EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0087

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Gründung von gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“

COM/2021/87 final

Brüssel, den 23.2.2021

COM(2021) 87 final

2021/0048(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Gründung von gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“

{SEC(2021) 100 final} - {SWD(2021) 37 final} - {SWD(2021) 38 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

„Horizont Europa“ – das neue Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation (2021-2027) – zielt darauf ab, die Wirkung der EU im Bereich Forschung und Innovation zu erhöhen, indem Koinvestitionen der europäischen Partnerschaft mit zusätzlichen Mitteln des privaten und des öffentlichen Sektors in Bereichen kombiniert werden, in denen Umfang und Tragweite der Forschungs- und Innovationsressourcen dazu beitragen können, die Prioritäten der EU im Rahmen von „Horizont Europa“, insbesondere mit Blick auf dessen Pfeiler II, „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, zu verwirklichen.

In [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ heißt es, dass institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „nur dann realisiert werden, wenn über andere Teile des Programms Horizont Europa, einschließlich anderer Formen europäischer Partnerschaften, die Ziele nicht verwirklicht oder die notwendige und erwartete Wirkung nicht generiert werden können, und sofern sie durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt sind“. 

In der Verordnung über „Horizont Europa“ haben die gesetzgebenden Organe auch acht prioritäre Bereiche für mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 oder 187 AEUV ermittelt. Auf dieser Grundlage wurden zwölf Initiativen als Kandidaten ausgewählt, die Gegenstand einer koordinierten Folgenabschätzung 1 waren.

Dieser Vorschlag betrifft neun institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV, mit denen einzelne gemeinsame Unternehmen für ihre Umsetzung geschaffen werden. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV einen Vorschlag für eine institutionelle europäische Partnerschaft für Hochleistungsrechnen angenommen (COM(2020) 569 final) und plant die Annahme eines Vorschlags für eine europäische Partnerschaft im Bereich der Metrologie auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV [Verweis einfügen]. Zwei Initiativen – eine zur kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität und eine zu innovativen kleinen und mittleren Unternehmen – gehörten ebenfalls zu den ursprünglichen Vorschlägen für institutionelle europäische Partnerschaften. In der Folgenabschätzung wurde jedoch der Schluss gezogen, dass eine andere Form der Intervention angemessener wäre.

· Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Als Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 wird „Horizont Europa“ stärker wirkungsorientiert und schwerpunktmäßig auf die Erzielung eines europäischen Mehrwerts ausgerichtet sein. Ebenso wird das Programm wirksamer und effizienter umgesetzt, insbesondere durch die Gewährleistung von Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität innerhalb von „Horizont Europa“ sowie mit anderen EU-, lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen und den damit verbundenen Finanzierungsquellen. 2  

„Horizont Europa“ soll auf die globalen Herausforderungen antworten, denen sich die EU gegenübersieht und die „einen radikalen neuen Ansatz für die Entwicklung und Einführung neuer Technologien und innovativer Lösungen für die Bürgerinnen und Bürger und den Planeten mit bislang einmaligem Umfang und Tempo sowie für die Anpassung unseres politischen und wirtschaftlichen Rahmens erfordern, um globale Bedrohungen in neue Chancen für unsere Gesellschaft und Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen umzuwandeln“. Obwohl die Bemühungen, die wissenschaftlich-technologischen Grundlagen der Union zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, mit „Horizont Europa“ fortgesetzt werden, erfordern die Investitionen der Union in Forschung und Innovation einen stärker strategischen und wirkungsorientierten Ansatz. Daher wird in den Zielen von „Horizont Europa“ die Notwendigkeit hervorgehoben, „in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung gemäß den Grundsätzen der Agenda 2030 und des Pariser Klimaschutzabkommens, zu leisten“.  3

Europäische Partnerschaften sind zentrale Ansätze im Rahmen von „Horizont Europa“. Sie ergänzen den bestehenden politischen Rahmen, indem sie die globalen Herausforderungen und Prioritäten der EU angehen, für die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erforderlich sind, die von den jeweiligen Sektoren vereinbart und mitgetragen wird. Die Herausforderungen durch den Klimawandel und Umweltveränderungen, die Verwirklichung der technologischen Führungsrolle Europas und der offenen strategischen Autonomie sowie die Gewährleistung eines nachhaltigen und integrativen Wiederaufbaus erfordern, dass verstreute Forschungs- und Innovationsanstrengungen in Richtung einer gemeinsamen Vision für den erforderlichen Umbauprozess gelenkt werden.

Durch die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen und dem privaten Sektor tragen europäische Partnerschaften dazu bei, neue Lösungen zu beschleunigen, darunter insbesondere solche, mit denen die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals gesenkt werden können und zum grünen und digitalen Wandel beigetragen werden kann. Dabei ermöglichen sie eine systematische Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Interessenträgern und Endnutzern, einschließlich Normungsgremien und internationalen Partnern, um sicherzustellen, dass diese Lösungen aufgegriffen und die ehrgeizigen Ziele letztlich erreicht werden. Überdies tragen sie zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums bei, indem sie Forschungs- und Innovationsagenden aufeinander abstimmen, die Kompetenzen verbessern und die Aufnahmekapazitäten europäischer Unternehmen erhöhen.

Die neun institutionellen europäischen Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV stehen vollkommen im Einklang mit dem neuen wirkungsorientierten politischen Ansatz von „Horizont Europa“ für europäische Partnerschaften. Sie gehören zum Portfolio der 49 Vorschläge für europäische Partnerschaften und sorgen so für ein kohärentes Umfeld. Im Rahmen der strategischen Planung wurde beschlossen, institutionelle europäische Partnerschaften für die Ziele und Wirkungen, die durch andere Formen europäischer Partnerschaften nicht erreicht werden können, sowie für die Prioritäten mit langfristiger Perspektive und hohem Integrationsgrad zu nutzen.

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

„Horizont Europa“ – das neue EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation – wird im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 bei dem sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Wandel, der für die Umsetzung der politischen Prioritäten der EU erforderlich ist, eine zentrale Rolle spielen. Im Rahmen des strategischen Planungsprozesses von „Horizont Europa“ wurde der erste Strategieplan für den Zeitraum 2021–2024 ausgearbeitet. Die zentralen strategischen Leitlinien für die Unterstützung von Forschung und Innovation, die gemeinsam mit den Interessenträgern konzipiert wurden, stehen voll und ganz im Einklang mit den Prioritäten der EU. Daher werden die Maßnahmen im Rahmen des Pfeilers II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ von „Horizont Europa“ auf ausgewählte Themen mit hoher Wirkung ausgerichtet sein, die erheblich zur Umsetzung der politischen Prioritäten der EU beitragen können.

Die europäischen Partnerschaften sind fest im Kontext und der Struktur von „Horizont Europa“ bzw. den gesellschaftlichen Herausforderungen verankert, die die Forschungs- und Innovationsprioritäten von Pfeiler II von „Horizont Europa“ bilden. Erstere werden eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele der Kommission spielen, d. h. der Beschleunigung des Übergangs zu einem grünen, klimaneutralen und digitalen Europa bei gleichzeitiger Stärkung der Widerstands- und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Die Beiträge der neun institutionellen europäischen Partnerschaften, die Gegenstand des Vorschlags sind, zu den Prioritäten der Union werden in der Folge vorgestellt.

Kreislauforientiertes biobasiertes Europa: Diese Partnerschaft trägt erheblich zu den Klimazielen für 2030 bei, ebnet den Weg für Klimaneutralität bis 2050 und verbessert die Nachhaltigkeit und das Kreislaufprinzip der Produktions- und Verbrauchssysteme im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal. Ziel ist, die nachhaltige Beschaffung und Umwandlung von Biomasse in biobasierte Produkte weiterzuentwickeln und auszuweiten, indem der Schwerpunkt auf die mehrstufige Verarbeitung durch Bioraffinerien gelegt wird und Konzepte für Kreislaufwirtschaft wie die Nutzung biologischer Abfälle aus Landwirtschaft, Industrie und dem kommunalen Sektor angewandt werden. Außerdem soll der Einsatz biobasierter Innovationen auf regionaler Ebene unter aktiver Beteiligung lokaler Akteure und im Hinblick auf die Wiederbelebung von ländlichen Gebieten sowie von Küsten- und Randregionen unterstützt werden.

Saubere Luftfahrt: Mit dieser Partnerschaft wird der Luftverkehr auf Klimaneutralität ausgerichtet, indem Entwicklung, Integration und Validierung hauptsächlich bahnbrechender Forschungs- und Innovationslösungen beschleunigt wird, damit diese so bald wie möglich eingesetzt werden können. Außerdem soll die nächste Generation hocheffizienter emissionsarmer Flugzeuge mit neuartigen Energiequellen, Triebwerken und Systemen entwickelt werden, die sich aus der Forschungs- und Demonstrationsphase mit hohem Technologie-Reifegrad (TRL) ergeben werden. Durch die Unterstützung von Forschung und Innovation in der Luftfahrt werden die Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung in der Luftfahrt verbessert, was für die Erholung besonders wichtig sein wird. Bis 2030 sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden: Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % gesenkt werden können, und ein Weg zur Klimaneutralität bis 2050.

Sauberer Wasserstoff: Mit dieser Partnerschaft wird die Entwicklung und Einführung der europäischen Wertschöpfungskette für saubere Wasserstofftechnologien beschleunigt und zu einem nachhaltigen, CO2-armen und vollständig integrierten Energiesystem sowie zur Verwirklichung der Ziele in der Mitteilung „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ (COM(2020) 301) beigetragen. Der Schwerpunkt liegt auf der Produktion, Verteilung und Speicherung von sauberem Wasserstoff und der Versorgung schwer zu dekarbonisierender Sektoren wie der Schwerindustrie und Anwendungen für den Schwerlastverkehr. Einige Ziele bis 2030 sind: Herstellung von sauberem Wasserstoff für rund 1,5-3 EUR je kg, wofür die Ziele für 2030 in Bezug auf Effizienzsteigerung und niedrigere Investitionskosten erreicht werden müssen. Darüber hinaus setzt dies voraus, dass günstiger Strom aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung steht und es möglich ist, Massenmärkte zu erschließen und die Verteilungskosten auf weniger als 1 EUR je kg Wasserstoff zu senken.

Europas Eisenbahnen: Über diese Partnerschaft wird die Entwicklung und Einführung innovativer Technologien (insbesondere Digitalisierung und Automatisierung) beschleunigt, um das Eisenbahnsystem grundlegend umzugestalten und die Ziele des europäischen Grünen Deals zu verwirklichen, indem beispielsweise ein wesentlicher Teil der 75 % des Inlandsfrachtverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert wird. Im Rahmen der Partnerschaft werden Lösungen entwickelt, die in der gesamten Union breite Unterstützung finden, was bis 2030 in eine Markteinführung von bis zu 75 % münden, die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs verbessern und die technologische Führungsposition Europas im Schienenverkehr stärken wird.

Global Health EDCTP3: Über diese Partnerschaft werden neue Lösungen bereitgestellt, um die Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zu verringern. Außerdem werden die Forschungskapazitäten zur Vorbereitung und Reaktion auf erneut auftretende Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und weltweit gestärkt. Bis 2030 soll es möglich sein, Lizenzen für mindestens zwei neue Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu vergeben und mindestens 100 Forschungsinstitute in 30 Ländern zu unterstützen, damit die Forschung wirksam und rasch Gesundheitstechnologien im Kampf gegen erneut auftretende Epidemien entwickeln kann.

Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen: Diese Initiative wird dazu beitragen, ein EU-weites Forschungs- und Innovationsökosystem im Gesundheitswesen zu schaffen, das die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in konkrete Innovationen erleichtert. Konkret wird die Initiative die Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kosteneffizienter Produkte und Dienstleistungen unterstützen, die auf zentralen nicht erfüllten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgerichtet sind und sektorübergreifende Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie vorantreiben. Die Initiative wird Prävention, Diagnose, Behandlung und Krankheitsmanagement abdecken. Einige ihrer Ziele für 2030 würden die Einleitung von mindestens 30 großen sektorübergreifenden Projekten umfassen, die sich auf Innovationen im Gesundheitswesen und den Nachweis der möglichen Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten konzentrieren. Ferner wird die Initiative dazu beitragen, die Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung 4 , der neuen Industriestrategie für Europa 5 und der Arzneimittelstrategie für Europa 6 zu erreichen.

Digitale Schlüsseltechnologien: Zu den digitalen Schlüsseltechnologien gehören elektronische Bauteile, ihre Konzeption, Herstellung und Integration in Systeme sowie die Software zur Spezifikation ihrer Funktionsweise. Das übergeordnete Ziel dieser Partnerschaft ist es, den digitalen Wandel in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, den Wandel für Europa umzusetzen und den europäischen Grünen Deal zu unterstützen. Bis 2030 soll sie darauf hinarbeiten, dass die Führungsposition der EU im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien etablierte Industriebranchen stärkt und aufkommende Chancen genutzt werden, um technologische Souveränität aufzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Single European Sky ATM Research (Forschung zum Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum): Mit dieser Initiative soll das Flugverkehrsmanagement in Europa an das digitale Zeitalter angepasst werden, damit Europa der effizienteste und umweltfreundlichste Luftraum in der Welt wird und die Wettbewerbsfähigkeit und Erholung des europäischen Luftverkehrssektors nach der COVID-19-Krise unterstützt wird. Zu den Zielen gehören: Verbesserung der Konnektivität, der Luft-Boden-Integration und -Automatisierung, Erhöhung der Flexibilität und Skalierbarkeit des Luftraummanagements und sichere Integration unbemannter Luftfahrzeuge. Bis 2030 sollen die Lösungen umgesetzt werden, die im europäischen Masterplan für das Flugverkehrsmanagement für Phase D (TRL 6) festgelegt sind.

Intelligente Netze und Dienste: Diese Partnerschaft wird die technologische Souveränität für intelligente Netze und Dienste im Einklang mit der neuen Industriestrategie für Europa und dem EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit unterstützen. Dabei soll sie zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen und den digitalen und ökologischen Wandel ermöglichen. Mit Blick auf die COVID-19-Krise wird sie Technologien unterstützen, die auf die Gesundheitskrise und die wirtschaftliche Erholung ausgerichtet sind. Die Partnerschaft wird die europäischen Akteure in die Lage versetzen, die Technologiekapazitäten für 6G-Systeme als Grundlage für künftige digitale Dienste bis 2030 zu entwickeln. Schließlich wird sie dazu beitragen, dass sich in Europa die Märkte für 5G-Infrastrukturen und -Dienste entwickeln können, indem die 5G-Einführung mit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales koordiniert wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Diese Vorschläge für institutionelle europäische Partnerschaften stützen sich auf Artikel 187 AEUV, wonach die EU gemeinsame Unternehmen oder andere Strukturen gründen kann, die für die effiziente Durchführung der EU-Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Forschung fällt gemäß dem AEUV in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann die EU in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt spezifische Maßnahmen treffen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Programmen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

Die vorgeschlagenen Initiativen konzentrieren sich auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der Anstrengungen, die die EU benötigt, um ihre langfristigen Vertragsziele zu erreichen und ihre strategischen politischen Prioritäten und Verpflichtungen zu erfüllen, ein nachweisbarer Mehrwert beim Handeln auf EU-Ebene besteht. Ebenso sollten die vorgeschlagenen Initiativen nationale und subnationale Maßnahmen in diesem Bereich ergänzen und verstärken.

Da europäische Partnerschaften auf einer gemeinsamen langfristigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda beruhen, sind sie gut geeignet, komplexe grenzübergreifende Herausforderungen zu bewältigen. Sie sind in der Lage, einer Reihe von System- und Marktfehlern und Versäumnissen beim Wandel entgegenzuwirken, was Voraussetzung dafür ist, die Entwicklung und Verbreitung von Innovationen zu beschleunigen. Im Mittelpunkt stehen:

·die Stärkung der Zusammenarbeit und des Wissensaustauschs zwischen den wichtigsten Akteuren des europäischen Forschungs- und Innovationssystems, einschließlich der interdisziplinären und sektorübergreifenden Zusammenarbeit und einer verbesserten Integration von Wertschöpfungsketten und Ökosystemen;

·die Gewährleistung der Abstimmung und Integration europäischer, nationaler/regionaler und industrieller Forschungs- und Innovationsstrategien, Programme und Investitionen im Einklang mit den vereinbarten Ausrichtungen;

·die Schaffung einer kritischen Masse von Investitionen in gemeinsame Prioritäten und Erhöhung privater Investitionen in Forschung und Innovation;

·die Verringerung von Risiken und Unsicherheiten für die Industrie im Zusammenhang mit Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten und neue Technologien/Lösungen durch die Aufteilung von Risiken und die Vorhersehbarkeit von Investitionen.

Mit Maßnahmen auf nationaler Ebene oder durch die Industrie allein können nicht das Ausmaß, die Geschwindigkeit und der Umfang der Forschungs- und Innovationsförderung erreicht werden, die erforderlich sind, damit die EU ihre langfristigen Vertragsziele erreichen, ihre strategischen politischen Prioritäten (einschließlich der im Übereinkommen von Paris festgelegten Klima- und Energieziele und des europäischen Grünen Deals) verwirklichen und zur Bewältigung globaler Herausforderungen und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) beitragen kann.

·Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützt den gesamten Ansatz, der zu diesem Vorschlag geführt hat. Der politische und rechtliche Kontext hat sich seit der Gründung der derzeitigen Partnerschaften verändert. Der Schwerpunkt liegt nunmehr stärker auf der Notwendigkeit, die wichtigsten politischen Prioritäten der EU zu rationalisieren und sicherzustellen, dass sie messbare Auswirkungen haben. Angesichts des neuen Kontexts ist es wichtig, sich nur dann für eine europäische Partnerschaft zu entscheiden, wenn ein echter und nachweisbarer Mehrwert besteht. Daher muss jede institutionelle europäische Partnerschaft ihren Mehrwert beweisen – insbesondere, dass ihre Ziele nicht wirksamer durch einfachere Mittel erreicht werden können, einschließlich des Standardansatzes herkömmlicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von „Horizont Europa“ oder einfacherer Partnerschaftsformen wie „ko-programmierter Partnerschaften“.

Die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Partnerschaften wurde nach folgender zweistufiger Logik bewertet:

(1)Begründung der Anwendung eines partnerschaftlichen Ansatzes in einem bestimmten Bereich (einschließlich Erwägungen zur Zusätzlichkeit, zur Ausrichtung und zur Verknüpfung mit strategischen Prioritäten) anstelle anderer Interventionsformen, die im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Verfügung stehen;

(2)Wenn der Partnerschaftsansatz als angemessen erachtet wird, wurde anhand von Verhältnismäßigkeitserwägungen bewertet, welche Art von Partnerschaft (ko-programmierte, ko-finanzierte oder institutionelle Partnerschaft) am wirksamsten zur Erreichung der angestrebten Ziele beitragen würde.

·Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag sollen neun gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV gegründet werden. Für eine solche Struktur ist nach Artikel 188 Absatz 1 AEUV die Annahme einer Verordnung des Rates erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Schlussfolgerungen früherer Bewertungen wurden bei der Entwicklung von „Horizont Europa“ eingehend berücksichtigt. Diese Ergebnisse haben auch den neuen wirkungsorientierten Ansatz für Partnerschaften geprägt und zur Operationalisierung der Kriterien für ihre Auswahl, Umsetzung, Überwachung und stufenweise Beendigung beigetragen. Wie in Anhang 5 der Folgenabschätzung von „Horizont Europa“ dargelegt, sollten folgende Bereiche verbessert werden:

·In der Zwischenbewertung von Horizont 2020 wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesamte Partnerschaftslandschaft zu komplex und fragmentiert geworden ist. Während die Gesamtzahl der Forschungs- und Innovationspartnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 bei etwa 100 liegt, machen sie durchschnittlich etwa 25 % der für Horizont 2020 verfügbaren Haushaltsmittel aus, wobei etwa 17,5 % des Horizont-2020-Haushalts auf öffentlich-private Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) entfallen. In der Zwischenbewertung wurde die Notwendigkeit festgestellt, die gesamte europäische Landschaft für Forschungs- und Innovationspartnerschaften zu rationalisieren, ihre Offenheit und Transparenz zu verbessern und sie mit künftigen strategischen Prioritäten der EU für Forschung und Innovation und den Aufgaben von „Horizont Europa“ zu verknüpfen.

·In der Bewertung nach Artikel 187 wurde darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten im ÖPP-Bereich auf die Politik der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen abgestimmt werden müssen. Es wurde vorgeschlagen, die zentralen Leistungsindikatoren zu überarbeiten und ein breiteres Spektrum von Interessenträgern in die Leitungsstrukturen oder die eingereichten Vorschläge einzubeziehen. Ferner wurde betont, dass insbesondere die Kommunikation verbessert und durchgesetzt werden muss, um eine wirksame Verbreitung der Projektergebnisse zu gewährleisten.

Bei einzelnen Initiativen wird in den themenbezogenen Teilen jeder Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, erläutert, wie auch Erkenntnisse aus früheren – positiven und negativen – Bewertungen genutzt wurden.

·Konsultation der Interessenträger

Dieser Vorschlag und die dazugehörigen Folgenabschätzungen waren Gegenstand einer breit angelegten Konsultation der Interessenträger, sowohl während der Ausarbeitung des Vorschlags für „Horizont Europa“ als auch im Anschluss für alle vorgeschlagenen europäischen Partnerschaften:

Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen der „Shadow Strategic Configuration“ (strategischer Schattenausschuss) des Programmausschusses von „Horizont Europa“ konsultiert;

Zwischen dem 11. September und dem 6. November 2019 fand eine öffentliche Konsultation für vorgeschlagene institutionelle Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV statt, bei der über 1600 Antworten eingingen;

Zur Vorbereitung der Folgenabschätzungen für 12 vorgeschlagene institutionelle Partnerschaften wurden gezielte Konsultationen durchgeführt. Für jeden Kandidaten befragte ein externer Berater eine repräsentative Auswahl von Interessenträgern, um deren Meinung zur Notwendigkeit und zum Mehrwert von EU-Maßnahmen einzuholen.

Die Ergebnisse aller Konsultationen der Interessenträger wurden in die einzelnen Folgenabschätzungen, die den vorgeschlagenen Partnerschaften beigefügt sind, aufgenommen und haben dazu beigetragen, die Wahl der bevorzugten Art der Umsetzung zu bestimmen.

·Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Vorbereitung der Folgenabschätzung für diesen Vorschlag beauftragte die Kommission einen externen Auftragnehmer, eine Studie über die vorgeschlagenen institutionellen Partnerschaften durchzuführen und eine gemeinsame Methodik zu entwickeln, um die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und den EU-Mehrwert der Initiativen zu bewerten und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die externe Studie ist im EU Bookshop öffentlich zugänglich und in den Folgeabschätzungen für die einzelnen Initiativen wird jeweils darauf verwiesen. Die Kommission stützte sich auf die für die Studie gesammelten Erkenntnisse, insbesondere auf die Stellungnahmen der Interessenträger, die Ergebnisse der Ex-post-Bewertung, die Ermittlung der zu lösenden Probleme und die erwarteten Auswirkungen der politischen Optionen, führte aber auch eine eigene Analyse dieser Informationen im Lichte jüngster politischer Veränderungen und zusätzlicher Erkenntnisse durch, die nach Abschluss der Studie verfügbar wurden.

·Folgenabschätzung

Nach Ermittlung der vorgeschlagenen institutionellen europäischen Partnerschaften wurde das Folgenabschätzungsverfahren eingeleitet, um unter den folgenden politischen Optionen die am besten geeigneten Durchführungsmodalitäten für jede Initiative zu ermitteln:

Option 0 – Basisoption – Traditionelle Aufforderungen unter dem Rahmenprogramm

Option 1 – Ko-programmierte europäische Partnerschaft

Option 2 – Ko-finanzierte europäische Partnerschaft

Option 3 – Institutionelle Partnerschaft

·Unteroption 3a – institutionelle Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV

·Unteroption 3b – institutionelle Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV.

Die vergleichende Bewertung der Vorteile jeder Option umfasste eine Analyse der Relevanz der Maßnahme, ihrer Verhältnismäßigkeit und ihrer Wirksamkeit im Hinblick auf die Erreichung der angestrebten Ziele. Dies führte dazu, dass für jeden Kandidaten ein maßgeschneiderter Ansatz vorgeschlagen wurde, der von verwaltungsärmeren Formen der Zusammenarbeit bis hin zu institutionellen Formen reicht – je nach den angestrebten politischen Zielen, besonderen Herausforderungen und angestrebten Ergebnissen, die für jeden Kandidaten ermittelt wurden.

Die einzelnen Folgenabschätzungen wurden dem Ausschuss für Regulierungskontrolle in drei getrennten Anhörungen zwischen März und Juni 2020 vorgelegt. Zwei Folgenabschätzungen erhielten eine positive Stellungnahme in erster Lesung, sechs eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten, während vier eine negative Stellungnahme erhielten und dem Ausschuss erneut vorgelegt werden mussten. Die wichtigsten Kritikpunkte in Bezug auf die Fälle mit negativer Stellungnahme betrafen: den Gegenstandsbereich der vorgeschlagenen Initiative, die Notwendigkeit, die Probleme und Ziele zu klären, die mit der vorgeschlagenen Initiative im Rahmen des nächsten Rahmenprogramms wirksam angegangen werden könnten, die Auswirkungen der Einstellung einer bereits bestehenden Initiative (falls zutreffend) und in einigen Fällen der Unterschied zwischen der bevorzugten Option und anderen Alternativen.

Die vier Folgenabschätzungen mit negativer Stellungnahme in erster Lesung wurden erneut vorgelegt. Drei von ihnen erhielten eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten, die vierte erhielt eine positive Stellungnahme.

·Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit den vorgeschlagenen Initiativen wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, Partnerschaften gemäß dem Vorschlag zu „Horizont Europa“ zu vereinfachen. Diese Notwendigkeit wurde vom Parlament und vom Rat gebilligt. Daher wurde vereinbart, dass im Rahmen von „Horizont Europa“ drei Formen von Partnerschaften unterstützt werden: ko-finanziert, ko-programmiert und institutionalisiert (auf der Grundlage von Artikel 187 oder 185 AEUV und Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT)). Dies entspricht dem Geist des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

In der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, werden alle Initiativen getrennt betrachtet, es wird aber auch ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt, in dessen Rahmen Wege aufgezeigt werden, um Effizienz und Kohärenz zu verbessern und somit die Wirkung der einzelnen Partnerschaften zu maximieren. Zudem werden Gemeinsamkeiten ermittelt, die allen Initiativen helfen, ihre Ziele zu erreichen, während gleichzeitig die Kosten gesenkt werden, indem beispielsweise Leitungsstrukturen angepasst werden, um die Kohärenz mit anderen Initiativen zu gewährleisten. Dieser Ansatz steht voll und ganz im Einklang mit dem Rahmen für eine bessere Rechtsetzung und den Bemühungen um Vereinfachung.

Der einzige Basisrechtsakt trägt zu dem Ziel bei, die Finanzierungslandschaft der EU für Forschung und Innovation zu rationalisieren und einen strategischen und wirkungsorientierten Ansatz für europäische Partnerschaften umzusetzen. In der Verordnung über „Horizont Europa“ sind mehrere gemeinsame Anforderungen für die Gründung und Umsetzung europäischer Partnerschaften enthalten. Durch die Annahme eines modularen Ansatzes ermöglicht der einzige Basisrechtsakt eine kohärente Übersetzung der gemeinsamen Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen (im Ersten Teil), sodass genügend Flexibilität geschaffen wird, um den besonderen Bedürfnissen jedes einzelnen Unternehmens gerecht zu werden (im Zweiten Teil).

·Grundrechte

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten, so wie diese in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dargelegt sind.

Die meisten der vorgeschlagenen Initiativen haben keine direkten Auswirkungen auf die Grundrechte. Wenn dies der Fall ist, wird jeweils in Abschnitt 6 der Folgenabschätzung eine spezifische Bewertung vorgenommen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der maximale Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen wird auf 9600 Mio. EUR 7 , einschließlich der EFTA-Beiträge, festgesetzt und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union bestritten, die für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ vorgesehen sind. Dieser Beitrag wird aus Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ entnommen. Die von der Union zur Deckung der Betriebskosten bereitgestellten Mittel werden zumindest durch Beiträge anderer Mitglieder als die Union ergänzt.

Die Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen betragen für deren gesamte Laufzeit höchstens 501 174 Mio. EUR. Diese Kosten werden durch Finanzbeiträge der Union und anderer Mitglieder als die Union gedeckt.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Partnerschaften werden im Einklang mit den Artikeln 45 und 47 sowie Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ überwacht und bewertet. Die Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen werden von externen Auftragnehmern unterstützt und fließen in die Gesamtevaluierungen von „Horizont Europa“ ein. Im Einklang mit den für europäische Partnerschaften festgelegten Kriterien wird im Rahmen der Evaluierungen bewertet, welche Interventionsform für künftige Maßnahmen am wirksamsten ist und ob die Partnerschaft innerhalb der Gesamtlandschaft der europäischen Partnerschaft insgesamt verlängert werden kann. Sollte keine Verlängerung erfolgen, werden geeignete Maßnahmen entwickelt, um die stufenweise Beendigung der Finanzierung des Rahmenprogramms entsprechend den mit den Partnern der Partnerschaft vereinbarten Bedingungen und Fristen zu gewährleisten.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die institutionellen europäischen Partnerschaften sollen die Kohärenz erhöhen und die Wirkung in einer sich entwickelnden Forschungs- und Innovationslandschaft maximieren. Die vorgeschlagene Verordnung des Rates besteht aus drei Teilen:

·Der Erste Teil enthält gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen mit dem Ziel, die rechtlichen Randbedingungen zu straffen und zu harmonisieren und einen modularen Ansatz zu schaffen, auf den einzelne gemeinsame Unternehmen ihre operative Architektur stützen können.

·Der Zweite Teil enthält spezifische Bestimmungen für einzelne gemeinsame Unternehmen, die die nötige Flexibilität bieten, um operativen und politischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

·Der Dritte Teil enthält Schlussbestimmungen, die für alle gemeinsamen Unternehmen gelten.

·Artikel 4: Die Ziele und Grundsätze für gemeinsame Unternehmen sind fest innerhalb der Ziele und der Struktur von „Horizont Europa“ festgelegt und eng mit der Verwirklichung der politischen Ziele der EU verknüpft. Auf der Grundlage der koordinierten Folgenabschätzung wurde eine Reihe gemeinsamer Ziele ermittelt.

·Artikel 5: Operative Ziele und Aufgaben – Diese Bestimmungen spiegeln die Anforderungen und Durchführungskriterien für europäische Partnerschaften wider, einschließlich der Notwendigkeit, bei der Erreichung der Ziele, dem Zugang zu Ergebnissen, der Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung politischer Ziele, der Förderung von Inklusivität gegenüber den Interessenträgern und der Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen einen systemischen Ansatz zu gewährleisten.

·Artikel 7: Es wird ein gemeinsames Verfahren für die Auswahl neuer Mitglieder festgelegt, um im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ über die gesamte Initiative hinweg für Transparenz und Offenheit zu sorgen.

·Artikel 11: Er bietet einen Rahmen, um sicherzustellen, dass die Partner während der gesamten Laufzeit der Initiative Beiträge leisten und die Kosten zwischen der EU und anderen Partnern als die Union geteilt werden, was eine Grundvoraussetzung für einen partnerschaftlichen Ansatz ist. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Beiträge und Verpflichtungen im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ in qualitativer und quantitativer Hinsicht erhöht werden müssen. Zudem wird ein systemischer Ansatz für Beiträge von Partnern aus der Industrie in allen Initiativen nach Artikel 187 AEUV eingeführt, der mit einer Rechenschaftspflicht einhergeht, die Offenheit von Initiativen unterstützt und kohärent, transparent und fair ist, während gleichzeitig die Attraktivität der Initiative für neue Mitglieder gewährleistet ist.

·Stufenweise Beendigung: Die Bestimmungen stehen in engem Zusammenhang mit der Erreichung spezifischer Ziele. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y muss der Verwaltungsrat bis Ende 2022 einen realistischen Plan für die Fortsetzung der Initiative außerhalb des Gegenstandsbereichs einer institutionellen Partnerschaft vorlegen, damit diese rechtzeitig in die Zwischenevaluierung von „Horizont Europa“ einfließen kann. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass Verbreitungstätigkeiten nach Beendigung der Beteiligung der Union fortgesetzt werden und Verbindungen zur Industriepolitik und zu anderen Politikbereichen hergestellt werden, um die Initiative von Forschung und Innovation praktisch umzusetzen.

·Bestimmungen zur Leitungsstruktur: Durch sie wird die Arbeitsweise der verschiedenen Gremien in den gemeinsamen Unternehmen harmonisiert. Jedes gemeinsame Unternehmen wird von Beratergruppen unterstützt, um wissenschaftliche und fachliche Beratung zu erhalten, Interessenträger zu konsultieren und die Mitgliedstaaten (falls diese nicht Partner sind) einzubeziehen. Gleichwohl besitzen gemeinsame Unternehmen die Flexibilität, bestehende Konfigurationen für Beratungsfunktionen zu nutzen oder eine Konfiguration festzulegen, die mehr als einer Funktion dient.

·Kohärenz und Synergien (Artikel 5, 16, 18, 24): In der Verordnung über „Horizont Europa“ heißt es: „Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen.“ Dementsprechend wird im Ersten Teil dargelegt, wie die gemeinsamen Unternehmen mit anderen Partnerschaften zusammenarbeiten und mit dem umfassenderen Ökosystem interagieren sollen, insbesondere in Bezug auf ihre Aufgaben und die Aufgaben ihres Verwaltungsrats sowie die Rolle der Gruppe der Vertreter der Staaten und die Berichterstattung im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts. Der Zweite Teil enthält einige vorrangige europäische Partnerschaften, mit denen einzelne gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit aufbauen sollen.

2021/0048 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Gründung von gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und Artikel 188 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 8

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung [XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 10 (im Folgenden „Verordnung über „Horizont Europa“) der politische und rechtliche Rahmen für private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften festgelegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa““. Sie werden eingerichtet, um die von „Horizont Europa“ angestrebten Prioritäten der EU zu verwirklichen und eine konkrete Wirkung für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft wirksamer erreicht werden als von der Union allein, und zwar durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten.

(2)Insbesondere europäische Partnerschaften im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ unter „Horizont Europa“ spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele, wie der Beschleunigung der Übergänge zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und einem grünen und digitalen Europa, und sollten zur Erholung von der bislang beispiellosen COVID-19-Krise beitragen. Europäische Partnerschaften befassen sich mit komplexen grenzübergreifenden Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern. Sie ermöglichen es, gegen das in den Folgenabschätzungen zu dieser Verordnung beschriebene Transformations-, System- und Marktversagen anzugehen, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und die koordinierte Umsetzung von Maßnahmen zu übertragen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen Herausforderungen zu bewältigen.

(3)Um Prioritäten umzusetzen und Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften durch umfassende Beteiligung einschlägiger Interessenträger in ganz Europa entwickelt werden, darunter Industrie, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene im öffentlichen Auftrag tätig sind, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen wie Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern und/oder durchführen. Ebenso sollten sie zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene gestärkt wird, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch der Schutz der Unionsinteressen in strategischen Bereichen sichergestellt werden muss.

(4)Die Zwischenevaluierung von Horizont 2020 hat ergeben, dass im Laufe der Zeit ein erhebliches Repertoire von Partnerschaftsinstrumenten und -initiativen eingeführt wurde, wobei im Rahmen von Horizont 2020 sieben Umsetzungsformen und knapp 120 Partnerschaftsinitiativen durchgeführt werden. Neben der Komplexität, die sich aus der Verbreitung von Instrumenten und Initiativen ergibt, wurde festgestellt, dass ihre Fähigkeit, einen globalen Beitrag zu verwandten Politiken auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu leisten, nicht ausreicht, obwohl sie bei der Verwirklichung ihrer Ziele mehrere positive Folgen haben, beispielsweise durch die Festlegung langfristiger Agenden, die Strukturierung der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit zwischen ansonsten verstreuten Akteuren und die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen. In der Folgenabschätzung zu „Horizont Europa“ wird daher die Notwendigkeit klargestellt, die Finanzierungslandschaft der Union im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere im Hinblick auf Partnerschaften, anzugehen und zu rationalisieren und Partnerschaften neu auszurichten, damit sie eine größere Wirkung erzielen und die Prioritäten der Union umgesetzt werden.

(5)Um diesen Anliegen Rechnung zu tragen und die ehrgeizigeren Ziele für europäische Investitionen zu erreichen, sollte mit „Horizont Europa“ eine umfassende Vereinfachung und Reform der Politik der Kommission im Bereich Forschungs- und Innovationspartnerschaften vorgeschlagen werden. Um seinem systemischen Charakter gerecht zu werden, der auf einen Beitrag zu unionsweiten Veränderungen hin zu den Nachhaltigkeitszielen ausgerichtet ist, sollten diese Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ mit einem strategischeren, kohärenteren und wirkungsorientierteren Ansatz effizienter genutzt werden.

(6)Mit der Verordnung (EU) 2020/852 11 wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten investieren, die erhebliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und durch die erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.

(7)Gegebenenfalls sollten im Rahmen der Partnerschaften technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 als Instrumente zur Verbesserung der Projektreife und des Zugangs zu grüner Finanzierung geprüft werden, das für die Markteinführung und den breiteren Einsatz der innovativen Technologien und Lösungen, die die Partnerschaften hervorbringen werden, von entscheidender Bedeutung ist. Wissenschaftliche Erkenntnisse stehen im Mittelpunkt der technischen Bewertungskriterien. Forschung und Innovation, die im Rahmen von Partnerschaften verfolgt werden, sollten Wirtschaftsteilnehmer wesentlich dabei unterstützen, die in der Verordnung festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen oder darüber hinauszugehen, und die technischen Bewertungskriterien auf dem neuesten Stand zu halten und mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen.

(8)Auf der Grundlage der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte es möglich sein, die europäischen Partnerschaften unter Nutzung dreier verschiedener Formen aufzubauen: „ko-finanzierter“, „ko-programmierter“ und „institutioneller“ Partnerschaften. Die Einrichtung institutioneller Partnerschaften sollte neue Rechtsvorschriften der Union und die Einrichtung spezieller zu ihrer Durchführung geschaffener Strukturen gemäß Artikel 185 oder Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassen.

(9)In der Verordnung über „Horizont Europa“ sind acht prioritäre Bereiche festgelegt, in denen institutionelle Partnerschaften vorgeschlagen werden könnten. In diesen prioritären Bereichen werden mehrere Initiativen für institutionelle Partnerschaften vorgeschlagen, von denen neun unter diese Verordnung fallen.

(10)Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen sollten über „Horizont Europa“ finanziert werden. Um größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die gemeinsamen Unternehmen enge Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union entwickeln, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer Lösungen, Bildung und regionale Entwicklung unterstützen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken und Ungleichgewichte abzubauen.

(11)Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionelle europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der Schaffung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV für die Zwecke von Horizont 2020 hat sich zwar in Bezug auf die Umsetzung als wirksam erwiesen, muss jedoch intensiviert werden. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die Kohärenz, Effizienz, Wirksamkeit und Wirkungsorientierung der Durchführung zu erhöhen, indem die Bestimmungen von „Horizont Europa“ und die Erfahrungen aus der Programmdurchführung im Rahmen von Horizont 2020 auf harmonisierte Weise in gemeinsame Bestimmungen für die gemeinsamen Unternehmen überführt werden. Ferner soll die Verordnung die Einrichtung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen europäischen Partnerschaften erleichtern und so deren Vernetzung auf organisatorischer Ebene in vollem Umfang nutzen. Gemeinsame Unternehmen sollten Möglichkeiten nutzen, Vertreter anderer europäischer Partnerschaften in die Diskussionen während der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme einzubeziehen, Bereiche ermitteln, in denen die Herausforderungen mit ergänzenden oder gemeinsamen Tätigkeiten wirksamer und effizienter angegangen werden könnten, Überschneidungen vermeiden, den Zeitplan für ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen und den Zugang zu Ergebnissen und anderen einschlägigen Mitteln für den Wissensaustausch sicherstellen.

(12)Nach der Ermittlung von Synergien untereinander sollten gemeinsame Unternehmen auf die Festlegung von Haushaltsanteilen abzielen, die für ergänzende oder gemeinsame Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen verwendet werden sollten. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, durch eine intensivere operative Zusammenarbeit und durch die Auslotung von Größenvorteilen, einschließlich der Einrichtung eines gemeinsamen Backoffice, das den gemeinsamen Unternehmen horizontale Unterstützungsfunktionen bieten sollte, Effizienzsteigerungen und eine Harmonisierung der Vorschriften zu erreichen. Durch das gemeinsame Backoffice sollte leichter eine größere Wirkung und Harmonisierung in Bezug auf gemeinsame Punkte erzielt werden können, wobei ein gewisses Maß an Flexibilität beibehalten werden sollte, um den besonderen Bedürfnissen der einzelnen gemeinsamen Unternehmen gerecht zu werden. Die Struktur sollte auf der Grundlage von Dienstleistungsvereinbarungen festgelegt werden, die von den gemeinsamen Unternehmen gemeinsam geschlossen werden. Die gemeinsamen Back-Office-Funktionen sollten Koordinierungs- und administrative Unterstützungsfunktionen in Bereichen abdecken, in denen sich die Überprüfung als effizient und kosteneffizient erwiesen hat, und die Einhaltung der Rechenschaftspflicht jedes einzelnen Anweisungsbefugten berücksichtigen. Die rechtliche Struktur sollte so konzipiert sein, dass sie den gemeinsamen Bedürfnissen der gemeinsamen Unternehmen am besten gerecht wird, ihre enge Zusammenarbeit gewährleistet und alle möglichen Synergien zwischen den europäischen Partnerschaften und folglich zwischen den verschiedenen Teilen des Programms „Horizont Europa“ sowie zwischen den anderen von den gemeinsamen Unternehmen verwalteten Programmen auslotet.

(13)In den Folgenabschätzungen für die einzelnen mit dieser Verordnung gegründeten gemeinsamen Unternehmen wurden nachgewiesen, dass die Umsetzung von Partnerschaften im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ nur dann gerechtfertigt ist, wenn andere Teile des Programms „Horizont Europa“, einschließlich anderer Formen der europäischen Partnerschaft, die Ziele nicht erreichen oder nicht die erforderlichen erwarteten Auswirkungen zeitigen würden, wobei eine solche Umsetzung durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt ist.

(14)Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für europäische Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu Horizont 2020 aufbaut. Diese Verordnung ist im Einklang mit dem neuen Ziel eine wirksamere Nutzung institutioneller europäischer Partnerschaften ausgerichtet, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines klaren Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Politiken der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, sind entscheidend, damit eine größere Wirkung erzielt und die Annahme der Ergebnisse sichergestellt wird. Bei der Bewertung der Gesamtauswirkungen sollten umfassendere Investitionen, die über die Beiträge der Partner hinausgehen und von den gemeinsamen Unternehmen angestoßen werden, die zur Erreichung ihrer Ziele beitragen, berücksichtigt werden.

(15)Diese Verordnung beruht auf den Grundsätzen und Kriterien der Verordnung über „Horizont Europa“, unter anderem Offenheit und Transparenz, einem starken Mobilisierungseffekt und langfristiger Verpflichtungen aller Beteiligten. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht darin, die Offenheit der Initiativen gegenüber einem breiten Spektrum von Einrichtungen, einschließlich Neueinsteigern, zu gewährleisten. Die Partnerschaften sollten allen Einrichtungen offenstehen, die willens und in der Lage sind, auf das gemeinsame Ziel hinzuarbeiten, eine breite und aktive Beteiligung der Interessenträger an ihren Tätigkeiten, ihrer Mitgliedschaft und ihrer Governance fördern und sicherstellen, dass die Ergebnisse allen Europäerinnen und Europäern zugutekommen, insbesondere durch die umfassende Verbreitung von Ergebnissen und vorausgehende Maßnahmen in der gesamten Union.

(16)Für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union sollten die in [Artikel 16] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Maßnahmen für die Arbeitsprogramme gemeinsamer Unternehmen gelten.

(17)Gemäß [Anhang III] der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die in Form von Geld- und/oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Partner als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen der Europäischen Partnerschaft belaufen. Folglich sollte der erforderliche Beitrag der Mitglieder der gemeinsamen Unternehmen in dieser Verordnung genauso hoch angesetzt werden wie der Beitrag der Union oder darüber liegen. Die Union sollte die Möglichkeit haben, ihren Beitrag zu kürzen, wenn andere Mitglieder als die Union ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

(18)Im Einklang mit den in der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Zielen besteht eine der Voraussetzungen für die Schaffung institutioneller Partnerschaften darin, die Beiträge der Partner während der gesamten Laufzeit der Initiativen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten private Partner einen wesentlichen Teil ihrer Beiträge zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens in Form von Sachleistungen erbringen. Gemeinsame Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen können, um diese Beiträge über ihre Arbeitsprogramme zu erleichtern, insbesondere durch eine Senkung der Finanzierungssätze. Diese Maßnahmen sollten auf den spezifischen Bedürfnissen eines gemeinsamen Unternehmens und den zugrunde liegenden Tätigkeiten beruhen. In begründeten Fällen sollte es möglich sein, zusätzliche Bedingungen einzuführen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern und auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, bei denen die industriellen Partner des gemeinsamen Unternehmens eine Schlüsselrolle spielen, wie großmaßstäbliche Demonstrationen und Vorzeigeprojekte, und über niedrigere Finanzierungssätze einen größeren Beitrag leisten können. Das Ausmaß der Beteiligung von Mitgliedern sollte vom Exekutivdirektor überwacht werden, damit der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Engagement der Partner und Offenheit gewährleistet ist. In hinreichend begründeten Fällen können Investitionsausgaben etwa für großmaßstäbliche Demonstrations- oder Vorzeigeprojekte im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als förderfähige Kosten betrachtet werden.

(19)Gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen sollten die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, in Betracht gezogen werden, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so hoch sind, dass sie den Anreiz ernsthaft gefährden würden, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als die Union 20 % der jährlichen Verwaltungskosten insgesamt betragen, und die Beiträge von KMU sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Mitgliederzahl erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als die Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um den Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

(20)Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ sind die Partner verpflichtet, ihre langfristige Verpflichtung nachzuweisen, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen. Daher ist es notwendig, dass die Union in der vorliegenden Verordnung Gründungsmitglieder mit Sitz in Mitgliedstaaten, mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Ländern oder internationale Organisationen benennt. Erforderlichenfalls sollte es jedoch möglich sein, die Mitgliederbasis gemeinsamer Unternehmen zu erweitern, nachdem diese mit im Rahmen offener und transparenter Verfahren ausgewählten assoziierten Mitgliedern gegründet wurden, wobei insbesondere den neuen technologischen Entwicklungen oder der Assoziierung weiterer Länder mit dem Programm „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen ist. Rechtsträger, die die Ziele der gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen Forschungsbereichen unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden, sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, beitragende Partner dieser gemeinsamen Unternehmen zu werden.

(21)Für die beteiligten Mitglieder gewährleistet die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens eine für beide Seiten vorteilhafte öffentlich-private Partnerschaft, unter anderem durch mehr Gewissheit in Bezug auf umfangreichere Mittelzuweisungen für die betreffenden Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von sieben Jahren. Als Gründungsmitglied oder assoziiertes Mitglied oder als deren konstituierender oder verbundener Rechtsträger, bietet sich die Möglichkeit, entweder direkt oder über die Branchenvertreter Einfluss auf den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zu nehmen. Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Unternehmens, das die langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft sowie ihre jährlichen Prioritäten beschließt. Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder, die gegebenenfalls ihre konstituierenden Rechtsträger vertreten, sollten daher durch die Annahme und mögliche Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des für die einzelnen Bereiche der Aufforderung geltenden Finanzierungssatzes und der entsprechenden Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, zur Festlegung des Programms und der Prioritäten des gemeinsamen Unternehmens beitragen können.

(22)Es ist angezeigt, dass sich die anderen Mitglieder als die Union mittels einer Verpflichtungserklärung zur Durchführung dieser Verordnung verpflichten. Diese Verpflichtungserklärungen sollten während der gesamten Laufzeit der Initiative rechtsgültig sein und von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission genau überwacht werden. Gemeinsame Unternehmen sollten ein rechtliches und organisatorisches Umfeld schaffen, das es den Mitgliedern ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig für eine kontinuierliche Offenheit der Initiative und für Transparenz während ihrer Durchführung, insbesondere bei der Prioritätensetzung und für die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu sorgen.

(23)Weitere Vereinfachungen sind ein Eckpfeiler des Rahmenprogramms „Horizont Europa“. In diesem Zusammenhang sollte es einen vereinfachten Berichterstattungsmechanismus für Partner geben, die nicht mehr über nicht förderfähige Kosten Bericht erstatten müssen. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten ausschließlich auf der Grundlage förderfähiger Kosten berücksichtigt werden. Dies ermöglicht die automatisierte Berechnung von Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten mithilfe der IT-Instrumente von „Horizont Europa“, verringert den Verwaltungsaufwand für Partner und macht den Berichterstattungsmechanismus für Beiträge effizienter. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten von den gemeinsamen Unternehmen genau überwacht werden, und der Exekutivdirektor des Verwaltungsrats sollte regelmäßige Berichte erstellen, damit geprüft werden kann, ob die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für Sachbeiträge zufriedenstellend sind. Der Verwaltungsrat sollte sowohl die Anstrengungen der Mitglieder, die zu operativen Tätigkeiten beitragen, als auch die erzielten Ergebnisse sowie andere Faktoren, wie den Grad der Beteiligung von KMU und die Attraktivität der Initiative für Neueinsteiger, bewerten. Erforderlichenfalls sollte er geeignete Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen ergreifen, wobei die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz zu berücksichtigen sind.

(24)Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als die Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können diese als Sachleistungen der Mitglieder verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. In dieser Verordnung sollten besondere Bestimmungen über den Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten für jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die gewünschte Ausrichtung und Wirkung zu erreichen. Die Verwaltungsräte der gemeinsamen Unternehmen sollten ferner entscheiden, ob für die Bewertung der Beiträge die Verwendung vereinfachter Verfahren wie Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit erforderlich ist, um Vereinfachung, Kostenwirksamkeit und einen angemessenen Schutz vertraulicher Geschäftsdaten zu erreichen.

(25)Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen und technologischen Rahmenbedingungen und globalen Herausforderungen Schritt halten können. Gemeinsame Unternehmen sollten das Fachwissen, die Beratung und die Unterstützung aller einschlägigen Interessenträger nutzen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und Synergien auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Daher sollten gemeinsame Unternehmen die Befugnis erhalten, Beratungsgremien einzusetzen, die sie fachlich beraten und alle sonstigen beratenden Aufgaben wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind. Bei der Einrichtung der Beratungsgremien sollten gemeinsame Unternehmen für eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens sorgen, auch im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Bei der Beratung durch diese Gremien sollten sowohl die wissenschaftliche Perspektive als auch die nationaler und regionaler Behörden sowie anderer Interessenträger gemeinsamer Unternehmen berücksichtigt werden.

(26)Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten können. Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten imstande sein, unabhängige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für das jeweilige gemeinsame Unternehmen bereitzustellen. Die wissenschaftliche Beratung sollte sich insbesondere auf jährliche Arbeitspläne, zusätzliche Tätigkeiten sowie gegebenenfalls alle weiteren Aspekte der Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen beziehen.

