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Document 52021PC0268

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt

    COM/2021/268 final

    Brüssel, den 31.5.2021

    COM(2021) 268 final

    2021/0131(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der von der Kommission im Namen der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Exportkredit-Übereinkommen“) hinsichtlich eines vorgesehenen Beschlusses zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Zinssätze zu vertreten ist. In diesen Bestimmungen werden die minimalen kommerziellen Referenzzinssätze (im Folgenden „CIRR“) festgelegt, die bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung für Exportkredite gelten. Der geplante Beschluss würde die Verfahrensweisen der Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen harmonisieren und Bedingungen gewährleisten, die denen der privaten Finanzmärkte entsprechen.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

    Bei dem Exportkredit-Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen der EU, den USA, Kanada, Japan, Korea, Norwegen, der Schweiz, Australien, Neuseeland und der Türkei, mit dem ein Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abgesteckt werden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (wobei der Wettbewerb auf dem Preis und der Qualität der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht auf den Finanzierungsbedingungen beruht) und dass auf die Beseitigung von Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten hingearbeitet wird. Das im April 1978 in Kraft getretene, auf unbestimmte Zeit geltende Exportkredit-Übereinkommen wird zwar vom OECD-Sekretariat verwaltungstechnisch unterstützt, ist aber kein Akt der OECD 1 .

    Das Exportkredit-Übereinkommen wird regelmäßig aktualisiert, wobei Entwicklungen auf den Finanzmärkten und in der Politik, die sich auf die Bereitstellung öffentlich unterstützter Exportkredite auswirken, berücksichtigt werden. Das Exportkredit-Übereinkommen wurde in der EU mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umgesetzt und rechtswirksam. 3 Überarbeitungen der Bedingungen des Exportkredit-Übereinkommens werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 2 dieser Verordnung in EU-Recht umgesetzt.

    2.2.Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

    Die Europäische Kommission vertritt die Union in den Sitzungen der Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen sowie in den schriftlichen Verfahren, mit denen die Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen Entscheidungen treffen. Alle Änderungen des Exportkredit-Übereinkommens werden einvernehmlich beschlossen. Der Standpunkt der Union wird vom Rat festgelegt und von den Mitgliedstaaten in der vom Rat eingesetzten Arbeitsgruppe für Exportkredite erörtert. 4

    In Artikel 63 Buchstabe a des Exportkredit-Übereinkommens heißt es: „Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.“

    2.3.Der vorgesehene Akt der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

    Seit Anfang 2014 befindet sich das CIRR-System in Überarbeitung. Bei den CIRR handelt es sich um feste Mindestzinssätze im Rahmen von staatlich unterstützten Exportfinanzierungsverträgen. Die CIRR werden für jede Währung der Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen festgesetzt. Auf der 127. Sitzung der Teilnehmer im Juni 2014 beauftragten die Teilnehmer die technischen Sachverständigen der Teilnehmer (im Folgenden „TEP“) mit der Überprüfung der Disziplinen des Exportkredit-Übereinkommens im Hinblick auf die CIRR.

    Die CIRR-Reform würde eine umfassende Reform darstellen, die operative Aspekte (z. B. Modalitäten wie das Halten und die Festsetzung der Zinssätze) sowie strukturelle Aspekte (z. B. Basiszinssätze, Spannen und Aufschläge) umfasst. Ziel der CIRR-Reform ist es, die Kreditvergabepraxis der Teilnehmer zu harmonisieren und die CIRR mehr an die Marktzinsen anzugleichen. Die geplanten CIRR-Bestimmungen gälten für alle Transaktionen mit Ausnahme der Transaktionen, die unter die Sektorvereinbarungen für Schiffe sowie für zivile Luftfahrzeuge fallen.

