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Document 52021PC0392

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

    COM/2021/392 final

    Brüssel, den 14.7.2021

    COM(2021) 392 final

    2021/0209(CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates 1 sah die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln vor. Die Kanarischen Inseln gehören zu den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage, für die gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Sondermaßnahmen ergriffen werden können, um die durch die geografische Lage bedingten wirtschaftlichen Nachteile dieser Gebiete auszugleichen.

    Die in der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vorgesehenen Maßnahmen, die die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Wirtschaftsbeteiligten stärken und somit für stabilere Beschäftigungsverhältnisse auf diesen Inseln sorgen sollten, laufen am 31. Dezember 2021 aus. Im April 2021 beantragte die spanische Regierung die Verlängerung der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für mehrere Waren. Gemäß dem Antrag sind die Einschränkungen, mit denen die Region konfrontiert ist, von struktureller und dauerhafter Natur und gehen nach wie vor zurück auf die Isolation sowie die geringe Größe und Fragmentierung des Marktes. Aufgrund dieser Einschränkungen fallen auf den Kanarischen Inseln höhere Erzeugungs-, Transport- und Umweltkosten an. Sie profitieren auch nicht im gleichen Umfang wie andere europäische Regionen von der Globalisierung. Mit der beantragten Aussetzung sollen diese Einschränkungen für den kanarischen Markt reduziert werden.

    Im gleichen Zusammenhang haben die spanischen Behörden zusätzlich die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90 beantragt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    In der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 2 aus dem Jahr 2017 wird festgestellt, dass die Gebiete in äußerster Randlage nach wie vor mit großen Herausforderungen konfrontiert sind, von denen viele dauerhafter Natur sind. In dieser Mitteilung wird der Ansatz der Kommission dargelegt, wie sie diese Regionen dabei unterstützen will, auf ihren einzigartigen Vorzügen aufzubauen und neue Sektoren für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ermitteln.

    In diesem Zusammenhang zielt der Vorschlag darauf ab, dass Spaniens Region in äußerster Randlage Unterstützung erhält und auf ihren Vorzügen aufbauen kann. So sollen Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im lokalen Sektor ermöglicht werden. Dieser Vorschlag ergänzt das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI), durch das der Primärsektor und die Rohstofferzeugung unterstützt werden, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie die Finanzierung im Rahmen der besonderen zusätzlichen Mittelzuweisung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

    Den Kanarischen Inseln kommen weitere ähnliche Maßnahmen (Senkungen der autonomen Zollsätze) zugute, zum Beispiel sieht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1785 des Rates vom 16. November 2020 3 die Eröffnung von autonomen Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln vor. Außerdem kommen diesem Gebiet in äußerster Randlage Befreiungen oder Ermäßigungen der AIEM-Steuer 4 zugute, die in dem Beschluss (EU) 2020/1792 des Rates vom 16. November 2020 5 vorgesehen sind.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Dieser Vorschlag entspricht der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere der übergeordneten Politik in Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage sowie in den Bereichen internationaler Handel, Wettbewerb, Umwelt, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 349 AEUV. Gemäß dieser Bestimmung kann der Rat, unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Einschränkungen der EU-Regionen in äußerster Randlage (einschließlich ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe, schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Waren) spezifische Maßnahmen erlassen, um die Anwendung der Verträge auf diese Regionen anzupassen. Diese Maßnahmen sind auf spezifische Bereiche ausgerichtet, darunter u. a. die Zoll- und Handelspolitik.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Aus folgenden Gründen entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Art der Maßnahme wird regelmäßig als Instrument zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsbeteiligten genutzt. Die Verpflichtung zu Endverwendungskontrollen gemäß den Bestimmungen des Zollkodex der Union und seinen Durchführungsvorschriften ist in diesem Zusammenhang ein etabliertes Verfahren und führt nicht zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die regionalen und lokalen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag bezieht sich auf eine Verordnung.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Die Sachverständigengruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ (ETQG), die die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für den Rat im Bereich autonome Zollmaßnahmen unterstützt, wurde zu diesem Vorschlag konsultiert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Um die Auswirkungen der Maßnahmen zu prüfen, forderte die Kommission die notwendigen Informationen bei den spanischen Behörden an. Die spanischen Behörden übermittelten Daten zu den betreffenden Waren, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt wurden, und fügten eine Analyse dieser Waren bei.