(27)Gemeinsame Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten ausreichend über die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen informiert sind, rechtzeitig Informationen über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tätigkeiten bereitstellen können und die Möglichkeit haben, einen Beitrag zu den Vorbereitungs- und Entscheidungsprozessen zu leisten. Ein solcher Dialog mit den Mitgliedstaaten ist vor dem Hintergrund der Synergien und der Notwendigkeit, die Anstrengungen und Maßnahmen auf nationaler, regionaler, Unions- und europäischer Ebene aufeinander abzustimmen, besonders wichtig, um eine größere Wirkung zu erzielen. Gemeinsame Unternehmen, an denen keine Mitgliedstaaten direkt oder indirekt als Partner beteiligt sind, sollten eine Gruppe der Vertreter der Staaten einrichten, um die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen mit den auf nationaler und regionaler Ebene ergriffenen Strategien und Maßnahmen in Einklang zu bringen.

(28)Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen Bereichen kennen, sollten die gemeinsamen Unternehmen ihre jeweiligen beratenden Gruppen der Interessenträger einsetzen können, die entsprechend den Bedürfnissen jedes gemeinsamen Unternehmens zu horizontalen Fragen oder spezifischen Fragen konsultiert werden. Diese Gruppen sollten allen öffentlichen und privaten Interessenträgern, einschließlich organisierter Interessengruppen, und internationalen Interessengruppen aus Mitgliedstaaten, assoziierten und anderen Ländern offenstehen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind.

(29)Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollten sie alle relevanten Informationen fristgerecht an ihre zuständigen Gremien weiterleiten und ihre Tätigkeiten der Öffentlichkeit bekannt machen, unter anderem auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.

(30)Zudem sollten die gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage einer Struktur und von Regeln umgesetzt werden, die die Effizienz steigern und eine Vereinfachung gewährleisten. Im Hinblick darauf sollten die gemeinsamen Unternehmen eine speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festlegen.

(31)Die Umsetzung der gemeinsamen Unternehmen sollte auf den Kriterien beruhen, die in der Verordnung über „Horizont Europa“ für institutionelle Partnerschaften festgelegt sind. Sie sollte durch die Nutzung elektronischer Mittel unterstützt werden, die von der Kommission verwaltet werden. Informationen über von den gemeinsamen Unternehmen finanzierte indirekte Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse, sind für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung von Unionspolitiken oder -programmen von wesentlicher Bedeutung. Daher sollten gemeinsame Unternehmen sicherstellen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihnen finanzierten indirekten Maßnahmen haben, einschließlich der Ergebnisse von Empfängern, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen. Diese Zugangsrechte sollten auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung begrenzt sein und mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen. Das Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollte Zugang zu diesen Informationen erhalten, sofern angemessene Standards für die IT- und Informationssicherheit und die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

(32)Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß [Artikel 36 Absatz 4] der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.

(33)Eines der Hauptziele gemeinsamer Unternehmen besteht darin, die wirtschaftlichen Kapazitäten der Union und insbesondere ihre wissenschaftliche und technologische Souveränität zu stärken. Darüber hinaus wird bei der Erholung nach der Pandemie deutlich, dass in Schlüsseltechnologien wie 5G, KI, Cloud-Computing, Cybersicherheit und umweltfreundliche Technologien investiert werden muss und dass diese Technologien in der Union aufgewertet werden müssen. Die Ergebnisse aller Teilnehmer werden in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen, und alle Teilnehmer werden über die im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse und Zugangsrechte in den Genuss der Unionsfinanzierung kommen, auch wenn die betreffenden Teilnehmer keine Unionsmittel erhalten haben. Daher sollte zum Schutz der Interessen der Union das Recht gemeinsamer Unternehmen, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse zu erheben, auch für Teilnehmer gelten, die keine Unionsmittel erhalten haben. Bei der Ausübung dieses Rechts auf Erhebung von Einwänden sollte das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Ergebnisse der Teilnehmer, die keine Finanzierung erhalten haben, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Union und dem Schutz der Grundrechte gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Teilnehmer keine Unionsmittel für die Maßnahme erhalten haben, aus der die Ergebnisse hervorgegangen sind.

(34)Der finanzielle Beitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verwaltet werden.

(35)Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ und anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union durchgeführt werden.

(36)Die finanziellen Interessen der Union und der übrigen Mitglieder der Gemeinsamen Unternehmen sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen, die von einigen gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, und die über mehrere Jahre hinweg stufenweise beendet werden müssen, sollte es möglich sein, die mehrjährigen Mittelbindungen der Kommission und des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Jahrestranchen aufzuteilen. In diesem Zusammenhang können die Mittelbindungen der gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und h in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 sollte der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen 50 % des in den Artikeln 10 und 145 festgelegten Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2025 werden mindestens 20 % des kumulierten Haushalts der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.

(37)Aufgrund der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen sollte ihnen weiterhin gesonderten Entlastung erteilt werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(38)Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollten gemeinsame Unternehmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet werden, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen können.

(39)In Zusammenhang mit der Priorität der Europäischen Kommission „Ein europäischer Grüner Deal“ 13 , die durch die überarbeitete Bioökonomie-Strategie der Union 14 , die EU-Biodiversitätsstrategie 15 , die Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ 16 , den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft 17 und die neue Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch“ 18 unterstützt wird, sollte der europäische biobasierte Sektor, darunter auch KMU, Regionen und Haupterzeuger, klimaneutraler, stärker kreislauforientiert und nachhaltiger werden, gleichzeitig jedoch auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Ein starkes, ressourceneffizientes und wettbewerbsfähiges biobasiertes Innovationsökosystem kann die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren fossilen Rohstoffen und mineralischen Bodenschätzen verringern und deren Substitution beschleunigen. Zudem können so durch Nachhaltigkeit und Innovation, die auf Kreislaufwirtschaft beruht, biobasierte Produkte aus nachwachsenden Quellen sowie Materialien, Verfahren und Nährstoffe aus Abfall und Biomasse gewinnen. Im Rahmen eines solchen Ökosystems kann auch aus lokalen Ausgangsstoffen – einschließlich Abfällen, Rest- und Nebenabfällen – ein Mehrwert erzeugt werden, um in der gesamten Union Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu schaffen, und zwar nicht nur in städtischen Gebieten, sondern auch in ländlichen und küstennahen Gebieten, in denen Biomasse erzeugt wird und die selten von industrieller Entwicklung profitieren.

(40)Das im Rahmen von Horizont 2020 gegründete Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige konzentriert sich bislang auf eine nachhaltige Ressourcennutzung, insbesondere in ressourcenintensiven Sektoren mit hohem Wirkungsgrad, wie Landwirtschaft, Textilherstellung und Baugewerbe, und zielt vorwiegend auch auf lokale Betreiber, Hersteller, Anlagen und Fabriken ab. Seine im Oktober 2017 veröffentlichte Zwischenbewertung enthielt eine Reihe von 34 Empfehlungen, die sich in der Ausgestaltung des mit dieser Verordnung eingerichteten Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa widerspiegeln. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist keine unmittelbare Fortführung des gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, sondern vielmehr ein Programm, mit dem auf den Erfolgen des Vorgängers aufgebaut wird und dessen Mängel beseitigt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen sollte das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ein breiteres Spektrum von Interessenträgern einbeziehen, einschließlich des Primärsektors (Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft) sowie der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie regionaler Behörden und Investoren, um Marktversagen und nicht nachhaltige biobasierte Prozesse zu verhindern. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, sollten nur Projekte finanziert werden, in deren Rahmen den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und den Belastungsgrenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird.

(41)Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sollte Einsatzgruppen einrichten, die als Beratungsgremien dienen und sich aktiv an den strategischen Diskussionen beteiligen sollten, mit denen die Agenda für die Partnerschaft festgelegt wird. Diese Beratungsgremien müssen in die Leitungsstruktur einbezogen werden, um eine breitere Beteiligung und höhere private Investitionen in den kreislauforientierten biobasierten Sektor sicherzustellen. Die Einsatzgruppen sollten insbesondere die Sitzungen des strategischen Verwaltungsrats unterstützen, in deren Rahmen führende Industrievertreter und Vertreter der Interessenträger mit hochrangigen Vertretern der Kommission im ständigen Verwaltungsrat zusammenkommen, um die strategische Ausrichtung der Partnerschaft zu erörtern und festzulegen.

(42)Das Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sollte darin bestehen, einen Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Luftverkehrs zu leisten, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien beschleunigt wird, damit sie so bald wie möglich eingesetzt werden können, sodass ein wesentlicher Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals zur Minderung der Umweltauswirkungen geleistet wird, namentlich einer Verringerung der Emissionen um 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und der Klimaneutralität bis 2050. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Forschungs- und Innovationsprozesse in der Luftfahrt optimiert und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union verbessert werden. Ebenso sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sicherstellen, dass eine sauberere Luftfahrt für die Beförderung von Fluggästen und Gütern auf dem Luftweg sicher und effizient bleibt.

(43)Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt baut auf den Erfahrungen mit den Gemeinsamen Unternehmen „Clean Sky“ und „Clean Sky 2“ auf. Die neue Partnerschaft sollte ehrgeiziger sein und sich auf die Entwicklung bahnbrechender Demonstrationsprojekte konzentrieren. Im Einklang mit den Ergebnissen der Zwischenbewertung für das Gemeinsamen Unternehmen „Clean Sky 2“ sollte mit einer neuen Initiative sichergestellt werden, dass jedes Demonstrationsprojekt auf einem „Geschäftsszenario“ beruht, damit die entwickelten Technologien tatsächlich zur prioritär angestrebten schnellstmöglichen Einführung kommen. Folglich sollte sich die neue Initiative darauf konzentrieren, die Sichtbarkeit ihrer individuellen Betriebsziele zu erhöhen und die Überwachungs-, Management- und Berichterstattungskapazitäten des gemeinsamen Unternehmens zu stärken, um der Komplexität der Forschungs- und Innovationsanstrengungen Rechnung zu tragen, die erforderlich sind, damit die Partnerschaft ihre Ziele erreichen kann.

(44)Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sollte auf einer vielfältigen Mitgliederbasis aufbauen und ein breites Spektrum von Interessenträgern und Ideen zusammenbringen. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, mit denen diese Ziele verfolgt werden können, hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Ideen und potenziellen Mitgliedern veröffentlicht. 19 Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieser Aufforderung assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.

(45)Um die Wirkung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und des Gemeinsamen Unternehmend für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR3) mit Blick auf eine wirksame Emissionsreduktion und die Digitalisierung der Luftfahrtindustrie zu maximieren und zu beschleunigen, sollten beide Unternehmen im Rahmen der Partnerschaft eine enge Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) anstreben und einen frühzeitigen Austausch von Wissen über entwickelte neue Technologien sicherstellen. Dies wird von entscheidender Bedeutung sein, um die Markteinführung zu beschleunigen, indem das Zertifizierungsverfahren für daraus hervorgehende Produkte und Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1189 20 erleichtert wird.

(46)Um die Synergien zwischen Programmen auf Unionsebene, nationaler und regionaler Ebene zu maximieren, sollten die Mitglieder der Gruppe der Vertreter der Staaten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt Möglichkeiten prüfen, um ausgezeichnete Vorschläge, die aufgrund von Überzeichnung nicht für die Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt ausgewählt wurden, auf nationaler Ebene finanziell zu unterstützen.

(47)Europa steht vor der Herausforderung, eine führende Rolle bei der Internalisierung der gesellschaftlichen Kosten von Treibhausgasemissionen im Geschäftsmodell für den Luftverkehr zu spielen, gleichzeitig jedoch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Produkte auf dem Weltmarkt zu sorgen. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die europäischen Vertreter bei der internationalen Normung und internationalen legislativen Bemühungen unterstützen.

(48)Das Interesse an Wasserstoff hat in den letzten fünf Jahren stark zugenommen und alle Mitgliedstaaten haben das Pariser Klimaschutzübereinkommen (COP21) unterzeichnet und ratifiziert. Ende 2019 legte die Kommission den europäischen Grünen Deal vor, mit dem die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in es im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr geben soll. Zu den prioritären Bereichen gehören sauberer Wasserstoff, Brennstoffzellen, andere alternative Kraftstoffe und Energiespeicherung. Wasserstoff spielt in den Mitteilungen „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ und „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ von Juli 2020 sowie bei der Gründung der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, die alle Interessenträger zusammenbringt, eine wichtige Rolle, um den Technologiebedarf, die Investitionsmöglichkeiten und die regulatorischen Hindernisse für den Aufbau eines Ökosystems für sauberen Wasserstoff in der Union zu ermitteln.

(49)Seit 2008 werden spezielle Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserstoffanwendungen unterstützt, hauptsächlich über die Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Gemeinsames Unternehmen FCH und Gemeinsames Unternehmen FCH 2) im Rahmen des RP7 und von Horizont 2020 sowie durch traditionelle Kooperationsprojekte, die alle Stufen/Bereiche der Wasserstoffwertschöpfungskette abdecken. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff sollte die wissenschaftliche Kapazität der Union stärken und integrieren, um die Entwicklung und Verbesserung fortschrittlicher, marktreifer Anwendungen für sauberen Wasserstoff in den Bereichen Energie, Verkehr, Bau und industrielle Endnutzung zu beschleunigen. Dies wird nur möglich sein, wenn parallel dazu die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette der Union für sauberen Wasserstoff und insbesondere KMU gestärkt werden.

(50)Um die wissenschaftlichen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff zu erreichen, sollten alle von der Wasserstoffwirtschaft betroffenen Sektoren die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung und Umsetzung seiner strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zu beteiligen. Auch der öffentliche Sektor sollte einbezogen werden, darunter insbesondere regionale und nationale Behörden, die für die Festlegung klimapolitischer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Marktmechanismen zuständig sind, um die Lücken zwischen der Entwicklung marktreifer Technologien und der großmaßstäblichen Einführung zu schließen.

(51)Da Wasserstoff als Brennstoff, Energieträger und Energiespeicher eingesetzt werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff eine strukturierte Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“, insbesondere für den Endverbrauch, begründet. Die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff sollte insbesondere mit den Partnerschaften für den emissionsfreien Straßen- und Schiffsverkehr, für das europäische Eisenbahnsystem, für saubere Luftfahrt, für Prozesse für den Planeten sowie für sauberen Stahl interagieren. Zu diesem Zweck sollte eine Struktur eingerichtet werden, die dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, um die Zusammenarbeit und Synergien zwischen diesen Partnerschaften im Wasserstoffbereich sicherzustellen. Die Initiative für sauberen Wasserstoff wäre die einzige Partnerschaft, die sich auf Technologien zur Wasserstofferzeugung konzentriert. Die Zusammenarbeit mit Partnerschaften für den Endverbrauch sollte sich insbesondere auf die Demonstration der Technologie und die gemeinsame Festlegung von Spezifikationen konzentrieren.

(52)Die Eisenbahnen tragen zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum bei und bilden eine grundlegende Komponente der langfristigen Strategie der Union für nachhaltige Entwicklung. Was die wirtschaftliche Größe betrifft, so beläuft sich die direkte Bruttowertschöpfung des europäischen Eisenbahnsektors auf 69 Mrd. EUR und dessen indirekter Wert auf 80 Mrd. EUR. 1,3 Millionen Personen waren direkt und mehr als eine Million indirekt im Eisenbahnsektor beschäftigt. 21

(53)Mit dem europäischen Grünen Deal soll die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden, in der spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Zu den prioritären Bereichen gehört die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität.

(54)In der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“ 22 (März 2020) wird betont, dass Industrien für nachhaltige und intelligente Mobilität wie die Eisenbahnindustrie sowohl die Verantwortung als auch das Potenzial haben, den digitalen und ökologischen Wandel voranzutreiben, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas zu fördern und die Konnektivität zu verbessern. Daher sollten alle Träger im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dazu beitragen, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % zu verringern. Vorrangig sollte ein wesentlicher Teil des Anteils von 75 % des Güterbinnenverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert werden.

(55)Das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (Gemeinsames Unternehmen S2R) wurde 2014 gegründet, um die Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten der Shift2Rail-Initiative zu leiten, indem Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors, die seine Mitglieder bereitstellen, gebündelt werden und auf interne und externe technische Ressourcen zurückgegriffen wird. Mit ihm wurden neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern aus der gesamten Wertschöpfungskette des Eisenbahnsektors und den Akteuren außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors aufgebaut, die mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, und die Erfahrung und das Fachwissen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu Fragen der Interoperabilität und der Sicherheit eingebracht.

(56)Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollte darin bestehen, ein integriertes europäisches Eisenbahnnetz mit hoher Kapazität zu schaffen, indem Hindernisse für die Interoperabilität beseitigt und Lösungen für die vollständige Integration in den Bereichen Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienste bereitgestellt werden. Dadurch sollte das enorme Potenzial für Digitalisierung und Automatisierung ausgeschöpft werden, um die Kosten für das Eisenbahnsystem zu senken, dessen Kapazität zu erhöhen und dessen Flexibilität und Zuverlässigkeit zu verbessern; außerdem sollte es auf einer soliden, von der Branche gemeinsam mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union geteilten Architektur der Referenzfunktionssysteme beruhen.

(57)Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen sollte in seinem Masterplan seine vorrangigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die allgemeine Systemarchitektur und einen harmonisierten Betriebsansatz, einschließlich großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte, festlegen, die für die beschleunigte Verbreitung integrierter, interoperabler und genormter technologischer Innovationen erforderlich sind, um den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu unterstützen.

(58)Das Eisenbahnsystem ist ein komplexes System mit sehr engen Wechselwirkungen zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (Zugbetreibern) und ihrer jeweiligen Ausrüstung (Infrastruktur und Fahrzeugbestand). Ohne gemeinsame Spezifikationen und Strategien im gesamten Eisenbahnsystem ist es nicht möglich, Innovationen zu bewirken. Daher sollte es der Systempfeiler des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen dem Sektor ermöglichen, sich auf ein einheitliches Betriebskonzept und eine einheitliche Systemarchitektur zu einigen, einschließlich der Definition der Dienste, funktionalen Blöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb von Eisenbahnsystemen bilden. Er sollte den allgemeinen Rahmen bieten, um sicherzustellen, dass Forschung auf Kundenanforderungen und operative Bedürfnisse, die gemeinsam vereinbart wurden, und auf gemeinsame Kundenanforderungen und operative Anforderungen ausgerichtet ist. Das Governance-Modell und der Entscheidungsprozess des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollten der Führungsrolle der Kommission bei der Vereinheitlichung und Integration des europäischen Eisenbahnsystems Rechnung tragen, insbesondere bei der raschen und wirksamen Umsetzung des einheitlichen Betriebskonzepts und der einheitlichen Systemarchitektur, wobei die privaten Partner in beratende und technische Unterstützungsaufgaben eingebunden werden sollten.

(59)Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Forschung mit niedrigen Technologie-Reifegraden (TRL) in höheren Technologie-Reifegraden und insbesondere vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen wirksam genutzt werden, sollte das Programmbüro des gemeinsamen Unternehmens Europas Eisenbahnen entsprechende Tätigkeiten durchführen.

(60)Um einen raschen Übergang und eine rasche Erweiterung der Mitgliederzahl zu gewährleisten, sollte es dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen gegebenenfalls möglich sein, assoziierte Mitglieder auf der Grundlage der Ergebnisse eines von der Kommission veröffentlichten Aufrufs zur Interessenbekundung auszuwählen.

(61)Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 3, und der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ 23 ist die Union entschlossen, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens aller beizutragen, eine noch stärkere Partnerschaft zwischen unseren beiden Kontinenten aufzubauen und die Entwicklung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in Afrika zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte gegen den Mangel an geeigneten Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen – neben anderen sogenannten Gesundheitstechnologien – vorgehen, um Infektionskrankheiten wie HIV, Malaria und Tuberkulose, aber auch andere armutsbedingte und vernachlässigte Infektionskrankheiten zu bekämpfen, die in Afrika, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, verbreitet sind. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Infektionskrankheiten im Zuge der zunehmenden Vernetzung verschiedener Regionen der Welt durch den Welthandel und den Tourismus rasch überall auf der Welt ausbreiten können. Daher ist die Entwicklung von Gesundheitstechnologien von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und sie nach ihrer Ausbreitung zu bekämpfen, damit die Gesundheit der Bürger in den betreffenden Ländern und in der Union geschützt wird. Um eine stärkere globale Führungsrolle im Gesundheitsbereich zu erreichen als die derzeitige Initiative EDCTP2, sollte der Rahmen der Partnerschaft ausgeweitet werden, um Maßnahmen gegen neue Bedrohungen durch Infektionskrankheiten, die zunehmenden Probleme der Antibiotikaresistenz und die Begleiterkrankungen nicht übertragbarer Krankheiten einzuschließen.

(62)Die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara mit modernen technologischen Instrumenten erfordert die Einbeziehung zahlreicher Akteure und langfristige Verpflichtungen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte produktive und nachhaltige Nord-Süd- und Süd-Süd-Netze und -Kooperationen vermitteln und Beziehungen zu zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufbauen, um die projektbezogene und institutionelle Zusammenarbeit zu stärken. Ebenso sollte das Programm zur Schaffung neuer Nord-Süd- und Süd-Süd-Kooperationen beitragen, um mehrere Länder und Standorte umfassende Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durchzuführen. Darüber hinaus sollte eine regelmäßige internationale Konferenz, das EDCTP-Forum, eine Plattform für Wissenschaftler und einschlägige Netzwerke aus Europa, Afrika und anderen Ländern bieten, um Erkenntnisse und Ideen auszutauschen und kooperative Verbindungen aufzubauen.

(63)Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte auf den Erfahrungen aufbauen, die im Rahmen der Programme EDCTP und EDCTP2 gewonnen wurden, um Ergebnisse zu erzielen, indem Investitionen der Union, der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder und der afrikanischen Länder genutzt werden, die von einzelnen Ländern oder dem Forschungsrahmenprogramm der Union allein nicht hätten erreicht werden können. Die EDCTP Association, die die am Programm teilnehmenden Länder vertritt, sollte in Form einer finanziellen Zuwendung und zusätzlicher Tätigkeiten zum Programm EDCTP3 und dessen Durchführung beitragen. Dabei sollte sie eine sinnvolle Teilnahme und Einbeziehung der Länder südlich der Sahara am bzw. in den Entscheidungsprozess ermöglichen, was für die Bekämpfung der Belastung durch Krankheiten in den Ländern südlich der Sahara von wesentlicher Bedeutung ist. Die Initiative sollte auch andere internationale Forschungsförderer wie Philanthropen, die Pharmaindustrie und andere Drittländer einbeziehen, die als beitragende Partner auf Ad-hoc-Basis einen Beitrag zur Partnerschaft leisten sollten. Um die Wirkung des Programms zu erhöhen, sollte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ für spezifische Aufforderungen darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, Rechtsträger zu ermitteln, die sich an indirekten Maßnahmen beteiligen könnten. Ferner sollte es möglich sein, im Arbeitsprogramm vorzusehen, dass diese Rechtsträger nicht für eine Finanzierung durch das gemeinsame Unternehmen in Betracht kommen.

(64)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Forschungstätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert oder von dessen Arbeitsprogramm anderweitig abgedeckt werden, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, die Berufsgrundsätze aus der Deklaration des Weltärztebunds von Helsinki aus dem Jahr 2008, die von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis, die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und die örtlichen ethischen Anforderungen der Länder, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verlangen, dass die Innovationen und Interventionen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der durch das Programm unterstützten indirekten Maßnahmen entwickelt wurden, erschwinglich und für gefährdete Bevölkerungsgruppen zugänglich sein müssen.

(65)Damit das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ erfolgreich sein und Anreize für die Teilnahme an der Partnerschaft schaffen kann, sollte die Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen auf Rechtsträger beschränkt werden, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ förderfähig sind und ihren Sitz in den Mitgliedsländern des Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP) haben. Einrichtungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union, assoziierten Ländern und Ländern südlich der Sahara sollten weiterhin in der Lage sein, sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen, ohne Finanzmittel zu erhalten. Ferner sollte es möglich sein, dass Einrichtungen mit Sitz in anderen Ländern als Mitglieder der EDCTP3 Association für eine Finanzierung in bestimmten Bereichen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen, sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Art, ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dabei sollte der Abschluss von Wissenschafts- und Technologieabkommen mit Drittländern angestrebt werden. Vor ihrem Abschluss sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ alternative Maßnahmen zum Schutz der Unionsinteressen anwenden, wenn sich Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland ohne ein solches Abkommen an der Finanzierung einer indirekten Maßnahme beteiligen: Der Finanzkoordinator der Maßnahme sollte in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sein, und die Vorfinanzierungs- und Haftungsregelungen der Finanzhilfevereinbarung sollten angepasst werden, um den finanziellen Risiken angemessen Rechnung zu tragen.

(66)Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Europäischen Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sollte die europäische Industrie, einschließlich KMU, umweltfreundlicher, kreislauforientierter und digitaler werden und gleichzeitig auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Die Kommission hat die Rolle von Medizinprodukten und digitalen Technologien zur Bewältigung der sich abzeichnenden Herausforderungen und die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste für eine hochwertige Gesundheitsversorgung hervorgehoben und dazu aufgerufen, die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen, um den Bedarf der Union zu decken und gleichzeitig eine innovative und weltweit führende europäische pharmazeutische Industrie zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsbranche der Union, eines Eckpfeilers der wissensbasierten Wirtschaft der Union, zu einer verstärkten Wirtschaftstätigkeit bei der Entwicklung von Gesundheitstechnologien, insbesondere von integrierten Gesundheitslösungen, beitragen und somit als Instrument zur Stärkung der technologischen Souveränität und zur Förderung des digitalen Wandels unserer Gesellschaften dienen. Diese politischen Prioritäten lassen sich umsetzen, indem die entscheidenden Akteure zusammengebracht werden, d. h. Hochschulen, Unternehmen unterschiedlicher Größe und Endnutzer von Gesundheitsinnovationen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte dazu beitragen, die Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung 24 und des Europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ 25 zu erreichen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte an die neue Industriestrategie für Europa 26 , die Arzneimittelstrategie für Europa 27 und die KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 28 angepasst werden.

(67)Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ baut auf den Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (Gemeinsames Unternehmen IMI2) auf, einschließlich der im Rahmen dieser Initiative bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleisteten Arbeit. Im Einklang mit den Empfehlungen der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 29 sollte eine Folgeinitiative „die aktive Beteiligung anderer Industriezweige an der pharmazeutischen Industrie ermöglichen, um deren Fachwissen bei der Entwicklung neuer Maßnahmen im Gesundheitswesen zu nutzen“. Daher müssen die Industriezweige die Sektoren Biopharmazie, Biotechnologie und medizinische Technologien abdecken, einschließlich der im digitalen Bereich tätigen Unternehmen. Der Gegenstandsbereich der Initiative sollte sich auf Prävention, Diagnose, Behandlung und Krankheitsmanagement erstrecken und muss unter gebührender Berücksichtigung der hohen Belastung der Patienten und/oder der Gesellschaft aufgrund der Schwere der Krankheit und/oder der Zahl der betroffenen Personen sowie der starken wirtschaftlichen Auswirkungen der Krankheit auf Patienten und Gesundheitssysteme festgelegt werden. Die finanzierten Maßnahmen müssen den Bedürfnissen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gerecht werden und die Entwicklung künftiger Innovationen im Gesundheitsbereich unterstützen, die sicher, auf den Menschen ausgerichtet, wirksam, kosteneffizient und erschwinglich für Patienten und Gesundheitssysteme sind.

(68)Um die bestmöglichen Chancen für die Generierung neuer wissenschaftlicher Ideen und erfolgreicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Hauptakteure des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ Forscher öffentlicher und privater Einrichtungen unterschiedlicher Art sein. Gleichzeitig sollten Endnutzer wie Unionsbürger, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister Beiträge zur strategischen Gestaltung und zu den Tätigkeiten der Initiative leisten und sicherstellen, dass sie ihren Bedürfnissen gerecht wird. Darüber hinaus sollten unionsweite und nationale Regulierungsbehörden, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträger frühzeitig Beiträge zu den Tätigkeiten der Partnerschaft leisten und dabei sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen den Anforderungen entsprechen, die für die Einführung und somit die erwarteten Auswirkungen erforderlich sind. All diese Beiträge sollten helfen, Forschungsanstrengungen gezielter auf Bereiche auszurichten, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist.

(69)Die derzeitigen Herausforderungen und Bedrohungen im Gesundheitsbereich sind globaler Natur. Daher sollte die Initiative internationalen Akteuren aus Wissenschaft, Industrie und Regulierung offenstehen, um von einem breiteren Zugang zu Daten und Fachwissen zu profitieren, auf neu auftretende Gesundheitsbedrohungen zu reagieren und die erforderliche gesellschaftliche Wirkung, insbesondere bessere Gesundheitsergebnisse für die Unionsbürger, zu erzielen. Gleichzeitig sollten die meisten Tätigkeiten der Partnerschaft in den Mitgliedstaaten der Union und in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt werden.

(70)Die Ziele der Partnerschaft sollten sich auf den vorwettbewerblichen Bereich konzentrieren und so einen sicheren Raum für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schaffen, die sich mit verschiedenen Gesundheitstechnologien befassen. Um den integrativen Charakter der Initiative widerzuspiegeln und dazu beizutragen, die Abschottung zwischen den Sektoren des Gesundheitswesens zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen zu stärken, sollte die Mehrheit der im Rahmen der Initiative finanzierten Projekte sektorübergreifend sein.

(71)Der Begriff „digitale Schlüsseltechnologien“ bezieht sich auf Elektronikkomponenten und -systeme, die allen wichtigen Wirtschaftszweigen zugrunde liegen. Die Kommission hat die Notwendigkeit betont, diese Technologien in Europa zu beherrschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU wie der Autonomie im Bereich der digitalen Technologien. 30 Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb sollte ein Mechanismus auf Unionsebene eingerichtet werden, mit dem die Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann.

(72)Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen würden, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Eine strukturierte und koordinierte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene ist notwendig, um Forschungsteams und europäische Industrien dabei zu unterstützen, ihre derzeitigen Stärken an der Spitze eines starken wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds beizubehalten und die Lücke bei Technologien zu schließen, die für einen digitalen Wandel in Europa von entscheidender Bedeutung sind, in dem sich die zentralen Werte der Union wie Privatsphäre und Vertrauen und Sicherheit widerspiegeln. Die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern des Ökosystems, die alle Segmente der Wertschöpfungsketten vertreten, ist für die Entwicklung neuer Technologien und die rasche Markteinführung von Innovationen von entscheidender Bedeutung. Offenheit und Flexibilität zur Integration relevanter Interessenträger, insbesondere KMU, in neu entstehende oder angrenzende Technologiebereiche oder in beide sind ebenfalls unabdingbar.

(73)Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die finanziellen und technischen Mittel bündeln, die wesentlich sind, um das zunehmende Innovationstempo in diesem Bereich zu bewältigen, umfassende Ausstrahlungseffekte auf die Gesellschaft zu erzeugen und gemeinsam Risiken zu tragen, indem Strategien und Investitionen auf ein gemeinsames europäisches Interesse abgestimmt werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont Europa auf freiwilliger Basis assoziierten Länder sowie – als Mitglieder aus dem Privatsektor – Vereinigungen, die die ihnen angehörenden Unternehmen [und andere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Rechtsträger] vertreten, umfassen. Die Beteiligung von Mitgliedstaaten wird darüber hinaus eine kohärente Abstimmung mit nationalen Programmen und Strategien erleichtern, indem Überschneidungen und Fragmentierung verringert und gleichzeitig Synergien zwischen Interessenträgern und Tätigkeiten sichergestellt werden.

(74)Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten Teilnehmerstaaten das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien mit der Durchführung ihrer an die nationalen Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge betrauen. Die Empfänger sollten eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen unterzeichnen, die den Regeln von „Horizont Europa“, einschließlich des jeweiligen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums, entspricht, je nachdem, mit welchem Unionsprogramm die entsprechende Finanzhilfemaßnahme unterstützt wird. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die Kostenaufstellungen bearbeiten und die Zahlungen an die Empfänger ausführen.

(75)Bei der Durchführung der Beiträge der Teilnehmerstaaten für die nationalen Teilnehmer indirekter Maßnahmen sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien berücksichtigen, dass die Teilnehmerstaaten strenge nationale Haushaltsvorschriften einhalten müssen. In dieser Hinsicht sollten die Teilnehmerstaaten und das gemeinsame Unternehmen rechtsverbindliche Vereinbarungen schließen, in denen sich die Teilnehmerstaaten verpflichten, den vollen Betrag ihres Beitrags zu indirekten Maßnahmen während der gesamten Laufzeit der Initiative zu zahlen. Solche Vereinbarungen sollten im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Programmplanung des gemeinsamen Unternehmens geschlossen werden. Der Verwaltungsrat sollte das Jahresarbeitsprogramm unter gebührender Berücksichtigung solcher Vereinbarungen annehmen. Erst danach sollte der Anweisungsbefugte im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens die Mittelbindungen vornehmen und rechtliche Verpflichtungen für diese indirekten Maßnahmen eingehen.

(76)Als Fortsetzung der im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ausgebildeten Praxis ist eine Ausnahme von [Artikel 30] der Verordnung über „Horizont Europa“ erforderlich, damit je nach Art der Teilnehmer, d. h. KMU und gemeinnütziger Rechtsträger, und der Art der Maßnahme bei Empfängern aus allen Teilnehmerstaaten stets unterschiedliche Erstattungssätze angewandt werden können. Dies sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien finanzierten Maßnahmen gewährleisten und eine stärkere Einbeziehung von KMU fördern – wie in der Zwischenevaluierung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL empfohlen.

(77)Der Rechtsrahmen der Union für den einheitlichen europäischen Luftraum 31 zielt darauf ab, das europäische Flugverkehrsmanagementsystem (ATM-System) durch institutionelle, betriebliche, technologische und regelungsbezogene Maßnahmen zu reformieren, um seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Effizienz und Umweltauswirkungen zu verbessern.

(78)Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR-Projekt) 32 wird darauf abgezielt, das Flugverkehrsmanagement zu modernisieren und technologische und betriebliche Innovationen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bündeln. Ziel ist, bis 2035 die technischen Lösungen für ein leistungsfähiges Flugverkehrsmanagement (ATM) bereitzustellen, um eine überlastungsfreie, noch sicherere und umweltfreundlichere Funktionsweise des Luftverkehrssektors zu ermöglichen. Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verknüpfte, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse zur Definition, Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Systeme und Betriebsverfahren, die dem im europäischen ATM-Masterplan festgeschriebenen digitalen europäischen Luftraum zugrunde liegen. 33  

(79)Der „europäische ATM-Masterplan“ ist das Planungsinstrument für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in ganz Europa, mit dem die Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM mit Szenarien für Einführungstätigkeiten verknüpft werden, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen.

(80)Das Gemeinsame Unternehmen SESAR wurde 2007 34 mit dem Ziel gegründet, die Definitions- und die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts zu steuern, indem die von seinen Mitgliedern bereitgestellten öffentlichen und privaten Mittel unter einem Dach gebündelt und interne und externe technische Ressourcen herangezogen sowie erforderlichenfalls der europäische ATM-Masterplan umgesetzt und aktualisiert werden. Dabei wurde eine neue und effiziente Form der Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern in einem Sektor geschaffen, in dem Fortschritte nur möglich sind, wenn alle Interessenträger neue Lösungen synchron umsetzen. Angesichts der erfolgreichen Einführung des Markennamens SESAR sollte das neue Gemeinsame Unternehmen SESAR3 diesen auch weiterhin nutzen.

(81)Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte auf den Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aufbauen und seine Koordinierungsfunktion für die ATM-Forschung in der Union fortsetzen. Die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sollten darin bestehen, die Forschungs- und Innovationskapazitäten in Europa zu stärken und weiter zu integrieren und dazu beizutragen, die Digitalisierung des Sektors zu beschleunigen und ihn widerstandsfähiger und skalierbarer in Bezug auf Schwankungen im Verkehrsaufkommen zu machen. Zudem sollte es die Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs und der Flugverkehrsmanagementdienste mit Innovationen unterstützen, um die konjunkturelle Erholung und Wachstum zu fördern. Ebenso sollte es innovative Lösungen entwickeln und deren Markteinführung für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums als effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in alle Welt beschleunigen.

(82)Das neue Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte in der Lage sein, technische Beiträge zur Unterstützung der Kommission bei Regulierungstätigkeiten im Flugverkehrsmanagement zu entwickeln und zu validieren, z. B. die Erstellung aller technischen Unterlagen für die gemeinsamen Vorhaben im Rahmen der Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum 35 , die Durchführung technischer Studien oder die Unterstützung von Normungstätigkeiten. Schließlich sollte es auch sicherstellen, dass der mit dem Beschluss 2009/320/EG des Rates gebilligte europäische ATM-Masterplan, einschließlich dessen Überwachung, Berichterstattung und Aktualisierung, verwaltet wird. Darüber hinaus sollte die Kommission über einen im Verhältnis zum Beitrag der Union zum Haushalt stehenden Anteil an den Stimmen, mindestens aber 25 % der Stimmen verfügen. Durch diese Struktur wird sichergestellt, dass die Kommission weiterhin in hohem Maße in der Lage ist, die Arbeit des gemeinsamen Unternehmens, die mit diesen Aufgaben zusammenhängt, durch die für diese Einrichtungen eingerichteten verstärkten Aufsichtsmechanismen in politischer Hinsicht zu steuern.

(83)Die Beteiligung am Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollte einem möglichst breiten Spektrum und einer möglichst breiten Vertretung von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern, einschließlich KMU, durch verschiedene Formen der Beteiligung offenstehen. Die Beteiligung sollte insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausrüstungsherstellern für die bemannte und die unbemannte Luftfahrt, Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär- und Berufsverbände gewährleisten und Möglichkeiten für KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bieten. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, die diese Ziele verfolgen können, hat die Kommission ein Aufruf zur Interessenbekundung für potenzielle Mitglieder veröffentlicht. Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieser Aufforderung assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.

(84)Die Streckennavigationsgebühren werden vollständig von den Luftraumnutzern getragen, die indirekt zu den von wichtigen Interessenträgern des Flugverkehrsmanagements finanzierten Forschungs- und Entwicklungsbemühungen beitragen, wie Flugsicherungsorganisationen oder die Fertigungsindustrie, die die von den Luftraumnutzern genutzten Luftfahrzeuge herstellt und ausrüstet. Daher sollten die Luftraumnutzer im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 angemessen vertreten sein.

(85)Damit die Ergebnisse der Orientierungsforschung zum ATM (niedriger Technologie-Reifegrad) wirksam auf höheren Technologie-Reifegraden und insbesondere vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 genutzt werden, sollte das Programmbüro des gemeinsamen Unternehmens diese Tätigkeiten steuern.

(86)Die EUROCONTROL-Agentur verfügt über eine geeignete Infrastruktur und die erforderlichen Verwaltungs-, IT-, Kommunikations- und Logistikdienste. Dem gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollten diese Infrastrukturen und Dienste von EUROCONTROL zugutekommen. In diesem Zusammenhang bestehen nur wenige potenzielle Synergien, die durch die Bündelung von Verwaltungsressourcen mit anderen gemeinsamen Unternehmen über ein gemeinsames Backoffice erzielt werden könnten. Aus diesem Grund sollte sich das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 nicht an den mit dieser Verordnung geschaffenen gemeinsamen Back-Office-Funktionen beteiligen.

(87)Mit dem Ziel, eine breite Basis von Interessenträgern zur Erreichung der Ziele der Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste zu schaffen, wurde die 5G Infrastructure Association 36 aufbauend auf der 5G Infrastructure Association gegründet. Während der neue Industrieverband in den ersten Jahren nach seiner Gründung voraussichtlich nur über eine begrenzte Anzahl von konstituierenden und verbundenen Rechtsträgern verfügen wird, hat er das Ziel, neue Mitglieder aus Interessengruppen, die in der Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste tätig sind, aufzunehmen. Angesichts seiner erwarteten geringen Größe und der Auswirkungen auf seine kleinen und mittleren Unternehmen, die konstituierende Rechtsträger bilden, ist es nicht tragbar, dass die Vereinigung 50 % der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste während ihrer gesamten Laufzeit, insbesondere in den ersten Jahren nach ihrer Gründung, übernimmt. Darüber hinaus hat die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Krise und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft Herausforderungen für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten, auch im IKT-Bereich, mit sich gebracht. Daher sollte sichergestellt werden, dass die privaten Partner des gemeinsamen Unternehmens in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, während die Bedingungen weiterhin attraktiv sind und Anreize für neue Partner bieten, sich der Vereinigung anzuschließen. Der Mindestprozentsatz der jährlichen finanziellen Beteiligung anderer Mitglieder als die Union an den Verwaltungskosten sollte deswegen 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten betragen. Insbesondere sollte es möglich sein, dass kleine und mittlere Unternehmen, die konstituierende Rechtsträger bilden, weniger beitragen als größere Unternehmen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um den Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

(88)Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2019-2024 „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und den in ihrer Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ dargelegten politischen Zielen muss Europa die kritischen digitalen Infrastrukturen auf der Grundlage von 5G-Netzen entwickeln und seine technologischen Kapazitäten für 6G bis 2030 ausbauen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die strategische Bedeutung einer europäischen Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste hervorgehoben, um Verbrauchern und Unternehmen sichere Verbindungsdienste zu bieten. Diese Prioritäten können erreicht werden, indem die Hauptakteure, d. h. Industrie, Wissenschaft und Behörden, unter dem Dach einer europäischen Partnerschaft zusammengeführt werden, die auf den Leistungen der öffentlich-privaten Partnerschaft zu 5G aufbaut, mit der 5G-Technik und -Standards erfolgreich entwickelt wurden.

(89)Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste soll politische Fragen im Bereich der digitalen Infrastruktur angehen und den Technologieumfang von Forschung und Innovation für 6G-Netze erweitern. Dabei sollte es unter enger Einbeziehung der Mitgliedstaaten die Reaktion auf die Unionspolitik und soziale Bedürfnisse in den Bereichen Energieeffizienz der Netze, Cybersicherheit, technologische Souveränität, Datenschutz und Ethik stärken; dabei wird es den Forschungs- und Innovationsumfang von Netzen auf die cloudgestützte Diensteerbringung, auf Komponenten und Geräte, die Dienste für die Bürger ermöglichen, sowie auf ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen wie Gesundheitswesen, Verkehr, Fertigung und Medien ausweiten.

(90)Die politischen Ziele im Zusammenhang mit intelligenten Netzen und Diensten können nicht allein von der Industrie und der Kommission angegangen werden. Um sie aus einer ganzheitlichen und koordinierten Perspektive zu betrachten, ist insbesondere die strategische Einbeziehung der Mitgliedstaaten als Teil der Leitungsstruktur erforderlich. Daher sollte der Verwaltungsrat den Stellungnahmen der Gruppe der Vertreter der Staaten, insbesondere in Bezug auf strategische Leitlinien für Arbeitsprogramme und Finanzierungsbeschlüsse, weitestgehend Rechnung tragen.

(91)Moderne 5G-Infrastrukturen werden die Grundlage für die Entwicklung der Ökosysteme für den digitalen und den ökologischen Wandel und im nächsten Schritt für Europas Ausgangslage zur Einführung der 6G-Technologie bilden. Die Fazilität „Connecting Europe 2“ (Digitales) (CEF), das Programm „Digitales Europa“ (DEP) und InvestEU bieten Möglichkeiten für die Entwicklung von 5G-Systemen und künftig von 6G-gestützten digitalen Ökosystemen. Angesichts des breiten Spektrums öffentlicher und privater Interessenträger, die an solchen Einführungsprojekten beteiligt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Aufstellung einer strategischen Agenda, den Beitrag zur Programmplanung sowie die Unterrichtung und Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit diesen Programmen zu koordinieren. Als strategische Grundlage für diese Aufgaben sollte das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die Ausarbeitung strategischer Einführungsagenden für die einschlägigen Einführungsbereiche wie 5G-Systeme entlang von Straßen und Schienenstrecken koordinieren. Diese Agenden sollten unter anderem Fahrpläne für die Einführung, die wichtigsten Optionen für Kooperationsmodelle und andere strategische Fragen abdecken.

(92)In [Artikel 16 Absatz 3] der Verordnung über „Horizont Europa“ ist vorgesehen, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung gegebenenfalls eine Sicherheitsüberprüfung bei den Vorschlägen durchführen muss, die Sicherheitsfragen aufwerfen.

(93)Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2019 und der Empfehlung vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit der 5G-Netze für ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene hat die Kooperationsgruppe der Mitgliedstaaten für Netz- und Informationssicherheit im Januar 2020 das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit (im Folgenden „Instrumentarium“) veröffentlicht. Dieses Instrumentarium umfasst eine Reihe strategischer und technischer Maßnahmen sowie unterstützende Maßnahmen, um die wichtigsten Cybersicherheitsrisiken von 5G-Netzen, die im unionsweit koordinierten Risikobewertungsbericht ermittelt wurden, zu mindern und Leitlinien für die Auswahl von Maßnahmen zu bieten, die in Risikominderungsplänen auf nationaler und auf Unionsebene Vorrang erhalten sollten. In der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2020 über die Umsetzung des EU-Instrumentariums 37 werden alle Maßnahmen und Leitlinien des Instrumentariums gebilligt; außerdem werden die Notwendigkeit von Beschränkungen, einschließlich notwendiger Ausschlüsse für Anbieter, die aufgrund der in der EU-weit koordinierten Risikobewertung genannten Faktoren als mit hohem Risiko behaftet angesehen werden, sowie Maßnahmen zur Vermeidung der Abhängigkeit von diesen Anbietern hervorgehoben. Ferner wird eine Reihe spezifischer Maßnahmen für die Kommission festgelegt, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Beteiligung an EU-Finanzierungsprogrammen in den einschlägigen Technologiebereichen von der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen abhängig gemacht wird, indem Sicherheitsbedingungen umfassend genutzt und weiterhin angewandt werden. Daher sollten bei der Durchführung dieser Verordnung geeignete Bestimmungen eingeführt werden, um den Sicherheitsmaßnahmen durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste und – auf der Grundlage seiner Empfehlungen – von anderen Fördereinrichtungen finanziert werden, die andere Programme der Union im Bereich der intelligenten Netze und Dienste durchführen.

(94)Die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 wurden für einen bis zum 31. Dezember 2024 laufenden Zeitraum gegründet. Die gemeinsamen Unternehmen sollten die jeweiligen Forschungsprogramme weiterhin unterstützen, indem sie die verbleibenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 561/2014, ((EU) Nr. 642/2014 und (EG) Nr. 219/2007 im Einklang mit diesen Verordnungen eingeleitet oder fortgesetzt werden, bis zu ihrer Abwicklung durchführen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Verordnungen daher aufgehoben werden.

(95)Die Union sollte nur tätig werden, wenn nachweislich der Vorteil besteht, dass Maßnahmen auf Unionsebene wirksamer sind als Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Die Initiativen konzentrieren sich auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der Anstrengungen, die die Union benötigt, um ihre langfristigen Vertragsziele zu erreichen und ihre strategischen politischen Prioritäten und Verpflichtungen zu erfüllen, ein nachweisbarer Mehrwert beim Handeln auf Unionsebene besteht. Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen Initiativen als Ergänzung zu den nationalen und subnationalen Tätigkeiten in diesem Bereich betrachtet werden und diese verstärken.

(96)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ERSTER TEIL

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutioneller europäischer Partnerschaften im Sinne des [Artikels 2 Nummer 3] und gemäß [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„anderes Mitglied als die Union“ einen Teilnehmerstaat, ein Mitglied aus dem Privatsektor oder eine internationale Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;

2.„Gründungsmitglied“ einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;

3.„assoziiertes Mitglied“ einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 unterzeichnet und einer Genehmigung gemäß diesem Artikel unterliegt;

4.„Teilnehmerstaat“ einen Mitgliedstaat oder ein mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über die Teilnahme an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien in Form einer Verpflichtungserklärung;

5.„Mitglied aus dem Privatsektor“ ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme der Union, der Teilnehmerstaaten oder internationaler Organisationen;

6.„konstituierende Rechtsträger“ die Rechtsträger, die ein Mitglied aus dem Privatsektor eines gemeinsamen Unternehmens gemäß der Satzung dieses Mitglieds bilden;

7.„beitragender Partner“ ein Land, eine internationale Organisation oder einen Rechtsträger – bei dem es sich nicht um ein Mitglied oder einen konstituierenden Rechtsträger eines Mitglieds oder einen verbundenen Rechtsträger einer der beiden Letztgenannten handelt, das, die oder der die Ziele eines gemeinsamen Unternehmens in dessen spezifischem Forschungsbereich unterstützt und dessen bzw. deren Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 3 genehmigt wurde;

8.„Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten“ Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor, ihrer konstituierenden Rechtsträger und verbundener Rechtsträger einer der beiden Letztgenannten oder internationaler Organisationen und beitragender Partner, die sich aus den förderfähigen Kosten für die Durchführung indirekter Maßnahmen zusammensetzen, abzüglich des Beitrags dieses gemeinsamen Unternehmens, der Teilnehmerstaaten dieses gemeinsamen Unternehmens und etwaiger sonstiger Unionsbeiträge zu diesen Kosten;

9.„zusätzliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit außerhalb des Hauptteils des Arbeitsprogramms, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;

10.„Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten“ Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor, ihrer konstituierenden Rechtsträger oder der verbundenen Rechtsträger einer der beiden Letztgenannten, die aus den Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten entstehen, abzüglich etwaiger Beiträge der Union und der Teilnehmerstaaten des gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;

11.„Vorgängerinitiative“ eine Partnerschaft in einem der von einem gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereiche, die finanzielle Unterstützung aus einem der früheren Forschungsrahmenprogramme erhalten hat;

12.„strategische Forschungs- und Innovationsagenda“ das Dokument, das die Laufzeit von „Horizont Europa“ abdeckt und in dem die wichtigsten Prioritäten sowie die wesentlichen Technologien und Innovationen genannt werden, die zur Erreichung der Ziele eines gemeinsamen Unternehmens erforderlich sind;

13.„Arbeitsprogramm“ das in [Artikel 2 Nummer 20] der Verordnung über „Horizont Europa“ genannte Dokument;

14.„Interessenkonflikt“ eine Situation, von der ein Finanzakteur oder eine andere Person nach Maßgabe des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen ist.

Artikel 3

Gründung

1.Folgende gemeinsame Unternehmen werden als Einrichtungen der Union für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet:

(a)das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa (Circular Bio-based Europe Joint Undertaking);

(b)das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt (Clean Aviation Joint Undertaking);

(c)das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff (Clean Hydrogen Joint Undertaking);

(d)das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen (Europe’s Rail Joint Undertaking);

(e)das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ (Global Health EDCTP3 Joint Undertaking);

(f)das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ (Innovative Health Initiative Joint Undertaking); 

(g)das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien (Key Digital Technologies Joint Undertaking); 

(h)das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 (Single European Sky ATM Research 3 Joint Undertaking);

(i)das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (Smart Networks and Services Joint Undertaking). 

2.Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen der Union werden gemeinsam als die „gemeinsamen Unternehmen“ bezeichnet.

3.Um der Laufzeit von „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinsamen Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2027 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens am 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.  

4.Die gemeinsamen Unternehmen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie verfügen in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Sie können insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und sind vor Gericht parteifähig. 

5.Sitz der gemeinsamen Unternehmen ist Brüssel, Belgien.

6.Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Ersten und des Dritten Teils für alle gemeinsamen Unternehmen. Die Bestimmungen des Zweiten Teils finden gegebenenfalls auf einzelne gemeinsame Unternehmen Anwendung. 

