Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0423

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

    COM/2021/423 final

    Brüssel, den 20.7.2021

    COM(2021) 423 final

    2021/0250(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SWD(2021) 190, 191}
    {SEC(2021) 391}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind eine ernsthafte Bedrohung, nicht nur für die Integrität der EU-Wirtschaft und des EU-Finanzsystems, sondern auch für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Schätzungen von Europol zufolge liegt der Anteil verdächtiger Finanztätigkeiten am jährlichen Bruttoinlandsprodukt der EU bei 1 %. 1 Im Juli 2019, nachdem eine Reihe von Fällen von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU bekannt geworden war, nahm die Kommission ein Paket 2 an, in dem die Wirksamkeit des damaligen EU-Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung analysiert und festgestellt wurde, dass Reformen notwendig sind. Vor diesem Hintergrund wurde in der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 3 für 2020-2025 betont, dass der Rahmen der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert werden muss, um Europäerinnen und Europäer vor Terrorismus und organisierter Kriminalität zu schützen.

    Am 7. Mai 2020 stellte die Kommission einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. 4 In diesem Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission, Maßnahmen zu treffen, um die EU-Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren Umsetzung zu verbessern, und definierte sechs Prioritäten oder Säulen:

    1.    Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

    2.    Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

    3.    Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

    4.    Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentralen Meldestellen (FIU),

    5.    Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf Unionsebene,

    6.    Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Während die Säulen 1, 5 und 6 des Aktionsplans bereits umgesetzt werden, müssen für die anderen Säulen noch gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie ist Teil eines aus vier Gesetzgebungsvorschlägen bestehenden Pakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das als ein kohärentes Ganzes gilt, in Umsetzung des Aktionsplans der Kommission vom 7. Mai 2020, und mit dem ein neuer und kohärenterer rechtlicher und institutioneller Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU geschaffen wird. Das Paket umfasst:

    einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, 5  

    diesen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einrichten sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, 6

    einen Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung einer EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 7  

    einen Vorschlag für die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 zur Ausweitung der Anforderungen bezüglich Rückverfolgbarkeit auf Kryptowerte. 8  

    Der vorliegende Gesetzgebungsvorschlag erfüllt zusammen mit einem Vorschlag für eine Verordnung über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einem Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 das Ziel der Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks (Säule 2).

    Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat unterstützten den im Aktionsplan der Kommission vom Mai 2020 dargelegten Plan. In seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 forderte das Europäische Parlament eine Stärkung der Unionsvorschriften und begrüßte Pläne zur Überarbeitung des institutionellen Rahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 9 Am 4. November 2020 nahm der Rat (Wirtschaft und Finanzen) Schlussfolgerungen an, in denen er jede Säule des Aktionsplans der Kommission unterstützte. 10  

    Die Notwendigkeit, harmonisierte Vorschriften mittels einer Verordnung über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu kombinieren und Vorschriften über die nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mittels einer Richtlinie über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstärken, wird durch die in den Berichten der Kommission von 2019 erbrachten Beweise bestätigt. In diesen Berichten wird festgestellt, dass kohärente Ansätze für die Beaufsichtigung von Verpflichteten fehlen, was zu unterschiedlichen Ergebnissen bei Wirtschaftsteilnehmern führt, die im Binnenmarkt Dienstleistungen erbringen. Außerdem wird darin betont, dass ein ungleicher Zugang zentraler Meldestellen zu Informationen deren Fähigkeit zur gegenseitigen Zusammenarbeit einschränkt und dass den zentralen Meldestellen gemeinsame Instrumente fehlten. All diese Elemente erschweren die Aufdeckung grenzüberschreitender Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Und schließlich war es aufgrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage bislang nicht möglich, Bankkontenregister und Datenabrufsysteme, wichtige Instrumente für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden, miteinander zu vernetzen.

    Um die genannten Probleme anzugehen und Regulierungsunterschiede zu vermeiden, werden alle für den Privatsektor geltenden Vorschriften in einen Vorschlag für eine Verordnung über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übernommen. In Anerkennung des Bedarfs an Flexibilität der Mitgliedstaaten in diesem Bereich geschah dies jedoch in der Erwägung, dass die Organisation des institutionellen Systems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene diesem Vorschlag für eine Richtlinie überlassen wird.

    Allerdings werden mit dem vorliegenden Vorschlag nicht einfach Bestimmungen aus der derzeitigen Richtlinie in eine künftige übernommen; es werden vielmehr eine Reihe von wesentlichen Änderungen vorgenommen, um bei den Verfahren von Aufsehern und zentralen Meldestellen sowie bezüglich der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden ein höheres Maß an Konvergenz zu erreichen:

    Um zu verhindern, dass die Verwaltungsstruktur zentraler Meldestellen deren analytische Funktionen oder Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit zentralen Meldestellen anderer Länder beeinträchtigt, werden die Befugnisse und Aufgaben zentraler Meldestellen ebenso präzisiert wie die Informationen, zu denen zentrale Meldestellen mindestens Zugang haben sollten.

    Um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen tatsächlich zur Zusammenarbeit fähig sind, wird ein Rahmen für gemeinsame Analysen festgelegt. Außerdem wird eine Rechtsgrundlage für das FIU.net-System vorgesehen.

    Mit Blick auf ein besseres Risikoverständnis der Verpflichteten werden klare Vorschriften für Rückmeldungen zentraler Meldestellen festgelegt. Ähnlich werden klare Vorschriften für Rückmeldungen an zentrale Meldestellen vorgesehen, um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen Kenntnis von der Nutzung der von ihnen bereitgestellten Finanzinformationen haben.

    Die Befugnisse und Aufgaben von Aufsehern werden präzisiert, um sicherzustellen, dass alle Aufseher über Instrumente verfügen, die sie dazu befähigen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Es wird die Verpflichtung eingeführt, dass als Aufseher tätige Selbstverwaltungseinrichtungen von einer staatlichen Behörde überwacht werden, wobei die Aufgaben dieser staatlichen Behörde klar definiert werden.

    Der Ansatz für die risikobasierte Aufsicht wird durch ein gemeinsames Instrument für die Risikokategorisierung harmonisiert, um zu vermeiden, dass in vergleichbaren Situationen ein unterschiedliches Risikoverständnis besteht.

    Um die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern zu verbessern, werden Kollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingerichtet, und es werden Mechanismen eingeführt, um die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Wirtschaftsteilnehmern sicherzustellen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.

    Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden wird präzisiert, indem bestimmte Fälle vorgesehen werden, in denen sich eine Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt; so sollen Ineffizienzen aufgrund unterschiedlicher, nicht aufeinander abgestimmter Ansätze vermieden werden.

    Die Befugnisse der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer werden präzisiert, um sicherzustellen, dass sie aktuelle, angemessene und präzise Informationen erhalten können.

    Um die derzeitigen Mängel in den Rechtsvorschriften zu beheben, ist eine Vernetzung der Bankkontenregister vorgesehen.

    Um die vollständige Kohärenz mit den Datenschutzvorschriften der EU sicherzustellen, werden Anforderungen für die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten eingeführt.

    Andererseits bleiben Bestimmungen zur Risikobewertung oder zur Erhebung von Statistiken weitgehend unverändert und werden nur überarbeitet, um aus den festgestellten derzeitigen Ineffizienzen wie etwa der übermäßigen Häufigkeit der supranationalen Risikobewertung und der Anforderung, Statistiken zu rechtswidrigen Handlungen zu erheben, Bilanz zu ziehen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit diesem Vorschlag wird die bestehende Richtlinie (EU) 2015/849, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 11 , aufgehoben und ersetzt. Wie bereits erwähnt ist dieser Vorschlag Teil eines Pakets für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, eine Verordnung über die Einrichtung einer EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 enthält. Mit diesen vier Gesetzgebungsvorschlägen, die als zusammengehörendes Paket betrachtet werden, werden der Aktionsplan der Kommission für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 7. Mai 2020 umgesetzt und ein neuer und kohärenterer rechtlicher und institutioneller Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU geschaffen. Parallel zur Annahme dieses Pakets schlägt die Kommission außerdem Änderungen an der Richtlinie 2019/1153 12 vor, um zuständigen Behörden, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten verantwortlich sind, Zugang zum System zu erteilen, das die zentralen Bankkontenregister vernetzt.

    Dieser Vorschlag steht, weil er auf die Richtlinie (EU) 2015/849 aufbaut, im Einklang mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF). Im Vergleich zur derzeitigen Richtlinie sorgt er für mehr Kohärenz, indem sichergestellt wird, dass Selbstverwaltungseinrichtungen, wenn die Aufsicht von ihnen geleistet wird, der Überwachung durch eine staatliche Behörde unterliegen. Auch die Häufigkeit der supranationalen Risikobewertung (alle vier Jahre) wird mit den von der FATF anerkannten bewährten Verfahren in Einklang gebracht. Außerdem werden in diesem Vorschlag die Änderungen berücksichtigt, die Ergebnis der jüngsten Überarbeitungen der Empfehlungen der FATF in Bezug auf die Bewertung und Eindämmung des Risikos einer Umgehung zielgerichteter finanzieller Sanktionen sind.

    Die wirksame Durchsetzung ist von zentraler Bedeutung, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die Kommission wird sich auch weiterhin aller Mittel und Mechanismen bedienen, um nicht nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Unionsvorschriften in nationales Recht, sondern auch ihre wirksame Durchführung durch die Mitgliedstaaten in der täglichen Praxis prüfen zu können.

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten der Union

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den auf Unionsebene verfolgten politischen Zielen und insbesondere mit der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche 13 , der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung 14 und der Richtlinie über den Zugang zu Finanzinformationen 15 sowie mit den vorgeschlagenen Änderungen daran, die zusammen mit diesem Paket angenommen werden. Mit den Rechtsvorschriften der EU über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung allein können die Risiken in diesem Bereich jedoch nicht wirksam beseitigt werden; diese Rechtsvorschriften stehen in Wechselwirkung mit vielen Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Strafrecht. Dazu gehören Rechtsvorschriften der EU über Zahlungen und Geldtransfers (Richtlinie über Zahlungsdienste, Richtlinie über Zahlungskonten und E-Geld-Richtlinie 16 ). Im vorliegenden Paket von Vorschlägen wurde darauf geachtet, die Kohärenz mit all diesen Instrumenten sicherzustellen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Dieser Vorschlag für eine Richtlinie basiert auf Artikel 114 AEUV, der gleichen Rechtsgrundlage, auf der auch der derzeitige Rechtsrahmen der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung basiert. Angesichts der erheblichen Bedrohung, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt darstellen, und angesichts der grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verluste und Störungen, die dadurch verursacht werden können, ist Artikel 114 eine geeignete Rechtsgrundlage.

    Subsidiarität

    Nach den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Der Vorschlag geht nicht über die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen hinaus.

    Das Paket der Kommission für die Bekämpfung von Geldwäsche von 2019 hat deutlich gezeigt, wie es Kriminellen gelungen ist, die Unterschiede zwischen den Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Mitgliedstaaten auszunutzen. Ströme von illegalem Geld und Terrorismusfinanzierung können der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsystems der Union schaden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Maßnahmen, die allein nationaler Ebene getroffen werden, könnten sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken und zur Fragmentierung beitragen. EU-Maßnahmen sind mit Blick darauf gerechtfertigt, dass in der gesamten Union die gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen sollten, damit Unternehmen in allen Mitgliedstaaten den gleichen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters vieler Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist eine gute Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsehern und zentralen Meldestellen unerlässlich, um diese Straftaten zu verhindern. Viele zur Bekämpfung von Geldwäsche verpflichtete Unternehmen sind grenzüberschreitend tätig, und unterschiedliche Ansätze nationaler Aufseher und zentraler Meldestellen hindern sie daran, auf Konzernebene optimale Verfahren für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erzielen.

    Verhältnismäßigkeit

    Verhältnismäßigkeit ist ein fester Bestandteil der dem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung, und alle vorgeschlagenen Optionen in unterschiedlichen Regelungsbereichen werden hinsichtlich des Ziels der Verhältnismäßigkeit bewertet. Der grenzüberschreitende Charakter vieler Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfordert einen kohärenten und koordinierten Ansatz der Mitgliedstaaten, der auf kohärenten Vorschriften im Rahmen eines einheitlichen Regelwerks beruht. Beim derzeitigen Vorschlag wird jedoch kein Ansatz einer größtmöglichen Harmonisierung verfolgt, weil dieser nicht mit dem grundsätzlich risikobasierten Charakter des EU-Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mit den spezifischen nationalen Vorschriften, die für zuständige Behörden in diesem Bereich möglicherweise gelten, vereinbar ist. Den Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, Vorschriften einzuführen, die über die Vorschriften im Paket von Vorschlägen, dem dieser Entwurf einer Richtlinie angehört, hinausgehen, allerdings nur, wenn sie nach einem risikobasierten Ansatz begründet sind.

    Wahl des Instruments

    Eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein geeignetes Instrument für die Verlängerung, unter Abänderung, derjenigen Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie für die Bekämpfung von Geldwäsche, die nicht für eine unmittelbare Anwendung in Form einer Verordnung geeignet sind, insbesondere der Bestimmungen zu den Befugnissen und Aufgaben zuständiger Behörden sowie zur Einrichtung von Registern für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von Bankkontenregistern sowie zum Zugang zu diesen Registern; andere Bestimmungen aus der derzeitigen Richtlinie für die Bekämpfung von Geldwäsche wurden (gegebenenfalls mit Änderungen) in den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übernommen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Eine vollständige Ex-post-Bewertung des derzeitigen EU-Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat vor dem Hintergrund einer Reihe neuer Entwicklungen in der Gesetzgebung noch nicht stattgefunden. Die vierte Richtlinie für die Bekämpfung von Geldwäsche wurde am 20. Mai 2015 angenommen und die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten war der 26. Juni 2017. Die fünfte Richtlinie für die Bekämpfung von Geldwäsche 17 wurde am 30. Mai 2018 angenommen, mit Umsetzungsfrist bis zum 10. Januar 2020. Die Überprüfung der Umsetzung läuft noch. Allerdings dienen die Mitteilung der Kommission vom Juli 2019 und die genannten beiliegenden Berichte als Bewertung der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie es zum damaligen Zeitpunkt in Kraft war.

    Konsultation der Interessenträger

    Die diesen Vorschlag stützende Konsultationsstrategie bestand aus einer Reihe von Komponenten:

    einer Konsultation zum Fahrplan, in dem der Aktionsplan der Kommission angekündigt wurde. Im Rahmen der vom 11. Februar bis 12. März 2020 auf dem Portal der Kommission „Ihre Meinung zählt“ durchgeführten Konsultation gingen 42 Beiträge von verschiedenen Interessenträgern ein;

    einer öffentlichen Konsultation zu den im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen, die der Öffentlichkeit und allen Interessengruppen vom 7. Mai bis 26. August 2020 offen stand. Im Rahmen der Konsultation gingen 202 offizielle Beiträge ein;

    einer gezielten Konsultation der Mitgliedstaaten und der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten hatten bei verschiedenen Sitzungen der Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Gelegenheit, ihre Meinung zu äußern, und die zentralen Meldestellen der EU äußerten sich im Rahmen von Sitzungen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU sowie auf schriftlichem Wege. Die Erörterungen stützten sich auf gezielte Konsultationen von Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden anhand von Fragebögen;

    einem Ersuchen um Beratung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde vom März 2020, zu dem die EBA am 10. September ihre Stellungnahme abgab;

    einer Stellungnahme vom 23. Juli 2020 des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Aktionsplan der Kommission;

    einer von der Kommission organisierten hochrangigen Konferenz am 30. September 2020, an der Vertreter von nationalen und EU-Behörden, MdEP, Vertreter des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie Wissenschaftler teilnahmen.

    Die Beiträge der Interessenträger zum Aktionsplan waren weitgehend positiv.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf qualitative und quantitative Belege aus anerkannten Quellen, einschließlich fachlicher Beratung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. Außerdem wurden mittels gezielter Fragebögen Informationen über die Durchsetzung von Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche von den Mitgliedstaaten eingeholt.

    Folgenabschätzung

    Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung 18 bei, die am 6. November 2020 dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt und am 4. Dezember 2020 von diesem genehmigt wurde. Die gleiche Folgenabschätzung liegt auch den anderen Gesetzgebungsvorschlägen bei, die in einem Paket zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag vorgelegt werden. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle schlug in seiner positiven Stellungnahme verschiedene formale Verbesserungen der Folgenabschätzung vor; diese wurden vorgenommen.

    In der Folgenabschätzung berücksichtigte die Kommission drei Probleme: den Mangel an klaren und kohärenten Vorschriften, die inkohärente Aufsicht auf dem Binnenmarkt sowie die unzureichende Abstimmung und den unzureichenden Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen. Das erste dieser Probleme ist für den vorliegenden Vorschlag relevant. Zu diesem Problem wurden die folgenden Optionen in Betracht gezogen:

    Die EU-Vorschriften bleiben unverändert und werden nicht angepasst.

    Es wird sichergestellt, dass die für die Verpflichteten geltenden Vorschriften stärker harmonisiert werden, und es obliegt den Mitgliedstaaten, die Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden genauer festzulegen.

    Es wird sichergestellt, dass die Vorschriften, die für die Unternehmen gelten, die den Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, sowie die Befugnisse und Pflichten der Aufseher und der zentralen Meldestellen stärker harmonisiert werden.

