungsbeschluss richten. Darüber hinaus muss festgelegt werden, dass nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Vergleich zwischen der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern und jener Behandlung anzustellen ist, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Ein solcher Ex-post-Vergleich sollte auch unabhängig vom Abwicklungsbeschluss anfechtbar sein. Anteilseigner und Gläubiger, die weniger erhalten haben, als sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten Anspruch auf Zahlung der Differenz haben.

    (34)Es ist wichtig, dass Verluste sofort beim Ausfall des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ausgewiesen werden. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens beeinflusst werden. In Fällen von besonderer Dringlichkeit sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vornehmen. Diese Bewertung sollte vorläufigen Charakter haben und solange gelten, bis eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird. Die EIOPA sollte einen Rahmen mit den bei der Durchführung solcher Bewertungen anzuwendenden Grundsätzen festlegen und verschiedene spezifische Methoden zulassen, die je nach Sachlage von den Abwicklungsbehörden bzw. von den unabhängigen Bewertern anzuwenden sind.

    (35)Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.

    (36)Die Abwicklungsinstrumente sollten darauf ausgerichtet und dazu geeignet sein, auf ein breites Spektrum weitgehend unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden, wobei mögliche Unterschiede zwischen der Krise eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und einer umfassenderen systemischen Bankenkrise zu berücksichtigen sind. Die Abwicklungsinstrumente sollten daher jedes dieser Szenarien abdecken, einschließlich des Solvent-Run-off-Managements eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens bis zur Einstellung dessen Betriebs, der Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder der Veräußerung von Anteilen an diesem Unternehmen, der Errichtung eines Brückenunternehmens, der Trennung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ausfallenden Unternehmens von dessen wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Portfolios und der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des ausfallenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens.

    (37)Wurden Abwicklungsinstrumente eingesetzt, um Versicherungsportfolios auf ein solides Unternehmen zu übertragen, bei dem es sich um einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen handeln kann, sollte der verbleibende Teil des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden. Die Länge dieser Frist sollte davon abhängen, ob das ausfallende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Dienstleistungen erbringen oder Unterstützung leisten muss, damit der private Erwerber oder das Brückenunternehmen die ihm im Wege dieser Übertragung anvertrauten Tätigkeiten oder Dienstleistungen erbringen kann.

    (38)Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden die Veräußerung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche davon ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Erwerber vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden auf eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Art und Weise Vorkehrungen für die Vermarktung dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche davon treffen, wobei ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden sollte. Wenn ein solches Verfahren aus Dringlichkeitsgründen unmöglich ist, sollten die Behörden Schritte unternehmen, um die schädlichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Binnenmarkt zu beheben.

    (39)Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens den Inhabern dieser Anteile oder anderer Eigentumstitel zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.

    (40)Informationen in Bezug auf die Vermarktung eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sind wahrscheinlich vertraulich und können ein Risiko für das Vertrauen in den Versicherungsmarkt darstellen. Es ist daher wichtig sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 vorgeschriebene Offenlegung solcher Informationen gegenüber der Öffentlichkeit für den Zeitraum, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens erforderlich ist, aufgeschoben werden kann.

    (41)Ein Brückenunternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht oder von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird. Der Hauptzweck eines Brückenunternehmens besteht darin sicherzustellen, dass die Versicherungsnehmer des ausfallenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens weiterhin kritische Funktionen in Anspruch nehmen können. Ein Brückenunternehmen sollte daher als existenzfähiges Geschäft fortgeführt und, sobald die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder im Fall, dass es nicht mehr existenzfähig ist, liquidiert werden.

    (42)Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sollte es den Behörden ermöglichen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens zwecks derer Beseitigung, Verwaltung oder Abwicklung auf eine gesonderte Zweckgesellschaft zu übertragen. Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils für das ausfallende Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen sollte das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nur in Verbindung mit anderen Instrumenten eingesetzt werden.

    (43)Wirksame Abwicklungsregelungen sollten dafür sorgen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen so abgewickelt werden können, dass die negativen Auswirkungen eines Ausfalls auf Versicherungsnehmer, Steuerzahler, Realwirtschaft und Finanzstabilität so gering wie möglich gehalten werden. Durch Herabschreibungen oder Umwandlungen sollte sichergestellt werden, dass, bevor Versicherungsforderungen betroffen sind, zunächst Anteilseigner und Gläubiger eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Verluste tragen und einen angemessenen Teil der sich aus dem Ausfall des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens ergebenden Kosten übernehmen, sobald Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden. Mit dem Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung sollte somit ein stärkerer Anreiz für Anteilseigner und Gläubiger von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie bis zu einem gewissen Grad für deren Versicherungsnehmer geschaffen werden, die finanzielle Lage des jeweiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unter normalen Umständen zu verfolgen.

    (44)Es muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden unter verschiedenen Umständen über die notwendige Flexibilität verfügen, um ein in Abwicklung befindliches Unternehmen in ein Solvent-Run-off-Management zu überführen, seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zu den besten Bedingungen für die Versicherungsnehmer zu übertragen oder verbleibende Verluste zuzuweisen. Daher sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung sowohl dann anwenden können sollten, wenn eine Abwicklung des ausfallenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens im Rahmen eines Solvent-Run-off-Managements angestrebt wird, als auch dann, wenn kritische Versicherungsdienste übertragen werden, während der verbleibende Teil des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens seine Tätigkeit einstellt und liquidiert wird. Im Interesse der Kontinuität eines wesentlichen Teils des Versicherungsschutzes kann in diesem Zusammenhang die Umstrukturierung von Versicherungsverbindlichkeiten gerechtfertigt sein, wenn dies im besten Interesse der Versicherungsnehmer liegt.

    (45)Besteht eine realistische Aussicht, dass die Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann und den Versicherungsnehmern im Wege des Abwicklungsverfahrens keine Verluste entstehen, könnte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung eingesetzt werden, damit das in Abwicklung befindliche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführen kann. In einem solchen Fall sollte die Abwicklung durch Herabschreibung oder Umwandlung mit einer Neubesetzung der Geschäftsleitung einhergehen, es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich.

    (46)Es ist nicht angemessen, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ansprüche anzuwenden, sofern diese abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind, da eine solche Herabschreibung oder Umwandlung unwirksam sein oder potenziell negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben könnte. Damit gewährleistet werden kann, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung wirksam ist und seine Ziele erreicht werden, ist es wünschenswert, dass es auf ein möglichst großes Spektrum unbesicherter Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten unbesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auszunehmen. Um die Kontinuität kritischer Funktionen sicherzustellen, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu wahren, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verringern, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung ebenso wenig auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – es sei denn, diese sind Teil derselben Gruppe – mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.

    (47)Eines der Hauptziele der Abwicklung besteht im Schutz von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten. Auf Versicherungsforderungen sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung daher nur als letztes Mittel angewandt werden, wobei die Abwicklungsbehörden die Folgen einer möglichen Herabschreibung von Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, sorgfältig prüfen sollten.

    (48)Die Abwicklungsbehörden sollten Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen vollständig oder teilweise von der Herabschreibung oder Umwandlung ausschließen können, sofern diese Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, sofern der Ausschluss für das Erreichen der Abwicklungsziele unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist oder sofern die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht ausgeschlossen würden. Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren“ beachtet wird. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Abwicklungen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.

    (49)Im Allgemeinen sollten die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf eine Art und Weise anwenden, die die Pari-passu-Behandlung der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts gewährleistet. Die Verluste sollten deshalb zunächst durch Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel absorbiert und den Anteilseignern entweder durch Löschen oder Übertragen der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Sofern dies nicht ausreicht, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder herabgeschrieben werden. Vorrangige Verbindlichkeiten sollten nur dann umgewandelt oder herabgeschrieben werden, wenn nachrangige Verbindlichkeiten vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben wurden.

    (50)Ausnahmen von Verbindlichkeiten, unter anderem für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger oder bei Vorrangstellungen, sollten gleichermaßen in Drittländern und in der Union gelten. Um sicherzustellen, dass Verbindlichkeiten in Drittländern herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, muss festgelegt werden, dass diese Möglichkeit in vertraglichen Bestimmungen, die dem Recht von Drittländern unterliegen, anerkannt wird. Eine solche vertragliche Form sollte nicht für Verbindlichkeiten vorgeschrieben sein, die von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind, oder in Fällen, in denen das Recht des Drittlandes oder eine mit jenem Drittland geschlossene bindende Vereinbarung der Abwicklungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ermöglichen, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anzuwenden.

    (51)Anteilseigner und Gläubiger sollten, soweit erforderlich, zum Verlustzuweisungsmechanismus eines ausfallenden Unternehmens beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass Instrumente des harten Kernkapitals (Tier 1), des Ergänzungskapitals (Tier 2) und des tertiären Kapitals (Tier 3) die Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente voll herabzuschreiben oder sie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Unternehmens und vor Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Unternehmens entweder als der Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die betreffende Abwicklungsbehörde bestimmt, dass das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, oder als der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Abwicklungsbehörde beschließt, dass das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen ohne Herabschreibung oder Umwandlung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig wäre. Diese Anforderungen sollten in den Bedingungen für das jeweilige Instrument und in allen Prospekten oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.

    (52)Damit eine wirksame Durchführung der Abwicklung gewährleistet werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Diese rechtlichen Befugnisse sollten unter anderem die Befugnis, Anteile an einem ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger, z. B. ein anderes Unternehmen oder ein Brückenunternehmen, zu übertragen, die Befugnis, Anteile herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens herabzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen, sowie die Befugnis umfassen, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus sind zusätzliche Befugnisse erforderlich, darunter die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen.

    (53)Es ist nicht erforderlich, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen intervenieren sollten. Die Abwicklungsbehörden sollten entscheiden können, ob sie die Kontrolle mittels direkter Intervention bei diesem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder mittels einer Ausführungsanordnung übernehmen. Dabei sollten sie je nach Sachlage entscheiden.

    (54)Es müssen Verfahrensanforderungen festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Informationen, die die Abwicklungsbehörden und ihre professionellen Berater während des Abwicklungsverfahrens erhalten, sind jedoch wahrscheinlich vertraulich und sollten daher vor der Veröffentlichung des Abwicklungsbeschlusses einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf einen noch nicht gefassten Beschluss, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Laufe des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, einschließlich des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.

    (55)Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen erwerbenden Dritten oder ein Brückenunternehmen sicherzustellen. Um die Übertragung von Versicherungsforderungen zu erleichtern, ohne gleichzeitig das allgemeine Risikoprofil des entsprechenden Portfolios sowie der damit verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen zu beeinträchtigen, sollte der aus Rückversicherungsverträgen erwachsende wirtschaftliche Nutzen erhalten bleiben. Die Abwicklungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, Versicherungsforderungen zusammen mit den entsprechenden Rückversicherungsrechten zu übertragen. Zu diesem Zweck sollten sie unter anderem die Befugnis, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen, sowie die Befugnis haben, für die Kontinuität von Vereinbarungen gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mit einem Unternehmen dessen Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung des ausfallenden Unternehmens zu beenden, sollte unberührt bleiben. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Befugnis verfügen, von dem verbleibenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen, das im Wege eines regulären Insolvenzverfahren liquidiert wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Unternehmen, auf das die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.

    (56)Nach Artikel 47 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Deshalb sollten die von Abwicklungsbehörden gefassten Beschlüsse rechtsmittelfähig sein.

    (57)Von Abwicklungsbehörden ergriffene Krisenmanagementmaßnahmen können komplexe wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Abwicklungsbehörden verfügen über das spezifische Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass die von den Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen komplexen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenmanagementmaßnahmen als Grundlage verwendet werden. Die Komplexität dieser Bewertungen sollte die nationalen Gerichte jedoch nicht davon abhalten, zu untersuchen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist.

    (58)Damit dringliche Situationen bewältigt werden können, ist vorzusehen, dass das Einlegen eines Rechtsmittels nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung bewirkt und dass die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar ist, wenn zu vermuten ist, dass ihre Aussetzung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

    (59)Dritte, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Verträge, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens erworben haben, gilt es zu schützen. Ebenso muss die Stabilität der Finanzmärkte gewährleistet werden. Das Einlegen eines Rechtsmittels gegen einen Abwicklungsbeschluss sollte daher nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund eines aufgehobenen Beschlusses abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsmittel gegen unrechtmäßige Beschlüsse auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt sein.

    (60)Aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in einem betreffenden Mitgliedstaat und in der Union müssen gegebenenfalls dringend Krisenmanagementmaßnahmen getroffen werden. Deshalb sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung eines solchen Antrags rasch verlaufen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die betreffende Behörde ihren Beschluss unmittelbar nach der Genehmigung durch das Gericht fassen kann. Diese Möglichkeit sollte unbeschadet des Rechts interessierter Parteien bestehen, beim Gericht eine Aufhebung des Beschlusses zu beantragen Sie sollte jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum nach der Ergreifung von Krisenmanagementmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde gewährt werden, damit die Anwendung des Abwicklungsbeschlusses nicht übermäßig verzögert wird.

    (61)Für eine wirksame Abwicklung und zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten ist es erforderlich, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, kein reguläres Insolvenzverfahren für ein ausfallendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingeleitet oder fortgeführt wird, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde. Deshalb muss festgelegt werden, dass bestimmte vertragliche Verpflichtungen für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt werden können, damit die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente anwenden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 benannten Systemen, einschließlich zentraler Gegenparteien, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere durch eine Verringerung der Beeinträchtigung, die die Insolvenz eines Teilnehmers eines solchen Systems hervorrufen würde. Es muss sichergestellt werden, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen weiterhin greifen und dass für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer ein angemessenes Maß an Sicherheit bestehen bleibt. Eine Krisenpräventions- bzw. Krisenmanagementmaßnahme für sich sollte daher nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten, sofern die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden.

    (62)Es muss sichergestellt werden, dass Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln. Abwicklungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Solche Einschränkungen sollte es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, sich ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens – ohne die mit einer umfangreichen Ausübung von Kündigungsrechten einhergehenden Änderungen im Hinblick auf Wert und Anwendungsbereich – zu verschaffen, und überdies zur Vermeidung von Marktinstabilität beitragen. Eingriffe in die vertraglichen Rechte der Gegenparteien sollten jedoch auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Von den Abwicklungsbehörden auferlegte Einschränkungen der Kündigungsrechte sollten daher nur für Krisenmanagementmaßnahmen oder unmittelbar mit der Anwendung solcher Maßnahmen verbundene Ereignisse gelten. Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten hiervon unberührt bleiben.

    (63)Im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens müssen legitime Kapitalmarktvereinbarungen gewahrt werden. Daher sollten Schutzbestimmungen festgelegt werden, die die Aufgliederung verbundener Verbindlichkeiten oder verbundener Rechte und Kontrakte verhindern, einschließlich Kontrakten mit derselben Gegenpartei, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Close‑out-Saldierungsvereinbarungen und strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn solche Schutzbestimmungen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei dem verbleibenden Teil des ausfallenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens zu belassen. Mit diesen Schutzbestimmungen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Risikopositionen, die für die Zwecke der Richtlinie 2009/138/EG unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, nicht berührt wird.

