EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2021
COM(2021) 392 final
2021/0209(CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates sah die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln vor. Die Kanarischen Inseln gehören zu den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage, für die gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Sondermaßnahmen ergriffen werden können, um die durch die geografische Lage bedingten wirtschaftlichen Nachteile dieser Gebiete auszugleichen.
Die in der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vorgesehenen Maßnahmen, die die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Wirtschaftsbeteiligten stärken und somit für stabilere Beschäftigungsverhältnisse auf diesen Inseln sorgen sollten, laufen am 31. Dezember 2021 aus. Im April 2021 beantragte die spanische Regierung die Verlängerung der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für mehrere Waren. Gemäß dem Antrag sind die Einschränkungen, mit denen die Region konfrontiert ist, von struktureller und dauerhafter Natur und gehen nach wie vor zurück auf die Isolation sowie die geringe Größe und Fragmentierung des Marktes. Aufgrund dieser Einschränkungen fallen auf den Kanarischen Inseln höhere Erzeugungs-, Transport- und Umweltkosten an. Sie profitieren auch nicht im gleichen Umfang wie andere europäische Regionen von der Globalisierung. Mit der beantragten Aussetzung sollen diese Einschränkungen für den kanarischen Markt reduziert werden.
Im gleichen Zusammenhang haben die spanischen Behörden zusätzlich die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90 beantragt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ aus dem Jahr 2017 wird festgestellt, dass die Gebiete in äußerster Randlage nach wie vor mit großen Herausforderungen konfrontiert sind, von denen viele dauerhafter Natur sind. In dieser Mitteilung wird der Ansatz der Kommission dargelegt, wie sie diese Regionen dabei unterstützen will, auf ihren einzigartigen Vorzügen aufzubauen und neue Sektoren für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ermitteln.
In diesem Zusammenhang zielt der Vorschlag darauf ab, dass Spaniens Region in äußerster Randlage Unterstützung erhält und auf ihren Vorzügen aufbauen kann. So sollen Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im lokalen Sektor ermöglicht werden. Dieser Vorschlag ergänzt das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI), durch das der Primärsektor und die Rohstofferzeugung unterstützt werden, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie die Finanzierung im Rahmen der besonderen zusätzlichen Mittelzuweisung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Den Kanarischen Inseln kommen weitere ähnliche Maßnahmen (Senkungen der autonomen Zollsätze) zugute, zum Beispiel sieht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1785 des Rates vom 16. November 2020 die Eröffnung von autonomen Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln vor. Außerdem kommen diesem Gebiet in äußerster Randlage Befreiungen oder Ermäßigungen der AIEM-Steuer zugute, die in dem Beschluss (EU) 2020/1792 des Rates vom 16. November 2020 vorgesehen sind.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag entspricht der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere der übergeordneten Politik in Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage sowie in den Bereichen internationaler Handel, Wettbewerb, Umwelt, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 349 AEUV. Gemäß dieser Bestimmung kann der Rat, unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Einschränkungen der EU-Regionen in äußerster Randlage (einschließlich ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe, schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Waren) spezifische Maßnahmen erlassen, um die Anwendung der Verträge auf diese Regionen anzupassen. Diese Maßnahmen sind auf spezifische Bereiche ausgerichtet, darunter u. a. die Zoll- und Handelspolitik.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Aus folgenden Gründen entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Art der Maßnahme wird regelmäßig als Instrument zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsbeteiligten genutzt. Die Verpflichtung zu Endverwendungskontrollen gemäß den Bestimmungen des Zollkodex der Union und seinen Durchführungsvorschriften ist in diesem Zusammenhang ein etabliertes Verfahren und führt nicht zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die regionalen und lokalen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten.
•Wahl des Instruments
Der Vorschlag bezieht sich auf eine Verordnung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Sachverständigengruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ (ETQG), die die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für den Rat im Bereich autonome Zollmaßnahmen unterstützt, wurde zu diesem Vorschlag konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Um die Auswirkungen der Maßnahmen zu prüfen, forderte die Kommission die notwendigen Informationen bei den spanischen Behörden an. Die spanischen Behörden übermittelten Daten zu den betreffenden Waren, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt wurden, und fügten eine Analyse dieser Waren bei.
Darüber hinaus wurden Informationen zu spezifischen Themen wie Beschäftigung (vom Statistischen Institut der Kanarischen Inseln), Tourismus (offizielle Statistiken zum Tourismus auf den Kanarischen Inseln) und Verbrauch (Eurobarometer) gesammelt.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wurde nicht vorgenommen. Durch den Vorschlag sollen die derzeitigen Maßnahmen verlängert werden, die Ende 2021 auslaufen. Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich der Maßnahmen sehr begrenzt ist und in Bezug auf die Auswirkungen keine wesentlichen Änderungen erwartet werden
•Grundrechte
Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der vorliegende Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Die nicht erhobenen Zölle belaufen sich auf etwa 3,3 Mio. EUR pro Jahr. Die Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushalts werden mit 2,5 Mio. EUR pro Jahr beziffert (also 75 % des Gesamtbetrags). Im Finanzbogen zum Rechtsakt werden die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt detaillierter dargestellt.