    Aufgrund des Ergebnisses der Folgenabschätzung wird die dritte Option bevorzugt. Durch die Einführung eines kohärenteren und detaillierteren Ansatzes für die genannten Vorschriften auf EU-Ebene würde sie ermöglichen, die derzeitige Fragmentierung sowohl in Bezug auf die Verpflichtungen von Unternehmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch in Bezug auf die Tätigkeiten zuständiger Behörden zu beseitigen. Klarere Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse zuständiger Behörden werden die Kohärenz der Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU erhöhen, die Schaffung eines integrierten Aufsichtsmechanismus der EU erleichtern und die Aufdeckung verdächtiger Ströme und Tätigkeiten verbessern.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Obgleich wie bereits erwähnt noch keine formale Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stattgefunden hat, können in Bezug auf Elemente des vorgeschlagenen Gesamtmaßnahmenpakets verschiedene Punkte erwähnt werden, die einer Vereinfachung und verbesserten Effizienz zuträglich sind. Zunächst einmal wird durch die Ersetzung bestimmter Vorschriften in einer Richtlinie durch stärker harmonisierte und unmittelbar anwendbare Vorschriften in einer Verordnung die Umsetzungsarbeit in den Mitgliedstaaten unnötig, und die Geschäftstätigkeit grenzüberschreitender Unternehmen in der EU wird erleichtert. Außerdem werden Warenhändler, indem sie in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Verbot von Bargeldgeschäften in Höhe von mehr als 10 000 EUR aus dem Anwendungsbereich des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche entfernt werden, von dem Verwaltungsaufwand befreit, ihren zentralen Meldestellen Berichte über Bargeldgeschäfte im Wert von mehr als 10 000 EUR zu übermitteln. Und schließlich wird das höhere Maß an Harmonisierung von Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einer Reihe von spezifischen Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern und zentralen Meldestellen vereinfachen, indem Unterschiede zwischen ihren Vorschriften und Verfahren verringert werden. Der vorliegende Richtlinienentwurf enthält nur bestimmte Bestimmungen, die eine Umsetzung in nationales Recht erfordern, und ist daher kürzer als die Richtlinie, die er ersetzt; die meisten der in der Richtlinie (EU) 2015/849 behandelten Themen sind nun in der dieser vorgeschlagenen Richtlinie beiliegenden vorgeschlagenen Verordnung enthalten.

    Grundrechte

    Die EU hat sich der Gewährleistung hoher Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben. Insbesondere werden alle nationalen und EU-Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die zentralen Meldestellen insofern, als sie möglicherweise personenbezogene Daten verarbeiten, der einschlägigen Datenschutzverordnung 19 unterliegen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Richtlinienentwurf hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Der Vorschlag umfasst einen allgemeinen Plan für das Monitoring und die Bewertung der Auswirkungen auf die spezifischen Ziele, wonach die Kommission nach fünf Jahren und spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie eine erste Überprüfung durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die wichtigsten Ergebnisse Bericht erstatten muss. Der dem vorliegenden Vorschlag beiliegende Vorschlag für eine Verordnung über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthält die gleichen Bewertungsbestimmungen, und die Bewertung der zwei Instrumente kann in einem Bericht kombiniert werden. Die Überprüfung ist im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchzuführen.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Die meisten geltenden Begriffsbestimmungen für diesen Richtlinienentwurf sind im diesem beiliegenden Verordnungsentwurf enthalten (wenn die Begriffsbestimmungen für beide Instrumente relevant sind); bestimmte Begriffe werden jedoch in diesem Richtlinienentwurf definiert, wenn sie für die beiliegende Verordnung nicht relevant sind.

    Dieser Richtlinienentwurf ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Anforderungen des beiliegenden Verordnungsentwurfs auf andere Sektoren auszuweiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; allerdings müssen sie der Kommission ihre Absicht mitteilen und erklären, woraufhin diese sechs Monate Zeit hat, um eine Stellungnahme zu den Plänen anzunehmen (nach Konsultation der EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), und entscheiden kann, stattdessen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene vorzuschlagen. Es werden Übergangsbestimmungen für zusätzliche Sektoren festgelegt, die bereits nationalen Rechtsvorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber Rechtsvorschriften der EU unterliegen. Eine konsolidierte Liste der Sektoren, auf die die Mitgliedstaaten die Liste von Verpflichteten ausweiten, wird von der Kommission jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    In diesem Richtlinienentwurf werden außerdem besondere regulatorische Anforderungen festgelegt, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Sektoren in nationales Recht umsetzen müssen. Insbesondere müssen Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften entweder Zulassungs- oder Registrierungsvorschriften unterliegen; Anbieter von Glücksspieldiensten müssen reglementiert werden.

    Dieser Richtlinienentwurf ermöglicht es den Aufsehern derjenigen Mitgliedstaaten, in denen E-Geld-Emittenten, Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, in diesen Mitgliedstaaten Kontaktstellen zu benennen; die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schlägt technische Regulierungsstandards vor, um klarzustellen, wann dies der Fall sein sollte.

    In diesem Richtlinienentwurf werden die im derzeitigen Rahmen vorgesehenen Anforderungen bezüglich der Redlichkeit von Mitgliedern der Geschäftsleitung bestimmter Verpflichteter bestätigt und die in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung ergänzt, und es wird klargestellt, dass bestimmte Anforderungen auch für wirtschaftliche Eigentümer dieser Verpflichteten gelten. Für andere Verpflichtete wird in diesem Richtlinienentwurf bestätigt, dass diese nicht von Personen betrieben werden dürfen, die wegen Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilt wurden. In diesem Richtlinienentwurf werden nationalen Behörden, die die Geschäftsleitung bestimmter Verpflichteter beaufsichtigen, bestimmte Befugnisse erteilt, insbesondere für den Fall einer Verurteilung wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

    Risikobewertungen

    Die im derzeitigen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthaltene Anforderung, dass die Kommission regelmäßig eine Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf EU-Ebene durchführt, wird aufrechterhalten, allerdings wird die Häufigkeit der Bewertung auf vier Jahre ausgeweitet. Die Bewertung wird auf dem Beitrag der EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form einer Stellungnahme basieren und von Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten begleitet werden. Außerdem wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre über die im Zuge der Ergebnisse der Bewertung getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

    Von den Mitgliedstaaten werden weiterhin nationale Risikobewertungen durchgeführt, allerdings mit einer Mindesthäufigkeit von vier Jahren und mit bestimmten Ergänzungen der Ziele und Modalitäten dieser Bewertungen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten weiterhin umfassende Statistiken über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen und diese jährlich der Kommission übermitteln. Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt über die Methodik für solche Statistiken annehmen.

    Register und Mechanismen für wirtschaftliche Eigentümer, Bankkonten und Immobilien

    Die in der derzeitigen Richtlinie für die Bekämpfung von Geldwäsche enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen zu erstellen und zu führen, wird aufrechterhalten. Diese Verpflichtung umfasst Bestimmungen über den Zugang zu solchen Registern, einschließlich des Zugangs der Öffentlichkeit, und mögliche Zugangsbeschränkungen in begründeten Fällen. Die grenzüberschreitende Vernetzung solcher Register durch das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer wird aufrechterhalten.

    Neue, im derzeitigen Rahmen noch nicht enthaltene Bestimmungen in diesem Vorschlag sind: ein Durchführungsrechtsakt der Kommission über das Format für die Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an die Register; Bestimmungen für Fälle, in denen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bestehen oder in denen der wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden kann; weitere Bestimmungen für den Fall von festgestellten Unstimmigkeiten bei Angaben; Befugnisse der die Register verwaltenden Stellen; die Anforderung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welchen zuständigen Behörden welche Art von Zugang gewährt wurde; eine Mindestdauer von fünf Jahren für die Aufbewahrung von Informationen in den Registern.

    Die in der derzeitigen Richtlinie für die Bekämpfung von Geldwäsche enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mechanismen wie ein zentrales Register oder ein zentrales elektronisches Datenabrufsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, um die Ermittlung von Inhabern von Bankkonten und Schließfächern zu ermöglichen, gilt weiterhin. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission nicht nur die Merkmale solcher Mechanismen, sondern auch die Kriterien nennen, anhand derer geregelt wird, welche Angaben in solche Register aufgenommen werden. Im Vorschlag ist außerdem die grenzüberschreitende Vernetzung solcher Mechanismen vorgesehen, mit Durchführungsrechtsakten der Kommission über die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung solcher Mechanismen zu einem einzigen Zugangspunkt, der von der Kommission entwickelt und betrieben wird. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Angaben in den nationalen Mechanismen auf dem neuesten Stand und über die grenzüberschreitende Vernetzung zugänglich sind. Die zentralen Meldestellen müssen Zugang zu den Mechanismen haben, auch zu denen aus anderen Mitgliedstaaten, die vernetzt werden.

    Die in der derzeitigen Richtlinie für die Bekämpfung von Geldwäsche enthaltene Anforderung, dass die Mitgliedstaaten zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden Zugang zu den Inhalten nationaler Immobilienregister gewähren müssen, wird aufrechterhalten, und der Mindestumfang dieses Zugangs wird festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, welchen zuständigen Behörden Zugang zu diesen Registern gewährt wird und in welchem Umfang.

    Zentrale Meldestellen

    Der Vorschlag baut auf den im derzeitigen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthaltenen Bestimmungen auf, die die Mitgliedstaaten verpflichten, auf nationaler Ebene unabhängig arbeitende zentrale Meldestellen einzurichten sowie Meldungen verdächtiger Transaktionen und verdächtiger Aktivitäten von Verpflichteten entgegenzunehmen und zu analysieren; diese bestehenden Bestimmungen umfassen die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen zentralen Meldestellen sowie die Nutzung und Weiterverbreitung ausgetauschter Informationen.

    Neue Bestimmungen zu zentralen Meldestellen betreffen: Klarstellungen zur Finanzanalysefunktion zentraler Meldestellen und zu deren operativer Unabhängigkeit, Ressourcen und Sicherheit; eine Liste der Kategorien von Informationen, zu denen zentrale Meldestellen mindestens Zugang haben müssen; Bestimmungen zum Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden, einschließlich einer Verpflichtung zur Rückmeldung in Bezug darauf, wie die Informationen genutzt wurden; Klarstellungen zu den Befugnissen zentraler Meldestellen, Transaktionen auszusetzen, was innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt einer Meldung verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Aktivitäten erfolgen muss, und Ausweitung solcher Befugnisse, um in begründeten Fällen die Nutzung von Bankkonten auszusetzen. Es werden weitere Einzelheiten zu den Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen festgelegt; dieser Austausch muss über das Netzwerk FIU.net erfolgen; Ausnahmen, in denen Informationen nicht ausgetauscht werden dürfen, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Harmonisierung der Formate für den Informationsaustausch ausarbeiten; außerdem wird sie Leitlinien zu den Kriterien annehmen, anhand derer bestimmt wird, ob eine Meldung verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Aktivitäten für zentrale Meldestellen anderer Mitgliedstaaten von Interesse ist. Die zentralen Meldestellen werden jährliche Tätigkeitsberichte erstellen und Verpflichteten Rückmeldung darüber erteilen, wie deren Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Aktivitäten genutzt werden; außerdem werden sie Zollbehörden Rückmeldung zu den an zentrale Meldestellen übermittelten Informationen über Bargeldbeträge erteilen, die in die EU oder aus der EU verbracht werden. In einer anderen neuen Bestimmung wird das Konzept der von zentralen Meldestellen durchzuführenden gemeinsamen Analysen präzisiert, und es werden Verfahren für deren Durchführung festgelegt.

    Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche

    Der Vorschlag baut auf den im derzeitigen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthaltenen Bestimmungen auf, die die Mitgliedstaaten verpflichten, nationale Behörden für die Beaufsichtigung der Verpflichteten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten, einschließlich Bestimmungen zu Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten solcher Aufseher sowie zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und zentralen Meldestellen und zwischen ihnen und Aufsehern aus Drittländern.

    Neue Bestimmungen umfassen: Klarstellungen zu den Aufgaben und Befugnissen von Aufsehern; eine Anforderung, dass nationale Aufseher den Verpflichteten Informationen bereitstellen; Klarstellungen zur risikobasierten Aufsicht, einschließlich von der EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszuarbeitender Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes, und technische Regulierungsstandards für eine Methode zur Bewertung und Einstufung des Profils von Verpflichteten in Bezug auf inhärentes Risiko und Restrisiko sowie für die Häufigkeit der Überarbeitung. Es werden die Zuständigkeiten von Aufsehern in Fällen, in denen Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, und im Kontext der Gruppenaufsicht klargestellt; in diesem Zusammenhang wird die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die jeweiligen Pflichten der Aufseher des Herkunfts- und Aufnahmestaates sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen ihnen präzisiert werden.

    Für grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute oder in mehreren Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute muss ein Aufsichtskollegium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, das bestimmte Kriterien erfüllt; die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird technische Regulierungsstandards zu den allgemeinen Bedingungen für das Funktionieren von Kollegien zur Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausarbeiten. Es werden Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Finanzaufsehern in Drittländern festgelegt.

    Selbstverwaltungseinrichtungen

    Ein neuer, im derzeitigen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht enthaltener Abschnitt betrifft Selbstverwaltungseinrichtungen. Beauftragt ein Mitgliedstaat eine Selbstverwaltungseinrichtung mit der Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch bestimmte Verpflichtete, so muss die Selbstverwaltungseinrichtung der Überwachung einer staatlichen Behörde unterliegen, damit sichergestellt ist, dass die Selbstverwaltungseinrichtung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben höchsten Ansprüchen gerecht wird. Die Aufsichtsstelle muss über angemessene Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis zur Einholung von Informationen, und wird einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit und über die Aufsichtstätigkeiten der ihrer Überwachung unterstehenden Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen.

    Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

    Die Bestimmungen über Sanktionen bauen auf dem derzeitigen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für schwere, wiederholte oder systematische Verstöße von Verpflichteten gegen zentrale Anforderungen des Rahmens mit Spezifikationen zu den Mindest- und Höchstbeträgen von Geldstrafen zur Verfügung stehen, und die Veröffentlichung verhängter Sanktionen, den Schutz von Hinweisgebern und den Austausch von Informationen über Sanktionen vorsieht.

    Neue Bestimmungen umfassen: die Präzisierung anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen als Sanktionen für weniger schwere Verstöße und eine Anforderung, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ihre Vorkehrungen für die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Maßnahmen unterrichten. Die bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen zu berücksichtigenden Umstände werden präzisiert. Die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen Indikatoren für die Einstufung der Schwere von Verstößen sowie Kriterien festgelegt werden, die zu berücksichtigen sind, wenn das Ausmaß verwaltungsrechtlicher Sanktionen festgesetzt wird oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden.

    Zusammenarbeit

    Die Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsehern, zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden bauen auf dem derzeitigen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf, darunter Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Bestimmungen für Fälle, in denen Behörden dem Berufsgeheimnis unterliegen.

    Zu den neuen Bestimmungen im vorliegenden Vorschlag gehören die aufgenommenen Verweise auf die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und eine Verpflichtung anderer Stellen, mit dieser zusammenzuarbeiten. Die bestehenden Bestimmungen zur Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Finanzinstituten werden verbessert, indem zusätzliche Spezifikationen zur Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden und Behörden vorgesehen werden, die mit der Überwachung von Kreditinstituten hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie über Zahlungskonten und der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beauftragt sind. Finanzaufseher und zentrale Meldestellen werden der EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung jährlich über ihre Zusammenarbeit mit diesen Behörden Bericht erstatten. Es werden Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit Abschlussprüfern hinzugefügt, und die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird Leitlinien zur Zusammenarbeit veröffentlichen.

    Schlussbestimmungen

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vorschlags unterliegt, ebenso wie beim derzeitigen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der Verordnung (EU) 2016/679 oder, falls sie durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union erfolgt, der Verordnung (EU) 2018/1725.

    Die Kommission wird insbesondere bei der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten von einem Ausschuss unterstützt.

    Es werden Bestimmungen für die Übertragung des Betriebs von FIU.net von der Kommission auf die EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgenommen.

    Die Richtlinie 2015/849 in ihrer geänderten Fassung (der derzeitige Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) wird aufgehoben. Die vorgeschlagene Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie. Die Kommission muss diese Richtlinie erstmals innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Anwendung und danach alle drei Jahre überprüfen und bewerten.

    2021/0250 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 20 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 21 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ist das zentrale Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit dieser Richtlinie wurde ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , die für die Einbeziehung neuer Risiken und für mehr Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer sorgte, weiter gestärkt wurde. Trotz der erzielten Fortschritte hat die Erfahrung jedoch gezeigt, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 weiter verbessert werden sollte, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche des Missbrauchs des Finanzsystems der Union für kriminelle Zwecke wirksam aufzudecken.

    (2)Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen Änderungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Finanzsystems der Union ausreichend widerstandsfähig und in der Lage ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

    (3)Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde festgestellt, dass die Verfahren und Konzepte der zuständigen Behörden in der Union deutlich voneinander abweichen und es an hinreichend wirksamen Regelungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mangelt. Daher sollten klar formulierte Anforderungen festgelegt werden, die zu einer reibungslosen Zusammenarbeit in der gesamten Union beitragen und es gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Besonderheiten ihrer nationalen Systeme Rechnung zu tragen.

    (4)Dieses neue Instrument ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Stärkung des Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering/Countering the Financing of Terrorism, AML/CFT). Es wird zusammen mit der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final], der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 - COM/2021/422 final] und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde - COM/2021/421 final] den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden AML/CFT-Anforderungen und den institutionellen AML/CFT-Rahmen der Union bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) beinhaltet.

    (5)Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind häufig ein internationales Phänomen. Maßnahmen, die auf Unionsebene ohne internationale Koordinierung und Zusammenarbeit erlassen würden, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Deshalb sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese. Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer zu bekämpfen, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und die darauffolgenden Änderungen angepasst werden.

