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Document 52021PC0089

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

    COM/2021/89 final

    Brüssel, den 23.2.2021

    COM(2021) 89 final

    2021/0049(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

    {SEC(2021) 91 final} - {SWD(2021) 35 final} - {SWD(2021) 36 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit dem neuen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) soll eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation erreicht werden, indem zusätzliche private und öffentliche Mittel über Koinvestitionen im Rahmen von europäischen Partnerschaften mobilisiert werden. Diese Partnerschaften sind in Bereichen vorgesehen, in denen der Umfang und die Größenordnung der Ressourcen auf dem Gebiet der Forschung und Innovation gerechtfertigt sind, um die Verwirklichung der von „Horizont Europa“, insbesondere des zweiten Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, angestrebten Prioritäten der Union zu unterstützen.

    Artikel 8 der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden: Verordnung über „Horizont Europa“) sieht vor, dass institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „nur dann realisiert werden, wenn durch andere Teile des Programms „Horizont Europa“ und mit anderen Formen europäischer Partnerschaften die Ziele nicht hervorgebracht oder die notwendige und erwartete Wirkungen nicht generiert würde und sofern sie durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt sind“.

    In der Verordnung über „Horizont Europa“ haben die Mitgesetzgeber zudem acht Schwerpunktbereiche für mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV festgelegt. Daraufhin wurde eine Reihe von zwölf Initiativen als Kandidaten identifiziert, die Gegenstand einer koordinierten Folgenabschätzung waren. 2

    Die Metrologie wurde von den Mitgesetzgebern als einer dieser Schwerpunktbereiche im Rahmen der Verordnung über „Horizont Europa“ anerkannt, woraus sich der vorliegende Vorschlag für eine europäische Partnerschaft für Metrologie ergibt. Sie stützt sich auf die Erfahrungen aus dem Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm (EMRP) und dem europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR). Die vorliegende Initiative stellt jedoch eine neue Partnerschaft zur Bewältigung neuer Herausforderungen dar. Sie ist nicht als bloße Fortführung früherer Programme gedacht.

    Der Vorschlag bezieht sich auf die Beteiligung der Europäischen Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten europäischen Metrologie-Programm. Die Metrologie ist die Wissenschaft des Messens. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für wirtschaftliche und soziale Aktivitäten und somit ein öffentliches Gut. Derzeit fehlt es den Metrologie-Forschungsprogrammen auf EU-Ebene an Wirksamkeit, was auf die Zersplitterung der Aktivitäten und die Doppelarbeit in den Mitgliedstaaten zurückzuführen ist.

    Dies geschieht zu einer Zeit, in der Europa in der Metrologie einem verstärkten globalen Wettbewerb ausgesetzt ist, was Umfang und Schwerpunkt der Investitionen sowie die langfristige finanzielle Verpflichtung in Bezug auf die metrologischen Ziele anbelangt. In den letzten zehn Jahren haben die USA, China und Indien ihre Investitionen in die Metrologie um 60 %, 50 % bzw. 52 % erhöht. Während dieser Zeit blieben die Investitionen in europäischen Instituten relativ unverändert und wurden nicht auf neue und zunehmend wichtiger werdende Forschungsfelder ausgerichtet. Die unzureichende Höhe der Investitionen in Europa in Verbindung mit der Zersplitterung der Metrologiekapazitäten hat dazu geführt, dass die Anstrengungen zu dünn gestreut sind und es keine strategische Schwerpunktsetzung gibt. Die bisherigen auf EU-Ebene finanzierten Programme EMRP und EMPIR haben das Potenzial aufgezeigt, diese Zersplitterung zu verringern und ferner Aktivitäten für neue Metrologiekapazitäten und gemeinsame Prioritäten zu kofinanzieren.

    In den letzten Jahren wurden die Investitionen außerhalb der EU fortgesetzt. Das National Institute of Standards and Technology (NIST), das nationale Metrologieinstitut der USA, verfügte in den Jahren 2018 und 2019 zum Vergleich über ein jährliches Gesamtbudget von 724,5 Mio. USD. Zu den erwähnenswerten Maßnahmen gehören ein spezielles Programm für explorative Messwissenschaften („lab programme“) mit einem Jahresbudget von mehr als 60 Mio. USD und ein Forschungsprogramm für grundlegende Messungen, einschließlich der Quantenwissenschaft, das ein Jahresbudget von mehr als 160 Mio. USD hat. Den jüngsten verfügbaren Informationen zufolge verfügte das National Institute of Metrology of China (NIM) im Jahr 2018 über einen operativen Haushalt von 180 Mio. EUR. Darüber hinaus führte China zwischen 2016 und 2019 ein gezieltes Metrologie-Forschungsprogramm im Wert von etwa 65 Mio. EUR durch und finanzierte 160 kooperative Forschungsprojekte in ganz China. Im Vergleich dazu verfügt die PTB, das nationale Metrologieinstitut Deutschlands und das größte in Europa, über einen operativen Jahreshaushalt von insgesamt 200 Mio. EUR, wobei der Großteil nicht auf Forschung, sondern auf metrologische Dienstleistungen für Industrie und Gesellschaft ausgerichtet ist.

    Unsere globalen Wettbewerber tätigen diese strategischen Investitionen aufgrund des wachsenden Bedarfs an Metrologielösungen, die auf neue Technologien und die Entwicklung neuer Waren ausgerichtet sind. Darüber hinaus macht es die Zunahme gesellschaftlicher Herausforderungen, die zuverlässige Normen und Vorschriften erfordern, dringend erforderlich, die mangelnde Einbettung der Metrologie in das Innovationssystem auf europäischer Ebene anzugehen.

    Um die wettbewerbsfähige Führungsposition Europas in Bezug auf aufstrebende Technologien und die Entwicklung neuer Waren aufrechtzuerhalten und einen vorausschauenden Ansatz für zuverlässige Normen und Vorschriften zu gewährleisten, die die gesellschaftlichen Herausforderungen vorhersehen 3 , ist es von entscheidender Bedeutung, dass die europäische Metrologie-Initiative sicherstellt, dass die Metrologielösungen in Europa bis 2030 mindestens mit den weltweit führenden Anbietern gleichziehen, indem sie bei der Erbringung von Metrologie-Dienstleistungen für bestehende, komplexe Messaufgaben und neue Technologien Weltklasse demonstrieren. Dies soll durch spezialisierte europaweite Netze erreicht werden, die Ressourcen bündeln, um eine kritische Masse an Kapazitäten zu erreichen. Diese Metrologielösungen sollen den Absatz neuer innovativer Waren und Dienstleistungen durch die Einführung und Nutzung der wichtigsten aufstrebenden Technologien unterstützen. Die Lösungen sollen ferner zur wirksamen Ausgestaltung und Durchführung spezifischer Normen und Vorschriften beitragen, die die politischen Strategien für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen unterstützen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Da die Metrologie ein Wegbereiter für alle wissenschaftlichen und technologischen Bereiche ist, können Verbesserungen der Metrologiekapazitäten den wissenschaftlichen Fortschritt und industrielle Entwicklungen beschleunigen, um beispielsweise dabei zu helfen, Herausforderungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Sozialschutz und kulturelles Erbe zu bewältigen. Jede künftige europäische Metrologie-Initiative für gemeinsame Forschung und Innovation müsste daher Verknüpfungen mit mehreren anderen Initiativen im Rahmen von „Horizont Europa“ und darüber hinaus schaffen und nutzen.

    Im Rahmen von „Horizont Europa“ ist die Metrologie für Forschungs- und Innovationstätigkeiten relevant, die im Rahmen des Programm-Clusters „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ finanziert werden, da die zuverlässigen, genauen Messungen, die von der Metrologie bereitgestellt werden, einen entscheidenden Beitrag in allen Sektoren des verarbeitenden Gewerbes leisten, insbesondere bei der sehr genauen Fertigung von Erzeugnissen mit hohem Mehrwert, wie z. B. in der Luft- und Raumfahrt, bei leistungsstarken IKT- und Raumfahrtgeräten sowie bei Arzneimitteln.

    Der Nutzen zuverlässiger, genauer Messungen geht jedoch weit darüber hinaus, und daher ist die europäische Partnerschaft für Metrologie für eine Vielzahl anderer forschungs- und innovationspolitischer Bereiche und europäischer Initiativen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, von Bedeutung. Sie ist beispielsweise für den Betrieb intelligenter Stromnetze relevant. Ferner ist die Metrologie wichtig, um Präzisionsmessungen in der Gesundheitsdiagnostik und ‑versorgung zu gewährleisten.

    Generell gibt es Komplementaritäten mit den europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ für:

    ·digital-intensive Industrien, wie Made in Europe in Bezug auf die diskrete Fertigung;

    ·die Überwachung von CO2-Emissionen und Luftverschmutzung im Allgemeinen im Rahmen der Partnerschaften Clean Energy Transition und Processes4Planet;

    ·digitale Schlüsseltechnologien; intelligente Netzwerke und Dienste, künstliche Intelligenz, Daten und Robotik;

    ·das Erreichen eines emissionsfreien Straßenverkehrs (2Zero), für einen sicheren und automatisierten Straßenverkehr durch vernetztes Fahren und für saubere Luftfahrt.

    ·Ferner sollen Synergien mit der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen und der Partnerschaft für die groß angelegte Innovation und Umgestaltung der Gesundheitssysteme in einer digitalen und alternden Gesellschaft aufgebaut werden. Aufgrund ihres bereichsübergreifenden Charakters soll die künftige europäische Partnerschaft für Metrologie ferner zur Umsetzung künftiger Horizont-Europa-Missionen beitragen. Sie soll außerdem Verbindungen zu der künftigen Partnerschaft für die europäische Cloud für offene Wissenschaft knüpfen.