Die Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln werden durch das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Eigenmittelbeiträge kompensiert.
2021/0209 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates läuft die Zollaussetzung für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, am 31. Dezember 2021 aus.
(2)Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 eingeführten Maßnahmen trugen zu einer positiven Entwicklung der kanarischen Wirtschaft bei, insbesondere im Industrie und Baugewerbe. So konnten die schwerwiegenden Auswirkungen der wirtschaftlichen und kommerziellen Nachteile abgefedert werden, die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe dieser Inseln entstehen.
(3)Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln wird nach wie vor durch die geringe Größe des Marktes der Inseln, die Fragmentierung, die Entfernung zu Europa, die besonders hohe Arbeitslosigkeit und die im Vergleich zu den Wirtschaftsbeteiligten in Kontinentaleuropa höheren Kosten bei Erzeugung und Vertrieb beeinträchtigt. Die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sank bis 2019 leicht, stieg aber von 20,5 % im Jahr 2019 auf 22,6 % im Jahr 2020 und lag damit deutlich über dem spanischen und dem EU-Durchschnitt von 15,5 % bzw. 7,1 % (Eurostat, 2021).
(4)Darüber hinaus kam der Tourismus auf den Kanarischen Inseln aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Erliegen, was zu einem geschätzten Rückgang des BIP um rund 20 % im Jahr 2020 führte. Zusätzlich nahm die Bau- und Industrietätigkeit im Vergleich zu 2019 um schätzungsweise 13 % ab.
(5)Es ist daher angemessen, die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte, in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 aufgeführte Waren zu verlängern, um
–die Nachhaltigkeit der positiven Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 zu gewährleisten,
–zur Diversifizierung der Wirtschaft beizutragen,
–für ein anhaltendes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Industrie und Baugewerbe zu sorgen,
–Innovationen zu fördern,
–die Abhängigkeit der lokalen Wirtschaft vom Dienstleistungssektor zu reduzieren,
–sonstige Maßnahmen zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf den Kanarischen Inseln zu ergänzen.
(6)Zusätzlich zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 fallenden Warenkategorien beantragte die spanische Regierung in dem gleichen Zusammenhang die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90. Dieser Antrag sollte angenommen werden, da diese Aussetzungen, die sich unter anderem auf Maschinen für gewerbliche Zwecke und Rohstoffe beziehen, die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden.
(7)Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugutekommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission von der Endverwendung der Waren abhängig gemacht werden.
(8)Bei Handelsverlagerungen sollte die Kommission ermächtigt werden, die Aussetzung vorübergehend aufzuheben, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung herzustellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(9)Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 sorgen. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 angewendet werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2031 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für derzeit unter die KN-Codes in Anhang I fallende Investitionsgüter, die zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, vollständig ausgesetzt.
Diese Waren sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden.
Artikel 2
Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die derzeit in den KN-Codes des Anhangs II aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.
Artikel 3
Die Zollaussetzung nach den Artikeln 1 und 2 unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Artikel 4
1.Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt hat, ist sie befugt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen und die Aussetzung in Bezug auf dieses Erzeugnis für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.
2.Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.
3.Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheiten freigegeben.
Artikel 5
1.Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Samstag, 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN
1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:
Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln.
2.HAUSHALTSLINIEN:
Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120
Für das Haushaltsjahr 2021 veranschlagter Betrag: 17 605 700 000 EUR
3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
◻
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.
X
Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:
(in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)
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Haushaltslinie
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Einnahme
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Zeitraum, ab TT/MM/JJJJ
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[Jahr 2022–2031]
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Artikel 120
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Auswirkungen auf die Eigenmittel
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1.1.2022–31.12.2031
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-2,5/Jahr
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Damit die Wirtschaftsbeteiligten langfristige Investitionsentscheidungen treffen können, sollten die vorgeschlagenen Aussetzungen für zehn Jahre in Kraft bleiben.
Der Vorschlag ersetzt die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates eingeführten Maßnahmen, die am 31.12.2021 ausläuft.
Voraussichtliche Kosten der Maßnahme
Auf der Grundlage der von den regionalen Behörden vorgelegten Informationen werden die Auswirkungen auf die Mindereinnahmen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, für den Zeitraum 1.1.2012–31.12.2021 auf 3,3 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 2,5 Mio. EUR/Jahr geschätzt. Da der Vorschlag jedoch zu einer Verlängerung der derzeit geltenden Maßnahmen führt, wird sich die Höhe der nicht erhobenen traditionellen Eigenmittel bei Inkrafttreten dieser Verordnung fast nicht verändern.
4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN
Die Kontrolle der Endverwendung der unter diese Verordnung des Rates fallenden Waren wird gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union durchgeführt.