    (64)Um einem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Finanzstabilität zu bieten, sollte ein Moratorium für Rückkaufrechte der Versicherungsnehmer eingeführt werden. Durch ein solches Moratorium und die sich daraus ergebende Finanzstabilität des betreffenden Unternehmens sollte den Abwicklungsbehörden ausreichend Zeit eingeräumt werden, um das Unternehmen zu bewerten und zu beurteilen, welche Abwicklungsinstrumente angewandt werden sollten. Ein solches Moratorium sollte zudem die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer gewährleisten und somit etwaige nachteilige finanzielle Auswirkungen auf jene Versicherungsnehmer verhindern, die nicht zu den ersten gehören würden, die ihre Police zurückkaufen. Da eines der Ziele der Abwicklung in der Kontinuität des Versicherungsschutzes besteht, sollten die Versicherungsnehmer weiterhin alle in den betreffenden Versicherungsverträgen vorgesehenen obligatorischen Zahlungen leisten, einschließlich im Falle von Rentenverträgen.

    (65)Indem sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden über die gleichen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse verfügen, wird ein koordiniertes Vorgehen im Falle des Ausfalls einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe erleichtert. Allerdings sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Um sich im Falle der Abwicklung des Unternehmens einer Gruppe auf ein Gruppenabwicklungskonzept einigen zu können, sollten die Abwicklungsbehörden daher gehalten sein, einander zu konsultieren und in Abwicklungskollegien zusammenzuarbeiten. Mit dem Ziel, eine Plattform für den Austausch und die Erzielung einer solchen Einigung ermöglicht zu schaffen, sollten um den Kern der bereits bestehenden Aufsichtskollegien Abwicklungskollegien eingerichtet werden, wobei auch Abwicklungsbehörden sowie zuständige Ministerien, die EIOPA und gegebenenfalls die für die Sicherungssystemen für Versicherungen zuständigen Behörden einbezogen werden sollten. Die Abwicklungskollegien sollten keine Entscheidungsgremien, sondern vielmehr Plattformen darstellen, die die Entscheidungsfindung durch die nationalen Behörden erleichtern, wobei es Aufgabe der betreffenden nationalen Behörden sein sollte, gemeinsame Entscheidungen zu treffen.

    (66)Bei der Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Gruppen sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Bedenklichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, einerseits und das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu schützen, andererseits gegeneinander abgewogen werden. Deshalb sollten die verschiedenen Abwicklungsbehörden ihre Ansichten im Abwicklungskollegium austauschen, wobei alle Abwicklungsmaßnahmen, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen werden, von verschiedenen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Gruppenabwicklungsplänen erarbeitet und erörtert werden sollten. Damit – soweit möglich – rasch gemeinsame Entscheidungen getroffen werden können, sollten die Abwicklungskollegien auch die Standpunkte der Abwicklungsbehörden all jener Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist.

    (67)Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten stets die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, sollten daher die Möglichkeit haben, als letztes Mittel und in hinreichend begründeten Fällen Einwände gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu erheben, wenn diese Abwicklungsbehörden der Auffassung sind, dass die Abwicklungsmaßnahmen – entweder im Hinblick auf das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat zu schützen, oder aufgrund der für vergleichbare Unternehmen in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen – nicht angemessen sind.

    (68)Gruppenabwicklungskonzepte sollten eine koordinierte Abwicklung erleichtern, wodurch für alle Unternehmen einer Gruppe am ehesten das bestmögliche Ergebnis erzielt werden dürfte. Deshalb sollten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Gruppenabwicklungskonzepte vorschlagen und diese dem Abwicklungskollegium vorlegen. Abwicklungsbehörden, die mit einem Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden sind oder unabhängige Abwicklungsmaßnahmen ergreifen wollen, sollten der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen von dem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Abwicklungsbehörden die Gründe für ihren Standpunkt sowie die Einzelheiten etwaiger unabhängiger Abwicklungsmaßnahmen mitteilen, die sie zu ergreifen beabsichtigen. Eine Behörde, die beschließt, von dem Gruppenabwicklungskonzept abzuweichen, sollte den potenziellen Auswirkungen dieses Abweichens auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten, in denen sich die anderen Abwicklungsbehörden befinden, sowie den potenziellen Folgen dieses Abweichens auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung tragen.

    (69)Zur Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens auf Gruppenebene sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, im Rahmen eines Gruppenabwicklungskonzepts auf Unternehmen der Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, das Instrument des Brückenunternehmens auf Gruppenebene anzuwenden, um eine gesamte Gruppe zu stabilisieren, und Eigentumstitel an Tochterunternehmen auf das Brückenunternehmen zu übertragen, damit diese Tochterunternehmen unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln weiter veräußert werden können. Darüber hinaus sollten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden befugt sein, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens anzuwenden.

    (70)Eine wirksame Abwicklung international tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -unternehmensgruppen erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden in Mitgliedstaaten und Drittländern. Zu diesem Zweck sollte die EIOPA, sofern dies aufgrund der vorliegenden Situation gerechtfertigt ist, befugt sein, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 nicht bindende Rahmenvereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden auszuarbeiten und zu schließen. Aus demselben Grund sollte es nationalen Behörden gestattet sein, im Einklang mit den von der EIOPA geschlossenen Rahmenvereinbarungen über die Zusammenarbeit bilaterale Vereinbarungen mit Drittlandsbehörden zu schließen. Durch die Ausarbeitung solcher bilateraler Vereinbarungen sollte eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Hinblick auf solche international tätigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sichergestellt werden. Damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird, sollten solche bilateralen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, wobei Abwicklungsbehörden die Verfahren jeweils anderer Abwicklungsbehörden anerkennen und durchsetzen, sofern keine Ausnahme gilt, aufgrund derer eine Anerkennung von Abwicklungsverfahren von Drittländern abgelehnt werden kann.

    (71)Abwicklungsbehörden sollten sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigniederlassungen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zusammenarbeiten. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher uneingeschränkt dem Unionsrecht, einschließlich der Anwendung jeglicher Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigniederlassung die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Versicherungsnehmer in der Union keine Gleichbehandlung mit Versicherungsnehmern in Drittländern genießen würden. Unter den genannten Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Konsultation ihrer jeweiligen Abwicklungsbehörden die Anerkennung von Abwicklungsverfahren von Drittländern abzulehnen.

    (72)Die EIOPA sollte die Konvergenz der Praktiken von Abwicklungsbehörden fördern, indem sie Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 herausgibt. Darin sollte sie insbesondere Folgendes darlegen: a) die Anwendung vereinfachter Anforderungen für bestimmte Unternehmen; b) die zur Bestimmung der Marktanteile zu verwendenden Methoden und die Kriterien für den Anwendungsbereich der präventiven Sanierungsplanung; c) eine Liste der mindestens erforderlichen qualitativen und quantitativen Indikatoren sowie verschiedene Szenarien für die präventiven Sanierungspläne; d) die Kriterien für die Ermittlung kritischer Funktionen; e) die Einzelheiten der Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit sowie die Umstände, unter denen die einzelnen Maßnahme angewendet werden können; f) die Art und Weise, wie Informationen für die Zwecke der Geheimhaltungspflichten in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.

    (73)Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine konsistente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz von Versicherungsnehmern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union erleichtern. Da die EIOPA über hochgradig spezialisierte Fachleute verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

    (74)Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie vorgesehen – von der EIOPA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Informationen, die in den präventiven Sanierungsplänen enthalten sein müssen; b) der Inhalt der Abwicklungspläne sowie der Inhalt der Gruppenabwicklungspläne; c) die Aspekte und Kriterien für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; d) verschiedene Bewertungselemente, einschließlich der Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste sowie der Methode zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung; e) der Inhalt der Vertragsklausel, die in dem Recht eines Drittlands unterliegende Finanzkontrakte aufzunehmen ist; f) die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien. Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie vorgesehen – von der EIOPA ausgearbeitete Entwürfe technischer Standards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen, in denen die Verfahren, der Umfang und eine Mindestauswahl an Standardformularen und Mustern für die Bereitstellung der für die Zwecke von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderliche Informationen festgelegt werden.

    (75)Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über die Sanierung oder Liquidation von Versicherungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten vor. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Damit eine wirksame Abwicklung sichergestellt werden kann, sollten die in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Sanierung und der Liquidation im Fall der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten gelten, wenn diese auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder auf andere unter die Abwicklungsregelungen fallende Unternehmen angewandt werden. Daher sollten die betreffenden Bestimmungen entsprechend geändert werden.

    (76)Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 21 , die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 enthalten Vorschriften zum Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, könnten diese Bestimmungen wirksame Abwicklungsmaßnahmen und eine wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen durch die Abwicklungsbehörden behindern. Deshalb sollten die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 auf Maßnahmen ausgeweitet werden, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ergriffen werden. Um für alle Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen klar definiert und eng gefasst sein und nur in Anspruch genommen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die für eine Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    (77)Um allen betreffenden Behörden einen angemessenen Informationsaustausch und einen angemessenen Zugang zu Informationen zu ermöglichen, muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden in allen einschlägigen Gremien vertreten sind und dass die EIOPA über das Fachwissen verfügt, das für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erforderlich ist. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dahin geändert werden, dass Abwicklungsbehörden als zuständige Behörden im Sinne der genannten Verordnung benannt werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden steht im Einklang mit der der EIOPA in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Aufgabe, zur Entwicklung und Abstimmung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen beizutragen und sich aktiv daran zu beteiligen.

    (78)Es muss sichergestellt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Personen, die die Geschäfte dieser Unternehmen tatsächlich kontrollieren, sowie ihre Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Abwicklung solcher Unternehmen nachkommen. Ebenso muss sichergestellt werden, dass diese Unternehmen, die Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren, sowie ihre Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane unionsweit einer ähnlichen Behandlung unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Diese verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten in Bezug auf die Adressaten, die bei der Anwendung einer solchen verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen Verwaltungsmaßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Die EIOPA sollte unter strenger Einhaltung des Berufsgeheimnisses eine zentrale Datenbank betreiben, in der alle ihr von den Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, anderen Verwaltungsmaßnahmen und Informationen über Rechtsmittel erfasst werden.

    (79)Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf dem nationalen Strafrecht unterliegende Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber solchen Verstößen sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, bereits frühzeitig mit den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

    (80)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann, sondern sich aufgrund der möglichen unionsweiten Auswirkungen des Ausfalls eines Unternehmens besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (81)Die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen dieser Entscheidungen und Maßnahmen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Tochterunternehmens oder grenzüberschreitender Tätigkeiten für Versicherungsnehmer, den Finanzsektor und die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen niedergelassen ist bzw. in dem diese Tätigkeiten erbracht werden, berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das betreffende Tochterunternehmen oder die betreffenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten für die Gruppe von geringerer Wichtigkeit sind —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    TITEL I
    GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BENENNUNG DER ABWICKLUNGSBEHÖRDEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)In dieser Richtlinie werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen festgelegt:

    a)in der Union niedergelassene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen;

    b)in der Union niedergelassene Mutterversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen;

    c)in der Union niedergelassene Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;

    d)in einem Mitgliedstaat niedergelassene Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften;

    e)Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

    f)außerhalb der Union niedergelassene Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen der Artikel 72 bis 77 erfüllen.

    Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein in Unterabsatz 1 genanntes Unternehmen berücksichtigen die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden die Art der Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil seine Größe, seinen Rechtsstatus, seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten.

    (2)Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Vorschriften erlassen oder beibehalten oder zusätzliche Vorschriften erlassen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften allgemein gelten und nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 212 Buchstaben a bis d und f bis h der Richtlinie 2009/138/EG.

    (2)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.„Abwicklung“ die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments nach Artikel 26 Absatz 3, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Artikel 18 Absatz 2 zu erreichen;

    2.„Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;

    3.„Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft“ eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;

    4.„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;

    5.„gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

    6.„Abwicklungsziele“ die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;

    7.„Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;

    8.„Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG;

    9.„Abwicklungsinstrument“ eines der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente;

    10.„Abwicklungsbefugnis“ eine der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Befugnisse;

    11.„zuständige Ministerien“ die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 7 benannt wurden;

    12.„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die in einem Unternehmen Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig sind;

    13.„grenzüberschreitende Gruppe“ eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;

    14.„außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährt wird;

    15.„Unternehmen einer Gruppe“ eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;

    16.„präventiver Sanierungsplan“ einen gemäß Artikel 5 von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstellten und fortgeschriebenen präventiven Sanierungsplan;

    17.„präventiver Gruppensanierungsplan“ einen gemäß Artikel 7 erstellten und fortgeschriebenen präventiven Gruppensanierungsplan;

    18.„bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten“ Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden und bei denen laut letztem verfügbaren Abschluss des Unternehmens die jährlich verbuchten Bruttoprämien 5 % der jährlich verbuchten Bruttoprämien des betreffenden Unternehmens übersteigen;

    19.„kritische Funktionen“ von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können und deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben würde, einschließlich durch Beeinträchtigung des sozialen Wohlergehens einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten, durch systemische Störungen oder durch Untergrabung des allgemeinen Vertrauens in die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen;

    20.„Kerngeschäftsbereiche“ Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;

    21.„Finanzierungsmechanismus“ ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkannter Mechanismus, in dessen Rahmen über Beiträge von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in diesem Mitgliedstaat Finanzmittel bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und die in den Artikeln 40 bis 52 genannten Befugnisse wirksam anwendet;

    22.„Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG;

    23.„Abwicklungsmaßnahme“ die Entscheidung gemäß Artikel 19 oder 20 über die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens, die Anwendung eines der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente oder die Ausübung einer oder mehrerer der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse;

    24.„Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 9 erstellten Abwicklungsplan für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

    25.„Gruppenabwicklung“

    a)entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der Gruppenaufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder

    b)die Koordinierung der Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die in Artikel 19 Absatz 1 oder die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;

    26.„Gruppenabwicklungsplan“ einen gemäß den Artikeln 10 und 11 erstellten Plan für eine Gruppenabwicklung;

    27.„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befindet;

    28.„Gruppenabwicklungskonzept“ einen gemäß Artikel 70 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteten Plan;

    29.„Abwicklungskollegium“ ein gemäß Artikel 68 eingerichtetes Kollegium, das die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Aufgaben wahrnimmt;

    30.„reguläre Insolvenzverfahren“ Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder juristische Personen;

    31.„Schuldtitel“ Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;

    32.„Versicherungsforderungen“ Versicherungsforderungen im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;

    33.„Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat“ ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie 2009/138/EG;

    34.„Aufsichtskollegium“ ein Kollegium der Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG, das gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde;

    35.„Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;

    36.„Liquidation“ die Verwertung von Vermögenswerten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens;

    37.„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens gemäß Artikel 30 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management;

    38.„Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management“ eine juristische Person, die die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt;

    39.„Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung“ den Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 34 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

    40.„Instrument der Unternehmensveräußerung“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, gemäß Artikel 31 durch eine Abwicklungsbehörde;

    41.„Brückenunternehmen“ eine juristische Person, die die in Artikel 32 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt;

    42.„Instrument des Brückenunternehmens“ den Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Brückenunternehmens gemäß Artikel 32 auf ein Brückenunternehmen;

    43.„Instrument des Solvent-Run-Off-Managements“ den Mechanismus für den Entzug der Zulassung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge und für die Beschränkung der Tätigkeiten eines solchen Unternehmens auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios bis zu dessen Auflösung und Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 27;

    44.„Eigentumstitel“ Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;

    45.„Anteilseigner“ Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;

    46.„Übertragungsbefugnisse“ die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben d oder e genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;

    47.„zentrale Gegenpartei“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 26 ;

    48.„Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse“ die in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben f bis j genannten Befugnisse;

    49.„besicherte Verbindlichkeit“ eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung;

    50.„Instrumente des harte Kernkapitals“ Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;

    51.„Instrumente des Ergänzungskapitals“ Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/38/EG genannten Bedingungen erfüllen;

    52.„Instrumente des tertiären Kapitals“ Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/38/EG genannten Bedingungen erfüllen;

    53.„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ die Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder des tertiären Kapitals eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens gelten und die nicht gemäß Artikel 34 Absätze 5 und 6 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind;

    54.„Sicherungssystem für Versicherungen“ ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System, das durch Beiträge von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen finanziert wird und die teilweise oder vollständige Zahlung von berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen nachzukommen;

    55.„relevante Kapitalinstrumente“ Instrumente des harten Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder des tertiären Kapitals;

    56.„Umwandlungsquote“ den Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;

    57.„betroffener Gläubiger“ einen Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;

    58.„übernehmender Rechtsträger“ den Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden;

    59.„Geschäftstag“ jeden Tag außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    60.„Kündigungsrecht“ das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;

    61.„in Abwicklung befindliches Unternehmen“ ein in Artikel 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird;

    62.„Unions-Tochterunternehmen“ ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Tochterunternehmen eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittland-Mutterunternehmens ist;

    63.„Mutterunternehmen an der Spitze“ ein Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat einer Gruppe, das gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegt und kein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;

    64.„Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen“ ein Drittland-Versicherungsunternehmen oder ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2009/138/EG;

    65.„Abwicklungsverfahren von Drittländern“ eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Bewältigung des Ausfalls eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittland-Mutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;

    66.„Unions-Zweigniederlassung“ eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens;

    67.„jeweilige Drittlandsbehörde“ eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder Aufsichtsbehörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;

    68.„Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 27 ;

    69.„Saldierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close‑out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;

    70.„Aufrechnungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

    71.„Finanzkontrakte“ Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU;

    72.„Krisenpräventionsmaßnahme“ die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieser Richtlinie, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 bzw. 16 dieser Richtlinie, die Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 137, Artikel 138 Absätze 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und die Anwendung einer Präventivmaßnahme gemäß Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG;

    73.„Krisenmanagementmaßnahme“ eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Sonderverwalters gemäß Artikel 42 oder einer Person gemäß Artikel 52 Absatz 1;

    74.„benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;

    75.„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 28 ;

    76.„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG;

    77.„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

    78.„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ;

    79.„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    80.„Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil“ ein Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG;

    81.„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie 2009/138/EG;

    82.„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie 2009/138/EG;

    83.„Zweigniederlassung“ eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG;

    84.„Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan“ ein Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan im Sinne von Artikel 1 Nummer 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 30 .