    (6)Spezifische Bedrohungen, Risiken und Schwachstellen, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Integrität und Solidität des Finanzsystems der Union beizutragen. Daher sollten Mitgliedstaaten, die solche Sektoren und solche spezifische Risiken ermittelt haben, beschließen können, die AML/CFT-Anforderungen auf zusätzliche Sektoren, die nicht unter die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] fallen, auszuweiten. Um ein wirksames Funktionieren des Binnenmarkts und des AML/CFT-Systems der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission mit Unterstützung der AMLA bewerten können, ob die von Mitgliedstaaten geplante Ausweitung der AML/CFT-Anforderungen auf zusätzliche Sektoren gerechtfertigt ist. Falls das beste Interesse der Union in bestimmten Sektoren auf Unionsebene erreicht würde, sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht, auf Unionsebene tätig zu werden, in Kenntnis setzen und sollte der betreffende Mitgliedstaat von den geplanten nationalen Maßnahmen absehen.

    (7)Angesichts der Schwachstellen, die bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld, Zahlungsdiensten und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen festgestellt wurden, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften gewährleisten.

    (8)Aufseher sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte des betreffenden Unternehmens tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer aufrecht und integer handeln und über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person diese Anforderungen erfüllt, sollten zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung tragen.

    (9)Um die Eignung von Personen, die bei Verpflichteten eine leitende Funktion ausüben oder diese auf andere Weise kontrollieren, bewerten zu können, sollte jeglicher Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates 24 und dem Beschluss 2009/316/JI des Rates 25 durchgeführt werden.

    (10)Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Um Risiken effizient zu bewerten, müssen die einschlägigen Sachverständigen, wie die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Unionsgremien eingebunden werden. Auch nationale Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Die Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und die der Union sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten auswirkt.

    (11)Die Ergebnisse der Risikobewertung auf Unionsebene können den zuständigen Behörden und den Verpflichteten bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung von Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtanwendung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen helfen. Daher ist es wichtig, dass die Ergebnisse der Risikobewertung veröffentlicht werden.

    (12)Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte regelmäßig aktualisiert werden und eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der allgemeinen Verfahren des AML/CFT-Systems des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen, soweit diese Informationen verfügbar sind.

    (13)Die Ergebnisse der Risikobewertungen sollten den Verpflichteten, falls zweckmäßig, zeitnah zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen, steuern und mindern können.

    (14)Um Risiken auf Unionsebene noch besser ermitteln, verstehen, steuern und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der AMLA zugänglich machen.

    (15)Um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und deren Qualität verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten sollten die Kommission und die AMLA die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unionsweit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen.

    (16)Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF eingeführten neuen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP 26 und (GASP) 2016/849 27 des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 28 und (EU) 2017/1509 29 des Rates umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen.

    (17)Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, enthält diese Richtlinie die Anforderung, Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu ermitteln, zu verstehen, zu steuern und zu mindern.

    (18)Zentrale Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung des Missbrauchs juristischer Personen. Um sicherzustellen, dass die Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer leicht zugänglich sind und hochwertige Daten enthalten, sollten einheitliche Regeln für die Erhebung und Speicherung dieser Informationen eingeführt werden.

    (19)Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem zentralen Register außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes zentrales Register verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Eintragungen in das Register verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen und den Verpflichteten dann, wenn sie Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden.

    (20)Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sollten dort registriert werden, wo Trustees und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsgestaltungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen bedarf es zudem der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen in den Mitgliedstaaten würden diese Informationen zur Verfügung gestellt und gleichzeitig sichergestellt, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsgestaltungen innerhalb der Union vermieden wird.

    (21)Der zeitnahe Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sollte so gestaltet werden, dass nicht die Gefahr einer Warnung der betreffenden Gesellschaft besteht.

    (22)Die Richtigkeit der in den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen Daten ist von grundlegender Bedeutung für alle relevanten Behörden und anderen Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass auf der Grundlage dieser Daten fundierte, rechtmäßige Entscheidungen getroffen werden. Falls nach sorgfältiger Prüfung durch die Registrierstellen hinreichende Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der in den Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bestehen, sollte deshalb von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen verlangt werden, auf risikoorientierter Basis zusätzliche Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten der für die Verwaltung der Register zuständigen Stelle ausreichende Befugnisse übertragen, um das wirtschaftliche Eigentum und die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und jeglichen Verdacht ihrer zentralen Meldestelle mitzuteilen. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der juristischen Personen erstrecken.

    (23)Auch die Meldung von Unstimmigkeiten zwischen den in den zentralen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und den Angaben, die den Verpflichteten und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, ist ein wirksamer Mechanismus zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. Derartige Unstimmigkeiten sollten rasch erkannt, gemeldet und korrigiert werden.

    (24)Um sicherzustellen, dass der Mechanismus für die Meldung von Unstimmigkeiten verhältnismäßig ist und der Schwerpunkt auf der Aufdeckung unrichtiger Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümern liegt, können die Mitgliedstaaten den Verpflichteten gestatten, ihre Kunden aufzufordern, Unstimmigkeiten technischer Art direkt mit der für die zentralen Register zuständigen Stelle auszuräumen. Diese Möglichkeit gilt nur für Kunden mit geringem Risiko und für Fehler technischer Art, wie z. B. Angaben mit kleinen Tippfehlern, bei denen offensichtlich ist, dass sie die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht behindern, und die Richtigkeit der Informationen nicht beeinträchtigt ist.

    (25)Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder anderen zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeiten solange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde.

    (26)Um bei der Anwendung des Konzepts des wirtschaftlichen Eigentümers gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass juristische Personen in der gesamten Union einheitliche Meldekanäle und -mittel nutzen können. Zu diesem Zweck sollten bei der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an die einschlägigen nationalen Register ein einheitliches Format verwendet werden, das Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.

    (27)Um faire Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Arten von Rechtsformen zu gewährleisten, sollten Trustees ebenfalls verpflichtet sein, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu beschaffen und zu halten und diese Angaben an ein zentrales Register oder eine zentrale Datenbank zu übermitteln.

    (28)Wenn Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich sind, wird eine bessere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität des Finanzsystems gestärkt. Zudem wäre jedem, der Geschäftsbeziehungen eingehen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt, sodass Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt würden und somit ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung geleistet würde. Schließlich würde es einfacher, Verpflichteten sowie Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung einschlägiger Straftaten mitarbeiten, Informationen zeitnah und effizient zur Verfügung zu stellen. Der Zugang zu diesen Informationen würde auch dazu beitragen, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.

    (29)Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen der Unternehmen sorgt. Dies gilt insbesondere für Unternehmensführungsmodelle, die wie in der Union von konzentrierten Eigentumsverhältnissen gekennzeichnet sind. Großanleger, die umfangreiche Stimm- und Dividendenrechte besitzen, können zu langfristigem Wachstum und einer soliden Unternehmensleistung beitragen. Allerdings könnten für kontrollierende wirtschaftliche Eigentümer mit umfangreichen Stimmrechten Anreize bestehen, Unternehmensvermögen zulasten der Minderheitsinvestoren umzuleiten und sich persönlich zu bereichern. Die mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte sollte als positiver Nebeneffekt und nicht als eigentlicher Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden, der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für die Zwecke von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden kann.

    (30)Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sorgt. Die Mitgliedstaaten sollten daher Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise ermöglichen, indem sie Vertrauensregeln für den Zugang der Öffentlichkeit festlegen, sodass Dritte in der gesamten Union feststellen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sind.

    (31)In Bezug auf Gesellschaften und andere juristische Personen sollte insbesondere zwischen dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den Grundrechten der betroffenen Personen sorgfältig abgewogen werden. Die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gleichzeitig sollten sich die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nicht wesentlich von den derzeit erhobenen Daten unterscheiden. Um Eingriffe in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Besonderen zu begrenzen, sollten sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen beziehen und ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind, betreffen. Wenn Angehörige der Führungsebene allein aufgrund ihrer Position als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert werden und nicht aufgrund von ihnen gehaltener Beteiligungen oder auf andere Weise ausgeübter Kontrolle, sollte dies in den Registern eindeutig angegeben werden.

    (32)Im Falle von Express Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sollten die Informationen vorbehaltlich des Nachweises eines berechtigten Interesses allen Mitgliedern der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn natürliche oder juristische Personen einen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung stellen, der/die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer außerhalb der Union eingetragenen oder geschaffenen juristischen Person hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle. Die Mitgliedstaaten sollten sich in ihrer Auslegung des Konzepts des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, in denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und vorsehen, dass auch der präventiven Arbeit nichtstaatlicher Organisationen und investigativer Journalisten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen werden kann. Trusts und andere Rechtsgestaltungen können in komplexen Unternehmensstrukturen eingesetzt werden, ihr vorrangiges Ziel besteht jedoch nach wie vor in der Verwaltung individuellen Vermögens. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem legitimen, durch öffentliche Kontrolle unterstützen Ziel der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung einerseits und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, andererseits zu finden, sollte ein Nachweis des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen verlangt werden.

    (33)Um sicherzustellen, dass die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Informationen eine korrekte Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu einem bestimmten Mindestdatensatz haben. Diese Daten sollten eine eindeutige Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, wobei die Menge der öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten so gering wie möglich zu halten ist. Ohne Angaben zu Namen, Geburtsjahr und -monat, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers wäre es nicht möglich, eindeutig festzustellen, welche natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer ist. In ähnlicher Weise wäre es nicht möglich, eine bestimmte natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, wenn keine Informationen über das wirtschaftliche Interesse vorliegen. Um zu vermeiden, dass öffentlich zugängliche Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer falsch ausgelegt werden, und um eine verhältnismäßige Offenlegung personenbezogener Daten in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, einen Mindestdatensatz festzulegen, auf den die Öffentlichkeit zugreifen kann.

    (34)Durch die verstärkte öffentliche Kontrolle kann ein Beitrag zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen einschließlich der Steuerumgehung geleistet werden. Daher ist es wichtig, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung nicht mehr bestehen, weiter über die nationalen Register und das vernetzte System der Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

    (35)Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten wirtschaftlicher Eigentümer in den Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, eine Online-Registrierung zur Identifizierung aller Personen, die Informationen aus dem Register anfordern, sowie die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen zu verlangen.

    (36)Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurde dafür gesorgt, dass die zentralen Register der Mitgliedstaaten, in denen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind, über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt wurden. Durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen zum Betrieb des Systems und seine künftige Entwicklung sollte die kontinuierliche Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems sichergestellt werden.

    (37)Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Mitgliedstaaten soll der nationale und der grenzüberschreitende Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsgestaltungen, die in den Registern der einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sind, gewährt werden, wobei die Entscheidung auf der Grundlage des Konzepts des „berechtigten Interesses“ erfolgt und in den Händen der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats liegt. Um sicherzustellen, dass nicht gerechtfertigte Entscheidungen zur Beschränkung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden können, sollten Verfahren eingerichtet werden, um gegen solche Entscheidungen Beschwerde einlegen zu können. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für das Register zuständige Behörde mit den für diesen Bereich zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und mit diesen Behörden Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden, austauscht.

    (38)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 . Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer in nationalen Registern gespeichert sind, sollten über die geltenden Datenschutzvorschriften informiert werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; die Begünstigten sollten über ihre Rechte nach dem Unionsrechtsrahmen für den Datenschutz und die für die Ausübung dieser Rechte geltenden Verfahren belehrt werden. Um zu verhindern, dass die in den Registern gespeicherten Informationen missbraucht werden, und um den Rechten der wirtschaftlichen Eigentümer angemessen Rechnung zu tragen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, dem wirtschaftlichen Eigentümer Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag zur Verfügung zu stellen.

    (39)Verzögerungen beim Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern, behindern – vor allem, wenn dies anonyme Bank- und Zahlungskonten und Schließfächer betrifft, – die Aufdeckung von mit Geldwäsche und Terrorismus im Zusammenhang stehenden Geldtransfers. Wegen der Fragmentierung der nationalen Daten, die die Identifizierung von Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern ermöglichen, die ein und derselben Person gehören, können die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatisierte Mechanismen wie z. B. ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Bei Anwendung der Vorschriften über den Zugang sollte auf bereits bestehende Mechanismen zurückgegriffen werden, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die von ihnen beantragten Daten zugreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, in solche Mechanismen weitere Informationen, die für eine wirksamere Eindämmung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, einzuspeisen. Bei solchen Anfragen und bei Anfragen um zugehörige Informationen sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden, abgesehen von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden, sicherstellen, dass vollständige Vertraulichkeit gegeben ist.

    (40)Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten die für AML/CFT-Ermittlungen erforderlichen Mindestdaten in zentralen automatisierten Mechanismen für Bank– und Zahlungskonten, wie Registern oder Datenabrufsystemen aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme und rechtlichen Gepflogenheiten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer festzulegen, bei welchen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten erhaltenen Dokumentation und Informationen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten generell die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume per Gesetz zu verlängern, ohne dass dafür Einzelfallentscheidungen nötig wären. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Nationale Rechtsvorschriften zur Festlegung sonstiger Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden.

    (41)Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten würde es den nationalen zentralen Meldestellen ermöglichen, rasch Zugang zu grenzüberschreitenden Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass sie Finanzanalysen effizienter durchführen und besser mit ihren Amtskollegen aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten könnten. Ein direkter grenzüberschreitender Zugang zu Informationen über Bank- und Zahlungskonten und über Schließfächer würde es den zentralen Meldestellen ermöglichen, Finanzanalysen innerhalb eines ausreichend kurzen Zeitrahmens zu erstellen, um potenzielle Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzudecken und eine rasche Strafverfolgung zu gewährleisten.

    (42)Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu wahren und die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Zugangs zu den in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen enthaltenen Informationen zu begrenzen, würde der Umfang der Informationen, die über die zentrale Zugangsstelle für Bankkontenregister abgerufen werden können, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen, die durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren, zu ermöglichen. Der sofortige, ungefilterte Zugang zur zentralen Zugangsstelle sollte nur zentralen Meldestellen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Personal der zentralen Meldestellen in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Daten nach strengen technologischen Standards gewährleisten.

    (43)Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten (zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme), die Informationen über Bank- und Zahlungskonten sowie über Schließfächer enthalten, über die zentrale Zugangsstelle für Bankkontenregister erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Deshalb sollten technische Maßnahmen und Spezifikationen entwickelt werden, die den Unterschieden zwischen den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen Rechnung tragen.

    (44)Immobilien sind für Straftäter ein attraktives Mittel, um die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten zu waschen, da sie die tatsächliche Herkunft der Gelder und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verschleiern können. Für die Aufdeckung von Geldwäsche und für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten ist es wichtig, dass die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden natürliche oder juristische Personen, die Immobilien besitzen, ordnungsgemäß und zeitnah identifizieren können. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang nicht nur zu Informationen gewähren, die eine zeitnahe Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen, die Immobilien besitzen, ermöglichen, sondern auch zu Informationen, die für die Ermittlung von Risiken und Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Transaktion relevant sind.

    (45)Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten entgegennehmen, um etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten aufzudecken und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten und zu bekämpfen, haben alle Mitgliedstaaten unabhängig arbeitende, eigenständige zentrale Meldestellen eingerichtet oder sollten dies tun. Die zentrale Meldestelle sollte die zentrale nationale Stelle sein, die dafür zuständig ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen, Meldungen über grenzüberschreitende Bewegungen von Barmitteln und Barzahlungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts und andere Informationen über Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung, die Verpflichtete übermitteln, entgegenzunehmen und zu analysieren. Die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestelle sollte dadurch gewährleistet werden, dass ihr die Befugnis und die Kapazität verliehen wird, ihre Aufgaben frei wahrzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, autonome Entscheidungen in Bezug auf Analyse, Anforderung und Verbreitung spezifischer Informationen zu treffen. In jedem Fall sollte die zentrale Meldestelle das unabhängige Recht haben, den zuständigen Behörden Informationen weiterzuleiten oder zu übermitteln. Die zentrale Meldestelle sollte mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre Autonomie und Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wirksam wahrzunehmen. Die zentrale Meldestelle sollte in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, auf Einzelbasis oder routinemäßig zu beschaffen und ohne ungebührliche Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie und eine damit verbundene Beeinträchtigung ihrer operativen Unabhängigkeit einzusetzen.

    (46)Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Tätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Die zentralen Meldestellen weisen nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnisse auf. Die derzeitigen Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, die Mindestdatensätze festzulegen, auf die zentrale Meldestellen rasch zugreifen können und die sie ohne jegliche Behinderung mit den zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten austauschen können. Bei jedem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren.

    (47)Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Da die Arten von Informationen, die unter diese allgemeinen Kategorien fallen, bisher noch nicht definiert wurden, wurde den zentralen Meldestellen Zugang zu ganz unterschiedlichen Datensätzen gewährt, was sich sowohl auf ihre analytischen Funktionen als auch auf ihre Fähigkeit zur effizienten Zusammenarbeit mit zentralen Meldestellen aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt. Daher ist es notwendig, Mindestdatensätze für Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen festzulegen, auf die jede zentrale Meldestelle in der gesamten Union unmittelbar oder mittelbar zugreifen können sollte. Zudem sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen rasch zu erhalten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle einholen und mit dieser austauschen können.

    (48)Die große Mehrheit der zentralen Meldestellen ist befugt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Zustimmung zu einer Transaktion auszusetzen oder zu verweigern, um diese zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analysen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Allerdings bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede bezüglich der Geltungsdauer solcher Aufschubbefugnisse, was sich nicht nur auf den Aufschub von Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen, sondern auch auf Grundrechte des Einzelnen, auswirkt. Um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Gelder oder Vermögenswerte aus Straftaten unverzüglich zu sperren und deren Verschwinden zu verhindern, um u. a. die Möglichkeit der Beschlagnahme zu wahren, sollten sie die Befugnis erhalten, die Nutzung von Bank- oder Zahlungskonten auszusetzen, um über die Konten getätigte Transaktionen zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Da sich Aufschubbefugnisse auf das Eigentumsrecht auswirken, sollte in diesem Zusammenhang die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gewährleistet werden.

