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Document 52021PC0163

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

    COM/2021/163 final

    Brüssel, den 29.3.2021

    COM(2021) 163 final

    2021/0086(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

       

    In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen für finanziellen Beistand der Union zugunsten von Mitgliedstaaten festgelegt, die durch den COVID-19-Ausbruch von einer gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder ernstlich bedroht sind. Die Unterstützung im Rahmen von SURE dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern sollen, sowie ergänzend dazu der Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

    Am 25. September 2020 hat der Rat Malta finanziellen Beistand gewährt, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

    Am 10. März 2021 hat Malta die Union erneut um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die maltesischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Maltas Arbeitsmarktmaßnahmen zurückzuführen ist, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Die erhöhten Ausgaben, für die zusätzlicher finanzieller Beistand beantragt wird, betreffen insbesondere die bestehende Maßnahme, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 des Rates Bezug genommen wird:

    a)ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und selbstständige Einzelpersonen, um die Folgen der durch die Pandemie verursachten Störung abzumildern. Im Zeitraum von März bis Juni 2020 hatten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A aufgeführt sind, Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich (teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer: 500 EUR monatlich). Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den in Anhang B aufgeführten weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren konnten 160 EUR monatlich erhalten (teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer: 100 EUR monatlich). Im Juli 2020 wurde die Liste der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Listen in den Anhängen A und B aufgenommen wurden, erhielten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR. Die Regelung mit diesen Bedingungen wurde bis Ende 2020 verlängert. Seit Januar 2021 orientiert sich die Höhe des Lohnzuschlags am Rückgang des Umsatzes über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2019 gegenüber dem über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2020 erklärten Umsatz. Liegen keine Mehrwertsteueraufzeichnungen vor, wird der Lohnzuschlag auf der Grundlage der 2020 geltenden Kriterien ausgezahlt. Die Regelung soll bis Ende 2021 gelten. Im zweiten Halbjahr 2021 wird die Unterstützung im Einklang mit den für die Beherbergungs- und Gastronomietätigkeiten festgelegten Parametern weiterlaufen. Für andere infrage kommende Tätigkeiten wird sie im dritten Quartal auf 66 % und im Schlussquartal des Jahres weiter auf 33 % zurückgefahren. Die Regelung steht lediglich solchen Unternehmen weiter offen, die bereits im Rahmen der ursprünglichen Regelung Anspruch auf Unterstützung hatten. Gemäß den neuen Vorschriften gilt die Regelung auch für die Ersetzung von Arbeitnehmern (d. h. die Ersetzung von Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis freiwillig nach Juni 2020 beendet haben), solange die ursprüngliche Zahl der Beschäftigten von Ende Mai 2020 nicht überschritten wird. Nur der Teil der öffentlichen Ausgaben, der sich auf ununterbrochen beschäftigte Arbeitnehmer bezieht, und nicht der Teil der Ausgaben für diese neu eingestellten Beschäftigten, wurde von den Behörden in den Antrag aufgenommen.

    Malta hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

    Unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahme einen Durchführungsbeschluss zu erlassen, mit dem Malta im Rahmen der SURE-Verordnung finanzieller Beistand gewährt wird.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der vorliegende Vorschlag steht gänzlich mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.

    Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Dieses Instrument wurde mit der am 30. März angenommenen Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um seinen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische finanzierungsfähige Maßnahmen festzulegen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen, die – wie die „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“ – in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Indem zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in der COVID-19-bedingten Sondersituation Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt werden, bildet der Vorschlag eine zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so zum Erhalt von Arbeitsplätzen und zum Schutz der Arbeitnehmer und Selbstständigen vor Arbeitslosigkeit beizutragen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Mit dem Vorschlag wird dem Antrag eines Mitgliedstaats entsprochen und europäische Solidarität geübt, indem einem von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat finanzieller Beistand der Union in Form von befristeten Darlehen geleistet wird. Dieser finanzielle Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur vorübergehenden Stützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, damit Arbeitsplätze erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten geschützt werden können.

    Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der zeitnah vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

    Folgenabschätzung

    Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

    Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:

    ·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,

    ·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, durch die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt werden und durch die gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können, und

    ·Möglichkeiten für einen Roll-over.

    2021/0086 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Nach dem Antrag Maltas vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Malta finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 243 632 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID‐19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

    (2)Mit dem Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen Maltas gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 des Rates 2 finanziert werden.

    (3)Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Maltas nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hatte einen weiterhin unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Maltas zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 genannte Maßnahme zurückzuführen ist.