    Artikel 3

    Benennung der Abwicklungsbehörden und zuständigen Ministerien

    (1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder in Ausnahmefällen mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

    (2)Bei den Abwicklungsbehörden handelt es sich um die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.

    (3)Wird eine Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen betraut, so sind angemessene strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie und allen anderen Funktionen dieser Behörde zu vermeiden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 6.

    Zur Erreichung der in Unterabsatz 1 genannten Ziele werden Vorkehrungen getroffen, die eine effektive operative Unabhängigkeit gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichts- oder sonstigen Funktionen dieser Abwicklungsbehörde.

    (4)Die in Absatz 3 genannten Anforderungen schließen nicht aus,

    a)dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Einrichtung, die verschiedene Funktionen oder Behörden vereint, zusammenlaufen und

    b)dass das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen für andere der Abwicklungsbehörde übertragene Funktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder dass die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.

    (5)Abwicklungsbehörden beschließen und veröffentlichen ihre internen Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Anforderungen, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.

    (6)Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Aufsichts- und die Abwicklungsfunktionen in ein und derselben Stelle ausgeübt werden, verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Behörden, diese Funktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.

    (7)Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der dem zuständigen Ministeriums gemäß dieser Richtlinie zu übertragenden Funktionen verantwortlich ist.

    (8)Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde das zuständige Ministerium unverzüglich von den aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen und führt, sofern im nationalen Recht nichts anderes festgelegt ist, keine Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne die Zustimmung dieses zuständigen Ministeriums durch.

    (9)Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde, so übermittelt er der EIOPA eine vollständig begründete Mitteilung hierüber, stellt eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden sowie eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen sicher und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

    (10)Die Mitgliedstaaten teilen der EIOPA mit, welche nationale Behörde bzw. nationalen Behörden als Abwicklungsbehörden – und gegebenenfalls als Kontaktstelle – benannt wurden und, soweit relevant, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EIOPA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und der Kontaktstellen.

    (11)Unbeschadet des Artikels 65 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für ihre Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken.

    TITEL II
    VORBEREITUNG

    KAPITEL I
    Präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung

    Abschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 4

    Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Unternehmen

    (1)Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seines Rechtsstatus, seinen Verflechtungen mit anderen regulierten Unternehmen oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, sowie der Wahrscheinlichkeit, dass sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft haben wird, sollten Aufsichts- und Abwicklungsbehörden festlegen, ob für bestimmte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen in Bezug auf folgende Punkte vereinfachte Anforderungen gelten können:

    a)den Inhalt und die Einzelheiten der gemäß den Artikeln 5 bis 7 zu erstellenden präventiven Sanierungs- und Abwicklungspläne;

    b)den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die gegebenenfalls geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit;

    c)den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 verlangten Informationen;

    d)den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 13 und 14.

    (2)Die EIOPA veröffentlicht bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, in denen die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit festgelegt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden bzw. den Abwicklungsbehörden vor, der EIOPA jährlich und für jeden Mitgliedstaat gesondert alle folgenden Informationen zu übermitteln:

    a)die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung gemäß den Artikeln 5, 7, 9 und 10 unterliegen;

    b)die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, für die die vereinfachten Anforderungen nach Absatz 1 gelten;

    c)quantitative Informationen über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien;

    d)eine Beschreibung der auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, zu Beiträgen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Mitgliedstaaten bzw. sämtlicher Gruppen.

    (4)Die EIOPA veröffentlicht jährlich und für jeden Mitgliedstaat gesondert alle folgenden Informationen:

    a)die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung gemäß den Artikeln 5, 7, 9 und 10 unterliegen;

    b)die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, für die die vereinfachten Anforderungen nach Absatz 1 gelten;

    c)quantitative Informationen über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien;

    d)eine Beschreibung der auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, zu Beiträgen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Mitgliedstaaten bzw. sämtlicher Gruppen;

    e)und eine Bewertung etwaiger Unterschiede bei der Umsetzung von Absatz 1 auf nationaler Ebene.

    Abschnitt 2
    Präventive Sanierungsplanung

    Artikel 5

    Präventive Sanierungspläne

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung gemäß Artikel 7 unterliegt, und die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Kriterien erfüllen, einen präventiven Sanierungsplan erstellen und aktualisieren. In diesem präventiven Sanierungsplan werden die Maßnahmen festgelegt, die das betreffende Unternehmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage ergreifen muss, um seine finanzielle Stabilität wiederherzustellen.

    Die Erstellung, Aktualisierung und Anwendung präventiver Sanierungspläne werden als Teil des Governance-Systems im Sinne von Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet.

    (2)Die Aufsichtsbehörde legt Anforderungen an die präventive Sanierungsplanung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund der Größe, des Geschäftsmodells, des Risikoprofils, der Verflechtungen, der Substituierbarkeit und insbesondere der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens fest.

    Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass mindestens 80 % des Lebens-, Nichtlebens- und Rückversicherungsmarktes des Mitgliedstaats Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung gemäß diesem Artikel unterliegen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt anhand der gebuchten Bruttobeiträge und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt wird.

    Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote nach Unterabsatz 2 können die Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan nach Artikel 7 erstellt und aktualisiert.

    (3)Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan nach Artikel 9 unterliegt, muss Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung erfüllen.

    Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil unterliegen jedoch nicht den Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung auf Einzelbasis.

    (4)Die EIOPA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen die Methoden zur Ermittlung der Marktanteile nach Absatz 2 und die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kriterien, und insbesondere die Kriterien für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten, genauer festgelegt werden.

    (5)Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre präventiven Sanierungspläne mindestens jährlich und bei jeder im Hinblick auf die Rechts- oder Organisationsstruktur, die Geschäftstätigkeit oder die Finanzlage des betreffenden Unternehmens eintretenden Änderung, die wesentliche Auswirkungen auf den präventiven Sanierungsplan haben könnte oder eine wesentliche Änderung dieses Plans erforderlich macht, aktualisieren.

    (6)In den präventiven Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.

    (7)Die Mitgliedstaaten verlangen, dass präventive Sanierungspläne Folgendes enthalten:

    a)eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des Plans, einschließlich wesentlicher Änderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans eingetreten sind;

    b)eine Beschreibung des Unternehmens oder der Gruppe;

    c)eine Reihe von Indikatoren nach Absatz 8;

    d)eine Beschreibung der Art und Weise, wie der präventive Sanierungsplan erstellt, aktualisiert und angewandt wird;

    e)ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen;

    f)eine Kommunikationsstrategie.

    (8)Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Absatz 1 genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu, Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit von präventiven Sanierungsplänen, insbesondere im Hinblick auf die in Absatz 8 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, zu bewerten, wobei eine Reihe von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung, die für die spezifischen Bedingungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens relevant sind, angelegt werden und systemweite Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse zu berücksichtigen sind.

    (9)Die Mitgliedstaaten verpflichten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu sicherzustellen, dass ihre präventiven Sanierungspläne eine Reihe qualitativer und quantitativer Indikatoren enthalten, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft werden sollten. Diese Indikatoren können unter anderem Kriterien umfassen, die sich auf Kapital, Liquidität, Qualität, Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen. Indikatoren für die Kapitalposition umfassen zumindest Verstöße gegen die Solvenzkapitalanforderung nach Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

    Die Mitgliedstaaten verlangen von den Aufsichtsbehörden sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geeignete Vorkehrungen für die regelmäßige Überwachung der in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren treffen.

    Beschließt ein in Absatz 1 genanntes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine im präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in Unterabsatz 1 genannter Indikator erfüllt ist, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

    (10)Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 1 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Gruppensanierungsplan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.

    (11)Die EIOPA gibt bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen die Mindestliste qualitativer und quantitativer Indikatoren nach Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c und – in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) – die in Absatz 8 genannten Szenarien weiter präzisiert werden.

    (12)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unbeschadet des Artikels 4 die Informationen präzisiert werden, die ein in Absatz 1 genanntes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den präventiven Sanierungsplan aufzunehmen hat, einschließlich der in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 6

    Überprüfung und Bewertung der präventiven Sanierungspläne durch die Aufsichtsbehörden

    (1)Die Aufsichtsbehörden überprüfen innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines in Artikel 5 und Artikel 7 genannten präventiven Sanierungsplans diesen Plan und bewerten, inwieweit er die in Artikel 5 und gegebenenfalls die in Artikel 7 festgelegten Anforderungen sowie folgende weitere Anforderungen erfüllt:

    a)Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der Gruppe aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen;

    b)der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen können in finanziellen Stresssituationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden;

    c)der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen, nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem weitgehend zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anlass geben würden, im selben Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen.

    (2)Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihnen eingehen. Die Abwicklungsbehörden können den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirken können, und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

    (3)Bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den präventiven Sanierungsplan. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, und kann der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats diesbezüglich Empfehlungen geben.

    (4)Gelangt eine Aufsichtsbehörde nach Prüfung des präventiven Sanierungsplans zu der Einschätzung, dass dieser wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder dem betreffenden Mutterunternehmen ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das betreffende Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden. Die Frist von zwei Monaten kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um einen Monat verlängert werden.

    Bevor ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorzulegen, gibt die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.

    Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.

    (5)Legt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die in ihrer ursprünglichen Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, fordert die Aufsichtsbehörde das Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für seine Durchführung zu beheben.

    Ermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens keine solchen Änderungen oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen mittels einer begründeten Entscheidung anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie — unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens — als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.

    Die in Unterabsatz 2 genannte begründete Entscheidung wird dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen schriftlich mitgeteilt und kann Gegenstand von Rechtsmitteln sein.

    Artikel 7

    Präventive Gruppensanierungspläne

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mutterunternehmen an der Spitze einen präventiven Gruppensanierungsplan erstellen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegen.

    Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des Mutterunternehmens an der Spitze. Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen aufgezeigt, deren Durchführung auf der Ebene des Mutterunternehmens an der Spitze und der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein können.

    (2)Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Abhilfemaßnahmen, die in einem für die Gruppe oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen Belastungsszenario eine Stabilisierung der Gruppe oder der einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen der Belastung anzugehen bzw. diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.

    Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Kohärenz verhältnismäßiger Maßnahmen, die auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind.

    (3)Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne, die für einzelne Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen erstellt werden, müssen die in Artikel 5 aufgeführten Bestandteile enthalten.

    Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

    (4)Die Aufsichtsbehörden können Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen verpflichten, in folgenden Situationen präventive Sanierungspläne zu erstellen und vorzulegen:

    a)Es wurde kein präventiver Gruppensanierungsplan erstellt;

    b)die betreffende Aufsichtsbehörde weist nach, dass das betreffende Unternehmen angesichts seiner Bedeutung in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen in diesem Mitgliedstaat unterliegen, in einem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird.

    (5)Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 64 festgelegten Geheimhaltungspflichten erfüllt sind, die präventiven Gruppensanierungspläne an

    a)die EIOPA;

    b)die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen;

    c)die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

    d)die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

    (6)Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach Absatz 1oder Absatz 4 erstellt, bewertet und genehmigt den präventiven Gruppensanierungsplan, bevor es ihn der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zur Überprüfung vorlegt.

    Artikel 8

    Überprüfung und Bewertung der präventiven Gruppensanierungspläne durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde

    (1)Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den in Artikel 6 und den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und Kriterien genügt. Die Bewertung erfolgt nach dem in Artikel 6 und den in diesem Artikel festgelegten Verfahren, wobei die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen sind.

    (2)Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bemüht sich, im Aufsichtskollegium zu einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über:

    a)die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans und die Frage, ob für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, gemäß Artikel 7 Absatz 3 ein Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;

    b)die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen.

    Abschnitt 3
    Abwicklungsplanung

    Artikel 9

    Abwicklungspläne

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt und nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung gemäß den Artikeln 10 und 11 unterliegt, einen eigenen Abwicklungsplan erstellen. Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

    (2)Die Abwicklungsbehörden erstellen Abwicklungspläne für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die aufgrund ihrer Größe, ihres Geschäftsmodells, ihres Risikoprofils, ihrer Verflechtungen, ihrer Substituierbarkeit und der wahrscheinlichen Auswirkungen eines Ausfalls auf die Versicherungsnehmer auszuwählen sind. Bei der Auswahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die der Abwicklungsplanung unterliegen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere grenzüberschreitende Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und das Vorhandensein kritischer Funktionen.

    Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass mindestens 70 % des Lebens-, Nichtlebens- und Rückversicherungsmarktes des Mitgliedstaats der Abwicklungsplanung unterliegen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt anhand der gebuchten Bruttobeiträge und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt wird. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen in dem in Artikel 10 genannten Gruppenabwicklungsplan erfasst sind.

    Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil unterliegen nicht den Anforderungen der Abwicklungsplanung auf Einzelbasis.

    (3)Bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermitteln die Abwicklungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den Entwurf des Abwicklungsplans. Die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den Entwurf des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, und kann der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten.

    (4)Bei der Festlegung der Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen werden in den Abwicklungsplänen einschlägige Abwicklungsszenarien berücksichtigt, einschließlich des Szenarios, in dem der Ausfall des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist oder zu Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.

    In den Abwicklungsplänen wird von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen – ausgegangen.

    (5)Abwicklungsbehörden überprüfen Abwicklungspläne mindestens jährlich und aktualisieren sie erforderlichenfalls; dasselbe gilt nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnte.

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Aufsichtsbehörden teilen den Abwicklungsbehörden unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.