    Darüber hinaus wurden Informationen zu spezifischen Themen wie Beschäftigung (vom Statistischen Institut der Kanarischen Inseln), Tourismus (offizielle Statistiken zum Tourismus auf den Kanarischen Inseln) und Verbrauch (Eurobarometer) gesammelt.

    Folgenabschätzung

    Eine Folgenabschätzung wurde nicht vorgenommen. Durch den Vorschlag sollen die derzeitigen Maßnahmen verlängert werden, die Ende 2021 auslaufen. Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich der Maßnahmen sehr begrenzt ist und in Bezug auf die Auswirkungen keine wesentlichen Änderungen erwartet werden

    Grundrechte

    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der vorliegende Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Die nicht erhobenen Zölle belaufen sich auf etwa 3,3 Mio. EUR pro Jahr. Die Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushalts werden mit 2,5 Mio. EUR pro Jahr beziffert (also 75 % des Gesamtbetrags). Im Finanzbogen zum Rechtsakt werden die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt detaillierter dargestellt.

    Die Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln werden durch das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Eigenmittelbeiträge kompensiert.

     

    2021/0209 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates 6 läuft die Zollaussetzung für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, am 31. Dezember 2021 aus.

    (2)Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 eingeführten Maßnahmen trugen zu einer positiven Entwicklung der kanarischen Wirtschaft bei, insbesondere im Industrie und Baugewerbe. So konnten die schwerwiegenden Auswirkungen der wirtschaftlichen und kommerziellen Nachteile abgefedert werden, die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe dieser Inseln entstehen.

    (3)Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln wird nach wie vor durch die geringe Größe des Marktes der Inseln, die Fragmentierung, die Entfernung zu Europa, die besonders hohe Arbeitslosigkeit und die im Vergleich zu den Wirtschaftsbeteiligten in Kontinentaleuropa höheren Kosten bei Erzeugung und Vertrieb beeinträchtigt. Die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sank bis 2019 leicht, stieg aber von 20,5 % im Jahr 2019 auf 22,6 % im Jahr 2020 und lag damit deutlich über dem spanischen und dem EU-Durchschnitt von 15,5 % bzw. 7,1 % (Eurostat, 2021).

    (4)Darüber hinaus kam der Tourismus auf den Kanarischen Inseln aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Erliegen, was zu einem geschätzten Rückgang des BIP um rund 20 % im Jahr 2020 führte. Zusätzlich nahm die Bau- und Industrietätigkeit im Vergleich zu 2019 um schätzungsweise 13 % ab.

    (5)Es ist daher angemessen, die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte, in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 aufgeführte Waren zu verlängern, um

    die Nachhaltigkeit der positiven Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 zu gewährleisten,

    zur Diversifizierung der Wirtschaft beizutragen,

    für ein anhaltendes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Industrie und Baugewerbe zu sorgen,

    Innovationen zu fördern,

    die Abhängigkeit der lokalen Wirtschaft vom Dienstleistungssektor zu reduzieren,

    sonstige Maßnahmen zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf den Kanarischen Inseln zu ergänzen.

    (6)Zusätzlich zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 fallenden Warenkategorien beantragte die spanische Regierung in dem gleichen Zusammenhang die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90. Dieser Antrag sollte angenommen werden, da diese Aussetzungen, die sich unter anderem auf Maschinen für gewerbliche Zwecke und Rohstoffe beziehen, die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden.

    (7)Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugutekommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 8 von der Endverwendung der Waren abhängig gemacht werden.

    (8)Bei Handelsverlagerungen sollte die Kommission ermächtigt werden, die Aussetzung vorübergehend aufzuheben, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung herzustellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ausgeübt werden.

    (9)Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 sorgen. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 angewendet werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2031 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für derzeit unter die KN-Codes in Anhang I fallende Investitionsgüter, die zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, vollständig ausgesetzt.

    Diese Waren sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden. 

    Artikel 2

    Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die derzeit in den KN-Codes des Anhangs II aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.

    Artikel 3

    Die Zollaussetzung nach den Artikeln 1 und 2 unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. 

    Artikel 4

    1.Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt hat, ist sie befugt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen und die Aussetzung in Bezug auf dieses Erzeugnis für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

    2.Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

    3.Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheiten freigegeben. 

    Artikel 5

    1.Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde.

    2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Samstag, 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident


    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

    1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

    Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln.

