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Document 52021PC0036

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Art Spargel und für die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze

    COM/2021/36 final

    Brüssel, den 3.2.2021

    COM(2021) 36 final

    2021/0019(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Art Spargel und für die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Initiative betrifft eine Verordnung gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Verlängerung der Schutzdauer für die Art Spargel und die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz von 25 auf 30 Jahre. Ein solcher zusätzlicher Schutz besteht derzeit für Baum-, Reben- und Kartoffelarten. Der Antrag auf Verlängerung wurde vom Verwaltungsrat des gemeinschaftlichen Sortenamts (Community Plant Variety Office, im Folgenden „CPVO“) auf Antrag von Züchtern, die durch die Züchtervereinigungen Ciopora, Euroseeds und Plantum vertreten werden, sowie von dem Unternehmen James Hutton Ltd gestellt.

    Das CPVO und die Kommission (GD SANTE) haben untersucht, ob für die betreffenden Arten technische Probleme bei der Züchtung bestehen, die Forschungsausgaben über einen langen Zeitraum erfordern, ob die Vermehrung von Vermehrungsmaterial eine lange Zeit in Anspruch nimmt, ob die neuen Sorten erst langfristig einen Handelswert aufweisen und ob die Rendite auf Investitionen in Forschungstätigkeiten verglichen mit anderen Gartenbau- oder landwirtschaftlichen Kulturen erst in einem relativ späten Stadium des Schutzes anfällt. Die durchgeführte Analyse hat ergeben, dass die Schutzdauer für die Art Spargel und für die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um fünf Jahre verlängert werden sollte, damit ein rechtliches Umfeld geschaffen werden kann, das eine faire Wiedererwirtschaftung von Forschungs- und Züchtungsausgaben ermöglicht.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Es handelt sich um die technische Umsetzung bestehender Vorschriften, somit steht der Vorschlag im Einklang mit den bestehenden politischen Bestimmungen im Bereich der europäischen Pflanzenzüchterrechte.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Vorschriften der Union.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts ist Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge das Europäische Parlament und der Rat befugt sind, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene zu erlassen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Anforderungen an die Rechte von Pflanzenzüchtern sind auf Unionsebene geregelt, und um den gleichen Schutzzeitraum für Pflanzenzüchterrechte zu gewährleisten, sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.

    Verhältnismäßigkeit

    Dies ist die einzige mögliche Form von Maßnahmen der Union zur Erreichung des verfolgten Ziels.

    Wahl des Instruments

    Das Rechtsinstrument ist in der Rechtsgrundlage, Artikel 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, vorgesehen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Nicht zutreffend.

    Konsultation der Interessenträger

    Mehrere Züchtervereinigungen haben beantragt, den Schutzzeitraum für bestimmte Arten zu verlängern. Die wichtigsten Interessengruppen und die Mitgliedstaaten wurden sowohl im Verwaltungsrat des CPVO – was zu einem förmlichen Ersuchen des Gremiums an die Kommission führte – als auch im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel informiert und konsultiert. Eine gesonderte Konsultation war nicht erforderlich, da die Initiative nur die technische Umsetzung bestehender Vorschriften betrifft und im Rahmen ähnlicher Initiativen in der Vergangenheit keine gesonderte Konsultation stattgefunden hat.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission hat zusammen mit dem CPVO eine technische Analyse durchgeführt.

    Folgenabschätzung

    Es handelt sich um einen Rechtsakt technischer Art und die Umsetzung bestehender Vorschriften, die auf den Erfahrungen der betroffenen Parteien beruhen. Daher ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Dieser Vorschlag ist nicht mit REFIT verknüpft. Der Vorschlag für einen zusätzlichen Schutzzeitraum von fünf Jahren würde dazu beitragen, dass eine ausreichende Rendite für die getätigten Investitionen erzielt werden kann, und er wäre förderlich für die Züchtung neuer, verbesserter Sorten zum Nutzen der Züchter, der Verbraucher und der Allgemeinheit. Darüber hinaus könnte der Zugang, insbesondere von KMU, zu Exportmärkten erleichtert werden. Die Art des Problems wird sich nicht ändern, wenn die Gesellschaft das Internet und die sozialen Medien stärker nutzt – außer der Tatsache, dass das Angebot neuer Pflanzensorten über das Internet (Internetverkäufe) für die Verbraucher höchstwahrscheinlich weiter zunimmt.

    Grundrechte

    Recht auf den Schutz geistigen Eigentums nach Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1 .