    Auf der 141. Sitzung der Teilnehmer im Juni 2019 legte der Vorsitz der TEP einen Entwurf eines Vorschlags des Vorsitzes zur CIRR-Reform vor, mit dem ein Gleichgewicht zwischen divergierenden Interessen und Standpunkten, die im Laufe der technischen Arbeiten zum Ausdruck gekommen waren, hergestellt werden soll. Der Vorschlagsentwurf des Vorsitzes fand breite allgemeine Unterstützung seitens der Teilnehmer, wobei einige kleinere Fragen noch geklärt werden mussten. Auf der Sitzung der Teilnehmer im November des vergangenen Jahres näherten sich die Standpunkte der Teilnehmer aneinander an. Die Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen sollen im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über den Entwurf des Kompromissvorschlags erlassen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bietet mit der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen eine Orientierung für das Exportkredit-Übereinkommen, insofern als eine Ausfuhrkreditpraxis, die mit den Bestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens im Einklang steht, nicht als eine nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verbotene Ausfuhrsubvention angesehen wird. Dies bedeutet, dass wenn ein WTO-Mitglied Vertragspartei des Exportkredit-Übereinkommens ist und seine Ausfuhrkreditpraxis mit diesem im Einklang steht oder wenn ein WTO-Mitglied in der Praxis eine Zinspolitik im Einklang mit dem Exportkredit-Übereinkommen anwendet, die Ausfuhrkreditpraxis nicht als Ausfuhrsubvention gilt. Dies verleiht den Bestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens betreffend Zinssätze besondere Bedeutung.

    Die Bestimmungen über die CIRR sind seit langer Zeit unverändert und bedürfen einer umfassenden Reform. Die Handelsfinanzierung ist für Beschaffungsentscheidungen im Welthandel zunehmend entscheidend geworden, was dazu geführt hat, dass auf privaten Finanzmärkten ein breites Spektrum an Finanzprodukten und Vertragsstrukturen angeboten wird. Um Konformität zu gewährleisten, müssen die Zinssatzbestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens regelmäßig an die sich verändernde Marktpraxis angepasst werden. Im Exportkredit-Übereinkommen werden lediglich die allgemeinen Grundsätze für die Gewährung staatlich gestützter Kredite zu festen Zinssätzen dargelegt, und der Schwerpunkt wird auf strukturelle Aspekte gelegt. Da die Mitgliedstaaten CIRR in größerem Umfang als die meisten anderen Teilnehmer bereitstellen und die Praktiken innerhalb der EU einander angenähert werden sollen, haben sich die Mitgliedstaaten informell auf eine Reihe von Regeln geeinigt, die in Ergänzung zu den Bestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens die operativen Aspekte des CIRR-Systems abdecken. Neben dem Exportkredit-Übereinkommen und den informellen EU-Leitlinien haben die meisten Mitgliedstaaten nationale CIRR-Vorschriften erlassen.

    Der geplante Beschluss über die CIRR-Reform brächte eine detailliertere und umfassendere Aktualisierung von ANHANG XVI des Exportkredit-Übereinkommens. Dies würde sowohl die Kosten abdecken, die dem Kreditgeber vor der Unterzeichnung eines Exportvertrags durch einen Käufer entstanden sind (z. B. Vorschriften über Mindestgebühren für das Angebot und die Festlegung des Zinssatzes), als auch Regeln für die Berechnung des Zinssatzes, der der Rendite einer Staatsanleihe zuzüglich einer Spanne zur Deckung sonstiger Finanzierungskosten entspricht. Durch die Einbeziehung von Komponenten, die sich auf die Finanzierungskosten auswirken, zielt die CIRR-Reform darauf ab, die von den Exportkreditagenturen angebotenen Bedingungen kohärenter zu gestalten und so gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen zu gewährleisten. Auf diese Weise würde die Reform den Spielraum der EU-Mitgliedstaaten einschränken, die CIRR-Bestimmungen auf nationaler Ebene an die spezifischen Bedürfnisse der heimischen Wirtschaft anzupassen. Es ist ein Übergangszeitraum von zwei Jahren vorgesehen, damit Exportkreditagenturen, die Direktkredite anbieten, Zeit haben, sich an die neuen Leitlinien anzupassen.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geplante Beschluss über die CIRR-Reform sowohl operative als auch strukturelle Aspekte regelt, die eine größere politische Kohärenz gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer schaffen würden. Daher wird empfohlen, dass die Union dem vorgesehenen Beschluss der Teilnehmer am Exportkredit-Übereinkommen zur Annahme neuer CIRR-Leitlinien im schriftlichen Verfahren zustimmt.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 5 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der vorgesehene Rechtsakt ist geeignet, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. Der Grund hierfür besteht in Artikel 2 dieser Verordnung, in dem es heißt: „Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.“

