Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0317

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien zu vertretenden Standpunkt

    COM/2021/317 final

    Brüssel, den 16.7.2021

    COM(2021) 317 final

    2021/0220(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien zu vertretenden Standpunkt


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Assoziierungsabkommen

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und trat am 1. September 2005 in Kraft. Das Assoziierungsabkommen bildet die Rechtsgrundlage für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Algerien. Das Abkommen zielt darauf ab,

    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten;

    den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und die Grundlagen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu bieten;

    den Austausch von Personen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren;

    die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;

    die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern.

    2.2.Assoziationsrat

    Mit dem Assoziierungsabkommen wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der befugt ist, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich. Gemäß der Geschäftsordnung wird der Vorsitz im Assoziationsrat jeweils für die Dauer von 12 Monaten abwechselnd von der EU und Algerien geführt. Der Assoziationsrat tagt regelmäßig einmal im Jahr auf Ministerebene. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

    2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Assoziationsrates

    Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über die Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien (2016-2020) bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien. Nach Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird der Beschluss im schriftlichen Verfahren angenommen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses über eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien vertritt, beruht auf dem Wortlaut des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Beschlusses.

    Mit dem Beschluss Nr. 1/2017 des Assoziationsrates vom 13. März 2017 vereinbarten die EU und Algerien Partnerschaftsprioritäten, die als Referenz für die Partnerschaft im Zeitraum 2016-2020 dienen sollten. 

    Im Rahmen des laufenden Prozesses der Erneuerung der Partnerschaft der EU mit der südlichen Nachbarschaft und im Anschluss an die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und des neuen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) sind die Ausarbeitung und Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente mit Ländern der südlichen Nachbarschaft, einschließlich Algeriens, für 2021 geplant. In diesem Rahmen und zur Vermeidung einer Lücke zwischen dem Auslaufen der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien und der Annahme neuer Prioritäten liegt es im Interesse der Vertragsparteien, die derzeitigen Partnerschaftsprioritäten bis zur Annahme neuer aktualisierter Prioritäten zu verlängern.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Assoziationsrat ist ein durch das Assoziierungsabkommen eingesetztes Gremium.

    Der vom Assoziationsrat anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt entfaltet Rechtswirkung, da mit ihm die derzeitigen Partnerschaftsprioritäten bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente verlängert werden.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem geplanten Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Zusammenarbeit mit einem Drittland im Rahmen eines Assoziierungsabkommens und der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

    Somit ist Artikel 217 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

    Da durch den Rechtsakt des Assoziationsrates die Geltungsdauer der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    2021/0220 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und trat am 1. September 2005 in Kraft 2 .

    (2)Die Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien wurden im März 2017 vom Assoziationsrat angenommen.

    (3)In einem Briefwechsel einigten sich beide Parteien darauf, die Geltungsdauer der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien zu verlängern.

    (4)Nach Artikel 94 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

    (5)Der Assoziationsrat wird im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über die Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien fassen.

    (6)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertreten ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Algerien, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland gegen Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Randnrn. 61 bis 64.
    (2)    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
    Top

    Brüssel, den 16.7.2021

    COM(2021) 317 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Algerien zu vertretenden Standpunkt


    ANHANG

    BESCHLUSS Nr. xx/2021 DES ASSOZIATIONSRATES EU – ALGERIEN 

    vom [dd/mm/yyy] 

    zur Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien

    DER ASSOZIATIONSRAT EU-ALGERIEN —

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits („im Folgenden Europa-Mittelmeer-Abkommen“),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und trat am 1. September 2005 in Kraft 1 .

    (2)Nach Artikel 94 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

    (3)Mit dem Beschluss Nr. 1/2017 des Assoziationsrates vom 13. März 2017 vereinbarten die EU und Algerien Partnerschaftsprioritäten, die als Referenz für die Partnerschaft im Zeitraum 2016-2020 dienen sollten. 

    (4)In einem Briefwechsel einigten sich beide Parteien darauf, dass die Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Annahme neuer aktualisierter Prioritäten als Referenzdokument zur Konsolidierung der Partnerschaft weiterhin gültig bleiben.

    (5)Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht vor, dass mit Zustimmung der Vertragsparteien zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden können —

    BESCHLIEẞT:

    Artikel 1

    Der Assoziationsrat beschließt im schriftlichen Verfahren, dass die Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien, die seinem Beschluss Nr. 1/2017 vom 13. März 2017 beigefügt sind, verlängert werden, bis die EU und Algerien neue aktualisierte gemeinsame Dokumente verabschieden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu xx am [Tag Monat Jahr].

       Im Namen des Assoziationsrates

    (1)    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits. ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
    Top