    2.HAUSHALTSLINIEN:

    Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

    Für das Haushaltsjahr 2021 veranschlagter Betrag: 17 605 700 000 EUR

    3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

       Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

    X    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    (in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)

    Haushaltslinie

    Einnahme 10

    Zeitraum, ab TT/MM/JJJJ

    [Jahr 2022–2031]

    Artikel 120

    Auswirkungen auf die Eigenmittel

    1.1.2022–31.12.2031

    -2,5/Jahr

    Damit die Wirtschaftsbeteiligten langfristige Investitionsentscheidungen treffen können, sollten die vorgeschlagenen Aussetzungen für zehn Jahre in Kraft bleiben.

    Der Vorschlag ersetzt die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates eingeführten Maßnahmen, die am 31.12.2021 ausläuft.

    Voraussichtliche Kosten der Maßnahme

    Auf der Grundlage der von den regionalen Behörden vorgelegten Informationen werden die Auswirkungen auf die Mindereinnahmen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, für den Zeitraum 1.1.2012–31.12.2021 auf 3,3 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 2,5 Mio. EUR/Jahr geschätzt. Da der Vorschlag jedoch zu einer Verlängerung der derzeit geltenden Maßnahmen führt, wird sich die Höhe der nicht erhobenen traditionellen Eigenmittel bei Inkrafttreten dieser Verordnung fast nicht verändern.

    4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

    Die Kontrolle der Endverwendung der unter diese Verordnung des Rates fallenden Waren wird gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union durchgeführt.

    (1)    ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 1.
    (2)    COM(2017) 623 final.
    (3)    ABl. L 403 vom 1.12.2020, S. 1.
    (4)    Als „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancías en las islas Canarias“ bekannte Steuer (AIEM-Steuer).
    (5)    ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 13.
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 1).
    (7)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (8)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
    (9)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (10)    Bei traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h brutto abzüglich 25 % für Erhebungskosten anzugeben.
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    Brüssel, den 14.7.2021

    COM(2021) 392 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

    zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln


    ANHANG I

    Investitionsgüter zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen 1 :

    4011 20

    8418 61 00

    8519 20

    9006 30 00

    4011 30 00

    8418 69 00

    8701

    9006 53

    4011 70 00

    8418 91 00

    8702

    9006 59

    4011 80 00

    8418 99

    8704 21

    9007 10 00

    4011 90 00

    8427

    8704 22

    9007 20 00

    5608

    8431 20 00

    8704 23

    9008 50 00

    6403 40 00

    8441 40 00

    8704 31

    9010 10 00

    6403 51 05

    8450 11 90

    8704 32

    9011 20 90

    6403 59 05

    8450 12 00

    8704 41

    9030 33 20

    6403 91 05

    8450 19 00

    8704 42

    9106

    6403 99 05

    8450 20 00

    8704 43

    9107 00 00

    8415

    8450 90 00

    8704 51

    9207

    8418 30 80

    8472 30 00

    8704 52

    9506 91 90

    8418 40 80

    8479 90

    8704 60

    9507 10 00

    8418 50

    8501

    8704 90 00

    9507 20 90

    8705

    9507 30 00

    ANHANG II

    Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen 2 :

    3901

    5208

    5507 00 00

    7601

    3902 10 00

    5209

    5508 10 10

    7607 20

    3903 11 00

    5210

    5508 20 10

    8529 90

    3903 19 00

    5212

    5509

    8706 00

    3904 10 00

    5401 10 12

    5510

    8707

    3906 10 00

    5401 10 14

    5512

    8708

    4407 21

    5401 20 10

    5513

    8714

    4407 22

    5402

    5514

    9002 90 00

    4407 23

    5403

    5515

    9006 91 00

    4407 25

    5404 11 00

    5516

    9007 91 00

    4407 26

    5404 90

    5603 94

    9007 92 00

    4407 29

    5407

    5604 10 00

    9008 90 00

    4407 99 40

    5408

    6001

    9010 90 80

    4410

    5501

    6002

    9104 00 00

    4412

    5502

    6217 90

    9108

    5108

    5503

    6305

    9109

    5110 00 00

    5504

    6309 00 00

    9110

    5111

    5505

    6406

    9111

    5112

    5506

    7326 90

    9112

    5205

    9114

    (1)    Gemäß der Verordnung (EU) 2021/XXXX vom XX. September 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. XXX vom XX.10.2021, S. 1).
    (2)    Gemäß der Verordnung (EU) 2021/XXXX vom XX. September 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. XXX vom XX.10.2021, S. 1).
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