    Über „Horizont Europa“ hinaus werden Komplementaritäten mit anderen europäischen Programmen aufgebaut, um die Einführung von Metrologielösungen zu unterstützen, z. B. mit der Fazilität „Connecting Europe“, dem Programm „Digitales Europa“ und dem Umweltprogramm LIFE. Eine neue Lenkungsgruppe wird die Verbindungen und die effiziente Kommunikation zwischen der Partnerschaft für Metrologie und den anderen relevanten Programmen überwachen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die europäische Metrologie-Initiative wird über Forschung und Innovation hinaus einen umfassenden Beitrag zu anderen Politikbereichen der Union leisten. Als sektor- und disziplinübergreifender Wegbereiter berühren Metrologielösungen alle sechs von der Kommission verfolgten Prioritäten, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

    Tabelle: Die Rolle der Metrologie für die Prioritäten der Kommission

    Priorität

    Beispiele für die Rolle der Metrologie

    Ein europäischer Grüner Deal

    Liefert Metriken für das Erreichen der Klimaneutralität

    Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen

    Innovative und genauere Messwerkzeuge sind ein wesentlicher Bestandteil eines erfolgreichen Plans zur Krebsbekämpfung

    Ein Europa für das digitale Zeitalter

    Entscheidend für die Festlegung von Standards für 5G-Netze und digitale Dienste

    Förderung unserer europäischen Lebensweise

    Wesentlich für das Vertrauen in einen voll funktionierenden Schengen-Raum, um den europäischen Ansatz für das Zollrisikomanagement zu stärken

    Ein stärkeres Europa in der Welt

    Untermauert die Rolle Europas als Normungsgremium, das eine starke, offene und faire Handelsagenda und ein funktionierendes Emissionshandelssystem anführt

    Neuer Schwung für die Demokratie in Europa

    Gewährleistung von Standards zum Schutz Europas vor verdeckter Fremdinterferenz

    Die Metrologie stellt sicher, dass durchgeführte Messungen auf international vereinbarte Definitionen und Standards zurückgeführt werden können. Dies bildet die Grundlage für nationale und internationale Metrologiesysteme, mit denen die genauen, zuverlässigen und vertrauenswürdigen Messungen geschaffen werden, die eine breite Palette von Wirtschaftstätigkeiten und öffentlichen Dienstleistungen untermauern und den gesamten Binnenmarkt in einem Wirtschaftssystem abdecken, das für die Menschen arbeitet. Dies betrifft sowohl die Sicherheit von Konsumgütern als auch von Finanzdienstleistungen, bei denen die Metrologie es ermöglicht, jede finanzielle Transaktion mit einem genauen Zeitstempel zu versehen, um einen nachvollziehbaren Beweis dafür zu erbringen und die Einhaltung der europäischen Vorschriften für den Finanzsektor zu gewährleisten.

    Um ein Europa zu fördern, das fit für das digitale Zeitalter ist, werden moderne digitale Dienste, aber auch alle neu entstehenden digitalen Technologien, wie Quanten- oder künstliche Intelligenz, durch genaue, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Messkapazitäten in nationalen Metrologieinstituten und benannten Instituten ermöglicht.

    Die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 erfordert präzise Messkapazitäten in den Bereichen Fernerkundung (wie Erdbeobachtung), Umwelt und Energie. Insbesondere die Politikbereiche des europäischen Grünen Deals stehen alle in direktem Zusammenhang mit metrologischen Herausforderungen. Genaue und rückverfolgbare Messkapazitäten ermöglichen eine zuverlässige Umweltüberwachung des Zustands des Klimas. Ferner unterstützen sie die effektive Gestaltung und Durchsetzung von Umweltvorschriften, indem sie vertrauenswürdige Daten für die Klimavariablen, die das Pariser Klimaschutzübereinkommen unterstützen, und für Umweltparameter wie Luft- und Wasserqualität liefern.

    Die Messwissenschaft für Energie wird z. B. wesentlich für den Übergang zu erneuerbaren Energien sein. In einer kohlenstoffarmen Zukunft wird das Verständnis des Ausmaßes, des Zeitrahmens und der Auswirkungen des Klimawandels von entscheidender Bedeutung sein. Dies erfordert eine genaue und zuverlässige Überwachung aller Klimavariablen über die langen Zeiträume, die erforderlich sind, um klimatische Entwicklungen zu erkennen und zu verstehen.

    Darüber hinaus soll die Metrologie zweckmäßige Umweltvorschriften, z. B. zur Wasser- oder Luftverschmutzung, einschließlich Überwachung und Durchsetzung, ergänzen. Neben Energie und Umwelt benötigen auch die Politikbereiche des Grünen Deals – wie nachhaltige Industrie, nachhaltige Mobilität und biologische Vielfalt – ein modernes und leistungsfähiges Metrologiesystem.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag für eine europäische Metrologie-Initiative beruht auf Artikel 185 AEUV zur Beteiligung der Union an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Dem Subsidiaritätsprinzip wird dadurch entsprochen, dass der Vorschlag auf Artikel 185 AEUV beruht, der die Beteiligung der Union an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorsieht.

    Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da der Umfang und die Komplexität der Metrologie Investitionen erfordern, die über die Kernhaushalte der nationalen Metrologieinstitute für Forschung hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung im Bereich modernster Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht allein auf nationaler Ebene erreicht werden. Ohne ein abgestimmtes Vorgehen auf europäischer Ebene unter Erreichung einer kritischen Masse besteht ein hohes Risiko von Doppelarbeit, was höhere Kosten und weniger Wirkung zur Folge hat.

    Die bisherige Unterstützung auf EU-Ebene hat gezeigt, dass es möglich ist, ein hohes Maß an Integration im Bereich der Metrologieforschung in Europa zu unterstützen. Bislang wurde die Integration durch eine Zusammenarbeit von unten nach oben auf Projektebene vorangetrieben. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Metrologie für die Ermöglichung neuer Technologien und die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen ist ein strategischerer Ansatz für die Integration der Metrologie erforderlich, um die Ausrichtung der Forschung zu stärken. Dementsprechend wird sich der Mehrwert der Maßnahmen auf EU-Ebene im Rahmen der europäischen Metrologie-Initiative aus der Entwicklung und Umsetzung eines eher programmatischen Ansatzes ergeben, der die Metrologieforschung auf Bereiche von aufstrebender technologischer und gesellschaftlicher Bedeutung ausrichtet.

    Verhältnismäßigkeit

    Laut Artikel 185 AEUV kann die Union „im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen“.

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Verantwortung für die Ausarbeitung ihres gemeinsamen Programms und für alle operativen Aspekte bei den Mitgliedstaaten liegt. Die spezielle Durchführungsstelle – die Vereinigung nationaler Metrologieinstitute (EURAMET) – hat bereits bei früheren Metrologie-Initiativen auf europäischer Ebene (EMRP und EMPIR) bewiesen, dass sie in der Lage ist, das Programm effizient und wirksam durchzuführen. Die Union wird Anreize für eine bessere Koordinierung geben, für Synergien mit anderen Politikbereichen der EU und den Prioritäten von „Horizont 2020“ sowie für Beiträge zu diesen sorgen, die Durchführung des Programms überwachen und den Schutz der finanziellen Interessen der EU gewährleisten.

    Die Ex-ante-Folgenabschätzung für die europäische Metrologie-Initiative kommt zu dem Schluss, dass Artikel 185 AEUV die am besten geeignete Grundlage für die Erreichung des Ziels ist. Dies wird in Abschnitt 6 der Folgenabschätzung 4 ausführlich dargelegt, wonach eine Initiative nach Artikel 185 AEUV in Bezug auf Wirksamkeit und Kohärenz die besten Ergebnisse erzielt und ebenso kosteneffizient ist wie die Basisoption mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von „Horizont Europa“.

    In der Folgenabschätzung wird dementsprechend in Unterabschnitt 6.4 bestätigt, dass diese Form der Partnerschaft einen stabilen Rahmen bieten würde, der die Verpflichtung der Partner zu langfristigen Zielen gewährleistet. Sie würde ferner die Grundlage für ein strategisches Konzept für die künftige Entwicklung der Metrologie in Europa bilden und wäre in dieser Hinsicht flexibel genug, um eine Top-down-Führung durch eine Lenkungsgruppe und eine gezielte Umsetzung der Initiative durch spezialisierte Netzwerke zu ermöglichen.

    Darüber hinaus wurde in der Folgenabschätzung ermittelt, dass diese Form der Partnerschaft durch die Ermöglichung eines langfristigen strategischen Ansatzes und einer gezielten Umsetzung zu einer stärkeren Verpflichtung und Beteiligung der Industrie und anderer Endnutzer führen würde, was die Verbreitung von Metrologielösungen zur Folge hätte. Dieser strategische Ansatz und die gezielte Umsetzung würden zusammen mit der verstärkten Beteiligung der Industrie und anderer Endnutzer den Weg zu einem Metrologiesystem mit wesentlich größeren Kapazitäten und zu einem Spitzenreiter auf globaler Ebene bereiten.

    Wahl des Instruments

    Die vorgeschlagene europäische Metrologie-Initiative beruht auf Artikel 185 AEUV. Wie die Schlussfolgerungen aus der Zwischenbewertung und eine Analyse der Optionen in der Folgenabschätzung belegen, ist eine Initiative nach Artikel 185 das am besten geeignete Mittel, um die Ziele der europäischen Metrologie-Initiative zu erreichen. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen der vorangegangenen Programme (EMRP und EMPIR). Für diese Art von Instrument nach Artikel 185 AEUV ist gemäß Artikel 188 Absatz 2 AEUV der Erlass eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat erforderlich.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertungen

    Im Jahr 2017 führte ein unabhängiges Expertengremium eine Zwischenbewertung des EMPIR, der Metrologie-Initiative gemäß Artikel 185 AEUV, durch.

    Die Bewertung bestätigte, dass das EMPIR in Bezug auf die Erreichung der meisten Programmziele gute Fortschritte gemacht hatte und durch die Nutzung der entwickelten Technologien eine Steigerung des europäischen Umsatzes zu erwarten war.

    Im Rahmen der Bewertung wurde eine neue Partnerschaft auf europäischer Ebene vorgeschlagen, die auf drei Empfehlungen beruht. Erstens sollte die strategische Komponente gestärkt werden. Die nationalen Metrologieinstitute sollten mit anderen Interessenträgern zusammenarbeiten, um „Metrologie-Wertschöpfungsketten“ zu entwickeln, die den Binnenmarkt fördern können. Im Rahmen der Bewertung wurde eine zentralisierte europäische Stelle zur Umsetzung dieser Empfehlung nicht befürwortet. Vielmehr wurde ein Bottom-up-Ansatz für Metrologieaktivitäten auf der Grundlage vereinbarter Ziele auf europäischer Ebene befürwortet. Aus diesen Gründen wurde in der Bewertung vorgeschlagen, dass europaweite „Exzellenzzentren“ in Form von Netzen (im Folgenden „europäische Metrologienetze“) Teil einer möglichen Nachfolgepartnerschaft sein sollten, um die Fähigkeit der Metrologie zur Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen zu verbessern.