    (6)Unbeschadet des Artikels 4 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darzulegen. Die Abwicklungspläne enthalten, sofern angemessen und möglich in quantifizierter Form, alles Folgende:

    a)eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

    b)eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage der letzten abwicklungsrelevanten Informationen eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Unternehmens;

    c)Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Unternehmens sicherzustellen;

    d)eine Beschreibung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheit anerkannt werden könnten;

    e)eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans;

    f)eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 13 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

    g)eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 15 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 13 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

    h)eine Darstellung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Abwicklungsoptionen, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird;

    i)eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den unterschiedlichen Szenarien und dem entsprechenden Zeitrahmen angewandt werden könnten;

    j)Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;

    k)eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des Unternehmens, einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung nationaler Systeme für den Dialog mit Sozialpartnern;

    l)einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;

    m)eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens erforderlich sind;

    n)gegebenenfalls Stellungnahmen des Unternehmens zu dem Abwicklungsplan.

    Die in Buchstabe a genannten Informationen sind dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen offen zu legen.

    (7)Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die betroffenen Aufsichtsbehörden.

    (8)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unbeschadet des Artikels 4 der Inhalt des Abwicklungsplans präzisiert wird.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    (9)Die EIOPA veröffentlicht bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, in denen weitere Kriterien für die Ermittlung kritischer Funktionen festgelegt werden.

    Artikel 10

    Gruppenabwicklungspläne

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Gruppenabwicklungspläne erstellen.

    (2)Im Gruppenabwicklungsplan

    a)werden die Abwicklungsmaßnahmen festgelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen zu ergreifen sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich sind;

    b)wird geprüft, in welchem Umfang die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente angewandt und Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung ermittelt;

    c)werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Union aufgezeigt;

    d)werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern;

    e)werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und – falls die Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre – Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. Im Gruppenabwicklungsplan wird von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen;

    f)werden die in Artikel 9 Absatz 6 genannten Elemente aufgeführt.

    (3)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die betroffenen Aufsichtsbehörden.

    (4)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Geschäftsmodelle von Gruppen im Binnenmarkt der Inhalt von Gruppenabwicklungsplänen präzisiert wird.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 11

    Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mutterunternehmen an der Spitze der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Informationen übermitteln, die nach Artikel 12 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das Mutterunternehmen an der Spitze und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen.

    Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten erfüllt sind, die nach Maßgabe dieses Absatzes bereitgestellten Informationen an

    a)die EIOPA;

    b)die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind;

    c)die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden in Abwicklungskollegien gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikels 77 erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittländern einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassung gegründet hat.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe — einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe —, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte

    (4)Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen zuständig sind.

    Artikel 12

    Für die Zwecke von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderliche Informationen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. das Mutterunternehmen an der Spitze zu verpflichten,

    a)im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken;

    b)ihnen unmittelbar oder über die Aufsichtsbehörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

    (2)Die Aufsichtsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellen diese Informationen den betreffenden Abwicklungsbehörden zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörden holen alle einschlägigen Informationen von Aufsichtsbehörden ein, bevor sie Informationen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anfordern.

    (3)Die EIPOA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren und einer Mindestauswahl an Standardformularen und Mustern für die Bereitstellung der in diesem Artikel genannten Informationen und zur Spezifizierung des Inhalts dieser Informationen aus.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    KAPITEL II
    Abwicklungsfähigkeit

    Artikel 13

    Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde bewerten, inwieweit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird.

    Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gilt als abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann.

    (2)Die Abwicklungsbehörden bewerten die in Absatz 1 genannte Abwicklungsfähigkeit zum gleichen Zeitpunkt und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 9.

    (3)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 und Artikel 14 zu prüfenden Aspekte und Kriterien festgelegt werden.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 14

    Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird.

    (2)Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass die Abwicklungsbehörden Unternehmen der Gruppe im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abwickeln.

    Die in Artikel 68 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.

    (3)Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen zum gleichen Zeitpunkt und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 10. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 11.

    Artikel 15

    Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

    (1)Wenn sich aus der gemäß Artikel 13 oder 14 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestehen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörde dies dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der betreffenden Aufsichtsbehörde schriftlich mitteilt.

    (2)Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 17 über die in Artikel 9 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 4 genannten Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Mitteilung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 akzeptiert oder gemäß Absatz 4 beschlossen worden sind.

    (3)Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer in Absatz 1 genannten Mitteilung schlägt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse vor.

    Im Zeitplan für die Durchführung der vom Unternehmen nach Unterabsatz 1 vorbereiteten Maßnahmen wird den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen.

    Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, ob die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

    (4)Abwicklungsbehörden, die feststellen, dass die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden Hindernisse nicht wirksam abbauen oder beseitigen, verpflichten das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen entweder auf direktem Wege oder indirekt über die Aufsichtsbehörde, eine der in Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen zu ergreifen, und teilen diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit, das innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung einen Plan zur Erfüllung dieser Anforderungen vorschlägt.

    Bei der Festlegung alternativer Maßnahmen legen die Abwicklungsbehörden dar, weshalb die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.

    (5)Die in Absatz 4 genannten alternativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen:

    a)Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen zu schließen;

    b)vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;

    c)es können spezifische oder regelmäßige zusätzliche Informationspflichten vorgesehen werden, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

    d)vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern oder Verbindlichkeiten umzustrukturieren;

    e)vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangt werden;

    f)die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte kann eingeschränkt oder unterbunden werden;

    g)vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, die Rückversicherungsstrategie zu ändern;

    h)es können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangt werden, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

    i)vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Mutterunternehmen kann verlangt werden, eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft zu gründen;

    j)handelt es sich bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft zur Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine getrennte Versicherungsholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

    (6)Vor Festlegung jeglicher in Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.

    (7)Für eine Mitteilung oder Entscheidung gemäß Absatz 1 oder 4 gilt Folgendes:

    a)Sie enthält die Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung;

    b)sie legt dar, inwiefern die Mitteilung oder Entscheidung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 genügt;

    c)gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.

    (8)Die EIOPA gibt bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.

    Artikel 16

    Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen

    (1)Eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des Aufsichtskollegiums die in Artikel 14 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der gemäß Artikel 15 Absatz 4 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen.

    (2)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und der EIOPA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht und legt ihn dem Mutterunternehmen an der Spitze und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten. In dem Bericht, der nach Anhörung der Aufsichtsbehörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für eine effektive Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in Artikel 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert. Im Bericht werden verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.

    (3)Das Mutterunternehmen an der Spitze kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen.

    Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Hindernis effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

    (4)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom Mutterunternehmen an der Spitze vorgeschlagene Maßnahme mit. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom Mutterunternehmen an der Spitze vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist.

    KAPITEL III
    Gemeinsame Entscheidungen

    Artikel 17

    Gemeinsame Entscheidungen

    (1)Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 4 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten zu treffen nach dem Datum

    a)der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 4;

    b)der Übermittlung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

    c)der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen des Mutterunternehmens an der Spitze oder spätestens nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Viermonatsfrist.

    Die EIOPA kann die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde oder einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

    (2)Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über eine der in Unterabsatz 2 aufgeführten Angelegenheiten getroffen, so entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde darüber selbst.

    Bei den in Unterabsatz 1 genannten Angelegenheiten handelt es sich um:

    a)die Überprüfung und Bewertung des in Artikel 8 genannten präventiven Gruppensanierungsplans;

    b)Maßnahmen, die das Mutterunternehmen an der Spitze gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 zu ergreifen hat;

    c)den in Absatz 10 genannten Gruppenabwicklungsplan;

    d)die in Artikel 16 genannten Maßnahmen.

    Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden während der Viermonatsfrist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem Mutterunternehmen an der Spitze und den anderen betroffenen Behörden übermittelt.

    (3)Gelangen die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung über eine der in Unterabsatz 2 aufgeführten Angelegenheiten, so entscheidet jede Aufsichtsbehörde bzw. Abwicklungsbehörde darüber selbst.

    Bei den in Unterabsatz 1 genannten Angelegenheiten handelt es sich um:

    a)die Frage, ob für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, gemäß Artikel 8 Absatz 2 ein Sanierungsplan auf Einzelbasis erstellt werden soll;

    b)die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen auf Ebene der Tochterunternehmen;

    c)die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls die Bewertung der vom Mutterunternehmen an der Spitze vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse verlangten Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1.

    (4)Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Viermonatsfrist keine in Artikel 11 Absatz 4 genannte gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.

    (5)Jede Entscheidung von Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß den Absätzen 3 oder 4 ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden oder für die Gruppe zuständigen Behörden Rechnung.

    (6)Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in den Absätzen 3 und 4 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan oder einen Gruppenabwicklungsplan für ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

    (7)Hat nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Viermonatsfrist eine der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die zuständige Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Absatz 2, 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EIOPA. Die in Absatz 1 genannte Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung. Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Viermonatsfrist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EIOPA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die EIOPA innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde bzw. der für die Gruppe oder das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde.

    (8)Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 4 und Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den anderen betroffenen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.

    (9)Werden gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und – in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne – gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans ein.

    TITEL III
    ABWICKLUNG

    KAPITEL I
    Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze

    Artikel 18

    Abwicklungsziele

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden bei Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung tragen und diejenigen Instrumente und Befugnisse auswählen, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Abwicklungsziele sind:

    a)der Schutz von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;

    b)die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckungseffekten und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin;

    c)die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

    d)der Schutz öffentlicher Mittel durch geringstmögliche Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Abwicklungsbehörden bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.

    (3)Die in Absatz 2 genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung, und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden sie je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen abwägen.

    Artikel 19

    Voraussetzungen für eine Abwicklung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nur dann treffen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder – unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 – die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

    b)nach vernünftigem Ermessen besteht keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann;

    c)eine Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich.

    (2)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde über die erforderlichen Instrumente verfügen, um die Feststellung gemäß Absatz 1 Buchstabe a treffen zu können, wozu insbesondere ein angemessener Zugang zu allen relevanten Informationen gehört. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert.

    (3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einer der folgenden Situationen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend:

    a)Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verstößt oder verstößt wahrscheinlich gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung, und es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird;

    b)das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde;

    c)das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird;

    d)es bedarf einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

    (4)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang erreicht würden.

    Artikel 20

    Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen ergreifen, wenn das Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

    (2)Werden die Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft ergriffen werden, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft.

    (3)Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 können Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn diese Unternehmen die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zwar nicht erfüllen, aber alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)Ein oder mehrere Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen erfüllen die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Bedingungen;

    b)die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln;

    c)Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.

    Artikel 21

    Insolvenzverfahren im Falle von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen, aber nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllen und die die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Mindestkapitalanforderung erfüllen, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens, das einen geordneten Marktaustritt gewährleistet, geordnet liquidiert werden.

    Artikel 22

    Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

    a)Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen;

    b)nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;

    c)das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens werden ersetzt, es sei denn, die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung wird für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig erachtet;

    d)das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens leisten die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung;

    e)natürliche und juristische Personen haften zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

    f)Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie – in gleicher Weise behandelt;

    g)kein Anteilseigner oder Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 53 bis 55 zu tragen gehabt hätte;

    h)die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.

    (2)Ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente so an und üben die in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden:

    a)die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes;

    b)die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen bei Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese – soweit angezeigt – mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

    (4)Bei Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente gilt das Unternehmen, auf das diese Instrumente angewandt werden, als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates 31 .

    (5)Bei Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den Abwicklungsbehörden zu informieren und anzuhören.

    (6)Die Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in den Artikeln 40 bis 52 genannten Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.

    KAPITEL II
    Bewertung

    Artikel 23

    Bewertung für Abwicklungszwecke

    (1)Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, und gewährleisten eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

    (2)Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt sind.

    (3)Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um

    a)Argumente für die Entscheidung zu sammeln, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte;

    b)zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in vollem Umfang erfasst sind;

    c)Argumente für die Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu sammeln;

    d)Argumente für die Entscheidung zu sammeln, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen;

    e)bei Anwendung des in Artikel 32 genannten Instruments des Brückenunternehmens Argumente für die Entscheidung darüber zu sammeln, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann;

    f)bei Anwendung des in Artikel 31 genannten Instruments der Unternehmensveräußerung Argumente für die Entscheidung darüber zu sammeln, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und Informationen zu sammeln, anhand deren die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des Artikels 31 unter kommerziellen Bedingungen verstehen ist.

    (4)Gegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungen kann ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 65 nur dann eingelegt werden, wenn dieser sich auch auf die Entscheidung zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder zur Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bezieht.

    Artikel 24

    Vorgaben für die Bewertung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 23 genannten Bewertungen

    a)von einer Person vorgenommen werden, die von jeder öffentlichen Behörde und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unabhängig ist;

    b)von der Abwicklungsbehörde vorgenommen werden, wenn sie nicht von einer unter Buchstabe a genannten Person durchgeführt werden können.

    (2)Die in Artikel 23 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind.

    (3)Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

    (4)Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens befinden, ergänzt:

    a)einen aktualisierten Jahresabschluss und eine aktualisierte wirtschaftliche Solvabilität-II-Bewertung der Bilanz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens;

    b)einen Bericht über die Vermögenslage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich einer Bewertung der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion;

    c)jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens.

    (5)Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Einschätzung berührt nicht die in Artikel 54 genannte Bewertung.

    (6)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes zu spezifizieren:

    a)die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Absatzes 1 als von der Abwicklungsbehörde und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unabhängig zu betrachten ist;

    b)die Methode, anhand derer der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei einer Abwicklung zu schätzen ist;

    c)die Trennung der nach den Artikeln 23 und 54 vorgenommenen Bewertungen.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 25

    Vorläufige und endgültige Bewertungen

    (1)Wenn eine in Artikel 23 genannte Bewertung die in Artikel 24 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.

    Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.

    (2)Leitet eine Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.

    Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Bewertung

    a)die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in seinen Büchern ermöglicht;

    b)Argumente für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtende Gegenleistung gemäß Absatz 3 liefert.

    (3)Wird der Nettovermögenswert des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, darf die Abwicklungsbehörde

    a)den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;

    b)von einem Brückenunternehmen verlangen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber dieser Titel eine weitere Gegenleistung entrichtet.

    (4)Die EIPOA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 1 die Methode festgelegt wird, anhand derer die in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen sind.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    KAPITEL III
    Abwicklungsinstrumente

    Abschnitt 1
    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 26

    Allgemeine Bestimmungen für Abwicklungsinstrumente

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und auf in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen anzuwenden, die die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

    (2)Beschließt eine Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger und insbesondere die Versicherungsnehmer oder zu einer Umstrukturierung oder Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 34 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

    Die Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Kapitalinstrumente gilt nicht für Versicherungsforderungen.

    (3)Bei den in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumenten handelt es sich um

    a)das Instrument des Solvent-Run-Off-Managements;

    b)das Instrument der Unternehmensveräußerung;

    c)das Instrument des Brückenunternehmens;

    d)das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;

    e)das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung.

    Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden, nicht jedoch im Falle des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das nur in Verbindung mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden darf.

    (4)Werden nur die Instrumente der Unternehmensveräußerung und des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nur teilweise zu übertragen, wird der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Diese Liquidation erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bis e genannten Unternehmens gemäß Artikel 43 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie jeglicher weiteren Gründe dafür, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bis e genannten Unternehmens erforderlich ist, um die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 22 dargelegten Grundsätze zu befolgen.

    Wird das Instrument des Solvent-Run-Off-Managements angewandt und ist der Nettovermögenswert des im Solvent-Run-Off-Management befindlichen Unternehmens negativ geworden, so wird der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert.

    (5)Die Abwicklungsbehörde kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:

    a)als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung;

    b)von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen als bevorrechtigter Gläubiger;

    c)aus Erlösen, die infolge der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens, der Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management oder des im Solvent-Run-Off-Management befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens als bevorrechtigter Gläubiger erzielt werden.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen gelten.