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt eine doppelte Zielsetzung oder Komponente zugrunde und ist eine davon die wesentliche, während die andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die die wesentliche oder vorrangige Zielsetzung oder Komponente verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen Exportkredite, was in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt. Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2021/0131 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

    (2)Nach Artikel 63 des Übereinkommens sollten die Teilnehmer an dem Übereinkommen regelmäßig das System für die Festsetzung der kommerziellen Referenzzinssätze (im Folgenden „CIRR“) überprüfen, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die aktuellen Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung sollte sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne erstrecken.

    (3)Die Teilnehmer sollen im schriftlichen Verfahren über einen geplanten Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen des Übereinkommens beschließen.

    (4)Der geplante Beschluss zur Reform der CIRR-Bestimmungen sollte für mehr Kohärenz in der Politik sorgen und die Kreditvergabepraxis harmonisieren und so gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer schaffen. Darüber hinaus sollten die festen Zinssätze, die bei öffentlich unterstützten Exportkreditgeschäften angeboten werden, an die Marktzinsen angenähert und besser an die auf dem privaten Finanzmarkt angebotenen Bedingungen angepasst werden. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren sollte es den Exportkreditagenturen ermöglichen, die neuen Leitlinien zu übernehmen und zu kommunizieren.

    (5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an dem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich des geplanten Beschlusses zur Änderung der CIRR-Bestimmungen zu vertreten ist, beruht auf dem Anhang dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
    (2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
    (3)    Die früheren Fassungen des OECD-Übereinkommens wurden mittels Ratsbeschlüssen in EU-Recht überführt.
    (4)    Ratsbeschluss über die Einsetzung eines Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (ABl. 66 vom 27.10.1960, S. 1339).
    (5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1233/2011“).
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    Brüssel, den 31.5.2021

    COM(2021) 268 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt


    ANHANG

    VORSCHLAG

    ANHANG XVII

    ABSCHNITT 1:FESTSETZUNG DER CIRR

    1.Für die Währung jedes Teilnehmers wird ein CIRR festgesetzt, sofern die erforderlichen Daten dem Sekretariat zur Verfügung gestellt werden. Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung unterbreiten.

    2.Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.

    3.Der CIRR setzt sich aus einem Basiszinssatz und einer Spanne zusammen.

    4.Für jede Währung muss der CIRR mindestens 15 Basispunkte betragen.

    I.FESTSETZUNG DES BASISZINSSATZES

    5.Die CIRR werden monatlich berechnet und am 15. eines jeden Monats wirksam.

    6.Die CIRR-Basiszinssätze werden anhand der Renditen von Staatsanleihen berechnet.

    7.Die Laufzeit der für jedes Geschäft zu verwendenden Staatsanleihe wird nach folgender Formel bestimmt: Inanspruchnahmefrist + 0,5 Kreditlaufzeit + 0,5 Fälligkeit der Raten in Jahren 1 (für Standardtilgungsverfahren). Bei Geschäften mit einem nicht dem Standard entsprechenden Tilgungsverfahren wird folgende Formel angewandt: DP + [∑ ( − ) ] / ∑ =1 =1 1/365] 2 . Das Ergebnis wird auf das nächstliegende Jahr gerundet und ist nach oben auf zehn Jahre und nach unten auf drei Jahre begrenzt.

    8.Die Teilnehmer berechnen die Renditen der Anleihen unter Verwendung des arithmetischen Mittels aller Tagesrenditen der 3,4,5,6,7,8,9- und 10-jährigen Staatsanleihen des vorangegangenen Kalendermonats für ihre jeweilige Währung. Diese Renditen werden dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Monatsende gemeldet und monatlich öffentlich zugänglich gemacht.

    9.Die Teilnehmer können mithilfe einer linearen Interpolation zu den erforderlichen Renditen gelangen, solange sie sich dabei innerhalb der Interpolationsbandbreite von 2-jährigen bis einschließlich 15-jährigen Staatsanleihen bewegen. Eine Extrapolation auf eine niedrigere oder höhere Anleiherendite ist nicht zulässig.

