Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021M10307

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10307 — Oxford Properties/M7 Real Estate) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 314/08

    PUB/2021/639

    ABl. C 314 vom 6.8.2021, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10307 — Oxford Properties/M7 Real Estate)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 314/08)

    1.   

    Am 29. Juli 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Oxford Properties Management (VK) Limited („Oxford Properties“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Oxford Properties Group (Kanada) und Teil der OMERS-Gruppe (Kanada);

    M7 Real Estate Ltd („M7 Real Estate“, Vereinigtes Königreich).

    Oxford Properties übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von M7 Real Estate.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Oxford Properties: Eigentum, Entwicklung und Verwaltung von Immobilienvermögen in Europa.

    M7 Real Estate: Vermögenverwalter, der sich auf den Immobiliensektor und insbesondere auf gesamteuropäische, regionale, mehrteilige Gewerbeimmobilien konzentriert.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10307 — Oxford Properties/M7 Real Estate

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


    Top