EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.5.2021
COM(2021) 268 final
2021/0131(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der von der Kommission im Namen der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Exportkredit-Übereinkommen“) hinsichtlich eines vorgesehenen Beschlusses zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Zinssätze zu vertreten ist. In diesen Bestimmungen werden die minimalen kommerziellen Referenzzinssätze (im Folgenden „CIRR“) festgelegt, die bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung für Exportkredite gelten. Der geplante Beschluss würde die Verfahrensweisen der Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen harmonisieren und Bedingungen gewährleisten, die denen der privaten Finanzmärkte entsprechen.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite
Bei dem Exportkredit-Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen der EU, den USA, Kanada, Japan, Korea, Norwegen, der Schweiz, Australien, Neuseeland und der Türkei, mit dem ein Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abgesteckt werden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (wobei der Wettbewerb auf dem Preis und der Qualität der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht auf den Finanzierungsbedingungen beruht) und dass auf die Beseitigung von Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten hingearbeitet wird. Das im April 1978 in Kraft getretene, auf unbestimmte Zeit geltende Exportkredit-Übereinkommen wird zwar vom OECD-Sekretariat verwaltungstechnisch unterstützt, ist aber kein Akt der OECD.
Das Exportkredit-Übereinkommen wird regelmäßig aktualisiert, wobei Entwicklungen auf den Finanzmärkten und in der Politik, die sich auf die Bereitstellung öffentlich unterstützter Exportkredite auswirken, berücksichtigt werden. Das Exportkredit-Übereinkommen wurde in der EU mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt und rechtswirksam. Überarbeitungen der Bedingungen des Exportkredit-Übereinkommens werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 2 dieser Verordnung in EU-Recht umgesetzt.
2.2.Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite
Die Europäische Kommission vertritt die Union in den Sitzungen der Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen sowie in den schriftlichen Verfahren, mit denen die Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen Entscheidungen treffen. Alle Änderungen des Exportkredit-Übereinkommens werden einvernehmlich beschlossen. Der Standpunkt der Union wird vom Rat festgelegt und von den Mitgliedstaaten in der vom Rat eingesetzten Arbeitsgruppe für Exportkredite erörtert.
In Artikel 63 Buchstabe a des Exportkredit-Übereinkommens heißt es: „Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.“
2.3.Der vorgesehene Akt der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite
Seit Anfang 2014 befindet sich das CIRR-System in Überarbeitung. Bei den CIRR handelt es sich um feste Mindestzinssätze im Rahmen von staatlich unterstützten Exportfinanzierungsverträgen. Die CIRR werden für jede Währung der Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen festgesetzt. Auf der 127. Sitzung der Teilnehmer im Juni 2014 beauftragten die Teilnehmer die technischen Sachverständigen der Teilnehmer (im Folgenden „TEP“) mit der Überprüfung der Disziplinen des Exportkredit-Übereinkommens im Hinblick auf die CIRR.
Die CIRR-Reform würde eine umfassende Reform darstellen, die operative Aspekte (z. B. Modalitäten wie das Halten und die Festsetzung der Zinssätze) sowie strukturelle Aspekte (z. B. Basiszinssätze, Spannen und Aufschläge) umfasst. Ziel der CIRR-Reform ist es, die Kreditvergabepraxis der Teilnehmer zu harmonisieren und die CIRR mehr an die Marktzinsen anzugleichen. Die geplanten CIRR-Bestimmungen gälten für alle Transaktionen mit Ausnahme der Transaktionen, die unter die Sektorvereinbarungen für Schiffe sowie für zivile Luftfahrzeuge fallen.
Auf der 141. Sitzung der Teilnehmer im Juni 2019 legte der Vorsitz der TEP einen Entwurf eines Vorschlags des Vorsitzes zur CIRR-Reform vor, mit dem ein Gleichgewicht zwischen divergierenden Interessen und Standpunkten, die im Laufe der technischen Arbeiten zum Ausdruck gekommen waren, hergestellt werden soll. Der Vorschlagsentwurf des Vorsitzes fand breite allgemeine Unterstützung seitens der Teilnehmer, wobei einige kleinere Fragen noch geklärt werden mussten. Auf der Sitzung der Teilnehmer im November des vergangenen Jahres näherten sich die Standpunkte der Teilnehmer aneinander an. Die Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen sollen im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über den Entwurf des Kompromissvorschlags erlassen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bietet mit der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen eine Orientierung für das Exportkredit-Übereinkommen, insofern als eine Ausfuhrkreditpraxis, die mit den Bestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens im Einklang steht, nicht als eine nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verbotene Ausfuhrsubvention angesehen wird. Dies bedeutet, dass wenn ein WTO-Mitglied Vertragspartei des Exportkredit-Übereinkommens ist und seine Ausfuhrkreditpraxis mit diesem im Einklang steht oder wenn ein WTO-Mitglied in der Praxis eine Zinspolitik im Einklang mit dem Exportkredit-Übereinkommen anwendet, die Ausfuhrkreditpraxis nicht als Ausfuhrsubvention gilt. Dies verleiht den Bestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens betreffend Zinssätze besondere Bedeutung.