    10.Falls die Daten für eine oder mehrere der erforderlichen Staatsanleihen nicht ermittelt werden konnten (gemäß den Artikeln 8 und 9), gibt es in dieser Währung keinen CIRR für Transaktionen mit solchen Laufzeiten (Artikel 7), es sei denn, die fehlenden Daten betreffen kürzere Laufzeiten und Daten für höhere Laufzeiten (bis zu 10 Jahre) liegen vor. In diesem Fall werden zur Berechnung der Basiszinssätze, die solche kürzeren Laufzeiten erfordern, die Renditen der nächsthöheren Staatsanleihe herangezogen.

    II.FESTSETZUNG DER SPANNE

    11.Die Spanne wird vierteljährlich (jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres) anhand der Renditen gemäß dem Fünfjahres-Swapspread (Differenz zwischen dem Zinssatz für fünfjährige Staatsanleihen und dem Fünfjahres-Swapsatz) berechnet.

    12.Die Spanne wird nach folgender Formel berechnet: 0,5 * (Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Renditen gemäß dem Fünfjahres-Swapspread) + 80 Basispunkte. Das Ergebnis wird auf den nächsten Basispunkt gerundet und nach oben auf 120 Basispunkte und nach unten auf 80 Basispunkte begrenzt.

    13.Der zu verwendende Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Fünfjahres-Swapspreads ergibt sich aus der Berechnung des arithmetischen Mittels des täglichen Fünfjahresswap-Spreads der letzten drei Kalendermonate in der jeweiligen Währung. Sie werden dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Quartalsende gemeldet.

    14.Ist der Fünfjahres-Swapspread auf dem Markt für eine bestimmte Währung nicht verfügbar, wird die Spanne mit 100 Basispunkten festgesetzt.

    15.Die sich auf diese Weise ergebenden Spannen werden zu Beginn jedes Quartals öffentlich zugänglich gemacht.

    ABSCHNITT 2:ANWENDUNG DER CIRR

    16.Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

    I.GELTUNGSDAUER DER CIRR

    17.Ein CIRR kann vor, am oder nach dem Datum eines Finanzierungsvertrags (im Folgenden „DFC“) fixiert werden.

    18.Wird ein CIRR vor dem DFC fixiert und beibehalten, so darf die Haltefrist 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten 3 , die Länge der Haltefrist wird spätestens am Tag des Angebots (im Folgenden „DoQ“) festgelegt, und dem anzuwendenden CIRR wird gemäß nachstehender Tabelle ein zusätzlicher Spread hinzugefügt.



    Haltefrist (in Monaten)

    Kosten der Haltefrist

    1 m Halten

    20 Bp.

    2 m Halten

    20 Bp.

    3 m Halten

    20 Bp.

    4 m Halten

    20 Bp.

    5 m Halten

    20 Bp.

    6 m Halten

    20 Bp.

    7 m Halten

    23 Bp.

    8 m Halten

    26 Bp.

    9 m Halten

    30 Bp.

    10 m Halten

    34 Bp.

    11 m Halten

    39 Bp.

    12 m Halten

    44 Bp.

    19.Läuft die Haltefrist vor dem DFC ab, kann der CIRR sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt für eine neue Haltefrist neu festgesetzt werden. Wurde der Handelsvertrag vor der Neufestsetzung unterzeichnet, so darf der Zinssatz nach der Neufestsetzung nicht niedriger sein als der letzte zuvor fixierte Zinssatz. Die Häufigkeit der Neufestsetzungen eines CIRR ist nicht begrenzt.

    20.Jede Änderung der Zinslaufzeit vor oder an dem DFC führt zu einer Neuberechnung des CIRR-Basissatzes. Diese Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage der neuen Zinslaufzeit unter Zugrundelegung der Basissätze, die am ursprünglichen DoQ galten; sie gilt nicht als Neufestsetzung oder Annullierung des CIRR.