    Zweitens sollte sich die Rolle externer Interessenträger, wie z. B. Universitäten und die Industrie, nicht mehr auf die Teilnahme an Projekten beschränken, die im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt werden. Stattdessen sollten sie in Zukunft stärker in die Programmentwicklung einbezogen werden und mehr Möglichkeiten zur Teilnahme an Projekten erhalten.

    Die dritte Empfehlung lautete, bei der Programmdurchführung proaktiv Metrologieanwendungen in aufstrebenden wissenschaftlichen Bereichen zu berücksichtigen und sich stärker auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen zu konzentrieren.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission hat eine offene öffentliche Konsultation der Interessenträger zu einer künftigen europäischen Metrologie-Initiative durchgeführt. 5 An der öffentlichen Online-Konsultation haben 225 Befragte teilgenommen. Davon wiesen sich 50 % als Akademiker/Forscher, 16 % als EU-Bürgerinnen und ‑Bürger, 14 % als Unternehmen/Unternehmensverbände und 12 % als Behörden aus. Bei den verbleibenden 8 % handelte es sich um Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen sowie Nicht-EU-Bürgerinnen und ‑Bürger.

    Die Befragten gaben Stellungnahmen zur Relevanz der Metrologieforschung ab, benannten Probleme des europäischen Metrologie-Forschungssystems und bewerteten mehrere mögliche politische Lösungen. Im Rahmen der Konsultation wurde auf eine Reihe von Problemen hingewiesen, darunter die unzureichende industrielle Nutzung, die fehlende Zusammenarbeit der nationalen Metrologieinstitute mit der breiteren Wissenschaftsbasis, die Kapazitätsunterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die mangelnde Mobilität der Wissenschaftler in den nationalen Metrologieinstituten und die mangelnde Interaktion mit den europäischen Normungsgremien.

    Einholung und Nutzung von Fachwissen

    Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die europäische Metrologie-Initiative hat die Kommission ein breites Spektrum an externen Sachverständigen hinzugezogen. Der Ansatz bestand darin, sich auf die Analyse einer unabhängigen externen Studie zu stützen, die durch Tagungen und Gespräche mit den wichtigsten Interessenträgern sowie durch schriftliche Rückmeldungen ergänzt wurde.

    In diesem Zusammenhang gab die Kommission eine externe Studie in Auftrag, die alle Bewerber für institutionelle Partnerschaften erfasst, einschließlich der Metrologie 6 , und stützte sich bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die Metrologie umfassend auf die darin enthaltenen Analysen und Ergebnisse.

    Parallel dazu führte die Kommission im Laufe des Jahres 2019 Tagungen und Gespräche mit EURAMET e. V. und anderen Sachverständigen für die Metrologie durch.

    Ferner veranstaltete die Kommission im November 2019 einen Konsultationsworkshop mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Anschließend fand im März 2020 eine schriftliche Konsultation der nationalen Ministerien mit Zuständigkeit für die Metrologie statt. 7

    Folgenabschätzung

    Die Folgenabschätzung für die vorgeschlagene Metrologie-Initiative wurde im Juni 2020 abgeschlossen (SWD(2021) 36).

    Am 15. Juli 2020 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab (SEC(2021) 91). In seiner Stellungnahme forderte der Ausschuss Folgendes:

    (1) Im Zusammenhang mit dem Ziel, länderübergreifende Metrologienetze zu entwickeln, wird im Bericht erklärt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt (ab 2030) eine Partnerschaft nicht mehr notwendig sei. In dem Bericht sollte erläutert werden, warum dies in die Folgenabschätzung aufgenommen wurde und wie dies mit der aktuellen Initiative zusammenhängt, die den Finanzierungszeitraum bis 2027 abdeckt. Wenn bestätigt wird, dass eine Partnerschaft nicht mehr notwendig wäre, sollte der Bericht deutlicher herausstellen, wie die derzeit vorgeschlagene Partnerschaft dazu beitragen würde, die notwendigen Bedingungen für ihre zukünftige Einstellung zu schaffen.

    (2) In dem Bericht sollte besser erläutert werden, wie die Beteiligten des privaten Sektors im Rahmen der bevorzugten Form der „öffentlich-öffentlichen“ Partnerschaft eingebunden werden. Es sollte erläutert werden, welche Anreize für sie bestehen, sich zu beteiligen.

    (3) In dem Bericht könnten sinnvollerweise mehr Hintergrunderläuterungen zu den nationalen Metrologie-Forschungseinrichtungen und ihrer Funktionsweise gegeben werden.

    Die Folgenabschätzung enthält folgende Optionen:

    Das Basisszenario wäre eine Lage ohne Partnerschaft und lediglich mit traditionellen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von „Horizont Europa“. Dies würde dazu führen, dass die derzeitige Durchführungsstelle nach Artikel 185 mit der Beendigung laufender EMPIR-Projekte im Jahr 2023 geschlossen würde, was zu Abbau- und sozialen Einstellungskosten führen würde.

    Unter Option 1 würde eine kofinanzierte europäische Partnerschaft eingerichtet werden. Eine solche Partnerschaft würde es den NMI erleichtern, Ressourcen zu bündeln, birgt aber ein großes Risiko, zu einem „geschlossenen Club“ zu werden, der die Wissenschaft von einer Mitarbeit abhält.

    Mit Option 2 würde eine institutionelle europäische Partnerschaft (Artikel 185 AEUV) eingerichtet. Eine solche Initiative würde auf den Fortschritten aufbauen, die im Rahmen von EMPIR, der bestehenden institutionellen europäischen Partnerschaft, erzielt wurden, indem die Liste der europäischen Metrologienetze um zusätzliche Netze mit neuen Schwerpunktbereichen erweitert würde. Sie würde Beteiligte aus der gesamten Metrologie-Wertschöpfungskette einbeziehen, darunter nationale Ministerien, Normungsgremien, Aufsichtsbehörden, Industrie, Endnutzer und Verbraucher. Das Volumen der Finanzierung durch die EU im Rahmen von „Horizont Europa“ würde sich im Vergleich zu „Horizont 2020“ aufgrund der zum Ausgleich des größeren Umfangs erforderlichen Mittel erhöhen.

    In der Folgenabschätzung wurde Option 2 als bevorzugte Option ermittelt. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation, bei der sich 62 % der Befragten für eine institutionelle Partnerschaft als bevorzugte Option für die neue Metrologie-Initiative aussprachen. Alle vier großen Untergruppen der Befragten (Wissenschaft, Unternehmen/Wirtschaft, EU-Bürgerinnen und ‑Bürger sowie Behördenvertreter) stimmten zu, und es gab keine Minderheitengruppe, die eine andere Option bevorzugte.

    Der wirtschaftliche Nutzen der vorgeschlagenen Initiative umfasst sowohl eine direkte als auch eine indirekte Komponente. Die direkte Komponente ist der gesteigerte Absatz von Messgeräteausrüstung und damit verbundenen Dienstleistungen im Sektor. Dieser wird auf 50 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt. Darüber hinaus hat das Ziel, Innovationen in strategischen Anwendungsbereichen zu fördern, indirekt eine weitere langfristige Hebelwirkung auf den Umsatz. Der soziale und ökologische Nutzen steht in direktem Zusammenhang mit den spezialisierten Metrologienetzen. Die Netzwerke bieten spezifische Metrologielösungen für alle Interessenträger entlang der Metrologie-Wertschöpfungskette, einschließlich Industrie, Endnutzern sowie Bürgerinnen und Bürgern.

    Vereinfachung

    Der Vorschlag führt zu einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.

    Die EU wird unmittelbar mit der speziellen Durchführungsstelle der europäischen Metrologie-Initiative in Kontakt stehen, die für die Zuweisung des EU-Beitrags sowie für die Überwachung seiner Verwendung und für die Berichterstattung darüber zuständig ist.

    Grundrechte

    Der vorgeschlagene Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die vorläufigen Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt. Der maximale Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Partnerschaft für Metrologie beträgt für die Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

    Die Bestimmungen des Beschlusses und der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle (Euramet e. V.) zu schließenden Beitragsvereinbarung müssen sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der EU geschützt werden.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Durchführung der Initiative wird auf der Grundlage einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda erfolgen, die mit den nationalen Partnern der Initiative vereinbart wird.

    Die Leistungsfähigkeit der Initiative wird durch jährliche Berichte überwacht, die von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Dazu gehören die Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren und andere Maßnahmen, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda festgelegt sind.

    Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel für eine Zwischenbewertung bis spätestens 2025 und eine Abschlussbewertung bis spätestens 2030.

    Europäischer Wirtschaftsraum

    Der vorgeschlagene Beschluss ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb den EWR einschließen. Um jedoch die Komplementarität mit Drittländern zu gewährleisten, ist deren Beteiligung in einer entsprechenden Bestimmung vorgesehen.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    In Artikel 1 des vorgeschlagenen Beschlusses wird der derzeitige und mögliche künftige räumliche Geltungsbereich der europäischen Partnerschaft für Metrologie ermittelt.

    In Artikel 2 wird der Zusammenhang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ hervorgehoben und das Ziel einer derartigen Partnerschaft vor diesem Hintergrund dargelegt. Ferner werden die allgemeinen und spezifischen Ziele festgelegt, denen eine künftige Partnerschaft entsprechen und die sie erfüllen soll.

    In den Artikeln 3 und 4 wird der finanzielle Beitrag aus dem EU-Haushalt zu EURAMET festgelegt.

    In den Artikeln 5, 6 und 7 werden die Verpflichtungen festgelegt, mit denen die Mitgliedstaaten und andere teilnehmende Länder einen Beitrag zur künftigen Partnerschaft leisten können. Es wird festgelegt, dass die teilnehmenden Länder nicht nur den EU-Beitrag leisten, sondern ferner andere relevante Aktivitäten finanzieren sollen, wie z. B. künftige europäische Metrologienetze.

    In Artikel 8 werden die Teilnahmeregeln präzisiert, für die in hinreichend begründeten Fällen von den Bestimmungen von „Horizont Europa“ abgewichen werden kann; ferner werden Mindestgarantien festgelegt, um künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen offener zu gestalten; so sollen beispielsweise nicht nur nationale Metrologieinstitute, sondern auch andere Interessenträger berechtigt sein, künftige Projekte im Rahmen dieser Partnerschaft zu koordinieren.