7.Für die Zwecke des Ersten und des Dritten Teils dieser Verordnung ist ein Verweis auf ein einzelnes gemeinsames Unternehmen oder ein einzelnes gemeinsames Gremium, sofern nichts anderes bestimmt ist, einen Verweis auf alle gemeinsame Unternehmen oder alle entsprechenden Gremien der einzelnen gemeinsamen Unternehmen und deren Zuständigkeiten in Bezug auf andere Gremien desselben gemeinsamen Unternehmens.

TITEL II

ARBEITSWEISE DER GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN

KAPITEL 1

Ziele und Aufgaben 

Artikel 4

Ziele und Grundsätze

1.Die in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 3] dieser Verordnung bei.

2.Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Stärkung und Integration der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und auf Nachhaltigkeit und einen Beitrag zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum;

(b)Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle der Wertschöpfungsketten der Union und einer offenen strategischen Autonomie der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industriestrategie für Europa;

(c)Entwicklung und Beschleunigung der Nutzung innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung klima-, umwelt- und gesundheitsbezogener und anderer globaler gesellschaftlicher Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050.

3.Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen folgende spezifischen Ziele:

(a)Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen Kapazitäten in sektorübergreifender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union;

(b)Beschleunigung des gesellschaftlichen, des ökologischen und des wirtschaftlichen Wandels in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielen;

(c)Verbesserung der Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Wertschöpfungsketten in Bezug auf Forschung und Innovation, auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

(d)Beschleunigung der Umsetzung, Nutzung und Verbreitung innovativer Lösungen in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung und gemeinsame Gestaltung von bzw. mit Endnutzern, Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;

(e)Verbesserungen in den Bereichen Umwelt und Produktivität bei neuen Produkten und Dienstleistungen durch Nutzung von Kapazitäten und Ressourcen der Union.

4.Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen ferner die im Zweiten Teil genannten zusätzlichen Ziele.

5.Bei der Durchführung der Verordnung über „Horizont Europa“ beachten die gemeinsamen Unternehmen die in [Artikel 6 Buchstabe a] der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze.

6.Die gemeinsamen Unternehmen erfüllen die Bedingungen und Kriterien für europäische Partnerschaften, die in [Artikel 8] und [Anhang III] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind. 

Artikel 5

Operative Ziele und Aufgaben

1.Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden operativen Ziele im Einklang mit den in [Anhang III] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien und tragen zu den operativen Zielen von „Horizont Europa“ bei, die in dem mit dem Beschluss (EU) XXXX/XXX des Rates 38 eingerichteten Spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ festgelegt sind:

(a)Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung in der gesamten Union;

(b)Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten in KMU und Beitrag zur Gründung und Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, von KMU und in Ausnahmefällen kleinen Mid-cap-Unternehmen;

(c)Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten der Union;

(d)Ausbau der Zusammenarbeit in der europäischen Forschung und Innovation sowie zwischen Sektor- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften;

(e)Stärkung der internationalen Zusammenarbeit;

(f)stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Erhöhung von Akzeptanz, Nachfrage und Nutzung neuer Lösungen durch Einbeziehung der Bürger und Endnutzer in gemeinsamen Prozessen der Konzipierung und Gestaltung;

(g)Förderung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und die Entwicklung politischer Strategien;

(h)Beschleunigung des industriellen Wandels, unter anderem durch verbesserte Innovationskompetenzen;

(i)Unterstützung der faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf europäischer und globaler Ebene.

2.Die gemeinsamen Unternehmen nehmen folgende Aufgaben wahr und verfolgen bei der Erreichung der Ziele einen systemischen Ansatz: 

(a)Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, sofern in ihrem Arbeitsprogramm nichts anderes festgelegt ist;

(b)Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; 

(c)Streben nach Synergien mit und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung durch einschlägige Maßnahmen und Programme auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer Lösungen, die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;

(d)Gewährleistung, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa“ beitragen, die in [den Artikeln 45 und 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;

(e)Förderung der Einbeziehung von KMU in ihre Tätigkeiten und Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterrichtung von KMU im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa“;

(f)Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele;

(g)Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie der in [Artikel 45] und [Anhang V] der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Ziele;

(h)Festlegung und Umsetzung ihres Arbeitsprogramms;

(i)Pflege von Kontakten mit einem breitmöglichsten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Endnutzer und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen Initiativen und zur Gewährleistung der Inklusivität;

(j)Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in Anwendung des [Artikels 46] der Verordnung über „Horizont Europa“, einschließlich der Bereitstellung und Zugänglichmachung ausführlicher Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;

(k)Gewährung der erforderlichen technischen, wissenschaftlichen und administrativen Unterstützung für die Kommission, um ihre Aufgaben zur Gewährleistung der reibungslosen Arbeitsweise und Entwicklung der spezifischen Bereiche, mit denen das gemeinsame Unternehmen befasst ist, in der Union zu erfüllen;

(l)Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft durch die bessere Nutzung der Ergebnisse und die Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen;

(m)Ermittlung und Berichterstattung – im Einklang mit dem gemeinsamen Rahmen für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen sowie mit Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele des europäischen Grünen Deals – über die einschlägigen Erkenntnisse aus der Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprojekten und deren Ergebnisse an die Kommission als Beitrag zur Überwachung, Evaluierung und (erforderlichenfalls) Korrektur bestehender politischer Maßnahmen oder zur Gestaltung neuer politischer Initiativen und Entscheidungen;

(n)Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 über nachhaltige Investitionen durch Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung innerhalb ihres Wirtschaftssektors, um bei Bedarf Ad-hoc-Rückmeldungen zur Politikgestaltung zu geben;

(o)Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;

(p)Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.

3.Neben den in diesem Artikel und im Zweiten Teil genannten Aufgaben können die gemeinsamen Unternehmen mit der Durchführung zusätzlicher Aufgaben betraut werden, die eine kumulative, ergänzende oder kombinierte Finanzierung zwischen Unionsprogrammen erfordern.

KAPITEL 2

Mitglieder, beitragende Partner und Beiträge

Artikel 6

Mitglieder

1.Die Mitglieder der in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen sind

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)Teilnehmerstaaten;

(c)Gründungsmitglieder;

(d)assoziierte Mitglieder.

2.Die Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige Zustimmung des in Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Titels genannten Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

Artikel 7

Auswahl assoziierter Mitglieder

1.Gemeinsame Unternehmen können einen offenen Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder veröffentlichen. Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die wichtigsten Kapazitäten dargelegt, die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.

2.Der Exekutivdirektor bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, Erfahrungen und des potenziellen Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens, die finanzielle Solidität und langfristige Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie potenzielle Interessenkonflikte.

3.Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie gegebenenfalls.

4.Die ausgewählten assoziierten Mitglieder und der Exekutivdirektor, der als Vertreter des gemeinsamen Unternehmens handelt, unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer, der Beitrag der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Bestimmungen über die Vertretung und die Stimmrechte des assoziierten Mitglieds im Verwaltungsrat aufgeführt sind.

Artikel 8

Änderungen oder Kündigung der Mitgliedschaft

1.Jedes Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens kann seine Mitgliedschaft in diesem gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Zustellung an den Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens wirksam und unwiderruflich, dieser informiert die anderen Mitglieder darüber. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das gemeinsame Unternehmen nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist, sofern nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.Alle Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.

3.Der Verwaltungsrat entscheidet, ob die Mitgliedschaft eines der in Absatz 2 erwähnten Mitglieder gekündigt wird, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten und die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens zu schützen. Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Das (die) betreffende(n) Mitglied(er) nimmt (nehmen) nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

4.Die Mitglieder aus dem Privatsektor unterrichten das gemeinsame Unternehmen über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus dem Privatsektor zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied aus dem Privatsektor nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

5.Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

6.Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds kündigen, das seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt. Das in Artikel 26 Absatz 6 dargelegte Verfahren gilt entsprechend.

7.Bei einer Änderung der Mitgliedschaft oder bei Kündigung der Mitgliedschaft veröffentlicht das gemeinsame Unternehmen auf seiner Website unverzüglich eine aktualisierte Mitgliederliste sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird.

8.Gegebenenfalls beschließt der Verwaltungsrat vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2 über eine Neuverteilung der Stimmrechte im Verwaltungsrat.

Artikel 9

Beitragende Partner

1.Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben.

2.Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

3.Wird der Antrag genehmigt, kann die Union den Beitrag des beitragenden Partners zum gemeinsamen Unternehmen anerkennen, indem sie zusätzliche Finanzbeiträge bis zu den in Artikel 100 Buchstabe b und Artikel 116 Buchstabe b genannten Höchstbeträgen freigibt.

4.Beitragende Partner haben im Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kein Stimmrecht.

Artikel 10

Finanzbeitrag der Union

1.Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EFTA-Mittel, deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den im Zweiten Teil genannten Höchstbeträgen ab. Der im Zweiten Teil genannte Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

2.Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das mit dem Beschluss (EU) XXXX/XXXX des Rates eingerichtete Spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Falle von Einrichtungen gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung geleistet.

3.Zusätzliche Unionsmittel, die den in Absatz 2 genannten Beitrag ergänzen, können den gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden.

4.Für Beiträge, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 3 dieses Artikels betraut wurde, gelten die Anforderungen von Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

5.Zusätzliche Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des maximalen Finanzbeitrags der Union gemäß dem Zweiten Teil nicht berücksichtigt.

Artikel 11

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern

1.Die Beiträge von Mitgliedern aus dem Privatsektor umfassen:

(a)Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten;

(b)Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l genehmigt wurden;

(c)Finanzbeiträge.

2.Sofern im Zweiten Teil nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Mitglieder aus dem Privatsektor bis zum 31. März jedes Jahres ihrem jeweiligen Verwaltungsrat Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Rechtsträger benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen. 

3.Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom betreffenden gemeinsamen Unternehmen oder von einer Einrichtung der Union geprüft.

4.Die Beiträge der Teilnehmerstaaten bestehen aus Finanzbeiträgen.

5.Die Beiträge internationaler Organisationen bestehen aus Finanzbeiträgen und Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten.

6.Die Beiträge der beitragenden Partner entsprechen den Beträgen, die sie in der Einverständniserklärung zur Teilnahme als beitragender Partner zugesagt haben und umfassen:

(a)Finanzbeiträge;

(b)Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten.

7.Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 43 einleiten:

(a)wenn das betreffende gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für die Betrauung mit dem Unionsbeitrag nicht erfüllt, oder

(b)wenn die anderen Mitglieder als die Union, einschließlich der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, ihre in den Absätzen 1, 4 und 5 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Fristen leisten, oder

(c)infolge eines Ergebnisses der Evaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2.

8.Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als die Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.

9.Nach dem Verfahren in Artikel 26 Absatz 6 wird jedes andere Mitglied des gemeinsamen Unternehmens als die Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Beiträge nicht nachkommt, vom Stimmrecht im Verwaltungsrat ausgeschlossen, bis seine Verpflichtungen erfüllt sind. Kommt ein solches Mitglied seinen Verpflichtungen nach Ablauf einer zusätzlichen Sechsmonatsfrist nicht nach, so wird seine Mitgliedschaft widerrufen, sofern der Verwaltungsrat nicht in hinreichend begründeten Fällen etwas anderes beschließt. Die betreffende Einrichtung nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

KAPITEL 3

Organisation der gemeinsamen Unternehmen

Artikel 12

Synergien und Effizienzgewinne in gemeinsamen Back-Office-Funktionen

1.Gemeinsame Unternehmen schließen innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Verordnung Dienstleistungsvereinbarungen über gemeinsame Back-Office-Funktionen ab, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Aufgaben umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und der anschließenden Überprüfung der Ressourcen die folgenden Bereiche:

(a)Personalverwaltung;

(b)rechtliche Unterstützung;

(c)Informations- und Kommunikationstechnologien;

(d)Rechnungsführung (ohne Kassenmittel);

(e)Kommunikation;

(f)Logistik, Veranstaltungen und Sitzungssaalverwaltung;

(g)Unterstützung der Rechnungsprüfungs- und Betrugsbekämpfungsstrategie jedes gemeinsamen Unternehmens.

2.Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Back-Office-Funktionen werden von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Miteinander verknüpfte Funktionen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, um eine kohärente Organisationsstruktur zu gewährleisten.

3.Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungsvereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Deckung von Kosten für die Erbringung der gemeinsamen Dienste zwischen den gemeinsamen Unternehmen.

4.Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit den Aufgaben betraut werden, die auf das von einem anderen gemeinsamen Unternehmen unterhaltene gemeinsame Backoffice übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) genannten Bedingungen gekündigt werden.

5.Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das das gemeinsame Backoffice unterhält, behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.

Artikel 13

Gremien der gemeinsamen Unternehmen

1.Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor.

2.Ein gemeinsames Unternehmen kann gemäß den Bestimmungen des Zweiten Teils ferner ein wissenschaftliches Beratungsgremium, eine Gruppe der Vertreter der Staaten, eine Gruppe der Interessenträger und ein anderes Gremium besitzen.

3.Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Gremium des gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.

4.Unbeschadet des Absatzes 3 können Gremien zweier oder mehrerer gemeinsamer Unternehmen beschließen, eine strukturierte Zusammenarbeit zu begründen, unter anderem im Wege regelmäßiger Sitzungen oder gemeinsamer Ausschüsse.

ABSCHNITT 1

Verwaltungsrat

Artikel 14

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1.Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union und so vielen Vertretern der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union zusammen, wie im Zweiten Teil in Bezug auf jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt ist.

2.Sind unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Teilnehmerstaaten, so wird jeweils ein Vertreter jedes Teilnehmerstaats in den Verwaltungsrat bestellt.

Artikel 15

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.Die Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat bemühen sich nach Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Falls kein Einvernehmen herrscht, findet eine Abstimmung statt. Ein Beschluss bei einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter als gefasst.

Die Annahme von Beschlüssen durch den Verwaltungsrat kann auch nach Maßgabe der im Zweiten Teil aufgeführten einschlägigen spezifischen Vorschriften erfolgen.

2.Sofern im Zweiten Teil nichts anderes bestimmt ist, verfügt die Union über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar.

Die Stimmrechte der anderen Mitglieder als die Union unterliegen den spezifischen Vorschriften des Zweiten Teils.

3.Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern bestimmt, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist.

4.Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als die Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nicht etwas anderes beschließt.

5.Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil und ist zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

6.Die Vorsitzenden der anderen Gremien des betreffenden gemeinsamen Unternehmens haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen, wenn Themen erörtert werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie dürfen an den Beratungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

7.Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften, von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.

8.Zur Erreichung des Quorums des Verwaltungsrats sind die Stimmen der Kommission, der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie gegebenenfalls der Hauptvertreter von mindestens drei Teilnehmerstaaten erforderlich.

9.Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

10.Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

11.Die Vertreter der Mitglieder sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden. Im Verhaltenskodex sind die Pflichten dieser Mitglieder festgelegt, die Integrität und den Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union zu wahren.

Artikel 16

Aufgaben des Verwaltungsrats

1.Der Verwaltungsrat der gemeinsamen Unternehmen trägt jeweils die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um auf Synergien und Komplementarität hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

2.Der Verwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;

(b)Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7;

(c)Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9;

(d)Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommt oder gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;

(e)Annahme der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 25;

(f)Annahme des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

(g)Entscheidung über die Aufteilung der Verwaltungskosten auf die anderen Mitglieder als die Union, wenn diese Mitglieder keine Einigung gemäß Artikel 26 Absatz 2 erzielen;

(h)im Einklang mit Absatz 4 in Bezug auf die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“) durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden „BBSB“) übertragen wurden;

(i)Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit;

(j)Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zu Beginn der Initiative und gegebenenfalls Änderung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“. In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien – auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen – sowie Synergien mit anderen Programmen der Union ermittelt;

(k)Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften sind, des Finanzierungssatzes für die einzelnen Bereiche der Aufforderung sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;

(l)Genehmigung des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten, der in einem Anhang zum Hauptteil des Arbeitsprogramms enthalten ist, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als die Union und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums oder eines entsprechenden Gremiums nach dem Zweiten Teil;

(m)strategische Ausrichtung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

(n)Bewertung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;

(o)Abgabe einer Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens;

(p)gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens;

(q)Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

(r)Billigung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

(s)Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;

(t)Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts;

(u)Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen sowie für den Einsatz von Praktikanten;

(v)gegebenenfalls Einrichtung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen, auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinsamen Unternehmen, zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten Gremien des gemeinsamen Unternehmens für einen festgelegten Zeitraum und zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks;

(w)gegebenenfalls Vorlage der Anträge eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens auf Änderung dieser Verordnung bei der Kommission;

(x)Ersuchen um wissenschaftliche Beratung oder Analyse zu spezifischen Fragen durch das wissenschaftliche Beratungsgremium des gemeinsamen Unternehmens bzw. dessen Mitglieder, auch in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;

(y)Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ bis Ende 2022 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

(z)Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium eines gemeinsamen Unternehmens übertragen werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat eine solche Aufgabe einem anderen Gremium des betreffenden gemeinsamen Unternehmens überträgt.

3.Der Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kann auch spezifischen Vorschriften unterliegen, die im Zweiten Teil dargelegt sind.

4.Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 dieses Statuts sowie von Artikel 6 der BBSB, mit dem er dem Exekutivdirektor die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

ABSCHNITT 2

Exekutivdirektor

Artikel 17

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors und Verlängerung seiner Amtszeit

1.Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten aus der Liste der Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter gewahrt wird.

2.Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

3.Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der BBSB als Bediensteter auf Zeit bei dem gemeinsamen Unternehmen angestellt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

4.Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als die Union einer Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens vor.

5.Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, bei dem die Bewertung nach Absatz 4 berücksichtigt wird, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

6.Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

7.Ein Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission tätig wird, nachdem gegebenenfalls die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union konsultiert wurden.

Artikel 18

Aufgaben des Exekutivdirektors

1.Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

2.Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens rechenschaftspflichtig.

3.Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens aus.

4.Der Exekutivdirektor erfüllt folgende Aufgaben für das gemeinsame Unternehmen:

(a)Gewährleistung einer nachhaltigen und effizienten Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens;

(b)Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

(c)Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;

(d)Übermittlung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;

(e)Erstellung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Bewertung und Billigung;

(f)Überwachung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beiträge, regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und gegebenenfalls Vorschlag von Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen;

(g)Einrichtung einer förmlichen und regelmäßigen Zusammenarbeit mit den in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda festgelegten europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Ausrichtung des Verwaltungsrats;

(h)Vertretung des gemeinsamen Unternehmens in Sitzungen im Rahmen der Governance von „Horizont Europa“;

(i)Übermittlung der Liste der vom gemeinsamen Unternehmen für eine Finanzierung auszuwählenden Maßnahmen mit anschließender Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Billigung;

(j)Bewertung der Anträge für assoziierte Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nach einem offenen Aufruf zur Interessenbekundung und einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für assoziierte Mitglieder im Verwaltungsrat;

(k)regelmäßige Unterrichtung der anderen Gremien des gemeinsamen Unternehmens zu allen Fragen, die für ihre Rolle von Belang sind;

(l)Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des gemeinsamen Unternehmens;

(m)Unterzeichnung von Verträgen zur Auftragsvergabe im Namen des gemeinsamen Unternehmens;

(n)Umsetzung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;

(o)Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat;

(p)Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

(q)Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

(r)Gewährleistung der Durchführung von Risikobewertungen und Risikomanagement für das gemeinsame Unternehmen;

(s)Ergreifen jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;

(t)Ausarbeitung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens aus Mitteln des Programms „Horizont Europa“ sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

(u)Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind;

(v)Befugnis, vorbehaltlich der gemäß Artikel 16 Absatz 4 letzter Unterabsatz zu erlassenden Vorschriften, seine Befugnisse auf andere Bedienstete zu übertragen.

5.Für den Exekutivdirektor können ferner im Zweiten Teil aufgeführte spezifische Vorschriften gelten.

6.Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung für das gemeinsame Unternehmen im Einklang steht;

(b)Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus;

(c)Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und Gremien des gemeinsamen Unternehmens sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;

(d)Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Gremien des gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.

ABSCHNITT 3

Beratungsgremien

Artikel 19

Wissenschaftliche Beratung

1.Die gemeinsamen Unternehmen holen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein:

(a)über ein wissenschaftliches Beratungsgremium oder dessen Mitglieder, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels eingesetzt wird, und/oder

(b)über Ad-hoc-Anfragen um Fachwissen, die der Verwaltungsrat außerhalb des gemeinsamen Unternehmens zu spezifischen Fragen vorbringt.

In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung kann ein Teil der wissenschaftlichen Beratungsfunktion von anderen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens als die Union wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt vorliegt.

2.Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums herrscht eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens, wobei auch eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gewährleistet ist. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums verfügen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu berücksichtigen sind.

3.Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sowie eingeladene Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, und den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 39 und (EU, Euratom) 2015/444 40 der Kommission.

4.Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder. Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.

5.Das wissenschaftliche Beratungsgremium wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

6.Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.Das wissenschaftliche Beratungsgremium nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der strategischen Planung von „Horizont Europa“ behandelt werden sollen;

(b)Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht darzulegenden wissenschaftlichen Ergebnissen;

(c)gegebenenfalls Vorschläge an den Verwaltungsrat für Korrekturmaßnahmen oder Neuausrichtungen mit Blick auf die Fortschritte bei der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie bei Einzelmaßnahmen betreffen;

(d)unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;

(e)sofern im Zweiten Teil festgelegt, Bewertung der Ergebnisse von Technologie- und Innovationsmaßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, und Berichterstattung an den Verwaltungsrat;

(f)sofern im Zweiten Teil festgelegt, Teilnahme an Ausschüssen zur Sektorintegration, die eigens zwischen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichtet wurden, um Synergien zu ermöglichen;

(g)Ausführung sonstiger Aufgaben gemäß dem Zweiten Teil.

8.Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind.

9.Das wissenschaftliche Beratungsgremium kann dem Verwaltungsrat auf eigene Initiative hin empfehlen, es zu bestimmten Punkten zu konsultieren, die nicht unter die Aufgaben nach Absatz 7 fallen.

Artikel 20

Gruppe der Vertreter der Staaten

1.Gemeinsame Unternehmen richten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels nach den Vorgaben im Zweiten Teil eine Gruppe der Vertreter der Staaten ein; eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen Mitgliedstaaten und assoziierte Länder als Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger von Mitgliedern an einem gemeinsamen Unternehmen teilnehmen.

2.Die Gruppe der Vertreter der Staaten besteht aus jeweils einem Vertreter und einem Stellvertreter aus jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

3.Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil.

4.Die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten können durch einschlägige besondere Bestimmungen im Zweiten Teil geregelt werden.

5.Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

6.Die Tagesordnung für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme übermittelt.

7.Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird konsultiert und sie überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:

(a)den Programmfortschritten des gemeinsamen Unternehmens und der Erreichung der Zielvorgaben im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich Informationen über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Verfahren zur Evaluierung von Vorschlägen;

(b)der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;

(c)der Verbindungen zu „Horizont Europa“ und anderen Initiativen auf Unionsebene, nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene, einschließlich kohäsionspolitischer Fonds im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;

(d)den Arbeitsprogrammen;

(e)der Einbeziehung von KMU.

8.Die Gruppe der Vertreter der Staaten erstattet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls regelmäßig Bericht und fungiert in folgenden Fragen als Schnittstelle mit dem gemeinsamen Unternehmen:

(a)Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für den Einsatz einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen;

(b)spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;

(c)spezifische Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit den einzelnen Initiativen;

(d)nationale oder regionale Strategien und Initiativen zur Gewährleistung von Komplementaritäten mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und den Jahresarbeitsprogrammen des gemeinsamen Unternehmens.

9.Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden.

10.Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu Arbeitsprogrammen und anderen Dokumenten an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.

Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

11.Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens.

12.Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

13.Ein oder mehrere gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils eine gemeinsame Gruppe der Vertreter der Staaten einsetzen.

Artikel 21

Gruppe der Interessenträger

1.Gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels eine Gruppe der Interessenträger einrichten.

2.Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierten Gruppen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern.

3.Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.

4.Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.

5.Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, wird dem Verwaltungsrat nach der entsprechenden Diskussion in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt.

KAPITEL 4

Finanzielle und operative Bestimmungen

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

Vorschriften für die von den gemeinsamen Unternehmen finanzierten Tätigkeiten

1.Die Verordnung über „Horizont Europa“ gilt für die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Maßnahmen. Jedes gemeinsame Unternehmen wird im Einklang mit der genannten Verordnung als Fördereinrichtung betrachtet und stellt gemäß [Artikel 5] der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

2.Für Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, können ferner besondere Bestimmungen des Zweiten Teils gelten.

3.Abweichend von [Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a] der Verordnung über „Horizont Europa“ gilt das Recht auf Erhebung von Einwänden auch für Teilnehmer, die an der Hervorbringung der Ergebnisse beteiligt waren und die keine Fördermittel von einem gemeinsamen Unternehmen erhalten haben.

Artikel 23

Operative Planung und Finanzplanung

1.Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Arbeitsprogramms zur Annahme vor.

2.Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und zur Unterstützung der Koordinierung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss der jeweiligen Cluster zur Kenntnisnahme übermittelt.

3.Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

4.Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Jahres, das seiner Ausführung vorausgeht, vom Verwaltungsrat angenommen.

5.Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 24

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

1.Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor.

2.In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:

(a)Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;

(b)die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land;

(c)die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land und unter Angabe des vom gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;

(d)die zusätzlichen Tätigkeiten der anderen Mitglieder als die Union;

(e)die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.

3.Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

4.Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

5.Das Entlastungsverfahren wird im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens durchgeführt.

ABSCHNITT 2

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 25

Finanzregelung

1.Die gemeinsamen Unternehmen erlassen ihre eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

2.Die Finanzregelung wird auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

Artikel 26

Finanzierungsquellen

1.Jedes gemeinsame Unternehmen wird jeweils von der Union, den anderen Mitgliedern als die Union und den beitragenden Partnern durch Finanz- und Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten gemeinsam finanziert.

2.Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens untereinander aufteilen.

3.Die Betriebskosten eines gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch:

a)einen Finanzbeitrag der Union;

b)Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor, ihrer konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, der beitragenden Partner oder einer internationalen Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;

c)Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten;

d)Sachbeiträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 8.

4.Die in den Haushalt eines gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel setzen sich aus folgenden Beiträgen zusammen:

a)Finanzbeiträgen der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten, die jährlich zu gleichen Teilen zwischen der Union und den anderen Mitgliedern als die Union aufgeteilt werden, sofern nicht aufgrund der besonderen Zusammensetzung Mitgliedschaft eines gemeinsamen Unternehmens etwas anderes bestimmt ist;

b)Finanzbeiträgen der Mitglieder oder der beitragenden Partner zum gemeinsamen Unternehmen zur Deckung der Betriebskosten;

c)Einnahmen, die das gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;

d)sämtlichen sonstigen finanziellen Beiträgen, Mitteln und Einnahmen.

Zinserträge aus den Beiträgen gemäß Absatz 4 gelten als Einnahmen.

5.Nicht in Anspruch genommene Teile des Beitrags zu den Verwaltungskosten können zur Deckung der Betriebskosten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.

6.Sollten die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist fest zur Abhilfe. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission mit Blick auf potenzielle Maßnahmen und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß Artikel 11 Absatz 9 von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.

7.Die Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens und seinen Tätigkeiten dienen der Erfüllung seiner in den Artikeln 4, 5, 44, 45, 55, 56, 71, 72, 83, 84, 97, 98, 113, 114, 124, 125, 142, 143, 159 und 160 genannten Ziele und Aufgaben.

8.Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es generiert oder die ihm zur Erfüllung seiner in den Artikeln 4, 5, 44, 45, 55, 56, 71, 72, 83, 84, 97, 98, 113, 114, 124, 125, 142, 143, 159 und 160 genannten Ziele und Aufgaben übertragen wurden.

9.Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, werden etwaige Einnahmenüberschüsse – außer bei Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens – nicht an die Mitglieder dieses gemeinsamen Unternehmens gezahlt.

Artikel 27

Finanzielle Verpflichtungen

1.Die finanziellen Verpflichtungen eines gemeinsamen Unternehmens übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern und beitragenden Partnern zugewiesenen Finanzmittel.

2.Mittelbindungen der gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und h können in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 darf der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen in Tranchen 50 % des in Artikel 10 festgelegten Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab Januar 2025 werden mindestens 20 % der kumulierten Haushaltsmittel der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

1.Das gemeinsame Unternehmen gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihm oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

2.Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 41 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

3.Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 43 gemäß Artikel 4 dieser Verordnung Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

4.Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.

5.Jedes gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

6.Jedes gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 44 bei. Jedes gemeinsame Unternehmen beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die vom OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 29

Ex-post-Audits

Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit [Artikel 48] der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in [Artikel 48 Absatz 2] jener Verordnung genannten Auditstrategie.

Artikel 30

Internes Audit

1.Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen über die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

2.Der Verwaltungsrat kann im Einklang mit der Finanzregelung des betreffenden gemeinsamen Unternehmens eine interne Auditstelle einrichten.

ABSCHNITT 3

Operative Bestimmungen

Artikel 31

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Artikel 32 und 34 gewährleistet jedes gemeinsame Unternehmen den Schutz vertraulicher Informationen, deren Offenlegung außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens Beteiligten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen und Verschlusssachen.

Artikel 32

Transparenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 gilt für Dokumente im Besitz eines gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 33

Verarbeitung personenbezogener Daten

Erfordert die Durchführung dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 .

Artikel 34

 Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

1.Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

2.Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich.

KAPITEL 5

Personal und Haftung

ABSCHNITT 1

Personal, Vorrechte und Befreiungen

Artikel 35

Personal

1.Für das Personal der gemeinsamen Unternehmen gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die BBSB gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates sowie die durch die Organe der Union gemeinsam erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der BBSB.

2.Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

3.Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

4.Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 36

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

1.Das gemeinsame Unternehmen kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine direkten Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zu den Personalressourcen nach Artikel 35 Absatz 2 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan des betreffenden gemeinsamen Unternehmens einzuhalten.

2.Der Verwaltungsrat des betreffenden gemeinsamen Unternehmens erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das gemeinsame Unternehmen und für die Beschäftigung von Praktikanten.

Artikel 37

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die gemeinsamen Unternehmen und ihr Personal Anwendung.

ABSCHNITT 2

Haftung

Artikel 38

Haftung der gemeinsamen Unternehmen

1.Für die vertragliche Haftung eines gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

2.Im Rahmen einer außervertraglichen Haftung leistet ein gemeinsames Unternehmen für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

3.Etwaige Schadenersatzzahlungen eines gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus seinen Mitteln geleistet.

4.Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 39

Haftung der Mitglieder und Versicherung

1.Die finanzielle Haftung der Mitglieder eines gemeinsamen Unternehmens für dessen Schulden beschränkt sich auf ihre finanziellen Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen.

2.Das gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 40

Interessenkonflikte

1.Das gemeinsame Unternehmen sowie dessen Gremien und Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

2.Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Vorschriften zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens.

KAPITEL 6

Streitbeilegung

Artikel 41

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

1.Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig:

(a)aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen und Verträgen, die ein gemeinsames Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;

(b)für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

(c)für alle Streitsachen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts und der BBSB.

2.In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 42

Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Gegen Beschlüsse, die ein gemeinsames Unternehmen zur Durchführung dieser Verordnung fasst, kann gemäß Artikel 238 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

KAPITEL 7

Abwicklung

Artikel 43

Abwicklung

1.Gemeinsame Unternehmen werden zum Ende des in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.

2.Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren eines gemeinsamen Unternehmens automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen.

3.Für die Abwicklung eines gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

4.Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.

5.Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das abgewickelte gemeinsame Unternehmen geschlossen bzw. getroffen hat, und der Beschaffungsverträge, deren Laufzeit über die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens hinausgeht, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.

TEIL ZWEI

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE GEMEINSAME UNTERNEHMEN

TITEL I

CIRCULAR BIO-BASED EUROPE JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EIN KREISLAUFORIENTIERTES BIOBASIERTES EUROPA

Artikel 44

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen;

(b)Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;

(c)Gewährleistung einer hohen Umweltleistung biobasierter Industriesysteme.

2.Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;

(b)Ausweitung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie auszuschöpfen;

(c)Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von Umweltproblemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen;

(d)Förderung der Integration von biobasierten Forschungs- und Innovationsprozessen in die industriellen Wertschöpfungsketten der Union;

(e)Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für biobasierte Unternehmen und Projekte;

(f)Sicherstellung der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte.

Artikel 45

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Sicherstellung, dass die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa durch die Programmplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der öffentlichen und privaten Partner erreicht werden;

(b)Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa;

(c)Förderung breit angelegter interdisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle Innovationen in der biobasierten Industrie vorantreiben, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa zu erreichen;

(d)Vertiefung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden;

(e)Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung der biobasierten Industrie, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;

(f)Sicherstellung, dass die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa auf Fragen von öffentlichem Interesse ausgerichtet sind, insbesondere auf die Umwelt- und Klimaleistung der biobasierten Industrie, sowohl im Hinblick auf das Verständnis der einschlägigen Probleme als auch auf die Entwicklung entsprechender Lösungen;

(g)Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;

(h)Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung biobasierter Innovationen zu schaffen;

(i)Festlegung wissenschaftlich solider Nachhaltigkeitskriterien und Leistungsrichtwerte, die bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa angewendet und überwacht und über die Initiative hinaus in der biobasierten Industrie gefördert werden;

(j)Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen gegenüber politischen Entscheidungsträgern, der Industrie, Nichtregierungsorganisationen und Verbrauchern im Allgemeinen.

Artikel 46

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht mit Sitz in Brüssel, Belgien, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat,

(c)die gemäß Artikel 7 ausgewählten assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.

Artikel 47

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beträgt bis zu 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 23 500 000 EUR für Verwaltungskosten. Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 48

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 23 500 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

2.Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Artikel 49

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

1.Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere folgende:

(a)Investitionen in neue Anlagen, die eine neue Wertschöpfungskette demonstrieren, einschließlich Investitionen in langlebige Ausrüstungen, Werkzeuge und begleitende Infrastruktur, insbesondere im Zusammenhang mit dem regionalen Einsatz und der Überprüfung ihrer Nachhaltigkeit;

(b)Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt;

(c)Investitionen in neue Forschung und Innovation und in gerechtfertigte Infrastruktur, einschließlich Anlagen, Werkzeugen, langlebigen Ausrüstungen oder Versuchsanlagen (Forschungszentren);

(d)Normungstätigkeiten;

(e)Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten.

2.Die unmittelbar mit den Projekten in Zusammenhang stehenden Investitionen sind insbesondere folgende:

(a)nicht förderfähige Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa während der Laufzeit dieses Projekts erforderlich sind;

(b)parallel zu einem Projekt des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa getätigte Investitionen, die die Projektergebnisse ergänzen und den Technologie-Reifegrad insgesamt erhöhen;

(c)Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa nach Abschluss des Projekts bis zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa erforderlich sind. In begründeten Fällen können Investitionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Projektergebnissen der Vorläuferpartnerschaft (GUBBI) berücksichtigt werden.

Artikel 50

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)der Wissenschaftliche Beirat;

(d)die Gruppe der Vertreter der Staaten;

(e)die Einsatzgruppen.

Artikel 51

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und

(b)fünf Vertretern der anderen Mitglieder als die Union, von denen zumindest einer ein Vertreter von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) sein sollte.

Artikel 52

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

2.Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren.

3.Der Verwaltungsrat hält viermal jährlich ordentliche Sitzungen ab.

4.Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Sitzungen hält der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ab, deren wesentliches Ziel darin besteht, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und zusätzliche die strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen.

5.Zu den strategischen Sitzungen werden weitere Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder mit Entscheidungsbefugnis führender europäischer biobasierter Unternehmen und Vertreter der Kommission eingeladen. Die Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten, des Wissenschaftlichen Beirats und der Einsatzgruppen können als Beobachter eingeladen werden.

Artikel 53

Der Wissenschaftliche Beirat

1.Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 19 Absatz 1 genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa.

2.Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

3.Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

4.Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Mitgliedern mit geeigneten Profilen zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Soweit möglich umfasst die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm Aspekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie allgemeinere Aspekte der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten.

5.Der Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats und anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa oder von sich aus beratend tätig werden.

Artikel 54

Die Einsatzgruppen

1.Gemäß Artikel 21 werden eine oder mehrere Einsatzgruppen eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger biobasierter Lösungen zu fördern.

2.Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung der Akteure im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger die nicht Mitglied des Bio-Based Industry Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden. Der Verwaltungsrat legt die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich zugänglich gemacht.

3.Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich in einer physischen oder virtuellen Sitzung zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Personen an den außerordentlichen Sitzungen beantragen. Die Liste der Teilnehmer an diesen außerordentlichen Sitzungen wird öffentlich zugänglich gemacht.

4.Die Einsatzgruppen wählen jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeden thematischen Schwerpunkt. Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeiten und vertritt die Einsatzgruppe. Der Vorsitzende kann als Beobachter ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sowie zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der Vertreter der Staaten eingeladen werden.

5.Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.

TITEL II

CLEAN AVIATION JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBERE LUFTFAHRT

Artikel 55

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals 47 geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken, und den Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050;

(b)Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur globalen Wettbewerbsfähigkeit im Bereich Nachhaltigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Luftsicherheit 48 entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein sicheres, zuverlässiges, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;

(c)Förderung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in der europäischen Luftfahrt.

2.Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30 % gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;

(b)Sicherstellung, dass die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienste bis 2035 fördern kann, mit dem Ziel, 75 % der Betriebsflotte bis 2050 zu ersetzen und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem zu entwickeln, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden kann;

(c)Ausweitung und Förderung der Integration klimaneutraler Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten im Bereich der Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU, auch durch die Nutzung von Synergien mit anderen nationalen und europäischen Programmen.

Artikel 56

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf einschlägigen Websites;

(b)Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 55, und Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt wird;

(c)Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung sauberer Lösungen für die Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei der Abbau von Hindernissen für die Markteinführung zu berücksichtigen sind.

Artikel 57

Mitglieder

1.Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind:

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben;

(c)die gemäß Artikel 7 auszuwählenden assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.

2.Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 2 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt assoziierte Mitglieder auch aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung 49 ausgearbeitet wurde.

Artikel 58

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt beträgt bis zu 1 700 000 000 EUR, einschließlich bis zu 39 223 000 EUR für Verwaltungskosten. Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 59

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 3 039 223 000 EUR, einschließlich bis zu 39 223 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

2.Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beitrag umfasst die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Artikel 60

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

1.Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

(a)Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;

(b)Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt stehen;

(c)Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union finanziert werden;

(d)private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen;

(e)Tätigkeiten, die zum Einsatz oder zur Einführung der Projektergebnisse der Vorgängerinitiativen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder zu beidem führen, und die keine Unionsmittel erhalten haben;

(f)europäische Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit Lösungen für saubere Luftfahrt im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder früherer Initiativen.

2.Für die zusätzlichen Tätigkeiten sind klar definierte Leistungen zu erbringen.

Artikel 61

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)der Fachausschuss;

(d)das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt;

(e)die Gruppe der Vertreter der Staaten.

Artikel 62

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,

(b)neun Vertretern der anderen Mitglieder als die Union, die von und aus den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Flugzeugintegratoren, Triebwerkshersteller und Hersteller von Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als die Union fest. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens ein Vertreter europäischer KMU, ein Vertreter der Forschungseinrichtungen und ein Vertreter der Hochschulen.

Artikel 63

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.Alle Vertreter der anderen Mitglieder als die Union haben jeweils die gleiche Zahl an Stimmen.

2.Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Kommission im Namen der Union; ein Vertreter der anderen Mitglieder als die Union führt den stellvertretenden Vorsitz.

3.Die Vorsitzenden des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt, des Fachausschusses und der Gruppe der Vertreter der Staaten sowie ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nehmen als ständige Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Sie sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

4.Der Verwaltungsrat sorgt für eine direkte Verknüpfung und die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten der Gruppe der Vertreter der Staaten oder anderer Beratungsgremien. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat auch ein Mitglied ermächtigen, die Tätigkeiten dieser Gremien mitzuverfolgen.

Artikel 64

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

1.Zusätzlich zu den in Artikel 16 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Überwachung der Relevanz der Strategien für zusätzliche Tätigkeiten der anderen Mitglieder als die Union für die saubere Luftfahrt;

(b)Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals beitragen, und Gewährleistung des Erreichens der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 55;

(c)Anstreben von Synergien zwischen Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten auf nationaler und/oder Unionsebene, die mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt in Zusammenhang stehen;

(d)Beaufsichtigung der Überwachung und der Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt gemäß Artikel 55 Absatz 2;

(e)Sicherstellung der kontinuierlichen Lenkung und Verwaltung des Übergangs der technischen Prioritäten des Programms „Clean Sky 2“ und der Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu deren Abschluss im Einklang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, und gegebenenfalls Gewährleistung der Übertragung der Ergebnisse auf das Programm für saubere Luftfahrt.

2.Der Verwaltungsrat entscheidet über die Umsetzung des Programms und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über

(a)die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und ihre möglichen Änderungen und über das Arbeitsprogramm, einschließlich offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(b)die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen, einschließlich der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(c)die Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um den Arbeitsplan und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit dem allgemeinen Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen;

(d)die Empfehlungen von Beratungsgremien und bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 56 zur Steigerung der Marktdurchdringung und zur Förderung der Auswirkungen sauberer Lösungen für die Luftfahrt im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen zu seiner Optimierung.

Artikel 65

Der Fachausschuss

1.Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus

(a)einer angemessenen Anzahl von Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;

(b)einer angemessenen Anzahl von Vertretern der anderen Mitglieder als die Union, wie dies vom Verwaltungsrat beschlossen und als notwendig erachtet wurde, um den technischen Umfang des Programms und die darin reflektierten Schlüsseltechnologien angemessen widerzuspiegeln, einschließlich der Gewährleistung der Fortsetzung und des Übergangs vom Programm des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 bis zu dessen Abschluss;

(c)zwei hochrangigen Vertretern des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, die vom Exekutivdirektor delegiert wurden;

(d)einem Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA).

2.Den stellvertretenden Vorsitz des Fachausschusses führen gemeinsam ein Vertreter der Gründungsmitglieder, der alle zwei Jahre wechselt, und die Kommission. Er erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und sein Sekretariat wird vom Programmbüro des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt gestellt.

3.Der Exekutivdirektor ist ständiger Beobachter im Fachausschuss. Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten und des europäischen Beratungsgremiums für die Luftfahrt können auf Einladung des Vorsitzenden oder auf eigenes Ersuchen als Beobachter teilnehmen, sofern der Vorsitzenden und die Vertreter des gemeinsamen Unternehmens der Teilnahme zustimmen.

4.Der Fachausschuss schlägt seine Geschäftsordnung vor und legt sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

5.Der Fachausschuss entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms und unterhält sie. Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten zu mitzuverfolgen.

6.Der Fachausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;

(b)Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollten, einschließlich der Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(c)Bereitstellung von Informationen über geplante oder laufende Forschungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler oder anderer Ebene als der Unionsebene und Abgabe von Empfehlungen zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um die möglichen Synergien des Programms des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt bestmöglich zu nutzen;

(d)Vorschlag – zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat – der Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit den allgemeinen Arbeitsprogrammen von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen;

(e)Abgabe von Empfehlungen zur Steigerung der Wirkung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und zur potenziellen Markteinführung der Ergebnisse des Programms.

Artikel 66

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Sicherstellung der wirksamen Durchführung des Arbeitsprogramms;

(b)Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Verwaltung der Interaktionen zwischen Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen unterstützt werden und zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen ihnen sowie zur Förderung von Synergien über das gesamte Programm hinweg;

(c)Sicherstellung der Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen an die verschiedenen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt;

(d)Förderung der Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ durch die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen des Fachausschusses, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu fördern;

(e)Förderung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften;

(f)Sicherstellung der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Wirkungsindikatoren und der spezifischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt gemäß Artikel 55;

(g)Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt werden, erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;

(h)Unterstützung des Verwaltungsrats bei Anpassungen des technischen Inhalts und der Mittelzuweisungen des Arbeitsprogramms während der Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, um möglichst große Fortschritte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt zu erzielen.

Artikel 67

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

1.Die Vertreter der Kommission berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten, bevor sie im Verwaltungsrat abstimmen.

2.Die Gruppe der Vertreter der Staaten hält mindestens zweimal jährlich Koordinierungssitzungen mit der Gruppe der Vertreter der Staaten anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um eine Schnittstelle zwischen den nationalen und regionalen Behörden und dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt zu schaffen und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.

3.Über Artikel 20 Absätze 7 und 8 hinaus hat die Gruppe der Vertreter der Staaten außerdem die folgenden zusätzlichen Aufgaben:

(a)Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Komplementarität mit den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich saubere Luftfahrt und nationalen Forschungsprogrammen, die zu den Zielen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda beitragen, sowie zu internationalen und anderen nationalen Initiativen und Projekten;

(b)Förderung spezifischer Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene, die darauf abzielen, KMU stärker in Forschung und Innovation im Bereich saubere Luftfahrt einzubeziehen, unter anderem durch Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikation, sowie sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Einsatzes von Luftfahrttechnologien;

(c)Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation aus Mitteln der Kohäsionspolitik, unter anderem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang und dem EU-Instrument „NextGenerationEU“, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.

Artikel 68

Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt

1.Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt ist das nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eingerichtete wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.

2.Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

3.Der Vorsitzende des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

4.Ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ist ständiges Mitglied des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.

5.Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt mit den einschlägigen Foren der europäischen Interessenträger im Bereich der Luftfahrt zusammen, wie dem Rat für Luft- und Raumfahrtforschung in Europa (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe, ACARE).

6.Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hält gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe f Koordinierungstreffen mit den Beratungsgremien anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um Synergien und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen der Union im Bereich der Luftfahrt zu fördern und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.

7.Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt berät und unterstützt die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auch bei Initiativen, mit denen die Luftfahrtforschung in den europäischen Bildungssystemen gefördert wird, und veröffentlicht Empfehlungen für die Entwicklung von luftfahrttechnischen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie überarbeitete Lehrpläne für Luftfahrttechnik.

Artikel 69

Zertifizierung neuer Technologien

1.Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) kann von Antragstellern, Begünstigten oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Rahmen einzelner Projekte und Demonstrationstätigkeiten zu Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen zu beraten, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer raschen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und den Einsatz neuer Technologien führen.

2.Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 .

Artikel 70

Ausnahme von den Regeln für die Beteiligung

Werden Maßnahmen vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt finanziert und wird dies in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet, so können ein einziger Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land oder Konsortien, die die Bedingung gemäß [Artikel 19 Absatz 2] der Verordnung [über „Horizont Europa“] nicht erfüllen, an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt finanziert werden.



TITEL III

CLEAN HYDROGEN JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBEREN WASSERSTOFF 

Artikel 71

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Beitrag zu den Zielen des Klimazielplans für 2030 51 und des europäischen Grünen Deals 52 , indem das Erreichen des Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, entschlossener angestrebt wird;

(b)Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa 53 der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020;

(c)Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um insbesondere die beteiligten KMU dabei zu unterstützen, die Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer Lösungen zu beschleunigen;

(d)Förderung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.

2.Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Verbesserung der Kosteneffizienz, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff durch Forschung und Innovation, einschließlich Produktion, Verteilung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen wie effizientere und kostengünstigere Wasserstoff-Elektrolyseure und kostengünstigere Verkehrs- und industrielle Anwendungen;

(b)Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union;

(c)Durchführung von Demonstrationsprojekten für saubere Wasserstofflösungen mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung, unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;

(d)Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Einführung von Lösungen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“.

Artikel 72

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts und der technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Hindernisse für die Markteinführung;

(b)Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;

(c)Unterstützung der Kommission bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der International Partnership on the Hydrogen Economy (internationale Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft, IPHE), der Innovationsmission und der Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative (Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie).

Artikel 73

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind 

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)die Hydrogen Europe AISBL, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Rechts (Registernummer: 890 025 478) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat;

(c)die Hydrogen Europe Research AISBL, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht (Registernummer: 0897 679 372) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.

Artikel 74

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff beträgt bis zu 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 193 000 EUR für Verwaltungskosten. Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 75

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 193 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

2.Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beitrag umfasst die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Artikel 76

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

1.Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende:

(a)vorkommerzielle Studien und Feldversuche;

(b)Machbarkeitsnachweise;

(c)Verbesserung bestehender Produktionslinien für die Expansion;

(d)großangelegte Fallstudien;

(e)Maßnahmen zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen,

(f)Übernahme von Projektergebnissen in Produkten, weitere Nutzung und zusätzliche Tätigkeiten innerhalb der Forschungskette, entweder auf einem höheren Technologie-Reifegrad oder in parallelen Tätigkeitsbereichen.

2.Mit den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sollen Synergien mit der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff 54 , der Herausforderung der Innovationsmission „Renewable and Clean Hydrogen“ 55 , dem EU-Innovationsfonds 56 und der H2 Regions S3 Platform 57 sichergestellt werden.

Artikel 77

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)die Gruppe der Vertreter der Staaten; und

(d)die Gruppe der Interessenträger.

Artikel 78

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)Vertretern der Kommission im Namen der Union,

(b)sechs Vertretern von Hydrogen Europe unter Berücksichtigung der geografischen, geschlechterspezifischen und sektorbezogenen Vertretung,

(c)einem Vertreter von Hydrogen Europe Research.

Artikel 79

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Abstimmung nach Artikel 15 Absatz 2 verfügt der Industrieverband über 43 % der Stimmrechte und der Forschungsverband über 7 % der Stimmrechte im Verwaltungsrat.

2.Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ein Vertreter der Mitglieder aus dem Privatsektor und wird vom Verwaltungsrat ernannt.

Artikel 80

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

Zusätzlich zu den in Artikel 16 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung sauberen Wasserstoff unterstützen;

(b)Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstabe l in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden oder einem anderen gleichwertigen Dokument;

(c)Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals.

Artikel 81

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 18 genannten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Vorschlag von Tätigkeiten, mit denen Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene gefördert werden;

(b)Unterstützung und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;

(c)Einberufung eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, das nach Möglichkeit gemeinsam mit und parallel zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.

Artikel 82

Die Gruppe der Interessenträger 

1.Die Bestimmungen des Artikels 21 gelten entsprechend für die Gruppe der Interessenträger des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff.

2.Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“.

3.Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren gebührend Rechnung zu tragen ist;

(b)Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;

(c)Beitrag zum jährlich stattfindenden European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.

TITEL IV

EUROPE’S RAIL JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EUROPÄISCHE EISENBAHNEN

Artikel 83

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;

(b)Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem attraktiveren, benutzerfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren, erschwinglicheren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;

(c)Förderung der Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.

2.Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die das Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastrukturen und Dienstleistungen umfassen, und die beste Antwort auf die Bedürfnisse von Fahrgästen und Unternehmen bieten, beschleunigte Einführung innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität und Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;

(b)Schaffung eines nachhaltigen und widerstandsfähigen Eisenbahnsystems durch die Entwicklung eines emissionsfreien, geräuscharmen Eisenbahnsystems und klimaresistenter Infrastruktur, die Anwendung der Kreislaufwirtschaft auf den Eisenbahnsektor, die Erprobung der Nutzung innovativer Prozesse, Technologien, Konzepte und Werkstoffe während des gesamten Lebenszyklus von Eisenbahnsystemen und die Entwicklung anderer innovativer Lösungen für einen gesteuerten Bodentransport;

(c)Entwicklung – im Rahmen des Systempfeilers – eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, durch die sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen ausgerichtet sind und dass der betriebliche Bedarf weiterentwickelt werden kann;

(d)Durchführung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Schienengüterverkehrs- und intermodalen Verkehrsdiensten, um einen wettbewerbsfähigen, umweltfreundlichen Schienengüterverkehr zu schaffen, der vollständig in die Logistikwertschöpfungskette integriert ist, wobei die Automatisierung und die Digitalisierung des Schienengüterverkehrs im Mittelpunkt stehen;

(e)Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die derzeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein Schienenverkehrssystem verfügen;

(f)Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.

