Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0402

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung

COM/2021/402 final

Brüssel, den 13.7.2021

COM(2021) 402 final

2021/0228(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Austrittsabkommens zu gewährleisten, hielt es der Unionsgesetzgeber für wesentlich, dass Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde, weiterhin über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sein können 1 . 

Zu diesem Zweck und um dem betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konnektivität im Einklang mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, die das Vereinigte Königreich gemäß der Richtlinie 2012/34/EU 3 den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erteilt hat, bis zum 30. September 2021 verlängert; ebenso verlängert wurde die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen, die diesen Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG 4 von der mit Artikel 10 des am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“) eingerichteten zwischenstaatlichen Kommission ausgestellt wurden.

Mit der Verordnung (EU) 2020/2222 wurde außerdem die Geltungsdauer der von der genannten zwischenstaatlichen Kommission erteilten Sicherheitsgenehmigung für den Fahrwegbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung bis zum 28. Februar 2021 verlängert.

Am 10. November 2020 unterrichtete Frankreich die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU über seine Absicht, mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen über eine grenzüberschreitende Vereinbarung aufzunehmen, deren Ziel es ist, Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde, die Nutzung der grenzüberschreitenden Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die feste Ärmelkanal-Verbindung bis zum Grenzbahnhof und Terminal von Calais-Fréthun (Frankreich) zu gestatten, ohne von einer Genehmigungsbehörde der Union eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU zu benötigen. Nach Abschluss der Verhandlungen über diese grenzüberschreitende Vereinbarung wurde der Entwurf am 1. Juni 2021 der Kommission übermittelt.

Am 15. Juni 2021 teilte Frankreich der Kommission seine Absicht mit, mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen über eine länderübergreifende Vereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 5 aufzunehmen, um es den genannten Eisenbahnunternehmen zu ermöglichen, die genannte Infrastruktur bis zu dem genannten Grenzbahnhof und Terminal zu nutzen, ohne eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung der Union gemäß der genannten Richtlinie zu benötigen. Die Verhandlungen über diese länderübergreifende Vereinbarung dürften im Laufe des Monats August 2021 abgeschlossen werden.

Für den Abschluss der förmlichen Verfahren, die nach dem Recht beider Vertragsparteien für die vorläufige Anwendung oder das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen erforderlich sind, ist mehr Zeit erforderlich. Voraussichtlich werden diese Verfahren nach dem Auslaufen der derzeit geltenden Notfallmaßnahmen am 30. September 2021 noch sechs Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Die grenzüberschreitende und die länderübergreifende Vereinbarung sind geeignete Instrumente, um die Ziele der Verordnung (EU) 2020/2222 zu erreichen, nämlich die Kontinuität des Betriebs der betroffenen Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten. Werden jedoch die Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen der oben genannten Eisenbahnunternehmen nicht verlängert, damit diese Vereinbarungen in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden können, so verlieren sie am 30. September 2021 ihre Gültigkeit und der Betrieb wird eingestellt werden, was erhebliche Störungen im Personen- und Güterverkehr über die feste Ärmelkanal-Verbindung zur Folge haben wird.

Es liegt daher im Interesse der Union, die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen und Genehmigungen bis zum 31. März 2022 zu verlängern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ist als lex specialis gedacht, mit dem auf einige der Folgen reagiert werden soll, die sich aus der Tatsache ergeben, dass das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt und dass die von der zwischenstaatlichen Kommission ausgestellten Bescheinigungen und Genehmigungen ab dem 30. September 2021 nach Unionsrecht ungültig werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die von der Genehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilten Betriebsgenehmigungen. Die vorgeschlagene Verlängerung beschränkt sich auf das hierfür unbedingt Notwendige, damit Störungen im grenzüberschreitenden Betrieb vermieden werden, und soll nur für einen begrenzten Zeitraum gelten. Ansonsten gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/798, mit der die Richtlinie 2004/49/EG aufgehoben wurde, sowie die Richtlinie 2012/34/EU. Dieser Vorschlag steht daher uneingeschränkt im Einklang mit geltendem Recht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag betrifft die Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr und ergänzt die Richtlinie (EU) 2016/798, mit der die Richtlinie 2004/49/EG aufgehoben wurde, sowie die Richtlinie 2012/34/EU. Ziel ist es, die Kontinuität der grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdienste mit dem Vereinigten Königreich über den 30. September 2021 hinaus zu gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag ergänzt bestehendes Unionsrecht durch Bestimmungen zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechts nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union. Die Ziele des Vorschlags können nur durch einen Rechtsakt auf Unionsebene erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

In der Verordnung (EU) 2020/2222 sind Maßnahmen festgelegt, mit denen die Kontinuität der grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdienste zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gewährleistet werden soll.

Die vorgeschlagene Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen, ohne Änderung ihres Anwendungsbereichs oder ihres Inhalts, geht nicht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, damit die von dem betroffenen Mitgliedstaat ausgehandelten Vereinbarungen in Kraft treten können und so das oben genannte Ziel erreicht wird. Die Maßnahme wird daher als verhältnismäßig angesehen.