    (7)Die Mitgliedstaaten können den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse übertragen, die angewandt bzw. ausgeübt werden können, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern

    a)diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse bei Anwendung auf eine grenzüberschreitende Gruppe kein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen;

    b)diese Instrumente und Befugnisse im Einklang mit den in Artikel 18 genannten Abwicklungszielen und den in den Artikeln 18 und 22 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.

    Abschnitt 2
    Das Instrument des Solvent-Run-Off-Managements

    Artikel 27

    Das Instrument des Solvent-Run-Off-Managements

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen die Zulassung zum Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zu entziehen und die Tätigkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens im Rahmen des Solvent-Run-Off-Managements zu beenden.

    (2)Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass ein im Solvent-Run-Off-Management befindliches Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, angemessen ausgebildetes und kompetentes Personal zu halten, um die ordnungsgemäße Fortsetzung seiner Versicherungstätigkeiten im Run-Off-Management bis zu seiner Liquidation zu gewährleisten.

    (3)Die Abwicklungsbehörden überwachen in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden die bei einem in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erhaltung seines Werts und seiner Marktfähigkeit anfallenden Kosten und Ausgaben.

    (4)Die Abwicklungsbehörden bewerten in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden geplante Änderungen der Zusammensetzung der Vermögenswerte, überwachen aufmerksam Rückversicherungsvereinbarungen und verlangen mindestens vierteljährliche unabhängige versicherungsmathematische Überprüfungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen.

    (5)Die Abwicklungsbehörden beschränken oder verbieten bei Anwendung des Instruments des Solvent-Run-Off-Managements jegliche Vergütungen für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen, und beschränken oder verbieten jegliche Zahlung von variablen Vergütungen und freiwilligen Rentenleistungen.

    (6)Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, ein im Solvent-Run-Off-Management befindliches Unternehmen zu liquidieren, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

    a)Das im Solvent-Run-Off-Management befindliche Unternehmen fusioniert mit einem anderen Unternehmen;

    b)alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im Solvent-Run-Off-Management befindlichen Unternehmens werden an einen erwerbenden Dritten veräußert;

    c)die Vermögenswerte des im Solvent-Run-Off-Management befindlichen Unternehmens werden vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen;

    d)der Nettovermögenswert des im Solvent-Run-Off-Management befindlichen Unternehmens wird negativ.

    (7)Werden die Geschäfte eines im Solvent-Run-Off-Management befindlichen Unternehmens unter den in Absatz 6 Buchstabe b genannten Umständen beendet, so wird der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 6 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung der Geschäfte des im Solvent Run-Off-Management befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erzielten Erlöse seinen Anteilseignern zu.

    Abschnitt 3
    Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen

    Artikel 28

    Grundsätze für die Anwendung der Instrumente der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der Unternehmensveräußerung und des Brückenunternehmens

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden vorbehaltlich des Artikels 31 Absätze 5 und 6 und des Artikels 65 befugt sind, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens anzuwenden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens erforderlich ist und dass andere als die in Artikel 29 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

    (2)Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens

    a)den Eigentümern der Anteile oder anderer Eigentumstitel zugeführt, wenn diese Anteile oder anderen Eigentumstitel, die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind;

    b)dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zugeführt, wenn die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens teilweise oder vollständig auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind.

    (3)Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 muss jede Gegenleistung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zugutekommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management ausgegeben werden.

    (4)Übertragungen, die mit Hilfe des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens vorgenommen werden, unterliegen den Schutzbestimmungen von Titel III Kapitel V.

    (5)Die Abwicklungsbehörden können das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Absatz 1 genannte Erwerber oder Brückenunternehmen gegebenenfalls die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen weiter ausüben dürfen, vorausgesetzt, sie erfüllen die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.

    Wenn nicht alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

    a)die Mitgliedschaft oder Teilnahme an Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssystemen, Wertpapierbörsen und Sicherungssystemen für Versicherungen nicht aus dem Grund verweigert wird, dass der Erwerber oder das Brückenunternehmen kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind;

    b)im Falle, dass der Erwerber oder das Brückenunternehmen die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse oder des Sicherungssystems für Versicherungen nicht erfüllen, die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einem von den Abwicklungsbehörden festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten, der auf Antrag des Erwerbers oder des Brückenunternehmens bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann, ausgeübt werden.

    (7)Unbeschadet der Bestimmungen von Titel III Kapitel V haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und andere Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht mit Hilfe des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens übertragen werden, keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder der Geschäftsleitung des Brückenunternehmens oder gegenüber der Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management.

    Artikel 29

    Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall

    (1)Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden beabsichtigen, das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, sicher, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen, das Brückenunternehmen oder die betreffenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel gemäß den in Absatz 2 festgelegten Kriterien vermarktet werden. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.

    (2)Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 wie folgt:

    a)Die Vermarktung ist so transparent wie möglich und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen;

    b)die Vermarktung darf weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führen;

    c)bei der Vermarktung müssen Interessenkonflikte ausgeschlossen sein;

    d)bei der Vermarktung darf keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt werden;

    e)bei der Vermarktung ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;

    f)bei der Vermarktung wird, soweit möglich, angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.

    Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, wie sie anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.

    (3)Die Abwicklungsbehörden können beschließen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellen, dass die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.

    Artikel 30

    Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens auf eine oder mehrere Zweckgesellschaften für das Aktiva-Passiva-Management zu übertragen.

    (2)Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ist eine Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

    a)Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert;

    b)sie wurde eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet.

    (3)Die Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder geordneten Liquidation zu maximieren.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management folgende Anforderungen erfüllt werden:

    a)Die betreffende Abwicklungsbehörde hat die Gründungsdokumente der Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management genehmigt;

    b)je nach Eigentumsstruktur der Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management ernennt oder genehmigt die betreffende Abwicklungsbehörde das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Zweckgesellschaft;

    c)die betreffende Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und legt deren Zuständigkeiten fest;

    d)die betreffende Abwicklungsbehörde genehmigt Strategie und Risikoprofil der Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management.

    (5)Die Abwicklungsbehörden dürfen die in Absatz 1 spezifizierte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur in Verbindung mit anderen in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumenten und nur in einer der folgenden Situationen ausüben:

    a)Die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens könnte aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben;

    b)die Übertragung ist erforderlich, um die Anwendung des Instruments des Solvent-Run-Off-Managements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten;

    c)die Übertragung ist erforderlich, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.

    (6)Bei Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten legen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 23 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf die Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management fest. Dies schließt nicht aus, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder einen negativen Wert annimmt.

    (7)Haben die Abwicklungsbehörden das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Zweckgesellschaften für das Aktiva-Passiva-Management nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben.

    (8)Die Abwicklungsbehörden können Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf eine oder mehrere Zweckgesellschaften für das Aktiva-Passiva-Management übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Zweckgesellschaften für das Aktiva-Passiva-Management auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)Die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ist in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, ausdrücklich vorgesehen;

    b)die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten sind nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.

    In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung jederzeit unter den etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

    Das in Abwicklung befindliche Unternehmen ist verpflichtet, alle gemäß den Buchstaben a und b übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

    (9)Die Ziele einer Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich. Die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung der Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management haften gegenüber diesen Anteilseignern oder Gläubigern nicht für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten, es sei denn, solche Handlungen oder Unterlassungen implizieren nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder schwerwiegendes Fehlverhalten und beeinträchtigen unmittelbar die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger.

    Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management und der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten weiter beschränken.

    Artikel 31

    Das Instrument der Unternehmensveräußerung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, der kein Brückenunternehmen ist, zu übertragen:

    a)von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel;

    b)alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens.

    (2)Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

    Die Abwicklungsbehörden unternehmen alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 23 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.

    (3)Die Abwicklungsbehörden können die vorgenommenen Übertragungen mit Zustimmung des Erwerbers rückgängig machen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, übertragene Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

    (4)Im Falle einer in Absatz 1 genannten Übertragung müssen die Erwerber über eine entsprechende Zulassung zur Ausübung des von ihnen erworbenen Geschäfts verfügen. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass Anträge auf eine solche Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden.

    (5)Abweichend von den Artikeln 57 bis 62 der Richtlinie 2009/138/EG führt die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Falle, dass eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zu einem in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Erwerb oder einer dort genannten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem solchen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen führen würde, die nach diesen Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle, dass die Aufsichtsbehörde die in Absatz 5 genannte Bewertung zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht abgeschlossen hat, Folgendes gilt:

    a)Die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung;

    b)während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet;

    c)während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in den Artikeln 62 der Richtlinie 2009/138/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen nicht für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;

    d)sobald die Aufsichtsbehörde ihre Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EU Einspruch dagegen erhebt;

    e)stimmt die Aufsichtsbehörde der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zu, so gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung über deren Zustimmung erhalten haben, als vollständig auf den Erwerber übertragen;

    f)lehnt die Aufsichtsbehörde die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab,

    i)bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Buchstabe b uneingeschränkt gültig;

    ii)kann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder anderen Eigentumstitel innerhalb einer von ihr unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen festgelegten Veräußerungsfrist zu veräußern; iii)kann im Falle, dass der Erwerber der Aufforderung nach Ziffer ii) nicht nachkommt, die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in Artikel 62 der Richtlinie 2009/138/EU vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen verhängen.

    (7)Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, wird der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens betrachtet und darf Rechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmen in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben.

    Artikel 32

    Instrument des Brückenunternehmens

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf ein Brückenunternehmen zu übertragen:

    a)Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden;

    b)alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen.

    (2)Bei dem Brückenunternehmen handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

    a)Es steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert;

    b)es wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des Unternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens gegründet.

    (3)Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt.

    (4)Nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens können die Abwicklungsbehörden, wenn dies aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, die vorgenommenen Übertragungen rückgängig machen, und das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die ursprünglichen Eigentümer sind, wenn dies durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist, verpflichtet, übertragene Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn

    a)die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, dargelegt ist;

    b)die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Rückübertragung kann jederzeit unter den etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind.

    (5)Nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens können die Abwicklungsbehörden Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen.

    (6)Ein Brückenunternehmen wird als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens betrachtet und darf Rechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben.

    Ein Brückenunternehmen schließt keine neuen Versicherungsverträge ab und ändert bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise, die die Versicherungsansprüche des Brückenunternehmens erhöhen könnte.

    (7)Die Ziele eines Brückenunternehmens bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich, und die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung haften gegenüber diesen Anteilseignern oder Gläubigern nicht für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar und beeinträchtigen unmittelbar die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger.

    Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückenunternehmens und der Mitglieder seines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.

    Artikel 33

    Betrieb eines Brückenunternehmens

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückenunternehmens folgende Anforderungen eingehalten werden:

    a)Die Gründungsdokumente des Brückenunternehmens wurden von der Abwicklungsbehörde genehmigt;

    b)je nach Eigentumsstruktur des Brückenunternehmens ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Brückenunternehmens;

    c)die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und legt deren Zuständigkeiten fest;

    d)die Abwicklungsbehörde genehmigt Strategie und Risikoprofil des Brückenunternehmens;

    e)das Brückenunternehmen wird im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 40 übernimmt;

    f)das Brückenunternehmen erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG und unterliegt der darin vorgesehenen Aufsicht;

    g)der Betrieb des Brückenunternehmens steht im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen seines Betriebs festlegen.

    Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstaben d und e kann das Brückenunternehmen, falls dies zur Verwirklichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn es zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs der Richtlinie 2009/138/EG kurzfristig nicht genügt. Die Abwicklungsbehörde unterbreitet der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag. Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG an.

    (2)Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit der Absicht, die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu angemessenen Marktbedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

    (3)Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

    a)Verschmelzung des Brückenunternehmens mit einem anderen Unternehmen;

    b)Nichterfüllung der Anforderungen von Artikel 32 Absatz 2 durch das Brückenunternehmen;

    c)Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen erwerbenden Dritten;

    d)vollständige Liquidation der Vermögenswerte des Brückenunternehmens und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.

    (4)Werden die Tätigkeiten eines Brückenunternehmens bei Eintritt der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Situation eingestellt, wird das Brückenunternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert.

    Vorbehaltlich Artikel 26 Absatz 7 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.

    Abschnitt 4
    Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung

    Artikel 34

    Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden können, um die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen:

    a)Rekapitalisierung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens, das die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das in Artikel 27 genannte Instrument des Solvent-Run-Off-Managements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens gemäß der Richtlinie 2009/138/EG aufrechtzuerhalten;

    b)Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die

    i)auf ein Brückenunternehmen übertragen werden, um diesem Brückenunternehmen Kapital bereitzustellen, oder

    ii)im Rahmen des in Artikel 30 genannten Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder des in Artikel 31 genannten Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden.

    Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen können die Abwicklungsbehörden auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag bestimmen, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke von Absatz 1 auf der Grundlage der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Bewertung herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Verbindlichkeiten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen anwenden können, wobei diese ihre Rechtsform beibehalten oder erforderlichenfalls eine Änderung ihrer Rechtsform in Erwägung gezogen werden kann.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen angewandt werden kann, die nicht gemäß Absatz 5 oder 6 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.

    (5)Die Abwicklungsbehörden üben das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, wobei es keine Rolle spielt, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:

    a)besicherte Verbindlichkeiten;

    b)Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;

    c)Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;

    d)Verbindlichkeiten gegenüber

    i)Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;

    ii)Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund der Bereitstellung von Dienstleistungen und Waren an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen, die für den täglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;

    iii)Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;

    iv)Sicherungssystemen für Versicherungen aus nach geltendem nationalem Recht fälligen Beiträgen.

    Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, soweit dies angezeigt ist, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.

    (6)In Ausnahmefällen können die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vollständig oder teilweise ausschließen, sofern

    a)für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Herabschreibung oder Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;

    b)der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;

    c)der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung abzuwenden, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder

    d)die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen würden.

    Artikel 35

    Behandlung von Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des in Artikel 34 genannten Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:

    a)Löschung der bestehenden Anteile oder anderen Eigentumstitel oder Übertragung auf Gläubiger, deren Ansprüche umgewandelt wurden;

    b)sofern aus der Bewertung nach Artikel 23 hervorgeht, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen positiven Nettowert hat, Verwässerung bestehender Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel durch Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel durch Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung.

    Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt, die zu einer erheblichen Verwässerung der bestehenden Anteile und anderen Eigentumstitel führt.

    (2)Bei der Überlegung, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden

    a)die nach Artikel 23 durchgeführte Bewertung,

    b)den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 37 Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen.

    (3)Abweichend von den Artikeln 57 bis 62 der Richtlinie 2009/138/EG führen die Aufsichtsbehörden im Falle, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen begeben hat, oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG führen würde, die nach diesen Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht verzögert und die Erreichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.

    (4)Hat die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der Anwendung der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so findet auf jeglichen Erwerb oder jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, Artikel 31 Absatz 6 Anwendung.

    Artikel 36

    Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Instrumente und bei Ausübung der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnisse auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können, wobei sie nach einem oder beiden der nachstehend genannten Grundsätze vorgehen:

    a)Die Umwandlungsquote entschädigt den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind;

    b)auf Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, wird eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

    Artikel 37

    Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung

    (1)Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens wie folgt an:

    a)Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt, und die Abwicklungsbehörde ergreift in Bezug auf Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals eine oder beide der in Artikel 35 Absatz 1 spezifizierten Maßnahmen;

    b)der Nennwert von Instrumenten des Ergänzungskapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

    c)der Nennwert von Instrumenten des tertiären Kapitals (Tier 3) wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

    d)der Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge von Versicherungsforderungen gemäß Artikel 275 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, in dem zur Verwirklichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Maß herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

    Stellt sich heraus, dass die Höhe der Herabschreibung, die auf der Grundlage der in Artikel 25 genannten vorläufigen Bewertung vorgenommen wurde, im Vergleich zu der in Artikel 24 Absatz 2 genannten endgültigen Bewertung über die Anforderungen hinausgeht, kann ein Aufwertungsmechanismus angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

    Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten nicht umwandeln oder herabschreiben.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Forderungen aus Eigenmittelposten nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so wird für die Zwecke dieses Unterabsatzes das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten behandelt und nimmt einen niedrigeren Rang ein als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

    (2)Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments, eines Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten herabgeschrieben, so gilt Folgendes:

    a)Die Herabsetzung infolge der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ist – vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem in Absatz 1 genannten Erstattungsmechanismus – von Dauer;

    b)abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, besteht bei oder in Verbindung mit dem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten keinerlei Verbindlichkeit mehr;

    c)kein Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder einer anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit erhält eine andere als in Absatz 3 vorgesehene Entschädigung.