3.Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten strebt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine geografisch ausgewogene Beteiligung der Mitglieder und Partner an seinen Tätigkeiten an. Ferner werden im Einklang mit den Prioritäten der Kommission die erforderlichen internationalen Verbindungen für Forschung und Innovation im Bereich des Schienenverkehrs geschaffen.

Artikel 84

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

1.Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission auch den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

2.Die Kommission kann mit der Ausarbeitung des Masterplans vor der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen in Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern beginnen.

3.Der Masterplan stellt einen gemeinsamen, zukunftsorientierten Fahrplan auf der Grundlage einer Systemansicht dar. Darin werden die Interventionsbereiche festgelegt, die in den Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen. Die im Masterplan festgelegten Ziele sind leistungsorientiert und entsprechend den in Artikel 83 genannten Zielen strukturiert.

4.Der Masterplan wird gemäß Artikel 15 vom Verwaltungsrat angenommen und von der Kommission gebilligt, mit Ausnahme des Abschnitts des Masterplans, der sich auf den Systempfeiler bezieht und der gemäß Artikel 91 Absatz 3 angenommen wird. Bevor die Kommission den Masterplan billigt, legt sie ihm dem Rat und dem Europäischen Parlament vor. Anschließend wird jede Änderung dem Rat und dem Europäischen Parlament mitgeteilt.

5.Der Masterplan ist die strategische Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12. Er dient als Leitfaden für die spezifischeren Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, und zwar folgende:

(a)Entwicklung einer Systemansicht im Rahmen des Systempfeilers, bei der die verarbeitende Industrie im Schienenverkehrssektor, die Schienenverkehrsunternehmen und andere private und öffentliche Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertretungsgremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr und für das Bahnpersonal, sowie einschlägige Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors einbezogen werden. Die Systemansicht umfasst

i) die Ausarbeitung des Betriebskonzepts und der Systemarchitektur, einschließlich der Festlegung der Dienste, Funktionsblöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb des Eisenbahnsystems bilden;

58 ii) die Entwicklung entsprechender Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionaler Anforderungen und Systemanforderungen, die in die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Normungsverfahren einfließen, um einen höheren Grad an Digitalisierung und Automatisierung zu ermöglichen;

iii) die Sicherstellung, dass das System aufrechterhalten wird, Fehler behoben werden, und dass es in der Lage ist, sich im Lauf der Zeit anzupassen und Migrationen aus derzeitigen Architekturen zu gewährleisten;

iv) die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr:

(b)Durchführung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die erforderlich sind, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen zu erreichen, einschließlich eisenbahnorientierter Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad. In diesem Zusammenhang hat das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen folgende Aufgaben:

i) Festlegung und Organisation von Forschungs-, Innovations-, Demonstrations-, Bewertungs- und Studientätigkeiten, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;

ii) Nutzung von Möglichkeiten der Standardisierung und Modularität und Verbesserung der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern und Systemen;

iii) Entwicklung von Demonstrationsprojekten;

iv) Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit einschlägigen europäischen, nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Eisenbahnsektor und darüber hinaus, insbesondere im Rahmen von „Horizont Europa“, damit das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen in die Lage versetzt wird, eine wichtige Rolle bei Forschung und Innovation im Schienenverkehr zu spielen und gleichzeitig von den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritten in anderen Sektoren zu profitieren;

v) Sicherstellung der Überführung der Forschungsergebnisse in wirksame Entwicklungsanstrengungen, in die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und letztlich in die Einführung marktorientierter Innovationen durch Demonstration und Einführung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen;

(c)Erfüllung aller Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 4 und 84 genannten Ziele erforderlich sind.

Artikel 85

Mitglieder

1.Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben,

(c)die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind. Die Liste der assoziierten Mitglieder wird von der Kommission bestätigt.

2.Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung ausgearbeitet wurde.

Artikel 86

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beträgt bis zu 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 50 000 000 EUR für den Systempfeiler und bis zu 24 000 000 EUR für Verwaltungskosten. Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 87

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 24 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

Artikel 88

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

1.Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

(a)Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen oder vom Gemeinsamen Unternehmen Shift2Rail finanziert werden;

(b)parallele und ergänzende Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von anderen Mitgliedern als die Union finanziert werden, einen eindeutigen Unionsmehrwert haben und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen leisten;

(c)Tätigkeiten, die von anderen Mitgliedern als die Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die aus nationalen oder regionalen Programmen gefördert werden und die Tätigkeiten ergänzen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen finanziert werden;

(d)Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail finanzierten Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten und Normung.

2.Der Wert von Tätigkeiten, die von anderen Mitgliedern als die Union im Rahmen von Projekten, die durch andere europäische Partnerschaften oder andere Unionsprogramme sowie durch sonstige Forschungs- und Innovationsanstrengungen und -investitionen finanziert werden, die einen erheblichen Unionsmehrwert haben und zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beitragen, ist unter Angabe der Art, der Höhe und der Quelle der Unionsfinanzierung mitzuteilen, um Doppelzählungen zu vermeiden.

Artikel 89

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

1.Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)die Lenkungsgruppe des Systempfeilers;

(d)die Gruppe der Vertreter der Staaten;

(e)die Einsatzgruppe.

2.Darüber hinaus kann das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen.

Artikel 90

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union;

(b)je einem Vertreter der anderen Mitglieder als die Union.

Artikel 91

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.Die Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat im Namen der Union.

2.Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter wird dauerhaft eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.

3.Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 in Bezug auf Tätigkeiten im Rahmen des Systempfeilers gilt ein Beschluss als angenommen, wenn er eine Mehrheit von mindestens 55 % der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter erhält.

4. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 4 tritt der Verwaltungsrat einmal jährlich in einer Generalversammlung zusammen, zu der alle an den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen Beteiligten eingeladen werden. Im Rahmen der Generalversammlung werden Überlegungen über die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen angeregt und gleichzeitig eine offene und transparente Erörterung über die Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans geführt.

Artikel 92

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

Zusätzlich zu den in Artikel 16 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Verabschiedung des Masterplans und etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

(b)Annahme der Arbeitsprogramme des Systempfeilers, einschließlich des Haushalts, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers und der Vorschläge des Exekutivdirektors.

Artikel 93

Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers

1.Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers einladen.

2.Die Kommission führt den Vorsitz in der Lenkungsgruppe des Systempfeilers.

3.Die Empfehlungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers werden einvernehmlich angenommen. Falls kein Einvernehmen erreicht wird, erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen einen Bericht für den Verwaltungsrat, in dem die wichtigsten gemeinsamen Punkte und abweichenden Standpunkte dargelegt werden.

4.Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat zu Folgendem:

(a)dem Konzept für die operative Harmonisierung und die Entwicklung der Systemarchitektur, auch in Bezug auf den einschlägigen Teil des Masterplans;

(b)der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe c;

(c)der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Artikel 84 Absatz 5 Buchstabe a;

(d)dem detaillierten jährlichen Durchführungsplan für den Systempfeiler im Einklang mit den Arbeitsprogrammen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 92 Buchstabe b annimmt.

Artikel 94

Die Einsatzgruppe

1.Es wird eine Einsatzgruppe nach Artikel 21 eingerichtet. Die Einsatzgruppe hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei der Markteinführung von durch das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen entwickelten Innovationen im Schienenverkehr zu beraten und die Einführung innovativer Lösungen zu unterstützen.

2.Die Einsatzgruppe steht ebenso wie die Lenkungsgruppe des Systempfeilers allen Interessenträgern offen. Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder der Einsatzgruppe aus und legt insbesondere die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Einsatzgruppe, die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für die Neubesetzung ihrer Mitglieder fest. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung sichergestellt. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.

3.Ein Vertreter der Einsatzgruppe kann als Beobachter ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden.

4.Die Einsatzgruppe gibt auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung innovativer Lösungen im Schienenverkehr ab. Die Einsatzgruppe kann auch von sich aus Empfehlungen abgeben.

Artikel 95

Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union

Das Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Masterplans. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 umfasst diese Zusammenarbeit folgende Beratungsaufgaben:

(a)Beiträge zum Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zur Berücksichtigung durch das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen im Masterplan und seinen Änderungen sowie in den Arbeitsprogrammen;

(b)Rückmeldungen und Beratung zu Interoperabilität und Sicherheit, die bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten und insbesondere im Zusammenhang mit den Projektaktivitäten und -ergebnissen für die in Artikel 84 Absatz 5 Buchstabe a genannten Ziele zu berücksichtigen sind;

(c)Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen bei der Ermittlung des Bedarfs an zusätzlichen von ihm durchzuführenden spezifischen Validierungs- oder Studientätigkeiten, unter anderem durch die Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden;

(d)Beratung in Bezug auf den Systempfeiler;

(e)Sicherstellung, dass bei der Entwicklung von Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionalen Anforderungen und Systemanforderungen, die Erfahrungen und Rückmeldungen in Bezug auf Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und Normen berücksichtigt werden.

Artikel 96

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt einnehmen, der die Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die in folgenden Gremien zum Ausdruck gebracht werden:

(a)in dem nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr;

(b)in dem Programmausschuss im Rahmen von „Horizont Europa“ – Strategischer Programmausschuss im Cluster 5;

(c)in dem durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum.

2.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 gibt die Gruppe der Vertreter der Staaten gegenüber dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu den Forschungsthemen mit niedrigem Technologie-Reifegrad ab, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollen.

TITEL V

GLOBAL HEALTH EDCTP3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „GLOBAL HEALTH EDCTP3“

Artikel 97

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCPT3“

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Einführung neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zu fördern;

(b)Verbesserung der Gesundheitssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und weltweit durch Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten für die Vorsorge und Reaktion auf Infektionskrankheiten.

2.Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Förderung der Entwicklung und des Einsatzes neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten, und zwar durch Unterstützung der Durchführung klinischer Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara;

(b)Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;

(c)Verbesserung der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten der Union, den assoziierten Ländern und den Ländern südlich der Sahara im Hinblick auf eine gemeinsame strategische Forschungs- und Innovationsagenda im Bereich der globalen Gesundheit, um die Kosteneffizienz europäischer öffentlicher Investitionen zu steigern;

(d)Ausbau der Kapazitäten für die Epidemievorsorge in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durch eine wirksame und rasche Forschung zur Entwicklung wesentlicher Diagnostika, Impfstoffe und Therapeutika für die Früherkennung und Bekämpfung neu auftretender Krankheiten mit epidemischem Potenzial;

(e) Förderung von produktiven und nachhaltigen Netzwerken und Partnerschaften im Bereich der globalen Gesundheitsforschung, mit denen Nord-Süd- und Süd-Süd-Beziehungen mit zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden können.

Artikel 98

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Förderung fruchtbringender Beziehungen zwischen europäischen und afrikanischen Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen;

(b)Sensibilisierung für gemeinsame Interessen und gemeinsame Ziele der Institutionen und Forschungsgruppen, um die Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und auf der Ebene der Institutionen zu vereinfachen und auszubauen;

(c)Beitrag zur besseren Koordinierung globaler Gesundheitsstrategien europäischer und afrikanischer Geldgeber, Institutionen und Behörden;

(d)Mobilisierung zusätzlicher Investitionen unter Einbeziehung von Partnern aus dem privaten, öffentlichen und gemeinnützigen Sektor.

Artikel 99

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)die EDCTP Association, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach niederländischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.

Artikel 100

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Globale Gesundheitspolitik EDCTP3“ beträgt bis zu 800 000 000 EUR, einschließlich bis zu 29 878 000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:

(a)bis zu 400 000 000 EUR, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als die Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger diesem Betrag mindestens entspricht;

(b)bis zu 400 000 000 EUR, sofern die Beiträge der beitragenden Partner oder der sie konstituierenden Rechtsträger mindestens diesem Betrag entsprechen.

Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 101

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die anderen Mitglieder des EDCTP3 als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 439 878 000 EUR einschließlich bis zu 29 878 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger, diesen zu leisten.

2.Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Artikel 102

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

1.Die zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ werden von der EDCTP Association und den sie konstituierenden Rechtsträgern in abgestimmter, integrierter und kohärenter Weise entwickelt und durchgeführt und entsprechen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“.

2.Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

(a)Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger abgestimmt sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;

(b)Tätigkeiten, die von staatlichen Forschungseinrichtungen afrikanischer Länder südlich der Sahara durchgeführt werden;

(c)Tätigkeiten zur Förderung von Netzwerken und Partnerschaften, in deren Rahmen Beziehungen zu zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden;

(d)sonstige Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ zu erreichen.

Artikel 103

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“

3.Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)der Wissenschaftliche Beirat;

(d)die Gruppe der Interessenträger.

Artikel 104

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)sechs Vertretern der Kommission im Namen der Union;

(b)sechs Vertretern der EDCTP Association.

Artikel 105

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Die Mitglieder der EDCTP Association verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

Artikel 106

Der Wissenschaftliche Beirat

1.Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“.

2.Zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten Aufgaben hat der Wissenschaftliche Beirat außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Unterstützung bei der Ausarbeitung der strategischen und wissenschaftlichen Planung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“;

(b)Beratung zu Strategien zur Förderung von Synergien und Partnerschaften mit allen Interessenträgern;

(c)gegebenenfalls Mitwirkung an der Ausarbeitung strategischer und wissenschaftlicher Dokumente, die für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ relevant sind;

(d)strategische und wissenschaftliche Beratung des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ und Gewährleistung des erfolgreichen Abschlusses laufender Projekte;

(e)Ermittlung des strategischen Bedarfs und der strategischen Prioritäten für die Beschleunigung der Entwicklung neuer oder verbesserter klinischer Interventionen, einschließlich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Schulungen, des Netzwerk- und Kapazitätsaufbaus;

(f)Überprüfung der Situation der armutsbedingten und vernachlässigten Krankheiten, um festzustellen, welche Rolle das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Partnerschaft mit anderen Interessenträgern spielt, um die Entwicklung oder Verbesserung von Maßnahmen zum Umgang mit diesen Krankheiten zu beschleunigen;

(g)Bewertung des Stands der globalen Produktentwicklungspfade und der kritischen Pfade für die künftige Produktentwicklung;

(h)Beratung bei der Überprüfung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und anderen Programmen;

(i)Unterstützung und Beiträge zum Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sowie zur Überwachung der wissenschaftlichen Ergebnisse und strategischen Auswirkungen der vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bereitgestellten Finanzhilfen;

(j)Beratung, Unterstützung und Teilnahme an Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“, Sitzungen mit Interessenträgern, ein EDCTP-Forum und andere einschlägige Veranstaltungen.

3.Der Vorsitzende erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse des Wissenschaftlicher Beirats im Vorjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

Artikel 107

Die Gruppe der Interessenträger 

Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die den Fortschritten und dem Bedarf des weltweiten Gesundheitssektors und angrenzenden Sektoren Rechnung tragen;

(b)Vorlage von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;

(c)Bereitstellung von Beiträgen für das EDCTP-Forum.

Artikel 108

Förderfähigkeit

1.In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 1 und abweichend von [Artikel 19 Absatz 1] der Verordnung über „Horizont Europa“ ist die Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ auf Rechtsträger beschränkt, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ förderfähig sind und ihren Sitz in den Gründungsstaaten der EDCTP Association haben. In Ausnahmefällen und sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, können Einrichtungen mit Sitz in anderen Staaten für eine Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezifische Themen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen.

2.Die Union bemüht sich um den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, mit denen der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet werden soll. Beteiligen sich in einem Drittland ansässige Einrichtungen ohne eine solche Übereinkunft mit einer Finanzierung an einer indirekten Maßnahme, so muss der Finanzkoordinator der indirekten Maßnahme vor deren Abschluss in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässig sein und die Höhe der Vorfinanzierung muss angemessen angepasst werden und die Haftungsbestimmungen der Finanzhilfevereinbarung müssen den finanziellen Risiken angemessen Rechnung tragen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

Artikel 109

Benannte Teilnehmer

Die Beteiligung von Einrichtungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ benannt wurden, kann ein Auswahlkriterium für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein. Dies ist im Arbeitsprogramm hinreichend zu begründen, in dem auch vorgesehen werden kann, dass diese benannten Teilnehmer im Rahmen der ausgewählten indirekten Maßnahmen nicht mit Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gefördert werden können.

Artikel 110

Ethische Grundsätze

Die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ durchgeführten klinischen Studien und die Anwendungsforschung werden im Einklang mit ethischen Grundprinzipien, anerkannten internationalen Regulierungsstandards und bewährten partizipatorischen Verfahren durchgeführt.

Artikel 111

Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gewährleistet.

Artikel 112

Erschwinglicher Zugang

Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahme oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.

TITEL VI

INNOVATIVE HEALTH INITIATIVE JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „INITIATIVE ZU INNOVATION IM GESUNDHEITSWESEN“

Artikel 113

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ außerdem die folgenden allgemeinen Ziele bis 2030:

(a)Beitrag zur Schaffung eines unionsweiten Ökosystems für Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, mit dem die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Innovationen erleichtert wird, insbesondere durch die Einleitung von mindestens 30 groß angelegten sektorübergreifenden Projekten mit Schwerpunkt auf Innovationen im Gesundheitswesen;

(b)Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kostenwirksamer Innovationen, mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Einführung durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Prävention, Diagnose, Behandlung und/oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich des Beitrags zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung;

(c)Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa und der Arzneimittelstrategie für Europa.

2.Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren und der prioritären Krankheitsbereiche;

(b)Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Endnutzer gerecht zu werden;

(c)Nachweis der Durchführbarkeit von auf den Menschen ausgerichteten, integrierten Lösungen für die Gesundheitsversorgung;

(d)Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen;

(e)Ermöglichung der Entwicklung neuer und verbesserter Methoden und Modelle für eine umfassende Bewertung des Mehrwerts innovativer und integrierter Lösungen im Gesundheitswesen.

Artikel 114

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen;

(b)wirksame Unterstützung der vorwettbewerblichen Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, insbesondere von Maßnahmen, in deren Rahmen Einrichtungen verschiedener Sektoren des Gesundheitswesens zusammengebracht werden, um gemeinsam in Bereichen tätig zu werden, in denen der Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht gedeckt ist;

(c)Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen;

(d)regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ im Lichte der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs;

(e)Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;

(f)regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;

(g)alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 113 genannten Ziele erforderlich sind.

Artikel 115

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)der europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry – COCIR), der europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations – EFPIA), EuropaBio, MedTech Europe und VaccinesEurope, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben;

(c)die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.

Artikel 116

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ beträgt bis zu 1 200 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 212 000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:

(a)bis zu 1 000 000 000 EUR, sofern ein entsprechender Beitrag anderer Mitglieder als die Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet wird;

(b)bis zu 200 000 000 EUR, sofern entsprechende zusätzliche Beiträge der beitragenden Partner oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet werden.

Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 117

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 212 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

2.Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gemäß Artikel 11 Absatz 1.

3.Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten dürfen nicht mehr als 50 % der Sachbeiträge anderer Mitglieder als die Union auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen ausmachen.

4.Die Kosten im Zusammenhang mit den Beiträgen der Teilnehmer zu indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, belaufen sich auf mindestens 45 % der förderfähigen Kosten einer indirekten Maßnahme und der damit verbundenen Kosten für zusätzliche Tätigkeiten. In begründeten Fällen kann im Arbeitsprogramm ausnahmsweise ein geringerer Anteil der Beiträge auf der Ebene einer einzelnen indirekten Maßnahme und der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten vorgesehen werden.

5.Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet und für die in Artikel 113 genannten Ziele relevant sein. Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu Betriebskosten.

6.In den Arbeitsprogrammen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ können spezifische Obergrenzen für Sachbeiträge zu Betriebskosten festgelegt werden, die in anderen Drittländern als den mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern auf der Ebene indirekter Maßnahmen anfallen. Die Beschlüsse über solche spezifische Obergrenzen tragen insbesondere den Zielen und den Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen Rechnung und führen nicht dazu, dass die Obergrenze gemäß Absatz 5 auf Programmebene im Rahmen der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen überschritten wird.

Artikel 118

Anforderungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Tätigkeiten

1.Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden zusätzliche Tätigkeiten in der Union oder in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt und können Folgendes umfassen:

(a)Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanzierten Maßnahmen beitragen;

(b)Tätigkeiten, die zur Verbreitung, zur Nachhaltigkeit oder zur Nutzung der Ergebnisse von Maßnahmen beitragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gefördert werden.

2.Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.

3.Damit die Kosten als Sachbeiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b verbucht werden können, müssen die zugrunde liegenden zusätzlichen Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union oder in den mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt werden.

Artikel 119

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)das Innovationspanel;

(d)die Gruppe der Vertreter der Staaten.

Artikel 120

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)fünf Vertretern der Europäischen Kommission im Namen der Union,

(b)einem Vertreter pro anderem Mitglied als die Union.

Artikel 121

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

Artikel 122

Das Innovationspanel)

1.Gemäß Artikel 19 berät das Innovationspanel den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind.

2.Das Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:

(a)vier Vertretern der Kommission im Namen der Union,

(b)vier Vertretern der anderen Mitglieder als die Union,

(c)zwei Vertretern der Gruppe der Vertreter der Staaten,

(d)zwei Vertretern der Wissenschaftsgemeinde, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden,

(e)bis zu sechs ständigen Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden, wobei insbesondere für eine angemessene Vertretung der Interessenträger aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, zu sorgen ist,

(f)dem Exekutivdirektor und einem weiteren Vertreter des Programmbüros.

3.Die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, können Ad-hoc-Panelmitglieder benennen, falls dies für die Erörterung spezifischer Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung benennen.

Solche Ad-hoc-Panelmitglieder werden auf der Grundlage ihres wissenschaftlichen oder technischen Fachwissens zu den Themen, die in den jeweiligen Sitzungen erörtert werden sollen, oder unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Synergien mit anderen Forschungsprogrammen zu schaffen, ernannt.

Die Mitglieder des Panels, die das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, ernennen Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Programmbüro und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.

4.Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 7 aufgeführten Aufgaben der Gruppe der Vertreter der Staaten berät das Innovationspanel den Verwaltungsrat auf dessen Ersuchen oder von sich aus zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“, insbesondere in Bezug auf

(a)wissenschaftliche Prioritäten;

(b)den Entwurf des Arbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(c)die Planung zusätzlicher Tätigkeiten anderer Mitglieder als die Union gemäß Artikel 118;

(d)die Einrichtung von Beratergruppen mit Schwerpunkt auf spezifischen wissenschaftlichen Prioritäten,

(e)die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.

5.Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Innovationspanel. In hinreichend begründeten Fällen kann der Exekutivdirektor ein leitendes Mitglied des Personals des Programmbüros des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ernennen, das in seinem Namen den Vorsitz im Innovationspanel führt.

6.Im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 8 genannten Berichts nehmen die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, nach Erörterungen mit allen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Panels einvernehmlich Anträge zu den in Absatz 4 genannten Fragen an. Falls kein Einvernehmen herrscht, erstattet der Vorsitzende dem Verwaltungsrat Bericht über die Lage. Jedes Mitglied des Panels kann in dem Bericht eine abweichende Meinung äußern.

7.Das Innovationspanel hält mindesten zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mitglieder des Panels, die die Kommission vertreten, oder einer Mehrheit der Mitglieder des Panels, die die anderen Mitglieder als die Union vertreten, einberufen werden.

8.Die Mitglieder des Innovationspanels tauschen alle einschlägigen Informationen aus und erörtern ihre Ideen vor den Sitzungen in geeigneter Form. Sie stimmen ihre Tätigkeiten gegebenenfalls mit denen anderer Beratergruppen ab.

Artikel 123

Bedingungen für indirekte Maßnahmen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist. Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten.

2.Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union erheblich beeinträchtigt oder bedroht.

3.Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür Sorge tragen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.

4.Sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, können Rechtsträger, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ benannt wurden, aufgefordert werden, sich an besonderen indirekten Maßnahmen zu beteiligen. Diese Rechtsträger kommen nicht für eine Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ in Betracht.

5.Rechtsträger, die sich mit den in Absatz 4 genannten Rechtsträger an besonderen indirekten Maßnahmen beteiligen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht, wenn

(a)es sich um Rechtsträger mit Gewinnerzielungsabsicht mit einem Jahresumsatz von mindestens 500 Millionen EUR handelt;

(b)sie der direkten oder indirekten Kontrolle eines in Buchstabe a genannten Rechtsträgers oder derselben direkten oder indirekten Kontrolle wie ein Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a unterliegen;

(c)sie einen Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a direkt oder indirekt kontrollieren.



TITEL VII

KEY DIGITAL TECHNOLOGIES JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR DIGITALE SCHLÜSSELTECHNOLOGIEN

Artikel 124

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Stärkung der offenen technologischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;

(b)Aufbau der wissenschaftlichen Exzellenz und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien unter aktiver Beteiligung von KMU. KMU sollten mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen und mindestens 20 % der öffentlichen Mittel sollten ihnen zugutekommen;

(c)Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, die an die Energieeffizienzstrategie der Union anzugleichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5 % bis 2030 zu leisten.

2.Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten in Europa für strategische Anwendungsbereiche;

(b)Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld;

(c)Aufbau eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger;

(d)Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;

(e)Förderung der Mobilisierung nationaler Ressourcen und Gewährleistung einer kohärenten Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Elektronikkomponenten und -systeme;

(f)Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Initiative und den politischen Maßnahmen der EU, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen wirksamen Beitrag leisten können.

Artikel 125

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben überwacht das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die Durchführung der indirekten Maßnahmen und verwaltet Finanzhilfevereinbarungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften zu verwalten.

Artikel 126

Mitglieder

1.Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind

(a)der Rat der öffentlichen Körperschaften, der sich zusammensetzt aus

i) der Union, vertreten durch die Kommission;

ii) den folgenden Teilnehmerstaaten:

- […];

- […].

(b)die Mitglieder aus dem Privatsektor, die aus folgenden Industrieverbänden und den sie konstituierenden Rechtsträgern bestehen: AENEAS Association, einer nach französischem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Paris, Frankreich; ARTEMIS Industry Association (ARTEMISIA), einer nach niederländischem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Eindhoven, Niederlande; EPoSS e. V., einer nach deutschem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Berlin, Deutschland.

2.Jeder Teilnehmerstaat entsendet seine Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und benennt den(die) nationale(n) Rechtsträger, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zuständig ist (sind).

Artikel 127

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien beträgt bis zu 1 800 000 000 EUR, einschließlich bis zu 22 090 000 EUR für Verwaltungskosten. Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 128

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, der mindestens dem in Artikel 127 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten entspricht.

2.Die Mitglieder aus dem Privatsektor des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums Beiträge in Höhe von mindestens 2 511 164 000 EUR zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diese zu leisten.

3.Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 leisten die Mitglieder aus dem Privatsektor einen Finanzbeitrag von bis zu 22 090 000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diese zu leisten.

4.Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 4. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich der Beiträge in Höhe von mindestens 2 489 074 000 EUR gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. Die in Absatz 3 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 129

Beiträge der Teilnehmerstaaten

1.Die Teilnehmerstaaten betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien jeweils mit der Durchführung der an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge, die in diesem Teilnehmerstaat im Rahmen der mit dem gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen durchgeführt werden. Sie betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auch mit der Zahlung ihrer Beiträge an die Teilnehmer. Sie geben die Beträge an, die für indirekte Maßnahmen bestimmt sind.

2.Die Begünstigten indirekter Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unterzeichnen eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Die einzelnen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, einschließlich des jeweiligen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums, richten sich nach den Bestimmungen „Horizont Europa“.

3.Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich zur Zahlung des vollen Betrags ihrer Beiträge durch rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Diese Vereinbarungen werden vor der Annahme des Arbeitsprogramms geschlossen.

4.Der Verwaltungsrat trägt den in Absatz 3 genannten Vereinbarungen bei der Annahme der Ausgabenschätzungen für die damit verbundenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gebührend Rechnung, um den Grundsatz des Haushaltsausgleichs für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien einzuhalten.

5.Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen zur Begründung der Ausgabenschätzungen für die entsprechenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten vor.

6.Die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Beiträge werden im Wege von Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien geschlossen.

Artikel 130

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

1.Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien kann erforderlichenfalls auf Vorschlag des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan für zusätzliche Tätigkeiten annehmen.

2.Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

(a)private Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erzielten Ergebnisse;

(b)Pilotprojekte, Demonstrationsprojekte, Anwendungen, Einsätze, Industrialisierung, einschließlich einschlägiger Investitionsausgaben;

(c)damit zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die nicht öffentlich finanziert werden;

(d)Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;

(e)Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird.

Artikel 131

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)der Rat der öffentlichen Körperschaften;

(d)der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor.

Artikel 132

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt.

Artikel 133

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt:

(a)Kommission: ein Drittel;

(b)Mitglieder aus dem Privatsektor zusammen: ein Drittel und

(c)Teilnehmerstaaten zusammen: ein Drittel.

2.In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt:

(a)jeweils ein Prozent für jeden Teilnehmerstaat;

(b)der verbleibende Prozentanteil wird jährlich auf die Teilnehmerstaaten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Finanzbeiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien und/oder zu seiner Vorgängerinitiative in den letzten zwei Jahren verteilt.

3.In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte jährlich den Teilnehmerstaaten im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben.

4.Die Stimmrechte der Mitglieder aus dem Privatsektor werden gleichmäßig auf die Industrieverbände verteilt, es sei denn, der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor beschließt etwas anderes.

5.Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien vom Verwaltungsrat festgelegt.

6.Zur Erreichung des Quorums des Verwaltungsrats sind die Stimmen der Kommission, der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie der Hauptvertreter von mindestens drei Teilnehmerstaaten am Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien erforderlich.

Artikel 134

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

1.Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe s gilt nicht für den Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.

2.Auf Antrag der Kommission wird die Berechtigung zur Teilnahme an bestimmten Maßnahmen gemäß den Bestimmungen des für den betreffenden Unionsbeitrag geltenden sektorspezifischen Basisrechtsakts beschränkt.

Artikel 135

Zusammensetzung des Rates der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich aus Vertretern der öffentlichen Körperschaften des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zusammen.

Jede öffentliche Körperschaft ernennt ihre Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.

Artikel 136

Arbeitsweise des Rates der öffentlichen Körperschaften

1.Die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften werden den öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe des Finanzbeitrags zugeteilt, den sie gemäß Artikel 129 zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für das betreffende Jahr leisten; ein Mitglied darf höchstens über 50 % der gesamten Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen.

2.Haben weniger als drei Teilnehmerstaaten dem Exekutivdirektor ihren Finanzbeitrag gemäß Artikel 129 Absatz 3 mitgeteilt, so verfügt die Kommission über 50 % der Stimmrechte; die verbleibenden 50 % der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die Teilnehmerstaaten aufgeteilt, bis mehr als drei Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien dem Exekutivdirektor ihren Beitrag mitgeteilt haben.

3.Die öffentlichen Körperschaften bemühen sich nach besten Kräften um Einvernehmen. Falls kein Einvernehmen herrscht, beschließt der Rat der öffentlichen Körperschaften mit der Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Teilnehmerstaaten.

4.Der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren.

5.Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.

6.Der Rat der öffentlichen Körperschaften hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der Teilnehmerstaaten sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien statt.

7.Zur Erreichung des Quorums des Rates der öffentlichen Körperschaften sind die Stimmen der Kommission und der Hauptvertreter von mindestens drei Teilnehmerstaaten erforderlich.

8.Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teil, sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

9.Auf Einladung des Rates der öffentlichen Körperschaften können alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind, als Beobachter an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Beobachter erhalten alle einschlägigen Unterlagen und können den Rat der öffentlichen Körperschaften bei allen seinen Beschlüssen beraten. Alle diese Beobachter unterliegen den für Mitglieder des Rates der öffentlichen Körperschaften geltenden Vertraulichkeitsvorschriften.

10.Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften einsetzen.

11.Der Rat der öffentlichen Körperschaften gibt sich eine Geschäftsordnung.

12.Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 26 Absatz 6 gelten entsprechend für den Rat der öffentlichen Körperschaften.

Artikel 137

Aufgaben des Rates der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften übernimmt Folgende Aufgaben:

(a)Mitwirkung an der Ausarbeitung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

(b)Beiträge zum Entwurf des Arbeitsprogramms, insbesondere zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Regeln für die Evaluierungs-, Auswahl- und Überwachungsverfahren für indirekte Maßnahmen;

(c)Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm;

(d)Beschluss über die Zuweisung der öffentlichen Mittel zu den ausgewählten Vorschlägen auf der Grundlage der vom Evaluierungsausschuss erstellten Rangliste im Rahmen des verfügbaren Haushalts. Bei gleichwertigen Vorschlägen kann bei dieser Zuweisung der Beitrag der Vorschläge zur Verwirklichung bestimmter politischer Ziele, einschließlich Synergien mit nationalen Prioritäten, berücksichtigt werden. Ein solcher Beschluss ist ohne weitere Evaluierungs- oder Auswahlverfahren bindend;

(e)Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 138

Zusammensetzung des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor

1.Dem Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor gehören Vertretern der aus dem Privatsektor stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien an.

2.Jedes Mitglied aus dem Privatsektor ernennt seine Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor verfügt.

Artikel 139

Arbeitsweise des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor

1.Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

2.Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.

3.Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

4.Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 140

Aufgaben des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor

Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor übernimmt folgende Aufgaben:

(a)Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 124 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unter Berücksichtigung der Beiträge der öffentlichen Körperschaften;

(b)Übermittlung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda an den Exekutivdirektor innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen;

(c)Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;

(d)gegebenenfalls Ausarbeitung des Entwurfs des in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plans für zusätzliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Artikel 130 und der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften, und Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme.

Artikel 141

Erstattungssätze

Im Einklang mit [Artikel 13 Absatz 1] und abweichend von [Artikel 30] der Verordnung über „Horizont Europa“ kann das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien je nach Art des Teilnehmers, d. h. KMU und gemeinnützigen Rechtsträger, und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.

TITEL VIII

SINGLE EUROPEAN SKY ATM RESEARCH 3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN SESAR3

Artikel 142

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management, ATM), sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge ermöglicht wird;

(b)Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;

(c)Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.

2.Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Entwicklung eines Forschungs- und Innovationsökosystems für die gesamten Wertschöpfungsketten für Flugverkehrsmanagement und U-Space-Luftraum 60 , das den Aufbau des im europäischen ATM-Masterplan festgelegten digitalen europäischen Luftraums 61 ermöglicht und die erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern ermöglicht, um ein einheitliches harmonisiertes Flugverkehrsmanagementsystem der Union sowohl für den bemannten als auch den unbemannten Betrieb zu gewährleisten;

(b)Entwicklung und Validierung von Flugverkehrsmanagementlösungen zur Unterstützung eines hohen Automatisierungsgrads;

(c)Entwicklung und Validierung der technischen Architektur 62 des digitalen europäischen Luftraums;

(d)Unterstützung einer beschleunigten Markteinführung innovativer Lösungen durch Demonstrationsprojekte;

(e)Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements;

(f)Förderung der Entwicklung von Normen für die Industrialisierung von SESAR-Lösungen.

Artikel 143

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden Aufgaben:

(a)Koordinierung der Aufgaben in der Definitionsphase 63 der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR), Überwachung der Durchführung des SESAR-Projekts und erforderlichenfalls Änderung des europäischen ATM-Masterplans 64 ;

(b)Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsaspekte des europäischen ATM-Masterplans, insbesondere, indem

i)die Arbeiten in der SESAR-Entwicklungsphase im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan organisiert, koordiniert und überwacht werden, einschließlich der Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad (0–2);

ii)SESAR-Lösungen bereitgestellt werden, bei denen es sich um anwendbare Ergebnisse der SESAR-Entwicklungsphase handelt, mit denen neue oder verbesserte standardisierte und interoperable Betriebsverfahren oder Technologien eingeführt werden;

iii)sichergestellt wird, dass die zivilen und militärischen Interessenträger der Luftfahrt einbezogen werden, insbesondere Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen, Hersteller und die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder Wissenschaftskreise;

(c)Erleichterung einer beschleunigten Markteinführung von SESAR-Lösungen, indem

i)großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten organisiert und koordiniert werden;

ii)für eine enge Koordinierung mit der EASA Sorge getragen wird, damit die EASA rechtzeitig regulatorische Maßnahmen ausarbeiten kann, die unter die EASA-Grundverordnung 65 und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen fallen;

iii)die damit verbundenen Normungstätigkeiten gefördert werden, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den Normungsgremien und der EASA sowie mit der Stelle, die eingerichtet wurde, um die Aufgaben der SESAR-Errichtungsphase 66 im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission 67 zu koordinieren.

Artikel 144

Mitglieder

1.Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „EUROCONTROL“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat,

(c)die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben,

(d)die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.

2.Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung ausgearbeitet wurde.

3.Bei der Auswahl der assoziierten Mitglieder bemüht sich der Verwaltungsrat um eine angemessene Vertretung der gesamten Wertschöpfungskette des Flugverkehrsmanagements und erforderlichenfalls um die Auswahl relevanter Akteure außerhalb des Sektors. Öffentliche oder private Rechtsträger oder Einrichtungen, einschließlich solcher aus Drittländern, die mit der Union mindestens eine Übereinkunft im Bereich des Luftverkehrs geschlossen haben, können als assoziierte Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ausgewählt werden.

Artikel 145

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 beträgt bis zu 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 000 000 EUR für Verwaltungskosten. Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 146

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 aus dem Privatsektor leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 000 000 EUR, einschließlich bis zu 25 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

2.EUROCONTROL leistet während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Beitrag von mindestens 500 000 000 EUR, einschließlich bis zu 25 000 000 EUR für Verwaltungskosten, zur Deckung der operativen Kosten und der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3.

3.Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 gemäß Artikel 11 Absatz 1. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 gemäß Artikel 11 Absatz 5.

Artikel 147

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

(a)Tätigkeiten, die alle nicht von der Union finanzierten Bestandteile von des SESAR-Projekten abdecken, die zur Verwirklichung des vereinbarten Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;

(b)Industrialisierungstätigkeiten, einschließlich Normung, Zertifizierung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;

(c)Kommunikationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;

(d)Tätigkeiten zur Sicherstellung der weltweiten Harmonisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage von SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;

(e)Einführung oder Übernahme von Ergebnissen von Projekten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der vorherigen Initiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, die keine Unionsmittel erhalten haben.

Artikel 148

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)das wissenschaftliche Beratungsgremium;

(d)die Gruppe der Vertreter der Staaten.

Artikel 149

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,

(b)je einem Vertreter der anderen Mitglieder als die Union.

Artikel 150

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.Die Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat im Namen der Union.

2.Der Verwaltungsrat hat folgende ständige Beobachter:

(a)einen Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur;

(b)einen Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

(c)einen Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

(d)einen Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

(e)einen Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

(f)einen Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

(g)einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

(h)einen Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit;

(i)einen Vertreter der europäischen Normungsorganisation für die Luftfahrt;

(j)einen Vertreter der Industrie für unbemannte Luftfahrzeuge, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

3.Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 verfügen über jeweils eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den sie zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens leisten. Die Union und EUROCONTROL verfügen jedoch jeweils über mindestens 25 % der Gesamtzahl der Stimmen, und der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Vertreter der zivilen Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10 % der Gesamtstimmenzahl.

4.Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Union.

5.Beschlüsse zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans bedürfen der Zustimmung der Union und von EUROCONTROL. Bei diesen Beschlüssen werden die Stellungnahmen aller in Absatz 2 genannten ständigen Beobachter berücksichtigt.

Artikel 151

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

Zusätzlich zu den in Artikel 16 genannten Aufgaben überwacht der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 auch die Bereitstellung der im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Forschungs- und Entwicklungskomponenten.

Artikel 152

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 18 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Leitung der Ausführung der Definitions- und Entwicklungsphase des SESAR-Projekts im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Leitlinien;

(b)Vorlage von Vorschlägen an den Verwaltungsrat, die Änderungen der Konzeption in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts betreffen.

Artikel 153

Der Wissenschaftliche Beirat

1.Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3.

2.Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

3.Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

4.Der Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder von sich aus insbesondere zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigen Technologie-Reifegraden (0–2) beratend tätig werden.

5.Der Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.

Artikel 154

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

1.Der Gruppe der Vertreter der Staaten gehören höchstens zwei Vertreter je Mitgliedstaat und assoziiertem Land an, einschließlich der Vertreter der für die Luftfahrt und für die Forschung zuständigen nationalen Behörden. Die Vertreter der Mitgliedstaaten nehmen einen koordinierten Standpunkt ein, wobei sie den Ansichten Rechnung tragen, die in folgenden Gremien zum Ausdruck gebracht werden:

(a)dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 68 ;

(b)dem Programmausschuss von „Horizont Europa“ 69 .

2.Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Artikel 155

Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standpunkts der Union bezüglich der Änderung des europäischen ATM-Masterplans

1.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Standpunkt der Union zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 70 .

Artikel 156

Zertifizierung neuer Technologien

1.Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) kann von Antragstellern, Begünstigten oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, zu einzelnen Projekten und Demonstrationstätigkeiten zu Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftsicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen beratend tätig zu werden, um zu gewährleisten, dass diese zu einer rechtzeitigen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und den Einsatz neuer Technologien führen.

2.Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 71 .

Artikel 157

Vereinbarung mit EUROCONTROL

Als Gründungsmitglied des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 werden die Rolle und der Beitrag von EUROCONTROL in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien (dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 und EUROCONTROL) festgelegt. In dieser Vereinbarung werden die Aufgaben, Zuständigkeiten und Beiträge von EUROCONTROL zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in Bezug auf Folgendes beschrieben:

(a)Organisation der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungstätigkeiten von EUROCONTROL gemäß dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3;

(b)Bereitstellung von fachlicher Unterstützung und Beratung für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 auf dessen Ersuchen;

(c)Unterstützung und Beratung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für die künftigen europäischen Flugverkehrsmanagementsysteme, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Luftraumarchitektur;

(d)Unterstützung der Überwachung der Umsetzung von SESAR-Lösungen im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan;

(e)Zusammenarbeit mit den EUROCONTROL-Mitgliedstaaten, um eine breite Unterstützung der politischen Ziele der Union und der Ergebnisse der Forschungs-, Bewertungs- und Demonstrationstätigkeiten unter gesamteuropäischen Netzpartnern sicherzustellen;

(f)Unterstützung bei der Programmverwaltung;

(g)Beitrag zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 und Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation und Logistik.

Artikel 158

Gemeinsame Back-Office-Funktionen

Artikel 12 gilt nicht für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3.

TITEL IX

SMART NETWORKS AND SERVICES JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR INTELLIGENTE NETZE UND DIENSTE

Artikel 159

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste

1.Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste außerdem die folgenden allgemeinen Ziele:

(a)Förderung der technologischen Souveränität Europas in künftigen intelligenten Netzen und Diensten durch die Stärkung der derzeitigen industriellen Stärken und Ausweitung des Umfangs der 5G-Konnektivität auf die breitere strategische Wertschöpfungskette, einschließlich Erbringung cloudgestützter Dienste sowie Komponenten und Geräte;

(b)Abstimmung der strategischen Fahrpläne eines breiteren Spektrums von Akteuren der Industrie, darunter nicht nur die Telekommunikationsbranche, sondern auch Akteure aus den Bereichen Internet der Dinge, Cloud sowie Komponenten und Geräte;

(c)Förderung technologischer und wissenschaftlicher europäischer Exzellenz zur Unterstützung der Führungsrolle Europas bei der Gestaltung und dem Umgang mit 6G-Systemen bis 2030;

(d)Ausbau des Einsatzes digitaler Infrastrukturen und Einführung digitaler Lösungen auf den europäischen Märkten, insbesondere indem ein strategischer Koordinierungsmechanismus für die Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales sowie Synergien innerhalb der Fazilität sowie mit dem Programm „Digitales Europa“ und dem Fonds „InvestEU“ als Teil des Umfangs und der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sichergestellt werden;

(e)Vorbereitung des europäischen Sektors für intelligente Netze und Dienste auf die längerfristigen Chancen, die sich aus der Entwicklung vertikaler Märkte für 5G- und künftig 6G-Infrastrukturen und -Dienste in Europa ergeben;

(f)Förderung von digitalen Innovationen bis 2030, um den Erfordernissen des europäischen Marktes und den Anforderungen der Politik, einschließlich der anspruchsvollsten Anforderungen der vertikalen Industrie, sowie gesellschaftlichen Anforderungen in Bereichen wie Sicherheit, Energieeffizienz und elektromagnetische Felder gerecht zu werden;

(g)Unterstützung der Abstimmung künftiger intelligenter Netze und Dienste mit den politischen Zielen der Union, darunter der europäische Grüne Deal, die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, Ethik und Datenschutz, sowie ein nachhaltiges Internet, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht.

2.Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

(a)Förderung der Entwicklung von Technologien, mit denen moderne Anforderungen an die Kommunikation erfüllt werden können, bei gleichzeitiger Unterstützung der europäischen Exzellenz im Bereich der Technologien und Architekturen intelligenter Netze und Dienste und deren Entwicklung hin zu 6G, einschließlich starker europäischer Standpunkte in Bezug auf Normen, wesentliche Patente und die Ermittlung von Schlüsselanforderungen, wie Funkfrequenzbänder, die für künftige fortschrittliche Technologien für intelligente Netze benötigt werden;

(b)Beschleunigung der Entwicklung energieeffizienter Netztechnologien mit dem Ziel, den Energie- und Ressourcenverbrauch der gesamten digitalen Infrastruktur bis 2030 erheblich zu senken und den Energieverbrauch wichtiger vertikaler Industriezweige, die Technologien für intelligente Netze und Dienste nutzen, zu reduzieren;

(c)Beschleunigung der Entwicklung und umfassende Einführung der 5G-Infrastruktur bis 2025 und anschließend der 6G-Infrastruktur in Europa, insbesondere, indem sichergestellt wird, dass die Einführung von 5G für die vernetzte und automatisierte Mobilität entlang grenzüberschreitender Korridore koordiniert und strategisch gefördert wird, wobei die Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales und andere Einführungsprogramme im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales sowie der Programme Digitales Europa und InvestEU herangezogen werden;

(d)Förderung einer nachhaltigen und vielfältigen Liefer- und Wertschöpfungskette im Einklang mit dem Instrumentarium für 5G-Cybersicherheit;

(e)Verbesserung der Positionierung der Industrie der Union in der globalen Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste durch die Schaffung einer kritischen Masse öffentlicher und privater Akteure, insbesondere durch die Aufstockung des Beitrags der Akteure im Bereich Software und Internet der Dinge, die Mobilisierung nationaler Initiativen und die Unterstützung des Markteintritts neuer Akteure;

(f)Förderung der Angleichung an ethische und sicherheitspolitische Anforderungen und deren Einbeziehung in die strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie gegebenenfalls Bereitstellung von Beiträgen zum Gesetzgebungsverfahren der Union.

Artikel 160

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Beitrag zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, Digitales Europa und InvestEU, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;

(b)Koordinierung von Pilot- und Einführungsinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;

(c)Förderung von Synergien zwischen einschlägigen von der Union finanzierten Studien, Pilotprojekten und Einführungstätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie sie beispielsweise im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales und der Programme „Digitales Europa“ und „InvestEU“ finanziert werden, und Gewährleistung einer wirksamen Verbreitung und Nutzung der im Rahmen dieser Tätigkeiten gesammelten Kenntnisse und des Fachwissens;

(d)Entwicklung und Koordinierung der strategischen Einführungsagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung der Interessenträger. Bei diesen Agenden handelt es sich um Programmplanungsdokumente, die sich auf die Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales erstrecken, in denen eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für die Einführung sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.

Artikel 161

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sind

(a)die Union, vertreten durch die Kommission;

(b)die 5G Infrastructure Association, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.

Artikel 162

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union aus dem Programm „Horizont Europa“, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste beträgt bis zu 900 000 000 EUR, einschließlich bis zu 13 929 000 EUR für Verwaltungskosten. Der Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, sofern solche verfügbar sind.

Artikel 163

Beiträge von anderen Mitgliedern als die Union

1.Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 900 000 000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

2.Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste als die Union leisten einen jährlichen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten in Höhe von mindestens 20 % der gesamten Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. Sie sind bestrebt, die Zahl der sie konstituierenden oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste während dessen gesamter Laufzeit zu steigern, wobei sie die sie konstituierenden Rechtsträger, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, gebührend berücksichtigen.

3.Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beiträge umfassen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Artikel 164

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

(a)Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

(b)Beiträge zur Normung;

(c)Beiträge zu Gesetzgebungsverfahren;

(d)Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;

(e)Beiträge zu Tätigkeiten der 5G Infrastructure Association und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;

(f)Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus einer Zusammenarbeit mit Akteuren der vertikalen Industrie;

(g)Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über geförderte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen zu erreichen;

(h)Studien, Demonstrationsprojekte, Pilotprojekte, Markteinführungen, frühzeitige Einführung von Technologien;

(i)internationale Zusammenarbeit, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert wird;

(j)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von und der Beteiligung an Forschungs- und Innovationsprojekten, die von anderen privaten oder öffentlichen Stellen als der Union finanziert werden.

 

Artikel 165

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sind:

(a)der Verwaltungsrat;

(b)der Exekutivdirektor;

(c)die Gruppe der Vertreter der Staaten;

(d)die Gruppe der Interessenträger.

Artikel 166

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1.Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

(a)zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,

(b)fünf Vertretern der 5G Infrastructure Association.

2.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 legen die Vertreter der Mitglieder aus dem Privatsektor dem Verwaltungsrat umgehend ihre Beteiligung an beruflichen Tätigkeiten mit Unternehmen, die nicht in der Union niedergelassen sind, oder mit Einrichtungen, die nicht von juristischen Personen oder Rechtsträgern mit Sitz in der Union kontrolliert werden, offen. In diesem Fall können die Vertreter der Union beschließen, das betreffende Mitglied zu ersuchen, einen anderen Vertreter zu benennen.

Artikel 167

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Die Mitglieder der 5G Infrastructure Association verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

Artikel 168

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

1.Zusätzlich zu den in Artikel 16 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste außerdem die folgenden Aufgaben:

(a)Annahme strategischer Einführungsagenden und gegebenenfalls Änderung dieser Agenden während der gesamten Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales;

(b)Gewährleistung, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Cybersicherheit und die bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten bei allen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigt werden;

(c)Förderung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den Sektoren Digitales, Verkehr und Energie der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales durch die Ermittlung von Interventionsbereichen und Beiträgen zu den Arbeitsprogrammen sowie von Synergien und Komplementaritäten mit den anderen einschlägigen Programmen der Union.

2.Die Vertreter der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigen die Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten, bevor sie im Verwaltungsrat abstimmen.

Artikel 169

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

Der Gruppe der Vertreter der Staaten gehört ein Hauptvertreter je Mitgliedstaat und assoziiertem Land sowie gegebenenfalls ein Stellvertreter je Staat an, die gemeinsam allgemeine strategische Fragen sowie alle einschlägigen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste behandeln, insbesondere

(a)Forschungs- und Innovationsfragen im Zusammenhang mit „Horizont Europa“ und

(b)Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Programmen der Union, insbesondere der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, aber auch Tätigkeiten im Rahmen der Programme Digitales Europa und InvestEU, die in den Umfang des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste fallen.

Artikel 170

Sicherheit

1.Sofern dies als relevant betrachtet wird, kann der Verwaltungsrat die Anweisung erteilen, dass bei einer vom Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste finanzierten Maßnahme sicherzustellen ist, dass die Netzelemente, die für groß angelegte Versuche oder Pilotprojekte eingesetzt werden, Sicherheitsbewertungen unterzogen werden. Die Bewertungen tragen den Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Bereich der Cybersicherheit sowie den bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten Rechnung.

2.Auf Antrag der Kommission wird die Berechtigung zur Teilnahme an bestimmten Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung über „Horizont Europa“ beschränkt.