Die Bestimmungen über die CIRR sind seit langer Zeit unverändert und bedürfen einer umfassenden Reform. Die Handelsfinanzierung ist für Beschaffungsentscheidungen im Welthandel zunehmend entscheidend geworden, was dazu geführt hat, dass auf privaten Finanzmärkten ein breites Spektrum an Finanzprodukten und Vertragsstrukturen angeboten wird. Um Konformität zu gewährleisten, müssen die Zinssatzbestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens regelmäßig an die sich verändernde Marktpraxis angepasst werden. Im Exportkredit-Übereinkommen werden lediglich die allgemeinen Grundsätze für die Gewährung staatlich gestützter Kredite zu festen Zinssätzen dargelegt, und der Schwerpunkt wird auf strukturelle Aspekte gelegt. Da die Mitgliedstaaten CIRR in größerem Umfang als die meisten anderen Teilnehmer bereitstellen und die Praktiken innerhalb der EU einander angenähert werden sollen, haben sich die Mitgliedstaaten informell auf eine Reihe von Regeln geeinigt, die in Ergänzung zu den Bestimmungen des Exportkredit-Übereinkommens die operativen Aspekte des CIRR-Systems abdecken. Neben dem Exportkredit-Übereinkommen und den informellen EU-Leitlinien haben die meisten Mitgliedstaaten nationale CIRR-Vorschriften erlassen.
Der geplante Beschluss über die CIRR-Reform brächte eine detailliertere und umfassendere Aktualisierung von ANHANG XVI des Exportkredit-Übereinkommens. Dies würde sowohl die Kosten abdecken, die dem Kreditgeber vor der Unterzeichnung eines Exportvertrags durch einen Käufer entstanden sind (z. B. Vorschriften über Mindestgebühren für das Angebot und die Festlegung des Zinssatzes), als auch Regeln für die Berechnung des Zinssatzes, der der Rendite einer Staatsanleihe zuzüglich einer Spanne zur Deckung sonstiger Finanzierungskosten entspricht. Durch die Einbeziehung von Komponenten, die sich auf die Finanzierungskosten auswirken, zielt die CIRR-Reform darauf ab, die von den Exportkreditagenturen angebotenen Bedingungen kohärenter zu gestalten und so gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer an dem Exportkredit-Übereinkommen zu gewährleisten. Auf diese Weise würde die Reform den Spielraum der EU-Mitgliedstaaten einschränken, die CIRR-Bestimmungen auf nationaler Ebene an die spezifischen Bedürfnisse der heimischen Wirtschaft anzupassen. Es ist ein Übergangszeitraum von zwei Jahren vorgesehen, damit Exportkreditagenturen, die Direktkredite anbieten, Zeit haben, sich an die neuen Leitlinien anzupassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geplante Beschluss über die CIRR-Reform sowohl operative als auch strukturelle Aspekte regelt, die eine größere politische Kohärenz gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer schaffen würden. Daher wird empfohlen, dass die Union dem vorgesehenen Beschluss der Teilnehmer am Exportkredit-Übereinkommen zur Annahme neuer CIRR-Leitlinien im schriftlichen Verfahren zustimmt.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der vorgesehene Rechtsakt ist geeignet, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. Der Grund hierfür besteht in Artikel 2 dieser Verordnung, in dem es heißt: „Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.“
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt eine doppelte Zielsetzung oder Komponente zugrunde und ist eine davon die wesentliche, während die andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die die wesentliche oder vorrangige Zielsetzung oder Komponente verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen Exportkredite, was in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt. Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2021/0131 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.
(2)Nach Artikel 63 des Übereinkommens sollten die Teilnehmer an dem Übereinkommen regelmäßig das System für die Festsetzung der kommerziellen Referenzzinssätze (im Folgenden „CIRR“) überprüfen, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die aktuellen Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung sollte sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne erstrecken.
(3)Die Teilnehmer sollen im schriftlichen Verfahren über einen geplanten Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen des Übereinkommens beschließen.
(4)Der geplante Beschluss zur Reform der CIRR-Bestimmungen sollte für mehr Kohärenz in der Politik sorgen und die Kreditvergabepraxis harmonisieren und so gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer schaffen. Darüber hinaus sollten die festen Zinssätze, die bei öffentlich unterstützten Exportkreditgeschäften angeboten werden, an die Marktzinsen angenähert und besser an die auf dem privaten Finanzmarkt angebotenen Bedingungen angepasst werden. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren sollte es den Exportkreditagenturen ermöglichen, die neuen Leitlinien zu übernehmen und zu kommunizieren.
(5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an dem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich des geplanten Beschlusses zur Änderung der CIRR-Bestimmungen zu vertreten ist, beruht auf dem Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident