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Document 52021M10519

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10519 — BLACKSTONE / INTERPLEX) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 492/04

    PUB/2021/978

    ABl. C 492 vom 8.12.2021, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 492/6


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10519 — BLACKSTONE / INTERPLEX)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 492/04)

    1.   

    Am 1. Dezember 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Blackstone Inc. („Blackstone“, Vereinigte Staaten);

    Interplex Holdings Pte. Ltd („Interplex“, Singapur).

    Blackstone übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Interplex.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Blackstone: globale Vermögensverwaltung in einer breiten Palette von Anlageklassen, darunter private Beteiligungen, Immobilien, öffentlich gehandelte Eigen- und Fremdkapitalinstrumente, Wachstumskapital, opportunistische Non-Investment-Grade-Kredite, Sachwerte und Sekundärfonds.

    Interplex: Konzeption und Herstellung maßgeschneiderter Interkonnektivität, hoher Präzision und mechanischer Lösungen mit Schwerpunkt auf der Dekarbonisierung des Verkehrs, der künftigen Mobilität, der höheren Langlebigkeit und der Digitalisierung, die den Kunden weltweit dienen.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10519 — BLACKSTONE / INTERPLEX

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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