3.In Bezug auf seine in Artikel 160 Buchstabe a genannte Aufgabe empfiehlt der Verwaltungsrat, dass andere Fördereinrichtungen die Absätze 1 und 2 sinngemäß auf ihre Maßnahmen anwenden, wenn er dies für angemessen hält.

TEIL DREI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 171

Überwachung und Evaluierung

1.Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz sowie eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Partnerschaften und in die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein.

2.Die gemeinsamen Unternehmen sollten eine kontinuierliche Überwachung ihrer Managementtätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß [Artikel 45] und [Anhang III] der Verordnung über „Horizont Europa“ durchgeführten Projekte organisieren. Diese Überwachung umfasst Folgendes:

(a)zeitgebundene Indikatoren für die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte ihrer Tätigkeiten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sowie über die in [Anhang V] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Wirkungspfade;

(b)Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der Verbundforschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft;

(c)die Höhe der Ausgabe, aufgeschlüsselt auf Projektebene, um eine spezifische Analyse unter anderem nach Interventionsbereichen, zu ermöglichen;

(d)die Höhe der Überzeichnung, insbesondere die Anzahl der Vorschläge und die durchschnittliche Punktzahl für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Anteil der Vorschläge oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellen.

3.Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, um in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ einfließen zu können.

4.Die Kommission führt gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen gegebenenfalls auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 genannten Initiativen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Aufträgen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt.

5.Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen einer Zwischenevaluierung nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 7 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

6.Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das jeweilige gemeinsame Unternehmen.

7.Die gemeinsamen Unternehmen führen regelmäßige Überprüfungen ihrer Tätigkeiten durch, die als Grundlage für ihre Zwischen- und Abschlussevaluierungen im Rahmen der in [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ genannten Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ dienen.

8.Regelmäßige Überprüfungen und Evaluierungen werden im Einklang mit [Anhang III] der Verordnung über „Horizont Europa“ bei der Abwicklung, der stufenweisen Beendigung oder der etwaigen Verlängerung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 43 berücksichtigt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung eines gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch vier Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 43, nimmt die Kommission eine Abschlussevaluierung des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit der Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ vor.

9.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“.

Artikel 172

Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen einem gemeinsamen Unternehmen und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens seitens dieses Staates geschlossen werden.

Artikel 173

Erste Maßnahmen

1.Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens EDCTP3 und des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste verantwortlich, bis diese über die operativen Kapazitäten zur Ausführung ihrer eigenen Haushaltspläne verfügen. Die Kommission führt alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien dieser gemeinsamen Unternehmen durch.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1

(a)kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 1 sein Amt antritt;

(b)übt der Interimsexekutivdirektor abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe h die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf alle zu besetzenden Stellen aus, bis der Exekutivdirektor sein Amt gemäß Artikel 17 Absatz 1 antritt;

(c)kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.

3.Der [die] Interimsexekutivdirektor[en] kann [können] alle Zahlungen genehmigen, für die im jährlichen Haushaltsplan der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Unternehmen Mittel zur Verfügung stehen, nachdem sie vom Verwaltungsrat genehmigt wurden, und Vereinbarungen und Verträge – nach Annahme des Stellenplans dieser gemeinsamen Unternehmen auch Arbeitsverträge – schließen sowie Beschlüsse fassen.

4.Der Interimsexekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem zukünftigen Exekutivdirektor und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das jeweilige gemeinsame Unternehmen über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügen soll. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten dieses gemeinsamen Unternehmens keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.

Artikel 174

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1.Die Verordnungen (EU) Nr. 560/2014 des Rates 72 , (EU) Nr. 558/2014 des Rates 73 , (EU) Nr. 559/2014 des Rates 74 , (EU) Nr. 557/2014 des Rates 75 , (EG) Nr. 219/2007 des Rates 76 , (EU) Nr. 561/2014 des Rates 77 und (EU) Nr. 642/2014 78 werden aufgehoben.

2.Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Verordnungen eingeleitet oder fortgesetzt werden, und die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen fallen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannten Verordnungen.

3.Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum des mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.

4.Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt ist der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum des mit der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates gegründeten Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.

5.Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff ist der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum des mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates gegründeten Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.

6.Das gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen ist der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum des mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates errichteten gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.

7.Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ist der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum des mit der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates gegründeten Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.

8.Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien ist der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum des mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates gegründeten Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.

9.Das gemeinsame Unternehmen SESAR3 ist der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum des mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.

10.Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Verordnungen eingestellt wurde.

11.Den Exekutivdirektoren, die im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Verordnungen ernannt wurden, werden für die restliche Dauer ihrer Amtszeit die Aufgaben der Exekutivdirektoren im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom [Datum des Artikel 175] übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.

12.Der Verwaltungsrat jedes gemeinsamen Unternehmens nimmt jeweils in seiner ersten Sitzung ein Verzeichnis der Beschlüsse an, die der jeweilige Verwaltungsrat der in den Absätzen 3 bis 9 genannten vorangegangenen gemeinsamen Unternehmen gefasst haben und die weiterhin für das durch diese Verordnung gegründete gemeinsame Unternehmen gelten.

13.Die Zwischenevaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2 beinhalten eine Abschlussevaluierung der in den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels genannten vorangegangenen gemeinsamen Unternehmen.

14.Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verordnungen werden auf das durch diese Verordnung gegründete entsprechende gemeinsame Unternehmen übertragen.  Nicht in Anspruch genommene operative Mittel, die auf diese Weise übertragen werden, werden zunächst zur finanziellen Unterstützung indirekter Maßnahmen verwendet, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 eingeleitet wurden. Die verbleibenden operativen Mittel können für indirekte Maßnahmen verwendet werden, die auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleitet werden. Werden diese operativen Mittel für indirekte Maßnahmen verwendet, die auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleitet werden, so werden sie auf den Finanzbeitrag angerechnet, den die Union zu dem jeweiligen gemeinsamen Unternehmen gemäß dieser Verordnung zu leisten hat.

Artikel 175

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

   1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

   1.4.    Ziel(e)

   1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.6.    Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

   1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.    VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

   2.1.    Überwachung und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

   3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

   3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

   3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen    

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – KREISLAUFORIENTIERTES BIOBASIERTES EUROPA

6.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

6.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Kreislauforientiertes biobasiertes Europa

6.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Horizont Europa, kreislauforientierte biobasierte Systeme, Cluster 6

6.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 79  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

6.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

6.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Ziel dieser Initiative ist es, erheblich zu den Klimazielen der Union für 2030 beizutragen, den Weg für Klimaneutralität bis 2050 zu ebnen und die Nachhaltigkeit und die Kreislauforientierung der Produktions- und Verbrauchssysteme im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu steigern. 

Dies soll erreicht werden durch:

a)    Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten der Union zur Bewältigung neu auftretender Bedrohungen und künftiger Herausforderungen in einem gestärkten Europäischen Forschungsraum;

b)    Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Führungsrolle der Wertschöpfungsketten und der strategischen Autonomie der Union in Schlüsseltechnologien und zentralen Wirtschaftsbereichen und

c)    Förderung der Einführung innovativer Lösungen zur Bewältigung von Klima-, Umwelt-, Gesundheits- und anderen globalen gesellschaftlichen Herausforderungen im Einklang mit den strategischen Prioritäten der Union, einschließlich der Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050.

Die Initiative soll im zweiten oder dritten Quartal 2021 anlaufen (abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des einzigen Basisrechtsakts durch den Rat). Die gemeinsamen Unternehmen werden für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 gegründet, wobei ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2027 veröffentlicht werden. In Übereinstimmung mit den Kriterien für europäische Partnerschaften in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ enthält der einzige Basisrechtsakt besondere Bestimmungen für ihre Evaluierung, ihre stufenweise Beendigung und Verlängerungen. Darin enthalten ist die Verpflichtung des Verwaltungsrats, einen Plan für die stufenweise Beendigung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ vorzulegen und die Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen und Evaluierungen.

 

6.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die im Rahmen der Initiative behandelten Fragen sind so beschaffen und so umfassend, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene angemessener ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen ermöglicht kohärentere und koordiniertere Anstrengungen und sorgt dafür, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Bei der öffentlichen Online-Konsultation zu der vorgeschlagenen Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sprach sich die große Mehrheit der Teilnehmer für eine Intervention auf Unionsebene in diesem Bereich aus.

Darüber hinaus werden die meisten Hindernisse und langfristigen Herausforderungen für die Weiterentwicklung des biobasierten Sektors auf nationaler Ebene nicht angemessen angegangen, sondern hängen von einer Regulierung auf Unionsebene ab. Beispiele reichen von der nachhaltigen Versorgung mit Biomasse bis hin zur Zugkraft des Marktes durch Zielvorgaben, Produktnormungen und das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Ein klarer Unionsmehrwert der vorgeschlagenen Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa liegt in ihrer Schlüsselrolle bei der Umsetzung der überarbeiteten Bioökonomie-Strategie und des neuen Aktionsplans der Europäischen Kommission. Ein kohärenter unionsweiter Ansatz ist auch erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Wachstumszielen (industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas) und den Nachhaltigkeitszielen (soziale und ökologische Ziele) gefunden wird.

Diese Fragen werden in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, ausführlicher behandelt.

6.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Eines der einzigartigen Merkmale des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ (im Folgenden „GUBBI“) bestand darin, die engere Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie zu fördern, um den Technologie-Reifegrad anzuheben und somit die Innovationen schneller zu ermöglichen, die in der strategischen Innovations- und Forschungsagenda 2017 erwähnt werden. Die Mobilisierung der Wissenschaftsgemeinde zeigt sich in der Beteiligung von 28,4 % der Universitäten und Forschungszentren an den Projekten des GUBBI. Dies wird auch durch die jährliche Umfrage bestätigt, die sich an die Projektkoordinatoren des GUBBI richtet: Den Projektberichten zufolge tragen 80 % zur Schaffung von Wissen, 79 % zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Industrie und mehr als die Hälfte zum Aufbau von Netzwerken der Wissenschaftsgemeinde und zum Technologietransfer bei. In Bezug auf die Mobilisierung von KMU war das GUBBI sehr erfolgreich: 41 % der Begünstigten von Projekten des GUBBI waren KMU und 35 % der Mittel flossen an KMU. Dieser Prozentsatz liegt deutlich über dem für das Programm Horizont 2020 gesteckte Ziel von 20 %.

Die erwarteten Umweltauswirkungen der Projekte, die keine Leitinitiativen sind, sind groß, da bei zwei Drittel dieser Projekte angegeben wurde, dass biobasierte Produkte mit geringeren Treibhausgasemissionen hergestellt werden. Bei mehr als der Hälfte der Projekte wird davon ausgegangen, dass sie zur Abfallminderung, Wiederverwendung, Verwertung oder zum Recycling und zu einem Rückgang des Energieverbrauchs beitragen werden. Bei 40 % der Projekte wird schließlich berichtet, dass eine Verbesserung der Flächennutzung erwartet wird, und bei sieben Projekten werden positive Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gemeldet, z. B. durch die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaftspraxis für Biomasse in der Agroforstwirtschaft.

In welchen zentralen Bereichen gibt es Bedarf für Verbesserungen und nicht angegangene Herausforderungen?

Bei der Umsetzung des GUBBI sind einige Fragen aufgetaucht und es wurden zahlreiche Erkenntnisse gewonnen, die bei der Ausarbeitung einer neuen Initiative in diesem Bereich berücksichtigt werden müssen.

Bereiche für Verbesserungen/zu bewältigende Herausforderungen:

   Es sind bessere Synergien mit nationalen und regionalen Entwicklungstätigkeiten erforderlich, um Zusammenschlüsse zwischen Haupterzeugern, regionalen Behörden und Bioraffinerieanlagen sowie privaten Betreibern wie Markeneigentümern zu ermöglichen und dabei den Erfordernissen der stärkeren Kreislaufwirtschaft und der Digitalisierung, der sektorübergreifenden Zusammenarbeit, der stärkeren Beteiligung der Akteure der EU-13 sowie der Einbindung von Gebieten, die revitalisiert werden müssen, Rechnung zu tragen.

   Nationale und regionale Gebietskörperschaften sollten sich des wirtschaftlichen und ökologischen Potenzials biobasierter Lösungen bewusst sein und bei der Einführung biobasierter Lösungen unterstützt werden, und es sollte ein verbesserter Austausch bewährter Verfahren eingeführt werden.

   Bei der Planung der Initiative sollte dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden, das insbesondere für die langfristige Wirkung von entscheidender Bedeutung ist, und das Risiko einer Vereinnahmung durch die Industrie vermieden werden, während gleichzeitig günstige Szenarien für alle Beteiligten für die internationale Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden sollten.

   Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der derzeitigen Initiative des GUBBI wird in Bezug auf die meisten GUBBI-spezifischen Leistungsindikatoren erwartet, dass die Projekte des GUBBI die für 2020 festgelegten Leistungsindikatoren bei Weitem übertreffen werden. Zum einen zeigt dies, dass das GUBBI zur systemischen Entwicklung des Sektors beigetragen hat, indem es die Lücke zwischen Innovation und Markt überbrückt. Zum anderen wird auch deutlich, dass die wesentlichen Leistungsindikatoren im Vorfeld nicht genau bewertet wurden oder nicht ambitioniert genug waren.

   Die schwache Ausrichtung auf die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt als Teil der Wertschöpfungsketten für Biomasse muss verbessert werden.

   Der private Partner des GUBBI, das BI-Konsortium, ist seiner Verpflichtung bezüglich des finanziellen Beitrags zu den Betriebskosten nicht nachgekommen; dies führte dazu, dass die Verordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens geändert werden musste (wodurch auch zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstand). Mit der geänderten Musterfinanzregelung wird sichergestellt, dass der private Partner seinen offiziellen finanziellen Verpflichtungen nachkommen muss.

   Die Art und Weise, wie die Sachbeiträge des privaten Partners zu operativen und zusätzlichen Kosten ausgewiesen werden, hat sich als kompliziert und kostspielig erwiesen. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen ist es möglich, dieses Risiko zu mindern, indem der Entwurf der rechtlichen Leitlinien für finanzielle Verpflichtungen eingehalten und die Auswirkungen besser gemessen werden.

   In der Verordnung über die Gründung des GUBBI im Rahmen von Horizont 2020 wurde festgelegt, dass die Union und das BI-Konsortium die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens zu gleichen Teilen tragen sollten. Allerdings wurde von Begünstigten, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens waren, ein Beitrag in Höhe des Zuschusses (4 %) verlangt, um den privaten Anteil dieser Kosten zu decken. Mit der Annahme der überarbeiteten Musterfinanzregelung und der einschlägigen Finanzregelung des GUBBI wurde diese Praxis eingestellt.

Kürzlich kritisierte das Corporate Europe Observatory (CEO), eine nichtstaatliche Unternehmensorganisation, das bestehende GUBBI dafür, dass es von privaten Interessen beherrscht werde. Es ist legitim, dass die Öffentlichkeit verlangt, dass öffentliche Investitionen in eine Partnerschaft mit der Privatwirtschaft der Gesellschaft insgesamt einen Nutzen bringen. Im Bericht des CEO wurden auch einige der bei der Umsetzung des GUBBI gewonnenen Erkenntnisse bekräftigt. Aus diesem Grund muss jede künftige Initiative in diesem Bereich auf einer soliden Bewertung der politischen Optionen unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der guten Regierungsführung beruhen, wozu insbesondere die Möglichkeit gehört, angemessene Schutzvorkehrungen zu treffen, um dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Interessen bei allen Maßnahmen gebührend berücksichtigt werden. Dies steht voll und ganz im Einklang mit den Empfehlungen der oben genannten Zwischenbewertung des GUBBI.

6.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation gewährleisten, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen. Entsprechend wird der einzige Basisrechtsakt nach dem Grundsatz entwickelt, dass eine enge Zusammenarbeit und Synergien zwischen den gemeinsamen Unternehmen und einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, entscheidend sein werden, um eine größere Wirkung zu erzielen und die Übernahme von Ergebnisse zu gewährleisten. In dieser Hinsicht werden Synergien mit dem einzigen Basisrechtsakt (Erster Teil, gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen) durch eine Vielzahl von operativen Bestimmungen erleichtert.

Bei der Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa würde dies wie folgt organisiert:

   Auf Unionsebene: „Horizont Europa“ (überwiegend zweiter Pfeiler, Cluster 6), InvestEU, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), das LIFE-Programm, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU, der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF), die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP-Agri), der Europäische Fonds zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (ECBF), die BIOEAST-Initiative und die Eiweißpflanzenstrategie der EU. Im Rahmen der durch InvestEU geförderten Mischfinanzierungskonzepte könnten z. B. Darlehen für die Infrastruktur mit Forschungszuschüssen der Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa kombiniert werden, um besonders große Bioraffinerien zu entwickeln, deren Infrastrukturbedarf aus anderen Quellen als Förderprogrammen wie der Initiative finanziert werden könnte. Es könnten gemeinsame interdisziplinäre Projekte mit anderen Partnerschaften, z. B. CCNI (Circular and Climate Neutral Industries, der potenzielle Nachfolger von SPIRE), auf der früheren erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen dem GUBBI und SPIRE, bei der es gelang, Entlassungen in Synergien zu verwandeln, aufgebaut werden.

   Auf nationaler und regionaler Ebene würde die Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa mit den Mitgliedstaaten und Regionen interagieren und dabei Strategien und Pläne wie Bioökonomie-Strategien und -Programme zur Förderung von Synergien und Partnerschaften für regionale Entwicklungen berücksichtigen, beispielsweise in Bezug auf Synergien mit Finanzierungsinstrumenten und Programmen für den Ausbau von Infrastruktur und Bioraffinerien. Dazu gehört auch die Umsetzung der Empfehlungen der Zwischenbewertung des GUBBI, um die Beteiligung der EU-13-Mitgliedstaaten zu erhöhen, was teilweise über die oben genannten Synergien mit der BIOEAST-Initiative erwartet wird.

   Auf internationaler Ebene schlugen viele Interessenträger vor, die Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa für internationale Akteure, insbesondere für führende Technologie- und Forschungsanbieter, offen zu halten, um von der Zusammenarbeit mit ihnen zu profitieren und eine führende Rolle Europas bei der internationalen Entwicklung der biobasierten Wirtschaft zu gewährleisten. Mit der Initiative könnten die bestehenden Empfehlungen aus der Zwischenbewertung des GUBBI umgesetzt werden, um Strategien für eine stärkere Einbeziehung von Drittländern zu ermitteln, die beiden Seiten einen Nutzen bringen, und gleichzeitig den Schutz der Interessen der EU-Industrie zu gewährleisten.

Schließlich ist zu erwähnen, dass ein günstiger politischer Rahmen ein wichtiger Faktor für die Tragfähigkeit neuer biobasierter Wertschöpfungsketten und Innovationen ist, insbesondere dann, wenn die Märkte keine ausreichenden Anreize für deren Umsetzung bieten. Die Initiative könnte zu den regulatorischen Aspekten und dazu beitragen, Normen zu harmonisieren, Methoden zur Lebenszyklusanalyse zu entwickeln, mit denen diese Normen oder Produkte gefördert werden könnten, und Verfahren für Projektbewertungen zu erarbeiten. Durch die Förderung des umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens kann sie auch dazu beitragen, den Markt für biobasierte Produkte und Lösungen zu erweitern. So könnten ein Beitrag zur Bewusstseinsschärfung geleistet, regulatorische Engpässe identifiziert und Erfolgsgeschichten in Bezug auf den Umgang mit regulatorischen Aspekten geboten werden.

Die Überwachung von Synergien und der Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts.

6.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2031

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2031

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

6.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 80   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

7.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

7.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ nimmt die Partnerschaft ein Überwachungssystem an, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ entspricht und das in dieselbe einzige Datenbank wie die anderen Komponenten von „Horizont Europa“ eingebunden wird. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem liefert die wichtigsten Daten in Bezug auf Verwaltung und Umsetzung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Rechtsträger) und ermöglicht es, die Fortschritte anhand der wichtigsten Wirkungspfade (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU) und der Partnerschaftskriterien zu verfolgen. Darüber hinaus berichtet die Partnerschaft über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), anhand deren die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Vision und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, verfolgt werden können, einschließlich der bis 2030 festgelegten Ziele. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden ermöglichen es, im Laufe der Zeit die erzielten Ergebnisse sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen, einschließlich der Verwirklichung der politischen Ziele der EU, zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Korrekturmaßnahmen zu ermitteln. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung ermittelt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte festgelegt werden, um gegebenenfalls Fortschritte im Einklang mit dem wirkungsorientierten Ansatz von „Horizont Europa“ zu ermitteln. Sämtliche gesammelten Informationen werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle echtzeitnah zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 45 der Verordnung über „Horizont Europa“ in eine einzige Datenbank eingespeist.

Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, um eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung, unter anderem über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanz- und Sachbeiträge, Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext zu gewährleisten sowie eine Wirkung auf forschungs- und innovationsbezogene Risiken von Privatinvestitionen zu erzielen. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahren sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst detaillierte Angaben über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen und die allgemeine Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Umwelt im Einklang mit den Zielen und den angestrebten Auswirkungen der Projekte. Dies sollte durch einschlägige Daten über den Mehrwert und die Auswirkungen der Partnerschaft auf regionaler, nationaler und Unionsebene ergänzt werden. Es muss ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ sichergestellt werden.

Europäische Partnerschaften sind nach dem Evaluierungsrahmen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 47 zu bewerten.

7.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

7.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa stützt sich auf:

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von „Horizont Europa“;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

7.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa zu mindern, unter anderem:

·gleiche Stimmenanzahl für die Kommission und für andere Mitglieder als die Union im Verwaltungsrat,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm „Horizont Europa“ das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

7.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa geltenden Regeln für die Beteiligung an „Horizont Europa“ denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm „Horizont Europa“ ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für „Horizont Europa“ sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

7.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Das derzeitige Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige im Rahmen von Horizont 2020 arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

8.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

8.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 81

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern 82

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 61 – Gemeinsames Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

Cluster „Ernährung, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“

01 02 02 60

71,130

178,490

147,800

148,340

148,930

148,910

156,400

0,000

1000,00

Ausgaben insgesamt

71,130

178,490

147,800

148,340

148,930

148,910

156,400

0,000

1000,00


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

8.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

8.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 83 84

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 85

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

0,180

0,270

0,440

0,740

1,610

1,610

8,000

 

12,850

Zahlungen

(2)

0,180

0,270

0,440

0,740

1,610

1,610

1,600

6,400

12,850

Titel 2

Verpflichtungen

(1a)

0,150

0,220

0,360

0,600

1,320

1,300

6,700

 

10,650

Zahlungen

(2a)

0,150

0,220

0,360

0,600

1,320

1,300

1,300

5,400

10,650

Titel 3

Verpflichtungen

(3a)

70,800

178,000

147,000

147,000

146,000

146,000

141,700

0,000

976,500

Zahlungen

(3b)

1,000

43,480

129,040

149,680

151,100

147,400

147,100

207,700

976,500

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

71,130

178,490

147,800

148,340

148,930

148,910

156,400

0,000

1000,00

Zahlungen

=2+2a+3b

1,330

43,970

129,840

151,020

154,030

150,310

150,000

219,500

1000,00

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD RTD

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal 86

(3 Beamte + 2 VB)

0,491

0,503

0,513

0,523

0,533

0,544

0,555

-

3,662

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,128

0,130

0,133

0,135

0,138

0,141

0,144

-

0,949

GD INSGESAMT

Mittel

0,619

0,633

0,646

0,658

0,671

0,685

0,699

-

4,611

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

71,749

179,123

148,446

148,998

149,601

149,595

157,099

-

1 004,611

Zahlungen

1,949

44,603

130,486

151,678

154,691

150,995

150,699

219,500

1 004,611



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

71,749

179,123

148,446

148,998

149,601

149,595

157,099

-

1 004,611

Zahlungen

1,949

44,603

130,486

151,678

154,701

150,995

150,699

219,500

1 004,611



8.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das gemeinsame Unternehmen 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beamte der Funktionsgruppe AST

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Vertragsbedienstete

14

16

16

16

16

16

16

16

16

Bedienstete auf Zeit

10

10

10

10

10

10

10

10

10

abgeordnete nationale Sachverständige

0

0

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT 87

27

29

29

29

29

29

29

29

29

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beamte der Funktionsgruppe AST

0,0

0,0

0,1

0,1

0,1

0,1

0,1

0,3

0,6

Vertragsbedienstete

0,1

0,2

0,2

0,3

0,4

0,4

0,4

1,7

3,9

Bedienstete auf Zeit

0,0

0,0

0,0

0,1

0,5

0,5

0,5

2,2

3,9

abgeordnete nationale Sachverständige

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

INSGESAMT

0,11

0,18

0,29

0,48

1,05

1,05

1,05

4,20

8,41

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD15

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD14

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

AD13

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD12

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

AD11

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

AD10

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD9

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

0

AD8

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

0

AD7

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

0

AD6

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD5

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD Insgesamt

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

0

AST11

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST10

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST9

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST8

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST7

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST6

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST5

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

AST4

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

AST3

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

AST2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST Insgesamt

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

0

AST/SC 6

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 5

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 4

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

8

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

Funktionsgruppe III

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

Funktionsgruppe II

 

 

 

 

 

 

Funktionsgruppe I

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

14

16

16

16

16

16

16

16

16

16

16

16

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Nach
2031

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 88

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 89

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  90

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

8.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) 91

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens

0,33

0,49

0,80

1,34

2,93

2,91

14,70

0,00

23,5

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner 92  

0( 93 )

0

0

0

0

15,000

50,000

185,000

250,000( 94 )

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

Kofinanzierung INSGESAMT

0,3

0,5

0,8

1,3

2,9

17,9

164,7

185,0

273,5

Da das BI-Konsortium den einzigen Basisrechtsakt nicht einsehen konnte, kann dies nicht als offizielle und endgültige Verpflichtung angesehen werden. Eine endgültige Zusage kann erst dann gegeben werden, wenn das BI-Konsortium und die Europäische Kommission eine Einigung erzielt und einen klaren Überblick über alle Aspekte des endgültigen einzigen Basisrechtsakts und dessen Umsetzung gewonnen haben. Dazu gehören insbesondere die Ziele und Prioritäten der Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, die Berechnung und Überwachung der Sachbeiträge von anderen Mitgliedern, der anderen Mitgliedern bei der Durchführung zusätzlicher Aktivitäten entstandenen Kosten und der Hebelwirkung, alle abschließenden rechtlichen Aspekte, die Finanzierungssätze, die Verteilung der öffentlichen Mittel auf die verschiedenen Technologie-Reifegrade, die Finanzierung der Verwaltungskosten usw.

8.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 95

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – SAUBERE LUFTFAHRT

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die europäische Partnerschaft für saubere Luftfahrt

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Tätigkeit: Horizont Europa

Cluster 5: Klima, Energie und Mobilität

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 96  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Mit der Initiative würde hauptsächlich das Ziel verfolgt, einen Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks zu leisten, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird und somit erheblich zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals beigetragen wird, z. B. eine Emissionsminderung um 50 % bis 55 % bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050.

Das zweite allgemeine Ziel bestünde darin, sicherzustellen, dass die mit der Luftfahrt zusammenhängenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen, indem die Verfahren im Bereich Forschung und Innovation beschleunigt und optimiert werden. Ohne eine starke europäische Lieferkette hat Europa keine Grundlage für die Verfolgung einer ehrgeizigen Umweltpolitik.

Das dritte Ziel bestünde darin, sicherzustellen, dass eine sauberere Luftfahrt für die Beförderung von Fluggästen und Gütern auf dem Luftweg sicher und effizient bleibt. Dieses Ziel steht im Einklang mit mehreren Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere mit dem Ziel Nr. 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur).

Die Initiative soll im zweiten oder dritten Quartal 2021 anlaufen (abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des einzigen Basisrechtsakts durch den Rat). Die gemeinsamen Unternehmen werden für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 gegründet, wobei ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2027 veröffentlicht werden. Im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ aufgeführten Kriterien für europäische Partnerschaften enthält der einzige Basisrechtsakt besondere Bestimmungen für deren Evaluierung, stufenweise Beendigung und Verlängerung. Darin enthalten ist die Verpflichtung des Verwaltungsrats, einen Plan für die stufenweise Beendigung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ vorzulegen und die Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen und Evaluierungen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Die im Rahmen der Initiative behandelten Fragen sind so beschaffen und so umfassend, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene angemessener ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen ermöglicht kohärentere und koordiniertere Anstrengungen und sorgt dafür, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Die wichtigste Rechtfertigung für die öffentliche Intervention der Union im Bereich Forschung und Innovation in der Luftfahrt ist die Harmonisierung, Optimierung und Koordinierung der Ressourcen auf Ökosystemebene aus allen europäischen Ländern mit dem Ziel der Klimaneutralität in der Luftfahrt – ein ehrgeiziges Ziel, das von einem Luftfahrtunternehmen oder einem Land allein nicht erreicht werden kann. Wie bereits erwähnt, bedarf es eines ganzheitlichen Forschungs- und Innovationsansatzes hin zur Klimaneutralität.

Darüber hinaus sollte der gesamte Forschungsbedarf mit Marktmaßnahmen, Anreizen sowie einem soliden und modernen Regulierungs- und Normungsrahmen vereinbar sein, der nur im Kontext der Union und durch internationale Zusammenarbeit gestaltet werden kann. Dieser Rahmen sollte kohärent sein und auf die Bereiche Umwelt und Klimapolitik, Handel, Verteidigung, Weltraum, Flugverkehrsmanagement sowie auf Zertifizierungs- und Normungssysteme abgestimmt sein, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen.

Darüber hinaus ermöglicht es die europäische Forschung mit offenen, wettbewerbsorientierten Aufforderungen den Teilnehmern, sich von ihren üblichen Zulieferern zu lösen und neue Partnerschaften mit verschiedenen Arten von Organisationen (Hochschulen, Forschungszentren, Industrie usw.) aufzubauen, auch mit solchen aus Ländern der Union ohne eine traditionelle Luftfahrtindustrie, die aber möglicherweise neuartige Ansätze hervorbringen.

In Anbetracht der hohen Kosten für die Entwicklung und Demonstration innovativer technologischer Lösungen, die nicht von einzelnen Unternehmen allein durchgeführt werden können, liegt der Grund für das Tätigwerden der Union darin, die Risiken zu teilen.

Im Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen des Luftfahrtsektors hängen die Kosten und Risiken neuer Entwicklungen von einer wirksamen Zusammenarbeit auf Unionsebene ab. Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren ist wichtig, sowohl in der Entwicklungsphase als auch während der Reife innovativer Technologien.

Mit einer klaren Klimapolitik und klaren Zielen für 2030 und 2050 besteht ein dringender Bedarf an einer Ausrichtung der europäischen Investitionen sowie an Zusätzlichkeit. Die Maßnahmen der Union würden eine Ergänzung zu den nationalen Programmen darstellen, um einen klareren politischen Ansatz zu verfolgen, zumal Innovationen zur Verwirklichung des Klimaschutzplans und der Klimaschutzziele dringend erforderlich sind.

Die Europäische Kommission ist optimal aufgestellt, um eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Programmen im Bereich Forschung und Innovation in der Luftfahrt und der Initiative für saubere Luftfahrt anzustreben, Doppelarbeit zu vermeiden und die Ressourcen zur Erreichung der Ziele des Grünen Deals zu bündeln.

Gleichzeitig ergreift sie bei zahlreichen luftfahrtbezogenen politischen Maßnahmen die Initiative und kann dafür Sorge tragen, dass politische Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Anstrengungen im Bereich Forschung und Innovation aufeinander abgestimmt werden.

Darüber hinaus ist die Europäische Kommission Ad-hoc-Beobachterin in zahlreichen Gremien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Versammlung und anderen technischen Gremien), in denen Themen wie Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement und Luftverkehr erörtert werden.

Diese Fragen werden in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, ausführlicher behandelt.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Im Rahmen früherer öffentlicher und privater Forschungs- und Innovationsprogramme wurden zahlreiche vielversprechende klimaneutrale Lösungen erforscht, und zwar entweder in der Union (beginnend mit dem vierten Forschungs- und Entwicklungsprogramm) oder in nationalen oder regionalen Programmen. Eine Reihe dieser Technologien, die im Rahmen der Forschungsprogramme „Clean Sky“ des siebten Rahmenprogramms und „Clean Sky 2“ von Horizont 2020 einen hohen Reifegrad erreicht haben, wurde von der Technologie-Evaluierungsstelle des Programms „Clean Sky“ des siebten Rahmenprogramms bewertet und es wurde festgestellt, dass sie, wenn sie in neuen Luftfahrzeugen eingesetzt werden, das Potenzial haben, die Emissionen um bis zu 30 % gegenüber dem Referenz-Luftfahrzeugen für das Jahr 2000 zu senken.

Die Zwischenbewertung der im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten gemeinsamen Unternehmen ergab, dass öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) auf der Grundlage von gemeinsamen Unternehmen eine verbesserte Effizienz im Vergleich zum siebten Rahmenprogramm gezeigt haben, obwohl einige Mängel festgestellt wurden, die behoben werden müssen.

Es ist zwar noch zu früh, um Schlussfolgerungen für das Programm „Clean Sky 2“ (das bis 2024 läuft) zu ziehen, aber vorläufige Bewertungen machen deutlich, dass es auf einem guten Weg ist, die festgelegten Ziele zu erreichen, und zwar den Nachweis die und Validierung von Technologien, mit denen die CO2- und NOx-Emissionen um 20 % bis 30 % im Vergleich zu Luftfahrzeugen nach dem derzeitigen Stand der Technik, die seit 2014 in Dienst gestellt werden, verringert werden. Eine wachsende Zahl von Veröffentlichungen und Patentanmeldungen belegen die guten Fortschritte der wichtigsten Demonstrationsprojekte. Leider ist die Markteinführung dieser Technologien für Luftfahrzeuge alles andere als gewiss, da dies weitgehend von den Marktkräften bestimmt wird.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation gewährleisten, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen. Entsprechend wird der einzige Basisrechtsakt nach dem Grundsatz entwickelt, dass eine enge Zusammenarbeit und Synergien zwischen den gemeinsamen Unternehmen und einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, entscheidend sein werden, um eine größere Wirkung zu erzielen und die Übernahmen von Ergebnisse zu gewährleisten. In dieser Hinsicht werden Synergien mit dem einzigen Basisrechtsakt (Erster Teil, gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen) durch eine Vielzahl von operativen Bestimmungen erleichtert.

Zwischen den beiden vorgeschlagenen Partnerschaften im Bereich der Luftfahrt, d. h. integriertes Flugverkehrsmanagement und saubere Luftfahrt, sollten starke Synergien geschaffen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Initiative für saubere Luftfahrt entwickelten Lösungen mit den fortgeschrittenen Ansätzen für das Flugverkehrsmanagement, die im Rahmen der Initiative für ein integriertes Flugverkehrsmanagement entwickelt wurden, kompatibel sind.

Die Initiative für Wasserstoff und die Initiative für Batterien (mit denen möglicherweise alternative Energiequellen für die Luftfahrt bereitgestellt werden) könnten als Wegbereiter für eine emissionsfreie Luftfahrt eine große Wirkung erzielen, wenn ihre Ergebnisse dem Bedarf des Luftfahrtsektors gerecht werden.

Die Schaffung von Synergien würde all diesen Initiativen zugutekommen. Es sei darauf hingewiesen, dass für Luftfahrzeuge, die zunehmend mit Strom angetrieben werden, Fortschritte bei Hochspannungssystemen erforderlich sind, die in großen Höhen zusätzliche Sicherheitsrisiken bergen, die angegangen werden müssen, und dass technologische Lösungen validiert werden müssen. Deshalb müssen die Anforderungen an Luftfahrzeuge in den Anlaufzeiten der vorgeschlagenen Lösungen berücksichtigt werden.

Die Zertifizierung ist ein sehr wichtiger Aspekt, um neue Technologien zur Reife zu bringen, und in diesem Zusammenhang ist die frühzeitige Einbeziehung der EASA von entscheidender Bedeutung. Durch eine starke Einbindung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten sollten eine Abstimmung und Synergien zwischen den regionalen, nationalen und europäischen Prioritäten und den Finanzierungsprogrammen gewährleistet werden.

Durch eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten am Einsatz und an der Einführung der vielversprechendsten klimaneutralen Technologien auf Unionsebene werden Synergien und Skaleneffekte mit den nationalen Forschungs- und Innovationsprogrammen gefördert und die nationalen Bildungsprogramme stärker an den künftigen Bedarf an entsprechenden Kompetenzen und Arbeitsplätzen ausgerichtet.

Die Überwachung von Synergien und der Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2031

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2031

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 97   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

/

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ nimmt die Partnerschaft ein Überwachungssystem an, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ entspricht und das in dieselbe einzige Datenbank wie die anderen Komponenten von „Horizont Europa“ eingebunden wird. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem liefert die wichtigsten Daten in Bezug auf Verwaltung und Umsetzung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Rechtsträger) und ermöglicht es, die Fortschritte anhand der wichtigsten Wirkungspfade (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU) und der Partnerschaftskriterien zu verfolgen. Die Partnerschaft erstattet Bericht über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), anhand deren die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Strategie und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, verfolgt werden können, einschließlich der bis 2030 festgelegten Ziele. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden ermöglichen es, im Laufe der Zeit die erzielten Ergebnisse sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen, einschließlich der Verwirklichung der politischen Ziele der EU, zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Korrekturmaßnahmen zu ermitteln. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung ermittelt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte festgelegt werden, um gegebenenfalls Fortschritte im Einklang mit dem wirkungsorientierten Ansatz von „Horizont Europa“ zu ermitteln. Sämtliche gesammelten Informationen werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle echtzeitnah zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 45 der Verordnung über „Horizont Europa“ in eine einzige Datenbank eingespeist.

Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, um eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung, unter anderem über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanz- und Sachbeiträge, Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext zu gewährleisten sowie eine Wirkung auf forschungs- und innovationsbezogene Risiken von Privatinvestitionen zu erzielen. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahren sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst detaillierte Angaben über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen und die allgemeine Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Umwelt im Einklang mit den Zielen und den angestrebten Auswirkungen der Projekte. Dies sollte durch einschlägige Daten über den Mehrwert und die Auswirkungen der Partnerschaft auf regionaler, nationaler und Unionsebene ergänzt werden. Es muss ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ sichergestellt werden.

Europäische Partnerschaften sind nach dem Evaluierungsrahmen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 47 zu bewerten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von „Horizont Europa“;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt zu mindern, unter anderem:

·gleiche Stimmenanzahl für die Kommission und für andere Mitglieder als die Union im Verwaltungsrat,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm „Horizont Europa“ das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt geltenden Regeln für die Beteiligung an „Horizont Europa“ denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm „Horizont Europa“ ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für „Horizont Europa“ sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Das derzeitige Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ im Rahmen von Horizont 2020 arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.



3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 98

von EFTA-Ländern 99

von Kandidatenländern 100

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 52 – Gemeinsames Unternehmen für saubere Luftfahrt

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

Cluster „Klima, Energie und Mobilität“ 01 02 02 50

229,925

150,583

231,570

190,688

388,057

133,814

375,363

 

1 700,000

Ausgaben insgesamt

229,925

150,583

231,570

190,688

388,057

133,814

375,363

 

1 700,000


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 101 102

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 103

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

0,139

0,497

0,765

1,489

2,540

3,021

16,035

-

24,486

Zahlungen

(2)

0,139

0,497

0,765

1,489

2,540

3,021

3,081

12,954

24,486

Titel 2

Verpflichtungen

(1a)

0,243

0,943

1,262

1,776

1,534

1,650

7,329

-

14,737

Zahlungen

(2a)

0,243

0,943

1,262

1,776

1,534

1,650

1,660

5,669

14,737

Titel 3

Verpflichtungen

(3a)

229,543

149,143

229,543

187,423

383,983

129,143

351,999

0

1 660,777

Zahlungen

(3b)

14,041

123,686

137,678

262,701

220,938

344,980

194,261

362,492

1 660,777

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

229,925

150,583

231,570

190,688

388,057

133,814

375,363

0

1 700,000

Zahlungen

=2+2a+3b

14,423

125,126

139,705

265,966

225,012

349,651

199,002

381,115

1 700,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD RTD

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal 104

0,491

0,503

0,513

0,523

0,533

0,544

0,555

-

3,662

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,128

0,130

0,133

0,135

0,138

0,141

0,144

-

0,949

GD INSGESAMT

Mittel

0,619

0,633

0,646

0,658

0,671

0,685

0,699

-

4,611

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

230,544

151,216

232,216

191,346

388,728

134,499

376,062

0,000

1 704,611

Zahlungen

15,042

125,759

140,351

266,624

225,683

350,336

199,701

381,115

1 704,611



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

230,544

151,216

232,216

191,346

388,728

134,499

376,062

0,000

1 704,611

Zahlungen

15,042

125,759

140,351

266,624

255,683

350,336

199,701

381,115

1 704,611



3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das gemeinsame Unternehmen 

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

32

32

32

32

32

32

32

32

Beamte der Funktionsgruppe AST

4

4

3

3

3

3

3

3

Vertragsbedienstete

6

6

6

6

6

6

6

6

Bedienstete auf Zeit

abgeordnete nationale Sachverständige

2

2

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT 105

44

44

41

41

41

41

41

41

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

0,367

0,375

0,382

0,390

0,397

0,405

0,345

1,076

3,737

Bedienstete auf Zeit

4,353

4,440

4,446

4,535

4,625

4,718

4,812

15,021

46,949

abgeordnete nationale Sachverständige

0,130

0,132

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,262

INSGESAMT

4,849

4,946

4,828

4,924

5,023

5,123

5,157

16,097

50,947

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

AD15

AD14

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD13

AD12

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

AD11

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD10

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

AD9

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

10

AD8

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

AD7

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

AD6

9

9

9

9

9

9

9

9

9

9

9

9

AD5

AD Insgesamt

32

32

32

32

32

32

32

32

32

32

32

32

 

AST11

AST10

AST9

AST8

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AST7

AST6

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

AST5

1

1

AST4

AST3

AST2

AST1

AST Insgesamt

4

4

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Funktionsgruppe III

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Insgesamt

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Nach 2031

Insgesamt

2

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 106

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 107

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  108

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit

·dem technischen Follow-up des Fortschritts bei den Maßnahmen für saubere Luftfahrt;

·der Überwachung der Fortschritte des Forschungsprogramms für saubere Luftfahrt;

·der Überwachung der Einhaltung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

·der Vertretung der Europäischen Kommission im Verwaltungsrat der Partnerschaft;

·der Festlegung des Standpunkts der Kommission im Verwaltungsrat (Stimm-/Vetorecht);

· den Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Partnerschaft;

·dem Aufbau und der Pflege von Verbindungen zur Gruppe der Vertreter der Staaten, ACARE und dem Programmausschuss „Verkehr“;

·der Verfolgung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der Zulassung neuer Mitglieder;

·der Teilnahme an Sitzungen von Untergruppen und Arbeitsgruppen

·der Organisation der Zwischen- und der Abschlussevaluierung

·der Durchführung von Kontrollen und Prüfungen vor Ort;

·der Förderung von Synergien zwischen nationalen Forschungsprogrammen und dem Forschungs- und Innovationsprogramm für saubere Luftfahrt.

Externes Personal

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens

0,382

1,440

2,027

3,265

4,074

4,671

4,741

18,623

39,223

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner 109

26,683

234,097

230,109

465,520

387,181

618,556

336,278

662,353

2 960,777

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

Kofinanzierung INSGESAMT

27,065

235,537

232,136

468,785

391,255

623,227

341,019

680,976

3000,000

Anmerkungen:

In der gemeinsamen Verpflichtungserklärung, die im Oktober 2020 unterzeichnet wurde, bekundete der Privatsektor seine Absicht, bis zu 3 Mrd. EUR (einschließlich der Beteiligung des Vereinigten Königreichs) zu den gesamten Tätigkeiten im Bereich der sauberen Luftfahrt beizutragen, wobei von einer angemessenen und verhältnismäßigen Finanzierung durch die Europäische Kommission (d. h. 2,5 Mrd. EUR an Finanzmitteln der Kommission) nach der Einigung über den MFR ausgegangen wird, die auch den Beitrag des Vereinigten Königreichs umfassen muss. Eine Änderung dieser Annahmen würde dazu führen, dass eine neue Konsultation der Interessenträger erforderlich wäre.

Die Aufteilung der Sachbeiträge der Gründungsmitglieder/assoziierten Mitglieder für den Zeitraum von 2021 bis 2027 und die Zeit nach 2027 beruht auf den ersten Schätzungen für die Sachbeiträge für operative Tätigkeiten, die ihrerseits mit den Entwürfen der Arbeitspläne und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für saubere Luftfahrt im Zusammenhang stehen. Diese Aufteilung muss überarbeitet werden, sobald der Fahrplan für die Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda festgelegt ist.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 110

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – SAUBERER WASSERSTOFF

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die europäische Partnerschaft für sauberen Wasserstoff

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Tätigkeit: Horizont Europa

Cluster 5: Klima, Energie und Mobilität

1.3. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 111  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Ziel der Initiative ist es, die Entwicklung und die Einführung europäischer sauberer Wasserstofftechnologien zu beschleunigen und so zu einem nachhaltigen, CO2-armen und vollständig integrierten Energiesystem beizutragen. Der Schwerpunkt liegt auf der Herstellung, Verteilung und Speicherung von sauberem Wasserstoff und der Versorgung schwer zu dekarbonisierender Sektoren wie Schwerindustrien und Anwendungen für den Schwerlastverkehr. Einige Ziele bis 2030 sind: die Herstellung von sauberem Wasserstoff für rund 1,5–3 EUR je kg, um Massenmärkte zu erschließen; die Senkung von Vertriebskosten auf weniger als 1 EUR je kg Wasserstoff.

Wasserstoff ist zwar ein sauberer Kraftstoff ohne Emissionen, allerdings ist er immer noch teurer als andere Energiequellen, wird zumeist aus Erdgas hergestellt und erzeugt Kohlendioxid (CO2). Sauberer Wasserstoff muss aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, um bei diesem Verfahren CO2-Emissionen zu vermeiden. Anwendungen für sauberen Wasserstoff sind teurer als konkurrierende Technologien und bieten noch keine vollständige Zuverlässigkeit oder sind von unzureichender Qualität für die Einführung. Ebenso ist die großmaßstäbliche Einführung von Kapazitäten zur Erzeugung sauberen Wasserstoff begrenzt. Die europäischen Akteure der Wasserstoffindustrie und -forschung sowie die Interessenträger der Energie-, Verkehrs- und Bauindustrie sind am stärksten betroffen.

Die Initiative soll im zweiten oder dritten Quartal 2021 anlaufen (abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des einzigen Basisrechtsakts durch den Rat). Die gemeinsamen Unternehmen werden für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 gegründet, wobei ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2027 veröffentlicht werden. Im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ aufgeführten Kriterien für europäische Partnerschaften enthält der einzige Basisrechtsakt besondere Bestimmungen für deren Evaluierung, stufenweise Beendigung und Verlängerung. Darin enthalten ist die Verpflichtung des Verwaltungsrats, einen Plan für die stufenweise Beendigung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ vorzulegen und die Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen und Evaluierungen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die im Rahmen der Initiative behandelten Fragen sind so beschaffen und so umfassend, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene angemessener ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen ermöglicht kohärentere und koordiniertere Anstrengungen und sorgt dafür, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Der erwartete Unionsmehrwert (ex post) von sauberem Wasserstoff ist von komplexen und miteinander verknüpften Wertschöpfungsketten geprägt, für die eine wirksame und sektorübergreifende Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erforderlich ist, damit eine erfolgreiche großmaßstäbliche Demonstration und Einführung möglich wird.

Diese Fragen werden in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, ausführlicher behandelt.

 

 

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

i) Der Finanzierungsschwerpunkt und die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die derzeitige standortmäßige Verteilung der vom gemeinsamen Unternehmen geförderten Projekte nicht durch einen Mangel an Wissen/Offenheit/Transparenz gegenüber Rechtsträger aus Ländern mit geringer Beteiligung, insbesondere der EU-13, verstärkt wird;

ii) die Beteiligung der Mitgliedstaaten und insbesondere die Rolle der Gruppe der Vertreter der Staaten, die nicht so effizient ist, wie sie sein sollte;

iii) die Notwendigkeit, der Sicherheit von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologie mehr Aufmerksamkeit beizumessen, um das für eine breite Einführung notwendige Vertrauen aufzubauen. Die relativ geringe Anzahl an Projekten zur Einführung von Wasserstoff in neuen Umgebungen (in Bussen, Haushalten oder an Tankstellen neben konventionellen Kraftstoffen) haben keine kommerzielle Markteinführung von Produkten ermöglicht.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation gewährleisten, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen. Entsprechend wird der einzige Basisrechtsakt nach dem Grundsatz entwickelt, dass eine enge Zusammenarbeit und Synergien zwischen den gemeinsamen Unternehmen und einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, entscheidend sein werden, um eine größere Wirkung zu erzielen und die Übernahmen von Ergebnisse zu gewährleisten. In dieser Hinsicht werden Synergien mit dem einzigen Basisrechtsakt (Erster Teil, gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen) durch eine Vielzahl von operativen Bestimmungen erleichtert.

Im Rahmen der Partnerschaft für Wasserstoff wird eine enge Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften wie den Partnerschaften für den emissionsfreien Straßen- und Schiffsverkehr, für Europas Eisenbahnen, für saubere Luftfahrt, für Prozesse für den Planeten sowie für sauberen Stahl aufgebaut. Es bestehen auch Verbindungen zum vorgeschlagenen wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und zu der Fazilität „Connecting Europe“ und zum Emissionshandelssystem der EU.

Die Synergien und die Zusammenarbeit werden im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts und der demnächst einzurichtenden partnerschaftsübergreifenden Versammlung für Wasserstoff überwacht.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2031

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis zum Ablauf der finanzierten Maßnahmen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 112   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ nimmt die Partnerschaft ein Überwachungssystem an, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ entspricht und das in dieselbe einzige Datenbank wie die anderen Komponenten von „Horizont Europa“ eingebunden wird. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem liefert die wichtigsten Daten in Bezug auf Verwaltung und Umsetzung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Rechtsträger) und ermöglicht es, die Fortschritte anhand der wichtigsten Wirkungspfade (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU) und der Partnerschaftskriterien zu verfolgen. Die Partnerschaft erstattet Bericht über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), anhand deren die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Strategie und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, verfolgt werden können, einschließlich der bis 2030 festgelegten Ziele. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden ermöglichen es, im Laufe der Zeit die erzielten Ergebnisse sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen, einschließlich der Verwirklichung der politischen Ziele der EU, zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Korrekturmaßnahmen zu ermitteln. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung ermittelt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte festgelegt werden, um gegebenenfalls Fortschritte im Einklang mit dem wirkungsorientierten Ansatz von „Horizont Europa“ zu ermitteln. Sämtliche gesammelten Informationen werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle echtzeitnah zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 45 der Verordnung über „Horizont Europa“ in eine einzige Datenbank eingespeist.

Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, um eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung, unter anderem über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanz- und Sachbeiträge, Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext zu gewährleisten sowie eine Wirkung auf forschungs- und innovationsbezogene Risiken von Privatinvestitionen zu erzielen. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahren sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst detaillierte Angaben über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen und die allgemeine Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Umwelt im Einklang mit den Zielen und den angestrebten Auswirkungen der Projekte. Dies sollte durch einschlägige Daten über den Mehrwert und die Auswirkungen der Partnerschaft auf regionaler, nationaler und Unionsebene ergänzt werden. Es muss ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ sichergestellt werden.