    (49)Die zentralen Meldestellen sollten zur Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht und zur Schärfung des Bewusstseins für ihre Tätigkeiten jährlich Tätigkeitsberichte herausgeben. Diese Berichte sollten zumindest statistische Daten über die eingegangenen Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Zahl der an die zuständigen nationalen Behörden weitergeleiteten Meldungen, die Zahl der bei anderen zentralen Meldestellen gestellten und von diesen erhaltenen Anfragen sowie Informationen über festgestellte Trends und Typologien enthalten. Im Bericht enthaltene sensible oder vertrauliche Informationen sollten von der Veröffentlichung ausgenommen sein. Mindestens einmal jährlich sollte die zentrale Meldestelle den Verpflichteten Rückmeldung über Qualität und Aktualität der Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie eine Beschreibung der Verdachtsmomente und etwaige zusätzliche Unterlagen liefern. Solche Rückmeldungen können an einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten gehen und sollten darauf abzielen, deren Fähigkeit, verdächtige Transaktionen und Tätigkeiten aufzudecken und zu erkennen, weiter zu verbessern und die Mechanismen der Berichterstattung insgesamt zu stärken.

    (50)Der Zweck von zentralen Meldestellen besteht darin, die Informationen, die sie erhalten, zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle – spontan oder auf Ersuchen – nicht aus Gründen wie der fehlenden Identifizierung der damit zusammenhängenden Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte damit zusammenhängende Vortaten unterlassen oder verweigern. Ebenso sollte eine zentrale Meldestelle ihre vorherige Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an andere zuständige Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglicherweise damit zusammenhängenden Vortat erteilen, damit die Funktion der Verbreitung von Informationen wirksam wahrgenommen werden kann. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmonisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Verbreitung an andere zuständige Behörden und die Nutzung dieser Informationen nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den für die Übermittlung von Daten geltenden Datenschutzvorschriften, den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen.

    (51)Die zentralen Meldestellen sollten bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch sichere Einrichtungen, einschließlich geschützter Kommunikationskanäle, nutzen. In diesem Zusammenhang sollte ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten („FIU.net“) eingerichtet werden. Das System sollte von der AMLA verwaltet und betrieben werden. FIU.net sollte von den zentralen Meldestellen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch und gegebenenfalls auch für den Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen von Drittländern und mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union genutzt werden. Die Funktionen von FIU.net sollten von den zentralen Meldestellen voll genutzt werden. Diese Funktionen sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.

    (52)Es ist wichtig, dass die zentralen Meldestellen wirksam zusammenarbeiten und Informationen austauschen. In diesem Zusammenhang sollte die AMLA für die nötige Unterstützung sorgen, indem sie nicht nur die Koordinierung gemeinsamer Analysen von Meldungen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen übernimmt, sondern auch Entwürfe technischer Regulierungsstandards für das Format des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen ausarbeitet und Leitlinien erstellt, die sich mit der Frage befassen, welche Faktoren bei der Feststellung, ob die Meldung einer verdächtigen Transaktion einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, und zudem auf die Art, die Merkmale und die Ziele der operativen und strategischen Analyse eingehen.

    (53)Um eine rasche, wirksame und kohärente Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen Fristen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen gesetzt werden. Mit diesen Fristen soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird. In außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen, in denen die ersuchte zentrale Meldestelle auf die Datenbanken, in denen die angeforderten Informationen gespeichert sind, direkt zugreifen kann, sollten kürzere Fristen vorgesehen werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen innerhalb der gesetzten Fristen zu übermitteln, sollte sie die Gegenseite entsprechend informieren.

    (54)Bei der Bewegung illegaler Gelder werden Grenzen überschritten und können verschiedene Mitgliedstaaten betroffen sein. Grenzüberschreitende Fälle, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen, werden immer häufiger und nehmen an Bedeutung zu, was unter anderem auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verpflichteten zurückzuführen ist. Um in Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wirksam reagieren zu können, sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, über den einfachen Informationsaustausch zur Aufdeckung und Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten hinaus auch die Analysen selbst zu teilen. Die zentralen Meldestellen haben einige wichtige Probleme signalisiert, die ihre Möglichkeiten zur Durchführung gemeinsamer Analysen einschränken oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Eine gemeinsame Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten wird es den zentralen Meldestellen ermöglichen, potenzielle Synergien zu nutzen, Informationen aus verschiedenen Quellen zu nutzen und sich ein vollständiges Bild von anormalen Tätigkeiten zu machen, und wird die Analyse insgesamt bereichern. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen und mit Unterstützung der AMLA für spezifische Zwecke und für einen begrenzten Zeitraum gemeinsame Analyseteams einzurichten und daran teilzunehmen. Die Beteiligung Dritter kann zum Erfolg gemeinsamer Analysen beitragen. Daher können die zentralen Meldestellen Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn die Tätigkeiten im Rahmen einer solchen Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fallen.

    (55)Eine wirksame Beaufsichtigung aller Verpflichteten ist für den Schutz der Integrität des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame und unparteiische AML/CFT-Aufsicht einführen und die Bedingungen für eine wirksame, zeitnahe und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Aufsehern festlegen.

    (56)Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame, unparteiische und risikobasierte Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, die vorzugsweise in den Händen der Behörden liegt und über einen separaten, unabhängigen nationalen Aufseher erfolgen sollte. Nationale Aufseher sollten in der Lage sein, eine breite Palette von Aufgaben wahrzunehmen, damit alle Verpflichteten wirksam beaufsichtigt werden können.

    (57)Die Union hat bei der Beaufsichtigung der Verpflichteten im Hinblick auf die Pflichten, denen sie in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, gelegentlich laxe Ansätze beobachtet. Daher ist es von größter Bedeutung, dass zuständige nationale Aufseher im Rahmen des mit dieser Richtlinie und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde - COM/2021/421 final] eingeführten integrierten Aufsichtsmechanismus Klarheit über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten erlangen.

    (58)Um die Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind, und die Art und Weise, wie sie gezielte finanzielle Sanktionen umsetzen, wirksamer und regelmäßiger bewerten und überwachen zu können, muss klargestellt werden, dass nationale Aufseher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, alle vor Ort und andernorts erforderlichen Ermittlungen, alle erforderlichen themenbezogenen Ermittlungen sowie alle sonstigen Untersuchungen und Bewertungen, die sie für erforderlich halten, durchzuführen. Dies wird Aufsehern die Entscheidung in Fällen erleichtern, in denen die spezifischen inhärenten Risiken eines Sektors klar und verständlich sind, und ihnen zudem auch die Instrumente an die Hand geben, die sie benötigen, um relevante Informationen an Verpflichtete weiterzugeben, damit diese ihr Verständnis der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertiefen können.

    (59)Öffentlichkeitsarbeit und die Informationen, die die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten zukommen lassen, sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Privatsektor ein angemessenes Verständnis der Art und des Ausmaßes der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen er ausgesetzt ist, entwickelt.

    (60)Aufseher sollten bei ihrer Arbeit einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der es ihnen ermöglicht, ihre Ressourcen dort zu bündeln, wo die größten Risiken bestehen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass kein Sektor und kein Unternehmen kriminellen Versuchen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt bleibt. Die AMLA sollte bei der Förderung eines gemeinsamen Risikoverständnisses eine führende Rolle spielen und daher mit der Entwicklung von Benchmarks und einer Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken betraut werden und die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil überprüft werden sollte, festlegen.

    (61)Aufseher sollten Fakten, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, gegenüber den zentralen Meldestellen offenlegen; dies ist ein Eckpfeiler einer effizienten und wirksamen Beaufsichtigung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daher müssen die Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem sichergestellt wird, dass die zentralen Meldestellen ordnungsgemäß und umgehend informiert werden.

    (62)Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsehern ist von entscheidender Bedeutung für einen unionsweit einheitlichen Aufsichtsansatz. Die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit hängt davon ab, dass sie so umfassend wie möglich und unabhängig von der Art oder dem Status der Aufseher ausgeweitet wird. Über die traditionelle Zusammenarbeit – wie die Durchführung von Ermittlungen im Namen einer ersuchenden Aufsichtsbehörde – hinaus ist es angebracht, die Einrichtung von AML/CFT-Aufsichtskollegien für Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit tätig sind, und für Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, zu verlangen.

    (63)Betreibt ein Verpflichteter – auch über ein Netz von Vertretern – Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats dafür zuständig sein zu überwachen, ob der Verpflichtete die Strategien und Verfahren der Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befolgt. Dies kann auch Besuche vor Ort bei Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten einschließen. Der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die sein Urteil darüber, ob die Niederlassung die Vorschriften des Aufnahmelandes in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält, beeinflussen könnten.

    (64)Betreibt ein Verpflichteter – auch über ein Netz von Vertretern – Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so hat weiterhin der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass sich die Niederlassung an die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält, gegebenenfalls auch durch Prüfungen vor Ort und externe Überwachung und durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Vorschriften. Der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die seine Bewertung darüber, ob der Verpflichtete die Strategien und Verfahren der Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befolgt, beeinflussen könnten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sofortiger Abhilfe bedürfen, sollte der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, geeignete und verhältnismäßige befristete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die er unter vergleichbaren Umständen auch auf seiner Zuständigkeit unterliegende Verpflichtete anwenden würde, um solche schweren Mängel – gegebenenfalls mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats – zu beseitigen.

    (65)Um eine bessere Koordinierung der Bemühungen zu gewährleisten und einen wirksamen Beitrag zum integrierten Aufsichtsmechanismus zu leisten, sollten die jeweiligen Pflichten der Aufseher in Bezug auf diese Verpflichteten präzisiert und spezifische, verhältnismäßige Kooperationsmechanismen vorgesehen werden.

    (66)Grenzübergreifend tätige Gruppen müssen über weitreichende gruppenweite Strategien und Verfahren verfügen. Um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Geschäfte angemessen beaufsichtigt werden, müssen detaillierte Aufsichtsregeln festgelegt werden, die es Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich miteinander und mit der AMLA zusammenzuarbeiten, um Risiken zu bewerten, Entwicklungen, die sich auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe auswirken könnten, zu überwachen und Aufsichtsmaßnahmen zu koordinieren. Angesichts ihrer Koordinierungsfunktion sollte die AMLA mit der Aufgabe betraut werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die jeweiligen Aufgaben der für Gruppen zuständigen Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen.

    (67)In der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden Aufseher der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten generell zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese Anforderungen wurden später verschärft, um zu verhindern, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern verboten oder unangemessen eingeschränkt würden. In Ermangelung eines eindeutigen Rechtsrahmens beruhte die Einrichtung von AML/CFT-Aufsichtskollegien jedoch auf nicht verbindlichen Leitlinien. Daher ist es nötig, klare Regeln für die Organisation der AML/CFT-Kollegien festzulegen und einen koordinierten, rechtlich soliden Ansatz vorzusehen, mit dem der Notwendigkeit einer strukturierten Interaktion zwischen Aufsehern in der gesamten Union Rechnung getragen wird. Die AMLA sollte im Rahmen ihrer Koordinierungs- und Überwachungsfunktion mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, in denen allgemeine Bedingungen festgelegt sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der AML/CFT-Aufsichtskollegien gewährleisten.

    (68)Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern sind angesichts der zunehmend integrierten globalen Finanzsysteme von wesentlicher Bedeutung. Deshalb sollten sich Aufseher der Union, einschließlich der AMLA, gegenseitig über Fälle unterrichten, in denen das Recht eines Drittstaats die Umsetzung der gemäß der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschriebenen Strategien und Verfahren nicht zulässt. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Aufseher dazu ermächtigen können, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen mit ihren Amtskollegen in Drittländern zu schließen. Die AMLA sollte angesichts ihrer Überwachungsfunktion Unterstützung leisten, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für das betreffende Drittland geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.

    (69)Die Richtlinie (EU) 2015/849 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Selbstverwaltungseinrichtungen mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu betrauen. Die Qualität und Intensität der Kontrollen dieser Selbstverwaltungseinrichtungen waren jedoch nicht ausreichend und unterliegen keiner oder nahezu keiner öffentlichen Kontrolle. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben zu betrauen, sollte er auch eine Behörde benennen, die die Tätigkeiten der Selbstverwaltungseinrichtung überwacht, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

    (70)Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] nicht eingehalten werden. Nationale Aufseher sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Verpflichteten Maßnahmen aufzuerlegen, die im Falle von Verstößen Abhilfe schaffen, und, wenn der Verstoß dies rechtfertigt, finanzielle Sanktionen zu verhängen. Die Sanktionen und Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.

    (71)Die Mitgliedstaaten greifen bei Verstößen gegen die wichtigsten präventiven Bestimmungen derzeit auf ein ganzes Spektrum an verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zurück und haben keinen kohärenten Ansatz für die Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche; zudem sind sich Aufseher nicht darüber einig, was unter einem „schwerwiegenden“ Verstoß zu verstehen ist und wie dementsprechend zu unterscheiden ist, wann eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt werden sollte. Diese Diversität beeinträchtigt die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und es besteht keine Einheitlichkeit bei den Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der optimalen aufsichtsrechtlichen Reaktion auf Verstöße festgelegt werden, und es sollte eine Reihe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufseher ergreifen können, wenn die Verstöße nicht schwerwiegend genug sind, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden. Um Verpflichteten einen Anreiz zu geben, die Bestimmungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] einzuhalten, muss die abschreckende Wirkung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Mindestbetrag der Höchststrafe, die bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] verhängt werden kann, angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

    (72)Verpflichtete können im Zuge der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ihre Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten. Ein wirksames Aufsichtssystem setzt voraus, dass Aufseher sich der Schwachstellen bei der Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften durch die Verpflichteten bewusst sind. Daher ist es wichtig, dass Aufseher sich gegenseitig über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen informieren können, die gegen Verpflichtete verhängt werden, sofern diese Informationen auch für andere Aufseher relevant sind.

    (73)Die Bekanntmachung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] kann eine starke abschreckende Wirkung gegen die Wiederholung eines solchen Verstoßes haben. Zudem sind dadurch andere Unternehmen, noch bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit dem sanktionierten Verpflichteten informiert und werden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Risiken, die von einem in ihrem Mitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten ausgehen, unterstützt. Aus diesen Gründen sollte die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Entscheidungen über Sanktionen, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wurde, bestätigt werden. Eine solche Bekanntmachung sollte jedoch verhältnismäßig sein, und Aufseher sollten bei der Entscheidung über die Bekanntmachung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme der Schwere des Verstoßes und der abschreckenden Wirkung, die mit der Bekanntmachung voraussichtlich erreicht werden kann, Rechnung tragen.

    (74)Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, nachdem sie einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Dieses Problem muss unbedingt angegangen werden, um die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um Personen einschließlich Angestellter und Vertreter von Verpflichteten vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen und ihnen gemäß dem nationalen Recht angemessenen Schutz zu bieten, insbesondere hinsichtlich ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und auf wirksamen Rechtsschutz sowie wirksame Rechtsvertretung.

    (75)Die neue, vollständig integrierte und kohärente Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene umfasst feste Aufgaben sowohl für die zuständigen Behörden der Union als auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um eine reibungslose und permanente Zusammenarbeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen allen nationalen und auf Ebene der Union zuständigen AML/CFT-Behörden von größter Bedeutung und sollte geklärt und verbessert werden. Intern ist es nach wie vor Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungsträger, zentrale Meldestellen, Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, über wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung verfügen, auch durch ein restriktives Vorgehen bei der Weigerung zuständiger Behörden, auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

    (76)Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission und der AMLA die Liste ihrer zuständigen Behörden und die einschlägigen Kontaktdaten zu übermitteln.

    (77)Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können von allen für Kreditinstitute zuständigen Aufsehern aufgedeckt werden. Aufsichtsrechtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften oder das Risikomanagement, sind für eine angemessene Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch diese Institute häufig unerlässlich. In ähnlicher Weise sind Informationen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für die Aufsicht über solche Institute wichtig. Daher sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit AML/CFT-Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten der Union wie den Richtlinien (EU) 2013/36 32 , (EU) 2014/49 33 , (EU) 2014/59 34 , (EU) 2014/92 35 und (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 auf alle für die Beaufsichtigung dieser Verpflichteten zuständige Behörden ausgeweitet werden. Um eine wirksame Umsetzung dieser Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die AMLA jährlich über den durchgeführten Austausch unterrichten.

    (78)Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie 2014/92/EU und der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, kann dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verringern. Kreditinstitute können beschließen, Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Kundengruppen zu beenden oder einzuschränken, um Risiken lieber zu vermeiden als zu steuern. Solche Praktiken der Risikominderung können den Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schwächen und die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen erschweren, da sich die betroffenen Kunden gezwungen sehen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf weniger sichere oder nicht regulierte Zahlungskanäle zurückzugreifen. Gleichzeitig kann die weite Verbreitung einer solchen Risikominderung im Bankensektor zu einer finanziellen Ausgrenzung bestimmter Kategorien von Zahlungsstellen oder Verbrauchern führen. Die Finanzaufsichtsbehörden sind am besten in der Lage festzustellen, ob ein Kreditinstitut sich weigert, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, obwohl es aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 möglicherweise dazu verpflichtet wäre, ohne dies auf der Grundlage dokumentierter Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden zu begründen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten in einem solchen Fall die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch Finanzinstitute zu gewährleisten, entsprechend unterrichten.