    In Artikel 9 wird der Rahmen für Durchführungsabkommen zwischen der Europäischen Kommission und EURAMET festgelegt. Gemäß Artikel 10 kann die Europäische Kommission tätig werden, wenn die teilnehmenden Länder ihren Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss nicht nachkommen. Die Artikel 11 und 12 enthalten Schutzklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

    Für die künftige Überwachung der Partnerschaft wird in den Artikeln 13 bis 17 ein neuer Rahmen festgelegt. Obgleich es in erster Linie Aufgabe von EURAMET ist, diese Partnerschaft einzurichten, schlägt die Kommission vor, eine externe Lenkungsgruppe einzusetzen, in der die Kommission und ein Vertreter eines Mitgliedstaats gemeinsam den Vorsitz führen; die Gruppe soll Impulse für die neue Partnerschaft geben, um näher an den Bedürfnissen der Nutzer zu sein und ihren Einfluss auf die Industrie, die Aufsichtsbehörden und die Normung zu stärken. Der Gruppe sollen ferner Vertreter anderer europäischer Partnerschaften mit privaten Partnern angehören.

    Ebenso wie bei anderen institutionellen Partnerschaften wird in Artikel 18 eine Zwischen- und eine Abschlussbewertung im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung vorgeschlagen. Mithilfe der Artikel 19 bis 21 soll ein reibungsloses Funktionieren der künftigen europäischen Partnerschaft gewährleistet werden.

    2021/0049 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 9 das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“, d. h. der politische und rechtliche Rahmen für private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften, geschaffen. Europäische Partnerschaften sind ein Schlüsselelement des politischen Ansatzes von „Horizont Europa“. Sie werden eingerichtet, um die im Rahmen von „Horizont Europa“ angestrebten Prioritäten der Union zu verwirklichen und eine konkrete Wirkung für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, sofern dies in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden kann als von der Union allein, und zwar durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten.

    (2)Insbesondere die europäischen Partnerschaften im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ des Programms „Horizont Europa“ sollen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele spielen, die darin bestehen, den Übergang zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und zu einem grünen und digitalen Europa zu beschleunigen und zum Aufbau beizutragen. 10 Europäische Partnerschaften sind der Schlüssel zur Bewältigung komplexer grenzüberschreitender Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern. Sie ermöglichen die Korrektur von Transformations-, System- und Marktdefiziten, indem sie ein breites Spektrum von Akteuren über die Wertschöpfungsketten und industriellen Ökosysteme hinweg zusammenbringen, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und eine koordinierte Durchführung von Aktivitäten zu überführen. Darüber hinaus ermöglichen sie die Konzentration von Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten, um komplexe anstehende Herausforderungen zu lösen.

    (3)Damit die Prioritäten und die Wirkung erreicht werden, sollten die europäischen Partnerschaften in ganz Europa unter breiter Beteiligung relevanter Interessenträger aufgebaut werden, darunter Industrie, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene und Organisationen der Zivilgesellschaft wie Stiftungen, die Forschung und Innovation unterstützen und/oder durchführen. Diese europäischen Partnerschaften sollten ferner eine der Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Partnern aus dem privaten und/oder öffentlichen Sektor auf internationaler Ebene sein, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzüberschreitenden Investitionen in Forschung und Innovation, die den Menschen und Unternehmen gleichermaßen zugutekommen.

    (4)Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) XXX sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont Europa“ assoziierte Land das Recht haben, an der europäischen Partnerschaft im Bereich der Metrologie (im Folgenden „Partnerschaft für Metrologie“) teilzunehmen. Um die Komplementarität innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und mit anderen Nachbarländern zu gewährleisten, sollten weitere Drittländer an der Partnerschaft für Metrologie teilnehmen können, sofern sie ein entsprechendes internationales Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Union geschlossen haben und die Teilnehmerstaaten zustimmen.

    (5)Mit „Horizont Europa“ wird ein verstärkt strategisches, kohärentes und wirkungsorientiertes Konzept für die europäischen Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungswerten aus der Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ aufbaut. Mit der Verordnung über „Horizont Europa“ sollen die institutionellen europäischen Partnerschaften effektiver genutzt werden, insbesondere durch die Konzentration auf klare Ziele, Ergebnisse und Auswirkungen, die bis zum Jahr 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines konkreten Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Maßnahmen der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, werden entscheidend sein, um eine größere Wirkung zu erzielen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse auch verwendet werden.

    (6)Durch den Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 entschied die Union, für die Dauer des durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 eingerichteten Rahmenprogramms 2014-2020 für Forschung und Innovation („Horizont 2020“) einen Finanzbeitrag zum europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR) zu leisten, der dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entspricht, aber 300 000 000 EUR nicht übersteigt. In der Halbzeitevaluierung von EMPIR im Juli 2017 wurde eine neue Initiative vorgeschlagen.

    (7)Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der Teilnehmerstaaten zu einem finanziellen Beitrag zur Umsetzung der Partnerschaft für Metrologie und zur Erfüllung dieser Verpflichtungen geknüpft werden. Der Beitrag der Teilnehmerstaaten sollte einen Beitrag zu den Verwaltungskosten vorbehaltlich einer Obergrenze von 5 % des Budgets der Partnerschaft für Metrologie beinhalten. Die Teilnehmerstaaten sollten sich verpflichten, ihren Beitrag zur Partnerschaft für Metrologie erforderlichenfalls zu erhöhen, indem sie eine finanzielle Reserve bilden, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, ihre an den Tätigkeiten der Partnerschaft für Metrologie beteiligten nationalen Stellen, nationalen Metrologieinstitute und benannten Institute mit Finanzmitteln auszustatten. Zur gemeinsamen Durchführung der Partnerschaft für Metrologie bedarf es einer Durchführungsstelle. Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 festgelegt sind, verwaltet werden.

    (8)Die Partnerschaft für Metrologie sollte eingerichtet werden. Eine solche Partnerschaft wäre effektiver als herkömmliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder eine kofinanzierte Partnerschaft im Rahmen der Arbeitsprogramme, die für alle verwandten Cluster des zweiten Pfeilers von „Horizont Europa“ ausgearbeitet wurden.

    (9)Das Ziel dieses Beschlusses ist die Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Metrologie, um ihre allgemeinen Ziele zu fördern. Die Anforderungen im Bereich der Metrologie sind so umfangreich und komplex, dass Investitionen erforderlich sind, die über die Kernhaushalte für Forschung der nationalen Metrologieinstitute und benannten Institute hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung im Bereich modernster Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht allein auf nationaler Ebene erreicht werden. Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes Unionskonzept auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (10)Die Partnerschaft für Metrologie, die sich an den politischen Prioritäten der Kommission orientiert (unter anderem. „Ein europäischer Grüner Deal“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter “), sollte über einen Zeitraum von zehn Jahren (von 2021 bis 2031) umgesetzt werden. Das Programm sollte im Vergleich zur Initiative EMPIR, die im Rahmen von „Horizont 2020“ durchgeführt wurde, neue Aktivitäten umfassen, insbesondere die Entwicklung europäischer Metrologienetze, die auf drängende gesellschaftliche Herausforderungen und den Metrologiebedarf durch neue Technologien reagieren. Die durch diese Netze bereitgestellten Metrologiekapazitäten sollten gleichwertig und vergleichbar mit den anderen weltweit führenden Metrologiesystemen sein und Spitzenleistungen auf Weltniveau erbringen. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Partnerschaft für Metrologie sollten im Zuge der Durchführung von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden.

    (11)Die Tätigkeiten im Rahmen der Partnerschaft für Metrologie sollten mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von „Horizont Europa“ sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen gemäß Artikel XXX der Verordnung (EU) … [Verordnung über „Horizont Europa“] in Einklang stehen.

    (12)In Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Metrologie sollte für die Laufzeit von „Horizont Europa“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der Beitrag der Union dem Beitrag der an der Partnerschaft für Metrologie Teilnehmerstaaten entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der Programme der Teilnehmerstaaten zu gewährleisten.

    (13)Gemäß Artikel XX der Verordnung (EU) [XXX] [Verordnung über „Horizont Europa“] besteht das übergeordnete Ziel von „Horizont Europa“ darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft Wirkung zu entfalten, um die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit, auch die ihrer Industrie, zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, zu leisten, indem die Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris beachtet werden.

    (14)Die Teilnehmerstaaten haben sich auf eine Durchführungsstelle für die Vorgängerinitiativen, das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (im Folgenden „EMRP“) und EMPIR, geeinigt. Im Jahr 2007 wurde EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) – die europäische regionale Metrologie-Organisation und ein gemeinnütziger Verein nach deutschem Recht – gegründet, um die Funktion dieser Stelle zu übernehmen. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen Metrologieinstituten als Mitgliedern und benannten Instituten als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologie-Forschungsprogramme voraus. Da sich die Verwaltungsstruktur von EURAMET dem Halbzeitevaluierungsbericht zu EMPIR zufolge als effizient und qualitativ hochwertig für die Durchführung des EMFP und des EMPIR erwiesen hat, sollte EURAMET ferner für die Durchführung der Partnerschaft für Metrologie eingesetzt werden. EURAMET sollte daher den Finanzbeitrag der Union verwalten.

    (15)Zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft für Metrologie sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EMPIR ausgewählten Maßnahmen gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung von EURAMET durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge und der Zuweisung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und aus den Finanzbeiträgen der Teilnehmerstaaten zu den Forschungsprojekten und damit verbundenen Tätigkeiten verbindlich sein. Für die Tätigkeiten, die aus den Beiträgen der Teilnehmerstaaten zu den europäischen Metrologienetzen finanziert werden, sollten die finanzierten Maßnahmen ebenfalls in die Zuständigkeit von EURAMET fallen.

    (16)Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die von der Partnerschaft für Metrologie finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. XXX des Rates 14 [Verordnung über das Programm „Horizont Europa“]. Aufgrund spezifischer operativer Erfordernisse der Partnerschaft für Metrologie, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau und die Verwaltung künftiger europäischer Metrologienetze und zur Erleichterung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Teilnehmerstaaten, sollte es jedoch bei Bedarf möglich sein, in einem Vorschlag eine Begrenzung der Koordinierungsaufgaben auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten vorzusehen.

    (17)Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten mittels institutioneller Finanzierung durch die nationalen Metrologieinstitute und die benannten Institute sichergestellt werden. Die vielfältigen zugrunde liegenden Tätigkeiten sollten zu den Zielen der Partnerschaft für Metrologie beitragen und in den jährlichen Arbeitsplänen mit Bezügen zu den Betriebskosten und Ausgaben dargelegt werden. Die Beiträge sollten unter anderem die Kosten für diejenigen Dienstleistungen decken, die direkt Kalibrierungen liefern sowie andere Dienstleistungen, die auf das Internationale Einheitensystem zurückführbar sind. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten ferner einen finanziellen Beitrag zu den Verwaltungskosten der Partnerschaft für Metrologie beinhalten.