Europäische Partnerschaften sind nach dem Evaluierungsrahmen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 47 zu bewerten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen für saubere Wasserstoff eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von „Horizont Europa“;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff zu mindern, unter anderem:

·gleiche Stimmenanzahl für die Kommission und für andere Mitglieder als die Union im Verwaltungsrat,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm „Horizont Europa“ das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff geltenden Regeln für die Beteiligung an „Horizont Europa“ denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm „Horizont Europa“ ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für „Horizont Europa“ sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Das Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff wendet Verfahren an.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Das derzeitige Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ im Rahmen von Horizont 2020 arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 113

von EFTA-Ländern 114

von Kandidatenländern 115

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 54 Gemeinsames Unternehmen für sauberen Wasserstoff

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

Cluster „Klima, Energie und Mobilität“

02 02 02 50

150,000

150,000

150,000

133,413

133,875

133,987

148,725

-

1 000,000

Ausgaben insgesamt

150,000

150,000

150,000

133,413

133,875

133,987

148,725

-

1 000,000


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 116 117

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 118

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

0,000

0,000

0,000

2,065

2,140

2,218

 11,257 

17,680

Zahlungen

(2)

0,000

0,000

0,000

2,065

2,140

2,218

2,298

8,959

17,680

Titel 2

Verpflichtungen

(1a)

0,000

0,000

0,000

1,348

1,735

1,769

7,661

12,513

Zahlungen

(2a)

0,000

0,000

0,000

1,348

1,735

1,769

1,804

5,857

12,513

Titel 3

Verpflichtungen

(3a)

150,000

150,000

150,000

130,000

130,000

130,000

129,807

969,807

Zahlungen

(3b)

75,000

77,000

85,500

88,563

128,104

143,000

128,784

243,856

969,807

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

150,000

150,000

150,000

133,413

133,875

133,987

148,725

1 000,000

Zahlungen

=2+2a+3b

75,000

77,000

85,500

91,976

131,979

146,987

132,886

258,672

1 000,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD RTD

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal 119

0,491

0,503

0,513

0,523

0,533

0,544

0,555

-

3,662

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,128

0,130

0,133

0,135

0,138

0,141

0,144

-

0,949

GD INSGESAMT

Mittel

0,619

0,633

0,646

0,658

0,671

0,685

0,699

-

4,611

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

150,619

150,633

150,646

134,071

134,546

134,672

149,424

-

1 004,611

Zahlungen

75,619

77,633

86,146

92,634

132,65

147,672

133,585

258,672

1 004,611



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

150,619

150,633

150,646

134,071

134,546

134,672

149,424

-

1 004,611

Zahlungen

75,619

77,633

86,146

92,634

132,65

147,672

133,585

258,672

1 004,611

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)



3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das Gemeinsame Unternehmen 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

15

17

17

17

17

17

17

61

178

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

9

10

10

10

10

10

10

34

103

Vertragsbedienstete

3

2

2

2

2

2

2

8

23

Bedienstete auf Zeit

0

0

0

0

0

0

0

0

0

abgeordnete nationale Sachverständige

2

2

2

2

2

2

2

5

19

INSGESAMT 120

29

31

31

31

31

31

31

108

323

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

1,575

1,856

1,931

2,008

2,088

2,172

2,259

8,910

22,799

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,945

1,092

1,136

1,181

1,228

1,277

1,329

4,947

13,135

Vertragsbedienstete

0,207

0,144

0,149

0,155

0,161

0,168

0,175

0,771

1,930

Bedienstete auf Zeit

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

abgeordnete nationale Sachverständige

0,140

0,143

0,145

0,149

0,152

0,155

0,157

0,408

1,449

INSGESAMT

2,867

3,235

3,361

3,493

3,629

3,772

3,920

15,036

39,313

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD15

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD14

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

AD13

0

0

0

0

0

0

0

1

1

1

1

0

AD12

2

2

2

2

2

2

2

1

1

1

1

0

AD11

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AD10

0

0

0

0

0

2

4

5

4

4

4

0

AD9

5

5

5

5

5

3

2

2

2

3

3

0

AD8

2

3

3

4

5

4

3

2

5

3

3

0

AD7

3

3

3

4

3

3

3

4

1

1

0

0

AD6

2

2

2

1

1

1

1

0

0

0

0

0

AD5

0

1

1

0

0

1

1

1

1

1

0

0

AD Insgesamt

15

17

17

17

17

17

17

17

16

15

13

0

AST11

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST10

0

0

0

0

0

1

1

1

1

1

0

0

AST9

1

1

1

2

2

1

1

1

2

2

2

0

AST8

1

1

2

1

1

1

1

1

0

0

0

0

AST7

1

1

0

0

0

0

0

0

0

1

1

0

AST6

1

1

1

2

3

3

3

3

3

2

2

0

AST5

2

2

5

4

3

3

3

3

3

2

1

0

AST4

3

3

0

0

1

1

1

1

1

0

0

0

AST3

0

1

1

1

0

0

0

0

0

0

0

0

AST2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST Insgesamt

9

10

10

10

10

10

10

10

10

8

6

0

AST/SC 6

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 5

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 4

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

Funktionsgruppe III

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

Funktionsgruppe II

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Funktionsgruppe I

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

0

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Insgesamt

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

0

0

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 121

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 122

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  123

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Verwaltung der Partnerschaft für sauberen Wasserstoff

Externes Personal

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens

0,000

0,000

0,000

3,414

3,875

3,987

4,102

14,815

30,193

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner 124  

35,000

70,000

70,000

110,000

175,000

175,000

175,000

190,000

1 000,000

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

Kofinanzierung INSGESAMT

35,000

70,000

70,000

113,414

178,875

178,987

178,972

204,815

1 030,193

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 125

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – EUROPAS EISENBAHNEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die europäische Partnerschaft für Europas Eisenbahnen

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Cluster 5 (Klima, Energie und Mobilität)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 126  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die europäische Partnerschaft für Europas Eisenbahnen wird einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnellen Übergang zu einem attraktiveren, nutzerfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren, erschwinglicheren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem und zum Aufbau eines starken und global wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors leisten. Im Einzelnen werden mit der Partnerschaft die folgenden Ziele umgesetzt:

1. Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration in Bezug auf Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme und Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienste, um ein leistungsfähiges, integriertes und widerstandsfähiges europäisches Eisenbahnnetz zu schaffen. Durch die Ausschöpfung des enormen Potenzials für Digitalisierung und Automatisierung werden innovative Lösungen entwickelt, um die Kosten zu senken, die Kapazitäten zu erhöhen und ihre Flexibilität und Zuverlässigkeit zu verbessern;

2. Steigerung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schienengüterverkehr und intermodalen Verkehrsdiensten, um einen wettbewerbsfähigen, umweltfreundlichen Schienengüterverkehr zu schaffen, der vollständig in die Logistikwertschöpfungskette integriert ist. Die Automatisierung und Digitalisierung des Güterverkehrs ist das Kernstück, aber auch deren Betrieb, Depots und intermodale Terminals sind Bereiche für mögliche zusätzliche Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind Bestandteile;

3. Aufbau eines Ökosystems, mit dem die Interaktion zwischen den Interessenträgern gefördert und die Zusammenarbeit innerhalb und über die Wertschöpfungsketten hinweg effizienter wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die Forschung durch Demonstration und Einführung in marktorientierte Innovationen übertragen wird;

4. Einführung von Großvorhaben zur Förderung einer schnellen Einführung von Innovationen auf dem Markt. Solche Projekte, wie z. B. Demonstrationen, würden Lieferanten und Nutzer dieser Technologien zusammenbringen;

5. Stärkung der wissenschaftlichen Exzellenz der Union und Nutzung des Innovationspotenzials von KMU und Startup-Unternehmen. Dadurch würde eine fortschrittliche wissenschaftliche Wissensgrundlage geschaffen, die als Richtschnur für die Entwicklung politischer Maßnahmen und Technologien dienen könnte, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft unerlässlich sind.

Die Initiative soll im zweiten oder dritten Quartal 2021 anlaufen (abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des einzigen Basisrechtsakts durch den Rat). Die gemeinsamen Unternehmen werden für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 gegründet, wobei ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2027 veröffentlicht werden. Im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ aufgeführten Kriterien für europäische Partnerschaften enthält der einzige Basisrechtsakt besondere Bestimmungen für deren Evaluierung, stufenweise Beendigung und Verlängerung. Darin enthalten ist die Verpflichtung des Verwaltungsrats, einen Plan für die stufenweise Beendigung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ vorzulegen und die Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen und Evaluierungen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Die im Rahmen der Initiative behandelten Fragen sind so beschaffen und so umfassend, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene angemessener ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen ermöglicht kohärentere und koordiniertere Anstrengungen und sorgt dafür, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Die Zusammenlegung und Koordinierung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen auf EU-Ebene ist daher erfolgversprechender: Zum einen kann so dem grenzüberschreitenden Charakter der zu entwickelnden Infrastrukturen und Technologien Rechnung getragen werden, zum anderen der Notwendigkeit, über ausreichende Ressourcen zu verfügen. Ein europäisches integriertes und komplexes Netz wie das Eisenbahnsystem erfordert eine europäische Antwort: Nur durch gemeinsame europäische Forschung und Innovation im Eisenbahnsystem wird es möglich sein, Betriebskonzepte und gemeinsame digitale Lösungen zu entwickeln, eine gemeinsame Grundlage für die Entwicklung neuer Lösungen und die Integration mit anderen Verkehrsträgern zu schaffen und eine ehrgeizige Erneuerung des Eisenbahnsystems herbeizuführen. Gemeinsame Anstrengungen auf der Grundlage der Unionspolitik sollten dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus ganz Europa und entlang der Wertschöpfungskette zu ermöglichen, um ein integriertes Programm festzulegen, das auf die Bedürfnisse eines komplexen Systems ausgerichtet ist, mit dem die Anforderungen des Marktes erfüllt werden sollen, und eine rasche und gezielte Umsetzung der Ziele ermöglicht.

Der Unionsmehrwert würde sich aus einem systemischen Ansatz für die Entwicklung des Eisenbahnsystems ergeben, und zwar durch die Schaffung von zwei integrierten Pfeilern, einerseits zur Ermittlung von Konzepten und der Architektur und zur Validierung von Lösungen und andererseits zur Entwicklung, Erforschung und Schaffung der erforderlichen technologischen und operativen Lösungen, die den sich wandelnden Markt- und politischen Bedürfnissen entsprechen. Im Mittelpunkt der Partnerschaft wird die Entwicklung der Systeme stehen, die den Kern des Netzes ausmachen; andere Elemente, für die keine Normierung erforderlich ist, können der wettbewerbsorientierten Forschung auf Unternehmensebene überlassen werden.

Diese Fragen werden in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, ausführlicher behandelt.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In der Zwischenbewertung des Vorgängers, des Gemeinsamen Unternehmens S2R, im Rahmen von Horizont 2020 wurde eine Reihe verbesserungsbedürftiger Bereiche ermittelt, wie etwa die Notwendigkeit einer ausgewogeneren Forschungsagenda unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und operativer Probleme, mit denen die Eisenbahnindustrie konfrontiert ist, und einer besseren Berücksichtigung der Bedürfnisse der Güterverkehrsunternehmen.

Darüber hinaus müssen Demonstrationsprojekte stärker in den Vordergrund gerückt werden, um die Markteinführung der Ergebnisse der Forschung und Innovation zu verbessern. Dies erfordert einen Übergang zu mehr Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf den Technologie-Reifegraden 7–9, was eine wesentliche Änderung gegenüber dem Schwerpunkt auf den Technologie-Reifegraden 1–6 im Rahmen von Horizont 2020 darstellt. Darüber hinaus sollten die Synergien mit anderen Initiativen besser genutzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Schlüsseltechnologien wie der digitalen Technologien im gesamten Verkehrssektor und im weiteren Sinne.

Ferner trug das Gemeinsame Unternehmen S2R dazu bei, die Bereiche zu ermitteln, in denen die Forschungs- und Innovationstätigkeiten besser auf die Bedürfnisse eines wettbewerbsfähigen Sektors abgestimmt werden müssen, und unterstrich, dass eine gemeinsame Strategie für die künftige technische Entwicklung erarbeitet werden muss. Die Erfahrung hat insbesondere gezeigt, dass der Schwerpunkt künftig eher auf Systemfragen als auf schrittweise Verbesserungen an Teilen des komplexen Eisenbahnsystems liegen muss, in denen eine europaweite Normensetzung von entscheidender Bedeutung ist.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation gewährleisten, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen. Entsprechend wird der einzige Basisrechtsakt nach dem Grundsatz entwickelt, dass eine enge Zusammenarbeit und Synergien zwischen den gemeinsamen Unternehmen und einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, entscheidend sein werden, um eine größere Wirkung zu erzielen und die Übernahmen von Ergebnisse zu gewährleisten. In dieser Hinsicht werden Synergien mit dem einzigen Basisrechtsakt (Erster Teil, gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen) durch eine Vielzahl von operativen Bestimmungen erleichtert.

Es könnten Verbindungen zu anderen vorgeschlagenen europäischen Partnerschaften ins Auge gefasst werden, z. B. ECSEL und 5G in Bezug auf Digitalisierung und Automatisierung, sauberer Wasserstoff und Batterien als Alternativen für Dieselzüge und für ein neues Konzept autonomer Güterfahrzeuge, Flugverkehrsmanagement für das Konzept der funktionalen Systemarchitektur, saubere Luftfahrt mit Blick auf neuartige Materialien und Strukturen und andere Verkehrspartnerschaften in Bezug auf Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und Multimodalität, wie etwa die Partnerschaft für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität (CCAM).

Es könnten Synergien und eine Zusammenarbeit mit den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) geschaffen werden (z. B. mit den KIC urbane Mobilität, Energie und Klima), um mehr Demonstrationsprojekte ins Leben zu rufen und den Einsatz von Technologien zu erleichtern. Darüber hinaus könnten Synergien und eine Zusammenarbeit mit den Aufträgen geschaffen werden, insbesondere in den Bereichen Klimawandel und intelligente Städte. Die potenzielle Partnerschaft für Europas Eisenbahnen sollte in der Lage sein, Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Programms Digitales Europa, der Fazilität „Connecting Europe“, dem EFRE und den Kohäsionsfonds zu erkunden und Vorkehrungen für systemische Synergien mit bestehenden Finanzierungsmechanismen zu treffen.

Darüber hinaus wäre die Initiative auch in der Lage, die Interessen der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft im Bereich Schienenverkehr in Gesprächen mit anderen einschlägigen europäischen Institutionen, z. B. der Europäischen Investitionsbank, zu vertreten.

Die Überwachung von Synergien und der Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

X Laufzeit: 1.6.2021 bis 31.12.2030 (vorläufige Zeitangaben)

X Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2030

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 127   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

/

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ nimmt die Partnerschaft ein Überwachungssystem an, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ entspricht und das in dieselbe einzige Datenbank wie die anderen Komponenten von „Horizont Europa“ eingebunden wird. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem liefert die wichtigsten Daten in Bezug auf Verwaltung und Umsetzung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Rechtsträger) und ermöglicht es, die Fortschritte anhand der wichtigsten Wirkungspfade (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU) und der Partnerschaftskriterien zu verfolgen. Die Partnerschaft erstattet Bericht über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), anhand deren die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Strategie und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, verfolgt werden können, einschließlich der bis 2030 festgelegten Ziele. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden ermöglichen es, im Laufe der Zeit die erzielten Ergebnisse sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen, einschließlich der Verwirklichung der politischen Ziele der EU, zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Korrekturmaßnahmen zu ermitteln. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung ermittelt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte festgelegt werden, um gegebenenfalls Fortschritte im Einklang mit dem wirkungsorientierten Ansatz von „Horizont Europa“ zu ermitteln. Sämtliche gesammelten Informationen werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle echtzeitnah zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 45 der Verordnung über „Horizont Europa“ in eine einzige Datenbank eingespeist.

Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, um eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung, unter anderem über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanz- und Sachbeiträge, Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext zu gewährleisten sowie eine Wirkung auf forschungs- und innovationsbezogene Risiken von Privatinvestitionen zu erzielen. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahren sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst detaillierte Angaben über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen und die allgemeine Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Umwelt im Einklang mit den Zielen und den angestrebten Auswirkungen der Projekte. Dies sollte durch einschlägige Daten über den Mehrwert und die Auswirkungen der Partnerschaft auf regionaler, nationaler und Unionsebene ergänzt werden. Es muss ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ sichergestellt werden.

2.2.Europäische Partnerschaften sind nach dem Evaluierungsrahmen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 47 zu bewerten. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von „Horizont Europa“;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen zu mindern, unter anderem:

·gleiche Anzahl der Stimmen für die Kommission und für andere Mitglieder als die Union im Verwaltungsrat, wobei 70 % der Stimmen für einen Beschluss erforderlich sind; für den Systempfeiler (um der Kommission mehr Flexibilität bei der Beschlussfassung zu ermöglichen – dieser Teil des Programms wird weitgehend von der Kommission finanziert) und für die Forschung mit niedrigem Technologie-Reifegrad wird ein niedrigerer Schwellenwert von 55 % vorgeschlagen,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm „Horizont Europa“ das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen „Europe’s Rail“ geltenden Regeln für die Beteiligung an „Horizont Europa“ denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm „Horizont Europa“ ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für „Horizont Europa“ sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Die EDCTP Association arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeit mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 128

von EFTA-Ländern 129

von Kandidatenländern 130

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 53 – Gemeinsames Unternehmen für Europas Eisenbahnen

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

Cluster „Klima, Energie und Mobilität“ – 01 02 02 50

73,000

93,000

94,000

107,000

94,000

80,000

59,000

600,000

Ausgaben insgesamt

73,000

93,000

94,000

107,000

94,000

80,000

59,000

600,000


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 131 132

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 133

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

0,909

1,816

1,852

1,891

1,928

1,965

7,418

17,779

Zahlungen

(2)

0,909

1,816

1,852

1,891

1,928

1,965

2,004

5,414

17,779

Titel 2

Verpflichtungen

(1a)

0,259

0,541

0,552

0,574

0,609

0,659

3,027

6,221

Zahlungen

(2a)

0,259

0,541

0,552

0,574

0,609

0,659

0,672

2,355

6,221

Titel 3

Verpflichtungen

(3a)

71,832

90,643

91,596

104,535

91,463

77,376

48,555

576,000

Zahlungen

(3b)

11,832

97,643

71,596

70,535

84,463

78,376

84,324

77,231

576,000

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

73,000

93,000

94,000

107,000

94,000

80,000

59,000

600,000

Zahlungen

=2+2a+3b

13,000

100,000

74,000

73,000

87,000

81,000

87,000

85,000

600,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD MOVE

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal 134

0,493

0,503

0,513

0,524

0,534

0,545

0,556

3,668

Sonstige Verwaltungsausgaben 135

0,132

0,142

0,145

0,148

0,151

0,154

0,157

1,029

GD INSGESAMT

Mittel

0,625

0,645

0,658

0,672

0,685

0,699

0,713

4,697

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

73,625

93,645

94,658

107,672

94,685

80,699

59,713

604,697

Zahlungen

13,625

100,645

74,658

73,672

87,685

81,699

87,713

85,000

604,697



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

73,625

93,645

94,658

107,672

94,685

80,699

59,713

604,697

Zahlungen

13,625

100,645

74,658

73,672

87,685

81,699

87,713

85,000

604,697



3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das Gemeinsame Unternehmen 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beamte der Funktionsgruppe AST

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vertragsbedienstete

17

17

17

17

17

17

17

11,0

Bedienstete auf Zeit

10

10

10

10

10

10

10

7,0

abgeordnete nationale Sachverständige

2

2

2

2

2

2

2

0

INSGESAMT 136

29

29

29

29

29

29

29

18,0

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beamte der Funktionsgruppe AST

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vertragsbedienstete

0,680

1,360

1,387

1,415

1,443

1,472

1,502

4,056

13,315

Bedienstete auf Zeit

0,819

1,637

1,669

1,703

1,737

1,771

1,807

5,223

16,366

abgeordnete nationale Sachverständige

0,060

0,120

0,122

0,125

0,127

0,130

0,132

0,027

0,843

INSGESAMT

1,559

3,117

3,178

3,243

3,307

3,373

3,441

9,306

30,524

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AD15

1

1

1

1

1

1

1

0

AD14

1

1

1

1

AD13

AD12

2

2

2

0

AD11

2

2

2

2

1

1

AD10

2

2

2

2

1

1

1

1

0

AD9

1

1

1

1

1

1

1

1

AD8

1

1

1

1

3

2

2

0

AD7

4

4

4

4

0

AD6

4

4

4

4

1

1

1

1

0

AD5

1

1

1

1

AD Insgesamt

10

10

10

10

10

10

10

10

7

6

5

0

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

AST4

AST3

AST2

AST1

AST Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

15

15

15

15

15

15

15

15

10

8

6

Funktionsgruppe III

1

1

1

1

1

1

1

1

Funktionsgruppe II

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Funktionsgruppe I

Insgesamt

17

17

17

17

17

17

17

17

11

9

7

0

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Nach
2031

Insgesamt

2

2

2

2

2

2

2

0

0

0

0

0

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 137

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 138

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  139

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit

·dem technischen Follow-up des Fortschritts bei den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens;

·der Überwachung der Fortschritte des Forschungsprogramms, die im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens erzielt werden;

·der Überwachung der Einhaltung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

·der Vertretung der Europäischen Kommission im Verwaltungsrat der Partnerschaft;

·der Festlegung des Standpunkts der Kommission im Verwaltungsrat (Stimm-/Vetorecht);

·Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Partnerschaft, einschließlich finanzieller, rechtlicher, personeller oder prüfungsbezogener Fragen;

·dem Aufbau und der Pflege von Verbindungen zur Gruppe der Vertreter der Staaten und dem Programmausschuss „Verkehr“;

·der Verfolgung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der Zulassung neuer Mitglieder;

·der Teilnahme an Sitzungen von Untergruppen und Arbeitsgruppen.

Externes Personal

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens

1,168

2,357

2,404

2,465

2,537

2,624

2,676

7,769

24,000

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner 140  

6,000

43,000

80,000

88,000

88,000

88,000

88,000

145,000

626,000

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

Kofinanzierung INSGESAMT

7,168

45,357

82,404

90,465

90,537

90,624

90,676

152,769

650,000

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 141

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – EDCTP3

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Gemeinsames Unternehmen „Global Health EDCTP3“

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Horizont Europa Cluster 1

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 142  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

X die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Allgemeine Ziele (langfristige Ziele) der Initiative:

   Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durch die Entwicklung und Einführung neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien gegen Infektionskrankheiten;

   Verbesserung der Gesundheitssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und weltweit durch Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten für die Vorsorge und Reaktion auf Infektionskrankheiten.

Spezifische Ziele der Initiative:

1.    Förderung der Entwicklung und des Einsatzes neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten, und zwar durch die Förderung der Durchführung klinischer Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara.

   Angestrebte Hebelwirkung: Fortschritte bei der Lizenzierung von mindestens zwei neuen oder verbesserten Gesundheitstechnologien im Bereich Infektionskrankheiten bis zum Ende der Initiative; Bereitstellung von Nachweisen, damit 30 Leitlinien für einen verbesserten oder erweiterten Einsatz bestehender Gesundheitstechnologien herausgegeben werden können; Förderung der klinischen Entwicklung von rund 30 vorgeschlagenen Gesundheitstechnologien.

2.    Förderung einer stärkeren Ausrichtung der Geldgeber für Forschung und Innovation auf eine gemeinsame strategische Forschungs- und Innovationsagenda, um die Kosteneffizienz öffentlicher Investitionen in Europa zu erhöhen.

   Angestrebte Hebelwirkung: Einleitung gemeinsamer Maßnahmen mit anderen öffentlichen und privaten Geldgebern und Aufstockung der Haushaltsmittel für die gemeinsamen Maßnahmen auf mindestens 400 Mio. EUR gegenüber 300 Mio. EUR im Rahmen der Partnerschaft EDCTP2 bis zum Ende der Initiative.

3.    Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um Infektionskrankheiten zu bekämpfen.

   Angestrebte Hebelwirkung: Unterstützung von mindestens 50 Koordinierungs- und flankierenden Maßnahmen sowie von mindestens 250 Forschungsstipendien bis zum Ende der Initiative, um die Rahmenbedingungen für die Durchführung klinischer Studien in den Ländern südlich der Sahara im Einklang mit den ethischen Grundsätzen und den einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften zu stärken.

4.    Ausbau der Kapazitäten für die Epidemievorsorge in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durch eine wirksame und rasche Forschung zur Entwicklung wesentlicher Diagnostika, Impfstoffe und Therapeutika für die Früherkennung und Bekämpfung (erneut) auftretender Krankheiten mit epidemischem Potenzial.

   Angestrebte Hebelwirkung: Stärkung der Bereitschaft von 100 Forschungsinstituten in mindestens 30 Ländern südlich der Sahara für eine wirksame und rasche Forschungsreaktion zur Entwicklung wesentlicher Diagnostika, Impfstoffe und Therapeutika zur Bekämpfung erneut auftretender Epidemien im Einklang mit den internationalen Gesundheitsvorschriften bis zum Ende der Initiative.

Die Initiative soll im zweiten oder dritten Quartal 2021 anlaufen (abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des einzigen Basisrechtsakts durch den Rat). Die gemeinsamen Unternehmen werden für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 gegründet, wobei ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2027 veröffentlicht werden. Im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ aufgeführten Kriterien für europäische Partnerschaften enthält der einzige Basisrechtsakt besondere Bestimmungen für deren Evaluierung, stufenweise Beendigung und Verlängerung. Darin enthalten ist die Verpflichtung des Verwaltungsrats, einen Plan für die stufenweise Beendigung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ vorzulegen und die Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen und Evaluierungen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die im Rahmen der Initiative behandelten Fragen sind so beschaffen und so umfassend, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene angemessener ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen ermöglicht kohärentere und koordiniertere Anstrengungen und sorgt dafür, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen der Union würde dazu beitragen, die derzeitige Fragmentierung der Forschung zu überwinden, zu einer kritischen Masse von Organisationen beizutragen und die Investitionen zu mobilisieren, die zur Bewältigung dieser wichtigen globalen Herausforderung im Gesundheitsbereich erforderlich sind. Ein koordiniertes Vorgehen wird die Wirkung und Kostenwirksamkeit europäischer Tätigkeiten und Investitionen steigern.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Die vorgeschlagene Initiative würde auch die Zusammenarbeit und die strategische Reaktion auf bestehende und neu auftretende Infektionskrankheiten erleichtern, da sie als Schnittstelle und Wissensträger fungiert, und zwar in einer Weise, die für jeden nationalen Akteur oder jede nationale Initiative schwer zu erreichen wäre. Darüber hinaus hätte die neue Initiative aufgrund der starken Rolle, die die Partnerschaft „EDCTP“ seit ihrer Gründung im Jahr 2003 in der globalen Gesundheitsforschung gespielt hat, einen Wettbewerbsvorteil, da sie auf dem Erfolg der Partnerschaft aufbauen könnte.

Die afrikanischen Länder südlich der Sahara sind starke Interessenträger der Partnerschaft „EDCTP“, und die neue Initiative würde eine gute Plattform für eine optimierte Bündelung der Ressourcen und eine vertiefte Interaktion zwischen den europäischen und afrikanischen Ländern bieten.

Diese Fragen werden in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, ausführlicher behandelt.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Vorgänger dieses Gemeinsamen Unternehmens, das „EDCTP2“, wurde im Rahmen von Horizont 2020 als institutionelle Partnerschaft gemäß Artikel 185 durchgeführt. Die unabhängige Zwischenbewertung des Programms „EDCTP2“ ergab, dass das Programm einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen europäischen und afrikanischen Ländern südlich der Sahara sowie zur Entwicklung von Kapazitäten für klinische Studien und zur Entwicklung der wissenschaftlichen Laufbahn in Afrika geleistet hat. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ wird auf den bereits geschaffenen Kapazitäten weiter aufbauen. In einer SWOT-Analyse des vorherigen Programms EDCTP wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, den Kreis der Partner zu erweitern und mit privaten Geldgebern wie Wohltätigkeitsorganisationen und Pharmaunternehmen im Rahmen gemeinsamer Finanzierungsinitiativen und Kofinanzierungsprogramme zusammenzuarbeiten. Durch die Gründung des gemeinsamen Unternehmens werden diese Finanzierungskonzepte mit privaten Geldgebern flexibler gestaltet.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation gewährleisten, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen. Entsprechend wird der einzige Basisrechtsakt nach dem Grundsatz entwickelt, dass eine enge Zusammenarbeit und Synergien zwischen den gemeinsamen Unternehmen und einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, entscheidend sein werden, um eine größere Wirkung zu erzielen und die Übernahmen von Ergebnisse zu gewährleisten. In dieser Hinsicht erleichtert der einzige Basisrechtsakt (Erster Teil, gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen) durch eine Vielzahl von operativen Bestimmungen Synergien.

Im Rahmen von Horizont 2020 führte dies zu einer Zusammenarbeit mit

der Initiative für gemeinsame Planung zur antimikrobiellen Resistenz (JPAMR), der Initiative Innovative Arzneimittel (IMI) und dem InnovFin-Mechanismus der Europäischen Investitionsbank.

Im Rahmen von „Horizont Europa“ wird dies zu einer Zusammenarbeit führen mit

der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen, der Partnerschaft zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ und mit EIB-Darlehen, die im Rahmen des künftigen Programms EuropeInvest zur Verfügung gestellt werden.

Die Überwachung von Synergien und die Zusammenarbeit erfolgen im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

Laufzeit: 1.6.2021 bis 31.12.2031

Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis zum Ablauf der Maßnahmen (letzte Zahlung).

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 143   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ nimmt die Partnerschaft ein Überwachungssystem an, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ entspricht und das in dieselbe einzige Datenbank wie die anderen Komponenten von „Horizont Europa“ eingebunden wird. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem liefert die wichtigsten Daten in Bezug auf Verwaltung und Umsetzung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Rechtsträger) und ermöglicht es, die Fortschritte anhand der wichtigsten Wirkungspfade (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU) und der Partnerschaftskriterien zu verfolgen. Darüber hinaus berichtet die Partnerschaft über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), anhand deren die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Vision und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, verfolgt werden können, einschließlich der bis 2030 festgelegten Ziele. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden ermöglichen es, im Laufe der Zeit die erzielten Ergebnisse sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen, einschließlich der Verwirklichung der politischen Ziele der EU, zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Korrekturmaßnahmen zu ermitteln. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung ermittelt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte festgelegt werden, um gegebenenfalls Fortschritte im Einklang mit dem wirkungsorientierten Ansatz von „Horizont Europa“ zu ermitteln. Sämtliche gesammelten Informationen werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle echtzeitnah zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 45 der Verordnung über „Horizont Europa“ in eine einzige Datenbank eingespeist.

Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, um eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung, unter anderem über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanz- und Sachbeiträge, Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext zu gewährleisten sowie eine Wirkung auf forschungs- und innovationsbezogene Risiken von Privatinvestitionen zu erzielen. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahren sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst detaillierte Angaben über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen und die allgemeine Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Umwelt im Einklang mit den Zielen und den angestrebten Auswirkungen der Projekte. Dies sollte durch einschlägige Daten über den Mehrwert und die Auswirkungen der Partnerschaft auf regionaler, nationaler und Unionsebene ergänzt werden. Es muss ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ sichergestellt werden.

Europäische Partnerschaften sind nach dem Evaluierungsrahmen für Horizont Europa gemäß Artikel 47 zu bewerten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von „Horizont Europa“;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ zu mindern, unter anderem:

·gleiche Stimmenanzahl für die Kommission und für andere Mitglieder als die Union im Verwaltungsrat,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm „Horizont Europa“ das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ geltenden Regeln für die Beteiligung an „Horizont Europa“ denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm „Horizont Europa“ ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für „Horizont Europa“ sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Die EDCTP Association arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeit mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 144

von EFTA-Ländern 145

von Kandidatenländern 146

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 12 – Gemeinsames Unternehmen „Global Health EDCTP3“

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ ist ein konservativer Haushalt für Mittel für Zahlungen in den letzten beiden Jahren des Programms „Horizont Europa“ (2026 und 2027) vorgesehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die oft sehr langen und anspruchsvollen Projekte klinischer Studien innerhalb der Programmlaufzeit abgeschlossen werden können.

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

`-

-

-

-

-

-

-

-

-

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Cluster Gesundheit

01 02 02 10

 33,336 

 68,135 

 133,830 

 168,339 

 168,406 

 149,474 

78,480

-

  800,000

Ausgaben insgesamt

33,336

68,135

133,830

168,339

168,406

149,474

 78,480 

-

  800,000


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 147 148

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 149

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

0,221

1,405

 1,862 

 2,197 

 2,241 

 2,286 

 9,446 

19,658

Zahlungen

(2)

 0,221 

1,405

1,862

2,197

2,241

2,286

2,331

7,115

19,658

Titel 2

Verpflichtungen

(1a)

 0,115 

 0,730 

 0,968 

 1,142 

 1,165 

 1,188 

 4,912 

10,220

Zahlungen

(2a)

0,115

 

0,730

 

0,968

 

1,142

 

1,165

 

1,188

 

1,212

 

3,700

10,220

Titel 3

Verpflichtungen

(3a)

33,000

66,000

131,000

165,000

165,000

146,000

64,122

-

770,122

Zahlungen

(3b)

0

29,000

43,000

71,800

85,000

85,000

110,000

346,322

770,122

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

33,336

68,135

133,830

168,339

168,406

149,474

78,480

-

800,000

Zahlungen

=2+2a+3b

 

0,336

 

31,135

 

45,830

75,139

 

88,406

 

88,474

 113,543 

 357,137 

800,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD RTD

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal 150

(3 Beamte + 2 VB)

0,491

0,503

0,513

0,523

0,533

0,544

0,555

3,662

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,128

0,130

0,133

0,135

0,138

0,141

0,144

0,949

GD INSGESAMT

Mittel

0,619

0,633

0,646

0,658

0,671

0,685

0,699

-

4,611

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

33,955

68,768

134,476

168,997

169,077

150,159

79,179

-

804,611

Zahlungen

0,955

31,768

46,476

75,797

89,077

89,159

114,242

357,137

804,611



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

33,955

68,768

134,476

168,997

169,077

150,159

79,179

-

804,611

Zahlungen

0,955

31,768

46,476

75,797

89,077

89,159

114,242

357,137

804,611

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das Gemeinsame Unternehmen 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

2,7

15,0

19,0

23,0

23,0

23,0

23,0

22,0

20,0

16,0

14,0

200,7

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,3

2,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

1,0

1,0

25,3

Vertragsbedienstete

0,3

6,0

8,0

8,0

8,0

8,0

8,0

6,0

4,0

3,0

1,0

60,3

abgeordnete nationale Sachverständige

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

INSGESAMT 151

3,3

23,0

30,0

34,0

34,0

34,0

34,0

31,0

27,0

20,0

16,0

286,3

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,340

1,951

2,520

3,112

3,174

3,238

3,302

3,222

2,988

2,438

2,176

28,461

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,043

0,260

0,398

0,406

0,414

0,422

0,431

0,439

0,448

0,152

0155

3,569

Vertragsbedienstete

0,019

0,343

0,467

0,476

0,486

0,496

0,505

0,387

0,263

0,201

0,068

3,711

abgeordnete nationale Sachverständige

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,401

2,554

3,385

3,994

4,074

4,156

4,239

4,048

3,699

2,791

2,400

35,741

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

AD15

AD14

0,3

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

AD13

AD12

0,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

AD11

0,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

AD10

AD9

AD8

0,3

3,0

5,0

7,0

7,0

7,0

7,0

6,0

5,0

3,0

1,0

AD7

1,3

4,0

4,0

4,0

4,0

4,0

4,0

4,0

3,0

3,0

3,0

AD6

0,3

3,0

5,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

5,0

5,0

AD5

0,3

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

AD Insgesamt

2,7

15,0

19,0

23,0

23,0

23,0

23,0

22,0

20,0

16,0

14,0

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

0,0

0,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

0,0

0,0

AST4

0,3

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

0,0

0,0

AST3

0,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

AST2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AST1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AST Insgesamt

0,3

2,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

1,0

1,0

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

0,3

3,0

4,0

4,0

4,0

4,0

4,0

3,0

1,0

1,0

0,0

Funktionsgruppe III

0,0

3,0

4,0

4,0

4,0

4,0

4,0

3,0

3,0

2,0

1,0

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Insgesamt

0,3

6,0

8,0

8,0

8,0

8,0

8,0

6,0

4,0

3,0

1,0

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Insgesamt

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 152

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 153

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  154

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Aufgabe der Kommissionsmitarbeiter im Zusammenhang mit der Umsetzung des gemeinsamen Unternehmens ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und die Überwachung der Tätigkeit. Leitende Beamte der Kommissionsdienststellen werden im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens vertreten sein.

Mitarbeiter der Kommission werden zur Arbeit der Beratergruppen des gemeinsamen Unternehmens beitragen, die vom Verwaltungsrat eingesetzt werden können.

Externes Personal

Externes Personal wird Beamte und Zeitbedienstete bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und der Überwachung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens unterstützen.

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens

0,336

2,135

2,830

3,339

3,406

3,474

3,543

10,815

 29,878

 

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

Sachbeiträge der assoziierten Partner (Wohltätigkeitsorganisationen + Industrie)

20,000

50,000

 

70,000

 

80,000

 

90,000

 

50,000

 

50,000

 

-

 

410,000

Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten 155 eines Mitglieds aus dem Privatsektor – die EDCTP Association (zu deren konstituierenden Rechtsträger Teilnehmerstaaten gehören)

50,000

50,000

 

60,000

 

70,000

70,000

 

60,000

 

50,000

 

-

 

410,000

Kofinanzierung INSGESAMT

70,336

102,135

132,830

153,339

163,406

113,474

114,358

-

849,878

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 156

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „INITIATIVE ZU INNOVATION IM GESUNDHEITSWESEN“

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die europäische Partnerschaft „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Politikbereich: Die politischen Prioritäten der Kommission von der Leyen für den Zeitraum 2019–2024, insbesondere „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, sind von großer Bedeutung für die Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen (der europäische Grüne Deal ist ebenso relevant, wenn auch in geringerem Maße).

Tätigkeit: „Horizont Europa“ – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, finanziert aus dem Pfeiler II, Cluster 1 Gesundheit.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 157  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

(Langfristige) allgemeine Ziele der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen:

1.    Beitrag zur Schaffung eines EU-weiten Forschungs- und Innovationsökosystems im Bereich Gesundheit, in dem wissenschaftliche Erkenntnisse leichter in Innovationen umgesetzt werden können. Damit sollen in erster Linie die derzeitigen Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der in Europa gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse in Innovationen im Gesundheits- und Pflegebereich, wie neue Präventionsstrategien, Diagnostika oder Arzneimittel, behoben werden.

2.    Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kostenwirksamer Innovationen, die auf einen strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgerichtet sind, der derzeit von der Industrie nicht ausreichend bedient wird. Ziel ist es, den Mangel an innovativen Produkten zu beheben, die Gesundheitsdienste zur Deckung des nicht gedeckten Bedarfs im Bereich der öffentlichen Gesundheit erreichen. Durch Förderung der Entwicklung von Innovationen, die nicht nur sicher und wirksam, sondern auch auf die Menschen ausgerichtet und kostenwirksam sind, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Innovationen von den Menschen und die Gesundheitsversorgungssysteme angenommen werden und somit den EU-Bürgern zugutekommen und auch die Wirtschaft stärken, wenn die Gesundheitssysteme effizienter werden.

3.    Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für einen weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Gesundheitssektor. Damit soll in erster Linie den Risiken für die globale Wettbewerbsfähigkeit des Gesundheitssektors der Union begegnet werden.

Die allgemeinen Ziele stimmen mit den Zielen von „Horizont Europa“ überein, insbesondere mit dem Ziel, die „wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union“ und die „Wettbewerbsfähigkeit ... zu stärken“. Sie stehen auch im Einklang mit den strategischen Prioritäten der Union zur Förderung der Gesundheit und des Wohlergehens für alle, einschließlich des Zugangs zu innovativer, nachhaltiger und hochwertiger Gesundheitsversorgung, und mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3: „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“.

Die Initiative soll im zweiten oder dritten Quartal 2021 anlaufen (abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des einzigen Basisrechtsakts durch den Rat). Die gemeinsamen Unternehmen werden für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 gegründet, wobei ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2027 veröffentlicht werden. In Übereinstimmung mit den Kriterien für europäische Partnerschaften in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ enthält der einzige Basisrechtsakt besondere Bestimmungen für ihre Evaluierung, ihre stufenweise Beendigung und Verlängerungen. Darin enthalten ist die Verpflichtung des Verwaltungsrats, einen Plan für die stufenweise Beendigung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ vorzulegen und die Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen und Evaluierungen.

.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Die in diesem Dokument beschriebenen Problemen sind so beschaffen und so umfassend, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene angemessener ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen ermöglicht kohärentere und koordiniertere Anstrengungen und sorgt dafür, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

   Die derzeitigen Herausforderungen und Bedrohungen im Gesundheitsbereich sind globaler Natur und machen nicht an Grenzen Halt. Sie erfordern eine rasche und koordinierte Reaktion; dennoch sind die Kapazitäten und Daten der Gesundheitsforschung über Europa verteilt. Kein Mitgliedstaat allein könnte die vielfältigen Interessenträger und Unternehmen einzeln mobilisieren und einbeziehen und die erforderliche kritische Masse an Fachwissen und Daten schaffen, die zur Bewältigung dieser Herausforderungen erforderlich ist.

   Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten wären im Hinblick auf die in einem bestimmten Land verfügbaren industriellen und akademischen Erfahrungen begrenzt. Über Maßnahmen auf Unionsebene können mehrere Interessenträger wesentlich besser wirksam zu koordiniert, die geplanten Ziele erreicht und gleichzeitig Doppelarbeit in der Forschung zu vermieden werden.

   Die meisten im europäischen Gesundheitswesen tätigen Unternehmen sind unionsweit präsent. Ihre Tätigkeiten und Produkte unterliegen unionsweiten rechtlichen Rahmen, z. B. für Arzneimittel, Medizinprodukte und die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Daher ist es sinnvoll, eine Initiative auf Unionsebene zu ergreifen, die auf Innovationen im Gesundheitsbereich ausgerichtet ist. Darüber hinaus ist die Union am besten in der Lage, allgemeine Normen und Rahmen für Innovationen im Gesundheitswesen zu entwickeln und umzusetzen, die für den gesamten Binnenmarkt der Union gelten.

   Die Mitgliedstaaten allein verfügen nicht über den rechtlichen und finanziellen Rahmen, um eine sektorübergreifende Zusammenarbeit in dem vorgesehenen Umfang und/oder in der vorgesehenen Größenordnung zu ermöglichen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Durch eine Initiative der Union kann ein breites Spektrum privater und öffentlicher Akteure im Gesundheitswesen zusammengebracht werden. Die Beteiligung der Industrie würde dazu beitragen, den akademischen Forschungsaufwand hin zu anwendbaren Innovationen im Gesundheitsbereich voranzutreiben, während die EU, die von der Europäischen Kommission vertreten wird, garantieren würde, dass mit den Projekten ein wichtiger nicht gedeckter Gesundheitsbedarf angegangen wird und Innovationen hervorgebracht werden, die von den Gesundheitssystemen übernommen werden können. Eine Initiative auf Unionsebene bietet die Möglichkeit, für die erforderliche Größenordnung und den Umfang der Investitionen zu sorgen, die in strategischen Gesundheitsbereichen, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist, erforderlich sind, oder die Investitionen in diese Bereiche zu lenken, in denen die Industrie allein nicht handeln würde. Darüber hinaus würde eine Initiative unter der Schirmherrschaft der Union ein vertrauensvolles und neutrales Umfeld für den Austausch von Fachwissen, Ressourcen und Kenntnissen schaffen. Diese Fragen werden in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, ausführlicher behandelt.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Zwischenbewertung der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien („IMI2“, die Vorgängerinitiative) ergab, dass die wichtigste Errungenschaft des Gemeinsamen Unternehmens „IMI2“, über die allgemeines Einvernehmen herrschte, darin bestand, dass seit dem Beginn des Gemeinsamen Unternehmens Kooperationen zwischen verschiedenen miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen, KMU und den Hochschulen möglich wurden. Zusammen mit dem verfügbaren Haushalt und der langfristigen Strategie wurden diese Kooperationen als ein bedeutender Gewinn für die europäische Arzneimittelforschung angesehen. Diese Kooperationen schufen Vertrauen und lösten einen Bewusstseinswandel aus, da die Partner die Bedürfnisse des jeweils anderen verstehen lernten.

Eine wichtige Lehre ist die Notwendigkeit, „die aktive Beteiligung anderer Industriezweige an der pharmazeutischen Industrie [zu] ermöglichen, um deren Fachwissen bei der Entwicklung neuer Maßnahmen im Gesundheitswesen zu nutzen“. Daher müssen die Industriezweige die Sektoren Biopharmazie, Biotechnologie und medizinische Technologien abdecken, einschließlich der im digitalen Bereich tätigen Unternehmen. Diese Akteure werden (in unterschiedlichem Maße) gebraucht, um die einzelnen spezifischen Ziele zu erreichen. Eine bessere frühzeitige Einbindung der Regulierungsstellen würde wahrscheinlich eine verschwenderische oder ineffiziente Forschung begrenzen und die Einführung beschleunigen und gleichzeitig eine Schwachstelle beheben, die in der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens „IMI2“ und in einer Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats des Gemeinsamen Unternehmens „IMI2“ 158 festgestellt wurde.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation gewährleisten, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen. Entsprechend wird der einzige Basisrechtsakt nach dem Grundsatz entwickelt, dass eine enge Zusammenarbeit und Synergien zwischen den gemeinsamen Unternehmen und einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, entscheidend sein werden, um eine größere Wirkung zu erzielen und die Übernahmen von Ergebnisse zu gewährleisten. In dieser Hinsicht werden Synergien mit dem einzigen Basisrechtsakt (Erster Teil, gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen) durch eine Vielzahl von operativen Bestimmungen erleichtert.

Es gibt eine Reihe weiterer vorgeschlagener Partnerschaften im Cluster Gesundheit, die zwar eng mit der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen verbunden sind, aber einen eher thematischen oder geografischen Schwerpunkt haben: Präzisionsmedizin, seltene Krankheiten, Partnerschaft zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ und „Global Health EDCTP3“. Die Ergebnisse der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen könnten in einem komplexen europäischen Gesundheitsumfeld, in dem sich andere Initiativen im Bereich Gesundheit (die vorgeschlagene europäische Partnerschaft für die Transformation des Gesundheits- und Pflegesystems oder EIT Health) als komplementär erweisen könnten, umgesetzt und ausgeweitet werden. Schließlich scheint das Umfeld auch dazu beizutragen, dass die Ziele der Partnerschaft mit den vorgeschlagenen Partnerschaften in folgenden Bereichen erreicht werden können: 1. digitale Schlüsseltechnologien, 2. künstliche Intelligenz und Robotik und 3. Hochleistungsrechentechnik.

Die Überwachung von Synergien und der Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit: 1.6.2021 bis 31.12.2031 (vorläufige Termine)

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis zum Ablauf der finanzierten Maßnahmen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 159   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Wird vom Programmbüro des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ verwaltet.

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ nimmt die Partnerschaft ein Überwachungssystem an, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ entspricht und das in dieselbe einzige Datenbank wie die anderen Komponenten von „Horizont Europa“ eingebunden wird. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem liefert die wichtigsten Daten in Bezug auf Verwaltung und Umsetzung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Rechtsträger) und ermöglicht es, die Fortschritte anhand der wichtigsten Wirkungspfade (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU) und der Partnerschaftskriterien zu verfolgen. Darüber hinaus berichtet die Partnerschaft über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), anhand deren die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Vision und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, verfolgt werden können, einschließlich der bis 2030 festgelegten Ziele. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden ermöglichen es, im Laufe der Zeit die erzielten Ergebnisse sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen, einschließlich der Verwirklichung der politischen Ziele der EU, zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Korrekturmaßnahmen zu ermitteln. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung ermittelt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte festgelegt werden, um gegebenenfalls Fortschritte im Einklang mit dem wirkungsorientierten Ansatz von „Horizont Europa“ zu ermitteln. Sämtliche gesammelten Informationen werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle echtzeitnah zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 45 der Verordnung über „Horizont Europa“ in eine einzige Datenbank eingespeist.

Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, um eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung, unter anderem über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanz- und Sachbeiträge, Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext zu gewährleisten sowie eine Wirkung auf forschungs- und innovationsbezogene Risiken von Privatinvestitionen zu erzielen. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahren sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst detaillierte Angaben über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen und die allgemeine Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Umwelt im Einklang mit den Zielen und den angestrebten Auswirkungen der Projekte. Dies sollte durch einschlägige Daten über den Mehrwert und die Auswirkungen der Partnerschaft auf regionaler, nationaler und Unionsebene ergänzt werden. Es muss ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ sichergestellt werden.

Europäische Partnerschaften sind nach dem Evaluierungsrahmen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 47 zu bewerten.

.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von „Horizont Europa“;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu mindern, unter anderem:

·gleiche Stimmenanzahl für die Kommission und für andere Mitglieder als die Union im Verwaltungsrat,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm „Horizont Europa“ das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ geltenden Regeln für die Beteiligung an „Horizont Europa“ denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm „Horizont Europa“ ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für „Horizont Europa“ sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Die das Gemeinsame Unternehmen IMI2 (Vorgängerinitiative) arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeit mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 160

von EFTA-Ländern 161

von Kandidatenländern 162

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 11 – Gemeinsames Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

`-

-

-

-

-

-

-

-

-

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Cluster Gesundheit –

01 02 02 10

100,455

150,928

201,425

201,694

201,976

202,295

141,227

-

1 200,000

Ausgaben insgesamt

100,455

150,928

201,425

201,694

201,976

202,295

141,227

-

1 200,000


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 163 164

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 165

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1 (Personalausgaben)

Verpflichtungen

(1)

0,300

0,611

0,937

1,115

1,300

1,511

14,100

 

19,874

Zahlungen

(2)

0,300

0,611

0,93

1,115

1,3300

1,511

2,397

11,703

19,874

Titel 2 (sonstige Verwaltungskosten einschließlich Infrastruktur, Kosten für Sachverständigengutachten usw.)