    (79)Die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden, und insbesondere den für Einlagensicherungssysteme benannten Behörden und Abwicklungsbehörden, ist eine Voraussetzung dafür, die Ziele der Bekämpfung von Geldwäsche im Rahmen dieser Richtlinie und des Schutzes der Finanzstabilität und der Einleger gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU miteinander in Einklang zu bringen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden im Falle der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Kreditinstituts oder der Erklärung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sowie die Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle überwachen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten die für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden über alle relevanten Ergebnisse aus den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie über jegliche von der zentralen Meldestelle ausgesetzten Konten unterrichten.

    (80)Um eine solche Zusammenarbeit in Bezug auf Kreditinstitute zu erleichtern, sollte die AMLA in Absprache mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Leitlinien veröffentlichen, in denen die wichtigsten Elemente dieser Zusammenarbeit, einschließlich der Art und Weise, wie Informationen ausgetauscht werden sollten, präzisiert werden.

    (81)Die Kooperationsmechanismen sollten auch auf die für die Überwachung und Beaufsichtigung von Abschlussprüfern zuständigen Behörden ausgeweitet werden, da eine solche Zusammenarbeit die Wirksamkeit des EU-Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche verbessern kann.

    (82)Der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden weder verbieten noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterwerfen.

    (83)Aufseher sollten, unabhängig von ihrer Art oder ihrem jeweiligen Status, zusammenarbeiten und vertrauliche Informationen austauschen können. Zu diesem Zweck sollten sie über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen und für die Zusammenarbeit verfügen. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit sonstigen Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, sollten nicht aufgrund von Rechtsunsicherheit, die sich infolge des Mangels an expliziten Bestimmungen in diesem Bereich ergeben kann, ungewollt behindert werden. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, wie der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde.

    (84)Die Wirksamkeit des Unionsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger Behörden ab. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, in Abstimmung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden auszuarbeiten. In diesen Leitlinien sollte auch beschrieben werden, wie gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Belange der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten.

    (85)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 . Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder für das Aufspüren, die Beschlagnahme oder das Einfrieren und Einziehen von Erträgen aus Straftaten zuständig sind, sollten jedoch die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, einschließlich der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , einhalten.

    (86)Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angleichung dieser Richtlinie an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union erfolgt; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union, einschließlich der Vorschriften für die Datenübermittlung, und hinsichtlich des Schutzes der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“) verankerten Grundrechte. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umfasst auch die Erhebung, Analyse und Speicherung sowie den Austausch von Daten innerhalb der Union und mit Drittländern. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke und für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Tätigkeiten, wie etwa den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, erlaubt sein.

    (87)Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen würde jedoch die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund können Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass ein in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls der Europäische Datenschutzbeauftragte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht auf Rechtsbehelf gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung. Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehörde der betroffenen Person mitteilen können, dass alle erforderlichen Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.

    (88)Um während der Aufbauphase der AMLA einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherzustellen, sollte die Kommission für einen befristeten Zeitraum weiterhin das Hosting von FIU.net übernehmen. Um die zentralen Meldestellen umfassend in das System einzubeziehen, sollte die Kommission regelmäßigen Kontakt mit der Plattform der zentralen Meldestellen der EU (im Folgenden „FIU-Plattform der EU“) pflegen, einer informellen Gruppe, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen zusammensetzt, seit 2006 aktiv ist und dem Ziel dient, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern und sich über Fragen der Zusammenarbeit auszutauschen.

    (89)Technische Regulierungsstandards sollten eine kohärente Harmonisierung in der gesamten Union gewährleisten. Da die AMLA im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.

    (90)Um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen und Aufseher einheitliche Ansätze verfolgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Annahme technischer Regulierungsstandards zu ergänzen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Kriterien für die Benennung und die Funktionen einer zentralen Kontaktstelle bestimmter Diensteanbieter, Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung des Risikoprofils, Einzelheiten der Aufgaben der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen diesen, allgemeine Bedingungen für die Arbeit der AML-Aufsichtskollegien und die operative Funktionsweise solcher Kollegien, Indikatoren für die Klassifizierung der Schwere von Verstößen gegen diese Richtlinie und die Kriterien, die bei der Festlegung verwaltungsrechtlicher Sanktion oder dem Ergreifen verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (91)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Methodik für die Erhebung von Statistiken, das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die technischen Bedingungen für die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer und der Bankkontenregister sowie Datenabrufmechanismen festzulegen und technische Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Formats für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zu erlassen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ausgeübt werden.

    (92)Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta).

    (93)Bei der Erstellung eines Berichts zur Beurteilung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.

    (94)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines koordinierten, kohärenten Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (95)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 40 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (96)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert [und hat am …eine Stellungnahme abgegeben 41 ].

    (97)Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher aufgehoben werden –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Abschnitt 1

    Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Richtlinie sind Vorschriften festgelegt für:

    a)Maßnahmen für Sektoren, die auf nationaler Ebene Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind;

    b)die Ermittlung von Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten;

    c)die Einrichtung von Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, Bankkontenregistern und Immobilienregistern und den Zugang zu diesen Registern;

    d)die Zuständigkeiten und Aufgaben zentraler Meldestellen;

    e)die Zuständigkeiten und Aufgaben an der Beaufsichtigung von Verpflichteten beteiligter Stellen;

    f)die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und die Zusammenarbeit mit Behörden, die unter andere Rechtsakte der Union fallen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final].

    Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

    1.„Finanzaufsichtsbehörde“ einen für Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Aufseher;

    2.„Verpflichtete“ in Artikel 3 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung - COM/2021/420 final] aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der genannten Verordnung ausgenommen sind;

    3.„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der eingetragene Sitz des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keinen eingetragenen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet;

    4.„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten ist;

    5.„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 ;

    6.„Aufsichtskollegium für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ oder „AML/CFT-Aufsichtskollegium“ eine ständige Struktur für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zum Zwecke der Beaufsichtigung einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe oder eines grenzüberschreitend tätigen Unternehmens;

    7.„grenzüberschreitend tätiges Unternehmen“ einen Verpflichteten, der mindestens eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat;

    8.„Niederlassung“ eine Zweigniederlassung oder andere Form der Niederlassung eines Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland als dem Land, in dem er seinen Hauptsitz hat, tätig ist, oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das in einem anderen Land als sein Mutterunternehmen niedergelassen ist.

    Abschnitt 2

    Nationale Maßnahmen in Sektoren, die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind

    Artikel 3

    Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene

    (1)Ergibt die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 durchgeführte nationale Risikobewertung, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch auf diese Unternehmen die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung COM/2021/420 final] anzuwenden.

    (2)Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] auf Unternehmen in zusätzlichen Sektoren anzuwenden, wobei sie Folgendes beifügen:

    a)eine Begründung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf denen diese Absicht beruht;

    b)eine Bewertung der Auswirkungen einer solchen Ausweitung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt;

    c)den Wortlaut der nationalen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zu erlassen beabsichtigt.

    (3)Die Mitgliedstaaten setzen den Erlass nationaler Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der in Absatz 2 genannten Mitteilung aus.

    (4)Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums gibt die Kommission nach Konsultation der durch die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde - COM/2021/421 final] errichteten Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) eine ausführliche Stellungnahme dazu ab, ob die geplante Maßnahme

    a)im Hinblick auf die ermittelten Risiken angemessen ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die von dem Mitgliedstaat ermittelten Risiken den Binnenmarkt betreffen;

    b)im Hinblick auf den freien Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr oder auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern im Binnenmarkt Hindernisse schaffen könnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, die mit der Maßnahme gemindert werden sollen.

    In der ausführlichen Stellungnahme wird auch angegeben, ob die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

    (5)Hält es die Kommission nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten ausführlichen Stellungnahme Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission nimmt zu der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahme Stellung.

    (6)Bekundet die Kommission ihre Absicht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so sieht der betreffende Mitgliedstaat vom Erlass der in Absatz 2 Buchstabe c genannten nationalen Maßnahmen ab.

    (7)Wenn die Mitgliedstaaten am [bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits auf andere Sektoren als Verpflichtete anwenden, so können sie die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] auf diese Sektoren anwenden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [6 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] die gemäß Unterabsatz 1 auf nationaler Ebene ermittelten Sektoren mit, für die die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] gelten, und legen eine Begründung für die Exposition dieser Sektoren gegenüber Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung gibt die Kommission nach Konsultation der AMLA eine ausführliche Stellungnahme zu den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Punkten ab und teilt darin mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen. Hält die Kommission es nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so findet Absatz 5 Anwendung.

    (8)Bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der Sektoren, für die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] anzuwenden.

    Artikel 4

    Anforderungen an bestimmte Dienstleister

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften entweder zugelassen oder eingetragen sind.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sind.

    Artikel 5

    Kontaktstellen

    (1)Die Mitgliedstaaten können von E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG 44 , Zahlungsdienstleistern im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die im Rahmen des Niederlassungsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs über im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Vertreter tätig sind und ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, verlangen, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle zu benennen. Diese zentrale Kontaktstelle stellt im Namen des grenzüberschreitend tätigen Unternehmens sicher, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und erleichtert Aufsehern die Beaufsichtigung unter anderem dadurch, dass sie ihnen auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

    (2)Die AMLA arbeitet bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 1 angebracht ist, und die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen festgelegt.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde - COM/2021/421 final] zu ergänzen.

    Artikel 6

    Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Verpflichteter

    (1)Die Mitgliedstaaten verpflichten Aufseher, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der in Artikel 4 genannten Verpflichteten und die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen aufrecht und integer handeln. Zudem sollte die Führungsebene solcher Unternehmen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügen.

    (2)In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, d, e und h bis l der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Verpflichteten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen oder deren Mittelsmänner akkreditiert werden, bei einem Verpflichteten eine leitende Funktion innehaben oder wirtschaftliche Eigentümer dieser Verpflichteten sind.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher in regelmäßigen Abständen auf risikoorientierter Basis überprüfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere, ob die Führungsebene aufrecht und integer handelt und über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass bei einem Verpflichteten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Versuch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen wurde oder begangen wird oder dass diesbezüglich ein erhöhtes Risiko besteht.

    (4)Aufseher sind befugt zu verlangen, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen aus leitenden Funktionen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten entfernt werden. Aufseher sind befugt, Mitglieder der Führungsebene, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht aufrecht und integer handeln und nicht über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügen, aus ihrer Funktion zu entfernen.

    (5)Ist eine wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Person wirtschaftlicher Eigentümer eines in Absatz 2 genannten Verpflichteten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbindungen zwischen dieser Person und jeglichen Verpflichteten unterbunden werden können, indem sie unter anderem Aufsehern dazu befugen, die Veräußerung der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers an einem Verpflichteten zu verlangen.

    (6)Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher oder jegliche anderen Behörden, die auf nationaler Ebene für die Beurteilung der Eignung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuständig sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht prüfen, ob im Strafregister eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vermerkt ist. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/315/JI und dem Beschluss 2009/316/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.

    Abschnitt 2

    Risikobewertungen

    Artikel 7

    Supranationale Risikobewertung

    (1)Die Kommission führt eine Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt durch.

    Zu diesem Zweck erstellt die Kommission spätestens zum [4 Jahre nach Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Anschließend aktualisiert die Kommission ihren Bericht alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.

    (2)Der in Absatz 1 genannte Bericht erstreckt sich zumindest auf Folgendes:

    a)die Bereiche und Sektoren des Binnenmarkts, in denen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen;

    b)die Art und die Schwere der mit den einzelnen Bereichen und Sektoren verbundenen Risiken;

    c)die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe – soweit verfügbar – der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final];

    d)die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.

    (3)Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

    (4)Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für die Union ab. Danach gibt die AMLA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab.

    (5)Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung koordiniert die Kommission die Arbeiten auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 4 genannten Stellungnahmen und bezieht Experten der Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen sowie die AMLA und andere Gremien auf Unionsebene, soweit angebracht, mit ein.

    (6)Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme des in Absatz 1 genannten Berichts und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen vor.

    Artikel 8

    Nationale Risikobewertung

    (1)Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Mitgliedstaaten halten diese Risikobewertung auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle vier Jahre.

    Jeder Mitgliedstaat ergreift ferner geeignete Schritte, um die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern.

    (2)Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der AMLA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

    (3)Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der in Absatz 1 genannten Bewertung die Ergebnisse des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Berichts.

    (4)Jeder Mitgliedstaat nutzt die nationale Risikobewertung, um

    a)sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem er insbesondere alle Bereiche, in denen Verpflichtete verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert;

    b)gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln;

    c)die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die in seinem Hoheitsgebiet mit jeder Art von juristischer Person und Rechtsgestaltung verbunden sind, zu bewerten und sich Kenntnis von der Exposition gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen ausgehen, zu verschaffen;

    d)Entscheidungen über die Zuweisung und Priorisierung von Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu treffen;

    e)sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich Regelungen, die den jeweiligen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen sind, festgelegt werden;

    f)den zuständigen Behörden und Verpflichteten umgehend geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen einfacher machen, die in Artikel 8 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Bewertungen der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die dort genannte Bewertung der Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung vorzunehmen.

    Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer nationalen Risikobewertung die institutionelle Struktur und die allgemeinen Verfahren ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der AMLA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer nationalen Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat kann dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

    Artikel 9

    Statistiken

    (1)Die Mitgliedstaaten führen umfassende Statistiken über Aspekte, die für die Wirksamkeit ihres Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, um die Wirksamkeit dieses Rahmens zu überprüfen.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten:

    a)Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und Unternehmen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;

    b)Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen über grenzüberschreitende physische Transfers von Barmitteln sowie der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, und – auf Jahresbasis – der Anzahl der untersuchten Fälle, der Anzahl der verfolgten Personen und der Anzahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 aufgeführten Arten von Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;

    c)soweit verfügbar, Daten zu Anzahl und Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 21 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen;

    d)Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat;

    e)die Anzahl der Ersuchen um Rechtshilfe oder anderer internationaler Ersuchen um Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und um Bankkontoinformationen gemäß Kapitel IV der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und Kapitel II Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie, die von einschlägigen Stellen außerhalb der Union gestellt oder an sie gerichtet wurden, aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde und Staat;

    f)das Personal, das Aufsehern sowie zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 17 angegebenen Aufgaben zugewiesen wurde;

    g)die Anzahl der aufsichtlichen Maßnahmen vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der aufsichtlichen Maßnahmen festgestellten Verstöße und die Anzahl der von Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 angewandten Sanktionen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen;

    h)Anzahl und Art der festgestellten Verstöße gegen Verpflichtungen gemäß Kapitel IV der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und der im Zusammenhang mit diesen Verstößen verhängten Sanktionen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sowie die Anzahl der gemäß Artikel 10 Absatz 8 dieser Richtlinie durchgeführten Inspektionen der für das zentrale Register zuständigen Stelle.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt.

    Die AMLA speichert diese Statistiken gemäß Artikel 11 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde - COM/2021/421 final] in ihrer Datenbank.

    (4)Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zur Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken ab.

    (5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und der Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission und die AMLA zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden, und stellt diesen auf ihrer Website zur Verfügung.

    KAPITEL II

    REGISTER

    Abschnitt I

    Register wirtschaftlicher Eigentümer

    Artikel 10

    Register wirtschaftlicher Eigentümer

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 44 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und Informationen über die in Artikel 47 jener Verordnung genannten Nominee-Strukturen in einem zentralen Register in dem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, in dem die juristische Person eingetragen oder in dem der Trustee oder die Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsgestaltung hält, niedergelassen oder ansässig ist. Diese Anforderung gilt nicht für Unternehmen, die an einem geregelten Markt notiert sind und Offenlegungspflichten, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.

    Die in den zentralen Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer können im Einklang mit den nationalen Systemen erhoben werden.

    (2)Besteht Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der in den zentralen Registern geführten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen und Rechtsgestaltungen verpflichtet sind, auf risikoorientierter Basis zusätzliche Informationen bereitzustellen, darunter Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.

    (3)Wird keine Person gemäß Artikel 45 Absatz 2 und 3 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt, so enthält das zentrale Register

    a)eine mit einer Begründung versehene Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer nicht ermittelt und überprüft werden konnte(n);

    b)Angaben zu der Führungsebene des Unternehmens oder der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] gleichwertig sind.

    (4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an das zentrale Register festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern angemessen, präzise und aktuell sind. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen:

    a)Die Verpflichteten melden der für die zentralen Register zuständigen Stelle jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern und den ihnen gemäß Artikel 18 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer feststellen;

    b)die zuständigen Behörden melden – sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt – der für die zentralen Register zuständigen Stelle jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer feststellen.

    (6)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung der in Absatz 5 genannten Unstimmigkeiten innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Feststellung erfolgt. In Fällen mit geringerem Risiko, für die Maßnahmen nach Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] gelten, können die Mitgliedstaaten Verpflichteten gestatten, vom Kunden zu verlangen, Unstimmigkeiten technischer Art, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer nicht behindern, auf direktem Wege mit der für die zentralen Register zuständigen Stelle zu beheben.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständige Stelle geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeiten ergreift, einschließlich der Änderung der Angaben in den zentralen Registern, wenn die Stelle in der Lage ist, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und zu überprüfen. In die zentralen Register wird ein besonderer Hinweis auf die Meldung von Unstimmigkeiten aufgenommen, der zumindest für zuständige Behörden und Verpflichtete sichtbar ist.

    (8)Im Falle von Gesellschaften und anderen juristischen Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständige Stelle befugt ist, Kontrollen, einschließlich Ermittlungen vor Ort in den Räumlichkeiten oder am Sitz der juristischen Person, durchzuführen, um den aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person festzustellen und zu überprüfen, ob die dem zentralen Register vorgelegten Informationen präzise, angemessen und aktuell sind. Das Recht des zentralen Registers zur Überprüfung dieser Informationen darf in keiner Weise eingeschränkt, behindert oder ausgeschlossen werden.