    (18)Um die Transparenz und Zugänglichkeit des Programms zu gewährleisten, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die Partnerschaft für Metrologie ferner auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden.

    (19)Die Funktionsweise des Finanzierungsmodells im Hinblick auf den Grundsatz der Entsprechung zwischen den Mitteln der Union und den nicht von der Union bereitgestellten Mitteln sollte zum Zeitpunkt der Zwischenbewertung der Partnerschaft für Metrologie erneut geprüft werden, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Entsprechung der Finanzbeiträge der einzelnen Teilnehmerstaaten eingehalten wird.

    (20)Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

    (21)Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn die Partnerschaft für Metrologie in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die Teilnehmerstaaten ihren Beitrag zur Finanzierung der Partnerschaft für Metrologie nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und EURAMET zu schließenden Beitragsvereinbarung festgeschrieben werden.

    (22)Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Prüfungen durchgeführt, so sollte den spezifischen Merkmalen nationaler Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verringert wird.

    (23)Auf Anfrage der Kommission sollten das Europäische Parlament, der Rat oder der Rechnungshof, EURAMET und die Teilnehmerstaaten alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Evaluierung der Partnerschaft für Metrologie benötigt.

    (24)Die Kommission sollte bis spätestens 2025 eine Zwischenevaluierung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz der Partnerschaft für Metrologie und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie bis spätestens 2030 eine Abschlussevaluierung vornehmen und einen Bericht über diese Evaluierungen erstellen —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Beteiligung an der europäischen Partnerschaft für Metrologie

    1.Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an der europäischen Partnerschaft für Metrologie (im Folgenden „Partnerschaft für Metrologie“), einer institutionellen Partnerschaft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) [...] [Horizont Europa], die gemeinsam von Belgien, [Bosnien und Herzegowina], Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, den Niederlanden, [Norwegen], Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, [der Schweiz, Serbien], der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, [der Türkei] und Ungarn (im Folgenden „Teilnehmerstaaten“) durchgeführt wird.

    2.Andere als die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten und alle anderen mit „Horizont Europa“ assoziierten Länder können sich an der Partnerschaft für Metrologie beteiligen, sofern sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllen. Sie gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaaten.

    3.Jedes nicht mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland kann sich an der Partnerschaft für Metrologie beteiligen, sofern es eine internationale Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union schließt, in der die Bedingungen für seine Beteiligung an der Partnerschaft für Metrologie festgelegt sind, und sofern es die Zustimmung des Ausschusses der Partnerschaft für Metrologie nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe f erhält. Erfüllt der Staat diese Bedingungen, so gilt er für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaat.

    Artikel 2

    Ziele der Partnerschaft für Metrologie

    1.Die Partnerschaft für Metrologie leistet einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) ... [XXX] [Verordnung über „Horizont Europa“], insbesondere von Artikel 3.

    2.Unbeschadet des Absatzes 1 verfolgt die Partnerschaft für Metrologie durch die Einbeziehung und Verpflichtung der Partner bei der Gestaltung und Durchführung eines Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten die folgenden allgemeinen Ziele:

    (a)Entwicklung eines nachhaltigen koordinierten Metrologiesystems auf europäischer Ebene;

    (b)Gewährleistung, dass Metrologiekapazitäten, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, von den Innovatoren in ihrem Ökosystem direkt genutzt werden;

    (c)Steigerung des Nutzens der Metrologie für gesellschaftliche Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung von Strategien, Normen und Vorschriften, um diese zweckmäßig zu gestalten.

    3.Bei der Umsetzung der in Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele verfolgt die Partnerschaft für Metrologie die folgenden spezifischen Ziele:

    (a)Entwicklung neuer Forschungskapazitäten bis 2030, die im Rahmen neuer europäischer Metrologienetze geschaffen werden und die in Bezug auf Kalibrier- und Messkapazitäten mindestens so leistungsfähig sind wie die führenden Metrologieinstitute außerhalb der Teilnehmerstaaten;

    (b)Unterstützung des Absatzes neuer innovativer Waren und Dienstleistungen bis 2030 durch den Einsatz und die Übernahme der neuen Metrologiekapazitäten in aufstrebenden Schlüsseltechnologien;

    (c)Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung spezifischer Normen und Vorschriften, die die öffentliche Politik bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen unterstützen, in umfassender und wirksamer Weise bis 2030.

    Artikel 3

    Finanzbeitrag der Union zur Partnerschaft für Metrologie

    1.Der Finanzbeitrag der Union zur Partnerschaft für Metrologie, einschließlich der Mittel der Europäischen Freihandelsassoziation und der Mittel von Drittländern, darf die Beiträge der Teilnehmerstaaten zur Partnerschaft für Metrologie nicht übersteigen. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich auf bis zu 300 Mio. EUR, um den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beiträgen der Teilnehmerstaaten zu entsprechen.

    2.Bei der Berechnung des Finanzbeitrags der Union werden etwaige Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den Verwaltungskosten, die 5 % der gesamten Beiträge zur Partnerschaft für Metrologie übersteigen, nicht berücksichtigt.

    3.Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gezahlt, die für die einschlägigen Teile des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“ vorgesehen sind, das durch den Beschluss [XXX] 15 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ festgelegt wurde.

    4.Der Finanzbeitrag der Union wird von EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) zur Finanzierung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet.

    5.Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten der Partnerschaft für Metrologie verwendet.

    Artikel 4

    Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

    1.Der Finanzbeitrag der Union ist an alle folgenden Bedingungen geknüpft:

    (a)Nachweis der Teilnehmerstaaten, dass die Partnerschaft für Metrologie gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde;

    (b)Benennung von EURAMET durch die Teilnehmerstaaten oder die von den Teilnehmerstaaten benannten nationalen Metrologieinstitute als die Struktur, die für die Durchführung der Partnerschaft für Metrologie und für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union zuständig ist;

    (c)Verpflichtung jedes Teilnehmerstaats, sich an der Finanzierung der Partnerschaft für Metrologie zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten;

    (d)Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung der Partnerschaft für Metrologie, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist;

    (e)Festlegung einer Verwaltungsstruktur für die Partnerschaft für Metrologie gemäß den Artikeln 13 bis 16 des vorliegenden Beschlusses.

    2.Während der Durchführung der Partnerschaft für Metrologie ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:

    (a)Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten der Partnerschaft für Metrologie durch EURAMET im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen;

    (b)Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß den Artikeln 13 bis 16;

    (c)Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch EURAMET;

    (d)Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen.

    Artikel 5

    Beiträge der Teilnehmerstaaten zur Partnerschaft für Metrologie

    1.Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten leisten Beiträge in Höhe von mindestens 363 Mio. EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2031 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten. Ein Teil der Beiträge der Teilnehmerstaaten ist in Form von Finanzbeiträgen zu leisten.

    2.Die Beiträge der Teilnehmerstaaten umfassen Folgendes:

    (a)Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und

    (b)Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Deckung aller Verwaltungskosten von EURAMET.

    3.Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten entstehen, abzüglich eines direkten oder indirekten Finanzbeitrags der Union zu diesen Kosten.

    4.Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungskosten von EURAMET für die Umsetzung der Partnerschaft entstehen.

    5.Für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der Teilnehmerstaaten oder betreffenden nationalen Fördereinrichtungen, nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen des Teilnehmerstaats, in dem die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berechnet. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die Teilnehmerstaaten oder die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen benennen, zertifiziert. Sollten sich bei der Zertifizierung Unsicherheiten ergeben, kann die Bewertungsmethode von EURAMET überprüft werden. Bestehen Unsicherheiten fort, so kann EURAMET eine Prüfung der Bewertungsmethode vornehmen.

    6.Beiträge gemäß Absatz 2, die als Beiträge der Teilnehmerstaaten gelten, werden nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bezugsjahr angenommen, so können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die als Beiträge der Teilnehmerstaaten gelten und im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge umfassen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. In Ausnahmefällen können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die nach dem Inkrafttreten des Beschlusses über die Partnerschaft für Metrologie geleistet werden, als Beiträge der Teilnehmerstaaten gelten, sofern sie im ersten Jahresarbeitsprogramm der Partnerschaft für Metrologie enthalten sind.

    Artikel 6

    Tätigkeiten von EURAMET

    1.Im Rahmen der Partnerschaft für Metrologie wird ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt, und zwar durch:

    (a)indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) [XXX] [Verordnung über „Horizont Europa“], die von EURAMET gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an von EURAMET veranstaltete länderübergreifende offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden, darunter:

    i) wissenschaftlich-technische Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Grundlage für alle anschließenden Schritte, einschließlich angewandter Metrologieforschung und ‑entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen;

    ii) Metrologieforschung zur Bereitstellung von Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen mit Schwerpunkt auf Beiträgen zu den Bereichen Energie, Gesundheit und Klima und zur Entwicklung von Projekten in speziellen europäischen Metrologienetzen, die sich mit diesen Herausforderungen befassen;

    iii) Forschung zur Entwicklung neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Einführung metrologietechnischer Lösungen in der Industrie zwecks Stimulierung industrieller Innovationen;

    iv) pränormative und konormative Metrologieforschung und ‑entwicklung zur Unterstützung der Durchführung politischer Maßnahmen und Vorschriften sowie zur Beschleunigung der Markteinführung innovativer Waren und Dienstleistungen;

    (b)Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne den in Artikel 3 genannten Finanzbeitrag der Union finanziert werden und bei denen es sich um Maßnahmen zum Aufbau von Metrologiekapazitäten auf verschiedenen technologischen Ebenen handelt, mit denen ein ausgewogenes und integriertes Metrologiesystem in den Teilnehmerstaaten erreicht werden soll, das sie in die Lage versetzt, ihre wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten im Bereich der Metrologie auszubauen, und die Tätigkeiten umfassen, die nicht aus den in Buchstabe a beschriebenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und in den Jahresarbeitsprogrammen dargelegt wurden, einschließlich der folgenden:

    i) Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme der Teilnehmerstaaten, z. B. länderübergreifende Projekte, die zu den in einem europäischen Metrologienetz und in den technischen Ausschüssen von EURAMET festgelegten Prioritäten beitragen;

    ii) Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung;

    iii) Maßnahmen, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, indem diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologie-Infrastruktur unterstützt werden;

    iv) Organisation externer Tätigkeiten zur Verbreitung und Weitergabe von Wissen, um die Partnerschaft für Metrologie bekannt zu machen und ihre Wirkung zu maximieren.

