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Document 52021M10264

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10264 — SoftBank/Altor Fund Manager/Iyuno) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 241/07

    PUB/2021/490

    ABl. C 241 vom 21.6.2021, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 241/18


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10264 — SoftBank/Altor Fund Manager/Iyuno)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 241/07)

    1.   

    Am 11. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    SoftBank Group („SoftBank“, Japan),

    Altor Fund Manager AB („Altor Fund Manager“, Schweden),

    Iyuno Sweden Holding I AB („Iyuno“, Schweden).

    SoftBank und Altor Fund Manager übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Iyuno, das derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Altor Fund Manager steht. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    SoftBank ist die Muttergesellschaft eines weltweiten Portfolios von Tochtergesellschaften und sonstigen Beteiligungsunternehmen, die in den Bereichen fortgeschrittene Telekommunikation, Internetdienste, Internet der Dinge, Robotik und Technologien für saubere Energie tätig sind.

    Altor Fund Manager ist die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe von Private-Equity-Fonds, darunter der Altor Fund IV, der die Investition in Iyuno getätigt hat. Der Altor Fund IV ist ein Private-Equity-Fonds, der vor allem im mittleren Marktsegment der nordischen Länder investiert.

    Iyuno ist weltweit in den Bereichen Unterhaltungstechnologie und Medienlokalisierung tätig. Das Unternehmen erbringt für die Medien- und Unterhaltungsindustrie Synchronisierungs-, Untertitelungs- und Medientechnikdienste in mehr als 100 Sprachen. Iyuno betreibt ein weltweites Netz von Aufnahmestudios mit 67 vollständig in seinem Eigentum stehenden lokalen Einrichtungen, die in 34 Ländern in Europa, Asien und Amerika angesiedelt sind.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10264 — SoftBank/Altor Fund Manager/Iyuno

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIEN


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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