    (9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das zentrale Register zuständige Stelle befugt ist, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen zu verhängen, wenn dem Register keine präzisen, angemessenen und aktuellen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden.

    (10)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständigen Stellen im Falle, dass sie im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, die zentrale Meldestelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

    (11)Die zentralen Register werden über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt.

    (12)Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und über das Netz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer öffentlich zugänglich.

    Artikel 11

    Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden zeitnah, ungehindert und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Rechtsgestaltung frei auf alle in den vernetzten zentralen Registern nach Absatz 10 gespeicherten Informationen zugreifen können.

    (2)Der Zugang zu den in Absatz 10 genannten zentralen Registern wird zentralen Meldestellen, Aufsichtsbehörden, Behörden mit Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie Steuerbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, für das Aufspüren und die Beschlagnahme oder das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, gewährt. Selbstverwaltungseinrichtungen erhalten Zugang zu den Registern, wenn sie Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] zeitnah Zugang zu den Informationen haben, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten zentralen Registern gespeichert sind.

    (4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zu den Registern gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen und zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, auf die die Öffentlichkeit gemäß Artikel 12 zugreifen kann. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die übermittelten Angaben, wenn Änderungen hinsichtlich der Liste der zuständigen Behörden oder der Kategorien von Verpflichteten oder hinsichtlich des Umfangs, in dem Verpflichteten oder der Öffentlichkeit Zugang gewährt wird, eintreten. Die Kommission stellt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen über den Zugang von zuständigen Behörden und Verpflichteten, einschließlich etwaiger Änderungen, zur Verfügung.

    Artikel 12

    Besondere Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Mitglied der breiten Öffentlichkeit Zugang zu folgenden Informationen hat, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten zentralen Registern gespeichert sind:

    a)im Falle von juristischen Personen zumindest Namen, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;

    b)im Falle von Express Trusts oder ähnlichen Rechtsgestaltungen Name, Monat und Jahr der Geburt sowie Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

    Über die in Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgelisteten Informationen hinaus können die Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich sind. Diese weiteren Informationen umfassen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.

    (2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, der Öffentlichkeit die in ihren zentralen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorbehaltlich der Authentifizierung durch die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 und der Zahlung einer Gebühr, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen, einschließlich der Kosten für die Pflege und Weiterentwicklung des Registers, nicht übersteigen darf, zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 13

    Ausnahmen von den Regeln für den Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer

    Unter außergewöhnlichen, nach nationalem Recht festzulegenden Umständen, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Artikeln 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den personenbezogenen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Gewährung einer Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

    Die gemäß diesem Artikel gewährten Ausnahmen gelten nicht für Verpflichtete gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung], bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

    Abschnitt 2

    Bankkontoinformationen

    Artikel 14

    Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme

    (1)Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen sowie die Kriterien, nach denen Informationen in diese nationalen Mechanismen aufgenommen werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den nationalen zentralen Meldestellen direkt, sofort und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können.

    (3)Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen:

    a)in Bezug auf den Kundenkontoinhaber und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer;

    b)in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Kundenkontoinhabers: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer;

    c)in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

    d)in Bezug auf das Schließfach: den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer, und die Dauer des Mietzeitraums.

    (4)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich betrachtet werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

    (5)Die in Absatz 1 genannten zentralen automatisierten Mechanismen werden über die zentrale Zugangsstelle für Bankkontenregister, die von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten mit der zentralen Zugangsstelle zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten Informationen über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf das konkrete Bankkonto beziehende Informationen nach Absatz 3 über ihre nationalen zentralen automatisierten Mechanismen und über die in diesem Absatz genannte zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, verfügbar gemacht werden. Der Zugang zu diesen Informationen wird im Einklang mit den Datenschutzvorschriften gewährt.

    Die anderen Informationen, die die Mitgliedstaaten für die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden gemäß Absatz 4 als wesentlich betrachten, werden nicht über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, zugänglich und durchsuchbar sein.

    (7)Den nationalen zentralen Meldestellen wird sofortiger und ungefilterter Zugang zu den Informationen über Zahlungs- und Bankkonten und Schließfächer in anderen Mitgliedstaaten gewährt, die über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um diesen Absatz umzusetzen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der nationalen zentralen Meldestellen in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

    (8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten, damit die zentralen Meldestellen ihre Befugnis zum Zugriff auf und zur Suche in Informationen ausüben können, die über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen gemäß den Absätzen 5 und 6 miteinander vernetzt, verfügbar sind.

    Artikel 15

    Durchführungsrechtsakte für die Vernetzung von Registern

    (1)Soweit erforderlich wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren zu erlassen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 11 zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

    a)die technische Spezifikation zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für die Speicherung, die Verwendung und den Schutz dieser Daten;

    b)die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über das System der Registervernetzung verfügbar sind, abhängig vom Umfang des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs;

    c)die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen;

    d)die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Systems der Registervernetzung;

    e)die technischen Modalitäten für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

    f)die Zahlungsbedingungen, wenn für den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 12 Absatz 2 zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)Soweit erforderlich wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren zu erlassen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der in Artikel 14 Absatz 5 genannten zentralen Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

    a)die technische Spezifikation für die Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke der zentralen Zugangsstelle für Bankkontenregister;

    b)die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle;

    c)die technischen Spezifikationen für die Festlegung der Datensicherheit, der Datenschutzgarantien, der Nutzung und des Schutzes der Informationen, die über die zentrale Zugangsstelle für Bankkontenregister, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, durchsuchbar und zugänglich sind;

    d)die gemeinsamen Kriterien, nach denen Bankkontoinformationen über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, durchsuchbar sind;

    e)die technischen Einzelheiten für die Bereitstellung der Informationen über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

    f)die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der Dienste, die von der zentralen Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, bereitgestellt werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission bewährte Technologien und bestehende Verfahren. Die Kommission stellt sicher, dass durch die Entwicklung und den Betrieb der zentralen Zugangsstelle keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

    Abschnitt 3

    Immobilienregister

    Artikel 16

    Immobilienregister

    (1)Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Immobilien sind, unter anderem über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen. Die zuständigen Behörden haben ferner Zugang zu Informationen, die die Ermittlung und Analyse von Immobiliengeschäften ermöglichen, einschließlich ihres wirtschaftlichen Werts und Einzelheiten zu den an diesen Transaktionen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, auch gegebenenfalls zu der Frage, ob die natürliche oder juristische Person im Auftrag einer Rechtsgestaltung Immobilien besitzt, veräußert oder erwirbt.

    Den zentralen Meldestellen wird direkter und sofortiger Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gewährt.

    (2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] die Liste der zuständigen Behörden, denen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Registern oder Systemen gewährt wurde, und die Art der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn Änderungen an der Liste der zuständigen Behörden oder am Umfang des Zugangs zu den erteilten Informationen vorgenommen werden. Die Kommission stellt diese Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen, den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    KAPITEL III

    Zentrale Meldestellen

    Artikel 17

    Einrichtung zentraler Meldestellen

    (1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

    (2)Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen verdächtiger Transaktionen und anderer in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Informationen zuständig ist, die von Verpflichteten im Einklang mit Artikel 50 oder von Verpflichteten im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] sowie von den Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelt werden.

    (3)Der zentralen Meldestelle obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen an andere zuständige Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.

    Die Aufgaben der zentralen Meldestelle in Bezug auf Finanzanalysen umfassen

    a)die operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen oder auf geeigneten ausgewählten Informationen, je nach Art und Umfang der empfangenen Informationen und der voraussichtlichen Verwendung der Informationen nach ihrer Weitergabe;

    b)die strategische Analyse von Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Die AMLA gibt bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu Art, Merkmalen und Zielen der operativen und der strategischen Analyse heraus.

    (4)Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und weitergegeben werden. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie.

    Ist eine zentrale Meldestelle Teil der bestehenden Struktur einer anderen Behörde, so werden die Kernaufgaben der zentralen Meldestelle unabhängig und operativ getrennt von den anderen Aufgaben dieser Behörde wahrgenommen.

    (5)Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen. Ihr Personal muss in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sein und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen verfügen.

    (7)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 45 Vorkehrungen für den Informationsaustausch zu treffen oder beim Informationsaustausch unabhängig mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten.

    Artikel 18

    Zugang zu Informationen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen über Folgendes verfügen:

    a)sofortigen und – ausgenommen in Bezug auf Ziffer ii – direkten Zugang zu mindestens den folgenden Finanzinformationen:

    i) Informationen, die in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen im Einklang mit Artikel 14 enthalten sind;

    ii) Informationen über den elektronischen Zahlungsverkehr;

    iii) Informationen von Verpflichteten;

    iv) Informationen über Hypotheken und Darlehen;

    v) Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind;

    vi) Informationen zu Sicherheiten;

    b)sofortigen und – ausgenommen in Bezug auf Ziffer xiv – direkten Zugang zu mindestens den folgenden Verwaltungsinformationen:

    i) Finanzdaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden;

    ii) nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster;

    ii) nationale Staatsbürgerschafts- und Melderegister natürlicher Personen;

    iv) nationale Register für Reisepässe und Visa;

    v) Datenbanken für grenzüberschreitende Reisen;

    vi) Handelsdatenbanken, einschließlich Handels- und Unternehmensregister und PEP-Datenbanken;

    vii) nationale Register für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge;

    viii) nationale Sozialversicherungsregister;

    ix) Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers;

    x) nationale Waffenregister;

    xi) nationale Register wirtschaftlicher Eigentümer;

    xii) Daten, die durch die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer im Einklang mit Artikel 10 Absatz 11 verfügbar sind;

    xiii) Register gemeinnütziger Organisationen;

    xiv) bei nationalen Finanzaufsehern und Regulierungsbehörden vorhandene Informationen im Einklang mit Artikel 45 und Artikel 50 Absatz 2;

    xv) Datenbanken zur Speicherung von Daten über den CO2-Emissionshandel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission 48 .

    xvi) Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen;

    xvii) nationale Migrations- und Einwanderungsregister;

    xviii) bei Handelsgerichten vorhandene Informationen;

    xix) Informationen, die in Insolvenzdatenbanken und bei Insolvenzverwaltern vorhanden sind;

    c)direkten oder indirekten Zugriff auf folgende Strafverfolgungsinformationen:

    i) alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder

    ii) alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen.

    Die unter Buchstabe c genannten Informationen können Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen umfassen.

    (2)Werden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen nicht in Datenbanken oder Registern gespeichert, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen diese Informationen auf anderem Wege erhalten können.

    (3)In Fällen, in denen die zentralen Meldestellen indirekten Zugang zu Informationen erhalten, werden Ersuchen zeitnah von der ersuchten Behörde beantwortet.

    (4)Jede zentrale Meldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen anfordern, einholen und nutzen, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 17 Absatz 3 wahrzunehmen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] erstattet wurde. Die Verpflichteten sind nicht verpflichtet, Informationsersuchen nach diesem Absatz nachzukommen, wenn sie Informationen betreffen, die in den in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Fällen erlangt wurden.

    Artikel 19

    Antworten auf Informationsersuchen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen begründete Informationsersuchen anderer zuständiger Behörden ihres jeweiligen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden, die für die Ermittlung oder Strafverfolgung zuständig sind, zeitnah beantworten, sofern solche Informationsersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen oder wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihren Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen kann. Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.

    Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Informationsersuchen nachzukommen.

    (2)Die zuständigen Behörden geben der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Nutzung der im Einklang mit diesem Artikel übermittelten Informationen. Diese Rückmeldung erfolgt so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch mindestens alljährlich, sodass die zentrale Meldestelle über die Maßnahmen informiert ist, die die zuständigen Behörden auf der Grundlage der von der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen ergriffen haben, und damit es der zentralen Meldestelle ermöglicht wird, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit operativen Analysen auszuführen.

    Artikel 20

    Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion und Aussetzung eines Kontos

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion auszusetzen oder zu versagen. Eine solche Aussetzung wird dem Verpflichteten innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Verdachtsmeldung auferlegt, um die Transaktion zu analysieren, dem Verdacht nachzugehen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Transaktion für einen Zeitraum von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Tag, an dem dem Verpflichteten eine solche Aussetzung auferlegt wird, ausgesetzt wird.

    Die zentrale Meldestelle ist befugt, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats für die Zeiträume und unter den Bedingungen, die im Recht ihres eigenen Mitgliedstaats festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar eine solche Aussetzung aufzuerlegen.

    (2)Besteht der Verdacht, dass mehrere über ein Bank- oder Zahlungskonto getätigte Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung des Bank- oder Zahlungskontos auszusetzen, damit die über das Konto getätigten Transaktionen analysiert werden, dem Verdacht nachgegangen wird und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

    Eine solche Aussetzung wird dem Verpflichteten innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Verdachtsmeldung auferlegt und unverzüglich der zuständigen Justizbehörde mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzung dieses Bank- oder Zahlungskontos für einen Zeitraum von höchstens 5 Tagen ab dem Tag, an dem die Aussetzung auferlegt wird, ausgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Verlängerung einer solchen Aussetzung von der zuständigen Justizbehörde genehmigt wird.

    (3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Bank- oder Zahlungskonto betroffen ist, konkret die Möglichkeit erhält, die Aussetzung vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten.

    (4)Die zentralen Meldestellen sind befugt, Aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats unter den Bedingungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar aufzuerlegen.

    Artikel 21

    Rückmeldung zentraler Meldestellen

    (1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegt. Der Bericht enthält Statistiken zu Folgendem:

    a)Verdachtsmeldungen von Verpflichteten;

    b)Offenlegungen durch Aufseher und Register wirtschaftlicher Eigentümer;

    c)Weitergabe an zuständige Behörden;

    d)Ersuchen, die an andere zentrale Meldestellen gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;

    e)von den Zollbehörden übermittelte Daten zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers.

    Der Bericht nach Unterabsatz 1 enthält auch Informationen zu den Trends und Typologien, die in den an andere zuständige Behörden übermittelten Dossiers ermittelt wurden.

    Die zentralen Meldestellen leiten den Bericht an die Verpflichteten weiter. Der Bericht wird innerhalb von vier Monaten nach seiner Weitergabe veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile des Berichts, die vertrauliche Informationen enthalten. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den Meldungen über Verdachtsfälle in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geben. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen.

    Die zentrale Meldestelle übermittelt solche Rückmeldungen dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen von Verpflichteten mindestens einmal jährlich und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.

    Derartige Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 31 zu ermöglichen.

    Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehörden zeitnah Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelten Informationen geben.

    Artikel 22

    Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus untereinander und mit den entsprechenden Stellen in Drittländern so umfassend wie möglich zusammenarbeiten.

    Artikel 23

    Geschützte Kommunikationskanäle

    (1)Es wird ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten eingerichtet („FIU.net“). Das System gewährleistet die sichere Kommunikation und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen zu ermöglichen, die die Feststellung der Echtheit gestatten. Das System kann auch für die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen in Drittländern sowie mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union genutzt werden. FIU.net wird von der AMLA verwaltet.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Informationsaustausch gemäß Artikel 24 über FIU.net erfolgt. Im Falle eines technischen Ausfalls von FIU.net sind die Informationen auf einem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet.

    Auch der Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und den entsprechenden Stellen in Drittländern erfolgt über geschützte Kommunikationskanäle.

    (3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben nachzukommen.

    Artikel 24

    Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen könnten, nicht feststeht.

    In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben.

    Erhält eine zentrale Meldestelle eine Meldung nach Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final], die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, so leitet sie die Meldung oder alle daraus hervorgegangenen einschlägigen Informationen unverzüglich an die zentrale Meldestelle dieses Mitgliedstaats weiter.

    (2)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format spezifiziert, das für den Informationsaustausch nach Absatz 1 zu verwenden ist.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 42 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu erlassen.

    (4)Die AMLA gibt bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu den relevanten Faktoren heraus, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob eine Meldung nach Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] einen anderen Mitgliedstaat betrifft, welche Verfahren bei der Übermittlung und Entgegennahme dieser Meldung angewendet werden müssen und welche Folgemaßnahmen zu ergreifen sind.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Informationsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 an sie gerichtet hat, dazu verpflichtet ist, alle ihr normalerweise im Inland zu Gebote stehenden Befugnisse zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen zu nutzen.

    Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verpflichteten einholen möchte, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats tätig ist, so ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle holt Informationen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] ein und übermittelt die Antworten umgehend.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die gemäß Absatz 1 um die Bereitstellung von Informationen ersucht wird, so rasch wie möglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang des Ersuchens, auf das Ersuchen antwortet. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf höchstens 14 Kalendertage verlängert werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen einzuholen, um die ersucht wird, so teilt sie dies der ersuchenden zentralen Meldestelle mit.

    (7)Wird eine zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 ersucht, Informationen bereitzustellen, die entweder in einer Datenbank oder einem Register gespeichert sind, auf die die ersuchte zentrale Meldestelle direkt zugreifen kann, oder die sich bereits in ihrem Besitz befinden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen und abweichend von Absatz 6 die ersuchte zentrale Meldestelle diese Informationen spätestens 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens bereitstellt.

    Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, innerhalb von 24 Stunden Auskunft zu geben, oder kann sie nicht direkt auf die Informationen zugreifen, so legt sie eine Begründung vor. Würde die Bereitstellung der angeforderten Informationen innerhalb von 24 Stunden eine unverhältnismäßige Belastung für die ersuchte zentrale Meldestelle darstellen, kann sie die Bereitstellung der Informationen aufschieben. In diesem Fall setzt die ersuchte zentrale Meldestelle die ersuchende zentrale Meldestelle unverzüglich von diesem Aufschub in Kenntnis und übermittelt die angeforderten Informationen so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen.