    2.Vor der Festlegung der Themen der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Absatz 1 Buchstabe a fordert EURAMET interessierte Einzelpersonen oder Organisationen aus der Metrologieforschung und der allgemeinen Metrologie-Wertschöpfungskette auf, mögliche Forschungsthemen vorzuschlagen.

    Artikel 7

    Jahresarbeitsprogramm

    1.Die Partnerschaft für Metrologie wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen.

    2.EURAMET nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln EURAMET und die Kommission unverzüglich. EURAMET macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich.

    3.Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms aufgenommen werden.

    4.Durch EURAMET dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und den Verwaltungskosten von EURAMET unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält die entsprechenden Ausgabenvoranschläge und die Mittelzuweisung für Tätigkeiten, die mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 finanziert werden, und für Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne einen solchen Finanzbeitrag der Union finanziert werden. Das Jahresarbeitsprogramm beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der Teilnehmerstaaten in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

    5.In die geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten.

    6.Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jeweiligen Jahresarbeitsprogramme werden bis zum 31. Dezember 2027 veröffentlicht. In hinreichend begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitet werden.

    7.EURAMET überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht.

    8.Sämtliche Mitteilungen oder Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Partnerschaft für Metrologie stehen und in Zusammenarbeit mit der Partnerschaft für Metrologie durchgeführt werden – unabhängig davon, ob sie von EURAMET, einem Teilnehmerstaat oder seinen nationalen Fördereinrichtungen oder von Teilnehmern an einer Tätigkeit durchgeführt werden –, werden mit dem Zusatz versehen, dass sie von der Partnerschaft für Metrologie im Rahmen von „Horizont Europa“ kofinanziert wurden.

    Artikel 8

    Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

    1.EURAMET gilt als Fördereinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) [XXX] [Verordnung über „Horizont Europa“] und unterstützt die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses genannten indirekten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) [XXX] in finanzieller Hinsicht.

    2.Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über „Horizont Europa“ kann das Jahresarbeitsprogramm in hinreichend begründeten Fällen eine Beschränkung der Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen für nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten vorsehen, um sicherzustellen, dass die Ziele und die Beitragsziele der Teilnehmerstaaten erreicht werden.

    3.EURAMET gewährleistet bei den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten indirekten Maßnahmen ein angemessenes Zusammenwirken mit den nationalen Metrologieinstituten und den benannten Instituten, entsprechend der Benennung durch die zuständige nationale Behörde. EURAMET fördert und unterstützt ferner die Teilnahme anderer Einrichtungen an allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

    Artikel 9

    Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET

    Sofern ein gleichwertiger Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist, wird EURAMET mit der Durchführung des Beitrags der Union gemäß Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut.

    Artikel 10

    Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

    1.Erfüllt die Partnerschaft für Metrologie nicht die Bedingungen für die Gewährung des Finanzbeitrags der Union, so kann die Kommission den in Artikel 3 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

    2.Tragen die Teilnehmerstaaten zur Finanzierung der Partnerschaft für Metrologie nicht oder nur teilweise bei oder halten sie die Fristen für die Beiträge nach Artikel 5 nicht ein, so kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union nach Artikel 3 einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Der Beschluss der Kommission steht der Erstattung berücksichtigungsfähiger Kosten nicht entgegen, die den Teilnehmerstaaten bereits entstanden sind, bevor der Partnerschaft für Metrologie der Beschluss zur Einstellung, anteiligen Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union mitgeteilt wurde.

    Artikel 11

    Ex-post-Prüfungen

    1.Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von EURAMET gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) [XXX] [Verordnung über „Horizont Europa“] vorgenommen.

    2.Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt die Kommission diese im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) [XXX] [Verordnung über „Horizont Europa“] und Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, durch.

    Artikel 12

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

    1.Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

    2.Bei der Durchführung der Partnerschaft für Metrologie ergreifen die Teilnehmerstaaten alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

    3.EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

    4.Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 17 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieses Beschlusses ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    5.Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 18 Ermittlungen durchführen, um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen.

    6.Unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, der Kommission, EURAMET, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Untersuchungen durchzuführen.

    Artikel 13

    Verwaltung der Partnerschaft für Metrologie

    1.Zu den Stellen, die die Partnerschaft für Metrologie leiten, gehören mindestens die folgenden:

    (a)der Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie;

    (b)die Lenkungsgruppe;

    (c)das Sekretariat von EURAMET.

    Artikel 14

    Der Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie

    1.Der Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie verwaltet die Partnerschaft für Metrologie, um sicherzustellen, dass sie in ihrer gegenwärtigen Form ihren Zielen gerecht wird.

    2.Der Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie setzt sich aus Vertretern der EURAMET-Mitglieder aus allen Teilnehmerstaaten zusammen. Das jeweilige Stimmgewicht wird auf der Grundlage der nationalen Verpflichtungen entsprechend der Quadratwurzel der Verpflichtung berechnet.

    3.Der Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    (a)Treffen von Entscheidungen über die strategische Agenda für Forschung und Innovation;

    (b)Treffen von Entscheidungen über die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und das Verfahren zur Überprüfung der Evaluierung;

    (c)Annahme des Jahresarbeitsprogramms nach Genehmigung durch die Kommission und nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Lenkungsgruppe;

    (d)Treffen von Entscheidungen über die Auswahl der zu finanzierenden Projekte entsprechend den Ranglisten im Anschluss an die Evaluierungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

    (e)Überwachung des Fortschritts der geförderten Projekte;

    (f)Genehmigung der Beteiligung von nicht mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittländern an der Partnerschaft für Metrologie, sofern diese Drittländer ein internationales Abkommen mit der Union gemäß Artikel 1 Absatz 3 geschlossen haben.

    4.Die Kommission hat bei den Sitzungen des Ausschusses der Partnerschaft für Metrologie Beobachterstatus. Die Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der Kommission. Der Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann an den Beratungen des Ausschusses der Partnerschaft für Metrologie teilnehmen.

    5.Der Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie wählt seine(n) Vorsitzende(n) und den/die Stellvertreter(in) entsprechend der in Absatz 2 erläuterten Stimmgewichtung. Der bzw. die Vorsitzende des Ausschusses der Partnerschaft für Metrologie vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die die Partnerschaft für Metrologie betreffen.

    Artikel 15

    Die Lenkungsgruppe

    1.Die Kommission richtet eine Lenkungsgruppe ein. Die Lenkungsgruppe ist ein Beratungsorgan der Partnerschaft für Metrologie und berät die Partnerschaft für Metrologie in Bezug auf die sich abzeichnenden Prioritäten der Metrologieforschung auf europäischer Ebene. Sie wird insbesondere:

    (a)aufkommende Technologien und Märkte ermitteln, in denen die Metrologieforschung in Zukunft relevant werden könnte;

    (b)Forschungsbereiche ermitteln, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, auch im Hinblick auf einschlägige Vorschriften und Normen;

    (c)die Partnerschaft für Metrologie bei der Festlegung von Prioritäten für ihre künftigen Arbeitsprogramme beraten.

    2.Die Lenkungsgruppe setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen:

    (a)vier von EURAMET benannte Vertreter(innen) der europäischen Normungsgremien und Aufsichtsbehörden;

    (b)fünf Vertreter(innen) verschiedener europäischer Partnerschaften, die gemäß der Verordnung (EU) [XXX] [Verordnung über „Horizont Europa“] mit privaten Partnern als Vertreter der Industrie gebildet wurden. Die Kommission benennt die Vertreter(innen) auf offene und transparente Art und Weise;

    (c)Vorsitzende(r) von EURAMET;

    (d)ein(e) von der Kommission benannte(r) Vertreter(in) und ein(e) Vertreter(in) eines nationalen Ministeriums, der/die nicht zu den Mitarbeitern eines in EURAMET vertretenen nationalen Metrologieinstituts gehört. Der/die Vertreter(in) des Ministeriums sollte vom Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie benannt werden.

    3.Mindestens 50 % der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Mitglieder wechseln spätestens nach der Zwischenevaluierung gemäß Artikel 18 Absatz 1.

    4.Die Lenkungsgruppe wird von den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Vertretern gemeinsam geleitet.

    Artikel 16

    Das Sekretariat von EURAMET

    1.Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, führt die Bankkonten für die Partnerschaft für Metrologie.

    2.Eine Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die alltägliche Verwaltung der Partnerschaft für Metrologie zuständig.

    Artikel 17

    Übermittlung von Informationen

    1.EURAMET stellt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 18 genannten Evaluierungsberichte erforderlich sind, zur Verfügung.

    2.Die Teilnehmerstaaten legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der Partnerschaft für Metrologie vor.

    3.Die Kommission nimmt die in Absatz 2 genannten Informationen gemäß Artikel 18 in die Evaluierung auf.

    Artikel 18

    Evaluierung

    1.Die Kommission führt eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung der Partnerschaft für Metrologie im Rahmen der Evaluierungen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) … [Verordnung über „Horizont Europa“] durch.

    2.Bei den Evaluierungen wird untersucht, inwieweit die Partnerschaft für Metrologie ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt; sie decken alle ihre Tätigkeiten ab und bewerten ihren europäischen Mehrwert, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, einschließlich ihrer Offenheit und Transparenz, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und ihre Kohärenz und/oder Komplementarität mit den einschlägigen regionalen, nationalen und EU-Strategien, einschließlich der Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“ (z. B. Missionen, Cluster oder thematische/spezifische Programme). Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt; ferner wird gegebenenfalls eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der vorangegangenen Initiativen vorgenommen. Sie schließen gegebenenfalls eine Bewertung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der Partnerschaft für Metrologie angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm „Horizont Europa“ geförderten Initiativen.

    Artikel 19

    Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge 

    1.EURAMET gewährt der Kommission Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen der Partnerschaft für Metrologie teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

    2.Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht EURAMET der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich.

    Artikel 20

    Vertraulichkeit

    Unbeschadet des Artikels 17 gewährleistet EURAMET den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe über die Organe und sonstigen Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union hinaus den Interessen ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Partnerschaft für Metrologie schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertraulichen Informationen.

    Artikel 21

    Interessenkonflikt

    1.EURAMET, ihre Gremien und ihre Mitarbeiter sowie die Gremien der Partnerschaft für Metrologie vermeiden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.