    (3)Die Abwicklungsbehörden können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen dazu verpflichten, zur Umwandlung der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c Instrumente des harten Kernkapitals an die Inhaber der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auszugeben.

    Die betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen oder vom Mutterunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Abwicklungsbehörde begeben;

    b)die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor jeder etwaigen Emission von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln ausgegeben, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt;

    c)die Instrumente des harten Kernkapitals werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen;

    d)die Umwandlungsquote, anhand derer die Anzahl der in Bezug auf jedes relevante Kapitalinstrument, jeden Schuldtitel oder jede andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt wird, steht im Einklang mit Artikel 36.

    (4)Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 3 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

    Artikel 38

    Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anwendung des in Artikel 34 Absatz 1 genannten Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben f bis j genannten Befugnisse durch eine Abwicklungsbehörde die Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.

    (2)Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, oder verlangt deren Durchführung, einschließlich des Folgenden:

    a)Änderung aller betreffenden Register;

    b)Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;

    c)Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;

    d)erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 veröffentlicht werden muss.

    (3)Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.

    (4)Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit in Ausübung der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnis nur teilweise,

    a)gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;

    b)ist das betreffende Instrument oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Herabsetzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe k genannten Befugnis vorsehen könnte.

    Artikel 39

    Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung

    (1)Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verlangen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhalten, sodass diese Unternehmen nicht daran gehindert werden, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann.

    Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 9 und Artikel 10.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus Gründungsdokumenten oder Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses der Zustimmung der Anteilseigner zu einer Kapitalerhöhung.

    KAPITEL IV
    Abwicklungsbefugnisse

    Artikel 40

    Allgemeine Befugnisse

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und auf in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen anzuwenden, die die in Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Abwicklungsbehörden müssen insbesondere über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder in Kombination anwenden können:

    a)die Befugnis, von jeder Person Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;

    b)die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Unternehmen zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;

    c)die Befugnis, die Zulassung zum Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zu entziehen, ein in Abwicklung befindliches Unternehmen einem ordnungsgemäßen Run-Off-Management zu unterziehen und seine Tätigkeiten zu beenden;

    d)die Befugnis, Anteile oder andere von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;

    e)die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;

    f)die Befugnis, Versicherungsforderungen umzustrukturieren oder den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;

    g)die Befugnis, mit Ausnahme von Versicherungsforderungen Schuldtitel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Unternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens, eines relevanten Mutterunternehmens oder eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmens übertragen werden, umzuwandeln;

    h)die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 34 Absatz 5;

    i)die Befugnis, den Nennwert von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;

    j)die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem relevanten Mutterunternehmen die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente, zu verlangen;

    k)die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;

    l)die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivate im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates glattzustellen und zu kündigen;

    m)die Befugnis, das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu entlassen bzw. zu ersetzen;

    n)die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 2009/138/EG genannten Fristen zügig zu bewerten.

    (2)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und Ausübung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:

    a)vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 8 und des Artikels 65 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, einschließlich der Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einzuholen;

    b)Verfahrensvorschriften, die vor Ausübung der Befugnis die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.

    Die Anforderungen der Artikel 61 und 63 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Unterabsatz 1 Buchstabe b unberührt.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden im Falle, dass eine der in Absatz 1 aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgrund dessen spezifischer Rechtsform nicht anwendbar ist, über Befugnisse verfügen, die — auch hinsichtlich ihrer Wirkung — den aufgelisteten Befugnissen so ähnlich wie möglich sind.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der in Absatz 3 festgelegten Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseignern, Gläubigern, Versicherungsnehmern und Gegenparteien, die Schutzbestimmungen gemäß Kapitel V oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung zur Anwendung kommen.

    Artikel 41

    Zusätzliche Befugnisse

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Ausübung einer Abwicklungsbefugnis befugt sind,

    a)vorbehaltlich des Artikels 58 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien;

    b)Rechte zum Erwerb jeglicher zusätzlichen Anteile oder anderen Eigentumstitel aufzuheben;

    c)der betreffenden Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 34 aufzuheben oder auszusetzen;

    d)Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger im Hinblick auf jegliche Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder im Zusammenhang mit von ihm ergriffenen Maßnahmen so behandelt wird, als sei er das in Abwicklung befindliche Unternehmen, wobei dies vorbehaltlich der Anwendung des in Artikel 31 genannten Instruments der Unternehmensveräußerung und des in Artikel 32 genannten Instruments des Brückenunternehmens auch für Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur gilt;

    e)dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren;

    f)die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen;

    g)im Falle, dass die Abwicklungsbehörde Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen überträgt, Rückversicherungsrechte für übertragene Versicherungsforderungen ohne Zustimmung des Rückversicherungsunternehmens zu übertragen.

    Für die Zwecke von Buchstabe a gelten nach dieser Richtlinie gewährte Entschädigungsansprüche nicht als Verpflichtung oder Belastung.

    (2)Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies ihrer Auffassung nach zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.

    (3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger ausgeübt werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:

    a)die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ausdrücklich oder implizit genannt wird;

    b)im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.

    (4)Die in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnisse lassen Folgendes unberührt:

    a)das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;

    b)vorbehaltlich der Artikel 47, 48 und 49 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der betreffenden Übertragung vorsieht.

    Artikel 42

    Sonderverwaltung

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ablöst. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

    (2)Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Der Sonderverwalter übt diese Befugnisse nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde aus. Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung bedürfen.

    Die Abwicklungsbehörde gibt die in Absatz 1 genannte Bestellung sowie die an diese Bestellung geknüpften Bedingungen öffentlich bekannt.

    (3)Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese gesetzliche Pflicht hat im Falle von Widersprüchen oder Konflikten mit anderen in der Satzung des Unternehmens oder im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungspflichten Vorrang.

    (4)Die Mitgliedstaaten verpflichten den Sonderverwalter, der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht zu erstatten. In diesen Berichten wird die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.

    (5)Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit abberufen.

    Artikel 43

    Befugnis, die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen zu verlangen

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt, und zwar auch, wenn ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder ein relevantes Unternehmen der Gruppe einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird.

    (2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung von Verpflichtungen befugt sind, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden.

    (3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten operationellen Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

    a)wurden die operationellen Dienste und Einrichtungen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme im Rahmen einer Vereinbarung bereitgestellt, während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen;

    b)liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, zu angemessenen Bedingungen.

    Artikel 44

    Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, die Übertragung nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam wird.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen der Abwicklungsbehörde, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtliche Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, und keine für die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten geltende rechtliche Bestimmung Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nach Absatz 1 betroffen sind, dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Nennwert von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgesetzt wird oder solche Verbindlichkeiten oder Instrumente im Einklang mit der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf ein in Abwicklung befindliches Unternehmen umgewandelt werden, wenn die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente

    a)dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat, unterliegen;

    b)Gläubigern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat, geschuldet sind.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine gesetzliche Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat, Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.

    (6)Jeder einzelne Mitgliedstaat stellt sicher, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde sämtliche folgenden Elemente festgelegt werden:

    a)das Recht für Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten durch Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 65 anzufechten;

    b)das Recht für Gläubiger, die Herabsetzung des Nennwerts oder die Umwandlung eines Instruments oder einer Verbindlichkeit, die unter Absatz 4 Buchstaben a oder b fallen, durch Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 65 anzufechten;

    c)die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

    Artikel 45

    Befugnis in Bezug auf in Drittländern belegene oder dem Recht von Drittländern unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

    (1)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte erstreckt, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, verlangen können, dass

    a)die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;

    b)die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, die Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;

    c)die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 26 Absatz 5 angegebene Weise bestritten werden.

    (2)Um mögliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, schreiben die Mitgliedstaaten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen vor, in die entsprechenden Vereinbarungen vertragliche Bedingungen aufzunehmen, durch die die Anteilseigner, Gläubiger oder Parteien der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennen, dass die Verbindlichkeit unter Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklären, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen verlangen können, diesen Abwicklungsbehörden ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger vertraglicher Bedingungen bestätigt wird.

    (3)Wenn eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, ob die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe a kontrolliert, die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Abwicklungsmaßnahme. Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten null und nichtig.

    Artikel 46

    Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen

    (1)Eine in Bezug auf ein Unternehmen getroffene Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt gemäß einem von dem betroffenen Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach diesem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

    Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern der Vertrag

    a)von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und das Mutterunternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe die Verpflichtungen aus diesem Vertrag garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt oder

    b)von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.

    (2)Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 73 anerkannt werden oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten Abwicklungsverfahren von Drittländern für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmaßnahme.

    (3)Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich berechtigt niemanden,

    a)Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag

    i)von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und der Vertrag Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen einer Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden,

    ii)von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;

    b)in den Besitz von Eigentum des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens oder eines betreffenden Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen;

    c)etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens oder eines betreffenden Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu beeinträchtigen.

    (4)Das Recht einer Person, eine in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von den Absätzen 1, 2 und 3 unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmaßnahme, der Krisenmanagementmaßnahme oder aufgrund eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entsteht.

    (5)Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß Artikel 47 oder Artikel 48 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 49 Absatz 1 dar.

    (6)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 .

    Artikel 47

    Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Unternehmen Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung gemäß Artikel 63 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ihren Sitz hat.

    (2)Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den in Absatz 1 genannten Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

    (3)Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus einem Vertrag im Einklang mit Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Unternehmens für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

    (4)Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber

    a)Systemen und Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;

    b)zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern.

    (5)Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis.

    Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest.

    Artikel 48

    Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ab der öffentlichen Bekanntmachung der Beschränkung gemäß Artikel 63 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des Unternehmens die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.

    (2)Von einer Beschränkung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind

    a)Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;

    b)zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern.

    (3)Findet Artikel 60 Anwendung, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen einer Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.

    Artikel 49

    Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen seinen Sitz hat, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auszusetzen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

    a)die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen werden von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt;

    b)die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag beruhen ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

    c)für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann:

    i)wenn alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder

    ii)die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.

    Die Aussetzung der Kündigungsrechte wird ab der öffentlichen Bekanntmachung im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens seinen Sitz hat.

    (3)Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für

    a)Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden oder

    b)zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern.

    (4)Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht

    a)auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder

    b)unter Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a fallen.

    (5)Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch und ist keine Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ergangen, können diese Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 46 wie folgt wahrgenommen werden:

    a)In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von diesen Kündigungsrechten Gebrauch machen;

    b)wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde auf diesen Vertrag nicht das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung für den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums im Einklang mit Absatz 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von solchen Kündigungsrechten Gebrauch machen.

    Artikel 50

    Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 47, 48 und 49 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 46 gebunden sind.

    (2)Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass Mutterunternehmen an der Spitze sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland, bei denen es sich um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen handelt, in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des Mutterunternehmens an der Spitze auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.

    (3)Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die

    a)nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern;

    b)die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Artikel 46, 47, 48 oder 49 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.

    (4)Der Umstand, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen die in Absatz 1 genannten vertraglichen Bedingungen nicht in seine Finanzkontrakte aufnimmt, hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die in den Artikeln 46, 47, 48 oder 49 genannten Befugnisse in Bezug auf diesen Finanzkontrakt auszuüben.

    (5)Die EIOPA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der in Absatz 1 genannten vertraglichen Bedingungen präzisiert wird, wobei sie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Unternehmen Rechnung trägt.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 51

    Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Rücktauschrechte von Versicherungsnehmern in Bezug auf Lebensversicherungsverträge des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vorübergehend zu beschränken oder auszusetzen, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach den Verträgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten oder Geschädigten, weiterhin erfüllt werden.

    (2)Die Befugnis nach Absatz 1 darf nur so lange ausgeübt werden, wie es erforderlich ist, um die Anwendung eines oder mehrerer der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente zu erleichtern. Diese Befugnis gilt für den Zeitraum, der in der gemäß Artikel 63 Absatz 3 veröffentlichten Bekanntmachung der Aussetzung angegeben ist.

    Artikel 52

    Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen übernehmen können, um

    a)das in Abwicklung befindliche Unternehmen mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Unternehmens erbringen zu können;

    b)Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu verwalten und darüber zu verfügen.

    Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens während der Abwicklung nicht ausgeübt werden können.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden vorbehaltlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 65 Absatz 1 Abwicklungsmaßnahmen im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen auszuüben.

    (3)Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den in Artikel 18 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 22 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Unternehmens und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.

    (4)Die Abwicklungsbehörden gelten nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktische Geschäftsführer.

    KAPITEL V
    Schutzbestimmungen

    Artikel 53

    Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung eines oder mehrerer der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente – außer in einer Situation im Sinne von Unterabsatz 2 – und bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner und die Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 62 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung eines oder mehrerer der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 62 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

    Artikel 54

    Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sicher, dass möglichst bald nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 23.

    (2)Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,

    a)wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Sicherungssysteme für Versicherungen, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 62 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

    b)wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens behandelt wurden;

    c)ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.

    (3)Die Bewertung erfolgt

    a)unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 62 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

    b)unter der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wäre bzw. wären;

    c)ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln.

    (4)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Durchführung der Bewertung nach diesem Artikel festgelegt wird, insbesondere die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner und Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 62 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 55

    Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 54 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 53 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder gegebenenfalls dem Sicherungssystem für Versicherungen im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Sicherungssystem für Versicherungen das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags hat.

    Artikel 56

    Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Übertragungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen sicher:

    a)Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;

    b)Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;

    c)Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

    d)Saldierungsvereinbarungen;

    e)fondsgebundene Policen oder andere getrennte Portfolios;

    f)Rückversicherungsvereinbarungen;

    g)strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach einzelstaatlichem Recht besichert sind, und die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

    Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für die unter den Buchstaben a bis g dieses Absatzes genannten Vereinbarungen spezifiziert und im Einklang mit den Artikeln 57 bis 60 gewählt.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:

    a)Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstruments, von einem Brückenunternehmen oder einer Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management auf eine andere Person;

    b)eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.

    (3)Die Anforderung nach Absatz 1 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

    a)mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;

    b)sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.

    Artikel 57

    Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen besteht, sodass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Rechte und Verbindlichkeiten als einem Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen unterliegend behandelt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

    (2)Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, einer Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarung oder einer Rückversicherungsvereinbarung sind, übertragen, ändern oder kündigen, wenn dies zur besseren Erreichung der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele und insbesondere zur Gewährleistung eines besseren Schutzes der Versicherungsnehmer erforderlich ist.

    Artikel 58

    Schutz von Sicherungsvereinbarungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht, damit Folgendes vermieden wird:

    a)die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

    b)die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;

    c)die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

    d)die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirken würde.

    (2)Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen, ändern oder kündigen, wenn dies erforderlich ist, um die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.

    Artikel 59

    Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und anderer getrennter Portfolios

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben e und g, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

    a)Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung oder andere getrennte Portfolios – wozu auch die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Vereinbarungen gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;

    b)Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung oder andere getrennte Portfolios – wozu auch die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Vereinbarungen gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

    (2)Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen, ändern oder beenden, wenn dies erforderlich ist, um die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.

