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Document 52021PC0441

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

COM/2021/441 final

Brüssel, den 9.8.2021

COM(2021) 441 final

2021/0252(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit Schreiben, das am 1. März 2021 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen die Ermächtigung, weiter eine abweichende Regelung des Inhalts anzuwenden, dass Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin eine Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie setzte die Kommission mit Schreiben vom 25. März 2021 die anderen Mitgliedstaaten bzw. mit Schreiben vom 26. März 2021 Zypern über den Antrag Polens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 29. März 2021 teilte die Kommission Polen mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der in dieser Bestimmung aufgeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist.

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der MwSt-Richtlinie kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates 2 wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Polen führte diese Regelung in zwei Stufen in sein nationales Steuerrecht ein: Ab dem 1. Januar 2010 wurde der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 100 000 PLN und ab dem 1. Januar 2011 dann weiter auf 150 000 PLN erhöht.

Die Ermächtigung zur Anwendung dieser Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates 4 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates 5 wurde die Schwelle für die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung auf den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR angehoben. Polen führte diese Maßnahme am 1. Januar 2017 durch, indem die Schwelle für die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen auf einen Jahresumsatz von 200 000 PLN erhöht wurde. Diese Regelung gilt derzeit auf Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1919 des Rates 6 , mit dem Polen ermächtigt wurde, diese abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Eine Ermächtigung, die abweichende Regelung über das Jahr 2021 hinaus bei Steuerpflichtigen anzuwenden, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, würde eine erhebliche Vereinfachung für Personen bedeuten, die verhältnismäßig kleine Unternehmen betreiben. Die unter diese abweichende Regelung fallenden Steuerpflichtigen brauchen keine Mehrwertsteuer abzuziehen und zu entrichten, nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert zu sein und auch keine umfassenden Aufzeichnungen über ihre mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze zu führen. Dank dieser Vereinfachungen können Kleinunternehmer mehr Zeit und Ressourcen in die Entwicklung ihres Unternehmens investieren. Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung bleibt für die Steuerpflichtigen fakultativ.

Außerdem sind die Kosten für die Erhebung der Mehrwertsteuer von Kleinunternehmen mit relativ geringem Umsatz – aufgrund der für diese Steuerpflichtigen zu erbringenden Steuerdienstleistungen und der notwendigen Prüfung ihrer Mehrwertsteuererklärungen – im Vergleich zum eingenommenen Steuerbetrag unverhältnismäßig hoch. Durch die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen verfügt die Steuerverwaltung somit über mehr Ressourcen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung, zur Verbesserung der Qualität von Steuerdienstleistungen sowie zur effektiven Mehrwertsteuererhebung von großen Unternehmen.

Die Maßnahme hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen (Mehrwert-)Steuer.

Die abweichende Regelung, mit der die Pflichten kleiner Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden, steht in Einklang mit den von der Europäischen Union für Kleinunternehmen festgelegten Zielen.

Polen sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Regelung steht in Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 7 hervorgegangen ist, und stellt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

Zudem steht der Schwellenwert von 40 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in den Niederlanden 8 25 000 EUR, in Italien 9 30 000 EUR, in Belgien 10 25 000 EUR, in Luxemburg 11 35 000 EUR, in Lettland 12 und Estland 13 40 000 EUR, in Litauen 14 55 000 EUR, in Kroatien 15 45 000 EUR, in Malta 16 20 000 EUR, in Ungarn 17 48 000 EUR, in Slowenien 18 50 000 EUR und in Rumänien 19 88 500 EUR.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Des Weiteren steht die von Polen beantragte Geltungsdauer der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2020/285 in Bezug auf einfachere Mehrwertsteuervorschriften für kleine und mittlere Unternehmen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2020 eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 20 angenommen, in der sie ihre Absicht bekräftigte, weiter darauf hinzuarbeiten, den Verwaltungsaufwand für KMU zu reduzieren. Die Verringerung des Regelungsaufwands für KMU ist eines der wichtigsten Ziele dieser Strategie. Die Sonderregelung entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften dieser Zielsetzung. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit dem Aktionsplan 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie 21 , in dem festgestellt wird, dass die Befolgungskosten im Steuerbereich in der EU nach wie vor hoch sind und dass kleine im Vergleich zu großen Unternehmen in der Regel erheblich höhere Befolgungskosten zu tragen haben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Polens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Folgenabschätzung

Durch den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die Anwendung eines Schwellenwertes für den Jahresumsatz, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wird die Vereinfachungsmaßnahme verlängert, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 40 000 EUR nicht übersteigt.