    (8)Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] über die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmefälle. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.

    Artikel 25

    Gemeinsame Analysen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 richten die zuständigen zentralen Meldestellen mit Unterstützung der AMLA im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, ein Team für gemeinsame Analysen ein, um operative Analysen verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durchzuführen, wobei eine oder mehrere beteiligte zentrale Meldestellen das Team zu bilden.

    (3)Ein Team für gemeinsame Analysen kann eingesetzt werden, wenn

    a)im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen;

    b)eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein koordiniertes, abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfordern.

    Jede der betroffenen zentralen Meldestellen kann um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das dem Team für gemeinsame Analysen zugewiesene Mitglied ihrer zentralen Meldestelle in der Lage ist, dem Team im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Zwecke der vom Team durchgeführten Analysen die Informationen bereitzustellen, die seiner zentralen Meldestelle zu Verfügung stehen.

    (5)Benötigt das Team für gemeinsame Analysen die Unterstützung einer anderen zentralen Meldestelle, die nicht Teil des Teams ist, so kann es diese andere zentrale Meldestelle ersuchen,

    a)dem Team für gemeinsame Analysen beizutreten;

    b)dem Team für gemeinsame Analysen Finanzmeldungen und Finanzinformationen zu übermitteln.

    Artikel 26

    Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen

    Gemäß den Artikeln 22 und 24 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 22 und 24 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

    Artikel 27

    Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 22 und 24 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass für jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung und für jegliche Nutzung dieser Informationen für über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehende Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.

    (2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer AML/CFT-Bestimmungen fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

    Artikel 28

    Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen

    Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Weitergabe und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 24, 26 und 27 führen.

    KAPITEL IV

    BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNG

    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 29

    Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verpflichteten einer angemessenen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten Aufseher, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch die Verpflichteten wirksam überwachen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sowie die Einhaltung der Anforderung zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen sicherstellen.

    (2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen verfügen, sodass sie ihren in Absatz 4 genannten Aufgaben nachkommen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet.

    (3)Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet.

    (4)Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufseher folgende Aufgaben wahrnehmen:

    a)Weitergabe relevanter Informationen an Verpflichtete gemäß Artikel 30;

    b)Entscheidung in Fällen, in denen klar ist, welche besonderen Risiken in einem Sektor bestehen und diese Risiken verstanden werden und von einzelnen dokumentierten Risikobewertungen nach Artikel 8 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] abgesehen werden kann;

    c)Überprüfung der Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren von Verpflichteten gemäß Kapitel II der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und Überprüfung der Eignung der personellen Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der genannten Verordnung vorgesehen sind;

    d)regelmäßige Bewertung und Überwachung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind;

    e)Überprüfung, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen einhalten;

    f)Durchführung aller vor Ort und andernorts erforderlichen Ermittlungen sowie aller erforderlichen themenbezogenen Ermittlungen und aller sonstigen Untersuchungen, Bewertungen und Analysen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Verpflichteten die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final], die Anforderung zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen und alle gemäß Artikel 41 ergriffenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen erfüllen;

    g)Ergreifung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen, um gegen etwaige Verstöße der Verpflichteten gegen die geltenden Anforderungen vorzugehen, die bei der aufsichtlichen Bewertung festgestellt wurden, und Weiterverfolgung der Umsetzung solcher Maßnahmen.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher über angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 4 verfügen, einschließlich der Befugnis,

    a)alle Informationen von Verpflichteten zu verlangen, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und für die Durchführung von Kontrollen relevant sind, auch von Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern, an die der Verpflichtete einen Teil seiner Aufgaben ausgelagert hat, um den Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] nachzukommen;

    b)im Falle von Verstößen geeignete und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, unter anderem durch die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher und die für Glücksspielanbieter zuständigen Aufseher zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Befugnissen über weitere Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, die Geschäftsräume des Verpflichteten ohne vorherige Ankündigung zu prüfen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit der Kontrolle dies erfordern, und dass sie über alle erforderlichen Mittel verfügen, um solche Untersuchungen durchzuführen.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 müssen die Aufseher zumindest in der Lage sein,

    a)die Bücher und Aufzeichnungen des Verpflichteten zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;

    b)Zugang zu jeglicher Software, zu allen Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen zu erhalten, die vom Verpflichteten verwendet werden;

    c)schriftliche oder mündliche Erklärungen von allen für die internen Strategien und Kontrollen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern sowie von Vertretern oder Mitarbeitern von Stellen einzuholen, an die der Verpflichtete Aufgaben nach Artikel 40 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] ausgelagert hat, und jede andere Person zu befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

    Artikel 30

    Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereitstellen.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

    a)die von der Kommission nach Artikel 7 erstellte supranationale Risikobewertung und alle einschlägigen Empfehlungen der Kommission auf der Grundlage jenes Artikels;

    b)nationale oder sektorale Risikobewertungen nach Artikel 8;

    c)einschlägige Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die die AMLA im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] herausgegeben hat;

    d)Informationen über Drittländer gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final];

    e)alle von der AMLA und anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards erstellte Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung von Transaktionen oder Tätigkeiten erleichtern könnten, bei denen das Risiko besteht, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor in Verbindung stehen, sowie Informationen zu den Verpflichtungen der Verpflichteten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten unverzüglich Informationen über die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen benannten Personen oder Unternehmen bereitstellen.

    Artikel 31

    Risikobasierte Aufsicht

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie

    a) ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben;

    b) alle relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit den Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten bewerten und

    c) sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Ermittlungen vor Ort und andernorts sowie der themenbezogenen Ermittlungen am Risikoprofil der Verpflichteten und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren. Zu diesem Zweck erstellen die Aufseher jährliche Aufsichtsprogramme.

    (2)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Benchmarks und eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken sowie die Häufigkeit, mit der diese Risikoprofile überprüft wird, festgelegt. Was die Häufigkeit anbelangt, werden alle wichtigen Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten sowie Art und Umfang des Geschäfts berücksichtigt.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

    (4)Die AMLA gibt bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] an die Aufseher gerichtete Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und zu den Schritten heraus, die bei der Beaufsichtigung auf risikoorientierter Basis zu ergreifen sind.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die einem solchen Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung der Strategien, internen Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der von den Aufsehern gemäß diesem Artikel durchgeführten Risikobewertungen der zentralen Meldestelle in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 32

    Offenlegung gegenüber zentralen Meldestellen

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher die zentrale Meldestelle unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie im Zuge von Kontrollen von Verpflichteten oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, die befugt sind, die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

    Artikel 33

    Beaufsichtigung von Verpflichteten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit tätig sind

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch – innerhalb der Befugnisse des ersuchten Aufsehers – die Durchführung von Untersuchungen im Namen des ersuchenden Aufsehers und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen umfassen.

    (2)Ergänzend zu Artikel 5 teilen Verpflichtete, die erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs eine Tätigkeit ausüben möchten, den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats mit, welche Tätigkeiten sie ausüben möchten. Eine solche Mitteilung ist auch erforderlich, wenn die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch Vertreter des Verpflichteten erfolgt.

    (3)Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 2 genannte Mitteilung binnen eines Monats nach deren Eingang.

    (4)In den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 5 genannten Fällen arbeiten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats zusammen und leisten Amtshilfe, um sicherzustellen, dass der Verpflichtete die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final einfügen] und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] erfüllt und geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden, um gegen Verstöße vorzugehen.

    In den in Artikel 5 genannten Fällen ist es den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats gestattet, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um schwerwiegende Mängel zu beheben, die sofortige Abhilfemaßnahmen erfordern. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann.

    (5)Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang den Artikeln 5 und 10 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

    Artikel 34

    Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht

    (1)Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese ihre Aufsichtsfunktionen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] ausübt.

    (2)Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] ausübt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten Niederlassungen beaufsichtigen.

    (3)Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen AML/CFT-Aufsichtskollegien im Einklang mit Artikel 36 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufseher alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter

    a)Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;

    b)interne Kontrollen, Strategien und Verfahren innerhalb der Gruppe;

    c)ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;

    d)von Finanzaufsehern gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels ergriffene verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen.

    Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Finanzaufseher in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben.

    (4)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die jeweiligen Pflichten der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

    (5)Die Finanzaufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen

    a)ein Finanzaufseher die in Absatz 3 genannten Informationen nicht übermittelt hat;

    b)ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.

    Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch die Artikel 5 und 10 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Beaufsichtigung von Gruppen von Verpflichteten Anwendung finden, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete, bei denen es sich nicht um Kredit- und Finanzinstitute handelt und die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsehern erleichtert werden.

    Artikel 35

    Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern

    Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 13 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] erforderlichen Strategien, Kontrollen und Verfahren nach dem Recht eines Drittlands nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 13 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] notwendigen Strategien, Kontrollen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

    Abschnitt 2

    Spezifische Bestimmungen für den Finanzsektor

    Artikel 36

    AML/CFT-Aufsichtskollegien

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in folgenden Situationen spezielle AML/CFT-Aufsichtskollegien eingerichtet werden:

    a)wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;

    b)wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher Folgendes ermitteln:

    a)alle grenzüberschreitend tätigen Kredit- und Finanzinstitute, die in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind;

    b)alle von diesen Instituten in anderen Rechtsräumen eingerichteten Niederlassungen;

    c)in ihrem Hoheitsgebiet von Kredit- und Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.

    (3)Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von AML/CFT-Aufsichtskollegien gestatten, wenn ein in der Union niedergelassenes Kredit- oder Finanzinstitut Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Finanzaufseher können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Finanzaufseher legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.

    (4)Diese Kollegien können für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf das Institut eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich bei der Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final], die in den Niederlassungen festgestellt werden, die das Institut im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers errichtet hat.

    (5)Die AMLA nimmt an den Sitzungen der AML/CFT-Aufsichtskollegien teil und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final].

    (6)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der AML/CFT-Aufsichtskollegien, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien festgelegt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

    Artikel 37

    Zusammenarbeit mit Finanzaufsehern in Drittländern

    (1)Die Mitgliedstaaten können den Finanzaufsehern gestatten, mit den entsprechenden Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen zu schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen stehen im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Datenübermittlung und werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nur dann geschlossen, wenn gewährleistet ist, dass die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den Anforderungen nach Artikel 50 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die im Einklang mit diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden verwendet.

    Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Finanzaufsehers, der diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, weitergegeben werden.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 kann die AMLA diese Unterstützung gewähren, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandsbehörde geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher die AMLA über jede gemäß diesem Artikel unterzeichnete Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung in Kenntnis setzen.

    Abschnitt 3

    Besondere Bestimmungen für Selbstverwaltungseinrichtungen

    Artikel 38

    Überwachung von Selbstverwaltungseinrichtungen

    (1)Beschließen die Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Selbstverwaltungseinrichtungen die Beaufsichtigung der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Unternehmen zu gestatten, so stellen sie sicher, dass die Tätigkeiten dieser Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Überwachung durch eine Behörde unterliegen.

    (2)Die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist für Folgendes zuständig:

    a)Überprüfung, ob eine Selbstverwaltungseinrichtung, die die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt oder dies beabsichtigt, den Anforderungen nach Absatz 3 des genannten Artikels genügt;

    b)Herausgabe von Leitlinien für die Wahrnehmung der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Aufgaben;

    c)Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels nach höchsten Standards erfüllen;

    d)Überprüfung der von Selbstverwaltungseinrichtungen gewährten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer einzelnen aufgezeichneten Risikobewertung gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde mindestens befugt ist,

    a)alle Informationen zu verlangen, die in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen relevant sind, mit Ausnahme in Bezug auf alle Informationen, die von den Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] eingeholt werden, wenn sie die Rechtslage für ihren Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt; dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren eingeholt werden;

    b)einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um bei einer Nichterfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 1 oder der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Absatz 6 des genannten Artikels Abhilfe zu schaffen oder um solche Versäumnisse zu verhindern. Erteilt die Behörde solche Weisungen, so berücksichtigt sie dabei alle einschlägigen Leitlinien, die sie zur Verfügung gestellt hat oder von der AMLA bereitgestellt wurden.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, die zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah, direkt oder über die zentrale Meldestelle über alle Verstöße in Kenntnis setzt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdeckt und die Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen sind.

    (5)Die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, veröffentlicht einen Jahresbericht, der folgende Informationen enthält:

    a)Anzahl und Art der von jeder Selbstverwaltungseinrichtung festgestellten Verstöße und die gegen Verpflichtete verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen;

    b)die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die der zentralen Meldestelle von den der Aufsicht der einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen unterliegenden Unternehmen gemeldet wurden, unabhängig davon, ob sie der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] direkt oder von den einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt wurden;

    c)die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen, die nach Artikel 40 von den einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen ergriffen wurden, um zu überwachen, ob die Verpflichteten die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] erfüllen, auf die in Artikel 40 Absatz 1 Bezug genommen wird;

    d)die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen, die von der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, nach diesem Artikel ergriffen wurden, und die Anzahl der Weisungen, die den Selbstverwaltungseinrichtungen erteilt wurden.

    Dieser Bericht wird auf der Website der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, veröffentlicht und der Kommission und der AMLA übermittelt.

    Abschnitt 4

    Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen

    Artikel 39

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.

    (2)Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseher solche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen diese Richtlinie verhängen können, und gewährleisten, dass sie angewandt werden. Jede sich daraus ergebende nach diesem Abschnitt verhängte Sanktion oder Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.

    (4)Die Aufseher üben ihre Befugnisse zum Verhängen verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:

    a)direkt;

    b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

    c)in eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden;

    d)durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der AMLA bis zum [3 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] die Informationen über die Regelungen für die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Maßnahmen gemäß diesem Absatz mit, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob bestimmte Sanktionen oder Maßnahmen den Rückgriff auf ein bestimmtes Verfahren erfordern.

    (5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:

    a)die Schwere und Dauer des Verstoßes;

    b)der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

    c)die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte;

    d)die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

    e)die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

    f)die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

    g)frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

    (6)Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen.

    (7)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden Indikatoren für die Einstufung der Schwere der Verstöße sowie Kriterien präzisiert, die bei der Festlegung der Höhe der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder der Ergreifung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

    Artikel 40

    Verwaltungsrechtliche Sanktionen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Anforderungen der folgenden Bestimmungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen Verpflichtete verhängt werden:

    a)Kapitel III (Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden);

    b)Kapitel V (Meldepflichten);

    c)Artikel 56 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen);

    d)Kapitel II Abschnitt 1 (interne Kontrollen).

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die maximalen finanziellen Sanktionen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder von mindestens 1 000 000 EUR vorgesehen sind.

    (3)Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, auch folgende Sanktionen zur Anwendung kommen können:

    a)im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens 10 000 000 EUR oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss; wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 49 aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;

    b)bei natürlichen Personen maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen].

    (4)Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen zu verhängen, die über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge hinausgehen.

    Artikel 41

    Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen als Sanktionen

    (1)Stellen die Aufseher Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] fest, die nicht als schwerwiegend genug gelten, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden, so können sie beschließen, dem Verpflichteten verwaltungsrechtliche Maßnahmen aufzuerlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher zu mindestens Folgendem in der Lage sind:

    a)Abgabe von Empfehlungen;

    b)Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;

    c)öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

    d)Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

    e)bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;

    f)Verhängung eines vorübergehenden Verbots für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

    (2)Aufseher, die die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen verhängen, müssen in der Lage sein, Folgendes zu verlangen:

    a)alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ad hoc oder regelmäßig vorgelegt, einschließlich der Unterlagen, mit denen das Verfahren zur Durchführung der beantragten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen begründet wird;

    b)die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien werden verstärkt;

    c)der Verpflichtete wendet eine spezifische Strategie oder Anforderungen in Bezug auf einzelne Klienten, Geschäfte oder Tätigkeiten mit hohen Risiken an;

    d)es werden Maßnahmen umgesetzt, um die mit den Tätigkeiten und Produkten des Verpflichteten verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern.

    (3)Für die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wird eine verbindliche Frist für deren wirksame Umsetzung gesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die wirksame Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den Verpflichteten verfolgen und bewerten.

    (4)Die Mitgliedstaaten können Aufsehern die Befugnis erteilen, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen.

    Artikel 42

    Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] verhängt wird und gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können, von den Aufsehern unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht werden. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

    Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Veröffentlichung der Identität der in Unterabsatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt:

    a)sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;

    b)sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Veröffentlichung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.;

    c)sie sehen davon ab, die Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:

    i) die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet,

    ii) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    (2)Gestatten die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt gemacht.

    (3)Die Aufseher stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen und längstens fünf Jahre erforderlich ist.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

    a)Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

    b)Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

    c)Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz 4 genannten Personen das Begehen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 40 Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

    Artikel 43

    Schutz von Hinweisgebern

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen einrichten, um die Meldung potenzieller und tatsächlicher Verstöße gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] zu fördern.

    Zu diesem Zweck stellen sie einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für Meldungen im Sinne von Unterabsatz 1 zur Verfügung. Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur der Aufsichtsbehörde oder – sofern zutreffend – der Selbstverwaltungseinrichtung bekannt ist.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

    a)spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und für Folgemaßnahmen;

    b)einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;

    c)einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;

    d)den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

    e)klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.

    (3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihre Rechte gemäß diesem Absatz zu schützen.

    Artikel 44

    Austausch von Informationen über Sanktionen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseher und gegebenenfalls die nationale Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen überwacht, die AMLA über alle gemäß diesem Abschnitt verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, unterrichten. Diese Informationen werden auch anderen Aufsehern übermittelt, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme ein Unternehmen betrifft, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.