    Artikel 60

    Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung eines in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde entweder

    a)einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen überträgt oder

    b)die in Artikel 41 genannten zusätzlichen Befugnisse nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

    (2)Eine Übertragung, Aufhebung oder Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht

    a)einen Übertragungsauftrag nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen;

    b)die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der genannten Richtlinie oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der genannten Richtlinie ändern oder infrage stellen.

    KAPITEL VI
    Verfahrenspflichten

    Artikel 61

    Mitteilungspflichten

    (1)Die Mitgliedstaaten verpflichten das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen der Einschätzung eines solchen Organs zufolge im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 ausfällt oder auszufallen droht.

    (2)Die Aufsichtsbehörden unterrichten die betroffenen Abwicklungsbehörden über

    a)alle Mitteilungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 136, Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 139 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingegangen sind;

    b)alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie und gemäß Artikel 137, Artikel 138 Absätze 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und den Artikeln 140, 141 und 144 der Richtlinie 2009/138/EG von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt;

    c)jede Verlängerung der Frist für die Sanierung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

    Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, ein Exemplar des vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegten Finanzierungsplans und gegebenenfalls die Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu diesen Unterlagen.

    (3)Eine Aufsichtsbehörde oder eine Abwicklungsbehörde, die feststellt, dass die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen erfüllt sind, unterrichtet unverzüglich folgende Behörden, sofern diese nicht identisch sind, von den Feststellungen:

    a)die Abwicklungsbehörde des Unternehmens;

    b)die Aufsichtsbehörde des Unternehmens;

    c)die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;

    d)die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;

    e)gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem das Versicherungsunternehmen angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann;

    f)gegebenenfalls die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

    g)das zuständige Ministerium;

    h)gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;

    i)den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde.

    Artikel 62

    Entscheidung der Abwicklungsbehörde

    (1)Die Abwicklungsbehörde stellt nach Erhalt einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 61 Absatz 3 oder auf eigene Initiative fest, ob die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder das betreffende in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen gegeben sind.

    (2)Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:

    a)die Gründe für diese Entscheidung;

    b)die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 8 nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist.

    Artikel 63

    Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2 und 3 nachkommen.

    (2)Die Abwicklungsbehörden unterrichten das in Abwicklung befindliche Unternehmen und, sofern diese nicht identisch sind, folgende Behörden von der Abwicklungsmaßnahme nach Absatz 1:

    a)die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

    b)die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

    c)die Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen niedergelassen ist;

    d)gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeschlossen ist;

    e)gegebenenfalls die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

    f)das zuständige Ministerium;

    g)gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;

    h)die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;

    i)die Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die EIOPA, die ESMA und die EBA;

    j)sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen um ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.

    (3)Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, einschließlich der Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 47, 48 und 49, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar:

    a)auf ihrer offiziellen Website;

    b)auf der Website der Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht identisch mit der Abwicklungsbehörde ist, und auf der Website der EIOPA;

    c)auf der Website des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

    d)wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 36 .

    (4)Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 3 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

    Artikel 64

    Geheimhaltung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen an das Berufsgeheimnis in Bezug auf die folgenden Personen, Behörden und Stellen verbindlich sind und dass keine vertraulichen Informationen von diesen offengelegt werden:

    a)Abwicklungsbehörden;

    b)Aufsichtsbehörden und EIOPA;

    c)zuständige Ministerien;

    d)gemäß Artikel 42 dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter;

    e)potenzielle Käufer, die von den Aufsichtsbehörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

    f)Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den Aufsichtsbehörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;

    g)Stellen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwalten;

    h)die für die Finanzierungsmechanismen zuständige Stelle;

    i)Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;

    j)ein Brückenunternehmen oder eine Zweckgesellschaft für das Aktiva-Passiva-Management;

    k)jede sonstige Person, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis j unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat;

    l)vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis j dieses Absatzes.

    (2)Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den in Absatz 1 genannten Personen untersagt ist, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen der Funktionen dieser Behörde erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn,

    a)die Offenlegung geschieht im Rahmen der Ausübung ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie;

    b)die Offenlegung geschieht in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen zulässt;

    c)die Behörde oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen, von dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.

    Das Verfahren zur Bewertung der in Unterabsatz 2 genannten Folgen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 5, 7, 9, 10 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 13 durchgeführten Bewertungen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel zivilrechtlich haftbar sind.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, i und j genannten Personen über interne Vorschriften verfügen, um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.

    (4)Die Absätze 1 bis 3 hindern

    a)Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen;

    b)die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen Aufsichtsbehörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Sicherungssystemen für Versicherungen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EIOPA oder vorbehaltlich Artikel 77 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.

    (5)Mitgliedstaaten können den Austausch von Informationen zulassen mit

    a)jeder anderen Person, vorbehaltlich strenger Geheimhaltungspflichten, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;

    b)parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen;

    c)nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungssysteme zuständig sind, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.

    (6)Die Absätze 1 und 5 dieses Artikels gelten unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren für die Offenlegung von Informationen gelten.

    (7)Die EIOPA gibt bis zum [OP – bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] Leitlinien im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 2 in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.

    KAPITEL VII
    Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

    Artikel 65

    Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Anfechtungsrechte

    (1)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Krisenmanagementmaßnahme einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern das in Bezug auf die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme vorgesehene Verfahren für den Antrag auf Zustimmung und die Prüfung durch das Gericht im Einklang mit dem nationalem Recht beschleunigt erfolgt.

    (2)Die Mitgliedstaaten sehen im innerstaatlichen Recht das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Entscheidung zur Ausübung einer Befugnis gemäß dieser Richtlinie, bei der es sich nicht um eine Krisenmanagementmaßnahme handelt, vor.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung einer Krisenmanagementmaßnahme beschleunigt erfolgt und die nationalen Gerichte sich bei der eigenen Bewertung auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.

    (4)Für das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 gelten folgende Anforderungen:

    a)Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung;

    b)die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

    Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Anwendung von in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde in gutem Glauben Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten. In diesem Fall ist rechtliche Abhilfe für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der aufgehobenen Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.

    Artikel 66

    Beschränkungen sonstiger Verfahren

    (1)Unbeschadet von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen, für das festgestellt wurde, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Abwicklungsvoraussetzungen gegeben sind, reguläre Insolvenzverfahren nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden, und dass eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden kann.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

    a)die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden unverzüglich über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Unternehmen in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 63 Absätze 3 und 4 veröffentlicht wurde;

    b)der Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens nicht beschieden wird, es sei denn, die Mitteilungen nach Buchstabe a sind erfolgt, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten:

    i)Die Abwicklungsbehörde hat die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen keine Abwicklungsmaßnahme plant;

    ii)seit dem Datum des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.

    (3)Unbeschadet jeglicher Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Artikel 48 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden – sofern für die wirksame Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und der in Titel III Kapitel IV genannten Abwicklungsbefugnisse erforderlich – ein Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.

    TITEL IV
    GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG

    Artikel 67

    Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

    Wenn die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen oder Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, stellen sie sicher, dass ihre Behörden die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

    a)Bei der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen müssen die Entscheidungen effizient getroffen und die Abwicklungskosten so gering wie möglich gehalten werden;

    b)Entscheidungen und Maßnahmen werden zügig und erforderlichenfalls mit der gebotenen Dringlichkeit getroffen;

    c)Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und andere Behörden müssen zusammenarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden;

    d)die Aufgaben und Zuständigkeiten der einschlägigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein;

    e)die Interessen, die potenziellen Auswirkungen von Entscheidungen, Maßnahmen oder Untätigkeit sowie die negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen und die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen an der Spitze und seine Tochterunternehmen tätig sind oder in denen sie bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, werden gebührend berücksichtigt;

    f)das Ziel, für einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten zu sorgen und eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, wird gebührend berücksichtigt;

    g)wenn Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, so tragen sie den Gruppenabwicklungsplänen im Sinne des Artikels 11 Rechnung und befolgen diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die in Artikel 18 genannten Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind;

    h)eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme muss transparent sein, wenn davon auszugehen ist, dass diese Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft, die Finanzstabilität, die Finanzmittel und gegebenenfalls die Sicherungssysteme für Versicherungen und Finanzierungsmechanismen eines betroffenen Mitgliedstaats haben wird.

    Artikel 68

    Abwicklungskollegien

    (1)Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden richten Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 10, 11, 14, 16, 70 und 71 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.

    Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden vor:

    a)Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen und für die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf Gruppen relevant sind;

    b)Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Artikeln 10 und 11;

    c)Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 14;

    d)Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16;

    e)Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 70 oder Artikel 71;

    f)Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 70 oder Artikel 71 vorgeschlagen wird;

    g)Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

    h)Koordinierung der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen.

    Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

    (2)Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind

    a)die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

    b)die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Gruppenaufsicht unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;

    c)die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen einer Gruppe, d. h. ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e genanntes Unternehmen, niedergelassen ist;

    d)die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;

    e)die zuständigen Ministerien, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt;

    f)gegebenenfalls die Behörde, die für das Sicherungssystem für Versicherungen eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;

    g)die EIOPA vorbehaltlich des Absatzes 4;

    h)die Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben.

    Für die Zwecke von Buchstabe g trägt die EIOPA dazu bei, eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien und die Konvergenz der Abwicklungskollegien zu fördern. Die EIOPA wird aus diesem Grund zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen. Die EIOPA hat keine Stimmrechte.

    Für die Zwecke von Buchstabe h beschränkt sich die Beteiligung der Abwicklungsbehörden darauf, die Ziele eines effizienten Informationsaustauschs zu erreichen.

    (3)Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder ein in der Union niedergelassenes Unternehmen ein Tochterunternehmen, bei dem es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder eine Zweigniederlassung in einem Drittland hat, das bzw. die als bedeutend angesehen würde, wenn es bzw. sie in der Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 77 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

    (4)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft

    a)legt sie nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest;

    b)koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;

    c)beruft sie alle Sitzungen des Abwicklungskollegiums ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;

    d)teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;

    e)entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter Rechnung trägt;

    f)unterrichtet sie alle Mitglieder des Kollegiums zeitnah über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.

    Unbeschadet des Buchstaben e sind die Abwicklungsbehörden immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.

    (5)Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in diesem Artikel und in Artikel 69 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

    (6)Die EIOPA arbeitet Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben spezifiziert wird.

    Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO – bitte 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 69

    Informationsaustausch

    (1)Vorbehaltlich des Artikels 64 übermitteln die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden einander auf Antrag alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen relevant sind.

    (2)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen zeitnah zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis h genannten Aufgaben zu erleichtern.

    (3)Eine Abwicklungsbehörde darf Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde eines Drittlands bereitgestellt wurden, nur weitergeben, wenn diese Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands einer solchen Weitergabe zugestimmt hat.

    Abwicklungsbehörden sind nicht verpflichtet, solche Informationen weiterzugeben, wenn die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe dieser Information nicht zugestimmt hat.

    Artikel 70

    Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

    (1)Eine Abwicklungsbehörde, die entscheidet, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sowie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums für die betreffende Gruppe unverzüglich die folgenden Informationen:

    a)die Entscheidung, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen die in Artikel 19 oder 20 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;

    b)Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

    (2)Bei Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Konsultation der übrigen Mitglieder des betreffenden Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Auswirkungen, die die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, sowie ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.

    (3)Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mitgeteilten Maßnahmen treffen.

    (4)Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium binnen 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Die 24-Stunden-Frist kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung nach Absatz 1 zurückgeht, verlängert werden.

    (5)Wenn die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der 24-Stunden-Frist oder einer vereinbarten längeren Frist nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung nicht vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde, auf die diese Mitteilung zurückgeht, die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Maßnahmen treffen.

    (6)Im Gruppenabwicklungskonzept im Sinne von Absatz 4

    a)werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf das Mutterunternehmen an der Spitze oder bestimmte Unternehmen einer Gruppe ergreifen sollten, um die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und die in Artikel 22 genannten allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung einzuhalten;

    b)wird festgelegt, wie die unter Buchstabe a genannten Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;

    c)wird ein Finanzierungsplan aufgestellt, der dem Gruppenabwicklungsplan und den in diesem Gruppenabwicklungsplan festgelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Verantwortung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e Rechnung trägt.

    (7)Vorbehaltlich des Absatzes 8 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, für die das Gruppenabwicklungskonzept gilt.

    Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die EIOPA die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer dieser Behörden dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

    (8)Eine Abwicklungsbehörde, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden ist oder der Auffassung ist, dass sie zum Schutz der Versicherungsnehmer, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen ergreifen muss,

    a)legt die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar;

    b)unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Buchstabe a;

    c)setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffen sind, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie ergreifen wird.

    Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde den Gruppenabwicklungsplänen nach Artikel 11, den potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Versicherungsnehmer, Realwirtschaft und Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung dieser Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe Rechnung.

    (9)Abwicklungsbehörden, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept einverstanden sind, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für Unternehmen einer Gruppe in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ohne Mitwirkung der nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen.

    (10)Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß Absatz 7 und 9 und die im Einklang mit Absatz 8 ergriffenen Abwicklungsinitiativen und Maßnahmen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.

    (11)Die Behörden ergreifen alle in diesem Artikel genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit.

    (12)Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeiten die Abwicklungsbehörden bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen einer Gruppe zu erreichen.

    (13)Abwicklungsbehörden, die eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen und die laufenden Fortschritte.

    Artikel 71

    Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines Mutterunternehmens an der Spitze

    (1)Gelangt eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes Mutterunternehmen an der Spitze die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums.

    Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b kann die Durchführung eines gemäß Artikel 70 Absatz 6 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

    a)Aufgrund von gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b notifizierten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden;

    b)Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung;

    c)die Abwicklungsbehörden haben festgestellt, dass ein oder mehrere Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen;

    d)Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.

    (2)Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums.

    (3)Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden.

    Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die EIOPA die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer dieser Behörden dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

    (4)Eine Abwicklungsbehörde, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden ist oder davon abweicht oder der Auffassung ist, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genanntes Unternehmen über die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus eigene Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ergreifen muss,

    a)legt die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar;

    b)unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Buchstabe a;

    c)setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie zu ergreifen gedenkt.

    Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die betreffende Abwicklungsbehörde den Gruppenabwicklungsplänen nach Artikel 11, den potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe Rechnung.

    (5)Abwicklungsbehörden, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept einverstanden sind, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für Unternehmen einer Gruppe in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ohne Mitwirkung der nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen.

    (6)Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 5 und die in Absatz 4 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.

    (7)Die Behörden führen alle in den Absätzen 1 bis 6 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

    (8)Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeiten die Abwicklungsbehörden bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen einer Gruppe zu erreichen.

    (9)Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen und ihre aktuellen Fortschritte.

    TITEL V
    BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

    Artikel 72

    Übereinkünfte mit Drittländern

    (1)Im Einklang mit Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereineinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden unter anderem für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern und Gruppen festgelegt wird.

    (2)Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 76 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, insofern diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.

    Artikel 73

    Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

    (1)Dieser Artikel gilt in Bezug auf Abwicklungsverfahren von Drittländern, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 72 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 72 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

    (2)Die betreffende Abwicklungsbehörde entscheidet – außer in den in Artikel 74 genannten Fällen – über die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf ein Unions-Tochterunternehmen oder eine Unions-Zweigniederlassung eines sich in einem Drittland befindenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Mutterunternehmens.

    Bei der Entscheidung wird den Interessen jedes Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Drittlands tätig ist, und insbesondere den anderen Teilen der Gruppe und den Versicherungsnehmern, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität in diesen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zumindest zu Folgendem berechtigt sind:

    a)Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf

    i)Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Mutterunternehmens eines Drittlands, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen;

    ii)Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens, die von der Unions-Zweigniederlassung in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;

    b)Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unions-Tochterunternehmen;

    c)Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 47, 48 oder 49 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern erforderlich sind; und

    d)Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 1 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen einer Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

    (4)Wenn die jeweilige Drittlandsbehörde feststellt, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens mit Sitz in dem jeweiligen Drittland ist, die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können Abwicklungsbehörden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in Bezug auf ein Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden berechtigt sind, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen, und Artikel 46 findet Anwendung.