    2.EURAMET erlässt gemäß Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhütung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitarbeiter von EURAMET, die Mitglieder und andere Personen, die im Ausschuss der Partnerschaft für Metrologie und in den anderen Gremien oder Gruppen von EURAMET und der Partnerschaft für Metrologie tätig sind.

    Artikel 22

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 23

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments            Im Namen des Rates

    Der Präsident            Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    Tätigkeit: „Horizont Europa“

    Cluster 4: „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“

    1.3.Der Vorschlag/die Initiative betrifft 

     eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 19  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Die Hauptziele der Initiative können in ein wissenschaftliches, ein wirtschaftliches und ein gesellschaftliches Ziel unterteilt werden. Das wissenschaftliche Ziel ist die Entwicklung eines nachhaltigen, koordinierten Metrologiesystems auf europäischer Ebene, das Weltklasseniveau erreicht. Das wirtschaftliche Ziel besteht in der Gewährleistung, dass Metrologiekapazitäten, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, von den Innovatoren in ihrem Ökosystem direkt genutzt werden. Das gesellschaftliche Ziel ist die Steigerung des Nutzens der Metrologie für gesellschaftliche Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung von Strategien, Normen und Vorschriften, um diese zweckmäßig zu gestalten.

    Diese Initiative dürfte im zweiten oder dritten Quartal 2021 in die operative Phase eintreten (je nach dem Datum der Annahme des Basisrechtsakts durch den Rat und das Europäische Parlament).

    Die Hauptaufgabe der Initiative ist die Unterstützung von kooperativen Forschungsmaßnahmen zwischen Metrologieinstituten und externen Interessenträgern der Metrologie. In den Aufforderungsjahren 2021 und 2022 wird es eine anfängliche Projektanlaufphase geben, um ein stabiles für die Aufforderungen vorgesehenes Budget für die Jahre 2023-2026 zu erreichen. Für das letzte Aufforderungsjahr 2027 ist vorgesehen, das für die Aufforderungen vorgesehene Budget zu reduzieren, um eine schrittweise Einstellung zu ermöglichen. Parallel werden aus den nationalen Mitteln die Mittel für den Aufbau europäischer Metrologienetze in strategischen technologischen und gesellschaftlichen Bereichen bereitgestellt. Die ersten Netze werden ab Beginn der Initiative aufgebaut, mit dem Potenzial, dass in jedem Jahr der Umsetzung neue Netze ins Leben gerufen werden.

    Bis 2030 sollen alle allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht und einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden.

    1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

    Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante):

    Die in der Initiative behandelten Probleme sind von einer Art und Größenordnung, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf EU-Ebene sinnvoller ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dadurch werden kohärentere und koordiniertere Anstrengungen ermöglicht, und Doppelarbeit wird vermieden.

    Der Hauptgrund für den Finanzbeitrag der Union zu der Initiative ist die Möglichkeit, grenzüberschreitende Forschungsmaßnahmen zu finanzieren, die direkt auf gemeinsame strategische Prioritäten für die Metrologie ausgerichtet sind. Eine Initiative nach Artikel 185 bietet ferner die rechtliche, langfristige Sicherheit einer institutionellen Finanzierung, sowohl mit Verpflichtungen seitens der Union als auch mit der auf nationaler Ebene verfügbaren institutionellen Finanzierung.

    Erwartete Wertschöpfung der Union (ex post):

    Die Beteiligung der EU ermöglicht größenbedingte Vorteile und die Konsolidierung der metrologischen Forschungskapazität. Ferner stellt die Beteiligung der EU eine Hebelwirkung der nationalen Ressourcen sicher, um eine europäische Metrologiekapazität zu schaffen, die für gemeinsame gesellschaftliche Herausforderungen und den technologischen Wandel im Einklang mit den Erfordernissen des Binnenmarktes geeignet ist.

    Diese Themen werden in dem Dokument zur Folgenabschätzung, das dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, näher behandelt.

    1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Durch ein hohes Maß an Integration der nationalen Anstrengungen im Bereich der Metrologie haben die Maßnahmen der EU im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und von „Horizont 2020“ Europa in die Lage versetzt, in vielen Bereichen der Metrologie eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen. Da die Metrologieforschung als Wegbereiter für neue Technologien immer mehr an Bedeutung gewinnt, erhöhen andere Regionen der Welt ihre Metrologie-Investitionen erheblich und richten sie strategisch aus. Die EU muss daher jetzt tätig werden, um die Dynamik der Integration aufrechtzuerhalten, damit sie entlang der Metrologie-Wertschöpfungskette verankert wird und so das Engagement der Interessenträger im Bereich der Metrologie, einschließlich der Aufsichtsbehörden und Normungsgremien, der Industrie und der gesellschaftlichen Endnutzer sowie der Bürgerinnen und Bürger erhöht. Dies ist der Schlüssel zur Erreichung einer langfristigen Nachhaltigkeit der integrierten Metrologieforschung in Europa.

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass derartige EU-Maßnahmen auch weiterhin durchgeführt werden, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Andernfalls besteht, wie die Halbzeitevaluierung aus dem Jahr 2017 zeigt, die Gefahr, dass die Anstrengungen im Bereich der Metrologie in Europa wieder zersplittert werden und der Kapazitätsaufbau in kleineren nationalen Metrologieinstituten ins Stocken gerät, während größere nationale Metrologieinstitute bilaterale Rechtsvereinbarungen mit ihren Pendants in anderen Weltregionen abschließen und so die technologische Souveränität Europas untergraben.

    1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Aktivitäten mit anderen relevanten Forschungs- und Innovationsinitiativen sicherstellen, um ein optimales Maß an Verbindungen zu gewährleisten und effektive Synergien zu erzielen.

    Es sollten starke Synergien mit den anderen europäischen Partnerschaften geschaffen werden, die in engem Zusammenhang mit messintensiven Anwendungen stehen. Darüber hinaus ermöglicht das Instrument nach Artikel 185 die nahtlose Integration nationaler Förderprogramme, die auf die nationalen Prioritäten für die Metrologie abgestimmt sind.

    Es wird insbesondere mit anderen Instrumenten im Rahmen der europäischen Prioritäten „Ein Europa, das für das digitale Zeitalter gerüstet ist“, „Eine Wirtschaft, deren Rechnung für die Menschen aufgeht“ und „Ein europäischer Grüner Deal“ abgestimmt und kann mit allen Programmen und Maßnahmen im Rahmen des vorgeschlagenen Rahmenprogramms „Horizont Europa“ für Forschung und Innovation, einschließlich aller Cluster im Rahmen des zweiten Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, verknüpft werden.

    Die Überwachung der Synergien und der Zusammenarbeit wird durch den Jährlichen Tätigkeitsbericht erfolgen.

    1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen 

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [1.1.]2021 bis [31.12.]2031

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2022 bis 2032.

     unbefristete Laufzeit

    Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 20   

     Direkte Verwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von diesen benannten Einrichtungen;

    internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71 der Haushaltsordnung;

    öffentliche Einrichtungen;

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    EURAMET ist ein Verein (eingetragener Verein, e. V.) nach deutschem Recht und wird von den Mitgliedstaaten und anderen europäischen Ländern damit betraut, sie als regionale Metrologie-Organisation für Europa zu vertreten. Der Finanzbeitrag der Union zu dieser Initiative wird über diese Organisation geleistet.

     

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ muss die Partnerschaft ein Überwachungssystem einführen, das den Anforderungen von Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ entspricht und in dieselbe einheitliche Datenbank einfließt wie die anderen Komponenten von „Horizont Europa“. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem muss wichtige Daten zur Verwaltung und Durchführung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Einrichtungen) liefern und die Verfolgung der Fortschritte gemäß den wichtigsten Wirkungspfaden (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Prioritäten) sowie der Partnerschaftskriterien ermöglichen. Die Partnerschaft berichtet über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), die es ermöglichen, die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Vision und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, einschließlich der bis 2030 gesetzten Ziele, zu verfolgen. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden müssen eine zeitliche Bewertung des Erreichten, der Fortschritte bei den Auswirkungen, einschließlich der Erreichung der politischen Ziele der EU, und die Ermittlung des möglichen Bedarfs an Korrekturmaßnahmen ermöglichen. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung festgelegt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte zur Ermittlung von Fortschritten, soweit relevant und im Einklang mit dem Wirkungskonzept von Horizont Europa, dargelegt werden. Alle gesammelten Informationen werden den Dienststellen der Kommission auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle praktisch in Echtzeit zur Verfügung gestellt und in eine einzige Datenbank gemäß Artikel 45 der Verordnung über „Horizont Europa“ eingespeist. Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, die eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung unterstützen, auch über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanzbeiträge oder Sachleistungen, die Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext, die Auswirkungen auf die Forschung und die innovationsbezogenen Risiken von Investitionen des Privatsektors. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung von „Horizont Europa“ stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsprozesses sind ferner die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um die Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattung und Überwachung zu gewährleisten, einschließlich der Aufteilung der Aufgaben in Bezug auf die Datenerhebung und die Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst ausführliche Informationen über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen sowie über den Unterschied, den dies für die Wissenschaft, die Wirtschaft, die Gesellschaft und/oder die Umwelt im Einklang mit den Projektzielen und den angestrebten Wirkungen bewirkt. Dies sollte durch relevante Daten bezüglich des Mehrwerts und der Auswirkungen der Partnerschaft auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ergänzt werden. Ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Horizont Europa muss sichergestellt werden.

    Bis zum 31. Dezember 2024 führt die Kommission eine Zwischenevaluierung der Initiative durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2025 die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung der Initiative, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Entscheidung zur Einstellung, führt die Kommission eine Abschlussevaluierung der Initiative durch. Die Ergebnisse der Abschlussevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

    Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres legt EURAMET der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die von der Partnerschaft im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Fortschritte, insbesondere in Bezug auf den Arbeitsplan für das betreffende Jahr, zur Billigung vor. Der Bericht enthält Informationen über die durchgeführten Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie über sonstige Maßnahmen und die entsprechenden Ausgaben; die eingereichten Vorschläge, mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer und nach Staaten; die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art des Teilnehmers und nach Staat, mit Angabe des Beitrags der Union für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Die indirekte Verwaltung ist gerechtfertigt, da es sich bei der europäischen Partnerschaft für Metrologie um eine öffentlich-öffentliche Partnerschaft handelt, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachleistungen der Teilnehmerstaaten eingebracht wird.