    II.KREDITPROVISION

    21.Für direkte Kredite wird eine Kreditprovision erhoben. Wurde der CIRR vor dem oder am DFC fixiert, so wird die Kreditprovision unmittelbar nach dem DFC erhoben. Wurde der CIRR nach dem DFC fixiert, so wird sie unmittelbar nach dem DoQ erhoben.

    22.Die Teilnehmer erheben eine Kreditprovision, die der gängigen Marktpraxis entspricht oder höher liegt, sofern diese Informationen verfügbar sind.

    III.FREIWILLIGE AUFHEBUNG UND FREIWILLIGE VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

    23.Wird ein CIRR freiwillig aufgehoben, so darf jeder spätere CIRR, der für dasselbe Geschäft und denselben Ausführer angegeben wird, nicht niedriger sein als der zuletzt angebotene CIRR.

    24.Vor dem DFC entstehen keine Kosten für die Aufhebung eines CIRR oder die Umstellung auf einen variablen Satz.

    25.Nach dem DFC – unabhängig davon, wann der CIRR festgesetzt wurde – entschädigt der Darlehensnehmer im Falle einer freiwilligen Aufhebung oder freiwilligen Vorauszahlung eines Darlehens oder eines Teils davon die öffentliche Unterstützung gewährende staatliche Einrichtung für alle Kosten und Verluste, die durch eine solche vorzeitige Vorauszahlung oder freiwillige Aufhebung entstanden sind. Dies schließt die Kosten ein, die der staatlichen Einrichtung dadurch entstehen, dass sie den Teil der erwarteten Zahlungseingänge mit festem Zinssatz ersetzt, der durch die vorzeitige Rückzahlung oder die freiwillige Aufhebung unterbrochen wird.

    ABSCHNITT 3:ÜBERPRÜFUNG UND ÜBERGANGSREGELUNGEN

    26.Die Bestimmungen dieses Anhangs treten zwei Jahre nach dem Datum der Einigung auf eine Reform für Geschäfte, die ab diesem Datum eingegangen werden, in Kraft.

    27.Die Teilnehmer nehmen spätestens vier Jahre nach dem Tag der Einigung auf eine Reform eine umfassende Überprüfung der in diesem Anhang dargelegten CIRR-Bestimmungen vor.

    II.ERGÄNZUNGEN VON ANHANG xv (LISTE DER DEFINITIONEN)

    ·Datum des Finanzvertrags (DFC): das Datum, an dem alle Parteien des Finanzvertrags gebunden sind, wobei etwaige damit einhergehende rechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

    ·Datum des Angebots (DoQ): das Datum, an dem ein CIRR fixiert wird.

    ·Haltefrist: der Zeitraum, der mit dem DoQ beginnt und mit dem DFC endet.

    ·Zinslaufzeit: der Zeitraum, in dem Zinsen auflaufen (d. h. von der ersten Auszahlung bis zur letzten Tilgung des Kapitalbetrags: Inanspruchnahmefrist + Kreditlaufzeit).

    III.ÄNDERUNG DES ARTIKELS 20 BEI INKRAFTTRETEN DER REFORM

    20.FESTSETZUNG UND ANWENDUNG DER CIRR

    (a)Der CIRR für öffentliche Finanzierungsunterstützung, die nach dem Übereinkommen und all seinen Anhängen außer der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe zivile Luftfahrzeuge (Anhang III) gewährt wird, wird nach den Bestimmungen des Anhangs XVI festgelegt und angewandt.

    (b)Der CIRR für öffentliche Finanzierungsunterstützung, die nach dem Übereinkommen und all seinen Anhängen außer der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe (Anhang I) und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Anhang III) gewährt wird, wird nach den Bestimmungen des Anhangs XVII festgelegt und angewandt.

    (1)    Fälligkeit der Raten bei jährlicher Rückzahlung = 1, bei halbjährlicher Rückzahlung = 0,5 und bei vierteljährlicher Rückzahlung = 0,25.
    (2)    tli = Datum der i. Teilzahlung; tsp = Datum des Beginns; Dli = gezahlter Betrag bei der i. Rate.
    (3)    Bei einer Neufestsetzung des CIRR werden die Monate erneut von Null an gezählt.
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