    (2)Die AMLA unterhält auf ihrer Website Links zu den Veröffentlichungen jedes Aufsehers in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 42 verhängt wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.

    KAPITEL V

    ZUSAMMENARBEIT

    Abschnitt 1

    AML/CFT-Zusammenarbeit

    Artikel 45

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere zuständige Behörden sowie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung ermöglichen.

    (2)In Bezug auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die die zuständigen Behörden nach Kapitel IV der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und Kapitel II Abschnitt I dieser Richtlinie erhalten haben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese Informationen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Drittländer zeitnah und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    (3)Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

    a)das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

    b)das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder einem gesetzlich festgelegten Berufsgeheimnis gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] unterliegen;

    c)in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung, eine Ermittlung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Untersuchung, die Ermittlung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

    d)Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.

    Artikel 46

    Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden

    (1)Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und der AMLA Folgendes:

    a)die Liste der Aufseher, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch die Verpflichteten zu überwachen, sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie überwacht, und ihre Kontaktdaten;

    b)die Kontaktdaten ihrer zentralen Meldestelle;

    c)die Liste der anderen zuständigen nationalen Behörden.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kontaktdaten bereitgestellt:

    a)Name und Rolle der Kontaktperson;

    b)berufliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktperson.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Kommission und der AMLA gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen aktualisiert werden, sobald eine Änderung erfolgt.

    (4)Die AMLA veröffentlicht ein Register der in Absatz 1 genannten Behörden auf ihrer Website und erleichtert den Austausch von Informationen gemäß Absatz 2 zwischen den zuständigen Behörden. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Behörden fungieren innerhalb ihrer Befugnisse als Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden. Die zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden fungieren außerdem als Kontaktstellen für die AMLA.

    Artikel 47

    Zusammenarbeit mit der AMLA

    Die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden arbeiten mit der AMLA zusammen und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihren Pflichten gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] nachkommen zu können.

    Abschnitt 2

    Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Austausch vertraulicher Informationen

    Artikel 48

    Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kreditinstituten

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch berühren keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich der Finanzaufseher oder die Behörde befindet, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten betraut ist, und berühren nicht die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 50 Absatz 1.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen AML/CFT-Kontrollsystem eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wesentlich erhöhen, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde oder Stelle, die das Kreditinstitut im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt, darunter die EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 50 tätig wird, in Kenntnis setzen.

    Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, Kontakt aufzunehmen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden gehalten.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, die dokumentierten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden gemäß Artikel 17 Absatz 2 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigen, die Behörde informieren, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch dieses Institut sicherzustellen.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenarbeiten. Die Finanzaufseher unterrichten diese Behörden über das Ergebnis der gemäß Kapitel III der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] angewandten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden und über jegliche von der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 20 ausgesetzten Konten.

    (5)Die Finanzaufseher und zentralen Meldestellen erstatten der AMLA jährlich Bericht über ihre Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß diesem Artikel.

    (6)Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] nach Konsultation mit der EBA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.

    Artikel 49

    Zusammenarbeit in Bezug auf Abschlussprüfer

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Abschlussprüfer zuständigen Aufseher und gegebenenfalls die Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Kapitel IV dieser Richtlinie überwachen, sowie ihre zentrale Meldestelle und die für die Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 51 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

    Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer in Unterabsatz 1 genannter Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

    (2)Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

    Artikel 50

    Austausch von Kredit- und Finanzinstitute betreffenden Informationen zwischen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Stellen

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Finanzaufseher und Abschlussprüfer tätig sind oder waren, sowie die von den Finanzaufsehern beauftragten Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

    Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erfassten Fälle sowie Informationen, die der zentralen Meldestelle nach Artikel 32 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.

    (2)Absatz 1 steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:

    a)Finanzaufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] tätig wird;

    b)Finanzaufsehern und zentralen Meldestellen;

    c)Finanzaufsehern und für Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.

    (3)Eine Behörde, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich

    a)in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Gesetzgebungsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen;

    b)im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren;

    c)im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

    Artikel 51

    Informationsaustausch zwischen Aufsehern sowie mit anderen Behörden

    (1)Ausgenommen in Fällen, die unter Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] fallen, gestatten die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen

    a)Aufsehern und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie überwachen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden;

    b)Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet;

    c)Aufsehern, die für Abschlussprüfer zuständig sind, und gegebenenfalls Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie beaufsichtigen, und Behörden, die für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuständig sind, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten.

    Die in Artikel 50 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen einem solchen Informationsaustausch nicht entgegen.

    Vertrauliche Informationen, die im Einklang mit diesem Absatz ausgetauscht werden, dürfen nur zur Wahrnehmung der Pflichten der betreffenden Behörden und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Ausübung dieser Funktionen beziehen, verwendet werden. Für die übermittelten Informationen gelten in jedem Fall Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 50 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

    (2)Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber anderen nationalen Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten. Die in Artikel 50 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen einer solchen Offenlegung von Informationen nicht entgegen.

    Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen allerdings nur der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 50 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

    (3)Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:

    a)Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Aufsehern oder Behörden, die für die Rechtsvorschriften über eine solche Beaufsichtigung zuständig sind;

    b)die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich;

    c)Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach nationalem Recht, die den Anforderungen nach Absatz 1 mindestens gleichwertig sind;

    d)Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen offengelegt hat, und nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, offengelegt werden.

    Abschnitt 3

    Leitlinien für die Zusammenarbeit

    Artikel 52

    Leitlinien für die AML/CFT-Zusammenarbeit

    Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] in Zusammenarbeit mit der EZB, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien zu Folgendem heraus:

    a)Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Abschnitt 1 dieses Kapitels und mit den in Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Behörden und den Behörden, die für die in Kapitel II Abschnitt 1 dieser Richtlinie genannten Register zuständig sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;

    b)Verfahren, die von den Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, anzuwenden sind, damit sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach den jeweiligen einschlägigen Rechtsakten der Union der Problematik der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen.

    KAPITEL VI

    DATENSCHUTZ

    Artikel 53

    Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten

    (1)Soweit dies für die Zwecke dieser Richtlinie unbedingt erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10 jener Verordnung verarbeiten, sofern geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person und folgende zusätzliche Garantien gegeben sind:

    a)die Verarbeitung solcher Daten wird nur im Einzelfall durchgeführt und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten;

    b)das Personal der zuständigen Behörden arbeitet in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard, genügt in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben und ist entsprechend qualifiziert;

    c)es werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Garantien gelten auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 11 der genannten Verordnung durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 54

    Ausschuss

    (1)Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der durch Artikel 28 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 55

    Übergangsverwaltung von FIU.net

    Die Kommission überträgt der AMLA die Verwaltung von FIU.net bis spätestens [3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

    Bis diese Übertragung abgeschlossen ist, leistet die Kommission die für den Betrieb von FIU.net und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union erforderliche Unterstützung. Zu diesem Zweck beruft die Kommission regelmäßig Sitzungen der EU-Plattform der zentralen Meldestellen ein, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, damit die Funktionsweise von FIU.net überwacht wird.

    Artikel 56

    Überprüfung

    Bis zum [5 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

    Artikel 57

    Aufhebung

    Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird mit Wirkung vom [Datum der Umsetzung] aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Richtlinie und die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang.

    Artikel 58

    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens [Bitte Datum einfügen - 3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 59

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 60

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Europol, „From suspicion to action: Converting financial intelligence into greater operational impact“, 2017.
    (2)    Mitteilung der Kommission über Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (COM/2019/360 final), Bericht der Kommission über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU (COM/2019/373 final), Bericht über die Bewertung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) (COM/2019/371 final); Bericht über die supranationale Risikobewertung (COM/2019/370 final).
    (3)    COM(2020) 605 final.
    (4)    Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C/2020/2800), ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 21.
    (5)    COM/2021/420 final.
    (6)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
    (7)    COM/2021/421 final.
    (8)    COM/2021/422 final.
    (9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen (2020/2686 (RSP)), P9_TA(2020)0204.
    (10)    Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 12608/20.
    (11)    Alle Verweise auf die „derzeitigen Rechtsvorschriften der EU über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ sind als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen.
    (12)    Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).
    (13)    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche.
    (14)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
    (15)    Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates.
    (16)    Richtlinien (EU) 2015/2366, 2014/92 bzw. 2009/110.
    (17)    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
    (18)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Bericht über die Folgenabschätzung zum Paket von Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Strafverfolgung, einschließlich:
    (19)    Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und Verordnung über interne Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Verordnung (EU) 2018/1725).
    (20)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
    (21)    ABl. C … vom …, S. ….
    (22)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
    (23)    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
    (24)    Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).
    (25)    Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).
    (26)    Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).
    (27)    Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).
    (28)    Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).
    (29)    Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
    (30)    Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
    (31)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (32)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
    (33)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
    (34)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
    (35)    Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
    (36)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
    (37)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    (38)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
    (39)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (40)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
    (41)    ABl. C … vom …, S. ….
    (42)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (43)    Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).
    (44)    Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
    (45)    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
    (46)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
    (47)    Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
    (48)    Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
    (49)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (50)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
    (51)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
    (52)    Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77);
    Top

    Brüssel, den 20.7.2021

    COM(2021) 423 final

    ANHANG

    des Vorschlags für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849








    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie (EU) 2015/849

    Diese Richtlinie

    Verordnung (EU) XXXX/XX [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung]

    Artikel 1 Absatz 1

    -

    -

    Artikel 1 Absatz 2

    -

    -

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 2 Nummer 2

    Artikel 1 Absatz 6

    Artikel 2 Nummern 1 und 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 4

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 6

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 7

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 2 Absatz 8

    Artikel 6

    Artikel 2 Absatz 9

    Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6

    Artikel 3 Nummer 1

    Artikel 2 Nummer 5

    Artikel 3 Nummer 2

    Artikel 2 Nummer 6

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 2 Nummer 4

    Artikel 3 Nummer 4

    Artikel 2 Nummer 3

    Artikel 3 Nummer 5

    Artikel 2 Nummer 35

    Artikel 3 Nummer 6

    Artikel 2 Nummer 22

    Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a

    Artikel 42 Absatz 1

    Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b

    Artikel 43

    Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe c

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 3 Nummer 7

    Artikel 2 Nummer 7

    Artikel 3 Nummer 8

    Artikel 2 Nummer 19

    Artikel 3 Nummer 9

    Artikel 2 Nummer 25

    Artikel 3 Nummer 10

    Artikel 2 Nummer 26

    Artikel 3 Nummer 11

    Artikel 2 Nummer 27

    Artikel 3 Nummer 12

    Artikel 2 Nummer 28

    Artikel 3 Nummer 13

    Artikel 2 Nummer 16

    Artikel 3 Nummer 14

    Artikel 2 Nummer 8

    Artikel 3 Nummer 15

    Artikel 2 Nummer 29

    Artikel 3 Nummer 16

    Artikel 2 Nummer 15

    Artikel 3 Nummer 17

    Artikel 2 Nummer 20

    Artikel 3 Nummer 18

    Artikel 2 Nummer 13

    Artikel 3 Nummer 19

    -

    -

    Artikel 4

    Artikel 3

    Artikel 5

    -

    -

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 8 Absätze 2 und 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 7 Absätze 2 und 3

    Artikel 9

    Artikel 23

    Artikel 10

    Artikel 58

    Artikel 11

    Artikel 15

    Artikel 12

    -

    -

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 37

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 18 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 17

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 21 Absätze 2 und 3

    Artikel 15

    Artikel 27

    Artikel 16

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 17

    -

    -

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 28 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 28 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 3

    -

    Artikel 28 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 4

    -

    -

    Artikel 18a Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 4

    Artikel 18a Absatz 2

    -

    Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 29 Buchstabe a

    Artikel 18a Absatz 3

    Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 29 Buchstabe b

    Artikel 18a Absatz 4

    -

    -

    Artikel 18a Absatz 5

    Artikel 29 Absatz 3

    Artikel 19

    Artikel 30

    Artikel 20

    Artikel 32

    Artikel 20a

    Artikel 33

    Artikel 21

    Artikel 34

    Artikel 22

    Artikel 35

    Artikel 23

    Artikel 36

    Artikel 24

    Artikel 31

    Artikel 25

    Artikel 38 Absatz 1

    Artikel 26

    Artikel 38

    Artikel 27

    Artikel 39

    Artikel 28

    Artikel 38 Absatz 3

    Artikel 29

    -

    -

    Artikel 30 Absatz 1

    Artikel 45 Absätze 1 und 3 und Artikel 49

    Artikel 30 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 4

    Artikel 30 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 5

    Artikel 30 Absatz 5

    Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 5a

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 30 Absatz 6

    Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 30 Absatz 7

    Artikel 45 Absatz 2

    Artikel 30 Absatz 8

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 30 Absatz 9

    Artikel 13

    Artikel 30 Absatz 10

    Artikel 10 Absätze 11 und 12

    Artikel 31 Absatz 1

    Artikel 43 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 49

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 46 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 3

    Artikel 46 Absatz 3

    Artikel 31 Absatz 3a

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 48

    Artikel 31 Absatz 4

    Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 31 Absatz 4a

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 5

    Artikel 31 Absatz 6

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 31 Absatz 7

    Artikel 45 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 7a

    Artikel 13

    Artikel 31 Absatz 9

    Artikel 10 Absätze 11 und 12

    Artikel 31 Absatz 10

    Artikel 43 Absatz 2

    Artikel 31a

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 2

    Artikel 46 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 3

    Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5

    Artikel 32 Absatz 4

    Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 5

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 6

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 32 Absatz 7

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 8

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 32 Absatz 9

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 32a Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 32a Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 32a Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 32a Absatz 4

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 32b

    Artikel 16

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 50 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 50 Absatz 6

    Artikel 34 Absatz 1

    Artikel 51 Absatz 1

    Artikel 34 Absatz 2

    Artikel 51 Absatz 2

    Artikel 34 Absatz 3

    -

    -

    Artikel 35

    Artikel 52

    Artikel 36

    Artikel 32

    Artikel 37

    Artikel 53

    Artikel 38

    Artikel 43 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 39

    Artikel 54

    Artikel 40

    Artikel 56

    Artikel 41

    Artikel 55

    Artikel 42

    Artikel 57

    Artikel 43

    -

    -

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 44 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 6

    Artikel 45 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 2

    -

    -

    Artikel 45 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 4

    Artikel 35

    Artikel 45 Absatz 5

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 6

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 45 Absatz 7

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 45 Absatz 8

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 9

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 10

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 11

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 46 Absatz 1

    Artikel 10

    Artikel 46 Absatz 2

    -

    -

    Artikel 46 Absatz 3

    Artikel 21

    Artikel 46 Absatz 4

    Artikel 9

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 4

    Artikel 47 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 47 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 48 Absatz 1

    Artikel 29 Absatz 1

    Artikel 48 Absatz 1a

    Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 46

    Artikel 48 Absatz 2

    Artikel 29 Absätze 2 und 5

    Artikel 48 Absatz 3

    Artikel 29 Absatz 6

    Artikel 48 Absatz 4

    Artikel 33 und Artikel 34

    Artikel 48 Absatz 5

    Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 2

    Artikel 48 Absatz 6

    Artikel 31 Absatz 1

    Artikel 48 Absatz 7

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 48 Absatz 8

    Artikel 31 Absatz 5

    Artikel 48 Absatz 9

    Artikel 29 Absatz 3

    Artikel 48 Absatz 10

    Artikel 31 Absatz 4

    Artikel 49

    Artikel 45 Absatz 1

    Artikel 50

    Artikel 47

    Artikel 50a

    Artikel 45 Absatz 3

    Artikel 51

    -

    -

    Artikel 52

    Artikel 22

    Artikel 53

    Artikel 24

    Artikel 54

    Artikel 26

    Artikel 55

    Artikel 27

    Artikel 56

    Artikel 23 Absätze 2 und 3

    Artikel 57

    Artikel 28

    Artikel 57a Absatz 1

    Artikel 50 Absatz 1

    Artikel 57a Absatz 2

    Artikel 50 Absatz 2

    Artikel 57a Absatz 3

    Artikel 50 Absatz 3

    Artikel 57a Absatz 4

    Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 34 Absätze 1 und 3

    Artikel 57a Absatz 5

    Artikel 37

    Artikel 57b

    Artikel 51

    Artikel 58 Absatz 1

    Artikel 39 Absatz 1

    Artikel 58 Absatz 2

    Artikel 39 Absatz 2

    Artikel 58 Absatz 3

    Artikel 39 Absatz 3

    Artikel 58 Absatz 4

    -

    -

    Artikel 58 Absatz 5

    Artikel 39 Absatz 4

    Artikel 59 Absatz 1

    Artikel 40 Absatz 1

    Artikel 59 Absatz 2

    Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1

    Artikel 59 Absatz 3

    Artikel 40 Absatz 3

    Artikel 59 Absatz 4

    Artikel 40 Absatz 4

    Artikel 60 Absatz 1

    Artikel 42 Absatz 1

    Artikel 60 Absatz 2

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 60 Absatz 3

    Artikel 42 Absatz 3

    Artikel 60 Absatz 4

    Artikel 39 Absatz 5

    Artikel 60 Absatz 5

    Artikel 42 Absatz 4

    Artikel 60 Absatz 6

    Artikel 42 Absatz 5

    Artikel 61

    Artikel 43

    Artikel 62 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 62 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 6

    Artikel 62 Absatz 3

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 63

    -

    -

    Artikel 64

    Artikel 60

    Artikel 64a

    Artikel 54

    Artikel 61

    Artikel 65

    -

    -

    Artikel 66

    -

    -

    Artikel 67

    -

    -

    Artikel 68

    -

    -

    Artikel 69

    -

    -

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    -

    -

    Top