    Die Entscheidung über den Beitrag zur europäischen Partnerschaft für Metrologie wird jedes Jahr im Rahmen des für das jeweilige Jahr verabschiedeten EU-Haushalts getroffen.

    In einer zwischen der Europäischen Kommission und EURAMET unterzeichneten Beitragsvereinbarung wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich durchzuführenden Aufgaben nach Abschluss einer Vereinbarung über die Mittelübertragungen mit EURAMET einen Beitrag leistet. Der Beitragsvereinbarung sollte eine Ex-ante-Bewertung von EURAMET vorausgehen, um den internen Kontrollrahmen und die Finanzverwaltung zu beurteilen.

    Die Kommission stellt sicher, dass die für die europäische Partnerschaft für Metrologie geltenden Vorschriften den Anforderungen der Haushaltsordnung uneingeschränkt entsprechen.

    Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Überwachung der Leitung der Partnerschaft durch die Union, sowie die Berichterstattung gewährleisten, dass die Dienststellen der Kommission die Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

    Die interne Kontrolle von EURAMET zur Durchführung der europäischen Partnerschaft für Metrologie stützt sich auf:

       die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind

       Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Bewertung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente

       das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement

       Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik

       Ex-post-Prüfung einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Prüfungen von „Horizont Europa“

       die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

    2.2.2.Angaben zu ermittelten Risiken und internen Kontrollsystemen für ihre Eindämmung

    (1)    Fähigkeit der speziellen Durchführungsstelle EURAMET, den Unionshaushalt zu verwalten und die finanziellen Interessen der EU zu schützen.

    Das Kontrollverfahren wird den Anforderungen der Haushaltsordnung der EU entsprechen, und die Kommission behält sich insbesondere das Recht vor, ihren Beitrag einzustellen, zu kürzen oder auszusetzen, wenn die Durchführung nicht vertretbar oder zweckmäßig ist.

    (2)    Fähigkeit der Teilnehmerstaaten, ihre Beiträge zum Programm zu leisten.

    EU-Finanzmittel können nur gegen den Nachweis nationaler finanzieller Verpflichtungen freigegeben werden, sowohl auf der Ebene der jährlichen Finanzierungsvereinbarung als auch auf der Ebene der Zahlungen an die Teilnehmerstaaten an den Projekten. Eine weitere Schutzmaßnahme ist, dass die EU-Finanzierung 50 % der gesamten öffentlichen Mittel, die für das Programm bereitgestellt werden, nicht überschreiten darf und dass die EU-Finanzierung nicht zur Deckung von Verwaltungsausgaben eingesetzt werden kann.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Da die für die Partnerschaft für Metrologie geltenden Regeln für die Teilnahme an „Horizont Europa“ ähnlich, wenn nicht gar identisch mit denen sind, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm anwendet, und mit einem Kollektiv von Begünstigten, die ein ähnliches Risikoprofil aufweisen wie die Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass das Fehlerrisiko ähnlich hoch ist wie das, das die Kommission für „Horizont Europa“ vorsieht, d. h. eine angemessene Gewähr dafür bietet, dass das Fehlerrisiko im Laufe des mehrjährigen Ausgabenzeitraums auf jährlicher Basis innerhalb einer Spanne von 2-5 % liegt, mit dem letztendlichen Ziel, beim Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerrate von möglichst 2 % zu erreichen, nachdem die finanziellen Auswirkungen aller Prüfungen, Korrektur- und Rückforderungsmaßnahmen berücksichtigt wurden.

    Vollständige Angaben zur erwarteten Fehlerrate in Bezug auf die Teilnehmer finden Sie im Finanzbogen zu Rechtsakten für „Horizont Europa“.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Die Kommission stellt sicher, dass die europäische Partnerschaft für Metrologie in allen Phasen des Verwaltungsprozesses Verfahren zur Betrugsbekämpfung anwendet.

    Die Vorschläge für „Horizont Europa“ wurden einer Betrugssicherung und einer Bewertung ihrer Auswirkungen unterzogen. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken, insbesondere die stärkere Betonung der risikobasierten Prüfung und der verstärkten wissenschaftlichen Evaluierung und Kontrolle.

    Die Kommission trägt Sorge dafür, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gewährleistet ist.

    Bei der Umsetzung der derzeitigen EMPIR-Initiative nach Artikel 185 arbeitet EURAMET bereits mit den Dienststellen der Kommission in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Betrug und Unregelmäßigkeiten zusammen. Die Kommission gewährleistet, dass dies fortgesetzt und verstärkt wird.

    Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder im Rahmen des Programms erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.

    Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Type of
    Ausgaben

    Beitrag

    Rubrik 1

    Binnenmarkt, Innovation und Digitales – „Horizont Europa“

    GM/NGM 21

    von EFTA-Ländern 22

    von Kandidatenländern 23

    von Drittländern

    im Sinne von Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

    1

    01 02 02 40 – Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“

    GM

    JA

    JA

    JA

    JA

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    1

    Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

    „Horizont Europa“

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

    Verpflichtungen

    (1)

    26,000

    43,000

    51,000

    51,000

    47,000

    43,000

    39,000

    300,000

    Zahlungen

    (2)

    0

    11,700

    31,050

    44,900

    50,200

    49,200

    45,600

    67,350

    300,000

    Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 24  

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    0,381

    0,389

    0,396

    0,405

    0,413

    0,420

    0,430

    -

    2,834

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

    Verpflichtungen

    =1+3

    26,381

    43,389

    51,396

    51,405

    47,413

    43,420

    39,430

    302,834

    Zahlungen

    =2+3

    0,381

    12,089

    31,446

    45,305

    50,613

    49,620

    46,030

    67,350

    302,834



    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.



    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Humanressourcen

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    0

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    0

    Mittel unter RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    0

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    in allen RUBRIKEN
     
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    26,381

    43,389

    51,396

    51,405

    47,413

    43,420

    39,430

    302,834

    Zahlungen

    0,381

    12,089

    31,446

    45,305

    50,613

    49,620

    46,030

    67,350

    302,834

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Humanressourcen

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 7 25
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Humanressourcen

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    Außerhalb der RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    0

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



    3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt 26 :

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    Sitz und Vertretungen der Kommission

    Delegationen

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    Forschung

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

     Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und BSD 27

    Rubrik 7

    Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

    - am Sitz

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    - in den Delegationen

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  28

    - am Sitz

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    - in den Delegationen

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    Forschung

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    Sonstiges (bitte angeben)

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    INSGESAMT

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Ressourcen, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Für die Programmüberwachung und politische Beratung und für administrative Aufgaben und Zuständigkeiten der Bewertung/Verwaltung für die Kommission

    Externes Personal

    entfällt

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Teilnehmerstaaten 

    31,000

    52,000

    62,000

    62,000

    57,000

    52,000

    47,000

    363,000

    Kofinanzierung INSGESAMT

    31,000

    52,000

    62,000

    62,000

    57,000

    52,000

    47,000

    363,000

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

    auf die Eigenmittel

    auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 29

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    […]

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

    […]

    (1)    Verordnung (EU) …[Verordnung über „Horizont Europa“].
    (2)    Nur zwölf Initiativen waren Gegenstand der koordinierten Folgenabschätzung, da eine Initiative zum Hochleistungsrechnen bereits im Jahr 2017 einer Folgenabschätzung unterzogen wurde (SEC(2018) 47).
    (3)    Die Strategische Vorausschau 2020 der Europäischen Kommission weist darauf hin, dass die EU „[…] nun zukunftsorientierte Allianzen stärken [muss], um weiterhin internationale Normen und Standards so zu gestalten, dass sie die europäischen Werte und Interessen widerspiegeln“, Strategische Vorausschau 2020 – Weichenstellung für ein resilienteres Europa, S. 15.
    (4)    Referenz-Folgenabschätzung für die europäische Partnerschaft für Metrologie.
    (5)    Die offene öffentliche Konsultation erfolgte von September bis November 2019.
    (6)    Technopolis Group (2020), Impact Assessment Study for Institutionalised European Partnerships under Horizon Europe (Folgenabschätzung für institutionelle europäische Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“), Abschlussbericht, Studie für die Europäische Kommission, GD Forschung und Innovation.
    (7)    Die Kommission konsultierte Sachverständige aus den Ministerien der Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die für die Durchführung des nationalen Metrologie-Programms ihres Landes zuständig waren. Bei insgesamt 32 beteiligten Ländern gingen aus 20 Rückmeldungen ein, 16 sprachen sich eindeutig für eine Fortsetzung der Metrologie-Initiative in Form einer institutionellen Partnerschaft aus; abgelehnt wurde diese Idee von niemandem. Insgesamt erachteten 89 % der Korrespondenten die Metrologie als relevant für ihre Forschungsorganisationen, einschließlich der Universitäten, während 86 % sie als relevant für die nationale Politik und nationale Prioritäten ansahen.
    (8)    ABl. C … vom …, S. ….
    (9)    Verordnung [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (ABl. C … vom …, S. …). [Bitte vollständigen Verweis einfügen].
    (10)    Europäische Kommission (2018), Folgenabschätzung für „Horizont Europa“, SWD(2018) 307.
    (11)    Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 2).
    (12)    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
    (13)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
    (14)    Verordnung (EU) XXX des Rates vom ... (ABl. ...).
    (15)    Verordnung [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (ABl. C […] vom […], S. […]). [Bitte vollständigen Verweis einfügen].
    (16)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
    (17)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
    (18)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
    (19)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (20)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
    (21)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nicht getrennte Mittel.
    (22)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (23)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (24)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. Abdeckung der Verwaltungskosten der Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“. Die Ermittlung der VZÄ-Kosten erfolgt auf der Grundlage der ab 2021 zu verwendenden durchschnittlichen jährlichen Kosten für Gehälter für festangestellte Mitarbeiter (0,127 EUR) und sonstige Verwaltungskosten (0,025 EUR) bezogen auf Gebäude und IT-Kosten für indirektes Forschungspersonal. Für den Zeitraum 2022-2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angabe des Personalbedarfs in den Generaldirektionen der Kommission ist ebenfalls unverbindlich.
    (25)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (26)    Die Angabe des Personalbedarfs in den Generaldirektionen der Kommission ist ebenfalls unverbindlich.
    (27)    VB = Vertragsbedienstete; ÖB = örtliche Bedienstete; ANS = abgeordnete nationale Sachverständige; INT = Agenturpersonal; BSD = Beigeordnete Sachverständige in Delegationen.
    (28)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (29)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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