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Document 52021M9926(01)

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9926 — ADI/Maxim) (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 258/01

    C/2021/2428

    ABl. C 258 vom 2.7.2021, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 258/1


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache M.9926 — ADI/Maxim)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 258/01)

    Am 31. März 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

    der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

    der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M9926 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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