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Document 52021M10202

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10202 — EQT/Investindustrial/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 205/07

PUB/2021/413

ABl. C 205 vom 31.5.2021, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10202 — EQT/Investindustrial/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 205/07)

1.   

Am 21. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Igenomix, S.L.U. („Igenomix“, Spanien), unter der alleinigen Kontrolle von EQT AB („EQT“, Schweden) und

Universal Clinics, S.L. („Universal Clinics“, Spanien), unter der alleinigen Kontrolle von Investindustrial S.A. („Investindustrial“, Luxemburg).

EQT (über Igenomix) und Investindustrial (über Universal Clinics) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT: Verwaltung von Anlagefonds. Zu den von EQT kontrollierten Portfoliounternehmen zählt auch das auf Reproduktionsmedizin und In-vitro-Fertilisation spezialisierte Unternehmen Igenomix, das genetische und molekulare Diagnostik sowie klinische und ergänzende Analysen anbietet.

Investindustrial: Verwaltung von Anlagefonds. Zu den von Investindustrial kontrollierten Portfoliounternehmen zählt auch das in der Reproduktionsmedizin tätige Unternehmen Universal Clinics, das in Spanien, Italien, Tschechien und Schweden eigene Kliniken betreibt und aufbaut.

JV: Entwicklung und Vermarktung eines für IVF-Labors bestimmten nichtinvasiven Medizinprodukts für Embryonenkulturen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen.

Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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