Wahl des Instruments

Da es sich hierbei um einen Änderungsrechtsakt handelt, muss er die Form des durch ihn geänderten Rechtsakts, d. h. der Verordnung (EU) 2020/2222, annehmen. Daher erscheint eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates als die einzig angemessene Form für den Rechtsakt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Dieser Punkt entfällt, da die vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich sicherstellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2020/2222, nämlich die Abmilderung der Folgen eines außergewöhnlichen, vorübergehenden und einmaligen Ereignisses, erreicht werden.

Konsultation der Interessenträger

Die möglichen Herausforderungen, die sich aus dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2020/2222 gemäß deren Artikel 8 ergeben, erfordern eine Verlängerung der Maßnahmen, die von Frankreich unter Einbindung der betroffenen Eisenbahnunternehmen gefordert wurden.

Die Dringlichkeit eines Tätigwerdens der Union erfordert ein sofortiges regulatorisches Eingreifen, um die Kontinuität des Betriebs auf der festen Ärmelkanal-Verbindung zu gewährleisten, was die Möglichkeit einer öffentlichen Konsultation zu dem Vorschlag erheblich einschränkt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Diese Informationen wurden auch hausinternen rechtlichen und technischen Analysen unterzogen, um sicherzugehen, dass die vorgeschlagene Maßnahme den intendierten Zweck erreicht und gleichzeitig auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist aufgrund der Ausnahmesituation und des kurzfristigen Charakters der vorgeschlagenen Maßnahme nicht erforderlich. Materiell und rechtlich andere als die vorgeschlagenen Optionen sind nicht verfügbar.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Anwendung oder den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt aufgrund des kurzfristigen Charakters der vorgeschlagenen Maßnahme.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Verordnung (EU) 2020/2222 gilt für:

a)Sicherheitsgenehmigungen, die dem Fahrwegbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung von der zwischenstaatlichen Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden;

b)Sicherheitsbescheinigungen, die von der zwischenstaatlichen Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG für Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die feste Ärmelkanal-Verbindung nutzen, ausgestellt wurden;

c)Genehmigungen, die gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die grenzüberschreitende Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch den Kanaltunnel verbindet, nutzen, erteilt wurden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2222 blieben Sicherheitsgenehmigungen für zwei Monate ab dem Geltungsbeginn der Verordnung gültig (d. h. bis zum 28. Februar 2021).

Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen zu verlängern. Vorgeschlagen wird eine Verlängerung bis zum 31. März 2022.

2021/0228 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 7 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 8 und die Kontinuität des Betriebs der Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde, zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, die das Vereinigte Königreich gemäß der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erteilt hat, bis zum 30. September 2021 verlängert; ebenso verlängert wurde die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen, die diesen Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 von der mit Artikel 10 des am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre eingerichteten zwischenstaatlichen Kommission ausgestellt wurden.

(2)Mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 werden Frankreich und das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine internationale Vereinbarung abzuschließen, die den Vertrag zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“) hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften zur Eisenbahnsicherheit in der festen Ärmelkanal-Verbindung ergänzt. Es wurde jedoch bisher keine Vereinbarung abgeschlossen noch wird dies voraussichtlich bald geschehen.

(3)Unter diesen Umständen hat Frankreich mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Sicherheitsbescheinigungen eine grenzüberschreitende Vereinbarung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU ausgehandelt. Frankreich hat, wie der Kommission am 10. November 2020 mitgeteilt und in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) 2020/2222 unterstrichen, außerdem eine länderübergreifende Vereinbarung bezüglich der Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen ausgehandelt. Die nach dem Recht beider Vertragsparteien für die vorläufige Anwendung oder das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen erforderlichen internen Verfahren dürften sechs Monate nach dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen am 30. September 2021 abgeschlossen sein.

(4)Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2012/34/EG vorzunehmenden Bewertung und zu fassenden Beschlüsse sind die grenzüberschreitende und die länderübergreifende Vereinbarung geeignete Instrumente, um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten. Sofern jedoch die Geltungsdauer der in Erwägungsgrund 1 genannten Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen nicht verlängert wird, damit diese Vereinbarungen in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden können, wird der Betrieb der betroffenen Eisenbahnunternehmen auf der festen Ärmelkanal-Verbindung am 30. September 2021 eingestellt werden, was erhebliche Störungen im Personen- und Güterverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zur Folge haben wird.

(5)Es liegt daher im Interesse der Union, die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen und Genehmigungen bis zum 31. März 2022 zu verlängern, indem die Verordnung (EU) 2020/2222 geändert wird.

(6)Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(7)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 und die Festlegung vorläufiger Maßnahmen für bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2020/2222 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.“

b)Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.“

2.Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Geltung dieser Verordnung endet am 31. März 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Bei den Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind, handelt es sich um Eurostar International Limited (EIL), DB Cargo UK und GB Railfreight.
(2)    Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 43).
(3)    Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(4)    Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, nicht mehr in Kraft).
(5)    Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
(6)    ABl. C  vom , S. .
(7)    ABl. C  vom , S. .
(8)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(9)    Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 43).
(10)    Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(11)    Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, nicht mehr in Kraft).
(12)

   Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 4).

Top