    (5)Die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern berührt nicht die regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Richtlinie anwendbar sind.

    Artikel 74

    Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

    Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 73 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

    a)dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;

    b)dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 75 in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung erforderlich sind, um eines oder mehrere der in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele zu erreichen;

    c)dass Gläubiger nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger mit vergleichbaren Rechten im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands genießen würden;

    d)dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens eines Drittlands wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder

    e)dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.

    Artikel 75

    Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung tätig werden zu können, wenn diese entweder keinem Abwicklungsverfahren von Drittländern unterliegt oder einem Abwicklungsverfahren von Drittländern unterliegt und einer der Umstände gemäß Artikel 74 zutrifft.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 46 auf die Ausübung dieser Befugnisse anwendbar ist.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Die Unions-Zweigniederlassung erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme der Privatwirtschaft, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigniederlassung verhindert wird.

    b)Das Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Union oder den von der Zweigniederlassung eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen, etwa Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstige, bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren von Drittländern in Bezug auf das betreffende Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen eingeleitet wurde oder wird.

    c)Die jeweilige Drittlandsbehörde hat ein Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf das Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten.

    (3)Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Maßnahme in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung, trägt sie dabei den in Artikel 18 genannten Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Maßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, soweit diese einschlägig sind:

    a)den in Artikel 22 festgelegten Grundsätzen;

    b)den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel III Kapitel II vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.

    Artikel 76

    Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

    (1)Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 72 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 72 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

    (2)Die EIOPA kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Drittlandsbehörden schließen. In den Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgenden Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgenden Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Gruppen:

    a)Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den Artikeln 9 bis 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

    b)Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

    c)Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

    d)Anwendung der Präventivmaßnahmen im Einklang mit Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

    e)Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.

    (3)Die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden können gegebenenfalls mit einschlägigen Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit der in Absatz 2 genannten EIOPA-Rahmenvereinbarung schließen.

    (4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

    Artikel 77

    Austausch von vertraulichen Informationen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich gemäß Artikel 5 und 7 erstellter und fortgeschriebener präventiver Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 64 mindestens gleichwertig sind.

    b)Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden – vorbehaltlich Buchstabe a – für keine anderen Zwecke verwendet.

    Für die Zwecke von Buchstabe a sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Datenschutzvorschriften der Union und das nationale Datenschutzrecht anwendbar, soweit die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten betrifft.

    (2)Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu;

    b)die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

    TITEL VI
    SANKTIONEN

    Artikel 78

    Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

    (1)Unbeschadet der in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Befugnisse von Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, die in Unterabsatz 2 genannten strafrechtlichen Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden.

    Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

    Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können.

    (3)Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen obliegt je nach Verstoß den Abwicklungsbehörden oder den Aufsichtsbehörden. Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um sicherzustellen, dass Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.

    (4)Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

    a)direkt;

    b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

    c)unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

    d)durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen der Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden gemäß diesem Titel Rechtsmittel eingelegt werden können.

    Artikel 79

    Spezifische Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen

    (1)Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen wenigstens für die folgenden Situationen vor:

    a)Verstoß gegen Artikel 5 oder 7, da es versäumt wurde, präventive Sanierungspläne und präventive Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;

    b)Verstoß gegen Artikel 12, da es versäumt wurde, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen;

    c)Verstoß gegen Artikel 61 Absatz 1, da es vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens versäumt wurde, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn ein solches Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die verhängt werden können, wenigstens folgende Möglichkeiten gehören:

    a)eine öffentliche Bekanntgabe der natürlichen Person, des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens, eines Mutterunternehmens an der Spitze oder einer anderen juristischen Person, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes;

    b)eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

    c)ein vorübergehendes Verbot für ein Mitglied des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens oder jede andere verantwortliche natürliche Person, in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen Aufgaben wahrzunehmen;

    d)im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr;

    e)im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [OP – bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen];

    f)Geldbußen in höchstens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

    Bei juristischen Personen, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, gilt als relevanter Umsatz für die Zwecke von Buchstabe d der konsolidierte jährliche Gesamtumsatz des Mutterunternehmens an der Spitze im vorangegangenen Geschäftsjahr.

    Artikel 80

    Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die diese Behörden wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekannt machen. Diese Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person von der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme unterrichtet worden ist. Die Bekanntmachung beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Verwaltungssanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme verhängt wurde.

    Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung angefochtener Verwaltungssanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden auf ihren offiziellen Websites unverzüglich Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

    (2)Ist die Abwicklungsbehörde oder Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so handelt die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde wie folgt:

    a)die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderer Verwaltungsmaßnahmen wird so lange aufgeschoben, bis die Gründe für diese Aufschiebung nicht mehr gegeben sind;

    b)die Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderer Verwaltungsmaßnahmen wird im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymer Fassung veröffentlicht, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

    c)die Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderer Verwaltungsmaßnahmen wird nicht veröffentlicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung gemäß Buchstabe a oder b nicht ausreichen würde, um Folgendes zu gewährleisten:

    i)die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet;

    ii)bei einer Bekanntmachung solcher Informationen im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung im Sinne dieses Artikels mindestens fünf Jahre lang nach der Veröffentlichung auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde geführt, wie dies im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

    Artikel 81

    Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EIOPA

    (1)Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 64 über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 79 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

    Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Abwicklungsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Abwicklungsbehörden zugreifen können.

    Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Aufsichtsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Aufsichtsbehörden zugreifen können.

    (2)Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine Website mit folgenden Informationen oder Links zu diesen Informationen:

    a)Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Abwicklungsbehörden;

    b)Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Aufsichtsbehörden nach Artikel 80;

    c)Zeitraum, für den die Sanktionen der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht sind.

    Artikel 82

    Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

    a)der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

    b)des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

    c)der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

    d)der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;

    e)der Verluste, die Dritten, einschließlich Versicherungsnehmern, durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;

    f)der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde;

    g)früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

    Für die Zwecke von Buchstabe c umfassen die Indikatoren für die Finanzkraft einer natürlichen oder juristischen Person den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte der verantwortlichen natürlichen Person.

    TITEL VII
    ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2009/138/EG, (EU) 2017/1132 UND DER VERORDNUNGEN (EU) Nr. 1094/2010 UND (EU) Nr. 648/2012

    Artikel 83

    Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

    Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 141 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 141

    Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

    (1)    Nach einer Anzeige gemäß Artikel 136 oder nachdem eine Verschlechterung der Finanzbedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 erkannt worden ist, sind die Aufsichtsbehörden befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen wieder eingehalten werden, wenn die Entscheidungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich finanzieller Entscheidungen, in den folgenden drei Monaten oder bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Nichteinhaltung einer der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Anforderungen führen würden.

    (2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko und Ausmaß der Nichteinhaltung rechtlicher Anforderungen und können Folgendes umfassen:

    a)Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, den im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*1 erstellten präventiven Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn sich die Umstände von den in diesem Sanierungsplan dargelegten Annahmen unterscheiden;

    b)Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, Maßnahmen zu ergreifen, die in dem im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] erstellten präventiven Sanierungsplan festgelegt sind. Bei einer Aktualisierung des Plans gemäß Buchstabe a müssen die ergriffenen Maßnahmen etwaige aktualisierte Maßnahmen umfassen;

    c)Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens, das über keinen präventiven Sanierungsplan gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] verfügt, die Ursachen für die Nichteinhaltung oder die wahrscheinliche Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen festzustellen und geeignete Maßnahmen und einen Zeitrahmen für die Umsetzung dieser regulatorischen Anforderungen zu ermitteln;

    d)Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, die variable Vergütung und Prämien, Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente oder Rückzahlung oder Rückkauf von Eigenmittelbestandteilen auszusetzen oder einzuschränken.

    (3)    Verschlechtert sich die Solvabilitätssituation des Unternehmens nach einer Unterrichtung gemäß Artikel 138 Absatz 1 oder Artikel 139 Absatz 1 weiter, so sind die Aufsichtsbehörden befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der in Absatz 2 genannten, die erforderlich sind, um die sich aus Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren oder die sich aus Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

    Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und den Grad der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.

    _________________________________________________________________

    *1    Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    2.In Artikel 267 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach Titel III Kapitel IV jener Richtlinie gilt dieser Titel auch für Rückversicherungsunternehmen und die Unternehmen in Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Richtlinie.

    Die Artikel 270 und 272 dieser Richtlinie finden keine Anwendung, sofern Artikel 63 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] gilt.

    Artikel 295 dieser Richtlinie findet keine Anwendung, sofern Artikel 64 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] gilt.“

    3.Artikel 268 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)    ‚zuständige Behörden‘ entweder die Verwaltungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind, oder eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, die gemäß jener Richtlinie ergriffen werden;“

    b)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)    ‚Sanierungsmaßnahmen‘ Maßnahmen, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder der Kürzung von Forderungen, der Anwendung der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Titel III Kapitel IV der Richtlinie (EU) xx/xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen];“

    Artikel 84

    Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

    Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)    Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund des Titels IV Kapitel V bzw. Kapitel VI der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*2 oder des Titels V Kapitel III Abschnitt 3 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates*3 oder des Titels III Kapitel III Abschnitt 4 bzw. Kapitel IV der Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*4 auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VII der Richtlinie 2014/59/EU und in Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können.

    ______________________________________________________________

    *2Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    *3Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).

    *4[OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    2.Artikel 9a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9a

    Richtlinien 2008/48/EG, 2014/59/EU und (EU) xx/xx sowie Verordnung (EU) 2021/23

    Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2008/48/EG, 2014/59/EU und (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*5 [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] sowie der Verordnung (EU) 2021/23.

    _______________________________________________________

    *5    Richtlinie xx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    Artikel 85

    Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

    In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Falle einer Anwendung von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates*6 oder in Titel III der Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*7 [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen nicht angewandt wird.

    ___________________________________________________________

    *6Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).

    *7Richtlinie xx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    Artikel 86

    Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

    Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2007/36/EG erhält folgende Fassung:

    „(4)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie im Falle eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*8, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates*9 oder in Titel III der Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*10 [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

    ______________________________________________________

    *8Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    *9Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).

    *10Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    Artikel 87

    Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 84 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 49, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 68 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1, die Artikel 72 bis 75 und die Artikel 79, 80 und 81 der vorliegenden Richtlinie im Fall einer Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*11, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates*12 oder in Titel III der Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*13 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt werden.

    ______________________________________________________

    *11Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    *12Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).

    *13Richtlinie (EU) XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    2.Artikel 86a wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)    die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 oder in Titel III der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.“;

    b)Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)    Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2021/23 oder Artikel 2 Absatz 2 Nummer 75 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen].“

    3.Artikel 87 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand einer Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 oder in Titel III der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.“

    4.Artikel 120 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)    die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 oder in Titel III der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.“;

    b)Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)    Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2021/23 oder Artikel 2 Absatz 2 Nummer 75 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen].“

    5.Artikel 160a wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)    die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 oder in Titel III der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen] vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.“;

    b)Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)    Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2021/23 oder Artikel 2 Absatz 2 Nummer 75 der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    Artikel 88

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010

    Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)    Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG, Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*14 und zuständige Behörden im Sinne von Artikel 6 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates*15 und gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates*16;“

    2.In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) xx/xx [OP – bitte Nummer der IRRD einfügen] kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.

    _________________________________________________________________

    *14    [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    *15    Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

    *16    Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).“

    Artikel 89

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

    In Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „r)    den gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates*17 benannten Abwicklungsbehörden.

    _______________________________________________________________

    *17    [OP – bitte Verweis auf IRRD einfügen].“

    TITEL VIII
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 90

    Abwicklungsausschuss der EIOPA

    (1)Die EIOPA setzt für die Vorbereitung von EIOPA-Beschlüssen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

    (2)Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EIOPA mit der EBA und der ESMA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

    (3)Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EIOPA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung in Artikel 1 Absatz 1 genannter Unternehmen, die ausfallen.

    Artikel 91

    Zusammenarbeit mit der EIOPA

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der EIOPA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

    Artikel 92

    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP – bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 bis 87, Artikel 90 und Artikel 91 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Die Artikel 88 und 89 sind jedoch in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Sie wenden die Artikel 1 bis 87, Artikel 90 und Artikel 91 ab dem [OP – bitte Datum 18 Monate und einen Tag nach Inkrafttreten einfügen] an.

    Bei Erlass der Artikel 1 bis 87, Artikel 90 und Artikel 91 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 93

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 94

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    COM(2021) 581.
    (2)    Siehe die Stellungnahme der EIOPA an die Institutionen der Europäischen Union zur Harmonisierung der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für (Rück-)Versicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten (Opinion to Institutions of the European Union on the harmonisation of recovery and resolution frameworks for (re)insurers across the Member States), Juli 2017.
    (3)    https://www.eiopa.europa.eu/content/opinion-2020-review-of-solvency-ii_en
    (4)    Bericht des ESRB „Sanierung und Abwicklung im europäischen Versicherungssektor: ein makroprudenzieller Blickwinkel“ (Recovery and resolution for the EU insurance sector: a macroprudential perspective), August 2017. Bericht des ESRB „Makroprudenzielle Bestimmungen, Maßnahmen und Instrumente für das Versicherungswesen“ (Macroprudential provisions, measures and instruments for insurance), November 2018.
    (5)    Richtlinie 2014/59/EU vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
    (6)    Verordnung (EU) 2021/23 vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien.
    (7)    Verweis auf Folgenabschätzung einfügen.
    (8)    https://www.eiopa.europa.eu/content/opinion-2020-review-of-solvency-ii_en
    (9)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12461-Review-of-measures-on-taking-up-and-pursuit-of-the-insurance-and-reinsurance-business-Solvency-II-/public-consultation
    (10)    Siehe die Abschnitte 11.6 und 12 der Folgenabschätzung der EIOPA und Abschnitt 12 des Hintergrunddokuments . Der Stellungnahme der EIOPA zur Überprüfung von Solvabilität II gingen die Stellungnahme der EIOPA zur Harmonisierung der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für (Rück-)Versicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten (Opinion on the harmonisation of recovery and resolution frameworks for (re)insurers across the Member States) vom 5. Juli 2017 und das Diskussionspapier der EIOPA über die Abwicklungsfinanzierung und nationale Sicherungssysteme für Versicherungen (Discussion Paper on Resolution Funding and National Insurance Guarantee Schemes) vom Juli 2018 voraus.
    (11)    Die EIOPA hat im Rahmen des Diskussionspapiers über die Abwicklungsfinanzierung und nationale Sicherungssysteme für Versicherungen (Discussion Paper on Resolution Funding and National Insurance Guarantee Schemes) vom 30. Juli 2018 eine Bewertung und Konsultation zu diesen Optionen vorgenommen.
    (12)    ABl. C … vom …, S. ….
    (13)    ABl. C … vom …, S. ….
    (14)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
    (15)    Rat für Finanzstabilität (FSB), „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“, 2014.
    (16)    Rat für Finanzstabilität (FSB), „Development Effective Resolution Strategies and Plans for Systemically Important Insurers“, 2016.
    (17)    Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), „Insurance Core Principles“ und „Common Framework for the Supervision of International Active Insurance Groups“, 2019.
    (18)    Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
    (19)    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
    (20)    Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
    (21)    Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).
    (22)    Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).
    (23)    Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
    (24)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
    (25)    Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).
    (26)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
    (27)    Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
    (28)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
    (29)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (30)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 012 vom 17.1.2015, S. 1).
    (31)    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
    (32)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
    (33)    Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
    (34)    Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
    (35)    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
    (36)    Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
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