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Nein

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Nicht zutreffend.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Nicht zutreffend.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Mit diesem Vorschlag wird angestrebt, die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Art Spargel und für die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze von 25 auf 30 Jahre zu verlängern. Zu diesem Zweck ist eine Verordnung über die Verlängerung vorgesehen, in deren Artikel 2 Absatz 1 die Schutzdauer für die betreffenden Arten um fünf Jahre verlängert wird.

    Darüber hinaus soll mit Artikel 2 Absatz 2 dieses Vorschlags die Dauer der nationalen Sortenschutzrechte berücksichtigt werden. Bei Sorten, für die vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein nationaler Sortenschutz erteilt wurde, auf die jedoch Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1994/2100 keine Anwendung findet, wird die Verlängerung gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Vorschlags um den längsten Zeitraum in vollen Jahren verringert, in dem in einem Mitgliedstaat vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein nationaler Sortenschutz für dieselbe Sorte bestand.

    2021/0019 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Art Spargel und für die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Technische Probleme bei der Züchtung, die auf komplexe genetische Hintergründe oder die langsame oder technisch komplizierte Fortpflanzung der Art Spargel und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze zurückzuführen sind, erfordern Investitionen in Forschungstätigkeiten. Nach Gewährung des Schutzes für die genannten Arten dauert es Jahre, bis die Pflanzen vermehrt worden sind und ein Bestand gebildet worden ist, der ausreicht, um ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend ist der Zeitraum, in dem der Rechteinhaber auf der Grundlage des Schutzes Einkünfte erzielen kann, aus praktischen Gründen begrenzt. Um Investitionen in die Erforschung und Entwicklung solcher Sorten zu fördern, ist es notwendig, die Sortenschutzdauer zu verlängern und Anreize für die Züchtung zu schaffen, damit neue Sorten entwickelt werden, um den Bedürfnissen der Landwirte und Verbraucher gerecht zu werden und die Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen. Für die Rentabilität dieser Investitionen sind längere Zeiträume erforderlich, als dies für die überwältigende Mehrheit anderer Arten – z. B. landwirtschaftliche Nutzpflanzen – gilt, welche häufig eine kürzere Lebensdauer und ein größeres und breiteres Kundenspektrum aufweisen.

    (2)Darüber hinaus erfordern die Markteinführung und aufnahme einer neuen Sorte dieser Arten einen längeren Zeitraum, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich bei neuen Sorten der Handelswert erst langfristig erkennen lässt. Aus diesen Gründen ist eine angemessene Wiedererwirtschaftung der Forschungsinvestitionen erst in einem relativ späten Stadium des Schutzes dieser Arten im Vergleich zu den anderen Kulturen möglich.

    (3)Um ein rechtliches Umfeld zu schaffen, das eine faire Wiedererwirtschaftung ermöglicht, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Art Spargel und für die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um weitere fünf Jahre zu verlängern.

    (4)Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verlängerung für alle gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte für die Art Spargel und für die Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze gelten.

    (5)Der Verlängerungszeitraum sollte verringert werden, wenn vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nationale Eigentumsrechte an diesen Sorten in einem Mitgliedstaat wirksam waren und es den Züchtern daher bereits möglich gewesen wäre, ihre Sorten auszuwerten –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (1)„betreffende Pflanzensorten“ die Pflanzensorten der Art Spargel und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze;

    (2)„Schutzdauer“ die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates.

    Artikel 2 
    Verlängerung der Schutzdauer

    1.Die Schutzdauer der betreffenden Pflanzensorten wird um fünf Jahre verlängert. Diese Verlängerung gilt für Rechte, die vor, am oder nach dem 1. Juli 2021 gewährt wurden. 

    2.Absatz 1 lässt Folgendes unberührt:

    a)Artikel 3 dieser Verordnung;

    b)Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94.

    Artikel 3 
    Verringerung der Verlängerung der Schutzdauer

    1.Bei den in Absatz 2 genannten Sorten wird die Verlängerung der Schutzdauer gemäß Artikel 2 um den längsten Zeitraum in vollen Jahren verringert, in dem in einem Mitgliedstaat vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein nationaler Sortenschutz für dieselbe Sorte bestand.

    2.Absatz 1 gilt für die betreffenden Pflanzensorten, die nicht unter Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 fallen und denen vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein oder mehrere nationale Sortenschutzrechte erteilt wurden.

    Artikel 4
    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
    (2)    ABl. C …/…/…2020, S. …
    (3)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom …
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