Verpflichtungen

(1a)

0,155

0,317

0,488

0,579

0,676

0,784

7,339

 

10,338

Zahlungen

(2a)

0,155

0,317

0,488

0,579

0,676

0,784

1,250

6,089

10,338

Titel 3 (operative Kosten)

Verpflichtungen

(3a)

100,000

150,000

200,000

200,000

200,000

200,000

119,788

 

1 169,788

Zahlungen

(3b)

-

30,000

50,000

72,000

115,000

157,000

180,000

565,788

1 169,788

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

100,455

150,928

201,425

201,694

201,976

202,925

141,227

-

1 200,000

Zahlungen

=2+2a+3b

0,455

30,928

51,425

73,694

116,976

159,295

183,647

583,580

1 200,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD RTD

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal 166

0,491

0,503

0,513

0,523

0,533

0,544

0,555

-

3,662

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,128

0,130

0,133

0,135

0,138

0,141

0,144

-

0,949

GD INSGESAMT

Mittel

0,619

0,633

0,646

0,658

0,671

0,685

0,699

-

4,611

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

101,074

151,561

202,071

202,352

202,647

202,980

141,926

-

1 204,611

Zahlungen

1,074

31,561

52,071

74,352

117,647

159,980

184,346

583,580

1 204,611



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

-

-

-

-

-

-

-

-

Sonstige Verwaltungsausgaben

-

-

-

-

-

-

-

-

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

-

-

-

-

-

-

-

-

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

101,074

151,561

202,071

202,352

202,647

202,980

146,926

-

1 204,611

Zahlungen

1,074

31,561

52,071

74,352

117,647

159,980

184,346

583,580

1 204,611

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das Gemeinsame Unternehmen 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

15

15

15

15

15

14

14

40

143

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

33

33

34

34

34

35

35

120

358

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

6

6

5

5

5

5

5

20

57

abgeordnete nationale Sachverständige

1

1

0

0

0

0

0

0

2

INSGESAMT 167

55

55

54

54

54

54

54

180

560

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

0,841

0,858

0,875

0,893

0,911

0,867

0,884

2,656

8,787

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

4,207

4,292

4,510

4,600

4,692

4,927

5,025

18,109

50,364

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,337

0,343

0,292

0,298

0,303

0,310

0,316

1,328

3,527

abgeordnete nationale Sachverständige

0,061

0,062

0,124

INSGESAMT

5,447

5,556

5,677

5,791

5,907

6,104

6,226

22,093

62,801

Nach 2027

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

10

10

10

10

40

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

30

30

30

30

120

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

5

5

5

5

20

abgeordnete nationale Sachverständige

0

INSGESAMT

45

45

45

45

180

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

0,645

0,657

0,670

0,684

2,656

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

4,394

4,481

4,571

4,663

18,109

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,322

0,329

0,335

0,342

1,328

abgeordnete nationale Sachverständige

Insgesamt

5,361

5,467

5,576

5,689

22,093

Aufschlüsselung Personalstärke IMI2/IHI

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Personalstärke IMI2

50

44

38

35

32

30

16

7

0

0

0

Personalstärke IHI

5

11

16

19

22

24

38

38

45

45

45

Insgesamt

55

55

54

54

54

54

54

45

45

45

45

Kosten für Titel 1 und Titel 2 Aufschlüsselung IMI2/IHI

Aufschlüsselung Titel 1

 

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Kosten Titel 1 IMI2

2,694

2,422

2,188

2,070

1,950

1,845

1,028

0,448

0

0

0

Kosten Titel 1 IHI

0,300

0,611

0,937

1,115

1,300

1,511

2,397

2,500

3,007

3,067

3,129

Titel 1 Insgesamt

2,994

3,053

3,124

3,185

3,250

3,356

3,425

2,948

3,007

3,067

3,129

Aufschlüsselung Titel 2

 

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Kosten Titel 2 IMI2

1,401

1,270

1,138

1,076

1,014

0,960

0,535

0,233

0

0

0

Kosten Titel 2 IHI

0,155

0,317

0,488

0,579

0,676

0,784

1,250

1,301

1,563

1,595

1,630

Titel 2 Insgesamt

1,556

1,587

1,626

1,655

1,690

1,744

1,785

1,534

1,563

1,595

1,630

Titel 1 und Titel 2 insgesamt

 

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Kosten Titel 1 + Titel 2 (IMI2)

4,095

3,712

3,325

3,146

2,694

2,805

1,563

0,681

0

0

0

Kosten Titel 1 + Titel 2 (IHI)

0,455

0,928

1,425

1,694

1,976

2,295

3,647

3,801

4,570

4,662

4,759

Insgesamt

4,550

4,640

4,750

4,840

4,940

5,100

5,210

4,482

4,570

4,662

4,759

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

AD15

AD14

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD13

AD12

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

AD11

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

AD10

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD9

7

7

7

7

7

7

7

6

6

6

6

6

AD8

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

AD7

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

AD6

11

11

11

11

11

12

12

9

9

9

9

9

AD5

1

1

2

2

2

2

2

1

1

1

1

1

AD Insgesamt

33

33

34

34

34

35

35

30

30

30

30

30

AST11

AST10

AST9

AST8

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AST7

AST6

AST5

AST4

4

4

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

AST3

AST2

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AST1

AST Insgesamt

6

6

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

3

4

4

4

4

4

4

2

2

2

2

2

Funktionsgruppe III

11

11

11

11

11

11

11

8

8

8

8

8

Funktionsgruppe II

1

1

1

1

1

Funktionsgruppe I

Insgesamt

15

15

15

15

15

14

14

10

10

10

10

10

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Insgesamt

1

1

0

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 168

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 169

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  170

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Aufgabe der Kommissionsmitarbeiter im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und die Überwachung der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens. Beamte der mittleren oder höheren Führungsebene der Kommissionsdienststellen werden im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten sein, und die tägliche Arbeit an der Initiative aufseiten der Kommission wird von Mitarbeitern der Funktionsgruppe AD/TA sichergestellt.

Mitarbeiter der Kommission werden zur Arbeit der Beratergruppen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ beitragen, die vom Verwaltungsrat eingesetzt werden können.

Externes Personal

Externes Personal wird Beamte und Zeitbedienstete bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und der Überwachung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ unterstützen.

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens

0,455

0,928

1,425

1,694

1,976

2,295

3,647

17,792

30,212

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten – Beträge sind derzeit nicht angegeben/verfügbar; sie werden voraussichtlich während der Umsetzung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bereitgestellt

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

-

-

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner 171

100,000

150,000

200,000

200,000

200,000

200,000

119,788

-

1 169,788

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

Kofinanzierung INSGESAMT

100,455

150,928

201,425

201,694

201,976

202,295

123,435

17,792

1 200,000

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 172

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – DIGITALE SCHLÜSSELTECHNOLOGIEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Politikbereich: Horizont Europa – Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027

Tätigkeit: Horizont Europa: Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen, Inhalten und Technologie

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 173  

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Europa muss im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme mehrere große Herausforderungen bewältigen:

Konzipierung und Herstellung, Erprobung und Verpackung von Chips und Einbau in Systeme.

Der weltweite Wettbewerb hat sich verschärft. Dies zeigt sich zum Teil in der wachsenden Zahl von Übernahmen durch Unternehmen, durch die die Kapazitäten aufgebaut werden sollen, die erforderlich sind, um neue Märkte zu erschließen.

Der Welthandel wird zunehmend von Maßnahmen beeinflusst, die nationalen oder regionalen politischen Zielen dienen. Die COVID-19-Pandemie hat geopolitische Spannungen weiter angefacht, den Wettbewerb zwischen den Regionen verschärft und zur Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung lokaler industrieller Ökosysteme geführt und gleichzeitig die Abhängigkeit von Einfuhren auf ein Mindestmaß reduziert.

Die Gesamtnachfrage nach Elektronikkomponenten und -systemen wird zunehmend durch den digitalen Wandel geprägt, da diese Technologien immer vielfältigere Wirtschaftszweige durchdringen. Während Anwendungen in den Bereichen Automobilindustrie, Fertigung, Gesundheitswesen, Konsumgüter, Luft- und Raumfahrt und Verteidigung aktuell etwa 40 % des Halbleitermarktes ausmachen, werden für die Bereiche Computer und Kommunikation höhere Wachstumsraten prognostiziert.

Datenvolumen und Energieverbrauch. Elektronikkomponenten und -systeme, die mehr Energieeffizienz ermöglichen, werden den digitalen Sektor in die Lage versetzen, seine CO2-Emissionen zu verringern, und zum ökologischen Wandel in den Sektoren beitragen, die diese Komponenten und Systeme nutzen.

Sicherheit und Achtung der Privatsphäre sind grundlegende Ziele bei der Entwicklung von Technologien, die Sektoren wie das Gesundheitswesen durchdringen. Sichere Hardware- und Softwarekomponenten müssen weiterentwickelt werden, um die zunehmende Nutzung digitaler Online-Identitäten zu ermöglichen, Hackerangriffe auf und Manipulationen von Daten zu verhindern und die Einhaltung der DSGVO in künftigen vernetzten Systemen sicherzustellen.

Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, sind im Wesentlichen zwei technologische Trends zu erkennen:

Miniaturisierung

und neue Computerparadigmen, einschließlich Edge-Computing.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Die Entwicklung von Technologie und Innovation wirkt sich auf die Art und Weise aus, wie Interessenträger in Wertschöpfungsketten interagieren. Ein sich rasch veränderndes Umfeld erfordert koordinierte Initiativen, durch die Anbieter und Nutzer zusammengebracht werden, die sich mit Hardware- und Softwaretechnologien befassen und die europäischen, nationalen und industriellen Anstrengungen aufeinander abstimmen. Einzelne Unternehmen oder Länder können das Ausmaß und die Intensität der Investitionen großer konkurrierender Regionen (USA, China, Südkorea, Taiwan und Japan) nicht erreichen. Nur durch die Mobilisierung und Koordinierung von Investitionen auf europäischer Ebene könnte die erforderliche kritische Masse sichergestellt werden.

Europa verfügt über viele Stärken in verschiedenen Bereichen der Elektronikwertschöpfungskette, die über verschiedene Mitgliedstaaten verteilt sind. Eine Konsolidierung würde diese Stärken und damit Europas Position in der Welt stärken. Koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene würden den Aufbau von Ökosystemen fördern, in denen KMU und Start-ups schneller vorankommen und wachsen können.

Im Falle des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien wird das dreigliedrige Modell dieser Option unter Einbeziehung der Teilnehmerstaaten bewirken, dass nationale Forschungseinrichtungen angezogen werden und ein Höchstmaß an Koordinierung mit nationalen Forschungsprogrammen gewährleistet ist. Ausgehend davon, dass der Finanzbeitrag der Kommission ähnlich hoch wäre wie bei den anderen Optionen, würde das dreigliedrige Modell dieser Option ein wesentlich höheres Volumen an Ressourcen mobilisieren, indem die Beiträge der Kommission, der Länder und des Privatsektors zusammengeführt werden, wie dies beim bestehenden Gemeinsamen Unternehmen ECSEL unter Beweis gestellt wurde. Dadurch wird die Gestaltung und Umsetzung einer gemeinsamen Agenda in der gesamten Union mit den erforderlichen Ressourcen ermöglicht, um ein dynamisches europäischen Ökosystems für Elektronikkomponenten und -systeme aufzubauen.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante) […]

Erwarteter Mehrwert für die Union (ex-post) [...]

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL 174 werden Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und konkrete Empfehlungen ausgesprochen:

– stärkere Betonung eines strategischen Ansatzes mit einer stärkeren Ausrichtung auf die Prioritäten der EU. Bei der derzeitigen Partnerschaft wurde bemängelt, dass sie zu sehr als Bottom-up-Ansatz ausgerichtet war, und die Kommission und die Teilnehmerstaaten wurden dazu angeregt, eine stärkere Rolle bei der Festlegung von Prioritäten einzunehmen;

– eine breitere Abdeckung elektronischer Wertschöpfungsketten, einschließlich der Berücksichtigung von Systemhäusern 175 . Damit wird teilweise darauf abgezielt, eine bessere Zusammenarbeit in den Bereichen Komponenten und Systeme zu fördern, aber auch dafür Sorge zu tragen, dass die Forschung und Entwicklung vom ersten Tag an gut auf den Bedarf der Industrie – sei es lang- oder kurzfristig – abgestimmt ist. Eine leichte Ausweitung des Anwendungsbereichs auf höhere Software-Ebenen würde dies auch erleichtern.

 – Streben nach einer besseren Harmonisierung der nationalen Verwaltungspraktiken und -verfahren im Hinblick auf eine Vereinfachung. Dies betrifft Praktiken im Zusammenhang mit den Regeln und Bedingungen für Teilnehmer aus allen Teilnehmerstaaten, die vereinfacht werden können. Insbesondere die Antrags- und Berichterstattungsverfahren sollten nicht komplexer sein als bei den regulären Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont 2020/Europa,

und

– Bemühungen um eine weitere Integration von KMU und Start-ups in das Ökosystem für Elektronikinnovationen. Obwohl die Beteiligung von KMU zahlenmäßig bis zu 30 % ausmachte, gibt es in Bezug auf den Finanzierungsanteil (derzeit 17 %) noch Luft nach oben, damit sie eine aktivere Rolle in der Partnerschaft spielen und ihr Potenzial voll ausschöpfen können.

Die vorgeschlagene Initiative für digitale Schlüsseltechnologien trägt diesen Lehren in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Ziele und die Umsetzung Rechnung. Eine stärkere Abstimmung mit den Prioritäten der EU, eine breitere Abdeckung der Wertschöpfungsketten und eine bessere Integration von KMU sind wichtige Bestandteile der Interventionslogik („Problempunkte“) dieser Initiative und werden mit den spezifischen Zielen angegangen. Die Harmonisierung und Vereinfachung nationaler Praktiken und Verfahren muss bei der Einrichtung und Umsetzung einer potenziellen Partnerschaft 176 (die derzeit mit den nationalen Behörden erörtert wird) angegangen werden.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Ziel der Initiative ist es, Synergien mit ergänzenden Finanzierungsmechanismen zu entwickeln und die notwendigen Voraussetzungen für die Koordinierung und die Schaffung von Synergien mit anderen internen oder externen Initiativen sowie für die Entwicklung des elektronischen Ökosystems zu schaffen. Im Einzelnen kann die vorgeschlagene Initiative im Zusammenhang mit einer Reihe kürzlich angekündigter europäischer Strategien und Prioritäten stehen:

künstlicher Intelligenz;

der Datenstrategie;

der Industriestrategie;

dem europäischen Aufbauplan;

dem Grünen Deal.

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Clusters „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“ des Pfeiler II des vorgeschlagenen Programms Horizont Europa sollen konkrete Beiträge zu drei übergeordneten Politikbereichen der Union leisten: „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein europäischer Grüner Deal“.

Darüber hinaus erstreckt sich die vorgeschlagene Initiative für digitale Schlüsseltechnologien auf Fortschritte (Gestaltung, Fertigung, eingebettete Systeme) bei den zugrunde liegenden Elektronikkomponenten und -systemtechnologien, die eine verbesserte Leistung oder zusätzliche Funktionen auf Anwendungsebene bieten können. Funktionen für Netze (intelligente Netze und Dienste), das Hochleistungsrechnen (EuroHPC) und integrierte Intelligenz (KI, Datentechnologien und Robotik) bauen auf diesen Fortschritten auf und knüpfen dadurch strategische Verbindungen zu diesen Partnerschaften und ihren Interessengruppen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [1.1.]2021 bis [31.12.2031

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2031

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 177   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Indirekte Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten kofinanziert.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Als Einrichtung der Union unterliegt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien strengen Überwachungsregeln. Die Überwachung erfolgt durch

·seine eigene interne Auditstelle und den Auditdienst der Kommission;

·die Aufsicht durch den Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor beaufsichtigt intern den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens;

·eine Reihe quantitativer und qualitativer Leistungsindikatoren, die zur Überwachung der Umsetzung des Programms und zur Messung seiner Wirkung festgelegt werden;

·die Zwischen- und Abschlussevaluierung des Programms durch externe Sachverständige unter der Aufsicht der Kommission;

·das Arbeitsprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von Horizont Europa;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zu mindern, unter anderem:

·gleiche Anzahl an Stimmen (ein Drittel) für die Kommission, die Teilnehmerstaaten (gemeinsam) und für Mitglieder aus dem Privatsektor (kollektiv) im Verwaltungsrat,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm Horizont Europa das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien geltenden Regeln für die Beteiligung an Horizont Europa denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm Horizont Europa ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für Horizont Europa sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Die EDCTP Association arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeit mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.



3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 178

von EFTA-Ländern 179

von Kandidatenländern 180

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 41 – Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Cluster „Digitales, Industrie und Raumfahrt“ – 01 02 02 40

210,000

250,000

290,000

300,000

260,000

245,000

245,000

-

1 800,000

Ausgaben insgesamt

210,623

250,635

290,648

300,661

260,674

245,687

245,701

-

1 804,628


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 181 182

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 183

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

1,425

1,474

1,534

1,567

1,596

1,626

6,292

 

15,514

Zahlungen

(2)

1,425

1,474

1,534

1,567

1,596

1,626

1,656

4,636

15,514

Titel 2 184

Verpflichtungen

(1a)

0,559

0,649

0,662

0,691

0,691

0,701

2,623

 

6,576

Zahlungen

(2a)

0,559

0,649

0,662

0,691

0,691

0,701

0,701

1,922

6,576

Titel 3

Verpflichtungen

(3a)

208,016

247,877

287,804

297,742

257,713

242,673

236,085

 

1 777,910

Zahlungen

(3b)

52,004

113,973

196,325

241,551

270,794

267,987

255,558

379,718

1 777,910

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

210,000

250,000

290,000

300,000

260,000

245,000

245,000

-

1 800,000

Zahlungen

=2+2a+3b

53,988

116,096

198,521

243,809

273,081

270,314

257,915

386,276

1 800,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD CNECT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Humanressourcen (3 VZÄ Beamte, 2 VZÄ Vertragsbedienstete) 185

0,505

0,515

0,525

0,536

0,547

0,557

0,569

3,754

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,128

0,130

0,133

0,135

0,138

0,141

0,144

0,949

GD INSGESAMT

Mittel

0,633

0,645

0,658

0,671

0,685

0,698

0,713

-

4,703

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

210,633

250,645

290,658

300,671

260,685

245,698

245,713

-

1 804,703

Zahlungen

54,621

116,741

199,179

244,480

273,766

271,012

258,628

386,276

1 804,703



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

210,633

250,645

290,658

300,671

260,685

245,698

245,713

-

1 804,703

Zahlungen

54,621

116,741

199,179

244,480

273,766

271,012

258,628

386,276

1 804,703

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das gemeinsame Unternehmen 186  

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Beamte der Funktionsgruppe AST

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Vertragsbedienstete

16

16

16

16

16

16

16

58

170

Bedienstete auf Zeit

14

14

14

14

14

14

14

32

130

abgeordnete nationale Sachverständige

0

0

1

1

1

1

1

1

6

INSGESAMT

30

30

31

31

31

31

31

91

306

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

0,897

0,915

0,933

0,952

0,971

0,991

1,011

3,829

10,499

Bedienstete auf Zeit

1,785

1,821

1,857

1,894

1,932

1,971

2,010

4,781

18,051

abgeordnete nationale Sachverständige

0,065

0,066

0,068

0,069

0,070

0,072

0,410

INSGESAMT

2,683

2,736

2,855

2,913

2,971

3,031

3,091

8,682

28,960

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

AD15

AD14

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD13

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD12

3

3

3

3

3

3

3

3

1

1

0

0

AD11

1

1

1

1

1

1

1

1

1

0

1

1

AD10

2

2

2

2

2

2

2

2

1

1

0

0

AD9

5

5

5

5

5

5

5

5

3

2

1

1

AD8

1

1

1

1

1

1

1

1

0

0

0

0

AD7

AD6

AD5

AD Insgesamt

14

14

14

14

14

14

14

14

8

6

4

4

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

AST4

AST3

AST2

AST1

AST Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

5

5

5

6

6

6

6

6

7

5

2

2

Funktionsgruppe III

10

10

10

9

9

9

9

9

12

10

3

3

Funktionsgruppe II

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Funktionsgruppe I

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

16

16

16

16

16

16

16

16

20

16

6

6

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr

2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Nach 2031

Insgesamt

0

0

1

1

1

1

1

1

0

0

0

0

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 187

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 188

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  189

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

– Vertretung der Union im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens und im Rat der öffentlichen Körperschaften;

– Zusammenarbeit mit Industrieverbänden (Mitglieder aus dem Privatsektor) bei Leitmaßnahmen auf der Ebene der Forschung und Innovation;

– Weiterverfolgung und Verwaltung der wichtigsten Ergebnisse des gemeinsamen Unternehmens, z. B. des Arbeitsplans, der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda usw.;

– Zusammenarbeit mit den Teilnehmerstaaten in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien, auch in Bezug auf Synergien mit nationalen Programmen;

– rechtliche Unterstützung in Bezug auf alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien;

– Verwaltungsaufgaben, z. B. im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Umsetzung der Ergebnisse;

- Aufgaben im Zusammenhang mit der internen und externen Berichterstattung, einschließlich der Entlastung (Europäisches Parlament und Europäischer Rechnungshof);

– Unterstützung bei der Organisation wichtiger Veranstaltungen (Konferenzen auf hoher Ebene, internationale Zusammenarbeit usw.) und

– Information über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.

Externes Personal

-

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

1.Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

[Leitlinien:]

– Es sollten Angaben über den (auf 2020) vorgezogenen Beitrag der Union zu den laufenden Kosten für 2021 und danach aufgenommen werden, aus denen hervorgeht, welche Beiträge die Partner leisten müssen.

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens 190

1,984

2,123

2,196

2,258

2,287

2,327

8,915

-

22,090

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

208,016

247,877

287,804

297,742

257,713

242,673

236,085

-

1 777,910

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner

291,222

347,027

402,926

416,839

360,798

339,743

330,519

2 489,074

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Kofinanzierung INSGESAMT

501,222

597,027

692,926

716,839

620,798

584,743

575,519

-

4 289,074

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 191

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – SESAR

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Partnerschaft SESAR3.

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Tätigkeit: Horizont Europa, Cluster 5 (Klima, Energie, Mobilität)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 192  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die wesentlichen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind folgende:

a)    Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich Flugverkehrsmanagement, um dazu beizutragen, dass das europäische Flugverkehrsmanagement in das digitale Zeitalter überführt wird, um es widerstandsfähig und skalierbar in Bezug auf Verkehrsschwankungen zu machen und gleichzeitig den nahtlosen Betrieb aller Luftfahrzeuge zu ermöglichen;

b)    Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;

c)    Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.

Die Initiative soll im zweiten oder dritten Quartal 2021 anlaufen (abhängig vom Zeitpunkt der Annahme des einzigen Basisrechtsakts durch den Rat). Die gemeinsamen Unternehmen werden für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 gegründet, wobei ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2027 veröffentlicht werden. Im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über Horizont Europa aufgeführten Kriterien für europäische Partnerschaften enthält der einzige Basisrechtsakt besondere Bestimmungen für deren Evaluierung, stufenweise Beendigung und Verlängerung. Darin enthalten ist die Verpflichtung des Verwaltungsrats, einen Plan für die stufenweise Beendigung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch Horizont Europa vorzulegen und die Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen und Evaluierungen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Die im Rahmen der Initiative behandelten Fragen sind so beschaffen und so umfassend, dass ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene angemessener ist als die Entwicklung eigener Initiativen durch einzelne Mitgliedstaaten. Dieses Vorgehen ermöglicht kohärentere und koordiniertere Anstrengungen und sorgt dafür, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die Komplexität und die Herausforderungen, mit denen das Flugverkehrsmanagementsystem in Europa konfrontiert ist, haben ein Eingreifen der Union in den letzten zwei Jahrzehnten erforderlich gemacht:

– der 2004 geschaffene einheitliche europäische Luftraum bietet den politischen Kontext;

– die Forschungs- und Innovationstätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR koordiniert und

– die synchrone Einführung wird durch gemeinsame Projekte sichergestellt.

In jüngsten Berichten des Europäischen Rechnungshofs 193 , 194 wurde festgestellt, dass Forschungs- und Innovations- sowie Einführungsinitiativen im Rahmen der derzeitigen Politik zwar zu einem Wandel geführt haben, dass aber weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Vorteile der Modernisierung des Flugverkehrsmanagements voll auszuschöpfen: Es ist daher erforderlich, die Anstrengungen zu beschleunigen und gezielter darauf auszurichten, das europäische ATM-System durch ein auf Unionsebene koordiniertes Konzept zu einem digitalen, skalierbaren und widerstandsfähigen Netz zu machen.

Dies kann nur erreicht werden, wenn der europäische Luftraum defragmentiert wird und dadurch ein effizienteres Luftraummanagement ermöglicht wird, mit dem der Kapazitätsmangel behoben und Verspätungen und schädliche Umweltauswirkungen wie Emissionen und Lärm 195 verringert werden können, indem die Entwicklung von maßgeschneiderten, produktbasierten Systemen hin zu einem dienstleistungsorientierten, kollaborativen und anpassungsfähigen Netzkonzept erfolgt. Voraussetzung für die Entkoppelung der physischen Infrastruktur von der Erbringung von Diensten und einen flüssigen und sicheren Zugang zu Flugverkehrsmanagementdaten ist die Schaffung einer interoperablen Infrastruktur. Auf diese Weise können Flugsicherungsdienste unabhängig von ihrem physischen Standort jederzeit und für jeden Teil des Luftraums erbracht werden. Dies erfordert eine umfangreiche Finanzausstattung für Forschung und Innovation, um transformative Technologien zu entwickeln und zu validieren, wobei ein hohes Maß an Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie bestehen muss. 196

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Ein modernes, digitales und effizientes Flugverkehrsmanagementsystem wird ein nachhaltiges Wachstum der Luftfahrt im Einklang mit der EU-Politik, insbesondere dem europäischen Grünen Deal 197 und der Verwirklichung eines Europas für das digitale Zeitalter unterstützen.

Wenn die Initiative rasch und erfolgreich umgesetzt wird, hat sie vor allem folgende Auswirkungen: Verbesserung der Fähigkeit zur effizienteren Abfertigung von Flügen, Entwicklung eines neuen Marktes für unbemannte Luftfahrzeuge, Stärkung der Position der europäischen Industrie im weltweiten Vergleich, Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten, Verringerung des Fluglärms und der Gasemissionen in der Luftfahrt sowie Verbesserung der Erfahrungen der Fluggäste durch eine geringere Anzahl von Reiseverspätungen und -kosten.

Diese Fragen werden in der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, ausführlicher behandelt.

Insgesamt wird geschätzt, dass ein harmonisiertes europäisches Flugverkehrsmanagementsystem bis 2050 Gewinne in Höhe von über 1 800 Mrd. EUR für Europa bringen könnte 198 , wodurch die Wettbewerbsfähigkeit, die Innovationsfähigkeit und die Stellung der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt gestärkt würde.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Eine Reihe systemischer Herausforderungen, die bereits in der Zwischenbewertung des derzeitigen Gemeinsamen Unternehmens SESAR 199 festgestellt wurden, könnten die bereits erzielten Fortschritte zunichtemachen und müssen im Rahmen einer neuen Forschungsinitiative für das Flugverkehrsmanagement besser angegangen werden. Zu diesen Herausforderungen gehören:

i) Festlegung und Beibehaltung stabiler langfristiger Ziele;

ii) Stärkung der Rechenschaftspflicht des gemeinsamen Unternehmens und Priorisierung der EU-Förderung für FuE-Lösungen, die die Defragmentierung und ein wettbewerbsfähiges Umfeld fördern;

iii) Verkürzung der langen Forschungs- und Industrialisierungszyklen, um eine schnellere Einführung und einen schnelleren Markteintritt von SESAR-Lösungen zu gewährleisten;

iv) Bekämpfung der Konzentration der Finanzierung und die Notwendigkeit, Transparenz und Offenheit gegenüber neuen Teilnehmern zu gewährleisten, insbesondere gegenüber Rechtsträger aus Ländern, in denen die Beteiligung bislang gering war;

v) Verbesserung des Wissensmanagements und -transfers sowie der Verbindungen zu Hochschulen und Forschungseinrichtungen, um die wissenschaftliche Grundlage für das Flugverkehrsmanagement in der Union zu verbessern.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Gemäß der Verordnung über Horizont Europa müssen alle europäischen Partnerschaften die Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation gewährleisten, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen. Entsprechend wird der einzige Basisrechtsakt nach dem Grundsatz entwickelt, dass eine enge Zusammenarbeit und Synergien zwischen den gemeinsamen Unternehmen und einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, entscheidend sein werden, um eine größere Wirkung zu erzielen und die Übernahmen von Ergebnisse zu gewährleisten. In dieser Hinsicht werden Synergien mit dem einzigen Basisrechtsakt (Erster Teil, gemeinsame Bestimmungen für alle gemeinsamen Unternehmen) durch eine Vielzahl von operativen Bestimmungen erleichtert.

Gemäß dem europäischen ATM-Masterplan sollte die nächste Generation von Flugverkehrsmanagementsystemen stärker automatisiert sein und digitale Technologien wie Big Data und künstliche Intelligenz stärker nutzen. Künftige Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements müssen daher mit zusätzlichen Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den folgenden Bereichen verbunden sein:

   Luftfahrt (z. B. Verknüpfung mit der vorgeschlagenen Partnerschaft für saubere Luftfahrt). Verkehrsdaten von EUROCONTROL zeigen, dass die CO2-Emissionen der Luftfahrt prozentual stärker gestiegen sind als der Verkehr. Verbesserungen der Umwelteffizienz von Luftfahrzeugen können daher durch eine fragmentierte Flugverkehrsmanagementinfrastruktur ausgeglichen werden. Daher müssen die Fahrpläne für die Forschung und Innovation im Bereich Flugverkehrsmanagement und saubere Luftfahrt koordiniert werden, um den größtmöglichen Nutzen insbesondere für die Umwelt zu erzielen.

   Multimodaler Verkehr: Flugverkehrsmanagementsysteme sollten synchronisiert werden und Daten mit anderen Verkehrsträgern (z. B. der Eisenbahn) austauschen, um die Voraussagbarkeit zu erhöhen und durchgehende Fahrscheine oder den Gepäckabgleich zu ermöglichen.

   Digitale Technologien (z. B. Verknüpfung mit digitalen Schlüsseltechnologien, intelligenten Netzen und Diensten, KI, Daten und Robotik) und Klimawissenschaft, einschließlich der neuesten Erkenntnisse über den Klimawandel und seine Auswirkungen. Insbesondere beim Flugverkehrsmanagement müssen die Entwicklung von Technologien zur Datenveränderung und -verteilung, die Cybersicherheit, rechtliche Aspekte (z. B. in Bezug auf Dateneigentum, Verantwortung und Haftung), fortgeschrittene Entscheidungsprozesse, einschließlich Big Data und KI, sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Klimaauswirkungen berücksichtigt werden und es muss eine Anpassung daran stattfinden.

Die Überwachung von Synergien und der Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

X Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2031 (Beginn abhängig vom Inkrafttreten dieser Verordnung)

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2031

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 200   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Anders als das aktuelle Gemeinsame Unternehmen SESAR wird die neue Einrichtung der Union gemäß Artikel 71 der Haushaltsordnung eingerichtet.

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit der Verordnung über Horizont Europa nimmt die Partnerschaft ein Überwachungssystem an, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung über Horizont Europa entspricht und das in dieselbe einzige Datenbank wie die anderen Komponenten von Horizont Europa eingebunden wird. Das Berichterstattungs- und Überwachungssystem liefert die wichtigsten Daten in Bezug auf Verwaltung und Umsetzung (einschließlich Mikrodaten auf der Ebene der einzelnen Rechtsträger) und ermöglicht es, die Fortschritte anhand der wichtigsten Wirkungspfade (einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU) und der Partnerschaftskriterien zu verfolgen. Die Partnerschaft erstattet Bericht über spezifische Indikatoren (die nicht unter die wichtigsten Wirkungspfade fallen), anhand deren die kurz-, mittel- und langfristigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Strategie und der spezifischen und operativen Ziele der Partnerschaft, wie sie in der Verordnung zur Gründung der Partnerschaft festgelegt sind, verfolgt werden können, einschließlich der bis 2030 festgelegten Ziele. Die Indikatoren, Datenquellen und Methoden ermöglichen es, im Laufe der Zeit die erzielten Ergebnisse sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen, einschließlich der Verwirklichung der politischen Ziele der EU, zu bewerten und den potenziellen Bedarf an Korrekturmaßnahmen zu ermitteln. Es sollten sowohl qualitative als auch quantitative Daten berücksichtigt, die Zuständigkeiten für die Datenerhebung ermittelt und konkrete Ansätze für die Entwicklung realistischer Ausgangswerte, Ziele und/oder Referenzwerte festgelegt werden, um gegebenenfalls Fortschritte im Einklang mit dem wirkungsorientierten Ansatz von Horizont Europa zu ermitteln. Sämtliche gesammelten Informationen werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage gemeinsamer Datenmodelle echtzeitnah zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 45 der Verordnung über Horizont Europa in eine einzige Datenbank eingespeist.

Zu diesem Zweck werden geeignete Berichterstattungssysteme eingerichtet, um eine kontinuierliche und transparente Berichterstattung, unter anderem über zugesagte und tatsächlich geleistete Finanz- und Sachbeiträge, Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext zu gewährleisten sowie eine Wirkung auf forschungs- und innovationsbezogene Risiken von Privatinvestitionen zu erzielen. Die Berichterstattung sollte im Einklang mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von Horizont Europa stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahren sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. Das Berichterstattungssystem auf Projektebene umfasst detaillierte Angaben über die geförderten Projekte, ihre Ergebnisse, ihre Verbreitung und Nutzung durch die wichtigsten Zielgruppen und die allgemeine Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Umwelt im Einklang mit den Zielen und den angestrebten Auswirkungen der Projekte. Dies sollte durch einschlägige Daten über den Mehrwert und die Auswirkungen der Partnerschaft auf regionaler, nationaler und Unionsebene ergänzt werden. Es muss ein geeigneter Mechanismus für den Datenaustausch mit gemeinsamen Datenbanken für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Horizont Europa sichergestellt werden.

Europäische Partnerschaften sind nach dem Evaluierungsrahmen von Horizont Europa gemäß Artikel 47 zu bewerten.

Die Überwachung erfolgt durch

·die GD MOVE, die eine Überwachungsstrategie einführen wird. Genauer gesagt wird die GD MOVE die Risiken im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens, der Verwendung der Ressourcen, den Kosten der Kontrolle, der Einhaltung der internen Kontrollverfahren, den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen usw. überwachen;

·den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens unter dem Vorsitz der Kommission, der die Aufsicht auf höchster Ebene sicherstellt. Der Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens beaufsichtigt die Tätigkeit des Unternehmens intern;

·die Zwischen- und die Abschlussevaluierung, die mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden.

·eine Reihe quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Überwachung der Umsetzung des Gemeinsamen Unternehmen und zur Messung seiner Wirkung;

·die Bewertung des einheitlichen Programmplanungsdokuments und des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts;

·regelmäßige (alle drei Monate stattfindende) Koordinierungstreffen zwischen der GD Mobilität und Verkehr und dem Management-Team des Gemeinsamen Unternehmens, um sowohl verwaltungsbezogene als auch inhaltliche Fragen zu erörtern.

2.2.Der interne Auditdienst der Kommission, der interne Prüfer, der Europäische Rechnungshof und unabhängige Rechnungsprüfer, sofern es sich um Verwaltungs- und Kontrollsysteme handelt 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Rahmenfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Rahmenfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von Horizont Europa;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 zu mindern, unter anderem:

·Anzahl der Stimmen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens im Verwaltungsrat im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens, wobei die Union und EUROCONTROL (internationale Organisation) jedoch jeweils über mindestens 25 % der Gesamtstimmenzahl verfügen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Union,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm Horizont Europa das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 geltenden Regeln für die Beteiligung an Horizont Europa denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm Horizont Europa ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für Horizont Europa sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Die EDCTP Association arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeit mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 201

von EFTA-Ländern 202

von Kandidatenländern 203

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 02 02 51 – Gemeinsames Unternehmen SESAR3

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

Cluster „Klima, Energie und Mobilität“ 01 02 02 50

40,000

88,576

88,648

93,721

93,794

93,871

101,390

-

600,000

Ausgaben insgesamt

40,000

88,576

88,648

93,721

93,794

93,871

101,390

-

600,000



3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

Gemeinsames Unternehmen 204 205

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 206

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

2,392

2,440

2,489

2,538

2,589

7,899

20,347

Zahlungen

(2)

2,392

2,440

2,489

2,538

2,589

2,641

5,258

20,347

Titel 2

Verpflichtungen

(1a)

1,184

1,208

1,232

1,256

1,282

3,491

 

9,653

Zahlungen

(2a)

1,184

1,208

1,232

1,256

1,282

1,307

2,184

9,653

Titel 3

Verpflichtungen

(3a)

40,000

85,000

85,000

90,000

90,000

90,000

90,000

 

570,000

Zahlungen

(3b)

20,000

60,000

70,000

80,000

90,000

100,000

100,000

50,000

570,000

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

40,000

88,576

88,648

93,721

93,794

93,871

101,390

-

600,000

Zahlungen

=2+2a+3b

20,000

63,576

73,648

83,721

93,794

103,871

103,948

57,442

600,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD MOVE

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal (3 Beamte, 2 Vertragsbedienstete) 207

0,493

0,503

0,513

0,524

0,534

0,545

0,556

3,368

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,127

0,129

0,132

0,134

0,137

0,140

0,143

 

0,942

GD INSGESAMT

Mittel

0,620

0,632

0,645

0,658

0,671

0,685

0,699

 

4,610

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

40,620

89,208

89,293

94,379

94,465

94,556

102,089

-

604,610

Zahlungen

20,620

64,208

74,293

84,379

94,465

104,556

104,647

57,442

604,610



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

40,620

89,208

89,293

94,379

94,465

94,556

102,089

-

604,610

Zahlungen

20,620

64,208

74,293

84,379

94,465

104,556

104,647

57,442

604,610

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das Gemeinsame Unternehmen 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

1

1

1

1

1

1

1

1

Bedienstete auf Zeit

37

37

37

37

37

37

37

37

abgeordnete nationale Sachverständige

(2)

(2)

(2)

(2)

(2)

(2)

(2)

(2)

INSGESAMT 208

40

40

40

40

40

40

40

40

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

0,082

0,084

0,085

0,087

0,089

0,091

0,092

0,388

0,998

Bedienstete auf Zeit

5,624

5,736

5,851

5,968

6,088

6,209

6,334

26,626

68,437

abgeordnete nationale Sachverständige

0,172

0,175

0,179

0,183

0,186

0,190

0,194

0,814

2,093

INSGESAMT

5,878

5,996

6,115

6,238

6,363

6,490

6,620

27,829

71,528

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

AD15

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD14

1

1

1

AD13

1

2

2

2

2

2

2

2

3

3

3

3

AD12

4

4

4

4

4

4

4

4

6

6

6

6

AD11

3

4

4

4

4

3

4

5

2

3

3

5

AD10

2

2

3

4

5

7

8

7

7

8

8

7

AD9

6

7

7

8

7

6

6

6

6

7

6

5

AD8

7

7

7

6

6

6

5

5

5

4

4

4

AD7

4

5

5

4

4

4

3

3

3

2

2

2

AD6

3

1

AD5

AD Insgesamt

31

31

31

31

31

31

31

31

31

31

31

31

AST11

1

1

AST10

1

1

1

1

1

AST9

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AST8

1

1

1

1

AST7

1

1

1

1

1

1

1

1

2

AST6

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AST5

4

3

3

3

2

2

2

2

1

AST4

2

3

4

AST3

1

1

AST2

1

AST1

AST Insgesamt

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

6

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Funktionsgruppe III

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Insgesamt

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Nach 2031

Insgesamt

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 209

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 210

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  211

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit

·dem technischen Follow-up des Fortschritts bei den Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens;

·der Überwachung der Fortschritte des Forschungsprogramms, die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmen erzielt werden;

·der Überwachung der Einhaltung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

·der Vertretung der Europäischen Kommission im Verwaltungsrat der Partnerschaft;

·der Festlegung des Standpunkts der Kommission im Verwaltungsrat (Stimm-/Vetorecht);

·Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Partnerschaft, einschließlich finanzieller, rechtlicher, personeller oder prüfungsbezogener Fragen;

·dem Aufbau und der Pflege von Verbindungen zur Gruppe der Vertreter der Staaten und dem Programmausschuss „Verkehr“;

·der Verfolgung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der Zulassung neuer Mitglieder;

·der Teilnahme an Sitzungen von Untergruppen und Arbeitsgruppen

·der Organisation der Zwischen- und der Abschlussevaluierung

Externes Personal

Verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit

·dem technischen Follow-up des Fortschritts bei den Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens;

·der Überwachung der Fortschritte des Forschungsprogramms, die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmen erzielt werden;

·der Überwachung der Einhaltung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

·der Vertretung der Europäischen Kommission im Verwaltungsrat der Partnerschaft;

·der Festlegung des Standpunkts der Kommission im Verwaltungsrat (Stimm-/Vetorecht);

·Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Partnerschaft, einschließlich finanzieller, rechtlicher, personeller oder prüfungsbezogener Fragen;

·dem Aufbau und der Pflege von Verbindungen zur Gruppe der Vertreter der Staaten und dem Programmausschuss „Verkehr“;

·der Verfolgung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der Zulassung neuer Mitglieder;

·der Teilnahme an Sitzungen von Untergruppen und Arbeitsgruppen

der Organisation der Zwischen- und der Abschlussevaluierung

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als die Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens

6,000 212

6,113

6,235

6,360

6,487

6,617

6,749

11,489

50,000

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner 213

50,000

100,000

120,000

130,000

150,000

150,000

150,000

100,000

950,000

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

Kofinanzierung INSGESAMT

50,000

106,113

126,235

136,360

156,487

156,617

156,749

111,439

1 000,000

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 214

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – INTELLIGENTE NETZE UND DIENSTE

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Institutionelle europäische Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Politikbereich: Horizont Europa – Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027

Tätigkeit: Horizont Europa Cluster 4 – Digitales, Industrie und Raumfahrt

Politikbereich: Fazilität „Connecting Europe“ (CEF2)

Tätigkeit: Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 215  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Vorschlag betrifft die europäische Autonomie in einem Bereich, der für Europa von strategischer Bedeutung ist, wie insbesondere in der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar mit dem Titel „Sichere 5G-Einführung in der EU – Umsetzung des EU-Instrumentariums“ herausgestellt wurde. Der strategische Stellenwert der Konnektivitätsinfrastrukturen (intelligente Netze und Dienste für 6G-Netze) wurde durch die COVID-19-Krise noch deutlicher, und die Krise hat klar gezeigt, wie stark unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften von Konnektivitäts- und Dienstleistungsplattformen abhängig sind. In diesem Zusammenhang werden mit der Initiative unter anderem folgende Ziele verfolgt:

– Konsolidierung der Industriekapazitäten Europas im Bereich der Konnektivität und für die künftige Generation von Systemen (6G) vor dem Hintergrund des intensiven Wettbewerbs aus Asien und den USA;

– Förderung neu auf den Markt kommender, alternativer Anbieter, wie in der Mitteilung über das EU-Instrumentarium für Cybersicherheit gefordert wird;

– Entwicklung europäischer technologischer Kapazitäten in verwandten Bereichen (vernetzte Geräte und Serviceplattformen), in denen die europäische Industrie weniger stark vertreten ist, die aber von entscheidender Bedeutung sind, um eine sichere und autonome europäische Lieferkette zu gewährleisten;

– Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals durch innovative Technologien, die Konnektivitätsplattformen mit geringem Energiebedarf und sehr energiearme digitale Anwendungsfälle ermöglichen, die auf diesen Plattformen laufen;

– Einsatz von Konnektivitätsplattformen für strategische Anwendungsfälle (Automobilindustrie), die den Weg für künftige 6G-Systeme ebnen.

Zur Erreichung dieses Ziels sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:

– Schaffung eines europaweiten kooperativen Rahmens für alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette (Kommunikation, IoT-Geräte, Cloud-Dienste, Komponenten, vertikale industrielle Nutzer) für die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von Technologien für Konnektivität der nächsten Generation und Dienstplattformen;

– Schaffung eines europaweiten kooperativen Rahmens für den Einsatz von Konnektivitätsinfrastrukturen über grenzüberschreitende Korridore für Automobilanwendungen hinweg;

– Schaffung eines kooperativen Rahmens mit den Mitgliedstaaten, um Synergien zwischen Initiativen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu schaffen, um die Zusätzlichkeit und die Ausrichtung zu maximieren;

– Vorbereitung auf nachgelagerte Maßnahmen, die mit der Einführung zusammenhängen und über die Partnerschaft hinausgehen, um die Ergebnisse zu nutzen, insbesondere in den Bereichen Regulierung, Normung und Funkfrequenzen.

Ziel ist es letztlich, die europäischen Akteure in die Lage zu versetzen, Forschungs- und Innovationskapazitäten für 6G-Technologien als Grundlage für künftige digitale Dienste bis 2030 zu entwickeln. Die Initiative soll auch dazu beitragen, dass sich in Europa bis 2025 Leitmärkte für 5G-Infrastrukturen und -Dienste entwickeln können. Die beiden Maßnahmenpakete für den Aufbau der 5G-Infrastruktur und die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich 6G im Rahmen von Horizont Europa für den Zeitraum von 2021 bis 2027 werden dazu beitragen, dass die künftigen intelligenten Netze und Dienste mit den politischen und gesellschaftlichen Anforderungen der EU, einschließlich Energieeffizienz, Datenschutz, Ethik und Cybersicherheit, in Einklang gebracht werden.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union 

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante) Intelligente Netze und Dienste spielen eine entscheidende Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. In Europa erwirtschaftet die Mobilfunkbranche allein einen Umsatz von 550 Mrd. EUR (Zahlen von 2017) mit etwa 2,5 Mio. Menschen, die in dieser Branche tätig sind. Die Branche treibt die Wettbewerbsfähigkeit mehrerer vertikaler Industriezweige (vernetzte Autos, intelligente Fabriken) voran und ist für das soziale Leben unverzichtbar geworden.

Die Branche steht vor enormen Herausforderungen: massive und risikoreiche Investitionen, die für die Entwicklung einer neuen Generation von Infrastrukturen für intelligente Netze und Dienste erforderlich sind, massiver Wettbewerb durch Akteure außerhalb Europas in einem Bereich, der als strategisch angesehen wird, Aufkommen neuer Wirtschaftsakteure und neuer Geschäftsmodelle, zunehmender Bedarf öffentlicher Akteure an der Mitgestaltung künftiger Systeme, die Bereiche von öffentlichem Interesse immer mehr unterstützen werden (vernetzte Gesundheitsversorgung, intelligente Energienetze, vernetzte Fahrzeuge) und wachsende gesellschaftliche Bedenken der europäischen Bürger. Hinzu kommt das klassische Problem, das Maßnahmen auf Unionsebene in diesem Bereich rechtfertigt, wie z. B. ein allgemeiner Konsens über künftige Normen, Frequenzen und Szenarien für die unionsweite Einführung.

Diese Fragen erfordern eine rasche und koordinierte Reaktion der EU, um ihre Wettbewerbsstellung im Bereich der Technologien für intelligente Netze und Dienste und in den damit verbundenen Branchen zu erhalten und weiter zu verbessern. Die positiven Erfahrungen der vertraglichen öffentlich-privaten Partnerschaft für eine 5G-Infrastruktur (5G-PPP) im Rahmen von Horizont 2020 reichen nicht aus, um die gesamte Bandbreite der erforderlichen Interessenträger zu mobilisieren und gleichzeitig eine Fragmentierung sowie Doppelarbeit auf nationaler Ebene zu vermeiden.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post) Auf Unionsebene können sich die europäischen Akteure eindeutig für gemeinsame Strategien und gemeinsame technische Fahrpläne einsetzen, die letztendlich in allgemeine Normen münden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um Skalen- und Verbundvorteile zu erzielen, wodurch eine Fragmentierung der Anstrengungen und nationale Lösungen in der Union begrenzt, wenn nicht gar vermieden werden. Im Bereich der intelligenten Netze und Dienste haben die letzten 40 Jahre mit dem paneuropäischen Mobilfunknetz, 3G, 4G und 5G gezeigt, dass ein europäischer Ansatz der einzig sinnvolle ist, um den offenkundigen Anforderungen der Bürger gerecht zu werden, wie z. B. Interoperabilität und Übertragbarkeit von Diensten über mehrere Anbieter-Domains hinweg.

Mit dem Übergang hin zu gewerblichen Bereichen und vertikalen Anwendungsfällen ermöglichen gemeinsame und standardisierte Technologien Kosteneinsparungen und eine Optimierung der Investitionskosten.

In diesem kostenintensiven Bereich mit starkem Schwerpunkt in Forschung und Innovation ist die europäische Ebene die beste Lösung, um mit den Investitionen in anderen Regionen, vor allem in Asien, Schritt zu halten. Dies ist außerdem unverzichtbar, wenn Europa eine starke Wirtschaft in diesem Bereich aufrechterhalten will, vor allem im Zusammenhang mit den Bestrebungen der USA, ihre eigenen alternativen Lösungen und aufzubauen und Vorreiter in dem Bereich zu werden.

Die Partnerschaft befasst sich mit grenzübergreifenden/transnationalen Herausforderungen, der Bündelung von Ressourcen, strategischen Fahrplänen, der Notwendigkeit der Schaffung einer kritischen Masse zur Erreichung der politischen Ziele sowie der Notwendigkeit, verschiedene Arten von Akteuren in den verschiedenen Sektoren der digitalen Wirtschaft zu koordinieren – Themen, die von den Mitgliedstaaten allein nicht in gleichem Maße angegangen werden können, insbesondere bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit Bezug auf 6G-Systeme.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Frühere Partnerschaften wie die vertragliche 5G-PPP im Rahmen von Horizont 2020 waren überwiegend auf die Entwicklung von Technologiebausteinen für den globalen 5G-Standard und dessen Validierung für eine Reihe von Zielanwendungsfällen ausgerichtet. Ihre Überprüfung hat gezeigt, dass auf neue strategische Herausforderungen reagiert werden muss. Da intelligente Netze und Dienste für das Funktionieren aller Teile der Wirtschaft und Gesellschaft immer wichtiger werden, wird die Beherrschung der Technologien für intelligente Netze und Dienste und eine gute Stellung der europäischen Akteure auf globaler Ebene zu einem zentralen Thema der Politik, zum Beispiel in den Bereichen Technologiesouveränität, Cybersicherheit oder geringe CO2-Emissionen.

Diese politischen Belange werden von der Wirtschaft nicht unbedingt mit der gleichen Priorität behandelt und können von ihr sicherlich nicht allein angegangen werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer ko-programmierten Struktur wie dem 5G-PPP die gesamte Bandbreite an politischen Zielen, die immer wichtiger werden, erreicht wird. Die Bewältigung dieser Fragen aus einer ganzheitlichen und koordinierten Perspektive erfordert vor allem eine engere institutionelle Partnerschaft mit strategischer Beteiligung der Mitgliedstaaten.

Schließlich wurde das 5G-PPP nicht dazu konzipiert, Programme für die Einführung auszuarbeiten und zu koordinieren.

[…]

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Es sind Synergien mit der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales durch den Beitrag der Initiative zum europäischen Fahrplan für die 5G-Einführung für die vernetzte und automatisierte Mobilität (Connected Automated Mobility; CAM) geplant. Es wurden auch bereits Synergien mit dem Programm „InvestEU“ und dem Programm Digitales Europa ausgelotet.

Angesichts der Komplementarität der behandelten Aspekte wurden partnerschaftsübergreifende Synergien als wichtig erachtet, insbesondere mit den folgenden europäischen Partnerschaften: digitale Schlüsseltechnologien, Cybersicherheit, Photonik, künstliche Intelligenz.

Durch die Einbeziehung der Mitgliedstaaten als strategisches Beratungsgremium für die Initiative können die Komplementarität und Zusätzlichkeit der auf Unions- und nationaler Ebene durchgeführten Programme optimiert werden.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [1.1.]2021 bis [31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2030

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 216   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine Finanzierung durch die Mitgliedstaaten, die aber die Rolle strategischer Berater einnehmen, die ihnen durch geeignete Lenkungsmechanismen übertragen wird, um die Kohärenz und die gegenseitige Aufstockung der Finanzmittel der Union und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu gewährleisten.