Personen, deren steuerpflichtiger Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, brauchen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen; aufgrund der Maßnahme wird ihr Verwaltungsaufwand zurückgehen, da sie keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen. Zudem verringert sich der Arbeitsaufwand für die Steuerbehörden. Dies wird sich potenziell positiv im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die derzeit in Polen für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen und somit auch für die Steuerverwaltung auswirken.

Am 31. Dezember 2019 waren Polen zufolge 4 014 354 Unternehmen (ausgenommen natürliche Personen, die nur einzelne landwirtschaftliche Betriebe führen) im polnischen amtlichen Register volkswirtschaftlicher Unternehmen (REGON) registriert. Zum genannten Zeitpunkt hatte Polen 38 382 576 Einwohner.

Bei 3 853 900 Unternehmen handelte es sich nach eigenen Angaben um ein Unternehmen mit erwartet bis zu neun Mitarbeitern. Dies macht 96 % aller Unternehmen aus. Aus den Daten geht eindeutig hervor, dass es in Polen überwiegend Kleinstbetriebe gibt.

Die geschätzten jährlichen Auswirkungen der fortgesetzten Anwendung des erhöhten Schwellenwerts für die Mehrwertsteuerbefreiung (in Landeswährung ausgedrückter Gegenwert von 40 000 EUR anstatt 10 000 EUR, wie in Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt) würden sich, falls alle berechtigten Steuerpflichtigen diese fakultative Sonderregelung in Anspruch nähmen, auf etwa 1,6 Mrd. PLN belaufen, was ungefähr 0,9 % der polnischen Mehrwertsteuereinnahmen im Jahr 2019 ausmacht. Wir möchten darauf hinweisen, dass Polen den höheren Schwellenwert – in Landeswährung ausgedrückter Gegenwert von 40 000 EUR (200 000 PLN) – seit über zehn Jahren, nämlich seit dem 1. Januar 2017, anwendet.

Laut den für 2019 verfügbaren Daten würde die Mehrwertsteuerbefreiung etwa 300 694 Steuerpflichtige betreffen, deren Umsätze zwischen 10 000 EUR und 40 000 EUR liegen. Die Auswirkungen sind vernachlässigbar.

 

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 22 wird Polen ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

2021/0252 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 23 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates 24 wurde Polen ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden die „abweichende Regelung“).

(3)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates 25 wurde Polen ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(4)Mit Schreiben vom 1. März 2021 beantragte Polen bei der Kommission die Ermächtigung, diese abweichende Regelung [nämlich Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren] bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

(5)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Zypern, mit Schreiben vom 25. März 2021 und Zypern mit Schreiben vom 26. März 2021 über den Antrag Polens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 29. März 2021 teilte die Kommission Polen mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(6)Die abweichende Regelung steht in Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 26 .

(7)Den von Polen vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(8)Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 27 wird Polen ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9)Angesichts der potenziell positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Kleinunternehmen sollte Polen ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden.

(10)Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 28 wurden die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und die Festlegung neuer Vorschriften für Kleinunternehmen geändert, einschließlich des Schwellenwerts für den Jahresumsatz in einem Mitgliedstaat von höchstens 85 000 EUR oder des Gegenwerts in Landeswährung.

(11)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Polen sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(12)Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Entscheidung des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).
(3)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 36).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016) 148 final).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2077 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 222).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 4).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 4).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/86 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 30 vom 28.1.2021, S. 2).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1661 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 4).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/753 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 (ABl. L 163 vom 10.5.2021, S. 1).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(18)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(19)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1260 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 1).
(20)    COM(2020) 103 final.
(21)    COM(2020) 312 final.
(22)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).
(23)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(24)    Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).
(25)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa; Brüssel, 25.6.2008 (KOM(2008) 394 endg.). 
(27)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).
(28)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
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