    (4)Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 55,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Für 2021 wird ein Rückgang des öffentlichen Defizits Maltas auf 6,3 % prognostiziert, während der Schuldenstand voraussichtlich auf 60,0 % des BIP ansteigen wird. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Maltas 2021 um 4,5 % zulegen.

    (5)Am 10. März 2021 hat Malta die Union um weiteren finanziellen Beistand im Betrag von 177 185 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Dies betrifft insbesondere die in Erwägungsgrund 6 dargelegte Maßnahme.

    (6)Mit dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta’ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta’ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta’ April 2020‘)“, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 Bezug genommen wird, wurde ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und Selbstständige eingeführt, um die Folgen der durch die Pandemie verursachten Störung abzumildern. Im Zeitraum von März bis Juni 2020 hatten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A der Regierungsmitteilung aufgeführt sind, Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den in Anhang B der Regierungsmitteilung aufgeführten weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren konnten 160 EUR monatlich erhalten. Teilzeitbeschäftigte hatten Anspruch auf Unterstützung durch einen geringeren Betrag. Im Juli 2020 wurde die Liste der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Listen in den Anhängen A und B aufgenommen wurden, erhielten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR. Die Regelung mit diesen Bedingungen wurde bis Ende 2020 verlängert. Seit Januar 2021 orientiert sich die Höhe des Lohnzuschlags am Rückgang des Umsatzes über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2019 gegenüber dem über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2020 erklärten Umsatz. Liegen keine Mehrwertsteueraufzeichnungen vor, wird der Lohnzuschlag auf der Grundlage der 2020 geltenden Kriterien ausgezahlt. Die Regelung soll bis Ende 2021 gelten. Im zweiten Halbjahr 2021 wird die Unterstützung im Einklang mit den für die Beherbergungs- und Gastronomietätigkeiten festgelegten Parametern weiter bestehen. Für andere infrage kommende Tätigkeiten wird sie im dritten Quartal auf 66 % und im Schlussquartal des Jahres weiter auf 33 % zurückgefahren. Die Regelung steht lediglich solchen Personen weiter offen, die bereits im Rahmen der ursprünglichen Regelung Anspruch auf Unterstützung hatten. Derzeit wird die Regelung von „Malta Enterprise“ in der Praxis angewandt und in einer anstehenden Regierungsmitteilung näher erläutert werden. Gemäß den neuen Vorschriften gilt die Regelung auch für die Ersetzung von Arbeitnehmern (d. h. die Ersetzung von Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis freiwillig nach Juni 2020 beendet haben), solange die ursprüngliche Zahl der Beschäftigten von Ende Mai 2020 nicht überschritten wird. Nur der Teil der öffentlichen Ausgaben, der sich auf ununterbrochen beschäftigte Arbeitnehmer bezieht, und nicht der Teil der Ausgaben für diese neu eingestellten Beschäftigten, wurde von den Behörden in den Antrag aufgenommen.

    (7)Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Malta hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 427 961 805 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser unmittelbar auf eine Ausweitung einer bestehenden nationalen beschäftigungsfördernden Maßnahme, bei der es sich um eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen handelt, zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Malta betrifft. Malta finanzierte 7 144 805 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln.

    (8)Die Kommission hat Malta konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf eine ähnliche Maßnahme wie eine Kurzarbeitsregelung zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 10. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

    (9)Daher sollte Malta finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden.

    (10)Malta und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

    (11)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

    (12)Malta sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Malta diese Ausgaben getätigt hat.

    (13)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Maltas sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Union stellt Malta ein Darlehen in Höhe von maximal 420 817 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“;

    b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen einer solchen Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Malta und der Kommission.“

    2.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Malta kann folgende Maßnahmen finanzieren:

    a)den COVID-19-Lohnzuschlag gemäß dem ‚Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta’ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta’ Malta)‘)‘ und der ‚Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta’ April 2020‘)‘, in der 2020 und 2021 verlängerten und geänderten Fassung;

    b)die COVID-19-Beihilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß der ‚Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 331 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta’ Marzu 2020‘)‘;

    c)die COVID-19-Beihilfe für Eltern gemäß der ‚Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 330 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta’ Marzu 2020‘)‘;

    d)die COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen gemäß der ‚Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020 (‚Government Notice No. 353 of 30 March 2020‘/‚Noti fikazzjoni tal-Gvern Nru 353 tat-30 ta’ Marzu 2020‘)‘.“

    3.Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    (1)Malta informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

    (2)Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352, so unterrichtet Malta die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erlass jenes Beschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
    (2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 42).
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