Der Haushalt der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales wird durch den Nachfolger der EASME ausgeführt; die Rolle der Partnerschaft bezieht sich auf die strategische Koordinierung der Interessenträger bei der Festlegung des Fahrplans und der anschließenden Arbeitsprogramme.

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Als Einrichtung der Union unterliegt das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste strengen Überwachungsregeln. Die Überwachung erfolgt durch

·seine eigene interne Auditstelle und den Auditdienst der Kommission;

·die Aufsicht durch den Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor beaufsichtigt intern den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens;

·eine Reihe quantitativer und qualitativer Leistungsindikatoren, die zur Überwachung der Umsetzung des Programms und zur Messung seiner Wirkung festgelegt werden;

·die Zwischen- und Abschlussevaluierung des Programms durch externe Sachverständige unter der Aufsicht der Kommission;

·das Arbeitsprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die indirekte Mittelverwaltung ist gerechtfertigt, da das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste eine öffentlich-private Partnerschaft ist, bei der ein Teil der Mittel in Form von Sachbeiträgen von anderen Mitgliedern als die Union eingebracht werden.

Jedes Jahr wird der Beschluss über den Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste auf der Grundlage des für jenes Jahr angenommenen Unionshaushalts gefasst.

In einer Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste wird festgelegt, dass die Kommission für die jährlich auszuführenden Aufgaben einen Beitrag leistet, sobald eine Vereinbarung über Mittelübertragungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste geschlossen wurde, und dass das gemeinsame Unternehmen entsprechende Zahlungsanträge an die anderen Mitglieder als die Union richtet.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die für das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste geltenden Vorschriften in vollem Umfang den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprechen. Das gemeinsame Unternehmen hält den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein. Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste muss auch die Bestimmungen der für das gemeinsame Unternehmen geltenden Musterfinanzregelung einhalten. Jede Abweichung von dieser Musterfinanzregelung, die für die besonderen Zwecke des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

Durch Überwachungsmodalitäten, unter anderem durch die Vertretung der Union im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sowie durch Berichterstattungsmodalitäten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen den Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Kollegium als auch gegenüber der Haushaltsbehörde erfüllen können.

Der Rahmen für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste stützt sich auf

·die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen der Kommission zumindest gleichwertig sind;

·Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige Evaluierung und für ihre Umsetzung in Rechtsinstrumente;

·das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement;

·Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik;

·Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Audits von Horizont Europa;

·die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das inhärente Risiko von Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste zu mindern, unter anderem:

·gleiche Stimmenanzahl für die Kommission und für andere Mitglieder als die Union im Verwaltungsrat,

·Auswahl des Exekutivdirektors durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission,

·Unabhängigkeit des Personals,

·Evaluierungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage veröffentlichter Auswahlkriterien, ferner Beschwerdeverfahren und vollständige Interessenerklärungen,

·Verpflichtung des Verwaltungsrats, im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im gemeinsamen Unternehmen zu erlassen.

Die Festlegung ethischer und organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens gehören und von der Kommission überwacht werden.

Der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über den angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle Bericht zu erstatten.

Die Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Audits für das gesamte Programm Horizont Europa das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Audits bei den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste EU-Mittel erhalten haben, überwachen.

Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Mit dem Kontrollsystem muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Erreichung einer akzeptablen Fehlerquote und dem erforderlichen Kontrollaufwand hergestellt werden und die Attraktivität des Forschungsprogramms der Union darf nicht gemindert werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Da die für das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste geltenden Regeln für die Beteiligung an Horizont Europa denen ähneln, die die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm zugrunde legen wird, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlermarge der von der Kommission für das Programm Horizont Europa ermittelten Quote ähneln wird (d. h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sich das Fehlerrisiko über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird), wobei letztlich das Ziel angestrebt wird, zum Abschluss der mehrjährigen Programme eine Restfehlerquote, die möglichst nahe bei 2 % liegt zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.

Dem Finanzbogen zu Rechtsakten für Horizont Europa sind alle Einzelheiten zu der erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Vorschläge für die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa wurden in Bezug auf ihre Betrugssicherheit überprüft und ihre Auswirkungen wurden bewertet. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoorientierte Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

Die 5G Infrastructure Association arbeitet bereits bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeit mit den Kommissionsdienststellen zusammen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Anstrengungen fortgesetzt und verstärkt werden.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/193923 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Rubrik 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Horizont Europa

GM/NGM 217

von EFTA-Ländern 218

von Kandidatenländern 219

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1 – Binnenmarkt, Innovation und Digitales

01 02 02 43 – Gemeinsames Unternehmen für intelligente Netze und Dienste

GM

JA

JA

JA

JA

* Die Beiträge zu diesen Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

„Horizont Europa“ – Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

01 01 01 01

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von „Horizont Europa“

01 01 01 02

Sonstige Verwaltungsausgaben für „Horizont Europa“ – Indirekte Forschung

01 01 01 03

01 02 02 40 – Cluster „Digitales, Industrie und Raumfahrt“

121,128

121,929

134,445

131,015

130,15

130,9

130,433

-

900,000

Ausgaben insgesamt

121,128

121,929

134,445

131,015

130,15

130,9

130,433

-

900,000


Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Horizont Europa

   

Gemeinsames Unternehmen 220 221

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 222

Nach 2027

INSGESAMT

Titel 1

Verpflichtungen

(1)

1,030

1,143

1,192

1,129

1,063

0,994

2,797

9,348

Zahlungen

(2)

1,030

1,143

1,192

1,129

1,063

0,994

0,922

1,875

9,348

Titel 2

Verpflichtungen

(1a)

0,505

0,560

0,584

0,553

0,521

0,487

1,371

4,581

Zahlungen

(2a)

0,505

0,560

0,584

0,553

0,521

0,487

0,452

0,919

4,581

Titel 3 223

Verpflichtungen

(3a)

119,593

120,226

132,669

129,333

128,566

129,419

126,265

886,071

Zahlungen

(3b)

163,001

134,99

123,841

140,101

133,343

126,802

63,993

886,071

MITTEL insgesamt für das Gemeinsame Unternehmen

Verpflichtungen

=1+1a +3a

121,128

121,929

134,445

131,015

130,15

130,9

130,433

900,000

Zahlungen

=2+2a+3b

1,535

164,704

136,766

125,523

141,685

134,824

128,176

66,787

900,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD CNECT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach

2027

INSGESAMT

Personal 224

0,491

0,503

0,513

0,523

0,533

0,544

0,555

-

3,662

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,128

0,130

0,133

0,135

0,138

0,141

0,144

0,949

GD INSGESAMT

0,619

0,633

0,646

0,658

0,671

0,685

0,699

-

4,611

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

121,747

122,562

135,091

131,673

130,821

131,585

131,132

904,611

Zahlungen

2,154

165,337

137,412

126,181

142,356

135,509

128,875

66,787

904,611



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD CNECT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal 225

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

121,747

122,562

135,091

131,673

130,821

131,585

131,132

904,611

Zahlungen

2,154

165,337

137,412

126,181

142,356

135,509

128,875

66,787

904,611



3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal für das Gemeinsame Unternehmen 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalstärke (in Kopfzahlen/VZÄ)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

9

10

10

10

10

10

10

23

Bedienstete auf Zeit

5

6

7

7

7

7

7

12

abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

14

16

17

17

17

17

17

35

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

0,523

0,593

0,605

0,617

0,629

0,642

0,655

1,570

5,834

Bedienstete auf Zeit

0,648

0,793

0,943

0,962

0,982

1,001

1,021

1,840

8,19

abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

1,171

1,386

1,548

1,579

1,611

1,643

1,676

3,41

14,024

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Nach 2031

AD16

AD15

AD14

AD13

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

AD12

AD11

1

1

2

2

2

2

2

1

1

1

1

AD10

1

2

2

2

2

2

2

1

1

1

1

AD9

2

2

2

2

2

2

2

AD8

AD7

AD6

AD5

AD Insgesamt

5

6

7

7

7

7

7

3

3

3

3

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

AST4

AST3

AST2

AST1

AST Insgesamt

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Nach 2031

Funktionsgruppe IV

4

5

5

5

5

5

5

5

3

2

2

Funktionsgruppe III

4

4

4

4

4

4

4

4

1

1

1

Funktionsgruppe II

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Funktionsgruppe I

Insgesamt

9

10

10

10

10

10

10

10

5

4

4

abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Jahr
2030

Jahr
2031

Nach 2031

Insgesamt

3.2.3.Geschätzter Personalbedarf – Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 226

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

3

3

3

3

3

3

3

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 227

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  228

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

2

2

2

2

2

2

2

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

- Vertretung der Union in den Gremien des gemeinsamen Unternehmens (Verwaltungsrat, Gruppe der Vertreter der Staaten), Stelle der Kommission zur Vertretung des gemeinsamen Unternehmens;

- Zusammenarbeit mit Industrieverbänden (Mitglieder aus dem Privatsektor) bei Leitmaßnahmen auf der Ebene der Forschung und Innovation und der Einführung;

- Weiterverfolgung und Verwaltung der wichtigsten Ergebnisse des gemeinsamen Unternehmens. z. B. der Arbeitspläne, der strategischen Forschungs- und Innovationsagenden, der strategischen Einführungsagenden usw.;

- rechtliche Unterstützung in Bezug auf alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste;

- Führung der Mitglieder aus dem Privatsektor bei Spin-off-Maßnahmen, der Valorisierung und der Einführung im Bereich Forschung und Innovation;

- Funktion als Schnittstelle zu den Mitgliedstaaten und Verhandlungen über Synergien mit nationalen Programmen;

- Verwaltungsaufgaben, z. B. im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Umsetzung der Ergebnisse;

- Aufgaben im Zusammenhang mit der internen und externen Berichterstattung, einschließlich der Entlastung (Europäisches Parlament und Europäischer Rechnungshof);

- Unterstützung bei der Organisation wichtiger Veranstaltungen (Konferenzen auf hoher Ebene, internationale Zusammenarbeit);

- Kommunikation im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste.

Externes Personal

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Finanzbeitrag der Mitglieder aus dem Privatsektor zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens

0,383

0,568

0,761

0,906

1,056

1,212

1,373

2,794

9,053

Finanzbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu den Betriebskosten

Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten zu den Betriebskosten

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner

53,95

46,363

95,837

146,662

131,159

130,422

286,554

890,947

Sachbeiträge der Teilnehmerstaaten zu operativen Tätigkeiten

Kofinanzierung INSGESAMT

0,383

54,518

47,124

96,743

147,718

132,371

131,795

289,348

900,000

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 229

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

(1)

   Nur zwölf waren Gegenstand der koordinierten Folgenabschätzung, da eine Initiative für Hochleistungsrechnen in eine Folgenabschätzung aus dem Jahr 2017 aufgenommen wurde (SEC(2018) 47).

(2)

   Mitteilung der Kommission (2018): Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt. Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, (COM(2018) 321 final).

(3)    Artikel 3, Gemeinsames Verständnis des Vorschlags für das Rahmenprogramm „Horizont Europa“.
(4)    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12154-Europe-s-Beating-Cancer-Plan
(5)    COM(2020) 102.
(6)    COM(2020) 761.
(7)    Richtbetrag zu jeweiligen Preisen.
(8)    ABl. … [Stellungnahme EP].
(9)    ABl. … [Stellungnahme EWSA].
(10)    ABl. [….].
(11)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(12)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(13)    https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
(14)    COM(2018) 673 final.
(15)    COM(2020) 380 final.
(16)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0773&from=DE
(17)    COM(2020) 98 final.
(18)    COM(2020) 381 final.
(19)    https://ec.europa.eu/info/news/new-call-ideas-clean-aviation-partnerships-2020-aug-26_en
(20)    ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(21)     http://cer.be/topics/economic-footprint (2019).
(22)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1593086905382&uri=CELEX%3A52020DC0102  
(23)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika, Brüssel, 9.3.2020, JOIN(2020) 4 final.
(24)    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12154-Europe-s-Beating-Cancer-Plan
(25)    https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf
(26)    COM(2020) 102.
(27)    COM(2020) 761.
(28)    COM(2020) 103.
(29)    Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (2014–2016) (ISBN 978-92-79-69299-4).
(30)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, (COM(2020) 67 final).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(32)    Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(33)    Beschluss 2009/320/EG des Rates zur Billigung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).
(34)    Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(35)    COM(2020) 579, geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung).
(36)    Die 5G Infrastructure Association (5GIA) plant, ihren Namen vor der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste zu ändern, um den neuen Interessengruppen des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste und dem im Vergleich zur öffentlich-privaten Partnerschaft Horizont 2020 5G größeren Anwendungsbereich besser Rechnung zu tragen.
(37)    COM(2020) 50 vom 29. Januar 2020.
(38)    Bitte vollständigen Titel und Amtsblattverweis einfügen.
(39)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(40)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(41)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(42)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(43)    ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(44)    ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(45)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(46)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(47)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019) 640 final).
(48)    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
(49)     https://ec.europa.eu/info/news/new-call-ideas-clean-aviation-partnerships-2020-aug-26_en
(50)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1139
(51)    COM(2020) 562 final.
(52)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019) 640 final).
(53)    COM(2020) 301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa.
(54)     https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/european-clean-hydrogen-alliance_en
(55)     http://mission-innovation.net/our-work/innovation-challenges/renewable-and-clean-hydrogen/
(56)     https://ec.europa.eu/clima/policies/innovation-fund_en
(57)     https://s3platform.jrc.ec.europa.eu/hydrogen-valleys
(58)    Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(59)    Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(60)    „U-Space-Luftraum“ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten benannte geografische Zone für unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned airborne systems, UAS), in der UAS-Flüge nur mit Unterstützung von U-Space-Diensten erfolgen dürfen, die von einem U-Space-Diensteanbieter erbracht werden.
(61)    „Digitaler europäischer Luftraum“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die europäische Luftverkehrsinfrastruktur so umgestaltet werden soll, dass sie das künftige Wachstum und die Vielfalt des Luftverkehrs sicher und wirksam bewältigen und gleichzeitig die Umweltauswirkungen minimieren kann.
(62)    „Architektur des digitalen europäischen Luftraums“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die derzeitige ineffiziente Luftraumarchitektur mittel- bis langfristig angegangen werden soll, indem Luftraumkonfiguration und -gestaltung mit Technologien kombiniert werden, mit denen die Erbringung von Diensten von der lokalen Infrastruktur abgekoppelt und die Zusammenarbeit und die Automatisierung schrittweise erweitert werden.
(63)    „SESAR-Definitionsphase“ bezeichnet die Phase, die die Festlegung und Aktualisierung der langfristigen Zielsetzung des SESAR-Projekts, des zugehörigen Betriebskonzepts zur Ermöglichung von Verbesserungen in jeder Flugphase, der erforderlichen wesentlichen betrieblichen Änderungen innerhalb des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und der erforderlichen Entwicklungs- und Errichtungsprioritäten umfasst.
(64)    Gebilligt mit dem Beschluss 2009/320/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).
(65)    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018).
(66)    „SESAR-Errichtungsphase“ bezeichnet die aufeinanderfolgenden Phasen der Industrialisierung und Einführung, in denen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Normung, Entwicklung und Zertifizierung von Boden- und Bordausrüstung und Verfahren, die für die Umsetzung von SESAR-Lösungen (Industrialisierung) erforderlich sind; sowie Auftragsvergabe, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen auf der Grundlage von SESAR-Lösungen, einschließlich der zugehörigen Betriebsverfahren (Einführung).
(67)    ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1.
(68)    Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) – Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004. S. 1).
(69)    Verweis einfügen, sobald die Verordnung über „Horizont Europa“ angenommen wurde.
(70)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(71)    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1139.
(72)    Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).
(73)    Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).
(74)    Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2), Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).
(75)    Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 169 vom 5.6.2014, S. 54).
(76)    Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
(77)    Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).
(78)    Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9).
(79)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(80)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(81)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(82)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(83)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 23,5 Mio. EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(84)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(85)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.
(86)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angaben zum Personalbedarfs in den GD der Kommission sind vorläufig und unverbindlich.
(87)    Die Gesamtzahl der VZÄ aller durch die Verordnung des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wird zwischen 2024 und 2027 um 10 VZÄ verringert, nachdem die Wirksamkeit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Effizienzgewinne, die sich aus der Einrichtung des gemeinsamen Backoffice ergeben, bewertet wurde. Zu diesem Zweck wird die überarbeitete Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2024–2027 bis Ende 2023 in Umlauf gebracht.
(88)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(89)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(90)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(91)    Diese Annahmen (Beiträge zu den Verwaltungskosten und den operativen Kosten) beziehen sich auf einen (öffentlichen) Haushalt von 1000 Mio. EUR, der sich wie folgt auf einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt: 20 % für Forschungs- und Innovationstätigkeiten; 45 % für Demonstrationstätigkeiten; 35 % für die Leitinitiative und Verwaltungskosten von 47,4 Mio. EUR für die Initiative für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa (50 % sind vom BI-Konsortium zu leisten).
(92)    Sachbeiträge sind in der Tabelle in den Jahren auszuweisen, in denen sie anfallen sollen.
(93)    Für die Sachbeiträge der anderen Mitglieder (Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu operativen Tätigkeiten (Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d des einzigen Basisrechtsakts): Da die ersten Projekte erst 2022 anlaufen und ein Projekt üblicherweise vier Jahre läuft, werden die ersten Sachbeiträge der anderen Mitglieder erst 2026 ausgewiesen/bestätigt. Im Jahr 2021 wird ein Arbeitsprogramm mit einem geringeren Haushalt erwartet, was bedeutet, dass die ersten Sachbeiträge der anderen Mitglieder im Jahr 2026 geringer ausfallen werden als in den Folgejahren. Für eine genauere Vorhersage müssen die Modalitäten für die Berichterstattung erörtert und vereinbart werden.
(94)    Für die Sachbeiträge der anderen Mitglieder (Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor/assoziierten Partner zu operativen Tätigkeiten (Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d des einzigen Basisrechtsakts): dieser Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Beitrag, den die Mitglieder des BI-Konsortiums aus dem Verwaltungshaushalt erhalten werden. Die genaue Zahl hängt von den Finanzierungssätzen (noch nicht bekannt), den Bedingungen für die Teilnahme von Mitgliedern des BI-Konsortiums (noch nicht bekannt) und den Möglichkeiten des Beitritts weiterer Mitglieder (ebenfalls unbekannt) ab. Je nach der endgültigen Übereinkunft können diese Zahlen der Sachbeiträge der anderen Mitglieder also noch geändert werden.
(95)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(96)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(97)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(98)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(99)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(100)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(101)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 39,223 Mio. EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(102)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(103)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.
(104)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angaben zum Personalbedarfs in den GD der Kommission sind vorläufig und unverbindlich.
(105)    Die Gesamtzahl der VZÄ aller durch die Verordnung des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wird zwischen 2024 und 2027 um 10 VZÄ verringert, nachdem die Wirksamkeit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Effizienzgewinne, die sich aus der Einrichtung des gemeinsamen Backoffice ergeben, bewertet wurde. Zu diesem Zweck wird die überarbeitete Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2024–2027 bis Ende 2023 in Umlauf gebracht.
(106)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(107)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(108)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(109)    Sachbeiträge sind in der Tabelle in den Jahren auszuweisen, in denen sie anfallen sollen.
(110)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(111)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(112)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(113)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(114)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(115)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(116)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 30 193 EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(117)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(118)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.
(119)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angaben zum Personalbedarfs in den GD der Kommission sind vorläufig und unverbindlich.
(120)    Die Gesamtzahl der VZÄ aller durch die Verordnung des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wird zwischen 2024 und 2027 um 10 VZÄ verringert, nachdem die Wirksamkeit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Effizienzgewinne, die sich aus der Einrichtung des gemeinsamen Backoffice ergeben, bewertet wurde. Zu diesem Zweck wird die überarbeitete Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2024–2027 bis Ende 2023 in Umlauf gebracht.
(121)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(122)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(123)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(124)    Sachbeiträge sind in der Tabelle in den Jahren auszuweisen, in denen sie anfallen sollen.
(125)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(126)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(127)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(128)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(129)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(130)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(131)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens XX EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(132)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(133)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–20XX.
(134)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“. Die VZÄ-Kosten werden anhand der durchschnittlichen jährlichen Kosten für Beamte/Bedienstete auf Zeit (152 000 EUR) und Vertragsbedienstete (86 000 EUR) berechnet. Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(135)    Die sonstigen Verwaltungsausgaben umfassen sowohl Wegekosten als auch Kosten im Zusammenhang mit Dienstreisen.
(136)    Die Gesamtzahl der VZÄ aller durch die Verordnung des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wird zwischen 2024 und 2027 um 10 VZÄ verringert, nachdem die Wirksamkeit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Effizienzgewinne, die sich aus der Einrichtung des gemeinsamen Backoffice ergeben, bewertet wurde. Zu diesem Zweck wird die überarbeitete Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2024–2027 bis Ende 2023 in Umlauf gebracht.
(137)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(138)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(139)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(140)    Sachbeiträge sind in der Tabelle in den Jahren auszuweisen, in denen sie anfallen sollen.
(141)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(142)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(143)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(144)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(145)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(146)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(147)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 29,878 Mio. EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(148)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(149)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.
(150)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angaben zum Personalbedarfs in den GD der Kommission sind vorläufig und unverbindlich.
(151)    Die Gesamtzahl der VZÄ aller durch die Verordnung des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wird zwischen 2024 und 2027 um 10 VZÄ verringert, nachdem die Wirksamkeit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Effizienzgewinne, die sich aus der Einrichtung des gemeinsamen Backoffice ergeben, bewertet wurde. Zu diesem Zweck wird die überarbeitete Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2024–2027 bis Ende 2023 in Umlauf gebracht.
(152)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(153)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(154)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(155)    Sachbeiträge sind in der Tabelle in den Jahren auszuweisen, in denen sie anfallen sollen.
(156)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(157)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(158)    Der frühzeitige Dialog mit den Regulierungsstellen wurde vom Wissenschaftlichen Beirat des Gemeinsamen Unternehmens „IMI2“ als wünschenswert für eine erfolgreiche öffentlich-private Zusammenarbeit eingestuft. IMI2 JU Scientific Committee recommendations regarding public private partnership funding – what makes a topic ultimately suitable for this kind of funding model (Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats des Gemeinsamen Unternehmens „IMI2“ zur Finanzierung öffentlich-privater Partnerschaften – geeignete Elemente für diese Art von Finanzierungsmodell), abrufbar unter https://www.imi.europa.eu/sites/default/files/uploads/documents/About-IMI/Governance/sc/SCrecommendations_PPPfunding.pdf.
(159)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(160)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(161)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(162)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(163)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 30.212 Mio. EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(164)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(165)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.
(166)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angaben zum Personalbedarfs in den GD der Kommission sind vorläufig und unverbindlich.
(167)    Die Gesamtzahl der VZÄ aller durch die Verordnung des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ wird zwischen 2024 und 2027 um 10 VZÄ verringert, nachdem die Wirksamkeit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Effizienzgewinne, die sich aus der Einrichtung des gemeinsamen Backoffice ergeben, bewertet wurde. Zu diesem Zweck wird die überarbeitete Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2024–2027 bis Ende 2023 in Umlauf gebracht.
(168)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(169)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(170)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(171)    Sachbeiträge sind in der Tabelle in den Jahren auszuweisen, in denen sie anfallen sollen.
(172)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(173)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(174)    Europäische Kommission. (2018). Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (2014–2016) im Rahmen von Horizont 2020. Abschlussbericht.
(175)    Endanwendersektoren, die in der Lage sind, Systeme zu konzipieren und herzustellen.
(176)    Die Harmonisierung und die Vereinfachung werden in laufenden Gesprächen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erörtert.
(177)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(178)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(179)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(180)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(181)

   Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 22 090 000 EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).

(182)

   Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.

(183)

   Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.

(184)

   Die Kosten für die Bewertung von Projektvorschlägen und die Projektprüfung fallen nicht unter Titel 2, sondern unter Titel 3.

(185)

   Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angaben zum Personalbedarfs in den GD der Kommission sind vorläufig und unverbindlich.

(186)    Bei der entsprechenden Personalstärke wird nicht die mögliche Einrichtung einer zentralen Verwaltung aller Finanzbeiträge berücksichtigt. Sollte ein solches System eingerichtet werden, muss möglicherweise eine Aufstockung des Personals in Betracht gezogen werden.
(187)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(188)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(189)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(190)

   Im Falle des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien mit Ausnahme der Kommission tragen nur die Mitglieder aus dem Privatsektor (und nicht die Teilnehmerstaaten) zu den Verwaltungskosten bei.

(191)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(192)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(193)    Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 18/2018 – „Einheitlicher europäischer Luftraum: eine veränderte Kultur, aber kein einheitlicher Luftraum“
(194)    Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 11/2019 – „Die EU-Rechtsvorschriften für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements schaffen Mehrwert – aber die Fördermittel waren größtenteils nicht nötig“.
(195)    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung), COM(2020) 579.
(196)    Weitere Einzelheiten zu den erforderlichen transformativen Technologien sind Anhang 6 zu entnehmen.
(197)    COM(2019) 640 final.
(198)    Auf der Grundlage der Wirtschaftsanalyse und von Prognosen, die zur Ergänzung des jüngsten europäischen ATM-Masterplans 2020 erstellt wurden.
(199)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Zwischenbewertung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 (SWD(2017) 339 final).
(200)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(201)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(202)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(203)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(204)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 30 Mio. EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(205)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(206)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.
(207)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa. Die VZÄ-Kosten werden anhand der durchschnittlichen jährlichen Kosten für Personal der Funktionsgruppen AD (152 000 EUR) und VB (82 000 EUR) berechnet. Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(208)    Die Gesamtzahl der VZÄ aller durch die Verordnung des Rates gegründeten gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa wird zwischen 2024 und 2027 um 10 VZÄ verringert, nachdem die Wirksamkeit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Effizienzgewinne, die sich aus der Einrichtung des gemeinsamen Backoffice ergeben, bewertet wurde. Zu diesem Zweck wird die überarbeitete Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2024–2027 bis Ende 2023 in Umlauf gebracht.
(209)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(210)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(211)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(212)    Die Verwaltungskosten im Jahr 2021 werden durch Beiträge im Rahmen des laufenden Programms Horizont 2020 gedeckt. Daher wird diese Zahl bei den Berechnungen im Rahmen des Haushalts von Horizont Europa nicht berücksichtigt.
(213)    Sachbeiträge sind in der Tabelle in den Jahren auszuweisen, in denen sie anfallen sollen.
(214)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(215)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(216)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(217)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(218)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(219)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(220)    Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es sich um den EU-Beitrag (höchstens 13 929 000 EUR) zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens. Der übrige Teil kommt aus Beiträgen der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (siehe Abschnitt 3.2.4).
(221)    Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde gelegt, während sie für Titel 3 nach der Art der indirekten Maßnahmen und dem jeweiligen Zahlungsplan (Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Restzahlung) bestimmt werden.
(222)    Die Titel 1 und 2 für das Jahr 2027 enthalten die Mittelbindungen für das Jahr selbst und vorgezogene Auszahlungen für die verbleibenden Jahre des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2027–2031.
(223)    Die Kosten für die Bewertung von Projektvorschlägen und die Projektprüfung fallen nicht unter Titel 2, sondern unter Titel 3.
(224)    Für die Verwaltung der Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt. Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(225)    Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Kosten ermittelt, die ab Januar 2021 für die Gehälter des festangestellten Personals (0,127 EUR) und der Vertragsbediensteten (0,057 EUR) sowie für sonstige Verwaltungskosten (0,0255 EUR) für Gebäude und IT-Kosten für das Personal in der indirekten Forschung zu verwenden sind. Für den Zeitraum 2022–2027 wurde eine jährliche Indexierung von 2 % angewandt.
(226)    Die Angaben zum Personalbedarf in den GD der Kommission sind ebenfalls vorläufig und unverbindlich.
(227)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(228)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(229)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
Top

Brüssel, den 23.2.2021

COM(2021) 87 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Gründung von gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“

{SEC(2021) 100 final} - {SWD(2021) 37 final} - {SWD(2021) 38 final}


ANHANG I

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

(1)Aciturri Aeronáutica S.L.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: BU12351), satzungsmäßiger Sitz: P.I. Bayas, calle Ayuelas, 22, 09200, Miranda de Ebro (Burgos), Spanien

(2)Aernnova Aerospace S.A.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: VI6749), satzungsmäßiger Sitz: Parque Tecnológico de Álava, C/ Leonardo da Vinci num. 13, Miñano (Álava), Spanien

(3)Airbus SE, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 383 474 814), satzungsmäßiger Sitz: 1 Rond-Point Maurice Bellonte, 31707 Blagnac, Frankreich

(4)Centro Italiano di Ricerche Aerospaziali SCPA (CIRA), eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 128446), satzungsmäßiger Sitz: Via Maiorise 1, Capua-Caserta 81043, Italien

(5)Dassault Aviation SA, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 712042456), satzungsmäßiger Sitz: 9, Rond-Point des Champs-Elysées Marcel-Dassault, 78008 Paris, Frankreich

(6)Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR2780), satzungsmäßiger Sitz: Linder Höhe, 51147 Köln, Deutschland

(7)Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der Angewandten Forschung e. V., eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR4461), satzungsmäßiger Sitz: Hansastraße 27C, 80686 München, Deutschland

(8)Fokker Technologies Holding BV, eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 50010964), satzungsmäßiger Sitz: Industrieweg 4, 3351 LB Papendrecht, Niederlande

(9)GE Avio S.r.l., eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 1170622CF10898340012), satzungsmäßiger Sitz: Rivalta di Torino (TO), Via I Maggio no. 99, Italien

(10)GKN Aerospace Schweden AB, eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer: 5560290347), satzungsmäßiger Sitz: Flygmotorvägen 1, SE-461 81 Trollhättan, Schweden

(11)Honeywell International s.r.o., eingetragen nach tschechischem Recht (Registernummer: 27617793), satzungsmäßiger Sitz: V Parku 2325/18, 148 00 Praha 4 – Chodov, Prag, Tschechische Republik

(12)Industria de Turbo Propulsores S.A.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: BI5062), satzungsmäßiger Sitz: Parque Tecnológico, Edificio 300, 48170 Zamudio, Spanien

(13)Leonardo S.p.A., eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 7031), satzungsmäßiger Sitz: Piazza Monte Grappa 4, 00195 Rom, Italien

(14)Liebherr-Aerospace & Transportation SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 552016834), satzungsmäßiger Sitz: 408 avenue des Etats-Unis, 31016 Toulouse Cedex 2, Frankreich

(15)Lufthansa Technik AG, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 56865), satzungsmäßiger Sitz: Weg beim Jäger 193, 22335 Hamburg, Deutschland

(16)MTU Aero Engines AG, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 157206), satzungsmäßiger Sitz: Dachauer Str. 665, 80995 München, Deutschland

(17)National Institute for Aerospace Research (INCAS), eingetragen nach rumänischem Recht (Registernummer: J40649215071991), satzungsmäßiger Sitz: B-dul Iuliu Maniu no. 220, sect 6, 061126 Bukarest, Rumänien

(18)Office National d‘Etudes et de Recherches Aérospatiales (ONERA), eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 775722879), satzungsmäßiger Sitz: BP 80100 - 91123 Palaiseau, Frankreich

(19)Piaggio Aero Industries*, eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 903062), satzungsmäßiger Sitz: Viale Generale Disegna, 1, 17038 Villanova d’Albenga, Savona, Italien

(20)Pipistrel Vertical Solutions d.o.o., eingetragen nach slowenischem Recht (Registernummer: 7254466000), satzungsmäßiger Sitz: Vipavska cesta 2, SI-5270 Ajdovščina, Slowenien

(21)Rolls-Royce Deutschland Ltd. & Co. KG, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRA 2731P), satzungsmäßiger Sitz: Eschenweg 11, Dahlewitz, 15827 Blankenfelde-Mahlow, Deutschland

(22)Safran, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 562 082 909), satzungsmäßiger Sitz: 2, Bvd. du General Martial-Valin, 75015 Paris, Frankreich

(23)Stichting Nationaal Lucht- en Ruimtevaartlaboratorium, eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 41150373), satzungsmäßiger Sitz: Anthony Fokkerweg 2, 1059 CM Amsterdam, Niederlande

(24)Thales AVS France SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 612039495), satzungsmäßiger Sitz: 75-77 Avenue Marcel Dassault, 33700 Mérignac, Frankreich

(25)United Technologies Research Centre Ireland, Ltd., eingetragen nach irischem Recht (Registernummer: 472601), satzungsmäßiger Sitz: Fourth Floor, Penrose Business Centre, Penrose Wharf, Cork T23 XN53, Irland

(26)University of Patras, eingetragen nach griechischem Recht (Registernummer: EL998219694 (VAT)), satzungsmäßiger Sitz: University Campus, 26504 Rio Achaia, Griechenland

ANHANG II

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

(1)Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF), Entidad Pública Empresarial, ein nach spanischem Recht eingetragenes öffentlich-rechtliches Unternehmen (Registernummer: Q2801660H), satzungsmäßiger Sitz: Calle Sor Ángela de la Cruz, 3, 28020 Madrid, Spanien

(2)Alstom Transport SA, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer 389 191 982), satzungsmäßiger Sitz: 48, rue Albert Dhalenne, 93482 Saint-Ouen, Frankreich

(3)ANGELRAIL, Konsortium unter der Leitung von MER MEC S.p.A., eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 05033050963), satzungsmäßiger Sitz: Via Oberdan 70, 70043 Monopoli (BA), Italien

(4)AŽD Praha s.r.o., eingetragen nach tschechischem Recht (Registernummer: 48029483), satzungsmäßiger Sitz: Žirovnická 3146/2, Záběhlice, 106 00, Praha 10, Tschechische Republik

(5)Construcciones y Auxiliar de Ferrocarriles, S.A. (CAF), eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: Band 983, Blatt 144, Blattnummer SS-329, Eintrag 239ª) satzungsmäßiger Sitz: calle José Miguel Iturrioz nº 26, 20200, Beasain (Gipuzkoa), Spanien

(6)Asociación Centro Tecnológico CEIT, eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: 28/1986 Verbandsregister der Autonomen Gemeinschaft Baskenland), satzungsmäßiger Sitz: Paseo Manuel Lardizabal, nº 15, Donostia-San Sebastián, Spanien

(7)České dráhy, a.s., eingetragen nach tschechischem Recht (Registernummer: 70994226, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts in Prag, Abschnitt B, Eintrag 8039) satzungsmäßiger Sitz: Prague 1, Nábřeží L. Svobody 1222, Postleitzahl 110 15, Tschechische Republik

(8)Deutsche Bahn AG, Deutschland

(9)Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR 2780 beim Amtsgericht Bonn), satzungsmäßiger Sitz: Linder Höhe, 51147 Köln, Deutschland

(10)European Smart Green Rail Joint Venture (eSGR JV), vertreten durch Centro de Estudios de Materiales y Control de Obra S.A (CEMOSA), eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: A-29021334), satzungsmäßiger Sitz: Benaque 9, 29004 Málaga, Spanien

(11)Faiveley Transport SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer 323 288 563 RCS Nanterre), satzungsmäßiger Sitz: 3, rue du 19 mars 1962, 92230 Gennevilliers, Frankreich

(12)Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A. (FSI), eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: R.E.A. 962805), satzungsmäßiger Sitz: piazza della Croce Rossa 1, 00161 Rom, Italien

(13)Hitachi Rail STS S.p.A., eingetragen nach italienischem Recht, Registernummer: R.E.A. GE421689, satzungsmäßiger Sitz: Genua, Italien

(14)INDRA SISTEMAS S.A., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: A-28599033) satzungsmäßiger Sitz: Avenida de Bruselas nº 35, 28108 Alcobendas, Madrid, Spanien.

(15)PATENTES TALGO S.L.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: B-84528553), satzungsmäßiger Sitz: Paseo del tren Talgo, nº 2, 28290 Las Rozas de Madrid, Madrid, Spanien.

(16)Jernbanedirektoratet (Norwegian Rail Directorate), Oslo, Norwegen

(17)Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB91181), satzungsmäßiger Sitz: Moosacher Str. 8, 80809 München, Deutschland

(18)Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft (ÖBB-Holding AG), eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: FN 247642f), satzungsmäßiger Sitz: Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, Österreich

(19)Polskie Koleje Państwowe Spółka Akcyjna (PKP), eingetragen nach polnischem Recht (Registernummer: 0000019193), satzungsmäßiger Sitz: Al. Jerozolimskie 142A, 02-305 Warschau, Polen

(20)ProRail B.V. & NS Groep N.V.

ProRail B.V., eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 30124359), satzungsmäßiger Sitz: Utrecht (PIC-Nr.: 998208668), Niederlande

NS Groep N.V., eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 30124358), satzungsmäßiger Sitz: Utrecht (PIC-Nr.: 892354217), Niederlande

(21)Siemens Mobility GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer HRB 237219), satzungsmäßiger Sitz: Otto-Hahn-Ring 6, München, Deutschland

(22)Société nationale des chemins de fer français SNCF, société anonyme, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 552 049 447), satzungsmäßiger Sitz: 2 Place aux Étoiles, 93200 Saint-Denis, Frankreich

(23)Strukton Rail Nederland B.V., eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 30139439 Handelskammer Utrecht), Niederlande

(24)Thales SIX GTS France SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 383 470 937), satzungsmäßiger Sitz: 4 Avenue des Louvresses - 92230 Gennevilliers, Frankreich

(25)Trafikverket, öffentliche Stelle, eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer: 202100-6297), satzungsmäßiger Sitz: 781 89 Borlänge, Schweden

(26)voestalpine Railway Systems GmbH, eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: FN 126714w), satzungsmäßiger Sitz: Kerpelystraße 199, 8700 Leoben, Österreich

ANHANG III

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

(1)AEROPORTS DE PARIS, Aktiengesellschaft, eingetragen nach französischem Recht (amtliche Eintragung 552 016 628 RCS Bobigny), satzungsmäßiger Sitz: 1 rue de France, 93290 Tremblay, Frankreich.

(2)Air Navigation Services of the Tschechische Republik (ANS CR), staatliches Unternehmen, gegründet und organisiert nach dem Recht der Tschechische Republik, satzungsmäßiger Sitz: Navigační 787, 252 61 Jeneč, Tschechische Republik, Kennnummer des Unternehmens: 497 10 371, MwSt.-Identifikationsnummer: CZ699004742, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht Prag in Abschnitt A Eintrag 10771.

(3)Bulgarian Air Traffic Services Authority (BULATSA), staatliches Unternehmen, eingetragen nach bulgarischem Recht (Registernummer 000697179), satzungsmäßiger Sitz: Bulgarien, 1 Brussels blvd, 1540 Sofia

(4)Airbus SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 383 474 814 R.C.S. Toulouse), satzungsmäßiger Sitz: 2 Rond Point Émile Dewoitine, 31700 Blagnac, Frankreich.

(5)AT-One Consortium mit folgenden Mitgliedern:

a) Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), ein eingetragener Verein nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Vereinsregisternummer: VR 2780, satzungsmäßiger Sitz: Köln, Deutschland, Anschrift: Linder Höhe, 51147 Köln, Deutschland


b) Stichting Nationaal Lucht- en Ruimtevaartlaboratorium (NLR), eine Stiftung nach niederländischem Recht, Registernummer bei der Handelskammer: 41150373, satzungsmäßiger Sitz: Amsterdam, Niederlande, Anschrift: Anthony Fokkerweg 2, 1059 CM Amsterdam, Niederlande

(6)Avinor AS, eingetragen nach norwegischem Recht (Registernummer: 985 198 292), satzungsmäßiger Sitz: Oslo, Norwegen.

(7)Boeing Aerospace Spain, Sl., eingetragen nach spanischem Recht, MwSt.-Identifikationsnummer: B-83053835, satzungsmäßiger Sitz: Avenida Sur del Aeropuerto de Barajas 38, Madrid, 28042, Spanien.

(8)Centro Italiano di Ricerche Aerospaziali C.I.R.A. SCpA, eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: CE-128446), satzungsmäßiger Sitz: Via Maiorise snc – 81043 Capua (CE) – Italien.

(9)DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, eingetragen nach Privatrecht (Registernummer: HRB 34977), satzungsmäßiger Sitz: Langen (Hessen), Deutschland.

(10)Drone Alliance Europe, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht („Association sans but lucrative / Vereniging zonder winstoogmerk“), eingetragen nach belgischem Recht, Registernummer 0693.860.794, satzungsmäßiger Sitz: rue Breydel 34 – 36, 1040 Brüssel, Belgien.

(11)École Nationale de l’Aviation Civile (ENAC), eingetragen nach französischem Recht, Registernummer: n°193 112 562 00015, satzungsmäßiger Sitz: 7 avenue Edouard Belin, CS 54005 – 31055 Toulouse cedex 4, Frankreich.

(12)ENAV S.p.A., eine Aktiengesellschaft, eingetragen nach italienischem Recht, Registernummer: R.E.A. 965162, satzungsmäßiger Sitz: Via Salaria, 716 – 00138, Rom, Italien.

(13)ENTIDAD PÚBLICA EMPRESARIAL ENAIRE, eingetragen nach dem Zentralen Haushaltsgesetz 4/1990 (Ley de Presupuestos Generales del Estado, 29. Juni 1990) (Gründung der AENA nach Artikel 82) und dem Gesetz 18/2014 vom 15. Oktober, mit dem dringende Maßnahmen für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz angenommen wurden (Änderungen des Namens zu ENAIRE, Artikel 18), MwSt.-Identifikationsnummer: Q2822001J, satzungsmäßiger Sitz: Parque Empresarial las Mercedes. Edificio nº2 Avda. de Aragón, 330. 28022 Madrid, Spanien.

(14)Frequentis AG, eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: FN 72115 b), satzungsmäßiger Sitz: Innovationsstraße 1, 1100 Wien, Österreich

(15)Flughafen München GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 5448, Amtsgericht München), satzungsmäßiger Sitz: Nordallee 25, 85356 München-Flughafen, Deutschland

(16)Hamburg Aviation e. V., eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR 21026), satzungsmäßiger Sitz: 20355 Hamburg, Deutschland.

(17)Honeywell International s.r.o., eingetragen nach tschechischem Recht, Kennnummer: 276 17 793, satzungsmäßiger Sitz: V Parku 2325/16, 148 00 Prag 4, Tschechische Republik.

(18)HungaroControl, ungarische Flugsicherungsdienste, Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen nach ungarischem Recht (Registernummer: 01-10-045570), satzungsmäßiger Sitz: Igló utca 33-35, 1185 Budapest, Ungarn.

(19)Indra Sistemas, S.A., eingetragen nach spanischem Recht, Steuer-Kennnummer: A-28599033, eingetragen im Handelsregister in Madrid, Band 5465, 4554 in Abschnitt  3 der Unternehmensgeschäftsbücher, Blatt 80, Blatt Nummer 43677, 1. Eintrag, satzungsmäßiger Sitz: Avenida de Bruselas, NUM 35, 28108 Alcobendas – Madrid.

(20)Lennuliiklusteeninduse Aktsiaselts (EANS - Estonian Air Navigation Services), Rechtsform: Aktiengesellschaft, eingetragen nach estnischem Handelsrecht (Registernummer 10341618), satzungsmäßiger Sitz: Harju maakond, rae vald, Rae küla, Kanali põik 3, 10112, Estland.

(21)Leonardo Società per azioni; Kurzform: Leonardo S.p.A. - eingetragen nach italienischem Recht (Steuer- und Registernummer: 00401990585), satzungsmäßiger Sitz: Piazza Monte Grappa n. 4, 00195 Rom, Italien.

(22)Lilium GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München, Deutschland (Registernummer: HRB 216921), satzungsmäßiger Sitz: München, Deutschland.

(23)OFFICE NATIONAL D‘ÉTUDES ET DE RECHERCHES AÉROSPATIALES (ONERA), französische Agentur (öffentliche Industrie- und Handelseinrichtung), eingetragen nach französischem Recht im Handels- und Kommerzregister Évry (Nummer 775 722 879), Gesellschaftssitz: BP 80100 – F-91123 Palaiseau Cedex – Frankreich.

(24)Luchtverkeersleiding Nederland (LVNL) mit dem niederländischen Luftverkehrsgesetz eingerichtete öffentliche Stelle, eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 34367959), satzungsmäßiger Sitz: Schiphol, Niederlande.

(25)NATMIG consortium, bestehend aus folgenden Rechtsträgern:

(a)SINTEF AS, gemeinnützige Forschungs- und Technologieorganisation, eingetragen nach norwegischem Recht (Registernummer: 919 303 808), satzungsmäßiger Sitz: Strindvegen 4 7034 Trondheim, Norwegen

(b)Saab AB (publ), eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer 556036-0793), satzungsmäßiger Sitz: 581 88 Linköping, Schweden

(c)Airtel ATN Limited, eingetragen nach irischem Recht (Registernummer: 287698), satzungsmäßiger Sitz: 2 Harbour Square, Crofton Road, Dun Laoghaire, County Dublin, A96 D6RO, Irland

(26)PANSA, staatlicher Rechtsträger, organisiert und betrieben gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 2006 über die polnische Agentur für Flugnavigationsdienste, Nummer im nationalen Unternehmensregister: 140886771, Steuer-Identifikationsnummer: 5222838321, Sitz: Wieżowa 8 street, 02-147 Warschau, Polen.

(27)Pipistrel Vertical Solutions d.o.o., eingetragen nach slowenischem Recht (Registernummer: 7254466000), satzungsmäßiger Sitz: Ajdovščina, Slowenien.

(28)SAFRAN, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 562 082 909 R.C.S. Paris), satzungsmäßiger Sitz: Paris, Frankreich.

(29)SCHIPHOL NEDERLAND BV, eingetragen nach niederländischem Recht (Handelskammernummer: 34166584), satzungsmäßiger Sitz: SHG, Evert van de Beekstraat 202, 1118 CP Schiphol, Niederlande

(30)THALES AVS SAS Frankreich, vereinfachte Aktiengesellschaft, eingetragen nach dem Gesetz über THALES AVS in Frankreich, Registernummer [RCS Bordeaux 612 039 495], satzungsmäßiger Sitz: 73-75 Avenue Marcel Dassault 33700 Mérignac, Frankreich.

(31)THALES LAS Frankreich SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 319 159 877), satzungsmäßiger Sitz: 2, Avenue Gay Lussac, 78990 Elancourt, Frankreich.

(32)The Alliance for New Mobility Europe (AME) [Konsortium], mit folgenden Mitgliedern:

(a)Droniq GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 115576), satzungsmäßiger Sitz: Ginnheimer Stadtweg 88, 60431 Frankfurt am Main, Deutschland

(b)Unifly, eingetragen nach belgischem Recht (Registernummer: BE0635520937) satzungsmäßiger Sitz: Luchthavenlei 7a, 2100 Antwerpen, Belgien.

(c) Unisphere, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 720337) satzungsmäßiger Sitz: Turmstr. 5, 78467 Konstanz, Deutschland.

(d)Dragonflypads, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 399 439 835) satzungsmäßiger Sitz: 128, rue de la Boétie, 75008 Paris, Frankreich.

(33)The Borealis Alliance, bestehend aus den folgenden sechs Flugsicherungsdienstleistern:

(a)Fintraffic Air Navigation Services Ltd, eingetragen nach finnischem Recht (Registernummer: 2767840-1) satzungsmäßiger Sitz: Lentäjäntie 3, PL 157, 01531 Vantaa, Finnland.

(b)Avinor Flysikring AS, eingetragen nach norwegischem Recht (Registernummer: NO 913 074 270 MVA) satzungsmäßiger Sitz: Pb 150, 2061 Gardermoen, Norwegen.

(c)Irish Aviation Authority, eingetragen nach irischem Recht, satzungsmäßiger Sitz: The Times Building, 11-12 D’Olier Street, Dublin 2 – Irland.

(d)Isavia ANS ehf., eingetragen nach isländischem Recht (Registernummer: 591219-1460) satzungsmäßiger Sitz: Reykjavíkurflugvöllur, 102 Reykjavík, Island.

(e)SJSC „Latvijas gaisa satiksme“ („LGS“), eingetragen nach lettischem Recht (Registernummer: 40003038621) satzungsmäßiger Sitz: Riga International Airport, Muzeju street 3, Marupe, Lettland.

(f)Lennuliiklusteeninduse Aktsiaselts (EANS - Estonian Air Navigation Services), eingetragen nach estnischem Recht (Registernummer 10341618) satzungsmäßiger Sitz: Harju maakond, rae vald, Rae küla, Kanali põik 3, 10112, Estland.

(g)Luftfartsverket („LFV”), eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer 202195-0795) satzungsmäßiger Sitz: Hospitalsgatan 30, S-601 79 Norrköping – Schweden.

(h)Naviair, staatseigenes Unternehmen, eingetragen nach dänischem Recht, satzungsmäßiger Sitz: Naviair Allé 1, DK 2770 Kastrup, Dänemark.

(34)The COOPANS consortium, bestehend aus folgenden Rechtsträgern:

(a)Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, (ACG), eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer 71000m), satzungsmäßiger Sitz: Wagramer Straße 19, A-1220 Wien, Österreich.

(b)Croatia Control Ltd, (CCL), eingetragen nach kroatischem Recht (Registernummer 080328617), satzungsmäßiger Sitz: Rudolfa Fizira 2, Velika Gorica, Kroatien

(c)Irish Aviation Authority (IAA), eingetragen nach irischem Recht (Registernummer 211082), satzungsmäßiger Sitz: The Times Building, 11-12 D’Olier Street, Dublin 2, Irland.

(d)Luftfartsverket, eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer: 202100-0795), satzungsmäßiger Sitz: Norrköping, Schweden.

(e)NAVEGAÇÃO AÉREA DE PORTUGAL – NAV Portugal E.P.E, eingetragen nach portugiesischem Recht (Registernummer 504448064) satzungsmäßiger Sitz: Rua D, Edifício 121, Aeroporto de Lisboa, 1700-008 Lissabon, Portugal.

(f)Naviair, eingetragen nach dänischem Recht, unter anderem dem Gesetz über Naviair vom 26. Mai 2010, (Registernummer 26059763) satzungsmäßiger Sitz: Naviair Allé 1 2770 Kastrup, Dänemark.

(35)THE EUROPEAN ORGANIZATION FOR THE SAFETY OF AIR NAVIGATION (EUROCONTROL), eine zwischenstaatliche Organisation des Völkerrechts, eingetragen bei der Banque Carrefour des Entreprises unter der Nummer 0923.980.032, satzungsmäßiger Sitz: 1130 Brüssel, rue de la Fusée 96, Belgien.

(36)Europäische Weltraumorganisation, eine zwischenstaatliche Organisation, eingerichtet mit der am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung geöffneten und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretenen Konvention; 24 rue du Général Bertrand, CS 30798, 75345 Paris CEDEX 7, Frankreich

(37)Französische Republik – Ministère de la Transition écologique, DGAC (Direction générale de l'aviation civile), DSNA (Direction des services de la navigation aérienne), eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: SIREN 120 064 019 00074), satzungsmäßiger Sitz in Frankreich: 50 Rue Henry Farman 75 720 Paris Cedex 15, Frankreich.

(38)United Technologies Research Centre Ireland Limited, eingetragen nach irischem Recht (Registernummer: 472601), satzungsmäßiger Sitz: Penrose Business Centre, Penrose Wharf, Cork, Irland.

(39)Volocopter GmbH eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer HRB 702987), satzungsmäßiger Sitz: Zeiloch 20, 76646 Bruchsal, Deutschland

(40)VTT Technical Research Centre of Finland Ltd, eingetragen nach finnischem Recht (Registernummer: 26473754]), satzungsmäßiger Sitz: Espoo, Finnland

Top